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Document 01977L0538-20130701

    Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (77/538/EWG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/538/2013-07-01

    1977L0538 — DE — 01.07.2013 — 009.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 28. Juni 1977

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

    (77/538/EWG)

    (ABl. L 220, 29.8.1977, p.60)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

     M1

    RICHTLINIE DES RATES 87/354/EWG vom 25. Juni 1987

      L 192

    43

    11.7.1987

     M2

    RICHTLINIE DER KOMMISSION 89/518/EWG vom 1. August 1989

      L 265

    24

    12.9.1989

    ►M3

    RICHTLINIE 1999/14/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 16. März 1999

      L 97

    1

    12.4.1999

    ►M4

    RICHTLINIE 2006/96/EG DES RATES vom 20. November 2006

      L 363

    81

    20.12.2006

    ►M5

    RICHTLINIE 2013/15/EU DES RATES vom 13. Mai 2013

      L 158

    172

    10.6.2013


    Geändert durch:

     A1

      L 291

    17

    19.11.1979

     A2

      L 302

    23

    15.11.1985

     A3

      C 241

    21

    29.8.1994

     

      L 001

    1

    ..

    ►A4

      L 236

    33

    23.9.2003


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 284 vom 10.10.1978, S. 11  (1977/538)




    ▼B

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 28. Juni 1977

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

    (77/538/EWG)



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Nebelschlußleuchte.

    Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen, vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) einführen zu können.

    Der Rat hat mit der Richtlinie 76/756/EWG ( 4 ) die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen.

    Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Nebelschlußleuchten kann jeder Mitgliedstaat feststellen, ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind, und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ einer Nebelschlußleuchte ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten. Bei allen mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehenen Einrichtungen, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden, erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten.

    Es ist angebracht, die technischen Vorschriften so zu formulieren, daß sie auf das gleiche Ziel ausgerichtet sind wie die Arbeiten, die zur Zeit auf diesem Gebiet in der UNO-Wirtschaftskommission für Europa durchgeführt werden.

    Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge umfaßt auch, daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



    Artikel 1

    ▼M3

    (1)  Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Typ einer Nebelschlußleuchte, der den Bau- und Prüfvorschriften der einschlägigen Anhänge entspricht.

    ▼B

    (2)  Der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.

    Artikel 2

    ▼M3

    Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller für jeden nach Artikel 1 genehmigten Typ einer Nebelschlußleuchte ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster in Anhang I Anlage 3 zu.

    ▼B

    Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Nebelschlußleuchten eines Typs, für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Einrichtungen führen können.

    Artikel 3

    (1)  Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Nebelschlußleuchten nicht wegen ihrer Bau- oder Wirkungsweise verbieten, wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind.

    (2)  Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Nebelschlußleuchten, die mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die Bauartgenehmigung erteilt wurde.

    Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß.

    ▼M3

    Artikel 4

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander mittels des in Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG beschriebenen Verfahrens über alle von ihnen gemäß der vorliegenden Richtlinie erteilten, verweigerten oder entzogenen Typgenehmigungen.

    ▼B

    Artikel 5

    (1)  Stellt der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, fest, daß mehrere mit demselben EWG-Genehmigungszeichen versehene Nebelschlußleuchten nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die, wenn systematisch keine Übereinstimmung besteht, bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können. Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

    (2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat über den Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung und geben die Gründe für diesen Entzug an.

    Artikel 6

    Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Nebelschlußleuchten versagen, wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen der Nebelschlußleuchten versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind.

    ▼M3

    Artikel 9

    Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Kraftfahrzeuganhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und fahrbaren Maschinen.

    ▼B

    Artikel 10

    Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen.

    Artikel 11

    (1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    (2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 12

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    ▼M3




    VERZEICHNIS DER ANHÄNGE



    ANHANG I:

    Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung

    Anlage 1:

    Beschreibungsbogen

    Anlage 2:

    EG-Typgenehmigungsbogen

    Anlage 3:

    Beispiele des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens

    ANHANG II:

    Technische Vorschriften




    ANHANG I

    VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

    1   ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

    1.1

    Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Nebelschlußleuchte ist vom Hersteller zu stellen.

    1.2

    Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

    1.3

    Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:

    1.3.1 zwei mit der (den) empfohlenen Leuchte(n) ausgerüstete Muster. Sind die Einrichtungen nicht identisch, sondern symmetrisch, und eine zum Anbau auf der linken und eine zum Anbau auf der rechten Seite des Fahrzeugs vorgesehen, dürfen die beiden Muster identisch und eines zum Anbau auf der linken und eines zum Anbau auf der rechten Seite des Fahrzeugs bestimmt sein.

    2   AUFSCHRIFTEN

    2.1

    Die zur Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen aufweisen:

    2.1.1 die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;

    2.1.2 bei Leuchten mit auswechselbaren Lichtquellen den (die) vorgeschriebenen Glühlampentyp(en);

    2.1.3 bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen die Angabe der Nennspannung und der Nennleistung.

    2.2

    Diese Aufschriften müssen auf der Lichtaustrittsfläche oder auf einer der Lichtaustrittsflächen der Einrichtung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Sie müssen von außen sichtbar sein, wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist.

    2.3

    Die Einrichtungen müssen genügend Platz für das Bauteil-Typgenehmigungszeichen bieten. Die dafür vorgesehene Stelle ist auf den Abbildungen in der Anlage 1 anzugeben.

    3   ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

    3.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und ggf. Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

    3.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

    3.3 Jedem genehmigten Typ einer Nebelschlußleuchte wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Nebelschlußleuchtentyp zuteilen.

    3.4 Wird die EG-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung beantragt, die eine Nebelschlußleuchte und sonstige Leuchten umfaßt, kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt werden, sofern die Nebelschlußleuchte den Vorschriften dieser Richtlinie und jede der anderen zu der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung gehörende Leuchte, für die die EG-Bauteil-Typgenehmigung beantragt wird, der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht.

    4   EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

    4.1

    Zusätzlich zu den Aufschriften nach 2.1 muß jede Nebelschlußleuchte, die dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.

    4.2

    Dieses Zeichen besteht aus

    4.2.1 einem den Buchstaben „e“ umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

    1

    für Deutschland

    2

    für Frankreich

    3

    für Italien

    4

    für die Niederlande

    5

    für Schweden

    6

    für Belgien

    ▼A4

    7

    für Ungarn

    8

    für die Tschechische Republik

    ▼M3

    9

    für Spanien

    11

    für das Vereinigte Königreich

    12

    für Österreich

    13

    für Luxemburg

    17

    für Finnland

    18

    für Dänemark

    ▼M4

    19

    für Rumänien

    ▼A4

    20

    für Polen

    ▼M3

    21

    für Portugal

    23

    für Griechenland

    ▼M5

    25

    für Kroatien

    ▼A4

    26

    für Slowenien

    27

    für die Slowakei

    29

    für Estland

    32

    für Lettland

    ▼M4

    34

    für Bulgarien

    ▼A4

    36

    für Litauen

    CY

    für Zypern

    ▼M3

    IRL

    für Irland

    ▼A4

    MT

    für Malta

    ▼M3

    4.2.2 in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer“ nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 77/538/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 00;

    4.2.3 einem zusätzlichen Zeichen, dem Buchstaben „F“.

    4.3

    Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Abschlußscheibe oder einer der Abschlußscheiben der Leuchte anzubringen, daß es auch nach dem Einbau der Leuchten in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft ist.

    4.4

    Beispiele des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens sind in Anlage 3 Abbildung 1 enthalten.

    4.5

    Wird für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, die eine Nebelschlußleuchte und andere Leuchten umfaßt, gemäß 3.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus

    4.5.1 einem den Buchstaben „e“ umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 4.2.1);

    4.5.2 der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 4.2.2, erster Satzteil);

    4.5.3 erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil, sofern es sich um eine Leuchtenbaugruppe als Ganzes handelt.

    4.6

    Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß

    4.6.1 es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist,

    4.6.2 kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

    4.7

    Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 4.2.2, zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem Buchstaben „D“ und dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden,

    4.7.1 entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche,

    4.7.2 oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.

    4.8

    Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der einzelnen Zeichen, die in den jeweiligen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.

    4.9

    Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für eine mit anderen Leuchten zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchte sind in der Anlage 3 Abbildung 2 enthalten.

    5   VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

    5.1 Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

    6   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

    6.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

    6.2 Jede Nebelschlußleuchte muß den photometrischen Bedingungen nach 6 und 8 ( 5 ) entsprechen. Bei einer Nebelschlußleuchte, die einer Serie stichprobenweise entnommen wurde, brauchen die Lichtstärkepegel (gemessen mit einer Prüflampe nach 7 (5)  in jeder der angegebenen Richtungen jedoch nur 80% des in 6 (5)  vorgeschriebenen Mindestwerts zu erreichen.




    Anlage 1

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    Anlage 2

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    Anlage 3

    BEISPIELE DES EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS

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    Abbildung 1

    Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine Nebelschlußleuchte, für die die Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie (00) in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

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    Abbildung 2

    Vereinfachte Kennzeichnung, wenn zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Baugruppe von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind

    (Durch die vertikalen und horizontalen Linien wird die Form der Lichtsignaleinrichtung schematisch dargestellt. Sie sind nicht Teil des Typgenehmigungszeichens.)

    MUSTER A

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    MUSTER B

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    MUSTER C

    Anmerkung:

    Die drei Beispiele von Typgehmigungszeichen, Muster A, B und C, stellen drei mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtung dar, in der zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Baugruppe von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind. Dieses Typgenehmigungszeichen gibt an, daß die Einrichtung in Deutschland (e1) unter der Grund-Typgenehmigungsnummer 1712 genehmigt wurde und folgendes umfaßt:

    einen Rückstrahler der Klasse IA, der nach der Änderungsserie 02 zur Richtlinie 76/757/EWG des Rates genehmigt wurde;

    einen hinteren Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 2a, der nach der Änderungsserie 01 zur Richtlinie 76/759/EWG des Rates genehmigt wurde;

    eine rote hintere Schlußleuchte (R), die nach der Änderungsserie 02 zu Anhang II der Richtlinie 76/758/EWG genehmigt wurde;

    eine Nebelschlußleuchte (F), die nach der Änderungsserie 00 zur Richtlinie 77/538/EWG des Rates genehmigt wurde;

    einen Rückfahrscheinwerfer (AR), der nach der Änderungsserie 00 zur Richtlinie 77/539/EWG des Rates genehmigt wurde;

    eine Bremsleuchte mit zwei Lichtstärkepegeln (S2), die nach der Änderungsserie 02 zu Anhang II der Richtlinie 76/758/EWG genehmigt wurde;

    eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen (L), die nach der Änderungsserie 00 zu Anhang IV der Richtlinie 76/760/EWG genehmigt wurde.




    ANHANG II

    TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    1

    Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1 sowie 5 bis 9 und Anhang 3 der ECE-UNO-Regelung Nr. 38, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

     die Regelung in ihrer ursprünglichen Form (00) ( 6 );

     die Ergänzung 1 zur Regelung Nr. 38 ( 7 );

     die Ergänzungen 2 und 3 zur Regelung Nr. 38 einschließlich der Berichtigungen ( 8 );

     die Ergänzung 4 zur Regelung Nr. 38 ( 9 );

     die Ergänzung 5 zur Regelung Nr. 38 ( 10 ),

    mit folgenden Ausnahmen:

    1.1 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 48“ sind als Bezugnahmen auf die „Richtlinie 76/756/EWG“ zu verstehen.

    1.2 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37“ sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII der Richtlinie 76/761/EWG“ zu verstehen.



    ( 1 ) ABl. Nr. C 118 vom 16. 5. 1977, S. 29.

    ( 2 ) ABl. Nr. C 114 vom 11. 5. 1977, S. 2.

    ( 3 ) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1

    ( 4 ) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1

    ( 5 ) der Dokumente, auf die unter Ziffer 1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird.

    (

    6



    E/ECE/324

    Rev. 1/Erg. 37 right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    (

    7



    E/ECE/324

    Rev. 1/Erg. 37/Änd. 1 right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    (

    8



    E/ECE/324

    Rev. 1/Erg. 37/Änd. 2 right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    (

    9



    E/ECE/324

    Rev. 1/Erg. 37/Änd. 3 right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    ( 10 ) TRANS/WP.29/524.

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