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Document 01966L0402-20120114

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (66/402/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1966/402/2012-01-14

1966L0402 — DE — 14.01.2012 — 014.003


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 14. Juni 1966

über den Verkehr mit Getreidesaatgut

(66/402/EWG)

(ABl. P 125, 11.7.1966, p.2309)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

RICHTLINIE DES RATES 69/60/EWG vom 18. Februar 1969

  L 48

1

26.2.1969

►M2

RICHTLINIE DES RATES 71/162/EWG vom 30. März 1971

  L 87

24

17.4.1971

►M3

RICHTLINIE DES RATES 72/274/EWG vom 20. Juli 1972

  L 171

37

29.7.1972

►M4

RICHTLINIE DES RATES 72/418/EWG vom 6. Dezember 1972

  L 287

22

26.12.1972

►M5

RICHTLINIE DES RATES 73/438/EWG vom 11. Dezember 1973

  L 356

79

27.12.1973

►M6

RICHTLINIE DES RATES 75/444/EWG vom 26. Juni 1975

  L 196

6

26.7.1975

►M7

RICHTLINIE DES RATES 78/55/EWG vom 19. Dezember 1977

  L 16

23

20.1.1978

 M8

ERSTE RICHTLINIE DER KOMMISSION 78/387/EWG vom 18. April 1978

  L 113

13

25.4.1978

►M9

RICHTLINIE DES RATES 78/692/EWG vom 25. Juli 1978

  L 236

13

26.8.1978

 M10

RICHTLINIE DES RATES 78/1020/EWG vom 5. Dezember 1978

  L 350

27

14.12.1978

►M11

RICHTLINIE DER KOMMISSION 79/641/EWG vom 27. Juni 1979

  L 183

13

19.7.1979

►M12

RICHTLINIE DES RATES 79/692/EWG vom 24. Juli 1979

  L 205

1

13.8.1979

 M13

RICHTLINIE DER KOMMISSION 81/126/EWG vom 16. Februar 1981

  L 67

36

12.3.1981

 M14

RICHTLINIE DES RATES 81/561/EWG vom 13. Juli 1981

  L 203

52

23.7.1981

 M15

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3768/85 DES RATES vom 20. Dezember 1985

  L 362

8

31.12.1985

►M16

RICHTLINIE DES RATES 86/155/EWG vom 22. April 1986

  L 118

23

7.5.1986

►M17

RICHTLINIE DER KOMMISSION 86/320/EWG vom 20. Juni 1986

  L 200

38

23.7.1986

►M18

RICHTLINIE DER KOMMISSION 87/120/EWG vom 14. Januar 1987

  L 49

39

18.2.1987

 M19

RICHTLINIE DES RATES 88/332/EWG vom 13. Juni 1988

  L 151

82

17.6.1988

►M20

RICHTLINIE DES RATES 88/380/EWG vom 13. Juni 1988

  L 187

31

16.7.1988

 M21

RICHTLINIE DER KOMMISSION 88/506/EWG vom 13. September 1988

  L 274

44

6.10.1988

 M22

RICHTLINIE DER KOMMISSION 89/2/EWG vom 15. Dezember 1988

  L 5

31

7.1.1989

 M23

RICHTLINIE DER KOMMISSION 90/623/EWG vom 7. November 1990

  L 333

65

30.11.1990

►M24

RICHTLINIE DES RATES 90/654/EWG vom 4. Dezember 1990

  L 353

48

17.12.1990

 M25

RICHTLINIE 93/2/EWG DER KOMMISSION vom 28. Januar 1993

  L 54

20

5.3.1993

 M26

RICHTLINIE 95/6/EG DER KOMMISSION vom 20. März 1995

  L 67

30

25.3.1995

►M27

RICHTLINIE 96/72/EG DES RATES vom 18. November 1996

  L 304

10

27.11.1996

►M28

RICHTLINIE 98/95/EG DES RATES vom 14. Dezember 1998

  L 25

1

1.2.1999

►M29

RICHTLINIE 98/96/EG DES RATES vom 14. Dezember 1998

  L 25

27

1.2.1999

 M30

RICHTLINIE 1999/8/EG DER KOMMISSION vom 18. Februar 1999

  L 50

26

26.2.1999

►M31

RICHTLINIE 1999/54/EG DER KOMMISSION vom 26. Mai 1999

  L 142

30

5.6.1999

►M32

RICHTLINIE 2001/64/EG DES RATES vom 31. August 2001

  L 234

60

1.9.2001

►M33

RICHTLINIE 2003/61/EG DES RATES vom 18. Juni 2003

  L 165

23

3.7.2003

►M34

RICHTLINIE 2004/117/EG DES RATES vom 22. Dezember 2004

  L 14

18

18.1.2005

 M35

RICHTLINIE 2006/55/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 12. Juni 2006

  L 159

13

13.6.2006

►M36

RICHTLINIE 2009/74/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 26. Juni 2009

  L 166

40

27.6.2009

►M37

DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2012/1/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 6. Januar 2012

  L 4

8

7.1.2012


Geändert durch:

 A1

  L 73

14

27.3.1972

 

  L 002

1

..

 A2

  L 291

17

19.11.1979

 A3

  C 241

21

29.8.1994

 

  L 001

1

..


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 47  (1998/95)

 C2

Berichtigung, ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 48  (1998/96)




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 14. Juni 1966

über den Verkehr mit Getreidesaatgut

(66/402/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Getreide nimmt in der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen äußerst wichtigen Platz ein.

Der Erfolg des Anbaus von Getreide hängt weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts ab. Daher haben einige Mitgliedstaaten seit einiger Zeit den gewerbsmäßigen Verkehr mit Getreidesaatgut auf hochwertiges Saatgut beschränkt. Sie haben sich der Ergebnisse der Pflanzenzüchtungsarbeiten bedient, die seit mehreren Jahrzehnten betrieben worden sind und zu hinreichend beständigen und homogenen Getreidesorten geführt haben, welche hinsichtlich ihrer Eigenschaften für den jeweiligen Nutzungszweck wesentliche Vorteile erwarten lassen.

Eine höhere Produktivität beim Anbau von Getreide in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht werden, daß die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum gewerbsmäßigen Verkehr zugelassenen Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden.

Eine Beschränkung des gewerbsmäßigen Verkehrs auf bestimmte Sorten ist jedoch nur gerechtfertigt, soweit gleichzeitig sichergestellt wird, daß der Landwirt auch wirklich Saatgut dieser Sorten erhält.

Zu diesem Zweck wenden einige Mitgliedstaaten Anerkennungssysteme an, welche eine Sicherung der Sortenechtheit und -reinheit durch amtliche Überwachung zum Gegenstand haben.

Solche Systeme bestehen schon auf internationaler Ebene. Die Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft hat Mindestnormen für die Anerkennung von Maissaatgut in europäischen und Mittelmeerländern empfohlen. Außerdem hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ein System für die sortenmäßige Anerkennung von Futterpflanzensaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, geschaffen.

Es ist angebracht, auf den Erfahrungen mit diesen Systemen ein einheitliches Anerkennungssystem für die Gemeinschaft aufzubauen.

Es ist angebracht, daß dieses System im gewerbsmäßigen Verkehr sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf den nationalen Märkten gilt.

Im allgemeinen darf Getreidesaatgut gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich geprüft und anerkannt worden ist. Bei der Wahl der technischen Begriffe des „Basissaatguts“ und des „zertifizierten Saatguts“ knüpft das System an eine bereits bestehende internationale Terminologie an.

Es ist angebracht, Getreidesaatgut, das nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird, wegen seiner geringen wirtschaftlichen Bedeutung aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung auszuschließen. Das Recht der Mitgliedstaaten muß unberührt bleiben, dieses Saatgut besonderen Vorschriften zu unterwerfen.

Es ist angebracht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Saatgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Um neben den genetischen Eigenschaften die äußere Beschaffenheit des Getreidesaatguts in der Gemeinschaft zu verbessern, müssen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der technischen Reinheit, der Keimfähigkeit und des Gesundheitszustands vorgesehen werden.

Zur Sicherung der Identität des Saatguts müssen gemeinschaftliche Regeln für die Verpackung, die Probenahme, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck müssen die Etikette die für die Durchführung der amtlichen Überwachung und die Unterrichtung des Landwirts notwendigen Angabentragen und auf den Gemeinschaftscharakter der Anerkennung hinweisen.

Einige Mitgliedstaaten brauchen für besondere Saatzwecke Mischungen von Getreidesaatgut mehrerer Arten. Um diesem Bedarf Rechnung zu tragen, müssen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, solche Mischungen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.

Um zu gewährleisten, daß im Verkehr die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfüllt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Saatgut, das diese Voraussetzungen erfüllt, darf nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden, und zwar unbeschadet des Artikels 36 des Vertrages, abgesehen von den Fällen, in denen die Gemeinschaftsregelung Toleranzen für Schadorganismen vorsieht.

Es ist angebracht, daß während eines ersten Zeitabschnitts — und zwar bis zur Schaffung eines gemeinsamen Sortenkatalogs — diese Beschränkungen insbesondere das Recht der Mitgliedstaaten umfassen, den Saatgutverkehr auf Sorten zu beschränken, die für ihr Gebiet landeskulturellen Wert besitzen.

Es ist notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Saatgut, welches in anderen Ländern auf der Grundlage von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut vermehrt worden ist, als gleichwertig mit dem in diesem Mitgliedstaat vermehrten Saatgut anzuerkennen.

Andererseits ist es angebracht vorzusehen, daß in dritten Ländern geerntetes Getreidesaatgut innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es die gleiche Gewähr bietet wie Saatgut, das in der Gemeinschaft amtlich anerkannt worden ist und den gemeinschaftlichen Regeln entspricht.

Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkanntem Saatgut der verschiedenen Kategorien Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, vorübergehend Saatgut mit minderen Anforderungen zuzulassen.

Um die technischen Methoden der Anerkennung in den einzelnen Mitgliedstaaten anzugleichen und um künftig Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des in der Gemeinschaft anerkannten und des aus dritten Ländern stammenden Saatguts zu haben, ist es zweckmäßig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Vergleichsfelder zur jährlichen Nachkontrolle des zertifizierten Saatguts der verschiedenen Kategorien anzulegen.

Es ist angebracht, die Kommission damit zu betrauen, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu treffen. Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



▼M28

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Getreidesaatgut in der Gemeinschaft.

▼M28

Artikel 1a

„Inverkehrbringen“ im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

 die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

 die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpakkung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht.

Die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

▼B

Artikel 2

(1)  Im Sinne dieser Richtlinie sind:

A. Getreide: Pflanzen der folgenden Arten, die zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Erzeugung — ausgenommen Zierzwecke — bestimmt sind:



▼M36

Avena nuda L.

Nackthafer

Avena sativa L. (einschließlich Avena byzantina K. Koch)

Saathafer, Hafer (einschließlich Mittelmeerhafer)

Avena strigosa Schreb.

Rauhafer

▼M11

Hordeum vulgare L.

Gerste

▼B

Oryza sativa L.

Reis

▼M1

Phalaris canariensis L.

Kanariensaat

▼B

Secale cereale L.

Roggen

▼M16

Sorghum bicolor (L.) Moench

Mohrenhirse

Sorghum sudanense (Piper) Stapf

Sudangras

▼M36

×Triticosecale Wittm. ex A. Camus

Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale

▼M11

►M36  Triticum aestivum L. ◄

Weichweizen

Triticum durum Desf.

Hartweizen

▼B

Triticum spelta L.

Spelz

▼M2

Zea mais L. ►M18  (partim) ◄

Mais, ausgenommen Perlmais, Puffmais (Popcorn) und Zuckermais.

Einbezogen sind auch die nachstehenden durch Kreuzung der genannten Arten erhaltenen Hybriden:



▼M36

Sorghum bicolor (L.) Moench × Sorghum sudanense (Piper) Stapf.

Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor und Sorghum sudanense

▼M17

Wenn nichts anderes bestimmt ist, unterliegt Saatgut der genannten Hybriden den Voraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die für Saatgut jeder der Arten gelten, von denen sie abstammen.

B. Sorten, Hybriden und Inzuchtlinien von Mais ►M16  und Sorghum spp. ◄ :

a) Frei abblühende Sorte: Hinreichend homogene und beständige Sorte.

b) Inzuchtlinie: Hinreichend homogene und beständige Linie, die durch mehrere aufeinanderfolgende Generationen im Wege der künstlichen Selbstbefruchtung unter gleichzeitiger Auslese oder durch gleichwertige Maßnahmen erlangt worden ist.

c) Einfach-Hybride: Erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung zweier Inzuchtlinien.

d) Doppel-Hybride: Erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung zweier Einfach-Hybriden.

e) Dreiweg-Hybride: Erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie und einer Einfach-Hybride.

f) Top-Cross-Hybride: Erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie oder einer Einfach-Hybride und einer frei abblühenden Sorte.

g) Sortenkreuzungshybride: Erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung von Pflanzen aus Basissaatgut von zwei frei abblühenden Sorten.

C. Basissaatgut (Hafer, Gerste, Reis, Kanariengras, Roggen, Triticale, Weichweizen, Hartweizen und Spelz, jeweils andere als Hybriden): Samen,

a) der unter der Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;

b) der zur Erzeugung von Saatgut entweder der Kategorie „zertifiziertes Saatgut“ oder der Kategorien „zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung“ beziehungsweise „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ bestimmt ist;

c) der vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz (1) Buchstabe a) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und

▼M34

d) bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

▼M20

Ca. Basissaatgut (Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Roggen, Weichweizen, Hartweizen, Spelz und selbstbestäubenden Sorten von Triticale): Samen,

a) der zur Erzeugung von Hybriden bestimmt ist;

b) der vorbehaltlich Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und

▼M34

c) bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) und b) erfüllt sind.

▼B

D. Basissaatgut (Mais) ►M16  und Sorghum spp. ◄ :

1. von frei abblühenden Sorten: Samen,

a) der unter der Verantwortung eines Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;

b) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut“ dieser Sorte, von Top-Cross-Hybriden oder von Sortenkreuzungshybriden bestimmt ist;

c) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und

▼M34

d) bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

▼B

2. von Inzuchtlinien: Samen,

a) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und

▼M34

b) bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Buchstabe a) erfüllt sind.

▼B

3. von Einfach-Hybriden: Samen,

a) der zur Erzeugung von Doppel-Hybriden, Dreiweg-Hybriden oder Top-Cross-Hybriden bestimmt ist;

b) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und

▼M34

c) bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) und b) erfüllt sind.

E. Zertifiziertes Saatgut (Kanariengras, andere als Hybridsorten, Roggen, Sorghum, Sudangras, Mais und Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Weichweizen, Hartweizen, Spelz und selbstbestäubenden Sorten von Triticale): Samen,

▼M1

a) der unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat;

▼B

b) der zur Erzeugung von anderem als Saatgetreide bestimmt ist;

c) der vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz (1) Buchstabe b) und Absatz (2) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für zertifiziertes Saatgut erfüllt und

▼M34

d) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

F. Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung (Hafer, Gerste, Reis, Triticale, Weichweizen, Hartweizen und Spelz, jeweils andere als Hybriden): Samen,

▼M1

a) der unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut in amtlicher Prüfung erfüllt hat;

▼B

b) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ oder von anderem als Saatgetreide bestimmt ist;

c) der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung erfüllt und

▼M34

d) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

G. Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (Hafer, Gerste, Reis, Triticale, Weichweizen, Hartweizen und Spelz, jeweils andere als Hybriden): Samen,

▼M1

a) der unmittelbar vom Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut in amtlicher Prüfung erfüllt hat;

▼B

b) der zur Erzeugung von anderem als Saatgetreide bestimmt ist;

c) der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung erfüllt und

▼M34

d) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

▼B

H. Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführt werden

a) durch die Behörden eines Staates oder

b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

c) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

▼M29

(1a)  Änderungen der Liste der in Absatz 1 Abschnitt A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.

▼M20

(1b)  Änderungen, die in Absatz 1 Teile C, Ca, E, F und G zur Einbeziehung der Hybriden von Kanariengras, Roggen und Triticale in den Geltungsbereich dieser Richtlinie vorzunehmen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.

(1c)  Die jeweiligen Sortentypen einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden. Nach dem gleichen Verfahren sind auch die Definitionen in Absatz 1 Teil B entsprechend anzupassen.

▼M28 —————

▼M12

►M20  (1e) ◄   Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 bis zum ►M20  30. Juni 1987 ◄ ermächtigt werden, Saatgut bestimmter Sorten von Roggen, die überwiegend zu Futterzwecken bestimmt sind, zum Verkehr zuzulassen, das die Anforderungen

 der Anlage II an die Keimfähigkeit und

▼M20 —————

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten können:

a) mehrere Generationen in die Kategorie „Basissaatgut“ einbeziehen und diese Kategorie nach Generationen unterteilen;

b) vorsehen, daß sich die amtliche Prüfung der Keimfähigkeit und der technischen Reinheit im Verfahren der Anerkennung nicht auf alle Partien erstreckt, es sei denn, daß Zweifel an der Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen der Anlage II bestehen;

▼M1

c) während einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, abweichend von Absatz 1 Buchstaben E, F und G als Zertifiziertes Saatgut ein Saatgut anerkennen, welches unmittelbar von Saatgut stammt, das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist, und das die gleiche Gewähr bietet, wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie anerkannte Basissaatgut; entsprechendes gilt im Falle von Absatz 1 Buchstabe G für Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung;

▼M5

d) auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, bis spätestens zum ►M20  30. Juni 1989 ◄ Saatgut von selbstbefruchtenden Arten der Kategorien „Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung“ oder „Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ amtlich anzuerkennen,

 wenn an Stelle der in Anlage I vorgeschriebenen amtlichen Feldbesichtigung eine Feldbesichtigung durchgeführt worden ist, die stichprobenweise bei mindestens 20 v. H. der Bestände je Art amtlich überwacht worden ist,

 sofern außer dem Basissaatgut mindestens das Vorstufensaatgut der beiden dieser Kategorie unmittelbar vorhergehenden Generationen in amtlicher Prüfung in dem betreffenden Mitgliedstaat die Anforderungen der Anlagen I und II für Basissaatgut an die Sortenechtheit und die Sortenreinheit erfüllt hat.

▼M34

(3)  Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe c), Absatz 1 Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe b), Absatz 1 Abschnitt D Nummer 3 Buchstabe c), Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe d) und Absatz 1 Abschnitt G Buchstabe d) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

A. Feldbesichtigung

a) Die Inspektoren

i) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;

ii) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;

iii) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;

iv) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

b) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.

c) Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt mindestens 5 %.

d) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfung und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.

e) Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

B. Saatgutprüfung

a) Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Saatgutprüflabors durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.

b) Das Labor beschäftigt einen Saatgutprüfer, der für den technischen Betrieb des Labors unmittelbar verantwortlich ist und der über die notwendige Befähigung für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors verfügt.

Die Saatgutprüfer des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Prüfer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, für die die Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich bestätigt, dass sie für die Untersuchung von Saatgut geeignet sind.

Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.

c) Das Saatgutprüflabor muss

i) ein unabhängiges Labor

oder

ii) das Labor eines Saatgutunternehmens

sein.

In dem in Ziffer ii) genannten Fall darf das Labor nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d) Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht.

e) Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien durch eine amtliche Prüfung gegengeprüft. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %.

f) Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

▼M29

(4)  Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.

▼M34 —————

▼B

Artikel 3

▼M28

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Getreidesaatgut nur dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es amtlich als „Basissaatgut“, „Zertifiziertes Saatgut“, „Zertifiziertes Saatgut, erste Generation“ oder „Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation“ anerkannt worden ist.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten setzen bei Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut aller Art für die Anerkennung ►M28  ————— ◄ den Höchstfeuchtigkeitsgehalt fest.

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

▼M28 —————

▼M28

Artikel 3a

Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß

 Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und

 nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist,

in den Verkehr gebracht werden dürfen.

▼B

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten,

a) daß Basissaatgut von Getreide, das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird; dazu werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;

b) daß Saatgut der Kategorien „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“, bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit ►M1  ————— ◄ Saatgut amtlich anerkannt und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers. Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet. Er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 15 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

▼M28 —————

▼M28

(4)  Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe.

Artikel 4a

(1)  Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Saatgutmengen in den Verkehr zu bringen:

a) kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben;

b) angemessene Mengen von Saatgut für andere Test- oder Versuchszwecke, sofern das Saatgut einer Sorte zugehört, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Annahme in den Sortenkatalog gestellt wurde.

Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 70/457/EWG entsprechend.

(2)  Die Zwecke, für die die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erteilt werden kann, die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Verpackungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten und die davon betroffenen Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

(3)  Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem Datum der Annahme dieser Richtlinie erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen.

▼B

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.

▼M28

Artikel 5a

Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung von Saatgut von Hafer, Gerste, Reis und Weizen auf Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation beschränken.

▼B

Artikel 6

▼M2

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten wird.

▼B

Artikel 7

▼M34

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zur Kontrolle der Sorten und der Prüfung des Saatguts zwecks Anerkennung Proben amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach geeigneten Methoden gezogen werden. Saatgutproben für Kontrollen gemäß Artikel 19 sind jedoch amtlich zu ziehen.

▼M34

(1a)  Werden gemäß Absatz 1 Saatgutproben unter amtlicher Überwachung entnommen, so gilt Folgendes:

a) Die Saatgutprobenahme wird nach Maßgabe der Buchstaben b), c) und d) von Saatgutprobennehmern durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.

b) Saatgutprobennehmer müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probennehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Die Saatgutprobenahme ist nach den international üblichen Verfahren durchzuführen.

c) Saatgutprobennehmer müssen sein:

i) unabhängige natürliche Personen;

ii) von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen,

oder

iii) von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen.

In dem in Ziffer iii) genannten Fall kann ein Saatgutprobennehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, es sei denn, zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d) Die Tätigkeit von Saatgutprobennehmern wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht. Bei automatischer Probenahme sind geeignete Verfahren einzuhalten und amtlich zu überwachen.

e) Die Überwachung gemäß Buchstabe d) umfasst eine Kontrollbeprobung eines Prozentsatzes der im Rahmen dieses Versuchs zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobennehmer. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %. Diese Kontrollbeprobung betrifft nicht die automatische Probenahme.

Die Mitgliedstaaten vergleichen die amtlich gezogenen Saatgutproben mit den Proben, die unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogen wurden.

f) Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Probennehmern bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

(1b)  Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren können weitere Vorschriften für amtlich überwachte Saatgutprobenahmen festgelegt werden.

▼B

(2)  Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anlage III angegeben.

Artikel 8

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut aller Art nur in ausreichend homogenen ►M1  Partien ◄ und in geschlossenen Packungen, die nach den Artikeln 9 und 10 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.

(2)  Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz (1) hinsichtlich der Verpackung des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

Artikel 9

▼M9

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut aller Art amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlußsystem mindestens entweder die Einbeziehung des vorgenannten Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlußsicherung ein.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlußsystems.

Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.

▼M1

(2)  Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich ►M9  oder unter amtlicher Überwachung ◄ vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

▼M6

(3)   ►M28  Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt. ◄

▼M7

Artikel 10

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut und mit Zertifiziertem Saatgut aller Art

a) an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen der Anlage IV entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefaßt sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung und rot bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlußsicherung gesichert. Wenn in den Fällen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Basissaatgut oder Saatgut von Mais die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;

b) einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nummern 3, 4 und 5 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, daß er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

▼M28

(2)  Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

▼M7

(3)  Nach dem Verfahren des Artikels 21 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum 30. Juni 1980 den Vertrieb von Getreidesaatgut weiterhin zu gestatten, auch wenn die vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in einer anderen als der in Absatz 1 Buchstabe a) sechster Satz vorgesehenen Weise angebracht sind.

▼M32

Artikel 10a

(1)  Abweichend von den Artikeln 8, 9 und 10 können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über den Verschluss und die Etikettierung der Packungen bei Absatz von losem Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut“ an den Letztverbraucher vereinfachen.

(2)  Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 festgelegt.

Bis zur Annahme dieser Maßnahmen gelten die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 94/650/EG der Kommission ( 2 ).

▼M28

Artikel 11

(1)  Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann vorgesehen werden, daß Packungen von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut aller Art in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

▼M28

(2)  Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten zu verlangen, daß Partien von Saatgut, das besonderen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten Voraussetzungen in bezug auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht, von einem amtlichen Zeugnis begleitet werden, das die Einhaltung dieser Voraussetzungen bescheinigt.

Artikel 11a

Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solche gekennzeichnet sein.

▼B

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut aller Art entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird.

Artikel 13

▼M12

(1)  Die Mitgliedstaaten ►M28  lassen zu ◄ , daß Saatgut einer Getreideart in Form von bestimmten Mischungen von Saatgut verschiedener Sorten vertrieben wird, sofern diese Mischungen aufgrund wissenschaftlicher oder technischer Kenntnisse dazu geeignet sind, der Ausbreitung bestimmter Schadorganismen besonderen Widerstand entgegenzusetzen und soweit die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für den Vertrieb entsprechen.

▼B

►M12  (2) ◄   Die Mitgliedstaaten ►M28  lassen zu ◄ , daß Saatgut von Getreide in Mischungen von Saatgut verschiedener Arten in den Verkehr gebracht wird, wenn die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für das Inverkehrbringen entsprechen.

▼M28

(2a)  Die besonderen Voraussetzungen, unter denen solche Mischungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

▼B

►M12  (3) ◄   Artikel 8, 9 und 11 finden entsprechende Anwendung, desgleichen Artikel 10, mit der Maßgabe, daß das Etikett bei Mischungen grün ist.

▼M20

Artikel 13a

▼M29

Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.

▼M20

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.

▼B

Artikel 14

▼M28

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(1a)  Die Kommission genehmigt nach dem Verfahren des Artikels 21 für den Verkehr mit Getreidesaatgut im gesamten Gebiet oder in Teilgebieten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten den Erlaß strengerer als der in der Anlage II vorgesehenen Vorschriften bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in diesem Saatgut, wenn vergleichbare Vorschriften auf die einheimische Erzeugung dieses Saatguts angewandt werden und wenn im Getreideanbau des betreffenden Gebiets tatsächlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Avena fatua im Gange sind.

▼M28 —————

▼M28

Artikel 14a

Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 3a erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

a) Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden;

b) es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und

c) die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

 Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

 Bezugsnummer der Partie,

 Monat und Jahr der Verschließung oder

 Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme,

 Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren,

 Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,

 Bezeichnung „Vorstufensaatgut“,

 Anzahl der dem Saatgut der Kategorien „Zertifiziertes Saatgut“ oder „Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation“ vorhergehenden Generationen.

Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.

▼M20

Artikel 15

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Getreidesaatgut, das

 unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut unmittelbar gewonnen wurde, und

 in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,

auf Antrag und unbeschadet der Richtlinie 70/457/EWG in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen der Anlage I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für diese Kategorie erfüllt sind.

Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfüllt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.

▼M28

(2)  Getreidesaatgut, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß

 gemäß Artikel 9 Absatz 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage V Teile A und B versehen werden und

 von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage V Teil C begeleitet sein.

Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind.

▼M34

(3)  Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Getreidesaatgut auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a) Das Saatgut wurde direkt gewonnen

i) von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut der ersten Generation, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, dem gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) Gleichstellung gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde,

oder

ii) durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem Drittland gemäß Ziffer i) amtlich anerkanntem Basissaatgut;

b) es wurde eine Feldbesichtigung durchgeführt, die die Bedingungen einer Gleichstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a) für die betreffende Kategorie erfüllt;

c) die amtliche Prüfung hat ergeben, dass die Bedingungen des Anhangs II für dieselbe Kategorie erfüllt sind.

▼B

Artikel 16

(1)  Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest,

a) ob im Falle des Artikels 15 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen der Anlage I genügen;

▼M34

b) ob in einem Drittland geerntetes Getreidesaatgut, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

▼B

 

Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen hinsichtlich eines dritten Landes selbst treffen, sofern sich der Rat im Rahmen dieser Richtlinie noch nicht in bezug auf dieses Land geäußert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1975.

 ◄

▼M3

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muß, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

▼M24

(4)  Absatz 1 gilt bis 31. Dezember 1991 auch für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die Durchführungsvorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.

▼M28

Artikel 17

(1)  Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut in der Gemeinschaft kann beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikel 21 für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ oder in den Nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen.

(2)  Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden; bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das amtliche Etikett braun. Auf dem Etikett ist anzugeben, daß das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfüllt.

(3)  Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.

▼B

Artikel 18

Diese Richtlinie gilt nicht für Saatgut von Getreide, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Artikel 19

▼M28

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Saatgut von Getreide während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.

(2)  Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden:

a) Art,

b) Sorte,

c) Kategorie,

d) Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde,

e) Versandland,

f) Einführer,

g) Saatgutmenge.

Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

▼M33

Artikel 20

(1)  Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Getreidesaatgut, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

 in Drittländern geerntetes Saatgut;

 für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut;

 Saatgut, das im Zusammenhang mit der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen vermarktet wird.

(2)  Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.

(3)  Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 21 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 21 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse.

(4)  Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(5)  Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren festgelegt.

(6)  Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

▼M32

Artikel 21

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen (nachstehend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 3 ).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼M2

Artikel 21a

▼M5

Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.

▼M20

Artikel 21b

Änderungen der Anlagen zur Festlegung der Voraussetzungen, die der Feldbestand und das Saatgut von Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Weichweizen, Hartweizen, Spelz und von anderen Arten, deren Hybriden nach Artikel 2 Absatz 1 b in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sowie von fremdbefruchtenden Sorten von Triticale erfüllen müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.

▼B

Artikel 22

Vorbehaltlich der in ►M20  Anlage II Nummer 3 ◄ vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Schadorganismen, berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

▼M28

Artikel 22a

(1)  Nach dem Verfahren des Artikels 21 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:

a) Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut;

b) Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch in Artikel 1 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates aufgeführte Arten enthalten und mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;

c) Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf.

(2)  Die besonderen Bedingungen in Absatz 1 enthalten insbesondere folgende Punkte:

i) Im Fall des Buchstabens b) muß die Herkunft des Saatguts dieser Arten bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;

ii) im Fall des Buchstabens b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.

▼B

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1968 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz (1) nachzukommen, und spätestens bis zum 1. Juli 1969 die erforderlichen Vorschriften, um den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinien und ihrer Anlagen nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

▼M24

Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

 den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 für

 

 vor der deutschen Einigung geerntetes Saatgut und für nach der deutschen Einigung geerntetes Saatgut, sofern die Saatfelder vor diesem Zeitpunkt eingesät wurden,

 sonstiges Saatgut, das gemäß den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 2 zertifiziert wurde,

 den Vorschriften des Artikels 8 Absatz 2 hinsichtlich der Beschränkung auf Kleinmengen,

 den Vorschriften des Artikels 13 Absatz 1 für Saatgut von „Hordeum vulgare L.“,

 den Vorschriften des Artikels 16 innerhalb der traditionellen Handelsströme und entsprechend dem Produktionsbedarf der Unternehmen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt, jedoch hinsichtlich der im ersten und vierten Gedankenstrich genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1992 und hinsichtlich der im zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Vorschriften bis zum 31 Dezember 1994 nachzukommen.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Saatgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, mit Ausnahme des Saatguts gemäß dem ersten Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich nur dann in die außerhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.

▼M20

Artikel 23a

Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 14 Absatz 1 in bezug auf folgende Arten befreit werden:

a) die Arten

 Kanariengras,

 Mohrenhirse,

 Sudangras,

b) andere Arten, deren Saatgut in seinem Hoheitsgebiet normalerweise nicht vermehrt oder vermarktet wird.

▼B

Artikel 24

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M36




ANHANG I

ANFORDERUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS

1.

Auf der Vermehrungsfläche wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren lässt; die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Durchwuchspflanzen.

2.

Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, insbesondere bei Sorghum spp. zu Quellen von Sorghum halepense, folgenden Normen:



Feldbestand

Mindestabstand

Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden:

—  bei der Erzeugung von Basissaatgut

300 m

—  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

250 m

Sorghum spp.

300 m

Selbstbestäubende Sorten von ×Triticosecale:

—  bei der Erzeugung von Basissaatgut

50 m

—  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

20 m

Zea mays

200 m

Ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so brauchen diese Abstände nicht eingehalten zu werden.

3.

Der Feldbestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Feldbestands einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration.

Insbesondere genügen die Feldbestände von Oryza sativa, Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden, sowie von Sorghum spp. und Zea mays folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

▼M37

A.  Oryza sativa :

Die Anzahl der Pflanzen, die erkennbar mit Fusarium fujikuroi infiziert sind, überschreitet nicht

 2 je 200 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

 4 je 200 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten Generation,

 8 je 200 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der zweiten Generation.

Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht

 0 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

 1 je 100 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten und zweiten Generation.

▼M36

B.  Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden

Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht

 1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.

 1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.

C.  Sorghum spp.

a) Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen einer Sorghum-Art, die nicht die Art des Feldbestandes ist, oder von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht

aa) bei der Erzeugung von Basissaatgut:

i) 0,1 % in der Blütezeit bzw.

ii) 0,1 % in der Reifezeit;

bb) bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:

i) 0,1 % bei Pflanzen der männlichen Komponente, die ausreichend Pollen abgegeben haben, während die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben bzw.

ii) bei Pflanzen der weiblichen Komponente:

 0,3 % in der Blütezeit bzw.

 0,1 % in der Reifezeit.

b) Bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder Anforderungen erfüllt:

aa) Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben;

bb) wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen dieser Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht mehr als 0,1 %.

c) Feldbestände freiabblühender oder synthetischer Sorten von Sorghum spp. genügen folgenden Normen: Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht

 1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.

 1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.

D.  Zea mays :

a) Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht bzw. nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht

aa) bei der Erzeugung von Basissaatgut

i) 0,1 % bei Inzuchtlinien bzw.

ii) 0,1 % bei einer Einfachhybride, je Komponente, bzw.

iii) 0,5 % bei freiabblühenden Sorten;

bb) bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

i) bei Komponenten von Hybridsorten

 0,2 % bei Inzuchtlinien bzw.

 0,2 % bei einer Einfachhybride bzw.

 1,0 % bei einer freiabblühenden Sorte;

ii) 1,0 % bei freiabblühenden Sorten.

b) Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder Anforderungen erfüllt:

aa) Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente blühen;

bb) gegebenenfalls wird kastriert;

cc) wenn mindestens 5 % der Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, überschreitet der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht

 1 % bei jeder einzelnen amtlichen Feldbesichtigung und

 2 % bei allen amtlichen Feldbesichtigungen insgesamt.

Pflanzen gelten als Pollen abgebend, wenn die Antheren sich auf 50 mm oder mehr der Hauptachse oder der Seitenachsen einer Rispe aus den Hüllspelzen geschoben haben und Pollen abgegeben haben oder abgeben.

4.

Hybriden von Secale cereale

a) Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:



Feldbestand

Mindestabstand

—  bei der Erzeugung von Basissaatgut

 

—  männliche Sterilität wird ausgenutzt

1 000 m

—  männliche Sterilität wird nicht ausgenutzt

600 m

—  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

500 m

b) Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, ausreichend sortenecht und sortenrein.

Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

i) Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht

 1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.

 1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts; diese Norm gilt bei amtlichen Feldbesichtigungen nur für die weibliche Komponente;

ii) bei Basissaatgut muss im Falle der Ausnutzung der männlichen Sterilität der Sterilitätsgrad der männlich-sterilen Komponente mindestens 98 % betragen.

c) Gegebenenfalls wird zertifiziertes Saatgut in Mischkultur mit einer männlich-sterilen weiblichen Komponente und einer männlichen Komponente erzeugt, die die männliche Fertilität wiederherstellt.

5.

Feldbestände zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta sowie selbstbestäubender ×Triticosecale

a) Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:

 Der Mindestabstand der weiblichen Komponente von jeder anderen Sorte derselben Art, außer von einem Feldbestand der männlichen Komponente, beträgt 25 m;

 ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so braucht dieser Abstand nicht eingehalten zu werden.

b) Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein.

Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozids erzeugt, so genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

i) Die Mindestsortenreinheit jeder Komponente beträgt

 99,7 % bei Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum und Triticum spelta bzw.

 99,0 % bei selbstbestäubender ×Triticosecale.

ii) Die Mindesthybridität beträgt 95 %. Die in % ausgedrückte Hybridität wird mittels international üblicher Verfahren bestimmt, soweit es solche gibt. Wird die Hybridität bei der Saatgutprüfung vor der Zertifizierung bestimmt, so kann bei der Feldbesichtigung auf die Bestimmung der Hybridität verzichtet werden.

6.

Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, insbesondere von Ustilaginaceae, wird so weit wie möglich begrenzt.

7.

Die Einhaltung der obigen weiteren Normen und Anforderungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft.

Diese Feldbesichtigungen werden gemäß folgenden Anforderungen durchgeführt:

A. Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestandes gestatten eine angemessene Prüfung.

B. An Feldbesichtigungen finden mindestens statt:

a) eine bei Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Phalaris canariensis, ×Triticosecale, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta und Secale cereale;

b) bei Sorghum spp. und Zea mays während der Blütezeit:

aa) eine bei freiabblühenden Sorten bzw.

bb) drei bei Inzuchtlinien und Hybridsorten.

War die Vorfrucht im gleichen oder im vorhergehenden Jahr Sorghum spp. oder Zea mays, so erfolgt mindestens eine gesonderte Feldbesichtigung, bei der geprüft wird, ob die Bestimmungen gemäß Nummer 1 eingehalten werden.

C. Größe, Zahl und Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs zu besichtigen sind, werden mittels geeigneter Verfahren festgelegt.




ANHANG II

ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

1.

Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle von Saatgut einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten.

Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

A.  Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum und Triticum spelta, Hybriden jeweils ausgenommen



Kategorie

Mindestsortenreinheit

(in %)

Basissaatgut

99,9

Zertifiziertes Saatgut, erste Generation

99,7

Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation

99,0

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

B.  Selbstbestäubende Sorten von ×Triticosecale, ausgenommen Hybriden



Kategorie

Mindestsortenreinheit

(in %)

Basissaatgut

99,7

Zertifiziertes Saatgut, erste Generation

99,0

Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation

98,0

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

C.  Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta bzw. selbstbestäubender × Triticosecale

Die Mindestsortenreinheit von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut“ beträgt 90 %. Sie wird mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.

D.  Sorghum spp. und Zea mays :

Wurden bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut“ eine männlich-sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet, die die männliche Fertilität nicht wiederherstellt, so werden bei der Erzeugung folgende Verfahren eingesetzt:

 entweder Mischung von Saatgutpartien, von denen bei einer eine männlich-sterile weibliche Komponente und bei der anderen eine männlich-fertile weibliche Komponente verwendet wurden, in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis;

 oder Anbau der männlich-sterilen weiblichen Komponente und der männlich-fertilen weiblichen Komponente in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis. Das Verhältnis dieser Komponenten wird bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

E.  Hybriden von Secale cereale

Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse einer amtlichen Nachprüfung angemessen berücksichtigt wurden, die in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurde und mit der auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt werden sollte, ob das Basissaatgut den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, genügt hat.

2.

Das Saatgut genügt hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

A. Tabelle



Art und Kategorie

Mindestkeimfähigkeit

(in % der reinen Körner)

Technische Mindestreinheit

(Massenanteil, in %)

Zahlenmäßiger Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich roter Körner von Oryza sativa, in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III

(Gesamtzahl je Spalte)

Andere Pflanzenarten a)

Rote Körner von Oryza sativa

Andere Getreidearten

Andere Pflanzenarten als Getreidearten

Avena fatua, Avena sterilis, Lolium temulentum

Raphanus raphanistrum, Agrostemma githago

Panicum spp.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum, Triticum durum und Triticum spelta:

 
 
 
 
 
 
 
 
 

—  Basissaatgut

85

99

4

 

1 b)

3

0 c)

1

 

—  Zertifiziertes Saatgut, erste und zweite Generation

85 d)

98

10

 

7

7

0 c)

3

 

Avena nuda:

 
 
 
 
 
 
 
 
 

—  Basissaatgut

75

99

4

 

1 b)

3

0 c)

1

 

—  Zertifiziertes Saatgut, erste und zweite Generation

75 d)

98

10

 

7

7

0 c)

3

 

Oryza sativa:

 
 
 
 
 
 
 
 
 

—  Basissaatgut

80

98

4

1

 
 
 
 

1

—  Zertifiziertes Saatgut, erste Generation

80

98

10

3

 
 
 
 

3

—  Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation

80

98

15

5

 
 
 
 

3

Secale cereale:

 
 
 
 
 
 
 
 
 

—  Basissaatgut

85

98

4

 

1 b)

3

0 c)

1

 

—  Zertifiziertes Saatgut

85

98

10

 

7

7

0 c)

3

 

Phalaris canariensis:

 
 
 
 
 
 
 
 
 

—  Basissaatgut

75

98

4

 

1 b)

 

0 c)

 
 

—  Zertifiziertes Saatgut

75

98

10

 

5

 

0 c)

 
 

Sorghum spp.

80

98

0

 
 
 
 
 
 

×Triticosecale:

 
 
 
 
 
 
 
 
 

—  Basissaatgut

80

98

4

 

1 b)

3

0 c)

1

 

—  Zertifiziertes Saatgut, erste und zweite Generation

80

98

10

 

7

7

0 c)

3

 

Zea mays

90

98

0

 
 
 
 
 
 

B. Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:

a) Der in Spalte 4 ausgewiesene Höchstanteil von Körnern umfasst auch Körner der in den Spalten 5 bis 10 genannten Arten.

b) Ein zweites Korn gilt nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner anderer Getreidearten enthält.

c) Ein Korn von Avena fatua, Avena sterilis oder Lolium temulentum gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner dieser Arten enthält.

d) Bei Sorten von Hordeum vulgare (betrifft Nacktgerste) beträgt die erforderliche Mindestkeimfähigkeit nur 75 % der reinen Körner. Das amtliche Etikett wird mit dem Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ versehen.

3.

Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt.

Insbesondere genügt das Saatgut hinsichtlich Claviceps purpurea folgenden Normen (Höchstanzahl an Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 3 der Tabelle in Anhang III):



Kategorie

Claviceps purpurea

Getreidesorten, ausgenommen Hybriden von Secale cereale:

 

—  Basissaatgut

1

—  Zertifiziertes Saatgut

3

Hybriden von Secale cereale:

 

—  Basissaatgut

1

—  Zertifiziertes Saatgut

(1)

(1)   Das Vorhandensein von fünf Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht gilt als den Normen genügend, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht nicht mehr als vier Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.




ANHANG III



GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN

Art

Höchstgewicht einer Partie

(in Tonnen)

Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe

(in Gramm)

Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 4 bis 10 der Tabelle in Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II und der Tabelle in Nummer 3 des Anhangs II

(in Gramm)

1

2

3

4

Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta, Secale cereale und ×Triticosecale

30

1 000

500

Phalaris canariensis

10

400

200

Oryza sativa

30

500

500

Sorghum bicolor und Sorghum bicolor × Sorghum sudanense

30

1 000

900

Sorghum sudanense

10

1 000

900

Zea mays, Basissaatgut von Inzuchtlinien

40

250

250

Zea mays, Basissaatgut, ausgenommen Basissaatgut von Inzuchtlinien; zertifiziertes Saatgut

40

1 000

1 000

Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.

▼B




ANLAGE IV

ETIKETT

A.    Vorgeschriebene Angaben

a) Für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut:

▼M1

1.  ►M27  EG ◄ -Norm“

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

▼B

3. Bezugsnummer der Partie

▼M9

3a. Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …“ (Monat und Jahr)

oder

Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …“ (Monat und Jahr)

▼B

4. Art, ►M20  zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) ◄

5.  ►M20  Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben ◄

6. Kategorie

7. Erzeugerland

▼M4

8. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Körner

▼M6

8a. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht

▼M20

9. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien:

 für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäß der Richtlinie 70/457/EWG amtlich zugelassen worden ist:

 Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Falle von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz „Komponente“;

 für Basissaatgut in anderen Fällen:

 Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männlich oder weiblich) mit dem Zusatz „Komponente“;

 für Zertifiziertes Saatgut:

 Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit dem Zusatz „Hybrid“

10. Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile

b) Für Mischungen von Saatgut:

1. Saatgutmischung … (Arten) ►M20  bzw. Sorten ◄

2. Verschließungsstelle und Mitgliedstaat

3. Bezugsnummer der Partie

▼M9

3a. Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung … (Monat und Jahr)“

▼B

4. Arten, Kategorien, Sorten und Erzeugerländer sowie Gewichtsverhältnis der Bestandteile. ►M20  Die Bezeichnung der Arten und Sorten ist zumindest in lateinischen Buchstaben anzugeben ◄

▼M4

5. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Körner

▼M6

6. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht

▼M7

7. Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden

▼M12

8. Der Hinweis „Vertrieb ausschließlich in … (betreffender Mitgliedstaat) zugelassen“.

▼B

B.    Mindestgröße

110 mm × 67 mm.

▼M20




ANLAGE V

ETIKETT UND BESCHEINIGUNG FÜR NOCH NICHT ANERKANNTES SAATGUT, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEERNTET WURDE

A.   Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

 für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen;

 Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);

 Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; bei Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), die nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden sollen, wird das Wort „Komponente“ angefügt;

 Kategorie;

 bei Hybridsorten das Wort „Hybrid“;

 Kennummer des Feldes oder der Partie;

 angegebenes Netto- oder Bruttogewicht;

 die Worte: „Noch nicht anerkanntes Saatgut“.

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

B.   Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C.   Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben

 ausstellende Behörde;

 Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);

 Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;

 Kategorie;

 Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben;

 Kennummer des Feldes oder der Partie;

 Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt;

 Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen;

 bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut;

 Bestätigung, daß der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfüllt hat;

 gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse.



( 1 ) AB Nr. 109 vom 9.7.1964, S. 1760/64.

( 2 ) ABl. L 252 vom 28.9.1994, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/441/EG der Kommission (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 50).

( 3 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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