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Document 01982R1964-20070101

Consolidated text: Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/1964/2007-01-01

1982R1964 — DE — 01.01.2007 — 006.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1964/82 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 1982

zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch

(ABl. L 212, 21.7.1982, p.48)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3169/87 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 1987

  L 301

21

24.10.1987

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 2469/97 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1997

  L 341

8

12.12.1997

 M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1452/1999 DER KOMMISSION vom 1. Juli 1999

  L 167

17

2.7.1999

 M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 1470/2000 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2000

  L 165

16

6.7.2000

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 2772/2000 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2000

  L 321

35

19.12.2000

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1713/2006 DER KOMMISSION vom 20. November 2006

  L 321

11

21.11.2006




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1964/82 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 1982

zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6 und auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 ( 3 ), sind die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen festgelegt worden.

Wegen der Marktlage, der wirtschaftlichen Lage des Rindfleischsektors und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte seiner Erzeugnisse empfiehlt es sich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Sondererstattungen bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse gewährt werden können. Insbesondere sind solche Bedingungen für bestimmte Fleischqualitäten festzulegen, die aus der Entbeinung von Hintervierteln männlicher Rinder stammen.

Um die Einhaltung dieser Ziele zu gewährleisten, ist eine besondere Kontrollregelung vorzusehen. Die Herkunft des Erzeugnisses kann durch die Vorlage einer Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch ( 4 ), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 752/82 ( 5 ), nachgewiesen werden.

Es ist vorzusehen, daß die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr aller Stücke abhängig gemacht wird, die aus der Entbeinung der der Kontrolle unterstellten Hinterviertel hervorgegangen sind, mit Ausnahme bestimmter auf dem Gemeinschaftsmarkt absetzbarer Nebenerzeugnisse.

Hinsichtlich der Fristen und Nachweise der Ausfuhr ist auf die Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 202/82 ( 7 ), Bezug zu nehmen.

Dem Handelsbeteiligten sollte im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Funktionieren der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung die Möglichkeit gegeben werden, Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 8 ) in Anspruch zu nehmen.

Die Anwendung der in Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 vorgesehenen Regelung für Vorratslager ist mit dem Ziel dieser Verordnung nicht vereinbar. Folglich ist es nicht angebracht die Möglichkeit vorzusehen, die betreffenden Erzeugnisse der in Artikel 26 dieser Verordnung genannten Regelung zu unterstellen.

Wegen des besonderen Charakters dieser Erstattung ist es angezeigt, auf den Grundsatz der Nichtersetzbarkeit zu verweisen und Maßnahmen vorzusehen, die die Identifizierung der betreffenden Erzeugnisse ermöglichen.

Die Einzelheiten sind vorzusehen, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen von Erzeugnissen mitteilen, die Sondererstattungen bei der Ausfuhr erhalten haben.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



▼M2

Artikel 1

Für die aus frischen oder gekühlten Vorder- oder Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammenden entbeinten Stücke, die einzeln verpackt sind und einen durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch von 55 Gewichtshundertteilen oder mehr aufweisen, können gemäß den Bedingungen dieser Verordnung Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden.

Als

 Vorderviertel im Sinne dieser Verordnung gelten die der Definition in der zusätzlichen Anmerkung 1.A Buchstaben d) und e) des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechenden zusammenhängenden oder getrennten Vorderviertel, gerader oder „Pistola“-Schnitt;

 Hinterviertel im Sinne dieser Verordnung gelten die der Definition in der zusätzlichen Anmerkung 1.A Buchstaben f) und g) des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechenden zusammenhängenden oder getrennten Hinterviertel, mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren, gerader oder „Pistola“-Schnitt.

▼B

Artikel 2

▼M2

(1)  Der Marktteilnehmer legt den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden eine Erklärung vor, in der er seinem Willen Ausdruck gibt, die in Artikel 1 genannten Vorderviertel oder Hinterviertel gemäß den Bedingungen dieser Verordnung zu entbeinen und alle so erhaltenen entbeinten Stücke vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 auszuführen, wobei jedes Stück einzeln verpackt wird. ►M5  ————— ◄

▼B

(2)  Die Erklärung erhält insbesondere die Bezeichnung und die Anzahl der zu entbeinenden Erzeugnisse.

Dieser Erklärung liegt eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 bei, die gemäß den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 erster Satz der genannten Verordnung erteilt worden ist. Die Anmerkungen B und C sowie Feld 11 dieser Bescheinigung werden jedoch gegenstandslos. Artikel 3 vorgenannter Verordnung gilt sinngemäß, bis die Erzeugnisse der Kontrolle gemäß Absatz 3 unterstellt worden sind.

(3)  Bei der Annahme der Erklärung durch die zuständigen Behörden, die darin das Annahmedatum eintragen, werden die zu entbeinenden ►M2  Viertel ◄ der Kontrolle seitens dieser Behörden unterstellt, die das Eigengewicht der Erzeugnisse feststellen und es in Feld 7 der in Absatz 2 genannten Bescheinigung eintragen.

Artikel 3

Die Frist, während derer die ►M2  Viertel ◄ entbeint werden müssen, beträgt außer im Fall höherer Gewalt 10 Werktage ab dem Tag der Ausnahme der in Artikel 2 genannten Erklärung.

Artikel 4

▼M2

(1)  Nach dem Entbeinen legt der Marktteilnehmer der zuständigen Behörde eine oder mehrere „Bescheinigung(en) für entbeintes Fleisch“, deren Muster in den Anhängen I und II beigefügt sind und die in Feld 7 die Nummer der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung tragen, zum Sichtvermerk vor.

▼B

(2)  Die Nummern der „Bescheinigungen für entbeintes Fleisch“werden wiederum in Feld 9 der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung eingetragen. Nach diesem Eintrag wird letztere Bescheinigung auf dem Verwaltungsweg an die mit der Zahlung der Ausfuhrerstattungen beauftragte Stelle übersandt, wenn die „Bescheinigungen für entbeintes Fleisch“, die dem gesamten aus ►M2  Viertel ◄ stammenden entbeinten Fleisch entsprechen, das der Kontrolle unterstellt worden ist, gemäß Absatz 1 mit Sichtvermerken versehen worden sind.

(3)  Die „Bescheinigungen für entbeintes Fleisch“ müssen bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 5 vorgelegt werden.

▼M1

(4)  Das Entbeinen und die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten erfolgen in dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden.

▼M5

Artikel 5

(1)  Die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Gemeinschaft für eine der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission ( 9 ) genannten Lieferungen oder für die Unterstellung unter die Regelung des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 werden in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die in Artikel 2 genannte Erklärung angenommen wird.

(2)  Die Zollbehörde trägt in Feld 11 der „Bescheinigung für entbeintes Fleisch“ die Nummer und das Datum der Erklärungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ein.

▼M6 —————

▼M5

(3)  Nach Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Menge der zur Ausfuhr bestimmten Teilstücke wird die „Bescheinigung für entbeintes Fleisch“ auf dem Verwaltungsweg an die mit der Zahlung der Ausfuhrerstattungen beauftragte Stelle weitergeleitet.

Artikel 6

(1)  Die Sondererstattung wird außer im Fall höherer Gewalt nur gewährt, wenn die Gesamtmenge der Teilstücke, die aus der Entbeinung unter der Kontrolle gemäß Artikel 2 Absatz 3 stammen und in der/den Bescheinigung(en) gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgeführt sind, ausgeführt wird.

(2)  Bei der Entbeinung des Hinterviertels steht es dem Marktteilnehmer jedoch frei, nicht die Gesamtmenge der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke auszuführen.

Entspricht die zur Ausfuhr bestimmte Menge mindestens 95 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung unter der Kontrolle gemäß Artikel 2 Absatz 3 stammenden Teilstücke, so wird die Sondererstattung gewährt.

Entspricht die zur Ausfuhr bestimmte Menge weniger als 95 %, aber mindestens 85 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke, so wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt.

Die Höhe dieser Anpassung wird im Rahmen der Festsetzung oder Änderung des betreffenden Erstattungssatzes festgelegt. Der Betrag wird insbesondere unter Berücksichtigung des Werts der verschiedenen Teilstücke festgesetzt, die voraussichtlich auf dem Gemeinschaftsmarkt bleiben.

(3)  Die Knochen, groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und die übrigen beim Entbeinen anfallenden Abschnitte können innerhalb der Gemeinschaft vermarktet werden.

(4)  Marktteilnehmer, die eine der in Absatz 2 genannten Optionen in Anspruch nehmen wollen, müssen dies in ihrer Erklärung gemäß Artikel 2 Absatz 1 angeben.

Außerdem ist in die Bescheinigung(en) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Folgendes einzutragen:

 in Feld 4 das Nettogesamtgewicht der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke und gegebenenfalls der Vermerk

 

„— Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 — Option 95 %“

 , oder

 

„— Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 — Option 85 %“

 ,

 in Feld 6 das Nettogewicht der auszuführenden Teilstücke.

Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Arten von Teilstücken, die die Marktteilnehmer nicht auszuführen beabsichtigen, auf zwei je Entbeinungsvorgang begrenzen.

(5)  Liegt die ausgeführte Menge unter dem in Feld 6 der Bescheinigung(en) gemäß Artikel 4 Absatz 1 angegebenen Gewicht, so wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt. Der Prozentsatz dieser Kürzung entspricht

 bei einer festgestellten Differenz zwischen dem ausgeführten Gewicht und dem in Feld 6 der Bescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingetragenen Gewicht von höchstens 10 % dem Fünffachen des Prozentsatzes der festgestellten Gewichtsdifferenz;

 in allen anderen Fällen 80 % des Erstattungssatzes für Erzeugnisse des KN-Codes 020130009100 oder des KN-Codes 020130009120, der zu dem in Feld 21 der Ausfuhrlizenz genannten Zeitpunkt gilt, auf deren Grundlage die Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erfüllt wurden.

Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion findet in den im vorliegenden Absatz genannten Fällen keine Anwendung.

▼B

Artikel 7

▼M2 —————

▼B

►M2  (1) ◄   Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß

▼M2 —————

▼B

 eine einzige „Bescheinigung für entbeintes Fleisch“ betreffend die Gesamtmenge aus der Entbeinung stammendes Fleisch mit der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung ausgestellt wird,

 diese beiden Bescheinigungen bei der Erfüllung der Zollausfuhrförmlichkeiten gleichzeitig vorgelegt werden,

 diese beiden Bescheinigungen unter den in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen gleichzeitig weitergeleitet werden.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Kontrolle fest und teilen sie der Kommission mit. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Erzeugnisse nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können, insbesondere durch die Identifizierung jedes Teilstücks.

Außer dem Fleisch, das Gegenstand dieser Verordnung ist, darf beim Entbeinen, Zurichten und Verpacken des betreffenden Fleisches nur noch Schweinefleisch im Entbeinungsraum vorhanden sein.

▼M2

Ein gleichzeitiges Entbeinen der Vorder- und Hinterviertel in demselben Entbeinungsraum ist nicht zulässig.

▼B

Die Säcke, Kartons oder sonstigen Umschließungen, die die entbeinten Teilstücke enthalten, werden von den zuständigen Behörden versiegelt oder plombiert und tragen Angaben, die eine Nämlichkeitssicherung des entbeinten Fleisches ermöglichen, insbesondere das Eigengewicht, die Art und die Anzahl Stücke sowie eine laufende Nummer.

▼M5

Artikel 9

Zu den von den zuständigen Behörden in jedem Quartal abgezeichneten Bescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1, die entbeinte Teilstücke von Hintervierteln betreffen, teilen die Mitgliedstaaten im Laufe des zweiten Monats nach jedem Quartal folgende Angaben mit:

 das Nettogesamtgewicht, das in die Bescheinigungen für den Fall gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingetragen ist;

 das Nettogesamtgewicht, das in die Bescheinigungen für den Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 — Option 95 % — eingetragen ist;

 das Nettogesamtgewicht, das in die Bescheinigungen für den Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 — Option 85 % — eingetragen ist.

▼M2 —————

▼B

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 2. August 1982 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M2




ANHANG I

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▼M2




ANHANG II

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( 1 ) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

( 2 ) ABl. Nr. L 156 vom 4. 7. 1968, S. 2.

( 3 ) ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 16.

( 4 ) ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1982, S. 11.

( 5 ) ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1982, S. 50.

( 6 ) ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

( 7 ) ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1982, S. 23.

( 8 ) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

( 9 ) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

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