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Document 01969L0169-20051229

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (69/169/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1969/169/2005-12-29

1969L0169 — DE — 29.12.2005 — 017.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 28. Mai 1969

zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr

(69/169/EWG)

(ABl. L 133, 4.6.1969, p.6)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

ZWEITE RICHTLINIE DES RATES 72/230/EWG vom 12. Juni 1972

  L 139

28

17.6.1972

►M2

DRITTE RICHTLINIE DES RATES 78/1032/EWG vom 19. Dezember 1978

  L 366

28

28.12.1978

►M3

VIERTE RICHTLINIE DES RATES 78/1033/EWG vom 19. Dezember 1978

  L 366

31

28.12.1978

 M4

RICHTLINIE DES RATES 81/933/EWG vom 17. November 1981

  L 338

24

25.11.1981

►M5

RICHTLINIE DES RATES 82/443/EWG vom 29. Juni 1982

  L 206

35

14.7.1982

 M6

RICHTLINIE DES RATES 84/231/EWG vom 30. April 1984

  L 117

42

3.5.1984

►M7

RICHTLINIE DES RATES 85/348/EWG vom 8. Juli 1985

  L 183

24

16.7.1985

 M8

RICHTLINIE DES RATES 87/198/EWG vom 16. März 1987

  L 78

53

20.3.1987

►M9

RICHTLINIE DES RATES 88/664/EWG vom 21. Dezember 1988

  L 382

41

31.12.1988

 M10

RICHTLINIE DES RATES 89/194/EWG vom 13. März 1989

  L 73

47

17.3.1989

►M11

RICHTLINIE DER KOMMISSION 89/220/EWG vom 7. März 1989

  L 92

15

5.4.1989

►M12

RICHTLINIE DES RATES 91/191/EWG vom 27. März 1991

  L 94

24

16.4.1991

►M13

RICHTLINIE DES RATES 91/673/EWG vom 19. Dezember 1991

  L 373

33

31.12.1991

►M14

RICHTLINIE 92/111/EWG DES RATES vom 14. Dezember 1992

  L 384

47

30.12.1992

►M15

RICHTLINIE 94/4/EG DES RATES vom 14. Februar 1994

  L 60

14

3.3.1994

 M16

RICHTLINIE 2000/47/EG DES RATES vom 20. Juli 2000

  L 193

73

29.7.2000

►M17

RICHTLINIE 2005/93/EG DES RATES vom 21. Dezember 2005

  L 346

16

29.12.2005


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 167 vom 25.7.1972, S. 27  (72/230)

 C2

Berichtigung, ABl. L 189 vom 19.8.1972, S. 14  (72/230)



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 28. Mai 1969

zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr

(69/169/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auch nach Vollendung der Zollunion, die zur Beseitigung der Zölle und der meisten Abgaben gleicher Wirkung im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten geführt hat, müssen in diesem Handelsverkehr, bis zu einer weitgehenden Harmonisierung der indirekten Steuern, die Besteuerung der Einfuhr und die steuerliche Entlastung der Ausfuhr beibehalten werden.

Der Bevölkerung der Mitgliedstaaten sollte schon vor dieser Harmonisierung die Realität des Gemeinsamen Marktes stärker zum Bewußtsein gebracht werden; zu diesem Zweck sind Maßnahmen zur weitergehenden Liberalisierung der Einfuhrbesteuerung im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu ergreifen; die Notwendigkeit solcher Maßnahmen ist von Mitgliedern des Europäischen Parlaments wiederholt betont worden.

Erleichterungen dieser Art für den Reiseverkehr sind ein weiterer Schritt auf dem Wege zur gegenseitigen Öffnung der Märkte der Mitgliedstaaten und zur Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse.

Diese Erleichterungen müssen sich auf die nichtkommerzielle Einfuhr von Waren durch Reisende beschränken; da im Regelfall diese Waren im Herkunftsland (Ausreiseland) nur steuerbelastet erworben werden können, wird dadurch, daß das Einreiseland in dem vorgesehenen Umfang auf die Erhebung von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr verzichtet, eine Doppelbesteuerung verhindert, ohne daß dies zu einer Nichtbesteuerung führt.

Eine Gemeinschaftsregelung über Erleichterungen für die Einfuhrbesteuerung erweist sich auch im Reiseverkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft als notwendig —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

▼M3

(1)  Waren, die im persönlichen Gepäck der aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführt werden, sind von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr befreit, sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat und der Gesamtwert dieser Waren je Person ►M15  175 ECU ◄ nicht übersteigt.

▼B

(2)  Für Reisende unter fünfzehn Jahren können die Mitgliedstaaten diesen Freibetrag bis auf ►M15  90 ECU ◄ verringern.

(3)  Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Person den Betrag von ►M5  den in Absatz 1 genannten Betrag ◄ bzw. den nach Absatz 2 festgesetzten Betrag, so wird die Befreiung bis zur Höhe dieser Beträge für diejenigen Waren gewährt, für die bei getrennter Einfuhr diese Befreiung hätte gewährt werden können; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.

Artikel 2

▼M2

(1)  Waren, die im persönlichen Reisegepäck der Reisenden mit Herkunft aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführt werden, sind von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr unter der Voraussetzung befreit, daß sie die Bedingungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages erfüllen und entsprechend den allgemeinen Steuervorschriften des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben worden sind und daß die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat und der Gesamtwert dieser Waren je Person ►M12  sechshundert ECU ◄ nicht übersteigt.

▼B

(2)  Für Reisende unter fünfzehn Jahren können die Mitgliedstaaten diesen Freibetrag bis auf ►M12  einhundertfünfzig ECU ◄ verringern.

(3)  Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Person den Betrag von ►M5  den in Absatz 1 genannten Betrag ◄ bzw. den nach Absatz 2 festgesetzten Betrag, so wird die Befreiung bis zur Höhe dieser Beträge für diejenigen Waren gewährt, für die bei getrennter Einfuhr diese Befreiung hätte gewährt werden können; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.

▼M2

(4)  In den Fällen, in denen die in Absatz 1 bezeichnete Reise

 durch das Gebiet eines Drittlandes führt, wobei das Überfliegen eines Gebietes ohne Zwischenlandung keine Durchreise im Sinne der Richtlinie ist,

 als Ausreise aus einem Gebietsteil eines anderen Mitgliedstaats erfolgt, in dem die Umsatzsteuern und/oder Sonderverbrauchsteuern nicht zur Anwendung auf die darin verbrauchten Waren gelangen,

muß der Reisende nachweisen können, daß die in seinem Gepäck mitgeführten Waren zu den allgemeinen Bedingungen der Besteuerung auf dem Binnenmarkt eines der Mitgliedstaaten erworben worden sind und dafür keine Erstattung von Umsatzsteuern und/oder Sonderverbrauchsteuern gilt; wird dieser Nachweis nicht erbracht, findet Artikel 1 Anwendung.

(5)  Der Gesamtwert der Waren, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, darf keinesfalls den in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Betrag übersteigen.

▼M7

(6)  Der Rat beschließt nach den im Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren alle zwei Jahre, erstmals spätestens am 31. Oktober 1987, eine Anpassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Freibeträge mit dem Ziel, den realen Wert beizubehalten.

▼B

Artikel 3

Zur Anwendung dieser Richtlinie gilt folgendes:

1. Bei Ermittlung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Freibeträge wird der Wert der persönlichen Reiseausrüstung, die vorübergehend eingeführt oder im Anschluß an ihre vorübergehende Ausfuhr wiedereingeführt wird, außer Ansatz gelassen.

2. Als Einfuhren, die keinen kommerziellen Charakter haben, gelten solche,

a) die gelegentlich erfolgen und

b) die sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Reisenden oder in ihrem Haushalt, oder die als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Eigenart noch durch ihre Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

▼M3

3. Als persönliches Gepäck gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gestellen kann sowie die Gepäckstücke, die er später bei derselben Stelle gestellt, wobei er nachweisen muß, daß sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden.

Tragbare Reservekraftstoffbehälter gehören nicht zum persönlichen Gepäck. Für jedes Motorfahrzeug dürfen jedoch in einem solchen Reservebehälter — unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen über den Besitz und die Beförderung von Kraftstoff — bis zu 10 Liter Kraftstoff abgabenfrei eingeführt werden.

▼B

Artikel 4

▼M1

(1)  Unbeschadet der einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen für Reisende, die ihren Wohnsitz außerhalb Europas haben, wendet jeder Mitgliedstaat für die Befreiung von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr der nachstehend bezeichneten Waren folgende mengenmäßigen Begrenzungen an:

▼M7



 

I

Im Verkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft

II

Im Verkehr zwischen Mitgliedstaaten

a)  Tabakwaren:

—  Zigaretten

200 Stück

300 Stück

oder

 
 

—  Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)

100 Stück

150 Stück

oder

 
 

—  Zigarren

50 Stück

75 Stück

oder

 
 

—  Rauchtabak

250 Gramm

400 Gramm

b)  Alkohol und alkoholische Getränke

—  destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr

insgesamt 1 Liter right accolade

insgesamt 1,5 Liter

oder

 
 

destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine

insgesamt 2 Liter right accolade

insgesamt 3 Liter

—  nicht schäumende Weine

insgesamt 2 Liter

insgesamt 5 Liter

c)Parfüms

50 Gramm

75 Gramm

und

 
 

Toilettenwasser

¼ Liter

⅜ Liter

d)Kaffee

500 Gramm

1 000 Gramm

oder

 
 

Kaffee-Extrakte und -Essenzen

200 Gramm

400 Gramm

e)Tee

100 Gramm

200 Gramm

oder

 
 

Tee-Extrakte und -Essenzen

40 Gramm

80 Gramm

▼M2

(2)  Reisenden unter siebzehn Jahren wird für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Waren keine Befreiung gewährt.

Reisenden unter fünfzehn Jahren wird für die in Absatz 1 Buchstabe d) genannten Waren keine Befreiung gewährt.

▼B

(3)  Im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten mengenmäßigen Begrenzungen und unter Berücksichtigung der Einschränkung des Absatzes 2 wird der Wert der in Absatz 1 aufgeführten Waren bei der Ermittlung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Freibeträge außer Ansatz gelassen.

▼M2

(4)  In den Fällen, in denen die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichnete Reise

 durch das Gebiet eines Drittlandes führt, wobei das Überfliegen eines Gebietes ohne Zwischenlandung keine Durchreise im Sinne der Richtlinie ist,

 als Ausreise aus einem Gebietsteil eines anderen Mitgliedstaats erfolgt, in dem die Umsatzsteuern und/oder Sonderverbrauchsteuern nicht zur Anwendung auf die dort verbrauchten Waren gelangen,

muß der Reisende nachweisen können, daß die in seinem Gepäck mitgeführten Waren zu den allgemeinen Bedingungen der Besteuerung auf dem Binnenmarkt eines der Mitgliedstaaten erworben worden sind und dafür keine Erstattung von Umsatzsteuern und/oder Sonderverbrauchsteuern gilt; wird dieser Nachweis nicht erbracht, sind die in Absatz 1 Spalte 1 genannten Freimengen anwendbar.

(5)  Die Freimengen dürfen keinesfalls insgesamt die in Absatz 1 Spalte II genannten Freimengen übersteigen.

▼B

Artikel 5

▼M1

(1)  Die Mitgliedstaaten können Wert und/oder Menge der zu befreienden Waren bis auf 1/10 der Werte und/oder Mengen, die in Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Spalte II vorgesehen sind, verringern, wenn die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat durch Personen, die ihren Wohnsitz im Grenzgebiet des Mitgliedstaats der Einfuhr oder des benachbarten Mitgliedstaats haben, durch Grenzarbeitnehmer oder durch das Personal der im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmittel eingeführt werden.

Jedoch können die Befreiungen bei den nachstehenden Erzeugnissen wie folgt beschränkt werden:

a) Tabakwaren:



Zigaretten

40 Stück

oder

 

Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)

20 Stück

oder

 

Zigarren

10 Stück

oder

 

Rauchtabak

50 Gramm

b) Alkoholische Getränke



—  destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als ►M5  22 % vol ◄

0,25 Liter

oder

 

destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, mit einem Alkoholgehalt von ►M5  22 % vol ◄ oder weniger;

Schaumweine, Likörweine

0,50 Liter

und

 

—  nicht schäumende Weine

0,50 Liter.

(2)  Die Mitgliedstaaten können Wert und/oder Menge der zu befreienden Waren niedriger festsetzen, wenn diese Waren aus einem Drittland durch Personen, die ihren Wohnsitz im Grenzgebiet haben, durch Grenzarbeitnehmer oder durch das Personal der im Verkehr zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft eingesetzten Verkehrsmittel eingeführt werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten können Wert und/oder Menge der zu befreienden Ware niedriger festsetzen, wenn diese Waren aus einem anderen Mitgliedstaat durch die Angehörigen der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, einschließlich des Zivilpersonals, sowie durch deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder eingeführt werden, sofern diese Personen in einem anderen Mitgliedstaat stationiert sind.

(4)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn die dort genannten Personen den Beweis erbringen, daß sie aus dem Grenzgebiet ausreisen oder daß sie nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Mitgliedstaats bzw. Drittlandes zurückkommen.

Diese Beschränkungen gelten jedoch für Grenzarbeitnehmer und das Personal der im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmittel, wenn sie bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit durchgeführten Reise Waren einführen.

▼M12

(5)  Im Falle von Irland und dem Königreich Dänemark dürfen die Beschränkungen nach Absatz 1 für diejenigen, auf die sie Anwendung finden, in keinem Fall zu einer günstigeren Behandlung führen als die Behandlung, die aus den Artikeln 7c und 7d folgt. Die Beschränkungen nach Absatz 1 sind nach Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Spalte II der Tabelle zu berechnen.

▼M1

( ►M12  6 ◄ )  Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 4 gilt:

 als Grenzgebiet eine in Luftlinie höchstens 15 km breite Zone, gerechnet von der Grenze eines Mitgliedstaats an. Jeder Mitgliedstaat muß jedoch in das Grenzgebiet Gemeinden einbeziehen, deren Gebiet teilweise in das Grenzgebiet fällt;

 als Grenzarbeitnehmer jede Person, die sich aufgrund ihrer normalen Erwerbstätigkeit an Arbeitstagen auf die andere Seite der Grenze begeben muß.

▼B

( ►M12  7 ◄ )  Die Mitgliedstaaten können Waren, die unter die ►M11  KN-Code 7108 und 7109 ◄ fallen, von der Befreiung ausschließen.

( ►M12  8 ◄ )  Die Mitgliedstaaten können die Warenmengen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und d) für Reisende, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat einreisen, niedriger festsetzen.

▼M17

(9)  Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 wird Finnland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2007 einen Höchstwert von nicht weniger als 16 Litern für die Einfuhr von Bier aus Drittländern anzuwenden.

▼M14 —————

▼M2

Artikel 7

(1)  Im Sinne dieser Richtlinie ist die „Europäische Rechnungseinheit“ (ERE) gemäß der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 ( 1 ) definiert.

(2)  Der für die Anwendung dieser Richtlinie anzusetzende ERE-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Werktags im Oktober mit Wirkung ab 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden.

(3)  Die Mitgliedstaaten können die in den Artikeln 1 und 2 genannten ERE-Beträge nach Umrechnung in die Landeswährung auf- oder abrunden, sofern hierbei 2 ERE nicht überschritten werden.

(4)  Wenn sich der in Landeswährung ausgedrückte Betrag der Steuerfreigrenze durch die Umrechnung der in ERE ausgedrückten Freibeträge vor der in Absatz 3 vorgesehenen Auf- oder Abrundung um weniger als 5 % ändern sollte ►M7  oder wenn dadurch die Steuerfreigrenze vermindert wird ◄ , können die Mitgliedstaaten den zum Zeitpunkt der in Absatz 2 vorgesehenen jährlichen Anpassung geltenden Betrag der Steuerfreigrenzen beibehalten.

▼M9

(5)  Die Mitgliedstaaten können den geltenden Freibetrag beibehalten, wenn die Umrechung der in ECU ausgedrückten Freibeträge bei der in Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 7b Absatz 4 erwähnten Anpassung zu einer Änderung der in Landeswährung ausgedrückten Freigrenze um weniger als 5 % bzw. zu einer Verminderung dieser Freigrenze führt.

▼M1

Artikel 7a

Im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verkehrs treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um es den Reisenden zu ermöglichen, stillschweigend oder durch einfache mündliche Erklärung zu versichern, daß sie die Begrenzungen und Bedingungen für die zulässigen Befreiungen einhalten.

▼M7

Die Mitgliedstaaten können auf die Erhebung der Umsatz- und Verbrauchsteuer bei der Einfuhr von Gegenständen im Reisegepäck verzichten, wenn der zu erhebende Betrag fünf ECU oder weniger beträgt.

▼M15

Artikel 7b

(1)  In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 wird Spanien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2000 für die betreffenden Waren einen Freibetrag von 600 ECU zu gewähren, wenn diese Waren von Reisenden von den Kanarischen Inseln, aus Ceuta und aus Melilla eingeführt werden, die in das in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG definierte Gebiet dieses Landes einreisen.

(2)  In Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 kann Spanien diesen Freibetrag für Reisende unter 15 Jahren bis auf 150 ECU verringern.

▼M12

Artikel 7c

Unbeschadet von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 wird das Königreich Dänemark ermächtigt, bis zum ►M13  31. Dezember 1992 ◄ die folgenden Freimengen anzuwenden, wenn diese Waren von in Dänemark ansässigen Reisenden nach einem Aufenthalt außerhalb Dänemarks von weniger als 36 Stunden eingeführt werden:



Warenbezeichnung

 

—  Zigaretten

100

—  destillierte Getränke und Spirituosen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

keine

—  Bier

12 Liter

▼M13

Artikel 7d

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 und innerhalb der dort genannten Freigrenze wird Irland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1992 eine Freimenge von 30 Litern Bier für alle Reisenden nach Irland anzuwenden.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe b) wird Irland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1992 die folgenden Freimengen anzuwenden, wenn diese Waren von Reisenden aus Irland nach einem Aufenthalt außerhalb Irlands von weniger als 24 Stunden eingeführt werden:

a) für Reisende aus der Gemeinschaft: 175 ECU, wobei der Wert pro Einheit jedoch nicht über 110 ECU liegen darf;

b) Bier: 15 Liter.

▼B

Artikel 8

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1970 nachzukommen.

(2)  Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Bestimmungen, die er zur Anwendung dieser Richtlinie erläßt.

Die Kommission teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.

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