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Document 01972A0722(05)-20210901
Agreement between the European Economic Community and the Republic of Iceland
Consolidated text: Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1972/2842/2021-09-01
01972A0722(05) — DE — 01.09.2021 — 003.001
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ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (ABl. L 301 vom 31.12.1972, S. 2) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
einerseits,
DIE REPUBLIK ISLAND
andererseits,
IN DEM WUNSCH, anläßlich der Erweiterung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Island zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels mit dem Ziel sicherzustellen, zum Aufbau Europas beizutragen,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen,
ERKLÄREN SICH BEREIT, unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente, insbesondere der Entwicklung der Gemeinschaft, die Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, wenn deren Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse ihrer Volkswirtschaften nützlich erscheinen sollte,
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet,
DIESES ABKOMMEN ZU SCHL1ESSEN:
Artikel 1
Zweck dieses Abkommens ist es,
durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und in Island den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen,
im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten,
auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Islands,
die unter die Kapitel 25 bis 99 des Brüsseler Zolltarifschemas fallen, mit Ausnahme der im Anhang I angeführten Waren;
die in den Protokollen Nr. 2 und Nr. 6 genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen.
Artikel 3
Die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung ►C1 und Irland ◄ beseitigen die Einfuhrzölle schrittweise wie folgt:
Werden nach dem 1. Januar 1972 Zollsenkungcn durchgeführt, die sich aus den zum Abschluß der Genfer Handelskonferenz (1964—1967) geschlossenen Zollabkommen ergeben, so treten die derart gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 1 genannten Ausgangszollsätze.
Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der ►M7 ————— ◄ „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge“ anwendet, werden der vorliegende Artikel und ►M7 die Protokolle Nr. 1 und 2 ◄ hinsichtlich der spezifischen Zölle und des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet.
Artikel 4
Ausgangszollsätze |
2 |
4 |
5 |
10 |
12 |
15 |
20 |
25 |
30 |
35 |
40 |
50 |
60 |
65 |
70 |
75 |
80 |
90 |
100 |
1. April 1973 |
2 |
4 |
4 |
7 |
8 |
11 |
14 |
18 |
21 |
25 |
30 |
35 |
40 |
45 |
50 |
55 |
55 |
65 |
70 |
1. Januar 1974 |
0 |
3 |
3 |
6 |
7 |
9 |
12 |
15 |
18 |
21 |
24 |
30 |
35 |
40 |
40 |
45 |
50 |
55 |
60 |
1. Januar 1975 |
0 |
3 |
3 |
5 |
6 |
7 |
10 |
13 |
15 |
17 |
20 |
25 |
30 |
30 |
35 |
35 |
40 |
45 |
50 |
1. Januar 1976 |
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2 |
2 |
4 |
5 |
6 |
8 |
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12 |
14 |
16 |
20 |
24 |
25 |
30 |
30 |
30 |
35 |
40 |
1. Januar 1977 |
0 |
2 |
2 |
3 |
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6 |
7 |
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10 |
12 |
15 |
18 |
20 |
21 |
22 |
25 |
25 |
30 |
1. Januar 1978 |
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0 |
0 |
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7 |
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1. Januar 1979 |
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0 |
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2 |
2 |
2 |
2 |
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3 |
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6 |
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7 |
8 |
9 |
10 |
1. Januar 1980 |
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0 |
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0 |
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0 |
Artikel 5
Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.
Wird in Island die Produktion eines Erzeugnisses aufgenommen, das einem in Anhang II aufgeführten Erzeugnis entspricht, so muß der auf letzteres Erzeugnis erhobene Zollsatz auf das Niveau gesenkt werden, das erreicht worden wäre, wenn dieser Zollsatz seit dem Inkrafttreten des Abkommens nach dem Zeitplan des Artikels 4 Absatz 1 abgebaut worden wäre. Wird gegenüber Drittländern ein niedrigerer Zoll als der Fiskalzoll eingeführt, so werden die Zollsenkungen auf der Grundlage dieses Zollsatzes vorgenommen.
Die weiteren Zollsenkungen erfolgen nach dem in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Zeitplan.
Artikel 6
Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll, deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt.
Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:
Artikel 7
Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung werden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt.
Etwaige Änderungen dürfen nicht den Charakter und die Ziele der Regelung verändern. Sie sind zuvor dem Gemischten Ausschuß mitzuteilen.
Artikel 8
Das Protokoll Nr. 1 legt für bestimmte Waren die Zollregelung und die Modalitäten fest.
Artikel 9
Das Protokoll Nr. 2 legt für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse die Zollregelung und die Modalitäten fest.
Artikel 10
Artikel 11
Das Protokoll Nr. 3 legt die Ursprungsregeln fest.
Artikel 12
Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt, notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemischten Ausschuß spätestens dreißig Tage vor ihrem Inkrafttreten, sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen, die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.
Articulo 12a
Bei Änderungen des Zolltarifschemas einer oder beider Vertragsparteien, die in diesem Abkommen genannte Waren betreffen, kann der Gemischte Ausschuß das Zolltarifschema für diese Waren in dem Abkommen ändern, um es in Übereinstimmung mit den genannten Änderungen zu bringen, wobei der Grundsatz, daß die aus dem Abkommen sich ergebenden Vorteile erhalten bleiben sollten, gebührend zu berücksichtigen ist.
Artikel 13
Island hebt die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung bis spätestens 1. Januar 1975 auf.
Artikel 13a
Artikel 13b
Die Vertragspartei, die eine Änderung ihrer Regelung der Ausfuhren in Drittländer erwägt, hat dies dem Gemischten Ausschuß nach Möglichkeit mindestens dreißig Tage vor Inkrafttreten der in Aussicht genommenen Änderung zu notifizieren. Sie muß von allen Einwänden der anderen Vertragspartei hinsichtlich sich möglicherweise ergebender Verzerrungen Kenntnis nehmen.
Artikel 14
In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den Interessen Islands in angemessener Weise Rechnung; hierzu unterrichtet sie den Gemischten Ausschuß, der nach Artikel 32 zusammentritt.
Artikel 15
Artikel 16
Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse Islands bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren.
Artikel 17
Im Protokoll Nr. 6 sind die besonderen Vorschriften für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft festgelegt.
Artikel 18
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmungen über die Ursprungsregeln, bewirken.
Artikel 19
Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.
Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
Artikel 20
Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach Island sind keinen Beschränkungen unterworfen.
Artikel 21
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 22
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,
die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.
Artikel 23
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 28 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 24
Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island zu beeinträchtigen,
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken oder bewirken;
die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;
jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht.
Artikel 25
Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist
kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 28 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 25a
Wenn aufgrund der Artikel 7 und 13a
es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für das jeweilige Erzeugnis mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
im Zusammenhang mit einem für die ausführende Vertragspartei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpaß entsteht oder droht,
und wenn der ausführenden Vertragspartei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Vertragspartei nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 28 geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 26
Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann sie gemäß den in Artikel 28 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 27
Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 28 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 28
Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hinblick auf eine möglichst rasche Beseitigung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
Bezüglich des Artikels 24 können beide Vertragsparteien den Gemischten Ausschuß befassen, wenn ihrer Ansicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 unvereinbar ist.
Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Beseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche Hilfe.
Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist die beanstandete Praktik nicht eingestellt, oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um die aus den genannten Praktiken entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben; sie kann insbesondere Zollzugeständnisse zurücknehmen.
Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.
Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Vertragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Zwischenprodukte festgelegten Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.
Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung vorgelegt. Bezüglich des Artikels 25a Unterabsatz 2 ist der ausreichende Nachweis für einen drohenden Versorgungsengpaß mit entsprechenden Mengen- und Preisindikatoren zu liefern.
Der Gemischte Ausschuß kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung der Schwierigkeiten fassen. Hat der Gemischte Ausschuß innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so ist die ausführende Vertragspartei ermächtigt, für das jeweilige Erzeugnis vorübergehend geeignete Ausfuhrmaßnahmen zu verfügen.
Bezüglich des Artikels 26 findet im Gemischten Ausschuß eine Konsultation statt, bevor die betroffene Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.
Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 25, 25a, 26 und 27 sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die sich unmittelbar und sofort auf den Handel auswirken, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
Artikel 29
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Islands kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die andere Vertragspartei.
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies erforderlich ist.
Artikel 33
Die Vertragsparteien können dem Gemischten Ausschuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen, insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen, übertragen.
Artikel 34
Die Anhänge und die Protokolle, die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 35
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung außer Kraft.
Artikel 36
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages anwendbar ist, einerseits und für das Gebiet der Republik Island andererseits.
Artikel 37
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, isländischer, ►M7 italienischer und niederländischer ◄ Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Erfolgt diese Notifizierung nach diesem Zeitpunkt, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist der 30. November 1973.
Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn das Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.
Udfærdiget i Bruxelles, den toogtyvende juli nitten hundrede og tooghalvfjerds.
Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig.
Done at Brussels on this twenty-second day of July in the year one thousand nine hundred and seventy-two.
Fait à Bruxelles, le vingt-deux juillet mil neuf cent soixante-douze.
Fatto a Bruxelles, il ventidue luglio millenovecentosettantadue.
Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste juli negentienhonderdtweeënzeventig.
▼M7 —————
Gjört í Bruxelles, tuttugasta og annan dag júlímánaðar nítjánhundruð sjötíu og tvö
På Rådet for De europæiski Fællesskabers vegne
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
In the name of the Council of the European Communities
Au nom du Conseil des Communautés européennes
A nome del Consiglio delle Comunità europee
Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen
▼M7 —————
Fyrir hönd Lýðveldisins Íslands
ANHANG 1
Liste der in Artikel 2 des Abkommens genannten Waren
Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas |
Warenbezeichnung |
35.02 |
Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate: A. Albumine: II. andere: a) Eieralbumin und Milchalbumin: 1. getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.) 2. andere |
45.01 |
Naturkork, unbearbeitet und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl |
54.01 |
Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, aus Flachs (einschließlich Reißspinnstoff) |
57.01 |
Hanf (Canabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, aus Hanf (einschließlich Reißspinnstoff) |
ANHANG II
Nummer des isländischen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
Zollsatz % |
25.01 |
Steinsalz; Siedesalz, Seesalz, präpariertes Speisesalz; reines Natriumchlorid; Salinen-Mutterlauge, Meerwasser: |
|
01 |
— Steinsalz, Siedesalz, Seesalz und Speisesalz, in Aufmachungen für den Einzelverkauf von 5 kg oder weniger |
5 |
09 |
— anderes |
1 ikr/ 1 000 kg |
25.02.00 |
Schwefelkies, nicht geröstet |
10 |
25.03.00 |
Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel |
10 |
25.04.00 |
Natürlicher Graphit |
20 |
25.06.00 |
Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt |
20 |
25.07.00 |
Lehm und Ton (z. B. Bentonit, Kaolin) — ausgenommen geblähter Ton der Tarifnr. 68.07 —, Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen |
15 |
25.08.00 |
Kreide |
20 |
25.10 |
Natürliche Calciumphosphate, natürliche Calciumaluminiumphos-phate, Apatit und Phosphatkreide: |
|
10 |
— nicht gemahlen: |
|
— andere |
20 |
|
20 |
— gemahlen: |
|
— andere |
20 |
|
25.11.00 |
Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen reines Bariumoxid |
20 |
25.12 |
Kieselgur, Tripel und desgleichen mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger, auch gebrannt: |
|
09 |
— andere |
20 |
25.13 |
Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifstoffe, auch wärmebehandelt: |
|
09 |
— andere |
20 |
25.14.00 |
Tonschiefer, auch gespalten, roh behauen oder durch Sägen lediglich zerteilt |
20 |
25.15.00 |
Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein mit einer augenscheinlichen Dichte von 2,5 oder mehr und Alabaster, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt |
20 |
25.18.00 |
Dolomit, naturroh, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt; Dolomit, gesintert oder gebrannt; Dolomitstampfmasse |
20 |
25.19.00 |
Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein |
20 |
25.20 |
Gipsstein; Anhydrit; Gips, auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Anregern oder Abbindeverzögerern, ausgenommen zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereiteter Gips: |
|
— Gipsstein und Anhydrit: |
|
|
11 |
— Gipsstein, roh, auch gemahlen |
10 |
19 |
— andere |
20 |
20 |
— andere |
20 |
25.21 |
Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendet werden: |
|
09 |
— andere |
20 |
25.22 |
Luftkalk, auch gelöscht; Wasserkalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid: |
|
09 |
— andere |
20 |
25.24.00 |
Asbest |
20 |
25.26.00 |
Glimmer, auch in ungleichmäßige Scheiben gespalten, und Abfall |
20 |
25.27.00 |
Natürlicher Speckstein und Talk, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt; Talkum |
20 |
25.28.00 |
Natürlicher Kryolith und Chiolith |
20 |
25.30.00 |
Natürliche rohe Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche rohe Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtshundertteilen H3BO3 in der Trockensubstanz |
20 |
25.31.00 |
Feldspate; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flußspat |
20 |
25.32.00 |
Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
20 |
26.01 |
Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände: |
|
10 |
— Schwefelkiesabbrände, auch agglomeriert |
10 |
20 |
— Eisenerze, auch angereichert, nicht agglomeriert |
10 |
25 |
— Eisenerze, agglomeriert (Sintererz, Pellets, Briketts usw.) |
10 |
30 |
— Kupfererze, auch angereichert |
10 |
35 |
— Nickelerze, auch angereichert |
10 |
40 |
— Aluminiumerze, auch angereichert |
10 |
45 |
— Bleierze, auch angereichert |
10 |
50 |
— Zinkerze, auch angereichert |
10 |
55 |
— Zinnerze, auch angereichert |
10 |
60 |
— Manganerze, auch angereichert, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichtshundertteilen oder mehr |
10 |
65 |
— Chromerze, auch angereichert |
10 |
70 |
— Wolframerze, auch angereichert |
10 |
75 |
— Molybdän-, Niobium-, Tantal-, Vanadium-, Titan- und Zirkonerze, auch angereichert |
10 |
80 |
— Uran- und Thoriumerze, auch angereichert |
10 |
85 |
— Erze anderer unedler Metalle, auch angereichert |
10 |
90 |
— Edelmetallerze, auch angereichert |
10 |
26.02.00 |
Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung |
10 |
26.04.00 |
Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche |
10 |
27.01 |
Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe: |
|
10 |
— Anthrazit, auch pulverisiert, aber nicht agglomeriert |
2 ikr/ 1 000 kg |
20 |
— andere Kohle, auch pulverisiert, aber nicht agglomeriert |
2 ikr/ 1 000 kg |
30 |
— Briketts, Eierbriketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Kohle |
2 ikr/ 1 000 kg |
27.02 |
Braunkohle, auch agglomeriert: |
|
10 |
— Braunkohle, auch pulverisiert, aber nicht agglomeriert |
2 ikr/ 1 000 kg |
20 |
— Braunkohlenbriketts |
2 ikr/ 1 000 kg |
27.03 |
Torf, einschließlich Torfstreu, und Torfbriketts: |
|
10 |
— Torf, auch zu Ballen gepreßt, aber nicht agglomeriert |
2 ikr/ 1 000 kg |
20 |
— Torfbriketts |
2 ikr/ 1 000 kg |
27.04 |
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle: |
|
10 |
— Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle; Retortenkohle |
2 ikr/ 1 000 kg |
20 |
— Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle oder Torf |
2 ikr/ 1 000 kg |
27.06.00 |
Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, einschließlich der destillierten und präparierten Teere: |
|
— Netzteer und dergleichen, zur Herstellung von Netzen gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
2 |
|
— anderer |
20 |
|
27.07 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation von Steinkohlenteer: ähnliche Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27: |
|
10 |
— Benzole |
15 |
20 |
— Toluole |
15 |
30 |
— Xylole |
15 |
40 |
— andere |
15 |
27.08 |
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren: |
|
10 |
— Pech aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren |
20 |
20 |
— Pechkoks |
20 |
27.09.00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
35 Aurar/ 100 kg |
27.10 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
— Motorenbenzin, einschließlich Flugbenzin: |
|
|
11 |
— Flugbenzin |
15 |
19 |
— andere |
50 |
20 |
— leichter Flugturbinenkraftstoff |
15 |
— andere Leichtöle und Zubereitungen: |
|
|
31 |
— Testbenzin (white spirit) |
15 |
39 |
— andere |
15 |
— Leuchtöl, einschließlich Flugturbinenkraftstoff: |
|
|
41 |
— raffiniertes Leuchtöl für Lampen (Leuchtpetroleum) |
15 |
42 |
— Flugturbinenkraftstoff |
15 |
49 |
— andere |
15 |
50 |
— andere mittelschwere Öle und Zubereitungen |
10 |
60 |
— Gasöl |
35 Aurar/ 100 kg |
70 |
— Heizöl |
35 Aurar/ 100 kg |
— Schmieröle, andere Schweröle und Zubereitungen: |
|
|
81 |
— Schmieröle und Schmierfette |
2 |
82 |
— Rostschutzmittel und Rostloser (Kriechöle) |
20 |
89 |
— andere: |
|
— Imprägniermittel für Fanggeräte |
2 |
|
— andere |
10 |
|
27.11 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: |
|
— verflüssigtes Propan und Butan: |
|
|
11 |
— in Behältnissen von 1 kg oder mehr |
2 |
19 |
— andere |
20 |
20 |
— andere verflüssigte Kohlenwasserstoffe als Propan und Butan |
20 |
30 |
— Erdgas und andere Kohlenwasserstoffgase in gasförmigem Zustand |
20 |
27.12.00 |
Vaselin |
20 |
27.13.00 |
Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, paraffinische Rückstände (z. B. Gatsch, slack wax), auch gefärbt |
15 |
27.14 |
Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien: |
|
10 |
— Petrolkoks |
20 |
20 |
— andere |
20 |
27.15.00 |
Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltgestein |
35 |
27.16.00 |
Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
35 |
27.17.00 |
Elektrischer Strom |
2 |
28.01 |
Halogene (Fluor, Chlor, Brom, Jod): |
|
10 |
— Chlor |
18 |
20 |
— Fluor, Brom und Jod |
18 |
28.02.00 |
Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel |
18 |
28.03.00 |
Kohlenstoff (insbesondere Ruß) |
18 |
28.04 |
Wasserstoff; Edelgase; andere Nichtmetalle: |
|
— Sauerstoff, Stickstoff, Wasserstoff und Edelgase: |
|
|
19 |
— andere |
7 |
20 |
— Selen, Tellur, Phosphor, Arsen, Silicium und Bor |
18 |
28.05 |
Alkali- und Erdalkalimetalle; Metalle der Seltenen Erden, Yttrium und Scandium, auch untereinander gemischt oder legiert; Quecksilber: |
|
10 |
— Quecksilber |
18 |
20 |
— Alkali- und Erdalkalimetalle; Metalle der Seltenen Erden, Yttrium und Scandium, auch untereinander gemischt oder legiert |
18 |
28.06.00 |
Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure); Chlorsulfonsäure (Chlorschwefelsäure) |
18 |
28.08.00 |
Schwefelsäure; Oleum |
10 |
28.10.00 |
Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren (Meta-, Ortho- und Pyrophosphorsäure) |
18 |
28.12.00 |
Borsäure und Borsäureanhydrid |
18 |
28.13 |
Andere anorganische Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle: |
|
02 |
— Schwefeltrioxid |
18 |
09 |
— andere |
18 |
28.14.00 |
Chloride, Oxychloride und andere Halogen- und Oxyhalogenverbindungen der Nichtmetalle |
18 |
28.15.00 |
Sulfide der Nichtmetalle, einschließlich Phosphortrisulfid |
18 |
28.17 |
Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Natrium-und Kaliumperoxid: |
|
10 |
— Natriumhydroxid (Ätznatron), fest |
10 |
20 |
— Natriumhydroxid in wäßriger Lösung |
10 |
30 |
— Kaliumhydroxid (Ätzkali); Natrium- und Kaliumperoxid: |
|
— Kaliumhydroxid (Ätzkali) |
10 |
|
— andere |
18 |
|
28.18.00 |
Magnesiumhydröxid und -peroxid; Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid |
18 |
28.19.00 |
Zinkoxid; Zinkperoxid |
18 |
28.20 |
Aluminiumoxid und -hydroxid; künstlicher Korund: |
|
10 |
— Aluminiumoxid |
18 |
20 |
— Aluminiumhydroxid |
18 |
30 |
— künstlicher Korund |
18 |
28.21.00 |
Chromoxide und -hydroxide |
18 |
28.22.00 |
Manganoxide |
18 |
28.23.00 |
Eisenoxide und -hydroxide, einschließlich Farberden auf der Grundlage von natürlichem Eisenoxid mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr |
18 |
28.24.00 |
Kobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Kobaltoxide |
18 |
28.25.00 |
Titanoxide |
15 |
28.27.00 |
Bleioxide, einschließlich Mennige und Orangemennige |
18 |
28.28.00 |
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen, Metalloxide, -hydroxide und -peroxide |
18 |
28.29.00 |
Fluoride; Fluorosilikate, Fluoroborate und andere Fluorosalze |
18 |
28.30 |
Chloride, Oxychloride und Hydroxychloride; Bromide und Oxybromide; Jodide und Oxyjodide: |
|
01 |
— Calciumchlorid |
10 |
09 |
— andere: |
|
— Bromide, Oxybromide, Jodide und Oxyjodide |
18 |
|
— andere |
14 |
|
28.31.00 |
Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite |
18 |
28.32.00 |
Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Jodate und Perjodate |
18 |
28.35.00 |
Sulfide, einschließlich Polysulfide |
18 |
28.36.00 |
Dithionite (Hydrosulfite), auch durch organische Stoffe stabilisiert; Sulfoxylate |
18 |
28.37.00 |
Sulfite und Thiosulfate |
18 |
28.38 |
Sulfate und Alaune; Persulfate: |
|
10 |
— Natriumsulfat, Natriumhydrogensulfat und Natriumpyrosulfat |
18 |
20 |
— andere |
18 |
28.39 |
Nitrite und Nitrate: |
|
01 |
— Natriumnitrat |
10 |
09 |
— andere |
18 |
28.40.00 |
Phosphite, Hypophosphite und Phosphate |
18 |
28.42 |
Carbonate und Percarbonate, einschließlich des handelsüblichen Ammoniumkarbonats: |
|
10 |
— Natriumcarbonat (neutral) |
10 |
20 |
— Carbonate (andere als Natriumcarbonat) und Percarbonate, handelsüblichen Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend |
18 |
28.43.00 |
Einfache und komplexe Cyanide |
18 |
28.44.00 |
Fulminate, Cyanate und Rhodanide |
18 |
28.45.00 |
Silicate, einschließlich der handelsüblichen Natrium- und Kaliumsilicate |
18 |
28.46.00 |
Borate und Perborate |
18 |
28.47.00 |
Salze der Säuren der Metalloxide (z. B. Chromate, Permanganate, Stannate) |
18 |
28.48.00 |
Andere Salze und Persalze der anorganischen Säuren, ausgenommen Azide |
18 |
28.49.00 |
Edelmetalle in kolloidem Zustand; Edelmetallamalgame; Salze und andere anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich |
18 |
28.50.00 |
Spaltbare chemische Elemente und spaltbare Isotope; andere radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope; ihre anorganisehen oder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich; Legierungen, Dispersionen und Cermets, die diese Elemente oder diese Isotope oder ihre anorganischen oder organischen Verbindungen enthalten |
18 |
28.51.00 |
Isotope chemischer Elemente, soweit nicht in Tarifnr. 28.50 genannt; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich |
18 |
28.52.00 |
Anorganische oder organische Verbindungen des Thoriums, des an Uran 235 abgereicherten Urans und der Metalle der Seltenen Erden, des Yttriums und des Scandiums, auch untereinander gemischt |
18 |
28.54.00 |
Wasserstoffperoxid, auch fest |
18 |
28.55.00 |
Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich |
18 |
28.56 |
Carbide, auch chemisch nicht einheitlich: |
|
10 |
— Calciumcarbid |
18 |
20 |
— andere |
18 |
28.57.00 |
Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich |
18 |
28.58.00 |
Andere anorganische Verbindungen (einschließlich des destillierten Wassers, Leitfähigkeitswassers oder Wassers von gleicher Reinheit): flüssige Luft (einschließlich der von Edelgasen befreiten flüssigen Luft); Preßluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen |
18 |
29.01 |
Kohlenwasserstoffe: |
|
10 |
— Äthylen |
18 |
20 |
— Propen (Propylen) |
18 |
30 |
— Butene (Butylene), Butadiene und Methylbutadiene |
18 |
— andere acyclische Kohlenwasserstoffe; |
|
|
49 |
— andere |
18 |
50 |
— Cyclohexan |
18 |
60 |
— Benzol: |
|
— gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
15 |
|
— anderes |
18 |
|
70 |
— Toluol: |
|
— gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
15 |
|
— anderes |
18 |
|
75 |
— Xylol: |
|
— gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
15 |
|
— anderes |
18 |
|
80 |
— Styrol |
18 |
85 |
— Athylbenzol: |
|
— gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
15 |
|
— anderes |
18 |
|
90 |
— andere cyclische Kohlenwasserstoffe: |
|
— aromatische Kohlenwasserstoffe, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
15 |
|
— andere |
18 |
|
29.02 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe: |
|
10 |
— Vinylchlorid (Chloräthylen) |
18 |
20 |
— Trichloräthylen |
18 |
30 |
— Tetrachloräthylen |
18 |
40 |
— andere |
18 |
29.03.00 |
Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe |
18 |
29.04 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: |
|
10 |
— Methanol (Methylalkohol) |
18 |
20 |
— Propan-l-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol) |
18 |
30 |
— Butanol (Butylalkohol) |
18 |
40 |
— Octylalkohole |
18 |
50 |
— Äthylenglykol |
35 |
60 |
— andere |
18 |
29.05.00 |
Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate |
18 |
29.06 |
Phenole und Phenolalkohole: |
|
10 |
— Phenol und seine Salze |
18 |
20 |
— Kresole und ihre Salze |
18 |
30 |
— andere |
18 |
29.07.00 |
Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Phenole und Phenolalkohole |
18 |
29.08.00 |
Äther, Ätheralkohole, Ätherphenole, Ätherphenolalkohole, Alkoholperoxide und Ätherperoxide; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate |
18 |
29.09 |
Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyäther mit dreioder viergiiedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: |
|
10 |
— Oxiran (Äthylenoxid) |
14 |
20 |
— Methyloxiran (Propylenoxid) |
14 |
30 |
— andere |
14 |
29.10.00 |
Acetale und Halbacetale, auch mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate |
18 |
29.11 |
Aldehyde, Aldehydalkohole, Aldehydäther, Aldehydphenole und andere Aldehyde mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd: |
|
01 |
— Formaldehyd (Methanal) |
10 |
09 |
— andere |
18 |
29.12.00 |
Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Tarifnr. 29.11 |
18 |
29.13 |
Ketone, Ketonalkohole, Ketonphenole, Ketonaldehyde, Chinone, Chinonalkohole, Chinonphenole, Chinonaldehyde und andere Ketone und Chinone mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: |
|
10 |
— Aceton |
18 |
20 |
— Butan-2-on (Methyläthylketon) |
18 |
30 |
— andere |
18 |
29.14 |
Einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: |
|
10 |
— Essigsäure und ihre Salze |
18 |
20 |
— Ester der Essigsäure |
18 |
30 |
— Methacrylsäure, ihre Salze und Ester |
18 |
— andere: |
|
|
49 |
— andere |
18 |
29.15 |
Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: |
|
10 |
— Maleinsäureanhydrid |
18 |
20 |
— Phthalsäureanhydrid |
18 |
30 |
— Dioctylorthophthalate |
18 |
40 |
— Ester der Terephthalsäure |
18 |
50 |
— andere |
18 |
29.16.00 |
Carbonsäuren mit Alkohol-, Phenol-, Aldehyd- oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstofffunktionen; ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate |
18 |
29.19.00 |
Ester der Phosphorsäuren, ihre Salze (einschließlich Laktophosphate) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate |
18 |
29.21.00 |
Andere Ester der Mineralsäuren (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren), ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate |
18 |
29.22.00 |
Verbindungen mit Aminofunktionen |
18 |
29.23.00 |
Amine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen |
18 |
29.24.00 |
Quaternäre organische Ammoniumsalze und -hydroxide, einschließlich der Lecithine und anderer Phosphoaminolipoide |
18 |
29.25.00 |
Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion |
18 |
29.26.00 |
Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich orthoBenzoesäuresulfimid und seine Salze) oder Verbindungen mit 1 minfunktion (einschließlich Hexamethylentetramin und Trimethylentrinitramin) |
18 |
29.27 |
Verbindungen mit Nitrilfunktion: |
|
10 |
— Acrylnitril |
18 |
20 |
— andere |
18 |
29.28.00 |
Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen |
18 |
29.29.00 |
Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins |
18 |
29.30.00 |
Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen |
18 |
29.31.00 |
Organische Thioverbindungen |
18 |
29.33.00 |
Organische Quecksilberverbindungen |
18 |
29.34.00 |
Andere organisch-anorganische Verbindungen |
18 |
29.35 |
Heterocyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren: |
|
10 |
— Laktame |
18 |
20 |
— andere |
18 |
29.36.00 |
Sulfamide |
18 |
29.37.00 |
Sultone und Sultame |
18 |
29.38.00 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürlicher Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art |
18 |
29.39 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone; ihre hauptsächlich als Hormone gebrauchten Derivate; andere hauptsächlich als Hormone gebrauchte Steroide: |
|
10 |
— Insulin |
18 |
20 |
— Hormone der Hypophysenvorderlappen und dergleichen |
18 |
30 |
— Hormone der Nebennierenrinde |
18 |
40 |
— andere |
18 |
29.41.00 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Äther, Ester und anderen Derivate |
18 |
29.42.00 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Äther, Ester und anderen Derivate |
18 |
29.43.00 |
Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Glukose und Laktose; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn. 29.39, 29.41 und 29.42 |
18 |
29.44 |
Antibiotika: |
|
10 |
— Penicilline und ihre Derivate |
10 |
20 |
— Streptomycine und ihre Derivate |
10 |
30 |
— Tetracycline und ihre Derivate |
10 |
40 |
— andere |
10 |
29.45.00 |
Andere organische Verbindungen |
18 |
30.01.00 |
Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; andere zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitete tierische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
15 |
30.02 |
Spezifische Sera von immunisierten Tieren oder Menschen; mikrobiologische Vaccine, Toxine, Mikrobenkulturen (einschließlich der lebenden Enzymbildner, ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse |
|
10 |
— Sera und Vaccine |
15 |
20 |
— andere |
15 |
30.03 |
Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin: |
|
— Antibiotika oder deren Derivate enthaltend: |
|
|
11 |
— eingetragene Arzneispezialitäten |
15 |
12 |
— nicht eingetragene Arzneispezialitäten |
15 |
19 |
— andere |
15 |
— Hormone oder Hormonersatzstoffe, aber keine Antibiotika oder Antibiotikaderivate enthaltend: |
|
|
21 |
— eingetragene Arzneispezialitäten |
15 |
22 |
— nicht eingetragene Arzneispezialitäten |
15 |
29 |
— andere |
15 |
— Alkaloide oder deren Derivate, aber weder Hormone oder Hormonersatzstoffe noch Antibiotika oder Antibiotikaderivate enthaltend: |
|
|
31 |
— eingetragene Arzneispezialitäten |
15 |
32 |
— nicht eingetragene Arzneispezialitäten |
15 |
39 |
— andere |
15 |
— andere: |
|
|
41 |
— eingetragene Arzneispezialitäten |
15 |
42 |
— nicht eingetragene Arzneispezialitäten |
15 |
44 |
— Arzneimittel enthaltende Süßigkeiten |
70 |
49 |
— andere |
15 |
30.04.00 |
Watte, Gaze, Binden und dergleichen (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht, ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse |
35 |
30.05.00 |
Andere pharmazeutische Zubereitungen und Waren |
35 |
31.05 |
Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger: |
|
— andere Düngemittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Waren des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger: |
|
|
41 |
— in Einzelhandelspackungen von 10 kg oder weniger und in Tabletten oder ähnlichen Formen |
40 |
32.04.00 |
Pflanzliche Farbstoffe (einschließlich Auszüge aus Farbhölzern und anderen färbenden pflanzlichen Stoffen, ausgenommen Indigo) und tierische Farbstoffe: |
|
— Katechu und dergleichen zum Färben von Fischfanggerät |
2 |
|
— andere |
15 |
|
32.05 |
Synthetische organische Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller; natürlicher Indigo: |
|
10 |
— synthetische organische Farbstoffe |
15 |
20 |
— andere |
15 |
32.06.00 |
Farblacke |
15 |
32.07.00 |
Andere Farbmittel; anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden |
15 |
32.08.00 |
Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische. Emaillier- oder Glasindustrie; Engoben; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
15 |
32.09 |
Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Prägefolien; Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf; Lösungen im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel: |
|
— andere, einschließlich Wasserfarben: |
|
|
42 |
— Prägefolien |
30 |
32.10.00 |
Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen oder zur Unterhaltung, in Tuben, Töpfen, Fläschchen, Näpfchen und ähnlichen Aufmachungen, auch in Täfelchen; alle diese in Zusammenstellungen, auch mit Pinseln, Wischern, Näpfchen oder anderem Zubehör |
35 |
32.13 |
Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen: |
|
10 |
— Druckfarben |
10 |
20 |
— andere |
50 |
33.01.00 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest (konkret); Resinoide; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen |
30 |
33.04 |
Mischungen von zwei oder mehreren natürlichen oder künstlichen Riech- oder Aromastoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe (einschließlich alkoholischer Lösungen), die Rohstoffe für die Riechmittel-, Lebensmittel- oder andere Industrien sind: |
|
01 |
— Stoffe zur Verbesserung des Geschmacks, für industrielle Zwecke |
20 |
02 |
— Riech- oder Aromastoffe, für industrielle Zwecke |
20 |
09 |
— andere |
20 |
33.06 |
Zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel; destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle, auch zu medizinischen Zwecken: |
|
02 |
— Gesichtspuder |
100 |
04 |
— Parfüms |
100 |
06 |
— Rasiercreme und Enthaarungsmittel (Haarentferner) |
100 |
08 |
— Lippenstifte |
100 |
12 |
— Zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel in Zusammenstellungen |
100 |
\13 |
— destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle, auch zu medizinischen Zwecken |
40 |
19 |
— andere |
100 |
34.03.00 |
Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder oder anderen Stoffen, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr |
2 |
34.04.00 |
Künstliche Wachse, einschließlich wasserlösliche; zubereitete Wachse, nicht emulgiert und ohne Lösungsmittel |
20 |
34.05 |
Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen, ausgenommen zubereitete Wachse der Tarifnr. 34.04: |
|
03 |
— Schuhcreme und Lederpflegemittel |
80 |
04 |
— Poliermittel für Metalle |
20 |
09 |
— andere |
80 |
34.07.00 |
Modelliermassen, auch in Zusammenstellungen oder zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes Dentalwachs in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen |
35 |
35.02.00 |
Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate |
25 |
35.03 |
Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Glutinleime (z. B. Knochenleim, Hautleim, Sehnenleim), Fischleim: Hausenblase: |
|
09 |
— andere |
70 |
35.04.00 |
Peptone und andere Eiweißstoffe (ausgenommen Enzyme der Tarifnr. 35.07), ihre Derivate; Hautpulver, auch chromiert |
25 |
35.05.00 |
Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke |
25 |
35.07.00 |
Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
— Lab |
10 |
|
— andere |
18 |
|
36.01.00 |
Schießpulver |
18 |
36.02.00 |
Zubereitete Sprengstoffe |
35 |
36.04.00 |
Zündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; Sprengzünder |
35 |
36.06.00 |
Zündhölzer |
100 |
36.08.00 |
Cer-Eisen und andere Zündmetallegierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen: |
|
— Cer-Eisen und andere Zündmetallegierungen in jeder Form |
100 |
|
— andere |
80 |
|
37.01 |
Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme (ausgenommen Papiere, Karten oder Gewebe), nicht belichtet: |
|
01 |
— für Röntgenaufnahmen, nicht belichtet |
30 |
02 |
— Planfilme und Platten |
35 |
09 |
— andere |
35 |
37.02 |
Lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen, auch gelocht, nicht belichtet: |
|
01 |
— für Röntgenaufnahmen |
30 |
02 |
— kinematographische Filme |
35 |
03 |
— Filme mit einer Breite von 15 cm oder mehr |
35 |
04 |
— Lichtdruckfilm |
35 |
09 |
— andere |
35 |
37.03 |
Lichtempfindliche Papiere, Karten und Gewebe, auch belichtet, nicht entwickelt: |
|
01 |
— Papier für Lichtdruck, in Rollen |
35 |
09 |
— andere |
35 |
37.04.00 |
Lichtempfindliche photographische Platten und Filme, belichtet, nicht entwickelt (Negative oder Positive) |
35 |
37.05 |
Photographische Platten; Filme, auch gelocht, nicht zu kinematographischen Zwecken; alle diese belichtet und entwickelt (Negative oder Positive): |
|
09 |
— andere |
35 |
37.07 |
Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung (Negative oder Positive): |
|
01 |
— nur mit Tonaufzeichnung |
35 |
09 |
— andere |
50 ikr/kg |
37.08.00 |
Chemische Erzeugnisse zu photographischen Zwecken, einschließlich der Erzeugnisse für Blitzlicht |
35 |
38.01.00 |
Künstlicher Graphit, kolloider Graphit (nicht in öliger Suspension) |
25 |
38.03.00 |
Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht |
25 |
38.05.00 |
Tallöl |
25 |
38.06.00 |
Sulfitablaugen |
25 |
38.07.00 |
Balsamterpentinöl; Wurzelterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Lösungsmittel aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl; Pine-Öl |
25 |
38.08.00 |
Kolophonium, Harzsäuren, ihre Derivate (ausgenommen Harzester der Tarifnr. 39.05); leichte und schwere Harzöle |
25 |
38.09 |
Holzteere; Holzteeröle (ausgenommen zusammengesetzte Lösungsund Verdünnungsmittel derTarifnr. 38.18); Kreosot; Holzgeist; Acetonöl; pflanzliche Peche aller Art; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolophonium oder pflanzlichen Pechen; Kernbindemittel auf der Grundlage von natürlichen harzigen Stoffen: |
|
01 |
— Methylalkohol, ungereinigt |
25 |
02 |
— Acetonöl |
25 |
09 |
— andere |
25 |
38.11 |
Desinfektionsmittel, Insekticide, Fungicide, Mittel gegen Nagetiere, Herbicide, Keimhemmungsmittel, Pflanzenwuchsregulatoren und ähnliche Erzeugnisse, in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger): |
|
10 |
— Desinfektionsmittel |
20 |
20 |
— Insekticide |
20 |
30 |
— Fungicide |
20 |
40 |
— Herbicide |
20 |
50 |
— andere: |
|
— Schädlingsbekämpfungsmittel, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
20 |
|
— Wachstumshemmer, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
20 |
|
— andere |
25 |
|
38.12.00 |
Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden |
25 |
38.13 |
Abbeizmittel für Metalle; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweißen aus Metall und anderen Stoffen; Überzugsmassen und Füllmassen für Schweißelektroden und Schweißstäbe: |
|
01 |
— Material zum Löten oder Schweißen |
14 |
09 |
— andere |
25 |
38.14.00 |
Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle |
25 |
38.15.00 |
Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger |
25 |
38.16.00 |
Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten von Mikrobenkulturen |
25 |
38.17.00 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
25 |
38.19 |
Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
10 |
— zusammengesetzte Katalysatoren |
25 |
20 |
— feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste Massen |
25 |
— andere: |
|
|
31 |
— Bremsflüssigkeit und zusammengesetzte Frostschutzmittel |
35 |
32 |
— mineralische Zubereitungen für die Straßenmarkierung |
20 |
34 |
— Kohlen zum Herstellen von „Kohlebürsten“ |
21 |
35 |
— Reagenzien |
25 |
36 |
— zusammengesetzte Härter |
50 |
37 |
— Naphthenate |
25 |
38 |
— Zubereitungen für die Gerberei |
50 |
39 |
— salpetrigsaure Salze |
50 |
41 |
— Ionenaustauscher |
50 |
42 |
— flüssige Polychlordiphenyle, flüssige Chlorparaffine, Polyäthylenglykolgemische |
50 |
43 |
— Emulgiermittel |
50 |
44 |
— zusammengesetzte Streckmittel und oberflächenbearbeitete Streckmittel für Farben |
25 |
45 |
— chemische Zubereitungen für die Galvanotechnik |
50 |
46 |
— abschmelzbare Brandproben für Keramiköfen |
25 |
47 |
— Ammoniakwasser und verbrauchtes Oxid aus der Kohlegasreinigung |
25 |
49 |
— andere |
50 |
39.01 |
Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone): |
|
10 |
— Ionenaustauscher |
15 |
— Phenoplaste: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
21 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
22 |
— andere |
15 |
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen: |
|
|
25 |
— andere |
30 |
— in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch: |
|
|
29 |
— andere: |
|
— Abfälle und Bruch |
15 |
|
— andere |
30 |
|
— Aminoplaste: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
31 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
32 |
— andere |
15 |
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen: |
|
|
35 |
— andere |
30 |
— in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch: |
|
|
39 |
— andere: |
|
— Abfälle und Bruch |
15 |
|
— andere |
30 |
|
— Alkyde und andere Polyester: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
41 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
42 |
— andere |
15 |
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen: |
|
|
44 |
— Wellplatten |
30 |
45 |
— andere |
30 |
— in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch: |
|
|
47 |
— Rohre mit einem Berstpunkt von 80 kg/cm2 oder mehr |
25 |
49 |
— andere: |
|
— Abfälle und Bruch |
15 |
|
— andere |
30 |
|
— Polyamide: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
51 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
52 |
— andere |
15 |
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen: |
|
|
54 |
— andere |
30 |
— in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch: |
|
|
56 |
— Rohre mit einem Berstpunkt von 80 kg/cm2 oder mehr |
25 |
59 |
— andere: |
|
— Abfälle und Bruch |
15 |
|
— andere |
30 |
|
— Polyurethane: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
61 |
— Lösungen, Emulsionen und Platten |
15 |
62 |
— schäum-, schwamm- oder zellförmig, in Blöcken, ungeschnitten |
15 |
63 |
— andere |
15 |
— in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch: |
|
|
65 |
— Rohre mit einem Berstpunkt von 80 kg/cm2 oder mehr |
25 |
69 |
— andere: |
|
— Abfälle und Bruch |
15 |
|
— andere |
30 |
|
— Epoxidharze: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
71 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
72 |
— andere |
15 |
79 |
— in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch: |
|
— Abfälle und Bruch |
15 |
|
— andere |
30 |
|
— Silikone: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
81 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
82 |
— andere |
15 |
89 |
— andere: |
|
— Profile, Rohre und Monofile |
25 |
|
— Platten, Folien, Schläuche und dergleichen, ungefärbt (transparent), ungemustert und weder bedruckt noch markiert, mit einer Dicke von 0,4 mm oder weniger |
15 |
|
— Platten, Folien, Gehäuse und dergleichen, nicht bedruckt, transparent oder trüb, mit einer Dicke von mehr als 0,4 mm bis zu 1 mm einschließlich |
20 |
|
— andere |
30 |
|
— andere Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
— Lösungen, Emulsionen und Pasten: |
|
|
91 |
— Polyäther |
15 |
92 |
— andere |
15 |
— andere: |
|
|
93 |
— Polyäther |
15 |
94 |
— andere |
15 |
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen: |
|
|
96 |
— andere |
30 |
99 |
— andere: |
|
— Abfälle und Bruch |
15 |
|
— andere |
30 |
|
39.02 |
Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutyien, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze): |
|
01 |
— Ionenaustauscher |
15 |
— Polyäthylen: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
11 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
10 |
12 |
— andere |
10 |
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen: |
|
|
16 |
— andere |
40 |
19 |
— Abfälle und Bruch |
10 |
— Polypropylen: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
21 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
22 |
— andere |
15 |
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen: |
|
|
24 |
— andere |
40 |
— in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch: |
|
|
29 |
— andere: |
|
— Abfälle und Bruch |
15 |
|
— andere |
40 |
|
— Polystyrol und seine Mischpolimerisate: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
31 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
21 |
— andere: |
|
|
32 |
— schaumförmig |
21 |
33 |
— andere |
21 |
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen: |
|
|
— Tafeln: |
|
|
37 |
— andere |
40 |
39 |
— Abfälle und Bruch |
21 |
— Polyvinylchlorid: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
41 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
42 |
— andere |
15 |
— in Form von Monofilen, nahtlosen Rohren, Stangen, Stäben oder Profilen: |
|
|
43 |
— Rohre mit einem Berstpunkt von 80 kg/cm2 oder mehr |
25 |
45 |
— in Form von Tafeln, Fliesen oder Streifen für den Bodenbelag |
35 |
— in Form von Tafeln, Platten, Streifen, Folien oder Filmen (ausgenommen Waren der Tarifstelle 45): |
|
|
46 |
— Wandbelag |
40 |
48 |
— Wellplatten |
15 |
51 |
— Platten für Lichtdruck |
7 |
52 |
— andere |
40 |
54 |
— Abfälle und Bruch |
15 |
— Vinylchlorid — Vinylacetat — Mischpolimerisate: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
56 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
57 |
— andere |
15 |
— in Form von Monofilen, nahtlosen Rohren, Stangen, Stäben oder Profilen: |
|
|
58 |
— Rohre mit einem Berstpunkt von 80 kg/cm2 oder mehr |
25 |
62 |
— in Form von Tafeln, Fliesen oder Streifen für den Bodenbelag |
35 |
— in Form von Tafeln, Platten, Streifen, Folien oder Filmen (ausgenommen Waren der Tarifstelle 62): |
|
|
63 |
— Wandbelag |
40 |
65 |
— Wellplatten |
15 |
66 |
— Platten für Lichtdruck |
7 |
67 |
— andere |
40 |
69 |
— Abfälle und Bruch |
15 |
— Acrylpolimerisate, Methacrylpolimerisate, Acryl-Methacryl-Mischpolimerisate: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
71 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
72 |
— andere |
15 |
— in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch: |
|
|
79 |
— andere: |
|
— Abfälle und Bruch |
15 |
|
— andere |
40 |
|
— Polyvinylacetat: |
|
|
81 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
82 |
— Blöcke, Stücke, Krümel, Körner, Flocken und Pulver |
15 |
89 |
— andere: |
|
— Abfälle und Bruch |
15 |
|
— andere |
40 |
|
— andere Polimerisations- und Mischpolimerisationserzeugnisse: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
91 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
92 |
— andere |
15 |
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen: |
|
|
94 |
— andere |
40 |
— in Form von Monofilen, nahtlosen Rohren, Stangen, Stäben oder Profilen: |
|
|
95 |
— Rohre mit einem Berstpunkt von 80 kg/cm2 oder mehr |
25 |
39.03 |
Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zelluloseester, Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z. B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid); Vulkanfiber: |
|
— regenerierte Zellulose: |
|
|
11 |
— in Primärformen |
15 |
— in anderen Formen: |
|
|
— Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen: |
|
|
14 |
— andere: |
|
— Klebebänder |
25 |
|
— andere |
30 |
|
19 |
— andere: |
|
— Bindemittel zum Herstellen von Fischfanggerät, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
2 |
|
— andere |
30 |
|
— Zellulosenitrate: |
|
|
— nicht weichgemacht: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
21 |
— Kollodium, Kollodiumfasermasse und Schießbaumwolle |
15 |
29 |
— andere |
15 |
— weichgemacht: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
31 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
32 |
— andere |
15 |
— in anderen Formen: |
|
|
— Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen: |
|
|
35 |
— andere: |
|
— Klebebänder |
25 |
|
— andere |
30 |
|
39 |
— andere: |
|
— Bindemittel zum Herstellen von Fischfanggerät, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
2 |
|
— andere |
30 |
|
— Zelluloseacetate: |
|
|
— nicht weichgemacht: |
|
|
41 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
49 |
— andere |
15 |
— weichgemacht: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
51 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
52 |
— andere |
15 |
— in anderen Formen: |
|
|
— Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen: |
|
|
55 |
— andere: |
|
— Klebebänder |
25 |
|
— andere |
30 |
|
59 |
— andere: |
|
— Bindemittel zum Herstellen von Fischfanggerät, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
2 |
|
— andere |
30 |
|
— andere chemische Zellulosederivate: |
|
|
— nicht weichgemacht: |
|
|
61 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
69 |
— andere |
15 |
— weichgemacht: |
|
|
— in Primärformen: |
|
|
71 |
— Lösungen, Emulsionen und Pasten |
15 |
72 |
— andere |
15 |
— in anderen Formen: |
|
|
83 |
— andere: |
|
— Klebebänder |
25 |
|
— andere |
30 |
|
89 |
— andere: |
|
— Bindemittel zum Herstellen von Fischfanggerät, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
2 |
|
— andere |
30 |
|
90 |
— Vulkanfiber |
21 |
39.04 |
Gehärtete Eiweißstoffe (z. B. gehärtetes Kasein, gehärtete Gelatine): |
|
01 |
— nicht bearbeitete Lösungen, Pulver, Blöcke, Stücke, Abfälle und Bruch |
15 |
09 |
— andere: |
|
— Profile, Rohre und Monofile |
25 |
|
— Platten, Tafeln, Folien, Schläuche und dergleichen, ungefärbt (transparent), ungemustert, weder bedruckt noch bearbeitet, mit einer Dicke von 0,4 mm oder weniger |
15 |
|
— andere |
30 |
|
39.05 |
Durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze); durch Veresterung von natürlichen Harzen oder Harzsäuren gewonnene Kunstharze (Harzester); chemische Derivate des Naturkautschuks (z. B. Chlorkautschuk, Kautschukchlorhydrat, cyclischer Kautschuk, oxidierter Kautschuk): |
|
01 |
— nicht bearbeitete Lösungen, Pulver, Blöcke, Stücke, Abfälle und Bruch |
15 |
09 |
— andere: |
|
— Profile, Rohre und Monofile |
25 |
|
— Platten, Tafeln, Folien, Schläuche und dergleichen, ungefärbt (transparent), ungemustert, weder bedruckt noch bearbeitet, mit einer Dicke von 0,4 mm oder weniger |
15 |
|
— Klebebänder |
25 |
|
— andere |
30 |
|
39.06 |
Andere Hochpolymere und Kunststoffe, einschließlich Alginsäure, ihre Salze und Ester; Linoxyn: |
|
10 |
— Alginsäure, ihre Salze und Ester |
15 |
— andere: |
|
|
21 |
— in Primärformen |
15 |
29 |
— andere: |
|
— Profile, Rohre und Monofile |
25 |
|
— Tafeln, Platten, Folien, Schläuche und dergleichen, ungefärbt (transparent), ungemustert, weder bedruckt noch bearbeitet, mit einer Dicke von 0,4 mm oder weniger |
15 |
|
— andere |
30 |
|
39.07 |
Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06: |
|
— Transport und Verpackungsmittel, einschließlich henkellose Gefäße, auch als Einweg-Tassen verwendbar; Stopfen, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse: |
|
|
12 |
— Milchbehälter: |
|
— Milchkannen von 101 oder mehr |
10 |
|
— andere |
20 |
|
25 |
— sanitäre und hygienische Artikel, Toilettenartikel |
80 |
30 |
— Ziergegenstände und Schmuckwaren |
100 |
— Büro-und Schulartikel: |
|
|
36 |
— Abzugpapier für Schablonenvervielfältiger und Durchschlagpapier |
70 |
39 |
— andere |
70 |
— elektrische Leuchten: |
|
|
48 |
— Schirme und Glocken für die Straßenbeleuchtung |
35 |
49 |
— andere |
70 |
50 |
— Rolläden, sogenannte venezianische Vorhänge, Jalousien und ähnliche Waren, und Teile davon |
70 |
— andere: |
|
|
62 |
— Haushaltsartikel |
100 |
64 |
— Wandplatten, formgepreßt |
40 |
65 |
— Uhrengläser und Uhrarmbänder |
50 |
68 |
— Handgriffe |
30 |
72 |
— Waren, ihrer Beschaffenheit nach für Schiffe bestimmt |
25 |
73 |
— Werkzeuge, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
25 |
74 |
— Waren für Krankenpflege und medizinische Zwecke |
35 |
76 |
— Rohrformstücke, Rohrverbindungsstücke und Rohrverschlußstücke, Dichtmaterial für Maschinen, kleine Artikel für Maschinen und für technische Zwecke |
25 |
78 |
— Bolzen, Muttern, Unterlegscheiben und dergleichen |
25 |
99 |
— andere: |
|
— Gewichte für Plungerpressen |
35 |
|
— Fensterscheiben |
50 |
|
— künstliche Köder für Seeangeln |
4 |
|
— Zaunpfähle |
10 |
|
— Glocken und Gläser für Navigationslichter und Leuchtbojen |
25 |
|
— Nägel zum Markieren von Straßenkreuzungen |
35 |
|
— andere |
70 |
|
40.01 |
Latex von Naturkautschuk, auch mit Zusatz von Latex von synthetischem Kautschuk; vorvulkanisierter Latex von Naturkautschuk; Naturkautschuk, Balata, Guttapercha und ähnliche natürliche Kautschukarten: |
|
10 |
— Latex von Naturkautschuk, auch mit Zusatz von Latex von synthetischem Kautschuk; vorvulkanisierter Latex von Naturkautschuk |
21 |
20 |
— Naturkautschuk, anderer als Latex |
21 |
30 |
— andere: |
|
— Tafeln, ihrer Beschaffenheit nach zum Herstellen von Schuhsohlen bestimmt |
10 |
|
— andere |
21 |
|
40.02 |
Latex von synthetischem Kautschuk, vorvulkanisierter Latex von synthetischem Kautschuk; synthetischer Kautschuk; Faktis: |
|
10 |
— Polybutadien-Styrol-Latex, auch vorvulkanisiert |
21 |
20 |
— anderer Latex von synthetischem Kautschuk, auch vorvulkanisiert |
21 |
30 |
— Polybutadien |
21 |
40 |
— Polychlorbutadien |
21 |
50 |
— Polybutadien-Styrol |
21 |
60 |
— Butylkautschuk |
21 |
70 |
— anderer synthetischer Kautschuk; Faktis |
21 |
40.03.00 |
Regenerierter Kautschuk |
25 |
40.04.00 |
Abfalle und Schnitzel von Kautschuk, ausgenommen Hartkautschuk; Altwaren und Teile davon, aus Kautschuk, ausgenommen Hartkautschuk, nur zum Wiedernutzbarmachen des Kautschukanteils verwendbar; Staub aus Kautschukabfällen oder -altwaren, ausgenommen Hartkautschuk |
21 |
40.05.00 |
Platten, Blätter und Streifen, aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk, ausgenommen „smoked sheets“ und „crepe sheets“ der Tarifnrn. 40.01 und 40.02; Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen von Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk; sogenannte Masterbatches aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk, dem vor oder nach der Koagulation Ruß (auch mit Mineralöl) oder Kieselsäureanhydrid (auch mit Mineralöl) zugesetzt ist, in beliebigen Formen: |
|
— nach ihrer Beschaffenheit zum Herstellen von Schuhen bestimmt |
7 |
|
— andere |
21 |
|
40.06.00 |
Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk, Latex von Naturkautschuk oder von synthetischem Kautschuk, nicht vulkanisiert, in anderen Formen oder in anderem Zustand (z. B. Lösungen und Dispersionen, Rohre, Stäbe, Profile); Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk (z. B. überzogene oder imprägnierte Garne aus Spinnstoffen; Scheiben, Ringe) |
21 |
40.08 |
Platten, Blätter, Streifen, Profile und Schnüre, aus Weichkautschuk: |
|
02 |
— Bodenbelag |
35 |
03 |
— Stäbe, Profile, Bänder und Streifen |
25 |
09 |
— andere |
35 |
40.09 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk: |
|
01 |
— Rohre und Schläuche mit einem Berstpunkt von 50 kg/cm2 oder mehr |
7 |
09 |
— andere |
25 |
40.10.00 |
Förderbänder und Treibriemen, aus Weichkautschuk |
25 |
40.11 |
Reifen, auswechselbare Überreifen, Luftschläuche und Felgenbänder, aus Weichkautschuk, für Räder aller Art: |
|
10 |
— neue Reifen, wie sie für Personenkraftwagen verwendet werden |
40 |
20 |
— neue Reifen, wie sie für Lastkraftwagen und Omnibusse verwendet werden |
40 |
40 |
— neue Reifen, wie sie für Motorräder (einschließlich Motorroller) und Fahrräder verwendet werden |
40 |
50 |
— Luftschläuche |
40 |
— andere, einschließlich runderneuerte Reifen: |
|
|
61 |
— Reifen aller Art, gebraucht |
35 |
69 |
— andere |
40 |
40.12.00 |
Weichkautschukwaren zu hygienischen und medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen |
35 |
40.13 |
Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus Weichkautschuk, zu allen Zwecken: |
|
01 |
— Taucheranzüge |
20 |
03 |
— Schutzkleidung für Radiologen, mit Bleifutter |
35 |
40.14 |
Andere Weichkautschukwaren: |
|
04 |
— Maschinenpackungen |
25 |
05 |
— Artikel für technische Zwecke |
25 |
06 |
— Handwerkszeuge, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
25 |
07 |
— Artikel, ihrer Beschaffenheit nach für Schiffe bestimmt |
25 |
08 |
— Türen |
30 |
19 |
— andere: |
|
— künstliche Köder für Seeangeln |
4 |
|
— Ringe für Konservendosen |
25 |
|
— andere |
70 |
|
40.15.00 |
Hartkautschuk in Massen, Platten, Blättern, Streifen, Stäben, Profilen oder Rohren; Abfälle, Staub und Bruch: |
|
— nach ihrer Beschaffenheit zur Herstellung von Schuhen bestimmt |
10 |
|
— andere |
25 |
|
40.16 |
Hartkautschukwaren: |
|
01 |
— sanitäre und hygienische Artikel |
35 |
09 |
— andere |
70 |
41.02 |
Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Roßleder und Leder von anderen Einhufern, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08: |
|
20 |
— andere: |
|
— nach ihrer Beschaffenheit für Sohlen und Innensohlen bestimmt |
10 |
|
— andere |
14 |
|
41.06.00 |
Sämischleder (Chamoisleder) |
14 |
41.08.00 |
Lackleder und metallisiertes Leder |
14 |
41.10.00 |
Kunstleder, auf der Grundlage von unzerfasertem oder zerfasertem Leder hergestellt, in Platten oder Blättern, auch aufgerollt |
14 |
42.03 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder: |
|
03 |
— Uhrarmbänder |
50 |
04 |
— Handschuhe für Radiologen |
35 |
05 |
— Schweißerhandschuhe, Schürzen und Schutzärmel, aus Leder |
7 |
42.05 |
Andere Waren aus Leder oder Kunstleder: |
|
01 |
— Lederrahmen, nach ihrer Beschaffenheit zum Herstellen von Schuhen bestimmt |
10 |
02 |
— Handgriffe |
30 |
03 |
— Artikel für die ärztliche Behandlung |
35 |
09 |
— andere |
65 |
42.06.00 |
Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen |
65 |
43.04 |
Künstliches Pelzwerk und Waren daraus: |
|
01 |
— künstliches Pelzwerk |
30 |
44.01 |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln; Holzabfälle, einschließlich Sägespäne: |
|
10 |
— Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln |
30 |
20 |
— Holzabfälle, einschließlich Sägespäne |
30 |
44.02.00 |
Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepreßt |
30 |
44.03 |
Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet: |
|
10 |
— Faserholz |
25 |
20 |
— Holz zum Sägen, Messern oder Schälen, von Nadelholz |
25 |
30 |
— Holz zum Sägen, Messern oder Schälen, von Laubholz |
25 |
— andere: |
|
|
41 |
— Gerüstholz und Pfähle zum Fischtrocknen |
2 |
42 |
— Zaunpfähle |
10 |
43 |
— Leitungsmaste |
25 |
49 |
— andere |
25 |
44.04 |
Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht weiterbearbeitet: |
|
10 |
— von Nadelholz |
25 |
20 |
— andere |
25 |
44.05 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiterbearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 5 mm: |
|
— von Nadelholz: |
|
|
11 |
— Decksplanken aus Oregonkiefer, Pitchpine oder Douglastanne (Pseudotsuga taxifolia) 75 × 125 mm und mehr |
15 |
19 |
— andere |
25 |
— andere: |
|
|
21 |
— Eichenholz |
15 |
22 |
— Buchenholz |
20 |
23 |
— Birken- oder Ahornholz |
20 |
24 |
— Mahagoni |
20 |
25 |
— Teakholz |
20 |
29 |
— andere |
20 |
44.07.00 |
Bahnschwellen aus Holz |
25 |
44.09 |
Holz für Faßreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke, aus Holz, gespritzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holzspan aller Art; Holzdraht; Holz zum Zerfasern, in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Holzspäne der bei der Essigherstellung oder zum Klären von Flüssigkeiten verwendeten Art; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, aber weder gedrechselt, gebogen noch sonst bearbeitet, für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Wergzeugstiele und dergleichen: |
|
10 |
— Holz zum Zerfasern, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
25 |
— andere: |
|
|
22 |
— Holz zum Herstellen von Gehstöcken, Regenschirmen, Werkzeuggriffen, Werkzeugstielen und dergleichen |
25 |
23 |
— Holzdraht |
30 |
29 |
— andere |
25 |
44.11 |
Platten aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen, auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt: |
|
10 |
— Hartfaserplatten (Bauplatten) |
20 |
20 |
— andere |
30 |
44.12.00 |
Holzwolle; Holzmehl |
25 |
44.13 |
Holz (einschließlich Stäbe oder Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), gehobelt, genutet, gefedert, gekehlt, gefalzt, abgeschrägt oder in ähnlicher Weise bearbeitet: |
|
— von Nadelholz: |
|
|
11 |
— Decksplanken aus Oregonkiefer, Pitchpine oder Douglastanne (Pseudotsuga taxifolia) 75 × 125 mm oder mehr |
15 |
19 |
— andere |
25 |
— andere: |
|
|
29 |
— andere |
30 |
44.14.00 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessen oder geschält, aber nicht weiterbearbeitet, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger; Furnierblätter und Holz für Sperrholz, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger |
18 |
44.15 |
Furniertes Holz und Sperrholz, auch in Verbindung mit anderen Stoffen; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie): |
|
10 |
— Sperrholz, nur aus Furnieren bestehend |
30 |
20 |
— Sperrholz mit Mittellage: mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellagen |
30 |
30 |
— andere |
30 |
44.16.00 |
Verbundplatten mit Holhlraum-Mittellagen, aus Holz, auch mit Blättern aus unedlem Metall belegt |
30 |
44.17.00 |
Vergütetes Holz in Form von Platten, Brettern, Blöcken und dergleichen |
30 |
44.18.00 |
Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl oder anderen Abfällen holziger Stoffe unter Verwendung von Naturoder Kunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepreßt, in Form von Platten, Tafeln, Blöcken und dergleichen: |
|
— Furniere mit einer Dicke von mehr als 15 mm |
20 |
|
— andere |
30 |
|
44.22 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren, Teile davon, aus Holz, einschließlich Faßstäbe: |
|
09 |
— andere |
25 |
44.25 |
Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz: |
|
02 |
— Schuhleisten |
7 |
09 |
— andere |
25 |
44.26.00 |
Spulen, Spindeln, Nähgarnrollen und ähnliche Waren, aus gedrechseltem Holz |
7 |
44.28 |
Andere Holzwaren: |
|
85 |
— Steuerruder und Lenkräder |
25 |
86 |
— Sattelbäume und Kummets |
35 |
91 |
— Hobelbänke |
7 |
92 |
— Handgriffe |
30 |
93 |
— Holzstifte |
35 |
95 |
— kleine Artikel und ähnliche Waren, zum Beschlagen, Pressen oder Prägen mit verschiedenen Waren |
70 |
99 |
— andere |
70 |
45.01.00 |
Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl |
21 |
45.02.00 |
Würfel, Platten, Blätter und Streifen, aus Naturkork, einschließlich Würfel oder Quader zum Herstellen von Stopfen |
21 |
45.03 |
Waren aus Naturkork: |
|
01 |
— Korkschwimmer für Fischernetze |
2 |
03 |
— Stopfen |
35 |
09 |
— andere |
40 |
45.04 |
Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Preßkork: |
|
01 |
— Korbwaren für die Schuhherstellung |
21 |
02 |
— Kork in Platten oder Rollen |
35 |
03 |
— Maschinenpackungen, Rohre und dergleichen |
25 |
05 |
— Kork für Flaschenverschlüsse |
35 |
09 |
— andere |
60 |
46.02 |
Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, zu allen Verwendungszwecken, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt, einschließlich Chinamatten, grobe Strohmatten und Gittergeflechte; Flaschenhülsen aus Stroh: |
|
03 |
— Geflechte und ähnliche Waren |
25 |
09 |
— andere: |
|
— Matten zu Verpackungszwecken, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
20 |
|
— andere |
60 |
|
46.03 |
Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt oder aus Waren der Tarifnr. 46.02 gefertigt; Waren aus Luffa: |
|
02 |
— Träger und Griffe aus Flechtwaren |
30 |
09 |
— andere |
100 |
47.01 |
Halbstoffe (Massen aus mechanisch oder chemisch aufbereiteten pflanzlichen Faserstoffen): |
|
10 |
— mechanische Halbstoffe aus Holz |
14 |
20 |
— chemische Halbstoffe aus Holz mit einem Gehalt an Alphazellulose von 90 Gewichtshundertteilen oder mehr („dissolving grades“) |
14 |
30 |
— Soda- oder Sulfatzellstoff, ungebleicht |
14 |
40 |
— Soda- oder Sulfatzellstoff, gebleicht oder halbgebleicht (andere als „dissolving grades“) |
14 |
50 |
— Sulfitzellstoff, ungebleicht |
14 |
60 |
— Sulfitzellstoff, gebleicht oder halbgebleicht (andere als „dissolving grades“) |
14 |
70 |
— halbchemische Halbstoffe aus Holz |
14 |
80 |
— andere Halbstoffe als Halbstoffe aus Holz |
14 |
47.02.00 |
Papierabfälle und Pappabfälle; Papierwaren und Pappwaren, alt, nur zur Papierherstellung verwendbar |
14 |
48.01 |
Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen: |
|
80 |
— andere Papiere und Pappen: |
|
— Zigarettenpapier |
70 |
|
— Wand- und Bodenbelag aus Pappe |
21 |
|
48.05 |
Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen: |
|
10 |
— Kraftpapier, gekreppt, auch geprägt oder gelocht |
20 |
30 |
— anderes Kreppapier, auch geprägt oder gelocht |
20 |
— andere: |
|
|
42 |
— Papier und Pappe, gemustert oder geprägt |
20 |
49 |
— andere |
20 |
48.07 |
Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Ober fläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen: |
|
10 |
— Druck- oder Schreibpapier |
7 |
20 |
— Papier und Pappe (andere als Druck- oder Schreibpapier), mit künstlichen oder synthetischen Harzen (ausgenommen Klebstoffe) gestrichen, überzogen oder getränkt |
20 |
— Papier und Pappe, mit bituminösen Stoffen jeder Art getränkt oder einseitig überzogen: |
|
|
31 |
— gewellte Dachpappe |
15 |
— andere: |
|
|
45 |
— Tapeten |
35 |
46 |
— Isolierpappe |
30 |
48 |
— Pappe für Druckmatern |
7 |
51 |
— Material für Maschinenpackungen |
25 |
59 |
— andere: |
|
— selbstklebendes Papier |
7 |
|
— andere |
20 |
|
48.08.00 |
Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff |
25 |
48.10.00 |
Zigaretten papier, zugeschnitten, auch in Päckchen oder Hülsen |
70 |
48.11.00 |
Papiertapeten, Linkrusta und Buntglaspapier |
35 |
48.12.00 |
Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch mit Linoleumschicht, auch zugeschnitten |
35 |
48.13.00 |
Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in Behältnissen (Kohlepapier, vollständige Dauerschablonen und dergleichen) |
7 |
48.14 |
Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten; Schachteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren: |
|
01 |
— Briefumschläge, unbedruckt |
30 |
02 |
— Briefumschläge, bedruckt |
50 |
03 |
— Briefpapier in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen |
50 |
09 |
— andere |
30 |
48.15 |
Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten: |
|
20 |
— gummiertes oder selbstklebendes Papier in Streifen oder Rollen |
4 |
— andere: |
|
|
31 |
— Rollen für Rechenmaschinen, Telegraphenapparate und dergleichen |
35 |
32 |
— Schreibpapier, Abzugspapier für Schablonenvervielfältiger und Zeichenpapier, unbedruckt |
7 |
33 |
— Filterpapier, zugeschnitten |
25 |
39 |
— andere: |
|
— Zylinder (Behälter aus Papier) |
25 |
|
— andere |
30 |
|
48.20.00 |
Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet |
7 |
48.21 |
Andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte: |
|
10 |
— Lochkarten und Lochkartenstreifen |
15 |
— Schüsseln, Teller und ähnliche Waren: |
|
|
29 |
— andere |
70 |
— Taschentücher, Abschminktücher und andere Tücher für die Körperpflege; Leibwäsche aus Papier: |
|
|
39 |
— andere |
70 |
— andere: |
|
|
51 |
— Rohre und Maschinenpackungen, Artikel für technische Zwecke und ähnliche kleine Artikel für Maschinen |
25 |
52 |
— Diagrammpapier, Bögen und Rollen für Registriergeräte |
15 |
54 |
— Papier für Echolote |
4 |
58 |
— Schnittmuster |
25 |
59 |
— andere |
70 |
50.01.00 |
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet |
14 |
50.02.00 |
Grège, weder gedreht noch gezwirnt |
14 |
50.03.00 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und Reißspinnstoff); Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlinge |
21 |
53.08.00 |
Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
20 |
55.03 |
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt: |
|
01 |
— Abfälle von Baumwolle |
25 |
55.06 |
Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
|
01 |
— Nähzwirn |
15 |
09 |
— andere |
15 |
57.04 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff) aus diesen Spinnstoffen: |
|
20 |
— Kokosfasern, einschließlich Abfälle und Reißspinnstoffe: |
|
— Polsterstoffe in Platten |
25 |
|
30 |
— andere Fasern, einschließlich Abfälle und Reißspinnstoffe: |
|
— Polsterstoffe in Platten |
25 |
|
57.10.00 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr. 57.03: |
|
— Verpackungsgewebe |
2 |
|
— Zelttuch |
15 |
|
— andere |
20 |
|
57.11.00 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
|
— Verpackungsgewebe aus Hanf |
2 |
|
— Zelttuch aus Hanf |
15 |
|
— andere |
20 |
|
59.01 |
Watte und Waren daraus; Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen: |
|
01 |
— Watte |
25 |
03 |
— andere Waren aus Watte |
25 |
09 |
— andere |
25 |
59.02 |
Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen: |
|
— andere: |
|
|
21 |
— Filze |
25 |
59.06 |
Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe und Waren daraus: |
|
02 |
— Schnürsenkel |
30 |
09 |
— andere |
35 |
59.07 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen, zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen und anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei: |
|
01 |
— Gewebe zum Einbinden von Büchern, Malleinwand, Gewebe in Leinwandbindung und dergleichen, zum Herstellen von Schuhen, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen |
15 |
59.08 |
Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen: |
|
01 |
— selbstklebendes Isolierband und Klebeband |
25 |
59.10.00 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen, auch zugeschnitten |
35 |
59.11 |
Kautschutierte Gewebe, ausgenommen Gewirke: |
|
01 |
— Bettwäsche für Krankenhäuser |
35 |
02 |
— Isolierband |
25 |
09 |
— andere |
20 |
59.13.00 |
Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke |
20 |
59.14.00 |
Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen für Lampen, Kocher, Kerzen und dergleichen; Glühstrümpfe, auch getränkt, und schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe |
18 |
59.15.00 |
Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen: |
|
— Feuerlöschschläuche |
30 |
|
— andere |
35 |
|
59.16.00 |
Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch verstärkt |
25 |
59.17.00 |
Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen |
25 |
62.05 |
Andere konfektionierte Waren aus Geweben, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung: |
|
01 |
— Schnürsenkel |
30 |
04 |
— Uhrarmbänder |
50 |
05 |
— Dichtungsmaterial für Fensterscheiben |
35 |
07 |
— Tanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 1: |
|
— Tanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 1 |
35 |
|
64.01 |
Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff: |
|
01 |
— Stiefel |
25 |
02 |
— Ski- und Schlittschuhstiefel |
50 |
03 |
— Überschuhe und Wasserstiefel |
50 |
64.05 |
Schuhteile (einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke) aus Stoffen aller Art, ausgenommen Metall: |
|
01 |
— Schuhoberteile, ausgenommen Vorderkappen und Fersenleder |
45 |
09 |
— andere |
11 |
64.06.00 |
Gamaschen, Schienbeinschützer und ähnliche Waren sowie Teile davon |
65 |
65.01.00 |
Hutstumpen aus Filz, nicht geformt; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten |
30 |
65.02.00 |
Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung geflochtener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, nicht geformt |
30 |
65.04.00 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung geflochtener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, ausgestattet oder nicht ausgestattet |
65 |
65.06 |
Andere Hüte und Kopfbedeckungen, ausgestattet oder nicht ausgestattet: |
|
01 |
— Schutzhelme |
7 |
09 |
— andere |
65 |
65.07.00 |
Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle (einschließlich Federgestelle für Klapphüte), Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen |
30 |
66.01.00 |
Regenschirme und Sonnenschirme, einschließlich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen |
45 |
66.02.00 |
Gehstöcke (einschließlich Bergstöcke und Sitzstöcke), Peitschen, Reitpeitschen und dergleichen |
25 |
66.03.00 |
Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Tarifnrn. 66.01 und 66.02 |
25 |
67.01.00 |
Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Tarifnr. 05.07 und bearbeitete Federspulen und -kiele) |
100 |
67.02.00 |
Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten |
100 |
67.03.00 |
Menschenhaare, gleichgerichtet oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Haarersatz und ähnlichen Waren zugerichtet |
70 |
67.04.00 |
Haarersatz (z. B. Perücken, falsche Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern und Locken) und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; andere Waren aus Menschenhaaren (einschließlich Haarnetze) |
100 |
68.03.00 |
Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer, einschließlich Waren aus Preßschiefer |
35 |
68.04.00 |
Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, Mühlsteine und dergleichen, zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (einschließlich Segmente und andere Teile dieser Waren, aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen (z. B. Achsen, Kernen, Stiften, Hülsen) aus anderen Stoffen, jedoch nicht mit Gestellen |
7 |
68.06.00 |
Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt |
25 |
68.08 |
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech): |
|
09 |
— andere |
35 |
68.09.00 |
Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Holzfasern, Stroh, Holzspänen oder Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt |
35 |
68.10 |
Waren aus Gips oder aus Gemischen auf der Grundlage von Gips: |
|
01 |
— für Gebäude |
35 |
02 |
— für Zementformen |
80 |
09 |
— andere |
80 |
68.12 |
Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen: |
|
01 |
— für Gebäude |
35 |
02 |
— gewellte Dachplatten |
15 |
09 |
— andere |
80 |
68.13 |
Bearbeiteter Asbest; Asbestwaren (z. B. Pappe, Fäden, Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Tarifnr. 68.14; Gemische auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat und Waren daraus: |
|
01 |
— Maschinenpackungen aus bearbeitetem Asbest, aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest und dergleichen |
25 |
09 |
— andere |
25 |
68.14.00 |
Reibungsbeläge (z. B. Segmente, Scheiben, Ringe, Streifen, Tafeln, Platten, Rollen) für Bremsen, Kupplungen usw., auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen |
25 |
68.16 |
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
01 |
— Haushaltsartikel |
100 |
03 |
— sich in der Erde auflösende Pflanztöpfe |
20 |
09 |
— andere |
80 |
69.01.00 |
Wärmeisolierende Steine, Platten, Fliesen und andere wärmeisolierende Waren aus Kieselgur, Tripel oder dergleichen |
14 |
69.02.00 |
Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste Bauteile |
14 |
69.03.00 |
Andere feuerfeste Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe) |
14 |
69.04.00 |
Mauerziegel (einschließlich Hourdis, andere Deckenziegel und dergleichen) |
35 |
69.05.00 |
Dachziegel, Bauzierate (z. B. Gesimse, Friese) und andere Baukeramik (z. B. Schornsteinaufsätze, Schornsteinrohre) |
35 |
69.07.00 |
Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten, unglasiert |
35 |
69.08.00 |
Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten, glasiert |
35 |
69.09.00 |
Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken |
35 |
69.10.00 |
Ausgüsse, Waschbecken, Bidets, Klosettbecken, Badewannen und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären oder hygienischen Zwecken |
80 |
69.11.00 |
Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan |
100 |
69,12.00 |
Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus anderen keramischen Stoffen |
100 |
69.14.00 |
Andere Waren aus keramischen Stoffen |
70 |
70.01.00 |
Scherben von Glaswaren und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glas in Brocken (ausgenommen optisches Glas) |
18 |
70.03.00 |
Glas in Stangen, Stäben, Röhren oder massiven Kugeln, nicht bearbeitet (ausgenommen optisches Glas) |
18 |
70.04.00 |
Gegossenes oder gewalztes Flachglas (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben |
18 |
70.05.00 |
Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes „Tafelglas“ (auch bei der Herstellung bereits überfangen), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben |
18 |
70.06.00 |
Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas“ (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben |
18 |
70.07 |
Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas“ (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet (z. B. mit abgeschrägten Rändern, graviert), auch auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert; Isolierflachglas aus mehreren Schichten; Kunstverglasungen: |
|
09 |
— andere |
50 |
70.17 |
Glaswaren für Laboratorien, hygienische und medizinische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzellen; Glasampullen: |
|
01 |
— Glasampullen |
35 |
09 |
— andere |
35 |
70.18.00 |
Optisches Glas und optische Elemente aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet; Rohlinge für medizinische Brillengläser |
50 |
70.19.00 |
Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren; Würfel, Steinchen, Plättchen, Bruch und Splitter, aus Glas (auch auf Unterlagen), für Mosaike und zu ähnlichen Zierzwecken; Glasaugen (einschließlich Augen für Spielzeug), ausgenommen Prothesen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren; Phantasiewaren aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas |
100 |
70.20 |
Glaswolle und andere Glasfasern, Waren daraus: |
|
10 |
— Vorgarne Garne, Zwirne und Rovings |
20 |
20 |
— Gewebe, einschließlich Schmalgewebe |
30 |
— andere: |
|
|
31 |
— Glaswolle, nicht versponnen, einschließlich Vliese oder Flokken |
35 |
32 |
— zum Isolieren |
35 |
39 |
— andere |
35 |
70.21 |
Andere Glaswaren: |
|
01 |
— Schwimmer für Fischernetze |
2 |
09 |
— andere |
70 |
71.01.00 |
Echte Perlen, roh oder bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich zusammengestellt sind |
20 |
71.02 |
Edelsteine und Schmucksteine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich zusammengestellt sind: |
|
10 |
— Rohdiamanten, nicht sortiert |
20 |
20 |
— Industriediamanten, sortiert, auch bearbeitet |
20 |
30 |
— Diamanten, sortiert, andere als Industriediamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder gerieben |
20 |
40 |
— andere Diamanten |
20 |
50 |
— andere Edel- oder Halbedelsteine |
20 |
71.03.00 |
Synthetische und rekonstituierte Steine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich zusammengestellt sind |
20 |
71.04.00 |
Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen |
20 |
71.05 |
Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug, auch vergoldet oder platiniert: |
|
10 |
— unbearbeitet |
20 |
20 |
— andere |
20 |
71.06.00 |
Silberplattierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug |
20 |
71.07 |
Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug, auch platiniert: |
|
— nicht zu Währungszwecken: |
|
|
11 |
— Goldmünzen |
20 |
19 |
— andere |
20 |
20 |
— zu Währungszwecken |
20 |
71.08.00 |
Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Silber), unbearbeitet oder als Halbzeug |
20 |
71.09 |
Platin, Platinbeimetalle, ihre Legierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug: |
|
10 |
— Platin und Platinlegierungen, unbearbeitet |
20 |
20 |
— Platinbeimetalle und ihre Legierungen, unbearbeitet |
20 |
30 |
— Platin, Platinbeimetalle und ihre Legierungen, als Halbzeug |
20 |
71.10.00 |
Platin- und Platinbeimetallplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), unbearbeitet oder als Halbzeug |
20 |
71.11 |
Edelmetallasche und -gekrätz sowie andere Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen: |
|
10 |
— von Gold, ausgenommen Asche, die andere Edelmetalle enthält |
20 |
20 |
— andere |
20 |
71.13 |
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen: |
|
01 |
— Messer, Löffel, Gabeln und dergleichen, aus Silber oder Silberplattierungen |
60 |
09 |
— andere |
60 |
71.14 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen: |
|
01 |
— für technische Zwecke |
35 |
09 |
— andere |
60 |
71.15.00 |
Waren aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen |
60 |
73.01.00 |
Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen Stücken |
2 |
73.02 |
Ferrolegierungen: |
|
10 |
— Ferromangan |
2 |
20 |
— Ferrosilizium |
2 |
30 |
— andere |
2 |
73.03 |
Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl |
|
10 |
— aus Roheisen |
2 |
20 |
— aus legiertem Stahl |
2 |
30 |
— andere |
2 |
73.04.00 |
Eisen und Stahl, gekörnt, auch zerkleinert oder nach Korngröße sortiert |
2 |
73.05 |
Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm: |
|
10 |
— Eisenpulver und Stahlpulver, einschließlich Eisenschwammpulver |
2 |
20 |
— Eisenschwamm und Stahlschwamm, nicht in Pulverform |
2 |
73.06 |
Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl: |
|
10 |
— Rohluppen, Rohschienen |
2 |
20 |
— Rohblöcke (Ingots) |
2 |
73.07.00 |
Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug) |
2 |
73.08.00 |
Warmbreitband aus Stahl, in Rollen |
2 |
73.09.00 |
Breitflachstahl |
2 |
73.10 |
Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau: |
|
— Walzdraht: |
|
|
11 |
— Walzdraht mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
7 |
12 |
— Betonstahl mit einer Dicke von 13 mm oder weniger |
35 |
13 |
— Walzdraht mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: |
|
— zum Herstellen von Nägeln, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
7 |
|
— andere |
25 |
|
19 |
— andere |
2 |
— Stabstahl (ausgenommen Walzdraht), nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt: |
|
|
21 |
— Betonstahl |
35 |
29 |
— andere |
2 |
— andere: |
|
|
31 |
— Hohlbohrerstäbe |
25 |
39 |
— andere |
2 |
73.11 |
Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt: |
|
10 |
— U-, I- oder H-Profile, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm |
2 |
20 |
— U-, I- oder H-Profile, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr; Profile, nur geschmiedet |
2 |
30 |
— andere Profile, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt |
2 |
40 |
— Profile, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt |
2 |
50 |
— andere Profile |
2 |
60 |
— Spundwandstahl |
2 |
73.12.00 |
Bandstahl, warm oder kalt gewalzt |
2 |
73.13 |
Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt: |
|
10 |
— nur gewalzt, mit einer Dicke von mehr als 4,75 mm |
2 |
20 |
— nur gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, aber nicht mehr als 4,75 mm |
2 |
30 |
— nur gewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm |
2 |
— andere: |
|
|
51 |
— Wellblech |
15 |
59 |
— andere |
7 |
73.14 |
Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik: |
|
01 |
— Schweißdraht |
7 |
02 |
— Draht mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
18 |
09 |
— andere |
18 |
73.15 |
Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen: |
|
10 |
— Rohblöcke (Ingots) aus Qualitätskohlenstoffstahl |
2 |
11 |
— Rohblöcke (Ingots) aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl |
2 |
12 |
— Rohblöcke (Ingots) aus anderem legiertem Stahl |
2 |
13 |
— Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen und Schmiedehalbzeug aus Qualitätskohlenstoffstahl |
2 |
14 |
— Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen und Schmiedehalbzeug aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl |
2 |
15 |
— Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen und Schmiedehalbzeug aus anderem legiertem Stahl |
2 |
20 |
— Warmbreitband in Rollen aus Qualitätskohlenstoffstahl |
2 |
21 |
— Warmbreitband in Rollen aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl |
2 |
22 |
— Warmbreitband in Rollen aus anderem legiertem Stahl |
2 |
30 |
— Walzdraht aus Qualitätskohlenstoffstahl |
2 |
31 |
— Walzdraht aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl |
2 |
32 |
— Walzdraht aus anderem legiertem Stahl |
2 |
40 |
— Stabstahl (ausgenommen Walzdraht) und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau, aus Qualitätskohlenstoffstahl |
2 |
41 |
— Stabstahl (ausgenommen Walzdraht) und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau, aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl |
2 |
42 |
— Stabstahl (ausgenommen Walzdraht) und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau, aus anderem legiertem Stahl |
2 |
50 |
— Profile aus Qualitätskohlenstoffstahl |
2 |
51 |
— Profile aus korrosions- und hitzebeständigem Stahl |
2 |
52 |
— Profile aus anderem legiertem Stahl |
2 |
60 |
— Breitflachstahl |
2 |
61 |
— Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von mehr als 4,75 mm, aus Qualitätskohlenstoffstahl |
2 |
62 |
— Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von mehr als 4,75 mm, aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl |
2 |
63 |
— Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von mehr als 4,75 mm, aus anderem legiertem Stahl |
2 |
64 |
— Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, aber nicht mehr als 4,75 mm, aus Qualitätskohlenstoffstahl |
2 |
65 |
— Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, aber nicht mehr als 4,75 mm, aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl |
2 |
66 |
— Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, aber nicht mehr als 4,75 mm, aus anderem legiertem Stahl |
2 |
67 |
— Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, aus Qualitätskohlenstoffstahl |
2 |
68 |
— Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl |
2 |
69 |
— Bleche, nur gewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, aus anderem legiertem Stahl |
2 |
70 |
— andere Bleche, aus Qualitätskohlenstoffstahl |
2 |
71 |
— andere Bleche, aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl |
2 |
72 |
— andere Bleche, aus anderem legiertem Stahl |
2 |
80 |
— Bandstahl, aus Qualitätskohlenstoffstahl |
2 |
81 |
— Bandstahl, aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl |
2 |
82 |
— Bandstahl, aus anderem legiertem Stahl |
2 |
90 |
— Draht, aus Qualitätskohlenstoffstahl |
2 |
91 |
— Draht, aus korrosions- oder hitzebeständigem Stahl |
2 |
92 |
— Draht, aus anderem legiertem Stahl |
2 |
73.16 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material: |
|
10 |
— Schienen |
10 |
20 |
— andere |
10 |
73.17.00 |
Rohre aus Gußeisen |
35 |
73.18 |
Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19: |
|
— nahtlose Rohre, Rohrluppen: |
|
|
11 |
— Rohre zum Schmieden, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
2 |
19 |
— andere: |
|
— Rohrluppen |
25 |
|
— andere |
35 |
|
— andere: |
|
|
21 |
— Rohre zum Schmieden, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
2 |
22 |
— Elektrorohre |
25 |
29 |
— andere |
35 |
73.19.00 |
Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, von der Art, wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden |
35 |
73.20 |
Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und dergleichen), aus Eisen oder Stahl |
|
01 |
— für Druckrohrleitungen, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
25 |
— andere: |
|
|
02 |
— aus Gußeisen |
25 |
03 |
— aus korrosionsbeständigem Stahl |
25 |
09 |
— andere |
25 |
73.23 |
Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Stahlblech, mit einem Fassungsvermögen: |
|
02 |
— Milchkannen mit einem Fassungsvermögen von 10 1 oder mehr |
10 |
73.24.00 |
Behälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase |
25 |
73.25 |
Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahldraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik: |
|
01 |
— Drahtseile mit einem Durchmesser von 0,5 cm oder weniger |
20 |
02 |
— Drahtseile mit einem Durchmesser von mehr als 0,5 cm |
2 |
09 |
— andere |
35 |
73.26.00 |
Stacheldraht; verwundener Runddraht oder Flachdraht, aus Stahl, auch mit Stacheln |
15 |
73.27 |
Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Stacheldraht; Streckblech aus Stahl: |
|
01 |
— Betongitter |
35 |
02 |
— Gitter (auch mit Kunststoff überzogen) aus Draht mit einer Dicke von 2 mm oder mehr (BWG 13) |
10 |
03 |
— Gewebe |
20 |
04 |
— Streckbleche |
14 |
09 |
— andere |
20 |
73.29 |
Ketten jeder Größe und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: |
|
01 |
— Ketten mit einer Querschnittsabmessung der Glieder von 10 mm oder mehr |
4 |
02 |
— Gleitschutzketten |
35 |
03 |
— Kraftübertragungsketten für Maschinen |
25 |
09 |
— andere |
25 |
73.30.00 |
Schiffsanker, Draggen, Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
4 |
73.32.00 |
Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl |
25 |
73.33.00 |
Handnähnadeln, Häkelnadeln, Ahlen, Durchziehnadeln und ähnliche Waren für Näh-, Stick-, Filet- und andere Handarbeiten, Stichel zum Sticken, aus Stahl |
50 |
73.34 |
Stecknadeln, Haarnadeln, Lockenwickel und ähnliche Waren, ausgenommen Schmucknadeln, aus Stahl: |
|
01 |
— Stecknadeln |
50 |
09 |
— andere |
50 |
73.35 |
Federn und Federblätter, aus Stahl: |
35 |
01 |
— für Möbel |
|
09 |
— andere |
35 |
73.36 |
Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde (einschließlich auch für Zentralheizung verwendbare Küchenherde), Kochgeräte, Kesselöfen, Warmhalteplatten und ähnliche Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, nicht elektrisch, Teile davon, aus Eisen oder Stahl: |
|
— Kochgeräte und Warmhalteplatten: |
|
|
11 |
— Küchenherde, für Kohle oder andere feste Brennstoffe |
35 |
12 |
— Küchenherde, für flüssige Brennstoffe |
35 |
13 |
— Gasherde |
35 |
14 |
— Warmhalteplatten |
35 |
20 |
— andere Geräte |
35 |
30 |
— Teile |
35 |
73.38 |
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl: |
|
— Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und dergleichen: |
|
|
11 |
— aus korrosionsbeständigem Stahl |
100 |
12 |
— Stahlwolle |
25 |
19 |
— andere |
100 |
— sanitäre und hygienische Artikel und Teile davon: |
|
|
23 |
— Artikel für die Krankenpflege und für medizinische Zwecke |
35 |
29 |
— andere |
80 |
73.40 |
Andere Waren aus Eisen oder Stahl: |
|
10 |
— Gußeisenteile, roh |
7 |
20 |
— Stahlgußteile, roh |
7 |
30 |
— freiformgeschmiedete und gesenkgeschmiedete Teile aus Eisen oder Stahl, roh |
7 |
— andere: |
|
|
47 |
— Zaunpfähle |
10 |
50 |
— Waren, nach ihrer Beschaffenheit für Schiffe bestimmt |
25 |
52 |
— Muffen für Erdkabel |
25 |
53 |
— Flammrohre für Kessel, gewölbte Böden für Kessel und andere Druckbehälter |
7 |
54 |
— Bürstenhalter |
70 |
56 |
— Klemmen für Schläuche aus Kunststoffen, Kautschuk, Spinnstoffen und dergleichen, Sperrvorrichtungen für Treibriemen und Förderbänder |
70 |
59 |
— andere |
70 |
74.01 |
Kupfermatte; Rohkupfer (Kupfer zum Raffinieren und raffiniertes Kupfer); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer: |
|
10 |
— Kupfermatte; Zementkupfer |
4 |
20 |
— Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer |
4 |
30 |
— nicht raffiniertes Kupfer |
4 |
40 |
— raffiniertes Kupfer, einschließlich Kupferlegierungen |
4 |
74.02.00 |
Kupfervorlegierungen |
4 |
74.03 |
Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv: |
|
01 |
— Stäbe und Profile |
4 |
02 |
— Draht |
15 |
03 |
— Schweißdraht |
7 |
74.04.00 |
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm |
4 |
74.05 |
Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger: |
|
01 |
— Folien für Heizkörperrohre und gedruckte Schaltungen |
7 |
09 |
— andere |
25 |
74.06.00 |
Pulver und Filter, aus Kupfer |
4 |
74.07 |
Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer: |
|
01 |
— aus Phosphorbronze, unbearbeitet |
|
09 |
— andere |
25 |
74.08.00 |
Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Kupfer |
25 |
74.10.00 |
Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Kupferdraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik |
35 |
74.11.00 |
Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht; Streckblech aus Kupfer: |
|
— Streckblech |
14 |
|
— andere |
20 |
|
74.15.00 |
Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, Haken und Reißnägel, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl mit Kupferkopf; Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben und Nietenindustrie, aus Kupfer; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Kupfer |
25 |
74.16.00 |
Federn aus Kupfer |
25 |
74.17.00 |
Nichtelektrische Koch- und Heizgeräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, Teile davon, aus Kupfer |
70 |
74.18 |
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Kupfer: |
|
10 |
— Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und Teile davon |
100 |
20 |
— sanitäre und hygienische Artikel und Teile davon |
80 |
74.19 |
Andere Waren aus Kupfer: |
|
02 |
— Waren, nach ihrer Beschaffenheit für Schiffe bestimmt |
25 |
04 |
— Waren aus Kupfer oder Kupferlegierungen, nur rohgeformt |
7 |
06 |
— Ketten und Teile davon |
60 |
09 |
— andere |
70 |
75.01 |
Nickelmatte, Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelherstellung; Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr. 75.05); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Nickel: |
|
10 |
— Nickelmatte, Nickelsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelherstellung |
4 |
20 |
— Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Nickel |
4 |
30 |
— Rohnickel |
4 |
75.02 |
Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel, massiv: |
|
01 |
— Stäbe und Profile |
4 |
02 |
— Draht |
15 |
75.03.00 |
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, von beliebiger Dicke, aus Nickel; Pulver, Flitter, aus Nickel |
4 |
75.04.00 |
Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Nickel |
25 |
75.05.00 |
Anoden zum Vernickeln, auch elektrolytisch hergestellt, roh oder bearbeitet |
4 |
75.06 |
Andere Waren aus Nickel: |
|
02 |
— sanitäre und hygienische Artikel |
80 |
03 |
— Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel |
100 |
09 |
— andere |
70 |
76.02 |
Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv: |
|
01 |
— Stäbe und Profile |
4 |
02 |
— Schweißdraht |
7 |
09 |
— andere |
15 |
76.03 |
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm: |
|
01 |
— Wellbleche oder Formplatten für Gebäude |
15 |
76.04.00 |
Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,20 mm oder weniger: |
|
— Material für Milchflaschenverschlüsse |
14 |
|
— andere |
25 |
|
76.05.00 |
Pulver und Flitter, aus Aluminium |
4 |
76.06 |
Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Aluminium: |
|
01 |
— Profilrohre zum Schmieden, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
4 |
09 |
— andere |
25 |
76.07.00 |
Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Aluminium |
25 |
76.10 |
Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transport oder Verpackungszwecken, aus Aluminium, einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben: |
|
01 |
— Milchkannen mit einem Fassungsvermögen von 10 l oder mehr |
10 |
03 |
— Tuben |
25 |
76.11.00 |
Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase |
25 |
76.12.00 |
Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Aluminiumdraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik |
35 |
76.15 |
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Aluminium: |
|
10 |
— Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und Teile davon |
100 |
20 |
— sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon |
80 |
76.16 |
Andere Waren aus Aluminium: |
|
01 |
— Schwimmer für Fischernetze |
2 |
04 |
— Nägel, Haken, Schrauben und dergleichen |
25 |
05 |
— Waren, nach ihrer Beschaffenheit für Schiffe bestimmt |
25 |
06 |
— Anoden |
4 |
08 |
— Waren aus Aluminium, nur roh geformt |
7 |
— Gewebe, Gitter und Geflechte: |
|
|
13 |
— Gitter (auch mit Kunststoff überzogen) aus Draht mit einer Dicke von 2 mm oder mehr (BWG 13) |
20 |
14 |
— Gewebe |
35 |
15 |
— andere |
35 |
16 |
— Streckblech |
14 |
19 |
— andere |
70 |
77.01 |
Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle und Schrott (einschließlich Drehspäne, nicht nach Größe sortiert), aus Magnesium: |
|
10 |
— Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Magnesium |
11 |
20 |
— Rohmagnesium |
11 |
77.02.00 |
Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, nach Größe sortierte Drehspäne, Pulver und Flitter, Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, aus Magnesium; andere Waren aus Magnesium: |
|
— Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, nach Größe sortierte Drehspäne, Pulver und Flitter, Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, aus Magnesium |
25 |
|
— andere |
35 |
|
77.04 |
Beryllium (Glucinium), roh oder verarbeitet: |
|
10 |
— rohes Beryllium, Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Beryllium |
35 |
20 |
— bearbeitetes Beryllium und Waren aus Beryllium |
35 |
78.01 |
Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei: |
|
10 |
— Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei |
4 |
20 |
— nicht raffiniertes Blei |
4 |
30 |
— raffiniertes Blei, ausgenommen Bleilegierungen |
4 |
40 |
— Bleilegierungen |
4 |
78.02 |
Stäbe, Profile und Draht, aus Blei, massiv: |
|
01 |
— Stäbe und Profile |
4 |
02 |
— Draht |
15 |
78.03.00 |
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Blei, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1,7 kg |
4 |
78.04 |
Folien und dünne Bänder, aus Blei (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einem Quadratmetergewicht (ohne Unterlage) von 1,7 kg oder weniger; Pulver und Flitter, aus Blei: |
|
01 |
— Pulver |
4 |
09 |
— andere |
25 |
78.05.00 |
Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, S-förmig gebogene Rohre für Geruchsverschlüsse, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Blei |
25 |
78.06 |
Andere Waren aus Blei: |
|
02 |
— Waren, ihrer Beschaffenheit nach für Schiffe bestimmt |
25 |
09 |
— andere: |
|
— Tuben |
25 |
|
— andere |
35 |
|
79.01 |
Rohzink; Bearbe tungsabfälle und Schrott, aus Zink: |
|
10 |
— Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink |
4 |
20 |
— Rohzink |
4 |
79.02 |
Stäbe, Profile und Draht, aus Zink, massiv; |
|
01 |
— Stäbe und Profile |
4 |
02 |
— Draht |
7 |
79.03 |
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zink in beliebiger Pulver und Dicke: Flitter, aus Zink: |
|
10 |
— Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zink in beliebiger Dicke |
4 |
20 |
— Pulver, Staub und Flitter, aus Zink |
4 |
79.04.00 |
Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Zink |
25 |
79.06 |
Andere Waren aus Zink: |
|
01 |
— Nägel, Haken. Schrauben und dergleichen |
35 |
02 |
— sanitäre und hygienische Artikel |
80 |
03 |
— Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel |
100 |
04 |
— Anoden |
4 |
05 |
— zugerichtete Bauteile |
60 |
09 |
— andere: |
|
— Tuben |
25 |
|
— andere |
35 |
|
80.01 |
Rohzinn; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zinn: |
|
10 |
— Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zinn |
4 |
20 |
— Rohzinn |
4 |
80.02. |
Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn, massiv: |
|
01 |
— Stäbe (einschließlich Lötzinn) und Profile |
4 |
02 |
— Draht |
15 |
80.03.00 |
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zinn, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 kg |
4 |
80.04.00 |
Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einem Quadratmetergewicht (ohne Unterlage) von 1 kg oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn |
4 |
80.05.00 |
Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Zinn |
25 |
80.06 |
Andere Waren aus Zinn: |
|
01 |
— Tuben |
25 |
02 |
— Haushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel |
100 |
09 |
— andere |
35 |
81.01 |
Wolfram, roh oder verarbeitet: |
|
10 |
— Wolfram, roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Wolfram |
11 |
20 |
— verarbeitetes Wolfram und Waren aus Wolfram |
11 |
81.02 |
Molybdän, roh oder verarbeitet: |
|
10 |
— rohes Molybdän; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Molybdän |
11 |
20 |
— verarbeitetes Molybdän und Waren aus Molybdän |
11 |
81.03 |
Tantal, roh oder verarbeitet: |
|
10 |
— rohes Tantal; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Tantal |
11 |
20 |
— verarbeitetes Tantal und Waren, aus Tantal |
11 |
81.04 |
Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet; Cermets, roh oder verarbeitet: |
|
10 |
— Bearbeitungsabfälle und Schrott aus an Uran 235 abgereichertem Uran oder aus Thorium; an Uran 235 abgesichertes Uran und Thorium, roh oder verarbeitet sowie Waren daraus |
11 |
20 |
— Bearbeitungsabfälle und Schrott von Metallen dieser Tarifnummer, ausgenommen aus Metallen der Tarifstelle 10, oder aus Cermets; unbearbeitete Metalle dieser Tarifnummer, ausgenommen Metalle der Tarifstelle 10, und unbearbeitete Cermets |
11 |
30 |
— Bearbeitete Metalle dieser Tarifnummer, ausgenommen Metalle der Tarifstelle 10, und Waren aus diesen Metallen; bearbeitete Cermets und Waren aus Cermets |
11 |
82.01 |
Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Häpen und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Sensen und Sicheln, Heu und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und anderes Handwerkszeug für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft: |
|
01 |
— Sensen und Schneideblätter dafür |
14 |
09 |
— andere |
25 |
82.02.00 |
Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter) |
7 |
82.03 |
Kneifzangen und andere Zangen aller Art, auch zum Schneiden, Pinzetten; Schrauben- und Spannschlüssel; Locheisen und Lochzangen, Rohrschneider, Bolzenschneider und dergleichen, Scheren zum Schneiden von Metallen, Feilen und Raspeln, zum Handgebrauch: |
|
10 |
— Schrauben- und Spannschlüssel |
7 |
20 |
— Feilen und Raspeln |
7 |
30 |
— andere |
7 |
82.04.00 |
Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses Kapitels erfaßten Waren; Ambosse, Schraubstöcke, Löt lampen, Feldschmieden, Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb und Glasschneidediamanten |
7 |
82.05.00 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z.B. zum Treiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen, Erd, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil |
7 |
82.06.00 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen und mechanische Geräte |
7 |
82.07.00 |
Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefaßt, aus gesinterten Hartmetallen (z.B. aus Wolfram, Molybdän, Vanadin-Karbiden) |
7 |
82.08.00 |
Kaffeemühlen, Fleischhackmaschinen, Püreepressen und andere mechanische Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, zum Vorbereiten, Zubereiten und Anrichten von Speisen und Getränken, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger |
70 |
82.09 |
Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter Klinge (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür: |
|
01 |
— Tischmesser |
100 |
02 |
— Messerklingen |
25 |
09 |
— andere |
100 |
82.11 |
Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Klingenrohlinge im Band): |
|
01 |
— Rasiermesser und Rasierapparate |
25 |
09 |
— andere |
100 |
82.12 |
Scheren und Scherenblätter: |
|
01 |
— zum Scheren von Schafen; Heringsscheren; Scherenblätter dafür |
25 |
09 |
— andere |
70 |
82.13 |
Andere Messerschmiedewaren (einschließlich Baumscheren, Scherapparate, Hackmesser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser); Messerschmiedewaren zur Hand- und Fußpflege und dergleichen (einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher Waren: |
|
01 |
— Scherköpfe für elektrische Scherapparate, Messer und Kämme für Scherapparate für die Schafschur; Baumscheren |
25 |
09 |
— andere |
70 |
82.14.00 |
Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte |
100 |
82.15.00 |
Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnr. 82.09, 82.13 und 82.14 |
25 |
83.01 |
Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicherheitsriegel und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen: |
|
01 |
— Schnappschlösser |
30 |
02 |
— Vorhängeschlösser |
30 |
03 |
— Möbel- und Türschlösser (mit Schlüssel) |
30 |
04 |
— Schlüssel und Rohlinge |
30 |
05 |
— für Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge |
30 |
09 |
— andere |
30 |
83.02 |
Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthaken, Hutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen (einschließlich automatische Türschließer): |
|
01 |
— Schlösser und Scharniere, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
30 |
02 |
— Beschläge für Möbel |
30 |
03 |
— Beschläge für Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge |
30 |
09 |
— andere |
30 |
83.03 |
Panzerschränke; Türen und Fächer für Stahlkammern; Sicherheitskassetten und dergleichen, aus unedlen Metallen: |
|
09 |
— andere |
100 |
83.04.00 |
Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer und ähnliche Bürogegenstände, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Tarifnr. 94.03 |
100 |
83.05 |
Mechaniken für Schnellhefter und Briefordner, Briefklemmen, Musterklammern, Büroklammern, Heftklammern, Heftecken, Karteireiter und ähnliche Büromaterialien, aus unedlen Metallen: |
|
01 |
— Mechaniken für Schnellhefter, Briefordner und dergleichen |
30 |
02 |
— Heftklammern |
30 |
09 |
— andere |
30 |
83.06 |
Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus unedlen Metallen; Rahmen für Photographien, Bilder und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen: |
|
09 |
— andere |
100 |
83.07 |
Beleuchtungskörper aller Art (Leuchten) und Teile davon, ausgenommen elektrotechnische Teile, aus unedlen Metallen: |
|
01 |
— Laternen für Leuchtbojen; Teile davon |
11 |
02 |
— Navigationslichter, Öllampen, Gasbeleuchtungen und Teile davon |
|
03 |
— Operationslampen |
35 |
83.08.00 |
Schläuche aus unedlen Metallen |
25 |
83.09.00 |
Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Bekleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren und zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und Flitter, aus unedlen Metallen: |
|
— Perlen und Flitter, aus unedlen Metallen |
50 |
|
— andere |
10 |
|
83.11.00 |
Glocken, Klingeln, Schellen und dergleichen, nicht elektrisch, Teile davon, aus unedlen Metallen |
80 |
83.13 |
Stopfen, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Flaschenkapseln, Abreißkapseln, Gießpfropfen, Plomben und ähnliches Verpakkungszubehör, aus unedlen Metallen: |
|
01 |
— Spunde (auch mit Schraubgewinde) und Spundbleche |
21 |
04 |
— Kapseln für Milchflaschen und Deckel für „Skyr“-Behälter |
14 |
09 |
— andere |
50 |
83.15.00 |
Draht, Stäbe, Rohre, Platten, Kügelchen, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder Hartmetallen, mit Dekapier- oder Flußmitteln überzogen oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten von Metall oder Hartmetall; Drähte und Stäbe, aus gepulverten unedlen Metallen agglomeriert, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren |
7 |
84.01 |
Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für überhitztes Wasser: |
|
10 |
— Erzeuger von Wasserdampf und anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für überhitztes Wasser |
18 |
20 |
— Teile |
18 |
84.02 |
Hilfsapparate für Kessel der Tarifnr. 84.01 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Dampfspeicher, Rußbläser, Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen: |
|
10 |
— Hilfsapparate für Kessel der Tarifnr. 84.01 und Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen |
18 |
20 |
— Teile |
18 |
84.03.00 |
Gaserzeuger (Generatoren) für Wassergas oder Generatorgas, auch mit Gasreinigern; Erzeuger von Acetylengas auf feuchtem Wege und ähnliche Gaserzeuger, auch mit Gasreinigern |
7 |
84.05 |
Dampfkraftmaschinen für Wasserdampf oder anderen Dampf, auch mit fest verbundenem Kessel (Kesseldampfmaschinen): |
|
10 |
— Kraftmaschinen |
7 |
20 |
— Teile |
7 |
84.06 |
Kolbenverbrennungsmotoren: |
|
— Antriebsmotoren für Fahrzeuge des Kapitels 87: |
|
|
31 |
— Benzinmotoren und andere Motoren mit Fremdzündung |
25 |
— Dieselmotoren und andere Motoren mit Selbstzündung: |
|
|
32 |
— von weniger als 100 DIN-PS |
25 |
33 |
— von 100 —399 DIN-PS |
25 |
40 |
— Außenbordmotoren |
25 |
— Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, ausgenommen Außenbordmotoren: |
|
|
51 |
— Benzinmotoren und andere Motoren mit Fremdzündung |
25 |
— Dieselmotoren und andere Motoren mit Selbstzündung: |
|
|
52 |
— von weniger als 100 DIN-PS |
25 |
53 |
— von 100 — 399 DIN-PS |
25 |
— andere Motoren: |
|
|
61 |
— von weniger als 100 DIN-PS |
25 |
62 |
— von 100 — 399 DIN-PS |
25 |
69 |
— andere |
25 |
70 |
— Teile von Motoren der Tarifstellen 31 bis 69 |
25 |
84.07 |
Wasserturbinen, Wasserräder und andere hydraulische Kraftmaschinen: |
|
10 |
— Wasserturbinen |
25 |
20 |
— andere hydraulische Kraftmaschinen |
25 |
30 |
— Regler; Teile |
25 |
84.08 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen: |
|
— andere Gasturbinen: |
|
|
31 |
— Gasturbinen für Personenkraftwagen |
25 |
39 |
— andere |
25 |
— andere Motoren und Kraftmaschinen: |
|
|
41 |
— für Personenkraftwagen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
25 |
49 |
— andere |
25 |
60 |
— andere Teile |
25 |
84.09.00 |
Straßenwalzen mit mechanischem Antrieb |
25 |
84.10 |
Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten (z.B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren): |
|
10 |
— Ausgabepumpen für Treibstoffe und Schmiermittel, von der Art, wie sie in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendet werden |
35 |
20 |
— oszillierende Pumpen, ausgenommen solche der Tarifstelle 10 |
35 |
— Kreiselpumpen, ausgenommen solche der Tarifstelle 10: |
|
|
31 |
— Fischpumpen |
4 |
32 |
— Pumpen aus korrosionsbeständigem Stahl und/oder Kunststoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
35 |
39 |
— andere |
35 |
— rotierende Pumpen, ausgenommen solche der Tarifstelle 10: |
|
|
41 |
— Getriebepumpen |
35 |
49 |
— andere |
35 |
50 |
— andere Flüssigkeitspumpen und Hebewerke für Flüssigkeiten |
35 |
— Teile: |
|
|
61 |
— für Pumpen der Tarifstellen 31, 32 und 41 |
35 |
69 |
— andere |
35 |
84.11 |
Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompressoren; Freikolbengeneratoren; Ventilatoren und dergleichen: |
|
— Pumpen und Kompressoren: |
|
|
11 |
— Kompressoren für Kühl- und Gefrieranlagen |
7 |
12 |
— Luftkompressoren mit einem Arbeitsdruck von bis zu 2 m3/ min |
7 |
19 |
— andere |
35 |
— Teile von Pumpen und Kompressoren: |
|
|
21 |
— von Kompressoren der Tarifstellen 11 und 12 |
7 |
29 |
— andere |
35 |
30 |
— Freikolbengeneratoren für Gasturbinen; Teile davon |
35 |
— Ventilatoren und dergleichen: Teile davon: |
|
|
49 |
— andere |
35 |
84.13 |
Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff (Zerstäuber), pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden (Brenner); mechanische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen: |
|
01 |
— Feuerungen (Zerstäuber), mechanisch |
7 |
09 |
— andere |
25 |
84.14.00 |
Industrie- und Laboratoriumsöfen, ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnr. 85.11 |
7 |
84.15 |
Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung: |
|
10 |
— Haushaltskühlschränke, auch mit Gefrierfach |
80 |
20 |
— Haushaltsgefrier- und Tiefkühlschränke und –truhen |
80 |
— andere Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung: |
|
|
31 |
— Tiefkühltheken und -vitrinen für Ladengeschäfte |
35 |
— Speiseeisbereiter: |
|
|
32 |
— für Restaurants |
35 |
— Teile: |
|
|
41 |
— für Geräte der Tarifstellen 10 und 20 |
50 |
42 |
— für Geräte der Tarifstellen 31 und 32 |
35 |
49 |
— andere |
7 |
84.16.00 |
Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen; Walzen für diese Maschinen |
7 |
84.17 |
Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen: |
|
10 |
— nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen; Teile davon |
35 |
— andere Apparate und Vorrichtungen; Teile davon: |
|
|
21 |
— Apparate und Vorrichtungen für die Fisch- und Walzverarbeitungsindustrie |
7 |
22 |
— Molkereimaschinen (ausgenommen Milchentrahmer) |
7 |
24 |
— andere Apparate und Vorrichtungen für Restaurants und Kantinen |
7 |
29 |
— andere |
7 |
84.18 |
Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen: |
|
— Zentrifugen: |
|
|
11 |
— Milchentrahmer |
7 |
— Wäscheschleudern: |
|
|
12 |
— vorwiegend für den Haushalt |
80 |
13 |
— andere |
35 |
19 |
— andere |
25 |
— Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen: |
|
|
— Luftfilter: |
|
|
21 |
— vorwiegend für den Haushalt |
80 |
22 |
— andere |
25 |
23 |
— Fischkuchenpressen |
25 |
24 |
— Fischölsiebe |
7 |
29 |
— andere |
25 |
— Teile: |
|
|
31 |
— für Geräte der Tarifstellen 12 und 21 |
50 |
32 |
— für Geräte der Tarifstelle 13 |
35 |
33 |
— für Geräte der Tarifstellen 11 und 24 |
7 |
39 |
— andere |
25 |
84.19 |
Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Etikettieren oder Verkapseln von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verpacken oder zur Aufmachung von Waren; Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; Geschirrspülmaschinen: |
|
10 |
— Geschirrspülmaschinen für den Haushalt |
80 |
— andere Maschinen und Apparate: |
|
|
21 |
— andere Geschirrspülmaschinen |
35 |
29 |
— andere |
7 |
— Teile: |
|
|
31 |
— Ersatzteile (aber nicht Zusatzgeräte) für Geschirrspülmaschinen |
50 |
39 |
— andere |
7 |
84.20 |
Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg; Gewichte für Waagen aller Art: |
|
10 |
— Waagen |
7 |
20 |
— Gewichte und Teile |
7 |
84.21.00 |
Mechanische Apparate, auch handbetriebene, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und dergleichen; Sandstrahlmaschinen, Damptstrahlapparate und dergleichen |
7 |
84.22 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetigförderer, Seilschwebebahnen), ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Tarifnr. 84.23: |
|
— Flaschenzüge, auch auf Laufkatzen angebracht: |
|
|
11 |
— Motorwinden für Fischereifahrzeuge und Spille für Schiffshellinge |
4 |
13 |
— Flaschenzüge mit eingebauter Laufkatze |
35 |
19 |
— andere |
35 |
— Krane, ausgenommen Kabelkrane; Portalkrane: |
|
|
21 |
— Portalkrane |
18 |
29 |
— andere |
35 |
— pneumatische Stetigförderer, ausgenommen Schleppseil- und Schleppkettenförderer: |
|
|
39 |
— andere |
35 |
— Aufzüge und Gefäßförderer: |
|
|
41 |
— Personen und Lastenaufzüge |
40 |
49 |
— andere |
35 |
50 |
— Rolltreppen und Rollsteige |
35 |
— andere Maschinen, Apparate und Geräte: |
|
|
69 |
— andere |
35 |
— Teile: |
|
|
71 |
— für Geräte der Tarifstellen 11, 12, 13, 19,31,61 und 62 |
35 |
79 |
— andere |
35 |
84.23 |
Ortsfeste oder bewegliche Maschinen, Apparate und Geräte für Erdoder Steinbrucharbeiten, den Bergbau oder Tiefbohrungen (z.B. Bagger, Schrämmaschinen, Schälschrapper, Nivelliermaschinen und Planiermaschinen); Rammen; Schneeräumer, ausgenommen Schneeräumkraftwagen der Tarifnr. 87.03: |
|
10 |
— Rammen; Schneeräumer, ausgenommen Schneeräumkraftwagen |
25 |
— Planiermaschinen und Grader, selbstfahrend: |
|
|
21 |
— Planiermaschinen |
25 |
22 |
— Schälschrapper |
25 |
29 |
— andere |
25 |
30 |
— Bagger, selbstfahrend |
25 |
40 |
— andere Maschinen, Apparate und Geräte, selbstfahrend |
25 |
50 |
— Tiefbohrgeräte, nicht selbstfahrend |
25 |
— andere Maschinen, Apparate und Geräte, nicht selbstfahrend: |
|
|
61 |
— Lader für gewöhnliche Zugmaschinen auf Rädern |
7 |
69 |
— andere |
25 |
70 |
— Teile |
25 |
84.24 |
Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbereiten, Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, einschließlich Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze: |
|
10 |
— Pflüge |
7 |
20 |
— Sämaschinen, Pflanz- und Pikiermaschinen; Düngerstreuer oder -Verteiler |
7 |
— Grubber (Kultivatoren), Vielfachgeräte, Hackmaschinen und Eggen: |
|
|
31 |
— Eggen |
7 |
39 |
— andere |
7 |
40 |
— andere Maschinen, Apparate und Geräte |
7 |
50 |
— Teile |
7 |
84.25 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Stroh- und Futterpressen; Rasenmäher; Maschinen zum Sichten und Reinigen von Samen, Getreide oder Hülsenfrüchten und Sortiermaschinen für Eier, Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen derartige Müllereimaschinen, -apparate oder -geräte der Tarifnr. 84.29: |
|
— Rasenmäher: |
|
|
11 |
— ohne Motor |
35 |
19 |
— andere |
35 |
20 |
— Mähdrescher |
7 |
— andere Ernte- und Dreschmaschinen; andere Mähmaschinen; Stroh- und Rauhfutterpressen: |
|
|
31 |
— Mähmaschinen ausgenommen Rasenmäher |
7 |
32 |
— Erntemaschinen für Kartoffeln und andere Gemüse |
7 |
33 |
— Rechen und Zettwender, einschließlich Kreiselzettwender |
7 |
39 |
— andere |
7 |
— Maschinen und Apparate zum Reinigen und Sortieren von Saatgut, Getreide und Hülsenfrüchten; Sortiermaschinen für Eier und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse: |
|
|
41 |
— Sortiermaschinen |
7 |
49 |
— andere |
7 |
— Teile: |
|
|
51 |
— für Rasenmäher |
35 |
59 |
— andere |
7 |
84.26 |
Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte: |
|
10 |
— Melkmaschinen |
7 |
— andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte: |
|
|
21 |
— Molkereimaschinen |
7 |
29 |
— andere |
7 |
30 |
— Teile |
7 |
84.27 |
Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsaft oder dergleichen: |
|
10 |
— Maschinen, Apparate und Geräte |
7 |
20 |
— Teile |
7 |
84.28 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenzucht, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht: |
|
10 |
— Maschinen, Apparate und Geräte |
7 |
20 |
— Teile |
7 |
84.29 |
Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art: |
|
10 |
— Maschinen, Apparate und Geräte |
7 |
20 |
— Teile |
7 |
84.30 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von gewöhnlichen Backwaren, Feinbackwaren, Dauerbackwaren, Teigwaren, Süßwaren, Kakao, Schokolade, Schokoladewaren, Zucker oder Bier oder zum Verarbeiten von Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten zu Lebens- oder Futtermitteln, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
— Maschinen, Apparate und Geräte: |
|
|
11 |
— für die Brot- und Backwarenindustrie |
7 |
12 |
— für die Schokoladen- und Süßwarenindustrie |
7 |
13 |
— für die Fleischverarbeitung |
7 |
14 |
— für die Getränkeindustrie |
7 |
19 |
— andere |
7 |
20 |
— Teile |
7 |
84.31 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe: |
|
10 |
— zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff |
7 |
20 |
— zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
7 |
30 |
— Teile |
7 |
84.32 |
Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen: |
|
10 |
— Maschinen und Apparate |
7 |
20 |
— Teile |
7 |
84.33 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff. Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art: |
|
10 |
— Maschinen und Apparate |
7 |
20 |
— Teile |
7 |
84.34 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Schriftgießen oder Schriftsetzen; Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Klischees, Stereos, Galvanos oder dergleichen; Matrizen und Matern; Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; zu graphischen Zwecken zugerichtete (z. B. geschliffene, gekörnte, polierte) Platten und Zylinder sowie Lithographiesteine ohne Druckbild: |
|
10 |
— Maschinen, Apparate und Geräte zum Schriftgießen oder Schriftsetzen und zum Herstellen von Klischees, Stereos, Galvanos und dergleichen |
7 |
20 |
— Drucktypen, Matrizen und Matern, Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; zu graphischen Zwecken zugerichtete Platten und Zylinder sowie Lithographiesteine |
7 |
30 |
— Teile |
7 |
84.35 |
Maschinen und Apparate zum Drucken; Bogenanlegeapparate, Falzapparate und andere Hilfsapparate für Druckmaschinen: |
|
10 |
— Rotationsmaschinen |
7 |
20 |
— Tiegeldruckpressen |
7 |
30 |
— Maschinen und Apparate zum Drucken |
7 |
40 |
— Hilfsapparate für Druckmaschinen |
7 |
50 |
— Teile |
7 |
84.36 |
Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Spinnstoffvorbereitungs- und Spinnstoffaufbereitungsmaschinen; Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder Zwirnen von Spinnstoffen; Maschinen zum Fachen, Spulen (einschließlich Schußspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen: |
|
10 |
— Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
7 |
20 |
— Spinnstoffvorbereitungs- und Spinnstoffaufbereitungsmaschinen |
7 |
30 |
— Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder Zwirnen von Spinnstoffen; Maschinen zum Fachen, Spulen (einschließlich Schußspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen |
7 |
84.37 |
Web-, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und Netz- knüpfmaschinen; Vorbereitungsmaschinen und -apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Schlichtmaschinen): |
|
10 |
— Webmaschinen |
7 |
20 |
— Wirk- und Strickmaschinen |
7 |
30 |
— andere Maschinen |
7 |
84.38 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schußfadenwächter und Webschützen Wechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (z. B. Flügel, Kämme, Kratzengarnituren, Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spindeln, Spinndüsen, Weblitzen, Webschäfte und Webschützen): |
|
10 |
— Teile und Zubehör für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.36 |
7 |
20 |
— Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 |
7 |
30 |
— Teile und Zubehör für Maschinen der Tarifnr. 84.37 oder für Hilfsmaschinen der Tarifstelle 20 |
7 |
84.39.00 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz, auch geformtem Filz, einschließlich Hutmaschinen und Formen für die Hutmacherei |
7 |
84.40 |
Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder Ausrüsten von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von Geweben); Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen; Maschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Filz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder Fußbodenbelag verwendet werden (einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylinder für diese Maschinen): |
|
10 |
— Maschinen und Apparate zum Waschen von Wäsche, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 6 kg |
80 |
— Maschinen und Apparate zum Waschen von Wäsche, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 6 kg: |
|
|
21 |
— für den Haushalt |
80 |
29 |
— andere |
35 |
30 |
— Maschinen zum chemisch Reinigen |
35 |
40 |
— Maschinen und Apparate zum Trocknen, für industrielle Zwecke |
35 |
50 |
— andere Maschinen und Apparate zum Trocknen, ausgenommen für industrielle Zwecke |
80 |
— andere Maschinen und Apparate: |
|
|
— Bügelmaschinen: |
|
|
61 |
— vorwiegend für den Haushalt |
80 |
62 |
— andere |
7 |
63 |
— Maschinen zum Ausrüsten von Garnen und Geweben |
7 |
64 |
— Maschinen zum Bedrucken |
25 |
69 |
— andere |
25 |
— Teile: |
|
|
71 |
— für Maschinen und Apparate der Tarifstellen 10, 21, 50 und 61 |
50 |
72 |
— für Maschinen und Apparate der Tarifstellen 29, 30, 40 und 69 |
35 |
79 |
— andere |
25 |
84.41 |
Nähmaschinen (z. B. zum Nahen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen; Nähmaschinennadeln: |
|
— Nähmaschinen: |
|
|
11 |
— für den Haushalt |
7 |
12 |
— andere |
7 |
20 |
— Nähmaschinennadeln; Möbel zum Einbau von Nähmaschinen; Teile für Waren der Tarifnr. 84.41 |
7 |
84.42.00 |
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen der Tarifnr. 84.41 |
7 |
84.43 |
Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe: |
|
10 |
— Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln und dergleichen und Gießmaschinen |
7 |
20 |
— Teile |
7 |
84.44 |
Walzwerke und Walzenstraßen, für Metalle; Walzen hierfür: |
|
10 |
— Walzwerke und Walzenstraßen |
7 |
20 |
— Walzen und andere Teile |
7 |
84.45 |
Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausgenommen Maschinen der Tarifnrn. 84.49 und 84.50: |
|
10 |
— Werkzeugmaschinen, deren Arbeitsweise auf Elecktro-Erosion oder einer anderen Wirkung der Elektrizität oder Elektronik beruht; Ultraschall-Werkzeugmaschinen |
7 |
15 |
— Verzahnmaschinen, ausgenommen Maschinen zum Fertigbearbeiten der Zähne |
7 |
20 |
— Drehmaschinen |
7 |
25 |
— Nachschneide- und Fräsmaschinen |
7 |
30 |
— Bohrmaschinen |
7 |
35 |
— Säge- und Trennmaschinen |
7 |
40 |
— Hobelmaschinen |
7 |
45 |
— Gewindebohr- und Schneidemaschinen |
7 |
50 |
— Schleifmaschinen, Scharfschleifmaschinen, Honmaschinen, Läppmaschinen und Poliermaschinen, mit Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Polierwerkzeugen arbeitend |
7 |
55 |
— Pressen, ausgenommen Pressen der Tarifstellen 60, 65 und 70 |
7 |
60 |
— Freiformschmiedehämmer, Gesenkschmiedehämmer und Schmiedemaschinen |
7 |
65 |
— Biegemaschinen, Abkantmaschinen, Blech- und Bandrichtmaschinen |
7 |
70 |
— Scheren, Lochstanzen und Ausklinkmaschinen |
7 |
75 |
— andere Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen |
7 |
84.46.00 |
Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen und Maschinen zum Kaltbearbeiten von Glas, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49 |
7 |
84.47 |
Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49: |
|
01 |
— Holzbearbeitungsmaschinen |
7 |
09 |
— andere |
7 |
84.48 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Tarifnr. 84.45, 84.46 oder 84.47 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge oder Werkzeugmaschinen, aller Art: |
|
10 |
— Werkstückhalter, sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter |
7 |
20 |
— anderes Zubehör und andere Teile für Werkzeugmaschinen der Tarifnr. 84.45 |
7 |
30 |
— anderes Zubehör und andere Teile für Werkzeugmaschinen der Tarifnr. 84.46 oder 84.47 |
7 |
84.49 |
Von Hand zu führende, mit Druckluft oder eingebautem nichtelektrischem Motor betriebene Werkzeuge und Werkzeugmaschinen: |
|
10 |
— Werkzeuge |
7 |
20 |
— Teile |
7 |
84.50.00 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum autogenen Schweißen, Löten, Schneiden oder Oberflächenhärten |
7 |
84.51 |
Schreibmaschinen ohne Rechenwerk; Schriftschutzmaschinen: |
|
10 |
— Standardschreibmaschinen, elektrisch |
35 |
— Standardschreibmaschinen, nicht elektrisch: |
|
|
21 |
— Kofferschreibmaschinen |
35 |
29 |
— andere |
35 |
— andere Schreibmaschinen; Schriftschutzmaschinen: |
|
|
31 |
— Schriftschutzmaschinen |
35 |
32 |
— Braille-Maschinen |
35 |
39 |
— andere |
35 |
84.52 |
Rechenmaschinen; Abrechnungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und dergleichen, mit Rechenwerk: |
|
10 |
— Rechenmaschinen, einschließlich elektronische Tischrechner |
35 |
20 |
— Abrechnungsmaschinen, einschließlich Buchungsmaschinen |
35 |
30 |
— Registrierkassen |
35 |
40 |
— Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen |
35 |
84.53 |
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
10 |
— Maschinen der analogen und hybriden Technik |
7 |
20 |
— vollständige Maschinen der digitalen Technik, bestehend aus einer Zentraleinheit und mindestens einer Ein- und Ausgabevorrichtung, die in einem Gehäuse zusammengefaßt sind |
7 |
30 |
— vollständige digitale Zentraleinheiten; digitale Prozessoren, die die logischen Rechenelemente und die Steuer- und Kontrollelemente enthalten |
7 |
40 |
— separate Zentralspeichereinheiten |
7 |
50 |
— periphere Einheiten, einschließlich der dazugehörigen Steuerungen und Anpassungseinheiten (direkt oder indirekt an die Zentraleinheit anschließbar) |
7 |
60 |
— andere |
7 |
84.54 |
Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektographen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, Geldsortier-, Geldzähl- und Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen): |
|
10 |
— Vervielfältigungsmaschinen |
35 |
20 |
— andere Maschinen und Apparate |
35 |
84.55 |
Teile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und dergleichen, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54 bestimmt: |
|
10 |
— Teile und Zubehör von Schreibmaschinen der Tarifnr. 84.51 |
35 |
— Teile und Zubehör von Maschinen der Tarifnrn. 84.52 oder 84.53. |
|
|
21 |
— für Maschinen der Tarifnr. 84.53 |
7 |
29 |
— andere |
35 |
30 |
— Teile und Zubehör von Maschinen der Tarifnr. 84.54 oder von Schriftschutzmaschinen der Tarifnr. 84.51 |
35 |
84.56 |
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Waschen, Zerkleinern, Mahlen oder Mischen von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen; Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand: |
|
10 |
— Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben oder Waschen |
25 |
20 |
— Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen |
25 |
— Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten: |
|
|
31 |
— Betonmaschinen |
25 |
32 |
— Maschinen und Apparate für die keramische Industrie und Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand |
25 |
39 |
— andere |
25 |
40 |
— andere Maschinen und Apparate |
25 |
50 |
— Teile |
25 |
84.57.00 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren; Maschinen zum Zusammenbauen von elektrischen Lampen oder Röhren |
7 |
84.58.00 |
Verkaufsautomaten (z.B. Briefmarken-, Zigaretten, Schokolade- und Eßwarenautomaten), ausgenommen Geschicklichkeits- und Glücksspielautomaten |
40 |
84.59 |
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
10 |
— Kernreaktoren und Teile davon |
7 |
20 |
— Maschinen, Apparate und mechanische Geräte für den Straßen- und Wegebau, Hoch- und Tiefbau und ähnliche Arbeiten |
25 |
30 |
— Maschinen, Apparate und mechanische Geräte für die Herstellung und Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Ölen und Fetten |
7 |
40 |
— Maschinen, Apparate und mechanische Geräte für die Be- oder Verarbeitung von Kautschuk oder Kunststoff |
7 |
50 |
— Maschinen, Apparate und mechanische Geräte für die Aufbereitung und Verarbeitung von Tabak |
25 |
60 |
— Maschinen, Apparate und mechanische Geräte für die Holzbe- und -Verarbeitung |
25 |
70 |
— Maschinen, Apparate und mechanische Geräte für die Be- und Verarbeitung von Metallen und Hartmetallen |
7 |
— andere Maschinen, Apparate und mechanische Geräte: |
|
|
81 |
— für die Holzbe- oder -Verarbeitung und die Möbelherstellung sowie für Bürsten- und Korbmacher, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
25 |
82 |
— sanitäre und hygienische Artikel |
80 |
83 |
— Kurssteuergeräte für Schiffe |
4 |
84 |
— für die chemische Industrie, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
7 |
89 |
— andere |
25 |
— Teile der Maschinen, Apparate und mechanischen Geräte der Tarifstellen 20—89: |
|
|
91 |
— für Maschinen und Apparate der Tarifstellen 20, 50, 82 und 89 |
25 |
99 |
— andere |
7 |
84.60.00 |
Gießerei-Formkästen und Formen, wie sie üblicherweise für Metalle, Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe (z.B. keramische Massen, Beton oder Zement), Kautschuk oder Kunststoff verwendet werden, ausgenommen Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen |
7 |
84.61 |
Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile) für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter: |
|
— aus Eisen oder Stahl: |
|
|
01 |
— Ventile für Gase, auch mit Druckmesser |
35 |
02 |
— Armaturen aus korrosionsbeständigem Stahl |
7 |
03 |
— Armaturen, anderweit weder genannte noch inbegriffen |
35 |
04 |
— thermostatisch gesteuerte Ventile |
35 |
09 |
— andere |
35 |
— aus Kupfer oder Kupferlegierungen: |
|
|
11 |
— Ventile für Gase, auch mit Druckmesser |
35 |
12 |
— Hähne, Mischbatterien und Ventile |
35 |
13 |
— thermostatisch gesteuerte Ventile |
35 |
14 |
— andere |
35 |
15 |
— aus anderen Metallen |
35 |
16 |
— aus Kunststoffen |
35 |
19 |
— andere |
35 |
84.62.00 |
Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art) |
14 |
84.63 |
Wellen und Kurbeln; Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Reibräder und Getriebe (einschließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe); Schwungräder; Riemen-und Seilscheiben (einschließlich Seilrollen für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen: |
|
02 |
— Schraubenwellen, Dichtungen für Schraubenwellen, Stevenrohre, Stevenrohrmäntel, vollständige Transmissionsgetriebe und Umsteuervorrichtungen, die offensichtlich für Motorschiffe verwendet werden sollen |
4 |
03 |
— Lagergehäuse |
14 |
04 |
— Wellen und Kurbeln, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
25 |
05 |
— Gleitlager, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
25 |
06 |
— Zahnräder, Kettenräder und andere Getriebe, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
25 |
07 |
— Schwungräder-, Riemen- und Seilscheiben |
25 |
09 |
— Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen |
25 |
84.64.00 |
Dichtungen aus Lagen von Metallfolien oder aus Metallfolien (oder Blechen) in Verbindung mit anderen Stoffen (z. B. Asbest, Filz oder Pappe); Sätze oder Zusammenstellungen (Sortimente) von Dichtungen verschiedenartiger Zusammensetzung für Maschinen, Fahrzeuge oder Rohr- oder Schlauchleitungen, in Beuteln, Umschlägen oder ähnlichen Behältnissen |
25 |
84.65 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit Anschlußstücken, Isolierung, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren: |
|
01 |
— Schiffsschrauben, Propellerkondensatoren und Umkehrvorrichtungen |
4 |
09 |
— andere |
25 |
85.01 |
Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen: |
|
10 |
— Gleichstrommotoren und Generatoren |
35 |
— andere Motoren, einschließlich Allstrom-(Universal-) motoren: |
|
|
29 |
— andere |
35 |
— Wechselstromgeneratoren: |
|
|
31 |
— bis 1 000 kW |
35 |
39 |
— andere |
35 |
40 |
— Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Verbrennungsmotoren |
35 |
— rotierende Umformer: |
|
|
51 |
— für Schweißausrüstungen |
35 |
59 |
— andere |
35 |
60 |
— Teile von Waren der Tarifstellen 10 — 59 |
35 |
— Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation: |
|
|
74 |
— andere |
35 |
— andere Transformatoren: |
|
|
76 |
— für Schweißausrüstung |
35 |
80 |
— Stromrichter (z. B. Gleichrichter) und Drosselspulen |
35 |
— Selbstinduktionsspulen: |
|
|
85 |
— Vorschaltgeräte |
10 |
89 |
— andere |
35 |
90 |
— Teile von Waren der Tarifstellen 71 — 89 |
35 |
85.02.00 |
Elektromagnete; vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauermagnete; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe |
25 |
85.03 |
Primärelemente und Primärbatterien: |
|
01 |
— Quecksilberbatterien für Schwerhörigengeräte |
10 |
09 |
— andere |
40 |
85.04 |
Elektrische Akkumulatoren: |
|
01 |
— Material für elektrische Akkumulatoren |
10 |
85.05.00 |
Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor |
7 |
85.06 |
Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor: |
|
— Staubsauger und Bohnergeräte: |
|
|
11 |
— Staubsauger |
80 |
19 |
— Bohnergeräte |
80 |
20 |
— Dunstabzugshauben, mit Ventilator, und Zimmerventilatoren |
80 |
— Zerkleinerungs- und Mischgeräte für Lebensmittel, Fruchtpressen: |
|
|
31 |
— Mischgeräte für Lebensmittel |
80 |
39 |
— andere |
80 |
40 |
— andere Geräte |
80 |
50 |
— Teile |
50 |
85.07 |
Elektrische Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen, mit eingebautem Elektromotor: |
|
01 |
— Schafschermaschinen |
25 |
02 |
— Rasierapparate mit eingebautem Elektromotor |
80 |
03 |
— Ersatzteile (aber nicht Hilfsapparate) für elektrische Rasierapparate |
50 |
04 |
— Haarschneidemaschinen und Teile davon |
25 |
09 |
— andere |
80 |
85.08.00 |
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit Verbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen (Gleich- und Wechselstrommaschinen und Lade- oder Rückstromschalter |
35 |
85.09.00 |
Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Frostschutzeinrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben, für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder |
35 |
85.10 |
Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. mit Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamo), ausgenommen Geräte der Tarifnr. 85.09: |
|
01 |
— Lampen für Leuchtbojen |
11 |
09 |
— andere |
90 |
85.11 |
Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen oder mittels Laser durchgeführten Schweißen, Löten oder Schneiden: |
|
10 |
— elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung |
7 |
20 |
— Maschinen, Apparate und Geräte zum Elektrisieren oder mittels Laser durchgeführtem Schweißen, Löten oder Schneiden |
7 |
85.12 |
Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brennscherenwärmer); elektrische Bügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnr. 85.24: |
|
10 |
— elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder |
35 |
— elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwekken: |
|
|
21 |
— elektrische Kochherde und andere elektrische Elektroheizgeräte für den Haushalt |
35 |
29 |
— andere |
80 |
30 |
— Elektrowärmegeräte zur Haarpflege |
80 |
— elektrische Bügeleisen: |
|
|
41 |
— 1 700 g oder mehr |
80 |
49 |
— andere |
80 |
— Elektrowärmegeräte für den Haushalt: |
|
|
54 |
— Kaffeemaschinen |
80 |
55 |
— Kochkessel |
35 |
56 |
— Brotröster |
80 |
57 |
— Pfannen |
80 |
59 |
— andere |
80 |
— elektrische Heizwiderstände: |
|
|
61 |
— für Geräte der Tarifstellen 10—59 |
35 |
69 |
— andere |
35 |
70 |
— Teile |
35 |
85.13 |
Elektrische Geräte für die drahtgebundene Femsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme: |
|
10 |
— Geräte |
40 |
20 |
— Teile |
40 |
85.14 |
Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker: |
|
10 |
— Geräte, einschließlich Haltevorrichtungen für Mikrophone |
40 |
20 |
— Teile |
40 |
85.15 |
Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegra-phieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung: |
|
— Sende- und Sende-Empfangsgeräte: |
|
|
11 |
— für Notrufe, der vom „State Ship Inspection Office“ anerkannten Typen |
4 |
19 |
— andere |
35 |
20 |
— Farbfernsehempfangsgeräte, einschließlich der mit Tonaufnahme-und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger |
75 |
25 |
— Schwarzweiß-Fernsehempfangsgeräte, einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger |
75 |
30 |
— Rundfunkempfangsgeräte zum Einbau in Kraftfahrzeuge, einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger |
75 |
35 |
— Taschen- und Kofferempfangsgeräte, einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger |
75 |
40 |
— andere Rundfunkempfangsgeräte, einschließlich der mit Tonauf nahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger |
75 |
— Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr: |
|
|
51 |
— Spezialgeräte für den Empfang von Notrufen von Schiffen und Flugzeugen |
4 |
59 |
— andere |
35 |
60 |
— Fernsehkameras |
35 |
— Geräte für Funknavigation, Radargeräte und Geräte für Funkfernsteuerung: |
|
|
71 |
— Radargeräte und Geräte für Funknavigation |
4 |
79 |
— andere |
35 |
— Teile: |
|
|
— für Fernsehempfangsgeräte und Rundfunkempfangsgeräte: |
|
|
81 |
— Antennen |
35 |
82 |
— andere |
75 |
83 |
— für Geräte der Tarifstellen 11,51,71 und 79 |
4 |
89 |
— andere |
35 |
85.16.00 |
Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte, für Schienen- und andere Verkehrswege, auch für Häfen und Flugplätze |
35 |
85.17 |
Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnrn. 85.09 und 85.16) zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder): |
|
01 |
— Feuermelder, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Teile davon |
7 |
09 |
— andere |
35 |
85.18.00 |
Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren: |
|
— mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger |
7 |
|
— andere |
35 |
|
85.19 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsabieiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke: |
|
— elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen sowie Teile davon; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke sowie Teile davon: |
|
|
11 |
— Schalter für Stromstärken von 5 A oder weniger und 30 —200 A, für Spannungen von 680 V oder weniger; Umschalter und Relais |
7 |
12 |
— Schalter, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
35 |
13 |
— Sicherungsschmelzeinsätze für Stromstärken von 5 A oder weniger und 30—200 A, für Spannungen von 660 V oder weniger |
35 |
14 |
— Sicherungsschmelzeinsätze, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
35 |
15 |
— Überspannungsabieiter und andere Schutzvorrichtungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
35 |
16 |
— Lampenfassungen, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen für Stromstärken von 5 A oder weniger und 30—200 A. Vielfachanschlußdosen mit mehr als 3 Anschlüssen; Klemmleisten |
7 |
18 |
— Verbindungsvorrichtungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
35 |
21 |
— Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke |
35 |
29 |
— andere |
35 |
30 |
— gedruckte Schaltungen |
35 |
40 |
— Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände) |
7 |
85.20 |
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich solcher für Infrarot- oder Ultraviolettstrahlung); Bogenlampen: |
|
10 |
— Glühlampen, ausgenommen Lampen für Infrarot- und Ultraviolettstrahlung |
40 |
20 |
— Entladungslampen, ausgenommen Lampen für Ultraviolettstrahlung |
40 |
40 |
— Lampen für Infrarot- und Ultraviolettstrahlung; Bogenlampen |
40 |
50 |
— Teile |
40 |
85.21 |
Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photokathodenröhren, andere als solche der Tarifnr. 85.20), einschließlich Röhren mit Dampf- oder Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Fernsehbildaufnahmeröhren; Photozellen; gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle; Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden; elektronische Mikroschaltungen: |
|
10 |
— Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfänger |
35 |
20 |
— andere Elektronenröhren (einschließlich Fernsehbildaufnahme röhren) |
35 |
— Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden; Photozellen (einschließlich Photodioden und Phototransistoren): |
|
|
31 |
— Photozellen |
35 |
32 |
— Transistoren und Dioden |
35 |
39 |
— andere |
35 |
40 |
— elektronische Mikroschaltungen |
35 |
50 |
— gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle |
35 |
60 |
— Teile |
35 |
85.22 |
Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
10 |
— Teilchenbeschleuniger und Teile davon |
7 |
20 |
— andere |
35 |
85.23 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken: |
|
01 |
— Erdkabel und Unterseekabel |
35 |
09 |
— andere |
35 |
85.25 |
Isolatoren aus Stoffen aller Art: |
|
10 |
— aus Glas |
25 |
20 |
— aus keramischen Stoffen |
25 |
30 |
— aus anderen Stoffen |
25 |
85.26 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepreßten, einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepreßten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Tarifnr. 85.25: |
|
10 |
— aus Glas |
25 |
20 |
— aus keramischen Stoffen |
25 |
30 |
— aus anderen Stoffen |
25 |
85.27.00 |
Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
25 |
85.28.00 |
Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
35 |
86.02.00 |
Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren oder aus dem Stromnetz |
10 |
86.03.00 |
Andere Lokomotiven, Lokomotivtender |
10 |
86.04.00 |
Triebwagen (auch für Straßenbahnen); Motordraisinen |
10 |
86.05.00 |
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen, Lazarettwagen, Gefangenenwagen, Meßwagen und andere schienengebundene Spezialwagen |
10 |
86.06.00 |
Werkstattwagen, Kranwagen und andere schienengebundene Arbeitswagen; Draisinen ohne Motor |
10 |
86.07.00 |
Schienengebundene Güterwagen |
10 |
86.08.00 |
Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel jeder Art |
7 |
86.09.00 |
Teile von Schienenfahrzeugen |
10 |
86.10.00 |
Ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte für Verkehrswege aller Art; Teile davon |
10 |
87.01 |
Zugmaschinen, auch mit Seilwinden: |
|
10 |
— Raupenschlepper |
25 |
20 |
— Sattelzugmaschinen |
25 |
— andere: |
|
|
31 |
— gewöhnliche Zugmaschinen, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
7 |
39 |
— andere |
25 |
87.02 |
Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport- und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse): |
|
— Personenkraftwagen (andere als Kraftomnibusse), einschließlich Kombinationskraftwagen: |
|
|
— Raupenfahrzeuge: |
|
|
11 |
— mit einem Gewicht von 400 kg oder weniger (einschließlich Motorräder auf Gleisketten) |
80 |
12 |
— andere |
15 |
13 |
— Luftkissenfahrzeuge |
90 |
— ausschließlich zum Befördern von Personen bestimmte Fahr zeuge: |
|
|
14 |
— mit Allradantrieb: |
|
— jeepartige Kraftwagen |
40 |
|
— andere |
90 |
|
— andere: |
|
|
15 |
— neu |
90 |
16 |
— gebraucht |
90 |
17 |
— Kombinationskraftfahrzeuge mit einem Ladegewicht von 3 Tonnen oder mehr |
90 |
19 |
— andere |
90 |
— Kraftomnibusse: |
|
|
21 |
— für 10 — 17 Personen einschließlich des Fahrers |
90 |
29 |
— andere |
30 |
— andere: |
|
|
— Fahrgestelle mit Motor und Führerhaus: |
|
|
— mit einem Ladegewicht von 3 Tonnen oder mehr: |
|
|
31 |
— mit Dieselantrieb |
30 |
32 |
— andere |
30 |
— andere: |
|
|
33 |
— mit Dieselantrieb |
40 |
34 |
— andere |
40 |
— Fahrzeuge zum Befördern von Gütern: |
|
|
35 |
— zum Befördern von Gestein, Erde und dergleichen (Muldenkipper) |
30 |
— andere: |
|
|
— mit einem Ladegewicht von 3 Tonnen oder mehr: |
|
|
37 |
— mit Dieselantrieb |
30 |
38 |
— andere |
30 |
— andere: |
|
|
41 |
— Lieferwagen gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
40 |
42 |
— andere |
40 |
43 |
— Krankenwagen, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
15 |
49 |
— andere |
90 |
87.03 |
Kraftwagen zu besonderen Zwecken, z. B. Spritzenwagen, Leiterwagen, Straßenkehrwagen, Sprengwagen, Schneeräumwagen, Abschleppwagen, Kranwagen, Scheinwerferwagen, Werkstattwagen, mit Röntgenanlage ausgestattete Wagen und ähnliche, nicht oder nicht ausschließlich zu Beförderungszwecken gebaute Kraftwagen: |
|
01 |
— Spritzenwagen |
15 |
02 |
— Schneeräumwagen |
15 |
03 |
— Kranwagen |
30 |
09 |
— andere |
30 |
87.04 |
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03, mit Motor: |
|
01 |
— für Kraftomnibusse und Lastkraftwagen |
30 |
09 |
— andere: |
|
— für Krankenwagen, Spritzenwagen und Schneeräumwagen |
15 |
|
— andere |
20 |
|
87.06 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03: |
|
02 |
— Sicherheitsgurte |
35 |
09 |
— andere |
35 |
87.07 |
Kraftkarren von einer Bauart, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern, Häfen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport oder zum Warenumschlag verwendet wird (z.B. Lastkraftkarren, Stapelkraftkarren, Portalkraftkarren); Zugkraftkarren von einer Bauart, wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird; Teile davon: |
|
— Kraftkarren; Zugkraftkarren von einer Bauart, wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird: |
|
|
11 |
— Stapelkraftkarren |
18 |
19 |
— andere |
18 |
20 |
— Teile |
18 |
87.08.00 |
Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge, mit maschinellem Fahrantrieb, auch mit Waffen; Teile davon |
45 |
87.09 |
Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art: |
|
01 |
— mit einem Hubrauminhalt von 50 cm3 oder weniger |
80 |
02 |
— mit einem Hubrauminhalt von mehr als 50 cm3 bis 245 cm3 |
80 |
03 |
— mit einem Hubrauminhalt von mehr als 245 cm3 bis 360 cm3 |
80 |
04 |
— mit einem Hubrauminhalt von mehr als 360 cm3 |
80 |
09 |
— andere |
80 |
87.10.00 |
Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder und dergleichen, ohne Motor |
80 |
87.12 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11 |
|
01 |
— für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.11 |
80 |
09 |
— andere |
80 |
87.13 |
Kinderwagen und Teile davon: |
|
01 |
— Kinderwagen |
50 |
09 |
— Teile |
50 |
87.14 |
Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art; Teile davon: |
|
10 |
— Camping-Wohnanhänger |
40 |
— Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern: |
|
|
21 |
— mit Heulade- und/oder Entladevorrichtung |
7 |
22 |
— mit Düngerstreuer |
30 |
23 |
— mit Vorrichtung zur Heubereitung |
30 |
29 |
— andere |
30 |
— andere Fahrzeuge: |
|
|
31 |
— Schubkarren und Handkarren |
30 |
39 |
— andere |
40 |
— Teile: |
|
|
41 |
— für Fahrzeuge der Tarifstellen 21 — 23 |
7 |
49 |
— andere |
40 |
90.01 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten: |
|
01 |
— Brillengläser (ohne Gestell) |
20 |
09 |
— andere |
35 |
90.02 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet): |
|
01 |
— Linsen für Leuchttürme |
35 |
09 |
— andere |
50 |
90.03.00 |
Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren; Teile davon |
50 |
90.04 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer, Stielbrillen und ähnliche Waren: |
|
01 |
— Schutzbrillen für Schweißer und andere Schutzbrillen |
7 |
09 |
— andere |
50 |
90.05.00 |
Ferngläser und Fernrohre, mit oder ohne Prismen |
80 |
90.06.00 |
Astronomische Instrumente, wie Teleskope, astronomische Fernrohre, Meridian-Durchgangsinstrumente, Äquatoreale, ausgenommen Instrumente für Radio-Astronomie; Montierungen für diese Waren |
35 |
90.07 |
Photoapparate; Blitzlichtgeräte und -Vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen (andere als Entladungslampen der Tarifnr. 85.20): |
|
— Kameras: |
|
|
11 |
— Photoapparate, ausschließlich für die medizinische Forschung |
15 |
12 |
— Kameras, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gewicht von 3 kg oder mehr |
50 |
13 |
— Kameras für Filme mit einer Breite von 60 mm oder mehr |
50 |
19 |
— andere |
50 |
— Blitzlichtgeräte und -Vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen, ausgenommen Entladungslampen der Tarifnr. 85.20: |
|
|
21 |
— Blitzlichtgeräte mit 300 W/sec oder mehr |
50 |
29 |
— andere |
50 |
— Teile und Zubehör: |
|
|
31 |
— für Kameras der Tarifstelle 11 |
7 |
32 |
— für Kameras der Tarifstelle 12 |
50 |
39 |
— andere |
50 |
90.08 |
Kinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert, Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe): |
|
— kinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert, Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe), für Filme mit einer Breite von weniger als 16 mm, einschließlich Apparate für Super-8-Filme: |
|
|
11 |
— kinematographische Bildaufnahmeapparate |
50 |
19 |
— andere |
50 |
— kinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert, Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe), für Filme mit einer Breite von 16 mm oder mehr, ausgenommen Apparate für Super-8-Filme: |
|
|
21 |
— kinematographische Bildaufnahmeapparate |
50 |
29 |
— andere |
50 |
— Teile und Zubehör: |
|
|
31 |
— für kinematographische Apparate der Tarifstellen 11 — 19 |
50 |
39 |
— für kinematographische Apparate der Tarifstellen 21 — 29 |
50 |
90.09 |
Stehbildwerfer; photographische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate: |
|
01 |
— Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate |
50 |
09 |
— andere |
50 |
90.10 |
Apparate und Ausrüstung für photographische oder kinematographische Laboratorien, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Photokopierapparate mit optischem System oder nach dem Kontakt verfahren, Thermokopierapparate; Lichtbildwände: |
|
10 |
— Photokopierapparate und Thermokopierapparate |
50 |
20 |
— Teile und Zubehör für Photokopierapparate und Thermokopierapparate |
50 |
— andere: |
|
|
31 |
— Entwicklungsgeräte für Röntgenfilme |
50 |
32 |
— Apparate und Geräte für photographische Labors |
50 |
33 |
— Spezialmaschinen für die Druckindustrie |
50 |
39 |
— andere |
50 |
90.11.00 |
Elektronen- und Protonenmikroskope; Elektronen- und Protonendiffraktionseinrichtungen |
35 |
90.12.00 |
Optische Mikroskope, auch für Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder Mikroprojektion |
35 |
90.13.00 |
Optische Instrumente, Apparate und Geräte, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, einschließlich Scheinwerfer; Laser, ausgenommen Laserdioden |
40 |
90.14 |
Geodätische und topographische Instrumente und Geräte; Instrumente, Apparate und Geräte für Photogrammetrie und Hydrographie; nautische, aeronautische, meteorologische, hydrologische und geophysikalische Instrumente, Apparate und Geräte; Kompasse und Entfernungsmesser: |
|
10 |
— nautische Instrumente; Kompasse |
4 |
20 |
— andere |
35 |
90.15.00 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg, auch mit Gewichten |
7 |
90.16 |
Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und -geräte (z. B. Pantographen, Reißzeuge, Rechenschieber, Rechenscheiben); Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen (z. B. Auswuchtmaschinen, Planimeter, Mikrometer, Lehren, Eichmaße, Metermaße); Profilprojektoren: |
|
10 |
— Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte |
7 |
20 |
— Teile und Zubehör |
7 |
90.17 |
Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie: |
|
10 |
— elektromedizinische Apparate und Geräte |
35 |
20 |
— zahnärztliche Apparate und Geräte |
35 |
30 |
— andere |
35 |
90.18 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie oder zur Massage; Apparate und Geräte für Psychotechnik, Ozontherapie, Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie und zum Wiederbeleben sowie andere Atmungsapparate und -geräte aller Art (einschließlich Gasmasken): |
|
01 |
— Staub-, Rausch- und Gasmasken |
35 |
09 |
— andere |
35 |
90.19 |
Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen (einschließlich medizinisch-chirurgische Gürtel); Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen (Schienen und dergleichen); Zahn-, Augen- und andere Prothesen; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zur Behebung von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus bestimmt: |
|
10 |
— Schwerhörigengeräte |
15 |
20 |
— andere |
15 |
90.20.00 |
Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die die Strahlung radioaktiver Stoffe verwerten (auch für Schirmbildphotographie), einschließlich Röhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schalttische und Durchleuchtungsschirme, für diese Apparate und Geräte; Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen, für die vorstehend genannten Apparate und Geräte |
15 |
90.21.00 |
Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte und Modelle, zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht, in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet |
35 |
90.22.00 |
Maschinen, Apparate und Geräte für mechanische Prüfungen (z. B. für Prüfung der Widerstandsfähigkeit, Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität) von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen) |
7 |
90.23 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert: |
|
01 |
— Fieberthermometer |
35 |
02 |
— andere Thermometer |
35 |
03 |
— Barometer |
35 |
04 |
— Pyrometer, Hydrometer und Hygrometer |
7 |
09 |
— andere |
35 |
90.24 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder Regeln von Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, wie Manometer, Thermostate, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Durchflußmesser, Wärmemengenzähler und automatische Zugregler für Feuerungen, ausgenommen Waren der Tarifnr. 90.14: |
|
01 |
— Thermostate |
35 |
09 |
— andere |
7 |
90.25.00 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (wie Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas-und Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung und dergleichen (wie Viskosimeter, Porosimeter, Dilatometer) und für kalorimetrische, photometrische oder akustische Messungen (wie Photometer — einschließlich Belichtungsmesser —, Kalorimeter); Mikrotome |
7 |
90.26 |
Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler, für Verbrauch oder Produktion, einschließlich Prüf- oder Eichzähler: |
|
01 |
— Elektrizitätszäh er (für Verbrauch) |
35 |
02 |
— Prüf- oder Eichzähler für Instrumente der Tarifnr. 90.26 |
7 |
03 |
— Milchleistungszähler, gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
35 |
09 |
— andere |
35 |
90.27 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler), Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser (auch magnetische), ausgenommen Geschwindigkeitsmesser der Tarifnr. 90.14; Stroboskope: |
|
01 |
— Tourenzähler, Produktionszähler, Tachometer, magnetische Geschwindigkeitsmesser, Stroboskope |
7 |
02 |
— Taxameter |
25 |
09 |
— andere |
25 |
90.28 |
Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren: |
|
10 |
— elektronische automatische Regler |
7 |
20 |
— Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen und zum Nach weis ionisierender Strahlungen |
7 |
— andere elektronische Instrumente, Apparate und Geräte: |
|
|
31 |
— Echolote, Sonargeräte und andere elektronische Ortungsgeräte; Fischdetektoren |
4 |
39 |
— andere |
7 |
40 |
— nichtelektronische automatische Regler |
7 |
50 |
— andere nichtelektronische Instrumente, Apparate und Geräte |
7 |
90.29 |
Teile und Zubehör, ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Instrumente, Apparate und Geräte der Tarifnr. 90.23, 90.24, 90.26, 90.27 oder 90.28 bestimmt, auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente, Apparate oder Geräte verwendet werden können: |
|
01 |
— für Instrumente, Apparate und Geräte der Tarifstelle 90.28.31 |
4 |
09 |
— andere |
7 |
91.01.00 |
Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ) |
50 |
91.02.00 |
Uhren mit Kleinuhr-Werk (ausgenommen Uhren der Tarifnrn. 91.01 und 91.03) |
50 |
91.03.00 |
Armaturbrettuhren und dergleichen, für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe und andere Fahrzeuge |
50 |
91.04.00 |
Andere Uhren |
50 |
91.05.00 |
Kontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Registrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren, Stechuhren, Minutenzähler, Sekundenzähler) |
50 |
91.06.00 |
Zeitauslöser mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Zeitschalter und andere Schaltuhren) |
50 |
91.07.00 |
Kleinuhr-Werke, gangfertig |
50 |
91.08.00 |
Andere Uhrwerke, gangfertig |
50 |
91.09.00 |
Gehäuse für Uhren der Tarifnr. 91.01 und Teile davon |
50 |
91.10.00 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren und Teile davon |
50 |
91.11.00 |
Andere Uhrenteile |
50 |
92.01.00 |
Klaviere (einschließlich selbsttätige Klaviere mit oder ohne Klaviatur); Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur; Harfen, ausgenommen Äolsharfen |
30 |
92.02.00 |
Andere Saiteninstrumente |
50 |
92.03 |
Orgeln; Harmonien und ähnliche Instrumente mit Klaviatur und durchschlagenden Metallzungen: |
|
09 |
— andere |
30 |
92.04 |
Akkordeons, Konzertinas und ähnliche Musikinstrumente; Mundharmonikas: |
|
01 |
— Mundharmonikas |
50 |
09 |
— andere |
50 |
92.05.00 |
Andere Blasinstrumente |
50 |
92.06.00 |
Schlaginstrumente (z. B. Trommeln aller Art, Xylophone, Metallophone, Becken, Kastagnetten) |
50 |
92.07 |
Elektromagnetische, elektrostatische, elektronische und ähnliche Musikinstrumente (z. B. derartige Klaviere, Orgeln, Akkordeons): |
|
01 |
— Klaviere und Orgeln |
30 |
02 |
— Orgeln für Kirchen gemäß Begriffsbestimmung und Beschluß des Finanzministeriums |
30 |
09 |
— andere |
50 |
92.08.00 |
Musikinstrumente, in anderen Tarifnummern des Kapitels 92 nicht erfaßt (z. B. Orchestrien, Drehorgeln, Spieldosen, singende mechanische Vögel, singende Sägen); Lockpfeifen aller Art; Mundblasinstrumente zu Ruf- und Signalzwecken (z. B. Signalhörner, Signalpfeifen) |
50 |
92.10.00 |
Teile und Zubehör für Musikinstrumente, einschließlich gelochte Pappen und Papiere für mechanische Musikinstrumente und einschließlich Musikwerke für Spieldosen; Metronome; Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art |
50 |
92.11 |
Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band-und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen: |
|
10 |
— münzbetätigte Musikautomaten |
75 |
20 |
— andere Plattenwechsler und Plattenspieler mit und ohne Verstärker |
75 |
— Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen: |
|
|
31 |
— für Fernsehstudios |
35 |
39 |
— andere |
75 |
40 |
— andere |
75 |
92.12 |
Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z. B. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte), für Geräte der Tarifnr. 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten: |
|
— Tonträger und andere Aufzeichnungsträger, zur Aufzeichnung vorgerichtet: |
|
|
11 |
— Magnetbänder, -karten und -platten, für elektronische Datenverarbeitungsanlagen |
25 |
19 |
— andere |
75 |
— Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonträger: |
|
|
21 |
— aus isländischen Waren |
20 |
23 |
— Magnetbänder, -karten, und -platten, für elektronische Datenverarbeitungsanlagen |
25 |
29 |
— andere |
75 |
92.13 |
Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr. 92.11: |
|
01 |
— für Geräte der Tarifstelle 92.11.31 |
75 |
09 |
— andere |
75 |
93.01.00 |
Blanke Waffen (z. B. Säbel, Degen, Bajonette), Teile davon und Scheiden für diese Waren |
60 |
93.02.00 |
Revolver und Pistolen |
60 |
93.03.00 |
Kriegswaffen (andere als Kriegswaffen der Tarifnrn. 93.01 und 93.02) |
60 |
93.04 |
Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Tarifnrn. 93.02 und 93.03), einschließlich ähnlicher Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver aller Art genutzt wird, wie Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen und dergleichen, Wetterkanonen, Leinenschießgeräte: |
|
01 |
— Leinenschießgeräte |
20 |
02 |
— Harpunenschießgeräte für die Waljagd |
20 |
03 |
— Schreckschußpistolen |
20 |
04 |
— Schrotflinten (auch automatisch) |
60 |
05 |
— Gewehre (auch automatisch) |
60 |
09 |
— andere |
60 |
93.05.00 |
Andere Waffen (einschließlich Feder-, Luft- und Gasgewehre, -büchsen und -pistolen) |
60 |
93.06.00 |
Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01), einschließlich Rohr- und Laufrohlinge für Feuerwaffen |
60 |
93.07 |
Geschosse und Munition, einschließlich Minen; Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen: |
|
10 |
— Jagd- und Sportpatronen und Teile davon, einschließlich Geschosse und Schrot |
35 |
— andere: |
|
|
21 |
— Harpunen und Munition für Walfangkanonen |
4 |
22 |
— Patronen für Schreckschußpistolen |
20 |
29 |
— andere |
35 |
94.01 |
Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr. 94.02); Teile davon: |
|
— Sitzmöbel: |
|
|
— aus Metall: |
|
|
11 |
— Sitze für Zugmaschinen |
7 |
— aus anderen Stoffen: |
|
|
15 |
— Sitze für Zugmaschinen |
7 |
94.02.00 |
Medizinisch-chirurgische Möbel, z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Bettgestelle mit mechanischen Vorrichtungen zur Krankenbehandlung; Dentalstühle und dergleichen, mit mechanischer Kipp-, Schwenk- und Hebevorrichtung; Teile davon |
35 |
95.05.00 |
Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein, Horn, Geweihe, Korallen, auch wiedergewonnen, und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet; Waren aus diesen Stoffen |
100 |
95.08 |
Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus natürlichem (tierischem oder pflanzlichem), mineralischem oder künstlichem Wachs, Paraffin, Stearin, natürlichen Gummen oder Harzen (z. B. Kopal, Kolophonium), Modelliermassen und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelantine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Tarifnr. 35.03), Waren daraus: |
|
01 |
— Gelatinekapseln für Arzneimittel |
15 |
09 |
— andere |
100 |
96.01 |
Besen, nur gebunden, auch mit Stiel; Bürstenwaren und Pinsel (Bürsten, Schrubber, Pinsel und dergleichen), einschließlich Bürsten, die Maschinenteile sind; Pinselköpfe; Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen: |
|
— Besen und Bürsten, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
02 |
— für Maschinen |
25 |
04 |
— Zahnbürsten |
50 |
06 |
— Pinselköpfe |
35 |
96.05.00 |
Puderquasten und dergleichen aus Stoffen aller Art |
100 |
96.06.00 |
Handsiebe aus Stoffen aller Art |
80 |
97.01.00 |
Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk, Puppenwagen und dergleichen |
90 |
97.04 |
Gesellschaftsspiele (einschließlich mechanische Spiele zur öffentlichen Benutzung, Billardtische, Glücksspieltische, Tischtennis): |
|
01 |
— Schachspiele und Schachfiguren |
50 |
02 |
— Kartenspiele |
90 |
04 |
— Tischtennisausrüstungen |
90 |
09 |
— andere |
90 |
97.05.00 |
Karnevals,- Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste; Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel (z. B. künstliche Weihnachtsbäume, Krippen, auch mit Ausstattung, Menschen- und Tierfiguren für Krippen, Weihnachts-Holzschuhe und -Holzscheite, Weihnachtsmänner) |
100 |
97.06 |
Geräte für Freiluftspiele, Leichtathletik, Gymnastik und andere Sportarten, ausgenommen Waren der Tarifnr. 97.04: |
|
01 |
— Ski und Teile davon; Skistöcke |
50 |
02 |
— Schlittschuhe und Rollschuhe |
50 |
09 |
— andere |
50 |
97.07 |
Angelhaken, Angelgeräte; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze; Lockvögel, Lerchenspiegel und ähnliche Jagdgeräte: |
|
01 |
— Angelhaken |
4 |
97.08.00 |
Karusselle, Luftschaukeln, Schießstände und andere Schausteller-Unternehmen, einschließlich Zirkusse, Tierschauen und Wandertheater |
100 |
98.01 |
Knöpfe, Druckknöpfe, Manschettenknöpfe und dergleichen (einschließlich Knopf-Rohlinge, Knopfformen und Knopfteile): |
|
01 |
— Manschettenknöpfe und dergleichen |
10 |
09 |
— andere |
10 |
98.02 |
Reißverschlüsse; Teile davon (z. B. Schieber): |
|
01 |
— Metallteile für die Herstellung von Reißverschlüssen |
14 |
98.03.00 |
Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte; Bleistifthalter und dergleichen; Teile davon und Zubehör (z.B. Bleistiftschützer, Klipse), ausgenommen Waren der Tarifnr. 98.04 oder 98.05 |
50 |
98.04.00 |
Schreibfedern; Kugeln für Federspitzen |
50 |
98.05.00 |
Blei-, Kopier- und Farbstifte, Schiefergriffel, Minen, Pastellstifte und Zeichenkohle; Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide, Billardkreide |
50 |
98.06 |
Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben und Zeichnen, auch gerahmt: |
|
01 |
— Wandtafeln für Schulen |
35 |
09 |
— andere |
80 |
98.08.00 |
Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, auch auf Spulen; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
80 |
98.09.00 |
Siegellack zu Bürozwecken oder für Flaschenverschlüsse, in kleinen Scheiben, Stangen oder ähnlichen Formen; Pasten auf der Grundlage von Gelatine, für Druckwalzen, graphische Reproduktionen und zu ähnlichen Zwecken, auch auf Unterlagen von Papier oder Gespinstwaren |
80 |
98.10.00 |
Feuerzeuge und Anzünder (z. B. mechanisch, elektrisch, katalytisch); Teile davon, ausgenommen Steine und Dochte |
80 |
98.11.00 |
Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenrohformen und Pfeifenköpfe); Zigarren- und Zigarettenspitzen; Mundstücke, Rohre und andere Teile |
80 |
98.14.00 |
Parfümzerstäuber und andere Ballzerstäuber zu Toilettezwecken; Zerstäubervorrichtungen und Zerstäuberköpfe für diese Waren |
100 |
98.15.00 |
Isolierflaschen und andere lsolier-(Vakuum-)Behälter, Teile davon (ausgenommen Glaskolben) |
100 |
98.16.00 |
Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und dergleichen; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster |
45 |
99.06.00 |
Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt |
20 |
ANHANG III
Abschöpfungsregelung für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen, die Island beibehalten kann
Isländisches Gesetz Nr. 4 vom 28. Februar 1966, geändert durch die Gesetze Nr. 79 vom 31. Dezember 1968, Nr. 73 vom 1. Juni 1970, Nr. 4 vom 30. März 1971 und Nr. 17 vom 4. Mai 1972, über die Ausfuhrabgabe auf Fischereierzeugnisse
Artikel 1
Auf die in diesem Gesetz aufgeführten isländischen Fischereierzeugnisse wird eine Ausfuhrabgabe erhoben.
Als isländische Erzeugnisse gelten Fische, die von in Island im Schiffsregister eingetragenen Fischereischiffen auch außerhalb der isländischen Fischereizone gefangen worden sind, auch wenn sie nicht an Land verarbeitet worden sind.
Artikel 2
Gemäß diesem Gesetz wird die Ausfuhrabgabe auf Fischereierzeugnisse wie folgt erhoben:
Bei der Ausfuhr von gefrorenen Fischfilets, gefrorenem Fischrogen, gesalzenem Weißfisch, gesalzenen Fischfilets, Bauchlappen von Kabeljau, gesalzenem Fischrogen, anderweit nicht genannt, gesalzenem Fisch in Stücken, gesalzenen und gefrorenen Fischzungen, getrocknetem Kabeljau, getrockneten Fischköpfen, Krebstieren und Weichtieren sowie haltbar gemachten Fischereierzeugnissen in hermetischen Behältnissen wird eine Abgabe in Höhe von 2 300 isländischen Kronen je Tonne erhoben.
Übersteigt die gemäß diesem Artikel angewandte Abgabe 4,5 % des fob-Wertes der betreffenden Fischereierzeugnisse, so kann das Fischereiministerium beschließen, daß der über den genannten Prozentsatz hinausgehende Anteil der Ausfuhrabgabe nicht erhoben wird.
Eine Abgabe in Höhe von 3 % des fob-Wertes wird auf die Ausfuhr von ganzem gefrorenem Fisch, gefrorenen Fischabfällen, gefrorenen Kaisergranaten, gefrorenen Garnelen, gefrorenen Lodden, Loddenmehl, Loddenöl und gehärteten Ölen und Fetten von Fischen oder Meeressäugetieren erhoben.
Eine Abgabe in Höhe von 5 % des fob-Wertes wird auf die Ausfuhr von Walverarbeitungserzeugnissen, mit Ausnahme von haltbar gemachten Walverarbeitungserzeugnissen in hermetischen Behältnissen, erhoben.
Eine Abgabe in Höhe von 6 % des fob-Wertes wird auf die Ausfuhr von Fisch-, Rotbarsch-, Kaisergranaten-, Garnelen- und Lebermehl, Kabeljaulebertran, Rotbarschöl, ganzen gefrorenen Heringen, gefrorenen Heringsfilets, gesalzenen Heringen, gesalzenen Heringsfilets, gesalzenen Seehasenrogen sowie anderen in diesem Artikel nicht aufgeführten Fischereierzeugnissen erhoben.
Zur Deckung der Verpackungskosten kann vom fob-Wert der gesalzenen Heringe und gesalzenen Seehasenrogen ein Betrag von 500 isländischen Kronen je 100 kg Gewicht abgezogen werden.
Eine Abgabe in Höhe von 7 % des fob-Wertes wird auf die Ausfuhr von frischen und gekühlten Fischen erhoben.
Das Fischereiministerium kann jedoch beschließen, daß für frische und gekühlte Heringe eine Abgabe in gleicher Höhe wie diejenige zu entrichten ist, die anwendbar gewesen wäre, wenn der Hering in Island nach dem gleichen Verfahren verarbeitet worden wäre, wie dies im Ausland der Fall ist (vgl. Nummern 4 und 6 dieses Artikels).
Eine Abgabe in Höhe von 8 % des fob-Wertes wird auf die. Ausfuhr von Heringsmehl, -extrakten und -tran erhoben.
Auf Verarbeitungserzeugnisse von Seehunden wird keine Ausfuhrabgabe erhoben.
Für die Anwendung der Nummer 1 gelten als nicht gegarte Konservenerzeugnisse in hermetischen Behältnissen für den Verzehr fertige, nicht gegarte Konservenerzeugnisse, welche in hermetischen Behältnissen von 10 kg Nettogewicht oder weniger verkauft werden. Vollständig verarbeitete, nicht gegarte und in größeren Behältnissen verkaufte Erzeugnisse gelten jedoch ebenfalls als nicht gegarte Konservenerzeugnisse in hermetischen Behältnissen, wenn der Exporteur nachweist, daß der Wert des Roherzeugnisses weniger als ein Drittel des Ausfuhrwertes der exportierten Erzeugnisse ausmacht.
Verkaufen isländische Schiffe in ausländischen Häfen der Ausfuhrabgabe unterliegende frische oder verarbeitete Fischereierzeugnisse, die aus ihrem eigenen Fang oder dem Fang anderer Schiffe stammen, so wird die genannte Abgabe auf den Bruttowert dieser Verkäufe nach Abzug der Zölle und sonstigen Lösch- und Verkaufskosten entsprechend den vom Fischereiministerium erlassenen Bestimmungen erhoben.
Artikel 3
Das Finanzamt erhebt die Ausfuhrabgabe gemäß Artikel 2; die Einnahmen werden wie folgt aufgeteilt:
1. |
für die Zahlung der Versicherungsprämien für Fischereifahrzeuge entsprechend den Bestimmungen des Fischereiministeriums |
82,0 % |
2. |
für die isländische Fischerei-Darlehenskasse |
11,4 % |
3. |
für den Fischereifonds |
3,1 % |
4. |
für den Bau von Schiffen für ozeanographische Forschung und die Erforschung von Fischgründen |
1,8 % |
5. |
für den Bau von Forschungsinstituten für das Fischereiwesen |
0,7 % |
6. |
für den Verband der isländischen Reeder von Fischereifahrzeugen |
0,5 % |
7. |
für die Seemannsgewerkschaften gemäß der Regelung des Fischereiministeriums |
0,5 % |
Die unter Absatz 1 Nummer 1 vorgesehene Zahlung der Versicherungsprämien für Fischereifahrzeuge kann davon abhängig gemacht werden, daß die betreffende Versicherungsgesellschaft Mitglied des Rückversicherungsverbandes der Versicherer ist und bestimmte Regeln für die Festsetzung der Prämienhöhe, der Versicherungsbedingungen und des Schiffsrumpfwertes anwendet.
Walfischfänger können von diesen Verpflichtungen befreit werden und haben dann Anspruch auf Erstattung ihres Beitrags zum Versicherungsfonds der Fischereifahrzeuge als Ersatz für die Versicherungsprämien.
Artikel 4
Die Abgabe gemäß Artikel 2 Nummern 2, 3 und 4 wird vom Verkaufspreis der Erzeugnisse, einschließlich Verpackung, frei an Bord des Schiffes im ersten Entladehafen erhoben. Der „Wert der cif oder zu anderen Bedingungen verkauften Erzeugnisse wird gemäß den vom Handelsministerium erlassenen Bestimmungen in fob-Wert umgerechnet.
Bei der Ausfuhr nichtverkaufter Erzeugnisse wird die Abgabe gemäß Artikel 2 Nummern 2, 3 und 4 unter Zugrundelegung des in der Ausfuhrlizenz angegebenen Mindestausfuhrpreises berechnet.
Weist der Exporteur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, von dem im Konossement angegebenen Datum an gerechnet, nach, daß der von der zuständigen Behörde festgesetzte Preis eines nichtverkauften Fischereierzeugnisses höher ist als der tatsächliche Verkaufspreis, so muß das Finanzministerium die Differenz erstatten, sofern das Handelsministerium die Genehmigung des Verkaufs zum niedrigeren Preis bestätigt.
Die in Artikel 2 Nummer 1 vorgesehene Abgabe wird auf das in den Ausfuhrdokumenten anzugebende Nettogewicht des verkauften Erzeugnisses erhoben.
Artikel 5
Die Ausfuhrabgabe ist fällig, sobald ein Schiff abgefertigt worden ist, oder vor dem Entladen, wenn kein Verzollungsantrag vorliegt. Das Fischereiministerium kann jedoch den Befrachter ermächtigen, die geschuldeten Beträge nach Erhalt der ausländischen Zahlungsmittel zu entrichten, vorausgesetzt, daß die Transaktion über eine isländische Bank erfolgt und der Befrachter den Zollbehörden einen Solawechsel über den Gegenwert der fälligen Abgabe überreicht.
Artikel 6
Die Befrachter von Erzeugnissen, die unter das vorliegende Gesetz fallen, haben der zuständigen Behörde vor der Abfertigung eines Schiffes oder vor dem Entladen gleichzeitig mit einer Ausfuhrlizenz eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Abschrift Konossements oder anderer Versandpapiere, eine Ausfuhrerklärung, eine Rechnung und erforderlichenfalls eine Kontrollbescheinigung vorzulegen. Wurden keinerlei Ausfuhrpapiere ausgestellt, so hat der Befrachter eine Erklärung auf Ehrenwort abzugeben, in der er die Versandmenge angibt.
Die den Befrachter betreffenden Bestimmungen dieses Artikels finden bei Abwesenheit oder Fahrlässigkeit des Befrachters ebenfalls auf den Kapitän des Schiffes sowie auf die Schiffsmakler Anwendung.
Die Ausfuhrabgabe wird auf Grund der Angaben in den in diesem Artikel aufgeführten Dokumenten erhoben.
Artikel 7
Schiff und Ladung stellen die Sicherungsleistung für die Zahlung der Ausfuhrabgabe dar.
Artikel 8
Die zuständigen Behörden erstellen entsprechend den Weisungen des Finanzministeriums und den Regeln des öffentlichen Rechnungswesens eine Aufstellung der in Anwendung dieses Gesetzes erhobenen Ausfuhrabgaben.
Artikel 9
Sofern ein anderes Gesetz keine schärferen Strafen vorsieht, werden bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz Geldstrafen verhängt. Ferner haben Befrachter, Kapitän oder Schiffsmakler, die der Erteilung unrichtiger Auskünfte über die Ladung eines Schiffes für schuldig erklärt werden, den dreifachen Betrag der Ausfuhrabgabe, die Gegenstand der versuchten Hinterziehung ist, zu zahlen.
Die Geldstrafen sind an das Finanzamt zu entrichten.
Die zuständigen Behörden, die Grund zu der Annahme haben, daß die in Artikel 6 aufgeführten Dokumente falsche Angaben enthalten, müssen die Ladung des Schiffes vor dem Ein- oder Ausladen prüfen oder sich auf irgendeine Weise die hierfür erforderlichen Dokumente beschaffen.
Artikel 10
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden gemäß dem Gesetz über das Strafverfahren geahndet.
Artikel 11
Die Regierung ist ermächtigt, die Abgaben auf das Nettogewicht der in Artikel 2 Nummer 1 dieses Gesetzes aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 77 vom 28. April 1962 über den Ausgleichsfonds für Fischfänge und Artikel 9 des Gesetzes Nr. 42 vom 9. Juni 1960 über die Kontrolle von Frischfisch zu erheben.
Artikel 12
Das Fischereiministerium kann für die Anwendung dieses Gesetzes eine Verordnung mit weiteren Richtlinien erlassen.
PROTOKOLL Nr. 1
Über die Regelung für bestimmte Waren
Artikel 1
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise wie folgt beseitigt:
Zeitplan |
Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C II 48.01 F, 48.07 C. 48.07 D. 48.13 und 48.15 B Anwendbare Zollsätze in Prozenten |
Andere Waren Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze |
am 1.Januar 1980 |
6 |
50 |
am 1.Januar 1981 |
4 |
35 |
am 1. Januar 1982 |
4 |
35 |
am 1.Januar 1983 |
2 |
20 |
am 1.Januar 1984 |
0 |
0 |
Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt:
Zeitplan |
Anwendbarer Prozentsalz der Ausgangszollsätze |
am 1. Januar 1980 |
15 |
am 1. Januar 1981 |
10 |
am 1. Januar 1982 |
10 |
am 1. Januar 1983 |
5 |
am 1. Januar 1984 |
0 |
Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wenden Dänemark und das Vereinigte Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Island nachstehende Zollsätze an:
Zeitplan |
Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C11 48.01 F. 48.07 C. 48.07 D. 48.13 und 48.15 B Anwendbare Zollsätze in Prozenten |
Andere Waren Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs |
am 1. Januar 1980 |
6 |
50 |
am 1. Januar 1981 |
4 |
35 |
am 1. Januar 1982 |
4 |
35 |
am 1. Januar 1983 |
2 |
20 |
am 1. Januar 1984 |
0 |
0 |
Artikel 2
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 2 angeführten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt:
Zeitplan |
Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze |
am 1. April 1973 |
95 |
am 1. Januar 1974 |
90 |
am 1. Januar 1975 |
85 |
am 1. Januar 1976 |
75 |
am 1. Januar 1977 |
60 |
am 1. Januar 1978 |
40 mit einem Höchstsatz von 3 % ad valorem (ausgenommen die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A) |
am 1. Januar 1979 |
20 |
am 1. Januar 1980 |
0 |
Für die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A der in Absatz 2 enthaltenen Tabelle nimmt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung den Zollabbau abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle vor.
Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um:
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
ex 73.02 |
Ferrolegierungen, ausgenommen Ferronickel und die unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnisse |
76.01 |
Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium: A. Rohaluminium |
78.01 |
Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei: A. Rohblei: II. anderes |
79.01 |
Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink: A. Rohzink |
81.01 |
Wolfram, roh oder verarbeitet |
81.02 |
Molybdän, roh oder verarbeitet |
81.03 |
Tantal, roh oder verarbeitet |
81.04 |
Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet; Cermets, roh oder verarbeite |
Artikel 3
Für die Einfuhren der Waren, auf die mit Ausnahme von Rohblei, anderes als Werkblei, der Tarifstelle 78.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehene Zollregelung angewendet wird, gelten jährliche Richtplafonds; bei Überschreitung dieser Plafonds können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet werden:
Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft, die Anwendung der Plafonds bei bestimmten Waren auszusetzen, werden die für 1973 festgesetzten Plafonds im Anhang B angeführt. Bei der Berechnung der Plafonds wird berücksichtigt, daß die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland die erste Zollsenkung am 1. April 1973 vornehmen. Im Jahre 1974 entsprechen die Plafonds denen des Jahres 1973, die für die Gemeinschaft auf Jahresbasis anzupassen und um 5 % zu erhöhen sind. Ab 1. Januar 1975 werden die Plafonds jährlich um 5 % erhöht.
Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang B angeführt sind, behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5 % erhöhten Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, festzusetzen; für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5 % erhöht.
Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 90 % der festgesetzten Höhe, so setzt die Gemeinschaft die Anwendung dieses Plafonds aus.
Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten.
Die Gemeinschaft übermittelt dem Gemischten Ausschuß am 1. Dezember jedes Jahres die Liste der Waren, für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt hat, und die jeweilige Höhe dieser Plafonds.
Die Einfuhren im Rahmen der gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 eröffneten Zollkontingente werden ebenfalls auf die für die betreffenden Waren festgesetzten Plafonds angerechnet.
Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist, können abweichend von Artikel 3 des Abkommens und den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet werden.
In diesem Fall wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt verfahren:
Jahr |
Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs |
1973 |
0 |
1974 |
40 |
1975 |
60 |
1976 |
80 |
Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit, entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds zu ändern.
Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden die Plafonds abgeschafft.
ANHANG A
Liste der Zollkontingente für das Jahr 1974
DÄNEMARK, ►M7 — ◄ VEREINIGTES KÖNIGREICH
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
Höhe (in Tonnen) |
||||||
Dänemark |
►M7 — ◄ |
Vereinigtes Königreich |
||||||
►M18 Kapitel 48 ◄ |
►M18
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe: — andere Tarifnummern des Kapitels 48 ausgenommen Tarifstelle 48.01 A |
|
|
10 |
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Kapitel 49 |
Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, die im Gemeinsamen Zolltarif zollpflichtig sind (49.03, 49.05 A, 49.07 A, 49.07 C II, 49.08, 49.09, 49.10, 49.11 B) |
►M15 2 144 ◄ |
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ANHANG B
Liste der Plafonds für das Jahr 1973
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
Höhe (in Tonnen) |
76.01 |
Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium: A. Rohaluminium |
27 276 |
PROTOKOLL Nr. 2
über Waren, für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt
Artikel 1
Folgenden Maßnahmen zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführten Waren verarbeitet sind, stehen die Bestimmungen des Abkommens nicht entgegen:
Artikel 2
Für die in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführten Waren gelten als Ausgangszollsätze:
für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung die am 1. Januar 1972 tatsächlich angewendeten Zollsätze;
für Dänemark, Irland ►M7 ————— ◄ und das Vereinigte Königreich
bezüglich der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren
die Zollsätze, die sich aus Artikel 47 der ►M7 ————— ◄ „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge“ ergeben; diese Ausgangszollsätze werden dem Gemischten Ausschuß rechtzeitig, in jedem Fall vor der ersten Zollsenkung gemäß Absatz 2, mitgeteilt,
bezüglich der anderen Erzeugnisse die am 1. Januar 1972 tatsächlich angewendeten Zollsätze;
für Island:
bezüglich der Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland die Zollsätze der Tabelle II im Anhang zu diesem Protokoll,
bezüglich der Erzeugnisse mit Ursprung in Dänemark ►M7 ————— ◄ und dem Vereinigten Königreich die am 1. Januar 1972 im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation angewandten Zollsätze.
Die Gemeinschaft beseitigt den Abstand zwischen den Ausgangszollsätzen nach
Absatz 1 und den am 1. Juli 1977 anwendbaren Zollsätzen, wie sie in den Tabellen im Anhang zu diesem Protokoll angeführt sind, schrittweise in fünf Stufen von je 20 % nach dem in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Zeitplan.
Falls jedoch der am 1. Juli 1977 geltende Zollsatz höher ist als der Ausgangszollsatz, wird der Abstand zwischen diesen Zollsätzen am 1. Januar 1974 um 40 % und anschließend um jeweils 20 % vermindert am
Island beseitigt den Abstand zwischen den Ausgangszollsätzen und den am 1. Januar 1980 anwendbaren Zollsätzen, wie sie in den Tabellen im Anhang zu diesem Protokoll angeführt sind, schrittweise nach dem Zeitplan des Artikels 4 Absatz 1 des Abkommens.
Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39 Absatz 5 der ►M7 ————— ◄ „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge“ anwendet, werden abweichend von Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs für die folgenden Waren unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet:
Nummer des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs |
Warenbezeichnung |
22.06 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
ex 22.09 |
Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80°, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken: — alkoholische Getränke, andere als Rum, Arrak, Taffia, Gin, Whisky, Wodka mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 45,2° oder weniger sowie Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, Eier oder Eigelb und/oder Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend |
Artikel 3
Der Gemischte Ausschuß beschließt bei der Festlegung dieser Modalitäten oder später, in dieses Protokoll gegebenenfalls andere Waren der Kapitel 1 bis 24 des Brüsseler Zolltarifschemas einzubeziehen, die nicht Gegenstand einer Agrarregelung der Vertragsparteien sind.
Bei dieser Gelegenheit vervollständigt der Gemischte Ausschuß gegebenenfalls die Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3.
TABELLE 1
EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
Ausgangszollsatz |
Am 1. Juli 1977 anwendbarer Zollsatz |
15.10 |
Technische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: ex C: andere technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination: — aus Kiefernholz, mit einem Gehalt an Fettsäuren von 90 Gewichtshundertteilen oder mehr |
4,5 % |
0 |
17.04 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt: |
|
|
A. Süßholz-Auszug, mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe |
21 % |
12 % |
|
B. Kaugummi |
8 % + bT höchstens 23 % |
bT |
|
C. sogenannte „weiße Schokolade“ |
13 % + bT höchstens 27 % + ZZu |
bT |
|
D. andere |
13 % + bT höchstens 27 % + ZZu |
bT |
|
18.06 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
A. Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert |
10 % + bT |
bT |
|
B. Speiseeis |
12 % + bT höchstens 27 % + ZZu |
bT |
|
C. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen |
12 % + bT höchstens 27 % + ZZu |
bT |
|
D. andere: |
|
|
|
I. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen: |
|
|
|
a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger |
12 % + bT höchstens 27 % + ZZU |
bT |
|
b) andere: |
|
|
|
— in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger |
19 % + bT |
bT |
|
— andere |
19 % + bT |
6 % + bT |
|
II. mit einem Gehalt an Milchfett: |
|
|
|
a) von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen: |
|
|
|
1. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger |
12 % + bT höchstens 27 % + ZZu |
bT |
|
2. andere: |
|
|
|
— in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger |
19 % + bT |
bT |
|
— andere |
19 % + bT |
6 % + bT |
|
b) von mehr als 6,5, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen: |
|
|
|
1. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger |
12 % + bT |
bT |
|
2. andere: |
|
|
|
— in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger |
19 % + bT |
bT |
|
— andere |
19 % + bT |
6 % + bT |
|
c) von 26 Gewichtshundertteilen oder mehr: |
|
|
|
1. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger |
12 % + bT |
bT |
|
2. andere: |
|
|
|
— in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger |
19 % + bT |
bT |
|
— andere |
19 % + bT |
6 % + bT |
|
19.01 |
Malz-Extrakt |
8 % + bT |
bT |
19.02 |
Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen: |
|
|
A. Malzextrakt |
8 % + bT |
bT |
|
B. andere |
11 % + bT |
bT |
|
19.03 |
Teigwaren |
12 % + bT |
bT |
19.04 |
Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer) |
10 % + bT |
bT |
19.05 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn Flakes und dergleichen) |
8 % + bT |
bT |
19.06 |
Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen |
7 % + bT |
bT |
19.07 |
Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen: |
|
|
A. Knäckebrot |
9 % + bT höchstens 24 % + ZMe |
bT |
|
B. ungesäuertes Brot (Matzen) |
6 % + bT höchstens 20 % + ZMe |
bT |
|
C. Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen |
7 % + bT |
bT |
|
D. andere |
14 % + bT |
bT |
|
19.08 |
Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao: |
|
|
A. Lebkuchen, Honigkuchen und dergleichen |
13 % + bT |
bT |
|
B. andere |
13 % + bT höchstens 30 % + ZMe oder 35 % + ZZu |
bT |
|
21.02 |
Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus: |
|
|
C. geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel: |
|
|
|
II. andere |
8 % + bT |
bT |
|
D. Auszüge aus gerösteten Zichorienwurzeln und aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: |
|
|
|
II. andere |
14 % + bT |
bT |
|
21.04 |
Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel: |
|
|
B. Gewürzsoßen auf der Grundlage von Tomatenmark |
18 % |
10 % |
|
C. andere: |
|
|
|
— Tomaten enthaltend |
18 % |
10 % |
|
— andere |
18 % |
6 % |
|
21.05 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
A. Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen: |
|
|
|
— Tomaten enthaltend |
18 % |
10 % |
|
— andere |
18 % |
6 % |
|
21.06 |
Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel: |
|
|
A. Hefen, lebend: |
|
|
|
II. Backhefen |
15 % + bT |
bT |
|
B. Hefen, nicht lebend: |
|
|
|
I. in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
13 % |
4 % |
|
II. andere |
8 % |
4 % |
|
21.07 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
A. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet |
13 % + bT |
bT |
|
B. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren, gefüllt |
13 % + bT |
bT |
|
C. Speiseeis |
13 % + bT |
bT |
|
D. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch |
13 % + bT |
bT |
|
E. „Käsefondue“ genannte Zubereitungen |
13 % + bT höchstens 35 RE für 100 kg Eigengewicht |
bT höchstens 25 RE für 100 kg Eigen gewicht |
|
G. Los demás: |
|
|
|
I. que no contengan materias grasas, procedentes de la leche o que las contengan en cantidad inferior al 1,5 % en peso: |
|
|
|
a) que no contengan sacarosa o que la contengan en cantidad inferior al 5 % en peso (incluido el azúcar invertido, calculado en sacarosa): |
|
|
|
ex 1. que no contengan almidón ni féculas o que los contengan en cantidad inferior al 5 % en peso: |
|
|
|
— hidrolizados de proteínas; autolizados de levadura |
20 % |
6 % |
|
2. con un contenido en peso de almidón o de fécula igual o superior al 5 % |
13 % + em |
em |
|
b) con un contenido en peso de sacarosa (incluido el azúcar invertido, calculado en sacarosa) igual o superior al 5 % e inferior al 15 % |
13 % 4- em |
em |
|
c) con un contenido en peso de sacarosa (incluido el azúcar invertido, calculado en sacarosa) igual o superior al 15 % e inferior al 30 % |
13 % + em |
em |
|
d) con un contenido en peso de sacarosa (incluido el azúcar invertido, calculado en sacarosa) igual o superior al 30 % e inferior al 50 % |
13 % + em |
em |
|
e) con un contenido en peso de sacarosa (incluido el azúcar invertido, calculado en sacarosa) igual o superior al 50 % e inferior al 85 % |
13 % + em |
em |
|
f) con un contenido en peso de sacarosa (incluido el azúcar invertido, calculado en sacarosa) igual o superior al 85 % |
13 % + em |
em |
|
II. con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 1,5 % pero inferior al 6 % |
13 % + em |
em |
|
III. con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 6 % pero inferior al 12 % |
13 % + em |
em |
|
IV. con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 12 % pero inferior al 18 % |
13 % + em |
em |
|
V. con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 18 % pero inferior al 26 % |
13 % + em |
em |
|
VI. con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 26 % pero inferior al 45 %: |
|
|
|
— en envases inmediatos con un contenido neto inferior o igual a 1 kg |
13 % + em |
em |
|
— los demás |
13 % + em |
6 % 4+ em |
|
VII con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 45 % pero inferior al 65 %: |
|
|
|
— en envases inmediatos con un contenido neto inferior o igual a 1 kg |
13 % + em |
em |
|
— los demás |
13 % + em |
6 % 4+ em |
|
VIII. con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 65 % pero inferior al 85 %: |
|
|
|
— en envases inmediatos con un contenido neto inferior o igual a 1 kg |
13 % + em |
em |
|
— los demás |
13 % + em |
6 % + em |
|
IX. con un contenido en peso de materias grasas procedentes de la leche igual o superior al 85 % |
|
|
|
— en envases inmediatos con un contenido neto inferior o igual a 1 kg |
13 % + em |
em |
|
— los demás |
13 % + em |
6 % + em |
|
22.02 |
Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07: |
|
|
ex A. keine Milch oder kein Milchfett enthaltend: |
|
|
|
— Zucker enthaltend (Saccharose oder Invertzucker) |
15 % |
0 |
|
B. andere |
8 % + bT |
bT |
|
22.03 |
Bier |
24 % |
10 % |
22.06 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: |
|
|
A. mit einem Gehalt an Alkohol von 18° oder weniger und in Behältnissen mit einem Inhalt: |
|
|
|
I. von zwei Liter oder weniger |
17 RE/hl |
0 |
|
II. von mehr als zwei Liter |
14 RE/hl |
0 |
|
B. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 18° bis 22° und in Behältnissen mit einem Inhalt: |
|
|
|
I. von zwei Liter oder weniger |
19 RE/hl |
0 |
|
II. von mehr als zwei Liter |
16 RE/hl |
0 |
|
C. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 22°, in Behältnissen mit einem Inhalt: |
|
|
|
I. von zwei Liter oder weniger |
1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol + 10 RE/hl |
0 |
|
II. von mehr als zwei Liter |
1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol |
0 |
|
22.09 |
Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80°, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken: |
|
|
C. alkoholische Getränke: |
|
|
|
ex V. andere: |
|
|
|
— Ei oder Eigelb und/oder Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt: |
|
|
|
a) von zwei Liter oder weniger |
1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol + 10 RE/hl |
1 RE für 1 hl je Grad Alkohol + 6 RE/hl |
|
b) von mehr als zwei Liter |
1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol |
1 RE für 1hl je Grad Alkohol |
|
29.04 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: |
|
|
C. mehrwertige Alkohole: |
|
|
|
II. Mannit |
12 % + bT |
8 % + bT |
|
III. Sorbit: |
|
|
|
a) in wäßriger Lösung: |
|
|
|
1. mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an Sorbit |
12 % + bT |
6 % + bT |
|
2. anderer |
9 % + bT |
6 % + bT |
|
b) anderer: |
|
|
|
1. mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an Sorbit |
12 % + bT |
6 % + bT |
|
2. anderer |
9 % + bT |
6 % + bT |
|
29.10 |
Acetale und Halbacetale, auch mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: |
|
|
ex B. andere: |
|
|
|
— Methylglucoside |
14,4 % |
8 % |
|
29.14 |
Einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: |
|
|
ex A. gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren: |
|
|
|
— Mannitester und Sorbitester |
von 8,8 % bis 18,4 % |
8 % |
|
ex B. ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren: |
|
|
|
— Mannitester und Sorbitester |
von 12 % bis 13,6 % |
8 % |
|
29.15 |
Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: |
|
|
A. acyclische mehrbasische Carbonsäuren: |
|
|
|
ex V. andere: |
|
|
|
— Itaconsäure, ihre Salze und Ester |
10,4 % |
0 |
|
29.16 |
Carbonsäuren mit Alkohol-, Phenol-, Aldehyd- oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: |
|
|
A. Carbonsäuren mit Alkoholfunktion: |
|
|
|
I. Milchsäure, ihre Salze und Ester |
13,6 % |
0 |
|
IV. Zitronensäure, ihre Salze und Ester: |
|
|
|
a) Zitronensäure |
15,2 % |
0 |
|
b) Rohes Kalziumzitrat |
5,6 % |
0 |
|
c) andere |
16 % |
0 |
|
ex VIII. andere: |
|
|
|
►M12
— Glycerinsäure, Glykolsäure, Zuckersäure, Isozuckersäure, Heptazuckersäure, ihre Salze und Ester |
12 % |
8 % |
|
29.35 |
Heterocyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren: |
|
|
ex Q. andere: |
|
|
|
— wasserfreie Verbindungen von Mannit oder Sorbit, ausgenommen Maltol und Isomaltol |
10,4 % |
8 % |
|
29.43 |
Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Glukose und Laktose; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn. 29.39, 29.41 und 29.42 |
|
|
B. andere |
20 % |
8 % |
|
29.44 |
Antibiotika: |
|
|
A. Penicilline |
16,8 % |
0 |
|
35.01 |
Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime: |
|
|
A. Kasein: |
|
|
|
I. zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen () |
2 % |
0 |
|
II. zur gewerblichen Verwendung, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln (): |
|
|
|
— mit einem Gehalt an Wasser von mehr als 50 Gewichtshundertteilen |
5 % |
0 |
|
— andere |
5 % |
3 % |
|
III. anderes |
14 % |
12 % |
|
B. Kaseinleime |
13 % |
11 % |
|
C. andere |
10 % |
8 % |
|
35.05 |
Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke: |
|
|
A. Dextrine; lösliche oder geröstete Stärke |
14 % + bT |
bT |
|
B. Dextrinleime, Klebstoffe aus Stärke |
13 % + bT höchstens 18 % |
bT |
|
35.06 |
Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
|
A. zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
ex II. andere: |
|
|
|
— auf der Grundlage von emulgiertem Natriumsilikat |
12,8 % |
0 |
|
ex B. Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg: |
|
|
|
— auf der Grundlage von emulgiertem Natriumsilikat |
15,2 % |
0 |
|
38.12 |
Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden: |
|
|
A. zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen: |
|
|
|
I. auf der Grundlage von Stärke |
13 % + bT höchstens 20 % |
bT |
|
38.19 |
Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
Q. Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharzen |
12,8 % |
8 % |
|
T. Sorbit, ausgenommen solcher der Tarif stelle 29.04 C III: |
|
|
|
I. in wässriger Lösung: |
|
|
|
a) mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an Sorbit |
12 % + bT |
6 % + bT |
|
b) anderer |
9 % + bT |
6 % + bT |
|
II. anderer: |
|
|
|
a) mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an Sorbit |
12 % + bT |
6 % + bT |
|
b) anderer |
9 % + bT |
6 % + bT |
|
ex U. andere: |
|
|
|
— Erzeugnisse des Krackens von Sorbit |
14,4 % |
8 % |
|
39.02 |
Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z.B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinyiderivate, Polyacryl-und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze): |
|
|
ex C. andere: |
|
|
|
— Klebstoffe auf der Grundlage von emulgierten Harzen |
von 12 % bis 18,4 % |
0 |
|
39.06 |
Andere Hochpolymere und Kunststoffe, einschließlich Alginsäure, ihre Salze und Ester; Linoxyn: |
|
|
ex B. andere: |
|
|
|
— Dextrane |
16 % |
6 % |
|
— andere, ausgenommen Linoxyn |
16 % |
8 % |
|
(1)
Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen. Anmerkung: Die in dieser Tabelle verwendeten Abkürzungen bedeuten: bT = beweglicher Teilbetrag, ZZu = Zusatzzoll für Zucker, ZMe = Zusatzzoll für Mehl. |
TABELLE II
ISLAND
Liste 1
Nummer des isländischen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
Ausgangszollsätze |
Am 1. Januar 1980 anwendbarer Zollsatz |
17.04 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt: |
|
|
04 |
Kaugummi, auch mit Zuckerschicht |
100 % |
40 % |
09 |
andere |
100 % |
40 % |
18.06 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
04 |
— Kochschokolade in Tafeln oder Riegeln, nur Kakaobohnen, Zucker und nicht mehr als 30 Gewichtshundertteile Kakaobutter enthaltend |
100 |
40 |
05 |
— andere Schokolade in Tafeln oder Riegeln, ungefüllt |
100 |
40 |
06 |
— gefüllte Schokolade und mit Schokolade überzogene Zuckerwaren, einschließlich Sahnepralinen |
100 |
40 |
09 |
— andere |
100 |
40 |
19.02 |
Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshunderteilen: |
|
|
02 |
— Malzextrakt |
50 |
20 |
19.07 |
Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen: |
|
|
01 |
— Knäckebrot |
80 |
32 |
02 |
— Schiffszwieback, Paniermehl und Zwieback |
80 |
32 |
09 |
— andere |
80 |
32 |
19.08 |
Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao: |
|
|
01 |
— feine Backwaren |
80 |
32 |
|
— Keks und Zwieback: |
|
|
02 |
— Crackers |
80 |
32 |
03 |
— mit Schokoladeüberzug |
80 |
32 |
04 |
— andere |
80 |
32 |
09 |
— andere |
80 |
32 |
21.02 |
Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate, und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus: |
|
|
— Auszüge oder Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge und Essenzen; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus: |
|
|
|
11 |
— geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel; Auszüge und Essenzen hieraus: |
70 |
28 |
21.05 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
19 |
— andere |
100 |
40 |
21.06 |
Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel: |
|
|
01 |
Hefen, lebend oder nicht lebend |
80 % |
32 % |
02 |
zubereitete künstliche Backtriebmittel |
100 % |
40 % |
21.07 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
02 |
— Puddingpulver und dergleichen |
100 |
40 |
22.02 |
Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07: |
|
|
01 |
— kohlensäurehaltige Getränke |
100 |
40 |
02 |
— andere |
100 |
40 |
22.03 |
Bier: |
|
|
01 |
— Malzbier und andere obergärige Biere, nicht weniger als 8 Gewichtshundertteile Stammwürze und weniger als 2 % vol Alkohol enthaltend |
100 |
40 |
09 |
— andere |
100 |
40 |
35.01.00 |
Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime |
30 % |
12 % |
35.06 |
Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg: |
|
|
01 |
in Verpackungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg |
40 % |
16 % |
09 |
andere |
30 % |
12 % |
Liste 2
IN ISLAND NICHT HERGESTELLTE ERZEUGNISSE, AUF DIE BEI DER EINFUHR EIN FISKALZOLL ERHOBEN WIRD
Nummer des isländischen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
Am 1. Januar 1972 anwendbarer Zollsatz |
19.02 |
Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Gries, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen: |
|
►M18 01 ◄ |
►M18 Puddingpulver und dergleichen ◄ |
100 % |
09 |
andere |
50 % |
19.03.00 |
Teigwaren |
60 % |
19.04 |
Sago (Tapiokasago, Sago und Sagomark, Kartoffelsago und anderer) |
|
01 |
— in Aufmachungen für den Einzelverkauf von 5 kg oder weniger |
20 |
09 |
— in anderen Aufmachungen |
20 |
19.05.00 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn-Flakes und dergleichen) |
50 % |
21.07 |
Lebensmitteizubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
01 |
— nichtalkoholische Zubereitungen (Auszüge und Konzentrate) zum Herstellen von Getränken |
30 |
03 |
— Mundvorrat für Notfälle in besonders gekennzeichneten Aufmachungen sowie besondere Lebensmittelzubereitungen für Diabetiker: |
|
— Mundvorrat für Notfälle, in besonders gekennzeichneten Behältnissen |
20 |
|
— besondere Lebensmittelzubereitungen für Diabetiker, in besonders gekennzeichneten Behältnissen |
50 |
|
04 |
— Süßwaren ohne Gehalt an Zucker oder Kakao |
100 |
05 |
— vorgekochtes Getreide |
50 |
06 |
— Mais, haltbar gemacht oder gefroren |
60 |
— Fruchtsaft, anders zubereitet oder gemischt als in Tarifnr. 20.07 bestimmt: |
|
|
07 |
— in Aufmachungen von 50 kg oder mehr |
50 |
08 |
— in anderen Aufmachungen |
50 |
11 |
— Sojabohnen, zubereitet oder haltbar gemacht |
100 |
19 |
— andere |
100 |
22.06 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
20 % |
22.09 |
Sprit mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken: |
|
10 |
— Whisky |
20 |
— Branntwein aus Wein oder Traubentrester: |
|
|
21 |
— Cognac |
20 |
29 |
— anderer |
20 |
— andere: |
|
|
31 |
— Äthylalkohol mit einer Stärke von 80° vol, unvergällt |
25 |
32 |
— Aquavit |
20 |
33 |
— Genever |
20 |
34 |
— Gin |
20 |
35 |
— Wodka |
20 |
36 |
— Auszüge und Konzentrate zum Herstellen von Getränken |
20 |
39 |
— andere |
20 |
29.04 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: |
|
20 |
— Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol) |
18 |
30 |
— Butanol (Butylalkohol) |
18 |
40 |
— Octylalkohole |
18 |
60 |
— andere |
18 |
29.10.00 |
Acetale und Halbacetale, auch mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate |
18 % |
29.14 |
Einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: |
|
10 |
— Essigsäure und ihre Salze |
18 |
20 |
— Ester der Essigsäure |
18 |
30 |
— Methacrylsäure, ihre Salze und Ester |
18 |
— andere: |
|
|
49 |
— andere |
18 |
29.15 |
Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: |
|
10 |
— Maleinsäureanhydrid |
18 |
20 |
— Phtalsäureanhydrid |
18 |
30 |
— Dioctylphthalate |
18 |
40 |
— Ester der Terephthalsäure |
18 |
50 |
— andere |
18 |
29.16.00 |
Oxysäuren (einschließlich Phenolsäuren), Aldehydsäuren, Ketonsäuren und andere Säuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate |
18 % |
29.35 |
Heterocyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren: |
|
10 |
— Laktame |
18 |
20 |
— andere |
18 |
29.43.00 |
Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Glukose und Laktose; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn. 29.39, 29.41 und 29.42 |
18 % |
29.44 |
Antibiotika |
|
10 |
— Penicilline und ihre Derivate |
10 |
20 |
— Streptomycine und ihre Derivate |
10 |
30 |
— Tetracycline und ihre Derivate |
10 |
40 |
— andere |
10 |
35.05.00 |
Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke |
25 % |
38.12.00 |
Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden |
25 % |
38.19 |
Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
— andere: |
|
|
49 |
— andere |
50 |
39.02 |
Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate; Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze): |
|
— Polyäthylen: |
|
|
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen: |
|
|
16 |
— andere |
40 |
— Polypropylen: |
|
|
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen: |
|
|
24 |
— andere |
40 |
— in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch: |
|
|
29 |
— andere (ausgenommen Abfälle und Bruch) |
40 |
— Polystyrol und seine Mischpolymerisate: |
|
|
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen: |
|
|
— Tafeln: |
|
|
37 |
— andere |
40 |
— Polyvinylchlorid: |
|
|
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
52 |
— andere |
40 |
— Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate: |
|
|
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen: |
|
|
67 |
— andere |
40 |
— Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate und Acryl-Methacryl-Mischpolymerisate: |
|
|
73 |
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen |
40 |
— in anderen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch: |
|
|
79 |
— andere (ausgenommen Abfälle und Bruch) |
40 |
— Polyvinylacetat: |
|
|
89 |
— andere (ausgenommen Abfälle und Bruch) |
40 |
— andere Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse: |
|
|
— in Form von Tafeln, Platten, Folien, Filmen, Bändern oder Streifen: |
|
|
94 |
— andere |
40 |
39.06 |
Andere Hochpolymere und Kunststoffe, einschließlich Alginsäure, ihre Salze und Ester; Linoxyn: |
|
29 |
— andere |
30 |
PROTOKOLL Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 1
Geltende Ursprungsregeln
Artikel 2
Alternativ geltende Ursprungsregeln
Artikel 3
Streitbeilegung
Artikel 4
Änderung des Protokolls
Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 5
Rücktritt vom Übereinkommen
Anlage A
ALTERNATIV GELTENDE URSPRUNGSREGELN
Regeln zur fakultativen Anwendung durch die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens (im Folgenden „Regeln“ oder „Übergangsregeln“)
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
ZIELE
Diese Regeln sind optional. Sie sollen bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“) angewandt werden. Diese Regeln werden bilateral für den Handel zwischen Vertragsparteien gelten, die übereinkommen, in ihren bilateralen Präferenzhandelsabkommen auf sie Bezug zu nehmen oder sie in diese Abkommen aufzunehmen. Diese Regeln sollen alternativ zu den Regeln des Übereinkommens gelten, die gemäß dem Übereinkommen die Grundsätze, die in den einschlägigen Abkommen und anderen zugehörigen bilateralen Abkommen der Vertragsparteien niedergelegt sind, unberührt lassen. Demzufolge werden diese Regeln nicht verpflichtend, sondern fakultativ sein. Sie können von Wirtschaftsbeteiligten, die — anstelle der auf dem Übereinkommen basierenden Präferenzen — auf diesen Regeln basierende Präferenzen anwenden möchten, angewandt werden.
Durch die Regeln soll das Übereinkommen nicht geändert werden. Das Übereinkommen gilt weiterhin umfassend zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens. Diese Regeln werden nicht die gemäß dem Übereinkommen bestehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ändern.
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„anwendende Vertragspartei“ ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese Regeln in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt und umfasst auch die Vertragsparteien des Abkommens;
„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“) mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;
„Einreihen“ ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder
gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder
mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
„Zollbehörden der Vertragspartei oder anwendenden Vertragspartei“ der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff „Hersteller“ auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
„austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;
„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;
„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
„Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;
„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
„Gebiet“ umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei;
„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen anwendenden Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeine Vorschriften
Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten folgende Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden:
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
Artikel 3
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;
dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.
Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen;
sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei;
sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder
sie sind Eigentum von Gesellschaften,
Artikel 4
Ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.
Artikel 5
Toleranzregel
Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern
ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.
ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.
Artikel 6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
Bügeln von Textilien;
einfaches Anstreichen oder Polieren;
Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;
Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
Schlachten von Tieren;
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.
Artikel 7
Ursprungskumulierung
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige anwendende Vertragspartei.
Artikel 8
Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung
Die Kumulierung gemäß Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der anwendenden Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet und
die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den vorliegenden Regeln übereinstimmen.
Die Kumulierung gemäß Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.
Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission Einzelheiten der einschlägigen mit anderen anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Abkommen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens dieser Regeln.
Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.
Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Aufhebung dieser Verpflichtung.
Artikel 9
Maßgebende Einheit
Maßgebende Einheit für die Anwendung dieser Regeln ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus folgt, dass
jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, dieser Regeln für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
Energie und Brennstoffe,
Anlagen und Ausrüstung,
Maschinen und Werkzeuge,
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Artikel 12
Buchmäßige Trennung
Durch die Anwendung der buchmäßigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als „Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei“ angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.
Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der ausführenden Vertragspartei gelten, Aufzeichnungen zu führen.
Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise für sie. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 13
Territorialitätsprinzip
Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass
die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und
sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Partei ausgeführten und anschließend wieder dorthin eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern
diese Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und
die nach diesem Artikel außerhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
Artikel 14
Nichtveränderung
Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch
vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;
faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder
Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.
Artikel 15
Ausstellungen
Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des einschlägigen Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass
ein Ausführer die Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,
die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG
Artikel 16
Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, welche die Ursprungseigenschaft durch die Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 Absätze 4 oder 5 erworben haben.
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 17
Allgemeine Vorschriften
Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage vorgelegt wird;
in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage.
Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen anwendenden Vertragsparteien nicht entgegen.
Artikel 18
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung
Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19 oder
von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei ausgefertigt.
Artikel 19
Ermächtigter Ausführer
Artikel 20
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 21
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn
sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;
die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde;
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäß diesen Regeln die Ursprungseigenschaft besitzen; der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäß diesen Regeln handelt, vorzulegen, oder
es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 ist bei der Einfuhr in eine andere anwendende Vertragspartei vorgeschrieben.
Artikel 22
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 23
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Artikel 24
Freizonen
Artikel 25
Einfuhranforderungen
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
Artikel 26
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Partei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 27
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Artikel 28
Abweichungen und Formfehler
Artikel 29
Lieferantenerklärung
Artikel 30
In Euro ausgedrückte Beträge
Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE
Artikel 31
Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels umfassen die „Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft“ unter anderem:
den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen anwendenden Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in den Vertragsparteien nach diesen Regeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 außerhalb der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.
Artikel 32
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß Artikel 34 und 35 oder mit der Auslegung dieser Anlage, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
TITEL VII
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 33
Notifizierung und Zusammenarbeit
Artikel 34
Prüfung der Ursprungsnachweise
Artikel 35
Prüfung der Lieferantenerklärungen
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.
Artikel 36
Sanktionen
Jede Vertragspartei sieht vor, dass Verstöße gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesen Regeln in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.
TITEL VIII
ANWENDUNG DER ANLAGE A
Artikel 37
Europäischer Wirtschaftsraum
Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die „EWR-Staaten“), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen in eine anwendende Vertragspartei ausgeführt werden, sofern zwischen der einführenden anwendenden Vertragspartei und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen Anwendung finden, die diese Regeln enthalten.
Artikel 38
Liechtenstein
Unbeschadet des Artikels 2 gilt — wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein — ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.
Artikel 39
Republik San Marino
Unbeschadet des Artikels 2 gilt — wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino — ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
Artikel 40
Fürstentum Andorra
Unbeschadet des Artikels 2 gilt — wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra — ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
Artikel 41
Ceuta und Melilla
ANHANG I
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II
Bemerkung 1 — Allgemeine Einleitung
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Titels II Artikel 4 dieser Anlage angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:
durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;
infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;
es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;
die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.
Bemerkung 2 — Aufbau der Liste
2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.
2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.
Bemerkung 3 — Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln
3.1. Titel II Artikel 4 dieser Anlage betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.
3.2. Gemäß Titel II Artikel 6 dieser Anlage muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.
Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieser Anlage legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.
Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf“, so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.
3.3. Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.
3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.
3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4 — Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
4.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401 , die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.
4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.
Bemerkung 5 — In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe
5.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .
5.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .
5.5. „Bedrucken“ (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.
5.6. „Bedrucken“ (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Bemerkung 6 — Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind
6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).
6.2. Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind:
6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.
6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.
Bemerkung 7 — Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse
7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 8 — Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27
8.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 27 07 und 2713 gelten:
die Vakuumdestillation;
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
das Kracken;
das Reformieren;
die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
die Polymerisation;
die Alkylierung;
die Isomerisation.
8.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:
die Vakuumdestillation;
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
das Kracken;
das Reformieren;
die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
die Polymerisation;
die Alkylierung;
die Isomerisation;
nur für Schweröle der Position ex 27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
nur für Schweröle der Position ex 27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
nur für Heizöl der Position ex 27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;
nur für Produkte in Rohform der Position ex 27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
8.3. Im Sinne der Positionen ex 27 07 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
Bemerkung 9 — Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel
9.1. Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff „Zellkultur“ ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) außerhalb eines lebenden Organismus.
9.2. Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301 ), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26) die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. „Fermentierung“ ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.
9.3. Die folgenden Verarbeitungen werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301 ), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):
Die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder
die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke:
Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität;
chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich;
Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik;
optische Spezialzwecke;
Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren);
Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder
nukleare Verwendungszwecke.
ANHANG II
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
(1) |
(2) |
(3) |
Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex 0511 91 |
Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch |
Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701 , 0714 , 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 13 |
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex 13 02 |
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
1504 bis 1506 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
1509 und 1510 |
Olivenöl und seine Fraktionen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
1511 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
ex 15 12 |
Sonnenblumenöl und seine Fraktionen |
|
— zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
|
— andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
ex 15 16 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
1520 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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— chemische reine Maltose und Fructose |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 |
|
— andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet oder — der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex 18 06 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet oder — der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
1806 10 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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— Malzextrakt |
Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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— andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2002 und 2003 |
Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex 20 08 |
Andere Erzeugnisse als — Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol — Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais — Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2103 |
— Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
— Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
2105 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2207 und 2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 , bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex 24 02 |
Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19 , bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex 24 03 |
Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 25 19 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden |
Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 27 07 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 29 01 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 29 02 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 29 05 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 31 |
Düngemittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 38 11 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder |
|
— zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 3824 99 und ex 3826 00 |
Biodiesel |
Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird |
Kapitel 39 |
Kunststoffe und Waren daraus |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 40 12 |
Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk |
Runderneuern von gebrauchten Reifen |
ex Kapitel 41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 43 02 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
|
|
— in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen |
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
|
— andere |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
4303 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 44 07 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
ex 44 08 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
ex 44 10 bis ex 44 13 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
ex 44 15 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
ex 44 18 |
— Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden. |
|
— gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
ex 44 21 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 46 |
Flechtwaren; Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 50 |
Seide, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 50 03 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
5004 bis ex 50 06 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 52 |
Baumwolle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Extrudieren von Chemiefasern |
5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen |
5601 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
|
|
— Nadelfilze |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung Jedoch dürfen — Monofile aus Polypropylen der Position 5402 , — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 , bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
|
— andere |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung oder Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
5603 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
|
5603 11 bis 5603 14 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus — gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten oder — Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs, in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
5603 91 bis 5603 94 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus — gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern und/oder — Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs, in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
5604 |
Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
|
|
— Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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— andere |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit Gimpen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Beflocken mit Färben |
Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei |
Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
|
|
— mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT |
Weben |
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— andere |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben |
5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten |
Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: — mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen |
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen |
|
— andere |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 : — Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben |
|
— andere |
Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren oder Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
|
— Glühstrümpfe, getränkt |
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
|
— andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
|
— hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
|
— andere |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang |
|
ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex 62 02 , ex 62 04 , ex 62 06 , ex 62 09 und ex 62 11 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 62 10 und ex 62 16 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
ex 62 12 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
|
|
— bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 : |
|
|
— bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
— Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
|
— Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
|
|
— aus Filz oder Vliesstoffen |
Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
|
— andere |
|
|
-- bestickt |
Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
-- andere |
Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
|
|
— aus Vliesstoffen |
Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 71 02 , ex 71 03 und ex 71 04 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
7106 , 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 und 7110 , oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen |
— in Rohform |
||
— als Halbzeug oder Pulver |
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
|
ex 71 07 , ex 71 09 und ex 71 11 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
7208 bis 7212 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
7213 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
7217 |
Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
7218 91 und 7218 99 |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
7219 bis 7222 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
7224 90 |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
7225 bis 7228 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224 |
7229 |
Draht aus anderem legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 73 01 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 |
7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
7304 , 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224 |
ex 73 07 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
ex 73 15 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
7408 |
Draht aus Kupfer |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 76 16 |
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8425 bis 8430 |
Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden; Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren; Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen) Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8444 bis 8447 |
Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 Webmaschinen: Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8456 bis 8465 |
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung Werkzeugmaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8470 bis 8472 |
Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten Andere Büromaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8501 bis 8502 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8519 , 8521 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8525 bis 8528 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Rundfunkempfangsgeräte Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8535 bis 8537 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8542 31 bis 8542 39 |
Monolithisch integrierte Schaltungen |
Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8544 bis 8548 |
Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8708 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 90 |
Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
9001 50 |
Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird: — Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell — Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 96 |
Verschiedene Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
(1)
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.
(2)
Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(3)
Siehe Bemerkung 7.
(4)
Siehe Bemerkung 9. |
ANHANG III
WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG
Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Albanische Fassung
Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. … ( 4 )) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale … ( 5 ) n në përputhje me Rregullat kalimtare të origjinës.
Arabische Fassung
Bosnische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (4) ) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (5) preferencijalnog porijekla u skladu sa prijelaznim pravilima porijekla.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение №… (4) ), декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (5) преференциален произход съгласно преходните правила за произход.
Kroatische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (4) ) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (5) preferencijalnog podrijetla prema prijelaznim pravilima o podrijetlu.
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (4) ) prohlašuje, že podle přechodných pravidel původu mají tyto výrobky kromě zřetelně označených preferenční původ v … (5) .
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (4) ) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (5) i henhold til overgangsreglerne for oprindelse.
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (4) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … (5) oorsprong zijn in overeenstemming met de overgangsregels van oorsprong.
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No… (4) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (5) preferential origin according to the transitional rules of origin.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (4) ) deklareerib, et need tooted on päritolureeglite üleminekueeskirjade kohaselt … (5) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Färöische Fassung
Útflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. … (4) ) váttar, át um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur … (5) sambært skiftisreglunum um uppruna.
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (4) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja… (5) alkuperätuotteita siirtymäkauden alkuperäsääntöjen nojalla.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (4) ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (5) selon les règles d'origine transitoires.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (4) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (5) Ursprungswaren gemäß den Übergangsregeln für den Ursprung sind.
Georgische Fassung
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (4) ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (5) σύμφωνα με τους μεταβατικούς κανόνες καταγωγής.
Hebräische Fassung
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő termékek exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (4) ) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában a termékek az átmeneti származási szabályok szerint preferenciális … (5) származásúak.
Isländische Fassung
Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. … (4) ), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af … (5) uppruna samkvæmt upprunareglum á umbreytingartímabili.
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (4) ) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (5) conformemente alle norme di origine transitorie.
Lettische Fassung
To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (4) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir… (5) preferenciāla izcelsme saskaņā ar pārejas noteikumiem par izcelsmi.
Litauische Fassung
Šiame dokumente nurodytų produktų eksportuotojas (muitinės leidimo Nr. … (4) ) deklaruoja, kad, jeigu aiškiai nenurodyta kitaip, šie produktai turi … (5) lengvatinės kilmės statusą pagal pereinamojo laikotarpio kilmės taisykles.
Mazedonische Fassung
Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. … (4) ) изjавува дека, освен ако тоа не е jасно поинаку назначено, овие производи се со … (5) преференциjaлно потекло, во согласност со преодните правила за потекло.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti minn dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru… (4) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat mod ieħor b'mod ċar, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (5) skont ir-regoli ta' oriġini tranżitorji.
Montenegrinische Fassung
Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (4) ) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи … (5) преференцијалног пориjекла, у складу са транзиционим правилима поријекла.
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br. … (4) ) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (5) preferencijalnog porijekla u skladu sa tranzicionim pravilima porijekla.
Norwegische Fassung
Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr… (4) ) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har … preferanseopprinnelse i henhold til overgangsreglene for opprinnelse (5) .
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr… (4) ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (5) preferencyjne pochodzenie zgodnie z przejściowymi regułami pochodzenia.
Portugiesische Fassung
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o… (4) ) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (5) de acordo com as regras de origem transitórias.
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor care fac obiectul prezentului document (autorizația vamală nr. … (4) ) declară că, exceptând cazul în care se indică altfel în mod clar, aceste produse sunt de origine preferențială … (5) în conformitate cu regulile de origine tranzitorii.
Serbische Fassung
Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (4) ) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи … (5) преференцијалног порекла, у складу са прелазним правилима о пореклу.
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br… (4) ) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito наvedeno, ovi proizvodi … (5) preferencijalnog porekla, u skladu sa prelaznim pravilima o poreklu.
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (4) ) vyhlasuje, že pokiaľ nie je zreteľne uvedené inak, tieto výrobky majú v súlade s prechodnými pravidlami pôvodu preferenčný pôvod v … (5) .
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (4) ), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (5) poreklo v skladu s prehodnimi pravili o poreklu.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n.o… (4) ) declara que, excepto donde se indique claramente lo contrario, estos productos son de origen preferencial… (5) con arreglo a las normas de origen transitorias.
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (4) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … (5) ursprung i enlighet med övergångsreglerna om ursprung.
Türkische Fassung
Bu belge kapsamındaki ürünlerin ihracatçısı (gümrük yetki No: … (4) ), aksi açıkça belirtilmedikçe, bu ürünlerin geçiș menșe kurallarına göre … (5) tercihli menșeli olduğunu beyan eder.
Ukrainische Fassung
Експортер продукцiї, на яку поширюється цей документ (митний дозвiл № … (4) ) заявляє, що, за винятком випадкiв, де це явно зазначено, ця продукцiя має … (5) преференцiйне походження згiдно з перехiдними правилами походження.
…
(Ort und Datum) ( 6 )
…
(Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) ( 7 )
ANHANG IV
MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1
DRUCKANWEISUNGEN
1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat) |
EUR.1 |
Nr. A |
000.000 |
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten |
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2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ... und ... (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) |
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3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) |
|||
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4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten |
5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet |
|
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) |
7. Bemerkungen |
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8. Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1) ; Warenbezeichnung |
9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.) |
10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) |
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11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier (2) Art/Muster ... Nr. … Vom… Zollbehörde ... Ausstellender/s Staat/Gebiet... ... ... Ort und Datum... ... ... (Unterschrift) |
Stempel |
12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. Ort und Datum ... ... (Unterschrift) |
|
(1)
Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
(2)
Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich. |
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: |
14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG |
|
Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (1) □ von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen. □ nicht den Erfordernissen bezüglich ihrer Echtheit und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). |
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. |
|
... (Ort und Datum) Stempel … (Unterschrift) |
... (Ort und Datum) Stempel … (Unterschrift) |
(1)
Zutreffendes Feld ankreuzen. |
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Exporter (Name, full address, country) |
EUR.1 |
No A |
000.000 |
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See notes overleaf before completing this form. |
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2. Application for a certificate to be used in preferential trade between ... and ... (Insert appropriate countries or groups of countries or territories) |
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3. Consignee (Name, full address, country) (Optional) |
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4. Country, group of countries or territory in which the products are considered as originating |
5. Country, group of countries or territory of destination |
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6. Transport details (Optional) |
7. Remarks |
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8. Item number; Marks and numbers; Number and kind of packages (1); Description of goods |
9. Gross mass (kg) or other measure (litres, m3, etc.) |
10. Invoices (Optional) |
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(1)
If goods are not packed, indicate number of articles or state 'in bulk', as appropriate. |
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
…
…
…
…
LEGT folgende Nachweise VOR ( 8 ):
…
…
…
…
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;
BEANTRAGT, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
…
(Ort und Datum)
…
(Unterschrift)
ANHANG V
SONDERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN CEUTA UND MELILLA
Einziger Artikel
Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 dieser Anlage entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als
Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Islands oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen;
Ursprungserzeugnisse Islands:
Erzeugnisse, die in Island vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in Island unter Verwendung anderer als in Island vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder
diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, und sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen.
ANHANG VI
LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
LIEFERANTENERKLÄRUNG
für Waren, die in den anwendenden Vertragsparteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:
Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:
Bezeichnung der gelieferten Waren (1) |
Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft |
HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) |
Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3) |
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Gesamtwert |
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(1)
Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(2)
Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(3)
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].
Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:
Bezeichnung der gelieferten Waren |
Außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1) |
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(Ort und Datum) |
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(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
(1)
„Insgesamt erzielter Wertzuwachs“ bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
ANHANG VII
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
für Waren, die in der anwendenden Vertragspartei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmäßig an ( 9 ) … geliefert werden, erklärt Folgendes:
Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:
Bezeichnung der gelieferten Waren (1) |
Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft |
HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) |
Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3) |
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Gesamtwert |
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(1)
Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(2)
Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(3)
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].
Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:
Bezeichnung der gelieferten Waren |
Außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1) |
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(1)
„Insgesamt erzielter Wertzuwachs“ bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom…
bis… ( 10 )
Ich verpflichte mich, … (9) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.
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(Ort und Datum) |
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(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
PROTOKOLL Nr. 4
über die mengenmässigen Beschränkungen, die Island beibehalten kann
1. Abweichend von Artikel 13 des Abkommens kann Island mengenmäßige Beschränkungen für nachstehende Waren beibehalten:
Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas |
Warenbezeichnung |
27.09 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
ex 27.10 |
nicht vollständig raffinierte Erdöle, einschließlich getoppte Rohöle |
ex 27.10 |
Benzin, ausgenommen Flugbenzin |
ex 27.10 |
Gasöl, Heizöl für den Hausgebrauch und leichte Heizöle |
ex 27.10 |
schwere Heizöle |
Nummer der NRZZ |
Warenbezeichnung |
ex 96.01 |
Besen, nur gebunden, auch mit Stiel; Bürstenwaren und Pinsel (Bürsten, Schrubber, Pinsel und dergleichen), einschließlich Bürsten, die Maschinenteile sind; Pinselköpfe; Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen: |
|
— Besen (ausgenommen nur gebundene Besen, auch mit Stiel, und Bürsten, die Maschinenteile sind; Roller zum Anstreichen, Wischer, Mops, Farbpinsel und Zahnbürsten) |
2. Die mengenmäßigen Beschränkungen für die unter Nummer 1 Buchstabe a) genannten Waren werden so angewandt, daß sich die Exporteure der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung des Handels mit anderen Lieferanten unter gleichen und gerechten Wettbewerbsbedingungen in angemessenem Umfang am isländischen Markt beteiligen können.
PROTOKOLL Nr. 5
über einige Sonderbestimmungen betreffend Irland
Abweichend von Artikel 13 des Abkommens sind die Maßnahmen, die in den Absätzen 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 und in Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 zu der ►M7 ————— ◄ „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge“ vorgesehen sind und sich auf bestimmte, Irland betreffende mengenmäßige Beschränkungen beziehungsweise auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Montageindustrie in Irland beziehen, gegenüber Island anwendbar.
PROTOKOLL Nr. 6
über die besonderen Vorschriften für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft
Artikel 1
Für die nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Island
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
02.04 |
Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren: C. andere: ex I. Fleisch von Walen und Robben; Froschschenkel: — Fleisch von Walen |
03.01 |
Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren: B. Seefische: II. Filets: b) gefroren C. Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch |
03.02 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart: C. Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch |
03.03 |
Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht: A. Krebstiere: IV. Garnelen: a) Garnelen der Pandalidae-Arten |
15.04 |
Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert |
ex 15.12 |
Tierische und pflanzliche Öle und Fette, ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht verarbeitet: — Öle und Fette von Fischen oder Meeressäugetieren |
16.04 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz: A. Kaviar und Kaviarersatz C. Heringe: I. Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), gefroren G. andere: I. Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), gefroren |
16.05 |
Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
23.01 |
Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fischen, von Krebstieren oder von Weichtieren, ungenießbar; Grieben |
Bei gefrorenen Fischfilets gilt die Befreiung von den Einfuhrzöllen nur dann, wenn Island die von der Gemeinschaft eingeführten Referenzpreise sowie die Maßnahmen einhält, die die Gemeinschaft gemäß Artikel 25 a der Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 des Rates vom 20. Oktober 1970, zuletzt geändert durch die Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge, zur Erhaltung der Preisstabilität und zur Vermeidung ungleicher Wettbewerbsbedingungen für an Bord gefrorene Fische und an Land gefrorene Fische sowie zur Behebung etwaiger Schwierigkeiten beim Gleichgewicht der Versorgung erlassen hat.
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft werden für die nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in Island
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
03.01 |
Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren: B. Seefische: I. ganz, ohne Kopf oder zerteilt: f) Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes marinus) h) Kabeljau (Gadus morrhua oder Gadus callarias) ij) Köhler (Pollachius virens oder Gadus virens) k) Schellfisch |
wie folgt festgesetzt:
Erzeugnisse der Tarifstelle 03.01 B I'f:
Zeitplan |
Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und nach Irland |
Zollsatz bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich |
Zollsatz bei der Einfuhr nach Dänemark ►M7 — ◄ |
1. Juli 1973 |
6 |
8 |
0 |
1. Januar 1974 |
5 |
6 |
0 |
1. Januar 1975 |
4 |
4 |
0 |
1. Januar 1976 |
2 |
2 |
2 |
Erzeugnisse der Tarifstellen 03.01 B I h, ij, k:
Zeitplan |
Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und nach Irland |
Zollsatz bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich |
Zollsatz bei der Einfuhr nach Dänemark ►M7 — ◄ |
1. Juli 1973 |
12 |
9 |
0 |
1. Januar 1974 |
9 |
7 |
0 |
1. Januar 1975 |
6 |
5 |
0 |
1. Januar 1976 |
3,7 |
3,7 |
3,7 |
Dic in der Gemeinschaft fiir die Einfuhr dicser Erzeugnissc fcstgesetztcn Refcrcnzprcis sind vveiterhin giiltig.
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft werden für die nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in Island
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
16.04 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz: C. Heringe: II. andere ex G. andere: II. andere, ausgenommen geräucherter Köhler, haltbar gemacht |
wie folgt festgesetzt:
Zeitplan |
Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung |
Zollsatz bei der Einfuhr nach Irland |
Zollsatz, bei der Einfuhr nach Dänemark ►M7 — ◄ und in das Vereinigte Königreich |
1. Juli 1973 |
18 |
38 |
0 |
1. Januar 1974 |
16 |
31 |
4 |
1. Januar 1975 |
14 |
24 |
6 |
1. Januar 1976 |
12 |
17 |
8 |
1. Januar 1977 |
10 |
10 |
10 |
Artikel 2
Sobald es die Umstände ermöglichen, spätestens jedoch am 1. April 1973, teilt die Gemeinschaft Island ihren Beschluß in dieser Frage mit.
Sobald dieser Beschluß ergangen ist, teilt ihn die Gemeinschaft Island mit.
Artikel 3
Unbeschadet des Artikels 37 des Abkommens behält sich Island vor, die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden je nach der Anwendung des Artikels 2 aufzuschieben.
PROTOKOLL Nr. 7
über die Beseitigung betimmter mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen
Die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Republik Island angewandten mengenmäßigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.
Harmonisiertes System Position |
Warenbenennung |
Datum der Beseitigung |
74.04 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
1.1.1992 |
ex 44.01 |
Brennholz von Nadelholz sowie Holz von Kiefern und Tannen in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
1.1.1993 |
ex 44.03 |
Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit: — andere, ausgenommen Holz von Pappeln |
1.1.1993 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht weiter bearbeitet: — andere, ausgenommen Holz von Pappeln |
1.1.1993 |
|
ex 44.07 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: — von Nadelholz, ausgenommen Brettchen zum Herstellen von Kisten, Sieben und ähnlichem |
1.1.1993 |
ex 41.01 |
Rohhäute und Felle von Rindern, mit einem Stückgewicht von weniger als 6 kg |
1.1.1992 |
ex 41.02 |
Rohe Felle von Schafen und Lämmern |
1.1.1992 |
ex 41.03 |
Rohe Häute und Felle von Ziegen und Zickeln |
1.1.1992 |
ex 43.01 |
Rohe Pelzfelle von Kaninchen |
1.1.1992 |
ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, einerseits,
und
DIE REPÜBLIK ISLAND, andererseits,
GESTUTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel Unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, nachstehend „Abkommen“ genannt,
IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union am 1. Januar 1995,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Vereinbarungen über den Handel mit Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Gemeinschaft angepaßt werden müssen, um die Handelsströme zwischen Island einerseits und den neuen Mitgliedstaaten andererseits aufrechtzuerhalten,
HABEN BESCHLOSSEN, die Anpassungen zum Abkommen infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union einvernehmlich festzulegen und DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
Artikel 1
Das Abkommen, die Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die Schlußakte und die beigefügten Erklärungen werden in finnischer und schwedischer Sprache abgefaßt und sind gleichermaßen verbindlich wie das Original. Der Gemischte Ausschuß genehmigt den finnischen und den schwedischen Wortlaut.
Artikel 2
Die Sonderbestimmungen über die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island sind im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführt.
Artikel 3
Der Anhang ist Bestandteil dieses Protokolls. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 4
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Andernfalls tritt dieses Protokoll am Tag nach der Notifikation in Kraft. Es gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.
Artikel 5
Dieses Zusatzprotokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und isländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Hecho en Bruselas, el veintiséis de enero de mil novecientos noventa y seis.
Udfærdiget i Bruxelles, den seksogtyvende januar nittenhundrede og seksoghalvfems.
Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Januar neunzehnhundertsechsundneunzig.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι έξι Ιανουαρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα έξι.
Done at Brussels on the twenty-sixth day of January in the year one thousand nine hundred and ninety-six.
Fait à Bruxelles, le vingt-six janvier mil neuf cent quatre-vingt-seize.
Fatto a Bruxelles, addì ventisei gennaio millenovecentonovantasei.
Gedaan te Brussel, de zesentwintigste januari negentienhonderd zesennegentig.
Feito em Bruxelas, em vinte e seis de Janeiro de mil novecentos e noventa e seis.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä tammikuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.
Utfärdat i Bryssel den tjugosjätte januari nittonhundranittiosex.
Gjört í Brussel hinn 26. janúar 1996.
Por la Comunidad Europea
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Voor de Europese Gemeenschap
Pela Comunidade Europeia
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Fyrir hönd Lyðveldisins Íslands
ANHANG
LISTE DER WAREN NACH ARTIKEL 2
(Waren mit Ursprung in Island, für die die Gemeinschaft Zollkontingente gewährt)
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingente (Tonnen) |
1 |
0302 12 00 |
Lachs, frisch oder gekühlt |
50 |
0304 10 13 |
Lachsfilet, frisch oder gekühlt |
||
0304 20 13 |
Lachsfilet, gefroren |
||
2 |
0302 23 00 |
Seezungen, frisch oder gekühlt |
250 |
0302 29 10 |
Scheefschnut, frisch oder gekühlt |
||
0302 29 90 |
Andere Plattfische, frisch oder gekühlt |
||
0302 69 85 |
Blauer Wittling, frisch oder gekühlt |
||
0303 32 00 |
Schollen oder Goldbutt, gefroren |
||
0303 79 96 |
Andere Seefische, gefroren |
||
0304 10 19 |
Filets von anderen Süßwasserfischen, frisch oder gekühlt |
||
0304 10 33 |
Filets vom Köhler, frisch oder gekühlt |
||
0304 10 35 |
Filets vom Rotbarsch, frisch oder gekühlt |
||
ex 0304 10 38 |
Filets von anderen Seefischen, ausgenommen Heringe und Makrelen, frisch oder gekühlt |
||
0304 10 98 |
Fischfleisch von anderen Seefischen, frisch oder gekühlt |
||
0304 20 19 |
Filets von anderen Süßwasserfischen, gefroren |
||
0304 90 35 |
Fischfleisch vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus, gefroren |
||
0304 90 38 |
Fischfleisch vom Kabeljau der Art Gadus morhua, gefroren |
||
0304 90 39 |
Fischfleisch vom Gadus ogac und von Fischen der Art Boreogadus saida, gefroren |
||
0304 90 41 |
Fischfleisch vom Köhler, gefroren |
||
0304 90 47 |
Fischfleisch von Seehechten der Merluccius-Arten, gefroren |
||
0304 90 59 |
Fischfleisch vom Blauen Wittling, gefroren |
||
ex 0304 90 97 |
Fischfleisch von anderen Seefischen, ausgenommen Makrelen, gefroren |
||
3 |
0305 61 00 |
Heringe, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Heringe in Salzlake |
1 750 |
4 |
0306 19 30 |
Kaisergranate, gefroren |
50 |
5 |
1604 12 91 |
Andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, in luftdicht verschlossenen Behältnissen |
2 400 |
1604 12 99 |
Andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht |
||
6 |
1604 19 98 |
Andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken |
50 |
ex 1604 20 90 |
Fischfleisch von anderen Fischen, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Heringe und Makrelen |
Diese Zollkontingente gelten vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Einfuhren in die Gemeinschaft mit Ursprung in Island können bis zur Höhe der für jede Warengruppe angegebenen Mengen zollfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
SCHLUSSAKTE
Die Vertreter
DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
und
DER REPUBLIK ISLAND,
die am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig in Brüssel
zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island zusammengetreten sind,
haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens
folgende, dieser Akte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens,
Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens.
Udfærdiget i Bruxelles, den toogtyvende juli nitten hundrede og tooghalvfjerds.
Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig.
Done at Brussels on this twenty-second day of July in the year one thousand nine hundred and seventy-two.
Fait à Bruxelles, le vingt-deux juillet mil neuf cent soixante-douze.
Fatto a Bruxelles, il ventidue luglio millenovecentosettantadue.
Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste juli negentienhonderdtweeënzeventig.
▼M7 —————
Gjört i Bruxelles, tuttugasta og annan dag júlímánaðar nítjánhundruð sjötíu og tvö
På Rådet for De europæiske Fællesskabers vegne
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
In the name of the Council of the European Communities
Au nom du Conseil des Communautés européennes
A nome del Consiglio delle Comunità europee
Namens de Raad van de Europese Gemeenschappcn
▼M7 —————
Fyrir hönd Lýðveldisins Íslands
ERKLÄRUNGEN
Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß sie im Rahmen der den Vertragsparteien obliegenden selbständigen Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens die diesem Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage der Kriterien beurteilen wird, die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86, 90 und 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.
Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß die Anwendung der Maßnahmen, die sie auf der Grundlage der Artikel 23, 24 25 und 26 des Abkommens nach dem Verfahren und den Modalitäten des Artikels 27 oder auf der Grundlage des Artikels 28 gegebenenfalls trifft, nach ihren eigenen Regeln auf eines ihrer Gebiete beschränkt werden kann.
( 1 ) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
( 2 ) Die Parteien vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 in den Ursprungsnachweis abzusehen.
( 3 ) ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23.
( 4 ) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
( 5 ) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' an.
( 6 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
( 7 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
( 8 ) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.
( 9 ) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.
( 10 ) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 24 Monate nicht überschreiten.