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Document 01976L0761-20130701

    Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und über Lichtquellen (Glühlampen und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (76/761/EWG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/761/2013-07-01

    1976L0761 — DE — 01.07.2013 — 009.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 27. Juli 1976

    ►M3  zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und über Lichtquellen (Glühlampen und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ◄

    (76/761/EWG)

    (ABl. L 262, 27.9.1976, p.96)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

     M1

    RICHTLINIE DES RATES 87/354/EWG vom 25. Juni 1987

      L 192

    43

    11.7.1987

     M2

    RICHTLINIE DER KOMMISSION 89/517/EWG vom 1. August 1989

      L 265

    15

    12.9.1989

    ►M3

    RICHTLINIE 1999/17/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 18. März 1999

      L 97

    45

    12.4.1999

    ►M4

    RICHTLINIE 2006/96/EG DES RATES vom 20. November 2006

      L 363

    81

    20.12.2006

    ►M5

    RICHTLINIE 2013/15/EU DES RATES vom 13. Mai 2013

      L 158

    172

    10.6.2013


    Geändert durch:

     A1

    Beitrittsakte Griechenlands

      L 291

    17

    19.11.1979

     A2

    Beitrittsakte Spaniens und Portugals

      L 302

    23

    15.11.1985

     A3

    Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

      C 241

    21

    29.8.1994

     

      L 001

    1

    ..

    ►A4

    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

      L 236

    33

    23.9.2003




    ▼B

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 27. Juli 1976

    ►M3  zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und über Lichtquellen (Glühlampen und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ◄

    (76/761/EWG)



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie die Glühlampen für diese Scheinwerfer.

    Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen, vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) einführen zu können.

    Der Rat hat mit der Richtlinie 76/756/EWG ( 4 ) die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen.

    Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie für Glühlampen für diese Scheinwerfer kann jeder Mitgliedstaat feststellen, ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind, und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ dieser Scheinwerfer oder Glühlampen ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten. Bei allen mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehenen Einrichtungen, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden, erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten.

    Es empfiehlt sich, einigen technischen Vorschriften Rechnung zu tragen, die die UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr. 1 („Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und asymmetrisches Abblendlicht oder für eines der beiden“) ( 5 ) und in der Regelung Nr. 2 („Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen, die in Scheinwerfern für Fernlicht und asymmetrisches Abblendlicht oder für einen der beiden verwendet werden“) (5)  erlassen hat; diese Regelungen sind dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigefügt.

    Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge umfaßt auch, daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



    Artikel 1

    ▼M3

    (1)  Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Scheinwerfertyp für Fernlicht und/oder Abblendlicht und für jeden Lichtquellentyp (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen, die den Bau- und Prüfvorschriften der einschlägigen Anhänge entsprechen.

    ▼B

    (2)  Der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.

    ▼M3

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller für jeden nach Artikel 1 genehmigten Scheinwerfertyp für Fernlicht und/oder Abblendlicht und für jeden Lichtquellentyp (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster in Anhang I Anlage 5 zu.

    Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Verwendung von Kennzeichnungen zu verhindern, die zu Verwechslungen zwischen Scheinwerfern für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstigen) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen, für die eine Typgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Einrichtungen führen könnten.

    Artikel 3

    (1)  Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Scheinwerfern für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstigen) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen nicht aus Gründen, die sich auf ihre Bau- oder Funktionsweise beziehen, verbieten, wenn sie das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.

    (2)  Ein Mitgliedstaat darf das Inverkehrbringen von Scheinwerfern für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstigen) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen, die das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen, verbieten, wenn sie durchweg von dem genehmigten Typ abweichen.

    Dieser Staat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe für seine Entscheidung.

    Artikel 4

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander mittels des in Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG beschriebenen Verfahrens über alle von ihnen gemäß der vorliegenden Richtlinie erteilten, verweigerten oder entzogenen Typgenehmigungen.

    ▼B

    Artikel 5

    (1)   ►M3  Stellt der Mitgliedstaat, der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, fest, daß mehrere mit demselben EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehene Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen nicht dem von ihm genehmigten Typ entsprechen, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. ◄ Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die, wenn systematisch keine Übereinstimmung besteht, bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können. Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

    (2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats vom Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung und den Gründen hierfür.

    Artikel 6

    ►M3  Jede nach den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften getroffene Entscheidung, die EG-Bauteil-Typgenehmigung für einen Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht oder für eine Lichtquelle (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen zu verweigern oder zu entziehen oder deren Inverkehrbringen oder Benutzung zu verbieten, ist genau zu begründen. ◄ Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

    ▼M3

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen beziehen, die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Fahrzeugs nicht verweigern, wenn diese Bauteile das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen und nach den Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG eingebaut sind.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen beziehen, weder den Verkauf noch die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs verweigern oder verbieten, wenn diese Bauteile das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen und nach den Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG eingebaut sind.

    Artikel 9

    Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Kraftfahrzeuganhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und fahrbaren Maschinen.

    ▼B

    Artikel 10

    Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen.

    Artikel 11

    (1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1977 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1. Oktober 1977 an.

    (2)  Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission so rechtzeitig von allen Entwürfen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfaßten Gebiet zu erlassen beabsichtigen, daß sie dazu Stellung nehmen kann.

    Artikel 12

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    ▼M3




    VERZEICHNIS DER ANHÄNGE



    ANHANG I:

    Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung

    Anlage 1:

    Beschreibungsbogen (Scheinwerfer)

    Anlage 2:

    Beschreibungsbogen (Lichtquellen)

    Anlage 3:

    EG-Typgenehmigungsbogen (Scheinwerfer)

    Anlage 4:

    EG-Typgenehmigungsbogen (Lichtquellen)

    Anlage 5:

    Beispiele des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens

    ANHANG II:

    Geltungsbereich und technische Vorschriften für Scheinwerfer mit Glühlampen der Kategorien R2 und/oder HS1

    ANHANG III:

    Geltungsbereich und technische Vorschriften für „Sealed-Beam“-Scheinwerfer

    ANHANG IV:

    Geltungsbereich und technische Vorschriften für Scheinwerfer mit Halogenglühlampen der Kategorien H1, H2, H3, HB3, HB4, H7 und/oder H8

    ANHANG V:

    Geltungsbereich und technische Vorschriften für Scheinwerfer mit Halogenglühlampen der Kategorie H4

    ANHANG VI:

    Geltungsbereich und technische Vorschriften für „Sealed-Beam“-Halogenscheinwerfer

    ANHANG VII:

    Geltungsbereich und technische Vorschriften für Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen

    ANHANG VIII:

    Geltungsbereich und technische Vorschriften für Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen

    ANHANG IX:

    Geltungsbereich und technische Vorschriften für Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungslampen-Baugruppen




    ANHANG I

    VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

    1   Dieser Anhang betrifft die Bauteil-Typgenehmigung von:

    1.1 Kraftfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorien R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind und den im Anhang II aufgeführten Anforderungen entsprechen;

    1.2 Kraftfahrzeug-„Sealed-beam“-Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die den im Anhang III aufgeführten Anforderungen entsprechen;

    1.3 Kraftfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Halogenglühlampen der Kategorien H1, H2, H3, HB3, HB4, H7 und/oder H8 ausgerüstet sind und den im Anhang IV aufgeführten Anforderungen entsprechen;

    1.4 Kraftfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Halogenglühlampen der Kategorie H4 ausgerüstet sind und den im Anhang V aufgeführten Anforderungen entsprechen;

    1.5 Kraftfahrzeug-„Sealed-beam“-Halogenscheinwerfern für asymmetisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die den im Anhang VI aufgeführten Anforderungen entsprechen;

    1.6 Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die den im Anhang VII aufgeführten Anforderungen entsprechen;

    1.7 Kraftfahrzeugscheinwerfern mit Gasentladungs-Lichtquellen, die den im Anhang VIII aufgeführten Anforderungen entsprechen;

    1.8 Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteneinheiten von Kraftfahrzeugen, die den im Anhang IX aufgeführten Anforderungen entsprechen.

    2   ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

    2.1

    Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Scheinwerfers ist vom Hersteller zu stellen.

    2.1.1

    Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

    2.1.2

    Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:

    2.1.2.1

    folgende Anzahl von Mustern:

    2.1.2.1.1 zwei Muster des Scheinwerfertyps, auf den in den Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 Bezug genommen wird;

    2.1.2.1.2 fünf Muster des Scheinwerfertyps, auf den in den Nummern 1.2 und 1.5 Bezug genommen wird;

    2.1.2.1.3 zwei Muster des Scheinwerfertyps mit Gasentladungs-Prüflichtquelle, auf den in Nummer 1.7 Bezug genommen wird, wobei ggf. ein Vorschaltgerät jedes Typs zu verwenden ist;

    2.1.2.2

    für die Prüfung des Kunststoffs, aus dem die Abschlußscheiben hergestellt sind:

    2.1.2.2.1 13 Abschlußscheiben (14 für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.7 Bezug genommen wird).

    2.1.2.2.2 Sechs (zehn) dieser Abschlußscheiben können durch sechs (zehn) Werkstoffproben ersetzt werden, die mindestens 60 mm × 80 mm groß sind, eine ebene oder gewölbte Außenfläche und eine mindestens 15 mm × 15 mm große, vorwiegend ebene Fläche in der Mitte haben (Krümmungsradius nicht unter 300 mm).

    2.1.2.2.3 Jede dieser Abschlußscheiben oder Werkstoffproben muß nach dem bei der Serienfertigung anzuwendenden Verfahren hergestellt sein;

    2.1.2.2.4 ein Reflektor, an dem die Abschlußscheiben nach den Anweisungen des Herstellers angebracht werden können;

    2.1.2.3

    für die Prüfung der Beständigkeit der aus Kunststoff bestehenden lichtdurchlässigen Bauteile gegen die Ultraviolettstrahlung der Gasentladungs-Lichtquellen im Scheinwerfer:

    2.1.2.3.1 jeweils eine Probe des bei dem Scheinwerfer verwendeten entsprechenden Werkstoffs oder ein Muster des Scheinwerfers, das diese Werkstoffe enthält. Hinsichtlich des Aussehens und der etwaigen Oberflächenbehandlung muß jede Werkstoffprobe mit dem entsprechenden Teil des zu genehmigenden Scheinwerfers übereinstimmen.

    2.1.2.3.2 Die Prüfung der Beständigkeit der innen verwendeten Werkstoffe gegen die Ultraviolettstrahlung der Lichtquelle ist nicht erforderlich, wenn Gasentladungs-Lichtquellen mit geringer Ultraviolettstrahlung verwendet werden oder wenn Maßnahmen getroffen werden, um die entsprechenden Bauteile des Scheinwerfers zum Beispiel durch Glasfilter gegen die Ultraviolettstrahlung abzuschirmen.

    2.1.2.4

    Den Angaben der Merkmale der Werkstoffe, aus denen die Abschlußscheiben und etwaigen Beschichtungen bestehen, ist das Gutachten für diese Werkstoffe und Beschichtungen beizufügen, falls sie bereits geprüft worden sind.

    2.2

    Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Lichtquelle ist vom Hersteller zu stellen.

    2.2.1

    Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

    2.2.2

    Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:

    2.2.2.1

    in jeder Farbe, für die der Antrag gestellt wird, fünf Muster des Glühlampentyps, auf den in Nummer 1.6 Bezug genommen wird;

    2.2.2.2

    drei Muster des Typs einer Gasentladungs-Lichtquelle, auf den in Nummer 1.8 Bezug genommen wird, sowie ein Muster des Vorschaltgeräts.

    2.2.2.3

    Unterscheidet sich der Typ einer Lichtquelle nur durch Fabrik- oder Handelsmarke von einem bereits genehmigten Typ, so reicht es aus, folgendes einzureichen:

    2.2.2.3.1 eine Erklärung des Herstellers, daß der Typ, für den der Antrag gilt, abgesehen von Fabrik- oder Handelsmarke identisch ist mit dem bereits genehmigten Typ (der durch seine Genehmigungsnummer gekennzeichnet wird) und vom gleichen Hersteller stammt;

    2.2.2.3.2 zwei Muster mit der neuen Fabrik- oder Handelsmarke.

    3   AUFSCHRIFTEN

    3.1

    Die zur Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen aufweisen:

    3.1.1

    bei Scheinwerfern ( 6 ):

    3.1.1.1 auf der Abschlußscheibe die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;

    3.1.1.2 auf der Abschlußscheibe und auf dem Scheinwerferkörper ( 7 ) eine genügend große Fläche für das Genehmigungszeichen gemäß Nummer 5. Die dafür vorgesehenen Stellen sind auf den Abbildungen in der Anlage 1 anzugeben.

    3.1.1.3 An Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- und Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug oder der Gasentladungs-Lichtquelle im Reflektor angegeben sein, und zwar mit den Buchstaben „R/D“ für die Stellung im Rechtsverkehr und „L/G“ für die Stellung im Linksverkehr.

    3.1.1.4 Auf der Lichtaustrittsfläche aller Scheinwerfer gemäß Nummer 1.7 kann gemäß Anhang 6 der unter Nummer 2.1 erwähnten Dokumente von Anhang VIII ein Bezugspunkt markiert sein;

    3.1.2

    bei Glühlampen auf dem Sockel oder der Birne, wobei dies in letzterem Fall die Leuchteigenschaften nicht beeinträchtigen darf:

    3.1.2.1 die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers; wurde mehreren Fabrik- oder Handelsmarken die gleiche Genehmigungsnummer zugeteilt, genügen eine oder mehrere dieser Marken;

    3.1.2.2 die Nennspannung;

    3.1.2.3 die internationale Bezeichnung der entsprechenden Kategorie;

    3.1.2.4 die Nennleistung (bei Glühlamen mit zwei Leuchtkörpern in der Reihenfolge Hauptleuchtdraht/Sekundärleuchtdraht); dies braucht nicht getrennt angegeben zu werden, wenn es Teil der internationalen Bezeichnung der entsprechenden Glühlampenkategorie ist;

    3.1.2.5 eine genügend große Fläche für das Genehmigungszeichen, das auf den Zeichnungen anzugeben ist, auf die in Anlage 2 verwiesen wird.

    3.1.2.6 Neben den Aufschriften gemäß den Nummern 3.1.2.1 bis 3.1.2.5 und 6 können weitere aufgebracht werden, sofern sie die Leuchteigenschaften nicht beeinträchtigen;

    3.1.3

    bei Gasentladungs-Lichtquellen auf dem Sockel:

    3.1.3.1 die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;

    3.1.3.2 die internationale Bezeichnung der entsprechenden Kategorie;

    3.1.3.3 die Nennleistung; dies braucht nicht getrennt angegeben zu werden, wenn es Teil der internationalen Bezeichnung der entsprechenden Kategorie ist;

    3.1.3.4 eine genügend große Fläche für das Genehmigungszeichen, das auf den Zeichnungen anzugeben ist, auf die in Anlage 2 verwiesen wird.

    3.1.3.5 Neben den Aufschriften gemäß den Nummern 3.1.3.1 bis 3.1.3.4 und 6 können weitere auf dem Sockel aufgebracht werden.

    3.1.3.6 Das für die Typgenehmigung der Lichtquelle verwendete Vorschaltgerät ist mit Typ- und Handelsmarkenbezeichnung sowie mit Nennspannung und -leistung gemäß dem entsprechenden Datenblatt der Leuchte zu kennzeichnen.

    4   ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

    4.1

    Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und ggf. Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

    NB:

    Diese Richtlinie enthält keine Bestimmungen, die einen Mitgliedstaat daran hindern, die Kombination eines Scheinwerfers mit einer nach dieser Richtlinie genehmigten Abschlußscheibe aus Kunststoff und einer mechanischen Scheinwerferreinigungseinrichtung (mit Scheibenwischern) zu verbieten.

    4.2

    Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist enthalten in:

    4.2.1 der Anlage 3 für Anträge gemäß Nummer 2.1;

    4.2.2 der Anlage 4 für Anträge gemäß Nummer 2.2.

    4.3

    Jedem genehmigten Scheinwerfertyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Scheinwerfertyp zuteilen.

    4.4

    Wird die EG-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung beantragt, die einen Scheinwerfer und sonstige Leuchten umfaßt, kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungnummer zugeteilt werden, sofern der Scheinwerfer den Vorschriften dieser Richtlinie und jede der anderen zu der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung gehörende Leuchte, für die die EG-Bauteil-Typgenehmigung beantragt wird, der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht.

    4.5

    Jedem genehmigten Lichtquellentyp wird eine Genehmigungsnummer erteilt. Sie besteht aus einer Kennung aus nicht mehr als zwei der in Fußnote ( 8 ) aufgeführten arabischen Ziffern und Großbuchstaben, denen die Ziffer vorangestellt ist, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung des einschlägigen Anhangs der Richtlinie 76/761/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer

     2 für den Anhang VII,

     0 für den Anhang IX.

    Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Lichtquellentyp zuteilen.

    5   EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN FÜR SCHEINWERFER

    5.1

    Zusätzlich zu den Aufschriften nach 3.1 muß jeder Scheinwerfer, der dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.

    5.2

    Dieses Zeichen besteht aus:

    5.2.1

    einem den Buchstaben „e“ umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

    ▼A4

    1 für Deutschland

    2 für Frankreich

    3 für Italien

    4 für die Niederlande

    5 für Schweden

    6 für Belgien

    7 für Ungarn

    8 für die Tschechische Republik

    9 für Spanien

    11 für das Vereinigte Königreich

    12 für Österreich

    13 für Luxemburg

    17 für Finnland

    18 für Dänemark

    ▼M4

    19 für Rumänien

    ▼A4

    20 für Polen

    21 für Portugal

    23 für Griechenland

    24 für Irland

    ▼M5

    25 für Kroatien

    ▼A4

    26 für Slowenien

    27 für die Slowakei

    29 für Estland

    32 für Lettland

    ▼M4

    34 für Bulgarien

    ▼A4

    36 für Litauen

    CY für Zypern

    MT für Malta;

    ▼M3

    5.2.2

    in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer“ nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung des einschlägigen Anhangs der Richtlinie 76/761/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer

     01 für den Anhang II,

     02 für den Anhang III,

     04 für den Anhang IV,

     02 für den Anhang V,

     02 für den Anhang VI,

     00 für den Anhang VIII;

    5.2.3

    folgenden zusätzlichen Zeichen:

    5.2.3.1

    auf Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, einem waagerechten Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt, d. h. nach der Straßenseite, auf der sich der Verkehr bewegt;

    5.2.3.2

    auf Scheinwerfern, die durch Umstellung des Scheinwerferkörpers oder der Glühlampe für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, einem waagerechten Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt;

    5.2.3.3

    auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nur in bezug auf das Abblendlicht entsprechen, dem Buchstaben „C“;

    5.2.3.4

    auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nur in bezug auf das Fernlicht entsprechen, dem Buchstaben „R“;

    5.2.3.5

    auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie sowohl in bezug auf das Ablendlicht als auch auf das Fernlicht entsprechen, die Buchstaben „CR“;

    5.2.3.6

    denen folgende(r) Buchstabe(n) vorangestellt ist/sind:

    S

    für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.2 Bezug genommen wird,

    H

    für die Scheinwerfer, auf die in den Nummern 1.3 und 1.4 Bezug genommen wird,

    HS

    für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.5 Bezug genommen wird,

    D

    für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.7 Bezug genommen wird.

    5.2.3.7

    Auf Scheinwerfern mit einer Abschlußscheibe aus Kunststoff sind in der Nähe der nach den Nummern 5.2.3.3 bis 5.2.3.5 vorgeschriebenen Zeichen die Buchstaben PL anzubringen;

    5.2.3.8

    auf den Scheinwerfern, auf die in den Nummern 1.3, 1.4, 1.5 und 1.7 Bezug genommen wird und die den Bestimmungen dieser Richtlinie in bezug auf das Fernlicht entsprechen, eine Angabe der maximalen Lichtstärke durch ein entsprechendes Zeichen in der Nähe des den Buchstaben „e“ umgebenden Rechtecks; bei ineinandergebauten Scheinwerfern eine Angabe der maximalen Gesamtlichtstärke des Fernlichts wie vorstehend.

    Das erwähnte entsprechende Zeichen ist festgelegt in:

     Absatz 6.3.2.1.2 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 der Anhänge IV und V Bezug genommen wird,

     Absatz 8.3.2.1.2 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,

     Absatz 6.3.2.2 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 des Anhangs VIII Bezug genommen wird,

    soweit zutreffend.

    5.2.3.9

    In jedem Fall sind die jeweilige Betriebsweise während der Prüfung gemäß Anhang „X“ Absatz 1.1.1.1 und die zulässige(n) Spannung(en) gemäß Anhang „X“ Absatz 1.1.1.2 auf dem Typgenehmigungsbogen (Anlage 3) anzugeben.

    In den entsprechenden Fällen ist die Einrichtung wie folgt zu kennzeichnen:

    Auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen und die so konstruiert sind, daß der Leuchtkörper für das Abblendlicht nicht gleichzeitig mit dem einer anderen Beleuchtungsfunktion, mit der er ineinandergebaut sein kann, eingeschaltet sein darf, ist ein Schrägstrich (/) hinter dem Zeichen für den Abblendscheinwerfer im Genehmigungszeichen anzuordnen.

    Auf den Scheinwerfern, auf die in den Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 Bezug genommen wird und die den Bestimmungen von Anhang „X“ nur bei einer Versorgungsspannung von 6 V oder 12 V entsprechen, muß in der Nähe der Glühlampenfassung die durch ein Kreuz (X) durchgestrichene Zahl 24 stehen.

    Anhang „X“ bedeutet:

     Anhang 4 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 der Anhänge II und VIII Bezug genommen wird,

     Anhang 5 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 der Anhänge III, IV und V Bezug genommen wird,

     Anhang 6 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,

    soweit zutreffend.

    5.3

    Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Leuchte anzubringen, daß es auch nach dem Einbau der Leuchte in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft ist.

    5.4

    Anordnung des Typgenehmigungszeichens

    5.4.1

    Einzelleuchten:

    Beispiele des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens sind in Anlage 5 Abbildung 1 enthalten.

    5.4.2

    Zusammengebaute, kombinierte und ineinandergebaute Leuchten:

    5.4.2.1

    Wird für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, die einen Scheinwerfer und andere Leuchten umfaßt, gemäß 4.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus:

    5.4.2.1.1 einem den Buchstaben „e“ umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 5.2.1);

    5.4.2.1.2 der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 5.2.2, erster Satzteil).

    5.4.2.2

    Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß

    5.4.2.2.1 es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist;

    5.4.2.2.2 kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

    5.4.2.3

    Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 5.2.2, zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden:

    5.4.2.3.1 entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche

    5.4.2.3.2 oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.

    5.4.2.4

    Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der kleinsten einzelnen Zeichen, die in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.

    5.4.2.5

    Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für eine mit anderen Leuchten zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchte sind in der Anlage 5 Abbildung 2 enthalten.

    5.4.3

    Für Leuchten, deren Abschlußscheibe auch für andere Scheinwerfertypen verwendet wird und die mit anderen Leuchten ineinandergebaut oder zusammengebaut werden können,

    5.4.3.1 gelten die Vorschriften nach 5.4.2.

    5.4.3.2 Wird die gleiche Abschlußscheibe verwendet, so darf letztere die verschiedenen Typgenehmigungszeichen für die verschiedenen Scheinwerfertypen oder Baugruppen aus Leuchten unter der Bedingung tragen, daß der Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Abschlußscheibe unlösbar verbunden ist, ebenfalls die unter 3.1.1.2 beschriebene Fläche umfaßt und die Typgenehmigungszeichen für die tatsächlichen Funktionen trägt.

    5.4.3.3 Haben verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper, so darf dieser die verschiedenen Typgenehmigungszeichen tragen.

    5.4.3.4 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute Leuchten sind in der Anlage 5 Abbildung 3 enthalten.

    6   EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN FÜR LICHTQUELLEN

    6.1

    Zusätzlich zu den Aufschriften nach 3.1.2 oder 3.1.3 muß jede Lichtquelle, die dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.

    6.2

    Dieses Zeichen besteht aus:

    6.2.1 einem den Buchstaben „e“ umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

    1 für Deutschland

    2 für Frankreich

    3 für Italien

    4 für die Niederlande

    5 für Schweden

    6 für Belgien

    7 für Ungarn

    8 für die Tschechische Republik

    9 für Spanien

    11 für das Vereinigte Königreich

    12 für Österreich

    13 für Luxemburg

    17 für Finnland

    18 für Dänemark

    ▼M4

    19 für Rumänien

    ▼A4

    20 für Polen

    21 für Portugal

    23 für Griechenland

    24 für Irland

    ▼M5

    25 für Kroatien

    ▼A4

    26 für Slowenien

    27 für die Slowakei

    29 für Estland

    32 für Lettland

    ▼M4

    34 für Bulgarien

    ▼A4

    36 für Litauen

    CY für Zypern

    MT für Malta;

    6.2.2 der in Nummer 4.5 erwähnten Genehmigungsnummer in der Nähe des Rechtecks.

    6.3

    Die Aufschriften und Zeichen gemäß den Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 6.1 müssen deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

    6.4

    Ein Beispiel eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für eine Lichtquelle ist in der Anlage 5 Abbildung 4 enthalten.

    7   VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

    7.1 Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

    8   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

    8.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

    8.2 Insbesondere handelt es sich bei den gemäû Nummer 2.3.5 von Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG durchzuführenden Prüfungen um diejenigen, die vorgeschrieben werden in:

     Anhang 3 und Anhang 7 Absatz 3 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs II Bezug genommen wird,

     Anhang 3 und Anhang 6 Absatz 3 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs III Bezug genommen wird,

     Anhang 2 und Anhang 6 Absatz 3 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs IV Bezug genommen wird,

     Anhang 5 und Anhang 6 Absatz 3 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs V Bezug genommen wird,

     Anhang 5 und Anhang 7 Absatz 3 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,

     Anhänge 6 und 7 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VII Bezug genommen wird,

     Anhang 8 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VIII Bezug genommen wird, oder

     Anhänge 6 und 7 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs IX Bezug genommen wird,

    soweit zutreffend,

    und bei der Auswahl von Mustern für die gemäß den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 von Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG durchzuführenden Prüfungen handelt es sich um diejenigen, die vorgeschrieben werden in:

     Anhang 8 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs II Bezug genommen wird,

     Anhang 7 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs III Bezug genommen wird,

     Anhang 7 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs IV Bezug genommen wird,

     Anhang 7 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs V Bezug genommen wird,

     Anhang 8 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,

     den Anhängen 8 und 9 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VII Bezug genommen wird,

     Anhang 9 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VIII Bezug genommen wird,

     Anhang 8 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs IX dieser Richtlinie Bezug genommen wird,

    soweit zutreffend.

    8.3 Die Genehmigungsbehörde schreibt normalerweise Überprüfungen in zweijährigem Abstand vor.




    Anlage 1

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    Anlage 2

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    Anlage 3

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    Anlage 4

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    Anlage 5

    BEISPIELE DES EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS

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    Abbildung 1

    Einzelleuchten

    Beispiel 1

    Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer, der den Vorschriften von Anhang II (Änderungsserie 01) in bezug auf ein nur für Linksverkehr ausgelegtes Abblendlicht entspricht, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

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    Beispiel 2

    Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer, der den Vorschriften von Anhang II (Änderungsserie 01) sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch auf das Fernlicht entspricht und durch Umstellung des Scheinwerferkörpers oder der Leuchte für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden kann und für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

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    Beispiel 3

    Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein „Sealed-Beam“-Scheinwerfer, der den Vorschriften von Anhang III (Änderungsserie 02) in bezug auf ein nur für Rechtsverkehr ausgelegtes Abblend- oder Fernlicht entspricht, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

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    Beispiel 4

    Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer mit einer Abschlußscheibe aus Kunststoff, der den Vorschriften von Anhang IV (Änderungsserie 04) in bezug auf ein nur für Rechtsverkehr ausgelegtes Fernlicht entspricht, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde. Die Zahl 30 gibt an, daß die maximale Lichtstärke des Fernlichts zwischen 86 250 cd und 101 250 cd beträgt.

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    Beispiel 5

    Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer, der den Vorschriften von Anhang V (Änderungsserie 02) in bezug auf ein nur für Linksverkehr ausgelegtes Abblendlicht und Fernlicht entspricht und für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde. Der Leuchtkörper für das Abblendlicht darf nicht gleichzeitig mit dem des Fernlichts oder eines anderen mit dem Abblendlicht ineinandergebauten Scheinwerfers eingeschaltet werden. Für die Bedeutung der Zahl 30 wird auf Beispiel 4 verwiesen.

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    Beispiel 6

    Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein „Sealed-Beam“-Halogenscheinwerfer mit einer Abschlußscheibe aus Kunststoff, der den Vorschriften von Anhang VI (Änderungsserie 02) in bezug auf ein nur für Rechtsverkehr ausgelegtes Fernlicht entspricht, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde. Für die Bedeutung der Zahl 30 wird auf Beispiel 4 verwiesen.

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    Beispiel 7

    Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer mit einer Abschlußscheibe aus Kunststoff, der den Vorschriften von Anhang VIII (Änderungsserie 00) in bezug auf ein für beide Verkehrsrichtungen ausgelegtes Abblendlicht entspricht, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde und der mit einem Fernlicht zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist, das den Vorschriften von Anhang IV (Änderungsserie 04) entspricht. Das Abblendlicht darf nicht gleichzeitig mit dem Fernlicht angeschaltet sein. Für die Bedeutung der Zahl 30 wird auf Beispiel 4 verwiesen.

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    Abbildung 2

    Vereinfachte Kennzeichnung, wenn zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Baugruppe von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind

    (Durch die vertikalen und horizontalen Linien wird die Form der Lichtsignaleinrichtung schematisch dargestellt. Sie sind nicht Teil des Typgenehmigungszeichens.)

    MUSTER A

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    MUSTER B

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    MUSTER C

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    MUSTER D

    Anmerkung:

    Die vier Beispiele von Typgehmigungszeichen (Muster A, B, C und D) stellen vier mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtung dar, in der zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Baugruppe von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind. Dieses Typgenehmigungszeichen gibt an, daß die Einrichtung in Deutschland (e1) unter der Grund-Typgenehmigungsnummer 7120 genehmigt wurde und folgendes umfaßt:

    eine Begrenzungsleuchte (A), die nach der Änderungsserie 02 zu Anhang II der Richtlinie 76/758/EWG zur linksseitigen Anbringung genehmigt wurde;

    einen Scheinwerfer (HCR) mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86 250 cd und 101 250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 30), der nach der Änderungsserie 02 zu Anhang V der Richtlinie 76/761/EWG genehmigt wurde und eine Abschlußscheibe aus Kunststoff (PL) umfaßt;

    einen Nebelscheinwerfer (B), der nach der Änderungsserie 02 zur Richtlinie 76/762/EWG genehmigt wurde und eine Abschlußscheibe aus Kunststoff (PL) umfaßt;

    eine vordere Fahrtrichtungsanzeigerleuchte der Kategorie 1a, die nach der Änderungsserie 01 zur Richtlinie 76/759/EWG genehmigt wurde.

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    Abbildung 3

    Mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute oder zusammengebaute Leuchte

    Beispiel 1

    Das vorstehende Beispiel entspricht der Kennzeichnung einer Abschlußscheibe, die zur Verwendung in verschiedenen Scheinwerfertypen bestimmt ist, und zwar:

    entweder

    für einen Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 52 500 cd und 67 500 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 20), der in Deutschland (e1) unter der Genehmigungsnummer 7120 gemäß den Vorschriften des Anhangs IV der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 04, genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit einer Begrenzungsleuchte, die nach Anhang II der Richtlinie 76/759/EWG, Änderungsserie 02, genehmigt wurde,

    oder

    für einen für beide Verkehrsrichtungen ausgelegten Scheinwerfer mit einem Gasentladungs-Abblendlicht und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86 250 cd und 101 250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 30), der in Deutschland (e1) unter der Genehmigungsnummer 7122 gemäß den Vorschriften des Anhangs VIII der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 00, genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit gleichen Begrenzungsleuchte wie oben,

    oder

    als Einzelleuchte für jeden der vorgenannten Scheinwerfer, die nur für eine einzige Lichtfunktion genehmigt wurden.

    Der Scheinwerferkörper darf nur eine gültige Genehmigungsnummer tragen, beispielsweise:

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    oder

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    oder

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    oder

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    Beispiel 2

    Obiges Beispiel entspricht der Kennzeichnung einer Abschlußscheibe aus Kunststoff, die in einer Baugruppe aus zwei Scheinwerfern verwendet wird, die in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1151 genehmigt wurde und die sich zusammensetzt aus

     einem für beide Verkehrsrichtungen ausgelegten Scheinwerfer mit einem Halogen-Abblendlicht und einem Halogen-Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen x cd und y cd, der den Vorschriften des Anhangs IV der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 04, entspricht, und

     einem Scheinwerfer mit einem Gasentladungs-Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen w cd und z cd, der den Vorschriften des Anhangs VIII der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 00, entspricht, wobei die maximale Gesamtleuchtstärke der Fernlichtkomponenten zwischen 86 250 cd und 101 250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 30) beträgt.

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    Abbildung 4

    Lichtquellen

    Trägt die Lichtquelle das obige Genehmigungszeichen, so gibt dies an, daß sie in Deutschland (e1) unter der Genehmigungsnummer 2A1 genehmigt wurde. Das erste Zeichen weist darauf hin, daß die Lichtquelle den Vorschriften des Anhangs VII in bezug auf Glühlampen entspricht.




    ANHANG II

    GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    1   GELTUNGSBEREICH

    Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorien R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind.

    2   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    2.1

    Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1 und 5 bis 8 und den Anhängen 3, 4, 6, 7 und 8 der ECE-UNO-Regelung Nr. 1, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

     die Änderungsserie 01, einschließlich der Ergänzungen 1 bis 3 ( 9 ),

     die Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01 ( 10 ),

     die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 01, einschließlich der Berichtigungen zur Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 und der Berichtigungen zur Revision 4 der Regelung Nr. 1 ( 11 ),

     die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 01 ( 12 ),

     die Ergänzung 7 zur Änderungsserie 01 ( 13 ),

    mit folgenden Ausnahmen:

    2.1.1 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37“ sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII dieser Richtlinie“ zu verstehen.

    2.1.2 In Absatz 6.5 ist „Absatz 2.1“ zu verstehen als „Nummer 1.4.2.3 in Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.3 In Anhang 3 Absatz 2.5 ist „Absatz 9.1 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG“.

    2.1.4 In Anhang 7 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A „Absatz 2.2.4 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.5 In Anhang 7 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B „Absatz 2.2.3 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.6 In Anhang 7 Absatz 2.4.2 ist „obiger Absatz 2.2.4“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.7 In Anhang 8 Absätze 2.3 und 3.3 ist „Absatz 19“ zu verstehen als „Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG“.

    2.1.8 Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.




    ANHANG III

    GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    1   GELTUNGSBEREICH

    Dieser Anhang gilt für „Sealed-beam“-Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht.

    2   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    2.1

    Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 2, 6, 7, 8 und 11 und den Anhängen 3, 4 (Seiten 32 bis 39 des Bezugsdokuments ( 14 )), 5, 6 und 7 der ECE-UNO-Regelung Nr. 5, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

     die Änderungsserien 01 und 02, einschließlich der Ergänzungen 1 und 2 zu der Änderungsserie 02 (14) ,

     die Berichtigung 1 zur Revision 3 der Regelung Nr. 5 ( 15 ),

     die Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 ( 16 ),

     die Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02 ( 17 ),

    mit folgenden Ausnahmen:

    2.1.1 In Anhang 3 Absatz 2.5 ist „Absatz 12.1 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG“.

    2.1.2 In Anhang 6 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A „Absatz 3.2.4 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.3 In Anhang 6 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B „Absatz 3.2.3 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.4 In Anhang 6 Absatz 2.4.2 ist „obiger Absatz 2.2.4“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.5 In Anhang 7 Absätze 2.3 und 3.3 ist „Absatz 13“ zu verstehen als „Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG“.

    2.1.6 Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.




    ANHANG IV

    GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    1   GELTUNGSBEREICH

    Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Halogenglühlampen der Kategorien H1, H2, H3, HB3, HB4, H7 und/oder H8 ausgerüstet sind.

    2   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    2.1

    Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1, 5, 6, 8 und 9 und den Anhängen 2 und 4 bis 7 der ECE-UNO-Regelung Nr. 8, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

     die Änderungsserien 01 bis 04, einschließlich der Ergänzungen 1 bis 4 ( 18 ) der Änderungsserie 04,

     die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 04 ( 19 ),

     die Berichtigung 1 zur Ergänzung 4 zur Änderungsserie 04 ( 20 ),

     die Berichtigung 2 zur Revision 3 der Regelung Nr. 8 ( 21 ),

     die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 04 ( 22 ),

     die Ergänzung 7 zur Änderungsserie 04 ( 23 ),

     die Berichtigung 8 zur Änderungsserie 04 ( 24 ),

     die Berichtigung 10 zur Änderungsserie 04 ( 25 ),

     die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 04 ( 26 ),

    mit folgenden Ausnahmen:

    2.1.1 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37“ sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII dieser Richtlinie“ zu verstehen.

    2.1.2 In Absatz 6.3.2.1.2 ist „Absatz 4.2.2.7“ zu verstehen als „Nummer 5.2.3.8 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.3 In Absatz 6.4 ist „Absatz 2.1.3“ zu verstehen als „Nummer 1.4.2.3 in Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.4 In Anhang 2 Absatz 2.5 ist „Absatz 12.1 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG“.

    2.1.5 In Anhang 6 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A „Absatz 2.2.4 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.6 In Anhang 6 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B „Absatz 2.2.3 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.7 In Anhang 6 Absatz 2.4.2 ist „obiger Absatz 2.2.4“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.8 In Anhang 7 Absätze 2.3 und 3.3 ist „Absatz 13“ zu verstehen als „Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG“.

    2.1.9 Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.




    ANHANG V

    GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    1   GELTUNGSBEREICH

    Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Halogenglühlampen der Kategorie H4 ausgerüstet sind.

    2   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    2.1

    Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1, 5, 6, 8 und 9 und den Anhängen 3 bis 7 der ECE-UNO-Regelung Nr. 20, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

     die Änderungsserien 01 und 02, einschließlich der Ergänzungen 1 bis 3 zu der Änderungsserie 02 ( 27 ),

     die Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02 ( 28 ),

     die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 02, die Berichtigungen zur Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02 und Berichtigungen zur Revision 2 der Regelung Nr. 20 umfaßt ( 29 ),

     die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02 ( 30 ),

    mit folgenden Ausnahmen:

    2.1.1 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37“ sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII dieser Richtlinie“ zu verstehen.

    2.1.2 In Absatz 6.3.2.1.2 ist „Absatz 4.2.2.7“ zu verstehen als „Nummer 5.2.3.8 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.3 In Absatz 6.4 ist „Absatz 2.1.3“ zu verstehen als „Nummer 1.4.2.3 in Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.4 In Anhang 5 Absatz 2.5 ist „Absatz 12.1 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG“.

    2.1.5 In Anhang 6 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A „Absatz 2.2.4 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.6 In Anhang 6 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B „Absatz 2.2.3 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.7 In Anhang 6 Absatz 2.4.2 ist „Absatz 2.2.4.1.1 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.8 In Anhang 7 Absätze 2.3 und 3.3 ist „Absatz 13“ zu verstehen als „Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG“.

    2.1.9 Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.




    ANHANG VI

    GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    1   GELTUNGSBEREICH

    Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeug-„Sealed-beam“-Halogenscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht.

    2   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    2.1

    Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 2, 6, 7, 8 und 10 und den Anhängen 3 bis 8 der ECE-UNO-Regelung Nr. 31, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

     die Änderungsserien 01 und 02, einschließlich der Ergänzungen 1 und 2 zu der Änderungsserie 02 ( 31 ),

     die Berichtigung 1 zur Revision 1 der Regelung Nr. 31 ( 32 ),

     die Ergänzung 3 zu der Änderungsserie 02 ( 33 ),

     die Ergänzung 4 zu der Änderungsserie 02 ( 34 ),

    mit folgenden Ausnahmen:

    2.1.1 In Absatz 8.3.2.1.2 ist „Absatz 5.2.2.5“ zu verstehen als „Nummer 5.2.3.8 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.2 In Anhang 5 Absatz 2.5 ist „Absatz 11.1 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG“.

    2.1.3 In Anhang 7 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A „Absatz 3.2.4 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.4 In Anhang 7 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B „Absatz 3.2.3 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.5 In Anhang 7 Absatz 2.4.2 ist „Absatz 3.2.4.1.1 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.6 In Anhang 8 Absätze 2.3 und 3.3 ist „Absatz 12“ zu verstehen als „Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG“.

    2.1.7 Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.




    ANHANG VII

    GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    1   GELTUNGSBEREICH

    Dieser Anhang gilt für Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

    2   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    2.1

    Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 2.1 und 3 und den Anhängen 1 und 4 bis 9 der ECE-UNO-Regelung Nr. 37, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

     die Änderungsserien 02 und 03, einschließlich der Berichtigung 2 und der Ergänzungen 1 bis 9 der Änderungsserie 03 ( 35 ),

     die Berichtigung 1 zur Revision Nr. 2 ( 36 ),

     die Ergänzungen 10 bis 12 zur Änderungsserie 03 ( 37 ),

     die Ergänzung 13 zur Änderungsserie 03 ( 38 ),

     die Ergänzung 14 zur Änderungsserie 03 ( 39 ),

     die Ergänzung 15 zur Änderungsserie 03 ( 40 ),

    mit folgender Ausnahme:

    2.1.1 In Anhang 6 Absatz 2.5 ist „Absatz 4.1 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG“.




    ANHANG VIII

    GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    1   GELTUNGSBEREICH

    Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen.

    2   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    2.1

    Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1, 5, 6 und 7 und den Anhängen 3 bis 9 der ECE-UNO-Regelung Nr. 98, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

     die Regelung in ihrer ursprünglichen Form (00) ( 41 ),

     die Ergänzung 1 zur Regelung Nr. 98 ( 42 ),

    mit folgenden Ausnahmen:

    2.1.1 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 99“ sind als Bezugnahmen auf „Anhang IX dieser Richtlinie“ zu verstehen.

    2.1.2 In Absatz 1.5 ist „Regelung Nr. 48“ als „Richtlinie 76/756/EWG“ zu verstehen.

    2.1.3 In Absatz 6.3.2.2 ist „Absatz 4.2.2.7“ zu verstehen als „Nummer 5.2.3.8 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.4 In Absatz 6.5 ist „Absatz 2.1.4“ zu verstehen als „Nummer 1.4.2.3 in Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.5 In Anhang 5 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel der Tabelle A „Absatz 2.2.4 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2 des Anhangs I dieser Richtlinie“.

    2.1.6 In Anhang 5 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel der Tabelle B „Absatz 2.2.3 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.1 des Anhangs I dieser Richtlinie“.

    2.1.7 In Anhang 5 Absatz 2.4.2 ist „obiger Absatz 2.2.4“ zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.8 In Anhang 8 Absatz 2.5 ist „Absatz 9.1 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG“.

    2.1.9 In Anhang 9 Absätze 2.3 und 3.3 ist „Absatz 10“ zu verstehen als „Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG“.

    2.1.10 Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.




    ANHANG IX

    GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    1   GELTUNGSBEREICH

    Dieser Anhang gilt für Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteneinheiten von Kraftfahrzeugen.

    2   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    2.1

    Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 2.1 und 3 und den Anhängen 1 und 4 bis 8 der ECE-UNO-Regelung Nr. 99, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

     die Regelung in ihrer ursprünglichen Form (00) ( 43 ),

     die Ergänzung 1 zur Regelung Nr. 99 ( 44 ),

    mit folgenden Ausnahmen:

    2.1.1 In den Absätzen 3.2.1 und 3.4.2 und in Anhang 4 Absatz 2 ist „Absatz 2.2.2.4“ zu verstehen als „Nummer 2.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie“.

    2.1.2 In Anhang 6 Absatz 2.5 ist „Absatz 4.1 dieser Regelung“ zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG“.



    ( 1 ) ABl. Nr. C 76 vom 7. 4. 1975, S. 37.

    ( 2 ) ABl. Nr. C 255 vom 7. 11. 1975, S. 2.

    ( 3 ) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

    ( 4 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (

    5



    E/ECE/324

    Add. 1 vom 24. 3. 1960. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    ( 6 ) Bei Scheinwerfern, die den Vorschriften für nur eine Verkehrsrichtung (entweder Rechts- oder Linksverkehr) entsprechen sollen, wird außerdem empfohlen, auf der Abschlußscheibe des Scheinwerfers die Grenze des Bereichs, der abgedeckt werden kann, um die Belästigung von Verkehrsteilnehmern in einem Land zu vermeiden, in dem eine andere als die Verkehrsrichtung gilt, für die der Scheinwerfer gebaut ist, dauerhaft zu kennzeichnen und in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs zu erläutern. Diese Kennzeichnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Bereich aufgrund der Bauart deutlich zu erkennen ist.

    ( 7 ) Sind Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden, so genügt eine Anbringungsstelle an der Abschlußscheibe.

    ( 8 ) 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

    A B C D E F G H J K L M N P R S T U V W X Y Z.

    (

    9



    E/ECE/324

    Erg. 1/Rev. 4. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    (

    10



    E/ECE/324

    Erg. 1/Rev. 4/Änd. 1. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    (

    11



    E/ECE/324

    Erg. 1/Rev. 4/Änd. 2. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    ( 12 ) TRANS/WP.29/489.

    ( 13 ) TRANS/WP.29/535.

    (

    14



    E/ECE/324

    Erg. 4/Rev. 3. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    (

    15



    E/ECE/324

    Erg. 4/Rev. 3/Ber. 1. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    ( 16 ) TRANS/WP.29/491.

    ( 17 ) TRANS/WP.29/567.

    (

    18



    E/ECE/324

    Erg. 7/Rev. 3. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    (

    19



    E/ECE/324

    Erg. 7/Rev. 3/Änd. 1. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    (

    20



    E/ECE/324

    Erg. 7/Rev. 3/Ber. 1. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    (

    21



    E/ECE/324

    Erg. 7/Rev. 3/Ber. 2. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    ( 22 ) TRANS/WP.29/492.

    ( 23 ) TRANS/WP.29/520.

    ( 24 ) TRANS/WP.29/538.

    ( 25 ) TRANS/WP.29/585.

    ( 26 ) TRANS/WP.29/623.

    (

    27



    E/ECE/324

    Rev. 1/Erg. 19/Rev. 2. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    (

    28



    E/ECE/324

    Rev. 1/Erg. 19/Rev. 2/Änd. 1. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    (

    29



    E/ECE/324

    Rev. 1/Erg. 19/Rev. 2/Änd. 2. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    ( 30 ) TRANS/WP.29/541.

    (

    31



    E/ECE/324

    Rev. 1/Erg. 30/Rev. 1. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    (

    32



    E/ECE/324

    Rev. 1/Erg. 30/Rev. 1/Erg. 1. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    ( 33 ) TRANS/WP.29/497.

    ( 34 ) TRANS/WP.29/569.

    (

    35



    E/ECE/324

    Rev. 1/Erg. 36/Rev. 2. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    (

    36



    E/ECE/324

    Rev. 1/Erg. 36/Rev. 2/Ber. 1. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    (

    37



    E/ECE/324

    Rev. 1/Erg. 36/Rev. 2/Änd. 1. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    ( 38 ) TRANS/WP.29/498.

    ( 39 ) TRANS/WP.29/523.

    ( 40 ) TRANS/WP.29/586.

    (

    41



    E/ECE/324

    Rev. 1/Erg. 97. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    ( 42 ) TRANS/WP.29/553.

    (

    43



    E/ECE/324

    Rev. 1/Erg. 98. right accolade

    E/ECE/TRANS/505

    ( 44 ) TRANS/WP.29/587.

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