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Document 01972D0443-19950101

Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1972 über die Angleichung beim Absatz von Kohle im Gemeinsamen Markt (72/443/EGKS)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1972/443/1995-01-01

Konsolidierter TEXT: 31972D0443 — DE — 01.01.1995

1972D0443 — DE — 01.01.1995 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1972

über die Angleichung beim Absatz von Kohle im Gemeinsamen Markt

(72/443/EGKS)

(ABl. L 297, 30.12.1972, p.45)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Entscheidung Nr. 2526/86/EGKS der Kommission vom 31. Juli 1986

  L 222

8

8.8.1986


Geändert durch:

►A1

Beitrittsakte Griechenlands

  L 291

17

19.11.1979

 A2

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1972

über die Angleichung beim Absatz von Kohle im Gemeinsamen Markt

(72/443/EGKS)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, besonders der Artikel 60 § 2 Buchstabe b) und 47 des Vertrages,

auf Grund der Entscheidung Nr. 30/53 vom 2. Mai 1953 über die innerhalb des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken ( 1 ),

auf Grund der Entscheidung Nr. 3/58 vom 18. März 1958 über die Angleichung beim Absatz von Kohle im Gemeinsamen Markt ( 2 ),

auf Grund des am 22. Januar 1972 unterzeichneten Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, besonders Artikel 153 der dieser Entscheidung beigefügten Akte,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung folgender Gründe:

Mit der Entscheidung Nr. 3/58 ist die Befugnis der Unternehmen, ihr Angebot nach der für einen anderen Ort aufgestellten Preistafel auszurichten, die dem Käufer die günstigsten Bedingungen am Bestimmungsort bietet, beschränkt worden, um Störungen des Gemeinsamen Marktes zu vermeiden.

Der Gemeinsame Markt für Kohle hat seit 1958 Veränderungen erfahren. Die für die Angleichungsbefugnis geltenden Beschränkungen müssen der veränderten Lage angepaßt werden; dabei ist dem Beitritt des Vereinigten Königreichs, Dänemarks und Irlands zur Gemeinschaft und den sich daraus ergebenden Folgen für die weitere Entwicklung auf dem Kohlenmarkt Rechnung zu tragen.

Es ist deshalb notwendig, die in der Entscheidung Nr. 3/58 niedergelegten Regeln durch neue Bestimmungen zu ersetzen. Hierbei ist auf Grund des Artikels 30 der obengenannten Akte nach Maßgabe der im Anhang II dieser Akte aufgestellten Leitlinien zu verfahren.

Die Befugnis zur Angleichung ist auf die Preislisten solcher Produktionsunternehmen und Verkaufsgesellschaften zu beschränken, die mit Rücksicht auf den Umfang und die Bedingungen ihrer Erzeugung für die Preisbildung im Gemeinsamen Markt von Bedeutung sind: Nach den seit 1958 gesammelten Erfahren sind dies die Unternehmen, die auf dem Gemeinsamen Markt jährlich mehr als insgesamt 1 Mill. t Steinkohle oder Stein- und Braunkohlenprodukte aus eigener Förderung absetzen; außerdem sind die Unternehmen zu berücksichtigen, bei denen die Einstellung der Produktion bevorsteht.

Andererseits sind die Mengen zu begrenzen, die von den genannten Unternehmen im Wege der Angleichung im Gemeinsamen Markt abgesetzt werden dürfen. Um fühlbare Änderungen in den traditionellen Lieferströmen zu vermeiden, ist es zweckmäßig, diese Begrenzung geographisch und für die hauptsächlichen Erzeugnisgruppen vorzunehmen.

Die Ausübung der Angleichungsbefugnis setzt voraus, daß die zu liefernden Brennstoffe mit den Brennstoffen der Preisliste, auf die die Angleichung erfolgt, vergleichbar sind.

Zur Verhinderung von unzulässigen Preisunterbietungen sind die Unternehmen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 30/53 verpflichtet, bei der Ermittlung des Einstandspreises alle Bedingungen der Preisliste, auf die sie sich angleichen, zu beachten.

Zum Zwecke der richtigen Berechnung des Einstandspreises müssen die Unternehmen eine genaue Kenntnis der Transportkosten haben.

Um die Überprüfung der Angleichungsnachlässe, bei denen Seetransporte zu berücksichtigen sind, zu ermöglichen, haben die Unternehmen der Kommission die bei der Angleichung berücksichtigten Seefrachten mitzuteilen. Um die angewandten Seefrachten den Interessierten zur Kenntnis zu bringen, kann die Kommission sie in geeigneter Weise veröffentlichen.

Zur Beurteilung des Ausmaßes der von den Unternehmen vorgenommenen Angleichungsgeschäfte sowie zur Überprüfung der Anwendung der in dieser Entscheidung enthaltenen Bestimmungen sind die Unternehmen zu verpflichten, Art und Umfang ihrer Angleichungsgeschäfte der Kommission laufend mitzuteilen.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die Unternehmen der Kohlenindustrie dürfen die Befugnis, ihre Preise nach einer für einen anderen Ort aufgestellten Preistafel auszurichten, die dem Käufer günstigere Bedingungen am Bestimmungsort bietet (Angleichung), nur nach Maßgabe der in den nachfolgenden Artikeln dieser Entscheidung enthaltenen Bestimmungen ausüben.

(2)  Die Bestimmungen dieser Entscheidung gelten auch für die Verkaufsgesellschaften von Unternehmen der Kohlenindustrie im Sinne von Artikel 1 (2) der Entscheidung Nr. 30/53.

Artikel 2

Die Unternehmen der Kohlenindustrie dürfen ihre Preise ausschließlich an die Preislisten der nachstehenden Unternehmen und Verkaufsgesellschaften angleichen:

Aachener Kohlenverkauf GmbH, Aachen,

▼M1 —————

▼M1

Empresa Nacional Carbonífera del Sur, Córdoba,

▼B

Gewerkschaft Auguste-Viktoria, Marl i. W.,

Houillères du Bassin du Centre et du Midi, Saint-Etienne,

Houillères du Bassin de Lorraine, Metz,

Houillères du Bassin du Nord et du Pas-de-Calais, Douai,

▼M1

Hullera Vasco Leonesa SA, Madrid,

Hulleras del Norte SA, Oviedo,

▼M1 —————

▼M1

Minero Siderúrgica de Ponferrada SA, Madrid,

▼B

National Coal Board, London,

Niedersächsischer Kohlen-Verkauf GmbH, Hannover,

▼M1

NV Kempense Steenkolenmijnen, Houthalen-Helchteren,

▼B

Rheinischer Braunkohlenbrikett-Verkauf GmbH, Köln,

Ruhrkohle AG, Essen,

Saarbergwerke AG, Saarbrücken,

Sophia-Jacoba Handelsgesellschaft mbH, Hückelhoven.

▼M1 —————

▼B

Artikel 3

(1)  Die in Artikel 2 aufgeführten Unternehmen dürfen in jedem der nachstehend genannten Absatzgebiete Angleichungen nur in Höhe der Mengen vornehmen, die sie im voraufgegangenen Kalenderjahr in dem Gebiet abgesetzt haben.

Absatzgebiete im Sinne dieser Vorschrift sind:

a) Großbritannien und Nordirland;

b) in der Bundesrepublik Deutschland:

 die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen ►M1  und Berlin (West) ◄ ,

 die Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saar,

 die Länder Hessen, Baden-Württemberg und Bayern;

c) Belgien und Luxemburg;

d) in Frankreich:

 das Gebiet östlich der Departements Aisne, Seine-et-Marne, Loiret, Loir-et-Cher, Indre, Haute-Vienne, Dordogne, Lot-et-Garonne, Gers, Hautes-Pyrenées einschließlich dieser Departements,

 die übrigen französischen Departements;

e) Italien;

f) Niederlande;

g) Dänemark;

h) Irland;

▼A1

i) Griechenland;

▼M1

j) Spanien;

k) Portugal;

l) Österreich;

m) Finnland;

n) Schweden.

▼B

(2)  Die in Absatz 1 bezeichneten Mengen gelten jeweils gesondert für:

a) zur Verkokung bestimmte Steinkohle,

b) für Hausbrand und Kleinverbrauch bestimmte Steinkohle,

c) übrige Steinkohle,

d) Hochofenkoks,

e) Gießkoks,

f) übriger Koks,

g) Steinkohlenbriketts,

h) Braunkkohlenbriketts.

(3)  Die Kommission kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag die in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Mengengrenzen für einzelne Unternehmen oder Verkaufsgesellschaften erhöhen.

Artikel 4

(1)  Die Angleichung ist nur zulässig, wenn das Unternehmen die Höhe der Transportkosten zum Bestimmungsort zuverlässig feststellen kann.

(2)  Sind die Transportkosten nicht veröffentlicht, so ist das sich angleichende Unternehmen verpflichtet, sich, erforderlichenfalls durch Vorlage von Originalbelegen, Gewißheit über die Richtigkeit der vom Käufer oder den Transportunternehmen gemachten Angaben über die Höhe der Transportkosten zu verschaffen.

Artikel 5

Bei der Ermittlung des Einstandspreises am Bestimmungsort hat das sich angleichende Unternehmen vom Verbraucher zu tragende Handelsaufschläge, Preiszuschläge oder -nachlässe für Asche- und Wassergehalt, Qualitätszuschläge sowie sonstige für den Gebrauchswert der Kohle erhebliche Merkmale (z. B. Körnung, Gehalt an flüchtigen Bestandteilen, Heizwert, Schwefelgehalt, Koksbildungsvermögen) zu berücksichtigen.

Artikel 6

(1)  Die Unternehmen der Kohlenindustrie sind verpflichtet, Angleichungsgeschäfte innerhalb des Gemeinsamen Marktes, bei denen ein Seetransport zu berücksichtigen ist, mitzuteilen. In der Mitteilung ist die Höhe der Seefracht anzugeben, die bei der Berechnung des Angleichungsnachlasses zugrunde gelegt wurde.

(2)  Die Mitteilung hat bei Vertragsabschluß zu erfolgen. Sie umfaßt die Einzelheiten der Berechnung des Angleichungspreises; hierbei sind Ladekosten und Fracht (einschließlich Hafengebühren, Versicherung und sonstige vom Verlader berechnete Kosten) zu unterscheiden.

(3)  Die Kommission teilt die ihr gemeldeten Seefrachten auf Anfrage allen interessierten Unternehmen mit, sie kann sie in geeigneter Weise veröffentlichen.

Artikel 7

Die Unternehmen, die von der Befugnis der Angleichung Gebrauch machen, sind verpflichtet, der Kommission jeweils zum 15. August und zum 15. Februar eines Jahres für das vorangegangene Kalenderhalbjahr mitzuteilen:

a) die Brennstoffmengen, über die im Wege der Angleichung Lieferverträge abgeschlossen worden sind unter Angabe der vereinbarten Bedingungen;

b) die Brennstoffmengen, die im Wege der Angleichung und auf Grund der eigenen Preisliste in jedes der in Artikel 3 (1) aufgeführten Absatzgebiete geliefert worden sind.

Die Meldungen der Unternehmen sind auf Vordrukken abzugeben, deren Einzelheiten die Kommission vorschreibt.

Artikel 8

Die Bestimmungen dieser Entscheidung hindern die Unternehmen nicht, gemäß Artikel 60 § 2 letzter Absatz ihre Preise nach den Bedingungen auszurichten, die von Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft gemacht werden.

Artikel 9

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Entscheidung Nr. 3/58 aufgehoben.



( 1 ) ABl. der EGKS Nr. 6 vom 4. 5. 1953, S. 109 ff.

( 2 ) ABl. der EGKS Nr. 11 vom 29. 3. 1958, S. 157 ff.

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