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Document 01972A0722(05)-20210901

    Consolidated text: Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1972/2842/2021-09-01

    01972A0722(05) — DE — 01.09.2021 — 003.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

    (ABl. L 301 vom 31.12.1972, S. 2)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 5/73 betreffend die Warenverkehrsbescheinigungen A.IS.1 und A.W.1 in den Anhängen V und VI des Protokolls Nr. 3

      L 324

    11

    24.11.1973

     M2

    BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 6/73 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

      L 324

    13

    24.11.1973

     M3

    BESCHLUSS Nr. 9/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung der Artikel 24 und 25 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

      L 347

    19

    17.12.1973

     M4

    BESCHLUSS Nr. 10/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 12. Dezember 1973

      L 365

    152

    31.12.1973

     M5

    BESCHLUSS Nr. 1/74 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

      L 224

    22

    13.8.1974

     M6

    BESCHLUSS Nr. 3/74 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 31. Oktober 1974

      L 352

    12

    28.12.1974

    ►M7

    ERGÄNZUNGS PROTOKOLL zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

      L 106

    8

    26.4.1975

     M8

    BESCHLUSS Nr. 1/75 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 2. Dezember 1975

      L 338

    26

    31.12.1975

     M9

    BESCHLUSS Nr. 2/75 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 2. Dezember 1975

      L 338

    28

    31.12.1975

     M10

    BESCHLUSS Nr. 1/76 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 12. April 1976

      L 215

    6

    7.8.1976

    ►M11

    ABKOMMENS in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Protokolls Nr. 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island - Änderungen des Protokolls Nr. 6 des Abkommens

      L 217

    2

    10.8.1976

    ►M12

    ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Tabelle I im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

      L 298

    16

    28.10.1976

     M13

    BESCHLUSS Nr. 2/76 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung der dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügten Listen A und B sowie der Liste in Artikel 25 dieses Protokolls

      L 328

    18

    26.11.1976

     M14

    BESCHLUSS Nr. 3/76 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung von Anmerkung 11 zu Artikel 23 in Anhang I zu Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

      L 328

    24

    26.11.1976

    ►M15

    ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

      L 338

    8

    7.12.1976

     M16

    BESCHLUSS Nr. 1/77 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 19. Dezember 1977

      L 346

    2

    29.12.1977

     M17

    BESCHLUSS Nr. 1/78 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 6. Dezember 1978

      L 376

    8

    30.12.1978

    ►M18

    ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

      L 123

    2

    19.5.1980

     M19

    BESCHLUSS Nr. 1/80 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 30. Mai 1980

      L 257

    5

    1.10.1980

     M20

    BESCHLUSS Nr. 2/80 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 30. Mai 1980

      L 257

    26

    1.10.1980

     M21

    BESCHLUSS Nr. 3/80 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mitUrsprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeitder Verwaltungen infolge des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft

      L 385

    8

    31.12.1980

     M22

    BESCHLUSS Nr. 1/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 27. Mai 1981

      L 247

    6

    31.8.1981

     M23

    BESCHLUSS Nr. 2/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 27. Mai 1981

      L 247

    20

    31.8.1981

     M24

    BESCHLUSS Nr. 3/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 27. Mai 1981

      L 247

    36

    31.8.1981

     M25

    BESCHLUSS Nr. 4/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 27. Mai 1981

      L 247

    55

    31.8.1981

     M26

    BESCHLUSS Nr. 1/82 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 16. September 1982

      L 382

    30

    31.12.1982

     M27

    BESCHLUSS Nr. 2/82 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 30. November 1982

      L 385

    24

    31.12.1982

     M28

    BESCHLUSS Nr. 2/82 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 30. November 1982

      L 385

    24

    31.12.1982

     M29

    ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Konsolidierung und Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

      L 323

    375

    11.12.1984

     M30

    BESCHLUSS Nr. 1/85 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 10. Juni 1985

      L 301

    6

    15.11.1985

     M31

    BESCHLUSS Nr. 2/85 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 5. Dezember 1985

      L 47

    20

    25.2.1986

     M32

    BESCHLUSS Nr. 1/86 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 20. März 1986

      L 134

    12

    21.5.1986

     M33

    BESCHLUSS Nr. 2/86 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 20. Juni 1986

      L 199

    16

    22.7.1986

     M34

    BESCHLUSS Nr. 3/86 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 1. Dezember 1986

      L 100

    32

    11.4.1987

     M35

    BESCHLUSS Nr. 1/87 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 1. Juli 1987

      L 236

    6

    20.8.1987

     M36

    BESCHLUSS Nr. 2/87 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 30. November 1987

      L 388

    24

    31.12.1987

     M37

    BESCHLUSS Nr. 3/87 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 25. Februar 1988

      L 100

    8

    19.4.1988

     M38

    BESCHLUSS Nr. 1/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 25. Februar 1988

      L 180

    2

    9.7.1988

     M39

    BESCHLUSS Nr. 2/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 16. Dezember 1988

      L 379

    12

    31.12.1988

     M40

    BESCHLUSS Nr. 3/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 16. Dezember 1988

      L 379

    14

    31.12.1988

     M41

    BESCHLUSS Nr. 4/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 16. Dezember 1988

      L 379

    15

    31.12.1988

     M42

    BESCHLUSS Nr. 5/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 16. Dezember 1988

      L 381

    10

    31.12.1988

    ►M43

    ZUSATZPROTOKOLL zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung

      L 295

    9

    13.10.1989

     M44

    BESCHLUSS Nr. 1/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 15. Mai 1990

      L 176

    6

    10.7.1990

     M45

    BESCHLUSS Nr. 5/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 18. Juni 1990

      L 187

    16

    19.7.1990

     M46

    BESCHLUSS Nr. 3/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 18. Juni 1990

      L 199

    6

    30.7.1990

     M47

    BESCHLUSS Nr. 2/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 15. Mai 1990

      L 210

    10

    8.8.1990

     M48

    BESCHLUSS Nr. 4/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 18. Juni 1990

      L 210

    30

    8.8.1990

     M49

    BESCHLUSS Nr. 1/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 18. September 1991

      L 311

    14

    12.11.1991

     M50

    BESCHLUSS Nr. 2/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 18. September 1991

      L 311

    15

    12.11.1991

     M51

    BESCHLUSS Nr. 3/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 20. Dezember 1991

      L 42

    42

    18.2.1992

     M52

    BESCHLUSS Nr. 1/92 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 10. Juni 1992

      L 229

    16

    12.8.1992

     M53

    BESCHLUSS Nr. 1/93 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 20. Januar 1993

      L 43

    40

    20.2.1993

     M54

    BESCHLUSS Nr. 2/93 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 27. Januar 1993

      L 283

    31

    18.11.1993

     M55

    BESCHLUSS Nr. 3/93 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 26. April 1993

      L 52

    5

    23.2.1994

     M56

    BESCHLUSS Nr. 4/93 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 5. Juli 1993

      L 52

    17

    23.2.1994

     M57

    BESCHLUSS Nr. 1/94 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 8. März 1994

      L 204

    62

    6.8.1994

     M58

    BESCHLUSS Nr. 2/94 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 21. Dezember 1994

      L 235

    18

    4.10.1995

    ►M59

    ZUSATZPROTOKOLL zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union

      L 34

    34

    13.2.1996

     M60

    BESCHLUSS Nr. 1/96 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-ISLAND vom 19. Dezember 1996

      L 195

    101

    23.7.1997

     M61

    BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-ISLAND vom 22. Dezember 2005

      L 131

    1

    18.5.2006

     M62

    BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-ISLAND Nr. 1/2016 vom 17. Februar 2016

      L 72

    66

    17.3.2016

    ►M63

    BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-ISLAND vom 16. Juli 2021

      L 381

    1

    27.10.2021


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 220 vom 8.8.1973, S.  25  (1972/722)

     C2

    Berichtigung, ABl. L 019 vom 25.1.1986, S.  63  (1984/1211)




    ▼B

    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island



    DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

    einerseits,

    DIE REPUBLIK ISLAND

    andererseits,

    IN DEM WUNSCH, anläßlich der Erweiterung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Island zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels mit dem Ziel sicherzustellen, zum Aufbau Europas beizutragen,

    ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen,

    ERKLÄREN SICH BEREIT, unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente, insbesondere der Entwicklung der Gemeinschaft, die Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, wenn deren Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse ihrer Volkswirtschaften nützlich erscheinen sollte,

    HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet,

    DIESES ABKOMMEN ZU SCHL1ESSEN:



    Artikel 1

    Zweck dieses Abkommens ist es,

    a) 

    durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und in Island den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen,

    b) 

    im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten,

    c) 

    auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.

    Artikel 2

    Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Islands,

    i) 

    die unter die Kapitel 25 bis 99 des Brüsseler Zolltarifschemas fallen, mit Ausnahme der im Anhang I angeführten Waren;

    ii) 

    die in den Protokollen Nr. 2 und Nr. 6 genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen.

    Artikel 3

    (1)  
    Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.
    (2)  

    Die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung ►C1  und Irland ◄ beseitigen die Einfuhrzölle schrittweise wie folgt:

    — 
    Am 1. April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;
    — 
    die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am
    1. Januar 1974,
    1. Januar 1975,
    1. Januar 1976,
    1. Juli 1977.
    (3)  
    Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in diesem Artikel und im Protokoll Nr. 1 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.

    Werden nach dem 1. Januar 1972 Zollsenkungcn durchgeführt, die sich aus den zum Abschluß der Genfer Handelskonferenz (1964—1967) geschlossenen Zollabkommen ergeben, so treten die derart gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 1 genannten Ausgangszollsätze.

    (4)  
    Die gemäß diesem Artikel und ►M7  den Protokollen Nr. 1 und 2 ◄ errechneten gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die erste Dezimalstelle angewendet.

    Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der ►M7  ————— ◄ „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge“ anwendet, werden der vorliegende Artikel und ►M7  die Protokolle Nr. 1 und 2 ◄ hinsichtlich der spezifischen Zölle und des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet.

    Artikel 4

    (1)  
    Zu den angegebenen Zeitpunkten senkt Island die Einfuhrzölle gegenüber der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland auf die nachstehenden Sätze der einzelnen, am 1. März 1970 geltenden Ausgangszollsätze:



    Ausgangszollsätze

    2

    4

    5

    10

    12

    15

    20

    25

    30

    35

    40

    50

    60

    65

    70

    75

    80

    90

    100

    1. April 1973

    2

    4

    4

    7

    8

    11

    14

    18

    21

    25

    30

    35

    40

    45

    50

    55

    55

    65

    70

    1. Januar 1974

    0

    3

    3

    6

    7

    9

    12

    15

    18

    21

    24

    30

    35

    40

    40

    45

    50

    55

    60

    1. Januar 1975

    0

    3

    3

    5

    6

    7

    10

    13

    15

    17

    20

    25

    30

    30

    35

    35

    40

    45

    50

    1. Januar 1976

    0

    2

    2

    4

    5

    6

    8

    10

    12

    14

    16

    20

    24

    25

    30

    30

    30

    35

    40

    1. Januar 1977

    0

    2

    2

    3

    4

    4

    6

    7

    9

    10

    12

    15

    18

    20

    21

    22

    25

    25

    30

    1. Januar 1978

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    1. Januar 1979

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    1. Januar 1980

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    (2)  
    Island setzt die Senkung der Zölle gegenüber Dänemark ►M7  ————— ◄ und dem Vereinigten Königreich ab 1. Januar 1974 nach dem Zeitplan des Absatzes 1 fort.

    Artikel 5

    (1)  
    Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.

    Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

    (2)  
    Island kann unter Einhaltung des Artikels 19 für die in Anhang II angeführten Erzeugnisse vorübergehend Fiskalzölle beibehalten.

    Wird in Island die Produktion eines Erzeugnisses aufgenommen, das einem in Anhang II aufgeführten Erzeugnis entspricht, so muß der auf letzteres Erzeugnis erhobene Zollsatz auf das Niveau gesenkt werden, das erreicht worden wäre, wenn dieser Zollsatz seit dem Inkrafttreten des Abkommens nach dem Zeitplan des Artikels 4 Absatz 1 abgebaut worden wäre. Wird gegenüber Drittländern ein niedrigerer Zoll als der Fiskalzoll eingeführt, so werden die Zollsenkungen auf der Grundlage dieses Zollsatzes vorgenommen.

    Die weiteren Zollsenkungen erfolgen nach dem in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Zeitplan.

    (3)  
    Dänemark, Irland ►M7  ————— ◄ und das Vereinigte Königreich können im Falle einer Anwendung von Artikel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge“ ►M7  ————— ◄ einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1.Januar 1976 beibehalten.

    Artikel 6

    (1)  
    Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.
    (2)  
    Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll, deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt.

    (3)  

    Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:

    — 
    Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf 60 % des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes gesenkt;
    — 
    die drei weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am
    1. Januar 1975,
    1. Januar 1976,
    1. Juli 1977.

    Artikel 7

    (1)  
    Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

    Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung werden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt.

    (2)  
    Island kann die am 1. Januar 1972 geltende und im Anhang III angegebene Abschöpfungsregelung für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen beibehalten.

    Etwaige Änderungen dürfen nicht den Charakter und die Ziele der Regelung verändern. Sie sind zuvor dem Gemischten Ausschuß mitzuteilen.

    Artikel 8

    Das Protokoll Nr. 1 legt für bestimmte Waren die Zollregelung und die Modalitäten fest.

    Artikel 9

    Das Protokoll Nr. 2 legt für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse die Zollregelung und die Modalitäten fest.

    Artikel 10

    (1)  
    Führt eine Vertragspartei eine besondere Regelung als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik ein oder ändert sie die bestehende Regelung, so kann sie für die in Betracht kommenden Erzeugnisse die sich aus diesem Abkommen ergebende Regelung anpassen.
    (2)  
    In diesen Fällen berücksichtigt die betreffende Vertragspartei in angemessener Weise die Interessen der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien können hierzu in dem in Artikel 30 vorgesehenen Gemischten Ausschuß Konsultationen durchführen.

    Artikel 11

    Das Protokoll Nr. 3 legt die Ursprungsregeln fest.

    Artikel 12

    Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt, notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemischten Ausschuß spätestens dreißig Tage vor ihrem Inkrafttreten, sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen, die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.

    ▼M18

    Articulo 12a

    Bei Änderungen des Zolltarifschemas einer oder beider Vertragsparteien, die in diesem Abkommen genannte Waren betreffen, kann der Gemischte Ausschuß das Zolltarifschema für diese Waren in dem Abkommen ändern, um es in Übereinstimmung mit den genannten Änderungen zu bringen, wobei der Grundsatz, daß die aus dem Abkommen sich ergebenden Vorteile erhalten bleiben sollten, gebührend zu berücksichtigen ist.

    ▼B

    Artikel 13

    (1)  
    Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
    (2)  
    Die Gemeinschaft hebt die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen gleicher Wirkung bis spätestens 1. Januar 1975 auf.

    Island hebt die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung bis spätestens 1. Januar 1975 auf.

    ▼M43

    Artikel 13a

    (1)  
    Im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Finnland werden keine neuen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung verfügt.
    (2)  
    Alle geltenden mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum 1. Januar 1990 aufgehoben; ausgenommen davon sind die Maßnahmen, die für die im Protokoll Nr. 7 aufgeführten Waren am 1. Januar 1989 gelten und die nach Maßgabe des genannten Protokolls beseitigt werden.

    Artikel 13b

    Die Vertragspartei, die eine Änderung ihrer Regelung der Ausfuhren in Drittländer erwägt, hat dies dem Gemischten Ausschuß nach Möglichkeit mindestens dreißig Tage vor Inkrafttreten der in Aussicht genommenen Änderung zu notifizieren. Sie muß von allen Einwänden der anderen Vertragspartei hinsichtlich sich möglicherweise ergebender Verzerrungen Kenntnis nehmen.

    ▼B

    Artikel 14

    (1)  
    Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für Erdölerzeugnisse der Nrn. 27.10, 27.11, 27.12, ex 27.13 (Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, paraffinische Rückstände) und 27.14 des Brüsseler Zolltarifschemas bei Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung des Ursprungs für die Erdölerzeugnisse, bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik zu ändern.

    In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den Interessen Islands in angemessener Weise Rechnung; hierzu unterrichtet sie den Gemischten Ausschuß, der nach Artikel 32 zusammentritt.

    (2)  
    Island behält sich vor, entsprechend vorzugehen, wenn für Island vergleichbare Situationen auftreten.
    (3)  
    Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen angewandten nicht tariflichen Regelungen von diesem Abkommen nicht berührt.

    Artikel 15

    (1)  
    Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die dieses Abkommen keine Anwendung findet, zu fördern.
    (2)  
    Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des Gesundheits- und des Pflanzenschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Maßnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
    (3)  
    Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 33 die Schwierigkeiten, die in ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und bemühen sich, Lösungen zu suchen, mit denen diesen Schwierigkeiten begegnet werden könnte.

    Artikel 16

    Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse Islands bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren.

    Artikel 17

    Im Protokoll Nr. 6 sind die besonderen Vorschriften für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft festgelegt.

    Artikel 18

    Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmungen über die Ursprungsregeln, bewirken.

    Artikel 19

    Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.

    Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

    Artikel 20

    Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach Island sind keinen Beschränkungen unterworfen.

    Artikel 21

    Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

    Artikel 22

    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,

    a) 

    die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

    b) 

    die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

    c) 

    die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.

    Artikel 23

    (1)  
    Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.
    (2)  
    Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 28 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 24

    (1)  

    Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island zu beeinträchtigen,

    i) 

    alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken oder bewirken;

    ii) 

    die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

    iii) 

    jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht.

    (2)  
    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie gemäß den in Artikel 28 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 25

    Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist

    — 
    auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für diese Ware im Gebiet der einführenden Vertragspartei
    — 
    und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der einführenden Vertragspartei erhoben werden,

    kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 28 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

    ▼M43

    Artikel 25a

    Wenn aufgrund der Artikel 7 und 13a

    1. 

    es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für das jeweilige Erzeugnis mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

    2. 

    im Zusammenhang mit einem für die ausführende Vertragspartei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpaß entsteht oder droht,

    und wenn der ausführenden Vertragspartei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Vertragspartei nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 28 geeignete Maßnahmen treffen.

    ▼B

    Artikel 26

    Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann sie gemäß den in Artikel 28 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

    Artikel 27

    Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 28 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

    ▼M43

    Artikel 28

    (1)  
    Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die die in den Artikeln 25, 25a und 27 genannten Schwierigkeiten hervorrufen können, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.
    (2)  
    Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen der Artikel 23 bis 27 vor Ergreifen der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe e) umgehend dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

    Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hinblick auf eine möglichst rasche Beseitigung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

    (3)  

    Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

    a) 

    Bezüglich des Artikels 24 können beide Vertragsparteien den Gemischten Ausschuß befassen, wenn ihrer Ansicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 unvereinbar ist.

    Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Beseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche Hilfe.

    Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist die beanstandete Praktik nicht eingestellt, oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um die aus den genannten Praktiken entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben; sie kann insbesondere Zollzugeständnisse zurücknehmen.

    b) 

    Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

    Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Vertragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

    Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Zwischenprodukte festgelegten Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.

    c) 

    Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung vorgelegt. Bezüglich des Artikels 25a Unterabsatz 2 ist der ausreichende Nachweis für einen drohenden Versorgungsengpaß mit entsprechenden Mengen- und Preisindikatoren zu liefern.

    Der Gemischte Ausschuß kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung der Schwierigkeiten fassen. Hat der Gemischte Ausschuß innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so ist die ausführende Vertragspartei ermächtigt, für das jeweilige Erzeugnis vorübergehend geeignete Ausfuhrmaßnahmen zu verfügen.

    d) 

    Bezüglich des Artikels 26 findet im Gemischten Ausschuß eine Konsultation statt, bevor die betroffene Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.

    e) 

    Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 25, 25a, 26 und 27 sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die sich unmittelbar und sofort auf den Handel auswirken, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

    ▼B

    Artikel 29

    Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Islands kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die andere Vertragspartei.

    Artikel 30

    (1)  
    Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der mit der Durchführung dieses Akbommens beauftragt ist und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach ihren eigenen Bestimmungen durch.
    (2)  
    Zur guten Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß Konsultationen durch.
    (3)  
    Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 31

    (1)  
    Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern Islands andererseits.
    (2)  
    Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegenseitigen Einvernehmen.

    Artikel 32

    (1)  
    Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.
    (2)  
    Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkommens zusammen.

    Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies erforderlich ist.

    (3)  
    Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

    Artikel 33

    (1)  
    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im gemeinsamen Interesse beider Vertragsparteien nützlich wäre, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen Antrag mit Begründung.

    Die Vertragsparteien können dem Gemischten Ausschuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen, insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen, übertragen.

    (2)  
    Die Übereinkünfte, die aus den in Absatz 1 genannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.

    Artikel 34

    Die Anhänge und die Protokolle, die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 35

    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung außer Kraft.

    Artikel 36

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages anwendbar ist, einerseits und für das Gebiet der Republik Island andererseits.

    Artikel 37

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, isländischer, ►M7  italienischer und niederländischer ◄ Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

    Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Erfolgt diese Notifizierung nach diesem Zeitpunkt, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist der 30. November 1973.

    Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn das Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.

    Udfærdiget i Bruxelles, den toogtyvende juli nitten hundrede og tooghalvfjerds.

    Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig.

    Done at Brussels on this twenty-second day of July in the year one thousand nine hundred and seventy-two.

    Fait à Bruxelles, le vingt-deux juillet mil neuf cent soixante-douze.

    Fatto a Bruxelles, il ventidue luglio millenovecentosettantadue.

    Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste juli negentienhonderdtweeënzeventig.

    ▼M7 —————

    ▼B

    Gjört í Bruxelles, tuttugasta og annan dag júlímánaðar nítjánhundruð sjötíu og tvö

    På Rådet for De europæiski Fællesskabers vegne

    Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

    In the name of the Council of the European Communities

    Au nom du Conseil des Communautés européennes

    A nome del Consiglio delle Comunità europee

    Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen

    ▼M7 —————

    ▼B

    signatory

    signatory

    signatory

    Fyrir hönd Lýðveldisins Íslands

    signatory

    ANHANG 1

    Liste der in Artikel 2 des Abkommens genannten Waren



    Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas

    Warenbezeichnung

    35.02

    Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:

    A.  Albumine:

    II.  andere:

    a)  Eieralbumin und Milchalbumin:

    1.  getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

    2.  andere

    45.01

    Naturkork, unbearbeitet und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl

    54.01

    Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, aus Flachs (einschließlich Reißspinnstoff)

    57.01

    Hanf (Canabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, aus Hanf (einschließlich Reißspinnstoff)

    ▼M18

    ANHANG II



    Nummer des isländischen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    Zollsatz %

    25.01

    Steinsalz; Siedesalz, Seesalz, präpariertes Speisesalz; reines Natriumchlorid; Salinen-Mutterlauge, Meerwasser:

     

    01

    —  Steinsalz, Siedesalz, Seesalz und Speisesalz, in Aufmachungen für den Einzelverkauf von 5 kg oder weniger

    5

    09

    —  anderes

    1 ikr/ 1 000 kg

    25.02.00

    Schwefelkies, nicht geröstet

    10

    25.03.00

    Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

    10

    25.04.00

    Natürlicher Graphit

    20

    25.06.00

    Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt

    20

    25.07.00

    Lehm und Ton (z. B. Bentonit, Kaolin) — ausgenommen geblähter Ton der Tarifnr. 68.07 —, Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

    15

    25.08.00

    Kreide

    20

    25.10

    Natürliche Calciumphosphate, natürliche Calciumaluminiumphos-phate, Apatit und Phosphatkreide:

     

    10

    —  nicht gemahlen:

     

    —  andere

    20

    20

    —  gemahlen:

     

    —  andere

    20

    25.11.00

    Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen reines Bariumoxid

    20

    25.12

    Kieselgur, Tripel und desgleichen mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger, auch gebrannt:

     

    09

    —  andere

    20

    25.13

    Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifstoffe, auch wärmebehandelt:

     

    09

    —  andere

    20

    25.14.00

    Tonschiefer, auch gespalten, roh behauen oder durch Sägen lediglich zerteilt

    20

    25.15.00

    Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein mit einer augenscheinlichen Dichte von 2,5 oder mehr und Alabaster, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt

    20

    25.18.00

    Dolomit, naturroh, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt; Dolomit, gesintert oder gebrannt; Dolomitstampfmasse

    20

    25.19.00

    Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein

    20

    25.20

    Gipsstein; Anhydrit; Gips, auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Anregern oder Abbindeverzögerern, ausgenommen zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereiteter Gips:

     

    —  Gipsstein und Anhydrit:

     

    11

    —  Gipsstein, roh, auch gemahlen

    10

    19

    —  andere

    20

    20

    —  andere

    20

    25.21

    Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendet werden:

     

    09

    —  andere

    20

    25.22

    Luftkalk, auch gelöscht; Wasserkalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid:

     

    09

    —  andere

    20

    25.24.00

    Asbest

    20

    25.26.00

    Glimmer, auch in ungleichmäßige Scheiben gespalten, und Abfall

    20

    25.27.00

    Natürlicher Speckstein und Talk, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt; Talkum

    20

    25.28.00

    Natürlicher Kryolith und Chiolith

    20

    25.30.00

    Natürliche rohe Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche rohe Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtshundertteilen H3BO3 in der Trockensubstanz

    20

    25.31.00

    Feldspate; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flußspat

    20

    25.32.00

    Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    20

    26.01

    Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:

     

    10

    —  Schwefelkiesabbrände, auch agglomeriert

    10

    20

    —  Eisenerze, auch angereichert, nicht agglomeriert

    10

    25

    —  Eisenerze, agglomeriert (Sintererz, Pellets, Briketts usw.)

    10

    30

    —  Kupfererze, auch angereichert

    10

    35

    —  Nickelerze, auch angereichert

    10

    40

    —  Aluminiumerze, auch angereichert

    10

    45

    —  Bleierze, auch angereichert

    10

    50

    —  Zinkerze, auch angereichert

    10

    55

    —  Zinnerze, auch angereichert

    10

    60

    —  Manganerze, auch angereichert, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichtshundertteilen oder mehr

    10

    65

    —  Chromerze, auch angereichert

    10

    70

    —  Wolframerze, auch angereichert

    10

    75

    —  Molybdän-, Niobium-, Tantal-, Vanadium-, Titan- und Zirkonerze, auch angereichert

    10

    80

    —  Uran- und Thoriumerze, auch angereichert

    10

    85

    —  Erze anderer unedler Metalle, auch angereichert

    10

    90

    —  Edelmetallerze, auch angereichert

    10

    26.02.00

    Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

    10

    26.04.00

    Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche

    10

    27.01

    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe:

     

    10

    —  Anthrazit, auch pulverisiert, aber nicht agglomeriert

    2 ikr/ 1 000 kg

    20

    —  andere Kohle, auch pulverisiert, aber nicht agglomeriert

    2 ikr/ 1 000 kg

    30

    —  Briketts, Eierbriketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Kohle

    2 ikr/ 1 000 kg

    27.02

    Braunkohle, auch agglomeriert:

     

    10

    —  Braunkohle, auch pulverisiert, aber nicht agglomeriert

    2 ikr/ 1 000 kg

    20

    —  Braunkohlenbriketts

    2 ikr/ 1 000 kg

    27.03

    Torf, einschließlich Torfstreu, und Torfbriketts:

     

    10

    —  Torf, auch zu Ballen gepreßt, aber nicht agglomeriert

    2 ikr/ 1 000 kg

    20

    —  Torfbriketts

    2 ikr/ 1 000 kg

    27.04

    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle:

     

    10

    —  Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle; Retortenkohle

    2 ikr/ 1 000 kg

    20

    —  Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle oder Torf

    2 ikr/ 1 000 kg

    27.06.00

    Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, einschließlich der destillierten und präparierten Teere:

     

    —  Netzteer und dergleichen, zur Herstellung von Netzen gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    2

    —  anderer

    20

    27.07

    Öle und andere Erzeugnisse der Destillation von Steinkohlenteer: ähnliche Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27:

     

    10

    —  Benzole

    15

    20

    —  Toluole

    15

    30

    —  Xylole

    15

    40

    —  andere

    15

    27.08

    Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren:

     

    10

    —  Pech aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

    20

    20

    —  Pechkoks

    20

    27.09.00

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

    35 Aurar/ 100 kg

    27.10

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    —  Motorenbenzin, einschließlich Flugbenzin:

     

    11

    —  Flugbenzin

    15

    19

    —  andere

    50

    20

    —  leichter Flugturbinenkraftstoff

    15

    —  andere Leichtöle und Zubereitungen:

     

    31

    —  Testbenzin (white spirit)

    15

    39

    —  andere

    15

    —  Leuchtöl, einschließlich Flugturbinenkraftstoff:

     

    41

    —  raffiniertes Leuchtöl für Lampen (Leuchtpetroleum)

    15

    42

    —  Flugturbinenkraftstoff

    15

    49

    —  andere

    15

    50

    —  andere mittelschwere Öle und Zubereitungen

    10

    60

    —  Gasöl

    35 Aurar/ 100 kg

    70

    —  Heizöl

    35 Aurar/ 100 kg

    —  Schmieröle, andere Schweröle und Zubereitungen:

     

    81

    —  Schmieröle und Schmierfette

    2

    82

    —  Rostschutzmittel und Rostloser (Kriechöle)

    20

    89

    —  andere:

     

    —  Imprägniermittel für Fanggeräte

    2

    —  andere

    10

    27.11

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

     

    —  verflüssigtes Propan und Butan:

     

    11

    —  in Behältnissen von 1 kg oder mehr

    2

    19

    —  andere

    20

    20

    —  andere verflüssigte Kohlenwasserstoffe als Propan und Butan

    20

    30

    —  Erdgas und andere Kohlenwasserstoffgase in gasförmigem Zustand

    20

    27.12.00

    Vaselin

    20

    27.13.00

    Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, paraffinische Rückstände (z. B. Gatsch, slack wax), auch gefärbt

    15

    27.14

    Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:

     

    10

    —  Petrolkoks

    20

    20

    —  andere

    20

    27.15.00

    Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltgestein

    35

    27.16.00

    Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    35

    27.17.00

    Elektrischer Strom

    2

    28.01

    Halogene (Fluor, Chlor, Brom, Jod):

     

    10

    —  Chlor

    18

    20

    —  Fluor, Brom und Jod

    18

    28.02.00

    Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

    18

    28.03.00

    Kohlenstoff (insbesondere Ruß)

    18

    28.04

    Wasserstoff; Edelgase; andere Nichtmetalle:

     

    —  Sauerstoff, Stickstoff, Wasserstoff und Edelgase:

     

    19

    —  andere

    7

    20

    —  Selen, Tellur, Phosphor, Arsen, Silicium und Bor

    18

    28.05

    Alkali- und Erdalkalimetalle; Metalle der Seltenen Erden, Yttrium und Scandium, auch untereinander gemischt oder legiert; Quecksilber:

     

    10

    —  Quecksilber

    18

    20

    —  Alkali- und Erdalkalimetalle; Metalle der Seltenen Erden, Yttrium und Scandium, auch untereinander gemischt oder legiert

    18

    28.06.00

    Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure); Chlorsulfonsäure (Chlorschwefelsäure)

    18

    28.08.00

    Schwefelsäure; Oleum

    10

    28.10.00

    Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren (Meta-, Ortho- und Pyrophosphorsäure)

    18

    28.12.00

    Borsäure und Borsäureanhydrid

    18

    28.13

    Andere anorganische Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

     

    02

    —  Schwefeltrioxid

    18

    09

    —  andere

    18

    28.14.00

    Chloride, Oxychloride und andere Halogen- und Oxyhalogenverbindungen der Nichtmetalle

    18

    28.15.00

    Sulfide der Nichtmetalle, einschließlich Phosphortrisulfid

    18

    28.17

    Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Natrium-und Kaliumperoxid:

     

    10

    —  Natriumhydroxid (Ätznatron), fest

    10

    20

    —  Natriumhydroxid in wäßriger Lösung

    10

    30

    —  Kaliumhydroxid (Ätzkali); Natrium- und Kaliumperoxid:

     

    —  Kaliumhydroxid (Ätzkali)

    10

    —  andere

    18

    28.18.00

    Magnesiumhydröxid und -peroxid; Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

    18

    28.19.00

    Zinkoxid; Zinkperoxid

    18

    28.20

    Aluminiumoxid und -hydroxid; künstlicher Korund:

     

    10

    —  Aluminiumoxid

    18

    20

    —  Aluminiumhydroxid

    18

    30

    —  künstlicher Korund

    18

    28.21.00

    Chromoxide und -hydroxide

    18

    28.22.00

    Manganoxide

    18

    28.23.00

    Eisenoxide und -hydroxide, einschließlich Farberden auf der Grundlage von natürlichem Eisenoxid mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr

    18

    28.24.00

    Kobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Kobaltoxide

    18

    28.25.00

    Titanoxide

    15

    28.27.00

    Bleioxide, einschließlich Mennige und Orangemennige

    18

    28.28.00

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen, Metalloxide, -hydroxide und -peroxide

    18

    28.29.00

    Fluoride; Fluorosilikate, Fluoroborate und andere Fluorosalze

    18

    28.30

    Chloride, Oxychloride und Hydroxychloride; Bromide und Oxybromide; Jodide und Oxyjodide:

     

    01

    —  Calciumchlorid

    10

    09

    —  andere:

     

    —  Bromide, Oxybromide, Jodide und Oxyjodide

    18

    —  andere

    14

    28.31.00

    Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

    18

    28.32.00

    Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Jodate und Perjodate

    18

    28.35.00

    Sulfide, einschließlich Polysulfide

    18

    28.36.00

    Dithionite (Hydrosulfite), auch durch organische Stoffe stabilisiert; Sulfoxylate

    18

    28.37.00

    Sulfite und Thiosulfate

    18

    28.38

    Sulfate und Alaune; Persulfate:

     

    10

    —  Natriumsulfat, Natriumhydrogensulfat und Natriumpyrosulfat

    18

    20

    —  andere

    18

    28.39

    Nitrite und Nitrate:

     

    01

    —  Natriumnitrat

    10

    09

    —  andere

    18

    28.40.00

    Phosphite, Hypophosphite und Phosphate

    18

    28.42

    Carbonate und Percarbonate, einschließlich des handelsüblichen Ammoniumkarbonats:

     

    10

    —  Natriumcarbonat (neutral)

    10

    20

    —  Carbonate (andere als Natriumcarbonat) und Percarbonate, handelsüblichen Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

    18

    28.43.00

    Einfache und komplexe Cyanide

    18

    28.44.00

    Fulminate, Cyanate und Rhodanide

    18

    28.45.00

    Silicate, einschließlich der handelsüblichen Natrium- und Kaliumsilicate

    18

    28.46.00

    Borate und Perborate

    18

    28.47.00

    Salze der Säuren der Metalloxide (z. B. Chromate, Permanganate, Stannate)

    18

    28.48.00

    Andere Salze und Persalze der anorganischen Säuren, ausgenommen Azide

    18

    28.49.00

    Edelmetalle in kolloidem Zustand; Edelmetallamalgame; Salze und andere anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich

    18

    28.50.00

    Spaltbare chemische Elemente und spaltbare Isotope; andere radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope; ihre anorganisehen oder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich; Legierungen, Dispersionen und Cermets, die diese Elemente oder diese Isotope oder ihre anorganischen oder organischen Verbindungen enthalten

    18

    28.51.00

    Isotope chemischer Elemente, soweit nicht in Tarifnr. 28.50 genannt; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich

    18

    28.52.00

    Anorganische oder organische Verbindungen des Thoriums, des an Uran 235 abgereicherten Urans und der Metalle der Seltenen Erden, des Yttriums und des Scandiums, auch untereinander gemischt

    18

    28.54.00

    Wasserstoffperoxid, auch fest

    18

    28.55.00

    Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich

    18

    28.56

    Carbide, auch chemisch nicht einheitlich:

     

    10

    —  Calciumcarbid

    18

    20

    —  andere

    18

    28.57.00

    Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich

    18

    28.58.00

    Andere anorganische Verbindungen (einschließlich des destillierten Wassers, Leitfähigkeitswassers oder Wassers von gleicher Reinheit): flüssige Luft (einschließlich der von Edelgasen befreiten flüssigen Luft); Preßluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

    18

    29.01

    Kohlenwasserstoffe:

     

    10

    —  Äthylen

    18

    20

    —  Propen (Propylen)

    18

    30

    —  Butene (Butylene), Butadiene und Methylbutadiene

    18

    —  andere acyclische Kohlenwasserstoffe;

     

    49

    —  andere

    18

    50

    —  Cyclohexan

    18

    60

    —  Benzol:

     

    —  gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    15

    —  anderes

    18

    70

    —  Toluol:

     

    —  gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    15

    —  anderes

    18

    75

    —  Xylol:

     

    —  gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    15

    —  anderes

    18

    80

    —  Styrol

    18

    85

    —  Athylbenzol:

     

    —  gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    15

    —  anderes

    18

    90

    —  andere cyclische Kohlenwasserstoffe:

     

    —  aromatische Kohlenwasserstoffe, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    15

    —  andere

    18

    29.02

    Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:

     

    10

    —  Vinylchlorid (Chloräthylen)

    18

    20

    —  Trichloräthylen

    18

    30

    —  Tetrachloräthylen

    18

    40

    —  andere

    18

    29.03.00

    Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe

    18

    29.04

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

     

    10

    —  Methanol (Methylalkohol)

    18

    20

    —  Propan-l-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

    18

    30

    —  Butanol (Butylalkohol)

    18

    40

    —  Octylalkohole

    18

    50

    —  Äthylenglykol

    35

    60

    —  andere

    18

    29.05.00

    Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate

    18

    29.06

    Phenole und Phenolalkohole:

     

    10

    —  Phenol und seine Salze

    18

    20

    —  Kresole und ihre Salze

    18

    30

    —  andere

    18

    29.07.00

    Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Phenole und Phenolalkohole

    18

    29.08.00

    Äther, Ätheralkohole, Ätherphenole, Ätherphenolalkohole, Alkoholperoxide und Ätherperoxide; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate

    18

    29.09

    Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyäther mit dreioder viergiiedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

     

    10

    —  Oxiran (Äthylenoxid)

    14

    20

    —  Methyloxiran (Propylenoxid)

    14

    30

    —  andere

    14

    29.10.00

    Acetale und Halbacetale, auch mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate

    18

    29.11

    Aldehyde, Aldehydalkohole, Aldehydäther, Aldehydphenole und andere Aldehyde mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd:

     

    01

    —  Formaldehyd (Methanal)

    10

    09

    —  andere

    18

    29.12.00

    Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Tarifnr. 29.11

    18

    29.13

    Ketone, Ketonalkohole, Ketonphenole, Ketonaldehyde, Chinone, Chinonalkohole, Chinonphenole, Chinonaldehyde und andere Ketone und Chinone mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

     

    10

    —  Aceton

    18

    20

    —  Butan-2-on (Methyläthylketon)

    18

    30

    —  andere

    18

    29.14

    Einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

     

    10

    —  Essigsäure und ihre Salze

    18

    20

    —  Ester der Essigsäure

    18

    30

    —  Methacrylsäure, ihre Salze und Ester

    18

    —  andere:

     

    49

    —  andere

    18

    29.15

    Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

     

    10

    —  Maleinsäureanhydrid

    18

    20

    —  Phthalsäureanhydrid

    18

    30

    —  Dioctylorthophthalate

    18

    40

    —  Ester der Terephthalsäure

    18

    50

    —  andere

    18

    29.16.00

    Carbonsäuren mit Alkohol-, Phenol-, Aldehyd- oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstofffunktionen; ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate

    18

    29.19.00

    Ester der Phosphorsäuren, ihre Salze (einschließlich Laktophosphate) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate

    18

    29.21.00

    Andere Ester der Mineralsäuren (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren), ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate

    18

    29.22.00

    Verbindungen mit Aminofunktionen

    18

    29.23.00

    Amine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen

    18

    29.24.00

    Quaternäre organische Ammoniumsalze und -hydroxide, einschließlich der Lecithine und anderer Phosphoaminolipoide

    18

    29.25.00

    Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion

    18

    29.26.00

    Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich orthoBenzoesäuresulfimid und seine Salze) oder Verbindungen mit 1 minfunktion (einschließlich Hexamethylentetramin und Trimethylentrinitramin)

    18

    29.27

    Verbindungen mit Nitrilfunktion:

     

    10

    —  Acrylnitril

    18

    20

    —  andere

    18

    29.28.00

    Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen

    18

    29.29.00

    Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

    18

    29.30.00

    Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen

    18

    29.31.00

    Organische Thioverbindungen

    18

    29.33.00

    Organische Quecksilberverbindungen

    18

    29.34.00

    Andere organisch-anorganische Verbindungen

    18

    29.35

    Heterocyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren:

     

    10

    —  Laktame

    18

    20

    —  andere

    18

    29.36.00

    Sulfamide

    18

    29.37.00

    Sultone und Sultame

    18

    29.38.00

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürlicher Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art

    18

    29.39

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone; ihre hauptsächlich als Hormone gebrauchten Derivate; andere hauptsächlich als Hormone gebrauchte Steroide:

     

    10

    —  Insulin

    18

    20

    —  Hormone der Hypophysenvorderlappen und dergleichen

    18

    30

    —  Hormone der Nebennierenrinde

    18

    40

    —  andere

    18

    29.41.00

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Äther, Ester und anderen Derivate

    18

    29.42.00

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Äther, Ester und anderen Derivate

    18

    29.43.00

    Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Glukose und Laktose; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn. 29.39, 29.41 und 29.42

    18

    29.44

    Antibiotika:

     

    10

    —  Penicilline und ihre Derivate

    10

    20

    —  Streptomycine und ihre Derivate

    10

    30

    —  Tetracycline und ihre Derivate

    10

    40

    —  andere

    10

    29.45.00

    Andere organische Verbindungen

    18

    30.01.00

    Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; andere zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitete tierische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    15

    30.02

    Spezifische Sera von immunisierten Tieren oder Menschen; mikrobiologische Vaccine, Toxine, Mikrobenkulturen (einschließlich der lebenden Enzymbildner, ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse

     

    10

    —  Sera und Vaccine

    15

    20

    —  andere

    15

    30.03

    Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin:

     

    —  Antibiotika oder deren Derivate enthaltend:

     

    11

    —  eingetragene Arzneispezialitäten

    15

    12

    —  nicht eingetragene Arzneispezialitäten

    15

    19

    —  andere

    15

    —  Hormone oder Hormonersatzstoffe, aber keine Antibiotika oder Antibiotikaderivate enthaltend:

     

    21

    —  eingetragene Arzneispezialitäten

    15

    22

    —  nicht eingetragene Arzneispezialitäten

    15

    29

    —  andere

    15

    —  Alkaloide oder deren Derivate, aber weder Hormone oder Hormonersatzstoffe noch Antibiotika oder Antibiotikaderivate enthaltend:

     

    31

    —  eingetragene Arzneispezialitäten

    15

    32

    —  nicht eingetragene Arzneispezialitäten

    15

    39

    —  andere

    15

    —  andere:

     

    41

    —  eingetragene Arzneispezialitäten

    15

    42

    —  nicht eingetragene Arzneispezialitäten

    15

    44

    —  Arzneimittel enthaltende Süßigkeiten

    70

    49

    —  andere

    15

    30.04.00

    Watte, Gaze, Binden und dergleichen (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht, ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse

    35

    30.05.00

    Andere pharmazeutische Zubereitungen und Waren

    35

    31.05

    Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger:

     

    —  andere Düngemittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Waren des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger:

     

    41

    —  in Einzelhandelspackungen von 10 kg oder weniger und in Tabletten oder ähnlichen Formen

    40

    32.04.00

    Pflanzliche Farbstoffe (einschließlich Auszüge aus Farbhölzern und anderen färbenden pflanzlichen Stoffen, ausgenommen Indigo) und tierische Farbstoffe:

     

    —  Katechu und dergleichen zum Färben von Fischfanggerät

    2

    —  andere

    15

    32.05

    Synthetische organische Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller; natürlicher Indigo:

     

    10

    —  synthetische organische Farbstoffe

    15

    20

    —  andere

    15

    32.06.00

    Farblacke

    15

    32.07.00

    Andere Farbmittel; anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden

    15

    32.08.00

    Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische. Emaillier- oder Glasindustrie; Engoben; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

    15

    32.09

    Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Prägefolien; Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf; Lösungen im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel:

     

    —  andere, einschließlich Wasserfarben:

     

    42

    —  Prägefolien

    30

    32.10.00

    Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen oder zur Unterhaltung, in Tuben, Töpfen, Fläschchen, Näpfchen und ähnlichen Aufmachungen, auch in Täfelchen; alle diese in Zusammenstellungen, auch mit Pinseln, Wischern, Näpfchen oder anderem Zubehör

    35

    32.13

    Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen:

     

    10

    —  Druckfarben

    10

    20

    —  andere

    50

    33.01.00

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest (konkret); Resinoide; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

    30

    33.04

    Mischungen von zwei oder mehreren natürlichen oder künstlichen Riech- oder Aromastoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe (einschließlich alkoholischer Lösungen), die Rohstoffe für die Riechmittel-, Lebensmittel- oder andere Industrien sind:

     

    01

    —  Stoffe zur Verbesserung des Geschmacks, für industrielle Zwecke

    20

    02

    —  Riech- oder Aromastoffe, für industrielle Zwecke

    20

    09

    —  andere

    20

    33.06

    Zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel; destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle, auch zu medizinischen Zwecken:

     

    02

    —  Gesichtspuder

    100

    04

    —  Parfüms

    100

    06

    —  Rasiercreme und Enthaarungsmittel (Haarentferner)

    100

    08

    —  Lippenstifte

    100

    12

    —  Zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel in Zusammenstellungen

    100

    \13

    —  destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle, auch zu medizinischen Zwecken

    40

    19

    —  andere

    100

    34.03.00

    Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder oder anderen Stoffen, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr

    2

    34.04.00

    Künstliche Wachse, einschließlich wasserlösliche; zubereitete Wachse, nicht emulgiert und ohne Lösungsmittel

    20

    34.05

    Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen, ausgenommen zubereitete Wachse der Tarifnr. 34.04:

     

    03

    —  Schuhcreme und Lederpflegemittel

    80

    04

    —  Poliermittel für Metalle

    20

    09

    —  andere

    80

    34.07.00

    Modelliermassen, auch in Zusammenstellungen oder zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes Dentalwachs in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen

    35

    35.02.00

    Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate

    25

    35.03

    Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Glutinleime (z. B. Knochenleim, Hautleim, Sehnenleim), Fischleim: Hausenblase:

     

    09

    —  andere

    70

    35.04.00

    Peptone und andere Eiweißstoffe (ausgenommen Enzyme der Tarifnr. 35.07), ihre Derivate; Hautpulver, auch chromiert

    25

    35.05.00

    Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke

    25

    35.07.00

    Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    —  Lab

    10

    —  andere

    18

    36.01.00

    Schießpulver

    18

    36.02.00

    Zubereitete Sprengstoffe

    35

    36.04.00

    Zündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; Sprengzünder

    35

    36.06.00

    Zündhölzer

    100

    36.08.00

    Cer-Eisen und andere Zündmetallegierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen:

     

    —  Cer-Eisen und andere Zündmetallegierungen in jeder Form

    100

    —  andere

    80

    37.01

    Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme (ausgenommen Papiere, Karten oder Gewebe), nicht belichtet:

     

    01

    —  für Röntgenaufnahmen, nicht belichtet

    30

    02

    —  Planfilme und Platten

    35

    09

    —  andere

    35

    37.02

    Lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen, auch gelocht, nicht belichtet:

     

    01

    —  für Röntgenaufnahmen

    30

    02

    —  kinematographische Filme

    35

    03

    —  Filme mit einer Breite von 15 cm oder mehr

    35

    04

    —  Lichtdruckfilm

    35

    09

    —  andere

    35

    37.03

    Lichtempfindliche Papiere, Karten und Gewebe, auch belichtet, nicht entwickelt:

     

    01

    —  Papier für Lichtdruck, in Rollen

    35

    09

    —  andere

    35

    37.04.00

    Lichtempfindliche photographische Platten und Filme, belichtet, nicht entwickelt (Negative oder Positive)

    35

    37.05

    Photographische Platten; Filme, auch gelocht, nicht zu kinematographischen Zwecken; alle diese belichtet und entwickelt (Negative oder Positive):

     

    09

    —  andere

    35

    37.07

    Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung (Negative oder Positive):

     

    01

    —  nur mit Tonaufzeichnung

    35

    09

    —  andere

    50 ikr/kg

    37.08.00

    Chemische Erzeugnisse zu photographischen Zwecken, einschließlich der Erzeugnisse für Blitzlicht

    35

    38.01.00

    Künstlicher Graphit, kolloider Graphit (nicht in öliger Suspension)

    25

    38.03.00

    Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

    25

    38.05.00

    Tallöl

    25

    38.06.00

    Sulfitablaugen

    25

    38.07.00

    Balsamterpentinöl; Wurzelterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Lösungsmittel aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl; Pine-Öl

    25

    38.08.00

    Kolophonium, Harzsäuren, ihre Derivate (ausgenommen Harzester der Tarifnr. 39.05); leichte und schwere Harzöle

    25

    38.09

    Holzteere; Holzteeröle (ausgenommen zusammengesetzte Lösungsund Verdünnungsmittel derTarifnr. 38.18); Kreosot; Holzgeist; Acetonöl; pflanzliche Peche aller Art; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolophonium oder pflanzlichen Pechen; Kernbindemittel auf der Grundlage von natürlichen harzigen Stoffen:

     

    01

    —  Methylalkohol, ungereinigt

    25

    02

    —  Acetonöl

    25

    09

    —  andere

    25

    38.11

    Desinfektionsmittel, Insekticide, Fungicide, Mittel gegen Nagetiere, Herbicide, Keimhemmungsmittel, Pflanzenwuchsregulatoren und ähnliche Erzeugnisse, in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger):

     

    10

    —  Desinfektionsmittel

    20

    20

    —  Insekticide

    20

    30

    —  Fungicide

    20

    40

    —  Herbicide

    20

    50

    —  andere:

     

    —  Schädlingsbekämpfungsmittel, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    20

    —  Wachstumshemmer, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    20

    —  andere

    25

    38.12.00

    Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden

    25

    38.13

    Abbeizmittel für Metalle; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweißen aus Metall und anderen Stoffen; Überzugsmassen und Füllmassen für Schweißelektroden und Schweißstäbe:

     

    01

    —  Material zum Löten oder Schweißen

    14

    09

    —  andere

    25

    38.14.00

    Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle

    25

    38.15.00

    Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger

    25

    38.16.00

    Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten von Mikrobenkulturen

    25

    38.17.00

    Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

    25

    38.19

    Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    10

    —  zusammengesetzte Katalysatoren

    25

    20

    —  feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste Massen

    25

    —  andere:

     

    31

    —  Bremsflüssigkeit und zusammengesetzte Frostschutzmittel

    35

    32

    —  mineralische Zubereitungen für die Straßenmarkierung

    20

    34

    —  Kohlen zum Herstellen von „Kohlebürsten“

    21

    35

    —  Reagenzien

    25

    36

    —  zusammengesetzte Härter

    50

    37

    —  Naphthenate

    25

    38

    —  Zubereitungen für die Gerberei

    50

    39

    —  salpetrigsaure Salze

    50

    41

    —  Ionenaustauscher

    50

    42

    —  flüssige Polychlordiphenyle, flüssige Chlorparaffine, Polyäthylenglykolgemische

    50

    43

    —  Emulgiermittel

    50

    44

    —  zusammengesetzte Streckmittel und oberflächenbearbeitete Streckmittel für Farben

    25

    45

    —  chemische Zubereitungen für die Galvanotechnik

    50

    46

    —  abschmelzbare Brandproben für Keramiköfen

    25

    47

    —  Ammoniakwasser und verbrauchtes Oxid aus der Kohlegasreinigung

    25

    49

    —  andere

    50

    39.01

    Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone):

     

    10

    —  Ionenaustauscher

    15

    —  Phenoplaste:

     

    —  in Primärformen:

     

    21

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    22

    —  andere

    15

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen:

     

    25

    —  andere

    30

    —  in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch:

     

    29

    —  andere:

     

    —  Abfälle und Bruch

    15

    —  andere

    30

    —  Aminoplaste:

     

    —  in Primärformen:

     

    31

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    32

    —  andere

    15

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen:

     

    35

    —  andere

    30

    —  in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch:

     

    39

    —  andere:

     

    —  Abfälle und Bruch

    15

    —  andere

    30

    —  Alkyde und andere Polyester:

     

    —  in Primärformen:

     

    41

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    42

    —  andere

    15

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen:

     

    44

    —  Wellplatten

    30

    45

    —  andere

    30

    —  in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch:

     

    47

    —  Rohre mit einem Berstpunkt von 80 kg/cm2 oder mehr

    25

    49

    —  andere:

     

    —  Abfälle und Bruch

    15

    —  andere

    30

    —  Polyamide:

     

    —  in Primärformen:

     

    51

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    52

    —  andere

    15

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen:

     

    54

    —  andere

    30

    —  in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch:

     

    56

    —  Rohre mit einem Berstpunkt von 80 kg/cm2 oder mehr

    25

    59

    —  andere:

     

    —  Abfälle und Bruch

    15

    —  andere

    30

    —  Polyurethane:

     

    —  in Primärformen:

     

    61

    —  Lösungen, Emulsionen und Platten

    15

    62

    —  schäum-, schwamm- oder zellförmig, in Blöcken, ungeschnitten

    15

    63

    —  andere

    15

    —  in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch:

     

    65

    —  Rohre mit einem Berstpunkt von 80 kg/cm2 oder mehr

    25

    69

    —  andere:

     

    —  Abfälle und Bruch

    15

    —  andere

    30

    —  Epoxidharze:

     

    —  in Primärformen:

     

    71

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    72

    —  andere

    15

    79

    —  in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch:

     

    —  Abfälle und Bruch

    15

    —  andere

    30

    —  Silikone:

     

    —  in Primärformen:

     

    81

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    82

    —  andere

    15

    89

    —  andere:

     

    —  Profile, Rohre und Monofile

    25

    —  Platten, Folien, Schläuche und dergleichen, ungefärbt (transparent), ungemustert und weder bedruckt noch markiert, mit einer Dicke von 0,4 mm oder weniger

    15

    —  Platten, Folien, Gehäuse und dergleichen, nicht bedruckt, transparent oder trüb, mit einer Dicke von mehr als 0,4 mm bis zu 1 mm einschließlich

    20

    —  andere

    30

    —  andere Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse:

     

    —  in Primärformen:

     

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten:

     

    91

    —  Polyäther

    15

    92

    —  andere

    15

    —  andere:

     

    93

    —  Polyäther

    15

    94

    —  andere

    15

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen:

     

    96

    —  andere

    30

    99

    —  andere:

     

    —  Abfälle und Bruch

    15

    —  andere

    30

    39.02

    Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutyien, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze):

     

    01

    —  Ionenaustauscher

    15

    —  Polyäthylen:

     

    —  in Primärformen:

     

    11

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    10

    12

    —  andere

    10

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen:

     

    16

    —  andere

    40

    19

    —  Abfälle und Bruch

    10

    —  Polypropylen:

     

    —  in Primärformen:

     

    21

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    22

    —  andere

    15

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen:

     

    24

    —  andere

    40

    —  in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch:

     

    29

    —  andere:

     

    —  Abfälle und Bruch

    15

    —  andere

    40

    —  Polystyrol und seine Mischpolimerisate:

     

    —  in Primärformen:

     

    31

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    21

    —  andere:

     

    32

    —  schaumförmig

    21

    33

    —  andere

    21

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen:

     

    —  Tafeln:

     

    37

    —  andere

    40

    39

    —  Abfälle und Bruch

    21

    —  Polyvinylchlorid:

     

    —  in Primärformen:

     

    41

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    42

    —  andere

    15

    —  in Form von Monofilen, nahtlosen Rohren, Stangen, Stäben oder Profilen:

     

    43

    —  Rohre mit einem Berstpunkt von 80 kg/cm2 oder mehr

    25

    45

    —  in Form von Tafeln, Fliesen oder Streifen für den Bodenbelag

    35

    —  in Form von Tafeln, Platten, Streifen, Folien oder Filmen (ausgenommen Waren der Tarifstelle 45):

     

    46

    —  Wandbelag

    40

    48

    —  Wellplatten

    15

    51

    —  Platten für Lichtdruck

    7

    52

    —  andere

    40

    54

    —  Abfälle und Bruch

    15

    —  Vinylchlorid — Vinylacetat — Mischpolimerisate:

     

    —  in Primärformen:

     

    56

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    57

    —  andere

    15

    —  in Form von Monofilen, nahtlosen Rohren, Stangen, Stäben oder Profilen:

     

    58

    —  Rohre mit einem Berstpunkt von 80 kg/cm2 oder mehr

    25

    62

    —  in Form von Tafeln, Fliesen oder Streifen für den Bodenbelag

    35

    —  in Form von Tafeln, Platten, Streifen, Folien oder Filmen (ausgenommen Waren der Tarifstelle 62):

     

    63

    —  Wandbelag

    40

    65

    —  Wellplatten

    15

    66

    —  Platten für Lichtdruck

    7

    67

    —  andere

    40

    69

    —  Abfälle und Bruch

    15

    —  Acrylpolimerisate, Methacrylpolimerisate, Acryl-Methacryl-Mischpolimerisate:

     

    —  in Primärformen:

     

    71

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    72

    —  andere

    15

    —  in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch:

     

    79

    —  andere:

     

    —  Abfälle und Bruch

    15

    —  andere

    40

    —  Polyvinylacetat:

     

    81

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    82

    —  Blöcke, Stücke, Krümel, Körner, Flocken und Pulver

    15

    89

    —  andere:

     

    —  Abfälle und Bruch

    15

    —  andere

    40

    —  andere Polimerisations- und Mischpolimerisationserzeugnisse:

     

    —  in Primärformen:

     

    91

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    92

    —  andere

    15

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen:

     

    94

    —  andere

    40

    —  in Form von Monofilen, nahtlosen Rohren, Stangen, Stäben oder Profilen:

     

    95

    —  Rohre mit einem Berstpunkt von 80 kg/cm2 oder mehr

    25

    39.03

    Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zelluloseester, Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z. B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid); Vulkanfiber:

     

    —  regenerierte Zellulose:

     

    11

    —  in Primärformen

    15

    —  in anderen Formen:

     

    —  Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen:

     

    14

    —  andere:

     

    —  Klebebänder

    25

    —  andere

    30

    19

    —  andere:

     

    —  Bindemittel zum Herstellen von Fischfanggerät, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    2

    —  andere

    30

    —  Zellulosenitrate:

     

    —  nicht weichgemacht:

     

    —  in Primärformen:

     

    21

    —  Kollodium, Kollodiumfasermasse und Schießbaumwolle

    15

    29

    —  andere

    15

    —  weichgemacht:

     

    —  in Primärformen:

     

    31

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    32

    —  andere

    15

    —  in anderen Formen:

     

    —  Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen:

     

    35

    —  andere:

     

    —  Klebebänder

    25

    —  andere

    30

    39

    —  andere:

     

    —  Bindemittel zum Herstellen von Fischfanggerät, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    2

    —  andere

    30

    —  Zelluloseacetate:

     

    —  nicht weichgemacht:

     

    41

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    49

    —  andere

    15

    —  weichgemacht:

     

    —  in Primärformen:

     

    51

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    52

    —  andere

    15

    —  in anderen Formen:

     

    —  Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen:

     

    55

    —  andere:

     

    —  Klebebänder

    25

    —  andere

    30

    59

    —  andere:

     

    —  Bindemittel zum Herstellen von Fischfanggerät, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    2

    —  andere

    30

    —  andere chemische Zellulosederivate:

     

    —  nicht weichgemacht:

     

    61

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    69

    —  andere

    15

    —  weichgemacht:

     

    —  in Primärformen:

     

    71

    —  Lösungen, Emulsionen und Pasten

    15

    72

    —  andere

    15

    —  in anderen Formen:

     

    83

    —  andere:

     

    —  Klebebänder

    25

    —  andere

    30

    89

    —  andere:

     

    —  Bindemittel zum Herstellen von Fischfanggerät, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    2

    —  andere

    30

    90

    —  Vulkanfiber

    21

    39.04

    Gehärtete Eiweißstoffe (z. B. gehärtetes Kasein, gehärtete Gelatine):

     

    01

    —  nicht bearbeitete Lösungen, Pulver, Blöcke, Stücke, Abfälle und Bruch

    15

    09

    —  andere:

     

    —  Profile, Rohre und Monofile

    25

    —  Platten, Tafeln, Folien, Schläuche und dergleichen, ungefärbt (transparent), ungemustert, weder bedruckt noch bearbeitet, mit einer Dicke von 0,4 mm oder weniger

    15

    —  andere

    30

    39.05

    Durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze); durch Veresterung von natürlichen Harzen oder Harzsäuren gewonnene Kunstharze (Harzester); chemische Derivate des Naturkautschuks (z. B. Chlorkautschuk, Kautschukchlorhydrat, cyclischer Kautschuk, oxidierter Kautschuk):

     

    01

    —  nicht bearbeitete Lösungen, Pulver, Blöcke, Stücke, Abfälle und Bruch

    15

    09

    —  andere:

     

    —  Profile, Rohre und Monofile

    25

    —  Platten, Tafeln, Folien, Schläuche und dergleichen, ungefärbt (transparent), ungemustert, weder bedruckt noch bearbeitet, mit einer Dicke von 0,4 mm oder weniger

    15

    —  Klebebänder

    25

    —  andere

    30

    39.06

    Andere Hochpolymere und Kunststoffe, einschließlich Alginsäure, ihre Salze und Ester; Linoxyn:

     

    10

    —  Alginsäure, ihre Salze und Ester

    15

    —  andere:

     

    21

    —  in Primärformen

    15

    29

    —  andere:

     

    —  Profile, Rohre und Monofile

    25

    —  Tafeln, Platten, Folien, Schläuche und dergleichen, ungefärbt (transparent), ungemustert, weder bedruckt noch bearbeitet, mit einer Dicke von 0,4 mm oder weniger

    15

    —  andere

    30

    39.07

    Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:

     

    —  Transport und Verpackungsmittel, einschließlich henkellose Gefäße, auch als Einweg-Tassen verwendbar; Stopfen, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse:

     

    12

    —  Milchbehälter:

     

    —  Milchkannen von 101 oder mehr

    10

    —  andere

    20

    25

    —  sanitäre und hygienische Artikel, Toilettenartikel

    80

    30

    —  Ziergegenstände und Schmuckwaren

    100

    —  Büro-und Schulartikel:

     

    36

    —  Abzugpapier für Schablonenvervielfältiger und Durchschlagpapier

    70

    39

    —  andere

    70

    —  elektrische Leuchten:

     

    48

    —  Schirme und Glocken für die Straßenbeleuchtung

    35

    49

    —  andere

    70

    50

    —  Rolläden, sogenannte venezianische Vorhänge, Jalousien und ähnliche Waren, und Teile davon

    70

    —  andere:

     

    62

    —  Haushaltsartikel

    100

    64

    —  Wandplatten, formgepreßt

    40

    65

    —  Uhrengläser und Uhrarmbänder

    50

    68

    —  Handgriffe

    30

    72

    —  Waren, ihrer Beschaffenheit nach für Schiffe bestimmt

    25

    73

    —  Werkzeuge, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    25

    74

    —  Waren für Krankenpflege und medizinische Zwecke

    35

    76

    —  Rohrformstücke, Rohrverbindungsstücke und Rohrverschlußstücke, Dichtmaterial für Maschinen, kleine Artikel für Maschinen und für technische Zwecke

    25

    78

    —  Bolzen, Muttern, Unterlegscheiben und dergleichen

    25

    99

    —  andere:

     

    —  Gewichte für Plungerpressen

    35

    —  Fensterscheiben

    50

    —  künstliche Köder für Seeangeln

    4

    —  Zaunpfähle

    10

    —  Glocken und Gläser für Navigationslichter und Leuchtbojen

    25

    —  Nägel zum Markieren von Straßenkreuzungen

    35

    —  andere

    70

    40.01

    Latex von Naturkautschuk, auch mit Zusatz von Latex von synthetischem Kautschuk; vorvulkanisierter Latex von Naturkautschuk; Naturkautschuk, Balata, Guttapercha und ähnliche natürliche Kautschukarten:

     

    10

    —  Latex von Naturkautschuk, auch mit Zusatz von Latex von synthetischem Kautschuk; vorvulkanisierter Latex von Naturkautschuk

    21

    20

    —  Naturkautschuk, anderer als Latex

    21

    30

    —  andere:

     

    —  Tafeln, ihrer Beschaffenheit nach zum Herstellen von Schuhsohlen bestimmt

    10

    —  andere

    21

    40.02

    Latex von synthetischem Kautschuk, vorvulkanisierter Latex von synthetischem Kautschuk; synthetischer Kautschuk; Faktis:

     

    10

    —  Polybutadien-Styrol-Latex, auch vorvulkanisiert

    21

    20

    —  anderer Latex von synthetischem Kautschuk, auch vorvulkanisiert

    21

    30

    —  Polybutadien

    21

    40

    —  Polychlorbutadien

    21

    50

    —  Polybutadien-Styrol

    21

    60

    —  Butylkautschuk

    21

    70

    —  anderer synthetischer Kautschuk; Faktis

    21

    40.03.00

    Regenerierter Kautschuk

    25

    40.04.00

    Abfalle und Schnitzel von Kautschuk, ausgenommen Hartkautschuk; Altwaren und Teile davon, aus Kautschuk, ausgenommen Hartkautschuk, nur zum Wiedernutzbarmachen des Kautschukanteils verwendbar; Staub aus Kautschukabfällen oder -altwaren, ausgenommen Hartkautschuk

    21

    40.05.00

    Platten, Blätter und Streifen, aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk, ausgenommen „smoked sheets“ und „crepe sheets“ der Tarifnrn. 40.01 und 40.02; Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen von Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk; sogenannte Masterbatches aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk, dem vor oder nach der Koagulation Ruß (auch mit Mineralöl) oder Kieselsäureanhydrid (auch mit Mineralöl) zugesetzt ist, in beliebigen Formen:

     

    —  nach ihrer Beschaffenheit zum Herstellen von Schuhen bestimmt

    7

    —  andere

    21

    40.06.00

    Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk, Latex von Naturkautschuk oder von synthetischem Kautschuk, nicht vulkanisiert, in anderen Formen oder in anderem Zustand (z. B. Lösungen und Dispersionen, Rohre, Stäbe, Profile); Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk (z. B. überzogene oder imprägnierte Garne aus Spinnstoffen; Scheiben, Ringe)

    21

    40.08

    Platten, Blätter, Streifen, Profile und Schnüre, aus Weichkautschuk:

     

    02

    —  Bodenbelag

    35

    03

    —  Stäbe, Profile, Bänder und Streifen

    25

    09

    —  andere

    35

    40.09

    Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk:

     

    01

    —  Rohre und Schläuche mit einem Berstpunkt von 50 kg/cm2 oder mehr

    7

    09

    —  andere

    25

    40.10.00

    Förderbänder und Treibriemen, aus Weichkautschuk

    25

    40.11

    Reifen, auswechselbare Überreifen, Luftschläuche und Felgenbänder, aus Weichkautschuk, für Räder aller Art:

     

    10

    —  neue Reifen, wie sie für Personenkraftwagen verwendet werden

    40

    20

    —  neue Reifen, wie sie für Lastkraftwagen und Omnibusse verwendet werden

    40

    40

    —  neue Reifen, wie sie für Motorräder (einschließlich Motorroller) und Fahrräder verwendet werden

    40

    50

    —  Luftschläuche

    40

    —  andere, einschließlich runderneuerte Reifen:

     

    61

    —  Reifen aller Art, gebraucht

    35

    69

    —  andere

    40

    40.12.00

    Weichkautschukwaren zu hygienischen und medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen

    35

    40.13

    Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus Weichkautschuk, zu allen Zwecken:

     

    01

    —  Taucheranzüge

    20

    03

    —  Schutzkleidung für Radiologen, mit Bleifutter

    35

    40.14

    Andere Weichkautschukwaren:

     

    04

    —  Maschinenpackungen

    25

    05

    —  Artikel für technische Zwecke

    25

    06

    —  Handwerkszeuge, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    25

    07

    —  Artikel, ihrer Beschaffenheit nach für Schiffe bestimmt

    25

    08

    —  Türen

    30

    19

    —  andere:

     

    —  künstliche Köder für Seeangeln

    4

    —  Ringe für Konservendosen

    25

    —  andere

    70

    40.15.00

    Hartkautschuk in Massen, Platten, Blättern, Streifen, Stäben, Profilen oder Rohren; Abfälle, Staub und Bruch:

     

    —  nach ihrer Beschaffenheit zur Herstellung von Schuhen bestimmt

    10

    —  andere

    25

    40.16

    Hartkautschukwaren:

     

    01

    —  sanitäre und hygienische Artikel

    35

    09

    —  andere

    70

    41.02

    Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Roßleder und Leder von anderen Einhufern, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08:

     

    20

    —  andere:

     

    —  nach ihrer Beschaffenheit für Sohlen und Innensohlen bestimmt

    10

    —  andere

    14

    41.06.00

    Sämischleder (Chamoisleder)

    14

    41.08.00

    Lackleder und metallisiertes Leder

    14

    41.10.00

    Kunstleder, auf der Grundlage von unzerfasertem oder zerfasertem Leder hergestellt, in Platten oder Blättern, auch aufgerollt

    14

    42.03

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder:

     

    03

    —  Uhrarmbänder

    50

    04

    —  Handschuhe für Radiologen

    35

    05

    —  Schweißerhandschuhe, Schürzen und Schutzärmel, aus Leder

    7

    42.05

    Andere Waren aus Leder oder Kunstleder:

     

    01

    —  Lederrahmen, nach ihrer Beschaffenheit zum Herstellen von Schuhen bestimmt

    10

    02

    —  Handgriffe

    30

    03

    —  Artikel für die ärztliche Behandlung

    35

    09

    —  andere

    65

    42.06.00

    Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

    65

    43.04

    Künstliches Pelzwerk und Waren daraus:

     

    01

    —  künstliches Pelzwerk

    30

    44.01

    Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln; Holzabfälle, einschließlich Sägespäne:

     

    10

    —  Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln

    30

    20

    —  Holzabfälle, einschließlich Sägespäne

    30

    44.02.00

    Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepreßt

    30

    44.03

    Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet:

     

    10

    —  Faserholz

    25

    20

    —  Holz zum Sägen, Messern oder Schälen, von Nadelholz

    25

    30

    —  Holz zum Sägen, Messern oder Schälen, von Laubholz

    25

    —  andere:

     

    41

    —  Gerüstholz und Pfähle zum Fischtrocknen

    2

    42

    —  Zaunpfähle

    10

    43

    —  Leitungsmaste

    25

    49

    —  andere

    25

    44.04

    Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht weiterbearbeitet:

     

    10

    —  von Nadelholz

    25

    20

    —  andere

    25

    44.05

    Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiterbearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 5 mm:

     

    —  von Nadelholz:

     

    11

    —  Decksplanken aus Oregonkiefer, Pitchpine oder Douglastanne (Pseudotsuga taxifolia) 75 × 125 mm und mehr

    15

    19

    —  andere

    25

    —  andere:

     

    21

    —  Eichenholz

    15

    22

    —  Buchenholz

    20

    23

    —  Birken- oder Ahornholz

    20

    24

    —  Mahagoni

    20

    25

    —  Teakholz

    20

    29

    —  andere

    20

    44.07.00

    Bahnschwellen aus Holz

    25

    44.09

    Holz für Faßreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke, aus Holz, gespritzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holzspan aller Art; Holzdraht; Holz zum Zerfasern, in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Holzspäne der bei der Essigherstellung oder zum Klären von Flüssigkeiten verwendeten Art; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, aber weder gedrechselt, gebogen noch sonst bearbeitet, für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Wergzeugstiele und dergleichen:

     

    10

    —  Holz zum Zerfasern, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

    25

    —  andere:

     

    22

    —  Holz zum Herstellen von Gehstöcken, Regenschirmen, Werkzeuggriffen, Werkzeugstielen und dergleichen

    25

    23

    —  Holzdraht

    30

    29

    —  andere

    25

    44.11

    Platten aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen, auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt:

     

    10

    —  Hartfaserplatten (Bauplatten)

    20

    20

    —  andere

    30

    44.12.00

    Holzwolle; Holzmehl

    25

    44.13

    Holz (einschließlich Stäbe oder Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), gehobelt, genutet, gefedert, gekehlt, gefalzt, abgeschrägt oder in ähnlicher Weise bearbeitet:

     

    —  von Nadelholz:

     

    11

    —  Decksplanken aus Oregonkiefer, Pitchpine oder Douglastanne (Pseudotsuga taxifolia) 75 × 125 mm oder mehr

    15

    19

    —  andere

    25

    —  andere:

     

    29

    —  andere

    30

    44.14.00

    Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessen oder geschält, aber nicht weiterbearbeitet, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger; Furnierblätter und Holz für Sperrholz, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger

    18

    44.15

    Furniertes Holz und Sperrholz, auch in Verbindung mit anderen Stoffen; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie):

     

    10

    —  Sperrholz, nur aus Furnieren bestehend

    30

    20

    —  Sperrholz mit Mittellage: mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellagen

    30

    30

    —  andere

    30

    44.16.00

    Verbundplatten mit Holhlraum-Mittellagen, aus Holz, auch mit Blättern aus unedlem Metall belegt

    30

    44.17.00

    Vergütetes Holz in Form von Platten, Brettern, Blöcken und dergleichen

    30

    44.18.00

    Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl oder anderen Abfällen holziger Stoffe unter Verwendung von Naturoder Kunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepreßt, in Form von Platten, Tafeln, Blöcken und dergleichen:

     

    —  Furniere mit einer Dicke von mehr als 15 mm

    20

    —  andere

    30

    44.22

    Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren, Teile davon, aus Holz, einschließlich Faßstäbe:

     

    09

    —  andere

    25

    44.25

    Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz:

     

    02

    —  Schuhleisten

    7

    09

    —  andere

    25

    44.26.00

    Spulen, Spindeln, Nähgarnrollen und ähnliche Waren, aus gedrechseltem Holz

    7

    44.28

    Andere Holzwaren:

     

    85

    —  Steuerruder und Lenkräder

    25

    86

    —  Sattelbäume und Kummets

    35

    91

    —  Hobelbänke

    7

    92

    —  Handgriffe

    30

    93

    —  Holzstifte

    35

    95

    —  kleine Artikel und ähnliche Waren, zum Beschlagen, Pressen oder Prägen mit verschiedenen Waren

    70

    99

    —  andere

    70

    45.01.00

    Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl

    21

    45.02.00

    Würfel, Platten, Blätter und Streifen, aus Naturkork, einschließlich Würfel oder Quader zum Herstellen von Stopfen

    21

    45.03

    Waren aus Naturkork:

     

    01

    —  Korkschwimmer für Fischernetze

    2

    03

    —  Stopfen

    35

    09

    —  andere

    40

    45.04

    Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Preßkork:

     

    01

    —  Korbwaren für die Schuhherstellung

    21

    02

    —  Kork in Platten oder Rollen

    35

    03

    —  Maschinenpackungen, Rohre und dergleichen

    25

    05

    —  Kork für Flaschenverschlüsse

    35

    09

    —  andere

    60

    46.02

    Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, zu allen Verwendungszwecken, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt, einschließlich Chinamatten, grobe Strohmatten und Gittergeflechte; Flaschenhülsen aus Stroh:

     

    03

    —  Geflechte und ähnliche Waren

    25

    09

    —  andere:

     

    —  Matten zu Verpackungszwecken, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    20

    —  andere

    60

    46.03

    Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt oder aus Waren der Tarifnr. 46.02 gefertigt; Waren aus Luffa:

     

    02

    —  Träger und Griffe aus Flechtwaren

    30

    09

    —  andere

    100

    47.01

    Halbstoffe (Massen aus mechanisch oder chemisch aufbereiteten pflanzlichen Faserstoffen):

     

    10

    —  mechanische Halbstoffe aus Holz

    14

    20

    —  chemische Halbstoffe aus Holz mit einem Gehalt an Alphazellulose von 90 Gewichtshundertteilen oder mehr („dissolving grades“)

    14

    30

    —  Soda- oder Sulfatzellstoff, ungebleicht

    14

    40

    —  Soda- oder Sulfatzellstoff, gebleicht oder halbgebleicht (andere als „dissolving grades“)

    14

    50

    —  Sulfitzellstoff, ungebleicht

    14

    60

    —  Sulfitzellstoff, gebleicht oder halbgebleicht (andere als „dissolving grades“)

    14

    70

    —  halbchemische Halbstoffe aus Holz

    14

    80

    —  andere Halbstoffe als Halbstoffe aus Holz

    14

    47.02.00

    Papierabfälle und Pappabfälle; Papierwaren und Pappwaren, alt, nur zur Papierherstellung verwendbar

    14

    48.01

    Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen:

     

    80

    —  andere Papiere und Pappen:

     

    —  Zigarettenpapier

    70

    —  Wand- und Bodenbelag aus Pappe

    21

    48.05

    Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen:

     

    10

    —  Kraftpapier, gekreppt, auch geprägt oder gelocht

    20

    30

    —  anderes Kreppapier, auch geprägt oder gelocht

    20

    —  andere:

     

    42

    —  Papier und Pappe, gemustert oder geprägt

    20

    49

    —  andere

    20

    48.07

    Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Ober fläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen:

     

    10

    —  Druck- oder Schreibpapier

    7

    20

    —  Papier und Pappe (andere als Druck- oder Schreibpapier), mit künstlichen oder synthetischen Harzen (ausgenommen Klebstoffe) gestrichen, überzogen oder getränkt

    20

    —  Papier und Pappe, mit bituminösen Stoffen jeder Art getränkt oder einseitig überzogen:

     

    31

    —  gewellte Dachpappe

    15

    —  andere:

     

    45

    —  Tapeten

    35

    46

    —  Isolierpappe

    30

    48

    —  Pappe für Druckmatern

    7

    51

    —  Material für Maschinenpackungen

    25

    59

    —  andere:

     

    —  selbstklebendes Papier

    7

    —  andere

    20

    48.08.00

    Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

    25

    48.10.00

    Zigaretten papier, zugeschnitten, auch in Päckchen oder Hülsen

    70

    48.11.00

    Papiertapeten, Linkrusta und Buntglaspapier

    35

    48.12.00

    Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch mit Linoleumschicht, auch zugeschnitten

    35

    48.13.00

    Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in Behältnissen (Kohlepapier, vollständige Dauerschablonen und dergleichen)

    7

    48.14

    Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten; Schachteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren:

     

    01

    —  Briefumschläge, unbedruckt

    30

    02

    —  Briefumschläge, bedruckt

    50

    03

    —  Briefpapier in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen

    50

    09

    —  andere

    30

    48.15

    Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:

     

    20

    —  gummiertes oder selbstklebendes Papier in Streifen oder Rollen

    4

    —  andere:

     

    31

    —  Rollen für Rechenmaschinen, Telegraphenapparate und dergleichen

    35

    32

    —  Schreibpapier, Abzugspapier für Schablonenvervielfältiger und Zeichenpapier, unbedruckt

    7

    33

    —  Filterpapier, zugeschnitten

    25

    39

    —  andere:

     

    —  Zylinder (Behälter aus Papier)

    25

    —  andere

    30

    48.20.00

    Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet

    7

    48.21

    Andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte:

     

    10

    —  Lochkarten und Lochkartenstreifen

    15

    —  Schüsseln, Teller und ähnliche Waren:

     

    29

    —  andere

    70

    —  Taschentücher, Abschminktücher und andere Tücher für die Körperpflege; Leibwäsche aus Papier:

     

    39

    —  andere

    70

    —  andere:

     

    51

    —  Rohre und Maschinenpackungen, Artikel für technische Zwecke und ähnliche kleine Artikel für Maschinen

    25

    52

    —  Diagrammpapier, Bögen und Rollen für Registriergeräte

    15

    54

    —  Papier für Echolote

    4

    58

    —  Schnittmuster

    25

    59

    —  andere

    70

    50.01.00

    Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

    14

    50.02.00

    Grège, weder gedreht noch gezwirnt

    14

    50.03.00

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und Reißspinnstoff); Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlinge

    21

    53.08.00

    Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    20

    55.03

    Abfälle von Baumwolle (einschließlich Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt:

     

    01

    —  Abfälle von Baumwolle

    25

    55.06

    Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

     

    01

    —  Nähzwirn

    15

    09

    —  andere

    15

    57.04

    Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff) aus diesen Spinnstoffen:

     

    20

    —  Kokosfasern, einschließlich Abfälle und Reißspinnstoffe:

     

    —  Polsterstoffe in Platten

    25

    30

    —  andere Fasern, einschließlich Abfälle und Reißspinnstoffe:

     

    —  Polsterstoffe in Platten

    25

    57.10.00

    Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr. 57.03:

     

    —  Verpackungsgewebe

    2

    —  Zelttuch

    15

    —  andere

    20

    57.11.00

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

     

    —  Verpackungsgewebe aus Hanf

    2

    —  Zelttuch aus Hanf

    15

    —  andere

    20

    59.01

    Watte und Waren daraus; Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen:

     

    01

    —  Watte

    25

    03

    —  andere Waren aus Watte

    25

    09

    —  andere

    25

    59.02

    Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:

     

    —  andere:

     

    21

    —  Filze

    25

    59.06

    Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe und Waren daraus:

     

    02

    —  Schnürsenkel

    30

    09

    —  andere

    35

    59.07

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen, zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen und anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei:

     

    01

    —  Gewebe zum Einbinden von Büchern, Malleinwand, Gewebe in Leinwandbindung und dergleichen, zum Herstellen von Schuhen, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen

    15

    59.08

    Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen:

     

    01

    —  selbstklebendes Isolierband und Klebeband

    25

    59.10.00

    Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen, auch zugeschnitten

    35

    59.11

    Kautschutierte Gewebe, ausgenommen Gewirke:

     

    01

    —  Bettwäsche für Krankenhäuser

    35

    02

    —  Isolierband

    25

    09

    —  andere

    20

    59.13.00

    Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke

    20

    59.14.00

    Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen für Lampen, Kocher, Kerzen und dergleichen; Glühstrümpfe, auch getränkt, und schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe

    18

    59.15.00

    Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen:

     

    —  Feuerlöschschläuche

    30

    —  andere

    35

    59.16.00

    Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch verstärkt

    25

    59.17.00

    Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

    25

    62.05

    Andere konfektionierte Waren aus Geweben, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung:

     

    01

    —  Schnürsenkel

    30

    04

    —  Uhrarmbänder

    50

    05

    —  Dichtungsmaterial für Fensterscheiben

    35

    07

    —  Tanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 1:

     

    —  Tanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 1

    35

    64.01

    Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff:

     

    01

    —  Stiefel

    25

    02

    —  Ski- und Schlittschuhstiefel

    50

    03

    —  Überschuhe und Wasserstiefel

    50

    64.05

    Schuhteile (einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke) aus Stoffen aller Art, ausgenommen Metall:

     

    01

    —  Schuhoberteile, ausgenommen Vorderkappen und Fersenleder

    45

    09

    —  andere

    11

    64.06.00

    Gamaschen, Schienbeinschützer und ähnliche Waren sowie Teile davon

    65

    65.01.00

    Hutstumpen aus Filz, nicht geformt; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

    30

    65.02.00

    Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung geflochtener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, nicht geformt

    30

    65.04.00

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung geflochtener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, ausgestattet oder nicht ausgestattet

    65

    65.06

    Andere Hüte und Kopfbedeckungen, ausgestattet oder nicht ausgestattet:

     

    01

    —  Schutzhelme

    7

    09

    —  andere

    65

    65.07.00

    Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle (einschließlich Federgestelle für Klapphüte), Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

    30

    66.01.00

    Regenschirme und Sonnenschirme, einschließlich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen

    45

    66.02.00

    Gehstöcke (einschließlich Bergstöcke und Sitzstöcke), Peitschen, Reitpeitschen und dergleichen

    25

    66.03.00

    Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Tarifnrn. 66.01 und 66.02

    25

    67.01.00

    Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Tarifnr. 05.07 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

    100

    67.02.00

    Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten

    100

    67.03.00

    Menschenhaare, gleichgerichtet oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Haarersatz und ähnlichen Waren zugerichtet

    70

    67.04.00

    Haarersatz (z. B. Perücken, falsche Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern und Locken) und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; andere Waren aus Menschenhaaren (einschließlich Haarnetze)

    100

    68.03.00

    Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer, einschließlich Waren aus Preßschiefer

    35

    68.04.00

    Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, Mühlsteine und dergleichen, zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (einschließlich Segmente und andere Teile dieser Waren, aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen (z. B. Achsen, Kernen, Stiften, Hülsen) aus anderen Stoffen, jedoch nicht mit Gestellen

    7

    68.06.00

    Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt

    25

    68.08

    Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech):

     

    09

    —  andere

    35

    68.09.00

    Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Holzfasern, Stroh, Holzspänen oder Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

    35

    68.10

    Waren aus Gips oder aus Gemischen auf der Grundlage von Gips:

     

    01

    —  für Gebäude

    35

    02

    —  für Zementformen

    80

    09

    —  andere

    80

    68.12

    Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen:

     

    01

    —  für Gebäude

    35

    02

    —  gewellte Dachplatten

    15

    09

    —  andere

    80

    68.13

    Bearbeiteter Asbest; Asbestwaren (z. B. Pappe, Fäden, Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Tarifnr. 68.14; Gemische auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat und Waren daraus:

     

    01

    —  Maschinenpackungen aus bearbeitetem Asbest, aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest und dergleichen

    25

    09

    —  andere

    25

    68.14.00

    Reibungsbeläge (z. B. Segmente, Scheiben, Ringe, Streifen, Tafeln, Platten, Rollen) für Bremsen, Kupplungen usw., auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen

    25

    68.16

    Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    01

    —  Haushaltsartikel

    100

    03

    —  sich in der Erde auflösende Pflanztöpfe

    20

    09

    —  andere

    80

    69.01.00

    Wärmeisolierende Steine, Platten, Fliesen und andere wärmeisolierende Waren aus Kieselgur, Tripel oder dergleichen

    14

    69.02.00

    Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste Bauteile

    14

    69.03.00

    Andere feuerfeste Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe)

    14

    69.04.00

    Mauerziegel (einschließlich Hourdis, andere Deckenziegel und dergleichen)

    35

    69.05.00

    Dachziegel, Bauzierate (z. B. Gesimse, Friese) und andere Baukeramik (z. B. Schornsteinaufsätze, Schornsteinrohre)

    35

    69.07.00

    Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten, unglasiert

    35

    69.08.00

    Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten, glasiert

    35

    69.09.00

    Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken

    35

    69.10.00

    Ausgüsse, Waschbecken, Bidets, Klosettbecken, Badewannen und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären oder hygienischen Zwecken

    80

    69.11.00

    Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan

    100

    69,12.00

    Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus anderen keramischen Stoffen

    100

    69.14.00

    Andere Waren aus keramischen Stoffen

    70

    70.01.00

    Scherben von Glaswaren und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glas in Brocken (ausgenommen optisches Glas)

    18

    70.03.00

    Glas in Stangen, Stäben, Röhren oder massiven Kugeln, nicht bearbeitet (ausgenommen optisches Glas)

    18

    70.04.00

    Gegossenes oder gewalztes Flachglas (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben

    18

    70.05.00

    Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes „Tafelglas“ (auch bei der Herstellung bereits überfangen), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben

    18

    70.06.00

    Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas“ (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben

    18

    70.07

    Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas“ (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet (z. B. mit abgeschrägten Rändern, graviert), auch auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert; Isolierflachglas aus mehreren Schichten; Kunstverglasungen:

     

    09

    —  andere

    50

    70.17

    Glaswaren für Laboratorien, hygienische und medizinische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzellen; Glasampullen:

     

    01

    —  Glasampullen

    35

    09

    —  andere

    35

    70.18.00

    Optisches Glas und optische Elemente aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet; Rohlinge für medizinische Brillengläser

    50

    70.19.00

    Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren; Würfel, Steinchen, Plättchen, Bruch und Splitter, aus Glas (auch auf Unterlagen), für Mosaike und zu ähnlichen Zierzwecken; Glasaugen (einschließlich Augen für Spielzeug), ausgenommen Prothesen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren; Phantasiewaren aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas

    100

    70.20

    Glaswolle und andere Glasfasern, Waren daraus:

     

    10

    —  Vorgarne Garne, Zwirne und Rovings

    20

    20

    —  Gewebe, einschließlich Schmalgewebe

    30

    —  andere:

     

    31

    —  Glaswolle, nicht versponnen, einschließlich Vliese oder Flokken

    35

    32

    —  zum Isolieren

    35

    39

    —  andere

    35

    70.21

    Andere Glaswaren:

     

    01

    —  Schwimmer für Fischernetze

    2

    09

    —  andere

    70

    71.01.00

    Echte Perlen, roh oder bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich zusammengestellt sind

    20

    71.02

    Edelsteine und Schmucksteine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich zusammengestellt sind:

     

    10

    —  Rohdiamanten, nicht sortiert

    20

    20

    —  Industriediamanten, sortiert, auch bearbeitet

    20

    30

    —  Diamanten, sortiert, andere als Industriediamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder gerieben

    20

    40

    —  andere Diamanten

    20

    50

    —  andere Edel- oder Halbedelsteine

    20

    71.03.00

    Synthetische und rekonstituierte Steine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich zusammengestellt sind

    20

    71.04.00

    Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen

    20

    71.05

    Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug, auch vergoldet oder platiniert:

     

    10

    —  unbearbeitet

    20

    20

    —  andere

    20

    71.06.00

    Silberplattierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug

    20

    71.07

    Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug, auch platiniert:

     

    —  nicht zu Währungszwecken:

     

    11

    —  Goldmünzen

    20

    19

    —  andere

    20

    20

    —  zu Währungszwecken

    20

    71.08.00

    Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Silber), unbearbeitet oder als Halbzeug

    20

    71.09

    Platin, Platinbeimetalle, ihre Legierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug:

     

    10

    —  Platin und Platinlegierungen, unbearbeitet

    20

    20

    —  Platinbeimetalle und ihre Legierungen, unbearbeitet

    20

    30

    —  Platin, Platinbeimetalle und ihre Legierungen, als Halbzeug

    20

    71.10.00

    Platin- und Platinbeimetallplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), unbearbeitet oder als Halbzeug

    20

    71.11

    Edelmetallasche und -gekrätz sowie andere Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen:

     

    10

    —  von Gold, ausgenommen Asche, die andere Edelmetalle enthält

    20

    20

    —  andere

    20

    71.13

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

     

    01

    —  Messer, Löffel, Gabeln und dergleichen, aus Silber oder Silberplattierungen

    60

    09

    —  andere

    60

    71.14

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

     

    01

    —  für technische Zwecke

    35

    09

    —  andere

    60

    71.15.00

    Waren aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen

    60

    73.01.00

    Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen Stücken

    2

    73.02

    Ferrolegierungen:

     

    10

    —  Ferromangan

    2

    20

    —  Ferrosilizium

    2

    30

    —  andere

    2

    73.03

    Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl

     

    10

    —  aus Roheisen

    2

    20

    —  aus legiertem Stahl

    2

    30

    —  andere

    2

    73.04.00

    Eisen und Stahl, gekörnt, auch zerkleinert oder nach Korngröße sortiert

    2

    73.05

    Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:

     

    10

    —  Eisenpulver und Stahlpulver, einschließlich Eisenschwammpulver

    2

    20

    —  Eisenschwamm und Stahlschwamm, nicht in Pulverform

    2

    73.06

    Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl:

     

    10

    —  Rohluppen, Rohschienen

    2

    20

    —  Rohblöcke (Ingots)

    2

    73.07.00

    Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug)

    2

    73.08.00

    Warmbreitband aus Stahl, in Rollen

    2

    73.09.00

    Breitflachstahl

    2

    73.10

    Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:

     

    —  Walzdraht:

     

    11

    —  Walzdraht mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    7

    12

    —  Betonstahl mit einer Dicke von 13 mm oder weniger

    35

    13

    —  Walzdraht mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

     

    —  zum Herstellen von Nägeln, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    7

    —  andere

    25

    19

    —  andere

    2

    —  Stabstahl (ausgenommen Walzdraht), nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt:

     

    21

    —  Betonstahl

    35

    29

    —  andere

    2

    —  andere:

     

    31

    —  Hohlbohrerstäbe

    25

    39

    —  andere

    2

    73.11

    Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:

     

    10

    —  U-, I- oder H-Profile, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm

    2

    20

    —  U-, I- oder H-Profile, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr; Profile, nur geschmiedet

    2

    30

    —  andere Profile, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt

    2

    40

    —  Profile, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt

    2

    50

    —  andere Profile

    2

    60

    —  Spundwandstahl

    2

    73.12.00

    Bandstahl, warm oder kalt gewalzt

    2

    73.13

    Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:

     

    10

    —  nur gewalzt, mit einer Dicke von mehr als 4,75 mm

    2

    20

    —  nur gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, aber nicht mehr als 4,75 mm

    2

    30

    —  nur gewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm

    2

    —  andere:

     

    51

    —  Wellblech

    15

    59

    —  andere

    7

    73.14

    Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik:

     

    01

    —  Schweißdraht

    7

    02

    —  Draht mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

    18

    09

    —  andere

    18

    73.15

    Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen:

     

    10

    —  Rohblöcke (Ingots) aus Qualitätskohlenstoffstahl

    2

    11

    —  Rohblöcke (Ingots) aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl

    2

    12

    —  Rohblöcke (Ingots) aus anderem legiertem Stahl

    2

    13

    —  Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen und Schmiedehalbzeug aus Qualitätskohlenstoffstahl

    2

    14

    —  Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen und Schmiedehalbzeug aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl

    2

    15

    —  Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen und Schmiedehalbzeug aus anderem legiertem Stahl

    2

    20

    —  Warmbreitband in Rollen aus Qualitätskohlenstoffstahl

    2

    21

    —  Warmbreitband in Rollen aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl

    2

    22

    —  Warmbreitband in Rollen aus anderem legiertem Stahl

    2

    30

    —  Walzdraht aus Qualitätskohlenstoffstahl

    2

    31

    —  Walzdraht aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl

    2

    32

    —  Walzdraht aus anderem legiertem Stahl

    2

    40

    —  Stabstahl (ausgenommen Walzdraht) und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau, aus Qualitätskohlenstoffstahl

    2

    41

    —  Stabstahl (ausgenommen Walzdraht) und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau, aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl

    2

    42

    —  Stabstahl (ausgenommen Walzdraht) und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau, aus anderem legiertem Stahl

    2

    50

    —  Profile aus Qualitätskohlenstoffstahl

    2

    51

    —  Profile aus korrosions- und hitzebeständigem Stahl

    2

    52

    —  Profile aus anderem legiertem Stahl

    2

    60

    —  Breitflachstahl

    2

    61

    —  Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von mehr als 4,75 mm, aus Qualitätskohlenstoffstahl

    2

    62

    —  Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von mehr als 4,75 mm, aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl

    2

    63

    —  Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von mehr als 4,75 mm, aus anderem legiertem Stahl

    2

    64

    —  Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, aber nicht mehr als 4,75 mm, aus Qualitätskohlenstoffstahl

    2

    65

    —  Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, aber nicht mehr als 4,75 mm, aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl

    2

    66

    —  Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, aber nicht mehr als 4,75 mm, aus anderem legiertem Stahl

    2

    67

    —  Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, aus Qualitätskohlenstoffstahl

    2

    68

    —  Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl

    2

    69

    —  Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, aus anderem legiertem Stahl

    2

    70

    —  andere Bleche, aus Qualitätskohlenstoffstahl

    2

    71

    —  andere Bleche, aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl

    2

    72

    —  andere Bleche, aus anderem legiertem Stahl

    2

    80

    —  Bandstahl, aus Qualitätskohlenstoffstahl

    2

    81

    —  Bandstahl, aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl

    2

    82

    —  Bandstahl, aus anderem legiertem Stahl

    2

    90

    —  Draht, aus Qualitätskohlenstoffstahl

    2

    91

    —  Draht, aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl

    2

    92

    —  Draht, aus anderem legiertem Stahl

    2

    73.16

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:

     

    10

    —  Schienen

    10

    20

    —  andere

    10

    73.17.00

    Rohre aus Gußeisen

    35

    73.18

    Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19:

     

    —  nahtlose Rohre, Rohrluppen:

     

    11

    —  Rohre zum Schmieden, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    2

    19

    —  andere:

     

    —  Rohrluppen

    25

    —  andere

    35

    —  andere:

     

    21

    —  Rohre zum Schmieden, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    2

    22

    —  Elektrorohre

    25

    29

    —  andere

    35

    73.19.00

    Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, von der Art, wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden

    35

    73.20

    Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und dergleichen), aus Eisen oder Stahl

     

    01

    —  für Druckrohrleitungen, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    25

    —  andere:

     

    02

    —  aus Gußeisen

    25

    03

    —  aus korrosionsbeständigem Stahl

    25

    09

    —  andere

    25

    73.23

    Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Stahlblech, mit einem Fassungsvermögen:

     

    02

    —  Milchkannen mit einem Fassungsvermögen von 10 1 oder mehr

    10

    73.24.00

    Behälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase

    25

    73.25

    Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahldraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik:

     

    01

    —  Drahtseile mit einem Durchmesser von 0,5 cm oder weniger

    20

    02

    —  Drahtseile mit einem Durchmesser von mehr als 0,5 cm

    2

    09

    —  andere

    35

    73.26.00

    Stacheldraht; verwundener Runddraht oder Flachdraht, aus Stahl, auch mit Stacheln

    15

    73.27

    Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Stacheldraht; Streckblech aus Stahl:

     

    01

    —  Betongitter

    35

    02

    —  Gitter (auch mit Kunststoff überzogen) aus Draht mit einer Dicke von 2 mm oder mehr (BWG 13)

    10

    03

    —  Gewebe

    20

    04

    —  Streckbleche

    14

    09

    —  andere

    20

    73.29

    Ketten jeder Größe und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

     

    01

    —  Ketten mit einer Querschnittsabmessung der Glieder von 10 mm oder mehr

    4

    02

    —  Gleitschutzketten

    35

    03

    —  Kraftübertragungsketten für Maschinen

    25

    09

    —  andere

    25

    73.30.00

    Schiffsanker, Draggen, Teile davon, aus Eisen oder Stahl

    4

    73.32.00

    Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl

    25

    73.33.00

    Handnähnadeln, Häkelnadeln, Ahlen, Durchziehnadeln und ähnliche Waren für Näh-, Stick-, Filet- und andere Handarbeiten, Stichel zum Sticken, aus Stahl

    50

    73.34

    Stecknadeln, Haarnadeln, Lockenwickel und ähnliche Waren, ausgenommen Schmucknadeln, aus Stahl:

     

    01

    —  Stecknadeln

    50

    09

    —  andere

    50

    73.35

    Federn und Federblätter, aus Stahl:

    35

    01

    —  für Möbel

     

    09

    —  andere

    35

    73.36

    Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde (einschließlich auch für Zentralheizung verwendbare Küchenherde), Kochgeräte, Kesselöfen, Warmhalteplatten und ähnliche Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, nicht elektrisch, Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

     

    —  Kochgeräte und Warmhalteplatten:

     

    11

    —  Küchenherde, für Kohle oder andere feste Brennstoffe

    35

    12

    —  Küchenherde, für flüssige Brennstoffe

    35

    13

    —  Gasherde

    35

    14

    —  Warmhalteplatten

    35

    20

    —  andere Geräte

    35

    30

    —  Teile

    35

    73.38

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

     

    —  Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und dergleichen:

     

    11

    —  aus korrosionsbeständigem Stahl

    100

    12

    —  Stahlwolle

    25

    19

    —  andere

    100

    —  sanitäre und hygienische Artikel und Teile davon:

     

    23

    —  Artikel für die Krankenpflege und für medizinische Zwecke

    35

    29

    —  andere

    80

    73.40

    Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

     

    10

    —  Gußeisenteile, roh

    7

    20

    —  Stahlgußteile, roh

    7

    30

    —  freiformgeschmiedete und gesenkgeschmiedete Teile aus Eisen oder Stahl, roh

    7

    —  andere:

     

    47

    —  Zaunpfähle

    10

    50

    —  Waren, nach ihrer Beschaffenheit für Schiffe bestimmt

    25

    52

    —  Muffen für Erdkabel

    25

    53

    —  Flammrohre für Kessel, gewölbte Böden für Kessel und andere Druckbehälter

    7

    54

    —  Bürstenhalter

    70

    56

    —  Klemmen für Schläuche aus Kunststoffen, Kautschuk, Spinnstoffen und dergleichen, Sperrvorrichtungen für Treibriemen und Förderbänder

    70

    59

    —  andere

    70

    74.01

    Kupfermatte; Rohkupfer (Kupfer zum Raffinieren und raffiniertes Kupfer); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer:

     

    10

    —  Kupfermatte; Zementkupfer

    4

    20

    —  Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer

    4

    30

    —  nicht raffiniertes Kupfer

    4

    40

    —  raffiniertes Kupfer, einschließlich Kupferlegierungen

    4

    74.02.00

    Kupfervorlegierungen

    4

    74.03

    Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv:

     

    01

    —  Stäbe und Profile

    4

    02

    —  Draht

    15

    03

    —  Schweißdraht

    7

    74.04.00

    Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm

    4

    74.05

    Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger:

     

    01

    —  Folien für Heizkörperrohre und gedruckte Schaltungen

    7

    09

    —  andere

    25

    74.06.00

    Pulver und Filter, aus Kupfer

    4

    74.07

    Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer:

     

    01

    —  aus Phosphorbronze, unbearbeitet

     

    09

    —  andere

    25

    74.08.00

    Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Kupfer

    25

    74.10.00

    Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Kupferdraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik

    35

    74.11.00

    Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht; Streckblech aus Kupfer:

     

    —  Streckblech

    14

    —  andere

    20

    74.15.00

    Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, Haken und Reißnägel, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl mit Kupferkopf; Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben und Nietenindustrie, aus Kupfer; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Kupfer

    25

    74.16.00

    Federn aus Kupfer

    25

    74.17.00

    Nichtelektrische Koch- und Heizgeräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, Teile davon, aus Kupfer

    70

    74.18

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Kupfer:

     

    10

    —  Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und Teile davon

    100

    20

    —  sanitäre und hygienische Artikel und Teile davon

    80

    74.19

    Andere Waren aus Kupfer:

     

    02

    —  Waren, nach ihrer Beschaffenheit für Schiffe bestimmt

    25

    04

    —  Waren aus Kupfer oder Kupferlegierungen, nur rohgeformt

    7

    06

    —  Ketten und Teile davon

    60

    09

    —  andere

    70

    75.01

    Nickelmatte, Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelherstellung; Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr. 75.05); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Nickel:

     

    10

    —  Nickelmatte, Nickelsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelherstellung

    4

    20

    —  Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Nickel

    4

    30

    —  Rohnickel

    4

    75.02

    Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel, massiv:

     

    01

    —  Stäbe und Profile

    4

    02

    —  Draht

    15

    75.03.00

    Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, von beliebiger Dicke, aus Nickel; Pulver, Flitter, aus Nickel

    4

    75.04.00

    Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Nickel

    25

    75.05.00

    Anoden zum Vernickeln, auch elektrolytisch hergestellt, roh oder bearbeitet

    4

    75.06

    Andere Waren aus Nickel:

     

    02

    —  sanitäre und hygienische Artikel

    80

    03

    —  Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel

    100

    09

    —  andere

    70

    76.02

    Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv:

     

    01

    —  Stäbe und Profile

    4

    02

    —  Schweißdraht

    7

    09

    —  andere

    15

    76.03

    Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm:

     

    01

    —  Wellbleche oder Formplatten für Gebäude

    15

    76.04.00

    Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,20 mm oder weniger:

     

    —  Material für Milchflaschenverschlüsse

    14

    —  andere

    25

    76.05.00

    Pulver und Flitter, aus Aluminium

    4

    76.06

    Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Aluminium:

     

    01

    —  Profilrohre zum Schmieden, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    4

    09

    —  andere

    25

    76.07.00

    Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Aluminium

    25

    76.10

    Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transport oder Verpackungszwecken, aus Aluminium, einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben:

     

    01

    —  Milchkannen mit einem Fassungsvermögen von 10 l oder mehr

    10

    03

    —  Tuben

    25

    76.11.00

    Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

    25

    76.12.00

    Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Aluminiumdraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik

    35

    76.15

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Aluminium:

     

    10

    —  Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und Teile davon

    100

    20

    —  sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon

    80

    76.16

    Andere Waren aus Aluminium:

     

    01

    —  Schwimmer für Fischernetze

    2

    04

    —  Nägel, Haken, Schrauben und dergleichen

    25

    05

    —  Waren, nach ihrer Beschaffenheit für Schiffe bestimmt

    25

    06

    —  Anoden

    4

    08

    —  Waren aus Aluminium, nur roh geformt

    7

    —  Gewebe, Gitter und Geflechte:

     

    13

    —  Gitter (auch mit Kunststoff überzogen) aus Draht mit einer Dicke von 2 mm oder mehr (BWG 13)

    20

    14

    —  Gewebe

    35

    15

    —  andere

    35

    16

    —  Streckblech

    14

    19

    —  andere

    70

    77.01

    Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle und Schrott (einschließlich Drehspäne, nicht nach Größe sortiert), aus Magnesium:

     

    10

    —  Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Magnesium

    11

    20

    —  Rohmagnesium

    11

    77.02.00

    Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, nach Größe sortierte Drehspäne, Pulver und Flitter, Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, aus Magnesium; andere Waren aus Magnesium:

     

    —  Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, nach Größe sortierte Drehspäne, Pulver und Flitter, Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, aus Magnesium

    25

    —  andere

    35

    77.04

    Beryllium (Glucinium), roh oder verarbeitet:

     

    10

    —  rohes Beryllium, Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Beryllium

    35

    20

    —  bearbeitetes Beryllium und Waren aus Beryllium

    35

    78.01

    Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei:

     

    10

    —  Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei

    4

    20

    —  nicht raffiniertes Blei

    4

    30

    —  raffiniertes Blei, ausgenommen Bleilegierungen

    4

    40

    —  Bleilegierungen

    4

    78.02

    Stäbe, Profile und Draht, aus Blei, massiv:

     

    01

    —  Stäbe und Profile

    4

    02

    —  Draht

    15

    78.03.00

    Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Blei, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1,7 kg

    4

    78.04

    Folien und dünne Bänder, aus Blei (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einem Quadratmetergewicht (ohne Unterlage) von 1,7 kg oder weniger; Pulver und Flitter, aus Blei:

     

    01

    —  Pulver

    4

    09

    —  andere

    25

    78.05.00

    Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, S-förmig gebogene Rohre für Geruchsverschlüsse, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Blei

    25

    78.06

    Andere Waren aus Blei:

     

    02

    —  Waren, ihrer Beschaffenheit nach für Schiffe bestimmt

    25

    09

    —  andere:

     

    —  Tuben

    25

    —  andere

    35

    79.01

    Rohzink; Bearbe tungsabfälle und Schrott, aus Zink:

     

    10

    —  Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink

    4

    20

    —  Rohzink

    4

    79.02

    Stäbe, Profile und Draht, aus Zink, massiv;

     

    01

    —  Stäbe und Profile

    4

    02

    —  Draht

    7

    79.03

    Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zink in beliebiger Pulver und Dicke: Flitter, aus Zink:

     

    10

    —  Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zink in beliebiger Dicke

    4

    20

    —  Pulver, Staub und Flitter, aus Zink

    4

    79.04.00

    Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Zink

    25

    79.06

    Andere Waren aus Zink:

     

    01

    —  Nägel, Haken. Schrauben und dergleichen

    35

    02

    —  sanitäre und hygienische Artikel

    80

    03

    —  Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel

    100

    04

    —  Anoden

    4

    05

    —  zugerichtete Bauteile

    60

    09

    —  andere:

     

    —  Tuben

    25

    —  andere

    35

    80.01

    Rohzinn; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zinn:

     

    10

    —  Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zinn

    4

    20

    —  Rohzinn

    4

    80.02.

    Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn, massiv:

     

    01

    —  Stäbe (einschließlich Lötzinn) und Profile

    4

    02

    —  Draht

    15

    80.03.00

    Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zinn, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 kg

    4

    80.04.00

    Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einem Quadratmetergewicht (ohne Unterlage) von 1 kg oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn

    4

    80.05.00

    Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Zinn

    25

    80.06

    Andere Waren aus Zinn:

     

    01

    —  Tuben

    25

    02

    —  Haushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel

    100

    09

    —  andere

    35

    81.01

    Wolfram, roh oder verarbeitet:

     

    10

    —  Wolfram, roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Wolfram

    11

    20

    —  verarbeitetes Wolfram und Waren aus Wolfram

    11

    81.02

    Molybdän, roh oder verarbeitet:

     

    10

    —  rohes Molybdän; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Molybdän

    11

    20

    —  verarbeitetes Molybdän und Waren aus Molybdän

    11

    81.03

    Tantal, roh oder verarbeitet:

     

    10

    —  rohes Tantal; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Tantal

    11

    20

    —  verarbeitetes Tantal und Waren, aus Tantal

    11

    81.04

    Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet; Cermets, roh oder verarbeitet:

     

    10

    —  Bearbeitungsabfälle und Schrott aus an Uran 235 abgereichertem Uran oder aus Thorium; an Uran 235 abgesichertes Uran und Thorium, roh oder verarbeitet sowie Waren daraus

    11

    20

    —  Bearbeitungsabfälle und Schrott von Metallen dieser Tarifnummer, ausgenommen aus Metallen der Tarifstelle 10, oder aus Cermets; unbearbeitete Metalle dieser Tarifnummer, ausgenommen Metalle der Tarifstelle 10, und unbearbeitete Cermets

    11

    30

    —  Bearbeitete Metalle dieser Tarifnummer, ausgenommen Metalle der Tarifstelle 10, und Waren aus diesen Metallen; bearbeitete Cermets und Waren aus Cermets

    11

    82.01

    Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Häpen und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Sensen und Sicheln, Heu und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und anderes Handwerkszeug für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft:

     

    01

    —  Sensen und Schneideblätter dafür

    14

    09

    —  andere

    25

    82.02.00

    Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter)

    7

    82.03

    Kneifzangen und andere Zangen aller Art, auch zum Schneiden, Pinzetten; Schrauben- und Spannschlüssel; Locheisen und Lochzangen, Rohrschneider, Bolzenschneider und dergleichen, Scheren zum Schneiden von Metallen, Feilen und Raspeln, zum Handgebrauch:

     

    10

    —  Schrauben- und Spannschlüssel

    7

    20

    —  Feilen und Raspeln

    7

    30

    —  andere

    7

    82.04.00

    Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses Kapitels erfaßten Waren; Ambosse, Schraubstöcke, Löt lampen, Feldschmieden, Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb und Glasschneidediamanten

    7

    82.05.00

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z.B. zum Treiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen, Erd, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil

    7

    82.06.00

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen und mechanische Geräte

    7

    82.07.00

    Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefaßt, aus gesinterten Hartmetallen (z.B. aus Wolfram, Molybdän, Vanadin-Karbiden)

    7

    82.08.00

    Kaffeemühlen, Fleischhackmaschinen, Püreepressen und andere mechanische Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, zum Vorbereiten, Zubereiten und Anrichten von Speisen und Getränken, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger

    70

    82.09

    Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter Klinge (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür:

     

    01

    —  Tischmesser

    100

    02

    —  Messerklingen

    25

    09

    —  andere

    100

    82.11

    Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Klingenrohlinge im Band):

     

    01

    —  Rasiermesser und Rasierapparate

    25

    09

    —  andere

    100

    82.12

    Scheren und Scherenblätter:

     

    01

    —  zum Scheren von Schafen; Heringsscheren; Scherenblätter dafür

    25

    09

    —  andere

    70

    82.13

    Andere Messerschmiedewaren (einschließlich Baumscheren, Scherapparate, Hackmesser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser); Messerschmiedewaren zur Hand- und Fußpflege und dergleichen (einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher Waren:

     

    01

    —  Scherköpfe für elektrische Scherapparate, Messer und Kämme für Scherapparate für die Schafschur; Baumscheren

    25

    09

    —  andere

    70

    82.14.00

    Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte

    100

    82.15.00

    Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnr. 82.09, 82.13 und 82.14

    25

    83.01

    Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicherheitsriegel und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen:

     

    01

    —  Schnappschlösser

    30

    02

    —  Vorhängeschlösser

    30

    03

    —  Möbel- und Türschlösser (mit Schlüssel)

    30

    04

    —  Schlüssel und Rohlinge

    30

    05

    —  für Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge

    30

    09

    —  andere

    30

    83.02

    Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthaken, Hutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen (einschließlich automatische Türschließer):

     

    01

    —  Schlösser und Scharniere, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    30

    02

    —  Beschläge für Möbel

    30

    03

    —  Beschläge für Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge

    30

    09

    —  andere

    30

    83.03

    Panzerschränke; Türen und Fächer für Stahlkammern; Sicherheitskassetten und dergleichen, aus unedlen Metallen:

     

    09

    —  andere

    100

    83.04.00

    Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer und ähnliche Bürogegenstände, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Tarifnr. 94.03

    100

    83.05

    Mechaniken für Schnellhefter und Briefordner, Briefklemmen, Musterklammern, Büroklammern, Heftklammern, Heftecken, Karteireiter und ähnliche Büromaterialien, aus unedlen Metallen:

     

    01

    —  Mechaniken für Schnellhefter, Briefordner und dergleichen

    30

    02

    —  Heftklammern

    30

    09

    —  andere

    30

    83.06

    Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus unedlen Metallen; Rahmen für Photographien, Bilder und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen:

     

    09

    —  andere

    100

    83.07

    Beleuchtungskörper aller Art (Leuchten) und Teile davon, ausgenommen elektrotechnische Teile, aus unedlen Metallen:

     

    01

    —  Laternen für Leuchtbojen; Teile davon

    11

    02

    —  Navigationslichter, Öllampen, Gasbeleuchtungen und Teile davon

     

    03

    —  Operationslampen

    35

    83.08.00

    Schläuche aus unedlen Metallen

    25

    83.09.00

    Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Bekleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren und zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und Flitter, aus unedlen Metallen:

     

    —  Perlen und Flitter, aus unedlen Metallen

    50

    —  andere

    10

    83.11.00

    Glocken, Klingeln, Schellen und dergleichen, nicht elektrisch, Teile davon, aus unedlen Metallen

    80

    83.13

    Stopfen, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Flaschenkapseln, Abreißkapseln, Gießpfropfen, Plomben und ähnliches Verpakkungszubehör, aus unedlen Metallen:

     

    01

    —  Spunde (auch mit Schraubgewinde) und Spundbleche

    21

    04

    —  Kapseln für Milchflaschen und Deckel für „Skyr“-Behälter

    14

    09

    —  andere

    50

    83.15.00

    Draht, Stäbe, Rohre, Platten, Kügelchen, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder Hartmetallen, mit Dekapier- oder Flußmitteln überzogen oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten von Metall oder Hartmetall; Drähte und Stäbe, aus gepulverten unedlen Metallen agglomeriert, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren

    7

    84.01

    Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für überhitztes Wasser:

     

    10

    —  Erzeuger von Wasserdampf und anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für überhitztes Wasser

    18

    20

    —  Teile

    18

    84.02

    Hilfsapparate für Kessel der Tarifnr. 84.01 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Dampfspeicher, Rußbläser, Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen:

     

    10

    —  Hilfsapparate für Kessel der Tarifnr. 84.01 und Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

    18

    20

    —  Teile

    18

    84.03.00

    Gaserzeuger (Generatoren) für Wassergas oder Generatorgas, auch mit Gasreinigern; Erzeuger von Acetylengas auf feuchtem Wege und ähnliche Gaserzeuger, auch mit Gasreinigern

    7

    84.05

    Dampfkraftmaschinen für Wasserdampf oder anderen Dampf, auch mit fest verbundenem Kessel (Kesseldampfmaschinen):

     

    10

    —  Kraftmaschinen

    7

    20

    —  Teile

    7

    84.06

    Kolbenverbrennungsmotoren:

     

    —  Antriebsmotoren für Fahrzeuge des Kapitels 87:

     

    31

    —  Benzinmotoren und andere Motoren mit Fremdzündung

    25

    —  Dieselmotoren und andere Motoren mit Selbstzündung:

     

    32

    —  von weniger als 100 DIN-PS

    25

    33

    —  von 100 —399 DIN-PS

    25

    40

    —  Außenbordmotoren

    25

    —  Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, ausgenommen Außenbordmotoren:

     

    51

    —  Benzinmotoren und andere Motoren mit Fremdzündung

    25

    —  Dieselmotoren und andere Motoren mit Selbstzündung:

     

    52

    —  von weniger als 100 DIN-PS

    25

    53

    —  von 100 — 399 DIN-PS

    25

    —  andere Motoren:

     

    61

    —  von weniger als 100 DIN-PS

    25

    62

    —  von 100 — 399 DIN-PS

    25

    69

    —  andere

    25

    70

    —  Teile von Motoren der Tarifstellen 31 bis 69

    25

    84.07

    Wasserturbinen, Wasserräder und andere hydraulische Kraftmaschinen:

     

    10

    —  Wasserturbinen

    25

    20

    —  andere hydraulische Kraftmaschinen

    25

    30

    —  Regler; Teile

    25

    84.08

    Andere Motoren und Kraftmaschinen:

     

    —  andere Gasturbinen:

     

    31

    —  Gasturbinen für Personenkraftwagen

    25

    39

    —  andere

    25

    —  andere Motoren und Kraftmaschinen:

     

    41

    —  für Personenkraftwagen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    25

    49

    —  andere

    25

    60

    —  andere Teile

    25

    84.09.00

    Straßenwalzen mit mechanischem Antrieb

    25

    84.10

    Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten (z.B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren):

     

    10

    —  Ausgabepumpen für Treibstoffe und Schmiermittel, von der Art, wie sie in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendet werden

    35

    20

    —  oszillierende Pumpen, ausgenommen solche der Tarifstelle 10

    35

    —  Kreiselpumpen, ausgenommen solche der Tarifstelle 10:

     

    31

    —  Fischpumpen

    4

    32

    —  Pumpen aus korrosionsbeständigem Stahl und/oder Kunststoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    35

    39

    —  andere

    35

    —  rotierende Pumpen, ausgenommen solche der Tarifstelle 10:

     

    41

    —  Getriebepumpen

    35

    49

    —  andere

    35

    50

    —  andere Flüssigkeitspumpen und Hebewerke für Flüssigkeiten

    35

    —  Teile:

     

    61

    —  für Pumpen der Tarifstellen 31, 32 und 41

    35

    69

    —  andere

    35

    84.11

    Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompressoren; Freikolbengeneratoren; Ventilatoren und dergleichen:

     

    —  Pumpen und Kompressoren:

     

    11

    —  Kompressoren für Kühl- und Gefrieranlagen

    7

    12

    —  Luftkompressoren mit einem Arbeitsdruck von bis zu 2 m3/ min

    7

    19

    —  andere

    35

    —  Teile von Pumpen und Kompressoren:

     

    21

    —  von Kompressoren der Tarifstellen 11 und 12

    7

    29

    —  andere

    35

    30

    —  Freikolbengeneratoren für Gasturbinen; Teile davon

    35

    —  Ventilatoren und dergleichen: Teile davon:

     

    49

    —  andere

    35

    84.13

    Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff (Zerstäuber), pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden (Brenner); mechanische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen:

     

    01

    —  Feuerungen (Zerstäuber), mechanisch

    7

    09

    —  andere

    25

    84.14.00

    Industrie- und Laboratoriumsöfen, ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnr. 85.11

    7

    84.15

    Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung:

     

    10

    —  Haushaltskühlschränke, auch mit Gefrierfach

    80

    20

    —  Haushaltsgefrier- und Tiefkühlschränke und –truhen

    80

    —  andere Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung:

     

    31

    —  Tiefkühltheken und -vitrinen für Ladengeschäfte

    35

    —  Speiseeisbereiter:

     

    32

    —  für Restaurants

    35

    —  Teile:

     

    41

    —  für Geräte der Tarifstellen 10 und 20

    50

    42

    —  für Geräte der Tarifstellen 31 und 32

    35

    49

    —  andere

    7

    84.16.00

    Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen; Walzen für diese Maschinen

    7

    84.17

    Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen:

     

    10

    —  nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen; Teile davon

    35

    —  andere Apparate und Vorrichtungen; Teile davon:

     

    21

    —  Apparate und Vorrichtungen für die Fisch- und Walzverarbeitungsindustrie

    7

    22

    —  Molkereimaschinen (ausgenommen Milchentrahmer)

    7

    24

    —  andere Apparate und Vorrichtungen für Restaurants und Kantinen

    7

    29

    —  andere

    7

    84.18

    Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

     

    —  Zentrifugen:

     

    11

    —  Milchentrahmer

    7

    —  Wäscheschleudern:

     

    12

    —  vorwiegend für den Haushalt

    80

    13

    —  andere

    35

    19

    —  andere

    25

    —  Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

     

    —  Luftfilter:

     

    21

    —  vorwiegend für den Haushalt

    80

    22

    —  andere

    25

    23

    —  Fischkuchenpressen

    25

    24

    —  Fischölsiebe

    7

    29

    —  andere

    25

    —  Teile:

     

    31

    —  für Geräte der Tarifstellen 12 und 21

    50

    32

    —  für Geräte der Tarifstelle 13

    35

    33

    —  für Geräte der Tarifstellen 11 und 24

    7

    39

    —  andere

    25

    84.19

    Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Etikettieren oder Verkapseln von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verpacken oder zur Aufmachung von Waren; Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; Geschirrspülmaschinen:

     

    10

    —  Geschirrspülmaschinen für den Haushalt

    80

    —  andere Maschinen und Apparate:

     

    21

    —  andere Geschirrspülmaschinen

    35

    29

    —  andere

    7

    —  Teile:

     

    31

    —  Ersatzteile (aber nicht Zusatzgeräte) für Geschirrspülmaschinen

    50

    39

    —  andere

    7

    84.20

    Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg; Gewichte für Waagen aller Art:

     

    10

    —  Waagen

    7

    20

    —  Gewichte und Teile

    7

    84.21.00

    Mechanische Apparate, auch handbetriebene, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und dergleichen; Sandstrahlmaschinen, Damptstrahlapparate und dergleichen

    7

    84.22

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetigförderer, Seilschwebebahnen), ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Tarifnr. 84.23:

     

    —  Flaschenzüge, auch auf Laufkatzen angebracht:

     

    11

    —  Motorwinden für Fischereifahrzeuge und Spille für Schiffshellinge

    4

    13

    —  Flaschenzüge mit eingebauter Laufkatze

    35

    19

    —  andere

    35

    —  Krane, ausgenommen Kabelkrane; Portalkrane:

     

    21

    —  Portalkrane

    18

    29

    —  andere

    35

    —  pneumatische Stetigförderer, ausgenommen Schleppseil- und Schleppkettenförderer:

     

    39

    —  andere

    35

    —  Aufzüge und Gefäßförderer:

     

    41

    —  Personen und Lastenaufzüge

    40

    49

    —  andere

    35

    50

    —  Rolltreppen und Rollsteige

    35

    —  andere Maschinen, Apparate und Geräte:

     

    69

    —  andere

    35

    —  Teile:

     

    71

    —  für Geräte der Tarifstellen 11, 12, 13, 19,31,61 und 62

    35

    79

    —  andere

    35

    84.23

    Ortsfeste oder bewegliche Maschinen, Apparate und Geräte für Erdoder Steinbrucharbeiten, den Bergbau oder Tiefbohrungen (z.B. Bagger, Schrämmaschinen, Schälschrapper, Nivelliermaschinen und Planiermaschinen); Rammen; Schneeräumer, ausgenommen Schneeräumkraftwagen der Tarifnr. 87.03:

     

    10

    —  Rammen; Schneeräumer, ausgenommen Schneeräumkraftwagen

    25

    —  Planiermaschinen und Grader, selbstfahrend:

     

    21

    —  Planiermaschinen

    25

    22

    —  Schälschrapper

    25

    29

    —  andere

    25

    30

    —  Bagger, selbstfahrend

    25

    40

    —  andere Maschinen, Apparate und Geräte, selbstfahrend

    25

    50

    —  Tiefbohrgeräte, nicht selbstfahrend

    25

    —  andere Maschinen, Apparate und Geräte, nicht selbstfahrend:

     

    61

    —  Lader für gewöhnliche Zugmaschinen auf Rädern

    7

    69

    —  andere

    25

    70

    —  Teile

    25

    84.24

    Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbereiten, Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, einschließlich Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze:

     

    10

    —  Pflüge

    7

    20

    —  Sämaschinen, Pflanz- und Pikiermaschinen; Düngerstreuer oder -Verteiler

    7

    —  Grubber (Kultivatoren), Vielfachgeräte, Hackmaschinen und Eggen:

     

    31

    —  Eggen

    7

    39

    —  andere

    7

    40

    —  andere Maschinen, Apparate und Geräte

    7

    50

    —  Teile

    7

    84.25

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Stroh- und Futterpressen; Rasenmäher; Maschinen zum Sichten und Reinigen von Samen, Getreide oder Hülsenfrüchten und Sortiermaschinen für Eier, Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen derartige Müllereimaschinen, -apparate oder -geräte der Tarifnr. 84.29:

     

    —  Rasenmäher:

     

    11

    —  ohne Motor

    35

    19

    —  andere

    35

    20

    —  Mähdrescher

    7

    —  andere Ernte- und Dreschmaschinen; andere Mähmaschinen; Stroh- und Rauhfutterpressen:

     

    31

    —  Mähmaschinen ausgenommen Rasenmäher

    7

    32

    —  Erntemaschinen für Kartoffeln und andere Gemüse

    7

    33

    —  Rechen und Zettwender, einschließlich Kreiselzettwender

    7

    39

    —  andere

    7

    —  Maschinen und Apparate zum Reinigen und Sortieren von Saatgut, Getreide und Hülsenfrüchten; Sortiermaschinen für Eier und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse:

     

    41

    —  Sortiermaschinen

    7

    49

    —  andere

    7

    —  Teile:

     

    51

    —  für Rasenmäher

    35

    59

    —  andere

    7

    84.26

    Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte:

     

    10

    —  Melkmaschinen

    7

    —  andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte:

     

    21

    —  Molkereimaschinen

    7

    29

    —  andere

    7

    30

    —  Teile

    7

    84.27

    Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsaft oder dergleichen:

     

    10

    —  Maschinen, Apparate und Geräte

    7

    20

    —  Teile

    7

    84.28

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenzucht, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht:

     

    10

    —  Maschinen, Apparate und Geräte

    7

    20

    —  Teile

    7

    84.29

    Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art:

     

    10

    —  Maschinen, Apparate und Geräte

    7

    20

    —  Teile

    7

    84.30

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von gewöhnlichen Backwaren, Feinbackwaren, Dauerbackwaren, Teigwaren, Süßwaren, Kakao, Schokolade, Schokoladewaren, Zucker oder Bier oder zum Verarbeiten von Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten zu Lebens- oder Futtermitteln, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    —  Maschinen, Apparate und Geräte:

     

    11

    —  für die Brot- und Backwarenindustrie

    7

    12

    —  für die Schokoladen- und Süßwarenindustrie

    7

    13

    —  für die Fleischverarbeitung

    7

    14

    —  für die Getränkeindustrie

    7

    19

    —  andere

    7

    20

    —  Teile

    7

    84.31

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe:

     

    10

    —  zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff

    7

    20

    —  zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    7

    30

    —  Teile

    7

    84.32

    Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen:

     

    10

    —  Maschinen und Apparate

    7

    20

    —  Teile

    7

    84.33

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff. Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art:

     

    10

    —  Maschinen und Apparate

    7

    20

    —  Teile

    7

    84.34

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Schriftgießen oder Schriftsetzen; Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Klischees, Stereos, Galvanos oder dergleichen; Matrizen und Matern; Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; zu graphischen Zwecken zugerichtete (z. B. geschliffene, gekörnte, polierte) Platten und Zylinder sowie Lithographiesteine ohne Druckbild:

     

    10

    —  Maschinen, Apparate und Geräte zum Schriftgießen oder Schriftsetzen und zum Herstellen von Klischees, Stereos, Galvanos und dergleichen

    7

    20

    —  Drucktypen, Matrizen und Matern, Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; zu graphischen Zwecken zugerichtete Platten und Zylinder sowie Lithographiesteine

    7

    30

    —  Teile

    7

    84.35

    Maschinen und Apparate zum Drucken; Bogenanlegeapparate, Falzapparate und andere Hilfsapparate für Druckmaschinen:

     

    10

    —  Rotationsmaschinen

    7

    20

    —  Tiegeldruckpressen

    7

    30

    —  Maschinen und Apparate zum Drucken

    7

    40

    —  Hilfsapparate für Druckmaschinen

    7

    50

    —  Teile

    7

    84.36

    Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Spinnstoffvorbereitungs- und Spinnstoffaufbereitungsmaschinen; Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder Zwirnen von Spinnstoffen; Maschinen zum Fachen, Spulen (einschließlich Schußspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen:

     

    10

    —  Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    7

    20

    —  Spinnstoffvorbereitungs- und Spinnstoffaufbereitungsmaschinen

    7

    30

    —  Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder Zwirnen von Spinnstoffen; Maschinen zum Fachen, Spulen (einschließlich Schußspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen

    7

    84.37

    Web-, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und Netz- knüpfmaschinen; Vorbereitungsmaschinen und -apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Schlichtmaschinen):

     

    10

    —  Webmaschinen

    7

    20

    —  Wirk- und Strickmaschinen

    7

    30

    —  andere Maschinen

    7

    84.38

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schußfadenwächter und Webschützen Wechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (z. B. Flügel, Kämme, Kratzengarnituren, Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spindeln, Spinndüsen, Weblitzen, Webschäfte und Webschützen):

     

    10

    —  Teile und Zubehör für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.36

    7

    20

    —  Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37

    7

    30

    —  Teile und Zubehör für Maschinen der Tarifnr. 84.37 oder für Hilfsmaschinen der Tarifstelle 20

    7

    84.39.00

    Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz, auch geformtem Filz, einschließlich Hutmaschinen und Formen für die Hutmacherei

    7

    84.40

    Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder Ausrüsten von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von Geweben); Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen; Maschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Filz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder Fußbodenbelag verwendet werden (einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylinder für diese Maschinen):

     

    10

    —  Maschinen und Apparate zum Waschen von Wäsche, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 6 kg

    80

    —  Maschinen und Apparate zum Waschen von Wäsche, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 6 kg:

     

    21

    —  für den Haushalt

    80

    29

    —  andere

    35

    30

    —  Maschinen zum chemisch Reinigen

    35

    40

    —  Maschinen und Apparate zum Trocknen, für industrielle Zwecke

    35

    50

    —  andere Maschinen und Apparate zum Trocknen, ausgenommen für industrielle Zwecke

    80

    —  andere Maschinen und Apparate:

     

    —  Bügelmaschinen:

     

    61

    —  vorwiegend für den Haushalt

    80

    62

    —  andere

    7

    63

    —  Maschinen zum Ausrüsten von Garnen und Geweben

    7

    64

    —  Maschinen zum Bedrucken

    25

    69

    —  andere

    25

    —  Teile:

     

    71

    —  für Maschinen und Apparate der Tarifstellen 10, 21, 50 und 61

    50

    72

    —  für Maschinen und Apparate der Tarifstellen 29, 30, 40 und 69

    35

    79

    —  andere

    25

    84.41

    Nähmaschinen (z. B. zum Nahen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen; Nähmaschinennadeln:

     

    —  Nähmaschinen:

     

    11

    —  für den Haushalt

    7

    12

    —  andere

    7

    20

    —  Nähmaschinennadeln; Möbel zum Einbau von Nähmaschinen; Teile für Waren der Tarifnr. 84.41

    7

    84.42.00

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen der Tarifnr. 84.41

    7

    84.43

    Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe:

     

    10

    —  Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln und dergleichen und Gießmaschinen

    7

    20

    —  Teile

    7

    84.44

    Walzwerke und Walzenstraßen, für Metalle; Walzen hierfür:

     

    10

    —  Walzwerke und Walzenstraßen

    7

    20

    —  Walzen und andere Teile

    7

    84.45

    Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausgenommen Maschinen der Tarifnrn. 84.49 und 84.50:

     

    10

    —  Werkzeugmaschinen, deren Arbeitsweise auf Elecktro-Erosion oder einer anderen Wirkung der Elektrizität oder Elektronik beruht; Ultraschall-Werkzeugmaschinen

    7

    15

    —  Verzahnmaschinen, ausgenommen Maschinen zum Fertigbearbeiten der Zähne

    7

    20

    —  Drehmaschinen

    7

    25

    —  Nachschneide- und Fräsmaschinen

    7

    30

    —  Bohrmaschinen

    7

    35

    —  Säge- und Trennmaschinen

    7

    40

    —  Hobelmaschinen

    7

    45

    —  Gewindebohr- und Schneidemaschinen

    7

    50

    —  Schleifmaschinen, Scharfschleifmaschinen, Honmaschinen, Läppmaschinen und Poliermaschinen, mit Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Polierwerkzeugen arbeitend

    7

    55

    —  Pressen, ausgenommen Pressen der Tarifstellen 60, 65 und 70

    7

    60

    —  Freiformschmiedehämmer, Gesenkschmiedehämmer und Schmiedemaschinen

    7

    65

    —  Biegemaschinen, Abkantmaschinen, Blech- und Bandrichtmaschinen

    7

    70

    —  Scheren, Lochstanzen und Ausklinkmaschinen

    7

    75

    —  andere Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen

    7

    84.46.00

    Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen und Maschinen zum Kaltbearbeiten von Glas, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49

    7

    84.47

    Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49:

     

    01

    —  Holzbearbeitungsmaschinen

    7

    09

    —  andere

    7

    84.48

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Tarifnr. 84.45, 84.46 oder 84.47 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge oder Werkzeugmaschinen, aller Art:

     

    10

    —  Werkstückhalter, sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter

    7

    20

    —  anderes Zubehör und andere Teile für Werkzeugmaschinen der Tarifnr. 84.45

    7

    30

    —  anderes Zubehör und andere Teile für Werkzeugmaschinen der Tarifnr. 84.46 oder 84.47

    7

    84.49

    Von Hand zu führende, mit Druckluft oder eingebautem nichtelektrischem Motor betriebene Werkzeuge und Werkzeugmaschinen:

     

    10

    —  Werkzeuge

    7

    20

    —  Teile

    7

    84.50.00

    Maschinen, Apparate und Geräte zum autogenen Schweißen, Löten, Schneiden oder Oberflächenhärten

    7

    84.51

    Schreibmaschinen ohne Rechenwerk; Schriftschutzmaschinen:

     

    10

    —  Standardschreibmaschinen, elektrisch

    35

    —  Standardschreibmaschinen, nicht elektrisch:

     

    21

    —  Kofferschreibmaschinen

    35

    29

    —  andere

    35

    —  andere Schreibmaschinen; Schriftschutzmaschinen:

     

    31

    —  Schriftschutzmaschinen

    35

    32

    —  Braille-Maschinen

    35

    39

    —  andere

    35

    84.52

    Rechenmaschinen; Abrechnungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und dergleichen, mit Rechenwerk:

     

    10

    —  Rechenmaschinen, einschließlich elektronische Tischrechner

    35

    20

    —  Abrechnungsmaschinen, einschließlich Buchungsmaschinen

    35

    30

    —  Registrierkassen

    35

    40

    —  Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen

    35

    84.53

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    10

    —  Maschinen der analogen und hybriden Technik

    7

    20

    —  vollständige Maschinen der digitalen Technik, bestehend aus einer Zentraleinheit und mindestens einer Ein- und Ausgabevorrichtung, die in einem Gehäuse zusammengefaßt sind

    7

    30

    —  vollständige digitale Zentraleinheiten; digitale Prozessoren, die die logischen Rechenelemente und die Steuer- und Kontrollelemente enthalten

    7

    40

    —  separate Zentralspeichereinheiten

    7

    50

    —  periphere Einheiten, einschließlich der dazugehörigen Steuerungen und Anpassungseinheiten (direkt oder indirekt an die Zentraleinheit anschließbar)

    7

    60

    —  andere

    7

    84.54

    Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektographen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, Geldsortier-, Geldzähl- und Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen):

     

    10

    —  Vervielfältigungsmaschinen

    35

    20

    —  andere Maschinen und Apparate

    35

    84.55

    Teile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und dergleichen, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54 bestimmt:

     

    10

    —  Teile und Zubehör von Schreibmaschinen der Tarifnr. 84.51

    35

    —  Teile und Zubehör von Maschinen der Tarifnrn. 84.52 oder 84.53.

     

    21

    —  für Maschinen der Tarifnr. 84.53

    7

    29

    —  andere

    35

    30

    —  Teile und Zubehör von Maschinen der Tarifnr. 84.54 oder von Schriftschutzmaschinen der Tarifnr. 84.51

    35

    84.56

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Waschen, Zerkleinern, Mahlen oder Mischen von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen; Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand:

     

    10

    —  Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben oder Waschen

    25

    20

    —  Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen

    25

    —  Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten:

     

    31

    —  Betonmaschinen

    25

    32

    —  Maschinen und Apparate für die keramische Industrie und Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand

    25

    39

    —  andere

    25

    40

    —  andere Maschinen und Apparate

    25

    50

    —  Teile

    25

    84.57.00

    Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren; Maschinen zum Zusammenbauen von elektrischen Lampen oder Röhren

    7

    84.58.00

    Verkaufsautomaten (z.B. Briefmarken-, Zigaretten, Schokolade- und Eßwarenautomaten), ausgenommen Geschicklichkeits- und Glücksspielautomaten

    40

    84.59

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    10

    —  Kernreaktoren und Teile davon

    7

    20

    —  Maschinen, Apparate und mechanische Geräte für den Straßen- und Wegebau, Hoch- und Tiefbau und ähnliche Arbeiten

    25

    30

    —  Maschinen, Apparate und mechanische Geräte für die Herstellung und Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Ölen und Fetten

    7

    40

    —  Maschinen, Apparate und mechanische Geräte für die Be- oder Verarbeitung von Kautschuk oder Kunststoff

    7

    50

    —  Maschinen, Apparate und mechanische Geräte für die Aufbereitung und Verarbeitung von Tabak

    25

    60

    —  Maschinen, Apparate und mechanische Geräte für die Holzbe- und -Verarbeitung

    25

    70

    —  Maschinen, Apparate und mechanische Geräte für die Be- und Verarbeitung von Metallen und Hartmetallen

    7

    —  andere Maschinen, Apparate und mechanische Geräte:

     

    81

    —  für die Holzbe- oder -Verarbeitung und die Möbelherstellung sowie für Bürsten- und Korbmacher, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    25

    82

    —  sanitäre und hygienische Artikel

    80

    83

    —  Kurssteuergeräte für Schiffe

    4

    84

    —  für die chemische Industrie, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    7

    89

    —  andere

    25

    —  Teile der Maschinen, Apparate und mechanischen Geräte der Tarifstellen 20—89:

     

    91

    —  für Maschinen und Apparate der Tarifstellen 20, 50, 82 und 89

    25

    99

    —  andere

    7

    84.60.00

    Gießerei-Formkästen und Formen, wie sie üblicherweise für Metalle, Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe (z.B. keramische Massen, Beton oder Zement), Kautschuk oder Kunststoff verwendet werden, ausgenommen Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen

    7

    84.61

    Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile) für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter:

     

    —  aus Eisen oder Stahl:

     

    01

    —  Ventile für Gase, auch mit Druckmesser

    35

    02

    —  Armaturen aus korrosionsbeständigem Stahl

    7

    03

    —  Armaturen, anderweit weder genannte noch inbegriffen

    35

    04

    —  thermostatisch gesteuerte Ventile

    35

    09

    —  andere

    35

    —  aus Kupfer oder Kupferlegierungen:

     

    11

    —  Ventile für Gase, auch mit Druckmesser

    35

    12

    —  Hähne, Mischbatterien und Ventile

    35

    13

    —  thermostatisch gesteuerte Ventile

    35

    14

    —  andere

    35

    15

    —  aus anderen Metallen

    35

    16

    —  aus Kunststoffen

    35

    19

    —  andere

    35

    84.62.00

    Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art)

    14

    84.63

    Wellen und Kurbeln; Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Reibräder und Getriebe (einschließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe); Schwungräder; Riemen-und Seilscheiben (einschließlich Seilrollen für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen:

     

    02

    —  Schraubenwellen, Dichtungen für Schraubenwellen, Stevenrohre, Stevenrohrmäntel, vollständige Transmissionsgetriebe und Umsteuervorrichtungen, die offensichtlich für Motorschiffe verwendet werden sollen

    4

    03

    —  Lagergehäuse

    14

    04

    —  Wellen und Kurbeln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    25

    05

    —  Gleitlager, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    25

    06

    —  Zahnräder, Kettenräder und andere Getriebe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    25

    07

    —  Schwungräder-, Riemen- und Seilscheiben

    25

    09

    —  Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen

    25

    84.64.00

    Dichtungen aus Lagen von Metallfolien oder aus Metallfolien (oder Blechen) in Verbindung mit anderen Stoffen (z. B. Asbest, Filz oder Pappe); Sätze oder Zusammenstellungen (Sortimente) von Dichtungen verschiedenartiger Zusammensetzung für Maschinen, Fahrzeuge oder Rohr- oder Schlauchleitungen, in Beuteln, Umschlägen oder ähnlichen Behältnissen

    25

    84.65

    Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit Anschlußstücken, Isolierung, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren:

     

    01

    —  Schiffsschrauben, Propellerkondensatoren und Umkehrvorrichtungen

    4

    09

    —  andere

    25

    85.01

    Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:

     

    10

    —  Gleichstrommotoren und Generatoren

    35

    —  andere Motoren, einschließlich Allstrom-(Universal-) motoren:

     

    29

    —  andere

    35

    —  Wechselstromgeneratoren:

     

    31

    —  bis 1 000 kW

    35

    39

    —  andere

    35

    40

    —  Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Verbrennungsmotoren

    35

    —  rotierende Umformer:

     

    51

    —  für Schweißausrüstungen

    35

    59

    —  andere

    35

    60

    —  Teile von Waren der Tarifstellen 10 — 59

    35

    —  Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation:

     

    74

    —  andere

    35

    —  andere Transformatoren:

     

    76

    —  für Schweißausrüstung

    35

    80

    —  Stromrichter (z. B. Gleichrichter) und Drosselspulen

    35

    —  Selbstinduktionsspulen:

     

    85

    —  Vorschaltgeräte

    10

    89

    —  andere

    35

    90

    —  Teile von Waren der Tarifstellen 71 — 89

    35

    85.02.00

    Elektromagnete; vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauermagnete; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe

    25

    85.03

    Primärelemente und Primärbatterien:

     

    01

    —  Quecksilberbatterien für Schwerhörigengeräte

    10

    09

    —  andere

    40

    85.04

    Elektrische Akkumulatoren:

     

    01

    —  Material für elektrische Akkumulatoren

    10

    85.05.00

    Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor

    7

    85.06

    Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor:

     

    —  Staubsauger und Bohnergeräte:

     

    11

    —  Staubsauger

    80

    19

    —  Bohnergeräte

    80

    20

    —  Dunstabzugshauben, mit Ventilator, und Zimmerventilatoren

    80

    —  Zerkleinerungs- und Mischgeräte für Lebensmittel, Fruchtpressen:

     

    31

    —  Mischgeräte für Lebensmittel

    80

    39

    —  andere

    80

    40

    —  andere Geräte

    80

    50

    —  Teile

    50

    85.07

    Elektrische Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen, mit eingebautem Elektromotor:

     

    01

    —  Schafschermaschinen

    25

    02

    —  Rasierapparate mit eingebautem Elektromotor

    80

    03

    —  Ersatzteile (aber nicht Hilfsapparate) für elektrische Rasierapparate

    50

    04

    —  Haarschneidemaschinen und Teile davon

    25

    09

    —  andere

    80

    85.08.00

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit Verbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen (Gleich- und Wechselstrommaschinen und Lade- oder Rückstromschalter

    35

    85.09.00

    Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Frostschutzeinrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben, für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder

    35

    85.10

    Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. mit Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamo), ausgenommen Geräte der Tarifnr. 85.09:

     

    01

    —  Lampen für Leuchtbojen

    11

    09

    —  andere

    90

    85.11

    Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen oder mittels Laser durchgeführten Schweißen, Löten oder Schneiden:

     

    10

    —  elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

    7

    20

    —  Maschinen, Apparate und Geräte zum Elektrisieren oder mittels Laser durchgeführtem Schweißen, Löten oder Schneiden

    7

    85.12

    Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brennscherenwärmer); elektrische Bügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnr. 85.24:

     

    10

    —  elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder

    35

    —  elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwekken:

     

    21

    —  elektrische Kochherde und andere elektrische Elektroheizgeräte für den Haushalt

    35

    29

    —  andere

    80

    30

    —  Elektrowärmegeräte zur Haarpflege

    80

    —  elektrische Bügeleisen:

     

    41

    —  1 700 g oder mehr

    80

    49

    —  andere

    80

    —  Elektrowärmegeräte für den Haushalt:

     

    54

    —  Kaffeemaschinen

    80

    55

    —  Kochkessel

    35

    56

    —  Brotröster

    80

    57

    —  Pfannen

    80

    59

    —  andere

    80

    —  elektrische Heizwiderstände:

     

    61

    —  für Geräte der Tarifstellen 10—59

    35

    69

    —  andere

    35

    70

    —  Teile

    35

    85.13

    Elektrische Geräte für die drahtgebundene Femsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme:

     

    10

    —  Geräte

    40

    20

    —  Teile

    40

    85.14

    Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker:

     

    10

    —  Geräte, einschließlich Haltevorrichtungen für Mikrophone

    40

    20

    —  Teile

    40

    85.15

    Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegra-phieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:

     

    —  Sende- und Sende-Empfangsgeräte:

     

    11

    —  für Notrufe, der vom „State Ship Inspection Office“ anerkannten Typen

    4

    19

    —  andere

    35

    20

    —  Farbfernsehempfangsgeräte, einschließlich der mit Tonaufnahme-und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger

    75

    25

    —  Schwarzweiß-Fernsehempfangsgeräte, einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger

    75

    30

    —  Rundfunkempfangsgeräte zum Einbau in Kraftfahrzeuge, einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger

    75

    35

    —  Taschen- und Kofferempfangsgeräte, einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger

    75

    40

    —  andere Rundfunkempfangsgeräte, einschließlich der mit Tonauf nahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger

    75

    —  Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr:

     

    51

    —  Spezialgeräte für den Empfang von Notrufen von Schiffen und Flugzeugen

    4

    59

    —  andere

    35

    60

    —  Fernsehkameras

    35

    —  Geräte für Funknavigation, Radargeräte und Geräte für Funkfernsteuerung:

     

    71

    —  Radargeräte und Geräte für Funknavigation

    4

    79

    —  andere

    35

    —  Teile:

     

    —  für Fernsehempfangsgeräte und Rundfunkempfangsgeräte:

     

    81

    —  Antennen

    35

    82

    —  andere

    75

    83

    —  für Geräte der Tarifstellen 11,51,71 und 79

    4

    89

    —  andere

    35

    85.16.00

    Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte, für Schienen- und andere Verkehrswege, auch für Häfen und Flugplätze

    35

    85.17

    Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnrn. 85.09 und 85.16) zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder):

     

    01

    —  Feuermelder, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Teile davon

    7

    09

    —  andere

    35

    85.18.00

    Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren:

     

    —  mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger

    7

    —  andere

    35

    85.19

    Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsabieiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke:

     

    —  elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen sowie Teile davon; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke sowie Teile davon:

     

    11

    —  Schalter für Stromstärken von 5 A oder weniger und 30 —200 A, für Spannungen von 680 V oder weniger; Umschalter und Relais

    7

    12

    —  Schalter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    35

    13

    —  Sicherungsschmelzeinsätze für Stromstärken von 5 A oder weniger und 30—200 A, für Spannungen von 660 V oder weniger

    35

    14

    —  Sicherungsschmelzeinsätze, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    35

    15

    —  Überspannungsabieiter und andere Schutzvorrichtungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    35

    16

    —  Lampenfassungen, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen für Stromstärken von 5 A oder weniger und 30—200 A. Vielfachanschlußdosen mit mehr als 3 Anschlüssen; Klemmleisten

    7

    18

    —  Verbindungsvorrichtungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    35

    21

    —  Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke

    35

    29

    —  andere

    35

    30

    —  gedruckte Schaltungen

    35

    40

    —  Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände)

    7

    85.20

    Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich solcher für Infrarot- oder Ultraviolettstrahlung); Bogenlampen:

     

    10

    —  Glühlampen, ausgenommen Lampen für Infrarot- und Ultraviolettstrahlung

    40

    20

    —  Entladungslampen, ausgenommen Lampen für Ultraviolettstrahlung

    40

    40

    —  Lampen für Infrarot- und Ultraviolettstrahlung; Bogenlampen

    40

    50

    —  Teile

    40

    85.21

    Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photokathodenröhren, andere als solche der Tarifnr. 85.20), einschließlich Röhren mit Dampf- oder Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Fernsehbildaufnahmeröhren; Photozellen; gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle; Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden; elektronische Mikroschaltungen:

     

    10

    —  Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfänger

    35

    20

    —  andere Elektronenröhren (einschließlich Fernsehbildaufnahme röhren)

    35

    —  Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden; Photozellen (einschließlich Photodioden und Phototransistoren):

     

    31

    —  Photozellen

    35

    32

    —  Transistoren und Dioden

    35

    39

    —  andere

    35

    40

    —  elektronische Mikroschaltungen

    35

    50

    —  gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle

    35

    60

    —  Teile

    35

    85.22

    Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    10

    —  Teilchenbeschleuniger und Teile davon

    7

    20

    —  andere

    35

    85.23

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken:

     

    01

    —  Erdkabel und Unterseekabel

    35

    09

    —  andere

    35

    85.25

    Isolatoren aus Stoffen aller Art:

     

    10

    —  aus Glas

    25

    20

    —  aus keramischen Stoffen

    25

    30

    —  aus anderen Stoffen

    25

    85.26

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepreßten, einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepreßten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Tarifnr. 85.25:

     

    10

    —  aus Glas

    25

    20

    —  aus keramischen Stoffen

    25

    30

    —  aus anderen Stoffen

    25

    85.27.00

    Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    25

    85.28.00

    Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    35

    86.02.00

    Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren oder aus dem Stromnetz

    10

    86.03.00

    Andere Lokomotiven, Lokomotivtender

    10

    86.04.00

    Triebwagen (auch für Straßenbahnen); Motordraisinen

    10

    86.05.00

    Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen, Lazarettwagen, Gefangenenwagen, Meßwagen und andere schienengebundene Spezialwagen

    10

    86.06.00

    Werkstattwagen, Kranwagen und andere schienengebundene Arbeitswagen; Draisinen ohne Motor

    10

    86.07.00

    Schienengebundene Güterwagen

    10

    86.08.00

    Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel jeder Art

    7

    86.09.00

    Teile von Schienenfahrzeugen

    10

    86.10.00

    Ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte für Verkehrswege aller Art; Teile davon

    10

    87.01

    Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:

     

    10

    —  Raupenschlepper

    25

    20

    —  Sattelzugmaschinen

    25

    —  andere:

     

    31

    —  gewöhnliche Zugmaschinen, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    7

    39

    —  andere

    25

    87.02

    Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport- und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse):

     

    —  Personenkraftwagen (andere als Kraftomnibusse), einschließlich Kombinationskraftwagen:

     

    —  Raupenfahrzeuge:

     

    11

    —  mit einem Gewicht von 400 kg oder weniger (einschließlich Motorräder auf Gleisketten)

    80

    12

    —  andere

    15

    13

    —  Luftkissenfahrzeuge

    90

    —  ausschließlich zum Befördern von Personen bestimmte Fahr zeuge:

     

    14

    —  mit Allradantrieb:

     

    —  jeepartige Kraftwagen

    40

    —  andere

    90

    —  andere:

     

    15

    —  neu

    90

    16

    —  gebraucht

    90

    17

    —  Kombinationskraftfahrzeuge mit einem Ladegewicht von 3 Tonnen oder mehr

    90

    19

    —  andere

    90

    —  Kraftomnibusse:

     

    21

    —  für 10 — 17 Personen einschließlich des Fahrers

    90

    29

    —  andere

    30

    —  andere:

     

    —  Fahrgestelle mit Motor und Führerhaus:

     

    —  mit einem Ladegewicht von 3 Tonnen oder mehr:

     

    31

    —  mit Dieselantrieb

    30

    32

    —  andere

    30

    —  andere:

     

    33

    —  mit Dieselantrieb

    40

    34

    —  andere

    40

    —  Fahrzeuge zum Befördern von Gütern:

     

    35

    —  zum Befördern von Gestein, Erde und dergleichen (Muldenkipper)

    30

    —  andere:

     

    —  mit einem Ladegewicht von 3 Tonnen oder mehr:

     

    37

    —  mit Dieselantrieb

    30

    38

    —  andere

    30

    —  andere:

     

    41

    —  Lieferwagen gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    40

    42

    —  andere

    40

    43

    —  Krankenwagen, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    15

    49

    —  andere

    90

    87.03

    Kraftwagen zu besonderen Zwecken, z. B. Spritzenwagen, Leiterwagen, Straßenkehrwagen, Sprengwagen, Schneeräumwagen, Abschleppwagen, Kranwagen, Scheinwerferwagen, Werkstattwagen, mit Röntgenanlage ausgestattete Wagen und ähnliche, nicht oder nicht ausschließlich zu Beförderungszwecken gebaute Kraftwagen:

     

    01

    —  Spritzenwagen

    15

    02

    —  Schneeräumwagen

    15

    03

    —  Kranwagen

    30

    09

    —  andere

    30

    87.04

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03, mit Motor:

     

    01

    —  für Kraftomnibusse und Lastkraftwagen

    30

    09

    —  andere:

     

    —  für Krankenwagen, Spritzenwagen und Schneeräumwagen

    15

    —  andere

    20

    87.06

    Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03:

     

    02

    —  Sicherheitsgurte

    35

    09

    —  andere

    35

    87.07

    Kraftkarren von einer Bauart, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern, Häfen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport oder zum Warenumschlag verwendet wird (z.B. Lastkraftkarren, Stapelkraftkarren, Portalkraftkarren); Zugkraftkarren von einer Bauart, wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird; Teile davon:

     

    —  Kraftkarren; Zugkraftkarren von einer Bauart, wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird:

     

    11

    —  Stapelkraftkarren

    18

    19

    —  andere

    18

    20

    —  Teile

    18

    87.08.00

    Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge, mit maschinellem Fahrantrieb, auch mit Waffen; Teile davon

    45

    87.09

    Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art:

     

    01

    —  mit einem Hubrauminhalt von 50 cm3 oder weniger

    80

    02

    —  mit einem Hubrauminhalt von mehr als 50 cm3 bis 245 cm3

    80

    03

    —  mit einem Hubrauminhalt von mehr als 245 cm3 bis 360 cm3

    80

    04

    —  mit einem Hubrauminhalt von mehr als 360 cm3

    80

    09

    —  andere

    80

    87.10.00

    Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder und dergleichen, ohne Motor

    80

    87.12

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11

     

    01

    —  für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.11

    80

    09

    —  andere

    80

    87.13

    Kinderwagen und Teile davon:

     

    01

    —  Kinderwagen

    50

    09

    —  Teile

    50

    87.14

    Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art; Teile davon:

     

    10

    —  Camping-Wohnanhänger

    40

    —  Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern:

     

    21

    —  mit Heulade- und/oder Entladevorrichtung

    7

    22

    —  mit Düngerstreuer

    30

    23

    —  mit Vorrichtung zur Heubereitung

    30

    29

    —  andere

    30

    —  andere Fahrzeuge:

     

    31

    —  Schubkarren und Handkarren

    30

    39

    —  andere

    40

    —  Teile:

     

    41

    —  für Fahrzeuge der Tarifstellen 21 — 23

    7

    49

    —  andere

    40

    90.01

    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten:

     

    01

    —  Brillengläser (ohne Gestell)

    20

    09

    —  andere

    35

    90.02

    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet):

     

    01

    —  Linsen für Leuchttürme

    35

    09

    —  andere

    50

    90.03.00

    Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren; Teile davon

    50

    90.04

    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer, Stielbrillen und ähnliche Waren:

     

    01

    —  Schutzbrillen für Schweißer und andere Schutzbrillen

    7

    09

    —  andere

    50

    90.05.00

    Ferngläser und Fernrohre, mit oder ohne Prismen

    80

    90.06.00

    Astronomische Instrumente, wie Teleskope, astronomische Fernrohre, Meridian-Durchgangsinstrumente, Äquatoreale, ausgenommen Instrumente für Radio-Astronomie; Montierungen für diese Waren

    35

    90.07

    Photoapparate; Blitzlichtgeräte und -Vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen (andere als Entladungslampen der Tarifnr. 85.20):

     

    —  Kameras:

     

    11

    —  Photoapparate, ausschließlich für die medizinische Forschung

    15

    12

    —  Kameras, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gewicht von 3 kg oder mehr

    50

    13

    —  Kameras für Filme mit einer Breite von 60 mm oder mehr

    50

    19

    —  andere

    50

    —  Blitzlichtgeräte und -Vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen, ausgenommen Entladungslampen der Tarifnr. 85.20:

     

    21

    —  Blitzlichtgeräte mit 300 W/sec oder mehr

    50

    29

    —  andere

    50

    —  Teile und Zubehör:

     

    31

    —  für Kameras der Tarifstelle 11

    7

    32

    —  für Kameras der Tarifstelle 12

    50

    39

    —  andere

    50

    90.08

    Kinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert, Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe):

     

    —  kinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert, Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe), für Filme mit einer Breite von weniger als 16 mm, einschließlich Apparate für Super-8-Filme:

     

    11

    —  kinematographische Bildaufnahmeapparate

    50

    19

    —  andere

    50

    —  kinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert, Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe), für Filme mit einer Breite von 16 mm oder mehr, ausgenommen Apparate für Super-8-Filme:

     

    21

    —  kinematographische Bildaufnahmeapparate

    50

    29

    —  andere

    50

    —  Teile und Zubehör:

     

    31

    —  für kinematographische Apparate der Tarifstellen 11 — 19

    50

    39

    —  für kinematographische Apparate der Tarifstellen 21 — 29

    50

    90.09

    Stehbildwerfer; photographische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate:

     

    01

    —  Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

    50

    09

    —  andere

    50

    90.10

    Apparate und Ausrüstung für photographische oder kinematographische Laboratorien, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Photokopierapparate mit optischem System oder nach dem Kontakt verfahren, Thermokopierapparate; Lichtbildwände:

     

    10

    —  Photokopierapparate und Thermokopierapparate

    50

    20

    —  Teile und Zubehör für Photokopierapparate und Thermokopierapparate

    50

    —  andere:

     

    31

    —  Entwicklungsgeräte für Röntgenfilme

    50

    32

    —  Apparate und Geräte für photographische Labors

    50

    33

    —  Spezialmaschinen für die Druckindustrie

    50

    39

    —  andere

    50

    90.11.00

    Elektronen- und Protonenmikroskope; Elektronen- und Protonendiffraktionseinrichtungen

    35

    90.12.00

    Optische Mikroskope, auch für Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder Mikroprojektion

    35

    90.13.00

    Optische Instrumente, Apparate und Geräte, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, einschließlich Scheinwerfer; Laser, ausgenommen Laserdioden

    40

    90.14

    Geodätische und topographische Instrumente und Geräte; Instrumente, Apparate und Geräte für Photogrammetrie und Hydrographie; nautische, aeronautische, meteorologische, hydrologische und geophysikalische Instrumente, Apparate und Geräte; Kompasse und Entfernungsmesser:

     

    10

    —  nautische Instrumente; Kompasse

    4

    20

    —  andere

    35

    90.15.00

    Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg, auch mit Gewichten

    7

    90.16

    Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und -geräte (z. B. Pantographen, Reißzeuge, Rechenschieber, Rechenscheiben); Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen (z. B. Auswuchtmaschinen, Planimeter, Mikrometer, Lehren, Eichmaße, Metermaße); Profilprojektoren:

     

    10

    —  Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte

    7

    20

    —  Teile und Zubehör

    7

    90.17

    Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie:

     

    10

    —  elektromedizinische Apparate und Geräte

    35

    20

    —  zahnärztliche Apparate und Geräte

    35

    30

    —  andere

    35

    90.18

    Apparate und Geräte für Mechanotherapie oder zur Massage; Apparate und Geräte für Psychotechnik, Ozontherapie, Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie und zum Wiederbeleben sowie andere Atmungsapparate und -geräte aller Art (einschließlich Gasmasken):

     

    01

    —  Staub-, Rausch- und Gasmasken

    35

    09

    —  andere

    35

    90.19

    Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen (einschließlich medizinisch-chirurgische Gürtel); Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen (Schienen und dergleichen); Zahn-, Augen- und andere Prothesen; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zur Behebung von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus bestimmt:

     

    10

    —  Schwerhörigengeräte

    15

    20

    —  andere

    15

    90.20.00

    Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die die Strahlung radioaktiver Stoffe verwerten (auch für Schirmbildphotographie), einschließlich Röhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schalttische und Durchleuchtungsschirme, für diese Apparate und Geräte; Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen, für die vorstehend genannten Apparate und Geräte

    15

    90.21.00

    Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte und Modelle, zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht, in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet

    35

    90.22.00

    Maschinen, Apparate und Geräte für mechanische Prüfungen (z. B. für Prüfung der Widerstandsfähigkeit, Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität) von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen)

    7

    90.23

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert:

     

    01

    —  Fieberthermometer

    35

    02

    —  andere Thermometer

    35

    03

    —  Barometer

    35

    04

    —  Pyrometer, Hydrometer und Hygrometer

    7

    09

    —  andere

    35

    90.24

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder Regeln von Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, wie Manometer, Thermostate, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Durchflußmesser, Wärmemengenzähler und automatische Zugregler für Feuerungen, ausgenommen Waren der Tarifnr. 90.14:

     

    01

    —  Thermostate

    35

    09

    —  andere

    7

    90.25.00

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (wie Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas-und Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung und dergleichen (wie Viskosimeter, Porosimeter, Dilatometer) und für kalorimetrische, photometrische oder akustische Messungen (wie Photometer — einschließlich Belichtungsmesser —, Kalorimeter); Mikrotome

    7

    90.26

    Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler, für Verbrauch oder Produktion, einschließlich Prüf- oder Eichzähler:

     

    01

    —  Elektrizitätszäh er (für Verbrauch)

    35

    02

    —  Prüf- oder Eichzähler für Instrumente der Tarifnr. 90.26

    7

    03

    —  Milchleistungszähler, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    35

    09

    —  andere

    35

    90.27

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler), Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser (auch magnetische), ausgenommen Geschwindigkeitsmesser der Tarifnr. 90.14; Stroboskope:

     

    01

    —  Tourenzähler, Produktionszähler, Tachometer, magnetische Geschwindigkeitsmesser, Stroboskope

    7

    02

    —  Taxameter

    25

    09

    —  andere

    25

    90.28

    Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren:

     

    10

    —  elektronische automatische Regler

    7

    20

    —  Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen und zum Nach weis ionisierender Strahlungen

    7

    —  andere elektronische Instrumente, Apparate und Geräte:

     

    31

    —  Echolote, Sonargeräte und andere elektronische Ortungsgeräte; Fischdetektoren

    4

    39

    —  andere

    7

    40

    —  nichtelektronische automatische Regler

    7

    50

    —  andere nichtelektronische Instrumente, Apparate und Geräte

    7

    90.29

    Teile und Zubehör, ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Instrumente, Apparate und Geräte der Tarifnr. 90.23, 90.24, 90.26, 90.27 oder 90.28 bestimmt, auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente, Apparate oder Geräte verwendet werden können:

     

    01

    —  für Instrumente, Apparate und Geräte der Tarifstelle 90.28.31

    4

    09

    —  andere

    7

    91.01.00

    Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ)

    50

    91.02.00

    Uhren mit Kleinuhr-Werk (ausgenommen Uhren der Tarifnrn. 91.01 und 91.03)

    50

    91.03.00

    Armaturbrettuhren und dergleichen, für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe und andere Fahrzeuge

    50

    91.04.00

    Andere Uhren

    50

    91.05.00

    Kontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Registrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren, Stechuhren, Minutenzähler, Sekundenzähler)

    50

    91.06.00

    Zeitauslöser mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Zeitschalter und andere Schaltuhren)

    50

    91.07.00

    Kleinuhr-Werke, gangfertig

    50

    91.08.00

    Andere Uhrwerke, gangfertig

    50

    91.09.00

    Gehäuse für Uhren der Tarifnr. 91.01 und Teile davon

    50

    91.10.00

    Gehäuse für andere Uhrmacherwaren und Teile davon

    50

    91.11.00

    Andere Uhrenteile

    50

    92.01.00

    Klaviere (einschließlich selbsttätige Klaviere mit oder ohne Klaviatur); Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur; Harfen, ausgenommen Äolsharfen

    30

    92.02.00

    Andere Saiteninstrumente

    50

    92.03

    Orgeln; Harmonien und ähnliche Instrumente mit Klaviatur und durchschlagenden Metallzungen:

     

    09

    —  andere

    30

    92.04

    Akkordeons, Konzertinas und ähnliche Musikinstrumente; Mundharmonikas:

     

    01

    —  Mundharmonikas

    50

    09

    —  andere

    50

    92.05.00

    Andere Blasinstrumente

    50

    92.06.00

    Schlaginstrumente (z. B. Trommeln aller Art, Xylophone, Metallophone, Becken, Kastagnetten)

    50

    92.07

    Elektromagnetische, elektrostatische, elektronische und ähnliche Musikinstrumente (z. B. derartige Klaviere, Orgeln, Akkordeons):

     

    01

    —  Klaviere und Orgeln

    30

    02

    —  Orgeln für Kirchen gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums

    30

    09

    —  andere

    50

    92.08.00

    Musikinstrumente, in anderen Tarifnummern des Kapitels 92 nicht erfaßt (z. B. Orchestrien, Drehorgeln, Spieldosen, singende mechanische Vögel, singende Sägen); Lockpfeifen aller Art; Mundblasinstrumente zu Ruf- und Signalzwecken (z. B. Signalhörner, Signalpfeifen)

    50

    92.10.00

    Teile und Zubehör für Musikinstrumente, einschließlich gelochte Pappen und Papiere für mechanische Musikinstrumente und einschließlich Musikwerke für Spieldosen; Metronome; Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art

    50

    92.11

    Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band-und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen:

     

    10

    —  münzbetätigte Musikautomaten

    75

    20

    —  andere Plattenwechsler und Plattenspieler mit und ohne Verstärker

    75

    —  Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen:

     

    31

    —  für Fernsehstudios

    35

    39

    —  andere

    75

    40

    —  andere

    75

    92.12

    Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z. B. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte), für Geräte der Tarifnr. 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten:

     

    —  Tonträger und andere Aufzeichnungsträger, zur Aufzeichnung vorgerichtet:

     

    11

    —  Magnetbänder, -karten und -platten, für elektronische Datenverarbeitungsanlagen

    25

    19

    —  andere

    75

    —  Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonträger:

     

    21

    —  aus isländischen Waren

    20

    23

    —  Magnetbänder, -karten, und -platten, für elektronische Datenverarbeitungsanlagen

    25

    29

    —  andere

    75

    92.13

    Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr. 92.11:

     

    01

    —  für Geräte der Tarifstelle 92.11.31

    75

    09

    —  andere

    75

    93.01.00

    Blanke Waffen (z. B. Säbel, Degen, Bajonette), Teile davon und Scheiden für diese Waren

    60

    93.02.00

    Revolver und Pistolen

    60

    93.03.00

    Kriegswaffen (andere als Kriegswaffen der Tarifnrn. 93.01 und 93.02)

    60

    93.04

    Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Tarifnrn. 93.02 und 93.03), einschließlich ähnlicher Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver aller Art genutzt wird, wie Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen und dergleichen, Wetterkanonen, Leinenschießgeräte:

     

    01

    —  Leinenschießgeräte

    20

    02

    —  Harpunenschießgeräte für die Waljagd

    20

    03

    —  Schreckschußpistolen

    20

    04

    —  Schrotflinten (auch automatisch)

    60

    05

    —  Gewehre (auch automatisch)

    60

    09

    —  andere

    60

    93.05.00

    Andere Waffen (einschließlich Feder-, Luft- und Gasgewehre, -büchsen und -pistolen)

    60

    93.06.00

    Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01), einschließlich Rohr- und Laufrohlinge für Feuerwaffen

    60

    93.07

    Geschosse und Munition, einschließlich Minen; Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen:

     

    10

    —  Jagd- und Sportpatronen und Teile davon, einschließlich Geschosse und Schrot

    35

    —  andere:

     

    21

    —  Harpunen und Munition für Walfangkanonen

    4

    22

    —  Patronen für Schreckschußpistolen

    20

    29

    —  andere

    35

    94.01

    Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr. 94.02); Teile davon:

     

    —  Sitzmöbel:

     

    —  aus Metall:

     

    11

    —  Sitze für Zugmaschinen

    7

    —  aus anderen Stoffen:

     

    15

    —  Sitze für Zugmaschinen

    7

    94.02.00

    Medizinisch-chirurgische Möbel, z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Bettgestelle mit mechanischen Vorrichtungen zur Krankenbehandlung; Dentalstühle und dergleichen, mit mechanischer Kipp-, Schwenk- und Hebevorrichtung; Teile davon

    35

    95.05.00

    Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein, Horn, Geweihe, Korallen, auch wiedergewonnen, und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet; Waren aus diesen Stoffen

    100

    95.08

    Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus natürlichem (tierischem oder pflanzlichem), mineralischem oder künstlichem Wachs, Paraffin, Stearin, natürlichen Gummen oder Harzen (z. B. Kopal, Kolophonium), Modelliermassen und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelantine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Tarifnr. 35.03), Waren daraus:

     

    01

    —  Gelatinekapseln für Arzneimittel

    15

    09

    —  andere

    100

    96.01

    Besen, nur gebunden, auch mit Stiel; Bürstenwaren und Pinsel (Bürsten, Schrubber, Pinsel und dergleichen), einschließlich Bürsten, die Maschinenteile sind; Pinselköpfe; Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

     

    —  Besen und Bürsten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    02

    —  für Maschinen

    25

    04

    —  Zahnbürsten

    50

    06

    —  Pinselköpfe

    35

    96.05.00

    Puderquasten und dergleichen aus Stoffen aller Art

    100

    96.06.00

    Handsiebe aus Stoffen aller Art

    80

    97.01.00

    Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk, Puppenwagen und dergleichen

    90

    97.04

    Gesellschaftsspiele (einschließlich mechanische Spiele zur öffentlichen Benutzung, Billardtische, Glücksspieltische, Tischtennis):

     

    01

    —  Schachspiele und Schachfiguren

    50

    02

    —  Kartenspiele

    90

    04

    —  Tischtennisausrüstungen

    90

    09

    —  andere

    90

    97.05.00

    Karnevals,- Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste; Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel (z. B. künstliche Weihnachtsbäume, Krippen, auch mit Ausstattung, Menschen- und Tierfiguren für Krippen, Weihnachts-Holzschuhe und -Holzscheite, Weihnachtsmänner)

    100

    97.06

    Geräte für Freiluftspiele, Leichtathletik, Gymnastik und andere Sportarten, ausgenommen Waren der Tarifnr. 97.04:

     

    01

    —  Ski und Teile davon; Skistöcke

    50

    02

    —  Schlittschuhe und Rollschuhe

    50

    09

    —  andere

    50

    97.07

    Angelhaken, Angelgeräte; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze; Lockvögel, Lerchenspiegel und ähnliche Jagdgeräte:

     

    01

    —  Angelhaken

    4

    97.08.00

    Karusselle, Luftschaukeln, Schießstände und andere Schausteller-Unternehmen, einschließlich Zirkusse, Tierschauen und Wandertheater

    100

    98.01

    Knöpfe, Druckknöpfe, Manschettenknöpfe und dergleichen (einschließlich Knopf-Rohlinge, Knopfformen und Knopfteile):

     

    01

    —  Manschettenknöpfe und dergleichen

    10

    09

    —  andere

    10

    98.02

    Reißverschlüsse; Teile davon (z. B. Schieber):

     

    01

    —  Metallteile für die Herstellung von Reißverschlüssen

    14

    98.03.00

    Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte; Bleistifthalter und dergleichen; Teile davon und Zubehör (z.B. Bleistiftschützer, Klipse), ausgenommen Waren der Tarifnr. 98.04 oder 98.05

    50

    98.04.00

    Schreibfedern; Kugeln für Federspitzen

    50

    98.05.00

    Blei-, Kopier- und Farbstifte, Schiefergriffel, Minen, Pastellstifte und Zeichenkohle; Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide, Billardkreide

    50

    98.06

    Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben und Zeichnen, auch gerahmt:

     

    01

    —  Wandtafeln für Schulen

    35

    09

    —  andere

    80

    98.08.00

    Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, auch auf Spulen; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

    80

    98.09.00

    Siegellack zu Bürozwecken oder für Flaschenverschlüsse, in kleinen Scheiben, Stangen oder ähnlichen Formen; Pasten auf der Grundlage von Gelatine, für Druckwalzen, graphische Reproduktionen und zu ähnlichen Zwecken, auch auf Unterlagen von Papier oder Gespinstwaren

    80

    98.10.00

    Feuerzeuge und Anzünder (z. B. mechanisch, elektrisch, katalytisch); Teile davon, ausgenommen Steine und Dochte

    80

    98.11.00

    Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenrohformen und Pfeifenköpfe); Zigarren- und Zigarettenspitzen; Mundstücke, Rohre und andere Teile

    80

    98.14.00

    Parfümzerstäuber und andere Ballzerstäuber zu Toilettezwecken; Zerstäubervorrichtungen und Zerstäuberköpfe für diese Waren

    100

    98.15.00

    Isolierflaschen und andere lsolier-(Vakuum-)Behälter, Teile davon (ausgenommen Glaskolben)

    100

    98.16.00

    Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und dergleichen; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

    45

    99.06.00

    Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

    20

    ▼B

    ANHANG III

    Abschöpfungsregelung für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen, die Island beibehalten kann

    Isländisches Gesetz Nr. 4 vom 28. Februar 1966, geändert durch die Gesetze Nr. 79 vom 31. Dezember 1968, Nr. 73 vom 1. Juni 1970, Nr. 4 vom 30. März 1971 und Nr. 17 vom 4. Mai 1972, über die Ausfuhrabgabe auf Fischereierzeugnisse

    Artikel 1

    Auf die in diesem Gesetz aufgeführten isländischen Fischereierzeugnisse wird eine Ausfuhrabgabe erhoben.

    Als isländische Erzeugnisse gelten Fische, die von in Island im Schiffsregister eingetragenen Fischereischiffen auch außerhalb der isländischen Fischereizone gefangen worden sind, auch wenn sie nicht an Land verarbeitet worden sind.

    Artikel 2

    Gemäß diesem Gesetz wird die Ausfuhrabgabe auf Fischereierzeugnisse wie folgt erhoben:

    1. 

    Bei der Ausfuhr von gefrorenen Fischfilets, gefrorenem Fischrogen, gesalzenem Weißfisch, gesalzenen Fischfilets, Bauchlappen von Kabeljau, gesalzenem Fischrogen, anderweit nicht genannt, gesalzenem Fisch in Stücken, gesalzenen und gefrorenen Fischzungen, getrocknetem Kabeljau, getrockneten Fischköpfen, Krebstieren und Weichtieren sowie haltbar gemachten Fischereierzeugnissen in hermetischen Behältnissen wird eine Abgabe in Höhe von 2 300 isländischen Kronen je Tonne erhoben.

    Übersteigt die gemäß diesem Artikel angewandte Abgabe 4,5 % des fob-Wertes der betreffenden Fischereierzeugnisse, so kann das Fischereiministerium beschließen, daß der über den genannten Prozentsatz hinausgehende Anteil der Ausfuhrabgabe nicht erhoben wird.

    2. 

    Eine Abgabe in Höhe von 3 % des fob-Wertes wird auf die Ausfuhr von ganzem gefrorenem Fisch, gefrorenen Fischabfällen, gefrorenen Kaisergranaten, gefrorenen Garnelen, gefrorenen Lodden, Loddenmehl, Loddenöl und gehärteten Ölen und Fetten von Fischen oder Meeressäugetieren erhoben.

    3. 

    Eine Abgabe in Höhe von 5 % des fob-Wertes wird auf die Ausfuhr von Walverarbeitungserzeugnissen, mit Ausnahme von haltbar gemachten Walverarbeitungserzeugnissen in hermetischen Behältnissen, erhoben.

    4. 

    Eine Abgabe in Höhe von 6 % des fob-Wertes wird auf die Ausfuhr von Fisch-, Rotbarsch-, Kaisergranaten-, Garnelen- und Lebermehl, Kabeljaulebertran, Rotbarschöl, ganzen gefrorenen Heringen, gefrorenen Heringsfilets, gesalzenen Heringen, gesalzenen Heringsfilets, gesalzenen Seehasenrogen sowie anderen in diesem Artikel nicht aufgeführten Fischereierzeugnissen erhoben.

    Zur Deckung der Verpackungskosten kann vom fob-Wert der gesalzenen Heringe und gesalzenen Seehasenrogen ein Betrag von 500 isländischen Kronen je 100 kg Gewicht abgezogen werden.

    5. 

    Eine Abgabe in Höhe von 7 % des fob-Wertes wird auf die Ausfuhr von frischen und gekühlten Fischen erhoben.

    Das Fischereiministerium kann jedoch beschließen, daß für frische und gekühlte Heringe eine Abgabe in gleicher Höhe wie diejenige zu entrichten ist, die anwendbar gewesen wäre, wenn der Hering in Island nach dem gleichen Verfahren verarbeitet worden wäre, wie dies im Ausland der Fall ist (vgl. Nummern 4 und 6 dieses Artikels).

    6. 

    Eine Abgabe in Höhe von 8 % des fob-Wertes wird auf die. Ausfuhr von Heringsmehl, -extrakten und -tran erhoben.

    7. 

    Auf Verarbeitungserzeugnisse von Seehunden wird keine Ausfuhrabgabe erhoben.

    Für die Anwendung der Nummer 1 gelten als nicht gegarte Konservenerzeugnisse in hermetischen Behältnissen für den Verzehr fertige, nicht gegarte Konservenerzeugnisse, welche in hermetischen Behältnissen von 10 kg Nettogewicht oder weniger verkauft werden. Vollständig verarbeitete, nicht gegarte und in größeren Behältnissen verkaufte Erzeugnisse gelten jedoch ebenfalls als nicht gegarte Konservenerzeugnisse in hermetischen Behältnissen, wenn der Exporteur nachweist, daß der Wert des Roherzeugnisses weniger als ein Drittel des Ausfuhrwertes der exportierten Erzeugnisse ausmacht.

    Verkaufen isländische Schiffe in ausländischen Häfen der Ausfuhrabgabe unterliegende frische oder verarbeitete Fischereierzeugnisse, die aus ihrem eigenen Fang oder dem Fang anderer Schiffe stammen, so wird die genannte Abgabe auf den Bruttowert dieser Verkäufe nach Abzug der Zölle und sonstigen Lösch- und Verkaufskosten entsprechend den vom Fischereiministerium erlassenen Bestimmungen erhoben.

    Artikel 3

    Das Finanzamt erhebt die Ausfuhrabgabe gemäß Artikel 2; die Einnahmen werden wie folgt aufgeteilt:



    1.

    für die Zahlung der Versicherungsprämien für Fischereifahrzeuge entsprechend den Bestimmungen des Fischereiministeriums

    82,0 %

    2.

    für die isländische Fischerei-Darlehenskasse

    11,4 %

    3.

    für den Fischereifonds

    3,1 %

    4.

    für den Bau von Schiffen für ozeanographische Forschung und die Erforschung von Fischgründen

    1,8 %

    5.

    für den Bau von Forschungsinstituten für das Fischereiwesen

    0,7 %

    6.

    für den Verband der isländischen Reeder von Fischereifahrzeugen

    0,5 %

    7.

    für die Seemannsgewerkschaften gemäß der Regelung des Fischereiministeriums

    0,5 %

    Die unter Absatz 1 Nummer 1 vorgesehene Zahlung der Versicherungsprämien für Fischereifahrzeuge kann davon abhängig gemacht werden, daß die betreffende Versicherungsgesellschaft Mitglied des Rückversicherungsverbandes der Versicherer ist und bestimmte Regeln für die Festsetzung der Prämienhöhe, der Versicherungsbedingungen und des Schiffsrumpfwertes anwendet.

    Walfischfänger können von diesen Verpflichtungen befreit werden und haben dann Anspruch auf Erstattung ihres Beitrags zum Versicherungsfonds der Fischereifahrzeuge als Ersatz für die Versicherungsprämien.

    Artikel 4

    Die Abgabe gemäß Artikel 2 Nummern 2, 3 und 4 wird vom Verkaufspreis der Erzeugnisse, einschließlich Verpackung, frei an Bord des Schiffes im ersten Entladehafen erhoben. Der „Wert der cif oder zu anderen Bedingungen verkauften Erzeugnisse wird gemäß den vom Handelsministerium erlassenen Bestimmungen in fob-Wert umgerechnet.

    Bei der Ausfuhr nichtverkaufter Erzeugnisse wird die Abgabe gemäß Artikel 2 Nummern 2, 3 und 4 unter Zugrundelegung des in der Ausfuhrlizenz angegebenen Mindestausfuhrpreises berechnet.

    Weist der Exporteur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, von dem im Konossement angegebenen Datum an gerechnet, nach, daß der von der zuständigen Behörde festgesetzte Preis eines nichtverkauften Fischereierzeugnisses höher ist als der tatsächliche Verkaufspreis, so muß das Finanzministerium die Differenz erstatten, sofern das Handelsministerium die Genehmigung des Verkaufs zum niedrigeren Preis bestätigt.

    Die in Artikel 2 Nummer 1 vorgesehene Abgabe wird auf das in den Ausfuhrdokumenten anzugebende Nettogewicht des verkauften Erzeugnisses erhoben.

    Artikel 5

    Die Ausfuhrabgabe ist fällig, sobald ein Schiff abgefertigt worden ist, oder vor dem Entladen, wenn kein Verzollungsantrag vorliegt. Das Fischereiministerium kann jedoch den Befrachter ermächtigen, die geschuldeten Beträge nach Erhalt der ausländischen Zahlungsmittel zu entrichten, vorausgesetzt, daß die Transaktion über eine isländische Bank erfolgt und der Befrachter den Zollbehörden einen Solawechsel über den Gegenwert der fälligen Abgabe überreicht.

    Artikel 6

    Die Befrachter von Erzeugnissen, die unter das vorliegende Gesetz fallen, haben der zuständigen Behörde vor der Abfertigung eines Schiffes oder vor dem Entladen gleichzeitig mit einer Ausfuhrlizenz eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Abschrift Konossements oder anderer Versandpapiere, eine Ausfuhrerklärung, eine Rechnung und erforderlichenfalls eine Kontrollbescheinigung vorzulegen. Wurden keinerlei Ausfuhrpapiere ausgestellt, so hat der Befrachter eine Erklärung auf Ehrenwort abzugeben, in der er die Versandmenge angibt.

    Die den Befrachter betreffenden Bestimmungen dieses Artikels finden bei Abwesenheit oder Fahrlässigkeit des Befrachters ebenfalls auf den Kapitän des Schiffes sowie auf die Schiffsmakler Anwendung.

    Die Ausfuhrabgabe wird auf Grund der Angaben in den in diesem Artikel aufgeführten Dokumenten erhoben.

    Artikel 7

    Schiff und Ladung stellen die Sicherungsleistung für die Zahlung der Ausfuhrabgabe dar.

    Artikel 8

    Die zuständigen Behörden erstellen entsprechend den Weisungen des Finanzministeriums und den Regeln des öffentlichen Rechnungswesens eine Aufstellung der in Anwendung dieses Gesetzes erhobenen Ausfuhrabgaben.

    Artikel 9

    Sofern ein anderes Gesetz keine schärferen Strafen vorsieht, werden bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz Geldstrafen verhängt. Ferner haben Befrachter, Kapitän oder Schiffsmakler, die der Erteilung unrichtiger Auskünfte über die Ladung eines Schiffes für schuldig erklärt werden, den dreifachen Betrag der Ausfuhrabgabe, die Gegenstand der versuchten Hinterziehung ist, zu zahlen.

    Die Geldstrafen sind an das Finanzamt zu entrichten.

    Die zuständigen Behörden, die Grund zu der Annahme haben, daß die in Artikel 6 aufgeführten Dokumente falsche Angaben enthalten, müssen die Ladung des Schiffes vor dem Ein- oder Ausladen prüfen oder sich auf irgendeine Weise die hierfür erforderlichen Dokumente beschaffen.

    Artikel 10

    Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden gemäß dem Gesetz über das Strafverfahren geahndet.

    Artikel 11

    Die Regierung ist ermächtigt, die Abgaben auf das Nettogewicht der in Artikel 2 Nummer 1 dieses Gesetzes aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 77 vom 28. April 1962 über den Ausgleichsfonds für Fischfänge und Artikel 9 des Gesetzes Nr. 42 vom 9. Juni 1960 über die Kontrolle von Frischfisch zu erheben.

    Artikel 12

    Das Fischereiministerium kann für die Anwendung dieses Gesetzes eine Verordnung mit weiteren Richtlinien erlassen.

    PROTOKOLL Nr. 1

    Über die Regelung für bestimmte Waren



    Artikel 1

    ▼M18

    (1)  

    Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise wie folgt beseitigt:



    Zeitplan

    Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C II 48.01 F, 48.07 C. 48.07 D. 48.13 und 48.15 B

    Anwendbare Zollsätze in Prozenten

    Andere Waren

    Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

    am 1.Januar 1980

    6

    50

    am 1.Januar 1981

    4

    35

    am 1. Januar 1982

    4

    35

    am 1.Januar 1983

    2

    20

    am 1.Januar 1984

    0

    0

    (2)  

    Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt:



    Zeitplan

    Anwendbarer Prozentsalz der Ausgangszollsätze

    am 1. Januar 1980

    15

    am 1. Januar 1981

    10

    am 1. Januar 1982

    10

    am 1. Januar 1983

    5

    am 1. Januar 1984

    0

    (3)  

    Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wenden Dänemark und das Vereinigte Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Island nachstehende Zollsätze an:



    Zeitplan

    Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C11 48.01 F. 48.07 C. 48.07 D. 48.13 und 48.15 B

    Anwendbare Zollsätze in Prozenten

    Andere Waren

    Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs

    am 1. Januar 1980

    6

    50

    am 1. Januar 1981

    4

    35

    am 1. Januar 1982

    4

    35

    am 1. Januar 1983

    2

    20

    am 1. Januar 1984

    0

    0

    ▼B

    (4)  
    Vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1983 können Dänemark ►M7  ————— ◄ und das Vereinigte Königreich für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Island jährlich Kontingente zum Zollsatz Null eröffnen, deren im Anhang A für das Jahr 1974 angegebene Höhe dem kumulativ um viermal 5 % erhöhten Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht; vom 1. Januar 1975 an werden diese Zollkontingente jährlich um 5 % erhöht.
    (5)  
    Der Ausdruck „die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung“ bezeichnet das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande.

    Artikel 2

    (1)  

    Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 2 angeführten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt:



    Zeitplan

    Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

    am 1. April 1973

    95

    am 1. Januar 1974

    90

    am 1. Januar 1975

    85

    am 1. Januar 1976

    75

    am 1. Januar 1977

    60

    am 1. Januar 1978

    40 mit einem Höchstsatz von 3 % ad valorem (ausgenommen die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A)

    am 1. Januar 1979

    20

    am 1. Januar 1980

    0

    Für die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A der in Absatz 2 enthaltenen Tabelle nimmt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung den Zollabbau abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle vor.

    (2)  

    Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um:



    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    ex 73.02

    Ferrolegierungen, ausgenommen Ferronickel und die unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnisse

    76.01

    Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:

    A.  Rohaluminium

    78.01

    Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei:

    A.  Rohblei:

    II.  anderes

    79.01

    Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink:

    A.  Rohzink

    81.01

    Wolfram, roh oder verarbeitet

    81.02

    Molybdän, roh oder verarbeitet

    81.03

    Tantal, roh oder verarbeitet

    81.04

    Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet; Cermets, roh oder verarbeite
    B.  Cadmium
    C.  Kobalt
    II.  verarbeitet ►M18  
    D.  Chrom:
    I.  roh: Bearbeitungsabfälle und Schrott:
    b)  andere
    II.  verarbeitet  ◄
    E.  Germanium
    F.  Hafnium (Celtium)
    G.  Mangan
    H.  Niob (Columbium)
    IJ.  Antimon
    K.  Titan
    L.  Vanadin
    M.  an Uran 235 abgereichertes Uran
    O.  Zirkonium
    P.  Rhenium
    Q.  Gallium, Indium, Thallium
    R.  Cermets

    Artikel 3

    Für die Einfuhren der Waren, auf die mit Ausnahme von Rohblei, anderes als Werkblei, der Tarifstelle 78.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehene Zollregelung angewendet wird, gelten jährliche Richtplafonds; bei Überschreitung dieser Plafonds können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet werden:

    a) 

    Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft, die Anwendung der Plafonds bei bestimmten Waren auszusetzen, werden die für 1973 festgesetzten Plafonds im Anhang B angeführt. Bei der Berechnung der Plafonds wird berücksichtigt, daß die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland die erste Zollsenkung am 1. April 1973 vornehmen. Im Jahre 1974 entsprechen die Plafonds denen des Jahres 1973, die für die Gemeinschaft auf Jahresbasis anzupassen und um 5 % zu erhöhen sind. Ab 1. Januar 1975 werden die Plafonds jährlich um 5 % erhöht.

    Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang B angeführt sind, behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5 % erhöhten Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, festzusetzen; für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5 % erhöht.

    b) 

    Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 90 % der festgesetzten Höhe, so setzt die Gemeinschaft die Anwendung dieses Plafonds aus.

    c) 

    Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten.

    d) 

    Die Gemeinschaft übermittelt dem Gemischten Ausschuß am 1. Dezember jedes Jahres die Liste der Waren, für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt hat, und die jeweilige Höhe dieser Plafonds.

    e) 

    Die Einfuhren im Rahmen der gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 eröffneten Zollkontingente werden ebenfalls auf die für die betreffenden Waren festgesetzten Plafonds angerechnet.

    f) 

    Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist, können abweichend von Artikel 3 des Abkommens und den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet werden.

    In diesem Fall wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt verfahren:

    — 
    Dänemark ►M7  ————— ◄ und das Vereinigte Königreich wenden die nachstehenden Zollsätze in folgender Weise wieder an:



    Jahr

    Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs

    1973

    0

    1974

    40

    1975

    60

    1976

    80

    — 
    Irland wendet die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder an.
    Die Zollsätze nach den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden am 1. Januar des darauffolgenden Jahres wieder eingeführt.
    g) 

    Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit, entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds zu ändern.

    h) 

    Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden die Plafonds abgeschafft.

    ANHANG A



    Liste der Zollkontingente für das Jahr 1974

    DÄNEMARK, ►M7  — ◄ VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    Höhe (in Tonnen)

    Dänemark

    ►M7  — ◄

    Vereinigtes Königreich

    ►M18  Kapitel 48 ◄

    ►M18

     

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe:

    — andere Tarifnummern des Kapitels 48 ausgenommen Tarifstelle 48.01 A

     ◄
    61 right accolade
    ►M7   ◄ right accolade

    10

    Kapitel 49

    Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, die im Gemeinsamen Zolltarif zollpflichtig sind (49.03, 49.05 A, 49.07 A, 49.07 C II, 49.08, 49.09, 49.10, 49.11 B)

    ►M15  2 144  ◄

    ANHANG B



    Liste der Plafonds für das Jahr 1973

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    Höhe

    (in Tonnen)

    76.01

    Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:

    A.  Rohaluminium

    27 276

    PROTOKOLL Nr. 2

    über Waren, für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt



    Artikel 1

    Folgenden Maßnahmen zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführten Waren verarbeitet sind, stehen die Bestimmungen des Abkommens nicht entgegen:

    — 
    bei der Einfuhr der Erhebung eines beweglichen Teilbetrags oder eines Pauschbetrags oder der Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen;
    — 
    Maßnahmen bei der Ausfuhr.

    Artikel 2

    (1)  

    Für die in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführten Waren gelten als Ausgangszollsätze:

    a) 

    für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung die am 1. Januar 1972 tatsächlich angewendeten Zollsätze;

    b) 

    für Dänemark, Irland ►M7  ————— ◄ und das Vereinigte Königreich

    i) 

    bezüglich der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren

    — 
    für Irland einerseits,
    — 
    für Dänemark ►M7  ————— ◄ und das vereinigte Königreich bei den nicht unter das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation fallenden Waren andererseits

    die Zollsätze, die sich aus Artikel 47 der ►M7  ————— ◄ „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge“ ergeben; diese Ausgangszollsätze werden dem Gemischten Ausschuß rechtzeitig, in jedem Fall vor der ersten Zollsenkung gemäß Absatz 2, mitgeteilt,

    ii) 

    bezüglich der anderen Erzeugnisse die am 1. Januar 1972 tatsächlich angewendeten Zollsätze;

    c) 

    für Island:

    i) 

    bezüglich der Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland die Zollsätze der Tabelle II im Anhang zu diesem Protokoll,

    ii) 

    bezüglich der Erzeugnisse mit Ursprung in Dänemark ►M7  ————— ◄ und dem Vereinigten Königreich die am 1. Januar 1972 im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation angewandten Zollsätze.

    (2)  
    a) 

    Die Gemeinschaft beseitigt den Abstand zwischen den Ausgangszollsätzen nach

    Absatz 1 und den am 1. Juli 1977 anwendbaren Zollsätzen, wie sie in den Tabellen im Anhang zu diesem Protokoll angeführt sind, schrittweise in fünf Stufen von je 20 % nach dem in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Zeitplan.

    Falls jedoch der am 1. Juli 1977 geltende Zollsatz höher ist als der Ausgangszollsatz, wird der Abstand zwischen diesen Zollsätzen am 1. Januar 1974 um 40 % und anschließend um jeweils 20 % vermindert am

    — 
    1. Januar 1975,
    — 
    1. Januar 1976,
    — 
    1. Juli 1977.
    (2) b) 

    Island beseitigt den Abstand zwischen den Ausgangszollsätzen und den am 1. Januar 1980 anwendbaren Zollsätzen, wie sie in den Tabellen im Anhang zu diesem Protokoll angeführt sind, schrittweise nach dem Zeitplan des Artikels 4 Absatz 1 des Abkommens.

    (3)  

    Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39 Absatz 5 der ►M7  ————— ◄ „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge“ anwendet, werden abweichend von Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs für die folgenden Waren unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet:



    Nummer des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs

    Warenbezeichnung

    22.06

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    ex 22.09

    Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80°, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken:

    — alkoholische Getränke, andere als Rum, Arrak, Taffia, Gin, Whisky, Wodka mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 45,2° oder weniger sowie Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, Eier oder Eigelb und/oder Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend

    (4)  
    Für die in der Tabelle I zu diesem Protokoll angeführten Waren der Nummern 19.03, 22.06 und 35.01 B des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs kann das Vereinigte Königreich die in Absatz 2 vorgesehene erste Zollsenkung bis zum 1. Juli 1973 aufschieben.
    (5)  
    Bei den in der Liste 2 der Tabelle II im Anhang zu diesem Protokoll genannten Waren, für die bei der Einfuhr nach Island ein Fiskalzoll zu entrichten ist, wird auf den industriellen Schutzanteil dieser Zölle Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens angewendet.

    Artikel 3

    (1)  
    Dieses Protokoll findet ebenfalls Anwendung auf die nicht in den Tabellen I und II zu diesem Protokoll erfassten alkoholischen Getränke der Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Modalitäten für die auf diese Waren anwendbaren Zollsenkungen werden vom Gemischten Ausschuß festgelegt.

    Der Gemischte Ausschuß beschließt bei der Festlegung dieser Modalitäten oder später, in dieses Protokoll gegebenenfalls andere Waren der Kapitel 1 bis 24 des Brüsseler Zolltarifschemas einzubeziehen, die nicht Gegenstand einer Agrarregelung der Vertragsparteien sind.

    (2)  

    Bei dieser Gelegenheit vervollständigt der Gemischte Ausschuß gegebenenfalls die Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3.



    TABELLE 1

    EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    Ausgangszollsatz

    Am 1. Juli 1977 anwendbarer Zollsatz

    15.10

    Technische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

    ex C:  andere technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination:

    — aus Kiefernholz, mit einem Gehalt an Fettsäuren von 90 Gewichtshundertteilen oder mehr

    4,5 %

    0

    17.04

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:

     

     

    A.  Süßholz-Auszug, mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe

    21 %

    12 %

    B.  Kaugummi

    8 % + bT höchstens 23 %

    bT

    C.  sogenannte „weiße Schokolade“

    13 % + bT höchstens 27 % + ZZu

    bT

    D.  andere

    13 % + bT höchstens 27 % + ZZu

    bT

    18.06

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

     

     

    A.  Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert

    10 % + bT

    bT

    B.  Speiseeis

    12 % + bT höchstens 27 % + ZZu

    bT

    C.  Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

    12 % + bT höchstens 27 % + ZZu

    bT

    D.  andere:

     

     

    I.  kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:

     

     

    a)  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

    12 % + bT höchstens 27 % + ZZU

    bT

    b)  andere:

     

     

    — in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger

    19 % + bT

    bT

    — andere

    19 % + bT

    6 % + bT

    II.  mit einem Gehalt an Milchfett:

     

     

    a)  von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen:

     

     

    1.  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

    12 % + bT höchstens 27 % + ZZu

    bT

    2.  andere:

     

     

    — in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger

    19 % + bT

    bT

    — andere

    19 % + bT

    6 % + bT

    b)  von mehr als 6,5, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen:

     

     

    1.  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

    12 % + bT

    bT

    2.  andere:

     

     

    — in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger

    19 % + bT

    bT

    — andere

    19 % + bT

    6 % + bT

    c)  von 26 Gewichtshundertteilen oder mehr:

     

     

    1.  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

    12 % + bT

    bT

    2.  andere:

     

     

    — in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger

    19 % + bT

    bT

    — andere

    19 % + bT

    6 % + bT

    19.01

    Malz-Extrakt

    8 % + bT

    bT

    ▼M18

    19.02

    Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen:

     

     

    A.  Malzextrakt

    8 % + bT

    bT

    B.  andere

    11 % + bT

    bT

    ▼B

    19.03

    Teigwaren

    12 % + bT

    bT

    19.04

    Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer)

    10 % + bT

    bT

    19.05

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn Flakes und dergleichen)

    8 % + bT

    bT

    19.06

    Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen

    7 % + bT

    bT

    ▼M18

    19.07

    Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen:

     

     

    A.  Knäckebrot

    9 % + bT höchstens 24 % + ZMe

    bT

    B.  ungesäuertes Brot (Matzen)

    6 % + bT höchstens 20 % + ZMe

    bT

    C.  Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen

    7 % + bT

    bT

    D.  andere

    14 % + bT

    bT

    ▼B

    19.08

    Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao:

     

     

    A.  Lebkuchen, Honigkuchen und dergleichen

    13 % + bT

    bT

    B.  andere

    13 % + bT höchstens 30 % + ZMe oder 35 % + ZZu

    bT

    ▼M18

    21.02

    Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus:

     

     

    C.  geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:

     

     

    II.  andere

    8 % + bT

    bT

    D.  Auszüge aus gerösteten Zichorienwurzeln und aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

     

     

    II.  andere

    14 % + bT

    bT

    21.04

    Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel:

     

     

    B.  Gewürzsoßen auf der Grundlage von Tomatenmark

    18 %

    10 %

    C.  andere:

     

     

    — Tomaten enthaltend

    18 %

    10 %

    — andere

    18 %

    6 %

    ▼B

    21.05

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

     

     

    A.  Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

     

     

    — Tomaten enthaltend

    18 %

    10 %

    — andere

    18 %

    6 %

    21.06

    Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel:

     

     

    A.  Hefen, lebend:

     

     

    II.  Backhefen

    15 % + bT

    bT

    B.  Hefen, nicht lebend:

     

     

    I.  in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    13 %

    4 %

    II.  andere

    8 %

    4 %

    21.07

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    A.  Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet

    13 % + bT

    bT

    B.  Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren, gefüllt

    13 % + bT

    bT

    C.  Speiseeis

    13 % + bT

    bT

    D.  zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch

    13 % + bT

    bT

    E.  „Käsefondue“ genannte Zubereitungen

    13 % + bT höchstens 35 RE für 100 kg Eigengewicht

    bT höchstens 25 RE für 100 kg Eigen gewicht

    ▼M18

    G.  Los demás:

     

     

    I.  que no contengan materias grasas, procedentes de la leche o que las contengan en cantidad inferior al 1,5 % en peso:

     

     

    a)  que no contengan sacarosa o que la contengan en cantidad inferior al 5 % en peso (incluido el azúcar invertido, calculado en sacarosa):

     

     

    ex 1.  que no contengan almidón ni féculas o que los contengan en cantidad inferior al 5 % en peso:

     

     

    —  hidrolizados de proteínas; autolizados de levadura

    20 %

    6 %

    2.  con un contenido en peso de almidón o de fécula igual o superior al 5 %

    13 % + em

    em

    b)  con un contenido en peso de sacarosa (incluido el azúcar invertido, calculado en sacarosa) igual o superior al 5 % e inferior al 15 %

    13 % 4- em

    em

    c)  con un contenido en peso de sacarosa (incluido el azúcar invertido, calculado en sacarosa) igual o superior al 15 % e inferior al 30 %

    13 % + em

    em

    d)  con un contenido en peso de sacarosa (incluido el azúcar invertido, calculado en sacarosa) igual o superior al 30 % e inferior al 50 %

    13 % + em

    em

    e)  con un contenido en peso de sacarosa (incluido el azúcar invertido, calculado en sacarosa) igual o superior al 50 % e inferior al 85 %

    13 % + em

    em

    f)  con un contenido en peso de sacarosa (incluido el azúcar invertido, calculado en sacarosa) igual o superior al 85 %

    13 % + em

    em

    II.  con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 1,5 % pero inferior al 6 %

    13 % + em

    em

    III.  con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 6 % pero inferior al 12 %

    13 % + em

    em

    IV.  con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 12 % pero inferior al 18 %

    13 % + em

    em

    V.  con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 18 % pero inferior al 26 %

    13 % + em

    em

    VI.  con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 26 % pero inferior al 45 %:

     

     

    — en envases inmediatos con un contenido neto inferior o igual a 1 kg

    13 % + em

    em

    — los demás

    13 % + em

    6 % 4+ em

    VII  con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 45 % pero inferior al 65 %:

     

     

    — en envases inmediatos con un contenido neto inferior o igual a 1 kg

    13 % + em

    em

    — los demás

    13 % + em

    6 % 4+ em

    VIII.  con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 65 % pero inferior al 85 %:

     

     

    — en envases inmediatos con un contenido neto inferior o igual a 1 kg

    13 % + em

    em

    — los demás

    13 % + em

    6 % + em

    IX.  con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 85 %

     

     

    — en envases inmediatos con un contenido neto inferior o igual a 1 kg

    13 % + em

    em

    — los demás

    13 % + em

    6 % + em

    ▼B

    22.02

    Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07:

     

     

    ex A.  keine Milch oder kein Milchfett enthaltend:

     

     

    — Zucker enthaltend (Saccharose oder Invertzucker)

    15 %

    0

    B.  andere

    8 % + bT

    bT

    22.03

    Bier

    24 %

    10 %

    22.06

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

     

     

    A.  mit einem Gehalt an Alkohol von 18° oder weniger und in Behältnissen mit einem Inhalt:

     

     

    I.  von zwei Liter oder weniger

    17 RE/hl

    0

    II.  von mehr als zwei Liter

    14 RE/hl

    0

    B.  mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 18° bis 22° und in Behältnissen mit einem Inhalt:

     

     

    I.  von zwei Liter oder weniger

    19 RE/hl

    0

    II.  von mehr als zwei Liter

    16 RE/hl

    0

    C.  mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 22°, in Behältnissen mit einem Inhalt:

     

     

    I.  von zwei Liter oder weniger

    1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol + 10 RE/hl

    0

    II.  von mehr als zwei Liter

    1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol

    0

    22.09

    Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80°, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken:

     

     

    C.  alkoholische Getränke:

     

     

    ex V.  andere:

     

     

    — Ei oder Eigelb und/oder Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt:

     

     

    a)  von zwei Liter oder weniger

    1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol + 10 RE/hl

    1 RE für 1 hl je Grad Alkohol + 6 RE/hl

    b)  von mehr als zwei Liter

    1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol

    1 RE für 1hl je Grad Alkohol

    29.04

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

     

     

    C.  mehrwertige Alkohole:

     

     

    II.  Mannit

    12 % + bT

    8 % + bT

    III.  Sorbit:

     

     

    a)  in wäßriger Lösung:

     

     

    1.  mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an Sorbit

    12 % + bT

    6 % + bT

    2.  anderer

    9 % + bT

    6 % + bT

    b)  anderer:

     

     

    1.  mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an Sorbit

    12 % + bT

    6 % + bT

    2.  anderer

    9 % + bT

    6 % + bT

    29.10

    Acetale und Halbacetale, auch mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

     

     

    ex B.  andere:

     

     

    — Methylglucoside

    14,4 %

    8 %

    29.14

    Einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

     

     

    ex A.  gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren:

     

     

    — Mannitester und Sorbitester

    von 8,8 % bis 18,4 %

    8 %

    ex B.  ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren:

     

     

    — Mannitester und Sorbitester

    von 12 % bis 13,6 %

    8 %

    29.15

    Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

     

     

    A.  acyclische mehrbasische Carbonsäuren:

     

     

    ex V.  andere:

     

     

    — Itaconsäure, ihre Salze und Ester

    10,4 %

    0

    29.16

    Carbonsäuren mit Alkohol-, Phenol-, Aldehyd- oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

     

     

    A.  Carbonsäuren mit Alkoholfunktion:

     

     

    I.  Milchsäure, ihre Salze und Ester

    13,6 %

    0

    IV.  Zitronensäure, ihre Salze und Ester:

     

     

    a)  Zitronensäure

    15,2 %

    0

    b)  Rohes Kalziumzitrat

    5,6 %

    0

    c)  andere

    16 %

    0

    ex VIII.  andere:

     

     

    ►M12

     

    — Glycerinsäure, Glykolsäure, Zuckersäure, Isozuckersäure, Heptazuckersäure, ihre Salze und Ester

     ◄

    12 %

    8 %

    29.35

    Heterocyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren:

     

     

    ex Q.  andere:

     

     

    — wasserfreie Verbindungen von Mannit oder Sorbit, ausgenommen Maltol und Isomaltol

    10,4 %

    8 %

    29.43

    Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Glukose und Laktose; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn. 29.39, 29.41 und 29.42

     

     

    B.  andere

    20 %

    8 %

    29.44

    Antibiotika:

     

     

    A.  Penicilline

    16,8 %

    0

    35.01

    Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime:

     

     

    A.  Kasein:

     

     

    I.  zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen ()

    2 %

    0

    II.  zur gewerblichen Verwendung, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln ():

     

     

    — mit einem Gehalt an Wasser von mehr als 50 Gewichtshundertteilen

    5 %

    0

    — andere

    5 %

    3 %

    III.  anderes

    14 %

    12 %

    B.  Kaseinleime

    13 %

    11 %

    C.  andere

    10 %

    8 %

    35.05

    Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke:

     

     

    A.  Dextrine; lösliche oder geröstete Stärke

    14 % + bT

    bT

    B.  Dextrinleime, Klebstoffe aus Stärke

    13 % + bT höchstens 18 %

    bT

    35.06

    Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

     

     

    A.  zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    ex II.  andere:

     

     

    — auf der Grundlage von emulgiertem Natriumsilikat

    12,8 %

    0

    ex B.  Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg:

     

     

    — auf der Grundlage von emulgiertem Natriumsilikat

    15,2 %

    0

    38.12

    Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:

     

     

    A.  zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen:

     

     

    I.  auf der Grundlage von Stärke

    13 % + bT höchstens 20 %

    bT

    38.19

    Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    Q.  Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharzen

    12,8 %

    8 %

    ▼M12

    T.  Sorbit, ausgenommen solcher der Tarif stelle 29.04 C III:

     

     

    I.  in wässriger Lösung:

     

     

    a)  mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an Sorbit

    12 % + bT

    6 % + bT

    b)  anderer

    9 % + bT

    6 % + bT

    II.  anderer:

     

     

    a)  mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an Sorbit

    12 % + bT

    6 % + bT

    b)  anderer

    9 % + bT

    6 % + bT

    ex U.  andere:

     

     

    —  Erzeugnisse des Krackens von Sorbit

    14,4 %

    8 %

    ▼B

    39.02

    Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z.B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinyiderivate, Polyacryl-und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze):

     

     

    ex C.  andere:

     

     

    — Klebstoffe auf der Grundlage von emulgierten Harzen

    von 12 % bis 18,4 %

    0

    39.06

    Andere Hochpolymere und Kunststoffe, einschließlich Alginsäure, ihre Salze und Ester; Linoxyn:

     

     

    ex B.  andere:

     

     

    — Dextrane

    16 %

    6 %

    — andere, ausgenommen Linoxyn

    16 %

    8 %

    (1)   

    Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

    Anmerkung:  Die in dieser Tabelle verwendeten Abkürzungen bedeuten: bT = beweglicher Teilbetrag, ZZu = Zusatzzoll für Zucker, ZMe = Zusatzzoll für Mehl.



    TABELLE II

    ISLAND

    Liste 1

    Nummer des isländischen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    Ausgangszollsätze

    Am 1. Januar 1980 anwendbarer Zollsatz

    17.04

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:

     

     

    04

    Kaugummi, auch mit Zuckerschicht

    100 %

    40 %

    09

    andere

    100 %

    40 %

    ▼M18

    18.06

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

     

     

    04

    —  Kochschokolade in Tafeln oder Riegeln, nur Kakaobohnen, Zucker und nicht mehr als 30 Gewichtshundertteile Kakaobutter enthaltend

    100

    40

    05

    —  andere Schokolade in Tafeln oder Riegeln, ungefüllt

    100

    40

    06

    —  gefüllte Schokolade und mit Schokolade überzogene Zuckerwaren, einschließlich Sahnepralinen

    100

    40

    09

    —  andere

    100

    40

    19.02

    Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshunderteilen:

     

     

    02

    —  Malzextrakt

    50

    20

    19.07

    Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen:

     

     

    01

    —  Knäckebrot

    80

    32

    02

    —  Schiffszwieback, Paniermehl und Zwieback

    80

    32

    09

    —  andere

    80

    32

    19.08

    Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao:

     

     

    01

    —  feine Backwaren

    80

    32

     

    —  Keks und Zwieback:

     

     

    02

    —  Crackers

    80

    32

    03

    —  mit Schokoladeüberzug

    80

    32

    04

    —  andere

    80

    32

    09

    —  andere

    80

    32

    21.02

    Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate, und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus:

     

     

    —  Auszüge oder Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge und Essenzen; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus:

     

     

    11

    —  geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel; Auszüge und Essenzen hieraus:

    70

    28

    21.05

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

     

     

    19

    —  andere

    100

    40

    ▼B

    21.06

    Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel:

     

     

    01

    Hefen, lebend oder nicht lebend

    80 %

    32 %

    02

    zubereitete künstliche Backtriebmittel

    100 %

    40 %

    ▼M18

    21.07

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    02

    —  Puddingpulver und dergleichen

    100

    40

    22.02

    Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07:

     

     

    01

    —  kohlensäurehaltige Getränke

    100

    40

    02

    —  andere

    100

    40

    22.03

    Bier:

     

     

    01

    —  Malzbier und andere obergärige Biere, nicht weniger als 8 Gewichtshundertteile Stammwürze und weniger als 2 % vol Alkohol enthaltend

    100

    40

    09

    —  andere

    100

    40

    ▼B

    35.01.00

    Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime

    30 %

    12 %

    35.06

    Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg:

     

     

    01

    in Verpackungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg

    40 %

    16 %

    09

    andere

    30 %

    12 %



    Liste 2

    IN ISLAND NICHT HERGESTELLTE ERZEUGNISSE, AUF DIE BEI DER EINFUHR EIN FISKALZOLL ERHOBEN WIRD

    Nummer des isländischen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    Am 1. Januar 1972 anwendbarer Zollsatz

    ▼M18

    19.02

    Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Gries, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen:

     

    ▼B

    ►M18  01 ◄

    ►M18  Puddingpulver und dergleichen ◄

    100 %

    09

    andere

    50 %

    19.03.00

    Teigwaren

    60 %

    ▼M18

    19.04

    Sago (Tapiokasago, Sago und Sagomark, Kartoffelsago und anderer)

     

    01

    —  in Aufmachungen für den Einzelverkauf von 5 kg oder weniger

    20

    09

    —  in anderen Aufmachungen

    20

    ▼B

    19.05.00

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn-Flakes und dergleichen)

    50 %

    ▼M18

    21.07

    Lebensmitteizubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    01

    —  nichtalkoholische Zubereitungen (Auszüge und Konzentrate) zum Herstellen von Getränken

    30

    03

    —  Mundvorrat für Notfälle in besonders gekennzeichneten Aufmachungen sowie besondere Lebensmittelzubereitungen für Diabetiker:

     

    —  Mundvorrat für Notfälle, in besonders gekennzeichneten Behältnissen

    20

    —  besondere Lebensmittelzubereitungen für Diabetiker, in besonders gekennzeichneten Behältnissen

    50

    04

    —  Süßwaren ohne Gehalt an Zucker oder Kakao

    100

    05

    —  vorgekochtes Getreide

    50

    06

    —  Mais, haltbar gemacht oder gefroren

    60

    —  Fruchtsaft, anders zubereitet oder gemischt als in Tarifnr. 20.07 bestimmt:

     

    07

    —  in Aufmachungen von 50 kg oder mehr

    50

    08

    —  in anderen Aufmachungen

    50

    11

    —  Sojabohnen, zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    19

    —  andere

    100

    ▼B

    22.06

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    20 %

    ▼M18

    22.09

    Sprit mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken:

     

    10

    —  Whisky

    20

    —  Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

     

    21

    —  Cognac

    20

    29

    —  anderer

    20

    —  andere:

     

    31

    —  Äthylalkohol mit einer Stärke von 80° vol, unvergällt

    25

    32

    —  Aquavit

    20

    33

    —  Genever

    20

    34

    —  Gin

    20

    35

    —  Wodka

    20

    36

    —  Auszüge und Konzentrate zum Herstellen von Getränken

    20

    39

    —  andere

    20

    29.04

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

     

    20

    —  Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

    18

    30

    —  Butanol (Butylalkohol)

    18

    40

    —  Octylalkohole

    18

    60

    —  andere

    18

    ▼B

    29.10.00

    Acetale und Halbacetale, auch mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate

    18 %

    ▼M18

    29.14

    Einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

     

    10

    —  Essigsäure und ihre Salze

    18

    20

    —  Ester der Essigsäure

    18

    30

    —  Methacrylsäure, ihre Salze und Ester

    18

    —  andere:

     

    49

    —  andere

    18

    29.15

    Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

     

    10

    —  Maleinsäureanhydrid

    18

    20

    —  Phtalsäureanhydrid

    18

    30

    —  Dioctylphthalate

    18

    40

    —  Ester der Terephthalsäure

    18

    50

    —  andere

    18

    ▼B

    29.16.00

    Oxysäuren (einschließlich Phenolsäuren), Aldehydsäuren, Ketonsäuren und andere Säuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate

    18 %

    ▼M18

    29.35

    Heterocyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren:

     

    10

    —  Laktame

    18

    20

    —  andere

    18

    ▼B

    29.43.00

    Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Glukose und Laktose; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn. 29.39, 29.41 und 29.42

    18 %

    ▼M18

    29.44

    Antibiotika

     

    10

    —  Penicilline und ihre Derivate

    10

    20

    —  Streptomycine und ihre Derivate

    10

    30

    —  Tetracycline und ihre Derivate

    10

    40

    —  andere

    10

    ▼B

    35.05.00

    Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke

    25 %

    38.12.00

    Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden

    25 %

    ▼M18

    38.19

    Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    —  andere:

     

    49

    —  andere

    50

    39.02

    Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate; Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze):

     

    —  Polyäthylen:

     

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen:

     

    16

    —  andere

    40

    —  Polypropylen:

     

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen:

     

    24

    —  andere

    40

    —  in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch:

     

    29

    —  andere (ausgenommen Abfälle und Bruch)

    40

    —  Polystyrol und seine Mischpolymerisate:

     

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen:

     

    —  Tafeln:

     

    37

    —  andere

    40

    —  Polyvinylchlorid:

     

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    52

    —  andere

    40

    —  Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate:

     

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen:

     

    67

    —  andere

    40

    —  Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate und Acryl-Methacryl-Mischpolymerisate:

     

    73

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen

    40

    —  in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch:

     

    79

    —  andere (ausgenommen Abfälle und Bruch)

    40

    —  Polyvinylacetat:

     

    89

    —  andere (ausgenommen Abfälle und Bruch)

    40

    —  andere Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse:

     

    —  in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen:

     

    94

    —  andere

    40

    39.06

    Andere Hochpolymere und Kunststoffe, einschließlich Alginsäure, ihre Salze und Ester; Linoxyn:

     

    29

    —  andere

    30

    ▼M63

    PROTOKOLL Nr. 3

    über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen



    Artikel 1

    Geltende Ursprungsregeln

    (1)  
    Für die Zwecke des Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ( 1 ) (im Folgenden „Übereinkommen“) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar.
    (2)  
    Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das Abkommen zu verstehen.
    (3)  
    Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine beteiligt, so kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I zum Übereinkommen der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.

    Artikel 2

    Alternativ geltende Ursprungsregeln

    (1)  
    Unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls gelten für die Zwecke des Abkommens Erzeugnisse, die gemäß den alternativen anwendbaren Ursprungsregeln in Anlage A zu diesem Protokoll (im Folgenden „Übergangsregeln“) die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auch als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Islands.
    (2)  
    Die Übergangsregeln gelten bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, auf der die Übergangsregeln beruhen.

    Artikel 3

    Streitbeilegung

    (1)  
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens oder nach Anlage A Artikel 34 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.
    (2)  
    Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

    Artikel 4

    Änderung des Protokolls

    Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

    Artikel 5

    Rücktritt vom Übereinkommen

    (1)  
    Sofern die Europäische Union oder Island dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und Island unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.
    (2)  
    Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und Island zulässig ist.

    Anlage A

    ALTERNATIV GELTENDE URSPRUNGSREGELN

    Regeln zur fakultativen Anwendung durch die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens (im Folgenden „Regeln“ oder „Übergangsregeln“)

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    ZIELE

    Diese Regeln sind optional. Sie sollen bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“) angewandt werden. Diese Regeln werden bilateral für den Handel zwischen Vertragsparteien gelten, die übereinkommen, in ihren bilateralen Präferenzhandelsabkommen auf sie Bezug zu nehmen oder sie in diese Abkommen aufzunehmen. Diese Regeln sollen alternativ zu den Regeln des Übereinkommens gelten, die gemäß dem Übereinkommen die Grundsätze, die in den einschlägigen Abkommen und anderen zugehörigen bilateralen Abkommen der Vertragsparteien niedergelegt sind, unberührt lassen. Demzufolge werden diese Regeln nicht verpflichtend, sondern fakultativ sein. Sie können von Wirtschaftsbeteiligten, die — anstelle der auf dem Übereinkommen basierenden Präferenzen — auf diesen Regeln basierende Präferenzen anwenden möchten, angewandt werden.

    Durch die Regeln soll das Übereinkommen nicht geändert werden. Das Übereinkommen gilt weiterhin umfassend zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens. Diese Regeln werden nicht die gemäß dem Übereinkommen bestehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ändern.



    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) 

    „anwendende Vertragspartei“ ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese Regeln in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt und umfasst auch die Vertragsparteien des Abkommens;

    b) 

    „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“) mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;

    c) 

    „Einreihen“ ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

    d) 

    „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

    i) 

    gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

    ii) 

    mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

    e) 

    „Zollbehörden der Vertragspartei oder anwendenden Vertragspartei“ der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

    f) 

    „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

    g) 

    „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff „Hersteller“ auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

    Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

    h) 

    „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;

    i) 

    „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

    j) 

    „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

    k) 

    „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

    l) 

    „Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

    m) 

    „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

    n) 

    „Gebiet“ umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei;

    o) 

    „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen anwendenden Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;

    p) 

    „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.



    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2

    Allgemeine Vorschriften

    Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten folgende Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden:

    a) 

    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) 

    Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    Artikel 3

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1)  

    Bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:

    a) 

    dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;

    b) 

    dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;

    c) 

    dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

    d) 

    Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

    e) 

    Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;

    f) 

    dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

    g) 

    Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;

    h) 

    Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

    i) 

    Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

    j) 

    dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

    k) 

    bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

    l) 

    aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

    m) 

    dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

    (2)  

    Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

    a) 

    Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen;

    b) 

    sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei;

    c) 

    sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

    i) 

    Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder

    ii) 

    sie sind Eigentum von Gesellschaften,

    — 
    die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei haben und
    — 
    die mindestens zur Hälfte Eigentum der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien sind.
    (3)  
    Ist die ausführende oder die einführende Vertragspartei die Europäische Union, so gilt sie für die Zwecke von Absatz 2 als Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
    (4)  
    Für die Zwecke von Absatz 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei.

    Artikel 4

    Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1)  
    Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 gelten Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind.
    (2)  
    Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei gemäß Absatz 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.
    (3)  
    Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

    Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.

    (4)  
    Findet Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch die ausführende Vertragspartei ausgegangen wird bzw. — wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen — von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.
    (5)  
    Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.
    (6)  
    Für die Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

    Artikel 5

    Toleranzregel

    (1)  

    Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

    a) 

    ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.

    b) 

    ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.

    Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.

    (2)  
    Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten.
    (3)  
    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in diesen Bestimmungen festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäß der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

    Artikel 6

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1)  

    Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a) 

    Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

    b) 

    Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    c) 

    Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

    d) 

    Bügeln von Textilien;

    e) 

    einfaches Anstreichen oder Polieren;

    f) 

    Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

    g) 

    Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

    h) 

    Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

    i) 

    Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

    j) 

    Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

    k) 

    einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

    l) 

    Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

    m) 

    einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

    n) 

    Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

    o) 

    einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

    p) 

    einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

    q) 

    Schlachten von Tieren;

    r) 

    Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.

    (2)  
    Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

    Artikel 7

    Ursprungskumulierung

    (1)  
    Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei — ausgenommen die ausführende Vertragspartei — hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
    (2)  
    Geht eine in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der anwendenden Vertragspartei, auf die der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.
    (3)  
    Unbeschadet des Artikels 2 und unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse gelten in einer anwendenden Vertragspartei — ausgenommen die ausführende Vertragspartei — vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.
    (4)  
    Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 — und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien — in der einführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.

    Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige anwendende Vertragspartei.

    (5)  
    Die Vertragsparteien können sich dafür entscheiden, die Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 einseitig auszudehnen. Eine Vertragspartei, die sich für eine solche Ausdehnung entscheidet, teilt dies der anderen Vertragspartei mit und unterrichtet die Europäische Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2.
    (6)  
    Für die Zwecke der Kumulierung gemäß den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.
    (7)  
    Ursprungserzeugnisse der anwendenden Vertragsparteien gemäßAbsatz 1, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen anwendenden Vertragsparteien ausgeführt werden.

    Artikel 8

    Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

    (1)  

    Die Kumulierung gemäß Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

    a) 

    zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der anwendenden Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet und

    b) 

    die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den vorliegenden Regeln übereinstimmen.

    (2)  
    Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in einer amtlichen Veröffentlichung in Island nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht.

    Die Kumulierung gemäß Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.

    Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission Einzelheiten der einschlägigen mit anderen anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Abkommen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens dieser Regeln.

    (3)  
    Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, sollte der Nachweis der Ursprungseigenschaft folgende Erklärung in Englisch enthalten: „CUMULATION APPLIED WITH (name of the relevant applying Contracting Party/Parties in English)“.

    Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.

    (4)  
    Die Vertragsparteien können entscheiden, bei in ihr Hoheitsgebiet ausgeführten Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft in der ausführenden Vertragspartei durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, auf die Aufnahme der Erklärung nach Absatz 3 in den Ursprungsnachweis zu verzichten ( 2 ).

    Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Aufhebung dieser Verpflichtung.

    Artikel 9

    Maßgebende Einheit

    (1)  

    Maßgebende Einheit für die Anwendung dieser Regeln ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus folgt, dass

    a) 

    jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    b) 

    bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, dieser Regeln für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.

    (2)  
    Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
    (3)  
    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

    Artikel 10

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

    Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 11

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

    a) 

    Energie und Brennstoffe,

    b) 

    Anlagen und Ausrüstung,

    c) 

    Maschinen und Werkzeuge,

    d) 

    Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

    Artikel 12

    Buchmäßige Trennung

    (1)  
    Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschaftsbeteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
    (2)  
    Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Erzeugnissen mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
    (3)  
    Die Vertragsparteien können verlangen, dass für die Anwendung der buchmäßigen Trennung eine vorherige Bewilligung bei den Zollbehörden eingeholt werden muss. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwendung der Bewilligung. Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht oder die übrigen in diesen Regeln festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.

    Durch die Anwendung der buchmäßigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als „Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei“ angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.

    Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der ausführenden Vertragspartei gelten, Aufzeichnungen zu führen.

    (4)  

    Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise für sie. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.



    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 13

    Territorialitätsprinzip

    (1)  
    Die in Titel II genannten Anforderungen müssen in der betreffenden Vertragspartei ohne Unterbrechung erfüllt sein.
    (2)  

    Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass

    a) 

    die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und

    b) 

    sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    (3)  

    Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Partei ausgeführten und anschließend wieder dorthin eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

    a) 

    diese Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und

    b) 

    den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass

    i) 

    die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und

    ii) 

    die nach diesem Artikel außerhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

    (4)  
    Für die Zwecke von Absatz 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Partei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
    (5)  
    Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
    (6)  
    Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
    (7)  
    Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

    Artikel 14

    Nichtveränderung

    (1)  
    Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Anforderungen dieser Regeln entsprechen und in einer Vertragspartei zur Einfuhr angemeldet werden, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse sind dieselben wie die aus der ausführenden Vertragspartei ausgeführten Erzeugnisse. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in dem Durchfuhrdrittland bzw. den Durchfuhrdrittländern oder dem Drittland bzw. den Drittländern geschieht, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wird.
    (2)  
    Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange sie in dem Durchfuhrdrittland/den Durchfuhrdrittländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
    (3)  
    Unbeschadet des Titels V dieser Anlage können Sendungen aufgeteilt werden, solange sie in dem Drittland/den Drittländern, in dem/denen die Aufteilung erfolgt, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
    (4)  

    Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch

    a) 

    vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;

    b) 

    faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;

    c) 

    eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder

    d) 

    Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.

    Artikel 15

    Ausstellungen

    (1)  

    Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des einschlägigen Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass

    a) 

    ein Ausführer die Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

    b) 

    dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,

    c) 

    die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

    d) 

    die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

    (2)  
    Nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
    (3)  

    Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.



    TITEL IV

    RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

    Artikel 16

    Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

    (1)  
    Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
    (2)  
    Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
    (3)  
    Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
    (4)  

    Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, welche die Ursprungseigenschaft durch die Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 Absätze 4 oder 5 erworben haben.



    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 17

    Allgemeine Vorschriften

    (1)  

    Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern

    a) 

    eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage vorgelegt wird;

    b) 

    in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage.

    (2)  
    Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Regeln in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.
    (3)  
    Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen des Präferenzverkehrs zwischen ihnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, ausgefertigt von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

    Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen anwendenden Vertragsparteien nicht entgegen.

    (4)  
    Für die Zwecke von Absatz 1 können die Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems vereinbaren, das es ermöglicht, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise elektronisch auszustellen und/oder zu übermitteln.
    (5)  
    Gilt Artikel 8 Absatz 4, so ergreift der in einer anwendenden Vertragspartei niedergelassene Ausführer, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises ausfertigt oder beantragt, für den eine Befreiung von der sonst nach Artikel 8 Absatz 3 geltenden Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung gilt, für die Zwecke des Artikels 7 alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.

    Artikel 18

    Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

    (1)  

    Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden

    a) 

    von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19 oder

    b) 

    von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000  EUR je Sendung nicht überschreitet.

    (2)  
    Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
    (3)  
    Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
    (4)  
    Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III dieser Anlage nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
    (5)  
    Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 19 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
    (6)  
    Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden „nachträgliche Ursprungserklärung“) ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

    Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei ausgefertigt.

    Artikel 19

    Ermächtigter Ausführer

    (1)  
    Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können vorbehaltlich der nationalen Vorschriften einen in dieser Vertragspartei niedergelassenen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“) ermächtigen, Ursprungserklärungen ungeachtet des Werts der betreffenden Erzeugnisse auszufertigen.
    (2)  
    Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln bieten.
    (3)  
    Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.
    (4)  
    Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemäßen Gebrauch einer Bewilligung. Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet.

    Artikel 20

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)  
    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
    (2)  
    Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen das Abkommen verfasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
    (3)  
    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enthält in Feld 7 die Erklärung in englischer Sprache „TRANSITIONAL RULES“.
    (4)  
    Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
    (5)  
    Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
    (6)  
    Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
    (7)  
    In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.
    (8)  
    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

    Artikel 21

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)  

    Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn

    a) 

    sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;

    b) 

    den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;

    c) 

    die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde;

    d) 

    eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäß diesen Regeln die Ursprungseigenschaft besitzen; der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäß diesen Regeln handelt, vorzulegen, oder

    e) 

    es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 ist bei der Einfuhr in eine andere anwendende Vertragspartei vorgeschrieben.

    (2)  
    In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
    (3)  
    Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ausfuhr und nur dann ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
    (4)  
    Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „ISSUED RETROSPECTIVELY“.
    (5)  
    Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    Artikel 22

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)  
    Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
    (2)  
    Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist das im Einklang mit Absatz 1 ausgestellte Duplikat mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „DUPLICATE“.
    (3)  
    Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
    (4)  
    Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 23

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (1)  
    Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung oder Ausfertigung in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.
    (2)  
    Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
    (3)  
    In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Partei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 24

    Freizonen

    (1)  
    Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Verarbeitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die Behandlung oder Verarbeitung diesen Regeln entspricht.

    Artikel 25

    Einfuhranforderungen

    Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

    Artikel 26

    Einfuhr in Teilsendungen

    Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Partei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

    Artikel 27

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1)  
    Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
    (2)  

    Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

    b) 

    die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

    c) 

    die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3)  
    Der Gesamtwert der Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200  EUR nicht überschreiten.

    Artikel 28

    Abweichungen und Formfehler

    (1)  
    Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
    (2)  
    Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung der Unterlagen nach Absatz 1 führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.

    Artikel 29

    Lieferantenerklärung

    (1)  
    Wird in einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus einer anderen anwendenden Vertragspartei gemäß Artikel 7 Absätze 3 oder 4 verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
    (2)  
    Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in einer anwendenden Vertragspartei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei gelten können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
    (3)  
    Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
    (4)  
    Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die in einer anwendenden Vertragspartei über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden die „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
    (5)  
    Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
    (6)  
    Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

    Artikel 30

    In Euro ausgedrückte Beträge

    (1)  
    Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.
    (2)  
    Für die Begünstigungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
    (3)  
    Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
    (4)  
    Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
    (5)  

    Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.



    TITEL VI

    GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

    Artikel 31

    Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

    (1)  
    Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat eine Abschrift oder eine elektronische Fassung dieser Ursprungsnachweise sowie aller Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Ausstellung oder der Ausfertigung der Ursprungserklärung aufzubewahren.
    (2)  
    Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

    (3)  

    Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels umfassen die „Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft“ unter anderem:

    a) 

    den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

    b) 

    Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen anwendenden Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

    c) 

    Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

    d) 

    Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in den Vertragsparteien nach diesen Regeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

    e) 

    geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 außerhalb der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.

    (4)  
    Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das Antragsformular nach Artikel 20 Absatz 2 mindestens drei Jahre lang auf.
    (5)  
    Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.
    (6)  
    Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer anwendenden Vertragspartei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser anwendenden Vertragspartei ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse in dieser anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.

    Artikel 32

    Streitbeilegung

    Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß Artikel 34 und 35 oder mit der Auslegung dieser Anlage, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

    Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.



    TITEL VII

    ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 33

    Notifizierung und Zusammenarbeit

    (1)  
    Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, die Muster der Bewilligungsnummern für ermächtigte Ausführer sowie die Anschriften der Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Ursprungserklärungen zuständig sind.
    (2)  
    Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regeln sicherzustellen, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen, der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

    Artikel 34

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    (1)  
    Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln haben.
    (2)  
    Wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei um eine nachträgliche Prüfung ersuchen, senden sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, falls sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
    (3)  
    Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
    (4)  
    Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
    (5)  
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
    (6)  
    Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    Artikel 35

    Prüfung der Lieferantenerklärungen

    (1)  
    Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden einer Vertragspartei, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
    (2)  
    Für die Zwecke von Absatz 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Vertragspartei die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

    Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.

    (3)  
    Die Prüfung wird von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
    (4)  
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

    Artikel 36

    Sanktionen

    Jede Vertragspartei sieht vor, dass Verstöße gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesen Regeln in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.



    TITEL VIII

    ANWENDUNG DER ANLAGE A

    Artikel 37

    Europäischer Wirtschaftsraum

    Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die „EWR-Staaten“), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen in eine anwendende Vertragspartei ausgeführt werden, sofern zwischen der einführenden anwendenden Vertragspartei und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen Anwendung finden, die diese Regeln enthalten.

    Artikel 38

    Liechtenstein

    Unbeschadet des Artikels 2 gilt — wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein — ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.

    Artikel 39

    Republik San Marino

    Unbeschadet des Artikels 2 gilt — wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino — ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

    Artikel 40

    Fürstentum Andorra

    Unbeschadet des Artikels 2 gilt — wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra — ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

    Artikel 41

    Ceuta und Melilla

    (1)  
    Für die Zwecke dieser Regeln schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein.
    (2)  
    Ursprungserzeugnisse Islands erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und die Portugiesische Republik und die Anpassungen der Verträge ( 3 ) für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Island gewährt bei der Einfuhr von unter das relevante Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.
    (3)  
    Für die Zwecke des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels betreffend Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten diese Regeln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V sinngemäß.

    ANHANG I

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

    Bemerkung 1 —    Allgemeine Einleitung

    In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Titels II Artikel 4 dieser Anlage angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:

    a) 

    durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;

    b) 

    infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;

    c) 

    es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;

    d) 

    die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

    Bemerkung 2 —    Aufbau der Liste

    2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

    2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

    2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

    Bemerkung 3 —    Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln

    3.1. Titel II Artikel 4 dieser Anlage betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.

    3.2. Gemäß Titel II Artikel 6 dieser Anlage muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.

    Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieser Anlage legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.

    Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf“, so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.

    3.3. Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

    Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

    3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

    3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Bemerkung 4 —    Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

    4.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401 , die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.

    4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.

    Bemerkung 5 —    In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe

    5.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    5.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .

    5.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .

    5.5. „Bedrucken“ (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.

    5.6. „Bedrucken“ (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Bemerkung 6 —    Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind

    6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).

    6.2. Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind:

    — 
    Seide,
    — 
    Wolle,
    — 
    grobe Tierhaare,
    — 
    feine Tierhaare,
    — 
    Rosshaar,
    — 
    Baumwolle,
    — 
    Materialien für die Papierherstellung und Papier,
    — 
    Flachs,
    — 
    Hanf,
    — 
    Jute und andere textile Bastfasern,
    — 
    Sisal und andere textile Agavefasern,
    — 
    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Filamente,
    — 
    synthetische Filamente aus Polypropylen,
    — 
    synthetische Filamente aus Polyester,
    — 
    synthetische Filamente aus Polyamid,
    — 
    synthetische Filamente aus Polyacrylnitril,
    — 
    synthetische Filamente aus Polyimid,
    — 
    synthetische Filamente aus Polytetrafluorethylen,
    — 
    synthetische Filamente aus Poly(phenylensulfid),
    — 
    synthetische Filamente aus Poly(vinylchlorid),
    — 
    andere synthetische Filamente,
    — 
    künstliche Filamente aus Viskose,
    — 
    andere künstliche Filamente,
    — 
    elektrische Leitfilamente,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyester,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),
    — 
    andere synthetische Spinnfasern,
    — 
    künstliche Spinnfasern aus Viskose,
    — 
    andere künstliche Spinnfasern,
    — 
    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
    — 
    Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,
    — 
    andere Erzeugnisse der Position 5605 ,
    — 
    Glasfasern,
    — 
    Metallfasern,
    — 
    Mineralfasern.

    6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

    6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

    Bemerkung 7 —    Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

    7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

    7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

    7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Bemerkung 8 —    Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27

    8.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 gelten:

    a) 

    die Vakuumdestillation;

    b) 

    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

    c) 

    das Kracken;

    d) 

    das Reformieren;

    e) 

    die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

    f) 

    das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

    g) 

    die Polymerisation;

    h) 

    die Alkylierung;

    i) 

    die Isomerisation.

    8.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:

    a) 

    die Vakuumdestillation;

    b) 

    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

    c) 

    das Kracken;

    d) 

    das Reformieren;

    e) 

    die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

    f) 

    das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

    g) 

    die Polymerisation;

    h) 

    die Alkylierung;

    i) 

    die Isomerisation;

    j) 

    nur für Schweröle der Position ex  27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

    k) 

    nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

    l) 

    nur für Schweröle der Position ex  27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex  27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

    m) 

    nur für Heizöl der Position ex  27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

    n) 

    nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex  27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

    o) 

    nur für Produkte in Rohform der Position ex  27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

    8.3. Im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

    Bemerkung 9 —    Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel

    9.1. Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff „Zellkultur“ ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) außerhalb eines lebenden Organismus.

    9.2. Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301 ), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26) die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. „Fermentierung“ ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.

    9.3. Die folgenden Verarbeitungen werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301 ), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):

    — 
    Chemische Reaktion: Eine „chemische Reaktion“ ist ein Prozess (einschließlich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Eine chemische Reaktion kann durch eine Änderung der „CAS-Nummer“ ausgedrückt werden.
    Folgende Verfahren sollten nicht für Ursprungszwecke in Betracht gezogen werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln, b) Entzug von Lösungsmitteln einschließlich des Lösungsmittels Wasser oder c) Hinzufügen oder Entzug von Kristallwasser. Eine chemische Reaktion gemäß der obigen Definition ist als ursprungsverleihend anzusehen.
    — 
    Mischungen und Gemische: Das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Mischen oder Vermengen (einschließlich Verteilen) von Vormaterialien, außer der Zugabe von Verdünnungsmitteln, zur Einhaltung vorher festgelegter Spezifikationen, das zur Herstellung einer Ware führt, deren physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendung der Ware relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungsverleihend anzusehen.
    — 
    Reinigung: Die Reinigung ist als ursprungsverleihend anzusehen, sofern diese im Gebiet einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien erfolgt und dazu führt, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
    a) 

    Die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder

    b) 

    die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke:

    i) 

    Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität;

    ii) 

    chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich;

    iii) 

    Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik;

    iv) 

    optische Spezialzwecke;

    v) 

    Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren);

    vi) 

    Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder

    vii) 

    nukleare Verwendungszwecke.

    — 
    Änderung der Partikelgröße: Die absichtliche und kontrollierte Änderung der Partikelgröße einer Ware auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, die zu einer Ware führt, deren spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke der entstehenden Ware relevant sind und deren physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungverleihend anzusehen.
    — 
    Standardvormaterialien: Standardvormaterialien (einschließlich Standardlösungsmitteln) sind vom Hersteller zertifizierte Präparate für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen. Die Herstellung von Standardvormaterialien ist als ursprungsverleihend anzusehen.
    — 
    Isomerentrennung: Das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einem Isomerengemisch ist als ursprungsverleihend anzusehen.

    ANHANG II

    LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN



    Position

    Warenbezeichnung

    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    (1)

    (2)

    (3)

    Kapitel 1

    Lebende Tiere

    Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

    Kapitel 2

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 4

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex Kapitel 5

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex 0511 91

    Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch

    Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

    Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 7

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 8

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Kapitel 10

    Getreide

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701 , 0714 , 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex Kapitel 13

    Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex  13 02

    Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 14

    Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex Kapitel 15

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    1504 bis 1506

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    1508

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

    1509 und 1510

    Olivenöl und seine Fraktionen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    1511

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

    ex  15 12

    Sonnenblumenöl und seine Fraktionen

     

    — zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

    — andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

    ex  15 16

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    1520

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex Kapitel 17

    Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

    — chemische reine Maltose und Fructose

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

    — andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    — der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex  18 06

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    — der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    1806 10

    Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    — Malzextrakt

    Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

    — andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

    — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

    — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    2002 und 2003

    Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    2006

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex  20 08

    Andere Erzeugnisse als

    — Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

    — Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

    — Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    2103

    — Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

    — Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    2105

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    und

    — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    2207 und 2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 , bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

    — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet,

    — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

    — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

    2401

    Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex  24 02

    Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19 , bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex  24 03

    Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  25 19

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  27 07

    Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  29 01

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  29 02

    Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  29 05

    Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 30

    Pharmazeutische Erzeugnisse

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Kapitel 31

    Düngemittel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  38 11

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

     

    — zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex 3824 99 und ex 3826 00

    Biodiesel

    Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird

    Kapitel 39

    Kunststoffe und Waren daraus

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  40 12

    Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

    Runderneuern von gebrauchten Reifen

    ex Kapitel 41

    Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

    4104 bis 4106

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

    Nachgerben von vorgegerbtem Leder

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex  43 02

    Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

     

     

    — in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

    Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    — andere

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

    4303

    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

    ex Kapitel 44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  44 07

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

    ex  44 08

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

    ex  44 10 bis ex  44 13

    Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

    Friesen oder Profilieren

    ex  44 15

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

    Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

    ex  44 18

    — Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

     

    — gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

    ex  44 21

    Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

    Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

    Kapitel 45

    Kork und Korkwaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 46

    Flechtwaren; Korbmacherwaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 50

    Seide, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex  50 03

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

    Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

    5004 bis ex  50 06

    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5007

    Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    ex Kapitel 51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    5106 bis 5110

    Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5111 bis 5113

    Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    ex Kapitel 52

    Baumwolle, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    5204 bis 5207

    Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5208 bis 5212

    Gewebe aus Baumwolle

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    ex Kapitel 53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    5306 bis 5308

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;

    Papiergarne

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5309 bis 5311

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5401 bis 5406

    Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5407 und 5408

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5501 bis 5507

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    Extrudieren von Chemiefasern

    5508 bis 5511

    Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5512 bis 5516

    Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    ex Kapitel 56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    5601

    Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Beflocken mit Färben oder Bedrucken

    oder

    Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

     

     

    — Nadelfilze

     (2)

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

    Jedoch dürfen

    — Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

    — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

    — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

     

    — andere

     (2)

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

    oder

    Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

    5603

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

     

    5603 11 bis 5603 14

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    Herstellen aus

    — gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten

    oder

    — Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

    in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

    5603 91 bis 5603 94

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    Herstellen aus

    — gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern

    und/oder

    — Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

    in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

    5604

    Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

     

     

    — Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

     

    — andere

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5605

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5606

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

     (2)

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit Gimpen

    oder

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    oder

    Beflocken mit Färben

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

    oder

    Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose

    oder

    Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

    ex Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

    oder

    Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

    oder

    Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    5810

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

    Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5901

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

    Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    5902

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

     

     

    — mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

    Weben

     

    — andere

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

    Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5904

    Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

     (2)

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

    5905

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

    — mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

    Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

     

    — andere

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5906

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

    — Gewirke und Gestricke

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

    oder

    Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren

    oder

    Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    — andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

     

    — andere

    Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren

    oder

    Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung

    oder

    Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5907

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5908

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

     

    — Glühstrümpfe, getränkt

    Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

    — andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    5909 bis 5911

    Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

    oder

    Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken

    oder

    Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 61

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

     

    — hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

     (2) (3)

    Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    — andere

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken

    oder

    Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

    ex Kapitel 62

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

     (2) (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    ex  62 02 , ex  62 04 , ex  62 06 , ex  62 09 und ex  62 11

    Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

     (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  62 10 und ex  62 16

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

     (2) (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    ex  62 12

    Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

     (2) (3)

    Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    6213 und 6214

    Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

     

     

    — bestickt

     (2) (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

     

    — andere

     (2) (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

     

     

    — bestickt

     (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

     

    — Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

     (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

     

    — Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    — andere

     (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    ex Kapitel 63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    6301 bis 6304

    Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

     

     

    — aus Filz oder Vliesstoffen

     (2)

    Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

     

    — andere

     

     

    --  bestickt

     (2) (3)

    Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    --  andere

     (2) (3)

    Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

     (2)

    Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    6306

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

     

     

    — aus Vliesstoffen

     (2) (3)

    Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

     

    — andere

     (2) (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    6308

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

    ex Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

    6406

    Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex Kapitel 70

    Glas und Glaswaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    7013

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  71 02 , ex  71 03 und ex  71 04

    Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

    7106 , 7108 und 7110

    Edelmetalle:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 und 7110 , oder

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder

    Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

    — in Rohform

    — als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

    ex  71 07 , ex  71 09 und ex  71 11

    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

    Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

    ex Kapitel 72

    Eisen und Stahl, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

    7208 bis 7212

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

    7213 bis 7216

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

    7217

    Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

    7218 91 und 7218 99

    Halbzeug

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

    7219 bis 7222

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

    7223

    Draht aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

    7224 90

    Halbzeug

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

    7225 bis 7228

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224

    7229

    Draht aus anderem legiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

    ex Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex  73 01

    Spundwanderzeugnisse

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

    7304 , 7305 und 7306

    Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224

    ex  73 07

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

    Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

    ex  73 15

    Gleitschutzketten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    7403

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    7408

    Draht aus Kupfer

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    7601

    Aluminium in Rohform

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

    7602

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex  76 16

    Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 78

    Blei und Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 79

    Zink und Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8206

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

    Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8425 bis 8430

    Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden;

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren;

    Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8444 bis 8447

    Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

    Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

    Webmaschinen:

    Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8456 bis 8465

    Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art

    Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

    Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung

    Werkzeugmaschinen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8470 bis 8472

    Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten

    Andere Büromaschinen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8501 bis 8502

    Elektromotoren und elektrische Generatoren

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8519 , 8521

    Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8525 bis 8528

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

    Rundfunkempfangsgeräte

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8535 bis 8537

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8542 31 bis 8542 39

    Monolithisch integrierte Schaltungen

    Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8544 bis 8548

    Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

    Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8708

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8711

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 90

    Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9001 50

    Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird:

    — Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell

    — Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 91

    Uhrmacherwaren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 93

    Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 96

    Verschiedene Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    (1)   

    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.

    (2)   

    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.

    (3)   

    Siehe Bemerkung 7.

    (4)   

    Siehe Bemerkung 9.

    ANHANG III

    WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG

    Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

    Albanische Fassung

    Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. … ( 4 )) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale … ( 5 ) n në përputhje me Rregullat kalimtare të origjinës.

    Arabische Fassung

    image

    Bosnische Fassung

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (4) ) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (5)  preferencijalnog porijekla u skladu sa prijelaznim pravilima porijekla.

    Bulgarische Fassung

    Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение №… (4) ), декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (5)  преференциален произход съгласно преходните правила за произход.

    Kroatische Fassung

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (4) ) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (5)  preferencijalnog podrijetla prema prijelaznim pravilima o podrijetlu.

    Tschechische Fassung

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (4) ) prohlašuje, že podle přechodných pravidel původu mají tyto výrobky kromě zřetelně označených preferenční původ v … (5) .

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (4) ) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (5)  i henhold til overgangsreglerne for oprindelse.

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (4) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … (5)  oorsprong zijn in overeenstemming met de overgangsregels van oorsprong.

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorization No… (4) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (5)  preferential origin according to the transitional rules of origin.

    Estnische Fassung

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (4) ) deklareerib, et need tooted on päritolureeglite üleminekueeskirjade kohaselt … (5) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

    Färöische Fassung

    Útflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. … (4) ) váttar, át um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur … (5)  sambært skiftisreglunum um uppruna.

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (4) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja… (5)  alkuperätuotteita siirtymäkauden alkuperäsääntöjen nojalla.

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (4) ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (5)  selon les règles d'origine transitoires.

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (4) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (5)  Ursprungswaren gemäß den Übergangsregeln für den Ursprung sind.

    Georgische Fassung

    image

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (4) ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (5)  σύμφωνα με τους μεταβατικούς κανόνες καταγωγής.

    Hebräische Fassung

    image

    Ungarische Fassung

    A jelen okmányban szereplő termékek exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (4) ) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában a termékek az átmeneti származási szabályok szerint preferenciális … (5)  származásúak.

    Isländische Fassung

    Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. … (4) ), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af … (5)  uppruna samkvæmt upprunareglum á umbreytingartímabili.

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (4) ) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (5)  conformemente alle norme di origine transitorie.

    Lettische Fassung

    To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (4) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir… (5)  preferenciāla izcelsme saskaņā ar pārejas noteikumiem par izcelsmi.

    Litauische Fassung

    Šiame dokumente nurodytų produktų eksportuotojas (muitinės leidimo Nr. … (4) ) deklaruoja, kad, jeigu aiškiai nenurodyta kitaip, šie produktai turi … (5)  lengvatinės kilmės statusą pagal pereinamojo laikotarpio kilmės taisykles.

    Mazedonische Fassung

    Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. … (4) ) изjавува дека, освен ако тоа не е jасно поинаку назначено, овие производи се со … (5)  преференциjaлно потекло, во согласност со преодните правила за потекло.

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti minn dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru… (4) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat mod ieħor b'mod ċar, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (5)  skont ir-regoli ta' oriġini tranżitorji.

    Montenegrinische Fassung

    Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (4)  ) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи … (5)  преференцијалног пориjекла, у складу са транзиционим правилима поријекла.

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br. … (4) ) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (5)  preferencijalnog porijekla u skladu sa tranzicionim pravilima porijekla.

    Norwegische Fassung

    Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr… (4) ) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har … preferanseopprinnelse i henhold til overgangsreglene for opprinnelse (5) .

    Polnische Fassung

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr… (4) ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (5)  preferencyjne pochodzenie zgodnie z przejściowymi regułami pochodzenia.

    Portugiesische Fassung

    O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o… (4) ) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (5)  de acordo com as regras de origem transitórias.

    Rumänische Fassung

    Exportatorul produselor care fac obiectul prezentului document (autorizația vamală nr. … (4) ) declară că, exceptând cazul în care se indică altfel în mod clar, aceste produse sunt de origine preferențială … (5)  în conformitate cu regulile de origine tranzitorii.

    Serbische Fassung

    Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (4) ) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи … (5)  преференцијалног порекла, у складу са прелазним правилима о пореклу.

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br… (4) ) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito наvedeno, ovi proizvodi … (5)  preferencijalnog porekla, u skladu sa prelaznim pravilima o poreklu.

    Slowakische Fassung

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (4) ) vyhlasuje, že pokiaľ nie je zreteľne uvedené inak, tieto výrobky majú v súlade s prechodnými pravidlami pôvodu preferenčný pôvod v … (5) .

    Slowenische Fassung

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (4) ), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (5)  poreklo v skladu s prehodnimi pravili o poreklu.

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n.o… (4) ) declara que, excepto donde se indique claramente lo contrario, estos productos son de origen preferencial… (5)  con arreglo a las normas de origen transitorias.

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (4) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … (5)  ursprung i enlighet med övergångsreglerna om ursprung.

    Türkische Fassung

    Bu belge kapsamındaki ürünlerin ihracatçısı (gümrük yetki No: … (4) ), aksi açıkça belirtilmedikçe, bu ürünlerin geçiș menșe kurallarına göre … (5)  tercihli menșeli olduğunu beyan eder.

    Ukrainische Fassung

    Експортер продукцiї, на яку поширюється цей документ (митний дозвiл № … (4) ) заявляє, що, за винятком випадкiв, де це явно зазначено, ця продукцiя має … (5)  преференцiйне походження згiдно з перехiдними правилами походження.

    (Ort und Datum) ( 6 )

    (Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) ( 7 )

    ANHANG IV

    MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

    DRUCKANWEISUNGEN

    1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

    2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

    WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG



    1.  Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

    EUR.1

    Nr. A

    000.000

    Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

     

    2.  Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

    ...

    und

    ...

    (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

    3.  Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

     

    4.  Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

    5.  Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

    6.  Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

    7.  Bemerkungen

    8.  Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1) ; Warenbezeichnung

    9.  Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

    10.  Rechnungen

    (Ausfüllung freigestellt)

    11.  SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

    Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.

    Ausfuhrpapier (2)

    Art/Muster ... Nr. …

    Vom…

    Zollbehörde ...

    Ausstellender/s Staat/Gebiet...

    ...

    ...

    Ort und Datum...

    ...

    ...

    (Unterschrift)

    Stempel

    12.  ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

    Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

    Ort und Datum ...

    ...

    (Unterschrift)

    (1)   

    Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

    (2)   

    Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.



    13.  ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:

    14.  ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

     

    Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (1)

    □  von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen.

    □  nicht den Erfordernissen bezüglich ihrer Echtheit und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).

    Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.

     

    ...

    (Ort und Datum)

    Stempel

    (Unterschrift)

    ...

    (Ort und Datum)

    Stempel

    (Unterschrift)

    (1)   

    Zutreffendes Feld ankreuzen.

    ANMERKUNGEN

    1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden.

    2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

    3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

    ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG



    1.  Exporter (Name, full address, country)

    EUR.1

    No A

    000.000

     

    See notes overleaf before completing this form.

     

    2.  Application for a certificate to be used in preferential trade between

    ...

    and

    ...

    (Insert appropriate countries or groups of countries or territories)

    3.  Consignee (Name, full address, country) (Optional)

     

    4.  Country, group of countries or territory in which the products are considered as originating

    5.  Country, group of countries or territory of destination

    6.  Transport details (Optional)

    7.  Remarks

    8.  Item number; Marks and numbers; Number and kind of packages (1); Description of goods

    9.  Gross mass (kg) or other measure (litres, m3, etc.)

    10.  Invoices

    (Optional)

    (1)   

    If goods are not packed, indicate number of articles or state 'in bulk', as appropriate.

    ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

    Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

    ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

    BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:

    LEGT folgende Nachweise VOR ( 8 ):

    VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;

    BEANTRAGT, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

    (Ort und Datum)

    (Unterschrift)

    ANHANG V

    SONDERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN CEUTA UND MELILLA

    Einziger Artikel

    (1)  

    Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 dieser Anlage entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als

    1. 

    Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

    a) 

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) 

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

    i) 

    diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

    ii) 

    diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Islands oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen;

    2. 

    Ursprungserzeugnisse Islands:

    a) 

    Erzeugnisse, die in Island vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) 

    Erzeugnisse, die in Island unter Verwendung anderer als in Island vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

    i) 

    diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder

    ii) 

    diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, und sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen.

    (2)  
    Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
    (3)  
    Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „Name der ausführenden Vertragspartei“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen.
    (4)  
    Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieser Regeln in Ceuta und Melilla.

    ANHANG VI

    LIEFERANTENERKLÄRUNG

    Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

    LIEFERANTENERKLÄRUNG

    für Waren, die in den anwendenden Vertragsparteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:

    1. 

    Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:



    Bezeichnung der gelieferten Waren (1)

    Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

    HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)

    Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert

     

    (1)   

    Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.


    Beispiel:


    Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

    (2)   

    Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.


    Beispiele:


    Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.


    Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

    (3)   

    „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.


    Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

    2. 

    Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].

    3. 

    Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:



    Bezeichnung der gelieferten Waren

    Außerhalb von

    [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1)

     

     

     

     

     

     

     

    (Ort und Datum)

     

     

     

     

     

     

     

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    (1)   

    „Insgesamt erzielter Wertzuwachs“ bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

    ANHANG VII

    LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

    LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

    für Waren, die in der anwendenden Vertragspartei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmäßig an ( 9 ) … geliefert werden, erklärt Folgendes:

    1. 

    Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:



    Bezeichnung der gelieferten Waren (1)

    Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

    HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)

    Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert

     

    (1)   

    Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.


    Beispiel:


    Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

    (2)   

    Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.


    Beispiele:


    Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.


    Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

    (3)   

    „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.


    Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

    2. 

    Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].

    3. 

    Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:



    Bezeichnung der gelieferten Waren

    Außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1)

     

     

     

     

     

     

    (1)   

    „Insgesamt erzielter Wertzuwachs“ bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

    Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom…

    bis… ( 10 )

    Ich verpflichte mich, … (9)  unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.



     

    (Ort und Datum)

     

     

     

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    ▼B

    PROTOKOLL Nr. 4

    über die mengenmässigen Beschränkungen, die Island beibehalten kann

    1. Abweichend von Artikel 13 des Abkommens kann Island mengenmäßige Beschränkungen für nachstehende Waren beibehalten:

    a) 



    Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas

    Warenbezeichnung

    27.09

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

    ex 27.10

    nicht vollständig raffinierte Erdöle, einschließlich getoppte Rohöle

    ex 27.10

    Benzin, ausgenommen Flugbenzin

    ex 27.10

    Gasöl, Heizöl für den Hausgebrauch und leichte Heizöle

    ex 27.10

    schwere Heizöle

    b) 

    ▼M18



    Nummer der NRZZ

    Warenbezeichnung

    ex 96.01

    Besen, nur gebunden, auch mit Stiel; Bürstenwaren und Pinsel (Bürsten, Schrubber, Pinsel und dergleichen), einschließlich Bürsten, die Maschinenteile sind; Pinselköpfe; Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

     

    —  Besen (ausgenommen nur gebundene Besen, auch mit Stiel, und Bürsten, die Maschinenteile sind; Roller zum Anstreichen, Wischer, Mops, Farbpinsel und Zahnbürsten)

    ▼B

    2. Die mengenmäßigen Beschränkungen für die unter Nummer 1 Buchstabe a) genannten Waren werden so angewandt, daß sich die Exporteure der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung des Handels mit anderen Lieferanten unter gleichen und gerechten Wettbewerbsbedingungen in angemessenem Umfang am isländischen Markt beteiligen können.

    PROTOKOLL Nr. 5

    über einige Sonderbestimmungen betreffend Irland

    Abweichend von Artikel 13 des Abkommens sind die Maßnahmen, die in den Absätzen 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 und in Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 zu der ►M7  ————— ◄ „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge“ vorgesehen sind und sich auf bestimmte, Irland betreffende mengenmäßige Beschränkungen beziehungsweise auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Montageindustrie in Irland beziehen, gegenüber Island anwendbar.

    PROTOKOLL Nr. 6

    über die besonderen Vorschriften für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft



    Artikel 1

    (1)  

    Für die nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Island

    — 
    wird im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island kein neuer Zoll eingeführt,
    — 
    gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung, nach Irland und in das Vereinigte Königreich Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens. Die erste Zollsenkung erfolgt jedoch am 1. Juli 1973 und nicht am 1. April 1973.



    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    02.04

    Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren:

    C.  andere:

    ex I.  Fleisch von Walen und Robben; Froschschenkel:

    — Fleisch von Walen

    03.01

    Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:

    B.  Seefische:

    II.  Filets:

    b)  gefroren

    C.  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    03.02

    Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart:

    C.  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    03.03

    Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:

    A.  Krebstiere:

    IV.  Garnelen:

    a)  Garnelen der Pandalidae-Arten

    15.04

    Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert

    ex 15.12

    Tierische und pflanzliche Öle und Fette, ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht verarbeitet:

    — Öle und Fette von Fischen oder Meeressäugetieren

    ▼M11

    16.04

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz:

    A.  Kaviar und Kaviarersatz

    C.  Heringe:

    I.  Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), gefroren

    G.  andere:

    I.  Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), gefroren

    ▼B

    16.05

    Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht

    23.01

    Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fischen, von Krebstieren oder von Weichtieren, ungenießbar; Grieben

    Bei gefrorenen Fischfilets gilt die Befreiung von den Einfuhrzöllen nur dann, wenn Island die von der Gemeinschaft eingeführten Referenzpreise sowie die Maßnahmen einhält, die die Gemeinschaft gemäß Artikel 25 a der Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 des Rates vom 20. Oktober 1970, zuletzt geändert durch die Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge, zur Erhaltung der Preisstabilität und zur Vermeidung ungleicher Wettbewerbsbedingungen für an Bord gefrorene Fische und an Land gefrorene Fische sowie zur Behebung etwaiger Schwierigkeiten beim Gleichgewicht der Versorgung erlassen hat.

    (2)  

    Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft werden für die nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in Island



    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    03.01

    Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:

    B.  Seefische:

    I.  ganz, ohne Kopf oder zerteilt:

    f)  Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes marinus)

    h)  Kabeljau (Gadus morrhua oder Gadus callarias)

    ij)  Köhler (Pollachius virens oder Gadus virens)

    k)  Schellfisch

    wie folgt festgesetzt:

    Erzeugnisse der Tarifstelle 03.01 B I'f:



    Zeitplan

    Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und nach Irland

    Zollsatz bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich

    Zollsatz bei der Einfuhr nach Dänemark ►M7  — ◄

    1. Juli 1973

    6

    8

    0

    1. Januar 1974

    5

    6

    0

    1. Januar 1975

    4

    4

    0

    1. Januar 1976

    2

    2

    2

    Erzeugnisse der Tarifstellen 03.01 B I h, ij, k:



    Zeitplan

    Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und nach Irland

    Zollsatz bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich

    Zollsatz bei der Einfuhr nach Dänemark ►M7  — ◄

    1. Juli 1973

    12

    9

    0

    1. Januar 1974

    9

    7

    0

    1. Januar 1975

    6

    5

    0

    1. Januar 1976

    3,7

    3,7

    3,7

    Dic in der Gemeinschaft fiir die Einfuhr dicser Erzeugnissc fcstgesetztcn Refcrcnzprcis sind vveiterhin giiltig.

    (3)  

    Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft werden für die nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in Island



    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    ▼M11

    16.04

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz:

    C.  Heringe:

    II.  andere

    ex G.  andere:

    II.  andere, ausgenommen geräucherter Köhler, haltbar gemacht

    ▼B

    wie folgt festgesetzt:



    Zeitplan

    Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung

    Zollsatz bei der Einfuhr nach Irland

    Zollsatz, bei der Einfuhr nach Dänemark ►M7  — ◄ und in das Vereinigte Königreich

    1. Juli 1973

    18

    38

    0

    1. Januar 1974

    16

    31

    4

    1. Januar 1975

    14

    24

    6

    1. Januar 1976

    12

    17

    8

    1. Januar 1977

    10

    10

    10

    Artikel 2

    (1)  
    Die Gemeinschaft behält sich vor, dieses Protokoll nicht anzuwenden, wenn für die wirtschaftlichen Probleme, die sich aus den isländischen Maßnahmen auf dem Gebiet der Fischereirechte ergeben, keine die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Island zufriedenstellende Lösung gefunden wird.

    Sobald es die Umstände ermöglichen, spätestens jedoch am 1. April 1973, teilt die Gemeinschaft Island ihren Beschluß in dieser Frage mit.

    (2)  
    Kann eine zufriedenstellende Lösung nur nach diesem Zeitpunkt getroffen werden, so kann die Gemeinschaft ihren Beschluß über die Anwendung dieses Protokolls zurückstellen, sofern sie Island davon unterrichtet.

    Sobald dieser Beschluß ergangen ist, teilt ihn die Gemeinschaft Island mit.

    (3)  
    Gelangt dieses Protokoll nach dem 1. Juli 1973 zur Anwendung, so nimmt die Gemeinschaft an den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitplänen die gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen vor.

    Artikel 3

    Unbeschadet des Artikels 37 des Abkommens behält sich Island vor, die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden je nach der Anwendung des Artikels 2 aufzuschieben.

    ▼M43

    PROTOKOLL Nr. 7

    über die Beseitigung betimmter mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen





    Die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Republik Island angewandten mengenmäßigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.



    Harmonisiertes System Position

    Warenbenennung

    Datum der Beseitigung

    74.04

    Abfälle und Schrott, aus Kupfer

    1.1.1992

    ex 44.01

    Brennholz von Nadelholz sowie Holz von Kiefern und Tannen in Form von Plättchen oder Schnitzeln

    1.1.1993

    ex 44.03

    Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit:

    — andere, ausgenommen Holz von Pappeln

    1.1.1993

    Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht weiter bearbeitet:

    — andere, ausgenommen Holz von Pappeln

    1.1.1993

    ex 44.07

    Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

    — von Nadelholz, ausgenommen Brettchen zum Herstellen von Kisten, Sieben und ähnlichem

    1.1.1993

    ex 41.01

    Rohhäute und Felle von Rindern, mit einem Stückgewicht von weniger als 6 kg

    1.1.1992

    ex 41.02

    Rohe Felle von Schafen und Lämmern

    1.1.1992

    ex 41.03

    Rohe Häute und Felle von Ziegen und Zickeln

    1.1.1992

    ex 43.01

    Rohe Pelzfelle von Kaninchen

    1.1.1992

    ▼M59

    ZUSATZPROTOKOLL

    zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union



    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, einerseits,

    und

    DIE REPÜBLIK ISLAND, andererseits,

    GESTUTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel Unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, nachstehend „Abkommen“ genannt,

    IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union am 1. Januar 1995,

    IN DER ERWÄGUNG, daß die Vereinbarungen über den Handel mit Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Gemeinschaft angepaßt werden müssen, um die Handelsströme zwischen Island einerseits und den neuen Mitgliedstaaten andererseits aufrechtzuerhalten,

    HABEN BESCHLOSSEN, die Anpassungen zum Abkommen infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union einvernehmlich festzulegen und DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:



    Artikel 1

    Das Abkommen, die Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die Schlußakte und die beigefügten Erklärungen werden in finnischer und schwedischer Sprache abgefaßt und sind gleichermaßen verbindlich wie das Original. Der Gemischte Ausschuß genehmigt den finnischen und den schwedischen Wortlaut.

    Artikel 2

    Die Sonderbestimmungen über die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island sind im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführt.

    Artikel 3

    Der Anhang ist Bestandteil dieses Protokolls. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 4

    Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Andernfalls tritt dieses Protokoll am Tag nach der Notifikation in Kraft. Es gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.

    Artikel 5

    Dieses Zusatzprotokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und isländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Hecho en Bruselas, el veintiséis de enero de mil novecientos noventa y seis.

    Udfærdiget i Bruxelles, den seksogtyvende januar nittenhundrede og seksoghalvfems.

    Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Januar neunzehnhundertsechsundneunzig.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι έξι Ιανουαρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα έξι.

    Done at Brussels on the twenty-sixth day of January in the year one thousand nine hundred and ninety-six.

    Fait à Bruxelles, le vingt-six janvier mil neuf cent quatre-vingt-seize.

    Fatto a Bruxelles, addì ventisei gennaio millenovecentonovantasei.

    Gedaan te Brussel, de zesentwintigste januari negentienhonderd zesennegentig.

    Feito em Bruxelas, em vinte e seis de Janeiro de mil novecentos e noventa e seis.

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä tammikuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.

    Utfärdat i Bryssel den tjugosjätte januari nittonhundranittiosex.

    Gjört í Brussel hinn 26. janúar 1996.

    Por la Comunidad Europea

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Voor de Europese Gemeenschap

    Pela Comunidade Europeia

    Euroopan yhteisön puolesta

    På Europeiska gemenskapens vägnar

    signatory

    Fyrir hönd Lyðveldisins Íslands

    signatory

    ANHANG

    LISTE DER WAREN NACH ARTIKEL 2

    (Waren mit Ursprung in Island, für die die Gemeinschaft Zollkontingente gewährt)



     

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Kontingente (Tonnen)

    1

    0302 12 00

    Lachs, frisch oder gekühlt

    50

    0304 10 13

    Lachsfilet, frisch oder gekühlt

    0304 20 13

    Lachsfilet, gefroren

    2

    0302 23 00

    Seezungen, frisch oder gekühlt

    250

    0302 29 10

    Scheefschnut, frisch oder gekühlt

    0302 29 90

    Andere Plattfische, frisch oder gekühlt

    0302 69 85

    Blauer Wittling, frisch oder gekühlt

    0303 32 00

    Schollen oder Goldbutt, gefroren

    0303 79 96

    Andere Seefische, gefroren

    0304 10 19

    Filets von anderen Süßwasserfischen, frisch oder gekühlt

    0304 10 33

    Filets vom Köhler, frisch oder gekühlt

    0304 10 35

    Filets vom Rotbarsch, frisch oder gekühlt

    ex 0304 10 38

    Filets von anderen Seefischen, ausgenommen Heringe und Makrelen, frisch oder gekühlt

    0304 10 98

    Fischfleisch von anderen Seefischen, frisch oder gekühlt

    0304 20 19

    Filets von anderen Süßwasserfischen, gefroren

    0304 90 35

    Fischfleisch vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus, gefroren

    0304 90 38

    Fischfleisch vom Kabeljau der Art Gadus morhua, gefroren

    0304 90 39

    Fischfleisch vom Gadus ogac und von Fischen der Art Boreogadus saida, gefroren

    0304 90 41

    Fischfleisch vom Köhler, gefroren

    0304 90 47

    Fischfleisch von Seehechten der Merluccius-Arten, gefroren

    0304 90 59

    Fischfleisch vom Blauen Wittling, gefroren

    ex 0304 90 97

    Fischfleisch von anderen Seefischen, ausgenommen Makrelen, gefroren

    3

    0305 61 00

    Heringe, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Heringe in Salzlake

    1 750

    4

    0306 19 30

    Kaisergranate, gefroren

    50

    5

    1604 12 91

    Andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    2 400

    1604 12 99

    Andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht

    6

    1604 19 98

    Andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken

    50

    ex 1604 20 90

    Fischfleisch von anderen Fischen, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Heringe und Makrelen

    Diese Zollkontingente gelten vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Einfuhren in die Gemeinschaft mit Ursprung in Island können bis zur Höhe der für jede Warengruppe angegebenen Mengen zollfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    ▼B

    SCHLUSSAKTE



    Die Vertreter

    DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

    und

    DER REPUBLIK ISLAND,

    die am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig in Brüssel

    zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island zusammengetreten sind,

    haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens



    folgende, dieser Akte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:

    1. 

    Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens,

    2. 

    Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens.

    Udfærdiget i Bruxelles, den toogtyvende juli nitten hundrede og tooghalvfjerds.

    Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig.

    Done at Brussels on this twenty-second day of July in the year one thousand nine hundred and seventy-two.

    Fait à Bruxelles, le vingt-deux juillet mil neuf cent soixante-douze.

    Fatto a Bruxelles, il ventidue luglio millenovecentosettantadue.

    Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste juli negentienhonderdtweeënzeventig.

    ▼M7 —————

    ▼B

    Gjört i Bruxelles, tuttugasta og annan dag júlímánaðar nítjánhundruð sjötíu og tvö

    På Rådet for De europæiske Fællesskabers vegne

    Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

    In the name of the Council of the European Communities

    Au nom du Conseil des Communautés européennes

    A nome del Consiglio delle Comunità europee

    Namens de Raad van de Europese Gemeenschappcn

    ▼M7 —————

    ▼B

    signatory

    signatory

    signatory

    Fyrir hönd Lýðveldisins Íslands

    signatory

    ERKLÄRUNGEN

    Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens

    Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß sie im Rahmen der den Vertragsparteien obliegenden selbständigen Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens die diesem Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage der Kriterien beurteilen wird, die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86, 90 und 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.

    Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens

    Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß die Anwendung der Maßnahmen, die sie auf der Grundlage der Artikel 23, 24 25 und 26 des Abkommens nach dem Verfahren und den Modalitäten des Artikels 27 oder auf der Grundlage des Artikels 28 gegebenenfalls trifft, nach ihren eigenen Regeln auf eines ihrer Gebiete beschränkt werden kann.



    ( 1 ) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

    ( 2 ) Die Parteien vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 in den Ursprungsnachweis abzusehen.

    ( 3 ) ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23.

    ( 4 ) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

    ( 5 ) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' an.

    ( 6 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    ( 7 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

    ( 8 ) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

    ( 9 ) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.

    ( 10 ) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 24 Monate nicht überschreiten.

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