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Document 01987L0402-20070101

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (87/402/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/402/2007-01-01

1987L0402 — DE — 01.01.2007 — 006.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 25. Juni 1987

über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern

(87/402/EWG)

(ABl. L 220, 8.8.1987, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

RICHTLINIE DES RATES 89/681/EWG vom 21. Dezember 1989

  L 398

27

30.12.1989

►M2

RICHTLINIE 2000/22/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 28. April 2000

  L 107

26

4.5.2000

►M3

RICHTLINIE 2005/67/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 18. Oktober 2005

  L 273

17

19.10.2005

►M4

RICHTLINIE 2006/96/EG DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

81

20.12.2006


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..

►A2

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 25. Juni 1987

über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern

(87/402/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 4 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, ist vorgesehen, die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens für die EWG-Betriebserlaubnis für die einzelnen Zugmaschinenteile oder -merkmale in Einzelrichtlinien festzulegen. Die Vorschriften über Umsturzschutzvorrichtungen und ihre Befestigung an den Zugmaschinen wurden in den Richtlinien 77/536/EWG ( 5 ) und 79/622/EWG ( 6 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, erlassen. Diese beiden Richtlinien, die eine für die dynamischen Prüfungen, die andere für die statischen Prüfungen — wobei die Wahl den Herstellern überlassen bleibt —,gelten für herkömmliche Zugmaschinen mit einer Bodenfreiheit von höchstens 1 000 mm und einer feststehenden oder einstellbaren Mindestspurweite einer der Antriebsachsen von 1 150 mm oder mehr; dabei beträgt die Masse zwischen 1,5 und 4,5 Tonnen für Zugmaschinen in der Richtlinie „dynamische Prüfungen“ und 800 kg oder mehr für Zugmaschinen in der Richtlinie „statische Prüfungen“.

Die Zugmaschinen im Sinne dieser Richtlinie haben eine Bodenfreiheit von höchstens 600 mm, eine feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den breiteren Reifen bestückten Achse von weniger als 1 150 mm und eine Masse von 600 bis 3 000 kg. Die Umsturzschutzvorrichtungen dieser Zugmaschinen, die für besondere Arbeiten verwendet werden, können besonderen und alternativen Vorschriften zu den Vorschriften in den beiden Richtlinien 77/536/EWG und 79/622/EWG unterliegen.

Die technischen Vorschriften, denen diese sogenannten Schmalspur-Zugmaschinen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine. Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Deshalb ist es notwendig, daß alle Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung — gleichlautende Vorschriften erlassen, insbesondere, um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG einführen zu können.

Umsturzschutzvorrichtungen im Sinne dieser Richtlinie haben zwei vor dem Führersitz befestigte Pfosten und sind wegen der geringeren Abmessungen der Zugmaschine durch einen kleineren Freiraumgekennzeichnet; deshalb sollte der Zugang zum Führerstand auf keinen Fall behindert und eine einfache Handhabung dieser (verstellbaren oder nicht verstellbaren) Vorrichtungen gewahrt werden. Die hinten angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspur-Zugmaschinen sind bereits Gegenstand der Richtlinie 86/298/EWG ( 7 ).

Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Umsturzschutzvorrichtungen und ihre Befestigung an der Zugmaschine kann jeder Mitgliedstaat feststellen, ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind, und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten. Bei allen mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehenen Vorrichtungen, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden, erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Vorrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten. Die gemeinschaftlichen Vorschriften für andere Bauteile und Merkmale der Umsturzschutzvorrichtungen werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Hauptzweck der harmonisierten Vorschriften ist es, die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Sicherheit im Straßenverkehr im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu gewährleisten. Hierzu ist es angebracht, für die unter diese Richtlinie fallenden Zugmaschinen die Ausrüstung mit einer Umsturzschutzvorrichtung zwingend vorzuschreiben.

Zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über diese Zugmaschinen gehört auch, daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 74/150/EWG mit folgenden Merkmalen:

 Bodenfreiheit von höchstens 600 mm unter dem niedrigsten Punkt der Vorder- bzw. der Hinterachse, einschließlich des Differentials;

 feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den breiteren Reifen bestückten Achse von weniger als 1 150 mm; unter der Voraussetzung, daß die mit den breiteren Reifen bestückte Achse bis zu einer Höchstspurweite von 1 150 mm eingestellt wird, muß die Spurweite der anderen Achse so eingestellt werden können, daß die Außenkanten der schmaleren Reifen nicht über die Außenkanten der Reifen der anderen Achse hinausragen. Sind beide Achsen mit Felgen und Reifen gleicher Abmessung bestückt, so muß die feste oder einstellbare Spurweite beider Achsen weniger als 1 150 mm betragen;

 Masse von 600 bis 3 000 kg, entsprechend dem Leergewicht der Zugmaschine im Sinne des Anhangs I Ziffer 2.4 der Richtlinie 74/150/EWG, einschließlich der nach der vorliegenden Richtlinie angebauten Umsturzschutzvorrichtung und der Reifen mit der vom Hersteller empfohlenen größten Abmessung.

Artikel 2

(1)  Die EWG-Bauartgenehmigung für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, deren Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge I bis IV entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt.

(2)  Der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigenBehörden der übrigen Mitgliedstaaten — die gebotenen Vorkehrungen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ, soweit notwendig, zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller einer Zugmaschine, dem Hersteller einer Umsturzschutzvorrichtung oder ihren jeweiligen Beauftragten für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, für den sie nach Artikel 2 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen, ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs VII zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Vorrichtungen eines Typs, für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 2 erteilt wurde, und anderen Vorrichtungen führen können.

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Umsturzschutzvorrichtungen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine nicht wegen ihrer Bauweise verbieten, wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind.

(2)  Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Vorrichtungen, die mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn sie nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Dieser Mitgliedstaat unterricht unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift der EWG-Bauartgenehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs VIII für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung, für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen.

Artikel 6

(1)  Stellt der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, fest, daß mehrere mit demselben EWG-Genehmigungszeichen versehene Umsturzschutzvorrichtungen nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die bei erheblicher und wiederholter Nichtübereinstimmung bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können. Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

(2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats über den Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung unter Angabe der Gründe.

Artikel 7

Jede Verfügung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine EWG-Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe derin den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen der Umsturzschutzvorrichtungen sowie ihrer Befestigung an der Zugmaschine versagen, wenn dies mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und die Vorschriften des Anhangs IX eingehalten sind.

Artikel 9

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht wegen der Umsturzschutzvorrichtungen sowie ihrer Befestigung an der Zugmaschine versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und die Vorschriften des Anhangs IX eingehalten worden sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Einhaltung des Vertrags bestimmte Beschränkungen für die örtliche Verwendung der in dieser Richtlinie genannten Zugmaschinen auferlegen, wenn die Sicherheit dies aufgrund der Besonderheiten bestimmter Geländeformen oder bestimmter Kulturen erfordert. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Beschränkungen vor ihrer Anwendung und legen die Gründe für diese Maßnahmen dar.

(2)  Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrags Erfordernisse vorzuschreiben, die sie zur Sicherung des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz der Zugmaschinen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen an der Umsturzschutzvorrichtung in bezug auf die Spezifikationen dieser Richtlinie erfordert.

Artikel 10

(1)  Im Rahmen der EWG-Betriebserlaubnis muß jede Zugmaschine im Sinne des Artikels 1 mit einer Umsturzschutzvorrichtung versehen sein.

(2)  Soweit es sich nicht um eine hinten angebrachte Schutzvorrichtung handelt, muß die in Absatz 1 genannte Schutzvorrichtung den Vorschriften gemäß den Anhängen I bis V dieser Richtlinie, der Richtlinie 77/536/EWG oder der Richtlinie 79/622/EWG entsprechen.

Artikel 11

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen.

Artikel 12

Innerhalb von achtzehn Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß den Vorschriften des Vertrages eine Richtlinie zur Ergänzung der vorliegenden Richtlinie durch Vorschriften, mit denen zusätzliche Schlagprüfungen in das dynamische Prüfverfahren aufgenommen werden.

Artikel 13

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe ( 8 ) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

▼M2

1.

►M3  

Es gelten die Definitionen und Bestimmungen von Punkt 1 des Kodex 6 des Beschlusses C(2005) 1 der OECD vom 29. März 2005, mit Ausnahme von Punkt 1.1.

 ◄

▼B

2.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2.1.

Die Schutzvorrichtungen und ihre Befestigung an der Zugmaschine müssen so beschaffen sein, daß ihr Hauptzweck nach Nummer 1.1 erfüllt wird.

2.2.

Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Vorschriften der Anhänge II, III und IV eingehalten werden.

3.

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung betreffend die Festigkeit der Schutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine ist vom Hersteller der Zugmaschine, vom Hersteller der Schutzvorrichtung oder ihren jeweiligen Bauftragten zu stellen.

3.2.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und nachstehende Angaben beizufügen:

 maßstabgerechte Zeichnung der Schutzvorrichtung oder Zeichnung unter Angabe der Hauptabmessungen. In dieser Zeichnung muß insbesondere die Befestigung im Detail dargestellt sein;

 Fotos von der Seite und von vorne, mit Einzelheiten der Befestigung;

 kurze Beschreibung der Schutzvorrichtung mit folgenden Angaben: Bauart, Art der Befestigung an der Zugmaschine und, soweit erforderlich, Einzelheiten der Verkleidung sowie Einzelheiten der Innenpolsterung;

 Angaben über die für die tragenden Bauelemente der Schutzvorrichtung und der Befestigung verwendeten Werkstoffe (siehe Anhang VI).

3.3.

Dem für die Durchführung der Bauartgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst ist eine für den Zugmaschinentyp, für den die zu genehmigende Schutzvorrichtung bestimmt ist, repräsentative Zugmaschine vorzuführen. An diese Zugmaschine ist die Schutzvorrichtung angebaut.

Außerdem sind vom Hersteller die Abmessungen der Reifen anzugeben, mit denen die Vorder- und Hinterachse bestückt sind bzw. bestückt werden können.

3.4.

Der Inhaber einer EWG-Bauartgenehmigung kann beantragen, daß diese auf andere Zugmaschinentypen erweitert wird. Die zuständigen Behörden, die die erste EWG-Bauartgenehmigung erteilt haben, gewähren die beantragte Erweiterung, wenn die genehmigte Schutzvorrichtung sowie der (die) Zugmaschinentyp(en), für den (die) die Erweiterung der ursprünglichen EWG-Bauartgenehmigung beantragt wird, nachstehende Bedingungen erfüllt (erfüllen):

 Die Masse der Zugmaschine ohne Ballast gemäß Anhang III Nummer 1.4 überschreitet die für die Prüfung verwendete Bezugsmasse um nicht mehr als 5 %.

 Die Art der Befestigung ist gleich, und die Anbaupunkte an der Zugmaschine sind gleich.

 Bauteile wie Kotflügel und Motorhauben, die als Abstützung für die Schutzvorrichtung dienen können, sind von gleicher Festigkeit und befinden sich — bezogen auf die Schutzvorrichtung — an gleicher Stelle.

 Die kritischen Abmessungen und die Anordnung des Sitzes und des Lenkrads in bezug auf die Schutzvorrichtung sowie die Anordnung der als starr geltenden und zur Prüfung der Frage des Schutzes für den Freiraum heranzuziehenden Punkte gegenüber der Schutzvorrichtung müssen dergestalt sein, daß die Freiraumzone bei den einzelnen Prüfungen ungeachtet der Verformungen durch die Vorrichtung geschützt bleibt.

4.

AUFSCHRIFTEN

4.1.

Jede Schutzvorrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, muß mit folgenden Aufschriften versehen sein:

4.1.1.

Fabrik- oder Handelsmarke;

4.1.2.

EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs VII;

4.1.3.

Seriennummer der Schutzvorrichtung;

4.1.4.

Zugmaschinenmarke und -typ(en), für den (die) die Schutzvorrichtung bestimmt ist.

4.2.

Alle diese Angaben sind auf einem Schild zu vermerken.

4.3.

Die Angaben müssen sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.

▼M3




ANHANG II

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

Die technischen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von vor dem Fahrersitz angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern entsprechen denjenigen von Punkt 3 des Kodex 6 des Beschlusses C(2005) 1 der OECD vom 29. März 2005, mit Ausnahme der Punkte 3.2.4 (Prüfprotokolle), 3.5 (geringfügige Änderungen), 3.6 (Kennzeichnung) und 3.7 (Auslegung der Verankerung für Sicherheitsgurte).

▼M2 —————

▼B




ANHANG VI

MUSTER

PRÜFBERICHT ÜBER DIE EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSPRÜFUNG EINER UMSTURZSCHUTZVORRICHTUNG (VORN ANGEBRACHTER ÜBERROLLBÜGEL) HINSICHTLICH IHRER FESTIGKEIT UND BEFESTIGUNG AN DER ZUGMASCHINE

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►(1) M1  




ANHANG VII

KENNZEICHNUNG

Das EWG-Genehmigungszeichen besteht aus:

▼M2

 einem den Kleinbuchstaben „e“ umgebenden Rechteck, gefolgt von derKennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

 

1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, ►A2  7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, ◄ 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, ►M4  19 für Rumänien, ◄ ►A2  20 für Polen, ◄ 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland ►A2  26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, ►M4  34 für Bulgarien, ◄ , 36 für Litauen, CY für Zypern, MT für Malta ◄ ;

▼B

 einer EWG-Prüfnummer an einer beliebigen Stelle unter und in der Nähe des Rechtecks, die der Nummer des EWG-Bauartgenehmigungsbogens für den betreffenden Typ einer Schutzvorrichtung betreffend ihre Festigkeit sowie die Festigkeit ihrer Befestigung an der Zugmaschine entspricht;

 den Buchstaben V oder VS, je nachdem, ob es sich um einen dynamischen (V) oder statischen Prüfversuch (SV) handelt, gefolgt von der Zahl 2, was bedeutet, daß es sich um einen Schutzvorrichtungstyp im Sinne der Richtlinie handelt.

BEISPIEL EINES EWG-PRÜFZEICHENS

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Legende:

Die Schutzvorrichtung mit dem oben angegebenen EWG-Genehmigungszeichen ist eine Schutzvorrichtung mit 2 vorn angebrachten Pfosten für eine Schmalspurzugmaschine (V2), für die in Belgien (e6) unter der Nummer 43 eine EWG-Bauartgenehmigung nach einer dynamischen Prüfung erteilt wurde.




ANHANG VIII

MUSTER EINES EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSBOGENS

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ANHANG IX

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

1.

Der Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für einen Zugmaschinentyp in bezug auf die Festigkeit der Umsturzschutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine wird vom Hersteller der Zugmaschine oder seines Beauftragten eingereicht.

2.

Dem betreffenden technischen Dienst ist zur Erteilung der Betriebserlaubnis ein repräsentativer Zugmaschinentyp mit einer Umsturzschutzvorrichtung und ihrer Befestigung vorzuführen, für die ordnungsgemäße Bauartgenehmigungen vorliegen.

3.

Der betreffende technische Dienst prüft, ob der Typ der Schutzvorrichtung, für die eine Bauartgenehmigung vorliegt, für den Zugmaschinentyp bestimmt ist, für den eine Betriebserlaubnis beantragt wird. Er prüft insbesondere, ob die Befestigung der Schutzvorrichtung derjenigen entspricht, die bei der EWG-Bauartgenehmigung geprüft wurde.

4.

Der Inhaber der EWG-Betriebserlaubnis kann beantragen, daß diese für andere Schutzvorrichtungstypen erweitert wird.

5.

Die zuständigen Behörden gewähren diese Erweiterung unter folgenden Bedingungen:

5.1.

für den neuen Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine liegt eine EWG-Bauartgenehmigung vor;

5.2.

sie ist für den Zugmaschinentyp bestimmt, für den die Erweiterung der EWG-Betriebserlaubnis beantragt wird;

5.3.

die Befestigung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine entspricht derjenigen, die bei Erteilung der EWG-Bauartgenehmigung geprüft wurde.

6.

Dem EWG-Betriebserlaubnisbogen wird bei jeder Erteilung oder Versagung einer Betriebserlaubnis oder ihrer Erweiterung ein Bogen entsprechend dem Muster des Anhangs X beigefügt.

7.

Wird der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Zugmaschinentyp zur gleichen Zeit wie der Antrag auf Erteilung der EWG-Bauartgenehmigung für einen bestimmten Typ einer Umsturzschutzvorrichtung für den Zugmaschinentyp eingereicht, für den eine EWG-Betriebserlaubnis beantragt wird, so werden die Nummern 2 und 3 gegenstandslos.




ANHANG X

MUSTER

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( 1 ) ABl. Nr. C 222 vom 2. 9. 1985, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. C 190 vom 20. 7. 1987.

( 3 ) ABl. Nr. C 169 vom 8. 7. 1985, S. 5.

( 4 ) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

( 5 ) ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 1.

( 6 ) ABl. Nr. L 179 vom 17. 7. 1979, S. 1.

( 7 ) ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1986, S. 26.

( 8 ) Diese Richtlinie ist den Mitgliedstaaten am 26. Juni 1987 bekanntgegeben worden.

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