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Document 01965R0079-20070101
Regulation No 79/65/EEC of the Council of 15 June 1965 setting up a network for the collection of accountancy data on the incomes and business operation of agricultural holdings in the European Economic Community
Consolidated text: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG
Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG
1965R0079 — DE — 01.01.2007 — 006.001
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VERORDNUNG Nr. 79/65/EWG DES RATES vom 15. Juni 1965 (ABl. P 109, 23.6.1965, p.1859) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
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date |
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Verordnung (EWG) Nr. 2835/72 des Rates vom 29. Dezember 1972 |
L 298 |
47 |
31.12.1972 |
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L 299 |
1 |
27.10.1973 |
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L 210 |
1 |
30.7.1981 |
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Verordnung (EWG) Nr. 3644/85 des Rates vom 19. Dezember 1985 |
L 348 |
4 |
24.12.1985 |
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L 362 |
8 |
31.12.1985 |
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L 353 |
23 |
17.12.1990 |
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L 291 |
3 |
6.12.1995 |
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L 174 |
7 |
2.7.1997 |
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L 122 |
1 |
16.5.2003 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 2059/2003 DES RATES vom 17. November 2003 |
L 308 |
1 |
25.11.2003 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 660/2004 DER KOMMISSION vom 7. April 2004 |
L 104 |
97 |
8.4.2004 |
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VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006 |
L 363 |
1 |
20.12.2006 |
Geändert durch:
Beitrittsakte Dänemarks, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland |
L 73 |
14 |
27.3.1972 |
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(angepaßt durch den Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973) |
L 002 |
1 |
.. |
L 291 |
17 |
19.11.1979 |
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L 302 |
23 |
15.11.1985 |
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C 241 |
21 |
29.8.1994 |
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(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) |
L 001 |
1 |
.. |
L 236 |
33 |
23.9.2003 |
VERORDNUNG Nr. 79/65/EWG DES RATES
vom 15. Juni 1965
zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Anhörung des Europäischen Parlaments ( 1 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:Für die Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik sind objektive und zweckdienliche Informationen insbesondere über die Einkommen in den verschiedenen landwirtschaftlichen Betriebsgruppen und über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen Betriebe erforderlich, die zu den Gruppen gehören, die auf Gemeinschaftsebene besondere Aufmerksamkeit erfordern.
Die Buchführungen der landwirtschaftlichen Betriebe bilden die wichtigste Quelle für die Angaben, die für eine Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und für die Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse unerläßlich sind.
Die Angaben müssen aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die zweckmäßig und nach gemeinsamen Vorschriften besonders ausgewählt worden sind und auf nachprüfbaren Tatsachen beruhen; sie müssen sich auf technische, wirtschaftliche und soziale Verhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe beziehen, von Einzelbetrieben stammen, möglichst rasch verfügbar sein, von gleichen Begriffsbestimmungen ausgehen, nach einem gemeinsamen Schema mitgeteilt werden und der Kommission jederzeit und in allen Einzelheiten zur Verfügung stehen.
Diesen Erfordernissen kann nur durch ein gemeinschaftliches Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen Rechnung getragen werden, das sich auf die landwirtschaftlichen Buchstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten stützt und auf der freiwilligen, vertrauensvollen Mitarbeit der Beteiligten beruht.
Die Vielfalt der mit der Einrichtung eines gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen verbundenen sachlichen Aufgaben, die sich sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten stellen, erfordert eine schrittweise Einrichtung der Buchführungen, die zu einer Begrenzung des Erfassungsbereichs für die ersten Jahre zwingt.
Die Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe sowie die kritische Prüfung und die Wertung der erhaltenen Daten erfordern eine Bezugnahme auf Daten, die aus anderen Informationsquellen stammen.
Den Landwirten muß die Sicherheit gegeben werden, daß die auf der Grundlage dieser Verordnung erhaltenen Buchführungsdaten ihrer Betriebe und alle anderen Einzelangaben weder zu steuerlichen Zwecken verwendet noch von Personen, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen tätig sind oder tätig gewesen sind, preisgegeben werden.
Um sich der Objektivität und der Zweckdienlichkeit der gesammelten Informationen zu vergewissern, muß die Kommission in der Lage sein, alle notwendigen Auskünfte darüber zu erhalten, wie die mit der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe beauftragten Gremien und die am gemeinschaftlichen Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen beteiligten Buchstellen ihre Aufgaben erfüllen; sie muß ferner die Möglichkeit haben, falls sie es für notwendig erachtet, mit Unterstützung der in den Mitgliedstaaten zuständigen Stellen Sachverständige an Ort und Stelle zu entsenden.
Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Gemeinschaftsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.
Nach einigen Jahren des Funktionierens des gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen wird die Kommission in der Lage sein, einen Bericht über die gewonnenen Erfahrungen und nötigenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
ABSCHNITT I
Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Artikel 1
(1) Für die Erfordernisse der gemeinsamen Agrarpolitik wird ein gemeinschaftliches Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen — im folgenden „Informationsnetz“ genannt — gebildet.
(2) Zweck des Informationsnetzes ist die Sammlung der erforderlichen Buchführungsdaten, insbesondere
a) zur jährlichen Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe, die zu dem in Artikel 4 festgelegten Erfassungsbereich gehören;
b) zur Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe.
(3) Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Angaben dienen insbesondere als Grundlage für die Berichte der Kommission über die Lage der Landwirtschaft und auf den landwirtschaftlichen Märkten sowie über die landwirtschaftlichen Einkommen in der Gemeinschaft, die jährlich dem Rat und dem Europäischen Parlament insbesondere im Hinblick auf die jährliche Festsetzung der Preise der Agrarprodukte vorgelegt werden.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Betriebsleiter: die natürliche Person, die die laufende und tägliche Führung des landwirtschaftlichen Betriebes innehat;
b) Betriebsklasse: eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Betrieben, die denselben Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgröße angehören, wie sie in dem mit der Entscheidung 78/463/EWG ( 2 ) eingeführten gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe definiert sind;
c) Buchführungsbetrieb: jeder in das Informationsnetz einbezogene oder einzubeziehende landwirtschaftliche Betrieb;
d) Gebiet: Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzter Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats; die Liste der Gebiete ist im Anhang enthalten;
e) Buchführungsdaten: alle einen landwirtschaftlichen Betrieb kennzeichnenden Daten technischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, die sich aus einer Buchführung ergeben, die systematische und regelmäßige Eintragungen im Verlauf des Rechnungsjahres umfaßt.
Artikel 2a
Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird die Liste der Gebiete nach dem Verfahren des Artikels 19 geändert, sofern der Antrag sich auf die Gebiete des betreffenden Mitgliedstaats bezieht.
ABSCHNITT II
Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben
Artikel 3
Die Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen die Sammlung der Buchführungsdaten zum Zweck der jährlichen Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben.
Artikel 4
(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannte Erfassungsbereich umfaßt landwirtschaftliche Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe ab einer bestimmten Schwelle, die in Europäischen Größeneinheiten (EGE) gemäß der gemeinschaftlichen Klassifizierung ausgedrückt ist.
(2) Buchführungsbetriebe sind landwirtschaftliche Betriebe,
a) deren wirtschaftliche Betriebsgröße mindestens eine gemäß Absatz 1 festzulegende Schwelle erreicht,
b) die von Landwirten betrieben werden, die eine Buchhaltung führen oder bereit und in der Lage sind, eine Betriebsbuchhaltung zu führen, und die damit einverstanden sind, daß die ihren Betrieb betreffenden Buchführungsdaten der Kommission überlassen werden,
c) die insgesamt und auf Ebene jedes Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind.
(3) Die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 105 000 für die Gemeinschaft.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße und die Zahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet, werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.
Artikel 5
(1) Jeder Mitgliedstaat bildet vor dem 1. Februar 1982 einen nationalen Ausschuß des Informationsnetzes, nachstehend „nationaler Ausschuß“ genannt. ► ► Österreich, Finnland und Schweden bilden diesen Ausschuß binnen 6 Monaten ab ihrem Beitritt ◄ ◄ . ►A5 Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei bilden spätestens binnen sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts einen nationalen Ausschuss. ◄ ►M12 Bulgarien und Rumänien bilden spätestens binnen sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts einen nationalen Ausschuss. ◄
(2) Der nationale Ausschuß ist für die Auswahl der Buchführungsbetriebe verantwortlich. In diesem Zusammenhang obliegt ihm die Genehmigung
a) des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe, in dem insbesondere die Aufteilung der Buchführungsbetriebe nach Betriebsklassen und die Bestimmung für die Auswahl dieser Betriebe enthalten sind;
b) des Berichts über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe.
(3) Der Vorsitzende des nationalen Ausschusses wird vom Mitgliedstaat aus dem Kreis der Mitglieder dieses Ausschusses bestellt.
Der nationale Ausschuß trifft seine Entscheidungen einstimmig; kommt keine Einstimmigkeit zustande, so werden die Entscheidungen von einer vom Mitgliedstaat bezeichneten Behörde getroffen.
(4) Mitgliedstaaten mit mehreren Gebieten können für jedes ihrer Gebiete einen Gebietsausschuß des Informationsnetzes bilden, nachstehend „Gebietsausschuß“ genannt.
Aufgabe des Gebietsausschusses ist es insbesondere, bei der Auswahl der Buchführungsbetriebe mit der in Artikel 6 genannten Verbindungsstelle zusammenzuarbeiten.
(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 erlassen.
Artikel 6
(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungstelle, deren Aufgabe es ist:
a) den nationalen Ausschuß, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen über die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu unterrichten und für deren ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen,
b) folgende Unterlagen zu erstellen, dem nationalen Ausschuß zur Genehmigung zu unterbreiten und sodann an die Kommission weiterzuleiten:
— den Auswahlplan der Buchführungsbetriebe; dieser Plan wird anhand der jüngsten statistischen Daten, die nach dem gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe dargestellt sind, erstellt,
— den Bericht über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe,
c) folgende Unterlagen zu erstellen:
— die Liste der Buchführungsbetriebe,
— die Liste der Buchstellen, die bereit und in der Lage sind, den Betriebsbogen gemäß den Bestimmungen der in den Artikeln 9 und 14 vorgesehenen Verträge auszufüllen,
d) die ihr von den Buchstellen übersandten Betriebsbogen zu sammeln und anhand eines gemeinsamen Kontrollprogramms zu überprüfen ob sie ordnungsgemäß ausgefüllt sind,
e) die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen unmittelbar nach dieser Überprüfung an die Kommission weiterzuleiten,
f) die in Artikel 16 genannten Auskunftsgesuche an den nationalen Ausschuß, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen weiterzuleiten und der Kommission die entsprechenden Antworten zu übermitteln.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 erlassen.
Artikel 7
(1) Für jeden Buchführungsbetrieb ist ein eigener und anonymer Betriebsbogen auszufüllen.
(2) Der Betriebsbogen enthält die Buchführungsdaten, die es ermöglichen,
— den Buchführungsbetrieb durch die wesentlichen Merkmale seiner Produktionsfaktoren zu kennzeichnen;
— die verschiedenen Einkommensarten des Buchführungsbetriebes zu beurteilen;
— die Richtigkeit seines Inhalts stichprobenweise zu überprüfen.
(3) Die Art der Buchführungsdaten, die in die Betriebsbogen (SIC! Betriebsbögen) aufzunehmen sind, ihre Anordnung sowie die damit zusammenhängenden Definitionen und Anleitungen werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.
Artikel 8
Der Landwirt, dessen Betrieb als Buchführungsbetrieb ausgewählt worden ist, wählt auf der von der Verbindungsstelle hierfür aufgestellten Liste eine Buchstelle aus, die bereit ist, den Betriebsbogen für seinen Betrieb entsprechend den Bestimmungen des in Artikel 9 vorgesehenen Vertrages auszufüllen.
Artikel 9
(1) Zwischen der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle und jeder nach Artikel 8 ausgewählten Buchstelle wird unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats jährlich ein Vertrag geschlossen. Durch diesen Vertrag verpflichten sich die Buchstellen, die Betriebsbogen (SIC! Betriebsbögen) nach Maßgabe des Artikels 7 gegen eine Pauschalvergütung auszufüllen.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.
▼M3 —————
(3) Werden die Aufgaben einer Buchstelle von einer Behörde wahrgenommen, so werden sie ihr auf dem Verwaltungsweg zugewiesen.
ABSCHNITT III
Sammlung der Buchführungsdaten zum Zweck der Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe
Artikel 10
Die Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen die Sammlung der Buchführungsdaten zum Zweck der Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe.
Artikel 11
Nach dem Verfahren des Artikels 19 werden festgelegt:
— der Gegenstand der in Artikel 1 Absatz (2) Buchstabe b) genannten Untersuchungen;
— entsprechend den Zielen jeder Untersuchung die Einzelheiten für die Auswahl der Buchführungsbetriebe und deren Anzahl.
Artikel 12
(1) Für jeden Buchführungsbetrieb, der gemäß Artikel 11 zweiter Gedankenstrich erfaßt wird, ist ein eigener und anonymer, besonderer Betriebsbogen auszufüllen. Der besondere Betriebsbogen enthält die in Artikel 7 Absatz (2) erwähnten Buchführungsdaten sowie alle den besonderen Erfordernissen jeder Untersuchung entsprechenden zusätzlichen Angaben und Einzelheiten mit Buchführungscharakter.
(2) Die Art der Angaben, die in die besonderen Betriebsbogen (SIC! Betriebsbögen) aufzunehmen sind, ihre Anordnung sowie die dazugehörigen Definitionen und Anleitungen werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.
(3) Der besondere Betriebsbogen wird von der nach Artikel 13 ausgewählten Buchstelle ausgefüllt.
Artikel 13
Der Landwirt, dessen Betrieb gemäß Artikel 11 zweiter Gedankenstrich ausgewählt worden ist, wählt aus der von der Verbindungsstelle hierfür aufgestellten Liste eine Buchstelle aus, die bereit ist, den besonderen Betriebsbogen für seinen Betrieb entsprechend den Bestimmungen des in Artikel 14 vorgesehenen Vertrages auszufüllen.
Artikel 14
(1) Zwischen der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle und jeder nach Artikel 13 ausgewählten Buchstelle wird unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats ein Vertrag geschlossen. Durch diesen Vertrag verpflichten sich die Buchstellen, die besonderen Betriebsbogen (SIC! Betriebsbögen) nach Maßgabe des Artikels 12 gegen eine Pauschalvergütung auszufüllen.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.
Zusatzbestimmungen, die ein Mitgliedstaat in diesen Vertrag aufnehmen kann, werden nach demselben Verfahren festgelegt.
(3) Werden die Aufgaben einer Buchstelle von einer Behörde wahrgenommen, so werden sie ihr auf dem Verwaltungsweg zugewiesen.
ABSCHNITT IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 15
(1) Es ist untersagt, die auf der Grundlage dieser Verordnung erhaltenen einzelnen Buchführungsdaten oder alle anderen Einzelangaben für steuerliche Zwecke zu verwenden oder sie für andere Zwecke als die in Artikel 1 genannten zu verbreiten oder zu verwenden.
(2) Die im Rahmen des Informationsnetzes tätigen oder tätig gewesenen Personen dürfen die einzelnen Buchführungsdaten oder alle anderen Einzelangaben, von denen sie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, nicht preisgeben.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Absatzes (2) zu ahnden.
Artikel 16
(1) Der nationale Ausschuß, die Gebietsausschüsse, die Verbindungsstelle und die Buchstellen haben, soweit sie betroffen sind, der Kommission alle von ihr gewünschten Auskünfte über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erteilen.
Diese an den nationalen Ausschuß, die Gebietsausschüsse oder die Buchstellen gerichteten Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten werden in schriftlicher Form über die Verbindungsstelle übermittelt
(2) Erweisen sich die Auskünfte als unzureichend oder werden sie nicht binnen angemessener Frist erteilt, so kann die Kommission mit Unterstützung der Verbindungsstelle Sachverständige an Ort und Stelle entsenden.
Artikel 17
Es wird ein Gemeinschaftsausschuß des „Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen“ — im folgenden „Gemeinschaftsausschuß“ genannt — eingesetzt.
Artikel 18
Der Gemeinschaftsausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.
Artikel 19
(1) Die Kommission wird von dem Gemeinschaftsausschuss des „Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen“ unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 3 ).
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Gemeinschaftsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 20
(1) Der Gemeinschaftsausschuß wird gehört:
a) zur Nachprüfung, ob die Auswahlpläne der Buchführungsbetriebe mit den Vorschriften des Artikels 4 übereinstimmen,
b) zur kritischen Prüfung und zur Wertung der gewichteten Jahresergebnisse des Informationsnetzes, wobei insbesondere Daten aus anderen Quellen, zum Beispiel Statistiken und volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Rechnung zu tragen ist.
(2) Der Gemeinschaftsausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.
Er prüft alljährlich im Oktober vor allem auf der Grundlage der auf den neuesten Stand gebrachten Ergebnisse des Informationsnetzes die Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in der Gemeinschaft.
Er wird regelmäßig über die Tätigkeit des Informationsnetzes unterrichtet.
Artikel 21
Die Sitzungen des Gemeinschaftsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.
Die Sekretariatsgeschäfte des Gemeinschaftsausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.
Der Gemeinschaftsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 22
(1) Die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, Einzelplan Kommission, einzusetzenden Mittel dienen der Deckung
a) der Kosten des Informationsnetzes aus den Pauschalvergütungen, die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen nach den Artikeln 9 und 14 an die Buchstellen zu leisten sind;
b) aller Kosten der EDV-Systeme, die von der Kommission für Erhalt, Überprüfung, Verarbeitung und Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Buchführungsdaten betrieben werden.
Die unter Buchstabe b) genannten Kosten schließen gegebenenfalls die Kosten für die Verbreitung der Ergebnisse der betreffenden Vorgänge sowie die Kosten von Studien und Entwicklungstätigkeiten zu anderen Aspekten des Informationsnetzes ein.
(2) Die durch die Einsetzung und Tätigkeit des nationalen Ausschusses, der Gebietsausschüsse und Verbindungsstellen erwachsenden Kosten werden nicht in den Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzt.
Artikel 23
Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem ►M3 1. Januar 1990 ◄ einen vollständigen Bericht über das Funktionieren des Informationsnetzes sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Verzeichnis der in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Gebiete
Deutschland:
1. Schleswig-Holstein,
2. Hamburg,
3. Niedersachsen,
4. Bremen,
5. Nordrhein-Westfalen,
6. Hessen,
7. Rheinland-Pfalz,
8. Baden-Württemberg,
9. Bayern,
10. Saarland,
11. Berlin,
12. Mecklenburg-Vorpommern,
13. Brandenburg,
14. Sachsen-Anhalt,
15. Sachsen,
16. Thüringen.
Frankreich:
1. Île-de-France,
2. Champagne-Ardenne,
3. Picardie,
4. Haute-Normandie,
5. Centre,
6. Basse-Normandie,
7. Bourgogne,
8. Nord-Pas-de-Calais,
9. Lorraine,
10. Alsace,
11. Franche-Comté,
12. Pays-de-la-Loire,
13. Bretagne,
14. Poitou-Charentes,
15. Aquitaine,
16. Midi-Pyrénées,
17. Limousin,
18. Rhône-Alpes,
19. Auvergne,
20. Languedoc-Roussillon,
21. Provence-Alpes-Côte d'Azur,
22. Corse.
Italien:
1. Piemonte,
2. Valle d'Aosta,
3. Lombardia,
4. Alto Adige,
5. Trentino,
6. Veneto,
7. Friuli — Venezia Giulia,
8. Liguria,
9. Emilia — Romagna,
10. Toscana,
11. Umbria,
12. Marche,
13. Lazio,
14. Abruzzi,
15. Molise,
16. Campania,
17. Puglia,
18. Basilicata,
19. Calabria,
20. Sicilia,
21. Sardegna.
Belgien:
1. Vlaanderen,
2. Bruxelles — Brussel,
3. Wallonie.
Luxemburg:
stellt ein Gebiet dar.
Niederlande:
stellen ein Gebiet dar.
Dänemark:
stellt ein Gebiet dar.
Irland:
stellt ein Gebiet dar.
Vereinigtes Königreich:
1. England — North Region,
2. England — East Region,
3. England — West Region,
4. Wales,
5. Scotland,
6. Northern Ireland.
Griechenland:
1. Μακεδονία — Θράκη,
2. Ήπειρος — Πελοπόννησος — Νήσοι Ιονίου,
3. Θεσσαλία,
4. Στερεά Ελλάς — Νήσοι Αιγαίου — Κρήτη.
Spanien:
1. Galicia,
2. Austrias,
3. Cantabria,
4. País Vasco,
5. Navarra,
6. La Rioja,
7. Aragón,
8. Cataluña,
9. Baleares,
10. Castilla-León,
11. Madrid,
12. Castilla-La Mancha,
13. Comunidad Valenciana,
14. Murcia,
15. Extremadura,
16. Andalucía,
17. Canarias.
Portugal:
1. Entre-Douro-e-Minho e Beira Litoral,
2. Trás-os-Montes e Beira Interior,
3. Ribatejo-Oeste,
4. Alentejo e Algarve,
5. Açores e Madeira.
Österreich
stellt ein Gebiet dar.
Finnland
1. Etelä-Suomi,
2. Sisä-Suomi,
3. Pohjanmaa,
4. Pohjois-Suomi.
Schweden
1. Ebenen Süd- und Mittelschwedens,
2. forstwirtschaftliche Gebiete und land- und forstwirtschaftliche Mischgebiete Süd- und Mittelschwedens,
3. Nordschweden.
Tschechische Republik
stellt ein Gebiet dar.
Estland
stellt ein Gebiet dar.
Zypern
stellt ein Gebiet dar.
Lettland
stellt ein Gebiet dar.
Litauen
stellt ein Gebiet dar.
Ungarn
1. Közép-Magyarország,
2. Közép-Dunántúl,
3. Nyugat-Dunántúl,
4. Dél-Dunántúl,
5. Észak- Magyarország,
6. Észak-Alföld,
7. Dél-Alföld.
Malta
stellt ein Gebiet dar.
Polen
1. Pomorze and Mazury,
2. Wielkopolska and Śląsk,
3. Mazowsze and Podlasie,
4. Małopolska and Pogórze.
Slowenien
stellt ein Gebiet dar.
Slowakei
stellt ein Gebiet dar.
Bulgarien:
1. Северозападен,
(Severozapaden)
2. Северен централен,
(Severen tsentralen)
3. Североизточен,
(Severoiztochen)
4. Югозападен,
(Yugozapaden)
5. Южен централен,
(Yuzhen tsentralen)
6. Югоизточен,
(Yugoiztochen)
Bulgarien kann jedoch während der auf den Beitritt folgenden zwei Jahre ein einziges Gebiet darstellen.
Rumænien:
1. Nord-Est
2. Sud-Est
3. Sud-Muntenia
4. Sud-Vest-Oltenia
5. Vest
6. Nord-Vest
7. Centru
8. București-Ilfov
( 1 ) ABl. Nr. 157 vom 30. 10. 1963, S. 2653/63.
( 2 ) ABl. Nr. L 148 vom 5. 6. 1978, S. 1.
( 3 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.