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Document 01979D0542-20081220

Consolidated text: Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (79/542/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/542/2008-12-20

1979D0542 — DE — 20.12.2008 — 027.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

▼M54  ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 21. Dezember 1976

zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft

(79/542/EWG)

(ABl. L 146, 14.6.1979, p.15)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Mai 1979

  L 147

49

15.6.1979

 M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. März 1984

  L 70

18

13.3.1984

 M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Oktober 1985

  L 278

35

18.10.1985

 M4

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1985

  L 293

17

5.11.1985

 M5

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 19. Dezember 1985

  L 372

28

31.12.1985

 M6

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1986

  L 243

34

28.8.1986

 M7

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1988

  L 7

27

10.1.1989

 M8

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juli 1990

  L 193

36

25.7.1990

 M9

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. September 1990

  L 267

46

29.9.1990

 M10

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Juni 1991

  L 195

43

18.7.1991

 M11

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1991

  L 8

12

14.1.1992

 M12

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. März 1992

  L 71

27

18.3.1992

 M14

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. März 1992

  L 71

30

18.3.1992

 M15

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. April 1992

  L 124

42

9.5.1992

 M16

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juli 1992

  L 197

70

16.7.1992

 M17

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1992

  L 40

17

17.2.1993

 M18

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Januar 1993

  L 40

23

17.2.1993

 M19

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. April 1993

  L 108

129

1.5.1993

 M20

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Mai 1993

  L 138

11

9.6.1993

 M21

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993

  L 201

28

11.8.1993

 M22

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Januar 1994

  L 27

53

1.2.1994

 M23

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Mai 1994

  L 137

72

1.6.1994

 M24

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juni 1994

  L 187

11

22.7.1994

 M25

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994

  L 214

17

19.8.1994

 M26

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1995

  L 181

42

1.8.1995

 M27

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1995

  L 190

9

11.8.1995

 M28

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1995

  L 190

11

11.8.1995

 M29

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Januar 1996

  L 30

52

8.2.1996

 M30

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Februar 1996

  L 107

1

30.4.1996

 M31

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Oktober 1996

  L 267

29

19.10.1996

 M32

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom17. Oktober 1996

  L 279

33

31.10.1996

 M33

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1996

  L 3

9

7.1.1997

 M34

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Februar 1997

  L 62

39

4.3.1997

 M35

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1997

  L 295

37

29.10.1997

 M36

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Februar 1998

  L 46

8

17.2.1998

 M37

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1998

  L 286

53

23.10.1998

 M38

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1998

  L 296

16

5.11.1998

 M39

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. März 1999

  L 83

77

27.3.1999

 M40

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. März 1999

  L 87

13

31.3.1999

 M41

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1999

  L 117

52

5.5.1999

 M43

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1999

  L 211

53

11.8.1999

 M44

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. November 1999

  L 300

30

23.11.1999

 M45

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1999

  L 1

17

4.1.2000

 M47

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Februar 2000

  L 51

41

24.2.2000

 M48

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Februar 2000

  L 64

22

11.3.2000

 M49

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. März 2000

  L 74

19

23.3.2000

 M50

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. September 2000

  L 260

52

14.10.2000

 M51

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Januar 2001

  L 43

38

14.2.2001

 M52

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2001

  L 274

22

17.10.2001

 M53

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Januar 2004

  L 17

41

24.1.2004

►M54

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Januar 2004

  L 73

11

11.3.2004

►M55

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. April 2004

  L 118

45

23.4.2004

►M56

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. April 2004

  L 208

32

10.6.2004

 M57

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juni 2004

  L 240

7

10.7.2004

 M58

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juli 2004

  L 248

1

22.7.2004

 M59

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 2004

  L 279

30

28.8.2004

 M60

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2004

  L 373

52

21.12.2004

►M61

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. März 2005

  L 72

35

18.3.2005

 M62

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. August 2005

  L 216

11

20.8.2005

 M63

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2005

  L 282

22

26.10.2005

 M64

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Januar 2006

  L 7

23

12.1.2006

 M65

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. März 2006

  L 93

65

31.3.2006

►M66

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. April 2006

  L 108

28

21.4.2006

 M67

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Februar 2006

  L 134

34

20.5.2006

 M68

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 2006

  L 183

20

5.7.2006

 M69

VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006

►M70

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. November 2007

  L 296

29

15.11.2007

 M71

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Januar 2008

  L 15

33

18.1.2008

 M72

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Juli 2008

  L 207

36

5.8.2008

►M73

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 2008

  L 261

1

30.9.2008

 M74

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. November 2008

  L 316

14

26.11.2008

►M75

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2008

  L 2

11

6.1.2009


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..

 A2

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 031 vom 1.2.1997, S. 71  (624/96)

 C2

Berichtigung, ABl. L 039 vom 11.2.2004, S. 23  (81/04)

 C3

Berichtigung, ABl. L 286 vom 7.9.2004, S. 3  (620/04)

►C4

Berichtigung, ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 62  (410/04)




▼B

▼M54

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 21. Dezember 1976

zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft

(79/542/EWG)

▼B



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern ( 1 ), in der Fassung der Richtlinie 77/98/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das in der Richtlinie 72/462/EWG vorgesehene System setzt voraus, daß eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern aufgestellt wird, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch, das von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, stammt, oder von einer oder mehreren dieser Tierarten und Frischfleischsorten zulassen.

Bei der Beurteilung, ob ein Land oder ein Teil eines Landes sowohl in bezug auf die Tiere als auch in bezug auf frisches Fleisch auf die Liste gesetzt werden kann, sind insbesondere die in Artikel 3 Absatz 2 der obengenannten Richtlinie aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Diesen Kriterien entsprechen die in der Liste im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Länder, die die Mitgliedstaaten seit langem beliefern.

Diese Liste ist jedoch vorbehaltlich der Änderungen oder Ergänzungen aufgestellt worden, die nach dem Verfahren des Artikels 30 der Richtlinie 72/462/EWG an ihr vorzunehmen sind. Es kann sich insbesondere — namentlich aufgrund von zusätzlichen Informationen — als notwendig erweisen, die Einfuhrzulassung auf bestimmte Tierarten und Frischfleischsorten zu beschränken oder auszudehnen. In bestimmten Fällen kann es ferner erforderlich sein; sowohl in bezug auf die Tiere als auch in bezug auf frisches Fleisch die Teile von Ländern, aus denen die Einfuhren zugelassen sind, genau anzugeben.

Die Liste der Drittländer ist einer der Grundpfeiler für die in er Richtlinie 72/462/EWG vorgesehene gemeinschaftliche Regelung für die Einfuhr aus Drittländern. Zur Festlegung dieser Regelung müssen andere Maßnahmen, insbesondere gesundheitliche und viehseuchenrechtliche Maßnahmen, getroffen werden. Deshalb sollte es möglich sein, den Beginn der Anwendung dieses Maßnahmenkomplexes zu koordinieren —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



▼M54

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Entscheidung sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr lebender Tiere, ausgenommen Equiden, sowie für die Einfuhr von frischem Fleisch ►M61  ————— ◄ dieser Tiere, einschließlich Equiden, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen, in die Gemeinschaft festgelegt.

Diese Entscheidung gilt nicht für die Einfuhr nicht domestizierter Tiere für Tierschauen oder Ausstellungen, soweit diese Tiere nicht üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden, und gilt nicht für die Einfuhr von nicht domestizierten Zirkustieren oder Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke, einschließlich der Rassenerhaltung, oder für Versuchszwecke in Einrichtungen, Instituten oder Zentren bestimmt sind, die gemäß Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen sind.

Gemäß dieser Entscheidung zugelassene Einfuhren von Tieren und frischem Fleisch erfolgen unbeschadet anderer Vorschriften, die im Rahmen des Lebensmittelrechts der Europäischen Union erlassen wurden oder möglicherweise noch erlassen werden.

Artikel 2

Definitionen

Zum Zweck dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen:

a) „Tiere“: Landsäugetiere der zu den Ordnungen der Rüsseltiere (Proboscidae) und Paarhufer (Artiodactyla) und ihren Kreuzungen gehörenden Arten;

b) „Betrieb“: ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein anderes amtlich überwachtes landwirtschaftliches, industrielles oder gewerbliches Unternehmen, einschließlich Zoos, Vergnügungsparks, Wild- und Jagdgehege, in denen Tieren üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden;

c) „Zugerichtete Innereien“: Innereien, die von Knochen, Knorpel, Luftröhre und Hauptbronchien, Lymphknoten und anhaftendem Bindegewebe, Fett und Schleimhäuten vollständig befreit wurden, sowie — im Fall von Fleisch von Hausrindern — die gesamte gemäß Anhang I Kapitel VIII Nummer 41 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG angeschnittene Kaumuskulatur.

Artikel 3

Einfuhrbedingungen für lebende Tiere

Die Einfuhr lebender Tiere in die Gemeinschaft erfolgt vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen der Artikel 4, 5 und 6.

Artikel 4

Herkunft lebender Tiere

Die Tiere müssen aus dem in den Spalten 1, 2 und 3 der Tabelle gemäß Anhang I Teil 1 genannten Drittland oder Teil eines Drittlands stammen, dem in Spalte 4 der Tabelle das für diese Tiere zu verwendende Bescheinigungsmuster zugeordnet ist.

Artikel 5

Besondere Bedingungen

Die Tiere erfüllen die in der nach dem Muster in Anhang I Teil 2 erstellten einschlägigen Bescheinigung festgelegten Anforderungen, wobei den in Spalte 6 der Tabelle gemäß Anhang I Teil 1 festgelegten besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen ist, und erfüllen ferner, soweit dies in Spalte 5 der Tabelle vorgesehen ist, etwaige in der Musterbescheinigung festgelegte zusätzliche Garantieanforderungen.

Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat dies verlangt, erfüllen die betreffenden Tiere die für diesen Mitgliedstaat in der entsprechenden Musterbescheinigung gemäß Teil 2 vorgesehenen zusätzlichen Bescheinigungsanforderungen.

Artikel 6

Beförderung lebender Tiere zwecks Einfuhr in die Gemeinschaft

(1)  Die Tiere werden in keinem Fall in ein Transportmittel verladen, in dem andere Tiere befördert werden, die nicht für die Gemeinschaft bestimmt sind oder die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

(2)  Während des Transports in die Gemeinschaft werden die Tiere in keinem Fall in einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands entladen, das nicht zur Einfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen ist.

(3)  Während des Transports in die Gemeinschaft werden die Tiere in keinem Fall auf dem Straßen- oder Schienenweg oder zu Fuß durch ein Drittland oder einen Teil eines Drittlands verbracht, das nicht zur Einfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen ist.

(4)  Die Tiere treffen innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag ihres Verladens im Ausfuhrdrittland an einer Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft ein und sind von einer nach dem entsprechenden Muster ausgestellten und von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgefüllten und unterzeichneten Veterinärbescheinigung begleitet.

Bei Seetransport wird die genannte Frist von zehn Tagen um die Dauer der Beförderung auf See verlängert. In diesem Fall ist der Veterinärbescheinigung das Original einer entsprechenden Erklärung des Schiffskapitäns gemäß dem Addendum nach Anhang I Teil 3A beizufügen.

Artikel 7

Bedingungen, die nach der Einfuhr zu erfüllen sind

Nach der Einfuhr sind gemäß der Richtlinie 91/496/EWG folgende Maßnahmen zu treffen:

i) Tiere, die zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind, sind unverzüglich zum Bestimmungsschlachthof zu befördern, um dort innerhalb von fünf Arbeitstagen geschlachtet zu werden;

ii) Tiere, die zu Zucht-, Nutz- oder Mastzwecken bestimmt sind, und Tiere für Zoos, Vergnügungsparks sowie Jagd- oder Wildgehege sind unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb zu befördern, in dem sie vor einer etwaigen Weiterbeförderung mindestens 30 Tage lang verbleiben müssen, es sei denn, sie werden auf direktem Weg zu einem Schlachthof befördert.

Artikel 8

Einfuhrbedingungen für frisches Fleisch

Die Einfuhr von zum Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Tieren im Sinne von Artikel 2 und von Equiden erfolgt vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen der Artikel 9 bis 11.

Artikel 9

Herkunft von frischem Fleisch

Das frische Fleisch muss aus dem in den Spalten 1, 2 und 3 der Tabelle gemäß Anhang II Teil 1 genannten Drittland oder Teil eines Drittlands stammen, dem in der Spalte 4 der Tabelle das für dieses Fleisch zu verwendende Bescheinigungsmuster zugeordnet ist.

Artikel 10

Besondere Bedingungen

Das frische Fleisch erfüllt die in der nach dem Muster gemäß Anhang II Teil 2 erstellten Musterbescheinigung festgelegten Anforderungen, wobei den in Spalte 6 der Tabelle gemäß Anhang I Teil 1 festgelegten besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen ist, und erfüllt ferner, soweit dies in Spalte 5 der Tabelle vorgesehen ist, die in der Musterbescheinigung vorgesehenen zusätzlichen Garantieanforderungen.

Artikel 11

Gestellung von frischem Fleisch an einer Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft

Das frische Fleisch wird an einer Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft zur Einfuhrabfertigung gestellt und ist von einer nach dem entsprechenden Muster ausgestellten und von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlands ausgefüllten und unterzeichneten Veterinärbescheinigung begleitet.

Artikel 12

Bedingungen, die nach der Einfuhr zu erfüllen sind

(1)  Nach der Einfuhr werden die folgenden Kategorien frischen Fleisches gemäß der Richtlinie 97/78/EG unverzüglich zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert:

a) nicht enthäutete Körper freilebender Klauentiere, die nach der weiteren Bearbeitung zum Genuss für Menschen bestimmt sind;

b) zugerichtete Innereien von Hausrindern, die als Fleischerzeugnisse nach einer weiteren Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 80 °C zum Genuss für Menschen bestimmt sind oder die in hermetisch verschlossenen Behältnissen auf einen Fo-Wert von ≥ 3 sterilisiert werden.

(2)  Im Fall der Erzeugniskategorien gemäß Absatz 1 Buchstabe b) muss es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen Betrieb handeln, der von dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, speziell für die Verarbeitung dieser Erzeugnisse zugelassen und eingetragen ist.

(3)  Nach den Verfahrensvorschriften der Entscheidung 2001/106/EG teilen die Mitgliedstaaten einander und der Kommission Folgendes mit:

a) die Namen und Anschriften der Betriebe gemäß Absatz 2 und der für die Überwachung dieser Betriebe zuständigen örtlichen Behörde sowie

b) die Erzeugniskategorien, für die diese Betriebe zugelassen und eingetragen sind.

▼M55

Artikel 12a

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Fleisch für den menschlichen Verzehr, einschließlich Hackfleisch, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland und nicht für die Einfuhr in die EG bestimmt sind, folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie stammen aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlands oder Teils eines Drittlands, das in der Liste in Anhang II Teil 1 dieser Entscheidung für die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Art aufgeführt ist;

b) sie erfüllen die besonderen Tiergesundheitsbedingungen für die betreffende Art gemäß dem entsprechenden Muster der Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 2;

c) sie müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die gemäß dem Muster in Anhang III erstellt und von einem amtlichen Tierarzt der zuständigen Veterinärbehörden des betreffenden Drittlands unterzeichnet wurde;

d) sie werden von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr oder (gegebenenfalls) die Lagerung zugelassen zertifiziert.

Artikel 12b

(1)  Abweichend von Artikel 12a lassen die Mitgliedstaaten die Durchfuhr auf der Straße oder auf der Schiene durch die Gemeinschaft zwischen in Anhang IV aufgeführten bestimmten Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft für Sendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland zu, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

a) Die Sendung wurde von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bei Eintritt in die EU mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;

b) die die Sendung begleitenden Dokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG werden von dem Amtstierarzt der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EG NACH RUSSLAND“ versehen;

c) die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d) die Sendung wird von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert.

(2)  Das Entladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Hoheitsgebiet der EG ist nicht zugelassen.

(3)  Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um zu gewährleisten, dass die Anzahl der Sendungen und die Menge der Erzeugnisse, die das EG-Hoheitsgebiet verlassen, mit der eingeführten Anzahl bzw. den eingeführten Mengen übereinstimmen.

▼M54

Artikel 13

Bescheinigung

Die in dieser Entscheidung festgelegten Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren und frischem Fleisch in die Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der Erläuterungen gemäß Anhang I Teil 2 und Anhang II Teil 2 ausgestellt. Diese Bestimmung schließt jedoch elektronische Bescheinigungen oder andere anerkannte und auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Bescheinigungssysteme nicht aus.

▼B

Artikel ►M54  14 ◄

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




▼M66

ANHANG I

LEBENDE TIERE

▼M73

TEIL 1



Liste von Drittländern und Drittlandgebieten (1)

Land (a)

Gebietscode

Abgrenzung

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

POR-X

 

IVb IX

CA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Region des Okanagan Valley in British Columbia, abgegrenzt wie folgt:

— von einem Punkt auf 120o 15’ Länge und 49o Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA,

— nördlich bis zu einem Punkt auf 119o 35’ Länge und 50o 30’ Breite,

— nordöstlich bis zu einem Punkt auf 119o Länge und 50o 45’ Breite und

— südlich bis zu einem Punkt auf 118o 15’ Länge und 49o Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA

BOV-X, OVI-X, OVI-Y RUM (2)

A

CH — Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 (3)

 
 

CL — Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, OVI-X, RUM

 
 

POR-X, SUI

B

 

GL — Grönland

GL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

OVI-X, RUM

 

V

HR — Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

 
 

IS — Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

 
 

POR-X, POR-Y

B

ME — Montenegro

ME-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 

I

MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 

I

NZ — Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, POR-X, POR-Y, OVI-X, OVI-Y

 

III V

PM — St. Pierre und Miquelon

PM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y CAM

 
 

RS — Serbien (5)

RS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 

I

(1)   Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

(2)   Ausschließlich für andere lebende Tiere als Hirschartige.

(3)   Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(4)   Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code ohne Einfluss auf die endgültige Bezeichnung, die dem Land nach Abschluss der derzeitigen Verhandlungen auf UN-Ebene zugesprochen wird.

(5)   Ohne den Kosovo im Sinne der Entschließung 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

Besondere Bedingungen (siehe Fußnoten der einzelnen Bescheinigungen)

„I“

:

Für die Durchfuhr von aus einem Mitgliedstaat versandten und für einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Schlachttieren durch das Hoheitsgebiet in Lastwagen, die mit einer mit einer Seriennummer versehenen Plombe verschlossen sind. Die Plombennummer ist in der Veterinärbescheinigung einzutragen, und zwar — bei Rindern und Schweinen — gemäß dem Muster in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen bzw. — bei Schafen und Ziegen — gemäß Muster I in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen. Des Weiteren muss die Plombe beim Eintreffen der Sendung an der angegebenen Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft intakt sein, und die Plombennummer ist im TRACES-System zu erfassen. Die Bescheinigung ist am Ausgangsort des Herkunftsmitgliedstaates von den zuständigen Veterinärbehörden vor der Durchfuhr durch ein Drittland mit dem Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR ZWISCHEN VERSCHIEDENEN TEILEN DER EUROPÄISCHEN UNION DURCH DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN/MONTENEGRO/SERBIEN (nicht zutreffendes Land streichen)“ zu versehen.

„II“

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ zuerkannt wurde.

„III“

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde.

„IVa“

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt leukosefrei“ zuerkannt wurde.

„IVb“

:

Gebiet mit zugelassenen Betrieben, denen zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt leukosefrei“ zuerkannt wurde.

„V“

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster OVI-X der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde.

„VI“

:

Geografische Beschränkungen.

„VII“

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM der Status „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ zuerkannt wurde.

„VIII“

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde.

„IX“

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster POR-X der Status „amtlich anerkannt frei von Aujeszky-Krankheit“ zuerkannt wurde.

TEIL 2

Muster von Veterinärbescheinigungen

Muster

„BOV-X“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausrindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihre Kreuzungen), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind.

„BOV-Y“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausrindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihre Kreuzungen), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind.

„OVI-X“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind.

„OVI-Y“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind.

„POR-X“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschweinen (Sus scrofa), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind.

„POR-Y“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschweinen (Sus scrofa), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind.

„RUM“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für Tiere der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder — einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihre Kreuzungen —, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie für Tiere der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae.

„SUI“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für nicht domestizierte Suidae, Tayassuidae und Tapiridae.

„CAM“

:

Muster eines besonderen Gesundheitsattests für die Einfuhr von Tieren aus St. Pierre und Miquelon gemäß den Bedingungen nach Anhang I Teil 4.

ZG (Zusätzliche Garantien)

„A“

:

Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster BOV-X (Nummer II.2.8 B), OVI-X (Nummer II.2.6 D) und RUM (Nummer II.2.6) auf Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie.

„B“

:

Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster POR-X (Nummer II.2.4 B) und SUI (Nummer II.2.4 B) auf vesikuläre Schweinekrankheit und klassische Schweinepest.

„C“

:

Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster POR-X (Nummer II.2.4 C) und SUI (Nummer II.2.4 C) auf Brucellose.

Erläuterungen



a)  Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den in Anhang I Teil 2 für die betreffenden Tiere vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für jedes Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat dies für die betreffenden Tiere verlangt, ist die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Anforderungen ebenfalls in der Originalbescheinigung zu bestätigen.

b)  Für Tiere, die nur aus einem der Gebiete gemäß Anhang I Teil 1 Spalten 2 und 3 ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen.

c)  Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

d)  Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch Bescheinigungen in einer anderen Gemeinschaftssprache als ihrer Landessprache zulassen, gegebenenfalls ergänzt durch eine amtliche Übersetzung.

e)  Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der Waren, aus denen sich die Sendung zusammensetzt (Stückverzeichnis gemäß Nummer I.28 der Musterbescheinigung), weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

f)  Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende als Seite … (1, 2, 3 usw.) von … (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren und am Seitenkopf mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer zu versehen.

g)  Das Bescheinigungsoriginal ist innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

h)  Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

i)  Die Bescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen.

Im Fall des Schiffstransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Beförderung an Bord verlängert. Zu diesem Zwecke ist der Veterinärbescheinigung das Original einer entsprechenden Erklärung des Schiffskapitäns gemäß dem Addendum nach Anhang I Teil 3 dieser Entscheidung beizufügen.

j)  Die Tiere dürfen nicht zusammen mit anderen Tieren befördert werden, die nicht für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind oder einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

k)  Während ihrer Beförderung in die Europäische Gemeinschaft dürfen die Tiere nicht in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlands entladen werden, das in Bezug auf die betreffende Tierart nicht zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen ist.

l)  Die Bescheinigungsnummer gemäß den Feldern I.2 und II.a ist von der zuständigen Behörde zu vergeben.

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregion CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftNameAnschriftNameAnschriftZulassungsnummerZulassungsnummerZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortAnschriftZulassungsnummerI.14. Datum des AbtransportsUhrzeit des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeug Schiff EisenbahnwaggonStraßenfahrzeug AndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)01.02I.20. Anzahl/MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24.I.25. Waren zertifiziert fürZucht MastI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt Rasse Identifizierungssystem Kennnummer Alter Geschlecht (wissenschaftliche Bezeichnung)

LAND Muster BOV-XTEIL II: BescheinigungII. GESUNDHEITSINFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.1.1. Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllten.II.1.2. Sie wurden nicht behandelt mit— Stilbenen oder thyreostatischen Stoffen,— östrogenen, androgenen oder gestagenen Stoffen oder Beta-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG des Rates).II.1.3. In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:(1) (2) entweder [a) Die Tiere werden mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind keine exponierten Tiere im Sinne von Anhang II Kapitel C Teil I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.b) Wenn in dem betreffenden Land Fälle von einheimischer BSE verzeichnet worden sind, wurden die Tiere nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verfütterungsverbots von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchführung des Verfütterungsverbots geboren wurde.](1) (3) oder [a) Die Tiere werden mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind keine exponierten Tiere im Sinne von Anhang II Kapitel C Teil II Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.b) Die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verfütterungsverbots von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchführung des Verfütterungsverbots geboren wurde.](1) (4) oder [a) Die Tiere werden mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind keine exponierten Tiere im Sinne von Anhang II Kapitel C Teil II Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.b) Die Tiere wurden mindestens zwei Jahre nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verfütterungsverbots von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchführung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.2.1. Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Gebietscode ………(5), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung(1) entweder [a) seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber, ansteckender Lungenseuche der Rinder, Rotlaufseuche und epizootischer Hämorrhagie sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, und]

(1) oder [a) i) seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber, ansteckender Lungenseuche der Rinder, Rotlaufseuche und epizootischer Hämorrhagie sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, undii) seit …… (Datum) als frei von Maul- und Klauenseuche gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche aufgetreten sind, und gemäß der Entscheidung ----/----/EG der Kommission vom … (Datum) zur Ausfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen ist, und]b) in dem in den letzten zwölf Monaten gegen keine der genannten Krankheiten geimpft wurde und die Einfuhr von Hausklauentieren, die gegen diese Krankheiten geimpft sind, verboten ist.II.2.2. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten sechs Monaten vor ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschaft in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten und sind in den letzten 30 Tagen nicht mit eingeführten Klauentieren in Berührung gekommen.II.2.3. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung in dem Herkunftsbetrieb bzw. den Herkunftsbetrieben gemäß Feld I.11 gehalten, in dem bzw. denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:a) Im Betrieb und in einem Umkreis von 150 km ist in den vorangegangenen 60 Tagen kein Fall/Ausbruch von Blauzungenkrankheit und epizootischer Hämorrhagie aufgetreten, undb) im Betrieb und in einem Umkreis von 10 km ist in den vorangegangenen 40 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der anderen unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten.II.2.4. Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms beseitigt werden müssen, und sie wurden nicht gegen die unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten geimpft.II.2.5. Sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen:a) Sie fallen unter ein amtliches Programm zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose, und in den letzten zwei Jahren wurde diese Krankheit weder klinisch noch in Laboruntersuchungen nachgewiesen, undb) sie sind nicht nach nationalem Recht wegen Vorkommen von Tuberkulose und Brucellose gesperrt, undc) sie sind amtlich anerkannt frei von Tuberkulose und Brucellose(6).II.2.6. Sie erfüllen folgende Anforderungen:(1) (7) entweder [Sie stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Gebiet.](6)(1) oder [Sie wurden in den letzten 30 Tagen mit Negativbefund einer intrakutanen Tuberkulinprobe unterzogen.](8)(1) oder [Sie sind weniger als sechs Wochen alt.]II.2.7. Sie wurden nicht gegen Brucellose geimpft, und(1) (7) entweder [sie stammen aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien Gebiet.](6)(1) oder [sie wurden in den letzten 30 Tagen einem Serumagglutinationstest unterzogen, wobei sich ein Brucella-Titer von weniger als 30 IE/ml ergab.](8)(1) oder [sie sind weniger als zwölf Monate alt.](1) oder [es handelt sich um kastrierte männliche Tiere jeden Alters.]

II.2.8. A. Sie erfüllen folgende Anforderungen:(1) (7) entweder [Sie stammen aus Beständen, die amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose sind](6).(1) oder [Sie stammen aus einem Gebiet, das amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose ist.](6)(1) oder [Sie wurden in den letzten 30 Tagen mit Negativbefund einer Einzeluntersuchung auf enzootische Rinderleukose unterzogen.](8)(1) oder [Sie sind weniger als zwölf Monate alt.](1) oder [Sie sind höchstens 30 Monate alt und an den Hinterläufen an mindestens zwei Stellen individuell dahingehend gekennzeichnet, dass es sich ausschließlich um Masttiere für die Fleischerzeugung handelt.](9)(1) (10) [II.2.8. B. Sie wurden zweimal anhand von Blutproben, die zu Beginn ihrer Isolierung/Quarantäne und frühestens 28 Tage später, am ..... (Datum) und am .... (Datum), genommen wurden, mit Negativbefund einem serologischen Test auf Antikörper gegen Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie unterzogen, wobei die zweite Probe innerhalb von 10 Tagen vor der Ausfuhr genommen wurde.]II.2.9. Sie werden/wurden(1), ohne einen Markt zu passieren/passiert zu haben, aus ihrem (ihren) Herkunftsbetrieb(en) versandt, und zwar(1) entweder [auf direktem Wege in die Europäische Gemeinschaft,](1) oder [zu der amtlich zugelassenen Sammelstelle gemäß Feld I.13 innerhalb des Gebiets gemäß Nummer II.2.1,]und sind bis zu ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschafta) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die nicht zumindest die Gesundheitsanforderungen dieser Bescheinigung erfüllen, undb) nicht an Orten gehalten worden, an denen in einem Umkreis von 10 km in den vorangegangenen 30 Tagen ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.II.2.10. Die Transportmittel und Container, in die die Tiere verladen wurden, sind vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden.II.2.11. Die Tiere wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt untersucht und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden.II.2.12. Sie wurden am ............(11) zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft auf die Transportmittel gemäß Feld I.15 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so konstruiert sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen können.II.3. Bescheinigung der TransportfähigkeitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere vor dem und beim Verladen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates behandelt sowie insbesondere gefüttert und getränkt wurden und transportfähig sind.(1) (12) [II.4. Spezifische AnforderungenII.4.1. Nach amtlichen Angaben wurden im Herkunftsbetrieb bzw. in den Herkunftsbetrieben gemäß Feld I.11 in den letzten zwölf Monaten weder klinische noch pathologische Anzeichen infektiöser boviner Rhinotracheitis (IBR) festgestellt.

II.4.2. Die in Feld I.28 genannten Tiere erfüllen folgende Anforderungen:a) Sie wurden in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor ihrer Versendung zur Ausfuhr in behördlich zugelassenen Stallungen in Quarantäne gehalten, undb) sie wurden, ebenso wie alle anderen Tiere in den Quarantänestallungen, frühestens 21 Tage nach Beginn ihrer Quarantäne mit Negativbefund einem serologischen Test auf IBR unterzogen, undc) sie wurden nicht gegen IBR geimpft.]ErläuterungenDiese Bescheinigung ist für lebende Rinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihre Kreuzungen) vorgesehen, die für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind.Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb befördert werden, in dem sie vor einer etwaigen Weiterbeförderung mindestens 30 Tage lang gehalten werden, es sei denn, sie werden zu einem Schlachthof befördert.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.13: Die Sammelstelle muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß Anhang I Teil 3.B der Entscheidung 79/542/EWG des Rates erfüllen.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Feld I.28: Kennzeichnungssystem: Die Tiere müssen wie folgt gekennzeichnet sein:— mit einer individuellen Kennnummer, anhand deren sich der Herkunftsbetrieb feststellen lässt. Dabei ist das Kennzeichnungssystem (d. h. Ohrmarke, Tätowierung, Brandmarke, Chip, Transponder) anzugeben;— mit einer Ohrmarke mit dem ISO-Code des Ausfuhrlandes. Anhand der individuellen Kennnummer muss sich der Herkunftsbetrieb feststellen lassen.— Feld I.28: Art: „Bos“, „Bison“ bzw. „Bubalus“ angeben.— Feld I.28: Alter: Geburtsdatum (TT/MM/JJ).— Feld I.28: Geschlecht (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).— Feld I.28: Rasse — angeben, ob es sich um reinrassige Tiere oder um Kreuzungen handelt.Teil II(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Nur wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren und ununterbrochen aufgezogen wurden, das gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden und als solches in der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) aufgeführt ist.(3) Nur wenn das Herkunftsland oder -gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft worden und als solches in der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) aufgeführt ist.(4) Nur wenn das Herkunftsland oder -gebiet nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 klassifiziert wurde oder als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft worden und als solches in der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) aufgeführt ist.(5) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).

(6) Amtlich anerkannt tuberkulose-/brucellosefreie Gebiete und Bestände gemäß Anhang A der Richtlinie 64/432/EWG des Rates und amtlich anerkannt leukosefreie Gebiete und Bestände gemäß Anhang D Teil II der Richtlinie 64/432/EWG des Rates.(7) Nur für ein Gebiet mit Eintrag „II“ (für Tuberkulose), Eintrag „III“ (für Brucellose) und/oder Eintrag „IVa“ oder „IVb“ (für enzootische Rinderleukose) in Spalte 6 von Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(8) Untersuchungen nach den für die jeweilige Krankheit in Anhang I Teil 3.C der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vorgegebenen Protokollen.(9) Kennzeichen in der Form eines „L“ (Höhe 13 cm, Breite an der Unterseite 7 cm, Linienstärke 1 cm), aufgebracht nach der Gefrierbrandmethode.(10) Zusätzliche Garantien, soweit sie für Eintrag „A“ in Spalte 5 („ZG“) in Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.Untersuchungen auf Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie gemäß Anhang I Teil 3.C der Entscheidung 79/542/EWG des Rates.(11) Verladedatum. Die Einfuhr dieser Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieser Tiere aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.(12) Soweit der Bestimmungsmitgliedstaat dies gemäß der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) verlangt.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum: Ort: Unterschrift:Stempel

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregion CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftNameAnschriftNameAnschriftZulassungsnummerZulassungsnummerZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortAnschriftZulassungsnummerI.14. Datum des AbtransportsUhrzeit des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeug Schiff EisenbahnwaggonStraßenfahrzeug AndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)01.02I.20. Anzahl/MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24.I.25. Waren zertifiziert fürSchlachtungI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt Rasse Identifizierungssystem Kennnummer Alter Geschlecht (wissenschaftliche Bezeichnung)

LAND Muster BOV-YTeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITSINFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1 GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.1.1. Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllten.II.1.2. Sie wurden nicht behandelt mit— Stilbenen oder thyreostatischen Stoffen,— östrogenen, androgenen oder gestagenen Stoffen oder Beta-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG des Rates).II.1.3. In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:(1) (2) entweder [a) Die Tiere werden mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind keine exponierten Tiere im Sinne von Anhang II Kapitel C Teil I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.b) Wenn in dem betreffenden Land Fälle von einheimischer BSE verzeichnet worden sind, wurden die Tiere nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verfütterungsverbots von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchführung des Verfütterungsverbots geboren wurde.](1) (3) oder [a) Die Tiere werden mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind keine exponierten Tiere im Sinne von Anhang II Kapitel C Teil II Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.b) Die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verfütterungsverbots von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchführung des Verfütterungsverbots geboren wurde.](1) (4) oder [a) Die Tiere werden mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind keine exponierten Tiere im Sinne von Anhang II Kapitel C Teil II Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.b) Die Tiere wurden mindestens zwei Jahre nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verfütterungsverbots von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchführung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.2.1. Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Gebietscode ………(5), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung(1) entweder [a) seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber, ansteckender Lungenseuche der Rinder, Rotlaufseuche und epizootischer Hämorrhagie sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, und]

(1) oder [a) i) seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber, ansteckender Lungenseuche der Rinder, Rotlaufseuche und epizootischer Hämorrhagie sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, undii) seit …… (Datum) als frei von Maul- und Klauenseuche gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche aufgetreten sind, und gemäß der Entscheidung ----/----/EG der Kommission vom … (Datum) zur Ausfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen ist, und]b) in dem in den letzten zwölf Monaten gegen keine der genannten Krankheiten geimpft wurde und die Einfuhr von Hausklauentieren, die gegen diese Krankheiten geimpft sind, verboten ist.II.2.2. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschaft in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten und sind in den letzten 30 Tagen nicht mit eingeführten Klauentieren in Berührung gekommen.II.2.3. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung in dem Betrieb bzw. den Betrieben gemäß Feld I.11 gehalten, in dem bzw. denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:a) Im Betrieb und in einem Umkreis von 150 km ist in den vorangegangenen 60 Tagen kein Fall/Ausbruch von Blauzungenkrankheit und epizootischer Hämorrhagie aufgetreten, undb) im Betrieb und in einem Umkreis von 10 km ist in den vorangegangenen 40 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der anderen unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten.II.2.4. Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms beseitigt werden müssen, und sie wurden nicht gegen die unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten geimpft.II.2.5. Die Tiere stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen:a) Sie fallen unter ein amtliches Programm zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose, undb) sie sind nicht nach nationalem Recht wegen Vorkommen von Tuberkulose und Brucellose gesperrt, undc) sie sind amtlich anerkannt frei von Tuberkulose. (6)II.2.6. Sie wurden nicht gegen Brucellose geimpft, und(1) entweder [sie stammen aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand.](6)(1) oder [es handelt sich um kastrierte männliche Tiere jeden Alters.]II.2.7. Sie sind an den Hinterläufen an mindestens zwei Stellen individuell dahingehend gekennzeichnet, dass sie ausschließlich zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind. (7)II.2.8. Sie werden/wurden(1), ohne einen Markt zu passieren/passiert zu haben, aus ihrem (ihren) Herkunftsbetrieb(en) versandt, und zwar(1) entweder [auf direktem Wege in die Europäische Gemeinschaft,](1) oder [zu der amtlich zugelassenen Sammelstelle gemäß Feld I.13 innerhalb des Gebiets gemäß Nummer II.2.1,]und sind bis zu ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschafta) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die nicht zumindest die Gesundheitsanforderungen dieser Bescheinigung erfüllen, undb) nicht an Orten gehalten worden, an denen in einem Umkreis von 10 km in den vorangegangenen 30 Tagen ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.II.2.9. Die Transportmittel und Container, in die die Tiere verladen wurden, sind vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden.

II.2.10. Die Tiere wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt untersucht und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden.II.2.11. Sie wurden am ..................(8) zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft auf die Transportmittel gemäß Feld I.15 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so konstruiert sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen können.II.3.Bescheinigung der TransportfähigkeitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere vor dem und beim Verladen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates behandelt sowie insbesondere gefüttert und getränkt wurden und transportfähig sind.ErläuterungenDiese Bescheinigung ist für lebende Rinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihre Kreuzungen) vorgesehen, die zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind.Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsschlachthof befördert und dort innerhalb von fünf Arbeitstagen geschlachtet werden.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.13: Die Sammelstelle muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß Anhang I Teil 3.B der Entscheidung 79/542/EWG des Rates erfüllen.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Feld I.28: Kennzeichnungssystem: Die Tiere müssen wie folgt gekennzeichnet sein:— mit einer individuellen Kennnummer, anhand deren sich der Herkunftsbetrieb feststellen lässt. Dabei ist das Kennzeichnungssystem (d. h. Ohrmarke, Tätowierung, Brandmarke, Chip, Transponder) anzugeben;— mit einer Ohrmarke mit dem ISO-Code des Ausfuhrlandes. Anhand der individuellen Kennnummer muss sich der Herkunftsbetrieb feststellen lassen.— Feld I.28: Art: „Bos“, „Bison“ bzw. „Bubalus“ angeben.— Feld I.28: Alter: Geburtsdatum (TT/MM/JJ).— Feld I.28: Geschlecht (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).Teil II(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Nur wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren und ununterbrochen aufgezogen wurden, das gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden und als solches in der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) aufgeführt ist.(3) Nur wenn das Herkunftsland oder -gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft worden und als solches in der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) aufgeführt ist.

(4) Nur wenn das Herkunftsland oder -gebiet nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 klassifiziert wurde oder als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft worden und als solches in der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) aufgeführt ist.(5) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG (zuletzt geänderte Fassung).(6) Amtlich anerkannt tuberkulose-/brucellosefreie Gebiete und Bestände gemäß Anhang A der Richtlinie 64/432/EWG des Rates.(7) Kennzeichen in der Form eines „L“ (Höhe 13 cm, Breite an der Unterseite 7 cm, Linienstärke 1 cm), aufgebracht nach der Gefrierbrandmethode.(8) Verladedatum. Die Einfuhr dieser Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieser Tiere aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum: Ort: Unterschrift:Stempel

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregion CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftNameAnschriftNameAnschriftZulassungsnummerZulassungsnummerZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortAnschriftZulassungsnummerI.14. Datum des AbtransportsUhrzeit des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeug Schiff EisenbahnwaggonStraßenfahrzeug AndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)I.20. Anzahl/MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24.I.25. Waren zertifiziert fürZucht MastI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt (wissenschaftliche Bezeichnung) Rasse Identifizierungssystem Kennnummer Alter Geschlecht

LAND Muster OVI-XTeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITSINFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.1.1. Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllten.II.1.2. Sie wurden nicht behandelt mit— Stilbenen oder thyreostatischen Stoffen,— östrogenen, androgenen oder gestagenen Stoffen oder Beta-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG des Rates).II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.2.1. Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Gebietscode ………(2), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung(1) entweder [a) seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziege und epizootischer Hämorrhagie sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, und](1) oder [a) i) seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziege und epizootischer Hämorrhagie sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, undii) seit …… (Datum) als frei von Maul- und Klauenseuche gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche aufgetreten sind, und gemäß der Entscheidung ----/----/EG der Kommission vom … (Datum) zur Ausfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen ist, und]b) in dem in den letzten zwölf Monaten gegen keine der genannten Krankheiten geimpft wurde und die Einfuhr von Hausklauentieren, die gegen diese Krankheiten geimpft sind, verboten ist.II.2.2. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten sechs Monaten vor ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschaft in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten und sind in den letzten 30 Tagen nicht mit eingeführten Klauentieren in Berührung gekommen.II.2.3. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung in dem Betrieb bzw. den Betrieben gemäß Feld I.11 gehalten, in dem bzw. denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:a) Im Betrieb und in einem Umkreis von 150 km ist in den vorangegangenen 60 Tagen kein Fall/Ausbruch von Blauzungenkrankheit und epizootischer Hämorrhagie aufgetreten, undb) im Betrieb und in einem Umkreis von 10 km ist in den vorangegangenen 40 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der anderen unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten.

II.2.4. Meines Wissens und nach schriftlicher Erklärung des Tiereigentümers erfüllen die Tiere folgende Anforderungen:a) Sie stammen nicht aus Betrieben und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, in denen folgende Krankheiten klinisch nachgewiesen wurden:i) infektiöse Agalaktie der Schafe und Ziegen (Mycoplasma agalactiae, Mycoplasma capricolum, Mycoplasma mycoides var. mycoides “large colony”) in den letzten sechs Monaten,ii) Paratuberkulose und Lymphadenitis caseosa in den letzten zwölf Monaten,iii) Lungenadenomatose in den letzten drei Jahren undiv) Maedi/Visna oder virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege(1) entweder [in den letzten drei Jahren.](1) oder [in den letzten zwölf Monaten, und alle infizierten Tiere wurden getötet und die verbleibenden Tiere anschließend zweimal im Abstand von mindestens sechs Monaten mit Negativbefund getestet.]b) Sie fallen unter ein amtliches Seuchenmeldesystem undc) sie waren in den drei Jahren vor der Ausfuhr frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen von Tuberkulose und Brucellose.II.2.5. Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms beseitigt werden müssen, und sie wurden nicht gegen die unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten geimpft.II.2.6. A. Sie stammen(1) (3) entweder [aus dem Gebiet gemäß Feld I.8, das amtlich anerkannt brucellosefrei ist.](1) oder [aus dem Betrieb bzw. den Betrieben gemäß Feld I.11, der/die in Bezug auf Brucellose (Brucella melitensis) folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen:a) In den letzten zwölf Monaten waren alle empfänglichen Tiere frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen dieser Krankheit.b) Eine repräsentative Anzahl von über sechs Monate alten Schafen und Ziegen wird jährlich einem serologischen Test unterzogen.(4)(1) (5) entweder [c) Kein Schaf und keine Ziege wurde gegen diese Krankheit geimpft, ausgenommen Tiere, die vor mehr als zwei Jahren mit B. melitensis-Rev.1-Impfstoff geimpft wurden.d) Die letzten beiden Tests(6), denen alle über sechs Monate alten Schafe und Ziegen in einem Abstand von mindestens sechs Monaten, und zwar am …….. (Datum) und am ……. (Datum), unterzogen wurden, ergaben Negativbefunde.](1) oder [c) Weniger als sieben Monate alte Schafe und Ziegen wurden mit B. melitensis-Rev.1-Impfstoff gegen diese Krankheit geimpft.d) Die letzten beiden Tests(6), denen im Abstand von mindestens sechs Monaten, und zwar— am ……. (Datum) und am ……. (Datum), alle nicht geimpften über sechs Monate alten Schafe und Ziegen unterzogen wurden, und— am ……. (Datum) und am ……. (Datum), alle geimpften über 18 Monate alten Schafe und Ziegen unterzogen wurden,ergaben Negativbefunde, und]e) es werden ausschließlich Schafe und Ziegen gehalten, die mindestens die genannten Bedingungen und Anforderungen erfüllen.]

(1) [II.2.6. B. Unkastrierte Böcke sind in den vorangegangenen 60 Tagen ununterbrochen in einem Betrieb gehalten worden, in dem in den letzten zwölf Monaten kein Fall von infektiöser Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) festgestellt wurde, und die Böcke wurden in den vorangegangenen 30 Tagen zum Nachweis der infektiösen Epididymitis mit einem Befund von weniger als 50 IE/ml einem Komplementbindungstest unterzogen.]II.2.6. C. In Bezug auf die Traberkrankheit gilt Folgendes:(1) (7) [II.2.6. C.1 Wenn die Tiere für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für dessen gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon die Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel A Teil I Nummer 3 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten, müssen sie die Garantien erfüllen, die in den unter diesen Nummern genannten Programmen vorgesehen sind, und sie müssen die Garantien erfüllen, die von den Bestimmungsmitgliedstaaten bezüglich der Traberkrankheit verlangt werden, und](1) entweder [II.2.6. C.2. soweit es sich um Nutztiere handelt, wurden die Tiere von Geburt an ununterbrochen in Betrieben gehalten, in denen nie ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wurde.](1) (8) oder [II.2.6. C.2. die Tiere wurden von Geburt an ununterbrochen oder während der letzten drei Jahre in Betrieben gehalten, die seit mindestens drei Jahren die nachstehenden Anforderungen erfüllen:— Sie werden regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert;— die Tiere werden gemäß den Gemeinschaftsvorschriften gekennzeichnet;— es wurde kein Fall von Traberkrankheit bestätigt;— alle über 18 Monate alten Tiere, die in diesen Betrieben verendet sind oder getötet wurden (ausgenommen die im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getöteten oder zum Verzehr geschlachteten Tiere), sind nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Labormethoden auf Traberkrankheit untersucht worden;— Ziegen und Schafe, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, wurden nur dann in den Betrieb aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der obige Anforderungen erfüllt.](1) oder [II.2.6. C.2. es handelt sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission.](1)(9) [II.2.6. D. Die Tiere wurden zweimal anhand von Blutproben, die zu Beginn ihrer Isolierung/Quarantäne und frühestens 28 Tage später, am ..... (Datum) und am .... (Datum), genommen wurden, mit Negativbefund einem serologischen Test auf Antikörper gegen Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie unterzogen, wobei die zweite Probe innerhalb von 10 Tagen vor der Ausfuhr genommen wurde.]II.2.7. Sie werden/wurden(1), ohne einen Markt zu passieren/passiert zu haben, aus ihrem (ihren) Herkunftsbetrieb(en) versandt, und zwar(1) entweder [auf direktem Wege in die Europäische Gemeinschaft,](1) oder [zu der amtlich zugelassenen Sammelstelle gemäß Feld I.13 innerhalb des Gebiets gemäß Nummer II.2.1,]und sind bis zu ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschafta) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die nicht zumindest die Gesundheitsanforderungen dieser Bescheinigung erfüllen, undb) nicht an Orten gehalten worden, an denen in einem Umkreis von 10 km in den vorangegangenen 30 Tagen ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.

II.2.8. Die Transportmittel und Container, in die die Tiere verladen wurden, sind vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden.II.2.9. Die Tiere wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt untersucht und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden.II.2.10. Sie wurden am ..................(10) zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft auf die Transportmittel gemäß Feld I.15 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so konstruiert sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen können.II.3. Bescheinigung der TransportfähigkeitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere vor dem und beim Verladen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates behandelt sowie insbesondere gefüttert und getränkt wurden und transportfähig sind.ErläuterungenDiese Bescheinigung ist für lebende Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus) vorgesehen, die für Zucht- oder Nutzzwecke bestimmt sind.Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb befördert werden, in dem sie vor einer etwaigen Weiterbeförderung mindestens 30 Tage lang gehalten werden, es sei denn, sie werden zu einem Schlachthof befördert.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.13: Die Sammelstelle muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß Anhang I Teil 3.B der Entscheidung 79/542/EWG des Rates erfüllen.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 01.04.10 oder 01.04.20.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Feld I.28: Kennzeichnungssystem: Die Tiere müssen wie folgt gekennzeichnet sein:— mit einer individuellen Kennnummer, anhand deren sich der Herkunftsbetrieb feststellen lässt. Dabei sind das Kennzeichnungssystem (d. h. Ohrmarke, Tätowierung, Brandmarke, Chip, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier anzugeben;— mit einer Ohrmarke mit dem ISO-Code des Ausfuhrlandes. Anhand der individuellen Kennnummer muss sich der Herkunftsbetrieb feststellen lassen.— Feld I.28: Art: „Ovis aries“ bzw. „Capra hircus“ angeben.— Feld I.28: Alter: (in Monaten).— Feld I.28: Geschlecht (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).

Teil II(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG (zuletzt geänderte Fassung).(3) Nur für ein Gebiet mit Eintrag „V“ in Spalte 6 von Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(4) Die repräsentative Anzahl Tiere, die in jedem Betrieb auf Brucellose getestet werden muss, umfasst— alle über sechs Monate alten nicht kastrierten Böcke, die nicht gegen Brucellose geimpft wurden,— alle über 18 Monate alten nicht kastrierten Böcke, die gegen Brucellose geimpft wurden,— alle Tiere, die seit den letzten Tests in den Betrieb aufgenommen wurden, und— 25 % aller geschlechtsreifen weiblichen Tiere, jedoch mindestens 50 Tiere.(5) Auszufüllen, wenn die Bestimmung ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats gemäß einem der Anhänge der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) ist.(6) Gemäß Anhang I Teil 3.C der Entscheidung 79/542/EWG des Rates.Handelt es sich um mehrere Herkunftsbetriebe, so muss das Datum der jüngsten Untersuchung für jeden Betrieb deutlich angegeben werden.(7) Garantien im Rahmen eines Programms zur Bekämpfung der Traberkrankheit, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 15 und Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates verlangt.(8) Im Fall von Tieren, die ausschließlich für Zuchtzwecke bestimmt sind.(9) Zusätzliche Garantien, soweit sie für Eintrag „A“ in Spalte 5 („ZG“) in Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden. Untersuchungen auf Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie gemäß Anhang I Teil 3.C der Entscheidung 79/542/EWG des Rates.(10) Verladedatum. Die Einfuhr dieser Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieser Tiere aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum: Ort: Unterschrift:Stempel

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregion CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftNameAnschriftNameAnschriftZulassungsnummerZulassungsnummerZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortAnschriftZulassungsnummerI.14. Datum des AbtransportsUhrzeit des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeug Schiff EisenbahnwaggonStraßenfahrzeug AndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)I.20. Anzahl/MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24.I.25. Waren zertifiziert fürSchlachtungI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt Rasse Identifizierungssystem Kennnummer Alter Geschlecht (wissenschaftliche Bezeichnung)

LAND Muster OVI-YTeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITSINFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.1.1. Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllten.II.1.2. Sie wurden nicht behandelt mit— Stilbenen oder thyreostatischen Stoffen,— östrogenen, androgenen oder gestagenen Stoffen oder Beta-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG des Rates).II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.2.1. Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Gebietscode ………(1), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung(2) entweder [a) seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziege und epizootischer Hämorrhagie sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, und](2) oder [a) i) seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziege und epizootischer Hämorrhagie sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, undii) seit …… (Datum) als frei von Maul- und Klauenseuche gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche aufgetreten sind, und gemäß der Entscheidung ----/----/EG der Kommission vom … (Datum) zur Ausfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen ist, und]b) in dem in den letzten zwölf Monaten gegen keine der genannten Krankheiten geimpft wurde und die Einfuhr von Hausklauentieren, die gegen diese Krankheiten geimpft sind, verboten ist.II.2.2. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschaft in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten und sind in den letzten 30 Tagen nicht mit eingeführten Klauentieren in Berührung gekommen.II.2.3. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung in dem Betrieb bzw. den Betrieben gemäß Feld I.11 gehalten, in dem bzw. denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:a) Im Betrieb und in einem Umkreis von 150 km ist in den vorangegangenen 60 Tagen kein Fall/Ausbruch von Blauzungenkrankheit und epizootischer Hämorrhagie aufgetreten, undb) im Betrieb und in einem Umkreis von 10 km ist in den vorangegangenen 40 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der anderen unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten.II.2.4. Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms beseitigt werden müssen, und sie wurden nicht gegen die unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten geimpft.

II.2.5. Die Tiere werden/wurden(2), ohne einen Markt zu passieren/passiert zu haben, aus ihrem (ihren) Herkunftsbetrieb(en) versandt, und zwar(2) entweder [auf direktem Wege in die Europäische Gemeinschaft,](2) oder [zu der amtlich zugelassenen Sammelstelle gemäß Feld I.13 innerhalb des Gebiets gemäß Nummer II.2.1,]und sind bis zu ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschafta) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die nicht zumindest die Gesundheitsanforderungen dieser Bescheinigung erfüllen, undb) nicht an Orten gehalten worden, an denen in einem Umkreis von 10 km in den vorangegangenen 30 Tagen ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.II.2.6. In Bezug auf die Traberkrankheit gilt Folgendes:(2) (3) [Wenn die Tiere für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für dessen gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon die Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel A Teil I Nummer 3 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten, müssen sie die Garantien erfüllen, die in den unter diesen Nummern genannten Programmen vorgesehen sind, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission festgelegt, und](2) entweder [sie wurden von Geburt an ununterbrochen in Betrieben gehalten, in denen noch nie ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wurde.](2) oder [es handelt sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission, die aus einem Betrieb stammen, in dem in den letzten sechs Monaten kein Fall von Traberkrankheit gemeldet wurde.]II.2.7. Die Transportmittel und Container, in die die Tiere verladen wurden, sind vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden.II.2.8. Die Tiere wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt untersucht und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden.II.2.9. Sie wurden am ..................(4) zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft auf die Transportmittel gemäß Feld I.15 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so konstruiert sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen können.II.3. Bescheinigung der TransportfähigkeitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere vor dem und beim Verladen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates behandelt sowie insbesondere gefüttert und getränkt wurden und transportfähig sind.ErläuterungenDiese Bescheinigung ist für lebende Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus) vorgesehen, die zur sofortigen Schlachtung nach der Einfuhr bestimmt sind.Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsschlachthof befördert und dort innerhalb von fünf Arbeitstagen geschlachtet werden.

Teil I:— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.13: Die Sammelstelle muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß Anhang I Teil 3.B der Entscheidung 79/542/EWG des Rates erfüllen.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 01.04.10 oder 01.04.20.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Feld I.28: Kennzeichnungssystem: Die Tiere müssen wie folgt gekennzeichnet sein:— mit einer individuellen Kennnummer, anhand deren sich der Herkunftsbetrieb feststellen lässt. Dabei sind das Kennzeichnungssystem (d. h. Ohrmarke, Tätowierung, Brandmarke, Chip, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier anzugeben;— mit einer Ohrmarke mit dem ISO-Code des Ausfuhrlandes. Anhand der individuellen Kennnummer muss sich der Herkunftsbetrieb feststellen lassen.— Feld I.28: Art: „Ovis aries“ bzw. „Capra hircus“ angeben.— Feld I.28: Alter: (in Monaten).— Feld I.28: Geschlecht (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).Teil II:(1) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG (zuletzt geänderte Fassung).(2) Nicht Zutreffendes streichen.(3) Garantien im Rahmen eines Programms zur Bekämpfung der Traberkrankheit, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 15 und Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates verlangt.(4) Verladedatum. Die Einfuhr dieser Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieser Tiere aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben) Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum: Ort: Unterschrift:Stempel

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregion CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftNameAnschriftNameAnschriftZulassungsnummerZulassungsnummerZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortAnschriftZulassungsnummerI.14. Datum des AbtransportstUhrzeit des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeug Schiff EisenbahnwaggonStraßenfahrzeug AndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)01.03I.20. Anzahl/MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24.I.25. Waren zertifiziert fürZucht MastI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt Identifizierungssystem Kennnummer Alter Geschlecht (wissenschaftliche Bezeichnung)

LAND Muster POR-XTeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITSINFORMATIONEN II.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.1.1. Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllten.II.1.2. Sie wurden nicht behandelt mit— Stilbenen oder thyreostatischen Stoffen,— östrogenen, androgenen oder gestagenen Stoffen oder Beta-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG des Rates).II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.2.1. Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Gebietscode ………(1), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung(1) entweder [a) seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, afrikanischer Schweinepest, klassischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit und Bläschenexanthem des Schweines sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, und](2) oder [a) i) [seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche](2), seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, afrikanischer Schweinepest, Bläschenexanthem des Schweines [, klassischer Schweinepest](2) [und vesikulärer Schweinekrankheit](2) sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, undii) seit …… (Datum) als frei von [Maul- und Klauenseuche](2), [klassischer Schweinepest](2) und [vesikulärer Schweinekrankheit](2) gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche aufgetreten sind, und gemäß der Entscheidung ----/----/EG der Kommission vom … (Datum) zur Ausfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen ist, und][b) in dem in den letzten zwölf Monaten gegen keine der genannten Krankheiten geimpft wurde und die Einfuhr von Hausklauentieren, die gegen diese Krankheiten geimpft sind, verboten ist.II.2.2. Die Tiere wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten sechs Monaten vor ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschaft in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten und sind in den letzten 30 Tagen nicht mit eingeführten Klauentieren in Berührung gekommen.II.2.3. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung in dem Betrieb bzw. den Betrieben gemäß Feld I.11 gehalten, und während dieser Zeit ist weder im Herkunftsbetrieb/in den Herkunftsbetrieben noch in Betrieben in einem Umkreis von 10 km ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten.II.2.4. A. Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms beseitigt werden müssen, und sie wurden nicht gegen die unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten geimpft.(2) (3) [II.2.4. B. Sie wurden in den letzten 30 Tagen mit Negativbefund auf Antikörper gegen die vesikuläre Schweinekrankheit und die klassische Schweinepest untersucht.](2) (4)[II.2.4. C. Sie wurden in den letzten 30 Tagen mit Negativbefund einem gepufferten Brucella-Antigen-Test auf Schweinebrucellose unterzogen.]

II.2.5. Sie stammen aus Beständen, die nicht im Rahmen des nationalen Programms zur Tilgung der Brucellose gesperrt sind.II.2.6. Sie werden/wurden(2), ohne einen Markt zu passieren/passiert zu haben, aus ihrem (ihren) Herkunftsbetrieb(en) versandt, und zwar(2) entweder [auf direktem Wege in die Europäische Gemeinschaft,](2) oder [zu der amtlich zugelassenen Sammelstelle gemäß Feld I.13 innerhalb des Gebiets gemäß Nummer II.2.1,]und sind bis zu ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschafta) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die nicht zumindest die Gesundheitsanforderungen dieser Bescheinigung erfüllen, undb) nicht an Orten gehalten worden, an denen in einem Umkreis von 10 km in den vorangegangenen 40 Tagen ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.II.2.7. Die Transportmittel und Container, in die die Tiere verladen wurden, sind vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden.II.2.8. Die Tiere wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt untersucht und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden.II.2.9. Sie wurden am ..................(5) zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft auf die Transportmittel gemäß Feld I.15 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so konstruiert sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen können.II.3. Bescheinigung der TransportfähigkeitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere vor dem und beim Verladen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates behandelt sowie insbesondere gefüttert und getränkt wurden und transportfähig sind.(2) (6) [II.4. Spezifische Anforderungen[II.4.1. Die Aujeszky-Krankheit ist in dem Land gemäß Feld I.7 anzeigepflichtig.II.4.2. Nach amtlichen Angaben wurden in den letzten zwölf Monaten im Herkunftsbetrieb bzw. in den Herkunftsbetrieben gemäß Feld I.11 und in Betrieben in einem Umkreis von 5 km weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt.II.4.3. Die in Feld I.28 genannten Tiere erfüllen folgende Anforderungen:a) Sie wurden vor ihrer Versendung zur Ausfuhr entweder von Geburt an im Herkunftsbetrieb bzw. in den Herkunftsbetrieben gemäß Feld I.11 oder dort in den letzten drei Monaten und davor von Geburt an in anderen Betrieben mit demselben Gesundheitsstatus gehalten.b) Sie wurden in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor ihrer Versendung zur Ausfuhr in behördlich zugelassenen Stallungen in Quarantäne gehalten, ohne direkt oder indirekt mit anderen Suidae in Berührung gekommen zu sein.c) Sie wurden, ebenso wie alle anderen Tiere in den Quarantänestallungen, frühestens 21 Tage nach Beginn ihrer Quarantäne mit Negativbefund einem ELISA-Test zum Nachweis von g1-Antikörpern(7) unterzogen, undd) sie wurden nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft, sind nicht mit geimpften Tieren in Berührung gekommen, und der Herkunftsbestand wurde in den letzten zwölf Monaten nicht geimpft.](2) (8) [II.4.4. …………….................. (weitere Anforderungen und/oder Tests) ……………………...............................................]

ErläuterungenDiese Bescheinigung ist für lebende Hausschweine (Sus scrofa) vorgesehen, die für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind.Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb befördert werden, in dem sie vor einer etwaigen Weiterbeförderung mindestens 30 Tage lang gehalten werden, es sei denn, sie werden zu einem Schlachthof befördert.Teil I:— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.13: Die Sammelstelle muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß Anhang I Teil 3.B der Entscheidung 79/542/EWG des Rates erfüllen.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben:— Feld I.28: Kennzeichnungssystem: Die Tiere müssen wie folgt gekennzeichnet sein:— mit einer individuellen Kennnummer, anhand deren sich der Herkunftsbetrieb feststellen lässt. Dabei ist das Kennzeichnungssystem (d. h. Ohrmarke, Tätowierung, Brandmarke, Chip, Transponder) anzugeben;— mit einer Ohrmarke mit dem ISO-Code des Ausfuhrlandes. Anhand der individuellen Kennnummer muss sich der Herkunftsbetrieb feststellen lassen.— Feld I.28: Alter: (in Monaten).— Feld I.28: Geschlecht (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).Teil II(1) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG (zuletzt geänderte Fassung).(2) Nicht Zutreffendes streichen.(3) Zusätzliche Garantien, soweit sie für Eintrag „B“ in Spalte 5 („ZG“) in Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.(4) Zusätzliche Garantien, soweit sie für Eintrag „C“ in Spalte 5 („ZG“) in Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.(5) Verladedatum. Die Einfuhr dieser Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieser Tiere aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.(6) Wenn vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) verlangt, ausgenommen für Länder mit Eintrag „IX“ in Spalte 6 („Besondere Bedingungen“) in Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).

(7) Gemäß den Normen von Anhang III der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) durchzuführen. Über vier Monate alte Schweine sind dem Ganzvirus-ELISA zu unterziehen.(8) Weitere Garantieanforderungen Finnlands in Bezug auf transmissible Gastroenteritis.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum: Ort: Unterschrift:Stempel

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregion CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftNameAnschriftNameAnschriftZulassungsnummerZulassungsnummerZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortAnschriftZulassungsnummerI.14. Datum des AbtransportsUhrzeit des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeug Schiff EisenbahnwaggonStraßenfahrzeug AndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)01.03I.20. Anzahl/MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24.I.25. Waren zertifiziert fürSchlachtungI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt Identifizierungssystem Kennnummer Alter Geschlecht (wissenschaftliche Bezeichnung)

LAND Muster POR-YTeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITS INFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.1.1. Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllten.II.1.2. Sie wurden nicht behandelt mit— Stilbenen oder thyreostatischen Stoffen,— östrogenen, androgenen oder gestagenen Stoffen oder Beta-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG des Rates).II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.2.1. Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Gebietscode ………(1), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung(2) entweder [a) seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, afrikanischer Schweinepest, klassischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit und Bläschenexanthem des Schweines sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, und](2) oder [a) i) [seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche](2), seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, afrikanischer Schweinepest, Bläschenexanthem des Schweines [ klassischer Schweinepest](2) [und vesikulärer Schweinekrankheit](2) sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, undii) seit …… (Datum) als frei von [Maul- und Klauenseuche](2), [klassischer Schweinepest](2) und [vesikulärer Schweinekrankheit](2) gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche aufgetreten sind, und gemäß der Entscheidung ----/----/EG der Kommission vom … (Datum) zur Ausfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen ist, und]b) in dem in den letzten zwölf Monaten gegen keine der genannten Krankheiten geimpft wurde und die Einfuhr von Hausklauentieren, die gegen diese Krankheiten geimpft sind, verboten ist.II.2.2. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschaft in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten und sind in den letzten 30 Tagen nicht mit eingeführten Klauentieren in Berührung gekommen.II.2.3. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung in dem Betrieb bzw. den Betrieben gemäß Feld I.11 gehalten, und während dieser Zeit ist weder im Herkunftsbetrieb/in den Herkunftsbetrieben noch in Betrieben in einem Umkreis von 10 km ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten.II.2.4. Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms beseitigt werden müssen, und sie wurden nicht gegen die unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten geimpft.

II.2.5. Die Tiere werden/wurden(2), ohne einen Markt zu passieren/passiert zu haben, aus ihrem (ihren) Herkunftsbetrieb(en) versandt, und zwar(2) entweder [auf direktem Wege in die Europäische Gemeinschaft,](2) oder [zu der amtlich zugelassenen Sammelstelle gemäß Feld I.13 innerhalb des Gebiets gemäß Nummer II.2.1,]und sind bis zu ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschafta) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die nicht zumindest die Gesundheitsanforderungen dieser Bescheinigung erfüllen, undb) nicht an Orten gehalten worden, an denen in einem Umkreis von 10 km in den vorangegangenen 40 Tagen ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.II.2.6. Die Transportmittel und Container, in die die Tiere verladen wurden, sind vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden.II.2.7. Die Tiere wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt untersucht und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden.II.2.8. Sie wurden am ..................(3) zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft auf die Transportmittel gemäß Feld I.15 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so konstruiert sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen können.II.3. Bescheinigung der TransportfähigkeitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere vor dem und beim Verladen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates behandelt sowie insbesondere gefüttert und getränkt wurden und transportfähig sind.(2) (4) [II.4. Spezifische AnforderungenII.4.1. Die Aujeszky-Krankheit ist in dem Land gemäß Feld I.7 anzeigepflichtig.II.4.2. Nach amtlichen Angaben wurden in den letzten drei Monaten im Herkunftsbetrieb bzw. in den Herkunftsbetrieben gemäß Feld I.11 und in Betrieben in einem Umkreis von 5 km weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt.II.4.3. Die in Feld I.28 genannten Tiere erfüllen folgende Anforderungen:a) Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 60 Tagen vor ihrer Versendung zur Ausfuhr im Herkunftsbetrieb bzw. in den Herkunftsbetrieben gemäß Feld I.11 gehalten, undb) sie sind nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft.]ErläuterungenDiese Bescheinigung ist für lebende Hausschweine (Sus scrofa) vorgesehen, die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind.Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsschlachthof befördert und dort innerhalb von fünf Arbeitstagen geschlachtet werden.

Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.13: Die Sammelstelle muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß Anhang I Teil 3.B der Entscheidung 79/542/EWG des Rates erfüllen.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Feld I.28: Kennzeichnungssystem: Die Tiere müssen wie folgt gekennzeichnet sein:— mit einer individuellen Kennnummer, anhand deren sich der Herkunftsbetrieb feststellen lässt. Dabei sind das Kennzeichnungssystem (d. h. Ohrmarke, Tätowierung, Brandmarke, Chip, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier anzugeben;— mit einer Ohrmarke mit dem ISO-Code des Ausfuhrlandes. Anhand der individuellen Kennnummer muss sich der Herkunftsbetrieb feststellen lassen.— Feld I.28: Alter: (in Monaten).— Feld I.28: Geschlecht (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).Teil II(1) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG (zuletzt geänderte Fassung).(2) Nicht Zutreffendes streichen.(3) Verladedatum. Die Einfuhr dieser Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieser Tiere aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.(4) Soweit der Bestimmungsmitgliedstaat dies gemäß der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) verlangt.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben) Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum: Ort: Unterschrift:Stempel

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregion CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftNameAnschriftNameAnschriftZulassungsnummerZulassungsnummerZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortAnschriftZulassungsnummerI.14. Datum des AbtransportsUhrzeit des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeug Schiff EisenbahnwaggonStraßenfahrzeug AndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17. CITES-Nr(n).I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)I.20. Anzahl/MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24.I.25. Waren zertifiziert fürZucht Mast SchlachtungI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt Identifizierungssystem Kennnummer Alter Geschlecht (wissenschaftliche Bezeichnung)

LAND Muster RUMTeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITS INFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.1.1. Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose und Tuberkulose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllten.II.1.2. Sie wurden nicht behandelt mit— Stilbenen oder thyreostatischen Stoffen,— östrogenen, androgenen oder gestagenen Stoffen oder Beta-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG des Rates).II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.2.1. Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Gebietscode ………(1), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigunga) seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber, ansteckender Lungenseuche der Rinder, Rotlaufseuche, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziege und epizootischer Hämorrhagie sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, undb) in dem in den letzten zwölf Monaten gegen keine der genannten Krankheiten geimpft wurde und die Einfuhr von Klauentieren, die gegen diese Krankheiten geimpft sind, verboten ist.II.2.2. Die Tiere erfüllen folgende Anforderungen:(3) entweder [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten sechs Monaten vor ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschaft in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten und sind nicht mit Klauentieren in Berührung gekommen, die vor weniger als sechs Monaten in dieses Gebiet eingeführt wurden.]oder [Sie wurden im Versandland nach der Einfuhr mindestens 60 Tage lang gehalten, wenn es sich um Tiere der in Anhang I Teil 4 der Entscheidung 79/542/EWG genannten Arten handelt, die auf direktem Wege und unter den für die einzelnen Tierarten in Anhang I Teil 4 der Entscheidung 79/542/EWG festgelegten Bedingungen innerhalb eines Zeitraums von weniger als sechs Monaten vor dem Verladen zwecks Versendung in die Europäische Gemeinschaft aus einem Drittland eingeführt und im Ausfuhrland nach ihrer Freigabe und vor der Ausfuhr in die EU in jedem Fall von anderen Tieren, die nicht denselben Gesundheitsstatus haben, abgesondert wurden(2).]II.2.3. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung in dem Betrieb/der Einrichtung(3) gemäß den Feldern I.11 und I.13 gehalten, der/die folgende Voraussetzungen erfüllt:a) Im Betrieb/In der Einrichtung und in einem Umkreis von 150 km ist in den vorangegangenen 60 Tagen kein Fall/Ausbruch von Blauzungenkrankheit und epizootischer Hämorrhagie aufgetreten, undb) im Betrieb/in der Einrichtung und in einem Umkreis von 10 km ist in den vorangegangenen 40 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der anderen unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten.

II.2.4. Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms beseitigt werden müssen, und sie wurden nicht gegen die unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten geimpft, und(3) (4) entweder [sie stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand, und](3) (5) oder [sie wurden in den letzten 30 Tagen mit Negativbefund einer intrakutanen Tuberkulinprobe unterzogen, und]sie wurden nicht gegen Brucellose geimpft, und(1) (4) entweder [sie stammen aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand.](3) (5) oder [sie wurden in den letzten 30 Tagen einem Serumagglutinationstest unterzogen, wobei sich ein Brucella-Titer von weniger als 30 IE/ml ergab.](3) oder [es handelt sich um kastrierte männliche Tiere jeden Alters.]II.2.5. Meines Wissens und nach schriftlicher Erklärung des Tiereigentümers erfüllen die Tiere folgende Anforderungen:a) Sie stammen nicht aus Betrieben/Einrichtungen(3) und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, in denen folgende Krankheiten klinisch nachgewiesen wurden:i) infektiöse Agalaktie der Schafe und Ziegen (Mycoplasma agalactiae, Mycoplasma capricolum, Mycoplasma mycoides var. mycoides “large colony”) in den letzten sechs Monaten,ii) Paratuberkulose und Lymphadenitis caseosa in den letzten zwölf Monaten,iii) Lungenadenomatose in den letzten drei Jahren undiv) Maedi/Visna oder virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege(3) entweder [in den letzten drei Jahren.](3) oder [in den letzten zwölf Monaten, und alle infizierten Tiere wurden getötet und die verbleibenden Tiere anschließend zweimal im Abstand von mindestens sechs Monaten mit Negativbefund getestet.]b) Sie fallen unter ein amtliches Seuchenmeldesystem undc) sie waren in den drei Jahren vor der Ausfuhr frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen von Tuberkulose und Brucellose.(3) (6) [II.2.6. Die Tiere wurden zweimal anhand von Blutproben, die zu Beginn ihrer Isolierung/Quarantäne und frühestens 28 Tage später, am ..... (Datum) und am .... (Datum), genommen wurden, mit Negativbefund einem serologischen Test auf Antikörper gegen Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie unterzogen, wobei die zweite Probe innerhalb von 10 Tagen vor der Ausfuhr genommen wurde.]II.2.7. Sie werden von dem Betrieb gemäß den Feldern I.11 und I.13 auf direktem Wege in die Europäische Gemeinschaft versandt und sind bis zu ihrer Versendunga) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die nicht zumindest die Gesundheitsanforderungen dieser Bescheinigung erfüllen, undb) nicht an Orten gehalten worden, an denen in einem Umkreis von 10 km in den vorangegangenen 30 Tagen ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.II.2.8. Die Transportmittel und Container, in die die Tiere verladen wurden, sind vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden.II.2.9. Die Tiere wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt untersucht und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden.

II.2.10. Sie wurden am ............(7) zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft auf die Transportmittel gemäß Feld I.15 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so gebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen könnenII.3. Bescheinigung der TransportfähigkeitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere vor dem und beim Verladen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates behandelt sowie insbesondere gefüttert und getränkt wurden und transportfähig sind.(3) (8) [II.4. Spezifische AnforderungenII.4.1. Nach amtlichen Angaben wurden im Herkunftsbetrieb bzw. in der Herkunftseinrichtung(3) gemäß den Feldern I.11 und I.13 in den letzten zwölf Monaten weder klinische noch pathologische Anzeichen infektiöser boviner Rhinotracheitis (IBR) festgestelltII.4.2. Die in Feld I.28 genannten Tiere erfüllen folgende Anforderungen:a) Sie wurden in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor ihrer Versendung zur Ausfuhr in behördlich zugelassenen Stallungen in Quarantäne gehalten, undb) sie wurden, ebenso wie alle anderen Tiere in den Quarantänestallungen, frühestens 21 Tage nach Beginn ihrer Quarantäne mit Negativbefund einem serologischen Test auf IBR unterzogen, undc) sie wurden nicht gegen IBR geimpft.(3) [II.4.3. ……………………. (weitere Anforderungen und/oder Tests) …………]]ErläuterungenDiese Bescheinigung ist vorgesehen für lebende Tiere der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder — einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihre Kreuzungen —, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie für Tiere der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae. Je Art ist eine separate Bescheinigung zu verwenden.Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb befördert werden, in dem sie vor einer etwaigen Weiterbeförderung mindestens 30 Tage lang gehalten werden, es sei denn, sie werden zu einem Schlachthof befördert.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.13: Die Sammelstelle muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß Anhang I Teil 3.B der Entscheidung 79/542/EWG des Rates erfüllen.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 01.02, 01.04.10, 01.04.20 oder 01.06.19.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Feld I.28: Kennzeichnungssystem: Das Kennzeichnungssystem (Ohrmarke, Tätowierung, Brandmarke, Chip, Transponder) angeben; Die Ohrmarke muss den ISO-Code des Ausfuhrlandes aufweisen. Anhand der individuellen Kennnummer muss sich der Herkunftsbetrieb feststellen lassen.— Feld I.28: Alter: (in Monaten).— Feld I.28: Geschlecht (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).

— Feld I.28: Art: Aus den nachstehend genannten Familien die Art auswählen:Antilocapridae: Antilocapra spp.;Bovidae: Addax spp., Aepyceros spp., Alcelaphus spp., Ammodorcas spp., Ammotragus spp., Antidorcas spp., Antilope spp., Boselaphus spp., Budorcas spp., Capra spp. (ausgenommen Capra hircus), Cephalophus spp., Connochaetes spp., Damaliscus spp. (einschließlich Beatragus), Dorcatragus spp., Gazella spp., Hemitragus spp., Hippotragus spp., Kobus spp., Litocranius spp., Madogua spp., Naemorhedus spp. (einschließlich Nemorhaedus und Capricornis), Neotragus spp., Oreamuos spp., Oreotragus spp., Oryx spp., Ourebia spp., Ovibos spp., Ovis spp. (ausgenommen Ovis aries), Patholops spp., Pelea spp., Procapra spp., Pseudois spp., Pseudoryx spp., Raphicerus spp., Redunca spp., Rupicapra spp., Saiga spp., Sigmoceros-Alecelaphus spp., Sylvicapra spp., Syncerus spp., Taurotragus spp., Tetracerus spp., Tragelaphus spp. (einschließlich Boocerus);Camelidae: Camelus spp., Lama spp., Vicugna spp.;Cervidae: Alces spp., Axis-Hyelaphus spp., Blastocerus spp., Capreolus spp., Cervus-Rucervus spp., Dama spp., Elaphurus spp., Hippocamelus spp., Hydropotes spp., Mazama spp., Megamuntiacus spp., Muntiacus spp., Odocoileus spp., Ozotoceros spp., Pudu spp., Rangifer spp.;Giraffidae: Giraffa spp., Okapia spp.;Hippopotamidae: Hexaprotodon-Choeropsis spp., Hippopotamus spp.;Moschidae: Moschus spp.;Tragulidae: Hyemoschus spp., Tragulus-Moschiola spp.;Rhinocerotidae: Ceratotherium spp., Dicerorhinus spp., Diceros spp., Rhinoceros spp.;Elephantidae: Elephas spp., Loxodonta spp.Teil II(1) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG (zuletzt geänderte Fassung).(2) In diesem Fall muss der Veterinärbescheinigung das besondere Gesundheitsattest bezüglich Quarantäne- und Testbedingungen gemäß Anhang I Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (Muster „CAM“) beiliegen.(3) Nicht Zutreffendes streichen.(4) Amtlich anerkannt tuberkulose-/brucellosefreie Gebiete oder Bestände, die als den Anforderungen gemäß Anhang A der Richtlinie 64/432/EWG des Rates entsprechend anerkannt und in Spalte 6 von Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) mit Eintrag „VII“ (Tuberkulose) bzw. „VIII“ (Brucellose) angegeben sind.(5) Untersuchungen nach den für die jeweilige Krankheit in Anhang I Teil 3.C der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vorgegebenen Protokollen. Bei der Tuberkulinprobe gelten jedoch ein Anschwellen der Hautfaltendicke um 2 mm oder mehr oder klinische Anzeichen wie Ödeme, Ausschwitzungen, Nekrose, Schmerzempfindlichkeit und/oder Entzündungen als positiv.(6) Zusätzliche Garantien, soweit sie für Eintrag „A“ in Spalte 5 („ZG“) in Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden. Untersuchungen auf Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie gemäß Anhang I Teil 3.C der Entscheidung 79/542/EWG des Rates.

(7) Verladedatum. Die Einfuhr dieser Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieser Tiere aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.(8) Wenn vom Bestimmungsmitgliedstaat verlangt.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum: Ort: Unterschrift:Stempel

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. HerkunftslandISO-CodeI.8. HerkunftsregionCodeI.9. BestimmungslandISO-CodeI.10. BestimmungsregionCodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftNameAnschriftNameAnschriftZulassungsnummerZulassungsnummerZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortAnschriftZulassungsnummerI.14. Datum des AbtransportsUhrzeit des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnung:BezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17. CITES-Nr(n).I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)I.20. Anzahl/MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24.I.25. Waren zertifiziert fürZuchtMastSchlachtungI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArtIdentifizierungssysteKennnummerAlterGeschlecht (wissenschaftliche Bezeichnung)

LANDMuster SUITeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITSINFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1 GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.1.1. Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllten.II.1.2. Sie wurden nicht behandelt mit— Stilbenen oder thyreostatischen Stoffen,— östrogenen, androgenen oder gestagenen Stoffen oder Beta-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG des Rates).II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:II.2.1. Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Gebietscode ………(1), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung[a) seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, afrikanischer Schweinepest, klassischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit und Bläschenexanthem des Schweines sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, und[b) in dem in den letzten zwölf Monaten gegen keine der genannten Krankheiten geimpft wurde und die Einfuhr von Klauentieren, die gegen diese Krankheiten geimpft sind, verboten ist.II.2.2. Die Tiere wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten sechs Monaten vor ihrer Versendung in die Europäische Gemeinschaft in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten und sind nicht mit Klauentieren in Berührung gekommen, die vor weniger als sechs Monaten in dieses Gebiet eingeführt wurden.II.2.3. Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung in dem Betrieb gemäß den Feldern I.11 und I.13 gehalten, und während dieser Zeit ist weder im Herkunftsbetrieb/in den Herkunftsbetrieben noch in Betrieben in einem Umkreis von 10 km ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten.II.2.4. A. Es handelt sich weder um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet werden müssen, noch wurden sie gegen die unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten geimpft. Sie wurden in den letzten 30 Tagen mit Negativbefund einem gepufferten Brucella-Antigen-Test auf Schweinebrucellose unterzogen.(2) (3) [II.2.4. B. Die Tiere wurden in den letzten 30 Tagen mit Negativbefund auf Antikörper gegen die vesikuläre Schweinekrankheit und die klassische Schweinepest untersucht.](2) (4) [II.2.4.C. Die Tiere wurden in den letzten 30 Tagen mit Negativbefund einem gepufferten Brucella-Antigen-Test auf Schweinebrucellose unterzogen.]II.2.5. Sie stammen aus Betrieben, die[a) nicht im Rahmen eines nationalen Programms zur Bekämpfung und Tilgung der Brucellose und der ansteckenden Schweinelähmung (Teschener Krankheit) gesperrt sind, und[b) fallen unter ein amtliches Seuchenmeldesystem.

II.2.6. Sie werden von dem Betrieb gemäß den Feldern I.11 und I.13 auf direktem Wege in die Europäische Gemeinschaft versandt und sind bis zu ihrer Versendunga) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die nicht zumindest die Gesundheitsanforderungen dieser Bescheinigung erfüllen, undb) nicht an Orten gehalten worden, an denen in einem Umkreis von 10 km in den vorangegangenen 40 Tagen ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.II.2.7. Die Transportmittel und Container, in die die Tiere verladen wurden, sind vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden.II.2.8. Die Tiere wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt untersucht und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befundenII.2.9. Sie wurden am ..................(5) zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft auf die Transportmittel gemäß Feld I.15 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so konstruiert sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen können.II.3. Bescheinigung der TransportfähigkeitDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere vor dem und beim Verladen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates behandelt sowie insbesondere gefüttert und getränkt wurden und transportfähig sind.(2) (6) [II.4. Spezifische AnforderungenII.4.1. Die Aujeszky-Krankheit ist in dem Land gemäß Feld I.7 anzeigepflichtigII.4.2. Nach amtlichen Angaben wurden in den letzten zwölf Monaten im Herkunftsbetrieb bzw. in den Herkunftsbetrieben gemäß den Feldern I.11 und I.13 und in Betrieben in einem Umkreis von 5 km weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt.II.4.3. Die in Feld I.28 genannten Tiere erfüllen folgende Anforderungen:a) Sie wurden vor ihrer Versendung zur Ausfuhr entweder von Geburt an im Herkunftsbetrieb bzw. in den Herkunftsbetrieben gemäß den Feldern I.11 und I.13 oder dort in den letzten drei Monaten und davor von Geburt an in anderen Betrieben mit demselben Gesundheitsstatus gehalten.b) Sie wurden in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor ihrer Versendung zur Ausfuhr in behördlich zugelassenen Stallungen in Quarantäne gehalten, ohne direkt oder indirekt mit anderen Suidae in Berührung gekommen zu sein.c) Sie wurden, ebenso wie alle anderen Tiere in den Quarantänestallungen, frühestens 21 Tage nach Beginn ihrer Quarantäne mit Negativbefund einem ELISA-Test zum Nachweis von gI-Antikörpern(7) unterzogen, undd) sie wurden nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft, sind nicht mit geimpften Tieren in Berührung gekommen, und der Herkunftsbestand wurde in den letzten zwölf Monaten nicht geimpft.(2) (8) [II.4.4 ………………. (weitere Anforderungen und/oder Tests) ……...................................……]]ErläuterungenDiese Bescheinigung ist vorgesehen für lebende nicht domestizierte Wildsuidae (Babyrousa ssp., Hylochoerus ssp., Phacochoerus ssp., Potamochoerus ssp. und Sus ssp), Tayassuidae (Catagonus ssp., Pecari-Tayassu ssp.) und Tapiridae (Tapirus ssp.).

Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb befördert werden, in dem sie vor einer etwaigen Weiterbeförderung mindestens 30 Tage lang gehalten werden, es sei denn, sie werden zu einem Schlachthof befördert.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.13: Die Sammelstelle muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß Anhang I Teil 3.B der Entscheidung 79/542/EWG des Rates erfüllen.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 01.03 oder 01.06.19.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Feld I.28: Kennzeichnungssystem: Die Tiere müssen wie folgt gekennzeichnet sein:— mit einer individuellen Kennnummer, anhand deren sich der Herkunftsbetrieb feststellen lässt. Dabei sind das Kennzeichnungssystem (d. h. Ohrmarke, Tätowierung, Brandmarke, Chip, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier anzugeben;— mit einer Ohrmarke mit dem ISO-Code des Ausfuhrlandes. Anhand der individuellen Kennnummer muss sich der Herkunftsbetrieb feststellen lassen.— Feld I.28: Alter: (in Monaten).— Feld I.28: Geschlecht (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).— Feld I.28: ArtTeil II(1) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG (zuletzt geänderte Fassung).(2) Nicht Zutreffendes streichen.(3) Zusätzliche Garantien, soweit sie für Eintrag „B“ in Spalte 5 („ZG“) in Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.(4) Zusätzliche Garantien, soweit sie für Eintrag „C“ in Spalte 5 („ZG“) in Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.(5) Verladedatum. Die Einfuhr dieser Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr von Suidae aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.(6) Soweit der Bestimmungsmitgliedstaat dies gemäß der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) verlangt.(7) Gemäß den Normen von Anhang III der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) durchzuführen. Über vier Monate alte Tiere sind dem Ganzvirus-ELISA zu unterziehen.(8) Weitere Garantieanforderungen Finnlands in Bezug auf transmissible Gastroenteritis.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum: Ort: Unterschrift:Stempel

Besonderes Gesundheitsattest für Tiere, die vor der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf St. Pierre und Miquelon in Quarantäne gehalten werden

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregione CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftNameAnschriftNameAnschriftZulassungsnummerZulassungsnummerZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortAnschriftZulassungsnummerI.14. Datum des AbtransportsUhrzeit des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeug Schiff EisenbahnwaggonStraßenfahrzeug AndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17. CITES-Nr(n).I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)01.06.19I.20. Anzahl/MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24.I.25. Waren zertifiziert fürZucht Mast SchlachtungI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt (wissenschaftliche Bezeichnung) Identifizierungssystem Kennnummer Alter Geschlecht

LANDMuster CAMTeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITSINFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. QuarantänebescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass die in der Veterinärbescheinigung(1) Nr. genannten Tiere, die am .. zur Ausfuhr freigegeben wurden, vor ihrer Freigabe zur Ausfuhr in die EU, nämlich ab dem … (Datum der Einstellung(2)), unter den Bedingungen gemäß Anhang IV Teil 4 der Entscheidung 79/542/EWG für die Dauer von .. Tagen in der Quarantänestation von St. Pierre und Miquelon gehalten und während dieser Zeit den nachstehenden Tests(3) unterzogen wurden, die in einem zugelassenen Labor in der Europäischen Gemeinschaft mit Negativbefund(4) erfolgten:II.1.1. Brucellose:a) B. abortus: SAT und RBT innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen,b) B. ovis: KBR innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen,c) B. melitensis: SAT und RBT innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen.II.1.2. Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie:entwederzwei Tests auf Blauzungenkrankheit (kompetitiver ELISA) innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 21 Tagen(5)oderdie Tiere wurden mehr als 60 Tage in Quarantäne gehalten, und während dieser Zeit war die Quarantänestation frei von Vektoren der Blauzungenkrankheit (Culicoides), und es sind keine klinischen Krankheitsanzeichen festgestellt worden(5).II.1.3. Tuberkulose:zwei intrakutane Tuberkulinproben gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EG durch Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tage nach dem ersten Test.II.1.4. MKS: ELISA-Test zum Antikörpernachweis und ein Virusneutralisatonstest innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen.II.1.5. Rinderpest: kompetitiver ELISA innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen.II.1.6. Vesikuläre Stomatitis: ELISA oder Virusneutralisationstest innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen.II.1.7. Rifttalfieber: ELISA oder Virusneutralisationstest innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen.II.1.8. Rotlaufseuche: ELISA oder Virusneutralisationstest innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen.II.1.9. Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber: ELISA oder Virusneutralisationstest innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen.II.1.10. Surra: Blutmikroskopie innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen.II.1.11. Bösartiges Katarrhalfieber: Immunfluoreszenztest innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen.II.2. Zusätzliche GarantienII.2.1. Rinderleukose: AGID-Test oder ELISA innerhalb von zwei Tagen nach der Einstellung und erneut nach frühestens 42 Tagen (soweit vom Bestimmungsmitgliedstaat verlangt)(5).

II.3. BehandlungenDie Tiere wurden folgenden Behandlungen unterzogen:II.3.1. einer innerlichen und äußerlichen antiparasitären Behandlung während der Quarantäne;II.3.2. entweder(5)[einer Streptomycin-Behandlung (25mg/kg)](5)oder [einer Antibiotikabehandlung gegen Leptospira spp. (…mg/kg..)];(5)[II.3.3. einer Tollwutimpfung (soweit verlangt) am …… (TT/MM/JJJJ) mit dem Impfstoff ………… (Typ, Hersteller und Partie) und dem Testbefund ………]ErläuterungenDiese Bescheinigung ist für lebende Tiere der Familie der Camelidae vorgesehen.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.13: Die Sammelstelle muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß Anhang I Teil 3.B der Entscheidung 79/542/EWG des Rates erfüllen.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Feld I.28: Kennzeichnungssystem: Die Tiere müssen wie folgt gekennzeichnet sein:— mit einer individuellen Kennnummer, anhand deren sich der Herkunftsbetrieb feststellen lässt. Dabei sind das Kennzeichnungssystem (d. h. Ohrmarke, Tätowierung, Brandmarke, Chip, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier anzugeben;— mit einer Ohrmarke mit dem ISO-Code des Ausfuhrlandes. Anhand der individuellen Kennnummer muss sich der Herkunftsbetrieb feststellen lassen.— Feld I.28: Alter: (in Monaten).— Feld I.28: Geschlecht (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).— Feld I.28: Art: „Camelus spp.“, „Lama spp.“ bzw. „Vicugna spp.“ angeben.Teil II(1) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr nicht domestizierter Tiere, ausgenommen Suidae, in die Europäische Gemeinschaft (Muster „RUM“) gemäß Anhang I Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG.(2) Datum, an dem das letzte Tier einer Gruppe in die Quarantäneeinrichtung eingestellt wurde.(3) Tests gemäß Anhang I Teil 4 Kapitel 2 Nummer 1.1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates.(4) Die Originalbefunde der durchgeführten Tests müssen dieser Gesundheitsbescheinigung beiliegen.(5) Nicht Zutreffendes streichen.Hinweis: Probenahmen und Tests sind unter Beachtung der vorgegebenen Mindestzeitabstände weitestmöglich zusammenzufassen, um Interventionen am Tier auf ein Minimum zu begrenzen.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum:Ort:Unterschrift:Stempel

▼M54

TEIL 3

A —   Addendum für den Fall des Seetransports von Tieren

(Auszufüllen und der Veterinärbescheinigung beizufügen, soweit die Beförderung zur Gemeinschaftsgrenze, wenn auch nur auf einer Teilstrecke, auf dem Seeweg erfolgt.)

image

B —   Bedingungen für die Zulassung von Sammelstellen

Zugelassene Sammelstellen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

I. Sie stehen unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes.

II. Sie liegen inmitten eines Gebiets von 20 km Durchmesser, in dem nach amtlicher Feststellung zumindest in den 30 Tagen vor ihrer Inanspruchnahme als zugelassene Sammelstellen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

III. Sie werden vor ihrer Inanspruchnahme als zugelassene Sammelstellen mit einem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes offiziell zur Abtötung der Erreger der Krankheit gemäß Ziffer II zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert.

IV. Sie umfassen, unter Berücksichtigung ihrer Aufnahmekapazität: a) ein eigens dem Zusammenführen von Tieren vorbehaltenes Gelände, b) angemessene, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen zum Ver- und Entladen, zur artgerechten Unterbringung, zum Füttern und Tränken und erforderlichenfalls Behandeln der Tiere, c) geeignete Untersuchungsräume und Quarantäneställe, d) geeignete Ausrüstungen zum Reinigen und Desinfizieren von Räumen und LKWs, e) angemessene Lagerräume für Trockenfutter, Einstreu und Mist, f) ein angemessenes System zur Sammlung und Ableitung von Abwässern, g) ein Büro für den amtlichen Tierarzt.

V. Bei Betrieb sind genügend Tierärzte anwesend, um alle Aufgaben zu bewältigen.

VI. Es werden nur Tiere angenommen, die individuell so gekennzeichnet sind, dass ihre Herkunft ermittelt werden kann. In diesem Sinne müssen sich Besitzer oder Betreiber von Sammelstellen bei der Annahme von Tieren vergewissern, dass die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet und von den für die betreffende Tierart und Tierkategorie erforderlichen Gesundheitspapieren oder Gesundheitsbescheinigungen begleitet sind. Darüber hinaus sind Besitzer oder Betreiber von Sammelstellen verpflichtet, die Namen der Tiereigentümer, die Herkunft der Tiere, die Zugangs- und Abgangsdaten, die Kennnummern und Kennzeichen der Tiere oder die Registernummer des Herkunftsbestands, die Bestimmung der Tiere sowie die Zulassungsnummer des Spediteurs und die amtlichen Kennzeichen der die Tiere anliefernden oder abholenden LKWs für die Dauer von mindestens drei Jahren in einem Register oder einer Datenbank zu erfassen.

VII. Alle Sammelstellen passierenden Tiere erfüllen die zur Einfuhr der betreffenden Tierkategorie in die Europäische Gemeinschaft geltenden Gesundheitsanforderungen.

VIII. Tiere, die in die Europäische Gemeinschaft ausgeführt werden sollen und dabei Sammelstellen passieren, müssen anschließend innerhalb von sechs Tagen nach ihrer Ankunft verladen und unter folgenden Bedingungen auf direktem Weg an die Grenze des Ausfuhrlandes befördert werden: a) Sie kommen auf keinen Fall mit Klauentieren in Berührung, die die Bedingungen für die Einfuhr der betreffenden Tierkategorie in die Europäische Gemeinschaft nicht erfüllen; b) sie werden so aufgeteilt, dass keine Sendung gleichzeitig Zucht-/Nutztiere und Schlachttiere enthält; c) sie werden in Transportmitteln oder Containern befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes amtlich zur Abtötung der Erreger der Krankheit gemäß Ziffer II zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so geebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu oder Trockenfutter während der Fahrt nicht aus dem Transportmittel ausfließen oder herausfallen können.

IX. Ist hinsichtlich der Ausfuhr von Tieren in die Europäische Gemeinschaft vorgesehen, dass die Tiere innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Verladen getestet werden müssen, so umfasst dieser Zeitraum eine Frist von maximal sechs Tagen, ab der Ankunft der Tiere in der zugelassenen Sammelstelle an gerechnet, während der Tiere gesammelt werden.

X. Das Ausfuhrland bestimmt die Sammelstellen, die für Zucht- und Nutztiere zugelassen werden, sowie diejenigen, die für Schlachttiere zugelassen werden, und teilt der Kommission und den zuständigen Zentralbehörden der Mitgliedstaaten Namen und Anschriften dieser Sammelstellen sowie jede spätere Änderung ihrer Koordinaten mit.

XI. Das Ausfuhrland regelt die amtliche Überwachung zugelassener Sammelstellen und trägt dafür Sorge, dass die Überwachung ordnungsgemäß erfolgt.

XII. Sammelstellen werden regelmäßig inspiziert, damit gewährleistet ist, dass die Zulassungsbedingungen auch weiterhin erfüllt sind. Bei Nichterfüllung der Zulassungsbedingungen und bei Aussetzung der Zulassung darf die Zulassung erst wieder erteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde vergewissert hat, dass die vorgenannten Bedingungen insgesamt erfüllt sind.

C —   Protokolle für die Standardisierung von Materialien und Testmethoden

Tuberkulose (TBL)

Intrakutan-Monotest (einmalige Applikation von Rindertuberkulin) gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG. Im Fall von Suidae wird der Monotest gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG mit Geflügeltuberkulin vorgenommen, außer dass das Tuberkulin in die lose Haut unterhalb des Ohres eingespritzt wird.

Brucellose (Brucella abortus) (BRL)

Serumagglutinationstest, Komplementbindungstest, gepufferter Brucella-Antigentest und Enzymimmuntest (ELISA) gemäß Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG.

Brucellose (Brucella melitensis) (BRL)

Test gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG.

Enzootische Rinderleukose (EBL)

Agargel-Immundiffusionstest und Enzymimmuntest (ELISA) gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt A und C der Richtlinie 64/432/EWG.

Bluetongue (BT)

A. Blocking-ELISA oder kompetitiver ELISA nach folgendem Testprotokoll:

Mit der kompetitiven ELISA-Methode lassen sich mittels monoklonaler (3-17-A3) Antikörper Antikörper gegen alle bekannten BTV-Serotypen nachweisen.

Testprinzip ist die Unterbrechung der Reaktion zwischen dem BTV-Antigen und einer Gruppe monoklonaler Antikörper (3-17-A3) mit einer Testserumprobe. BTV-Antikörper im Testserum blockieren die Reaktivität des monoklonalen Antikörpers (Mak) und bewirken so eine Abschwächung der erwarteten Farbreaktion (nach Zugabe von enzymmarkiertem Anti-Maus-Antikörper und Chromogen/Substrat). Seren können bei einer einfachen Verdünnung von 1:5 getestet (Test einer Serum-Einfachverdünnung) oder, um Verdünnungsendpunkte zu erhalten, titriert werden (Test von Serumtitrationen — Anlage 2). Hemmwerte von über 50 % gelten als positiv.

Material und Reagenzien

1. Geeignete ELISA-Mikrotiterplatten

2. Antigen: als Zellextraktkonzentrat geliefert, wie nachstehend beschrieben aufbereitet und entweder bei -20 °C oder bei -70 °C gelagert

3. Blocking-Puffer: phosphatgepufferte Kochsalzlösung (PBS) mit 0,3 % BTV-negativem Serum ausgewachsener Rinder, 0,1 % (v/v) Tween-20 (geliefert als Polyoxyethylen-sorbitan-monolaurat-Sirup) in PBS

4. Monoklonale Antikörper: 3-17-A3 (geliefert als Hybridom-Gewebekulturüberstand), gegen das gruppenspezifische Polypeptid VP7 gerichtet, bei -20 °C gelagert oder gefriergetrocknet und vor der Verwendung im Verhältnis 1/100 mit Blocking-Puffer verdünnt

5. Konjugat: Kaninchen-anti-Maus-Globulin (absorbiert und eluiert), an Meerrettichperoxidase konjugiert und bei 4 °C im Dunkeln aufbewahrt

6. Chromogen und Substrat: Orthophenyl-diamin (OPD-Chromogen) in einer Endkonzentration von 0,4 mg/ml in sterilem destilliertem Wasser. Wasserstoffperoxid (30 % w/v-Substrat) 0,05 % v/v unmittelbar vor der Verwendung zugegeben (5 μl H2O2 per 10 ml OPD) (OPD mit Umsicht behandeln — Gummihandschuhe tragen — vermutetes Mutagen)

7. 1-molare Schwefelsäure: Zugabe von 26,6 ml Säure in 473,4 ml destilliertes Wasser (Merke: Stets Säure in Wasser, nie Wasser in Säure geben.)

8. Orbitalschüttler

9. ELISA-Plattenlesegerät (Testergebnis kann visuell abgelesen werden.)

Testformat

Cc: Konjugatkontrolle (kein Serum/kein monoklonaler Antikörper); C++: stark positive Serumkontrolle; C+: schwach positive Serumkontrolle; C-: negative Serumkontrolle; Cm: Mab-Kontrolle (kein Serum).



Anlage 1 — Serumeinfachverdünnung (1:5)- Format (40 Seren/Platte)

 

Kontrollen

Testseren

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

A

Cc

C-

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

B

Cc

C-

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

C

C++

C++

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

D

C++

C++

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

E

C+

C+

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

F

C+

C+

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

G

Cm

Cm

 
 
 
 
 
 
 
 
 

40

H

Cm

Cm

 
 
 
 
 
 
 
 
 

40



Anlage 2 — Serumtitrationsformat (10 Seren/Platte)

 

Kontrollen

Testseren

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

A

Cc

C-

1:5

 
 
 
 
 
 
 
 

1:5

B

Cc

C-

1:10

 
 
 
 
 
 
 
 

1:10

C

C++

C++

1:20

 
 
 
 
 
 
 
 

1:20

D

C++

C++

1:40

 
 
 
 
 
 
 
 

1:40

E

C+

C+

1:80

 
 
 
 
 
 
 
 

1:80

F

C+

C+

1:160

 
 
 
 
 
 
 
 

1:160

G

Cm

Cm

1:320

 
 
 
 
 
 
 
 

1:320

H

Cm

Cm

1:640

 
 
 
 
 
 
 
 

1:640

Testprotokoll

Konjugatkontrolle (Cc)

:

Vertiefungen 1A und 1B sind Blindkontrollen, bestehend aus BTV-Antigen und Konjugat. Kann als Blindwert für das ELISA-Lesegerät verwendet werden.

Mab-Kontrolle (Cm)

:

Spalten 1 und 2, Reihen G und H sind die Mab-Kontrolle und enthalten BTV-Antigen, monoklonale Antikörper und Konjugat. Diese Vertiefungen entsprechen der stärksten Farbkonzentration. Der Durchschnittswert der OD-Ergebnisse (optische Dichte) dieser Kontrolle entspricht 0 % des Hemmungswerts.

Positive Kontrolle (C++, C+)

:

Spalten 1 und 2, Reihen C-D-E-F. Diese Vertiefungen enthalten BTV-Antigen, BTV-stark bzw. -schwach positive Antiseren, Mab und Konjugat.

Negative Kontrolle (C-)

:

Vertiefungen 2A und 2B sind die negativen Kontrollen; sie enthalten BTV-Antigen, BTV-negatives Antiserum, Mab und Konjugat.

Testseren

:

Für großangelegte serologische Untersuchungen und schnelle Reihenuntersuchungen könnten Seren in einer einzigen Verdünnung von 1:5 (Anlage 1) getestet werden. Alternativ können 10 Seren in einer Verdünnungsreihe von 1:5 bis 1:640 (Anlage 2) getestet werden. Dies dürfte einen Anhaltspunkt für den Antikörpertiter in den Testseren geben.

Verfahren

1. BTV-Antigen auf vortitrierte Konzentration in PBS verdünnen, zur Dispersion aggregierter Viren kurz sonifizieren (ist kein Sonicator vorhanden, kräftig pipettieren) und 50 μl in alle Vertiefungen der ELISA-Mikrotiterplatte geben. Antigen durch seitliches Klopfen an der Platte gleichmäßig verteilen.

2. Bei 37 °C 60 Minuten in einem Orbitalschüttler inkubieren. Platten dreimal mit nichtsteriler PBS waschen und mit Saugpapier trocken tupfen.

3. Kontrollvertiefungen: 100 l Blocking-Puffer in Cc-Vertiefungen geben. 50 μl positive und negative Kontrollseren, 1:5 verdünnt (10 μl Seren + 40 μl Blocking-Puffer), in die jeweiligen Vertiefungen C-, C+ and C++ geben. 50 μl Blocking-Puffer in die Mab-Kontrollvertiefungen geben.

Serumeinfachverdünnung: Testserum, 1:5 in Blocking-Puffer verdünnt, in Doppelvertiefungen der Spalten 3 bis 12 geben (10 μl Seren + 40 μl Blocking-Puffer),

oder

Serumtitration: über acht Vertiefungen einzelner Spalten 3 bis 12 eine zweifache Verdünnungsreihe jeder Testprobe (1:5 bis 1:640) in Blocking-Puffer anlegen.

4. Unmittelbar nach Zugabe der Testseren Mab 1:100 in Blocking-Puffer verdünnen und 50 μl in alle Plattenvertiefungen geben, Blindkontrollen ausgenommen.

5. Bei 37 °C 60 Minuten in einem Orbitalschüttler inkubieren. Dreimal mit PBS waschen und trocken tupfen.

6. Kaninchen-anti-Maus-Konzentrat auf 1/5 000 in Blocking-Puffer verdünnen und 50 μl in alle Plattenvertiefungen geben.

7. Bei 37 °C 60 Minuten in einem Orbitalschüttler inkubieren. Dreimal mit PBS waschen und trockentupfen.

8. OPD auftauen und unmittelbar vor der Verwendung 5 μl Wasserstoffperoxid (30 %) in jede 10 ml OPD geben. 50 μl in alle Plattenvertiefungen geben. Während der Farbentwicklung ungefähr 10 Minuten ruhen lassen und Reaktion mit 1 M Schwefelsäure (50 μl je Vertiefung) stoppen. In den Mab-Kontrollvertiefungen und in den Vertiefungen, die Seren ohne Antikörper gegen BTV enthalten, sollte sich eine Farbreaktion zeigen.

9. Plattenergebnisse entweder visuell oder mit einem Spektrophotometer ablesen und aufzeichnen.

Ergebnisanalyse

Mittels geeigneter Software die OD-Werte und, ausgehend von dem für die Antigenkontrollvertiefungen verzeichneten Durchschnittswert, den Hemmungsprozentsatz (percentage inhibition — PI) für Test- und Kontrollseren, ausdrucken. Anhand der als OD- und PI-Werte ausgedrückten Daten lässt sich bestimmen, ob der Test innerhalb akzeptabler Grenzen durchgeführt wurde. Die oberen Kontrollgrenzen (upper control limits — UCL) und die unteren Kontrollgrenzen (lower control limits — LCL) für die Mab-Kontrolle (in Ermangelung von Testseren Antigen plus Mab) liegen zwischen den OD-Werten 0,4 und 1,4. Platten, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, werden verworfen.

Ist keine geeignete Computersoftware vorhanden, OD-Werte mit einem ELISA-Drucker ausdrucken. Durchschnittlichen OD-Wert für die Antigenkontrollvertiefungen (der dem 100%-Wert entspricht) berechnen. 50%-OD-Wert bestimmen und die Positivität und Negativität jeder Probe manuell berechnen.

Hemmungsprozentsatz (PI-Wert) = 100 - ( OD jeder Testkontrolle / durchschnittlicher OD von Cm) × 100.

Die Vertiefungen der Negativkontrolle und der Blindkontrolle (jeweils Doppelbestimmung) sollten PI-Werte zwischen + 25 % und - 25 % bzw. zwischen + 95 und + 105 % zeigen. Werte außerhalb dieser Grenzbereiche machen das Plattenergebnis zwar nicht ungültig, lassen jedoch vermuten, dass sich eine Hintergrundverfärbung ausbildet. Die stark und schwach positiven Kontrollseren sollen PI-Werte zwischen + 81 % und + 100 % bzw. zwischen + 51 % und + 80 % zeigen.

Der diagnostische Schwellenwert für Testseren ist 50 % (PI 50 % oder OD 50 %). Proben mit PI-Werten > 50 % sind negativ, Proben mit PI-Werten über oder unter dem Schwellenwert für die Doppelbestimmung gelten als unschlüssig und können durch Serumeinfachverdünnung (Tüpfelprobe) und/oder Serumtitration neu analysiert werden. Positive Proben können ebenfalls titriert werden, um einen Anhaltspunkt für den Grad der Positivität zu erhalten.

Visuelles Ablesen: Positive und negative Proben lassen sich leicht mit bloßem Auge ablesen; schwach positive oder stark negative Proben sind mitunter mit bloßem Auge schwerer zu interpretieren.

Aufbereitung des BTV-ELISA-Antigens

1. 40-60 Roux konfluierender BHK-21-Zellen dreimal mit serumfreiem Eagle's Medium waschen und mit Bluetongue-Virus des Serotyps 1 in serumfreiem Eagle's Medium infizieren.

2. Bei 37 °C inkubieren und täglich auf zytopathischen Effekt (CPE) kontrollieren.

3. Ist die Zellveränderung (CPE) bei 90 % bis 100 % des Zellrasens jedes Roux-Kolbens vollständig, das Virus durch Abschütteln etwaiger noch am Glas haftender Zellen ernten.

4. Zum Pelletieren der Zellen bei 2 000 bis 3 000 rpm abzentrifugieren.

5. Überstand verwerfen und die Zellen in ungefähr 30 ml PBS mit 1 % „Sarkosyl“ und 2 ml Phenylmethylsulphonyl-Fluorid (Lysispuffer) resuspendieren. Dies kann dazu führen, dass die Zellen gelieren; zur Reduzierung dieses Effekts kann mehr Lysispuffer zugegeben werden. (NB: Phenylmethylsulphonyl-Fluorid ist gesundheitsschädlich — mit äußerster Vorsicht verwenden.)

6. Die Zellen für 60 Sekunden mit einer Ultraschallsonde bei 30 Mikron lösen.

7. 10 Minuten bei 10 000 rpm zentrifugieren.

8. Den Überstand bei + 4 °C lagern und das verbleibende Zellpellet in 10 bis 20 ml Lysispuffer resuspendieren.

9. Insgesamt dreimal sonifizieren und klären; dabei den Überstand in jeder Phase lagern.

10. Die Überstände poolen und unter Verwendung einer Beckmann-Zentrifuge (30 ml Röhrchen und SW 28 Rotor) 120 Minuten bei 24 000 rpm (100 000 g) und + 4 °C über einem 5-ml-Kissen 40 %iger Saccharoselösung (w/v in PBS) zentrifugieren.

11. Überstand verwerfen, Röhrchen gründlich ausspülen und das Pellet in PBS durch Sonifizieren resuspendieren. Das Antigen in aliquoten Teilen bei - 20 °C lagern.

Titration von BTV ELISA-Antigen

Zur Titration von Bluetongue-ELISA-Antigen wird der indirekte ELISA angewandt. Zweifache Antigenverdünnungen werden gegen eine konstante Verdünnung (1:100) monoklonaler Antikörper 3-17-A3 titriert. Protokoll:

1. BTV-Antigen, 1:20 in PBS verdünnt, mit einer Mehrkanalpipette in eine zweifache Verdünnungsreihe (50 μl/Vertiefung ) über die gesamte Mikrotiterplatte titrieren.

2. 1 Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.

3. Platten dreimal mit PBS waschen.

4. 50 μl monoklonale Antikörper 3-17-A3 ( 1:100 verdünnt) in jede Vertiefung geben.

5. Eine Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.

6. Platten dreimal mit PBS waschen.

7. 50 μl Kaninchen-anti-Maus-Globulin, gegen Meerrettichperoxidase konjugiert, in einer vortitrierten optimalen Konzentration in jede Vertiefung geben.

8. Eine Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.

9. Wie vorstehend beschrieben Substrat und Chromogen zugeben. Die Reaktion nach 10 Minuten durch Zugabe von 1 molarer Schwefelsäure (50 μl/Vertiefung) stoppen.

Beim kompetitiven ELISA müssen die monoklonalen Antikörper überschüssig sein. Daher wird eine Antigenverdünnung gewählt, die auf der Titrationskurve (und nicht auf dem Plateau) liegt, die nach 10 Minuten ungefähr 0,8 OD ergibt.

B. Der Agargelimmundiffusionstest wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:

Antigen

Das präzipitierende Antigen kann in jeder Zellkultur vorbereitet werden, in der sich ein Referenzstamm des Bluetonguevirus schnell vermehren kann. Es werden BHK- oder Verozellen empfohlen. Das Antigen ist am Ende des Viruswachstums im Überstand vorhanden, erfordert jedoch eine 50- bis 100-fache Konzentration, um wirksam zu sein. Dies kann mit jedem Standard-Proteinkonzentrationsverfahren erreicht werden; Viren im Antigen können durch Zugabe von 0,3 % (v/v) Beta-Propiolacton inaktiviert werden.

Bekanntes positives Kontrollserum

Unter Verwendung des internationalen Referenzserums und -antigens wird ein nationales Standardserum hergestellt, für ein optimales Volumenverhältnis zum internationalen Referenzserum standardisiert, gefriergetrocknet und bei jedem Test als das bekannte Kontrollserum verwendet.

Testserum

Verfahren

:

1 % Agarose, in Borat oder Natriumbarbitolpuffer (pH 8,5 bis 9,0) vorbereitet, in eine Petrischale gießen (Mindesttiefe 3,0 mm). Ein Testschema von sieben feuchtigkeitsfreien Löchern von jeweils 5,0 mm Durchmesser in den Agar stanzen. Das Schema besteht aus einem zentralen Loch und sechs (im Radius von 3 cm) kreisförmig angeordneten peripheren Löchern. Das Standardantigen in das Zentralloch einpipettieren. In die peripheren Löcher 2, 4 und 6 das bekannte positive Serum, in die Löcher 1, 3 und 5 die Testseren geben. Die so vorbereitete Platte bis zu 72 Stunden bei Raumtemperatur in einer feuchten Kammer inkubieren.

Interpretation

:

Ein Testserum ist positiv, wenn sich gegen das Antigen eine dünne Präzipitationslinie und gegen das Kontrollserum eine zusammenfließende Identitätslinie ausbildet. Ein Testserum ist negativ, wenn sich keine sichtbare Präzipitationslinie mit dem Antigen ausbildet und die Linie des Kontrollserum nicht gebogen ist. Die Petrischalen sollten gegen einen dunklen Hintergrund schräg beleuchtet untersucht werden.

Enzootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD)

Der Agargelimmundiffusionstest wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:

Antigen

Das präzipitierende Antigen kann in jeder Zellkultur vorbereitet werden, in der sich der (die) geeignete(n) Serotyp(en) des EHD-Virus schnell vermehren kann (können). Es werden BHK- oder Verozellen empfohlen. Das Antigen ist am Ende des Viruswachstums im Überstand vorhanden, erfordert jedoch eine 50- bis 100-fache Konzentration, um wirksam zu sein. Dies kann mit jedem Standard-Proteinkonzentrationsverfahren erreicht werden; Viren im Antigen können durch Zugabe von 0,3 % (v/v) Beta-Propiolacton inaktiviert werden.

Bekanntes positives Kontrollserum

Unter Verwendung des internationalen Referenzserums und -antigens wird ein nationales Standardserum hergestellt, für ein optimales Volumenverhältnis zum internationalen Referenzserum standardisiert, gefriergetrocknet und bei jedem Test als das bekannte Kontrollserum verwendet.

Testserum

Verfahren

:

1 % Agarose, in Borat oder Natriumbarbitolpuffer (pH 8,5 bis 9,0) vorbereitet, in eine Petrischale gießen (Mindesttiefe 3,0 mm). Ein Testschema von sieben feuchtigkeitsfreien Löchern von jeweils 5,0 mm Durchmesser in den Agar stanzen. Das Schema besteht aus einem zentralen Loch und sechs (im Radius von 3 cm) kreisförmig angeordneten peripheren Löchern. Das Standardantigen in das Zentralloch einpipettieren. In die peripheren Löcher 2, 4 und 6 das bekannte positive Serum, in die Löcher 1, 3 und 5 die Testseren geben. Die so vorbereitete Platte bis zu 72 Stunden bei Raumtemperatur in einer feuchten Kammer inkubieren.

Interpretation

:

Ein Testserum ist positiv, wenn sich gegen das Antigen eine dünne Präzipitationslinie und gegen das Kontrollserum eine zusammenfließende Identitätslinie ausbildet. Ein Testserum ist negativ, wenn sich keine sichtbare Präzipitationslinie mit dem Antigen ausbildet und die Linie des Kontrollserum nicht gebogen ist. Die Petrischalen sollten gegen einen dunklen Hintergrund schräg beleuchtet untersucht werden.

Infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR)/infektiöse pustuläre Vulvo-Vaginitis (IVV)

A. Der Serumneutralisationstest wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:

Serum

:

Alle Seren vor der Verwendung 30 Minuten bei 56 °C inaktivieren.

Verfahren

:

Für den konstant virusverändernden Serumneutralisationstest auf Mikrotiterplatten MDBK- oder andere empfängliche Zellen verwenden. Den Colorado-, Oxford- oder einen anderen Referenzstamm des Virus bei 100 TCID50 je 0,025 ml verwenden. Inaktivierte unverdünnte Serumproben mit einer gleichen Menge (0,025 ml) Virussuspension mischen. Vor Zugabe der MDBK-Zellen die Virus-Serum-Mischungen 24 Stunden bei 37 °C auf den Mikrotiterplatten inkubieren. Die Zellen in einer Konzentration verwenden, die gewährleistet, dass sich nach 24 Stunden eine Monolayer-Kultur bildet.

Kontrollen

:

i) Prüfung der Virusinfektiosität, ii) Kontrollen der Serumtoxizität, iii) Kontrollen der unbeimpften Zellkulturen, iv) Referenzantiseren.

Interpretation

:

Die Ergebnisse des Neutralisationstests und die Titerwerte des im Test verwendeten Virus werden nach drei bis sechs Tagen Inkubation bei 37 °C abgelesen. Serumtiter gelten als negativ, wenn bei einer Verdünnung von 1:2 (unverdünntes Serum) keine Neutralisationsreaktion eintritt.

B. Jeder andere Test, der in der Entscheidung 93/42/EG der Kommission über ergänzende Garantien hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis bei Rindern, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, anerkannt ist.

Maul- und Klauenseuche (MKS)

A. Speiseröhren-/Rachenabstrichproben werden nach folgendem Protokoll entnommen und getestet:

Reagenzien

:

Vor der Entnahme das Transportmedium vorbereiten. Mengen von jeweils 2 ml in so viele Behältnisse geben, wie Tiere zu untersuchen sind. Die Behältnisse sollten gefrierfest und zur Beförderung über festem CO2 oder Flüssigstickstoff geeignet sein. Proben werden mit einem speziell konzipierten Sputumschabelöffel oder „Probang“-Probengerät entnommen. Zur Entnahme das Probengerät durch das Maul über den Zungenrücken in die obere Speiseröhre einführen. Es sollte versucht werden, das Oberflächenepithel der oberen Speiseröhre und des Rachens durch direkte Seitwärts- und Rückwärtsbewegungen abzuschaben. Das Probang-Gerät herausnehmen, möglichst nachdem das Tier geschluckt hat. Der Schabelöffel sollte voll sein und ein Gemisch aus Schleim, Speichel, Speiseröhrenflüssigkeit und Zelldebris enthalten. Es sollte sichergestellt werden, dass jede Probe eine gewisse Menge sichtbares Zellmaterial enthält. Jede grobe Behandlung des Tieres, die Bluten verursachen könnte, ist tunlichst zu vermeiden. Bei bestimmten Tieren sind die Proben möglicherweise stark mit Panseninhalt kontaminiert und sollten verworfen werden. Das Maul des betreffenden Tieres ist mit Wasser oder vorzugsweise physiologischer Kochsalzlösung auszuspülen, bevor eine weitere Probe entnommen wird.

Behandlung der Proben

:

Jede Probe, die mit dem Probang-Gerät entnommen wurde, ist auf Qualität zu prüfen. 2 ml Probenmaterial werden mit gleicher Menge Transportmedium in ein gefrierfestes Röhrchen gegeben. Die Röhrchen fest verschrauben, verplomben, desinfizieren und etikettieren. Die Proben kühl (+ 4 °C) aufbewahren und innerhalb von drei bis vier Stunden untersuchen oder bis zur Untersuchung auf Trockeneis (- 69 °C) oder Flüssigstickstoff gefroren halten. Nach jeder Beprobung ist das Probang-Gerät zu desinfizieren und dreimal mit sauberen Wasser abzuspülen.

MKSV-Testung

:

Primärkulturen aus Rinderschilddrüsenzellen mit den Proben beimpfen (mindestens drei Röhrchen je Probe). Es können auch andere empfängliche Zellen wie beispielsweise primäre Rinder- oder Schweinenierenzellen verwendet werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Letztere für bestimmte MKS-Virusstämme weniger empfindlich sind. Die Röhrchen bei 37 °C im Rollerapparat inkubieren und 48 Stunden lang täglich auf Auftreten eines zytopathischen Effekts (CPE) untersuchen. Negative Kulturen nach 48 Stunden auf frische Gewebekulturen übertragen (Blindpassage) und erneut untersuchen. Die Spezifität jedes CPE ist zu bestätigen.

Empfohlene Transportmedien:

1. 0,08 M Phosphatpuffer, pH 7,2, mit 0,01 % Rinderserumalbumin, 0,002 % Phenolrot und Antibiotika.

2. Gewebekulturmedium (z. B. Eagle's MEM) mit 0,04 M Hepes-Puffer, 0,01 % Rinderserumalbumin und Antibiotika, pH 7,2.

3. Antibiotika (per ml Endlösung) sollten dem Transportmedium zugegeben werden, z. B.: Penizillin 1 000 IE, Neomycin-Sulphat 100 IE, Polymyxin-B-Sulphat 50 IE, Mycostatin 100 IE.

B. Der Serumneutralisationstest wird nach folgendem Potokoll durchgeführt:

Reagenzien

:

MKSV-Antigen in Zellkulturen oder auf Rinderzungen vorbereiten und bei - 70 °C oder weniger oder nach Zugabe von 50 % Glycerol bei - 20 °C aufbewahren und als Vorratsantigen verwenden. MKSV ist unter diesen Bedingungen stabil, und Titerwerte sind über Monate hinweg wenig veränderlich.

Verfahren

:

Der Test wird mit empfänglichen Zellen wie IB-RS-2, BHK-21 oder Kälbernierenzellen in flachgrundigen Mikrotiterplatten durchgeführt. Testseren werden 1:4 in serumfreiem Zellkulturmedium unter Zugabe von 100 IE/ml Neomycin oder anderer geeigneter Antibiotika verdünnt. Seren werden 30 Minuten bei 56 °C inaktiviert, und 0,05-ml-Mengen werden verwendet, um mit 0,05 ml Ösen zweifache Verdünnungsreihen auf Mikrotiterplatten anzulegen. Vortitrierte Viren, die ebenfalls in serumfreiem Kulturmedium verdünnt wurden und 100 TCID 50/0,05 ml aufweisen, in jede Vertiefung geben. Nach einer für die Neutralisation erforderlichen Inkubation von 1 Stunde bei 37 °C 0,05 ml Suspensionszellen mit 0,5 bis 1,0 × 106 Zellen je 1 ml in Zellkulturmedium, das MKSV-antikörperfreies Serum enthält, in jede Vertiefung geben und die Platten versiegeln. Platten bei 37 °C inkubieren. Monolayer konfluieren normalerweise innerhalb von 24 Stunden. Der zytopathische Effekt ist nach 48 Stunden in der Regel ausgeprägt genug, um unter dem Mikroskop abgelesen werden zu können. Zu diesem Zeitpunkt kann ein endgültiges mikroskopisches Ergebnis abgelesen werden, oder die Platten können fixiert und zum makroskopischen Lesen beispielsweise mit 10 % Formol-Kochsalzlösung und 0,05 % Methylenblau angefärbt werden.

Kontrollen

:

Die Kontrollen bei jedem Test umfassen homogenes Antiserum mit einem bekannten Titer, eine Zellkontrolle, eine Kontrolle der Serumtoxizität, eine Mediumkontrolle und eine Virustitration, auf deren Grundlage die eigentliche Virusmenge im Test berechnet wird.

Interpretation

:

Vertiefungen mit eindeutigem zytopathischen Effekt gelten als infiziert, und Neutralisationstiter werden ausgedrückt als Reziprokwert der in den Serum-Virus-Mischungen beim 50%-Endpunkt (geschätzt nach der Spearman-Karber-Methode) (Karber, G., 1931, Archiv für Experimentelle Pathologie und Pharmakologie, 162, 480.) vorhandenen Serumendverdünnung. Testergebnisse sind gültig, wenn im Test die tatsächlich verwendete Virusmenge je Vertiefung zwischen 101,5 und 102,5 TCID50 und der Titer des Referenzserums mindestens das Zweifache des erwarteten Titerwerts beträgt (geschätzt aus früheren Titrationen). Liegen die Kontrollen außerhalb dieser Ergebnisse, muss der Test wiederholt werden. Ein Endpunkttiter von 1:11 oder weniger gilt als negativ.

C. Nachweis und Quantifizierung von Antikörpern erfolgen nach folgendem ELISA-Testprotokoll:

Reagenzien

:

Kaninchen-Antiseren gegen 146S-Antigen von sieben MKSV-Typen, verwendet in vorbestimmter optimaler Konzentration in Karbonat-Bicarbonat-Puffer mit einem pH-Wert von 9,6. Antigene aus selektierten Virusstämmen, auf Monolayern von BHK-21-Zellen angezüchtet, vorbereiten. Die ungereinigten Überstände nach dem vorgegebenen Protokoll, jedoch ohne Serum, verwenden und vortitrieren, um eine Verdünnung zu erhalten, die nach Zugabe einer identischen Menge PBST (phosphatgepufferte Kochsalzlösung mit 0,05 % Tween-20 und Phenolrot-Indikator) ein OD-Ergebnis von 1,2 bis 1,5 gewährleistet. Die Viren können inaktiviert verwendet werden. PBST als Verdünnungsmittel verwenden. Meerschweinchen-Antiseren durch Beimpfung von Meerschweinchen mit 146S-Antigen jedes Serotyps vorbereiten. In PBST mit 10 % normalem Rinderserum und 5 % normalem Kaninchenserum eine vorbestimmte optimale Konzentration herstellen. An Meerrettichperoxidase konjugiertes Kaninchen-anti-Meerschweinchen-Immunglobulin in vorbestimmter optimaler Konzentration in PBST mit 10 % normalem Rinderserum und 5 % normalem Kaninchenserum verwenden. Testseren in PBST verdünnen.

Verfahren:

1. ELISA-Platten mit 50 μl Kaninchen-Antiseren über Nacht in einer feuchten Kammer bei Raumtemperatur beschichten.

2. 50 μl einer doppelten zweifachen Verdünnungsreihe jedes Testserums, beginnend mit 1:4, in U-förmigen Mikrotiterplatten (Trägerplatten) vorbereiten. 50 μl einer konstanten Antigendosis in jede Vertiefung geben, und die Mischungen über Nacht bei 4 °C ruhen lassen. Durch Zugabe des Antigens wird die Ausgangsserumverdünnung auf 1:8 reduziert.

3. ELISA-Platten fünfmal mit PBST waschen.

4. 50 μl der Serum-Antigen-Mischungen von den Trägerplatten auf die mit Kaninchenserum beschichteten ELISA-Platten übertragen und eine Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.

5. Nach dem Waschen 50 μl Meerschweinchen-Antiserum gegen das Antigen gemäß Nummer 4 in jede Vertiefung geben. Platten 1 Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.

6. Platten waschen und 50 μl an Meerrettichperoxidase konjugiertes Kaninchen-anti-Meerschweinchen-Immunglobulin in jede Vertiefung geben. Platten 1 Stunde bei 37 °C auf einem Orbitalschüttler inkubieren.

7. Platten waschen und 50 μl Orthophenylen-Diamin mit 0,05 % H2O2 (30 %) w/v in jede Vertiefung geben.

8. Reaktion nach 15 Minuten mit 1,25M H2SO4 stoppen.

Platten spektrophotometrisch bei 492 nm auf einem an einen Mikrocomputer angeschlossenen ELISA-Lesegerät ablesen.

Kontrollen

:

Für jedes verwendete Antigen 40 serumfreie Vertiefungen mit in PBST verdünntem Antigen. Eine doppelte zweifache Verdünnungsreihe mit homologem Rinderreferenzantiserum. Eine doppelte zweifache Verdünnungsreihe mit negativem Rinderserum.

Interpretation

:

Antikörpertiter werden ausgedrückt als Endverdünnung von Testseren, die 50 % des durchschnittlichen OD-Wertes in den serumfreien Viruskontrollvertiefungen ergeben. Titerwerte über 1:40 gelten als positiv.

Referenzen

:

Hamblin C, Barnett ITR und Hedger RS (1986): „A new enzyme-linked immunosorbent assay (ELISA) for the detection of antibodies against foot-and-mouth disease virus. Journal of Immunological Methods, 93“, 115 bis 121.11.

Aujeszky' Krankheit (AK)

A. Der Serumneutralisationstest wird nach folgendem Potokoll durchgeführt:

Serum

:

Alle Seren vor der Verwendung 30 Minuten bei 56 °C inaktivieren.

Verfahren

:

Für den konstant virusverändernden Serumneutralisationstest auf Mikrotiterplatten Verozellen oder andere empfängliche Zellen verwenden. Den AK-Virus bei 100 TCID50 je 0,025 ml verwenden. Inaktivierte unverdünnte Serumproben mit einer gleichen Menge (0,025 ml) Virussuspension mischen. Vor Zugabe der geeigneten Zellen die Virus-Serum-Mischungen 24 Stunden bei 37 °C auf den Mikrotiterplatten inkubieren. Die Zellen in einer Konzentration verwenden, die gewährleistet, dass sich nach 24 Stunden eine Monolayer-Kultur bildet.

Kontrollen

:

i) Prüfung der Virusinfektiosität, ii) Kontrollen der Serumtoxizität, iii) Kontrollen der unbeimpften Zellkulturen, iv) Referenzantiseren.

Interpretation

:

Die Ergebnisse des Neutralisationstests und die Titerwerte des im Test verwendeten Virus werden nach drei bis sieben Tagen Inkubation bei 37 °C abgelesen. Serumtiter von weniger als 1:2 (unverdünntes Serum) gelten als negativ.

B. Jeder andere Test, der in der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission über ergänzende Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen, die für bestimmte Teile der Gemeinschaft bestimmt sind, hinsichtlich der Aujeszky' Krankheit, anerkannt ist.

Transmissible Gastroenteritis (TGE)

Der Serumneutralisationstest wird nach folgendem Potokoll durchgeführt:

Serum

:

Alle Seren vor der Verwendung 30 Minuten bei 56 °C inaktivieren.

Verfahren

:

Für den konstant virusverändernden Serumneutralisationstest auf Mikrotiterplatten A72-Zellen (Hundetumorzellen) oder andere empfängliche Zellen verwenden. Den TGE-Virus bei 100 TCID50 je 0,025 ml verwenden. Inaktivierte unverdünnte Serumproben mit einer gleichen Menge (0,025 ml) Virussuspension mischen. Vor Zugabe der geeigneten Zellen die Virus-Serum-Mischungen 30 bis 60 Minuten bei 37 °C auf den Mikrotiterplatten inkubieren. Die Zellen in einer Konzentration verwenden, die gewährleistet, dass sich nach 24 Stunden eine Monolayer-Kultur bildet. Jede Zelle erhält 0,1 ml Zellsuspension.

Kontrollen

:

i) Prüfung der Virusinfektiosität, ii) Kontrollen der Serumtoxizität, iii) Kontrollen der unbeimpften Zellkulturen, iv) Referenzantiseren.

Interpretation

:

Die Ergebnisse des Neutralisationstests und die Titerwerte des im Test verwendeten Virus werden nach drei bis fünf Tagen Inkubation bei 37 °C abgelesen. Serumtiter von weniger als 1:2 (Endverdünnung) gelten als negativ. Wirken unverdünnte Serumproben auf die Gewebekulturen toxisch, so können diese Seren vor ihrer Verwendung im Test 1:2 verdünnt werden, was einer Serumendverdünnung von 1:4 entspricht. Serumtiter von weniger als 1:4 (Endverdünnung) gelten in diesen Fällen als negativ.

Vesikuläre Schweinekrankheit (VSK)

Tests auf vesikuläre Schweinekrankheit (VSK) werden gemäß der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission durchgeführt.

Klassische Schweinepest (KSP)

Tests auf klassische Schweinepest (KSP) werden gemäß der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission durchgeführt.

Für KSP-Tests gelten die Leitlinien des OIE-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, Kapitel 2.1.13.

Die Empfindlichkeit und Spezifität des serologischen KSP-Tests sollte von einem nationalen Labor geprüft werden, das über ein angemessenes Qualitätssicherungssystem verfügt. Die angewandten Testmethoden müssen den Nachweis einer Reihe schwach und stark positiver Referenzseren und den Nachweis von Antikörpern in der früheren Krankheits- und Genesungsphase gewährleisten.

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TEIL 4



Tierart

Taxon

ORDNUNG

FAMILIE

GATTUNG UND ART

Artiodactila

Camelidae

Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp.

Tiergesundheitsbedingungen

Einfuhr- und Quarantänebedingungen für Tiere, die in den sechs Monaten vor ihrer Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft nach Saint Pierre und Miquelon eingeführt werden

Kapitel 1

Haltung und Quarantäne

1. Tiere, die nach Saint Pierre und Miquelon eingeführt werden, müssen vor der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft während mindestens 60 Tagen in einer zugelassenen Quarantänestation gehalten werden. Dieser Zeitraum kann für bestimmte Tierarten je nach Testanforderungen verlängert werden. Darüber hinaus müssen die Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

a) Verschiedene Tiersendungen können gleichzeitig in die Quarantänestation eingestellt werden. Bei der Einstellung sollten jedoch alle Tiere ein und derselben Art als eine zusammengehörige Gruppe angesehen und als solche behandelt werden. Die Quarantäne beginnt in diesem Falle für die gesamte Gruppe an dem Tag, an dem das letzte Tier eingestellt wurde.

b) Innerhalb der Quarantänestation sind die einzelnen Tiergruppen so abzusondern, dass sie weder direkt noch indirekt mit anderen Tieren in Berührung kommen, einschließlich etwa vorhandenen Tieren aus anderen Sendungen. Die einzelnen Tiersendungen dürfen die zugelassene Quarantänestation nicht verlassen, und müssen vor Vektorinsekten geschützt werden.

c) Wird die Absonderungsvorschrift während der Quarantäne für eine gegebenen Gruppe nicht eingehalten und kommt es zu Kontakten mit anderen Tieren, so gilt die Quarantäne als null und nichtig, und die betreffende Tiergruppe muss für dieselbe Dauer eine neue Quarantäne beginnen.

d) In der Station eingestellte Tiere, die in die Europäische Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, sind unter folgenden Bedingungen direkt zu verladen und zu versenden:

i) Sie dürfen nicht mit Tieren in Berührung gekommen sein, die die Gesundheitsanforderungen für die Einfuhr der betreffen den Tierkategorie in die Europäische Gemeinschaft nicht erfüllen;

ii) sie sind so in Sendungen einzuteilen, dass kein Kontakt mit Tieren, die für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft nicht in Frage kommen, möglich ist;

iii) sie sind in Transportmitteln oder Containern zu befördern, die vor ihrer Verwendung mit einem in St. Pierre und Miquelon amtlich zur Abtötung der Krankheitserreger gemäß Kapitel II zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so gebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu oder Trockenfutter während der Fahrt nicht aus dem Transportmittel ausfließen oder herausfallen können.

2. Die Quarantäneeinrichtungen müssen zumindest die Mindestanforderungen gemäß Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG sowie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie stehen unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes.

b) Sie liegen inmitten eines Gebiets von 20 km Durchmesser, in dem nach amtlicher Feststellung zumindest in den 30 Tagen vor ihrer Inanspruchnahme als Quarantänestation kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

c) Sie werden vor ihrer Verwendung zur Quarantänisierung von Tieren mit einem in Saint Pierre und Miquelon amtlich zur Abtötung der Krankheitserreger gemäß Kapitel II zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert.

d) Sie umfassen unter Berücksichtigung ihrer Aufnahmekapazität

i) Räumlichkeiten zur Quarantänisierung von Tieren, einschließlich tiergerechte Stallungen;

ii) geeignete Räumlichkeiten, die

 leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind,

 einschließlich Anlagen zum sicheren Ver- und Entladen von Tieren,

 Vorrichtungen zum vorschriftsgemäßen Füttern und Tränken der Tiere,

 alle notwendigen tierärztlichen Behandlungen gestatten;

iii) geeignete Untersuchungsräume und Isolierstationen;

iv) geeignete Ausrüstungen zum Reinigen und Desinfizieren von Räumen und Fahrzeugen;

v) eine angemessene Lagerfläche für Futter, Streu und Mist;

vi) ein geeignetes Abwasserableitungssystem;

vii) ein Büro für den amtlichen Tierarzt.

e) Ist die die Station in Betrieb, so sind genügend Tierärzte anwesend, um alle Aufgaben zu bewältigen.

f) Es werden nur Tiere aufgenommen, die individuell so gekennzeichnet sind, dass ihre Herkunft zweifelsfrei ermittelt werden kann. In diesem Sinne müssen sich Besitzer oder Betreiber der Quarantänestation bei der Aufnahme von Tieren vergewissern, dass diese ordnungsgemäß gekennzeichnet und von den für die betreffende Tierart und Tierkategorie erforderlichen Gesundheitspapieren oder Gesundheitsbescheinigungen begleitet sind. Der Besitzer oder Betreiber der Station ist außerdem verpflichtet, in entsprechenden Büchern oder einer Datenbank die Namen der Tierbesitzer sowie Herkunft, Einstallungs- und Ausstallungsdaten, Nummern und Kennzeichnungen der Tiere und ihre Bestimmung einzutragen, und diese Angaben mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

g) Die zuständige Behörde regelt die amtliche Überwachung der Quarantänestation und trägt dafür Sorge, dass diese Überwachung effektiv stattfindet; unter anderem ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Zulassungsbedingungen nach wie vor erfüllt sind. Bei Nichterfüllung der Zulassungsbedingungen und bei Aussetzung der Zulassung darf letztere erst wieder erteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde vergewissert hat, dass die vorgenannten Bedingungen insgesamt erfüllt sind.

Kapitel 2

Nachweisverfahren

1.   ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Die Tiere sind den nachstehend beschriebenen Tests zu unterziehen. Dazu werden, soweit anderweitig nicht anders geregelt, frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne Blutproben gezogen. Die Laboranalyse erfolgt in einem zugelassenen Labor in der Europäischen Gemeinschaft, und eine Beschreibung aller durchgeführten Tests, Testbefunde, Impfungen und Behandlungen sind der Gesundheitsbescheinigung beizufügen. Um Interventionen am Tier auf ein Minimum zu begrenzen, sind Probenahmen, Tests und etwaige Impfungen unter Beachtung der in den Testprotokollen vorgegebenen Mindestzeitabstände so weit möglich zusammenzufassen.

2.   BESONDERE BEDINGUNGEN

2.1   KAMELIDEN

2.1.1.   Tuberkulose

a) Testverfahren: komparative Intrakutanreaktion: Applikation von PPD-Rinder- und Geflügeltuberkulin in Einklang mit den Standards für die Herstellung von Rinder- und Geflügeltuberkulinen gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates. Injiziert wird hinter der Schulterblattgräte (Achselgegend) nach dem Verfahren gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates.

b) Zeitplan: Die Tiere sind zu testen innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation sowie 42 Tage nach dem ersten Test.

c) Ergebnisauswertung:

Die Reaktion gilt als

 negativ, wenn die Hautdickenzunahme weniger als 2 mm beträgt,

 positiv, wenn die Hautdickenzunahme über 4 mm beträgt,

 unschlüssig, wenn die Hautdickenzunahme bei Rinder-PPD zwischen 2 mm und 4 mm oder aber über 4 mm beträgt, jedoch geringer ist als die Hautdickenzunahme bei Geflügel-PPD.

d) Mögliche Maßnahmen nach dem Test

Reagiert ein Tier auf die Intrakutan-Injektion von Rinder-PPD positiv, so wird dieses Tier aus der Gruppe ausgeschlossen, und die anderen Tiere sind frühestens 42 Tage nach dem ersten positiven Test einem neuen Test zu unterziehen, der als dann als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.

Reagieren mehrere Tier der Gruppe positiv, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.

Zeigen ein oder mehrere Tiere unschlüssige Reaktionen, so ist die gesamte Gruppe nach 42 Tagen einem neuen Test zu unterziehen, der als dann als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.

2.1.2.   Brucellose

a) Testverfahren:

 B. Abortus: SAT und RBT gemäß Anhang C Nummer 2.6 bzw. 2.5 der Richtlinie 64/432/EWG. Bei positiver Reaktion ist zur Bestätigung ein Komplementbindungstest durchzuführen.

 B. Melitensis: SAT und RBT gemäß Anhang C Nummer 2.6 bzw. 2.5 der Richtlinie 64/432/EWG. Bei positiver Reaktion ist zur Bestätigung nach dem Verfahren von Anhang C der Richtlinie 91/68/EG ein Komplementbindungstest durchzuführen.

 B. Ovis: Komplementbindungstest gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EG

b) Zeitplan: Die Tiere sind zu testen innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation sowie 42 Tage nach dem ersten Test.

c) Ergebnisauswertung:

Eine positive Testreaktion ist eine Reaktion im Sinne von Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG.

d) Mögliche Maßnahmen nach dem Test:

Reagiert ein Tier auf einen der Tests positiv, so wird dieses Tier aus der Gruppe ausgeschlossen, und die anderen Tiere sind frühestens 42 Tage nach dem ersten positiven Test einem neuen Test zu unterziehen, der als dann als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.

Nur Tiere, die auf zwei aufeinander folgende Tests gemäß Buchstabe b) negativ reagiert haben, werden zur Ausfuhr in die EU zugelassen.

2.1.3.   Bluetongue und Enzootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD)

a) Testverfahren: AGID-Test gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG.

Bei positiver Reaktion sind die Tiere gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG einem kompetitiven ELISA zu unterziehen, um zwischen den beiden Krankheiten zu differenzieren.

b) Zeitplan:

Die Tiere müssen auf zwei Tests negativ reagieren, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 21 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test:

i) Bluetongue

Reagieren ein oder mehrere Tiere beim ELISA gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG positiv, so sind das(die) betreffende(n) Tier(e) aus der Grupe auszuschließen, und die verbleibende Gruppe wird ab dem Tag, an dem die Proben für den betreffenden Test gezogen wurden, für 100 Tage quarantänisiert. Die Gruppe gilt erst dann als seuchenfrei, wenn bei regelmäßigen amtstierärztlichen Kontrollen während der gesamten Dauer der Quarantäne keine klinischen Krankheitssymptome nachgewiesen wurden und die Quarantänestation frei von Bluetongue-Vektoren (Culicoides) geblieben ist.

Zeigen sich während der vorgenannten Quarantäne bei einem weiteren Tier klinische Krankheitssymptome, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.

ii) Enzootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD)

Zeigen sich beim Bestätigungs-ELISA bei einem oder mehreren positiven Tieren Antikörper gegen EHD-Virus, so gelten das (die) betreffende(n) Tier(e) als positiv und werden aus der Gruppe ausgeschlossen. In diesem Falle muss die gesamte Gruppe Wiederholungstests unterzogen werden, wobei der erste Test frühestens 21 Tage nach dem erstem Positivbefund und der zweite Wiederholungstest frühestens 21 Tage nach dem ersten Test durchgeführt werden muss und beide Tests einen Negativbefund ergeben müssen. Zeigen weitere Tiere beim den Wiederholungstests positive Reaktionen, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.

2.1.4.   Maul- und Klauenseuche

a) Testverfahren: Diagnosetests (Probang-Test und serologische Untersuchungen) mittels ELISA und NV-Techniken nach den Protokollen gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG des Rates.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen auf zwei Tests negativ reagieren, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier beim MKSV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.

Anmerkung: Jeder Nachweis von Antikörpern gegen strukturelle oder nicht strukturelle Proteine des MKS-Virus werden unbeschadet des Impfstatus als Folge einer früheren MKS-Infektion angesehen.

2.1.5.   Rinderpest

a) Testverfahren: Der kompetitive ELISA gemäß den Verfahrensvorschriften des OIE-Handbuchs ist obligatorisch für den internationalen Handel und ist der gängigste Test. Der Serumneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen können ebenfalls angewandt werden.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier im RPV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.

2.1.6.   Vesikuläre Stomatitis

a) Testverfahren: Der ELISA, der Virusneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier beim VSV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.

2.1.7.   Rifttalfieber

a) Testverfahren: Der ELISA, der Virusneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier im RTFV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.

2.1.8.   Lumpy skin disease

a) Testverfahren: Serologische Nachweisverfahren (ELISA, Virusneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen).

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier im LSDV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.

2.1.9.   Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber

a) Testverfahren: ELISA, Virusneutralisationstest, Immunofluoreszenztest oder andere anerkannte Testmethoden.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Zeigt ein Tier Anzeichen einer Exposition gegenüber dem Erreger des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers, so wird es aus der Gruppe ausgeschlossen.

2.1.10.   Surra (Trypanosoma evansi)

a) Testverfahren: Der Parasit kann in konzentrierten Butproben gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen nachgewiesen werden.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Werden bei einem Tier Anzeichen von T. evansi festgestellt, so wird es aus der Gruppe ausgeschlossen. Die verbleibende Gruppe sollte innerlich und äußerlich mit geeigneten Mitteln antiparasitär behandelt werden.

2.1.11.   Bösartiges Katarrhalfieber

a) Testverfahren: Der Nachweis viraler DNA zur Erregeridentifizierung durch Immunofluoreszenz oder Immunozytochemie nach den in den einschlägigen Abschnitten des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen ist die gängigste Methode.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Zeigt ein Tier Anzeichen einer Exposition gegenüber dem Katarrhalfiebererreger, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.

2.1.12.   Tollwut

Impfung: In bestimmten Fällen kann gegen Tollwut geimpft werden, und es sollten Blutproben zur Durchführung eines Serumneutralisationstests gezogen werden.

2.1.13.   Rinderleukose (nur, soweit die Tiere für eine leukosefreie Region bestimmt sind)

a) Testverfahren: AGID-Test oder Blocking-ELISA nach den im OIE-Handbuch beschriebenen Protokollen.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Tiere mit positiver Testreaktion werden aus der Gruppe ausgeschlossen, und die verbleibenden Tiere sind frühestens 21 Tage nach dem ersten positiven Test einem Wiederholungstest zu unterziehen, der in diesem Falle als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.

Nur Tiere, die bei zwei aufeinanderfolgenden Tests gemäß Buchstabe b) negativ reagiert haben, werden zur Ausfuhr in die EU zugelassen.




▼M70

ANHANG II

FRISCHES FLEISCH

▼M75

TEIL 1



Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern (1)

Land

Gebietscode

Abgrenzung

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Stichtag (2)

Stichtag (3)

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

7

8

AL — Albanien

AL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

AR — Argentinien

AR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 
 
 
 

AR-1

Die Provinzen Buenos Aires, Catamarca, Corrientes (ohne die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar), Entre Ríos, La Rioja, Mendoza, Misiones, Teile von Neuquén (ausgenommen die unter AR-4 genannten Gebiete), Teile von Río Negro (ausgenommen die unter AR-4 genannten Gebiete), San Juan, San Luis, Santa Fe, Tucuman, Cordoba, La Pampa, Santiago del Estero, Chaco Formosa, Jujuy und Salta, ausgenommen die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Bezirk Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Bezirk Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

BOV

A

1

 

18. März 2005

RUF

A

1

 

1. Dezember 2007

AR-2

Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

BOV, OVI, RUW, RUF

 
 
 

1. März 2002

AR-3

Corrientes: die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar

BOV

RUF

A

1

 

1. Dezember 2007

AR-4

Teile von Río Negro (ausgenommen in Avellaneda die Zone nördlich der Provinzstraße 7 und östlich der Provinzstraße 250, in Conesa die Zone östlich der Provinzstraße 2, in El Cuy die Zone nördlich der Provinzstraße 7 von deren Schnittpunkt mit der Provinzstraße 66 bis zur Grenze zum Bezirk Avellaneda, und in San Antonio die Zone östlich der Provinzstraßen 250 und 2), Teile von Neuquén (ausgenommen in Confluencia die Zone östlich der Provinzstraße 17 und in Picun Leufú die Zone östlich der Provinzstraße 17)

BOV, OVI, RUW, RUF

 
 
 

1. August 2008

AU — Australien

AU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 
 
 
 

BA — Bosnien und Herzegowina

BA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

BH — Bahrain

BH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

BR — Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 
 
 
 

BR-1

Bundesstaat Minas Gerais, Bundesstaat Espíritu Santo, Bundesstaat Goiás, Bundesstaat Mato Grosso, Bundesstaat Rio Grande Do Sul, Bundesstaat Mato Grosso Do Sul (außer der festgelegten, streng überwachten 15-km-Zone entlang der Außengrenzen in den Gemeinden Porto Mutinho, Caracol, Bela Vista, Antônio João, Ponta Porã, Aral Moreira, Coronel Sapucaia, Paranhos, Sete Quedas, Japora’ und Mundo Novo und der festgelegten, streng überwachten Zone in den Gemeinden Corumbá und Ladário)

BOV

A und H

1

 

1. Dezember 2008

BR-2

Bundesstaat Santa Catarina

BOV

A und H

1

 

31. Januar 2008

BR-3

Bundesstaaten Paraná und São Paulo

BOV

A und H

1

 

1. August 2008

BW — Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 
 
 
 

BW-1

Tierseuchenüberwachungsgebiete 3c, 4b, 5, 6, 8, 9 und 18

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 

1. Dezember 2007

BW-2

Tierseuchenüberwachungsgebiete 10, 11, 13 und 14

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 

7. März 2002

BW-3

Tierseuchenüberwachungsgebiet 12

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

20. Oktober 2008

 

BY — Belarus

BY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

BZ — Belize

BZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 
 
 
 

CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW RUF, RUW

G

 
 
 

CH — Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

*

 
 
 
 

CL — Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF

 
 
 
 

CN — China

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

CO — Kolumbien

CO-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 
 
 
 

CR — Costa Rica

CR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 
 
 
 

CU — Kuba

CU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 
 
 
 

DZ — Algerien

DZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

ET — Äthiopien

ET-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

FK — Falklandinseln

FK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU

 
 
 
 

GL — Grönland

GL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 
 
 
 

GT — Guatemala

GT-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 
 
 
 

HK — Hongkong

HK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

HN — Honduras

HN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 
 
 
 

HR — Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 
 
 
 

IL — Israel

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

IN — Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

IS — Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 
 
 
 

KE — Kenia

KE-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

MA — Marokko

MA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 
 
 
 

ME — Montenegro

ME-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU

 
 
 
 

MG — Madagaskar

MG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

OVI, EQU

 
 
 
 

MU — Mauritius

MU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

MX — Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 
 
 
 

NA — Namibia

NA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 
 
 
 

NA-1

Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave Point im Westen bis Gam im Osten

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 
 

NC — Neukaledonien

NC-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, RUF, RUW

 
 
 
 

NI — Nicaragua

NI-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

NZ — Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 
 
 
 

PA — Panama

PA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 
 
 
 

PY — Paraguay

PY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 
 
 
 

PY-1

Gesamtes Hoheitsgebiet außer der festgelegten 15-km-Zone entlang der Außengrenzen, die strengster Überwachung unterliegt

BOV

A

1

 

1. August 2008

RS — Serbien (5)

RS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU

 
 
 
 

RU — Russische Föderation

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

RU-1

Region Murmansk, autonomer Kreis der Jamal-Nenzen

RUF

 
 
 
 

SV — El Salvador

SV-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

SZ — Swasiland

SZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 
 
 
 

SZ-1

Gebiet westlich des „roten Gürtels“ vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane

BOV, RUF, RUW

F

1

 
 

SZ-2

MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß der Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde

BOV, RUF, RUW

F

1

 

4. August 2003

TH — Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

TN — Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

TR — Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

TR-1

Die Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Cankiri, Corum, Denizli, Izmir, Kastamonu, Kutahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale

EQU

 
 
 
 

UA — Ukraine

UA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

US — Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

G

 
 
 

UY — Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 
 
 
 

BOV

A

1

 

1. November 2001

OVI

A

1

 
 

ZA — Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 
 
 
 

ZA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen

— das Gebiet der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den Nordprovinzen, im Bezirk Ingwavuma des Tierseuchenüberwachungsgebiets von Natal und im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und

— der Bezirk Camperdown in der Provinz KwaZuluNatal

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 
 

ZW — Simbabwe

ZW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 
 
 
 

(1)   Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

(2)   Fleisch von Tieren, die am oder vor dem Datum in Spalte 7 geschlachtet wurden, kann während eines Übergangszeitraums von 90 Tagen ab diesem Datum in die Gemeinschaft eingeführt werden. Auf hoher See befindliche Sendungen können 40 Tage ab dem in der Spalte genannten Datum in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern die Bescheinigung für sie vor diesem Datum ausgestellt wurde. (Hinweis: Wenn in Spalte 7 kein Datum angegeben ist, gelten keine zeitlichen Beschränkungen.)

(3)   Nur Fleisch von Tieren, die am oder nach dem Datum in Spalte 8 geschlachtet wurden, kann in die Gemeinschaft eingeführt werden (wenn in Spalte 8 kein Datum angegeben ist, gelten keine zeitlichen Beschränkungen).

(4)   Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code dieses Landes, der der endgültigen Nomenklatur nicht vorgreift, über die auf der Grundlage des Ergebnisses der bei den Vereinten Nationen laufenden Verhandlungen entschieden wird.

(5)   Ausgenommen Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

* = Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit Agrarerzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

— = Keine Bescheinigung vorgesehen; Frischfleischeinfuhren nicht erlaubt (ausgenommen die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet angegebenen Tierarten).

1 1Kategorieeinschränkungen:Innereien nicht zulässig (ausgenommen Rinderzwerchfelle und -kaumuskeln). Kategorieeinschränkungen:

Innereien nicht zulässig (ausgenommen Rinderzwerchfelle und -kaumuskeln).

▼M73

TEIL 2

Muster von Veterinärbescheinigungen

Muster

„BOV“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihre Kreuzungen);

„OVI“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus);

„POR“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, von Hausschweinen (Sus scrofa);

„EQU“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen);

„RUF“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von gezüchteten, jedoch nicht domestizierten Tieren der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder — einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihre Kreuzungen —, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae;

„RUW“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von wildlebenden, nicht domestizierten Tieren der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder — einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihre Kreuzungen —, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae;

„SUF“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von gezüchteten, jedoch nicht domestizierten Tieren der Familien der Suidae, Tayassuidae oder Tapiridae;

„SUW“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von wildlebenden, nicht domestizierten Tieren der Familien der Suidae, Tayassuidae oder Tapiridae;

„EQW“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von wildlebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra).

ZG (Zusätzliche Garantien)

„A“

:

Garantien hinsichtlich des Reifens, der pH-Messung und des Entbeinens von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, mit Bescheinigungen nach Muster BOV (Nummer II.2.6), OVI (Nummer II.2.6), RUF (Nummer II.2.7) und RUW (Nummer II.2.4);

„B“

:

Garantien hinsichtlich gereifter, zugerichteter Innereien im Sinne von Muster BOV (Nummer II.2.6);

„C“

:

Garantien hinsichtlich der Laboruntersuchung der Schlachtkörper, von denen das frische Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster SUW (Nummer II.2.3 B) gewonnen wurde, auf klassische Schweinepest;

„D“

:

Garantie hinsichtlich der Spültrankfütterung im (in) Haltungsbetrieb(en) von Tieren, von denen frisches Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster POR (Nummer II.2.3 d) gewonnen wurde;

„E“

:

Garantien hinsichtlich der Untersuchung der Tiere, von denen das frische Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster BOV (Nummer II.2.4 d) gewonnen wurde, auf Tuberkulose;

„F“

:

Garantien hinsichtlich des Reifens und Entbeinens von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, mit Bescheingiungen nach Muster BOV (Nummer II.2.6), OVI (Nummer II.2.6), RUF (Nummer II.2.6) und RUW (Nummer II.2.7);

„G“

:

Garantien hinsichtlich Nummer 1, Ausschluss von Innereien und Rückenmark, und Nummer 2, Untersuchung und Herkunft von Hirschartigen im Zusammenhang mit der Chronic Wasting Disease gemäß den Angaben in den Mustern der Bescheinigungen RUF (Nummer II.1.9) und RUW (Nummer II.1.10);

„H“

:

Zusätzliche Garantien für Brasilien hinsichtlich der Tierkontakte, der Impfprogramme und der Überwachung. Da jedoch im Bundesstaat Santa Catarina nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, gilt die Bezugnahme auf ein Impfprogramm nicht für Fleisch, das von aus diesem Bundesstaat stammenden und dort geschlachteten Tieren gewonnen wurde.

Erläuterungen



a)  Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den in Anhang II Teil 2 für das betreffende Fleisch vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

b)  Für Fleisch, das nur aus einem der Gebiete gemäß Anhang II Teil 1 Spalten 2 und 3 ausgeführt und im selben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an denselben Bestimmungsort befördert wird, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen.

c)  Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

d)  Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Sprachen zulassen, soweit eine amtliche Übersetzung beiliegt.

e)  Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren (Stückverzeichnis gemäß Nummer I.28 der Musterbescheinigung) zusätzliche Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

f)  Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — und am Seitenkopf mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer zu versehen.

g)  Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

h)  Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

i)  Die Nummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a muss von der zuständigen Behörde vergeben werden.

LANDVeterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-NrI.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-NrI.6.I.7. HerkunftslandISO-CodeI.8. HerkunftsregionCodeI.9. BestimmungslandISO-CodeI.10. BestimmungsregionCodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)I.20. Anzahl/MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperaturGekühltGefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerrI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürLebensmittelI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArtWarenartArt der BehandlungZulassungsnummerAnzahlNettogewicht (wissenschaftliche Bezeichnung)des BetriebsPackstückeSchlachthofZerlegungsbetriebKühllager

LAND Muster BOVTeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITSINFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 999/2001 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Fleisch von Hausrindern nach Maßgabe dieser Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:II.1.1. Das [Fleisch] [aus diesem Fleisch hergestellte Hackfleisch/Faschierte](1) stammt aus Betrieben, die ein Programm auf Basis der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen.II.1.2. Das Fleisch wurde nach Maßgabe von Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.(1) II.1.3. [Das Hackfleisch/Faschierte wurde nach Maßgabe von Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt und auf eine Kerntemperatur von höchstens -18 °C gefroren.]II.1.4. Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II sowie Abschnitt IV Kapitel I und IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden.II.1.5. (1) entweder [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen.](1) oder [Die Packungen mit [Fleisch] [Hackfleisch/Faschiertem](1) wurden mit einem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 versehen.]II.1.6. Das [Fleisch] [aus diesem Fleisch hergestellte Hackfleisch/Faschierte](1) erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel.II.1.7. Die gemäß den Rückstandsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere deren Artikel 29 gebotenen Garantien für lebende Tiere und für Erzeugnisse, die von diesen stammen, sind erfüllt.II.1.8. Das [Fleisch] [aus diesem Fleisch hergestellte Hackfleisch/Faschierte](1) wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang III Abschnitte I und V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.II.1.9. In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:(1) entweder [II.1.9.1 Für Einfuhren aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko, das als solches in der Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) aufgeführt ist:a) Das Land oder das Gebiet ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden.b) Die Tiere, von denen das Rindfleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden in dem Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet.(1) [c) Wenn in dem Land oder dem Gebiet Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:(1) entweder [Die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verfütterungsverbots von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.](1) oder [Das Rindfleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern und ist auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen worden.]]

(1) oder [II.1.9.2. Für Einfuhren aus einem Land oder einem Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko, das als solches in der Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) aufgeführt ist:a) Das Land oder das Gebiet ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft worden.b) Die Tiere, von denen das Rindfleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden.(1) entweder [c) [Das Rindfleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern und ist auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen worden.](1) oder [c) Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial. Die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf dem Etikett durch einen blauen Streifen gekennzeichnet. (3)]](1) oder [II.1.9.3. Für Einfuhren aus einem Land oder einem Gebiet, das nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 klassifiziert wurde oder als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft worden und als solches in der Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) aufgeführt ist:a) Das Land oder das Gebiet wurde nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 klassifiziert, oder es ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft worden.b) An die Tiere, von denen das Rindfleisch oder Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben verfüttert.c) Die Tiere, von denen das Rindfleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden.(1) entweder [d) Das Rindfleisch oder Hackfleisch/Faschierte stammt nicht voni) spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;ii) bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;iii) Separatorenfleisch von Rinderknochen.](1) oder [d) Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial. Die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf dem Etikett durch einen blauen Streifen gekennzeichnet. (3)]](4) [II.1.10. Das Fleisch erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden.]

II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:II.2.1. Es wurde gewonnen in dem Gebiet mit dem Gebietscode ………(2), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigunga) seit 12 Monaten frei von Rinderpest ist und in dem während dieses Zeitraums nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde, und(1) entweder [b) seit 12 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche ist und in dem während dieses Zeitraums nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde.](1) oder [b) seit …… (Datum) als frei von Maul- und Klauenseuche gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche aufgetreten sind, und gemäß der Entscheidung ----/----/EG der Kommission vom … (Datum) zur Ausfuhr dieses Fleischs in die Gemeinschaft zugelassen ist.](1) (5) oder [b) regelmäßig unter amtlicher Überwachung Impfprogramme gegen Maul- und Klauenseuche bei Hausrindern durchführt.](1) (6) oder [b) ein systematisches Impfprogramm gegen Maul- und Klauenseuche durchführt; das Fleisch wurde aus Beständen gewonnen, für die die Wirksamkeit dieses Impfprogramms von der zuständigen Veterinärbehörde im Wege einer regelmäßigen serologischen Überwachung kontrolliert wird, bei der das erforderliche Antikörpertiter und das Fehlen einer Viruszirkulation nachweisbar ist.](1) (6) oder [b) seit 12 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche ist und in dem während desselben Zeitraums nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde; das Gebiet wird von der zuständigen Veterinärbehörde im Wege einer regelmäßigen serologischen Überwachung kontrolliert, bei der das Fehlen einer Viruszirkulation nachweisbar ist.]II.2.2. Das Fleisch wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:(1) entweder [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Schlachtung ununterbrochen in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten.](1) oder [Sie wurden am ..… (Datum) in das unter Nummer II.2.1 bezeichnete Gebiet aus dem Gebiet mit dem Gebietscode ….(2) eingeführt, das zu diesem Zeitpunkt zur Ausfuhr dieses frischen Fleischs in die Europäische Gemeinschaft zugelassen war.](1) oder [Sie wurden am ..… (Datum) in das unter Nummer II.2.1 bezeichnete Gebiet aus dem EU‐Mitgliedstaat ………… eingeführt.]II.2.3. Das Fleisch wurde von Tieren aus Betrieben gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:a) Kein Tier im Betrieb wurde gegen [Maul- und Klauenseuche oder](7) Rinderpest geimpft, und(1) entweder [b) in diesem Betrieb und in den Betrieben in einem Umkreis von 10 km ist in den vorangegangenen 30 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten.](1) (8) oder [b) der Betrieb ist nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen von Amts wegen gesperrt, und im Betrieb sowie in den Betrieben in einem Umkreis von 25 km ist in den vorangegangenen 60 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten, undc) die Tiere wurden zumindest in den 40 Tagen, bevor sie auf direktem Wege zum Schlachthof befördert wurden, im Betrieb gehalten.](1) (9) oder [b) der Betrieb ist nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen von Amts wegen gesperrt, und im Betrieb sowie in den Betrieben in einem von Umkreis von 10 km ist in den letzten 12 Monaten kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten, und

c) die Tiere wurden zumindest in den 40 Tagen, bevor sie auf direktem Wege zum Schlachthof befördert wurden, im Betrieb gehalten.](1) (6) [d) In den letzten drei Monaten wurden keine Tiere aus Gebieten in den Betrieb verbracht, die nicht zur Ausfuhr in die EG zugelassen sind.e) Die Tiere sind im nationalen System für die Kennzeichnung und den Herkunftsnachweis von Rindern identifiziert und registriert.f) Die betreffenden Betriebe wurden — nach einem positiven Inspektionsergebnis und einem entsprechenden amtlichen Bericht der zuständigen Behörden — als zugelassene Haltungsbetriebe in TRACES(10) aufgenommen, und die zuständigen Behörden führen regelmäßig Inspektionen durch, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung eingehalten werden.]II.2.4. Das Fleisch wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:a) Sie wurden aus ihren Haltungsbetrieben in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurden, zu einem zugelassenen Schlachthof befördert, ohne mit anderen Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die genannten Anforderungen nicht erfüllten.b) Sie wurden innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten befunden.c) Sie wurden am ........... (Datum) oder zwischen dem ........... (Datum) und dem ............... (Datum) geschlachtet. (11)(1) (12) [d) Sie wurden innerhalb von drei Monaten vor ihrer Schlachtung mit Negativbefund einer amtlichen intrakutanen Tuberkulinprobe unterzogen.](1) (6) [e) Sie wurden im Schlachthof vor dem Schlachten vollständig getrennt von Tieren gehalten, deren Fleisch nicht für die Europäische Gemeinschaft bestimmt ist.]II.2.5. Das Fleisch wurde in einem Betrieb gewonnen, um den in einem Umkreis von 10 km in den vorangegangenen 30 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch für die Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erst zugelassen wurde, nachdem der gesamte Tierbestand des Betriebs getötet, das gesamte Fleisch beseitigt und der Betrieb unter der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert wurde.II.2.6.(1) entweder [Es wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung gekommen zu sein, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt.](1) (8) oder [Es besteht aus [Fleisch ohne Knochen] [und] [Hackfleisch/Faschiertem](1), das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, welches von Schlachtkörpern stammt, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden und deren pH-Wert (nach der Fleischreifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi elektronisch gemessen) unter 6 lag, undes wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen der Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.](1) (9) oder [Es besteht aus [Fleisch ohne Knochen] [und] [Hackfleisch/Faschiertem](1), das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, welches von Schlachtkörpern gewonnen wurde, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden, undes wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen der Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.]

(1) (13) oder [a) Es besteht ausschließlich aus zugerichteten Innereien, die bei einer Umgebungstemperatur von über +2 °C mindestens drei Stunden oder, im Fall von Zwerchfell und Kaumuskulatur, mindestens 24 Stunden gereift wurden.b) Es wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen der Gewinnung, Zurichtung und Lagerung erfüllte, undc) es wurde in lecksichere, verplombte Kisten/Container verpackt, die mit Etiketten mit der Angabe „FLEISCH/INNEREIEN ZUR WÄRMEBEHANDLUNG“ sowie dem Namen und der Anschrift des Verarbeitungsbetriebs am Bestimmungsort in der EU versehen sind.]II.3. TierschutzbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Tierschutzvorschriften der Europäischen Gemeinschaft behandelt wurden.ErläuterungenDiese Bescheinigung ist für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihre Kreuzungen) vorgesehen.Als frisches Fleisch gelten alle genusstauglichen Teile, ob frisch, gekühlt oder gefroren.Zugerichtete Innereien, welche die in Fußnote 13 genannten zusätzlichen Garantien erfüllen, müssen nach der Einfuhr unverzüglich zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert werden.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.11: Herkunftsort: Name und Anschrift des Versandbetriebs.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 02.01, 02.02 oder 02.06. Darüber hinaus kann für Herkunftsgebiete ohne Eintrag „A“ oder „F“ in Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) gegebenenfalls auch der HS-Code 15.02 verwendet werden.— Feld I.20: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht angeben.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Feld I.28: Art des Erzeugnisses: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“, „Teile“, „zugerichtete Innereien“ oder „Hackfleisch/Faschiertes“ angeben.— Bei zugerichteten Innereien von Hausrindern darf es sich ausschließlich um Innereien handeln, von denen Knochen, Knorpel, Lufröhre und Hauptbronchien, Lympfdrüsen, anhaftendes Fettgewebe, Fett und Schleim vollständig entfernt wurden. Ganze Kaumuskeln, gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel I Absatz B.1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (zuletzt geänderte Fassung) angeschnitten, sind ebenfalls zulässig.— Als Hackfleisch/Faschiertes gilt entbeintes Fleisch, das fein zerkleinert und ausschließlich aus quergestreiften Muskeln (mit anhaftendem Fettbewebe), ausgenommen Herzmuskel, hergestellt wurde.— Feld I.28: Art der Behandlung: Gegebenenfalls „entbeint“, „mit Knochen“, „gereift“ und/oder „gehackt/faschiert“ angeben. Bei Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

Teil II(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(3) Die Zahl der Rinderschlachtkörper oder der Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich bzw. nicht erforderlich ist, im Dokument gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 angeben.(4) Streichen, wenn die Sendung nicht zur Ausfuhr nach Schweden oder Finnland bestimmt ist.(5) Nur gereiftes entbeintes Fleisch, das die in Fußnote 8 genannten zusätzlichen Garantien erfüllt, oder zugerichtete Innereien, welche die in Fußnote 13 genannten zusätzlichen Garantien erfüllen.(6) Zusätzliche Garantien in Bezug auf die Einfuhr von gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag „H“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.(7) Streichen, wenn das Ausfuhrland mit Serotyp A, O oder C gegen Maul- und Klauenseuche impft und zur Ausfuhr von gereiftem entbeintem Fleisch oder zugerichteten Innereien, welche(s) die in den Fußnote 8 bzw. 13 genannten zusätzlichen Garantien erfüllt/erfüllen, in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist.(8) Zusätzliche Garantien für Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag „A“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.(9) Zusätzliche Garantien für Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag „F“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Tag der Schlachtung der Tiere in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden.(10) Die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Liste zugelassener Betriebe wird von dieser regelmäßig überprüft und auf dem neuesten Stand gehalten. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass diese Liste zugelassener Betriebe über ihr integriertes EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) zu Informationszwecken veröffentlicht wird.(11) Schlachtdatum (-daten). Die Einfuhr dieses Fleischs ist nicht zulässig, wenn es von Tieren stammt, die entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums geschlachtet wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieses Fleisches aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.(12) Zusätzliche Garantien in Bezug auf die Tuberkulinprobe, soweit sie mit Eintrag „E“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden. Die Tuberkulinprobe (Intrakutantest) ist nach den Vorschriften von Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) durchzuführen.(13) Zusätzliche Garantien für gereifte zugerichtete Innereien, soweit sie mit Eintrag „B“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum: Ort: Unterschrift:Stempel

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SeI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregion CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeug Schiff EisenbahnwaggonStraßenfahrzeug AndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)I.20. Anzahl/MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperatur Gekühlt GefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürLebensmittelI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt (wissenschaftliche Bezeichnung) Warenart Art der Behandlung Zulassungsnummer des Betriebs Anzahl Packstücke NettogewichtSchlachthof Zerlegungsbetrieb Kühllager

LAND Muster OVITeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITSINFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1 GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 999/2001 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Fleisch von Hausschafen und -ziegen nach Maßgabe dieser Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:II.1.1. Das [Fleisch] [aus diesem Fleisch hergestellte Hackfleisch/Faschierte](1) stammt aus Betrieben, die ein Programm auf Basis der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen.(1) II.1.2. [Das Fleisch wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.](1) II.1.3. [Das Hackfleisch/Faschierte wurde nach Maßgabe von Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt und auf eine Kerntemperatur von höchstens -18 °C gefroren.]II.1.4. Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II sowie Abschnitt IV Kapitel II und IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden.II.1.5. (1) entweder [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen.](1) oder [Die Packungen mit [Fleisch] [Hackfleisch/Faschiertem](1) wurden mit einem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 versehen.]II.1.6. Das [Fleisch] [aus diesem Fleisch hergestellte Hackfleisch/Faschierte](1) erfüllt die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel.II.1.7. Die gemäß den Rückstandsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere deren Artikel 29 gebotenen Garantien für lebende Tiere und für Erzeugnisse, die von diesen stammen, sind erfüllt.II.1.8. Das [Fleisch] [aus diesem Fleisch hergestellte Hackfleisch/Faschierte](1) wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.II.1.9. In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:(1) entweder [II.1.9.1. Für Einfuhren aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko, das als solches in der Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) aufgeführt ist:a) Das Land oder das Gebiet ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden.b) Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden in dem Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet.(1) c) Wenn in dem Land oder dem Gebiet Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:(1) entweder [Die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verfütterungsverbots von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.](1) oder [Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Schafen oder Ziegen und ist auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen worden.]]

(1) oder [II.1.9.2. Für Einfuhren aus einem Land oder einem Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko, das als solches in der Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) aufgeführt ist:a) Das Land oder das Gebiet ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft worden.b) Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden.(1) entweder [c) Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Schafen oder Ziegen und ist auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen worden.](1) oder [c) Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial. Die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Schafen oder Ziegen, die Wirbelsäule enthalten, wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf dem Etikett durch einen blauen Streifen gekennzeichnet. (3)]](1) oder [II.1.9.3. Für Einfuhren aus einem Land oder einem Gebiet, das nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 klassifiziert wurde oder als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft worden und als solches in der Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung) aufgeführt ist:a) Das Land oder das Gebiet wurde nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 klassifiziert, oder es ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft worden.b) An die Tiere, von denen das Fleisch oder Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben verfüttert.c) Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden.(1) entweder [d) Das Fleisch oder Hackfleisch/Faschierte stammt nicht voni) spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;ii) bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;iii) Separatorenfleisch, das aus Knochen von Schafen oder Ziegen gewonnen wurde.](1) oder [d) Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial. Die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf dem Etikett durch einen blauen Streifen gekennzeichnet. (3)]]

II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:II.2.1. Es wurde gewonnen in dem Gebiet mit dem Gebietscode ………(2), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigunga) seit 12 Monaten frei von Rinderpest ist und in dem während dieses Zeitraums nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde, und(1) entweder [b) seit 12 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche ist und in dem während dieses Zeitraums nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde.](1) oder [b) seit …… (Datum) als frei von Maul- und Klauenseuche gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche aufgetreten sind, und gemäß der Entscheidung ----/----/EG der Kommission vom … (Datum) zur Ausfuhr dieses Fleischs in die Gemeinschaft zugelassen ist.](1) (4) oder [b) regelmäßig unter amtlicher Überwachung Impfprogramme gegen Maul- und Klauenseuche bei Hausrindern durchführt.]II.2.2. Das Fleisch wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:(1) entweder [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Schlachtung ununterbrochen in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten.](1) oder [Sie wurden am ..… (Datum) in das unter Nummer II.2.1 bezeichnete Gebiet aus dem Gebiet mit dem Gebietscode ….(2) eingeführt, das zu diesem Zeitpunkt zur Ausfuhr dieses frischen Fleischs in die Europäische Gemeinschaft zugelassen war.](1) oder [Sie wurden am ..… (Datum) in das unter Nummer II.2.1 bezeichnete Gebiet aus dem EU-Mitgliedstaat ………… eingeführt.]II.2.3. Das Fleisch wurde von Tieren aus Betrieben gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:a) Kein Tier im Betrieb wurde gegen [Maul- und Klauenseuche oder](5) Rinderpest geimpft;b) der Betrieb war in den vorangegangenen sechs Wochen nicht wegen Schaf- oder Ziegenbrucellose gesperrt, und(1) entweder [c) im Betrieb und in einem Umkreis von 10 km ist in den vorangegangenen 30 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten;](1) (4) oder [c) der Betrieb ist nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen von Amts wegen gesperrt, und sowohl im Betrieb als auch in einem Umkreis von 50 km ist in den vorangegangenen 90 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten, undd) die Tiere wurden zumindest in den 40 Tagen, bevor sie auf direktem Wege zum Schlachthof befördert wurden, im Betrieb gehalten.]II.2.4. Das Fleisch wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:a) Sie wurden aus ihren Haltungsbetrieben in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurden, zu einem zugelassenen Schlachthof befördert, ohne mit anderen Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die genannten Anforderungen nicht erfüllten.b) Sie wurden innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten befunden.c) Sie wurden am ........... (Datum) oder zwischen dem ........... (Datum) und dem ............... (Datum) geschlachtet. (6)II.2.5. Das Fleisch wurde in einem Betrieb gewonnen, um den in einem Umkreis von 10 km in den vorangegangenen 30 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch für die Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erst zugelassen wurde, nachdem der gesamte Tierbestand des Betriebs getötet, das gesamte Fleisch beseitigt und der Betrieb unter der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert wurde.

II.2.6. (1) entweder [Es wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung gekommen zu sein, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt.](1) (4) (7) oder [Es besteht aus [Fleisch ohne Knochen] [und] [Hackfleisch/Faschiertem](1), das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, welches von Schlachtkörpern stammt, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden und deren pH-Wert (nach der Fleischreifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi elektronisch gemessen) unter 6 lag, undes wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen der Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.](1) (8) oder [Es besteht aus [Fleisch ohne Knochen] [und] [Hackfleisch/Faschiertem](1), das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, welches von Schlachtkörpern gewonnen wurde, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden, undes wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen der Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.]II.3. TierschutzbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Tierschutzvorschriften der Europäischen Gemeinschaft behandelt wurden.ErläuterungenDiese Bescheinigung ist für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus) vorgesehen.Als frisches Fleisch gelten alle genusstauglichen Teile, ob frisch, gekühlt oder gefroren.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.11: Herkunftsort: Name und Anschrift des Versandbetriebs.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 02.04, 02.06 oder, für Herkunftsgebiete ohne Eintrag „A“, „F“ oder „I“ in Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung): 15.02.— Feld I.20: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht angeben.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.Feld I.28: Art des Erzeugnisses: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“, „Teile“ oder „Hackfleisch/Faschiertes“ angeben.Als Hackfleisch/Faschiertes gilt entbeintes Fleisch, das fein zerkleinert und ausschließlich aus quergestreiften Muskeln (mit anhaftendem Fettbewebe), ausgenommen Herzmuskel, hergestellt wurde.— Feld I.28: Art der Behandlung: Gegebenenfalls „entbeint“, „mit Knochen“, „gereift“ und/oder „gehackt/faschiert“ angeben. Bei Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

Teil II(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(3) Die Zahl der Rinderschlachtkörper oder der Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich bzw. nicht erforderlich ist, im Dokument gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 angeben.(4) Zusätzliche Garantien für Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag „A“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.(5) Streichen, wenn das Ausfuhrland mit Serotyp A, O oder C gegen Maul- und Klauenseuche impft und zur Ausfuhr von gereiftem entbeintem Fleisch, das die in Fußnote 4 genannten zusätzlichen Garantien erfüllt, in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist.(6) Schlachtdatum (-daten). Die Einfuhr dieses Fleischs ist nicht zulässig, wenn es von Tieren stammt, die entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums geschlachtet wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieses Fleisches aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.(7) Zusätzliche Garantien in Bezug auf die Einfuhr von gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag „I“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.(8) Zusätzliche Garantien für Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag „F“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Tag der Schlachtung der Tiere in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben) Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum: Ort: Unterschrift:Stempel

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregion CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeug Schiff EisenbahnwaggonStraßenfahrzeug AndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)I.20. Anzahl/MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperatur Gekühlt GefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürLebensmittelI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt (wissenschaftliche Bezeichnung) Warenart Art der Behandlung Zulassungsnummer des Betriebs Anzahl Packstücke NettogewichtSchlachthof Zerlegungsbetrieb Kühllager

LAND Muster PORTeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITSINFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Fleisch von Hausschweinen nach Maßgabe dieser Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:II.1.1. Das [Fleisch] [aus diesem Fleisch hergestellte Hackfleisch/Faschierte](1) stammt aus Betrieben, die ein Programm auf Basis der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen.(1) II.1.2. Das Fleisch wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.(1) II.1.3. Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen; insbesondere erfüllt es folgende Voraussetzungen:(1) entweder [Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund untersucht;](1) oder [Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 unterzogen;](1) oder [Im Fall des Fleischs von Hausschweinen, die ausschließlich zur Mast und Schlachtung gehalten werden, stammt dieses aus einem Betrieb oder einer Kategorie von Betrieben, der/die von der zuständigen Behörde nach dem Verfahren in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 amtlich als trichinenfrei anerkannt wurde;](1) II.1.4. [Das Hackfleisch/Faschierte wurde nach Maßgabe von Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt und auf eine Kerntemperatur von höchstens -18 °C gefroren;]II.1.5. Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II sowie Abschnitt IV Kapitel IV und IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden.II.1.6. (1) entweder [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen.](1) oder [Die Packungen mit [Fleisch] [Hackfleisch/Faschiertem](1) wurden mit einem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 versehen.]II.1.7. Das [Fleisch] [aus diesem Fleisch hergestellte Hackfleisch/Faschierte](1) erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel.II.1.8. Die gemäß den Rückstandsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere deren Artikel 29 gebotenen Garantien für lebende Tiere und für Erzeugnisse, die von diesen stammen, sind erfüllt.II.1.9. Das [Fleisch] [aus diesem Fleisch hergestellte Hackfleisch/Faschierte](1) wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang III Abschnitte I und V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.(2) II.1.10. Das Fleisch erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden.]

II.2 TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:II.2.1. Es wurde gewonnen in dem Gebiet mit dem Gebietscode …........... (3), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung:(1) entweder [a) seit zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, afrikanischer Schweinepest, klassischer Schweinepest und vesikulärer Schweinekrankheit ist, und](1) oder [a) i) seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, afrikanischer Schweinepest, [Maul- und Klauenseuche](1), [klassischer Schweinepest](1) und [vesikulärer Schweinekrankheit] (1), ist, undii) seit …… (Datum) als frei von [Maul- und Klauenseuche](1), [klassischer Schweinepest](1) und [vesikulärer Schweinekrankheit](1) gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche aufgetreten sind, und gemäß der Entscheidung ----/----/EG der Kommission vom … (Datum) zur Ausfuhr dieses Fleischs in die Gemeinschaft zugelassen ist, und]b) in dem in den letzten zwölf Monaten gegen keine der genannten Krankheiten geimpft wurde und die Einfuhr von Haustieren, die gegen diese Krankheiten geimpft sind, verboten ist.II.2.2. Das Fleisch wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:(1) entweder [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Schlachtung ununterbrochen in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten.](1) oder [Sie wurden am ..… (Datum) in das unter Nummer II.2.1 bezeichnete Gebiet aus dem Gebiet mit dem Gebietscode ….(3) eingeführt, das zu diesem Zeitpunkt zur Ausfuhr dieses frischen Fleischs in die Europäische Gemeinschaft zugelassen war.](1) oder [Sie wurden am ..… (Datum) in das unter Nummer II.2.1 bezeichnete Gebiet aus dem EU-Mitgliedstaat ………… eingeführt.]II.2.3. Das Fleisch wurde von Tieren aus Betrieben gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:a) Kein Tier im Betrieb wurde gegen die unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten geimpft.b) Im Betrieb und in einem Umkreis von 10 km ist in den vorangegangenen 40 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten.c) Der Betrieb war in den vorangegangenen sechs Wochen nicht wegen Schweinebrucellose gesperrt.(1) (4)[d) Soweit sich der Betrieb verpflichtet hat, Schweine nicht mit Küchenabfällen zu füttern: Der Betrieb wird amtlich überwacht und steht auf der von der zuständigen Behörde geführten Liste der Betriebe, die zur Ausfuhr von Schweinefleisch in die Europäische Gemeinschaft zugelassen sind.]II.2.4. Das Fleisch wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:a) Sie wurden von Geburt an von wildlebenden Klauentieren getrennt gehalten.b) Sie wurden aus ihren Haltungsbetrieben in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurden, zu einem zugelassenen Schlachthof befördert, ohne mit anderen Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die genannten Anforderungen nicht erfüllten.c) Sie wurden innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten befunden, undd) sie wurden am ........... (Datum) oder zwischen dem ........... (Datum) und dem ............... (Datum)(5) geschlachtet.II.2.5. Das Fleisch wurde in einem Betrieb gewonnen, um den in einem Umkreis von 10 km in den vorangegangenen 40 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch für die Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erst zugelassen wurde, nachdem der gesamte Tierbestand des Betriebs getötet, das gesamte Fleisch beseitigt und der Betrieb unter der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert wurde.II.2.6. Es wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung gekommen zu sein, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt.

II.3. TierschutzbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Tierschutzvorschriften der Europäischen Gemeinschaft behandelt wurden.ErläuterungenDiese Bescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, von Hausschweinen (Sus scrofa) vorgesehen.Als frisches Fleisch gelten alle genusstauglichen Teile, ob frisch, gekühlt oder gefroren.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.11: Herkunftsort: Name und Anschrift des Versandbetriebs.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 02.03, 02.06, 02.09 oder 15.01.— Feld I.20: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht angeben.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Feld I.28: Art des Erzeugnisses: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“, „Teile“ oder „Hackfleisch/Faschiertes“ angeben.Als Hackfleisch/Faschiertes gilt entbeintes Fleisch, das fein zerkleinert und ausschließlich aus quergestreiften Muskeln (mit anhaftendem Fettbewebe), ausgenommen Herzmuskel, hergestellt wurde.— Feld I.28: Art der Behandlung: Gegebenenfalls „entbeint“, „mit Knochen“, „gereift“ und/oder „gehackt/faschiert“ angeben. Bei Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.Teil II(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Streichen, wenn die Sendung nicht zur Ausfuhr nach Schweden oder Finnland bestimmt ist.(3) Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(4) Zusätzliche Garantien, soweit sie mit Eintrag „D“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.„Küchenabfälle“ sind alle Abfälle von zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln, die aus Gaststätten, Restaurationsbetrieben und Küchen, einschließlich Industrieküchen und Privatküchen der für die Schweine sorgenden Landwirte oder Personen stammen.(5) Schlachtdatum (-daten). Die Einfuhr dieses Fleischs ist nicht zulässig, wenn es von Tieren stammt, die entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums geschlachtet wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieses Fleisches aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum: Ort: Unterschrift:Stempel

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregion CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. .Herkunftsort/FangortNameAnschriftZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportstI.15. TransportmittelFlugzeug Schiff EisenbahnwaggonStraßenfahrzeug AndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)I.20. Anzahl/MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperatur Gekühlt GefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürLebensmittelI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt Warenart Zulassungsnummer Schlachthof Zerlegungsbetrieb(wissenschaftliche Bezeichnung) des BetriebsKühllager Anzahl Nettogewicht Packstücke

LAND Muster EQUTeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITSINFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Fleisch von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, nach Maßgabe dieser Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:II.1.1. Es stammt aus Betrieben, die ein Programm auf Basis der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen.II.1.2. Es wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.II.1.3. Es entspricht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, und es wurde insbesondere nach einer Verdaungsmethode mit Negativbefund auf Trichinellen untersucht.II.1.4. Es wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II sowie Abschnitt IV Kapitel III und IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden.II.1.5. (1) entweder [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen.](1) oder [Die Packungen mit Fleisch wurden mit einem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 versehen.]II.1.6. Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel.II.1.7. Die gemäß den Rückstandsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere deren Artikel 29 gebotenen Garantien für lebende Tiere und für Erzeugnisse, die von diesen stammen, sind erfüllt.II.1.8. Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:II.2.1. Es wurde gewonnen in dem Gebiet mit dem Gebietscode ……… (2).II.2.2. Es wurde von als Haustiere gehaltenen Einhufern gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:(1) entweder [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Schlachtung ununterbrochen in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten.](1) oder [Sie wurden am ..… (Datum) in das unter Nummer II.2.1 bezeichnete Gebiet aus dem Gebiet mit dem Gebietscode ……… (2) eingeführt, das zu diesem Zeitpunkt zur Ausfuhr dieses frischen Fleischs in die Europäische Gemeinschaft zugelassen war.](1) oder [Sie wurden am ..… (Datum) in das unter Nummer II.2.1 bezeichnete Gebiet aus dem EU-Mitgliedstaat ………… eingeführt.]II.2.3. Das Fleisch stammt von Tieren, die am ........... (Datum) oder zwischen dem ........... (Datum) und dem ............... (Datum) in einem Schlachthof geschlachtet wurden, um den in einem Umkreis von 10 km in den vorangegangenen 40 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der in Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG genannten Krankheiten aufgetreten ist, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erst zugelassen wurde, nachdem der gesamte Tierbestand getötet, das gesamte Fleisch beseitigt und der Schlachthof unter der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert wurde.II.2.4. Es wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung gekommen zu sein, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt.

II.3. TierschutzbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Tierschutzvorschriften der Europäischen Gemeinschaft behandelt wurden.ErläuterungenDiese Bescheinigung ist für frisches Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, von Einhufern vorgesehen, die als Haustiere gehalten werden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen).Als frisches Fleisch gelten alle genusstauglichen Teile, ob frisch, gekühlt oder gefroren.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.11: Herkunftsort: Name und Anschrift des Versandbetriebs.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 02.05 oder 02.06.— Feld I.20: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht angeben.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Feld I.28: Art des Erzeugnisses: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“ oder „Teile“ angeben.— Feld I.28: Art der Behandlung: Gegebenenfalls „entbeint“, „mit Knochen“ und/oder „gereift“ angeben. Bei Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.Teil II(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(3) Daten: Die Einfuhr dieses Fleischs ist nicht zulässig, wenn es von Tieren stammt, die entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums geschlachtet wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieses Fleisches aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum:Ort:Unterschrift:Stempel

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregion CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeug Schiff EisenbahnwaggonStraßenfahrzeug AndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)I.20. Anzahl/MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperatur Gekühlt GefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert für:LebensmittelI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt Warenart Art der Behandlung Zulassungsnummer Anzahl Nettogewicht(wissenschaftliche Bezeichnung) des Betriebs PackstückeSchlachthof Zerlegungsbetrieb Kühllager

LAND Muster RUFTeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITSINFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 999/2001 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Fleisch von Zuchttieren der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder — einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihre Kreuzungen —, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae nach Maßgabe dieser Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:II.1.1. Es stammt aus Betrieben, die ein Programm auf Basis der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen.II.1.2. Es wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.II.1.3. Es wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II sowie Abschnitt IV Kapitel VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden.II.1.4. (1) entweder [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen.](1) oder [Die Packungen mit Fleisch wurden mit einem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 versehen.]II.1.5. Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel.II.1.6. Die gemäß den Rückstandsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere deren Artikel 29 gebotenen Garantien für lebende Tiere und für Erzeugnisse, die von diesen stammen, sind erfüllt.(1) (2) [II.1.7. In Bezug auf die Chronic Wasting Disease gilt:Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen oder wurde ausschließlich aus Fleisch von als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis stammt nicht von Tieren eines Bestands, in dem die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder bei dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]II.1.8. Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:II.2.1. Es wurde gewonnen in dem Gebiet mit dem Gebietscode ………(3), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung[a) seit zwölf Monaten frei von Rinderpest ist und in dem während dieses Zeitraums nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde, und(1) entweder [b) seit zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche ist und in dem während dieses Zeitraums nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde.](1) oder [b) seit …… (Datum) als frei von Maul- und Klauenseuche gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche aufgetreten sind, und gemäß der Entscheidung ----/----/EG der Kommission vom … (Datum) zur Ausfuhr dieses Fleischs in die Gemeinschaft zugelassen ist.](1) (4) oder [b) regelmäßig unter amtlicher Überwachung Impfprogramme gegen Maul- und Klauenseuche bei Hausrindern durchführt.]

II.2.2. Das Fleisch wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:(1) entweder [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Schlachtung ununterbrochen in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten.](1) oder [Sie wurden am ..… (Datum) in das Gebiet gemäß Nummer II.2.1 aus dem Gebiet mit dem Gebietscode .. (3) eingeführt, das zu diesem Zeitpunkt zur Ausfuhr dieses frischen Fleisches in die Europäische Gemeinschaft zugelassen war.]II.2.3. Das Fleisch wurde von Tieren aus Betrieben gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:a) Kein Tier im Betrieb wurde gegen [Maul- und Klauenseuche oder](5) Rinderpest geimpft;b) zur Feststellung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten wird der Betrieb regelmäßig von einem Tierarzt kontrolliert, und er war in den vorangegangenen sechs Wochen nicht wegen Brucellose gesperrt, und(1) entweder [c) im Betrieb und in einem Umkreis von 10 km ist in den vorangegangenen 30 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten;](1) (4) oder [c) der Betrieb ist nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen von Amts wegen gesperrt, und sowohl im Betrieb als auch in einem Umkreis von 50 km ist in den vorangegangenen 90 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest aufgetreten, undd) die Tiere wurden zumindest in den 40 Tagen, bevor sie auf direktem Wege zum Schlachthof befördert wurden, im Betrieb gehalten.]II.2.4. Das Fleisch wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:(1) entweder [a) Sie wurden aus ihren Haltungsbetrieben in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurden, zu einem zugelassenen Schlachthof befördert, ohne mit anderen Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die genannten Anforderungen nicht erfüllten.b) Sie wurden innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten befunden, undc) sie wurden am ........... (Datum) oder zwischen dem ........... (Datum) und dem ............... (Datum)(6) geschlachtet.](1) oder [a) Sie wurden im Herkunftsbetrieb mit Genehmigung des für den Betrieb zuständigen amtlichen Tierarztes geschlachtet, der eine schriftliche Erklärung dahingehend abgegeben hat, dass— seiner Meinung nach ein Transport zum Schlachthof das Wohlbefinden der Tiere oder die mit ihnen umgehenden Personen auf inakzeptable Weise beeinträchtigt hätte,— der Betrieb von der zuständigen Behörde kontrolliert und für die Schlachtung von Wildtieren zugelassen wurde,— die Tiere innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten befunden wurden,— die Tiere zwischen dem .................... (Datum) und dem .................... (Datum)(6) geschlachtet wurden,— die Tiere vorschriftsgemäß entblutet wurden,— die Tierkörper innerhalb von drei Stunden nach der Schlachtung ausgeweidet wurden, undb) die Schlachtkörper wurden unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zum zugelassenen Schlachthof befördert und, wenn die Schlachtung mehr als eine Stunde zuvor erfolgte, wurde bei der Ankunft des Transportmittels im Schlachthof eine Fahrzeugtemperatur zwischen 0 °C und +4 °C gemessen.]

(1)(7) II.2.5. [Das Fleisch wurde von Tieren gewonnen, die seit ihrer Geburt von wildlebenden Klauentieren getrennt gehalten wurden.]II.2.6. Das Fleisch wurde in einem Betrieb gewonnen, um den in einem Umkreis von 10 km in den vorangegangenen 30 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch für die Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erst zugelassen wurde, nachdem der gesamte Tierbestand des Betriebs getötet, das gesamte Fleisch beseitigt und der Betrieb unter der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert wurde.II.2.7.(1) entweder [Es wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung gekommen zu sein, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt.](1) (4) oder [Es besteht aus Fleisch ohne Knochen, das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, welches von Schlachtkörpern stammt, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden und deren pH-Wert (nach der Fleischreifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi elektronisch gemessen) unter 6 lag, undes wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen der Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.](1) (8) oder [Es besteht aus Fleisch ohne Knochen, das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, welches von Schlachtkörpern stammt, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden, undes wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen der Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.]ErläuterungenDiese Bescheinigung ist vorgesehen für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von wildlebenden Tieren der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder — einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihre Kreuzungen —, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae, die von Geburt an in landwirtschaftlichen Betrieben als Haustiere gehalten oder gezüchtet werden.Als frisches Fleisch gelten alle genusstauglichen Teile, ob frisch, gekühlt oder gefroren.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.11: Herkunftsort: Name und Anschrift des Versandbetriebs.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 02.06 oder 02.08.90.— Feld I.20: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht angeben.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Feld I.28: Art des Erzeugnisses: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“ oder „Teile“ angeben.— Feld I.28: Art der Behandlung: Gegebenenfalls „entbeint“, „mit Knochen“ und/oder „gereift“ angeben. Bei Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

Teil II(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Zusätzliche Garantien für frisches Fleisch, das aus Hirschartigen gewonnen wurde, soweit sie mit Eintrag „G“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.(3) Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(4) Zusätzliche Garantien für Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag „A“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.(5) Streichen, wenn das Ausfuhrland mit Serotyp A, O oder C gegen Maul- und Klauenseuche impft und zur Ausfuhr von gereiftem entbeintem Fleisch, das die in Fußnote 4 genannten zusätzlichen Garantien erfüllt, in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist.(6) Schlachtdatum (-daten). Die Einfuhr dieses Fleischs ist nicht zulässig, wenn es von Tieren stammt, die entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums geschlachtet wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieses Fleisches aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.(7) Entfällt im Fall von Zuchtwild, das kontinuierlich in arktischen Regionen gehalten wird.(8) Zusätzliche Garantien für Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag „F“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Tag der Schlachtung der Tiere in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum:Ort:Unterschrift:Stempel

LANDVeterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregion CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnung:Bezugsdokumente:I.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)I.20. Anzahl/MengeI.21. ErzeugnistemperateurUmgebungstemperaturGekühltGefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürLebensmittelI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArtWarenartArt der BehandlungZulassungsnummerAnzahlNettogewicht(wissenschaftliche Bezeichnung)des BetriebsPackstückeSchlachthofZerlegungsbetriebKühllager

LAND Muster RUWTeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITSINFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch von wildlebenden Tieren der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder — einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihre Kreuzungen —, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae nach Maßgabe dieser Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:II.1.1. Es stammt aus Betrieben, die ein Programm auf Basis der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen.II.1.2. Es wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen; insbesondere erfüllt es folgende Anforderungen:i) Vor dem Häuten wurde es von anderen Lebensmitteln getrennt gelagert und behandelt und nicht gefroren,undii) nach dem Häuten wurde es einer Endkontrolle gemäß Nummer II.1.4 unterzogen.(1) II.1.3. [Im Fall empfänglicher Arten entspricht das Fleisch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen.]II.1.4. Das Fleisch wurde nach einer Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II sowie Abschnitt IV Kapitel VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden.II.1.5. (1) entweder [Im Fall großer Wildtiere wurde(n) der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen.](1) oder [Die Packungen mit Fleisch wurden mit einem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 versehen.]II.1.6. Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel.II.1.7. Die gemäß den Rückstandsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere deren Artikel 29 gebotenen Garantien für lebende Tiere und für Erzeugnisse, die von diesen stammen, sind erfüllt.(1) (2) [II.1.8. In Bezug auf die Chronic Wasting Disease gilt:Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von wildlebenden Hirschartigen oder wurde ausschließlich aus Fleisch von wildlebenden Hirschartigen gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren gewonnen, die aus einem Gebiet stammen, in dem die Chronic Wasting Disease in den letzten drei Jahren bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]II.1.9. Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:II.2.1. Es wurde gewonnen in dem Gebiet mit dem Gebietscode ………(3), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigunga) seit zwölf Monaten frei von Rinderpest ist und in dem während dieses Zeitraums nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde, und(1) entweder [b) seit zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche ist und in dem während dieses Zeitraums nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde.](1) oder [b) seit …… (Datum) als frei von Maul- und Klauenseuche gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche aufgetreten sind, und gemäß der Entscheidung ----/----/EG der Kommission vom … (Datum) zur Ausfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen ist.](1) (4) oder [b) regelmäßig unter amtlicher Überwachung Impfprogramme gegen Maul- und Klauenseuche bei Hausrindern durchführt.]II.2.2. Es wurde von Wildtieren gewonnen, die zwischen dem ……. und dem …… (5) in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 erlegt wurden, und zwara) in mehr als 20 km Entfernung von der Grenze zu einem Land oder Teil eines Landes, das in diesem Zeitraum nicht zur Ausfuhr dieses frischen Fleischs in die Europäische Gemeinschaft zugelassen war,b) in einem Gebiet, das in den vorangegangenen 60 Tagen nicht wegen einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten gesperrt war.II.2.3. Es wurde von Tieren gewonnen, die nach dem Erlegen schnellstmöglich zum Kühlen zu einem zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb befördert wurden, um den in den vorangegangenen 30 Tagen im Umkreis von 10 km kein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erst zugelassen wurde, nachdem das gesamte Fleisch beseitigt und der Betrieb unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert wurde.II.2.4.(1) entweder [Es wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung gekommen zu sein, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt.](1) (4) oder [Es besteht aus Fleisch ohne Knochen, das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, welches von Schlachtkörpern stammt, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden und deren pH-Wert (nach der Fleischreifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi elektronisch gemessen) unter 6 lag, undes wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen der Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.](1) (6) oder [Es besteht aus Fleisch ohne Knochen, das nur aus entbeintem Fleisch ohne Innereien hergestellt wurde, welches von Schlachtkörpern stammt, bei denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2°C gereift wurden, undes wurde bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten streng von Fleisch getrennt, das die genannten Anforderungen nicht auf allen Stufen der Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.]

ErläuterungenDiese Bescheinigung ist vorgesehen für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von wildlebenden Tieren der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder — einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihre Kreuzungen —, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae, die in freier Wildbahn getötet bzw. erlegt werden.Als frisches Fleisch gelten alle genusstauglichen Teile, ob frisch, gekühlt oder gefroren.Die nicht enthäuteten Schlachtkörper müssen nach der Einfuhr unverzüglich zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert werden.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.11: Herkunftsort: Name und Anschrift des Versandbetriebs.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 02.01, 02.02, 02.04, 02.06 oder 02.08.90.— Feld I.20: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht angeben.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Feld I.28: Art des Erzeugnisses: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“ oder „Teile“ angeben.— Feld I.28: Art der Behandlung: Gegebenenfalls „gereift“ oder „nicht enthäutet“ angeben. Bei Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.— Feld I.28: Schlachthof: jeder beliebige Schlachthof oder Wildverarbeitungsbetrieb.Teil II(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Zusätzliche Garantien für frisches Fleisch, das aus Hirschartigen gewonnen wurde, soweit sie mit Eintrag „G“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.(3) Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(4) Zusätzliche Garantien für Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag „A“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden.Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Datum der Tötung der betreffenden Tiere in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden.(5) Daten. Die Einfuhr dieses Fleischs ist nicht zulässig, wenn es von Tieren stammt, die entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums getötet bzw. erlegt wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieses Fleischs aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.(6) Zusätzliche Garantien für Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, soweit sie mit Eintrag „F“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Tag der Schlachtung der Tiere in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum: Ort: Unterschrift:Stempel

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-NrI.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-NrI.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregion CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeug Schiff EisenbahnwaggonStraßenfahrzeug AndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)I.20. Anzahl/MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperatur Gekühlt GefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürLebensmittelI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt Warenart Art der Behandlung Zulassungsnummer Anzahl Packstücke Nettogewicht(wissenschaftliche des BetriebsBezeichnung) Schlachthof Zerlegungsbetrieb Kühllager

LAND Muster SUFTeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITS INFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Fleisch von gezüchteten, jedoch nicht domestizierten Tieren der Familien der Suidae, Tayassuidae oder Tapiridae nach Maßgabe dieser Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:II.1.1. Es stammt aus Betrieben, die ein Programm auf Basis der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen.II.1.2. Es wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.II.1.3. Es entspricht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, und es wurde insbesondere nach einer Verdaungsmethode mit Negativbefund auf Trichinellen untersucht.II.1.4. Es wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II sowie Abschnitt IV Kapitel VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden.II.1.5. (1) entweder [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen.](1) oder [Die Packungen mit Fleisch wurden mit einem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 versehen.]II.1.6. Das Fleisch erfüllt die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel.II.1.7. Die gemäß den Rückstandsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere deren Artikel 29 gebotenen Garantien für lebende Tiere und für Erzeugnisse, die von diesen stammen, sind erfüllt.II.1.8. Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:II.2.1. Es wurde gewonnen in dem Gebiet mit dem Gebietscode ………(2), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung(1) entweder [a) seit zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, afrikanischer Schweinepest, klassischer Schweinepest und vesikulärer Schweinekrankheit ist, und](1) oder [a) i) seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, afrikanischer Schweinepest, [Maul- und Klauenseuche](1), [klassischer Schweinepest](1) und [vesikulärer Schweinekrankheit](1) ist, undii) seit …… (Datum) als frei von [Maul- und Klauenseuche](1), [klassischer Schweinepest](1) und [vesikulärer Schweinekrankheit](1) gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche aufgetreten sind, und gemäß der Entscheidung ----/----/EG der Kommission vom … (Datum) zur Ausfuhr dieses Fleischs in die Gemeinschaft zugelassen ist, und]b) in dem in den letzten zwölf Monaten gegen keine der genannten Krankheiten geimpft wurde und die Einfuhr von Haustieren, die gegen diese Krankheiten geimpft sind, verboten ist.

II.2.2. Das Fleisch wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:(1) entweder [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Schlachtung ununterbrochen in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten.](1) oder [Sie wurden am ..… (Datum) in das unter Nummer II.2.1 bezeichnete Gebiet aus dem Gebiet mit dem Gebietscode ….(2) eingeführt, das zu diesem Zeitpunkt zur Ausfuhr dieses frischen Fleischs in die Europäische Gemeinschaft zugelassen war.]II.2.3. Das Fleisch wurde von Tieren aus Betrieben gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:a) Kein Tier im Betrieb wurde gegen die unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten geimpft.b) Im Betrieb und in einem Umkreis von 10 km ist in den vorangegangenen 40 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten.c) Zur Feststellung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten wird der Betrieb regelmäßig von einem Tierarzt kontrolliert, und er war in den vorangegangenen sechs Wochen nicht wegen Schweinebrucellose gesperrt.II.2.4. Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:(1) entweder [a) Sie wurden aus ihren Haltungsbetrieben in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurden, zu einem zugelassenen Schlachthof befördert, ohne mit anderen Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die genannten Anforderungen nicht erfüllten.b) Sie wurden innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten befunden, undc) sie wurden am ........... (Datum) oder zwischen dem ........... (Datum) und dem ............... (Datum)(3) geschlachtet.](1) oder [a) Sie wurden im Herkunftsbetrieb mit Genehmigung des für den Betrieb zuständigen amtlichen Tierarztes geschlachtet, der eine schriftliche Erklärung dahingehend abgegeben hat, dass— seiner Meinung nach ein Transport zum Schlachthof das Wohlbefinden der Tiere oder die mit ihnen umgehenden Personen auf inakzeptable Weise beeinträchtigt hätte,— der Betrieb von der zuständigen Behörde kontrolliert und für die Schlachtung von Wildtieren zugelassen wurde,— die Tiere innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten befunden wurden,— die Tiere zwischen dem .................... (Datum) und dem .................... (Datum)(3) geschlachtet wurden,— die Tiere vorschriftsgemäß entblutet wurden,— die Tierkörper innerhalb von drei Stunden nach der Schlachtung ausgeweidet wurden, undb) die Schlachtkörper wurden unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zum zugelassenen Schlachthof befördert und, wenn die Schlachtung mehr als eine Stunde zuvor erfolgte, wurde bei der Ankunft des Transportmittels im Schlachthof eine Fahrzeugtemperatur zwischen 0 °C und + 4°C gemessen.]II.2.5. Das Fleisch wurde von Tieren gewonnen, die seit der Geburt von wildlebenden Klauentieren getrennt gehalten wurden.

II.2.6. Es wurde in einem Betrieb gewonnen, um den in einem Umkreis von 10 km in den vorangegangenen 40 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch für die Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erst zugelassen wurde, nachdem der gesamte Tierbestand des Betriebs getötet, das gesamte Fleisch beseitigt und der Betrieb unter der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert wurde.II.2.7. Es wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung gekommen zu sein, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt.II.3.TierschutzbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Tierschutzvorschriften der Europäischen Gemeinschaft behandelt wurden.ErläuterungenDiese Bescheinigung ist vorgesehen für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von wildlebenden Tieren der Familien der Suidae, Tayassuidae oder Tapiridae, die von Geburt an in landwirtschaftlichen Betrieben als Haustiere gehalten oder gezüchtet werdenAls frisches Fleisch gelten alle genusstauglichen Teile, ob frisch, gekühlt oder gefroren.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.11: Herkunftsort: Name und Anschrift des Versandbetriebs.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 02.03 oder 02.08.90.— Feld I.20: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht angeben.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Feld I.28: Art des Erzeugnisses: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“ oder „Teile“ angeben.— Feld I.28: Art der Behandlung: Gegebenenfalls „entbeint“ oder „mit Knochen“ angeben. Bei Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.Teil II(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(3) Schlachtdatum (-daten). Die Einfuhr dieses Fleischs ist nicht zulässig, wenn es von Tieren stammt, die entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums geschlachtet wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieses Fleisches aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum: Ort: Unterschrift:Stempel

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregion CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeug Schiff EisenbahnwaggonStraßenfahrzeug AndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)I.20. Anzahl/MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperatur Gekühlt GefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürLebensmittelI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt (wissenschaftliche Bezeichnung) Warenart Art der Behandlung Zulassungsnummer des Betriebs Anzahl PackstückeNettogewichtSchlachthof Zerlegungsbetrieb Kühllager

LAND Muster SUWTeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITSINFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Fleisch von wildlebenden Tieren der Familien der Suidae, Tayassuidae oder Tapiridae nach Maßgabe dieser Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:II.1.1. Es stammt aus Betrieben, die ein Programm auf Basis der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen.II.1.2. Es wurde gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und erfüllt insbesondere folgende Anforderungen:i) Vor dem Häuten wurde es von anderen Lebensmitteln getrennt gelagert und behandelt und nicht gefroren,undii) nach dem Häuten wurde es einer Endkontrolle gemäß Nummer II.1.4 unterzogen.II.1.3. Es entspricht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, und es wurde insbesondere nach einer Verdaungsmethode mit Negativbefund auf Trichinellen untersucht.II.1.4. Es wurde nach einer Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II sowie Abschnitt IV Kapitel VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden.II.1.5. (1) entweder [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen.](1) oder [Die Packungen mit Fleisch wurden mit einem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 versehen.]II.1.6. Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel.II.1.7. Die gemäß den Rückstandsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere deren Artikel 29 gebotenen Garantien für lebende Tiere und für Erzeugnisse, die von diesen stammen, sind erfüllt.II.1.8. Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:II.2.1. Es wurde gewonnen in dem Gebiet mit dem Gebietscode ……… (2), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung(1) entweder [a) seit zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, afrikanischer Schweinepest, klassischer Schweinepest und vesikulärer Schweinekrankheit ist, und](1) oder [a) i) seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, afrikanischer Schweinepest, [Maul- und Klauenseuche](1), [klassischer Schweinepest](1) und [vesikulärer Schweinekrankheit](1) ist, undii) seit …… (Datum) als frei von [Maul- und Klauenseuche](1), [klassischer Schweinepest](1) und [vesikulärer Schweinekrankheit](1) gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche aufgetreten sind, und gemäß der Entscheidung ----/----/EG der Kommission vom … (Datum) zur Ausfuhr dieses Fleischs in die Gemeinschaft zugelassen ist, und]b) in dem in den letzten zwölf Monaten gegen keine der genannten Krankheiten geimpft wurde und die Einfuhr von Haustieren, die gegen diese Krankheiten geimpft sind, verboten ist.

II.2.2. Es wurde von Wildtieren gewonnen, die zwischen dem ……. und dem …… (3) in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 erlegt wurden, und zwara) in mehr als 20 km Entfernung von der Grenze zu einem Land oder Teil eines Landes, das in diesem Zeitraum nicht zur Ausfuhr dieses frischen Fleischs in die Europäische Gemeinschaft zugelassen war,b) in einem Gebiet, das in den vorangegangenen 60 Tagen nicht wegen einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten gesperrt war.II.2.3. A. Es wurde von Tieren gewonnen, die nach dem Erlegen innerhalb von zwölf Stunden zum Kühlen [zu einer Wildkammer und unmittelbar danach](1) zu einem zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb befördert wurden, um den in den vorangegangenen 40 Tagen im Umkreis von 10 km kein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erst zugelassen wurde, nachdem das gesamte Fleisch beseitigt und der Betrieb unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert wurde.(1) (4) [II.2.3.B. Es wurde von Schlachtkörpern gewonnen, die mit Negativbefund folgendem Test auf klassische Schweinepest unterzogen wurden:(1) entweder [einem Virusisolationstest anhand von Blutproben (EDTA).](1) oder [einem Virusisolationstest anhand von Proben von …………….](1) oder [einem Immunfluoreszenztest zum Nachweis von Virusantigen anhand von Proben von ………………]]II.2.4. Es wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung gekommen zu sein, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt.ErläuterungenDiese Bescheinigung ist vorgesehen für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von wildlebenden Tieren der Familien der Suidae, Tayassuidae oder Tapiridae, die in freier Wildbahn getötet bzw. erlegt werden.Als frisches Fleisch gelten alle genusstauglichen Teile, ob frisch, gekühlt oder gefroren.Die nicht enthäuteten Schlachtkörper müssen nach der Einfuhr unverzüglich zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert werden.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.11: Herkunftsort: Name und Anschrift des Versandbetriebs.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 02.03 oder 02.08.90.— Feld I.20: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht angeben.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Feld I.28: Art des Erzeugnisses: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“ oder „Teile“ angeben.— Feld I.28: Art der Behandlung: Gegebenenfalls „gereift“ oder „nicht enthäutet“ angeben. Bei Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.— Feld I.28: Schlachthof: jeder beliebige Schlachthof oder Wildverarbeitungsbetrieb.

Teil II(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).(3) Daten. Die Einfuhr dieses Fleischs ist nicht zulässig, wenn es von Tieren stammt, die entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums getötet bzw. erlegt wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieses Fleischs aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.(4) Zusätzliche Garantien, soweit sie mit Eintrag „C“ gemäß Anhang II Teil 1 Spalte 5 („ZG“) der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung) verlangt werden. Zu diesem Zweck ist für die Tests, mit Ausnahme des EDTA-Tests, folgendes Probenmaterial zu verwenden: eine Tonsillen- und eine Milzprobe plus eine Ileum- oder Nierenprobe und eine Probe von mindestens einem der folgenden Lymphknoten: Lc. retropharyngeum, Lc. parotideum, Lc. mandibulare oder Lc. mesentericum. Dabei ist anzugeben, welches Material verwendet wurde.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum: Ort: Unterschrift:Stempel

LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. Herkunftsland ISO-CodeI.8. Herkunftsregion CodeI.9. Bestimmungsland ISO-CodeI.10. Bestimmungsregion CodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftZulassungsnummerI.12.I.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeug Schiff EisenbahnwaggonStraßenfahrzeug AndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)I.20. Anzahl/MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperatur Gekühlt GefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürLebensmittelI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt (wissenschaftliche Bezeichnung) Warenart Zulassungsnummer des Betriebs Zerlegungsbetrieb Anzahl Packstücke NettogewichtSchlachthof Kühllager

LANDMuster EQWTeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITSINFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Fleisch von wildlebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra) nach Maßgabe dieser Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:II.1.1. Es stammt aus Betrieben, die ein Programm auf Basis der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen.II.1.2. Es wurde gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.II.1.3. Es entspricht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, und es wurde insbesondere nach einer Verdaungsmethode mit Negativbefund auf Trichinellen untersucht.II.1.4. Es wurde nach einer Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II sowie Abschnitt IV Kapitel VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden.II.1.5. (1) entweder [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen.](1) oder [Die Packungen mit Fleisch wurden mit einem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 versehen.]II.1.6. Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel.II.1.7. Die gemäß den Rückstandsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere deren Artikel 29 gebotenen Garantien für lebende Tiere und für Erzeugnisse, die von diesen stammen, sind erfüllt.II.1.8. Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:II.2.1. Es wurde von Wildtieren gewonnen, die zwischen dem …….. und dem ……(2) in dem Gebiet mit dem Gebietscode …… (3) erlegt wurden.II.2.2. Es wurde von Wildtieren gewonnen, die nach dem Erlegen innerhalb von zwölf Stunden zum Kühlen [zu einer Wildkammer und unmittelbar danach](1) zu einem zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb befördert wurden, um den in den vorangegangenen 40 Tagen im Umkreis von 10 km kein Fall/Ausbruch einer der in Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG genannten Krankheiten aufgetreten ist, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erst zugelassen wurde, nachdem das gesamte Fleisch beseitigt und der Betrieb unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert wurde.II.2.3. Es wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung gekommen zu sein, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt.

ErläuterungenDiese Bescheinigung ist für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra) vorgesehen, die in freier Wildbahn erlegt werden.Als frisches Fleisch gelten alle genusstauglichen Teile, ob frisch, gekühlt oder gefroren.Die nicht enthäuteten Schlachtkörper müssen nach der Einfuhr unverzüglich zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert werden.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.11: Herkunftsort: Name und Anschrift des Versandbetriebs.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 02.08.90.— Feld I.20: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht angeben.— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.— Felde I.28: Art des Erzeugnisses: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“ oder „Teile“ angeben.— Feld I.28: Art der Behandlung: Gegebenenfalls „gereift“ oder „nicht enthäutet“ angeben. Bei Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.— Feld I.28: Schlachthof: jeder beliebige Schlachthof oder Wildverarbeitungsbetrieb.Teil II(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Daten. Die Einfuhr dieses Fleischs ist nicht zulässig, wenn es von Tieren stammt, die entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums getötet bzw. erlegt wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieses Fleischs aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.(3) Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum:Ort:Unterschrift:Stempel

LANDVeterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUTeil I: Angaben zur SendungI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche PersonNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.7. HerkunftslandISO-CodeI.8. HerkunftsregionCodeI.9. BestimmungslandISO-CodeI.10. BestimmungsregionCodeI.11. Herkunftsort/FangortNameAnschriftZulassungsnummerI.12. BestimmungsortZolllagerSchiffsausrüsterNameZulassungsnummerAnschriftPostleitzahlI.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17. CITES-Nr(n).I.18. Beschreibung der WareI.19. CITES-Nr(n)I.20. Anzahl/MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperaturGekühltGefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürLebensmittelI.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EUDrittlandISO-CodeI.27.I.28. Kennzeichnung der WarenArtWarenartZulassungsnummer des BetriebsAnzahl PackstückeNettogewicht(wissenschaftliche Bezeichnung)SchlachthofZerlegungsbetrieb/ Herstellungsbetrieb

LANDMuster TRANSIT/STORAGETeil II: BescheinigungII. GESUNDHEITS-INFORMATIONENII.a. Nr. der BescheinigungII.b.II.1. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:II.1.1. Es stammt aus einem Land oder einer Region, das/die zum Zeitpunkt der Schlachtung für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zugelassen war, undII.1.2. es erfüllt die einschlägigen Voraussetzungen, die in der Tiergesundheitsbescheinigung der Musterbescheinigung [BOV] [OVI] [POR] [EQU] [RUF] [RUW] [SUF] [SUW] [EQW](1) in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates verlangt werden, undII.1.3. es stammt von Tieren, die am ….. oder zwischen dem …. und dem ….(2) geschlachtet und verarbeitet wurden.ErläuterungenDiese Bescheinigung ist für die Durchfuhr und Lagerung gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vorgesehen, und zwar für— frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, von(1) Hausrindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihre Kreuzungen) (Muster BOV), ,(2) Hausschafen (Ovis aries) oder Hausziegen (Capra hircus) (Muster OVI),,(3) Hausschweinen (Sus scrofa) (Muster POR);— frisches Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, von(4) Einhufern, die als Haustiere gehalten werden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen) (Muster EQU););— frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von(5) gezüchteten, jedoch nicht domestizierten Tieren der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder — einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihre Kreuzungen —, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae (Muster RUF),(6) wildlebenden, nicht domestizierten Tieren der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder — einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihre Kreuzungen —, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae (Muster RUW),(7) gezüchteten, jedoch nicht domestizierten Tieren der Familien der Suidae, Tayassuidae oder Tapiridae (Muster SUF),(8) wildlebenden, nicht domestizierten Tieren der Familien der Suidae, Tayassuidae oder Tapiridae (Muster SUW),(9) wildlebenden Einhufern der Untergang Hippotigris (Muster EQW).Als frisches Fleisch gelten alle genusstauglichen Teile, ob frisch, gekühlt oder gefroren.Teil I— Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung).— Feld I.11: Herkunftsort: Name und Anschrift des Versandbetriebs.— Feld I.12: Anschrift (und, soweit bekannt, Zulassungsnummer) des Lagerhauses in einer Freizone, des Freilagers, Zolllagers oder Schiffshändlers beifügen.— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft informieren.— Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 02.01, 02.02, 02.03, 02.04, 02.05, 02.06, 02.08.90, 02.09 oder 15.02.— Feld I.20: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht angeben.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben— Feld I.28: Art des Erzeugnisses: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“, „Teile“ oder „Hackfleisch/Faschiertes“ angeben.— Feld I.28: Art der Behandlung: Bei Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.Teil II(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Schlachtdatum (-daten). Die Einfuhr dieses Fleischs ist nicht zulässig, wenn es von Tieren stammt, die entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß den Feldern I.7 und I.8 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums geschlachtet wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieses Fleisches aus dem betreffenden Gebiet gesperrt hat.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin:Name (in Druckbuchstaben):Qualifikation und AmtsbezeichnungDatum:Ort:Unterschrift:Stempel

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ANHANG III

(Durchfuhr und/oder Lagerung)

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ANHANG IV



Liste der ausgewählten Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 12b

ISO-Code

Mitgliedstaat

GKS

LT

Litauen

Gemäß der Entscheidung 2001/881/EG für Litauen

LV

Lettland

Gemäß der Entscheidung 2001/881/EG für Lettland

PL

Polen

Gemäß der Entscheidung 2001/881/EG für Polen



( 1 ) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

( 2 ) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 81.

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