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Document 01962R0031-20090101

Consolidated text: Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/2009-01-01

1962R0031 — DE — 01.01.2009 — 007.001


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►B

VERORDNUNG Nr. 31 (EWG) 11 (EAG)

über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

(ABl. P 045, 14.6.1962, p.1385)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG Nr. 1/63/Euratom DES RATS vom 26. Februar 1963

  P 35

524

6.3.1963

 M2

VERORDNUNG Nr. 2/63/Euratom DES RATES vom 26. Februar 1963

  P 35

526

6.3.1963

►M3

VERORDNUNG Nr. 17/63/EWG DES RATS vom 26. Februar 1963

  P 35

528

6.3.1963

 M4

VERORDNUNG Nr. 18/63/EWG DES RATS vom 26. Februar 1963

  P 35

529

6.3.1963

►M5

VERORDNUNG Nr.5/64/Euratom DES RATS vom 10. November 1964

  P 190

2971

21.11.1964

 M6

VERORDNUNG Nr.182/64/EWG DES RATES vom 10. November 1964

  P 190

2971

21.11.1964

 M7

VERORDNUNG Nr. 2/65/Euratom DES RATES vom 11. Januar 1965

  P 18

242

4.2.1965

 M8

VERORDNUNG Nr. 8/65/EWG DES RATES vom 11. Januar 1965

  P 18

242

4.2.1965

►M9

VERORDNUNG Nr.4/65/Euratom DES RATES vom 16. März 1965

  P 47

701

24.3.1965

 M10

VERORDNUNG Nr.30/65/EWG DES RATES vom 16. März 1965

  P 47

701

24.3.1965

 M11

VERORDNUNG Nr. 1/66/Euratom DES RATES vom 28. Dezember 1965

  P 31

461

19.2.1966

 M12

VERORDNUNG Nr. 14/66/EWG DES RATES vom 28. Dezember 1965

  P 31

461

19.2.1966

 M13

VERORDNUNG Nr. 10/66/Euratom DES RATES vom 24. November 1966

  P 225

3814

6.12.1966

 M14

VERORDNUNG Nr. 198/66/EWG DES RATES vom 24. November 1966

  P 225

3814

6.12.1966

►M15

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 DES RATES vom 29. Februar 1968

  L 56

1

4.3.1968

►M16

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2278/69 DES RATES vom 13. November 1969

  L 289

1

17.11.1969

 M17

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 95/70 DES RATES vom 19. Januar 1970

  L 15

1

21.1.1970

 M18

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 96/70 DES RATES vom 19. Januar 1970

  L 15

4

21.1.1970

 M19

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 16/71 DES RATES vom 30. Dezember 1970

  L 5

1

7.1.1971

 M20

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2653/71 DES RATES vom 11. Dezember 1971

  L 276

1

16.12.1971

 M21

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2654/71 DES RATES vom 11. Dezember 1971

  L 276

6

16.12.1971

►M22

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1369/72 DES RATES vom 27. Juni 1972

  L 149

1

1.7.1972

►M23

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1473/72 DES RATES vom 30. Juni 1972

  L 160

1

16.7.1972

 M24

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2647/72 DES RATES vom 12. Dezember 1972

  L 283

1

20.12.1972

►M25

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 558/73 DES RATES vom 26. Februar 1973

  L 55

1

28.2.1973

 M26

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2188/73 DES RATES vom 9. August 1973

  L 223

1

11.8.1973

 M27

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/74 DES RATES vom 28. Dezember 1973

  L 2

1

3.1.1974

 M28

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3191/74 DES RATES vom 17. Dezember 1974

  L 341

1

20.12.1974

►M29

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 711/75 DES RATES vom 18. März 1975

  L 71

1

20.3.1975

►M30

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1009/75DES RATES vom 14. April 1975

  L 98

1

19.4.1975

►M31

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1601/75 DES RATES vom 24. Juni 1975

  L 164

1

27.6.1975

 M32

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2577/75 DES RATES vom 7. Oktober 1975

  L 263

1

11.10.1975

►M33

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2615/76 DES RATES vom 21. Oktober 1976

  L 299

1

29.10.1976

 M34

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3177/76 DES RATES vom 21. Dezember 1976

  L 359

1

30.12.1976

 M35

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3178/76 DES RATES vom 21. Dezember 1976

  L 359

9

30.12.1976

 M36

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1376/77 DES RATES vom 21. Juni 1977

  L 157

1

28.6.1977

 M37

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2687/77 DES RATES vom 5. Dezember 1977

  L 314

1

8.12.1977

 M38

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2859/77 DES RATES vom 19. Dezember 1977

  L 330

1

23.12.1977

►M39

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 912/78 DES RATES vom 2. Mai 1978

  L 119

1

3.5.1978

 M40

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 914/78 DES RATES vom 2. Mai 1978

  L 119

8

3.5.1978

 M41

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2711/78 DES RATES vom 20. November 1978

  L 328

1

23.11.1978

 M42

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3084/78 DES RATES vom 21. Dezember 1978

  L 369

1

29.12.1978

►M43

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 DES RATES vom 21. Dezember 1978

  L 369

6

29.12.1978

 M44

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2955/79 DES RATES vom 18. Dezember 1979

  L 336

1

29.12.1979

 M45

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 160/80 DES RATES vom 21. Januar 1980

  L 20

1

26.1.1980

 M46

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 161/80 DES RATES vom 21. Januar 1980

  L 20

5

26.1.1980

 M47

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 187/81 DES RATES vom 20. Januar 1981

  L 21

18

24.1.1981

 M48

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 397/81 DES RATES vom 10. Februar 1981

  L 46

1

19.2.1981

 M49

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2780/81 DES RATES vom 22. September 1981

  L 271

1

26.9.1981

►M50

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3821/81 DES RATES vom 15. Dezember 1981

  L 386

1

31.12.1981

 M51

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 371/82 DES RATES vom 15. Februar 1982

  L 47

8

19.2.1982

 M52

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 372/82 DES RATES vom 15. Februar 1982

  L 47

13

19.2.1982

 M53

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3139/82 DES RATES vom 22. November 1982

  L 331

1

26.11.1982

 M54

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 440/83 DES RATES vom 21. Februar 1983

  L 53

1

26.2.1983

 M55

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1819/83 DES RATES vom 28. Juni 1983

  L 180

1

5.7.1983

►M56

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2074/83 DES RATES vom 21. Juli 1983

  L 203

1

27.7.1983

 M57

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3647/83 DES RATES du 19. Dezember 1983

  L 361

1

24.12.1983

 M58

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 419/85 DES RATES vom 18. Februar 1985

  L 51

1

21.2.1985

 M59

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 420/85 DES RATES vom 18. Februar 1985

  L 51

6

21.2.1985

►M60

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1578/85 DES RATES vom 10. Juni 1985

  L 154

1

13.6.1985

 M61

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1915/85 DES RATES vom 8. Juli 1985

  L 180

3

12.7.1985

►M62

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 DES RATES vom 27. September 1985

  L 265

1

8.10.1985

 M63

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3580/85 DES RATES vom 17. Dezember 1985

  L 343

1

20.12.1985

 M64

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3855/86 DES RATES vom 16. Dezember 1986

  L 359

1

19.12.1986

 M65

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3856/86 DES RATES vom 16. Dezember 1986

  L 359

5

19.12.1986

 M66

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 793/87 DES RATES vom 16. März 1987

  L 79

1

21.3.1987

►M67

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3019/87 DES RATES vom 5. Oktober 1987

  L 286

3

9.10.1987

 M68

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3212/87 DES RATES vom 20. Oktober 1987

  L 307

1

29.10.1987

 M69

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3784/87 DES RATES vom 14. Dezember 1987

  L 356

1

18.12.1987

 M70

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2338/88 DES RATES vom 25. Juli 1988

  L 204

1

29.7.1988

 M71

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2339/88 DES RATES vom 25. Juli 1988

  L 204

5

29.7.1988

 M72

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3982/88 DES RATES vom 19. Dezember 1988

  L 354

1

22.12.1988

 M73

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2187/89 DES RATES vom 18. Juli 1989

  L 209

1

21.7.1989

 M74

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3728/89 DES RATES vom 11. Dezember 1989

  L 364

1

14.12.1989

 M75

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2258/90 DES RATES vom 27. Juli 1990

  L 204

1

2.8.1990

 M76

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3736/90 DES RATES vom 19. Dezember 1990

  L 360

1

22.12.1990

 M77

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2232/91 DES RATES vom 22. Juli 1991

  L 204

1

27.7.1991

►M78

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3830/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991

  L 361

1

31.12.1991

 M79

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991

  L 361

7

31.12.1991

 M80

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3832/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991

  L 361

9

31.12.1991

 M81

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3833/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991

  L 361

10

31.12.1991

 M82

VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991

  L 361

13

31.12.1991

►M83

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 DES RATES vom 2 März 1992

  L 62

1

7.3.1992

 M84

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3761/92 DES RATES vom 21. Dezember 1992

  L 383

1

29.12.1992

►M85

VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3947/92 DES RATES vom 21. Dezember 1992

  L 404

1

31.12.1992

 M86

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3608/93 DES RATES vom 20. Dezember 1993

  L 328

1

29.12.1993

 M87

VERORDNUNG (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 DES RATES vom 19. Dezember 1994

  L 335

1

23.12.1994

 M88

VERORDNUNG (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2963/95 DES RATES vom 18. Dezember 1995

  L 310

1

22.12.1995

 M89

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EG) Nr. 1354/96 DES RATES vom 8. Juli 1996

  L 175

1

13.7.1996

 M90

VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EG) Nr. 2485/96 DES RATES vom 20. Dezember 1996

  L 338

1

28.12.1996

►M91

VERORDNUNG (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2192/97 DES RATES vom 30. Oktober 1997

  L 301

5

5.11.1997

 M92

VERORDNUNG (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2591/97 DES RATES vom 18. Dezember 1997

  L 351

1

23.12.1997

►M93

VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 781/98 DES RATES vom 7. April 1998

  L 113

4

15.4.1998

►M94

VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98 DES RATES vom 12. November 1998

  L 307

1

17.11.1998

►M95

VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2594/98 DES RATES vom 27. November 1998

  L 325

1

3.12.1998

 M96

VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2762/98 DES RATES vom 17. Dezember 1998

  L 346

1

22.12.1998

►M97

Mitteilung der Kommission an die anderen Organe über die Umrechnung der im Statut vorgesehenen Beträge in Euro  (1999/C 60/09)

  C 60

11

2.3.1999

 M98

VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 620/1999 DES RATES vom 22. März 1999

  L 78

1

24.3.1999

 M99

VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1238/1999 DES RATES vom 14. Juni 1999

  L 150

1

17.6.1999

 M100

VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2700/1999 DES RATES vom 17. Dezember 1999

  L 327

1

21.12.1999

 M101

VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 212/2000 DES RATES vom 24. Januar 2000

  L 24

1

29.1.2000

►M102

VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 628/2000 DES RATES vom 20. März 2000

  L 76

1

25.3.2000

 M103

VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2804/2000 DES RATES vom 18. Dezember 2000

  L 326

3

22.12.2000

 M104

VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2805/2000 DES RATES vom 18. Dezember 2000

  L 326

7

22.12.2000

 M105

VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1986/2001 DES RATES vom 8. Oktober 2001

  L 271

1

12.10.2001

 M106

VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2581/2001 DES RATES vom 17. Dezember 2001

  L 345

1

29.12.2001

 M107

VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 490/2002 DES RATES vom 18. März 2002

  L 77

1

20.3.2002

 M108

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 2265/2002 DES RATES vom 16. Dezember 2002

  L 347

1

20.12.2002

 M109

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 2148/2003 DES RATES vom 5. Dezember 2003

  L 323

1

10.12.2003

 M110

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 2181/2003 DES RATES vom 8. Dezember 2003

  L 327

1

16.12.2003

 M111

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 2182/2003 DES RATES vom 8. Dezember 2003

  L 327

3

16.12.2003

►M112

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 723/2004 DES RATES vom 22. März 2004

  L 124

1

27.4.2004

►M113

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 23/2005 DES RATES vom 20. Dezember 2004

  L 6

1

8.1.2005

 M114

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 31/2005 DES RATES vom 20. Dezember 2004

  L 8

1

12.1.2005

 M115

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1972/2005 DES RATES vom 29. November 2005

  L 317

1

3.12.2005

 M116

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 DES RATES vom 20. Dezember 2005

  L 337

7

22.12.2005

 M117

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1066/2006 DES RATES vom 27. Juni 2006

  L 194

1

14.7.2006

 M118

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 DES RATES vom 19. Dezember 2006

  L 397

6

30.12.2006

►M119

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 337/2007 DES RATES vom 27. März 2007

  L 90

1

30.3.2007

 M120

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 DES RATES vom 17. Dezember 2007

  L 340

1

22.12.2007

 M121

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 420/2008 DES RATES vom 14. Mai 2008

  L 127

1

15.5.2008

►M122

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1323/2008 DES RATES vom 18. Dezember 2008

  L 345

10

23.12.2008

►M123

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1324/2008 DES RATES vom 18. Dezember 2008

  L 345

17

23.12.2008


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 061 vom 7.3.1973, S. 22  (1473/72)

 C2

Berichtigung, ABl. L 095 vom 11.4.1973, S. 24  (2647/72)

 C3

Berichtigung, ABl. L 052 vom 24.2.1977, S. 45  (3177/76)

 C4

Berichtigung, ABl. L 214 vom 4.8.1978, S. 23  (912/78)

 C5

Berichtigung, ABl. L 130 vom 16.5.1981, S. 26  (187/81)

 C6

Berichtigung, ABl. L 130 vom 16.5.1981, S. 26  (397/81)

 C7

Berichtigung, ABl. L 163 vom 22.6.1985, S. 54  (1578/85)

►C8

Berichtigung, ABl. L 014 vom 18.1.1986, S. 19  (1578/85)

 C9

Berichtigung, ABl. L 011 vom 17.1.1998, S. 45  (2591/97)

►C10

Berichtigung, ABl. L 051 vom 24.2.2005, S. 28  (723/04)

►C11

Berichtigung, ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 26  (31/62)

►C12

Berichtigung, ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 26  (723/04)




▼B

VERORDNUNG Nr. 31 (EWG) 11 (EAG)

über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft



DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere die Artikel 179, 212 und 215,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 152, 186 und 188,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere die Artikel 6 und 14,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 6 und 14,

gestützt auf die Vorschläge der Kommissionen gemäß Artikel 14 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

gestützt auf die Stellungnahme des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Räte haben einstimmig in Zusammenarbeit mit den Kommissionen und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zu erlassen.

Dieses Statut und die genannten Beschäftigungsbedingungen sollen einerseits den Gemeinschaften die Mitarbeit von Bediensteten sichern, die in bezug auf Unabhängigkeit, Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind; sie sollen andererseits den Bediensteten die Möglichkeit geben, ihre Aufgaben unter Voraussetzungen zu erfüllen, die ein reibungsloses Arbeiten der Dienststellen am besten gewährleisten. —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Einziger Artikel

Das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft bestimmen sich nach den in der Anlage enthaltenen Vorschriften, die Bestandteil dieser Verordnung sind.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




▼M15

STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

▼B

INHALTSVERZEICHNIS

Titel I:

Allgemeine Vorschriften

Art. 1 bis 10c

Titel II:

Rechte und Pflichten des Beamten

Art. 11 bis 26a

Titel III:

Laufbahn des Beamten

Kapitel 1:

Einstellung

Art. 27 bis 34

Kapitel 2:

Dienstrechtliche Stellung

Art. 35

Abschnitt 1:

Aktiver Dienst

Art. 36

Abschnitt 2:

Abordnung

Art. 37 bis 39

Abschnitt 3:

Urlaub aus persönlichen Gründen

Art. 40

Abschnitt 4:

Einstweiliger Ruhestand

Art. 41

Abschnitt 5:

Beurlaubung zum Wehrdienst

Art. 42

Abschnitt 6:

Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen

Art. 42a und 42b

Kapitel 3:

Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung

Art. 43 bis 46

Kapitel 4:

Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst

Art. 47

Abschnitt 1:

Entlassung auf Antrag

Art. 48

Abschnitt 2:

Entlassung von Amts wegen

Art. 49

Abschnitt 3:

Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Art. 50

Abschnitt 4:

Verfahren bei unzulänglichen fachlichen Leistungen

Art. 51

Abschnitt 5:

Versetzung in den Ruhestand

Art. 52 und 53

Abschnitt 6:

Ehrenbeamte

Art. 54

Titel IV:

Arbeitsbedingungen des Beamten

Kapitel 1:

Arbeitszeit

Art. 55 bis 56c

Kapitel 2:

Urlaub

Art. 57 bis 60

Kapitel 3:

Feiertage

Art. 61

Titel V:

Besoldung und soziale Rechte des Beamten

Kapitel 1:

Dienstbezüge und Kostenerstattung

Abschnitt 1:

Dienstbezüge

Art. 62 bis 70

Abschnitt 2:

Kostenerstattung

Art. 71

Kapitel 2:

Soziale Sicherheit

Art. 72 bis 76a

Kapitel 3:

Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld

Art. 77 bis 84

Kapitel 4:

Rückforderung zuviel gezahlter Beträge

Art. 85

Kapitel 5:

Forderungsübergang auf die Gemeinschaften

Art. 85a

Titel VI:

Disziplinarordnung

Art. 86

Titel VII:

Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Art. 90 bis 91a

Titel VIII:

Sondervorschriften für die wissenschaftlichen und technischen Beamten der Gemeinschaften

Art. 92 bis 94

Titel VIIIa:

Sondervorschriften für die Beamten der europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun

Art. 101a

Titel IX:

Übergangs- und Schlußvorschriften

Kapitel 1:

Übergangsvorschriften

Art. 107a

Kapitel 2:

Schlußvorschriften

Art. 110

Anhang I:

A Funktionsbezeichnungen in jeder Funktionsgruppe gemäß Artikel 5 Absatz 3

B Standard — Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen

Anhang II:

Zusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätigkeit der in Artikel 9 des Statuts vorgesehenen Einrichtungen

Anhang III:

Auswahlverfahren

Anhang IV:

Verfahren für die Gewährung der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts vorgesehenen Vergütung

Anhang IVa:

Teilzeitbeschäftigung

Anhang V:

Urlaubsordnung

Anhang VI:

Ausgleich und Vergütung für Überstunden

Anhang VII:

Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen

Anhang VIII:

Versorgungsordnung

Anhang IX:

Disziplinarordnung

Anhang X:

Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun

Anhang XI:

Anwendungsmodalitäten zu den Artikeln 64 und 65 des Statuts

Anhang XII:

Anwendungsmodalitäten zu Artikel 83a des Statuts

Anhang XIII:

Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Gemeinschaften (Artikel 107a des Statuts)

Anhang XIII.1:

Grundamtsbezeichnungen in der Übergangszeit

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

▼M112

Artikel 1

Dieses Statut gilt für die Beamten der Gemeinschaften.

Artikel 1a

(1)  Beamter der Gemeinschaften im Sinne des Statuts ist, wer bei einem der Organe der Gemeinschaften durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist.

(2)  Die Definition nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die von Gemeinschaftseinrichtungen ernannt worden sind, auf die das Statut aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsakte über ihre Errichtung anzuwenden ist (im Folgenden: „Agenturen“). Wird im Statut auf die „Organe“ Bezug genommen, so schließt dies auch die Agenturen ein, es sei denn, das Statut sieht etwas anderes vor.

▼M112

Artikel 1b

Sofern dieses Statut keine anderslautenden Bestimmungen enthält, werden

a) der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss,

b) der Ausschuss der Regionen,

c) der Europäische Bürgerbeauftragte und

d) der Europäische Datenschutzbeauftragte

für die Anwendung des vorliegenden Statuts den Organen der Gemeinschaften gleichgestellt.

Artikel 1c

Wird im Statut auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht.

▼M93

Artikel 1 ►M112  d ◄

▼M112

(1)  Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.

Für die Anwendung des Statuts werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.

▼M93

(2)  Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben ►M112  , die bei der Umsetzung aller Aspekte des Statuts als entscheidender Faktor zu berücksichtigen ist, ◄ hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Organe der Europäischen Gemeinschaften nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.

(3)  Die Organe legen nach Stellungnahme des Statutsbeirats einvernehmlich die Maßnahmen und Aktionen fest, die zur Chancengleichheit von Männern und Frauen in den unter das Statut fallenden Bereichen beitragen; sie erlassen entsprechenden Vorschriften, insbesondere um die faktischen Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den unter das Statut fallenden Bereichen beeinträchtigen, zu beseitigen.

▼M112

(4)  Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Person als behindert, wenn sie eine bleibende oder voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung ihrer physischen oder geistigen Fähigkeiten aufweist. Diese Beeinträchtigung ist nach Maßgabe des Artikels 33 festzustellen.

Eine behinderte Person erfüllt die in Artikel 28 Buchstabe e) genannten Anforderungen, wenn sie vorbehaltlich der Bereitstellung angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben ihrer Stelle erfüllen kann.

Als „angemessene Vorkehrungen“ für die wesentlichen Aufgaben der Stelle gelten geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einer Person mit einer Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.

(5)  Führt eine unter das Statut fallende Person, die sich für benachteiligt hält, weil ihr gegenüber der oben ausgeführte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht eingehalten wurde, Tatsachen an, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Organ, nachzuweisen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Diese Bestimmung ist in Disziplinarverfahren nicht anwendbar.

(6)  Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. Diese Ziele können insbesondere die Festsetzung eines bestimmten Alters für den Eintritt in den Ruhestand und eines Mindestalters für den Bezug des Ruhegehalts rechtfertigen.

Artikel 1e

(1)  Beamte im aktiven Dienst haben Zugang zu sozialen Maßnahmen der Organe und zu Diensten der in Artikel 9 genannten Einrichtungen der Sozialfürsorge. Ehemalige Beamte können Zugang zu begrenzten speziellen Maßnahmen sozialer Art haben.

(2)  Für Beamte im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden.

(3)  Diesem Artikel entsprechende Maßnahmen sozialer Art werden von jedem Organ in enger Zusammenarbeit mit der Personalvertretung im Rahmen mehrjähriger Aktionspläne durchgeführt. Die Vorschläge für Maßnahmen werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens alljährlich der Haushaltsbehörde übermittelt.

▼B

Artikel 2

►M112  (1) ◄   Jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt.

▼M112 —————

▼M112

(2)  Ein oder mehrere Organe können jedoch einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden; davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Ernennung, die Beförderung oder die Versetzung von Beamten.

▼B

Artikel 3

In der Ernennungsurkunde des Beamten wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Ernennung wirksam wird; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tage des Dienstantritts des Beamten liegen.

Artikel 4

Ernennungen oder Beförderungen dürfen nur zur Besetzung einer freien Planstelle und nur nach den Vorschriften des Statuts vorgenommen werden.

Jede freie Planstelle eines Organs wird dem Personal dieses Organs bekanntgegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen.

▼M112

Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Ernennung auf eine Planstelle gemäß Artikel 45a oder einer Beförderung besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der anderen Organe bekanntgegeben und/oder es wird ein internes Auswahlverfahren durchgeführt.

Artikel 5

(1)  Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration („AD“) und der Funktionsgruppe Assistenz („AST“).

(2)  Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder Aufgaben im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist.

(3)  Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen:

a) Funktionsgruppe AST

i) postsekundärer Bildungsabschluss bescheinigt durch ein Diplom, oder

ii) sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder,

iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.

b) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 5 und 6

i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, oder,

ii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

c) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 7 bis 16

i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenem Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, wenn die Regelstudienzeit vier Jahre oder darüber beträgt, oder

ii) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt, oder

iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

(4)  Anhang I Abschnitt A enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Jedes Organ erstellt auf Grund dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung der Funktionen und des Aufgabenbereichs für jede Stelle.

(5)  Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.

Artikel 6

(1)  Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.

(2)  Um die Äquivalenz zwischen einer durchschnittlichen Laufbahn in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Laufbahnstruktur (im Folgenden „alte Laufbahnstruktur“) und einer durchschnittlichen Laufbahn in der Laufbahnstruktur ab dem 1. Mai 2004 (im Folgenden „neue Laufbahnstruktur“) zu sichern, gewährleistet dieser Stellenplan unbeschadet des in Artikel 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste, dass für jedes Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird. Diese Sätze werden ab dem 1. Mai 2004 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt.

(3)  Die Kommission legt der Haushaltsbehörde auf der Grundlage der in Absatz 5 festgelegten Methode alljährlich einen Bericht über die Entwicklung der durchschnittlichen Laufbahnen in den zwei Funktionsgruppen in allen Organen vor, aus dem hervorgeht, ob der Äquivalenzgrundsatz eingehalten oder in welchem Umfang dagegen verstoßen wurde. Wenn der Grundsatz nicht eingehalten wurde, kann die Haushaltsbehörde zur Korrektur geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Äquivalenz wieder herzustellen.

(4)  Um die Übereinstimmung des Systems mit dem Stellenplan, mit der erforderlichen Äquivalenz zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur sowie mit der Haushaltsdisziplin zu erhalten, werden die in Anhang I Abschnitt B festgelegten Sätze am Ende des am 1. Mai 2004 beginnenden Fünfjahreszeitraums auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an den Rat und eines Vorschlags der Kommission überprüft.

Der Rat beschließt gemäß Artikel 283 des EG-Vertrags.

(5)  Die Äquivalenz zwischen einer durchschnittlichen Laufbahn vor dem 1. Mai 2004 und einer durchschnittlichen Laufbahn der ab diesem Datum eingestellten Beamten wird durch eine Gegenüberstellung von Beförderungen und Dienstalter für einen bestimmten Bezugszeitraum und ausgehend von einer konstanten Beschäftigtenzahl beurteilt.

Artikel 7

(1)  Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein.

Der Beamte kann beantragen, innerhalb des Organs, dem er angehört, versetzt zu werden.

(2)  Der Beamte kann vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe betraut werden, die höher ist als seine eigene Besoldungsgruppe. Von Beginn des vierten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, in die er eingestuft würde, wenn er in der Besoldungsgruppe seiner vorübergehenden Verwendung ernannt würde.

Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Beamter ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat.

▼B

Artikel 8

Ein Beamter, der zu einem anderen Organ der drei europäischen Gemeinschaften abgeordnet worden ist, kann nach Ablauf von sechs Monaten seine Übernahme in den Dienst dieses Organs beantragen.

Wird dem Antrag im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Stammorgan des Beamten und dem Organ, zu dem er abgeordnet worden ist, stattgegeben, so gilt seine gesamte Laufbahn in den Gemeinschaften als bei dem letztgenannten Organ zurückgelegt. Auf Grund der Übernahme finden die finanziellen Bestimmungen des Statuts für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Gemeinschaften keine Anwendung.

Umfaßt die Entscheidung, mit der diesem Antrag stattgegeben wird, die planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen, in die der Betreffende bei seinem Stammorgan eingestuft ist, so gilt diese Entscheidung als Beförderung und kann nur unter den in Artikel 45 genannten Voraussetzungen getroffen werden.

Artikel 9

(1)  Es werden gebildet

a) bei jedem Organ:

 eine Personalvertretung, die gegebenenfalls in Sektionen für jeden Dienstort eingeteilt wird;

 ein Paritätischer Ausschuß oder, wenn die Zahl der Beamten an den Dienstorten es erfordert, mehrere Paritätische Ausschüsse;

 ein Disziplinarrat oder, wenn die Zahl der Beamten an den Dienstorten es erfordert, mehrere Disziplinarräte;

▼M112

 ein oder mehrere Paritätische Beratende Ausschüsse für unzulängliche fachliche Leistungen, je nach der Zahl der Beamten an den einzelnen Orten der dienstlichen Verwendung;

▼B

 gegebenenfalls ein Beurteilungsausschuß;

b) für die Gemeinschaften:

 ein Invaliditätsausschuß;

sie nehmen die ihnen im Statut übertragenen Aufgaben wahr.

▼M85

(1a)  Zur Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Statuts kann bei zwei oder mehr Organen ein gemeinsamer Paritätischer Ausschuß gebildet werden.

▼B

(2)  Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Tätigkeit dieser Einrichtungen werden von jedem Organ nach Maßgabe des Anhangs II geregelt.

▼M112

Das Verzeichnis der Mitglieder dieser Einrichtungen wird dem Personal des Organs bekanntgegeben.

▼B

(3)  Die Personalvertretung nimmt die Interessen des Personals gegenüber dem Organ wahr und sorgt für eine ständige Verbindung zwischen dem Organ und dem Personal. Sie trägt zum reibungslosen Arbeiten der Dienststellen dadurch bei, daß sie dem Personal die Möglichkeit gibt, seine Meinung zu äußern und zur Geltung zu bringen.

Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Organs über alle Fragen von allgemeiner Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Statuts. Sie kann zu allen Fragen dieser Art gehört werden.

Die Personalvertretung gibt den zuständigen Stellen des Organs Anregungen zur Organisation und Arbeitsweise der Dienststellen und macht Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Personals oder seiner allgemeinen Lebensbedingungen.

Die Personalvertretung beteiligt sich an der Verwaltung und an der Kontrolle der von dem Organ im Interesse des Personals geschaffenen sozialen Einrichtungen. Mit Zustimmung des Organs kann sie Einrichtungen dieser Art auch selbst ins Leben rufen.

(4)  Paritätische Ausschüsse können unbeschadet der ihnen durch das Statut übertragenen Aufgaben von der Anstellungsbehörde oder von der Personalvertretung zu allen Fragen allgemeiner Art gehört werden, die diese ihnen unterbreiten.

▼M112

(5)  Der Beurteilungsausschuss nimmt Stellung

a) zur Entscheidung bei Ablauf der Probezeit und

b) zur Aufstellung des Verzeichnisses der Beamten, die von einer Verringerung der Zahl der Planstellen betroffen sind.

Er kann von der Anstellungsbehörde damit beauftragt werden, dafür zu sorgen, dass bei der Beurteilung des Personals innerhalb des Organs gleichmäßig verfahren wird.

▼M112

(6)  Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen gibt eine Stellungnahme zur Anwendung von Artikel 51 ab.

▼M112

Artikel 10

Es wird ein Statutsbeirat gebildet, der zu gleichen Teilen aus Vertretern der Organe der Gemeinschaften und Vertretern ihrer Personalvertretungen besteht. Die Einzelheiten der Zusammensetzung des Statutsbeirats werden von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Die Agenturen sind gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen mit der Kommission festlegen, gemeinsam vertreten.

Der Statutsbeirat wird von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört; er übermittelt seine Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist. Zusätzlich zu den ihm durch das Statut übertragenen Aufgaben kann der Statutsbeirat Anregungen zur Änderung des Statuts vorlegen. Er tritt auf Verlangen seines Vorsitzenden, eines Organs oder der Personalvertretung eines Organs zusammen.

Die Protokolle über die Beratungen des Statutsbeirats werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

▼M23

Artikel 10 a

Die Fristen für die Abgabe der von der Personalvertretung, dem Paritätischen Ausschuß und dem Statusbeirat erbetenen Stellungnahmen werden von dem Organ festgesetzt und dürfen nicht kürzer als 15 Werktage sein. Wird innerhalb der festgesetzten Fristen keine Stellungnahme abgegeben, so faßt das Organ seinen Beschluß.

▼M112

Artikel 10b

Die in Artikel 24b genannten Gewerkschafts- und Berufsverbände handeln im allgemeinen Interesse des Personals unbeschadet der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretungen.

Die Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 10 können Gegenstand von Konsultationen der repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände sein.

Artikel 10c

Jedes Organ kann für sich mit den repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbänden sein Personal betreffende Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen dürfen weder Änderungen des Statuts oder Mittelbindungen nach sich ziehen noch sich auf die Arbeitsweise des Organs erstrecken. Die repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände, die eine solche Vereinbarung unterzeichnet haben, werden in den einzelnen Organen unter Wahrung der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretung tätig.

▼B



TITEL II

RECHTE UND PFLICHTEN DES BEAMTEN

Artikel 11

Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaften leiten zu lassen; er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen. ►M112  Der Beamte führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und unter Einhaltung seiner Loyalitätspflicht gegenüber den Gemeinschaften aus. ◄

Der Beamte darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb seines Organs Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.

▼M112

Artikel 11a

(1)  Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.

(2)  Ein Beamter, der sich gegebenenfalls bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 zu befassen hat, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Beamten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien.

(3)  Der Beamte darf an Unternehmen, die der Kontrolle seines Organs unterliegen oder mit diesem in Verbindung stehen, weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung beibehalten oder erwerben, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes gefährden könnte.

▼M112

Artikel 12

Der Beamte enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten.

▼M112

Artikel 12a

(1)  Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.

(2)  Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.

(3)  Als „Mobbing“ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.

(4)  „Sexuelle Belästigung“ ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt.

Artikel 12b

(1)  Will der Beamte eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der Gemeinschaften übernehmen, so muss er hierfür vorbehaltlich des Artikels 15 die vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Diese Zustimmung wird nur dann verweigert, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Leistungsfähigkeit des Beamten beeinträchtigen kann oder mit den Interessen des Organs nicht vereinbar ist.

(2)  Der Beamte muss der Anstellungsbehörde jede Veränderung der Tätigkeit oder des Auftrags mitteilen, die eingetreten ist, nachdem er die Zustimmung der Anstellungsbehörde gemäß Absatz 1 eingeholt hat. Die Zustimmung kann zurückgezogen werden, wenn die in Absatz 1 letzter Satz genannten Bedingungen nicht länger erfüllt sind.

▼B

Artikel 13

Der Beamte hat seiner Anstellungsbehörde jede berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten anzuzeigen. Erweist sich diese Tätigkeit als unvereinbar mit der des Beamten und kann er nicht gewährleisten, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist beendet wird, so entscheidet die Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses darüber, ob der Beamte in seiner Stelle zu belassen ►M112  oder ◄ auf einen anderen Dienstposten zu versetzen ►M112  ————— ◄ .

▼M112 —————

▼M112

Artikel 15

(1)  Ein Beamter, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss seine Anstellungsbehörde hiervon in Kenntnis setzen. Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, ob der Beamte

a) einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen hat,

b) einen Antrag auf Jahresurlaub stellen muss,

c) die Genehmigung erhalten kann, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, oder

d) weiterhin wie bisher im aktiven Dienst verbleiben kann.

(2)  Ein Beamter, der in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurde, setzt seine Anstellungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde trifft unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, der Bedeutung dieses Amtes, der seinem Inhaber daraus erwachsenden Pflichten sowie der Bezüge und Kostenerstattungen, die für die Ausübung dieser Aufgaben gewährt werden, eine der in Absatz 1 genannten Entscheidungen. Muss der Beamte einen Urlaub aus persönlichen Gründen beantragen oder erhält er die Genehmigung, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, so entspricht die Dauer dieses Urlaubs oder dieser Teilzeitbeschäftigung der Dauer seines öffentlichen Amtes.

Artikel 16

Der Beamte ist nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Ein Beamter, der beabsichtigt, vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst gegen Entgelt oder unentgeltlich eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, muss sein Organ hiervon in Kenntnis setzen. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Beamte in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen des Organs führen, so kann die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, dem Beamten die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen, oder vorbehaltlich von ihr als angemessen angesehener Auflagen ihre Zustimmung erteilen. Das Organ teilt dem Betreffenden nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses seine Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen nach seiner Benachrichtigung mit. Wird eine Entscheidung nicht binnen 30 Arbeitstagen mitgeteilt, gilt dies als Zustimmung.

Artikel 17

(1)  Der Beamte enthält sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen er im Rahmen seiner Aufgaben Kenntnis erhält, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.

(2)  Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.

▼M112

Artikel 17a

(1)  Der Beamte hat das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit.

(2)  Der Beamte, der die Absicht hat, eine Angelegenheit, die die Arbeit der Gemeinschaften betrifft, der Öffentlichkeit bekannt zu machen oder bekannt machen zu lassen, unterrichtet unbeschadet der Artikel 12 und 17 hierüber zuvor die Anstellungsbehörde.

Kann die Anstellungsbehörde nachweisen, dass diese Angelegenheit den Interessen der Gemeinschaften ernstlich schaden könnte, unterrichtet sie den Beamten innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Ist dem Beamten innerhalb des angegebenen Zeitraums eine solche Entscheidung nicht zugegangen, gilt dies als Nichterhebung von Einwänden seitens der Anstellungsbehörde.

▼M112

Artikel 18

(1)  Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Beamten in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der Gemeinschaft zu, auf deren Tätigkeit sich diese Arbeiten beziehen. Die Gemeinschaften können verlangen, dass die Urheberrechte an diesen Arbeiten an sie abgetreten werden.

(2)  Erfindungen, die von einem Beamten in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht werden, gehören den Gemeinschaften. Das Organ kann hierfür auf seine Kosten im Namen der Gemeinschaften in allen Ländern ein Patent anmelden und sich erteilen lassen. Erfindungen, die von einem Beamten in dem auf den Abschluss seines Dienstes folgenden Jahr gemacht werden und sich auf die Arbeit der Gemeinschaften beziehen, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht. Werden Erfindungen patentiert, so müssen der oder die Erfinder genannt werden.

(3)  Das Organ kann einem Beamten, der eine patentierte Erfindung gemacht hat, eine Prämie gewähren, deren Höhe es festsetzt.

▼B

Artikel 19

Der Beamte darf die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht ohne Zustimmung seiner Anstellungsbehörde vor Gericht vorbringen oder über sie aussagen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Interessen der Gemeinschaften es erfordern und die Versagung für den Beamten keine strafrechtlichen Folgen haben kann. Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.

Absatz 1 gilt nicht für Beamte oder ehemalige Beamte, die in Sachen eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der drei europäischen Gemeinschaften vor dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften oder vor dem Disziplinarrat eines Organs als Zeuge aussagen.

Artikel 20

Der Beamte hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, daß er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist. ►M112  Der Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich seine Anschrift mit und benachrichtigt sie bei jeder Änderung seines Wohnsitzes. ◄

Artikel 21

Der Beamte hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.

Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Beamte ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung.

▼M112 —————

▼M112

Artikel 21a

(1)  Hält ein Beamter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, dass ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem Vorgesetzten seine Auffassung mitzuteilen. Teilt der Beamte seine Auffassung schriftlich mit, so antwortet der Vorgesetzte ebenfalls schriftlich. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte seine Anordnung und hält der Beamte diese Bestätigung nicht für eine geeignete Antwort auf seine Bedenken, so benachrichtigt er vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich den nächsthöheren Vorgesetzten. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt.

(2)  Ist der unmittelbare Vorgesetzte der Auffassung, dass die Anordnung unverzüglich auszuführen ist, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt. Der Beamte kann verlangen, dass eine solche Anordnung schriftlich erteilt wird.

▼B

Artikel 22

Der Beamte kann zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden, den die Gemeinschaften durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes erlitten haben.

Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach den für Disziplinarsachen geltenden Verfahrensvorschriften zu erlassen.

Der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften hat bei Streitsachen, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung.

▼M112

Artikel 22a

(1)  Erhält ein Beamter in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes Kenntnis von Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Gemeinschaften darstellen können, vermuten lassen, so unterrichtet er unverzüglich seinen unmittelbaren Vorgesetzen oder Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen bzw. direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung.

Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 sind in schriftlicher Form vorzulegen.

Dieser Absatz gilt auch für den Fall, dass das Mitglied eines Organs oder eine andere Person, die im Dienst eines Organs steht oder für ein Organ einen Auftrag ausführt, erheblich gegen entsprechende Dienstpflichten verstößt.

(2)  Ein Beamter, der Informationen gemäß Absatz 1 erhält, übermittelt dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich jeden ihm zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Absatz 1 vermuten lässt.

(3)  Dem Beamten dürfen seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat.

(4)  Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Beamten weitergegeben werden.

Artikel 22b

(1)  Dem Beamten, der Informationen gemäß Artikel 22a an den Präsidenten der Kommission, den Präsidenten des Rechnungshofes, den Präsidenten des Rates, den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergegeben hat, dürfen keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Beamte hält die weitergegebenen Informationen und jede darin enthaltene Anschuldigung nach Treu und Glauben für im Wesentlichen wahr und

b) er hat zuvor die gleichen Informationen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung oder seinem Organ übermittelt und abgewartet, bis das Amt bzw. Organ binnen der Frist, die es in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Beamte binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet.

(2)  Die Frist gemäß Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte nachweisen kann, dass sie unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls unangemessen ist.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Beamten weitergegeben werden.

▼B

Artikel 23

Die den Beamten zustehenden Vorrechte und Befreiungen sind ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt. Soweit in ►M15  dem Protokoll über ◄ die Vorrechte und Befreiungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Beamten weder von der Erfüllung ihrer persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit.

In allen Fällen, in denen diese Vorrechte und Befreiungen berührt werden, hat der betroffene Beamte dies der Anstellungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Die in ►M15  dem Protokoll über ◄ die Vorrechte und Befreiungen vorgesehenen Ausweise werden den Beamten der ►M112  Besoldungsgruppen AD 12 bis AD 16 ◄ und der diesen gleichgestellten Besoldungsgruppen ausgestellt. ►M39  Durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde kann dieser Ausweis, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, Beamten anderer Besoldungsgruppen ausgestellt werden, deren Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. ◄

Artikel 24

►M15  Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand ◄ , insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

►M15  Sie ersetzen solidarisch ◄ den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.

▼M112

Artikel 24a

▼M23

►M112  Die Gemeinschaften ◄ erleichtern die berufliche Fortbildung der Beamten, soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen vereinbar ist und ihren eigenen Interessen entspricht.

Für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn ist diese Fortbildung zu berücksichtigen.

Artikel ►M112  24b ◄

Die Beamten haben Vereinigungsfreiheit; sie können insbesondere Gewerkschaften oder Berufsverbänden der europäischen Beamten angehören.

▼B

Artikel 25

▼M112

Der Beamte kann sich in Statutsfragen mit Anträgen an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden.

▼B

Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein.

▼M112

Alle Verfügungen betreffend die Einstellung, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, die Beförderung, die Versetzung, die Festlegung der dienstlichen Stellung und das Ausscheiden aus dem Dienst werden in dem Organ, dem der Beamte angehört, bekannt gemacht. Die Bekanntmachung muss dem gesamten Personal während eines angemessenen Zeitraums zugänglich sein.

▼B

Artikel 26

Die Personalakte des Beamten enthält:

a) sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung;

b) die Stellungnahmen des Beamten zu den Vorgängen nach Buchstabe a).

Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu numerieren und lückenlos einzuordnen; das Organ darf Schriftstücke nach Buchstabe a) dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind.

Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief ►M112  an die letzte von dem Beamten mitgeteilte Anschrift ◄ bewirkt.

▼M112

Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die politischen, gewerkschaftlichen, weltanschaulichen oder religiösen Aktivitäten und Überzeugungen bzw. über die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung des Beamten enthalten.

Absatz 4 untersagt indessen nicht, dass dem Beamten bekannte Verwaltungsakte und Unterlagen, die zur Anwendung des Statuts erforderlich sind, in die Personalakte aufgenommen werden.

▼B

Für jeden Beamten darf nur eine Personalakte geführt werden.

Der Beamte hat auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst das Recht, seine vollständige Personalakte einzusehen ►M112  und gegebenenfalls eine Kopie davon anzufertigen ◄ .

Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und darf nur in den Diensträumen der Verwaltung ►M112  oder auf einem gesicherten Datenträger ◄ eingesehen werden. ►M112  Ist jedoch ein den Beamten betreffender Rechtsstreit anhängig, so wird die Personalakte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt. ◄

▼M112

Artikel 26a

Jeder Beamte hat das Recht, seine medizinische Akte gemäß den von den Organen festgelegten Modalitäten einzusehen.

▼B



TITEL III

LAUFBAHN DES BEAMTEN



KAPITEL 1

Einstellung

Artikel 27

Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen.

▼M112 —————

▼B

Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.

Artikel 28

Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer

a) Staatsangehöriger einer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die Anstellungsbehörde absehen;

b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;

c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;

d) die Bedingungen des in Anhang III geregelten Auswahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat; Artikel 29 Absatz 2 bleibt unberührt;

e) die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt;

f) nachweist, daß er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaften in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

▼M112

Artikel 29

(1)  Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a) die Möglichkeit

i) einer Versetzung,

ii) einer Ernennung gemäß Artikel 45a oder

iii) einer Beförderung

innerhalb des Organs,

b) die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften teilnehmen können,

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen durchgeführt werden.

(2)  Bei der Einstellung von höheren Führungskräften (Generaldirektoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 15 oder AD 14) sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden.

(3)  Die Organe können für jede Funktionsgruppe interne Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durchführen, die auf der Ebene der Besoldungsgruppe AST 6 oder darüber bzw. der Besoldungsgruppe AD 9 oder darüber stattfinden.

An diesen Auswahlverfahren können nur Bedienstete auf Zeit des betreffenden Organs teilnehmen, die nach Artikel 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden sind. Die Organe setzen als fachliche Mindestvoraussetzung für die Teilnahme an diesen Auswahlverfahren eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als Zeitbediensteter und eine Einstellung als Zeitbediensteter auf der Grundlage eines Ausleseverfahrens voraus, bei dem gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieselben Kriterien angewandt wurden wie bei der Auslese von Beamten. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels kann die Anstellungsbehörde des Organs, das den Zeitbediensteten eingestellt hat, vor der Besetzung einer freien Planstelle in dem Organ gleichzeitig mit der Einstellung erfolgreicher Bewerber solcher interner Auswahlverfahren die Möglichkeit einer Versetzung von Beamten innerhalb des Organs in Erwägung ziehen.

(4)  Das Europäische Parlament führt nach Maßgabe von Absatz 3 Unterabsatz 2 einmal alle fünf Jahre für jede Funktionsgruppe ein internes Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch, das auf der Ebene der Besoldungsgruppe AST 6 oder darüber bzw. der Besoldungsgruppe AD 9 oder darüber stattfindet.

▼B

Artikel 30

Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungsbehörde einen Prüfungsausschuß. Dieser stellt ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf.

Die Anstellungsbehörde wählt aus diesem Verzeichnis die Bewerber aus, mit denen sie die freien Stellen besetzt.

▼M112

Artikel 31

(1)  Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist.

(2)  Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt. Die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe legt das Organ nach folgenden Kriterien fest:

a) angestrebte Einstellung von Beamten, die gemäß Artikel 27 den höchsten Ansprüchen genügen;

b) Art der verlangten Berufserfahrung.

Um besonderem Bedarf der Organe Rechnung zu tragen, kann bei der Einstellung von Beamten auch die Arbeitsmarktsituation in der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

(3)  Ungeachtet des Absatzes 2 kann das Organ erforderlichenfalls die Durchführung eines Auswahlverfahrens für die Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder ausnahmsweise für die Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Bewerber, die auf freie Planstellen in diesen Besoldungsgruppen ernannt werden, darf 20 % der Gesamtzahl aller Ernennungen, die pro Jahr gemäß Artikel 30 Absatz 2 in die Funktionsgruppe AD erfolgen, nicht übersteigen.

▼B

Artikel 32

Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.

▼M112

Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

▼M85

Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von dem Gemeinschaftsorgan beschlossenen Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er unmittelbar nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in derselben Besoldungsgruppe zum Beamten ernannt wird.

▼B

Artikel 33

Vor der Ernennung wird der ausgewählte Bewerber durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 28 Buchstabe e) erfüllt.

▼M39

Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens des Organs beantragen, daß sein Fall einem Ärzteausschuß aus drei Ärzten, die die Anstellungsbehörde unter den Vertrauensärzten der Organe auswählt, zur Stellungnahme unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste negative Gutachten abgegeben hat, wird von dem Ärzteausschuß gehört. Der Bewerber kann dem Ärzteausschuß das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen. Werden die Schlußfolgerungen der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung durch den Ärzteausschuß bestätigt, so sind die Honorare und Nebenkosten zur Hälfte vom Bewerber zu tragen.

▼M85

Artikel 34

(1)   ►M112  Jeder Beamte hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten, bevor er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann. ◄

Ist der Beamte während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

(2)  Sind die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich, kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Probezeit ein Bericht erstellt werden.

Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der binnen acht Kalendertagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme werden vom Dienstvorgesetzten des Beamten auf Probe unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt. Die Anstellungsbehörde kann beschließen, den Beamten auf Probe vor Ablauf der Probezeit unter Einhaltung seiner einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen; die Dienstzeit darf jedoch die normale Dauer der Probezeit nicht überschreiten.

Die Anstellungsbehörde kann jedoch in Ausnahmefällen genehmigen, daß der Beamte eine weitere Probezeit in einer anderen Dienststelle ableistet. Die Mindestdauer der Probezeit in der anderen Dienststelle beträgt innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Grenzen sechs Monate.

(3)  Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Beamten auf Probe zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der binnen acht Kalendertagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann.

Hat der Bericht die Entlassung der Beamten oder — im Ausnahmefall — die Verlängerung der Probezeit zur Folge, so wird er zusammen mit den Bemerkungen des Beamten auf Probe von dessen Dienstvorgesetzten unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt.

Der Beamte auf Probe, der nicht bewiesen hat, daß seine Fähigkeiten eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtfertigen, wird entlassen. Die Anstellungsbehörde kann jedoch in Ausnahmefällen die Probezeit um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern und gegebenenfalls den Beamten auf Probe einer anderen Dienststelle zuweisen.

(4)  Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens fünfzehn Monate betragen.

(5)  Der Beamte auf Probe, dessen Dienstverhältnis beendet wird, erhält ein Entschädigung von drei Monatsgrundgehältern, wenn er mehr als ein Jahr Dienstzeit abgeleistet hat, eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern, wenn er mindestens sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat, und eine Entschädigung in Höhe von einem Monatsgrundgehalt, wenn er weniger als sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn der Beamte unverzüglich eine berufliche Tätigkeit aufnehemen kann.

(6)  Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Beamte auf Probe, die vor Ablauf der Probezeit ihre Entlassung beantragen.

▼B



KAPITEL 2

Dienstrechtliche Stellung

Artikel 35

Der Beamte befindet sich in einer der nachstehend aufgeführten dienstrechtlichen Stellungen:

a) aktiver Dienst,

b) Abordnung,

c) Urlaub aus persönlichen Gründen,

d) einstweiliger Ruhestand,

e) Beurlaubung zum Wehrdienst,

▼M112

f) Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen.

▼B



Abschnitt 1

AKTIVER DIENST

Artikel 36

Aktiver Dienst ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten, der nach Maßgabe des Titels IV die Obliegenheiten des von ihm ständig oder vorübergehend besetzten Dienstpostens wahrnimmt.



Abschnitt 2

ABORDNUNG

Artikel 37

▼M23

Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten ►M56  auf Lebenszeit ◄ , der durch eine Abordnungsverfügung der Anstellungsbehörde

a) im dienstlichen Interesse

 beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außerhalb des Organs, dem er angehört, zu bekleiden, oder

▼M112

 beauftragt worden ist, bei einer Person, die ein in den Verträgen vorgesehenes Amt innehat, oder bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder des Ausschusses der Regionen oder bei einer Gruppe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen;

▼M85

 beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle zu bekleiden, die in dem Stellenplan für das aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Personal enthalten und von der Haushaltsbehörde zur Planstelle auf Zeit erklärt worden ist;

▼M56

b) auf seinen Antrag hin

 einem anderen Organ der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung gestellt worden ist oder

 einer Einrichtung mit gemeinschaftspolitischer Zielsetzung zur Verfügung gestellt worden ist. Das Verzeichnis dieser Einrichtungen wird von den Organen der Gemeinschaften nach Stellungnahme des Statutsbeirats in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt.

▼B

Der abgeordnete Beamte behält in dieser dienstrechtlichen Stellung nach Maßgabe der Artikel 38 und 39 alle seine Rechte; er hat weiterhin die Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Stammorgan ergeben. ►M23  Vorbehaltlich der Vorschriften über die Versorgung in Artikel 77 Absatz 3 gelten jedoch während der Abordnung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich für den Beamten die Vorschriften, die für einen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe wie derjenigen gelten, die ihm für den Dienstposten zuerkannt wird, auf den er abgeordnet worden ist. ◄

▼M112

Jeder Beamte im aktiven Dienst bzw. jeder Beamte, der sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, kann einen Antrag auf Abordnung stellen, oder es kann ihm eine Abordnung im dienstlichen Interesse angeboten werden. Der Urlaub aus persönlichen Gründen ist mit der Abordnung beendet.

▼B

Artikel 38

Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:

a) sie wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten verfügt;

b) die Dauer der Abordnung wird durch die Anstellungsbehörde bestimmt;

c) nach Ablauf von jeweils sechs Monaten kann der Beamte die Beendigung seiner Abordnung beantragen;

▼M23

d) der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan sind; er hat ferner Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen finanziellen Belastungen, die ihm durch seine Abordnung entstehen;

e) der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte entrichtet weiter Versorgungsbeiträge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan entsprechen;

▼B

f) der abgeordnete Beamte behält seine Planstelle sowie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung;

g) nach Beendigung der Abordnung wird der Beamte unverzüglich auf dem Dienstposten wiederverwendet, den er vorher innehatte.

Artikel 39

Für die Abordnung auf Antrag des Beamten gelten folgende Vorschriften:

a) sie wird von der Anstellungsbehörde verfügt; diese bestimmt die Dauer der Abordnung;

b) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit kann der Beamte die Beendigung der Abordnung beantragen; er wird in diesem Falle unverzüglich auf dem Dienstposten wiederverwendet, den er vorher innehatte;

c) nach Ablauf dieser Frist kann seine Planstelle anderweit besetzt werden;

▼M23

d) während der Dauer dieser Abordnung werden die Beiträge zur Versorgungsordnung sowie etwaige Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des Gehalts für die Tätigkeit in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan berechnet. ►M56  Der gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich abgeordnete Beamte kann bei der Einrichtung, zu der er abgeordnet wurde, Ruhegehaltsansprüche erwerben. Die Ruhegehaltsregelung seines Herkunftsorgans ist jedoch während der Dauer seiner Abordnung auf ihn nicht mehr anwendbar.

Die Bestimmungen dieses Statuts ►M112  über das Invalidengeld und über die Hinterbliebenenversorgung ◄ gelten für die Beamten, die während der Dauer der Abordnung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich dienstunfähig geworden sind, sowie für die nach den Beamten, die während des gleichen Zeitraums verstorben sind, anspruchsberechtigten Personen; dabei werden die Beträge in Abzug gebracht, die von der Einrichtung, zu der der betreffende Beamte abgeordnet war, aus dem gleichen Grunde und für den gleichen Zeitraum gezahlt worden sind.

Diese Bestimmung darf nicht zur Folge haben, daß ein Beamter oder die nach ihm anspruchsberechtigten Personen Versorgungsbezüge erhalten, die insgesamt höher sind als der Höchstbetrag der Versorgungsbezüge, die aufgrund dieses Statuts gezahlt worden wären;

▼M112

e) während der Dauer der Abordnung behält der Beamte seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen;

▼M23

►M112  f) ◄  nach Beendigung der Abordnung ist der Beamte in die erste in seiner ►M112  Funktionsgruppe ◄ frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner ►M112  Funktionsgruppe ◄ , wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung bleibt er abgeordneter Beamter ohne Bezüge.

▼B



Abschnitt 3

URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN

Artikel 40

(1)  Dem Beamten ►M56  auf Lebenszeit ◄ kann in Ausnahmefällen auf Antrag unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt werden.

▼M112

(2)  Unbeschadet des Artikels 15 beträgt die Höchstdauer dieses Urlaubs ein Jahr. Der Urlaub kann verlängert werden.

Jede einzelne Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen darf während der gesamten Laufbahn des Beamten 15 Jahre nicht überschreiten.

Wird der Urlaub jedoch beantragt

i) zur Erziehung eines Kindes, das im Sinne von Anhang VII Artikel 2 Absatz 2 als unterhaltsberechtigt gilt und das an einer schweren, vom Vertrauensarzt des Organs anerkannten geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, die eine ständige Überwachung oder eine ständige Pflege erforderlich macht, oder

ii) um dem Ehegatten zu folgen, der als Beamter oder sonstiger Bediensteter ebenfalls bei den Gemeinschaften tätig ist und aus dienstlichen Gründen seinen Wohnsitz in so großer Entfernung vom Dienstort des antragstellenden Beamten nehmen muss, dass die Gründung des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes an jenem Ort den antragstellenden Beamten bei der Ausübung seines Dienstes behindern würde,

so kann der Urlaub unbegrenzt verlängert werden, sofern bei jeder Verlängerung die Voraussetzung noch erfüllt ist, welche die Gewährung des Urlaubs rechtfertigt.

▼B

(3)  Während des Urlaubs ist der Beamte vom Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen; seine Zugehörigkeit zu den in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit und die Deckung der entsprechenden Risiken sind unterbrochen.

▼M39

►M112  Ein Beamter, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann jedoch spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen Antrag auf Aufrechterhaltung des in diesen Artikeln vorgesehenen Schutzes stellen, sofern er die Beiträge, die zur Deckung der in Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 1 genannten Risiken erforderlich sind, während des ersten Jahres des Urlaubs aus persönlichen Gründen zur Hälfte und für die verbleibende Dauer dieses Urlaubs in voller Höhe trägt. In diesem Fall setzt die Inanspruchnahme von Artikel 73 voraus, dass die Deckung durch Artikel 72 sichergestellt ist. Die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet. ◄ Weist der Beamte ferner nach, daß er bei keiner ändern Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie ►M56  der in Artikel 83 Absatz 2 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem Grundgehalt des Beamten errechnet, das seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entspricht. ◄

▼B

(4)  Für den Urlaub aus persönlichen Gründen gelten folgende Vorschriften:

a) er wird auf Antrag des Beamten durch die Anstellungsbehörde gewährt;

b) eine Verlängerung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Urlaubs zu beantragen;

c) die Planstelle des Beamten kann anderweit besetzt werden;

▼M23

d) nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist der Beamte in die erste in seiner ►M112  Funktionsgruppe ◄ frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner ►M112  Funktionsgruppe ◄ , wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung ►M112  oder seiner Abordnung ◄ dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an.

▼B



Abschnitt 4

EINSTWEILIGER RUHESTAND

Artikel 41

(1)  Einstweiliger Ruhestand ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten, der von einer Verringerung der Zahl der Planstellen bei seinem Organ betroffen ist.

(2)  Eine Verringerung der Planstellenzahl innerhalb einer Besoldungsgruppe wird von dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des Haushaltsplans festgelegt.

Die Anstellungsbehörde bestimmt nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses die Art der Dienstposten, die von dieser Maßnahme betroffen werden.

Die Anstellungsbehörde stellt nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses das Verzeichnis der hiervon betroffenen Beamten auf; sie berücksichtigt hierbei die Befähigung, die Leistungen, die dienstliche Führung, die familiären Verhältnisse und das Dienstalter der Beamten. Jeder Beamte, der einen der in Unterabsatz 2 erwähnten Dienstposten innehat und in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden wünscht, wird von Amts wegen in das Verzeichnis aufgenommen.

Die in dem Verzeichnis aufgeführten Beamten werden durch Verfügung der Anstellungsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

(3)  Im einstweiligen Ruhestand übt der Beamte sein Amt nicht mehr aus; er hat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Aufsteigen in den Dienstaltersstufen, erwirbt aber während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem Gehalt, das seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entspricht.

Während eines Zeitraums von zwei Jahren, vom Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand an gerechnet, hat der Beamte ein Vorrecht auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle ►M112  seiner Funktionsgruppe ◄ , sofern eine solche Planstelle frei oder neu geschaffen wird und er die erforderliche Befähigung besitzt.

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte erhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet wird.

▼M23

Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit während dieser Zeit werden von der in Unterabsatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezüge des Beamten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung zu ermitteln ist.

▼M62

Der Beamte hat die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und dem Organ jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung seiner Versorgungsansprüche führen könnte.

▼M112

Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Die Vergütung sowie die letzten Gesamtdienstbezüge gemäß Unterabsatz 4 ►C12  unterliegen jedoch dem Berichtigungskoeffizienten nach Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a ◄ zu dem Satz, der für den Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem der Empfänger nachweislich seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei diesem Land um den Mitgliedstaat handelt, in dem der Empfänger zuletzt beschäftigt war. In solchen Fällen wird die Vergütung, wenn die Landeswährung nicht der Euro ist, auf der Grundlage des Wechselkurses nach Artikel 63 des Statuts berechnet.

▼B

(4)  Mit Ablauf des Zeitabschnitts, während dessen dem Beamten der Anspruch auf die Vergütung gewährt wurde, wird er von Amts wegen entlassen. Er erhält gegebenenfalls ein Ruhegehalt nach der Versorgungsordnung.

(5)  Ein Beamter, dem vor Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von zwei Jahren ein seiner Besoldungsgruppe entsprechender Dienstposten angeboten worden ist und der diesen ohne triftigen Grund abgelehnt hat, kann nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses seiner Ansprüche aus den vorstehenden Vorschriften für verlustig erklärt und von Amts wegen entlassen werden.



Abschnitt 5

BEURLAUBUNG ZUM WEHRDIENST

Artikel 42

Ein Beamter, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, erhält die besondere dienstrechtliche Stellung „Beurlaubung zum Wehrdienst“.

Dem zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogenen Beamten werden keine Dienstbezüge gewährt; die Vorschriften über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderung finden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch die Vorschriften über das Ruhegehalt gelten für ihn weiter, wenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung nachträglich seine Versorgungsbeiträge entrichtet.

Ein Beamter, der an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst (außer Grundwehrdienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienstbezüge; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten Wehrsold gekürzt.

▼M112



Abschnitt 6

ELTERNURLAUB UND URLAUB AUS FAMILIÄREN GRÜNDEN

Artikel 42a

Ein Beamter hat für jedes Kind Anspruch auf höchstens sechs Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Jahren nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des Urlaubs kann für allein Erziehende im Sinne der von den Organen angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen verdoppelt werden. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen.

Während des Elternurlaubs bleibt der Beamte sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden weitergezahlt. Der Beamte behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Der Elternurlaub kann auf Vollzeit- oder Halbzeitbasis genommen werden. Wird der Elternurlaub auf Halbzeitbasis genommen, verdoppelt sich die in Absatz 1 genannte Höchstdauer. Während des Elternurlaubs hat der Beamte Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von ►M122  878,32 EUR ◄ bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis, darf aber während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Organ trägt den vollen Beitrag zum System der sozialen Sicherheit gemäß den Artikeln 72 und 73, der anhand des Grundgehalts des Beamten errechnet wird. Im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis gilt diese Bestimmung nur für die Differenz zwischen dem vollen Grundgehalt und dem anteilmäßig gekürzten Grundgehalt. Für den tatsächlich ausgezahlten Teil des Grundgehalts wird der Beitrag des Beamten unter Zugrundelegung derselben Anteilsätze berechnet, die im Fall einer Vollzeitbeschäftigung Anwendung fänden.

Für allein Erziehende im Sinne von Absatz 1 und während der ersten drei Monate des Elternurlaubs, wenn dieser Urlaub vom Vater während des Mutterschaftsurlaubs oder von einem Elternteil unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder während oder unmittelbar nach dem Adoptionsurlaub genommen wird, beträgt die monatliche Vergütung ►M122  1 171,09 EUR ◄ bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis. Die Beträge gemäß diesem Artikel folgen der Anpassung der Dienstbezüge.

Artikel 42b

Im Fall einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester des Beamten hat der betreffende Beamte bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen ohne Grundgehalt. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn eines Beamten neun Monate nicht überschreiten.

42a Absatz 2 findet Anwendung.

▼B



KAPITEL 3

Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung

▼M112

Artikel 43

Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen gemäß Artikel 110 festgelegten Bedingungen eine Beurteilung erstellt. Jedes Organ erlässt Bestimmungen, die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden.

Ab der Besoldungsgruppe 4 kann die Beurteilung für Beamte in der Funktionsgruppe AST auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen.

Die Beurteilung wird dem Beamten bekanntgegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.

▼B

Artikel 44

Ein Beamter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.

▼M112

Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, und hat er seine neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufriedenstellend wahrgenommen, steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Fällt diese Anhebung niedriger aus oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird.

▼M112

Artikel 45

(1)  Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilung des Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der Beamte gemäß Artikel 28 Buchstabe f) gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung.

(2)  Der Beamte muss vor seiner ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer dritten der in Artikel 314 des EG-Vertrags genannten Sprachen arbeiten kann. Die Organe erlassen einvernehmlich gemeinsame Regeln für die Durchführung dieses Absatzes. Diese Regeln sehen für Beamte den Zugang zur Ausbildung in einer dritten Sprache vor und legen im Einklang mit Anhang III Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) die Einzelheiten für eine Beurteilung der Fähigkeit des Beamten fest, in einer dritten Sprache zu arbeiten.

Artikel 45a

(1)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b) und c) kann ein Beamter der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 5 auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD ernannt werden, wenn er

a) gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ausgewählt wurde, an einem obligatorischen Fortbildungsprogramm nach Buchstabe b) dieses Absatzes teilzunehmen;

b) ein von der Anstellungsbehörde festgelegtes Fortbildungsprogramm mit obligatorischen Fortbildungsbausteinen abgeschlossen hat, und

c) auf der von der Anstellungsbehörde erstellten Liste der Bewerber steht, die in einer mündlichen und schriftlichen Prüfung den erfolgreichen Abschluss des Fortbildungsprogramms gemäß Buchstabe b) nachgewiesen haben. Der Inhalt dieser Prüfung wird im Einklang mit Anhang III Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) festgelegt.

(2)  Die Anstellungsbehörde erstellt einen Entwurf für eine Liste der zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm ausgewählten AST-Beamten; dabei stützt sie sich auf die regelmäßigen Beurteilungen gemäß Artikel 43 sowie auf das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung des Beamten und trägt dem Bedarf des Dienstes Rechnung. Der Entwurf wird einem paritätischen Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt.

Dieser Ausschuss kann Beamte, die sich um eine Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm beworben haben, sowie Vertreter der Anstellungsbehörde hören. Er gibt mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem von der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Entwurf einer Liste ab. Die Anstellungsbehörde nimmt die Liste der Beamten an, die Anspruch auf Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm haben.

(3)  Die Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD wirkt sich nicht auf die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Beamten aus, die er zum Zeitpunkt der Ernennung innehat.

(4)  Die Zahl der Ernennungen auf Planstellen der Funktionsgruppe AD gemäß den Absätzen 1 bis 3 darf 20 % aller Ernennungen, die pro Jahr nach Artikel 30 Absatz 2 erfolgen, nicht übersteigen.

(5)  Die Organe erlassen gemäß Artikel 110 allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 46

Der nach Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Beamte in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden jedoch in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie gemäß Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Beamten,

a) der nach Beförderung zum Direktor oder Generaldirektor ernannt wird oder

b) auf den als Direktor oder Generaldirektor Artikel 44 Absatz 2 letzter Satz Anwendung findet.

▼B



KAPITEL 4

Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst

Artikel 47

Der Beamte scheidet endgültig aus dem Dienst aus durch:

a) Entlassung auf Antrag,

b) Entlassung von Amts wegen,

c) Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen,

d) Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen,

e) Entfernung aus dem Dienst,

f) Versetzung in den Ruhestand,

g) Tod.



Abschnitt 1

ENTLASSUNG AUF ANTRAG

Artikel 48

Die Entlassung auf Antrag setzt voraus, daß der Beamte schriftlich seinen unmißverständlichen Willen zum Ausdruck bringt, aus dem Dienst seines Organs endgültig auszuscheiden.

Die Anstellungsbehörde erläßt die Verfügung, durch welche die Entlassung rechtswirksam wird, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang des Entlassungsantrags. ►M23  Die Anstellungsbehörde kann die Entlassung verweigern, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs des Entlassungsantrags ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten läuft oder innerhalb der darauffolgenden dreißig Tage eingeleitet wird. ◄

▼M112

Die Entlassung wird zu dem von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt wirksam, und zwar für die Beamten der Funktionsgruppe AD spätestens drei Monate und für die Beamten der Funktionsgruppe AST spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, den der Beamte in seinem Entlassungsantrag vorgeschlagen hat.

▼B



Abschnitt 2

ENTLASSUNG VON AMTS WEGEN

Artikel 49

Der Beamte kann von Amts wegen nur entlassen werden, wenn er die in Artikel 28 Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder ►M23  wenn einer der in den Artikeln ►M112  ————— ◄ 39, 40 und 41 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 14 Absatz 2 des Anhangs VIII genannten Fälle vorliegt. ◄

Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses und nach Anhörung des Beamten erlassen.



Abschnitt 3

STELLENENTHEBUNG AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN

Artikel 50

►M112  Höhere Führungskräfte im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 ◄ können aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben werden.

Diese Stellenenthebung ist keine Disziplinarmaßnahme.

Der seiner Stelle enthobene Beamte, der nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle ►M112  ————— ◄ verwendet wird, erhält nach Maßgabe des Anhangs IV eine Vergütung.

▼M23

Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit während dieser Zeit werden von der in Absatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezüge des Beamten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung zu ermitteln ist.

▼M112

Die betreffende Person muss auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis vorlegen und ihr Organ über jeden Faktor unterrichten, der sich auf den Vergütungsanspruch auswirken kann.

Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Anhang VIII Artikel 45 Absätze 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

▼B

Nach Ablauf der Zeit, in der dem Beamten der Anspruch auf diese Vergütung gewährt wurde, hat er, sofern er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat, Anspruch auf Ruhegehalt, ohne daß in diesem Falle die in Anhang VIII Artikel 9 vorgesehene Kürzung vorgenommen wird.



Abschnitt 4

▼M112

VERFAHREN BEI UNZULÄNGLICHEN FACHLICHEN LEISTUNGEN

Artikel 51

(1)  Jedes Organ legt Verfahren fest, um Fälle unzulänglicher fachlicher Leistungen frühzeitig und in geeigneter Weise zu erkennen, zu behandeln und zu lösen. Nach Ausschöpfung dieser Verfahren kann der Beamte, aus dessen aufeinander folgenden regelmäßigen Beurteilungen nach Artikel 43 hervorgeht, dass seine fachlichen Leistungen im Dienst weiterhin unzulänglich sind, entlassen, in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft oder in derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe in eine niedrigere Funktionsgruppe eingewiesen werden.

(2)  In dem Vorschlag, einen Beamten zu entlassen oder in eine niedrigere Besoldungs- oder Funktionsgruppe einzustufen, müssen die dafür maßgebenden Gründe dargelegt werden; er ist dem Beamten mitzuteilen. Der Vorschlag der Anstellungsbehörde ist dem Paritätischen Beratenden Ausschuss gemäß Artikel 9 Absatz 6 vorzulegen.

(3)  Der Beamte ist berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen. Zur Vorbereitung seiner Verteidigung steht dem Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Vorschlags an eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung. Er kann sich eines Beistands seiner Wahl bedienen. Der Beamte hat das Recht, sich schriftlich zu äußern. Er wird von dem Paritätischen Beratenden Ausschuss gehört. Der Beamte kann auch Zeugen benennen.

(4)  Das Organ wird vor dem Paritätischen Beratenden Ausschuss durch einen von der Anstellungsbehörde beauftragten Beamten vertreten. Dieser Beamte hat dieselben Rechte wie der betroffene Beamte.

(5)  Nach Prüfung des Vorschlags gemäß Absatz 2 und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen des betroffenen Beamten oder der Zeugen gibt der Paritätische Beratende Ausschuss mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, welche Maßnahme er im Licht der auf seine Veranlassung festgestellten Sachlage als angemessen erachtet. Er stellt seine Stellungnahme der Anstellungsbehörde und dem betroffenen Beamten innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag zu, an dem der Fall bei ihm anhängig wird. Der Vorsitzende nimmt — außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit — an der Beschlussfassung des Paritätischen Beratenden Ausschusses nicht teil.

Die Anstellungsbehörde erlässt ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Paritätischen Beratenden Ausschusses; sie hat den betroffenen Beamten zuvor zu hören. Die Entscheidung muss begründet werden. Sie nennt den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird.

(6)  Der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen entlassene Beamte hat während des in Absatz 7 festgelegten Zeitraums Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem monatlichen Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 entspricht. Außerdem hat der Beamte während dieses Zeitraums Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikel 67. Die Haushaltszulage wird auf der Grundlage des monatlichen Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 nach den Bestimmungen des Anhangs VII Artikel 1 berechnet.

Kündigt der Beamte nach Einleitung des Verfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 3 von sich aus oder hat er bereits Anspruch auf die sofortige Zahlung von Versorgungsbezügen in voller Höhe, wird die Entschädigung nicht gezahlt. Hat er im Rahmen einer nationalen Arbeitslosenregelung Anspruch auf Arbeitslosengeld, so wird der entsprechende Betrag von der Entschädigung abgezogen.

(7)  Der Zeitraum, über den die Zahlungen gemäß Absatz 6 geleistet werden, beträgt:

a) drei Monate, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Verfügung über seine Entlassung weniger als fünf Dienstjahre vollendet hat;

b) sechs Monate, wenn der Beamte mindestens fünf aber weniger als zehn Dienstjahre vollendet hat;

c) neun Monate, wenn der Beamte mindestens zehn aber weniger als zwanzig Dienstjahre vollendet hat;

d) zwölf Monate, wenn der Beamte mehr als zwanzig Dienstjahre vollendet hat

(8)  Ein Beamter, der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen in eine niedrigere Besoldungs- oder Funktionsgruppe eingestuft wird, kann nach sechs Jahren beantragen, dass sämtliche Verweise auf diese Maßnahme aus seiner Personalakte entfernt werden.

(9)  Der Beamte hat Anspruch auf Erstattung angemessener, ihm im Laufe des Verfahrens entstandener Kosten, insbesondere der Gebühren für einen von außerhalb des Organs hinzugezogenen Verteidiger, wenn das Verfahren nach diesem Artikel nicht zu einer Entlassung des Beamten bzw. seiner Einstufung in eine niedrigere Besoldungs- oder Funktionsgruppe führt.

▼B



Abschnitt 5

VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND

▼M112

Artikel 52

Unbeschadet der Regelung in Artikel 50 wird der Beamte in den Ruhestand versetzt

a) von Amts wegen am letzten Tag des Monats, an dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder

b) auf seinen Antrag am letzten Tag des Monats, für den die Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, wenn der Beamte mindestens 63 Jahre alt ist, oder wenn er zwischen 55 und 63 Jahre alt ist und die Voraussetzungen für die sofortige Ruhegehaltszahlung gemäß Anhang VIII Artikel 9 erfüllt. Artikel 48 Absatz 2 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

In Ausnahmefällen kann der Beamte jedoch auf seinen Antrag hin, und zwar nur, wenn die Anstellungsbehörde dies im dienstlichen Interesse für gerechtfertigt hält, bis zu seinem 67. Lebensjahr weiterarbeiten; in diesem Fall wird der Beamte am letzten Tag des Monats, in dem er dieses Alter erreicht hat, automatisch in den Ruhestand versetzt.

▼B

Artikel 53

Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 erfüllt, ►M62  so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, daß der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. ◄



Abschnitt 6

EHRENBEAMTE

Artikel 54

Ein Beamter, der endgültig aus dem Dienst ausscheidet, kann durch Verfügung der Anstellungsbehörde ►M112  in seiner oder der nächsthöheren Besoldungsgruppe ◄ zum Ehrenbeamten ernannt werden.

Die Maßnahme ist mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden.



TITEL IV

ARBEITSBEDINGUNGEN DES BEAMTEN



KAPITEL 1

Arbeitszeit

Artikel 55

Die Beamten im aktiven Dienst stehen ihrem Organ jederzeit zur Verfügung.

Die regelmäßige Arbeitszeit darf jedoch wöchentlich ►M23  42 ◄ Stunden nicht überschreiten, die nach einem von der Anstellungsbehörde festgelegten Zeitplan abgeleistet werden. In diesem Rahmen kann die Anstellungsbehörde nach Anhörung der Personalvertretung geeignete Zeitpläne für bestimmte Beamtengruppen mit besonderen Aufgaben aufstellen.

▼M22

Auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften kannder Beamte ►M31  ————— ◄ , außerdem verpflichtet werden, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten. Das Organ legt nach Anhörung der Personalvertretung die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz fest.

▼M112

Artikel 55a

(1)  Jeder Beamte kann eine Teilzeitbeschäftigung beantragen.

Die Anstellungsbehörde kann eine Teilzeitbeschäftigung genehmigen, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist.

(2)  Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht in folgenden Fällen:

a) Betreuung eines Kindes unter neun Jahren,

b) Betreuung eines Kindes im Alter von neun bis zwölf Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 20 % der regulären Arbeitszeit beträgt,

c) Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist,

d) Weiterbildung oder

e) ab dem 55. Lebensjahr während der letzten fünf Jahre vor der Versetzung in den Ruhestand.

Wird die Teilzeitbeschäftigung für eine Weiterbildung oder ab dem 55. Lebensjahr beantragt, kann die Anstellungsbehörde nur in Ausnahmefällen und aus zwingenden dienstlichen Gründen den Antrag ablehnen oder das Wirksamwerden der Maßnahme aufschieben.

Wird ein solcher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung geltend gemacht zur Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist, oder zur Weiterbildung, so ist die Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung während der gesamten Laufbahn des Beamten auf fünf Jahre begrenzt.

(3)  Die Anstellungsbehörde antwortet auf den Antrag des Beamten binnen sechzig Tagen.

(4)  Einzelheiten der Teilzeitbeschäftigung und des Genehmigungsverfahrens sind in Anhang IVa festgelegt.

▼M112

Artikel 55b

Ein Beamter kann für einen von der Anstellungsbehörde entsprechend ausgewiesenen Dienstposten einen Antrag auf die Genehmigung von Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung stellen. Die Genehmigung für die Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung ist zeitlich nicht befristet; sie kann jedoch von der Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückgezogen werden. Entsprechend kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung auch auf Antrag des Beamten unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen. In diesem Fall kann der Beamte auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.

59a und Anhang IVa Artikel 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 3 finden Anwendung.

Die Anstellungsbehörde kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festlegen.

▼B

Artikel 56

Der Beamte darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden; zu Nachtarbeit sowie zu Sonntags- und Feiertagsarbeit bedarf es einer Ermächtigung nach einem von der Anstellungsbehörde festgelegten Verfahren. ►M23  Die Gesamtzahl der von einem Beamten geforderten Überstunden darf in einem Zeitraum von sechs Monaten 150 abgeleistete Stunden nicht überschreiten. ◄

Beamte ►M112  der Funktionsgruppe AD und der Funktionsgruppe AST 5 bis 11 ◄ haben keinen Anspruch darauf, daß die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden.

Beamte ►M112  der Funktionsgruppe AST 1 bis AST 4 ◄ haben nach Maßgabe des Anhangs VI Anspruch darauf, daß die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so haben die Beamten der genannten Laufbahngruppen Anspruch auf eine Vergütung.

▼M22

Artikel 56a

Dem Beamten, der ►M30  ————— ◄ bei Schichtarbeit, die vom Organ auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften verfügt worden ist und von diesem Organ als üblich und ständig angesehen wird, verpflichtet ist, regelmäßig nachts, an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu arbeiten, können Vergütungen gewährt werden.

▼M30

Der Rat, der auf Grund eines von der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats unterbreiteten Vorschlags beschließt, legt die Gruppen der betreffenden Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest.

▼M22

Die normale Arbeitszeit eines Beamten im Schichtdienst darf die normale jährliche Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten.

Artikel 56b

Dem Beamten, ►M31  ————— ◄ der auf Grund einer von der Anstellungsbehörde auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften erlassenen Verfügung regelmäßig verpflichtet ist, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten, können Vergütungen gewährt werden.

▼M31

Der Rat, der auf Grund eines von der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats unterbreiteten Vorschlags beschließt, legt die Gruppen der betreffenden Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest.

▼M112

Artikel 56c

Bestimmten Beamten können Sonderzulagen als Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeitsbedingungen gewährt werden.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission, der nach Stellungnahme des Statutsbeirats ergeht, den in Betracht kommenden Personenkreis sowie die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe dieser Sonderzulagen fest.

▼B



KAPITEL 2

Urlaub

Artikel 57

Dem Beamten steht entsprechend einer Regelung, die von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats festzulegen ist, für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig und höchstens dreißig Arbeitstagen zu.

Neben dem Jahresurlaub kann ihm in Ausnahmefällen auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Die Bedingungen für diese Beurlaubungen sind in Anhang V geregelt.

▼M112

Artikel 58

Zusätzlich zu dem Urlaub nach Artikel 57 hat eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf zwanzig Wochen Urlaub. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als vierzehn Wochen nach der Niederkunft. Im Fall einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf vierundzwanzig Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt.

▼B

Artikel 59

▼M112

(1)  Weist ein Beamter nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub.

Der Beamte hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seine aktuelle Adresse mitzuteilen. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er ein ärztliches Attest vorzulegen. Das ärztliche Attest ist spätestens am fünften Tag der Abwesenheit abzusenden, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist. Andernfalls wird von einem unbefugten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen, es sei denn, die Nichtversendung des ärztlichen Attests ist auf Gründe zurückzuführen, die dem Beamten nicht angelastet werden können.

Der Beamte, der sich in Krankheitsurlaub befindet, kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterzogen werden, die von dem Organ eingerichtet wird. Kann aus Gründen, die dem Beamten anzulasten sind, eine solche ärztliche Kontrolle nicht stattfinden, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem für diese Kontrolle angesetzten Tag als unbefugt.

Wird durch die ärztliche Kontrolle festgestellt, dass der Beamte seinen Dienst ausüben kann, so gilt sein Fernbleiben ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt.

Ist der Beamte der Auffassung, dass die Ergebnisse der von der Anstellungsbehörde veranlassten ärztlichen Kontrolle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sind, kann er oder ein in seinem Namen handelnder Arzt binnen zwei Arbeitstagen bei dem Organ beantragen, die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen.

Das Organ leitet den Antrag unverzüglich an einen anderen Arzt weiter, der vom Arzt des Beamten und vom Vertrauensarzt des Organs im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird. Sofern binnen fünf Tagen keine Einigung erzielt wird, wählt das Organ einen unabhängigen Arzt aus einer Liste aus, die zu diesem Zweck alljährlich von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. Der Beamte kann innerhalb von zwei Arbeitstagen Einspruch gegen die Wahl des Organs erheben und das Organ wählt daraufhin eine andere Person aus dieser Liste aus; diese Wahl ist endgültig.

Die vom unabhängigen Arzt nach Anhörung des Arztes des Beamten und des Vertrauensarztes des Organs abgegebene Stellungnahme ist bindend. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der vom Organ veranlassten Kontrolle bestätigt, so gilt das Fernbleiben vom Dienst ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der Kontrolle nicht bestätigt, gilt das Fernbleiben für sämtliche Zwecke als gerechtfertigt.

(2)  Bleibt ein Beamter innerhalb von zwölf Monaten an insgesamt mehr als zwölf Tagen dem Dienst wegen Krankheit für jeweils bis zu drei Tagen fern, so hat er für jedes erneute Fernbleiben wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen. Ab dem 13. Tag der Abwesenheit wegen Krankheit ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes gilt das Fernbleiben als unbefugt.

(3)  Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über Disziplinarverfahren wird ein unbefugtes Fernbleiben im Sinne der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Sind die Urlaubsansprüche des Beamten verbraucht, so erfolgt für den betreffenden Zeitraum ein Gehaltsabzug.

(4)  Die Anstellungsbehörde kann den Invaliditätsausschuss mit dem Fall eines Beamten befassen, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet.

(5)  Der Beamte kann aufgrund einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Organs von Amts wegen beurlaubt werden, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert oder wenn in seiner häuslichen Gemeinschaft eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist.

Bei Widerspruch findet das Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsätze 5 bis 7 Anwendung.

(6)  Der Beamte hat sich alljährlich einer vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchung entweder beim Vertrauensarzt des Organs oder bei einem von ihm gewählten Arzt zu unterziehen.

Das Honorar des vom Beamten gewählten Arztes wird bis zu einem Höchstbetrag, der von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Statutsbeirats für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren festgesetzt wird, von dem Organ getragen.

Artikel 59a

Der Jahresurlaub des Beamten, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, wird anteilmäßig gekürzt.

▼B

Artikel 60

Der Beamte darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.

Beabsichtigt ein Beamter, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, so hat er vorher die Zustimmung der Anstellungsbehörde einzuholen.



KAPITEL 3

Feiertage

Artikel 61

Das Verzeichnis der Feiertage wird von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats festgelegt.



TITEL V

BESOLDUNG UND SOZIALE RECHTE DES BEAMTEN



KAPITEL 1

Dienstbezüge und Kostenerstattung



Abschnitt 1

DIENSTBEZÜGE

Artikel 62

Der Beamte hat nach Maßgabe des Anhangs VII und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist allein auf Grund seiner Ernennung Anspruch auf die Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen.

Der Beamte kann auf diesen Anspruch nicht verzichten.

Diese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.

▼M43

Artikel 63

Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf ►M94  Euro ◄ . Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.

Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in ►M94  Euro ◄ ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am ►M122  1. Juli 2008 ◄ angewandt worden sind.

Dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 geändert; der Rat beschließt dabei auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Euratom-Vertrags vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 64 und 65 werden die gemäß diesen Artikeln festgesetzten Berichtigungskoeffizienten im Falle einer Änderung des genannten Zeitpunkts vom Rat angepaßt; hierbei berichtigt der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 3 die Auswirkungen der Veränderung des ►M94  Euro ◄ im Verhältnis zu den Wechselkursen im Sinne des Absatzes 2.

▼B

Artikel 64

Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf ►M15   ►M94  Euro ◄ lauten ◄ , wird nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt.

Diese Koeffizienten werden ►M15  vom Rat auf Vorschlag der Kommission ◄ mit qualifizierter Mehrheit (Absatz (2) Unterabsatz 2 erster Fall des Artikels 148 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Artikels 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft) festgesetzt. Am 1. Januar 1962 beträgt der Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der an den vorläufigen Sitzen der Gemeinschaften tätigen Beamten 100 v. H.

Artikel 65

(1)   ►M15  Der Rat überprüft ◄ jährlich das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften. Diese Überprüfung erfolgt im September an Hand eines gemeinsamen Berichts ►M15  der Kommission ◄ , dem ein vom Gemeinsamen statistischen Amt im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der einzelnen Mitgliedstaaten aufgestellter gemeinsamer Index zugrunde liegt; für diesen Index ist für jedes Land der Gemeinschaften der Stand am 1. Juli maßgebend.

►M15  Der Rat prüft ◄ hierbei, ob im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaften eine Angleichung der Bezüge angebracht ist. Berücksichtigt werden insbesondere etwaige Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst sowie die Erfordernisse der Gewinnung von Personal.

(2)  Im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten ►M15  beschließt der Rat ◄ innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung.

(3)  Bei Anwendung dieses Artikels ►M15  beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission ◄ mit qualifizierter Mehrheit (Absatz (2) Unterabsatz 2 erster Fall des Artikels 148 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Artikels 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft).

▼M78

Artikel 65a

Die Anwendungsmodalitäten der Artikel 64 und 65 sind im Anhang XI festgelegt.

▼M3

Artikel 66

▼M16

Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgender Tabelle festgesetzt:

▼M122



1.7.2008

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

16

16 299,08

16 983,99

17 697,68

 
 

15

14 405,66

15 011,01

15 641,79

16 076,97

16 299,08

14

12 732,20

13 267,22

13 824,73

14 209,36

14 405,66

13

11 253,14

11 726,01

12 218,75

12 558,70

12 732,20

12

9 945,89

10 363,83

10 799,33

11 099,79

11 253,14

11

8 790,51

9 159,90

9 544,81

9 810,36

9 945,89

10

7 769,34

8 095,82

8 436,01

8 670,72

8 790,51

9

6 866,80

7 155,35

7 456,03

7 663,46

7 769,34

8

6 069,10

6 324,13

6 589,88

6 773,22

6 866,80

7

5 364,07

5 589,48

5 824,35

5 986,40

6 069,10

6

4 740,94

4 940,16

5 147,76

5 290,97

5 364,07

5

4 190,20

4 366,28

4 549,76

4 676,34

4 740,94

4

3 703,44

3 859,06

4 021,22

4 133,10

4 190,20

3

3 273,22

3 410,76

3 554,09

3 652,97

3 703,44

2

2 892,98

3 014,55

3 141,22

3 228,61

3 273,22

1

2 556,91

2 664,35

2 776,31

2 853,56

2 892,98

▼M112

Artikel 66a

(1)  Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften ( 1 ) wird eine auf den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2012 befristete Maßnahme — die so genannte „Sonderabgabe“ — auf die Dienstbezüge angewandt, die die Gemeinschaften dem Personal im aktiven Dienst zahlen.

(2)  Der Satz der Sonderabgabe, die auf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 erhoben wird, beträgt



vom 1.5.2004 bis zum 1.12.2004

2,50 %

vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2005

2,93 %

vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006

3,36 %

vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007

3,79 %

vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008

4,21 %

vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009

4,64 %

vom1.1.2010 bis zum 31.12.2010

5,07 %

vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2012

5,50 %

(3)  

a) Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe entspricht dem Grundgehalt in der bei der Berechnung der Dienstbezüge zugrunde gelegten Besoldungsgruppe, abzüglich

i) der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsordnung geleisteten Beiträge sowie der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Person im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 vor Abzug der Sonderabgabe zu zahlen hätte, und

ii) eines Betrags in Höhe des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1.

b) Die Beträge, die die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe bilden, werden in Euro ausgedrückt; auf sie wird der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt.

(4)  Die Sonderabgabe wird monatlich im Wege des Abzugs an der Quelle erhoben; der Ertrag wird auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen.

▼B

Artikel 67

▼M16

(1)  Die Familienzulagen umfassen:

▼M56

a) die Haushaltszulage;

b) die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder;

▼M16

c) die Erziehungszulage.

▼M23

(2)  Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben ►C1  die anderweitig gezahlten Zulagen ◄ gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.

▼M23

(3)  Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere mit Gründen versehene Verfügung der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch beweiskräftige ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, daß das betreffende Kind wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung den Beamten mit erheblichen Ausgaben belastet.

▼M56

(4)   ►M95  Familienzulagen, die gemäß Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 einer anderen Person als dem Beamten zustehen, werden in der Währung des Wohnsitzlandes des Zahlungsempfängers, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 63 Unterabsatz 2 genannten Paritäten, ausgezahlt. Sie unterliegen dem Berichtigungskoeffizienten für dieses Land, wenn es sich um ein Land innerhalb der Gemeinschaften handelt, oder dem Berichtigungskoeffizienten 100, falls der Wohnsitz in einem Land außerhalb der Gemeinschaften liegt. ◄

Die Absätze 2 und 3 sind auf den vorerwähnten Empfänger der Familienzulagen anwendbar.

▼B

Artikel 68

▼M23

Der Anspruch auf die in Artikel 67 Absatz 1 vorgesehenen Familienzulagen bleibt erhalten, wenn der Beamte eine Vergütung nach den Artikeln 41 und 50 dieses Statuts oder nach den Artikeln 34 und 42 des früheren Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält.

Der Betreffende hat die ihm anderweitig für das gleiche Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.

▼M112

Artikel 68a

Der Beamte, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, hat Anspruch auf Dienstbezüge, die gemäß Anhang IVa berechnet werden.

▼B

Artikel 69

▼M16

Die Auslandszulage beträgt 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts und der dem Beamten zustehenden ►M25  Haushaltszulage ◄ und für unterhaltsberechtigte Kinder. Die Auslandszulage beträgt mindestens ►M122  486,88 ERU ◄ monatlich.

▼M112

Artikel 70

Beim Tode eines Beamten haben der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen.

Beim Tode eines Empfängers von Versorgungsbezügen oder von Invalidengeld gilt Absatz 1 entsprechend.

▼M112 —————

▼B



Abschnitt 2

KOSTENERSTATTUNG

Artikel 71

Der Beamte hat nach den in Anhang VII festgelegten Regelungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind.



KAPITEL 2

Soziale Sicherheit

Artikel 72

▼M56

(1)  In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten — sofern dieser nicht nach anderen Rechts- undVerwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann —, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet. Dieser Satz wird für die folgenden Leistungen auf 85 % angehoben: Beratungen und Besuche, chirurgische Eingriffe, Krankenhausbehandlung, Arzneimittel, Röntgenuntersuchungen, Analysen, Laboruntersuchungen und ärztlich verordnete prothetische Apparate mit Ausnahme von Zahnprothesen. Im Falle von Tuberkulose, Kinderlähmung, Krebs, Geisteskrankheiten und anderen von der Anstellungsbehörde als vergleichbar schwer anerkannten Krankheiten sowie für Untersuchungen zur Früherkennung und im Falle der Entbindung erhöht er sich auf 100 v. H. Der Erstattungssatz von 100 v. H. gilt jedoch nicht, wenn im Fall von Berufskrankheiten und Unfällen Artikel 73 zur Anwendung gekommen ist.

▼M112

Der unverheiratete Partner eines Beamten gilt als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die ersten drei Voraussetzungen gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.

Im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Regelung können die Organe nach dem Verfahren des Artikels 110 einem von ihnen die Zuständigkeit dafür übertragen, die Vorschriften für die Kostenerstattung festzulegen.

▼M56

Der zur Sicherstellung dieser Krankheitsfürsorge erforderliche Betrag wird zu einem Drittel von dem Berechtigten getragen; dieser Beitrag darf jedoch 2 v. H. seines Grundgehalts nicht überschreiten.

▼M23

(1a)   ►M112  Scheidet ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus und übt er keine Erwerbstätigkeit aus ◄ , so kann er spätestens innerhalb des auf sein Ausscheiden aus dem Dienst folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach Absatz 1 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Absatz 1 wird nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen.

Durch eine von der Anstellungsbehörde nach Einholung eines Gutachtens des Vertrauensarztes des Organs getroffenen Verfügung finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die in Unterabsatz 1 vorgesehene Begrenzung auf 6 Monate keine Anwendung, wenn der Betreffende an einer schweren oder langdauernden Krankheit leidet, die er sich vor dem Ausscheiden aus dem Dienst zugezogen und die er dem Organ vor Ablauf des in Unterabsatz 1 vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich der durch das Organ veranlaßten ärztlichen Untersuchung unterzieht.

▼M56

(1b)  Der geschiedene Ehegatte eines Beamten, das nicht mehr unterhaltsberechtigte Kind des Beamten sowie die Person, die nicht mehr im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigt ist, können als von dem Beamten mitversicherte Personen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr weiter in den Genuß der Krankheitsfürsorge gemäß Absatz 1 gelangen, ►M112  sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben ◄ . Für diesen Versicherungsschutz wird kein Beitrag erhoben. Der vorstehend genannte Zeitraum beginnt entweder an dem Tag, an dem dieScheidung rechtskräftig wird, oder an dem Tag, an dem die Eigenschaft als unterhaltsberechtigtes Kind oder als einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person endet.

▼M112

(2)  Auf den Beamten, der bis zu seinem dreiundsechzigsten Lebensjahr im Dienst der Gemeinschaften verblieben ist oder der ein Invalidengeld bezieht, findet Absatz 1 auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung. Der Berechnung des Beitrags wird das Ruhegehalt bzw. das Invalidengeld zugrunde gelegt.

Die gleiche Regelung gilt für den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines Beamten im aktiven Dienst, eines Beamten, der bis zum dreiundsechzigsten Lebensjahr im Dienst der Gemeinschaften verblieben ist, oder eines Empfängers von Invalidengeld. Der Berechnung des Beitrags werden die Hinterbliebenenbezüge zugrunde gelegt.

(2a)  Absatz 1 findet auch auf folgende Personen Anwendung, sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen:

i) den ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden ist und ein Ruhegehalt bezieht,

ii) den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden ist.

Der Beitrag nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Ruhegehalts des ehemaligen Beamten vor etwaiger Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Anhang VIII Artikel 9 berechnet.

Auf den Empfänger eines Waisengeldes findet Absatz 1 jedoch nur auf seinen Antrag hin Anwendung. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Waisengeldes berechnet.

▼M112

(2b)  Bei dem Empfänger eines Ruhegehalts oder einer Hinterbliebenenversorgung kann der Beitrag nach den Absätzen 2 und 2a nicht niedriger sein als der Beitrag, der auf der Grundlage des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 berechnet wird.

(2c)  Auf einen nach Artikel 51 aus dem Dienst entlassenen Beamten, der nicht ruhegehaltsberechtigt ist, findet Absatz 1 ebenfalls Anwendung, sofern er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und den nach seinem letzten Grundgehalt berechneten Beitrag zur Hälfte trägt.

▼B

(3)  Übersteigen die nicht ersetzten Aufwendungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten ein halbes Monatsgrundgehalt des Beamten oder ein halbes Ruhegehalt, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Sondererstattung; hierbei sind die Familienverhältnisse des Betreffenden unter Zugrundelegung der Regelung nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

▼M23

(4)   ►M56  Der Berechtigte hat anzugeben, in welcher Höhe ihm von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung für sich selbst oder eine von ihm mitversicherte Person Kosten erstattet wurden bzw. er Anspruch auf die Erstattung der Kosten hat. ◄

Übersteigt der Gesamtbetrag des Kostenersatzes, den er erhalten könnte, die Summe der in Absatz 1 vorgesehenen Erstattungsbeträge, so wird der Unterschiedsbetrag von dem Betrag abgezogen, der auf Grund des Absatzes 1 zu erstatten ist, mit Ausnahme der Erstattungsbeträge, die er auf Grund einer privaten Zusatzkrankenversicherung erhalten hat, die zur Deckung des Teils der Kosten bestimmt ist, der von der Krankheitsfürsorge der Gemeinschaften nicht erstattet wird.

▼B

Artikel 73

(1)  Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 v. H. seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten.

In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt.

(2)  Als Leistungen werden garantiert:

a) im Todesfalle:

Zahlung eines Kapitalbetrags in fünffacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall; dieses Kapital wird an die nachstehend aufgeführten Personen gezahlt:

 an den Ehegatten und an die Kinder des verstorbenen Beamten nach dem für ihn geltenden Erbrecht; der an den Ehegatten zu zahlende Betrag darf jedoch nicht unter 25 v. H. des Kapitals liegen;

 falls Personen der vorstehend genannten Gruppe nicht vorhanden sind: an die anderen Abkömmlinge nach dem für den Beamten geltenden Erbrecht;

 falls Personen der vorstehend genannten beiden Gruppen nicht vorhanden sind: an die Verwandten aufsteigender gerader Linie nach dem für den Beamten geltenden Erbrecht;

 falls Personen der vorstehend genannten drei Gruppen nicht vorhanden sind: an das Organ;

b) bei dauernder Vollinvalidität:

Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall;

c) bei dauernder Teilinvalidität:

Zahlung eines Teiles des unter Buchstabe b) vorgesehenen Betrages, berechnet nach der Tabelle der in Absatz 1 genannten Regelung.

Unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen kann anstelle der in diesem Absatz vorgesehenen Zahlungen eine Leibrente gewährt werden.

Die in diesem Absatz genannten Leistungen können zusätzlich zu den in Kapitel 3 vorgesehenen Leistungen gewährt werden.

(3)  Außerdem werden unter den Bedingungen der in Absatz 1 erwähnten Regelung erstattet: die Kosten für ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt, operative Eingriffe, Prothesen, Röntgenaufnahmen, Massagen, orthopädische und klinische Behandlung, die Kosten für den Krankentransport sowie alle gleichartigen, durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursachten Kosten.

Diese Erstattung erfolgt jedoch erst nach Inanspruchnahme des in Artikel 72 vorgesehenen Ersatzes von Aufwendungen und insoweit als dieser die Kosten nicht deckt.

▼M62 —————

▼B

Artikel 74

▼M39

(1)  Bei der Geburt des Kindes eines Beamten wird der Person, die das Kind in ihrer Obhut hat, eine Zulage in Höhe von ►M97  198,31 EUR ◄ gezahlt.

Die Zulage wird auch dem Beamten gezahlt, der an Kindes Statt ein Kind annimmt, das das fünfte Lebensjahr nicht überschritten hat und im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigt ist.

▼B

(2)  Diese Zulage wird auch dann gewährt, wenn die Schwangerschaft nach mindestens sieben Monaten unterbrochen wird.

▼M39

(3)  Der Empfänger einer Geburtenzulage hat die für dasselbe Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Zulage abgezogen. Sind beide Elternteile Beamte der Gemeinschaften, so wird die Zulage nur einmal gezahlt.

▼M56

Artikel 75

Beim Tode des Beamten, seines Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Kinder oder der sonstigen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, erstattet das Organ die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Ort der dienstlichen Verwendung bis zum Herkunftsort des Beamten.

Stirbt ein Beamter jedoch im Laufe einer Dienstreise, so erstattet das Organ die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort bis zum Herkunftsort des Beamten.

▼B

Artikel 76

Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich — namentlich infolge einer schweren oder längeren Krankheit ►M112  , einer Behinderung ◄ oder aus familiären Gründen — in einer besonders schwierigen Lage befinden, können Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden.

▼M112

Artikel 76a

Ein überlebender Ehegatte, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist, kann auf der Grundlage einer Prüfung seiner sozialen und medizinischen Situation vom Organ für die Dauer der Krankheit oder der Behinderung neben der Hinterbliebenenversorgung eine finanzielle Unterstützung erhalten. Die Organe erlassen nach Stellungnahme des Statutsbeirats in gegenseitigem Einvernehmen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

▼B



KAPITEL 3

▼M112

Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld

▼B

Artikel 77

Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit hat er jedoch Anspruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er entweder älter als ►M112  dreiundsechzig ◄ Jahre ist oder während eines einstweiligen Ruhestands nicht wiederverwendet werden konnte oder aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.

▼M23

Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 v. H. des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, in der der Beamte mindestens ein Jahr war. ►M112  Für jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikel 3 stehen dem Beamten 1,90 % dieses letzten Grundgehalts zu. ◄

Jedoch werden bei Beamten, die bei einer Person, die ein in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder im Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenes Mandat erfüllt, bei dem gewählten Präsidenten einer Institution oder eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments tätig gewesen sind, die Ruhegehaltsansprüche für die in Ausübung der genannten Funktionen erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach dem letzten in Ausübung dieser Funktionen erhaltenen Grundgehalt berechnet, wenn dieses Grundgehalt höher ist als das gemäß Absatz 2 berücksichtigte Grundgehalt.

▼B

Das Ruhegehalt darf 4 v.H. des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten.

Der Anspruch auf Ruhegehalt wird mit Vollendung des ►M112  dreiundsechzigsten ◄ Lebensjahrs erworben.

▼M112

Artikel 78

Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Invalidengeld.

Artikel 52 findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 65 Jahren in den Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Bestimmungen für das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehalts für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, die der Beamte bei seiner Invalidisierung innehatte.

Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum liegen.

Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage des Invalidengelds berechnet werden.

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. Außerdem wird in diesem Fall der Beitrag zur Versorgung in voller Höhe aus dem Haushalt des Organs oder der Einrichtung im Sinne von Artikel 1b gezahlt.

▼B

Artikel 79

►M112  Der überlebende Ehegatte ◄ eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten hat unter den in Anhang VIII Kapitel 4 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf ►M112  Hinterbliebenenversorgung ◄ in Höhe von ►M5  60 v. H. ◄ ►M112  des Ruhegehalts oder des Invalidengelds, das der Beamte ◄ bezogen hat oder das ihm zugestanden hätte, wenn er ohne die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit ►M62  oder eines Mindestalters ◄ zum Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt haben würde.

►M112  Die Hinterbliebenenversorgung, die ◄ ►M112  dem Ehegatten ◄ eines Beamten zusteht, der in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 — ►M62  ————— ◄ — verstorben ist, darf weder das Existenzminimum noch ►M23  35 v. H. ◄ des letzten Grundgehalts des Beamten unterschreiten.

▼M62

Dieser Betrag darf 42 % des letzten Grundgehalts des Beamten nicht unterschreiten, wenn der Tod infolge eines der in ►M112  Artikel 78 Absatz 5 ◄ aufgeführten Umstände eingetreten ist.

▼M112 —————

▼B

Artikel 80

▼M112

Stirbt ein Beamter oder ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldberechtigter, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so erhalten die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Anhang VIII Artikel 21.

▼B

Kinder, die die gleichen Bedingungen erfüllen, haben den gleichen Anspruch, wenn ein ►M62  hinterbliebenenversorgungsberechtigter Ehegatte ◄ stirbt oder eine neue Ehe eingeht.

▼M23

Stirbt ein Beamter oder ein ►M112  Empfänger eines Ruhegehalts oder Invalidengelds ◄ , ohne daß die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, so haben dessen als unterhaltsberechtigt anerkannte Kinder im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII nach Maßgabe des Artikels 21 des Anhangs VIII Anspruch auf ein Waisengeld; das Waisengeld beläuft sich jedoch auf die Hälfte des sich nach dem letztgenannten Artikel ergebenden Betrages.

▼M112

Beziehen Personen, die gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 4 unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, Waisengeld, so darf dieses die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen.

▼M112

Im Fall einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.

▼M56

Die in Absatz 1, 2 und 3 vorgesehenen Ansprüche entstehen beim Tod eines ehemaligen Beamten, der Empfänger einer Vergütung nach Artikel 50 des Statuts oder nach Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 oder Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 ist ►M62  sowie beim Tode eines ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des ►M112  63. ◄ Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, daß die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das ►M112  63. ◄ Lebensjahr vollendet. ◄

▼M112

Ein Waisengeldempfänger kann von der Gemeinschaft nur ein einziges Waisengeld beziehen. Entstehen mehrere Ansprüche auf Waisengeld von Seiten der Gemeinschaft, so wird der berechtigten Person der höchste der betreffenden Beträge gezahlt.

▼B

Artikel 81

▼M112

Personen, denen ein Ruhegehalt, ein Invalidengeld oder eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, haben unter den in Anhang VII festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne von Artikel 67; die Haushaltszulage wird nach den Versorgungsbezügen des Empfängers berechnet. Ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung hat den genannten Anspruch ausschließlich aufgrund der Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Beamten oder ehemaligen Beamten dessen unterhaltsberechtigte Kinder waren.

▼M23

Die dem Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung zustehende Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b).

▼M62

Artikel 81a

(1)  Unbeschadet aller anderen Vorschriften, insbesondere derjenigen über die Mindestbeträge für Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, darf der Gesamtbetrag der der Witwe und anderen Anspruchsberechtigten zustehenden Versorgungsbezüge zuzüglich der Familienzulagen und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge folgenden Betrag nicht übersteigen:

a) beim Tode eines Beamten in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 den Betrag des Grundgehalts, auf das der Betreffende in der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich der Familienzulagen, die ihm in diesem Falle gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge;

b) für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein Beamter im Sinne von Buchstabe a) das 65. Lebensjahr vollendet hätte, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die er vor seinem Tod erreicht hatte, von diesem Zeitpunkt an Anspruch gehabt hätte, zuzüglich der Familienzulagen, die dem Betreffenden gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge;

c) beim Tode eines ehemaligen Beamten, dem ►M112  ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld ◄ zusteht, den Betrag der Bezüge, auf die der Betreffende Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;

d) beim Tode eines ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des ►M112  63. ◄ Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, daß die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tage des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das ►M112  63. ◄ Lebensjahr vollendet, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, bei Vollendung des ►M112  63. ◄ Lebensjahres Anspruch gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;

e) beim Tode eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, dem vor seinem Tode eine Vergütung nach Artikel 41 oder Artikel 50 des Statuts oder aber nach Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 oder nach Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder nach Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 oder nach Artikel 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2150/82 oder nach Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1679/85 zustand, den Betrag der Vergütung, auf die der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, Anspruch gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;

f) für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein ehemaliger Beamter im Sinne von Buchstabe e) keinen Anspruch mehr auf die Vergütung gehabt hätte, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wäre er am Leben geblieben, Anspruch gehabt hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt das für das Entstehen eines Ruhegehaltsanspruchs erforderliche Mindestalter gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge.

(2)  Für die Anwendung von Absatz 1 bleiben die Berichtigungskoeffizienten, die unter Umständen auf die verschiedenen Beträge angewandt werden könnten, außer Betracht.

(3)  Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis f) festgelegten Höchstbeträge werden auf die Versorgungsberechtigten im Verhältnis zu den Ansprüchen aufgeteilt, die sie ohne die Anwendung von Absatz 1 jeweils gehabt hätten.

Auf die sich aus dieser Aufteilung ergebenden Beträge findet Artikel 82 Absatz 1 ►M112  Unterabsätze 2 und 3 ◄ Anwendung.

▼M112

Artikel 82

(1)  Die Versorgungsbezüge werden nach der Grundgehaltstabelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen sind.

Auf die Versorgungsbezüge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Die auf Euro lautenden Versorgungsbezüge werden in einer der in Anhang VIII Artikel 45 genannten Währungen gezahlt.

(2)  Beschließt der Rat gemäß Artikel 65 Absatz 1 eine Anpassung der Dienstbezüge, so gilt dies auch für die Versorgungsbezüge.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Empfänger von Invalidengeld.

▼B

Artikel 83

(1)  Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der Gemeinschaften gezahlt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel.

▼M15

Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung des Statutsbeirats unterbreitet worden ist, mit qualifizierter Mehrheit über die Verwendung der Guthaben des in Artikel 83 Absatz 1 des früheren Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genannten Versorgungsfonds.

▼B

(2)  Die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei. Der Beitrag wird auf ►M123  10,9 % ◄ des Grundgehalts festgesetzt, wobei die Berichtigungskoeffizienten (Art. 64) außer Betracht bleiben. Der Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Beamten einbehalten. ►M112  Der Beitrag wird gemäß den Vorschriften des Anhangs XII angepasst. ◄

(3)  Die Einzelheiten für die Feststellung der Ruhegehälter der Beamten, die ihren Dienst zum Teil bei der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausgeübt haben oder den gemeinsamen Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaften angehören, sowie die Aufteilung der aus der Zahlung dieser Ruhegehälter entstehenden Lasten auf den Versorgungsfonds der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Haushaltspläne der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft werden auf Grund einer von den Räten und dem Ausschuß der Präsidenten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassenen Verordnung geregelt.

▼M112 —————

▼M112

Artikel 83a

(1)  Das Gleichgewicht des Versorgungssystems wird nach den Modalitäten des Anhangs XII gewährleistet.

(2)  Agenturen nach Artikel 1a, die keine Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union erhalten, überweisen die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union.

(3)  Im Rahmen der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertungen gemäß Anhang XII setzt der Rat zur Sicherstellung des Gleichgewichts des Versorgungssystems den Beitragssatz fest und beschließt über eine etwaige Änderung des Alters für den Eintritt in den Ruhestand.

(4)  Alljährlich legt die Kommission dem Rat eine aktualisierte Fassung der versicherungsmathematischen Bewertung gemäß Anhang XII Artikel 1 Absatz 2 vor. Ergibt sich hieraus, dass der geltende Beitragssatz um wenigstens 0,25 Punkte von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz abweicht, so prüft der Rat, ob der Beitragssatz gemäß den vorgesehenen Modalitäten des Anhangs XII geändert werden muss.

(5)  Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags. Bei Anwendung von Absatz 3 legt die Kommission ihren Vorschlag nach Stellungnahme des Statutsbeirats vor.

▼B

Artikel 84

Die Versorgung ist im einzelnen in Anhang VIII geregelt.



KAPITEL 4

Rückforderung zuviel gezahlter Beträge

Artikel 85

▼M23

Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.

▼M112

Der Betrag muss innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Die Anstellungsbehörde ist nicht an diese Frist gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen.

▼M62



KAPITEL 5

Forderungsübergang auf die Gemeinschaften

Artikel 85a

(1)  Ist der Tod, ein Unfall oder eine Krankheit einer in diesem Statut bezeichneten Person auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Betreffenden oder seiner Rechtsnachfolger beziehungsweise Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften infolge des Schadensfalles aus dem Statut ergeben, auf die Gemeinschaften über.

(2)  Unter den Rechtsübergang nach Absatz 1 fallen insbesondere:

 die Bezüge, die dem Beamten während seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit nach Artikel 59 weitergezahlt werden;

 die Zahlungen, die nach dem Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezogen hat, nach Artikel 70 geleistet werden;

 die Leistungen gemäß den Artikeln 72 und 73 und den Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln über die Sicherung bei Krankheit und Unfall;

 die Kosten für die Überführung nach Artikel 75;

 die zusätzlichen Familienzulagen, die nach Artikel 67 Absatz 3, Artikel 2 Absätze 3 und 5 des Anhangs VII bei schwerer Krankheit, einem Gebrechen oder einer Behinderung eines unterhaltsberechtigten Kindes gewährt werden;

 die Leistungen im Falle der Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, die die dauernde volle Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge hat;

 die Hinterbliebenenversorgung beim Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten oder beim Tod des weder als Beamter noch als Bediensteter auf Zeit beschäftigten Ehegatten eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezieht;

 das Waisengeld, das einem Beamten oder einem ehemaligen Beamten für ein Kind ohne Rücksicht auf dessen Alter zusteht, wenn das betreffende Kind wegen einer schweren Krankheit, eines Gebrechens oder einer Behinderung nach dem Tod des Beamten nicht für seinen Unterhalt aufkommen kann.

(3)  Vom Forderungsübergang ausgeschlossen sind jedoch die Schadensersatzansprüche aufgrund eines rein persönlichen Schadens, insbesondere des immateriellen Schadens, Schmerzensgeld sowie der Teil der Entschädigung für entgangene Lebensfreude, der über den Betrag, der gemäß Artikel 73 gewährt worden wäre, hinausgeht.

(4)  Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 stehen nicht der Erhebung einer Klage aus eigenem Recht der Gemeinschaften entgegen.

▼B



TITEL VI

DISZIPLINARORDNUNG

Artikel 86

(1)  Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.

▼M112

(2)  Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.

(3)  Die Disziplinarvorschriften und -verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt.

▼M112 —————

▼B



TITEL VII

BESCHWERDEWEG UND RECHTSSCHUTZ

Artikel 90

▼M23

(1)  Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlaß einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist.

(2)  Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, daß die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, daß sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muß innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes:

 Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt;

 sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, daß eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme;

 sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht.

Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 91 zulässig ist.

▼M112 —————

▼M112

Artikel 90a

Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Direktor des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Amtes richten. Sie kann sich auch mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 an ihn wenden, wenn im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Amtes eine sie beschwerende Maßnahme ergangen ist.

Artikel 90b

Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Europäischen Datenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Zuständigkeiten einen Antrag oder eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 richten

Artikel 90c

Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind an die Anstellungsbehörde zu richten, der die Befugnisse übertragen worden sind.

▼B

Artikel 91

▼M23

(1)  Für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.

(2)  Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

 Bei der Anstellungsbehörde muß zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und

 diese Beschwerde muß ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein.

(3)  Die Klage nach Absatz 2 muß innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes:

 Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung;

 sie beginnt an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Klage auf die Ablehnung einer nach Artikel 90 Absatz 2 eingereichten Beschwerde bezieht; ergeht jedoch nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde, so beginnt die Frist für die Klage erneut zu laufen.

(4)  In Abweichung von Absatz 2 kann jedoch nach Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 bei der Anstellungsbehörde unverzüglich Klage beim Gerichtshof erhoben werden, wenn der Klage ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der vorläufigen Maßnahmen beigefügt wird. In diesem Fall wird das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird.

(5)  Bei Klagen im Sinne dieses Artikels wird nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften untersucht und entschieden.

▼M112

Artikel 91a

Klagen im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind gegen das Organ zu richten, dem gegenüber die Anstellungsbehörde, der die Befugnisse übertragen worden sind, rechenschaftspflichtig ist.

▼B



TITEL VIII

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN BEAMTEN ►M9  ————— ◄ ►M15  DER GEMEINSCHAFTEN ◄

▼M112

Artikel 92

In diesem Titel sind die Sondervorschriften für die Beamten der Gemeinschaften festgelegt, die aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierte Planstellen innehaben und die gemäß Anhang I Abschnitt A eingestuft sind.

Artikel 93

Zum Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeitsbedingungen können bestimmten in Artikel 92 genannten Beamten Sonderzulagen gewährt werden.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Empfänger, die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe dieser Sonderzulagen fest.

Artikel 94

Abweichend von Artikel 56a Absatz 2 und Artikel 56b Absatz 2 und lediglich in Ausnahmefällen auf Grund von dienstlichen Erfordernissen, von Sicherheitsvorschriften oder von nationalen oder internationalen Verpflichtungen bezeichnet die Anstellungsbehörde die unter Artikel 92 fallenden Beamten, auf die die Bestimmungen dieser Artikel angewandt werden können.

▼M112 —————

▼M67



TITEL VIIIa

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE IN EINEM DRITTLAND DIENST TUN

Artikel 101a

Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen des Statuts legt Anhang X Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften fest, die in einem Drittland Dienst tun.

▼B



TITEL IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN



KAPITEL 1

Übergangsvorschriften

▼M112 —————

▼M23 —————

▼M62 —————

▼M112 —————

▼M112

Artikel 107a

Die Übergangsvorschriften sind in Anhang XIII geregelt.

▼M23 —————

▼B



KAPITEL 2

Schlußvorschriften

▼M112

Artikel 110

(1)  Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden von jedem Organ nach Anhörung seiner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassen. Die Agenturen erlassen nach Anhörung der jeweiligen Personalvertretung im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut.

(2)  Für den Erlass von Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen werden Agenturen nicht wie Organe behandelt. Die Kommission hört jedoch die Agenturen vor dem Erlass solcher Regelungen an.

(3)  Alle allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut sowie alle von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden dem Personal zur Kenntnis gebracht.

(4)  Die Verwaltungen der Organe konsultieren einander regelmäßig über die Anwendung des Statuts. In diesen Konsultationen sind die Agenturen gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen festlegen, gemeinsam vertreten.




ANHANG I

A.   Funktionsbezeichnungen in jeder Funktionsgruppe gemäß Artikel 5 Absatz 3



Funktionsgruppe AD („Administration“)

Funktionsgruppe AST („Assistenz“)

Generaldirektor

AD 16

 
 

Generaldirektor/Direktor

AD 15

 
 

AD-Beamter, z. B. tätig als

Direktor/

Referatsleiter/

Berater/

Ltd. (1) Sprachsachverständiger,

Ltd. Ökonomierat,

Ltd. Rechtsrat

Ltd. Medizinalrat

Ltd. Veterinärrat,

Ltd. Wissenschaftsrat

Ltd. Forschungsrat

Ltd. Finanzrat,

Ltd. Finanzprüfungsrat

AD 14

 
 

AD-Beamter, z. B. tätig als

Referatsleiter/

Berater/

Ltd. Sprachsachverständiger,

Ltd. Ökonomierat,

Ltd. Rechtsrat

Ltd. Medizinalrat

Ltd. Veterinärrat,

Ltd. Wissenschaftsrat

Ltd. Forschungsrat

Ltd. Finanzrat,

Ltd. Finanzprüfungsrat

AD 13

 
 

AD-Beamter, z. B. tätig als

Referatsleiter/

Hauptübersetzer,

Hauptdolmetscher,

Hauptökonomierat,

Hauptrechtsrat,

Hauptmedizinalrat,

Hauptveterinärrat,

Hauptwissenschaftsrat,

Hauptforschungsrat,

Hauptfinanzrat,

Hauptfinanzprüfungsrat

AD 12

 
 

AD-Beamter, z. B. tätig als

Referatsleiter/

Hauptübersetzer,

Hauptdolmetscher,

Hauptökonomierat,

Hauptrechtsrat,

Hauptmedizinalrat,

Hauptveterinärrat,

Hauptwissenschaftsrat,

Hauptforschungsrat,

Hauptfinanzrat,

Hauptfinanzprüfungsrat

AD 11

AST 11

AST-Beamter, z. B. tätig als Persönlicher Assistent, Verwaltungsamtsrat, technischer Amtsrat, informationstechnischer Amtsrat

AD-Beamter, z. B. tätig als

Referatsleiter/

Oberübersetzer,

Oberdolmetscher,

Oberökonomierat,

Oberrechtsrat,

Obermedizinalrat

Oberveterinärrat,

Oberwissenschaftsrat,

Oberforschungsrat,

Oberfinanzrat,

Oberfinanzprüfungsrat

AD 10

AST 10

AST-Beamter, z. B. tätig als Persönlicher Assistent, Verwaltungsamtsrat, technischer Amtsrat, informationstechnischer Amtsrat

AD-Beamter, z. B. tätig als

Referatsleiter

Oberübersetzer,

Oberdolmetscher,

Oberökonomierat,

Oberrechtsrat,

Obermedizinalrat,

Oberveterinärrat,

Oberwissenschaftsrat,

Oberforschungsrat,

Oberfinanzrat,

Oberfinanzprüfungsrat

AD 9

AST 9

AST-Beamter, z. B. tätig als Persönlicher Assistent, Verwaltungsamtsrat, technischer Amtsrat, informationstechnischer Amtsrat

AD-Beamter, z. B. tätig als

Übersetzer,

Dolmetscher,

Ökonomierat

Rechtsrat,

Medizinalrat,

Veterinärrat,

Wissenschaftsrat,

Forschungsrat,

Finanzrat,

Finanzprüfungsrat

AD 8

AST 8

AST-Beamter, z. B. tätig als Verwaltungshauptsekretär, Hauptdokumentar, Haupttechniker, Hauptinformationstechniker

AD-Beamter, z. B. tätig als

Übersetzer,

Dolmetscher,

Ökonomierat

Rechtsrat,

Medizinalrat,

Veterinärrat,

Wissenschaftsrat,

Forschungsrat,

Finanzrat,

Finanzprüfungsrat

AD 7

AST 7

AST-Beamter, z. B. tätig als Verwaltungshauptsekretär, Hauptdokumentar, Haupttechniker, Hauptinformationstechniker

AD-Beamter, z. B. tätig als

Übersetzer i.E. (2),

Dolmetscher i.E.,

Ökonomierat i.E.,

Rechtsrat i.E.,

Medizinalrat i.E.,

Veterinärrat i.E.,

Wissenschaftsrat i.E.,

Forschungsrat i.E.,

Finanzrat i.E.,

Finanzprüfungsrat i.E.

AD 6

AST 6

AST-Beamter, z. B. tätig als Verwaltungssekretär, Dokumentar, Techniker, Informationstechniker

AD-Beamter, z. B. tätig als

Übersetzer i.E.,

Dolmetscher i.E.,

Ökonomierat i.E.,

Rechtsrat i.E.,

Medizinalrat i.E.,

Veterinärrat i.E.,

Wissenschaftsrat i.E.,

Forschungsrat i.E.,

Finanzrat i.E.,

Finanzprüfungsrat i.E.

AD 5

AST 5

AST-Beamter, z. B. tätig als Verwaltungssekretär, Dokumentar, Techniker, Informationstechniker

 
 

AST 4

AST-Beamter, z. B. tätig als Verwaltungssekretär i.E., Dokumentar i.E. Techniker i.E. Informationstechniker i.E.

 
 

AST 3

AST-Beamter, z. B. tätig als Verwaltungssekretär i.E., Dokumentar i.E., Techniker i.E., Informationstechniker i.E., Saaldiener des Parlaments (3)

 
 

AST 2

AST-Beamter, z. B. tätig als Sekretariatsassistent, technischer Assistent, informationstechnischer Assistent, Saaldiener des Parlaments (3)

 
 

AST 1

Sekretariatsassistent, technischer Assistent, informationstechnischer Assistent, Saaldiener des Parlaments (3).

(1)   Ltd. = Leitender

(2)   i.E. = im Eingangsamt

(3)   Die Anzahl der Planstellen für Saaldiener im Europäischen Parlament darf 85 nicht überschreiten.

B.   Standard — Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen



Besoldungsgruppe

Funktionsgruppe Assistenz

Funktionsgruppe Administration

13

20 %

12

25 %

11

25 %

10

20 %

25 %

9

20 %

25 %

8

25 %

33 %

7

25 %

33 %

6

25 %

33 %

5

25 %

33 %

4

33 %

3

33 %

2

33 %

1

33 %

▼B




ANHANG II

Zusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätigkeit der in Artikel 9 des Statuts vorgesehenen Einrichtungen

INHALTSVERZEICHNIS

Abschnitt l:

Personalvertretung

Art. 1

Abschnitt 2:

Paritätischer Ausschuß

Art. 2 bis 3a

Abschnitt 3:

Invaliditätsausschuß

Art. 7 bis 9

Abschnitt 4:

Beurteilungsausschuß

Art. 10 und 11

Abschnitt 5:

Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen

Art. 12

Abschnitt 1

PERSONALVERTRETUNG

Artikel 1

▼M91

Die Personalvertretung setzt sich aus Mitgliedern und gegebenenfalls stellvertretenden Mitgliedern zusammen, deren Amtszeit drei Jahre beträgt. Das Organ kann eine kürzere Amtszeit beschließen, die allerdings nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Alle Beamten des Organs haben das aktive und passive Wahlrecht.

▼M23

Das Verfahren für die Wahl der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, für die örtliche Sektion wird durch die Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. ►M112  Das Organ kann jedoch beschließen, sein Personal in einem Referendum über das Verfahren für die Wahl entscheiden zu lassen. ◄ Die Wahlen sind geheim.

Ist die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt, so wird das Verfahren, nach dem für jeden Dienstort die Mitglieder der zentralen Personalvertretung bestimmt werden, von der Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. Zu Mitgliedern der zentralen Personalvertretung können nur Mitglieder der betreffenden örtlichen Sektion bestellt werden.

Die nicht in örtliche Sektionen unterteilte Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, die örtlichen Sektionen müssen so zusammengesetzt sein, daß die Vertretung aller in Artikel 5 des Statuts genannten ►M112  Funktionsgruppen ◄ sowie der in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften genannten Bediensteten gewährleistet ist. Die zentrale Personalvertretung einer in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung ist rechtswirksam gebildet, sobald die Mehrheit ihrer Mitglieder bestellt ist.

Die Wahl zu der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, wenn die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, zur örtlichen Sektion ist gültig, wenn sich mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten an der Wahl beteiligt haben. Wird diese Wahlbeteiligung nicht erreicht, so ist die Wahl im zweiten Durchgang gültig, falls die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilnimmt.

Die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung und der Beamten, die nach Bestellung durch die Personalvertretung in einer auf Grund des Statuts oder von dem Organ geschaffenen Einrichtung einen Sitz haben, gilt als Teil des Dienstes, den sie bei ihrem Organ zu leisten haben. Dem Betreffenden darf aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen.

▼B



Abschnitt 2

PARITÄTISCHER AUSSCHUSS

▼M85

Artikel 2

Paritätische Ausschüsse setzen sich zusammen aus:

 einem alljährlich von der Anstellungsbehörde ernannten Vorsitzenden;

 Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern, die von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung zu gleicher Zeit in gleicher Anzahl bestellt werden.

Ein für zwei oder mehr Organe gebildeter gemeinsamer Paritätischer Ausschuß setzt sich zusammen aus:

 einem Vorsitzenden, der von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Statuts ernannt wird;

 Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern, die von den im gemeinsamen Paritätischen Ausschuß vertretenen Anstellungsbehörden und von den Personalvertretungen in gleicher Anzahl bestellt werden.

Die Modalitäten der Konstitutierung werden von den im gemeinsamen Paritätischen Ausschuß vertretenen Organen nach Anhörung ihrer jeweiligen Personalvertretung einvernehmlich festgelegt.

Ein Stellvertretendes Mitglied hat nur bei Abwesenheit eines Mitglieds eine Stimme.

▼B

Artikel 3

Der Paritätische Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Anstellungsbehörde oder auf Verlangen der Personalvertretung zusammen.

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder oder — in deren Abwesenheit — die stellvertretenden Mitglieder anwesend sind.

Der Vorsitzende des Ausschusses nimmt — außer bei Verfahrensfragen — nicht an der Beschlußfassung teil.

▼M23 —————

▼B

Die Stellungnahme ►M23  des Ausschusses ◄ ist der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung innerhalb von fünf Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich zu übermitteln.

Jedes Ausschußmitglied kann verlangen, daß seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird.

▼M85

Artikel 3a

Der gemeinsame Paritätische Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Anstellungsbehörde im Sinne ►M112  des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts oder durch eine Anstellungsbehörde oder auf Verlangen der Personalvertretung eines der in diesem Ausschuß vertretenen Organe zusammen.

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Miglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind.

Der Vorsitzende des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses nimmt — außer bei Verfahrensfragen — nicht an der Beschlußfassung teil.

Die Stellungnahme des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses ist der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112  des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts, den übrigen Anstellungsbehörden und den Personalvertretungen innerhalb von fünf Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich zu übermitteln.

Jedes Mitglied des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses kann verlangen, daß seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird.



▼M112

Abschnitt 3

▼B

INVALIDITÄTSAUSSCHUSS

Artikel 7

▼M23

Der Invaliditätsausschuß setzt sich aus drei Ärzten zusammen:

 einem von dem Organ, dem der Beamte angehört, benannten Arzt,

 einem von dem Beamten benannten Arzt,

 einem von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannten Arzt.

Hat der Beamte keinen Arzt benannt, so bestellt der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften von Amts wegen einen Arzt.

▼M39

Wird binnen zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt, so wird dieser auf Veranlassung einer der Parteien vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften von Amts wegen bestellt.

▼B

Artikel 8

Die durch die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses entstehenden Kosten trägt das für den Betroffenen zuständige Organ.

Wohnt der von dem Betroffenen bestellte Arzt nicht an dessen Dienstort, so geht das entstehende Mehrhonorar zu Lasten des Betroffenen; dies gilt nicht für die Fahrkosten 1. Klasse, die von dem Organ erstattet werden.

Artikel 9

Der Beamte kann dem Invaliditätsausschuß Gutachten oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes als auch derjenigen Ärzte vorlegen, die er gegebenenfalls hinzugezogen hat.

Die Schlußfolgerungen des Ausschusses werden der Anstellungsbehörde und dem Bediensteten zugeleitet.

Die Arbeiten des Ausschusses sind geheim.



▼M112

Abschnitt 4

▼B

BEURTEILUNGSAUSSCHUSS

▼M112

Artikel 10

Die Mitglieder des Beurteilungsausschusses werden alljährlich in gleicher Zahl von der Anstellungsbehörde und von der Personalvertretung aus dem Kreis der Beamten der Funktionsgruppe AD des Organs bestellt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden. Mitglieder des paritätischen Ausschusses dürfen dem Beurteilungsausschuss nicht angehören.

Hat der Beurteilungsausschuss eine Empfehlung abzugeben, die einen Beamten betrifft, dessen unmittelbarer Vorgesetzter dem Ausschuss angehört, so nimmt dieser Vorgesetzte an der Beratung des Ausschusses nicht teil.

▼B

Artikel 11

Die Arbeiten des Beurteilungsausschusses sind geheim.

▼M112



Abschnitt 5

PARITÄTISCHER BERATENDER AUSSCHUSS FÜR UNZULÄNGLICHE FACHLICHE LEISTUNGEN

Artikel 12

Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 14 oder darüber sind, zusammen. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder beträgt drei Jahre. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Personalvertretung und die andere Hälfte von der Anstellungsbehörde bestellt. Der Vorsitzende wird von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage einer im Einvernehmen mit der Personalvertretung aufgestellten Kandidatenliste bestellt.

In den Fällen, die Beamte bis zur Besoldungsgruppe AD 14 betreffen, wird der Paritätische Beratende Ausschuss um zwei weitere Mitglieder ergänzt, die auf dieselbe Weise ernannt werden wie die ständigen Mitglieder und die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betreffende Beamte.

Hat der Paritätische Beratende Ausschuss den Fall einer höheren Führungskraft im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Status zu behandeln, so wird auf Ad-hoc-Basis ein besonderer Paritätischer Beratender Ausschuss mit zwei von der Personalvertretung und zwei von der Anstellungsbehörde bestellten Mitgliedern eingesetzt, die mindestens derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betroffene Beamte.

In den Fällen, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union Dienst tuende Beamte oder Vertragsbedienstete betreffen, verständigen sich Anstellungsbehörde und Personalvertretung auf ein Ad-hoc-Verfahren zur Bestellung der beiden weiteren Mitglieder nach Absatz 2.

▼B




ANHANG III

Auswahlverfahren

Artikel 1

(1)   ►M23  Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet. ◄

In der Stellenausschreibung sind anzugeben:

▼M23

a) die Art des Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren innerhalb des Organs, Auswahlverfahren innerhalb der Organe, ►M85  allgemeines — gegebenenfalls von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführtes — Auswahlverfahren ◄ );

▼B

b) das Verfahren (Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen, auf Grund von Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen);

c) die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind ►M112  sowie die angebotene Funktions- und Besoldungsgruppe ◄ ;

d) die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen ►M112  gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Statuts ◄ ;

e) bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen: die Art der Prüfungen und ihre Bewertung;

f) gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse;

▼M23

g) gegebenenfalls das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen;

▼B

h) der späteste Zeitpunkt für den Eingang der Bewerbungen;

i) gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 28 Buchstabe a) des Statuts.

▼M85

Bei von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren wird die Stellenausschreibung von der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112  des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts nach Anhörung des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses angeordnet.

▼B

(2)  Allgemeine Stellenausschreibungen sind spätestens einen Monat vor dem für die Einreichung der Bewerbungen festgelegten Zeitpunkt und gegebenenfalls mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Prüfungen im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

(3)  Alle Stellenausschreibungen sind innerhalb der Organe der drei europäischen Gemeinschaften unter Einhaltung derselben Fristen bekanntzugeben.

Artikel 2

Die Bewerber haben ein von der Anstellungsbehörde vorgeschriebenes Formblatt auszufüllen.

Von den Bewerbern können zusätzlich Unterlagen oder Auskünfte aller Art angefordert werden.

Artikel 3

▼M112

Der Prüfungsausschuss besteht aus einem von der Anstellungsbehörde bestellten Vorsitzenden und aus Mitgliedern, die in gleicher Zahl von der Anstellungsbehörde und von der Personalvertretung benannt werden.

▼M85

Bei von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren besteht der Prüfungsausschuß aus einem von der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112  des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts ernannten Vorsitzenden und aus den Mitgliedern, die von der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112  des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts auf Vorschlag der Organe bestellt werden, sowie aus Mitgliedern, die von den Personalvertretungen der Organe einvernehmlich auf paritätischer Grundlage bestellt werden.

▼B

Der Prüfungsausschuß kann zu bestimmten Prüfungen einen oder mehrere Beisitzer mit beratender Stimme hinzuziehen.

Die unter den Beamten ausgewählten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens der gleichen ►M112  Funktions- und Besoldungsgruppe ◄ angehören, die für den zu besetzenden Dienstposten vorgesehen ist.

▼M112

Zählt ein Prüfungsausschuss mehr als vier Mitglieder, so müssen ihm mindestens zwei Mitglieder jedes Geschlechts angehören.

▼B

Artikel 4

Die Anstellungsbehörde stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, die die Voraussetzungen nach Artikel 28 Buchstaben a), b) und c) des Statuts erfüllen, und übermittelt es mit den Bewerbungsunterlagen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Artikel 5

Der Prüfungsausschuß nimmt von den Unterlagen Kenntnis und stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen.

Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen werden sämtliche in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zu den Prüfungen zugelassen.

Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen legt der Prüfungsausschuß die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber fest und prüft die Befähigungsnachweise der Bewerber, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind.

Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen bestimmt der Prüfungsausschuß, welche der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zur Prüfung zugelassen werden.

Anschließend stellt der Prüfungsausschuß das in Artikel 30 des Statuts vorgesehene Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf; die Zahl der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber muß nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten.

Der Prüfungsausschuß leitet der Anstellungsbehörde das Verzeichnis der geeigneten Bewerber und einen mit Gründen versehenen Bericht zu, der gegebenenfalls die Bemerkungen der Ausschußmitglieder enthält.

Artikel 6

Die Arbeiten des Prüfungsausschusses sind geheim.

▼M112

Artikel 7

(1)  Die Organe beauftragen nach Stellungnahme des Statutsbeirats das Europäische Amt für Personalauswahl (im Folgenden „Amt“), die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in den Ausleseverfahren für Beamte der Gemeinschaften sowie bei der Beurteilung und in den Prüfungsverfahren gemäß den Artikeln 45 und 45a des Statuts einheitliche Kriterien angewandt werden.

(2)  Das Amt hat folgende Aufgaben:

a) es führt auf Antrag einzelner Organe allgemeine Auswahlverfahren durch;

b) es leistet auf Antrag eines einzelnen Organs die technische Unterstützung bei der Durchführung interner Auswahlverfahren, die das Organ selbst organisiert;

c) es legt den Inhalt aller von den Organen durchgeführten Prüfungen fest, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe c) des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden;

d) es trägt die allgemeine Verantwortung für die Definition der sprachlichen Fähigkeiten der Beamten und die Durchführung der Beurteilung dieser Fähigkeiten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden.

(3)  Auf Antrag eines Organs kann das Amt im Zusammenhang mit der Auswahl von Beamten weitere Aufgaben wahrnehmen.

(4)  Auf Ersuchen unterstützt das Amt die einzelnen Organe bei der Auslese von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, und zwar insbesondere bei der Definition des Prüfungsinhalts und der Durchführung der Auswahlverfahren im Rahmen der Artikel 12 und 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

▼B




ANHANG IV

Verfahren für die Gewährung der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts vorgesehenen Vergütung

Einziger Artikel

(1)  Ein Beamter, auf den die Artikel 41 und 50 des Statuts Anwendung finden, hat Anspruch:

a) für drei Monate auf eine monatliche Vergütung in Höhe seines Grundgehalts;

b) für einen Zeitabschnitt, der sich nach dem Lebensalter und der Dienstzeit an Hand der Tabelle in Absatz 3 bestimmt, auf eine monatliche Vergütung in Höhe von

 85 % seines Grundgehalts für den 4. bis 6. Monat,

 70 % seines Grundgehalts für die folgenden fünf Jahre,

 60 % seines Grundgehalts für die übrige Zeit.

Der Anspruch auf Gewährung der Vergütung endet mit dem Tage, an dem der Beamte das ►M112  63. ◄ Lebensjahr vollendet.

▼M23

Die Vergütung kann jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus, aber höchstens bis zum 65. Lebensjahr gewährt werden, und zwar solange der Beamte den Anspruch auf den Höchstsatz des Ruhegehalts noch nicht erworben hat.

Grundgehalt im Sinne dieses Artikels ist das Grundgehalt nach der Gehaltstabelle des Artikels 66, die am ersten Tag des Monats in Kraft ist, für den die Vergütung zu ermitteln ist.

▼B

(2)  Die Vorschriften dieses Anhangs werden nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Statuts überprüft.

(3)  Um an Hand des Lebensalters des Beamten den Zeitabschnitt zu bestimmen, während dessen er Anspruch auf die in den Artikeln 41 und 50 des Statuts vorgesehene Vergütung hat, ist der in der nachstehenden Tabelle festgelegte Koeffizient auf seine Dienstzeit anzuwenden; der Zeitabschnitt wird gegebenenfalls auf den vorhergehenden Monat abgerundet.



Lebensalter

%

20

18

21

19,5

22

21

23

22,5

24

24

25

25,5

26

27

27

28,5

28

30

29

31,5

30

33

31

34,5

32

36

33

37,5

34

39

35

40,5

36

42

37

43,5

38

45

39

46,5

40

48

41

49,5

42

51

43

52,5

44

54

45

55,5

46

57

47

58,5

48

60

49

61,5

50

63

51

64,5

52

66

53

67,5

54

69

55

70,5

56

72

57

73,5

58

75

►M23  59 bis 64 ◄

►M23  76,5 ◄

▼M112

(4)  Für den Zeitabschnitt, in dem der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts genannte Beamte Anspruch auf die Vergütung hat, sowie für die ersten sechs Monate nach diesem Zeitabschnitt, hat er für sich und die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen auf Grund der Krankheitsfürsorgeregelung nach Artikel 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der je nach Lage des Falls nach dem Grundgehalt oder nach dem in Absatz 1 erwähnten Teil davon berechnet wird, und er keine Erwerbstätigkeit ausübt.

▼B

Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 und nach Maßgabe der dort vorgesehenen Bedingungen kann der Betreffende auf Antrag weiterhin in den Genuß der Leistungen aufgrund der Krankenfürsorgeregelung kommen, sofern er den Beitrag nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts in voller Höhe trägt.

Nach Ablauf des Zeitabschnitts, während dessen der Betreffende Anspruch auf die Vergütung hat, wird der Beitrag aufgrund der zuletzt gezahlten monatlichen Vergütung ermittelt.

Bezieht der Beamte das Ruhegehalt nach der im Statut vorgesehenen Versorgungsordnung, so wird er bei der Anwendung des Artikels 72 des Statuts einem Beamten gleichgestellt, der bis zu seinem ►M112  63. ◄ Lebensjahr im Dienst verblieben ist.

▼M112




ANHANG IVa

Teilzeitbeschäftigung

Artikel 1

Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen hat der Beamte den Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung über den unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen.

Unbeschadet der in Artikel 15 und Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe e) genannten Fälle kann die Genehmigung für mindestens einen Monat bis höchstens drei Jahre erteilt werden.

Die Genehmigung kann zu den selben Bedingungen verlängert werden. Der Beamte hat dazu mindestens zwei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die Genehmigung erteilt worden war, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Die Teilzeitbeschäftigung darf nicht weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit betragen.

Eine Teilzeitbeschäftigung beginnt — außer in hinreichend begründeten Fällen — am ersten Tag eines Monats.

Artikel 2

Die Anstellungsbehörde kann die Genehmigung auf Antrag des Beamten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, zurückziehen. Der Zeitpunkt der Rücknahme der Genehmigung darf höchstens zwei Monate nach dem von dem Beamten vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen, bzw. vier Monate, wenn die Genehmigung für mehr als ein Jahr erteilt worden ist.

In Ausnahmefällen und im dienstlichen Interesse kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, unter Einhaltung einer zweimonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen.

Artikel 3

Der Beamte hat während des Zeitraums, für den ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, Anspruch auf den Teil seiner Dienstbezüge, der der geleisteten regulären Arbeitszeit entspricht. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, der Grundbetrag der Haushaltszulage und die Erziehungszulage werden jedoch weiterhin in voller Höhe ausgezahlt.

Die Beiträge zur Krankheitsfürsorge werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Die Beiträge zur Versorgung werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines teilzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Der Beamte kann beantragen, dass die Beiträge zur Versorgung unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten im Einklang mit Artikel 83 berechnet werden. Die gemäß Anhang VIII Artikel 2, 3 und 5 des Statuts erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden proportional zu dem Prozentsatz der geleisteten Beiträge berechnet.

Der Beamte darf während der Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung keine Überstunden leisten und, abgesehen von einer Tätigkeit in Einklang mit Artikel 15 des Statuts, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 erhält ein Beamter, der mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem zur Vorbereitung seiner Versetzung in den Ruhestand die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist, ein gekürztes Grundgehalt, das dem höheren der folgenden Prozentsätze des Grundgehalts bei Vollzeitbeschäftigung entspricht:

a) 60 % oder

b) dem Prozentsatz nach Maßgabe der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Anhangs VIII Artikel 2, 3, 4, 5, 9 und 9a zu Beginn der Halbzeitbeschäftigung, zuzüglich 10 %.

Der Beamte, auf den die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden, ist am Ende seiner Halbzeitbeschäftigung gehalten, entweder in den Ruhestand einzutreten oder die während seiner Halbzeitbeschäftigung bezogenen Beträge, die 50 % des Grundgehalts übersteigen, zurückzuzahlen.

Artikel 5

Die Anstellungsbehörde kann die Einzelheiten für die Anwendung dieser Bestimmungen festlegen.

▼B




ANHANG V

Urlaubsordnung

INHALTSVERZEICHNIS

Abschnitt l:

Jahresurlaub

Art. 1 bis 5

Abschnitt 2:

Dienstbefreiung

Art. 6

Abschnitt 3:

Reisetage

Art. 7

Abschnitt 1

JAHRESURLAUB

Artikel 1

Für das Jahr des Dienstantritts und des Ausscheidens aus dem Dienst besteht ein Anspruch auf Urlaub von zwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als fünfzehn Tagen und von einem Arbeitstag bei bis zu fünfzehn Tagen.

Artikel 2

Der Beamte kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muß jedoch mindestens einen Zeitabschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Wochen umfassen. Neueingestellte Beamte erhalten erst drei Monate nach ihrem Dienstantritt Urlaub; in außergewöhnlichen hinreichend begründeten Fällen kann der Urlaub vor Ablauf dieser Frist bewilligt werden.

Artikel 3

Erkrankt ein Beamter wahrend seines Jahresurlaubs und hätte ihn diese Erkrankung, wenn er nicht beurlaubt gewesen wäre, an der Ausübung seines Dienstes gehindert, so verlängert sich der Jahresurlaub um die Tage der Dienstunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis ordnungsgemäß nachgewiesen wird.

Artikel 4

▼C11

Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten.

▼B

Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so erhält er als Ausgleich für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von einem Dreißigstel seiner monatlichen Dienstbezüge im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst.

Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst mehr Jahresurlaub genommen, als ihm zu diesem Zeitpunkt zustand, so wird ein nach Absatz 2 zu berechnender Betrag einbehalten.

Artikel 5

Wird ein Beamter aus dienstlichen Gründen aus seinem Jahresurlaub zurückgerufen oder wird eine ihm erteilte Urlaubsgenehmigung aus dienstlichen Gründen widerrufen, so sind ihm die daraus entstehenden ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten zu erstatten und erneut Reisetage zu bewilligen.



Abschnitt 2

DIENSTBEFREIUNG

Artikel 6

Außer dem Jahresurlaub kann dem Beamten auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Anspruch auf Dienstbefreiung besteht insbesondere in nachstehenden Fällen und in folgenden Grenzen:

 Eheschließung des Beamten: 4 Tage

 Umzug des Beamten: bis zu 2 Tagen

 schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu 3 Tagen

 Tod des Ehegatten: 4 Tage

 schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: bis zu 2 Tagen

 Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: 2 Tage

  ►M112  ————— ◄ Eheschließung eines Kindes: 2 Tage

▼M112

 Geburt eines Kindes: 10 Tage, binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen

 Tod der Ehefrau während des Mutterschaftsurlaubs: eine dem verbleibenden Mutterschaftsurlaub entsprechende Zahl von Tagen; ist die Ehefrau keine Beamtin, so wird die Dauer des verbleibenden Mutterschaftsurlaubs sinngemäß unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 58 des Statuts berechnet

▼B

 schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu 2 Tagen

▼M112

 sehr schwere Erkrankung eines Kindes — durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen — oder Krankenhausaufenthalt eines bis zu 12 Jahren alten Kindes: bis zu 5 Tagen

▼B

 Tod eines Kindes: 4 Tage.

▼M112

 Adoption eines Kindes: 20 Wochen; Adoption eines behinderten Kindes: 24 Wochen.

 Für jedes adoptierte Kind besteht nur einmal Anspruch auf Dienstbefreiung, den sich die Adoptiveltern teilen können, wenn beide Elternteile Beamte sind. Die Dienstbefreiung wird nur gewährt, wenn der Ehegatte des Beamten zumindest halbzeitlich erwerbstätig ist. Ist der Ehegatte nicht bei einem Organ der Gemeinschaften beschäftigt und wird ihm eine vergleichbare Dienstbefreiung gewährt, wird vom Anspruch des Beamten eine entsprechende Zahl von Tagen abgezogen.

 Die Anstellungsbehörde kann erforderlichenfalls eine zusätzliche Dienstbefreiung in Fällen gewähren, in denen gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Adoptionsverfahren stattfindet und das nicht das Land der dienstlichen Verwendung des adoptierenden Beamten ist, die Anwesenheit eines oder beider Adoptivelternteile verlangt wird.

 Eine Dienstbefreiung von 10 Tagen wird gewährt, wenn der Beamte nicht in den Genuss der vollen Dienstbefreiung von 20 bzw. 24 Wochen entsprechend dem ersten Satz dieses Gedankenstrichs kommt; diese zusätzliche Dienstbefreiung wird für jedes adoptierte Kind nur einmal gewährt.

▼M39

Außerdem kann das Organ innerhalb der Grenzen des Programms für berufliche Fortbildung, das das Organ in Anwendung ►M112  des Artikels 24a des Statuts ◄ festgelegt hat, Dienstbefreiung für berufliche Fortbildung gewähren.

▼M112

Im Sinne dieses Artikels wird der unverheiratete Lebenspartner eines Beamten wie ein Ehegatte behandelt, wenn die ersten drei Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.

▼B



Abschnitt 3

REISETAGE

Artikel 7

▼M9

Die Dauer des in Abschnitt 1 vorgesehenen Urlaubs verlängert sich um Reisetage, die nach der Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Urlaubsort und dem Ort der dienstlichen Verwendung wie folgt berechnet werden:

 zwischen 50 und 250 km: ein Tag für Hin- und Rückreise

 zwischen 251 und 600 km: zwei Tage für Hin- und Rückreise

 zwischen 601 und 900 km: drei Tage für Hin- und Rückreise

 zwischen 901 und 1 400 km: vier Tage für Hin- und Rückreise

 zwischen 1 401 und 2 000 km: fünf Tage für Hin- und Rückreise

 über 2 000 km: sechs Tage für Hin- und Rückreise.

▼M112 —————

▼M9

Urlaubsort im Sinne dieses Artikels ist beim Jahresurlaub der Herkunftsort.

▼M112

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung im Gebiet der Mitgliedstaaten liegt. Liegt der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieses Gebiets, so wird die Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.

▼M9

Bei den in Abschnitt 2 vorgesehenen Dienstbefreiungen wird die etwaige Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.

▼B




ANHANG VI

Ausgleich und Vergütung für Überstunden

Artikel 1

Die Beamten der ►M112  Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 ◄ haben nach Maßgabe des Artikels 56 des Statuts Anspruch darauf, daß die von ihnen geleisteten Überstunden wie folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden:

a) Für jede Überstunde ist als Ausgleich ►M39  eineinhalb Stunden Freizeit ◄ zu gewähren; wurde die Überstunde jedoch zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich ►M39  zwei Stunden Freizeit ◄ zu gewähren; Freizeit als Überstundenausgleich wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des Beamten gewährt.

b) Ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet worden sind, durch Dienstbefreiung abzugelten, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Vergütung der nicht durch Freizeit abgegoltenen Überstunden in Höhe von ►M39  0,56 v.H. ◄ des Monatsgrundgehalts für jede Überstunde an Hand der unter Buchstabe a) getroffenen Regelung.

c) Ein Ausgleich oder eine Vergütung für Überstunden wird nur dann gewährt, wenn die zusätzliche Dienstleistung länger als 30 Minuten gedauert hat.

Artikel 2

Fahrzeiten bei Dienstreisen gelten nicht als Überstunden im Sinne dieses Anhangs. Arbeitsstunden, die am Dienstreiseort über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden, können durch Verfügung der Anstellungsbehörde durch Freizeit abgegolten oder gegebenenfalls vergütet werden.

Artikel 3

Abweichend von den Artikeln 1 und 2 können Überstunden, die von bestimmten unter besonderen Bedingungen arbeitenden Gruppen von Beamten der ►M112  Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 ◄ geleistet werden, durch eine Pauschalzulage vergütet werden; die Höhe dieser Zulage sowie Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung werden von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses festgelegt.




ANHANG VII

Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen

INHALTSVERZEICHNIS

Abschnitt 1:

Familienzulagen

Art. 1 bis 3

Abschnitt 2:

Auslandszulage

Art. 4

Abschnitt 3:

Kostenerstattung

A)

Einrichtungsbeihilfe

Art. 5

B)

Wiedereinrichtungsbeihilfe

Art. 6

C)

Reisekosten

Art. 7 und 8

D)

Umzugskosten

Art. 9

E)

Tagegeld

Art. 10

F)

Dienstreisekosten

Art. 11 bis 13a

G)

Pauschalerstattung von Kosten

Art. 14 und 15

Abschnitt 4:

Zahlung der Bezüge

Art. 16 und 17

Abschnitt 1

FAMILIENZULAGEN

Artikel 1

▼M112

(1)  Die Haushaltszulage besteht aus einem Grundbetrag von ►M122  164,27 EUR ◄ zuzüglich 2 % des Grundgehalts des Beamten.

▼M25

(2)  Anspruch auf die Haushaltszulage hat:

a) der verheiratete Beamte;

b) der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat;

▼M112

c) der Beamte, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern

i) das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt,

ii) kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt,

iii) zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter,

iv) das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen kann; für die Zwecke dieser Ziffer gilt, dass ein Paar dann eine gesetzliche Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfüllen;

▼M25

►M112  d) ◄  auf Grund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde: der Beamte, der die Voraussetzungen ►M112  nach den Buchstaben a), b) und c) ◄ zwar nicht erfüllt, jedoch tatsächlich Familienlasten zu tragen hat.

(3)  Übt der Ehegatte eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreitet die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern ►M39  das Jahresgehalt eines Beamten ►M112  der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2 ◄ unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist ◄ , so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind.

(4)  Haben Ehegatten, die im Dienst der Gemeinschaften stehen, nach den vorgenannten Bestimmungen Anspruch auf die Zulage, so steht sie nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.

▼M56

(5)  Wenn ein Beamter lediglich gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Anspruch auf die Haushaltszulage hat und das Sorgerecht für seine im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigten Kinder durch Gesetz oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, wird die Haushaltszulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt. Bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern wird diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, falls diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei dem anderen Elternteil nehmen.

Wurde das Sorgerecht für die Kinder des Beamten jedoch mehreren Personen übertragen, so wird die Haushaltszulage auf diese Personen anteilmäßig nach der Zahl der Kinder, für die sie das Sorgerecht haben, aufgeteilt.

Hat die Person, an die die dem Beamten zustehende Haushaltszulage nach den vorstehenden Bestimmungen gezahlt werden muß, als Beamter oder sonstiger Bediensteter selbst Anspruch auf diese Zulage, so wird ihr lediglich der jeweils höhere Betrag gezahlt.

▼B

Artikel 2

▼M16

(1)  Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich ►M122  358,96 EUR ◄ .

(2)  Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird.

Das gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist.

▼M112

Ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Beamter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruht, wird dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt.

▼M16

(3)  Die Zulage wird gewährt:

a) ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren;

b) auf begründeten Antrag des Beamten für ein Kind von achtzehn bis sechsundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

▼B

(4)  Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet.

(5)  Diese Zulage wird ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes weitergezahlt, wenn es dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; dies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens.

(6)  Für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieses Artikels wird die Kinderzulage nur einmal gewährt, auch dann, wenn die Eltern zwei verschiedenen Organen der drei europäischen Gemeinschaften angehören.

▼M56

(7)  Wird das Sorgerecht für ein im Sinne der Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigtes Kind aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Zulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt.

▼B

Artikel 3

▼M112

(1)  Der Beamte erhält unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von ►M122  243,55 EUR ◄ . Die Bedingung, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht, gilt jedoch nicht für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten.

▼M16

Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tage des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet.

▼M112

Der in Unterabsatz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich bis auf das Doppelte für:

▼M39

 einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist

 

von einer Europäischen Schule,

oder

von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsmäßig nachgewiesenen Gründen besucht;

▼M29

 einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, und der Beamte die Auslandszulage erhält; die letztgenannte Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Beamten eine derartige Lehranstalt nicht gibt ►M112  oder wenn das Kind eine Hochschule in einem anderen Land als dem Land der dienstlichen Verwendung des Beamten besucht; ◄

▼M112

 die nicht im aktiven Dienst stehenden Anspruchsberechtigten unter denselben Voraussetzungen wie für die beiden vorangehenden Gedankenstriche unter Berücksichtigung des Wohnortes anstelle des Ortes der dienstlichen Verwendung.

Zahlungen nach Unterabsatz 3 setzen nicht voraus, dass für die besuchte Schule Unterrichtsgebühren zu zahlen sind.

▼M56

Wird das Sorgerecht für das Kind, das Anspruch auf die Erziehungszulage hat, aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird das Erziehungsgeld für Rechnung und im Namen desBeamten an diese Person gezahlt. In diesem Fall wird die in Absatz 3 genannte Entfernung von mindestens 50 km vom Wohnort der Person an gerechnet, die das Sorgerecht hat.

▼M112

(2)  Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das unter fünf Jahre alt ist bzw. noch nicht regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder Sekundarschule besucht, beträgt diese Zulage ►M122  87,69 EUR ◄ pro Monat. Es gilt Absatz 1 letzter Unterabsatz Satz 1.

▼B



Abschnitt 2

AUSLANDSZULAGE

Artikel 4

 

Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt:

 ◄

a) Beamten, die

 die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen ►M39  ————— ◄ Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und

 während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.

b) Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.

▼M16

Die Auslandszulage beträgt mindestens ►M122  486,88 EUR ◄ monatlich.

▼M25 —————

▼M39

(2)  Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzen und nicht besessen haben, jedoch die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist.

(3)  Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird der Beamte, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, dem in Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Beamten gleichgestellt.

▼M112 —————

▼B



Abschnitt 3

KOSTENERSTATTUNG



A)

Einrichtungsbeihilfe

Artikel 5

▼M112

(1)  Ein Beamter auf Lebenszeit, der nachweislich seinen Wohnsitz verlegen musste, um den Verpflichtungen nach Artikel 20 des Statuts nachzukommen, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe; sie beträgt bei Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, zwei Monatsgrundgehälter und bei Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein Monatsgrundgehalt.

▼M25

Haben beide Ehegatten als Beamte ►M112  oder sonstige Bedienstete ◄ der Gemeinschaften Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.

▼M23

Auf die Einrichtungsbeihilfe wird der Berichtigungskoeffizient angewandt, der für den Dienstort des Beamten gilt.

▼B

(2)  Ein Beamter, der infolge einer Verwendung an einem neuen Dienstort in Erfüllung der Pflichten nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln muß, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe in gleicher Höhe.

(3)  Die Einrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Beamten am Tage der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder der anderweitigen dienstlichen Verwendung berechnet.

Die Einrichtungsbeihilfe wird auf Grund von Unterlagen gezahlt, aus denen hervorgeht, daß der Beamte — und, ►M25  wenn er Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ , auch seine Familie — am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat.

(4)  Nimmt ein Beamter, ►M25  der Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ , ohne seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung, so erhält er nur die Hälfte der Beihilfe, auf die er sonst Anspruch hätte; die zweite Hälfte wird ihm gezahlt, wenn seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung nimmt und hierbei die in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Wird der Beamte, bevor seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat, am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet, so erwirbt er dadurch keinen Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe.

(5)  Ein Beamter auf Lebenszeit, der die Einrichtungsbeihilfe erhalten hat und vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Tage seines Dienstantritts auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der Gemeinschaften ausscheidet, muß bei seinem Ausscheiden die erhaltene Beihilfe anteilmäßig im Verhältnis der noch zu verbleibenden Frist zurückzahlen.

▼M23

(6)  Der Beamte, der Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe hat, muß Beihilfen gleicher Art angeben, die er anderweitig erhält: diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfe abgezogen.

▼B



B)

Wiedereinrichtungsbeihilfe

Artikel 6

(1)  Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst hat der Beamte auf Lebenszeit, ►M112  der nachweislich den Wohnsitz gewechselt hat ◄ , Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe, sofern er mindestens vier Dienstjahre abgeleistet hat und in seiner neuen Stelle nicht eine Beihilfe gleicher Art erhält; sie beträgt bei einem Beamten, ►M25  der Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ , zwei Monatsgrundgehälter und bei einem Beamten, ►M25  der keinen Anspruch auf diese Zulage hat ◄ , ein Monatsgrundgehalt. ►M25  Haben beide Ehegatten als Beamte ►M112  oder sonstige Bedienstete ◄ der Gemeinschaften Anspruch auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht. ◄

Bei Berechnung dieser Frist werden die Jahre berücksichtigt, die der Beamte in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts — mit Ausnahme des Urlaubs aus persönlichen Gründen — verbracht hat.

Dieser Frist bedarf es nicht, wenn der Beamte aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.

▼M23

Auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe ist der Berichtigungskoeffizient anzuwenden, der am letzten Dienstort des Beamten gilt.

▼M25

(2)  Beim Tode eines Beamten auf Lebenszeit wird die Wiedereinrichtungsbeihilfe an den überlebenden Ehegatten, andernfalls an die nach Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen gezahlt. Die Bedingung nach Absatz 1 (Dienstjahre) braucht nicht erfüllt zu sein.

▼B

(3)  Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Beamten am Tage seines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst berechnet.

(4)  Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird gezahlt, wenn nachgewiesen ist, daß der Beamte und seine Familie an einem Ort Wohnung genommen haben, der von dem Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 70 km entfernt ist; ist der Beamte verstorben, so muß seine Familie unter den gleichen Voraussetzungen Wohnung genommen haben.

Der Beamte muß spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden, die Familie eines verstorbenen Beamten spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Tode des Beamten übersiedelt sein.

Dem Anspruchsberechtigten kann der Fristablauf nicht entgegengehalten werden, wenn er nachweisen kann, daß er von diesen Vorschriften keine Kenntnis hatte.



C)

Reisekosten

Artikel 7

(1)  Der Beamte hat in folgenden Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die tatsächlich mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf Erstattung der Reisekosten:

a) bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung bis zum Ort der dienstlichen Verwendung;

b) beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 47 des Statuts: vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach Absatz 3;

c) bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat.

Beim Tode eines Beamten haben die Witwe und die unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten.

Die Reisekosten umfassen ferner die Kosten für etwaige Platzkarten, für die Beförderung des Gepäcks und gegebenenfalls unumgängliche Hotelkosten.

▼M112

(2)  Der Erstattung wird der übliche kürzeste und billigste Reiseweg mit der Eisenbahn in der ersten Klasse zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Ort der Einberufung oder dem Herkunftsort zugrunde gelegt.

Ist der Reiseweg gemäß Unterabsatz 1 länger als 500 km oder wird auf dem üblichen Reiseweg ein Meer überquert, so hat der Betreffende bei Vorlage der Flugkarten Anspruch auf Erstattung der Flugkosten in der Businessklasse oder einer entsprechenden Klasse. Wird ein anderes als eines der vorstehend genannten Beförderungsmittel benutzt, so wird der Erstattung der Preis für die Eisenbahnfahrt unter Ausschluss des Schlafwagenzuschlags zugrunde gelegt. Kann die Berechnung nicht auf dieser Grundlage erfolgen, so ist die Erstattung durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde zu regeln.

▼B

(3)  Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem Dienstantritt unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Beamten und anläßlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Beamten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Beamten ordnungsgemäß belegt wird.

Bei dieser Änderung darf ein Ort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und der in Anhang IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erwähnten Länder und Hoheitsgebiete als Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht anerkannt werden.

Artikel 8

▼M112

(1)  Der Beamte hat für sich und, soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, für seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel 7.

Sind beide Ehegatten Beamte der Gemeinschaften, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der Reisekosten; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Für die unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag der Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt.

Erwirbt der Beamte während des laufenden Jahres durch Eheschließung den Anspruch auf die Haushaltszulage, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reisekosten anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum berechnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende liegt.

Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund von Veränderungen des Familienstands, die nach dem Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu leisten.

Den Reisekosten für Kinder von zwei bis zehn Jahren wird die Hälfte der Kilometervergütung und die Hälfte des zusätzlichen Pauschalbetrags zugrunde gelegt; für die Zwecke dieser Berechnung ist jeweils anzunehmen, dass die Kinder am 1. Januar des laufenden Jahres das zweite bzw. das zehnte Lebensjahr vollendet haben.

(2)  Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung in Kilometern vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Einberufungs- oder Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde; die Entfernungen werden nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 berechnet.

Die Kilometervergütung beträgt:

▼M122

0 EUR pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km

0,3651 EUR pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km

0,6085 EUR pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km

0,3651 EUR pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km

0,1216 EUR pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km

0,0586 EUR pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km

0 EUR pro km, der über eine Entfernung von 10 000 km hinausgeht.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von

 182,54 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

 365,04 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

▼M112

Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge angepasst.

▼B

(3)  Scheidet ein Beamter während eines Kalenderjahrs aus anderen Gründen als durch Tod aus dem Amt aus oder erhält er einen Urlaub aus persönlichen Gründen, so hat er, sofern er während des Jahres weniger als neun Monate im Dienst der Organe der drei europäischen Gemeinschaften tätig war, lediglich Anspruch auf einen Teil der in Absatz 1 genannten Zahlung, die anteilig im Verhältnis zu der im aktiven Dienst verbrachten Zeit berechnet wird.

▼M112

(4)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt, haben einmal je Kalenderjahr für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort. Für den Fall, dass der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Beamten haben, haben sie einmal je Kalenderjahr Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Ort der dienstlichen Verwendung oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort.

Die Erstattung dieser Reisekosten erfolgt durch Zahlung einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der Kosten für eine Flugreise in der unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse.

▼B



D)

Umzugskosten

Artikel 9

(1)  Die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer) werden dem nach Artikel 20 des Statuts zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichteten Beamten erstattet, sofern ihm diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden. Die Beträge werden in den Grenzen eines zuvor genehmigten Kostenvoranschlags erstattet. Den zuständigen Stellen des Organs sind mindestens zwei Kostenvoranschläge vorzulegen. Sind die zuständigen Stellen der Auffassung, daß die vorgelegten Kostenvoranschläge einen angemessenen Betrag übersteigen, so können sie einen anderen Transportunternehmer vorschlagen. Die Erstattung der Umzugskosten, auf die der Beamte Anspruch hat, kann dann auf den Betrag begrenzt werden, den dieser Transportunternehmer in seinem Kostenvoranschlag angegeben hat.

(2)  Beim Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Beamten werden die Kosten für den Umzug vom Ort seiner dienstlichen Verwendung bis zu seinem Herkunftsort erstattet.

War der verstorbene Beamte unverheiratet, so werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.

(3)  Der Umzug eines Beamten auf Lebenszeit muß innerhalb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durchgeführt werden.

Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst muß der Umzug innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren durchgeführt werden.

Nach Ablauf der genannten Fristen entstandene Umzugskosten dürfen nur in Ausnahmefällen auf Grund einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde erstattet werden.



E)

Tagegeld

Artikel 10

▼M112

(1)  Weist ein Beamter nach, dass er seinen Wohnsitz ändern muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmte Dauer je Kalendertag Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von

▼M122

 37,73 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

 30,42 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

▼M112

Die vorgenannten Beträge werden bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 des Statuts überprüft.

▼M23

(2)  Die Dauer der Gewährung des Tagegelds wird wie folgt festgesetzt:

a) für einen Beamten, ►M25  der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ :

120 Tage;

b) für einen Beamten, ►M25  der Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ :

180 Tage oder, falls es sich um einen Beamten auf Probe handelt, bis einen Monat nach Ablauf der Probezeit.

▼M25

Haben beide Ehegatten als Beamte ►M112  oder sonstige Bedienstete ◄ der Gemeinschaften Anspruch auf das Tagegeld, soist die in Buchstabe b) vorgesehene Dauer der Gewährung auf den Ehegatten anzuwenden, der das höhere Grundgehalt bezieht. Auf den anderen Ehegatten ist die in Buchstabe a) vorgesehene Dauer der Gewährung anzuwenden.

▼M23

Das Tagegeld wird auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt, zu dem der Beamte umgezogen ist, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen.

▼M112 —————

▼B



F)

Dienstreisekosten

Artikel 11

(1)  Ein Beamter, der auf Grund eines Dienstreiseauftrags eine Dienstreise ausführt, hat gemäß den nachstehenden Vorschriften Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten und auf Tagegelder.

▼M112 —————

▼B

(2)   ►M112  In dem Dienstreiseauftrag ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Dienstreise festzusetzen, die bei der Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen ist, den der mit der Dienstreise beauftragte Beamte je nach Höhe der vorgesehenen Tagegelder erhalten kann. ◄ Der Vorschuß wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, nicht gezahlt, wenn die Reise voraussichtlich nicht länger als 24 Stunden dauert und innerhalb eines Landes stattfindet, in dem die gleiche Währung Geltung hat wie am Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten.

▼M112

(3)  Außer in Sonderfällen, die durch besondere Verfügung festzulegen sind und wozu insbesondere der Rückruf aus dem Urlaub gehört, wird der Erstattung der Dienstreisekosten der niedrigstmögliche Tarif für die Fahrten zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise zugrunde gelegt, sofern dies den Beamten nicht verpflichtet, seinen Aufenthalt vor Ort wesentlich zu verlängern.

▼M112

Artikel 12

1.   Eisenbahn

Die Fahrkosten für Dienstreisen mit der Eisenbahn werden gegen Vorlage entsprechender Belege auf der Grundlage des Fahrpreises der ersten Klasse für den kürzesten Reiseweg zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise erstattet.

2.   Flugzeug

Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise mit der Bahn 800 km oder mehr, so wird dem Beamten gestattet, das Flugzeug zu benutzen.

3.   Schiff

Bei Schiffsreisen werden die zu benutzende Klasse sowie die Aufpreise für Kabinen von Fall zu Fall je nach Dauer und Kosten der Reise von der Anstellungsbehörde bestimmt.

4.   Personenkraftwagen

Die entsprechenden Fahrkosten werden ausgehend vom Eisenbahnfahrpreis nach Punkt 1 pauschal unter Ausschluss jeglichen Zuschlags erstattet.

Die Anstellungsbehörde kann jedoch einem Beamten, der Dienstreisen unter besonderen Umständen ausführt, statt der vorgenannten pauschalen Erstattung der Fahrkosten eine Vergütung nach zurückgelegten Kilometern gewähren, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel offensichtlich mit Nachteilen behaftet ist.

Artikel 13

(1)  Mit den Tagegeldern für Dienstreisen werden pauschal sämtliche Ausgaben des mit der Dienstreise beauftragten Beamten erstattet: Frühstück, zwei Hauptmahlzeiten und die übrigen Auslagen, einschließlich Ausgaben für die Beförderung vor Ort. ►C12  Gegen Vorlage entsprechender Belege werden die Kosten für die Unterbringung einschließlich der ortsgebundenen Abgaben bis zu dem für jedes Land festgesetzten Höchstbetrag erstattet. ◄ .

(2)  

a) Tabelle der Tagegelder für Dienstreisen in die Mitgliedstaaten der Union:

▼M119



(in EUR)

Bestimmungsland

Höchstbetrag (Hotelkosten)

Tagegeld

Belgien

140

92

Bulgarien

169

58

Tschechische Republik

155

75

Dänemark

150

120

Deutschland

115

93

Estland

110

71

Griechenland

140

82

Spanien

125

87

Frankreich

150

95

Irland

150

104

Italien

135

95

Zypern

145

93

Lettland

145

66

Litauen

115

68

Luxemburg

145

92

Ungarn

150

72

Malta

115

90

Niederlande

170

93

Österreich

130

95

Polen

145

72

Portugal

120

84

Rumänien

170

52

Slowenien

110

70

Slovakei

125

80

Finnland

140

104

Schweden

160

97

Vereinigtes Königreich

175

101

▼M112

Nimmt der auf Dienstreise befindliche Beamte an einem Essen teil, das von einem der Organe der Gemeinschaften, einer nationalen Behörde oder einer Drittstelle gegeben wird oder dessen Kosten nachträglich von einer dieser Stellen erstattet werden, oder übernimmt eine solche Stelle die Kosten für seine Unterbringung, so hat er dies mitzuteilen. Es werden dann entsprechende Abzüge vorgenommen.

b) Die Tagegelder für Dienstreisen in Länder außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten werden in regelmäßigen Abständen von der Anstellungsbehörde festgesetzt und angeglichen.

(3)  Der Rat überprüft zweijährlich die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Beträge. Hierbei stützt er sich auf einen Bericht der Kommission über die Preise im Hotel- und Gaststättengewerbe unter Berücksichtigung der Indizes für die Entwicklung dieser Preise. Der Rat trifft seine Entscheidung über die Änderung der Beträge auf Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 205 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags.

▼M112

Artikel 13a

Die Anwendungsmodalitäten für die Artikel 11, 12 und 13 dieses Anhangs werden von den einzelnen Organen im Rahmen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt.

▼B



G)

Pauschalerstattung von Kosten

Artikel 14

(1)  Einem Beamten, der auf Grund der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Aufwandskosten zu verauslagen hat, kann von der Anstellungsbehörde eine Pauschale für diese Dienstaufwandskosten gewährt werden; die Höhe dieser Pauschale wird von der Anstellungsbehörde bestimmt.

In besonderen Fällen kann die Anstellungsbehörde zusätzlich die Übernahme eines Teils der Wohnungskosten des Beamten durch das Organ beschließen.

(2)  Für einen Beamten, der auf Grund besonderer Weisungen gelegentlich im dienstlichen Interesse Aufwandskosten zu verauslagen hat, wird der Betrag der Entschädigung für diese Dienstaufwandskosten gegen Vorlage der Belege und unter den von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen von Fall zu Fall bebestimmt.

▼M112 —————

▼B

Artikel 15

Durch Verfügung der Anstellungsbehörde ►M112  können höhere Führungskräfte im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts, die nicht über einen Dienstwagen verfügen ◄ , als pauschale Abgeltung der Kosten für Fahrten innerhalb des Gebiets der Stadt, ►M112  in der sie dienstlich verwendet werden ◄ , eine Vergütung erhalten, die jährlich ►M97  892,42 EUR ◄ nicht übersteigen darf.

Diese Vergütung kann durch eine mit Gründen versehene Verfügung der Anstellungsbehörde auch dem Beamten gewährt werden der aus dienstlichen Gründen ständig Fahrten zurücklegt, für die er auf Grund einer besonderen Ermächtigung seinen privaten Kraftwagen benutzen darf.



Abschnitt 4

ZAHLUNG DER BEZÜGE

Artikel 16

(1)  Die Dienstbezüge werden dem Beamten am 15. Tag jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Betrag der Dienstbezüge wird ►M94  auf volle Cent ◄ aufgerundet.

(2)  Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, so werden diese in Dreißigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel:

a) bei fünfzehn Tagen oder weniger der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage;

b) bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage.

(3)  Entsteht der Anspruch auf Familienzulagen und Auslandszulage nach dem Dienstantritt des Beamten, so erhält er die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie dem Beamten bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt.

▼M43

Artikel 17

(1)  Die einem Beamten zustehenden Bezüge werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.

▼M112

(2)  Nach Maßgabe einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamte einen Teil seiner Bezüge durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat überweisen lassen.

Folgende Beträge können einzeln oder zusammen überwiesen werden:

a) wenn Kinder eine Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat besuchen, je unterhaltsberechtigtes Kind ein Höchstbetrag in Höhe der tatsächlich für dieses Kind bezogenen Erziehungszulage;

b) gegen Vorlage gültiger Belege regelmäßige Beträge, die an jede andere, in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassene Person, gegenüber der der Beamte Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu erfüllen hat, zu zahlen sind.

Der Gesamtbetrag der unter Buchstabe b) genannten Überweisungen darf 5 % des Grundgehalts des Beamten nicht übersteigen.

(3)  Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannten Wechselkurse. Die überwiesenen Beträge werden mit einem Koeffizienten multipliziert, der sich aus der Differenz zwischen dem Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in das der Betrag überwiesen wird, im Sinne von Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des Statuts festgesetzt wird, und dem Berichtigungskoeffizienten, der auf das Gehalt des Beamten im Sinne von Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) des Statuts angewandt wird, ergibt.

▼M112

(4)  Neben den Überweisungen nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Beamte beantragen, dass regelmäßig ein Betrag zum monatlichen Wechselkurs und ohne Anwendung eines Koeffizienten in einen anderen Mitgliedstaat überwiesen wird. Der so überwiesene Betrag darf 25 % des Grundgehalts des Beamten nicht übersteigen.

▼B




ANHANG VIII

Versorgungsordnung

INHALTSVERZEICHNIS

Kapitel 1:

Allgemeine Vorschriften

Art. 1

Kapitel 2:

Ruhegehalt und Abgangsgeld

Abschnitt 1:

Ruhegehalt

Art. 2 bis 11

Abschnitt 2:

Abgangsgeld

Art. 12

Kapitel 3:

Invalidengeld

Art. 13 bis 15

Kapitel 4:

Hinterbliebenenversorgung

Art. 17 bis 29

Kapitel 5:

Vorläufige Versorgungsbezüge

Art. 30 bis 33

Kapitel 6:

Erhöhung der Versorgungsbezüge für unterhaltsberechtigte Kinder

Art. 34 und 35

Kapitel 7:

Abschnitt 1:

Finanzierung der Versorgung

Art. 36 bis 38

Abschnitt 2:

Feststellung der Versorgungsansprüche

Art. 40 bis 44

Abschnitt 3:

Zahlung der Versorgungsbezüge

Art. 45 bis 46

Kapitel 8:

Übergangsvorschriften

Art. 48 bis 51

KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

(1)  Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor Dienstantritt festgestellt, daß ein Beamter krank oder gebrechlich ist, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, daß die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt.

Der Beamte kann bei dem Invaliditätsausschuß gegen diese Verfügung Einspruch erheben.

(2)  Ein Beamter, der sich in der dienstrechtlichen Stellung „Beurlaubung zum Wehrdienst“ befindet, hat für die unmittelbaren Folgen von Unfällen oder Erkrankungen, die auf den Wehrdienst zurückzuführen sind, keinen Anspruch auf die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Leistungen. Die auf Hinterbliebene übertragungsfähigen Ruhegehaltsansprüche, die ein Beamter im Zeitpunkt seiner „Beurlaubung zum Wehrdienst“ erworben hat, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.



KAPITEL 2

Ruhegehalt und Abgangsgeld



Abschnitt 1

RUHEGEHALT

Artikel 2

Das Ruhegehalt wird nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet. Jedes nach Maßgabe des Artikels 3 berücksichtigte Dienstjahr ist als ruhegehaltsfähiges Dienstjahr anzurechnen, jeder volle Monat als ein Zwölftel eines ruhegehaltsfähigen Dienstjahrs.

Bei der Festlegung des Ruhegehaltsanspruchs können höchstens ►M112  die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um das Höchstruhegehalt im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 des Statuts zu erreichen ◄ .

▼M112

Artikel 3

Unter der Voraussetzung, dass der Bedienstete während der nachfolgend genannten Zeiten die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat, werden bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Artikels 2 berücksichtigt:

a) die in der Eigenschaft als Beamter eines der Organe in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 Buchstaben a), b), c), e) und f) des Statuts abgeleistete Dienstzeit, wobei für Beamte, denen der Rechtsvorteil des Artikels 40 des Status gewährt wurde, allerdings Absatz 3 Unterabsatz 2 letzter Satz dieses Artikels maßgebend ist;

b) bis zu höchstens fünf Jahren die Zeit, in welcher der Anspruch auf die Vergütung nach Artikel 41 oder 50 des Statuts besteht;

c) die Zeit, in welcher Invalidengeld bezogen wird;

d) die in einer anderen Eigenschaft nach Maßgabe der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten abgeleistete Dienstzeit. Wird jedoch ein Vertragsbediensteter im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen Beamter, so werden die als Vertragsbediensteter erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen dem letzten als Vertragsbediensteter bezogenen Grundgehalt und dem ersten als Beamter bezogenen Grundgehalt in ruhegehaltsfähige Dienstjahre eines Beamten umgerechnet, und zwar im Rahmen der jeweils tatsächlich abgeleisteten Dienstjahre. Darüber hinaus gehende Beiträge, die der Differenz zwischen der Anzahl der errechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und der Anzahl der tatsächlichen Dienstjahre entsprechen, werden der betreffenden Person auf der Grundlage des letzten Grundgehalts als Vertragsbediensteter ausgezahlt. Wird ein Beamter Vertragsbediensteter, so gilt sinngemäß das Gleiche.

Artikel 4

(1)  Der Beamte, der früher bereits als Beamter, als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter bei einem der Organe beschäftigt war und von einem Organ der Gemeinschaften erneut eingestellt wird, erwirbt neue Ruhegehaltsansprüche. Er kann verlangen, dass ihm gemäß Artikel 3 dieses Anhangs bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche seine Dienstzeit als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter, für die Beiträge gezahlt worden sind, angerechnet wird, sofern er:

a) das ihm aufgrund von Artikel 12 gezahlte Abgangsgeld zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von ►M123  3,1 % ◄ wieder einzahlt; falls er eine Zahlung nach Artikel 42 oder Artikel 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhalten hat, so hat er den betreffenden Betrag ebenfalls zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum genannten Zinssatz zurückzuzahlen;

b) zu diesem Zweck vor Berechnung der anzurechnenden Dienstjahre gemäß Artikel 11 Absatz 2 in dem Fall, dass ihm nach seinem erneuten Dienstantritt auf seinen Antrag der Rechtsvorteil dieses Artikels gewährt wurde, den Teil des auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragenen Betrags zurücklegen lässt, welcher dem nach Artikel 11 Absatz 1 oder nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) berechneten und auf das ursprüngliche Versorgungssystem übertragenen versicherungsmathematischen Gegenwert zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von ►M123  3,1 % ◄ entspricht.

Hat der Betreffende eine Zahlung nach Artikel 42 oder Artikel 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhalten, so ist bei dem zurückzulegenden Betrag ebenfalls der in Anwendung des betreffenden Artikels gezahlte Betrag zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von ►M123  3,1 % ◄ zu berücksichtigen.

Reicht der auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragene Betrag nicht aus, um die Versorgungsansprüche für die gesamte vorhergehende Dienstzeit wiederherzustellen, so kann der Beamte auf seinen Antrag hin den Betrag bis zu dem nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) festgelegten Betrag vervollständigen.

(2)  Der in Absatz 1 vorgesehene Zinssatz kann nach den Modalitäten des Anhangs XII Artikel 10 des Statuts geändert werden.

▼B

Artikel 5

▼M112

Ungeachtet des Artikels 2 dieses Anhangs hat ein Beamter, der nach Erreichen des Alters von 63 Jahren im Dienst bleibt, für jedes Dienstjahr, das er ab diesem Alter ableistet, Anspruch auf eine Erhöhung seines Ruhegehalts in Höhe von 2 % des für die Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Grundgehalts; das Ruhegehalt darf jedoch 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten nach Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Statuts nicht übersteigen.

▼B

Dieser Steigerungssatz wird auch im Todesfall gewährt, wenn der Beamte über das ►M112  dreiundsechzigste ◄ Lebensjahr hinaus im Dienst geblieben ist.

Artikel 6

▼M23

Als Existenzminimum für die Berechnung der Leistungen gilt das Grundgehalt eines Beamten ►M112  in der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe 1 ◄ .

▼M112 —————

▼M112

Artikel 8

Als versicherungsmathematischer Gegenwert des Ruhegehalts gilt der Kapitalwert der dem Beamten zustehenden Leistung; dieser Betrag errechnet sich nach der in Anhang XII Artikel 9 des Statuts genannten Sterblichkeitstafel und auf der Grundlage eines Jahreszinssatzes von ►M123  3,1 % ◄ , der nach den Modalitäten des Anhangs XII Artikel 10 des Statuts geändert werden kann.

Artikel 9

(1)  Scheidet ein Beamter vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr aus dem Dienst aus, so kann er verlangen, dass die Ruhegehaltszahlung

a) entweder bis zum ersten des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet,

b) oder, sofern er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, sofort beginnt. In diesem Fall wird das Ruhegehalt je nach dem Alter des Beamten zur Zeit des Beginns der Ruhegehaltszahlung gekürzt.

Für jedes Jahr, für das der Beamte vor Erreichen des Alters, zu dem er nach Artikel 77 des Statuts den Anspruch auf Ruhegehalt erwirbt, Ruhegehalt bezieht, wird eine Kürzung des Ruhegehalts um 3,5 % vorgenommen. Ist die Differenz zwischen dem Alter, zu dem der Anspruch auf Ruhegehalt im Sinne von Artikel 77 des Statuts erworben wird, und dem Alter des Betreffenden zu dem genannten Zeitpunkt nicht gleich einer genauen Anzahl von Jahren, so wird die Kürzung für ein weiteres Jahr vorgenommen.

(2)  Im Interesse des Dienstes kann die Anstellungsbehörde nach Maßgabe objektiver Kriterien und unter Anwendung transparenter Verfahren, die im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, beschließen, die genannte Kürzung auf die betreffenden Beamten nicht anzuwenden. Die Gesamtzahl der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die pro Jahr ohne Kürzung ihrer Versorgungsbezüge in den Ruhestand treten, darf jedoch 10 % der Anzahl der Beamten aller Organe nicht übersteigen, die im Vorjahr in den Ruhestand getreten sind. Diese Quote kann jährlich zwischen 8 und 12 % schwanken, sofern über zwei Jahre insgesamt eine Quote von 20 % nicht überschritten wird und Haushaltsneutralität gewährleistet ist. Die Kommission legt vor Ablauf von fünf Jahren dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zur Bewertung der Anwendung dieser Maßnahme vor. Gegebenenfalls schlägt die Kommission auf der Grundlage von Artikel 283 des EG-Vertrags vor, die Quote nach fünf Jahren auf jährlich höchstens 5 bis 10 % aller im Vorjahr in sämtlichen Organen in den Ruhestand getretenen Beamten festzusetzen.

▼M112

Artikel 9a

Verlangt ein Beamter, der Ruhegehaltsansprüche von über 70 % seines letzten Grundgehaltes erworben hat, gemäß Artikel 9 den sofortigen Beginn der Ruhegehaltszahlung, so wird zur Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts die Kürzung nach Artikel 9 auf einen theoretischen Betrag angewandt, der den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren entspricht, anstatt auf einen Betrag, der höchstens 70 % des letzten Grundgehaltes entspricht. Das auf diese Weise berechnete gekürzte Ruhegehalt darf jedoch auf keinen Fall 70 % des letzten Grundgehaltes im Sinne des Artikels 77 des Statuts übersteigen.

▼B

Artikel 10

Der Anspruch auf Ruhegehalt wird mit dem ersten Tage des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamte von Amts wegen oder auf eigenen Wunsch in den Ruhestand versetzt wird; er erhält seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ruhegehalt erstmalig zu zahlen ist.

Artikel 11

▼M83

(1)  Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um

 in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit den Gemeinschaften ein Abkommen getroffen hat,

 eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehaltsansprüche in einem System geltend machen kann, dessen Verwaltungsorgane ein Abkommen mit den Gemeinschaften getroffen haben,

so ist er berechtigt, den ►M112  zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden ◄ versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der Beamte aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann.

(2)  Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt

 nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder

 nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

▼M112

kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.

In diesem Fall legt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Gemeinschaften für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.

▼M112

Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen.

▼M56

(3)  Absatz 2 gilt auch für den Beamten, der nach seiner Abordnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich wiederverwendet wird, sowie für den Beamten, der nach seinem Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 40 des Statuts wiederverwendet wird.

▼B



Abschnitt 2

ABGANGSGELD

▼M112

Artikel 12

(1)  Ein Beamter, der vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden, sofern er nicht zu dem sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist, Anspruch darauf,

a) dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat und sofern er nicht die Möglichkeit des Artikels 11 Absatz 2 wahrgenommen hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, gegebenenfalls abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 42 und 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gezahlt wurden;

b) oder, falls die in Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht zutreffen, dass Artikel 11 Absatz 1 auf ihn angewandt wird oder der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die betreffende Einrichtung Folgendes gewährleistet:

i) sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus;

ii) sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente;

iii) sie sieht Leistungen für Hinterbliebene vor;

iv) eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2)  Hat ein Beamter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet, die bzw. der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, und scheidet er vor dem 63. Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst aus und ist dabei nicht zu dem sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt, so hat er abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit in den Organen erworben hat, entspricht. In diesen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 42 oder 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Beamten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen.

(3)  Scheidet jedoch ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus, weil er aus dem Dienst entfernt worden ist, so wird das auszuzahlende Abgangsgeld oder der gegebenenfalls zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert nach Maßgabe des nach Anhang IX Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h) des Statuts gefassten Beschlusses festgesetzt.

▼M112 —————

▼B



KAPITEL 3

▼M112

Invalidengeld

▼B

Artikel 13

 

 ◄

Erkennt der Invaliditätsausschuß an, daß ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei ►M15  den Gemeinschaften ◄ , nicht wahrnehmen kann und muß der Beamte deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 1 Absatz 1 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch ►M23  auf ein ►M112  Invalidengeld ◄ gemäß Artikel 78 des Statuts ◄ .

▼M112

(2)  Ein Empfänger von Invalidengeld darf nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn dies zuvor von der Anstellungsbehörde genehmigt worden ist. Übersteigen die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusammen mit dem Invalidengeld die letzten Gesamtbezüge im aktiven Dienst gemäß der am ersten Tage des Monats, für den das Invalidengeld festzustellen ist, geltenden Gehaltstabelle, so wird das Invalidengeld um den Differenzbetrag gegenüber den letzten Gesamtbezügen gekürzt.

Der Invalidengeldempfänger hat auf Verlangen entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und dem Organ alle Gegebenheiten mitzuteilen, die sich auf seinen Anspruch auf Invalidengeld auswirken könnten.

▼B

Artikel 14

▼M62

Der Anspruch auf ►M112  Invalidengeld ◄ entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 53 des Statuts folgt.

▼M23

Erfüllt ein ►M62  ehemaliger Beamter ◄ nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des ►M112  Invalidengelds ◄ , so ist er in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Laufbahn entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Laufbahn entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er von Amts wegen entlassen werden ►M112  ————— ◄ .

Beim Tode ►M62  eines ehemaligen Beamten ◄ , der Anspruch auf ein ►M112  Invalidengeld ◄ hat, erlischt der Anspruch am Ende des Kalendermonats, in dem der ►M62  ehemalige Beamte ◄ verstorben ist.

▼B

Artikel 15

Solange der ►M62  ehemalige Beamte ◄ , der ein ►M112  Invalidengeld ◄ bezieht, das ►M112  dreiundsechzigste ◄ Lebensjahr nicht vollendet hat, kann ihn das Organ in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, daß er die Voraussetzungen für den Bezug ►M112  des Invalidengelds ◄ noch erfüllt.

▼M112 —————

▼B



KAPITEL 4

Hinterbliebenenversorgung

Artikel 17

►M23   ►M112  Der überlebende Ehegatte ◄ eines Beamten, der sich bei seinem Tod in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts befand, erhält ◄ , sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 22 eine ►M112  Hinterbliebenenversorgung ◄ in Höhe von ►M5  60 v. H. ◄ des Ruhegehalts, das an den Beamten gezahlt worden wäre, wenn er — ►M62  ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters ◄ — im Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt hätte.

Die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus der Ehe oder aus einer früheren Ehe des Beamten ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und ►M112  der überlebende Ehegatte ◄ für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat oder wenn der Tod des Beamten auf ein Gebrechen oder eine Erkrankung, die er sich anläßlich der Ausübung seines Amtes zugezogen hat, oder auf einen Unfall zurückzuführen ist.

▼M56

Artikel 17a

Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 22 hat ►M112  der überlebende Ehegatte ◄ eines ehemaligen Beamten, der seiner Stelle enthoben oder auf den eineMaßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst gemäß den Verordnungen (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 angewandt worden war und der vor seinem Tod eine monatliche Vergütung nach Artikel 50 des Statuts oder nach einer der vorgenannten Verordnungen bezogen hatte, ►M112  sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand ◄ , Anspruch auf eine ►M112  Hinterbliebenenversorgung ◄ in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das ►M112  der ehemalige Beamte ◄ bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters zum Zeitpunkt seines Todes darauf Anspruch gehabt hätte.

Die in Absatz 1 vorgesehene ►M112  Hinterbliebenenversorgung ◄ darf nicht niedriger sein als die in Artikel 79 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Beträge. Es darf jedoch keinesfalls höher sein als die erste Zahlung des Ruhegehalts, auf das der ehemalige Beamte Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre und ihm nach Ausschöpfung seiner Ansprüche auf eine der oben genannten Vergütungen ein Ruhegehalt zuerkannt worden wäre.

Die in Absatz 1 genannte Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, wenn aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und ►M112  der überlebende Ehegatte ◄ für diese im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigten Kinder sorgt oder gesorgt hat.

Das gleiche gilt, wenn der Tod des ehemaligen Beamten auf einen der in Artikel 17 Absatz 2 am Ende genannten Umstände zurückzuführen ist.

▼M112

Artikel 18

Der überlebende Ehegatte des ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog, hat vorbehaltlich des Artikels 22 und sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand, Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts, darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt sein, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog.

Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat.

▼M23

Artikel 18a

►M112  Der überlebende Ehegatte ◄ eines ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des ►M112  63. Lebensjahres ◄ aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, daß die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tag des Kalendermonats aufgeschoben wird, der auf den Monat folgt, in dem er das ►M112  63. Lebensjahr ◄ vollendet, hat vorbehaltlich des Artikels 22 und ►M112  sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand ◄ , Anspruch auf ►M112  Hinterbliebenenversorgung ◄ in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das ►M112  der ehemalige Beamte ◄ bei Vollendung des ►M112  63. Lebensjahres ◄ bezogen hätte. ►M112  Die Hinterbliebenenversorgung ◄ beträgt mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts, darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt sein, auf das der ehemalige Beamte bei Vollendung des ►M112  63. Lebensjahres ◄ Anspruch gehabt hätte.

Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die ►M62  der ehemalige Beamte ◄ vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und ►M112  der überlebende Ehegatte ◄ für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat.

▼M112

Artikel 19

Der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der Invalidengeld bezogen hat, hat vorbehaltlich des Artikels 22 dieses Anhangs Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Invalidengelds, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog, sofern er im Zeitpunkt der Zuerkennung des Invalidengelds mit dem ehemaligen Beamten verheiratet war.

Die Hinterbliebenenversorgung muss mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts betragen, darf aber keinesfalls höher als das Invalidengeld sein, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog.

▼B

Artikel 20

Die ►M62  in den Artikeln 17a, 18, 18a und 19 ◄ vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern die Ehe mit dem Beamten, auch wenn sie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen wurde, mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Artikel 21

(1)  Das Waisengeld nach Artikel 80 ►M62  Absätze 1, 2 und 3 ◄ des Statuts beträgt für das erste verwaiste Kind 8/10 ►M112  der Hinterbliebenenversorgung ◄ , auf das ►M112  der überlebende Ehegatte ◄ des Beamten ►M62  oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt ►M112  oder ein Invalidengeld ◄ zustand  ◄ Anspruch gehabt hätte; hierbei bleiben die Kürzungen nach Artikel 25 außer Betracht.

▼M23

Das Waisengeld darf vorbehaltlich des Artikels 22 nicht unter dem Existenzminimum liegen.

▼B

(2)  Das Waisengeld erhöht sich vom zweiten unterhaltsberechtigten Kind ab für jedes Kind um den doppelten Betrag der Kinderzulage.

▼M23

Sind die Voraussetzungen des Anhangs VII Artikel 3 erfüllt, so hat die Waise Anspruch auf die Erziehungszulage.

▼B

(3)  Der Gesamtbetrag des Waisengelds und der Kinderzulage wird zu gleichen Teilen auf die berechtigten Waisen aufgeteilt.

Artikel 22

Hinterläßt ein Beamter ►M112  einen überlebenden Ehegatten ◄ und zugleich Waisen aus früherer Ehe oder andere Rechtsnachfolger, so wird die Gesamtversorgung so berechnet wie ►M112  die Hinterbliebenenversorgung für einen überlebenden Ehegatten, der ◄ für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen hat, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt.

Hinterläßt ein Beamter Waisen, die aus verschiedenen Ehen hervorgegangen sind, so wird die Gesamtversorgung so berechnet, als ob die Kinder aus ein und derselben Ehe hervorgegangen wären, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt.

Bei der Berechnung des Aufteilungssatzes werden die aus einer früheren Ehe eines Ehegatten hervorgegangenen und nach Anhang VII Artikel 2 als unterhaltsberechtigt anerkannten Kinder in die Gruppe der aus der Ehe mit dem Beamten ►M62  oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt ►M112  oder ein Invalidengeld ◄ zustand  ◄ hervorgegangenen Kinder einbezogen.

In dem in Absatz 2 geregelten Fall werden die Verwandten aufsteigender Linie, die nach Anhang VII Artikel 2 als unterhaltsberechtigt anerkannt sind, den unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt und bei der Berechnung des Aufteilungssatzes in die Gruppe der Verwandten absteigender Linie einbezogen.

▼M62 —————

▼B

Artikel 24

Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf den Sterbemonat des Beamten ►M62  oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt ►M112  oder ein Invalidengeld ◄ zustand  ◄ folgt. ►M23  Wird jedoch beim Tode des Beamten oder des Empfängers von Versorgungsbezügen die Zahlung nach Artikel 70 des Statuts geleistet, so entsteht der Anspruch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt. ◄

Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt am Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte stirbt oder die Voraussetzungen für den Bezug der Versorgung nicht mehr erfüllt. ►M112  Außerdem erlischt der Anspruch auf Waisengeld, wenn der Anspruchsberechtigte nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 gilt. ◄

Artikel 25

Beträgt der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Beamten ►M62  oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt ►M112  oder Invalidengeld ◄ zustand  ◄ und seinem Ehegatten abzüglich der Dauer der Ehe mehr als zehn Jahre, so wird die nach den vorstehenden Vorschriften festgesetzte Hinterbliebenenversorgung für jedes volle Jahr des Altersunterschieds wie folgt gekürzt:

 um 1 v. H. für die Jahre zwischen dem zehnten und dem zwanzigsten Jahr,

 um 2 v. H. für die Jahre vom zwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr ausschließlich,

 um 3 v. H. für die Jahre vom fünfundzwanzigsten bis zum dreißigsten Jahr ausschließlich,

 um 4 v. H. für die Jahre vom dreißigsten bis zum fünfunddreißigsten Jahr ausschließlich,

 um 5 v. H. für die Jahre vom fünfunddreißigsten Jahr an.

Artikel 26

Der Anspruch ►M112  des Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung ◄ erlischt, ►M112  wenn er ◄ eine neue Ehe eingeht. ►M112  Er hat ◄ , sofern nicht Artikel 80 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist, Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags ►M112  seiner Hinterbliebenenversorgung ◄ .

▼M112

Artikel 27

Der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder ehemaligen Beamten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern er nachweisen kann, dass er für sich selbst beim Tod seines früheren Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch amtlich eingetragene und rechtswirksame Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde.

Die Hinterbliebenenversorgung darf jedoch die Unterhaltszahlung, die zum Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten geleistet wurde, nicht übersteigen, wobei letztere nach den Modalitäten des Artikels 82 des Statuts angepasst wird.

Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten erlischt, wenn er vor dem Tod seines früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht. Geht er nach dessen Tod eine neue Ehe ein, so findet Artikel 26 auf ihn Anwendung.

▼B

Artikel 28

▼M62

Beanspruchen mehrere geschiedene Ehefrauen oder ein oder mehrere ►M112  geschiedene Ehegatten ◄ und ►M112  ein überlebender Ehegatte ◄ ►M112  Hinterbliebenenversorgung ◄ , so wird dieses entsprechend der jeweiligen Dauer der Ehe aufgeteilt. In diesem Falle findet Artikel 27 Absätze 2 und 3 Anwendung.

▼B

►M112  Stirbt einer der Berechtigten ◄ oder ►M112  verzichtet er auf seinen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung ◄ , so wächst dieser Anteil dem Anteil der anderen zu, es sei denn, daß der Anspruch nach Artikel 80 Absatz 2 des Statuts auf die Waisen übergeht.

Bei Aufteilung der Versorgungsbezüge nach diesem Artikel werden die Kürzungen wegen Altersunterschieds nach Artikel 25 getrennt vorgenommen.

Artikel 29

►M112  Hat der geschiedene Ehegatte seinen ◄ Versorgungsanspruch nach Artikel 42 verloren, so werden ►M112  dem überlebenden Ehegatten ◄ die vollen Versorgungsbezüge gewährt, sofern nicht Artikel 80 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist.



KAPITEL 5

Vorläufige Versorgungsbezüge

Artikel 30

Ist ein ►M62  in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts ◄ stehender Beamter länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden.

Artikel 31

Ist ►M62  ein ehemaliger Beamter ◄ , der ein Ruhegehalt ►M112  oder Invalidengeld ◄ bezieht, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden.

▼M62

Artikel 31a

Ist ein ehemaliger Beamter im Sinne von Artikel 18a des Anhangs VIII oder ein ehemaliger Beamter, der eine Vergütung nach Artikel 50 des Statuts ►M112  oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89 ( 2 ), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002 ( 3 ), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 ( 4 ) oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 ( 5 ). ◄ bezieht, seit mehr als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden.

▼B

Artikel 32

Ist eine Person, die eine Hinterbliebenenversorgung bezieht oder darauf Anspruch hat, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so ist Artikel 31 auf die Personen anwendbar, die ihr gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten.

Artikel 33

Die vorläufigen Versorgungsbezüge nach Artikel 30, 31 ►M62  , 31a ◄ und 32 werden in endgültige Versorgungsbezüge umgewandelt, wenn der Tod des Beamten oder ►M62  des ehemaligen Beamten ◄ amtlich festgestellt oder der Beamte durch rechtskräftiges Urteil für verschollen erklärt wird.



KAPITEL 6

Erhöhung der Versorgungsbezüge für unterhaltsberechtigte Kinder

Artikel 34

Artikel 81 Absatz 2 des Statuts gilt auch für die Empfänger vorläufiger Versorgungsbezüge.

▼M112

Die Artikel 80 und 81 des Statuts gelten auch für Kinder, die weniger als 300 Tage nach dem Tod des Beamten oder ruhegehalts- oder invalidengeldberechtigten ehemaligen Beamten geboren werden.

▼M23 —————

▼B

Artikel 35

▼M23

Die Gewährung eines Ruhegehalts, ►M112  eines Invalidengelds ◄ , einer Hinterbliebenenversorgung oder vorläufiger Versorgungsbezüge begründet keinen Anspruch auf die Auslandszulage.

▼B



KAPITEL 7



Abschnitt 1

FINANZIERUNG DER VERSORGUNG

Artikel 36

►M112  Bei jeder Gehalts- und Invalidengeldzahlung ◄ wird der Beitrag zu der in den Artikeln 77 bis 84 des Statuts vorgesehenen Versorgung einbehalten.

Artikel 37

Ein abgeordneter Beamter hat den in Artikel 36 erwähnten Beitrag weiterhin abzuführen; bei der Berechnung wird das seiner Dienstaltersstufe und seiner Besoldungsgruppe entsprechende Grundgehalt zugrunde gelegt. Das gleiche gilt für einen Beamten, der die bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehene Vergütung erhält, ►M39  sowie für einen Beamten in Urlaub aus persönlichen Gründen, der weiterhin nach Maßgabe des Artikels 40 Absatz 3 des Statuts neue Ruhegehaltsansprüche erwirbt, ◄ jedoch mit der in Artikel 3 vorgesehenen Begrenzung auf fünf Jahre.

Alle Leistungen, auf die der Beamte oder seine Rechtsnachfolger nach den Vorschriften der Versorgungsordnung gegebenenfalls Anspruch haben, werden unter Zugrundelegung dieses Grundgehalts berechnet.

Artikel 38

Ordnungsgemäß einbehaltene Beitrage können nicht zurückgefordert werden. Beiträge, die zu Unrecht erhoben worden sind, begründen keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt; sie werden auf Antrag des Beamten oder seiner Rechtsnachfolger ohne Zinsen zurückgezahlt.

▼M112 —————

▼B



Abschnitt 2

FESTSTELLUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE

Artikel 40

▼M23

Die Feststellung des Ruhegehalts, ►M112  des Invalidengelds ◄ , der Hinterbliebenenversorgung oder der vorläufigen Versorgungsbezüge obliegt dem Organ, dem der Beamte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst angehörte. Gleichzeitig mit der Verfügung, mit der diese Versorgungsbezüge zuerkannt werden, erhalten der Beamte oder seine Rechtsnachfolger und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorzunehmen hat, einen Feststellungsbescheid, aus dem die Berechnung im einzelnen hervorgeht.

▼M112

Das Ruhegehalt und das Invalidengeld dürfen weder mit aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder von Agenturen zu zahlenden Dienstbezügen noch mit einer Vergütung nach Artikel 41 und 50 des Statuts zusammentreffen. Desgleichen dürfen sie mit keinerlei Bezügen zusammentreffen, die sich aus einem Amt in einem der Organe oder einer Agentur ergeben.

▼B

Artikel 41

Versorgungsbezüge können bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden.

Sie können anderweit festgesetzt oder entzogen werden, wenn sie im Widerspruch zu den Vorschriften des Statuts und dieses Anhangs gewährt worden sind.

Artikel 42

Die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten ►M62  oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt ►M112  oder ein Invalidengeld ◄ zustand  ◄ , die die Festsetzung ihrer Versorgungsansprüche nicht innerhalb des auf den Tod des Beamten ►M62  oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt ►M112  oder ein Invalidengeld ◄ zustand  ◄ folgenden Jahres beantragen, verlieren ihre Ansprüche, es sei denn, daß sie den Antrag nachweislich infolge höherer Gewalt nicht fristgemäß stellen konnten.

Artikel 43

Der ►M62  ehemalige Beamte ◄ und seine Rechtsnachfolger, denen die Leistungen nach der Versorgungsordnung zustehen, sind verpflichtet, die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Organ jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung ihrer Versorgungsansprüche führen könnte.

Artikel 44

Ein Beamter, dessen Versorgungsanspruch ►M112  nach Anhang IX Artikel 9 ◄ des Statuts ►M112  vorübergehend ◄ ganz oder teilweise erlischt, hat entsprechend der Kürzung seines Ruhegehalts Anspruch auf anteilige Erstattung der von ihm gezahlten Versorgungsbeiträge.



Abschnitt 3

ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE

Artikel 45

Die Bezüge nach der Versorgungsordnung werden monatlich nachträglich gezahlt.

Die Bezüge werden ►M15  im Namen der Gemeinschaften ◄ durch das Organ gewährt, das von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen bestimmt worden ist; ein anderes Organ darf aus eigenen Mitteln — gleichviel unter welcher Bezeichnung —Versorgungsbezüge nicht gewähren.

▼M112

Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz in der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank des Wohnsitzmitgliedstaats gezahlt.

Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank des Wohnsitzlandes gezahlt. Abweichend von dieser Regel können die Bezüge auch in Euro bei einer Bank des Sitzlandes des Organs oder in der Währung des Wohnsitzlandes gezahlt werden, wobei in letzterem Fall die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union jeweils angewandten letzten Wechselkurse erfolgt.

Dieser Artikel findet auf Invalidengeldberechtigte sinngemäß Anwendung.

▼M62 —————

▼B

Artikel 46

Beträge, die ein Beamter ►M62  oder ehemaliger Beamter, dem ein Ruhegehalt ►M112  oder ein Invalidengeld ◄ zustand, ◄ ►M15  den Gemeinschaften ◄ zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf irgendwelche Bezüge nach der Versorgungsordnung Anspruch hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.

▼M62 —————

▼B



KAPITEL 8

Übergangsvorschriften

Artikel 48

Die Ruhegehaltsberechtigung eines Beamten, dem nach den Übergangsvorschriften die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt werden, beginnt mit dem Zeitpunkt seines Anschlusses an die gemeinsame vorläufige Versorgungseinrichtung der Organe der Gemeinschaften.

Ungeachtet entgegenstehender Vorschriften des Statuts steht dem Beamten auf Antrag dieser Ruhegehaltsanspruch von dem Tage an zu, an dem er seinen Dienst — gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis — bei einem der Organe der drei europäischen Gemeinschaften angetreten hat. Hat der Beamte während der gesamten früheren Dienstzeit oder während eines Teiles dieser Dienstzeit keine Beiträge zur Versorgungseinrichtung geleistet, so kann er für die Zeit, in der er keinen Beitrag zahlen konnte, die Ruhegehaltsansprüche durch Entrichtung in Teilbeträgen nachträglich erwerben. Die von dem Beamten entrichteten Beiträge und die entsprechenden Zahlungen des Organs gelten als dem Konto des Beamten bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung am Tage des Inkrafttretens des Statuts gutgeschrieben.

Artikel 49

Hat ein Beamter von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, seinem Konto bei der gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Organe der Gemeinschaften die Beträge zu entnehmen, die er zur Sicherung der Aufrechterhaltung seiner Ruhegehaltsansprüche in seinem Herkunftsland zu zahlen hatte, so werden seine Ruhegehaltsansprüche für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur vorläufigen Versorgungseinrichtung anteilig entsprechend den seinem Konto entnommenen Beträgen gekürzt.

Absatz 1 gilt nicht für einen Beamten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v. H. beantragt hat.

Artikel 50

Scheidet ein Beamter, dem nach den Übergangsvorschriften die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt werden, mit fünfundsechzig Jahren aus dem Dienst aus, ohne die in Artikel 77 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen zehn Dienstjahre abgeleistet zu haben, so kann er zwischen einer nach Artikel 12 berechneten Zahlung und einem nach Artikel 77 Absatz 2 des Statuts berechneten anteiligen Ruhegehalt wählen.

Artikel 51

Die Versorgungsordnung gilt für Witwen und Rechtsnachfolger der Bediensteten, die vor Inkrafttreten des Statuts im aktiven Dienst verstorben sind, und für die Bediensteten, die vor Inkrafttreten des Statuts im Sinne seines Artikels 78 dauernd voll dienstunfähig geworden sind, wenn die auf dem Konto der Betreffenden bei der gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Organe der Gemeinschaften stehenden Beträge auf ►M15  die Gemeinschaften ◄ übertragen werden. ►M15  Die Gemeinschaften übernehmen ◄ die in dieser Versorgungsordnung vorgesehenen Leistungen.

▼M112




ANHANG IX

Disziplinarordnung

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1)  Geht aus einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung hervor, dass ein Beamter oder ehemaliger Beamter eines Organs möglicherweise persönlich darin verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Beamter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Beamten Bezug genommen.

(2)  In Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Beamten mit Zustimmung der Anstellungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In diesem Fall kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Beamte zuvor Stellung nehmen konnte.

(3)  Kann am Ende einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung keiner der Vorwürfe gegen den Beamten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden sind, aufrecht erhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung des Leiters des Amtes ohne weitere Maßnahme eingestellt; der Leiter des Amtes unterrichtet den Beamten und sein Organ schriftlich darüber. Der Beamte kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird.

Artikel 2

(1)  Die Bestimmungen von Artikel 1 dieses Anhangs gelten sinngemäß auch für Verwaltungsuntersuchungen der Anstellungsbehörde.

(2)  Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betreffenden über das Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts sowie auf Verlangen vorbehaltlich des Schutzes der berechtigten Interessen Dritter sämtliche Unterlagen, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen.

(3)  Die Organe erlassen gemäß Artikel 110 des Statuts Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 3

(1)  Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann die Anstellungsbehörde nach Unterrichtung des betreffenden Beamten über alle in den Akten enthaltenen Beweismittel nach Anhörung des Beamten

a) feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Beamten vorliegt, wobei der Beamte darüber schriftlich unterrichtet wird, oder

b) beschließen, obwohl eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, gegen den Beamten keine Strafe zu verhängen und gegebenenfalls eine Ermahnung aussprechen, oder

c) bei einer Dienstpflichtverletzung im Sinne von Artikel 86 des Statuts

i) beschließen, das in Abschnitt 4 dieses Anhangs vorgesehene Disziplinarverfahren einzuleiten, oder

ii) beschließen, ein Verfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten.

Artikel 4

Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, den betreffenden Beamten nach den Bestimmungen dieses Anhangs zu hören, so kann er aufgefordert werden, seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich durch eine Person seiner Wahl vertreten zu lassen.



Abschnitt 2

Disziplinarrat

Artikel 5

(1)  In jedem Organ wird ein Disziplinarrat eingerichtet. Mindestens eines der Mitglieder des Disziplinarrats, gegebenenfalls der Vorsitzende, muss eine Person sein, die dem Organ nicht angehört.

(2)  Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier ordentlichen Mitgliedern, die durch stellvertretende Mitglieder ersetzt werden können; in Fällen, die Beamte bis zur Besoldungsgruppe AD 13 betreffen, setzt sich der Disziplinarrat aus zwei weiteren Mitgliedern zusammen, die derselben Funktions- und Besoldungsgruppe angehören wie der Beamte, gegen den das Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.

(3)  In allen Fällen, die Beamte betreffen, die nicht der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 angehören, werden die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der im aktiven Dienst stehenden Beamten bestellt, die mindestens der Besoldungsgruppe AD 14 angehören.

(4)  In Fällen, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 betreffen, werden die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der im aktiven Dienst stehenden Beamten der Besoldungsgruppe AD 16 bestellt.

(5)  In Fällen, die einen in einem Drittland Dienst tuenden Beamten betreffen, verständigen sich Anstellungsbehörde und Personalvertretung auf ein Ad-hoc-Verfahren für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder gemäß Absatz 2.

Artikel 6

(1)  Anstellungsbehörde und Personalvertretung bestellen gleichzeitig jeweils zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder.

(2)  Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Anstellungsbehörde bestellt.

(3)  Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Die Organe können jedoch für die Mitglieder eine kürzere Amtszeit vorsehen, die aber mindestens ein Jahr beträgt.

(4)  Die beiden Mitglieder des erweiterten Disziplinarrates gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Anhangs werden auf folgende Weise bestellt:

a) Die Anstellungsbehörde stellt eine Liste auf, die soweit möglich die Namen von zwei Beamten aus jeder Besoldungsgruppe in jeder Funktionsgruppe enthält. Gleichzeitig übermittelt die Personalvertretung der Anstellungsbehörde eine entsprechende Liste.

b) Innerhalb von zehn Tagen nach Zuleitung des Berichts, mit dem das Disziplinarverfahren oder das in Artikel 22 des Statuts genannte Verfahren eingeleitet wird, lost der Vorsitzende des Disziplinarrates im Beisein des betreffenden Beamten aus den vorstehend genannten Listen die beiden Mitglieder des Disziplinarrates aus, wobei ein Mitglied aus jeder Liste ausgelost wird. Der Vorsitzende kann beschließen, dass ihn der Sekretär des Disziplinarrates hierbei ersetzt. Der Vorsitzende teilt dem betreffenden Beamten und den einzelnen Mitgliedern die vollständige Zusammensetzung des Disziplinarrates mit.

(5)  Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Disziplinarrates kann der betreffende Beamte ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Auch das Organ kann ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen.

Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des Disziplinarrates berechtigte Selbstablehnungsgründe geltend machen; bei einem Interessenkonflikt lehnen sie ihre Bestellung ab.

Der Vorsitzende des Disziplinarrates nimmt gegebenenfalls eine neue Auslosung vor, um die gemäß Absatz 4 bestellten Mitglieder zu ersetzen.

Artikel 7

Der Disziplinarrat wird von einem Sekretär unterstützt; dieser wird von der Anstellungsbehörde ernannt.

Artikel 8

(1)  Der Vorsitzende und die Mitglieder des Disziplinarrates üben ihre Befugnisse in völliger Unabhängigkeit aus.

(2)  Die Beratungen und Arbeiten des Disziplinarrates sind geheim.



Abschnitt 3

Disziplinarstrafen

Artikel 9

(1)  Die Anstellungsbehörde kann eine der folgenden Strafen verhängen:

a) schriftliche Verwarnung,

b) Verweis,

c) zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und dreiundzwanzig Monaten,

d) Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe,

e) zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe für einen Zeitraum zwischen 15 Tagen und einem Jahr,

f) Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe,

g) Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe mit oder ohne Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe,

h) Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter zeitweiliger Kürzung des Ruhegehalts oder unter Einbehaltung eines Teilbetrags des Invalidengeldes während eines bestimmten Zeitraums, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Bei einer solchen Kürzung dürfen jedoch die Bezüge des ehemaligen Beamten das in Anhang VIII Artikel 6 vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

(2)  Ist der betreffende Beamte ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, so kann die Anstellungsbehörde für einen befristeten Zeitraum beschließen, einen Teilbetrag des Ruhegehalts oder Invalidengeldes einzubehalten, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Die Bezüge des betreffenden Beamten dürfen jedoch das in Anhang VIII Artikel 6 vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

(3)  Ein und dasselbe Dienstvergehen kann nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen

Artikel 10

Die verhängte Disziplinarstrafe muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Feststellung, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:

a) der Art des Dienstvergehens und den Tatumständen;

b) dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen die Integrität, den Ruf oder die Interessen der Organe beeinträchtigt;

c) dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist;

d) den Gründen des Beamten für das Dienstvergehen;

e) der Besoldungsgruppe und dem Dienstalter des Beamten;

f) dem Grad der persönlichen Verantwortung des Beamten;

g) dem Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Beamten;

h) der Frage, ob das Dienstvergehen mit wiederholten Handlungen oder wiederholtem Verhalten verbunden ist, und

i) der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten.



Abschnitt 4

Disziplinarverfahren ohne Befassung des Disziplinarrates

Artikel 11

Die Anstellungsbehörde kann ohne Befassung des Disziplinarrates über Strafen wie die Verhängung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises beschließen. Bevor eine solche Disziplinarstrafe von der Anstellungsbehörde verhängt wird, ist der betreffende Beamte zu hören.



Abschnitt 5

Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat

Artikel 12

(1)  Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht der Anstellungsbehörde befasst, in dem die zur Last gelegten Handlungen und gegebenenfalls die Tatumstände, darunter auch etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, eindeutig anzugeben sind.

(2)  Der Bericht wird dem betreffenden Beamten und dem Vorsitzenden des Disziplinarrates übermittelt, der ihn den Mitgliedern des Disziplinarrates zur Kenntnis bringt.

Artikel 13

(1)  Nach Erhalt des Berichts ist der betreffende Beamte berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen, auch von denen, die ihn entlasten.

(2)  Zur Vorbereitung der Verteidigung steht dem betreffenden Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichts an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung.

(3)  Der betreffende Beamte kann sich des Beistands einer von ihm gewählten Person bedienen.

Artikel 14

Räumt der betreffende Beamte im Beisein des Vorsitzenden des Disziplinarrates seine Dienstverfehlung ein und akzeptiert er vorbehaltlos den Bericht im Sinne von Artikel 12 dieses Anhangs, so kann die Anstellungsbehörde im Einklang mit dem Grundsatz, dass zwischen der Schwere des Dienstvergehens und der in Betracht zu ziehenden Strafe Verhältnismäßigkeit bestehen muss, die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückziehen. Wird die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückgezogen, äußert sich der Vorsitzende des Disziplinarrates zu der Strafe, die seiner Auffassung nach ins Auge zu fassen ist.

Abweichend von Artikel 11 dieses Anhangs kann die Anstellungsbehörde bei diesem Verfahren eine der Strafen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) dieses Anhangs verhängen.

Bevor der betreffende Beamte seine Dienstverfehlung einräumt, wird er darüber unterrichtet, welche Folgen dies für ihn haben kann.

Artikel 15

Vor der ersten Sitzung des Disziplinarrates beauftragt der Vorsitzende ein Mitglied, über den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten, und unterrichtet die anderen Mitglieder darüber.

Artikel 16

(1)  Der betreffende Beamte wird vom Disziplinarrat gehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter. Er kann Zeugen benennen.

(2)  Das Organ ist vor dem Disziplinarrat durch einen von der Anstellungsbehörde beauftragten Beamten vertreten und hat den Rechten des betreffenden Beamten entsprechende Rechte.

(3)  Hat das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung eine Untersuchung eingeleitet, so kann der Disziplinarrat ermittelnde Beamte dieses Amtes hören.

Artikel 17

(1)  Sind nach Auffassung des Disziplinarrates die dem Beamten zur Last gelegten Handlungen oder die Tatumstände nicht genügend geklärt, so ordnet er Ermittlungen an, bei denen jeder Seite Gelegenheit gegeben wird, Stellung zu nehmen und auf die Einlassungen der Gegenseite zu antworten.

(2)  Die Ermittlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem Mitglied des Disziplinarrates geführt. Für die Zwecke der Ermittlungen kann der Disziplinarrat die Aushändigung sämtlicher Unterlagen verlangen, die sich auf den anhängigen Disziplinarfall beziehen. Das Organ händigt die Unterlagen innerhalb der vom Disziplinarrat gegebenenfalls gesetzten Frist aus. Wird der Beamte aufgefordert, Unterlagen auszuhändigen und lehnt er dies ab, so wird die Ablehnung zu den Akten genommen.

Artikel 18

Nach Prüfung der ihm vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen sowie der Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Ermittlungen gibt der Disziplinarrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, ob die Anschuldigungen begründet sind und welche Disziplinarstrafe die betreffenden Handlungen gegebenenfalls nach sich ziehen sollten. Diese Stellungnahme wird von allen Mitgliedern des Disziplinarrates unterzeichnet. Jedes Mitglied kann der Stellungnahme einen abweichenden Standpunkt beifügen. Die Stellungnahme wird der Anstellungsbehörde und dem Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts der Anstellungsbehörde zugeleitet, sofern diese Frist der Komplexität des Falls angemessen ist. Die Frist beträgt vier Monate, wenn der Disziplinarrat die Durchführung von Ermittlungen veranlasst hat, sofern dieser Zeitraum der Komplexität des Falls angemessen ist.

Artikel 19

(1)  Der Vorsitzende des Disziplinarrates nimmt — außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit — an der Beschlussfassung des Disziplinarrates nicht teil.

(2)  Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Disziplinarrates und bringt jedem Mitglied sämtliche Informationen und Unterlagen zur Kenntnis, die sich auf den Disziplinarfall beziehen.

Artikel 20

Der Sekretär erstellt ein Protokoll über die Sitzungen des Disziplinarrates. Die Zeugen unterzeichnen die Niederschrift ihrer Aussage.

Artikel 21

(1)  Wird im Disziplinarverfahren auf eine der in Artikel 9 dieses Anhangs vorgesehenen Strafen erkannt, so hat der betreffende Beamte die im Laufe des Verfahrens vor dem Disziplinarrat durch seine Veranlassung entstandenen Kosten, insbesondere die Gebühren für einen von ihm ausgewählten Rechtsbeistand oder Verteidiger zu tragen.

(2)  In außergewöhnlichen Fällen, in denen diese Belastung für den betreffenden Beamten unangemessen wäre, kann die Anstellungsbehörde jedoch etwas anderes beschließen.

Artikel 22

(1)  Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrates erlässt die Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten eine Verfügung gemäß den Artikeln 9 und 10 dieses Anhangs. Die Verfügung ist zu begründen.

(2)  Beschließt die Anstellungsbehörde, den Fall abzuschließen, ohne eine Disziplinarstrafe zu verhängen, so ist der betreffende Beamte unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten. Der Beamte kann beantragen, dass die Entscheidung in seine Personalakte aufgenommen wird.



Abschnitt 6

Vorläufige Dienstenthebung

Artikel 23

(1)  Hat die Anstellungsbehörde einem Beamten ein schweres Dienstvergehen, sei es eine Dienstpflichtverletzung oder eine rechtswidrige Handlung, zur Last zu legen, so kann sie den Beamten unverzüglich für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum vorläufig seines Dienstes entheben.

(2)  Außer in Ausnahmefällen erlässt die Anstellungsbehörde diese Verfügung nach Anhörung des betreffenden Beamten.

Artikel 24

(1)  In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss bestimmt werden, ob der Beamte während der Dauer der Dienstenthebung seine vollen Bezüge behält oder ob ein in derselben Verfügung festzusetzender Teilbetrag einzubehalten ist. Die dem Beamten gezahlten Bezüge dürfen jedoch das in Anhang VIII Artikel 6 des Statuts vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

(2)  Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten ist binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der sechs Monate eine Entscheidung nicht ergangen, so erhält der Beamte wieder seine vollen Dienstbezüge vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3.

(3)  Ist gegen den vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden und befindet er sich deshalb in Haft, so kann die Einbehaltung eines Teilbetrags seiner Bezüge über die Sechsmonatsfrist nach Absatz 2 hinaus aufrecht erhalten werden. In diesem Fall erhält der Beamte erst dann wieder seine vollen Bezüge, wenn das zuständige Gericht die Aufhebung der Haft verfügt hat.

(4)  Wird gegen den Beamten keine Disziplinarstrafe verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen verfügt, so werden ihm die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge zurückgezahlt; wird keine Disziplinarstrafe verhängt, so erfolgt die Rückzahlung zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen zu dem Satz nach Anhang XII Artikel 12.



Abschnitt 7

Gleichzeitige Strafverfolgung

Artikel 25

Ist gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist.



Abschnitt 8

Schlussbestimmungen

Artikel 26

In Fällen, in denen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung eine Untersuchung eingeleitet hat, werden Verfügungen gemäß den Artikeln 11, 14, 22 und 23 dieses Anhangs dem Amt zur Information mitgeteilt.

Artikel 27

Ein Beamter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Strafen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, dass sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte entfernt werden. Die Anstellungsbehörde entscheidet darüber, ob diesem Antrag stattzugeben ist.

Artikel 28

Kommen neue, hinreichend belegte Tatsachen ans Licht, kann die Anstellungsbehörde das Disziplinarverfahren von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Beamten wiedereröffnen.

Artikel 29

Konnte gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 2 dieses Anhangs keiner der Vorwürfe gegen den Beamten aufrecht erhalten werden, so kann dieser verlangen, durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung der Anstellungsbehörde einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erlangen.

Artikel 30

Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 erlässt jedes Organ nach Anhörung seiner Personalvertretung erforderlichenfalls die Durchführungsbestimmungen zu diesem Anhang.

▼M67




ANHANG X

Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun

KAPITEL 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Dieser Anhang legt Sondervorschriften für Beamte der Europäischen Gemeinschaften fest, die in einem Drittland Dienst tun.

Für eine solche dienstliche Verwendung dürfen nur Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Gemeinschaften eingestellt werden, wobei die Anstellungsbehörde die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 28 Buchstabe a) des Statuts nicht anwenden kann.

Allgemeine Durchführungsbestimmungen werden gemäß Artikel 110 des Statuts festgelegt.

Artikel 2

Im Zuge der Mobilität werden die Beamten im dienstlichen Interesse regelmäßig von der Anstellungsbehörde versetzt, und zwar gegebenenfalls unabhängig davon, ob freie Planstellen zu besetzen sind.

▼M112

Die Anstellungsbehörde nimmt diese Versetzungen im Rahmen des so genannten „Mobilitätsverfahrens“ vor, für das sie nach Anhörung der Personalvertretung detaillierte Durchführungsvorschriften festlegt.

▼M67

Artikel 3

►M112  Im Rahmen dieses Mobilitätsverfahrens kann die Anstellungsbehörde beschließen, einen in einem Drittland diensttuenden Beamten vorübergehend wieder mit seiner Planstelle am Sitz des Organs oder an jedem anderen Dienstort in der Gemeinschaft zu verwenden; diese dienstliche Verwendung, der keine Stellenausschreibung vorausgeht, darf vier Jahre nicht überschreiten. ◄ In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 kann die Anstellungsbehörde aufgrund allgemeiner Durchführungsvoschriften beschließen, daß auf den Beamten während dieser vorübergehenden dienstlichen Verwendung weiterhin bestimmte Vorschriften dieses Anhangs — mit Ausnahme der Artikel 5, 10 und 12 — Anwendung finden.



KAPITEL 2

PFLICHTEN

Artikel 4

Der Beamte ist verpflichtet, sein Amt an dem Ort auszuüben, der bei seiner Einstellung oder bei seiner aus dienstlichen Gründen in Anwendung des Mobilitätsverfahrens erfolgten Versetzung bestimmt wird.

▼M112

Artikel 5

(1)  Stellt das Organ dem Beamten eine Wohnung zur Verfügung, die dem Niveau der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten sowie der Zahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen entspricht, so hat er diese zu beziehen.

(2)  Die Anwendungsmodalitäten für Absatz 1 werden nach Anhörung der Personalvertretung von der Anstellungsbehörde festgelegt. Die Anstellungsbehörde befindet nach Maßgabe der an jedem Dienstort herrschenden Lebensbedingungen auch über die Ausstattung mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen.

▼M67



KAPITEL 3

ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 6

Dem Beamten steht für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von ►M112  dreieinhalb Arbeitstagen ◄ je Dienstmonat zu.

Artikel 7

Beim Dienstantritt und beim Ausscheiden aus dem Dienst in einem Drittland besteht für den Bruchteil eines Jahres Anspruch auf Urlaub von ►M112  dreieinhalb Arbeitstagen ◄ je voller Dienstmonat, von ►M112  dreieinhalb Arbeitstagen ◄ für den Bruchteil eines Monats bei mehr als fünfzehn Tagen und von ►M112  zwei Arbeitstagen ◄ bei bis zu fünfzehn Tagen.

Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr ►M112  vierzehn Arbeitstage ◄ nicht überschreiten.

Artikel 8

Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten in Ausnahmefällen durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung einen Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher Lebensbedingungen am Ort seiner dienstlichen Verwendung gewähren. Die Anstellungsbehörde bestimmt für jeden dieser Orte die Stadt bzw. die Städte, in der bzw. in denen dieser Urlaub genommen werden kann.

Artikel 9

(1)  Der Beamte kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muß jedoch mindestens einmal einen Zeitraum von ►M112  vierzehn Arbeitstagen ◄ umfassen.

(2)  Der in Artikel 8 vorgesehene Erholungsurlaub darf fünfzehn ►M112  Arbeitstage ◄ je Dienstjahr nicht überschreiten. ►M112  ————— ◄

Die Dauer des Erholungsurlaubs verlängert sich um Reisetage gemäß Anhang V Artikel 7 des Statuts.



KAPITEL 4

BESOLDUNG UND SOZIALE RECHTE



Abschnitt 1

DIENSTBEZÜGE, FAMILIENZULAGEN

Artikel 10

(1)  Eine Zulage für die Lebensbedingungen wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte dienstlich verwendet wird, als Prozentsatz eines Referenzbetrags festgesetzt. Dieser Referenzbetrag setzt sich zusammen aus dem Gesamtbetrag des Grundgehalts sowie der Auslandszulage, der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Abzug der nach dem Statut oder dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge.

Wird der Beamte in einem Land dienstlich verwendet, in dem die Lebensbedingungen gegenüber den in der Gemeinschaft üblichen Bedingungen als gleichwertig angesehen werden können, so wird eine solche Zulage nicht gezahlt.

Für die sonstigen Dienstorte wird die Zulage für die Lebensbedingungen wie nachstehend angegeben festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen sind folgende Parameter zu berücksichtigen:

 sanitäre Verhältnisse sowie Verhältnisse in den Krankenhäusern,

 Sicherheitsaspekte,

 klimatische Bedingungen,

jeweils mit dem Koeffizienten 1;

 Grad der Isolierung,

 sonstige örtliche Gegebenheiten,

jeweils mit dem Koeffizienten 0,5.

Jedem dieser Parameter wird folgender Wert zuerkannt:

bei normalen Bedingungen, die jedoch den in der Gemeinschaft üblichen Bedingungen nicht gleichwertig sein müssen, der Wert 0,

bei Bedingungen, die im Verhältnis zu den in der Gemeinschaft üblichen Bedingungen schwierig sind, der Wert 2,

bei Bedingungen, die im Verhältnis zu den in der Gemeinschaft üblichen Bedingungen sehr schwierig sind, der Wert 4.

Die Zulage wird als Prozentsatz des Referenzbetrags nach Unterabsatz 1 festgesetzt auf:

 10 v. H. wenn dieser Wert gleich 0 ist,

 15 v. H. wenn dieser Wert größer als 0, aber kleiner oder gleich 2 ist,

 20 v. H., wenn dieser Wert größer als 2, aber kleiner oder gleich 5 ist,

 25 v. H. wenn dieser Wert größer als 5, aber kleiner oder gleich ►M112  7 ◄ ist,

▼M112

 30 v. H., wenn dieser Wert größer als 7, aber kleiner oder gleich 9 ist,

▼M67

 35 v. H., wenn dieser Wert größer als ►M112  9, aber kleiner oder gleich 11 ◄ ist,

▼M112

 40 v. H., wenn dieser Wert größer ist als 11.

▼M67

Die für die einzelnen Dienstorte vorgesehene Zulage für die Lebensbedingungen wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert.

▼M112

Erklärt sich der Beamte, der an einem Ort mit schwierigen oder sehr schwierigen Bedingungen tätig ist, für den eine Zulage für die Lebensbedingungen in Höhe von 30 %, 35 % oder 40 % gewährt wird, damit einverstanden, während seiner Laufbahn erneut an einem Ort mit einer Zulage von 30 %, 35 % oder 40 % Dienst zu tun, so erhält er zuzüglich zu der an dem neuen Dienstort geltenden Zulage für die Lebensbedingungen eine Prämie von 5 % des in Unterabsatz 1 genannten Referenzbetrags.

Diese Prämien sind bei jeder neuen Einweisung des Beamten an einen Dienstort mit schwierigen oder sehr schwierigen Bedingungen kumulierbar, wobei aber der Gesamtbetrag aus der Zulage für die Lebensbedingungen und der Prämie 45 % des in Unterabsatz 1 genannten Referenzbetrags nicht übersteigen darf.

▼M67

(2)  Gefährden die Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung die körperliche Unversehrtheit des Beamten, so wird ihm durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung der Anstellungsbehörde zeitlich begrenzt eine zusätzliche Zulage gezahlt. Diese wird als Prozentsatz des Referenzbetrags nach Absatz 1 Unterabsatz 1 festgesetzt auf:

 5 v. H. sofern die Anstellungsbehörde ihren Bediensteten empfiehlt, ihre Familien nicht zu dem betreffenden Dienstort umziehen zu lassen;

 10 v. H. sofern die Anstellungsbehörde beschließt, die Zahl ihrer Bediensteten an dem betreffenden Dienstort vorübergehend zu verringern.

Artikel 11

Die Dienstbezüge einschließlich der in Artikel 10 erwähnten Zulagen werden in ►M94  Euro ◄ in Belgien ausgezahlt. Auf die Dienstbezüge und die Zulagen wird der für die Dienstbezüge der in Belgien diensttuenden Beamten geltende Berichtigungskoeffizient angewandt.

Artikel 12

Auf Antrag des Beamten kann die Anstellungsbehörde beschließen, die Dienstbezüge ganz oder teilweise in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung auszuzahlen. In diesem Fall wird der für den Dienstort geltende Berichtigungsköeffizient auf die Dienstbezüge angewandt, die zu dem betreffenden Wechselkurs umzurechnen sind.

Inordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde nach geeigneten Modalitäten zur Aufrechterhaltung der Kaufkraft die Dienstbezüge ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der Währung des Dienstortes auszahlen.

Artikel 13

Der Rat setzt die Berichtigungskoeffizienten im Sinne von Artikel 12 ►M112  einmal jährlich ◄ fest, damit die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung soweit wie irgend möglich gewahrt bleibt. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich von Artikel 148 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie von Artikel 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Wege des schriftlichen Verfahrens binnen eines Monats. Falls ein Mitgliedstaat eine förmliche Prüfung des Kommissionsvorschlags beantragt, beschließt der Rat binnen zwei Monaten.

Wenn die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfaßte Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für das betreffende Land 5 v. H. übersteigt, beschließt die Kommission Maßnahmen zur zwischenzeitlichen Anpassung dieses Koeffizienten und setzt den Rat möglichst rasch davon in Kenntnis.

Artikel 14

Die Kommission unterbreitet dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieses Anhangs und insbesondere über die. Festsetzung des Satzes der Zulage für die Lebensbedingungen gemäß Artikel 10.

Artikel 15

Der Beamte hat unter von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen Anspruch auf eine Erziehungszulage zur Deckung der durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten, die gegen Vorlage von Belegen gezahlt wird. Außer in Ausnahmefällen, über die die Anstellungsbehörde entscheidet, darf diese Zulage einen Höchstbetrag in dreifacher Höhe des doppelten Höchstbetrags der Erziehungszulage nicht überschreiten.

Artikel 16

Dem Beamten zu erstattende Kosten werden auf mit einer Begründung versehenen Antrag des Beamten ►M112  entweder in Euro, in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung oder in der Währung der Ausgabe ◄ gezahlt.

Die Einrichtungs- bzw. Wiedereinrichtungsbeihilfe kann nach Wahl des Beamten entweder in ►M94  Euro ◄ oder in der Währung des Ortes, an dem der Beamte Wohnung nimmt, ausgezahlt werden; im letztgenannten Fall findet der für diesen Ort festgesetzte Berichtigungskoeffizient auf die Einrichtungs- bzw. Wiedereinrichtungsbeihilfe, die zu dem entsprechenden Wechselkurs umgerechnet wird, Anwendung.



Abschnitt 2

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG

Artikel 17

Einem Beamten, ►M112  dem aufgrund von Artikel 5 oder Artikel 23 dieses Anhangs eine Wohnung zur Verfügung steht ◄ und der aus Gründen, die sich seinem Einfluß entziehen, gezwungen ist, am gleichen Dienstort eine andere Wohnung zu nehmen, werden durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung der Anstellungsbehörde gegen Vorlage von Belegen entsprechend der gültigen Umzugsregelung die für den Umzug ►M112  der Möbel und der persönlichen Effekten ◄ verauslagten Beträge erstattet.

In diesem Fall werden dem Beamten gegen Vorlage von Belegen ►M112  die übrigen Kosten aufgrund dieses Wohnungswechsels ◄ bis zur Höhe von höchstens der Hafte der Einrichtungsbeihilfe erstattet.

Artikel 18

Dem Beamten, der am Ort der dienstlichen Verwendung im Hotel untergebracht ist, da ihm die in Artikel 5 vorgesehene Wohnung noch nicht zugewiesen werden konnte oder ihm nicht mehr zur Verfügung gestellt wird, oder der aus Gründen, die sich seinem Einfluß entziehen, seine Wohnung nicht beziehen konnte, werden für sich und seine Familienangehörigen gegen Vorlage der Hotelrechnungen nach vorheriger Zustimmung der Anstellungsbehörde die Hotelkosten erstattet.

▼M112

Außerdem erhält der Beamte das in Anhang VII Artikel 10 vorgesehene, um 50 % herabgesetzte Tagegeld, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, über die die Anstellungsbehörde zu befinden hat.

▼M67

Kann die Unterbringung nicht in einem Hotel erfolgen, so hat der ►M112  Beamte ◄ nach vorheriger Zustimmung der Anstellungsbehörde Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Mietkosten für eine vorläufige Wohnung.

▼M112

Artikel 19

Steht dem Beamten für Fahrten aus dienstlichen Gründen, die unmittelbar mit der Ausübung seiner Funktionen zusammenhängen ein Dienstwagen nicht zur Verfügung, so erhält er für die Benutzung seines privaten Kraftwagens ein Kilometergeld, dessen Höhe von der Anstellungsbehörde festgesetzt wird.

▼M67

Artikel 20

Der Beamte hat für sich und, soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, für seinen Ehegatten und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Erstattung der anläßlich des Erholungsurlaubs entstandenen Kosten für die Reise vom Ort der dienstlichen Verwendung zum genehmigten Urlaubsort.

Ist eine Eisenbahnverbindung nicht vorhanden oder nicht benutzbar, so wird die Reisekostenerstattung unabhängig von der Entfernung durch Sonderverfügung gegen Vorlage der Flugkarten vorgenommen.

Artikel 21

▼M112

Für den Beamten, der nach Artikel 20 des Statuts bei Dienstantritt oder bei einer Versetzung zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichtet ist, übernimmt das Organ unter den von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der Wohnverhältnisse, die der Beamte am Dienstort vorfindet,

a) bei Bereitstellung einer nicht möblierten Wohnung die Kosten für den Umzug seiner Möbel und persönlichen Effekten (ganz oder teilweise) von dem Ort, an dem sie sich tatsächlich befinden, zum Dienstort und für die Beförderung der persönlichen Effekten;

▼C12

b) bei Bereitstellung einer möblierten Wohnung die Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten und für das Möbellager zur Aufnahme seiner Möbel und persönlichen Effekten.

▼M67

Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Beamten werden die tatsächlich verauslagten Kosten für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe von dem Ort, an dem sie sich tatsächlich befindet, zu seinem Herkunftsort oder die tatsächlich verauslagten Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort nach Maßgabe der von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen vom Organ erstattet; diese Erstattungen schließen sich nicht gegenseitig aus.

War der verstorbene Beamte unverheiratet, so werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.

Artikel 22

Das vorläufige Wohnungsgeld und die Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten des Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Personen werden dem Beamten auf Probe vom Organ vorgestreckt.

Wird der Betreffende nach Ablauf der Probezeit nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, so kann das Organ diese Beträge in Ausnahmefällen bis zur Hälfte auf der Grundlage der von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen zurückfordern.

Artikel 23

Wird dem Beamten vom Organ eine Wohnung nicht zur Verfügung gestellt, so werden ihm die Mietkosten erstattet, sofern die Wohnung ►M112  den von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten ◄ und der Zusammensetzung seiner unterhaltsberechtigten Familie entspricht.



Abschnitt 3

SOZIALE SICHERHEIT

Artikel 24

Der Beamte, sein Ehegatte, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind durch eine zusätzliche Krankenversicherung, die die Differenz zwischen den tatsächlich verauslagten Kosten und den Leistungen der Krankheitsfürsorge im Sinne des Artikels 72 des Statuts — mit Ausnahme von Absatz 3 — deckt, gesichert.

Die Hälfte der zur Deckung dieser Versicherung zu zahlenden Prämie wird von dem Berechtigten getragen, darf jedoch 0,6 v. H. seines Grundgehalts nicht übersteigen; der Restbetrag geht zu Lasten des Organs.

Der Beamte, sein Ehegatte, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind versichert gegen das Risiko der Rückführung in dringenden und äußerst dringenden Krankheitsfällen; die Prämie hierfür wird in voller Höhe vom Organ übernommen.

Artikel 25

Der Ehegatte und die Kinder des Beamten sowie die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind versichert gegen mögliche Unfälle in den Ländern außerhalb der Gemeinschaft, die in einem von der Anstellungsbehörde erstellten Verzeichnis aufgeführt sind.

Die erforderliche Prämie wird zur Hälfte vom Beamten getragen, die andere Hälfte geht zu Lasten des Organs.

▼M112 —————

▼M112




ANHANG XI

Anwendungsmodalitäten zu den Artikeln 64 und 65 des Statuts

KAPITEL 1

JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS GEMÄß ARTIKEL 65 ABSATZ 1 DES STATUTS



Abschnitt 1

Elemente der jährlichen Angleichung

Artikel 1

(1)  Bericht des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat)

Für die Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts erstellt Eurostat jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten Orten in den Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen.

(2)  Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel (Brüsseler internationaler Index)

Anhand von Angaben der belgischen Behörden ermittelt Eurostat einen Index, mit dem sich die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für Beamte der Gemeinschaften in Brüssel messen lässt. Dieser (nachstehend „Brüsseler internationaler Index“ genannte) Index berücksichtigt die Entwicklung zwischen dem Monat Juni des Vorjahres und dem Monat Juni des laufenden Jahres und basiert auf der statistischen Methodik, die die in Artikel 13 vorgesehene Arbeitsgruppe „Artikel 64 des Statuts“ festlegt.

(3)  Entwicklung der Lebenshaltungskosten außerhalb Brüssels (Kaufkraftparitäten und implizite Indizes)

a) Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten, mit denen die Kaufkraftäquivalenz

i) der Dienstbezüge der Beamten der Gemeinschaften, die in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten — mit Ausnahme der Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird — und in bestimmten anderen Dienstorten tätig sind, gegenüber Brüssel und

ii) der in den Mitgliedstaaten gezahlten Versorgungsbezüge gegenüber Belgien

festgelegt wird.

b) Die Kaufkraftparitäten beziehen sich jeweils auf den Monat Juni.

c) Die Kaufkraftparitäten werden so berechnet, dass alle zugrunde liegenden Komponenten zweimal jährlich aktualisiert und mindestens einmal alle fünf Jahre durch Direkterhebung überprüft werden können. Eurostat aktualisiert die Kaufkraftparitäten unter Zugrundelegung der am besten geeigneten Indizes gemäß den Angaben der in Artikel 13 vorgesehenen Arbeitsgruppe „Artikel 64 des Statuts“.

d) Außerhalb von Belgien und Luxemburg wird die Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des Bezugszeitraums anhand der impliziten Indizes gemessen. Diese Indizes werden als Produkt aus dem Brüsseler internationalen Index und der Entwicklung der Kaufkraftparität errechnet.

(4)  Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen (spezifische Indikatoren)

a) Um zu ermitteln, inwieweit sich die Kaufkraft der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten prozentual erhöht oder verringert hat, stellt Eurostat anhand der Angaben, die bis Ende September von den betreffenden nationalen Behörden eingegangen sind, spezifische Indikatoren auf, aus denen hervorgeht, wie sich die realen Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen zwischen dem Monat Juli des Vorjahres und dem Monat Juli des laufenden Jahres entwickelt haben. Bei den beiden Dienstbezügen ist jeweils ein Zwölftel sämtlicher jährlich gezahlter Bestandteile der Dienstbezüge einzubeziehen.

Die spezifischen Indikatoren gliedern sich in

i) einen Indikator für jede der im Statut definierten Funktionsgruppen und

ii) einen Durchschnittsindikator, gewichtet nach Maßgabe der Zahl der nationalen Beamten, die jeder Funktionsgruppe entspricht.

Jeder dieser Indikatoren wird als Brutto- und als Nettorealindikator aufgestellt. Bei der Umrechnung von Brutto- in Nettowert werden die Pflichtabzüge sowie die allgemeinen Steuerfaktoren berücksichtigt.

Zur Ermittlung der Brutto- und Nettoindikatoren für die gesamte Europäische Union verwendet Eurostat eine Stichprobe, die sich aus folgenden Mitgliedstaaten zusammensetzt: Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande und Vereinigtes Königreich. Der Rat kann gemäß Artikel 65 Absatz 3 des Statuts auf Vorschlag der Kommission eine neue Stichprobe beschließen, die für mindestens 75 % des BIP der Europäischen Union repräsentativ sein muss und ab dem Jahr gilt, das auf das Jahr der Beschlussfassung folgt. Die Ergebnisse für die einzelnen Länder werden mit dem unter Verwendung der Kaufkraftparitäten gemessenen jeweiligen nationalen BIP gewichtet, das sich aus den neuesten, gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen veröffentlichten Statistiken ergibt.

b) Die betreffenden nationalen Behörden übermitteln Eurostat auf Anfrage die ergänzenden Angaben, die Eurostat für notwendig hält, um einen spezifischen Indikator zur korrekten Messung der Entwicklung der Kaufkraft der nationalen Beamten festlegen zu können.

Stellt Eurostat nach erneuter Konsultation der betreffenden nationalen Behörden fest, dass die mitgeteilten Angaben statistische Anomalien aufweisen oder es nicht möglich ist, für einen bestimmten Mitgliedstaat die Indikatoren aufzustellen, mit denen sich die Entwicklung der Realeinkommen der Beamten des betreffenden Landes statistisch genau messen lässt, so erstattet Eurostat der Kommission Bericht und übermittelt ihr alle Materialien, die für eine Beurteilung erforderlich sind.

c) Neben den spezifischen Indikatoren errechnet Eurostat bestimmte Kontrollindikatoren. Einer dieser Indikatoren ist die reale Pro-Kopf-Lohn- und Gehaltsmasse in den Zentralverwaltungen; sie wird gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ermittelt.

In dem Bericht von Eurostat über die spezifischen Indikatoren ist auf Abweichungen zwischen diesen Indikatoren und den genannten Kontrollindikatoren einzugehen.

Artikel 2

Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen ausführlichen Bericht über den Personalbedarf der Organe und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls nach Anhörung der übrigen Organe gemäß den Bestimmungen des Statuts dem Rat entsprechende, alle relevanten Faktoren einbeziehende Vorschläge.



Abschnitt 2

Modalitäten der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge

Artikel 3

(1)  Mit Wirkung vom 1. Juli beschließt der Rat gemäß Artikel 65 Absatz 3 des Statuts bis Ende eines jeden Jahres über die von der Kommission vorgeschlagene Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge auf der Grundlage der in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Elemente.

(2)  Der Wert der Angleichung entspricht dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem Brüsseler internationalen Index. Die Angleichung wird in Nettowerten als ein gleicher Prozentsatz für alle ausgedrückt.

(3)  Der auf diese Weise festgelegte Wert der Angleichung geht nach folgendem Verfahren in die Grundgehaltstabellen in Artikel 66 des Statuts und im Anhang XIII des Statuts sowie in den Artikeln 20, 63 und 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ein:

a) Das Nettogehalt und die Nettoversorgungsbezüge mit Berichtigungskoeffizient 100 werden um den Wert der jährlichen Angleichung gemäß Absatz 2 herauf- oder herabgesetzt.

b) Bei der Aufstellung der neuen Grundgehaltstabelle wird der Bruttobetrag bestimmt, der nach Abzug der Steuer — unter Berücksichtigung von Absatz 4 — und der Pflichtbeiträge zum System der sozialen Sicherheit und zum Versorgungssystem den Nettobetrag ergibt.

c) Bei dieser Umrechnung von Nettobeträgen in Bruttobeträge wird von der Situation eines ledigen Beamten ausgegangen, der keine der im Statut vorgesehenen Zulagen erhält.

(4)  Bei der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 werden die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Beträge mit einem Faktor multipliziert, der sich zusammensetzt aus

a) dem sich aus der vorangegangenen Angleichung ergebenden Faktor und/oder

b) dem Wert der Angleichung der Dienstbezüge gemäß Absatz 2.

(5)  Die Berichtigungskoeffizienten für Belgien und Luxemburg werden auf 100 festgesetzt. Die Berichtigungskoeffizienten,

a) die für die Dienstbezüge der in anderen Mitgliedstaaten oder an bestimmten anderen Dienstorten tätigen Beamten der Gemeinschaften gelten ►C12  , ◄

b) die abweichend von Artikel 82 Absatz 1 des Statuts für die Versorgungsbezüge gelten, die von den Gemeinschaften in anderen Mitgliedstaaten für den Anteil gezahlt werden, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Ansprüchen entspricht,

werden auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den in Artikel 1 dieses Anhangs genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder festgesetzt.

Für Dienstorte mit starker Inflation gelten die Bestimmungen des Artikels 8 dieses Anhangs über die rückwirkende Geltung der Berichtigungskoeffizienten.

(6)  Die Organe nehmen die entsprechende positive oder negative Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, ehemaligen Beamten und sonstigen anspruchsberechtigten Personen mit rückwirkender Geltung für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über die folgende Angleichung vor.

Falls diese rückwirkende Angleichung die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge erfordert, so kann diese Rückforderung über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über die folgende jährliche Angleichung verteilt werden.



KAPITEL 2

ZWISCHENZEITLICHE ANGLEICHUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE

(ARTIKEL 65 ABSATZ 2 DES STATUTS)

Artikel 4

(1)  Zwischenzeitliche Angleichungen der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 des Statuts werden mit Wirkung vom 1. Januar beschlossen, falls zwischen Juni und Dezember nach Maßgabe der in Artikel 6 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Sensibilitätsschwelle und unter Berücksichtigung der für den laufenden zwölfmonatigen Bezugszeitraum vorausgeschätzten Kaufkraftentwicklung eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt.

(2)  Der Vorschlag der Kommission wird dem Rat spätestens in der zweiten Aprilhälfte übermittelt.

(3)  Diese zwischenzeitlichen Angleichungen werden bei der jährlichen Angleichung der Dienstbezüge berücksichtigt.

Artikel 5

(1)  Die Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung in dem betreffenden Zeitraum wird von Eurostat alljährlich im März anhand der Angaben erstellt, die auf der in Artikel 12 dieses Anhangs genannten Sitzung mitgeteilt werden.

Ergibt sich bei dieser Vorausschätzung ein negativer Prozentsatz, so wird er zur Hälfte bei der zwischenzeitlichen Angleichung berücksichtigt.

(2)  Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel wird durch den Brüsseler internationalen Index für den Zeitraum Juni bis Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.

(3)  Für die Dienstorte, für die ein Berichtigungskoeffizient festgelegt wurde (Belgien und Luxemburg ausgenommen), wird eine Schätzung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Kaufkraftparitäten für Dezember angestellt. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten wird nach den Modalitäten des Artikels 1 Absatz 3 berechnet.

Artikel 6

(1)  Die Sensibilitätsschwelle für den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Sechsmonatszeitraum liegt bei einem Prozentsatz, der 7 % für einen Zwölfmonatszeitraum entspricht.

(2)  Die Schwelle wird — vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Anhangs — nach folgendem Verfahren angewandt:

a) Wird die Sensibilitätsschwelle in Brüssel erreicht oder überschritten (nach Maßgabe der Entwicklung des Brüsseler internationalen Index zwischen Juni und Dezember), so werden die Dienstbezüge für alle Orte nach dem jährlichen Angleichungsverfahren angeglichen;

b) wird die Sensibilitätsschwelle in Brüssel nicht erreicht, so werden nur die Berichtigungskoeffizienten der Dienstorte mit einer über dieser Schwelle liegenden Kaufkraftentwicklung (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes zwischen Juni und Dezember) angeglichen.

Artikel 7

Bei der Anwendung von Artikel 6 dieses Anhangs gilt Folgendes:

Der Wert der Angleichung entspricht dem Brüsseler internationalen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist.

Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem Wechselkurs nach Artikel 63 des Statuts, multipliziert mit dem Wert der Angleichung, falls die Angleichungsschwelle in Brüssel nicht erreicht wird.



KAPITEL 3

ZEITPUNKT DER ANWENDUNG EINES BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN

(DIENSTORTE MIT STARKEM ANSTIEG DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN)

Artikel 8

(1)  Für Orte mit starkem Anstieg der Lebenshaltungskosten (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes) finden die Berichtigungskoeffizienten im Fall der zwischenzeitlichen Angleichung vor dem 1. Januar und im Fall der jährlichen Angleichung vor dem 1. Juli Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass der Kaufkraftverlust dem Kaufkraftverlust an einem Dienstort entspricht, an dem die Sensibilitätsschwelle bei der Entwicklung der Lebenshaltungskosten erreicht ist.

(2)  Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der jährlichen Angleichung wird wie folgt festgesetzt:

a) auf den 16. Mai für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 6,3 % liegt, und

b) auf den 1. Mai für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 12,6 % liegt.

(3)  Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der zwischenzeitlichen Angleichung wird wie folgt festgesetzt:

a) auf den 16. November für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 6,3 % liegt, und

b) auf den 1. November für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 12,6 % liegt.



KAPITEL 4

FESTSETZUNG UND AUFHEBUNG VON BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN

(ARTIKEL 64 DES STATUTS)

Artikel 9

(1)  Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die Verwaltung eines Organs der Gemeinschaften oder die Vertreter der Beamten der Gemeinschaften an einem bestimmten Dienstort können die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für diesen Ort beantragen.

Der Antrag hat sich auf objektive Elemente zu stützen, die eine mehrere Jahre andauernde erhebliche Differenz der Lebenshaltungskosten an einem bestimmten Dienstort gegenüber der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaats erkennen lassen (ausgenommen die Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird). Bestätigt Eurostat, dass die Differenz erheblich (über 5 %) und nachhaltig ist, so legt die Kommission einen Vorschlag zur Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für diesen Dienstort vor.

(2)  Desgleichen kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, einen Berichtigungskoeffizienten für einen bestimmten Ort aufzuheben. In diesem Fall beruht der Vorschlag auf einer der folgenden Voraussetzungen:

a) Ein Antrag der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, der Verwaltung eines Organs der Gemeinschaften oder der Vertreter der Beamten der Gemeinschaften an einem bestimmten Dienstort lässt erkennen, dass die Lebenshaltungskosten an diesem Dienstort nicht mehr wesentlich (um weniger als 2 %) unter denen der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaats liegen, und diese Annäherung ist nachhaltig und von Eurostat bestätigt worden.

b) An dem Dienstort sind keine Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften mehr beschäftigt.

(3)  Der Rat beschließt über den Vorschlag gemäß Artikel 64 Absatz 2 des Statuts.



KAPITEL 5

AUSNAHMEKLAUSEL

Artikel 10

Geht aus von der Kommission mitgeteilten objektiven Daten hervor, dass in der Gemeinschaft eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage eingetreten ist, so legt die Kommission dem Rat entsprechende Vorschläge vor, über die dieser nach dem Verfahren des Artikels 283 des EG-Vertrags beschließt.



KAPITEL 6

AUFGABE VON EUROSTAT UND BEZIEHUNGEN ZU DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 11

Eurostat hat die Aufgabe, die Qualität der Ausgangsdaten und der statistischen Methoden zu überwachen, die zur Ermittlung der bei der Angleichung der Dienstbezüge berücksichtigten Elemente herangezogen werden. Insbesondere ist Eurostat damit beauftragt, alle Bewertungen vorzunehmen und alle für diese Überwachung erforderlichen Untersuchungen anzustellen.

Artikel 12

Eurostat beruft alljährlich im März eine aus Experten der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestehende Arbeitsgruppe, „Gruppe Artikel 65 des Statuts“ genannt, ein.

Bei dieser Gelegenheit wird die statistische Methodik und ihre Anwendung bei der Berechnung der spezifischen und der Kontrollindikatoren geprüft.

Zusammen mit den Angaben über die Entwicklung der Arbeitszeit in den zentralstaatlichen Dienststellen werden auf der Arbeitsgruppensitzung die Informationen übermittelt, die zur Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung für die Zwecke der zwischenzeitlichen Angleichung der Dienstbezüge erforderlich sind.

Artikel 13

Eurostat beruft mindestens einmal im Jahr, spätestens im September, eine aus Experten der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestehende Arbeitsgruppe, „Gruppe Artikel 64 des Statuts“ genannt, ein.

Bei dieser Gelegenheit wird die statistische Methodik und ihre Anwendung bei der Festsetzung des Brüsseler internationalen Index und der Kaufkraftparitäten geprüft.

Artikel 14

Jeder Mitgliedstaat teilt Eurostat auf dessen Verlangen mit, welche Faktoren sich mittelbar oder unmittelbar auf die Zusammensetzung und die Entwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten auf zentralstaatlicher Ebene auswirken.



KAPITEL 7

SCHLUSSBESTIMMUNG UND REVISIONSKLAUSEL

Artikel 15

(1)  Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2012.

(2)  Am Ende des vierten Jahres ihrer Geltungsdauer werden sie insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Haushaltswirkung einer Bewertung unterzogen. Hierzu legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Anhangs auf der Grundlage von Artikel 283 EG-Vertrag vor.

▼M112




ANHANG XII

Anwendungsmodalitäten zu Artikel 83a des Statuts

KAPITEL 1

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1)  Zur Festsetzung des Beitrags der Beamten zur Versorgung nach Artikel 83 Absatz 2 des Statuts nimmt die Kommission alle fünf Jahre und erstmals 2004 eine versicherungsmathematische Bewertung des Gleichgewichts des Versorgungssystems nach Artikel 83a Absatz 3 des Statuts vor. Aus dieser Bewertung soll hervorgehen, ob der Beitrag der Beamten ausreicht, um ein Drittel der Kosten des Versorgungssystems abzudecken.

(2)  Zur Vorbereitung der Prüfung nach Artikel 83a Absatz 4 des Statuts aktualisiert die Kommission diese versicherungsmathematische Bewertung jedes Jahr unter Berücksichtigung der Entwicklung der Teilnehmerpopulation im Sinne von Artikel 9 dieses Anhangs, des Zinssatzes im Sinne von Artikel 10 dieses Anhangs und der auf die Gehaltstabelle der EG-Beamten anzuwendenden jährlichen Änderungsrate im Sinne von Artikel 11 dieses Anhangs.

(3)  Die Bewertung und die Aktualisierungen werden in jedem Jahr n unter Bezugnahme auf die Population der am 31. Dezember des Vorjahres (n-1) im aktiven Dienst stehenden Teilnehmer am Versorgungssystem durchgeführt.

Artikel 2

(1)  Eine etwaige Anpassung des Beitragssatzes wird zusammen mit der alljährlichen Angleichung der Bezüge nach Artikel 65 des Statuts am 1. Juli wirksam. Bei einer Anpassung wird der Beitragssatz um höchstens einen Prozentpunkt gegenüber dem Beitragssatz des Vorjahres herauf- oder herabgesetzt.

(2)  Die am 1. Juli 2004 wirksam werdende Anpassung führt zu einem Beitragssatz, der 9,75 % nicht übersteigt. Die am 1. Juli 2005 wirksam werdende Anpassung führt zu einem Beitragssatz, der 10,25 % nicht übersteigt.

(3)  Besteht zwischen der Beitragssatzänderung, wie sie sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergeben hätte, und der Anpassung, die sich aus der Änderung nach Absatz 2 ergibt, eine Differenz, so wird diese zu keinem Zeitpunkt nachverrechnet und folglich auch bei späteren versicherungsmathematischen Berechnungen nicht berücksichtigt. Der Beitragssatz, wie er sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergeben hätte, wird in den Bewertungsbericht gemäß Artikel 1 dieses Anhangs aufgenommen.



KAPITEL 2

BEWERTUNG DES VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GLEICHGEWICHTS

Artikel 3

Bei der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung werden zur Bestimmung der Voraussetzungen für das Gleichgewicht des Versorgungssystems das Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts, das Invalidengeld im Sinne des Artikels 78 des Statuts und die Hinterbliebenenversorgung im Sinne der Artikel 79 und 80 des Statuts als Kostenfaktoren des Systems berücksichtigt.

Artikel 4

(1)  Das versicherungsmathematische Gleichgewicht wird auf der Grundlage der in diesem Kapitel dargestellten Berechnungsmethode bewertet.

(2)  Nach dieser Methode stellt der versicherungsmathematische Gegenwert der bis zum Zeitpunkt der Berechnung erworbenen Versorgungsansprüche Verpflichtungen aus vergangener Dienstzeit dar; der versicherungsmathematische Gegenwert der Versorgungsansprüche, die in dem zum Zeitpunkt der Berechnung beginnenden Dienstjahr erworben werden, wird als „Dienstzeitaufwand“ bezeichnet.

(3)  Es wird von der Annahme ausgegangen, dass der Ruhestand (außer bei Invalidität) stets zu einem festen Durchschnittsalter (r) angetreten wird. Das durchschnittliche Ruhestandeintrittsalter wird erst im Zuge der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikel 1 dieses Anhangs aktualisiert und kann für verschiedene Personalkategorien unterschiedlich sein.

(4)  Bei der Bestimmung der versicherungsmathematischen Gegenwerte wird wie folgt vorgegangen:

a) Der Entwicklung des Grundgehalts der einzelnen Beamten zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung und dem angenommenen Ruhestandeintrittsalter wird Rechnung getragen.

b) Die bis zum Berechnungszeitpunkt erworbenen Versorgungsansprüche (Verpflichtungen aus vergangener Dienstzeit) werden nicht berücksichtigt.

(5)  Alle einschlägigen Bestimmungen dieses Statuts (und insbesondere der Anhänge VIII und XIII) werden bei der versicherungsmathematischen Bewertung des Dienstzeitaufwands berücksichtigt.

(6)  Bei der Bestimmung des realen Abzinsungssatzes und der jährlichen Änderungsrate, die auf die Gehaltstabellen für die Beamten der Gemeinschaften anzuwenden sind, wird eine Glättung vorgenommen. Die Glättung wird durch die Verwendung eines gleitenden Zwölfjahresschnitts für den Zinssatz und für die auf die Gehaltstabellen anzuwendende Änderungsrate bewirkt.

Artikel 5

(1)  Die Beitragsformel beruht auf folgender Gleichung:

image

(2)  Der Beitrag der Beamten zur Finanzierung des Versorgungssystems ist gleich einem Drittel des Verhältnisses zwischen dem Dienstzeitaufwand des laufenden Jahres (n) für alle Beamten im aktiven Dienst, die dem Versorgungssystem angeschlossen sind, und der Jahresgrundgehaltssumme für dieselbe Population an aktiven Teilnehmern am Versorgungssystem zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres (n-1).

(3)  Der Dienstzeitaufwand ist die Summe aus

a) dem Dienstzeitaufwand für das Ruhegehalt (näher dargestellt in Artikel 6 dieses Anhangs), d. h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche, die im Laufe des Jahres n erworben werden, einschließlich des Wertes des Anteils an dem betreffenden Ruhegehalt, der nach dem Tod des Beamten im Ruhestand an den überlebenden Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte Kinder zu zahlen ist;

b) dem Dienstzeitaufwand für das Invalidengeld (näher dargestellt in Artikel 7 dieses Anhangs), d. h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Versorgungsleistungen, die an die Beamten im aktiven Dienst zu zahlen sein werden, welche im Laufe des Jahres n voraussichtlich dienstunfähig werden; und

c) dem Dienstzeitaufwand für die Hinterbliebenenversorgung (näher dargestellt in Artikel 8 dieses Anhangs), d. h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Versorgungsleistungen, die an die Hinterbliebenen der Beamten im aktiven Dienst zu zahlen sind, welche im Laufe des Jahres n voraussichtlich sterben.

(4)  Die Bewertung des Dienstzeitaufwands für das laufende Jahr beruht auf den Versorgungsansprüchen und den entsprechenden Annuitäten, wie in den Artikeln 6 bis 8 dieses Anhangs näher dargestellt.

Diese Annuitäten ergeben nach Berücksichtigung des Zinssatzes, der auf die Gehaltstabelle anzuwendenden jährlichen Änderungsrate und der Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Beamte bei Erreichen des Ruhestandsalters noch am Leben ist, auf den Berechnungszeitpunkt bezogen den versicherungsmathematischen Gegenwert von 1 EUR pro Jahr.

(5)  Den in Titel V Kapitel 2 des Statuts und in Anhang VIII des Statuts enthaltenen Angaben zum Existenzminimum wird Rechnung getragen.

Artikel 6

(1)  Zur Berechnung des Wertes der Ruhegehälter werden die im Jahr n erworbenen Ruhegehaltsansprüche für jeden Beamten im aktiven Dienst berechnet, indem sein geschätztes Grundgehalt beim Eintritt in den Ruhestand mit dem auf ihn anzuwendenden Zuwachsfaktor multipliziert wird.

Machen die Versorgungsansprüche, die der Beamte seit seiner Einstellung (einschließlich übertragener Ansprüche) am 31. Dezember des Jahres n-1 erworben hat, 70 % oder mehr aus, so wird so verfahren, als habe der Beamte im Jahre n keine Versorgungsansprüche erworben.

(2)  Das geschätzte Grundgehalt (PS für Projected basic Salary) beim Eintritt in den Ruhestand wird nach einer Formel berechnet, bei der vom Grundgehalt am 31. Dezember des Vorjahres ausgegangen wird und die auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate und die geschätzte jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen wie folgt berücksichtigt werden:

image

wobei:

SAL

=

gegenwärtiges Gehalt

GSG

=

geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

ISP

=

geschätzte jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen

m

=

Differenz zwischen dem geschätzten Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x).

Da die Berechnungen in realen Größen (inflationsbereinigt) vorgenommen werden, sind die auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate und die jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen inflationsbereinigte Änderungsraten.

(3)  Auf der Grundlage der Berechnung der von einem gegebenen Beamten erworbenen Versorgungsansprüche wird der versicherungsmathematische Gegenwert dieser Ansprüche (und der mit ihnen verbundenen Versorgungsleistungen an Hinterbliebene) berechnet, indem die im Jahr n erworbenen Versorgungsansprüche multipliziert werden mit der Summe aus

a) einer aufgeschobenen nachschüssigen Annuität zum Alter x, aufgeschoben um m Jahre:

image

wobei:

x

=

Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

τ

=

Zinssatz

kpx

=

Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

m

=

Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG

=

geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

ω

=

Obergrenze der Sterblichkeitstabelle

und

b) einer aufgeschobenen nachschüssigen Hinterbliebenenrente zum Alter x und zum Alter y, wobei y das angenommene Alter des Ehegatten ist. Letztere Rente wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, und dem anzuwendenden Koeffizienten für Versorgungsleistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe von Anhang VIII des Statuts multipliziert:

image

wobei:

x

=

Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

τ

=

Zinssatz

kpx

=

Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

kpy

=

Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist

m

=

Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG

=

geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

ω

=

Obergrenze der Sterblichkeitstabelle.

(4)  Bei der Berechnung des Dienstzeitaufwands für das Ruhegehalt wird Folgendes berücksichtigt:

a) der Beamten, die nach Erreichen des Ruhestandsalters noch im Dienst bleiben, gewährte Steigerungssatz;

b) der für Beamte, die vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausscheiden, geltende Abschlagsfaktor.

Artikel 7

(1)  Zur Berechnung des Wertes der Invalidengelder wird zunächst ermittelt, in wie vielen Fällen im Laufe des Jahres n Anspruch auf Invalidengeld entsteht; hierzu wird auf die einzelnen Beamten im aktiven Dienst die Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Jahr dienstunfähig zu werden, angewandt. Diese Wahrscheinlichkeit wird dann mit dem Jahresbetrag an Invalidengeld multipliziert, auf das der Beamte Anspruch haben würde.

(2)  Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Invalidengelder, die erstmals im Jahr n zu zahlen sind, wird von folgenden Annuitäten ausgegangen:

a) einer befristet zahlbaren nachschüssigen Annuität bei einem Alter x:

image

wobei:

x

=

Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

τ

=

Zinssatz

kpx

=

Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

m

=

Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG

=

geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

und

b) eine nachschüssige Hinterbliebenenannuität. Letztere Annuität wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, und dem anzuwendenden Koeffizienten für Versorgungsleistungen an Hinterbliebene multipliziert:

image

wobei:

x

=

Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

y

=

Alter des Ehegatten des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

τ

=

Zinssatz

kpx

=

Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

m

=

Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

kpy

=

Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist

m

=

Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG

=

geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate).

Artikel 8

(1)  Der Wert der Versorgungsleistungen, auf die die Hinterbliebenen im Laufe des Jahres n Anspruch erwerben, wird berechnet, indem auf jeden Beamten im aktiven Dienst die Wahrscheinlichkeit, dass er in dem betreffenden Jahre stirbt, angewandt und diese mit dem Jahresbetrag der Versorgungsleistungen multipliziert wird, auf die der hinterbliebene Ehegatte im laufenden Jahr Anspruch haben würde. Bei der Berechnung werden auch möglicherweise zahlbare Waisengelder berücksichtigt.

(2)  Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwertes der Versorgungsleistungen, auf die die Hinterbliebenen im Laufe des Jahres n Anspruch erwerben, wird eine nachschüssige Annuität verwendet. Letztere Annuität wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, multipliziert:

image

wobei:

y

=

Alter des Ehegatten des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

τ

=

Zinssatz

kpy

=

Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist

GSG

=

geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

ω

=

Obergrenze der Sterblichkeitstabelle.



KAPITEL 3

BERECHNUNGSVERFAHREN

Artikel 9

(1)  Die demografischen Parameter für die versicherungsmathematische Bewertung basieren auf der Beobachtung der Population der dem Versorgungssystem angeschlossenen Personen, die das Personal im aktiven Dienst und die n umfasst. Die entsprechenden Daten werden jährlich von der Kommission erhoben; diese stützt sich dabei auf die Angaben der verschiedenen Organe und Agenturen, deren Bedienstete dem System angeschlossen sind.

Aus der Beobachtung dieses Personenkreises werden u. a. deren Struktur, das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter und die Invaliditätstafel abgeleitet.

(2)  Bei der Sterbetafel wird von einer Population ausgegangen, deren spezifische Merkmale möglichst weitgehend der Population der Teilnehmer am Versorgungssystem entsprechen. Die Sterbetafel wird erst bei der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikel 1 dieses Anhangs aktualisiert.

Artikel 10

(1)  Den Zinssätzen, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen heranzuziehen sind, liegen die durchschnittlichen jährlichen Zinssätze zugrunde, die für die langfristige Staatsschuld der Mitgliedstaaten festgestellt und von der Kommission veröffentlicht werden. Zur Berechnung des entsprechenden, für die versicherungsmathematischen Berechnungen erforderlichen inflationsbereinigten Zinssatzes wird ein geeigneter Verbraucherpreisindex verwendet.

(2)  Der bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende Jahreszinssatz ist der Mittelwert, der sich aus den durchschnittlichen realen Zinssätzen der letzten 12 Jahre vor dem jeweiligen laufenden Jahr ergibt.

Artikel 11

(1)  Der auf die Gehaltstabelle der Beamten anzuwendenden jährlichen Änderungsrate, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen zu berücksichtigen ist, liegen die spezifischen Indikatoren nach Anhang XI Artikel 1 Absatz 4 des Statuts zugrunde.

(2)  Die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende jährliche Änderungsrate ist der Mittelwert, der sich aus den inflationsbereinigten spezifischen Indikatoren für die Europäische Union der letzten 12 Jahre vor dem jeweils laufenden Jahr ergibt.

Artikel 12

Als Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen nach Anhang VIII Artikel 4 und 8 des Statuts gilt der effektiv zu verwendende Zinssatz im Sinne des Artikels 10 dieses Anhangs; er wird erforderlichenfalls zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung angepasst.



KAPITEL 4

DURCHFÜHRUNG

Artikel 13

(1)  Eurostat ist für die technische Durchführung dieses Anhangs zuständig.

(2)  Eurostat wird bei der versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikel 1 dieses Anhangs von einem oder mehreren unabhängigen qualifizierten Experten unterstützt. Eurostat liefert den betreffenden Experten unter anderem die Parameter nach den Artikeln 9 bis 11 dieses Anhangs.

(3)  Eurostat legt jedes Jahr am 1. September einen Bericht über die Bewertungen und Aktualisierungen nach Artikel 1 dieses Anhangs vor.

(4)  Sollten sich bei der Durchführung dieses Anhangs methodische Fragen stellen, so werden diese von Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen Experten der zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten und dem oder den unabhängigen qualifizierten Experten behandelt. Hierzu beruft Eurostat wenigstens einmal pro Jahr eine Sitzung dieser Personengruppe ein. Sollte Eurostat dies für erforderlich halten, so kann das Amt jedoch auch häufiger eine Sitzung einberufen.



KAPITEL 5

REVISIONSKLAUSEL

Artikel 14

(1)  Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 sowie die Artikel 9, 10, 11 und 12

(2)  Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, der gegebenenfalls von einem nach Stellungnahme des Statutsbeirats vorgelegten Vorschlag der Kommission begleitet wird, kann der Rat die Bestimmungen dieses Anhangs zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung überprüfen, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Haushaltswirkung und des versicherungsmathematischen Gleichgewichts. Der Rat beschließt über den genannten Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags.

(3)  Abweichend von Artikel 83a des Statuts und Absatz 2 dieses Artikels ist dem Rat bis Ende 2008 die zweite Bewertung, ein Bericht und gegebenenfalls ein Vorschlag der Kommission vorzulegen.




ANHANG XIII

Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Gemeinschaften (Artikel 107a des Statuts)

Abschnitt 1

Artikel 1

(1)  Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 erhält Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Statuts folgende Fassung:

„1. Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A*, B*, C* und D* bezeichnet werden.

2. Die Laufbahngruppe A* umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die Laufbahngruppe B* neun, die Laufbahngruppe C* sieben und die Laufbahngruppe D* fünf.“

(2)  Als Zeitpunkt der Einstellung gilt der Tag des Dienstantritts.

Artikel 2

(1)  Am 1. Mai 2004 erhalten die Besoldungsgruppen der Beamten, die sich in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Artikel 35 des Statuts befinden, vorbehaltlich des Artikels 8 dieses Anhangs folgende Bezeichnungen:



Alte Besoldungsgruppe

Neue (vorübergehende) Besoldungsgruppe

Alte Besoldungsgruppe

Neue (vorübergehende) Besoldungsgruppe

Alte Besoldungsgruppe

Neue (vorübergehende) Besoldungsgruppe

Alte Besoldungsgruppe

Neue (vorübergehende) Besoldungsgruppe

A1

A*16

 
 
 
 
 
 

A2

A*15

 
 
 
 
 
 

A3/LA3

A*14

 
 
 
 
 
 

A4/LA4

A*12

 
 
 
 
 
 

A5/LA5

A*11

 
 
 
 
 
 

A6/LA6

A*10

B1

B*10

 
 
 
 

A7/LA7

A*8

B2

B*8

 
 
 
 

A8/LA8

A*7

B3

B*7

C1

C*6

 
 
 
 

B4

B*6

C2

C*5

 
 
 
 

B5

B*5

C3

C*4

D1

D*4

 
 
 
 

C4

C*3

D2

D*3

 
 
 
 

C5

C*2

D3

D*2

 
 
 
 
 
 

D4

D*1

(2)  Vorbehaltlich des Artikels 7 dieses Anhangs wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgenden Tabellen festgesetzt (Beträge in Euro):



Laufbahngruppe A (1) (2)

Alte Besoldungsgruppen

Neue vorübergehende Besoldungsgruppen

1

2

3

4

5

6

7

8

A1

A*16

14 822,86

15 445,74

16 094,79

16 094,79

16 094,79

16 094,79

 
 
 
 

12 717,09

13 392,63

14 068,17

14 743,71

15419,25

16 094,79

 
 
 
 

0,8579377

0,8670760

0,8740822

0,9160548

0,9580274

1,0

 
 

A2

A*15

13 100,93

13 651,45

14 225,11

14 620,87

14 822,86

15 445,74

 
 
 
 

11 285,38

11 930,01

12 574,64

13 219,27

13 863,90

14 508,53

 
 
 
 

0,8614182

0,8739006

0,8839749

0,9041370

0,9353053

0,9393224

 
 

A3

A*14

11 579,04

12 065,60

12 572,62

12 922,41

13 100,93

13 651,45

14 225,11

14 822,86

 
 

9 346,34

9 910,20

10 474,06

11 037,92

11 601,78

12 165,64

12 729,50

13 293,36

 
 

0,8071775

0,8213599

0,8330849

0,8541688

0,8855692

0,8911610

0,8948613

0,8968148

 

A*13

10 233,93

10 663,98

11 112,09

11 421,25

11 579,04

 
 
 

A4

A*12

9 045,09

9 425,17

9 821,23

10 094,47

10 233,93

10 663,98

11 112,09

11 579,04

 
 

7 851,92

8 292,03

8 732,14

9 172,25

9 612,36

10 052,47

10 492,58

10 932,69

 
 

0,8680864

0,8797751

0,8891086

0,9086411

0,9392638

0,9426565

0,9442490

0,9441793

A5

A*11

7 994,35

8 330,28

8 680,33

8 921,83

9 045,09

9 425,17

9 821,23

10 233,93

 
 

6 473,51

6 857,02

7 240,53

7 624,04

8 007,55

8 391,06

8 774,57

9 158,08

 
 

0,8097606

0,8231440

0,8341307

0,8545377

0,8852925

0,8902821

0,8934288

0,8948742

A6

A*10

7 065,67

7 362,57

7 671,96

7 885,41

7 994,35

8 330,28

8 680,33

9 045,09

 
 

5 594,32

5 899,56

6 204,80

6 510,04

6 815,28

7 120,52

7 425,76

7 731,00

 
 

0,7917607

0,8012909

0,8087633

0,8255804

0,8525121

0,8547756

0,8554698

0,8547179

 

A*9

6 244,87

6 507,29

6 780,73

6 969,38

7 065,67

 
 
 

A7

A*8

5 519,42

5 751,35

5 993,03

6 159,77

6 244,87

6 507,29

 
 
 
 

4 815,59

5 055,21

5 294,83

5 534,45

5 774,07

6 013,69

 
 
 
 

0,8724812

0,8789606

0,8834980

0,8984832

0,9246101

0,9241466

 
 

A8

A*7

4 878,24

5 083,24

5 296,84

5 444,21

5 519,42

 
 
 
 
 

4 258,95

4 430,71

 
 
 
 
 
 
 
 

0,8730505

0,8716311

 
 
 
 
 
 
 

A*6

4 311,55

4 492,73

4 681,52

4 811,77

4 878,24

 
 
 
 

A*5

3 810,69

3 970,82

4 137,68

4 252,80

4 311,55

 
 
 

(1)   Die kursiv gesetzten Zahlen in den Tabellen entsprechen den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Gehältern gemäß Artikel 66 des Statuts. Sie werden in den Tabellen lediglich zur Information aufgeführt und sind rechtlich nicht bindend.

(2)   In die dritte Zeile der Dienstaltersstufen jeder Besoldungsgruppe ist ein Koeffizient eingetragen, der das Verhältnis zwischen dem Grundgehalt vor dem 1. Mai 2004 und dem Grundgehalt nach dem 1. Mai 2004 wiedergibt.



Laufbahngruppe B (1) (2)

Alte Besoldungsgruppen

Neue vorübergehende Besoldungsgruppen

1

2

3

4

5

6

7

8

 

B*11

7 994,35

8 330,28

8 680,33

8 921,83

9 045,09

 
 
 

B1

B*10

7 065,67

7 362,57

7 671,96

7 885,41

7 994,35

8 330,28

8 680,33

9 045,09

 
 

5 594,32

5 899,56

6 204,80

6 510,04

6 815,28

7 120,52

7 425,76

7 731,00

 
 

0,7917607

0,8012909

0,8087633

0,8255804

0,8525121

0,8547756

0,8554698

0,8547179

 

B*9

6 244,87

6 507,29

6 780,73

6 969,38

7 065,67

 
 
 

B2

B*8

5 519,42

5 751,35

5 993,03

6 159,77

6 244,87

6 507,29

6 780,73

7 065,67

 
 

4 847,05

5 074,29

5 301,53

5 528,77

5 756,01

5 983,25

6 210,49

6 437,73

 
 

0,8781810

0,8822781

0,8846160

0,8975611

0,9217181

0,9194688

0,9159029

0,9111280

B3

B*7

4 878,24

5 083,24

5 296,84

5 444,21

5 519,42

5 751,35

5 993,03

6 244,87

 
 

4 065,67

4 254,62

4 443,57

4 632,52

4 821,47

5 010,42

5 199,37

5 388,32

 
 

0,8334297

0,8369898

0,8389096

0,8509077

0,8735465

0,8711729

0,8675695

0,8628394

B4

B*6

4 311,55

4 492,73

4 681,52

4 811,77

4 878,24

5 083,24

5 296,84

5 519,42

 
 

3 516,44

3 680,31

3 844,18

4 008,05

4 171,92

4 335,79

4 499,66

4 663,53

 
 

0,8155860

0,8191701

0,8211393

0,8329679

0,8552101

0,8529580

0,8494989

0,8449312

B5

B*5

3 810,69

3 970,82

4 137,68

4 252,80

4 311,55

4 492,73

4 681,52

4 878,24

 
 

3 143,24

3 275,85

3 408,46

3 541,07

3 673,68

3 806,29

3 938,90

4 071,51

 
 

0,8248480

0,8249807

0,8237611

0,8326444

0,8520555

0,8472109

0,8413720

0,8346268

 

B*4

3 368,02

3 509,54

3 657,02

3 758,76

3 810,69

 
 
 
 

B*3

2 976,76

3 101,85

3 232,19

3 322,12

3 368,02

 
 
 

(1)   Die kursiv gesetzten Zahlen in den Tabellen entsprechen den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Gehältern gemäß Artikel 66 des Statuts. Sie werden in den Tabellen lediglich zur Information aufgeführt und sind rechtlich nicht bindend.

(2)   In die dritte Zeile der Dienstaltersstufen jeder Besoldungsgruppe ist ein Koeffizient eingetragen, der das Verhältnis zwischen dem Grundgehalt vor dem 1. Mai 2004 und dem Grundgehalt nach dem 1. Mai 2004 wiedergibt.



Laufbahngruppe C (1) (2)

Alte Besoldungsgruppen

Neue vorübergehende Besoldungsgruppen

1

2

3

4

5

6

7

8

 

C*7

4 878,24

5 083,24

5 296,84

5 444,21

5 519,42

 
 
 

C1

C*6

4 311,55

4 492,73

4 681,52

4 811,77

4 878,24

5 083,24

5 296,84

5 519,42

 
 

3 586,63

3 731,26

3 875,89

4 020,52

4 165,15

4 309,78

4 454,41

4 599,04

 
 

0,8318656

0,8305106

0,8279127

0,8355595

0,8538223

0,8478411

0,8409561

0,8332470

C2

C*5

3 810,69

3 970,82

4 137,68

4 252,80

4 311,55

4 492,73

4 681,52

4 878,24

 
 

3 119,61

3 252,15

3 384,69

3 517,23

3 649,77

3 782,31

3 914,85

4 047,39

 
 

0,8186470

0,8190122

0,8180164

0,8270387

0,8465100

0,8418734

0,8362348

0,8296824

C3

C*4

3 368,02

3 509,54

3 657,02

3 758,76

3 810,69

3 970,82

4 137,68

4 311,55

 
 

2 910,01

3 023,56

3 137,11

3 250,66

3 364,21

3 477,76

3 591,31

3 704,86

 
 

0,8640121

0,8615260

0,8578323

0,8648224

0,8828349

0,8758292

0,8679526

0,8592873

C4

C*3

2 976,76

3 101,85

3 232,19

3 322,12

3 368,02

3 509,54

3 657,02

3 810,69

 
 

2 629,42

2 735,93

2 842,44

2 948,95

3 055,46

3 161,97

3 268,48

3 374,99

 
 

0,8833161

0,8820317

0,8794161

0,8876711

0,9071977

0,9009642

0,8937550

0,8856638

C5

C*2

2 630,96

2 741,52

2 856,72

2 936,20

2 976,76

 
 
 
 
 

2 424,48

2 523,83

2 623,18

2 722,53

 
 
 
 
 
 

0,9215191

0,9205951

0,9182489

0,9272291

 
 
 
 
 

C*1

2 325,33

2 423,04

2 524,86

2 595,11

2 630,96

 
 
 

(1)   Die kursiv gesetzten Zahlen in den Tabellen entsprechen den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Gehältern gemäß Artikel 66 des Statuts. Sie werden in den Tabellen lediglich zur Information aufgeführt und sind rechtlich nicht bindend.

(2)   In die dritte Zeile der Dienstaltersstufen jeder Besoldungsgruppe ist ein Koeffizient eingetragen, der das Verhältnis zwischen dem Grundgehalt vor dem 1. Mai 2004 und dem Grundgehalt nach dem 1. Mai 2004 wiedergibt.



Laufbahngruppe D (1) (2)

Alte Besoldungsgruppen

Neue vorübergehende Besoldungsgruppen

1

2

3

4

5

6

7

8

 

D*5

3 810,69

3 970,82

4 137,68

4 252,8

4 311,55

 
 
 

D1

D*4

3 368,02

3 509,54

3 657,02

3 758,76

3 810,69

3 970,82

4 137,68

4 311,55

 
 

2 740,03

2 859,83

2 979,63

3 099,43

3 219,23

3 339,03

3 458,83

3 578,63

 
 

0,8135433

0,8148732

0,8147699

0,8245884

0,8447893

0,8408918

0,8359346

0,8300101

D2

D*3

2 976,76

3 101,85

3 232,19

3 322,12

3 368,02

3 509,54

3 657,02

3 810,69

 
 

2 498,38

2 604,79

2 711,20

2 817,61

2 924,02

3 030,43

3 136,84

3 243,25

 
 

0,8392951

0,8397537

0,8388121

0,8481361

0,8681718

0,8634835

0,8577585

0,8510926

D3

D*2

2 630,96

2 741,52

2 856,72

2 936,20

2 976,76

3 101,85

3 232,19

3 368,02

 
 

2 325,33

2 424,85

2 524,37

2 623,89

2 723,41

2 822,93

2 922,45

3 021,97

 
 

0,8838333

0,8844911

0,8836603

0,8936346

0,9148907

0,9100795

0,9041702

0,8972542

D4

D*1

2 325,33

2 423,04

2 524,86

2 595,11

2 630,96

 
 
 
 
 

2 192,47

2 282,38

2 372,29

2 462,20

 
 
 
 
 
 

0,9428640

0,9419476

0,9395718

0,9487849

 
 
 
 

(1)   Die kursiv gesetzten Zahlen in den Tabellen entsprechen den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Gehältern gemäß Artikel 66 des Statuts. Sie werden in den Tabellen lediglich zur Information aufgeführt und sind rechtlich nicht bindend.

(2)   In die dritte Zeile der Dienstaltersstufen jeder Besoldungsgruppe ist ein Koeffizient eingetragen, der das Verhältnis zwischen dem Grundgehalt vor dem 1. Mai 2004 und dem Grundgehalt nach dem 1. Mai 2004 wiedergibt.

(3)  Die Gehälter für die neuen vorübergehenden Besoldungsgruppen sind die anwendbaren Beträge im Sinne von Artikel 7 dieses Anhangs.

Artikel 3

Die Dienstaltersstufe eines Beamten und das in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe erreichte Dienstalter wird durch das in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs beschriebene Verfahren nicht berührt. Die Gehälter werden gemäß Artikel 7 dieses Anhangs festgelegt.

Artikel 4

Für die Zwecke dieser Bestimmungen und für den in Artikel 1 Satz 1 dieses Anhangs genannten Zeitraum gilt:

a) Der Begriff „Funktionsgruppe“ wird durch den Begriff „Laufbahngruppe“ ersetzt

i) in folgenden Statutsbestimmungen:

 Artikel 5 Absatz 5,

 Artikel 6 Absatz 1,

 Artikel 7 Absatz 2,

 Artikel 31 Absatz 1,

 Artikel 32 Absatz 3,

 Artikel 39 Buchstabe f),

 Artikel 40 Absatz 4,

 Artikel 41 Absatz 3,

 Artikel 51 Absätze 1, 2, 8 und 9,

 Artikel 78 Absatz 1;

ii) in Anhang II Artikel 1 Absatz 4 des Statuts;

iii) in Anhang III des Statuts in

 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c),

 Artikel 3 Absatz 4;

iv) in Anhang IX des Statuts in

 Artikel 5,

 Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben f) und g).

b) Der Begriff „Funktionsgruppe AD“ wird durch den Begriff „Laufbahngruppe A*“ ersetzt

i) in folgenden Statutsbestimmungen:

 Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c),

 Artikel 48 Absatz 3,

 Artikel 56 Absatz 2,

ii) in Anhang II Artikel 10 Absatz 1 des Statuts.

c) Der Begriff „Funktionsgruppe AST“ wird durch den Begriff „Laufbahngruppen B*, C* und D*“ ersetzt

i) in folgenden Statutsbestimmungen:

 Artikel 43 Absatz 2,

 Artikel 48 Absatz 3,

ii) in Anhang VI Artikel 1 und 3 des Statuts.

d) In Artikel 56 Absatz 3 des Statuts werden die Worte „Besoldungsgruppe AST1 bis AST4“ durch die Worte „Laufbahngruppen C* und D* Besoldungsgruppen 1 bis 4“ ersetzt;

e) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) des Statuts wird der Begriff „Funktionsgruppe AST“ durch den Begriff „Laufbahngruppen B* und C*“ ersetzt.

f) Artikel 29 Absatz 4 des Statuts erhält folgende Fassung: „Vor dem 1. Mai 2006führt das Europäische Parlament mindestens ein Auswahlverfahren für die die Laufbahngruppen C*, B* und A* durch.“

g) In Artikel 43 Absatz 2 des Statuts werden die Worte „die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe Administration“ ersetzt durch die Worte „eine Funktion in der nächsthöheren Laufbahngruppe“.

h) In Artikel 45a Absatz 1 des Statuts werden die Worte „Funktionsgruppe AST“ durch die Worte „Laufbahngruppe B*“ und die Worte „Funktionsgruppe AD“ durch die Worte „Laufbahngruppe A*“ ersetzt.

i) In Artikel 46 des Statuts werden die Worte „Besoldungsgruppen AD9 bis 14“ durch die Worte „Besoldungsgruppen A*9 bis A*14“ ersetzt.

j) In Artikel 29 Absatz 2 des Statuts werden die Worte „Besoldungsgruppen AD16 oder AD15“ durch die Worte „Besoldungsgruppen A*16 oder A*15“ und die Worte „Besoldungsgruppen AD15 oder AD14“ durch die Worte „Besoldungsgruppen A*15 oder A*14“ ersetzt.

k) In Anhang II Artikel 12 Absatz 1 des Statuts wird die Angabe „AD14“ durch die Angabe „A*14“ ersetzt.

l) In Anhang IX Artikel 5 des Statuts werden in

i) Absatz 2 die Angabe „AD13“ durch die Angabe „A*13“,

ii) Absatz 3 die Angabe „AD14“ durch die Angabe „A*14 oder höher“ und die Angabe „AD16 oder AD15“ durch die Angabe „A*16 oder A*15“,

iii) Absatz 4 die Angabe „AD16“ durch die Angabe „A*16“ und die Angabe „AD15“ durch die Angabe „A*15“

ersetzt.

m) In Artikel 43 Absatz 2 des Statuts werden die Worte „Ab der Besoldungsgruppe 4 kann die Beurteilung für Beamte der Besoldungsgruppen B, C und D auch“ durch die Worte „Die Beurteilung für Beamte der Besoldungsgruppen B, C und D kann auch“ ersetzt.

n) In Artikel 5 Absatz 4 des Statuts wird die Bezugnahme auf Anhang I Teil A durch eine Bezugnahme auf Anhang XIII.1 ersetzt.

o) Jede Bezugnahme im Statut auf das Monatsgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 wird durch eine Bezugnahme auf das Monatsgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe D*1 ersetzt.

Artikel 5

(1)  Abweichend von Artikel 45 des Statuts behält ein Beamter, der am 1. Mai 2004 für eine Beförderung in Frage kommt, seine Anwartschaft auf Beförderung, auch wenn er in seiner Besoldungsgruppe das Mindestdienstalter von zwei Jahren noch nicht erreicht hat.

(2)  Ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurde, wird, wenn der Wechsel ab dem 1. Mai 2004 erfolgt, in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der er sich in der bisherigen Laufbahngruppe befand, oder anderenfalls in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe seiner neuen Laufbahngruppe.

(3)  Die Artikel 1 bis 11 finden auf Zeitbedienstete Anwendung, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt und danach gemäß Absatz 4 als Beamte eingestellt worden sind.

(4)  Ein Bediensteter auf Zeit, der vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurde, wird, wenn die Einstellung ab dem 1. Mai 2004 erfolgt, in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der er sich in der bisherigen Laufbahngruppe befand, oder anderenfalls in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe seiner neuen Laufbahngruppe.

(5)  Wird ein Beamter, der am 30. April 2004 in der Besoldungsgruppe A3 eingestuft ist, nach diesem Zeitpunkt zum Direktor ernannt, so ist er gemäß Artikel 7 Absatz 5 dieses Anhangs in die nächsthöhere Besoldungsgruppe einzustufen. Artikel 46 letzter Satz des Statuts findet keine Anwendung.

Artikel 6

Unbeschadet der Artikel 9 und 10 dieses Anhangs werden für die erste Beförderung der vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten die in Artikel 6 Absatz 2 des Statuts und in Anhang I Teil B aufgeführten Prozentsätze so angepasst, dass sie den vor diesem Zeitpunkt in den einzelnen Organen geltenden Modalitäten gerecht werden.

Wird die Beförderung eines Beamten vor dem 1. Mai 2004 wirksam, so wird sie durch die am Tag des Wirksamwerdens der Beförderung geltenden Statutsbestimmungen geregelt.

Artikel 7

Für die Festlegung des Monatsgrundgehalts der vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten gelten folgende Regeln:

1. Mit der Neubezeichnung der Besoldungsgruppen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs ist keine Änderung des Monatsgrundgehalts des einzelnen Beamten verbunden.

2. Für jeden Beamten wird am 1. Mai 2004 ein Multiplikationsfaktor berechnet. Dieser Multiplikationsfaktor ist gleich dem Verhältnis zwischen dem monatlichen Grundgehalt, das der Beamte vor dem 1. Mai 2004 bezog, und dem anwendbaren Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs.

Das monatliche Grundgehalt, das dem Beamten am 1. Mai 2004 gezahlt wird, entspricht dem Produkt aus dem anwendbaren Betrag und dem Multiplikationsfaktor.

Der Multiplikationsfaktor wird zur Festsetzung des Monatsgrundgehalts des Beamten beim Aufstieg in eine höhere Dienstaltersstufe oder bei der Anpassung der Gehälter angewandt.

3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 entspricht nach dem 1. Mai 2004 das Monatsgrundgehalt des Beamten mindestens dem Betrag, den er aufgrund der vor diesem Zeitpunkt geltenden Regelung beim automatischen Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe seiner alten Besoldungsgruppe als Monatsgrundgehalt bezogen hätte. In allen Besoldungsgruppen und Dienstalterstufen entspricht das zugrunde zu legende alte Grundgehalt dem Produkt aus dem Betrag, der nach dem 1. Mai 2004 anzuwenden ist, und dem in Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs definierten Koeffizienten.

4. Bei Beamten der Besoldungsgruppen A*10 bis A*16 bzw. AD10 bis AD16, die am 30. April 2004 Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor sind oder danach zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt werden und ihre neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufriedenstellend erfüllt haben, wird das Monatsgrundgehalt um einen Betrag angehoben, der dem in Prozent ausgedrückten Steigerungssatz zwischen der ersten und zweiten Dienstaltersstufe der betreffenden Besoldungsgruppe gemäß den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs entspricht.

5. Unbeschadet des Absatzes 3 wird mit der ersten Beförderung nach dem 1. Mai 2004 das Monatsgrundgehalt jedes Beamten um einen Prozentsatz angehoben, der sich entsprechend nachstehender Tabelle nach der Laufbahngruppe, der er vor dem 1. Mai 2004 angehörte, und seiner Dienstaltersstufe bei Wirksamwerden der Beförderung richtet:



Dienstaltersstufen

Laufbahngruppe

1

2

3

4

5

6

7

8

A

13,1 %

11,0 %

6,8 %

5,7 %

5,5 %

5,2 %

5,2 %

4,9 %

B

11,9 %

10,5 %

6,4 %

4,9 %

4,8 %

4,7 %

4,5 %

4,3 %

C

8,5 %

6,3 %

4,6 %

4,0 %

3,9 %

3,7 %

3,6 %

3,5 %

D

6,1 %

4,6 %

4,3 %

4,1 %

4,0 %

3,9 %

3,7 %

3,6 %

Zur Bestimmung des anwendbaren Prozentsatzes wird jede Besoldungsgruppe in fiktive Dienstaltersstufen, die jeweils einem Dienstalter von zwei Monaten entsprechen, und in fiktive Prozentsätze unterteilt, die um ein Zwölftel der Differenz zwischen dem für die betreffende Dienstaltersstufe geltenden Prozentsatz und dem für die nächsthöhere Dienstaltersstufe der betreffenden fiktiven Dienstaltersstufe geltenden Prozentsatz gekürzt werden.

Bei der Berechnung des vor der Beförderung bezogenen Gehalts eines Beamten, der nicht die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht hat, wird der Wert der fiktiven Dienstaltersstufe berücksichtigt. Für diesen Zweck wird jede Besoldungsgruppe zusätzlich in fiktive Gehälter unterteilt, die von der ersten bis zur letzten tatsächlichen Dienstaltersstufe um ein Zwölftel des zweijährlichen Steigerungsbetrags steigen, der für die Dienstaltersstufen dieser Besoldungsgruppe gilt.

6. Bei dieser ersten Beförderung wird ein neuer Multiplikationsfaktor festgelegt. Dieser ist gleich dem Verhältnis zwischen den neuen Grundgehältern, die sich aus der Anwendung von Absatz 5 ergeben, und dem anwendbaren Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs. Dieser Multiplikationsfaktor wird vorbehaltlich Absatz 7 beim Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und bei der Anpassung der Gehälter angewendet.

7. Ist der Multiplikationsfaktor nach einer Beförderung kleiner als 1, so verbleibt der Beamte abweichend von Artikel 44 des Statuts so lange in der ersten Dienstaltersstufe seiner neuen Besoldungsgruppe, wie der Multiplikationsfaktor kleiner als 1 ist oder bis der betreffende Beamte erneut befördert wird. Um dem Wert der höheren Dienstaltersstufe Rechnung zu tragen, auf die er nach dem genannten Artikel Anspruch gehabt hätte, wird ein neuer Multiplikationsfaktor berechnet. Sobald der Faktor gleich 1 ist, beginnt der Beamte, gemäß Artikel 44 des Statuts in den Dienstaltersstufen aufzusteigen. Ist der Faktor größer als 1, so wird ein etwaiger Überschussbetrag in Dienstalter in der Dienstaltersstufe umgerechnet.

8. Der Multiplikationsfaktor wird auch bei weiteren Beförderungen angewandt.

Artikel 8

(1)  Mit Wirkung vom 1. Mai 2006 erhalten die mit Artikel 2 Absatz 1 eingeführten Besoldungsgruppen die folgenden Bezeichnungen:



Alte (vorübergehende) Besoldungsgruppe

Neue Besoldungsgruppe

Alte (vorübergehende) Besoldungsgruppe

Neue Besoldungsgruppe

A*16

AD 16

 
 

A*15

AD 15

 
 

A*14

AD 14

 
 

A*13

AD 13

 
 

A*12

AD 12

 
 

A*11

AD 11

B*11

AST 11

A*10

AD 10

B*10

AST 10

A*9

AD 9

B*9

AST 9

A*8

AD 8

B*8

AST 8

A*7

AD 7

B*7/C*7

AST 7

A*6

AD 6

B*6/C*6

AST 6

A*5

AD 5

B*5/C*5/D*5

AST 5

 
 

B*4/C*4/D*4

AST 4

 
 

B*3/C*3/D*3

AST 3

 
 

C*2/D*2

AST 2

 
 

C*1/D*1

AST 1

(2)  Unbeschadet des Artikels 7 dieses Anhangs wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach der Tabelle in Artikel 66 des Statuts festgesetzt. Für Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden, gilt bis zur ersten Beförderung folgende Tabelle:

▼M122



1.7.2008

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

7

8

16

16 299,08

16 983,99

17 697,68

17 697,68

17 697,68

17 697,68

 
 

15

14 405,66

15 011,01

15 641,79

16 076,97

16 299,08

16 983,99

 
 

14

12 732,20

13 267,22

13 824,73

14 209,36

14 405,66

15 011,01

15 641,79

16 299,08

13

11 253,14

11 726,01

12 218,75

12 558,70

12 732,20

 
 
 

12

9 945,89

10 363,83

10 799,33

11 099,79

11 253,14

11 726,01

12 218,75

12 732,20

11

8 790,51

9 159,90

9 544,81

9 810,36

9 945,89

10 363,83

10 799,33

11 253,14

10

7 769,34

8 095,82

8 436,01

8 670,72

8 790,51

9 159,90

9 544,81

9 945,89

9

6 866,80

7 155,35

7 456,03

7 663,46

7 769,34

 
 
 

8

6 069,10

6 324,13

6 589,88

6 773,22

6 866,80

7 155,35

7 456,03

7 769,34

7

5 364,07

5 589,48

5 824,35

5 986,40

6 069,10

6 324,13

6 589,88

6 866,80

6

4 740,94

4 940,16

5 147,76

5 290,97

5 364,07

5 589,48

5 824,35

6 069,10

5

4 190,20

4 366,28

4 549,76

4 676,34

4 740,94

4 940,16

5 147,76

5 364,07

4

3 703,44

3 859,06

4 021,22

4 133,10

4 190,20

4 366,28

4 549,76

4 740,94

3

3 273,22

3 410,76

3 554,09

3 652,97

3 703,44

3 859,06

4 021,22

4 190,20

2

2 892,98

3 014,55

3 141,22

3 228,61

3 273,22

3 410,76

3 554,09

3 703,44

1

2 556,91

2 664,35

2 776,31

2 853,56

2 892,98

 
 
 

▼M112

Artikel 9

Abweichend von Anhang I Teil B des Statuts gelten vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2011 für Beamte der Besoldungsgruppen AD12 und AD13 sowie AST 10 folgende Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts:



Besoldungsgruppe

1. Mai 2004 bis

 

30.4.2005

30.4.2006

30.4.2007

30.4.2008

30.4.2009

30.4.2010

30.4.2011

A*/AD 13

5 %

10 %

15 %

20 %

20 %

A*/AD 12

5%

5%

5 %

10 %

15 %

20 %

25 %

B*/AST 10

5 %

5 %

5 %

10 %

15 %

20 %

20 %

Artikel 10

(1)  Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 in den Laufbahngruppen C oder D Dienst taten, werden ab dem 1. Mai 2006 in Laufbahnschienen mit folgenden Beförderungsmöglichkeiten eingewiesen:

a) alte Laufbahngruppe C: bis Besoldungsgruppe AST 7;

b) alte Laufbahngruppe D: bis Besoldungsgruppe AST 5.

(2)  Für diese Beamten gelten abweichend von Anhang I Teil B des Statuts ab dem 1. Mai 2004 folgende Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts:



Laufbahnschiene C

Besoldungsgruppe

1. Mai 2004 bis

Nach 30.4.2010

 

30.4.2005

30.4.2006

30.4.2007

30.4.2008

30.4.2009

30.4.2010

C*/AST 7

C*/AST 6

5 %

5 %

5 %

10 %

15%

20 %

20%

C*/AST 5

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

C*/AST 4

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

C*/AST 3

25 %

25 %

25 %

25 %

25%

25 %

25 %

C*/AST 2

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

C*/AST 1

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %



Laufbahnschiene D

Besoldungsgruppe

1. Mai 2004 bis

Nach 30.4.2010

 

30.4.2005

30.4.2006

30.4.2007

30.4.2008

30.4.2009

30.4.2010

D*/AST 5

D*/AST 4

5 %

5 %

5 %

10 %

10 %

10 %

10 %

D*/AST 3

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

D*/AST 2

22 %

22 %

22 %

22 %

22%

22 %

22 %

D*/AST 1

(3)  Ein Beamter, auf den Absatz 1 Anwendung findet, kann nach Bestehen eines allgemeinen Auswahlverfahrens oder auf der Grundlage eines Bescheinigungsverfahrens als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz eingestuft werden. Das Bescheinigungsverfahren richtet sich nach dem Dienstalter, der Erfahrung, den Verdiensten und dem Ausbildungsstand des Beamten sowie nach den in der Funktionsgruppe der AST zur Verfügung stehenden Stellen. Ein gemischter Ausschuss prüft die Bewerbungen der Beamten, die eine Bescheinigung anstreben. Die Organe erlassen bis zum 1. Mai 2004 Vorschriften zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens. Erforderlichenfalls erlassen die Organe spezielle Bestimmungen, um der mit einer solchen Neueinstufung verbundenen Änderung der anwendbaren Beförderungsquoten Rechnung zu tragen.

(4)  Zusammen mit dem von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 3 des Statuts erstellten Bericht macht die Kommission auch Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der in diesem Anhang vorgesehenen Beförderungsquoten sowie der Einbeziehung von Beamten, die bereits vor dem 1. Mai 2004 in Dienst waren, in das neue Laufbahnsystem, einschließlich der Anwendung des Bescheinigungsverfahrens.

(5)  Dieser Artikel gilt nicht für Beamte, die nach dem 1. Mai 2004 die Laufbahngruppe gewechselt haben.

Artikel 11

Artikel 45 Absatz 2 des Statuts gilt nicht für Beförderungen, die vor dem 1. Mai 2006 wirksam werden.



Abschnitt 2

Artikel 12

(1)  Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 gilt bei einer Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen in den Funktionsgruppen AST und AD in Artikel 31 Absätze 2 und 3 des Statuts Folgendes:

 AST1 bis AST4 entsprechen C*1, C*2, B*3 und B*4,

 AD5 bis AD8 entsprechen A*5 bis A*8,

 AD9, AD10, AD11, AD12 entsprechen A*9, A*10, A*11, A*12.

(2)  Artikel 5 Absatz 3 des Statuts gilt nicht für Beamte, die anhand von Eignungslisten aus vor dem 1. Mai 2004 bekannt gemachten Auswahlverfahren eingestellt wurden.

(3)  Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden, werden

 im Fall einer für die Laufbahngruppe A*, B* oder C* erstellten Eignungsliste in die Besoldungsgruppe eingestuft, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannt war;

 im Fall einer für die Laufbahngruppe A, LA, B oder C erstellten Eignungsliste entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:

 



Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens

Besoldungsgruppe der Einstellung

A8/LA8

A*5

A7/LA7 und A6/LA6

A*6

A5/LA5 und A4/LA4

A*9

A3/LA3

A*12

A2

A*14

A1

A*15

 
 

B5 und B4

B*3

B3 und B2

B*4

 
 

C5 und C4

C*1

C3 und C2

C*2

Artikel 13

(1)  Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, werden entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:



Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens

Besoldungsgruppe der Einstellung

A8/LA8

A*5

AD5

A7/LA7 und A6/LA6

A*6

AD6

 

A*7

AD7

 

A*8

AD8

A5/LA5 und A4/LA4

A*9

AD9

 

A*10

AD10

 

A*11

AD11

A3/LA3

A*12

AD12

A2

A*14

AD14

A1

A*15

AD15

 
 
 

B5 und B4

B*3

AST3

B3 und B2

B*4

AST4

C5 und C4

C*1

AST1

C3 und C2

C*2

AST2

 

(2)  Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 und von Absatz 1 dieses Artikels können die Organe Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aus einem Auswahlverfahren für die Laufbahngruppen LA 7 und LA 6 oder A*6 aufgenommen wurden und die mit den Aufgaben von Rechts- und Sprachsachverständigen betraut werden, bei der Einstellung in die Besoldungsgruppen A*7 bzw. AD7 einstufen. ◄ Die Anstellungsbehörde kann indessen unter Berücksichtigung der Ausbildung und der besonderen Erfahrung der betreffenden Person für den Dienstposten in dieser Besoldungsgruppe eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewähren, die 48 Monate nicht überschreiten darf.



Abschnitt 3

Artikel 14

Abweichend von Anhang VII Artikel 2 Absatz 1 des Statuts wird der Betrag der Kinderzulage durch folgende Beträge ersetzt:

▼M122

1.7.2008—31.12.2008

344,55

▼M112

Diese Beträge werden jährlich anhand des Prozentsatzes angeglichen, der für die in Anhang XI des Statuts beschriebene jährliche Angleichung gilt.

Artikel 15

Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts wird der Betrag der Zulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das jünger als fünf Jahre ist oder noch nicht regelmäßig und vollzeitig eine Primar- oder Sekundarschule besucht, durch folgende Beträge ersetzt:

▼M122

1.7.2008—31.8.2008

70,14

▼M112

Diese Beträge werden jährlich anhand des Prozentsatzes angeglichen, der für die in Anhang XI des Statuts beschriebene jährliche Angleichung gilt.

Artikel 16

Abweichend von Anhang VII Artikel 3 des Statuts behält ein Beamter, der Anspruch auf die Zahlung einer pauschalen Erziehungszulage hat, diesen Anspruch so lange, wie die Bedingungen, unter denen die Zahlung gewährt wurde, gegeben sind, längstens jedoch bis zum 31. August 2008. Jedoch werden die Beträge der Pauschalzahlungen am 1. September 2004 auf 80 %, am 1. September 2005 auf 60 %, am 1. September 2006 auf 40 % und am 1. September 2007 auf 20 % ihres Wertes vom 30. April 2004 gesenkt.

Artikel 17

Vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2008 kann abweichend von Anhang VII Artikel 17 Absatz 2 des Statuts ein zusätzlicher Betrag überwiesen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) die Überweisung muss bereits vor dem 1. Mai 2004 regelmäßig erfolgt sein, und die Voraussetzungen für ihre ursprüngliche Genehmigung müssen weiterhin gegeben sein,

b) dieser zusätzliche Betrag darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der monatlichen Überweisungen die folgenden Obergrenzen, ausgedrückt in Prozent des vor dem 1. Mai 2004 monatlich überwiesenen Gesamtbetrags, überschreitet:



1. Mai 2004 — 31. Dezember 2004:

100 %

1. Januar 2005 — 31. Dezember 2005:

80 %

1. Januar 2006 — 31. Dezember 2006:

60 %

1. Januar 2007 — 31. Dezember 2007:

40 %

1. Januar 2008 — 31. Dezember 2008:

20 %.

Artikel 18

(1)  Ein Beamter, der in dem Monat, der dem 1. Mai 2004 vorangeht, Anspruch auf die Pauschalzulage gemäß dem ehemaligen Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts hatte, erhält diese Zulage weiterhin „ad personam“ bis einschließlich Besoldungsgruppe 6. Auf die Zulage wird jedes Jahr der Prozentsatz angewandt, anhand dessen die Bezüge jährlich nach Maßgabe des Anhangs XI des Statuts angeglichen werden. Sind nach der Beförderung des Beamten in die Besoldungsgruppe 7 bei ansonsten gleich bleibenden Bedingungen seine Nettobezüge infolge der Streichung der Pauschalzulage niedriger als seine Nettobezüge im letzten Monat vor der Beförderung, so hat er bis zum Aufsteigen in die nächsthöhere Dienstaltersstufe Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz.

(2)  Ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2004 in die Laufbahngruppe C oder D eingestuft war und der nicht gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieses Anhangs als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz (AST) eingestuft wurde, hat gemäß Anhang VI des Statuts weiterhin Anspruch auf Dienstbefreiung als Ausgleich von Überstunden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so hat er Anspruch auf eine Vergütung.

Artikel 19

Sind während des Übergangszeitraums vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2008 die monatlichen Nettobezüge eines Beamten vor Anwendung eines etwaigen Berichtigungskoeffizienten niedriger als die Nettobezüge, die er unter denselben persönlichen Umständen in dem Monat vor dem 1. Mai 2004 erhalten hätte, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Verringerung der Nettobezüge Folge der jährlichen Angleichung der Bezüge gemäß Anhang XI des Statuts ist. Diese Garantie des Nettoeinkommens gilt nicht für die Auswirkungen der Sonderabgabe, Änderungen des Rentenbeitragssatzes und die Änderung der Bestimmungen für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge.



Abschnitt 4

Artikel 20

(1)  Die Versorgungsbezüge von Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 in den Ruhestand treten, unterliegen gemäß Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des Statuts dem Berichtigungskoeffizienten für den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger nachweislich seinen ersten Wohnsitz hat.

Der Berichtigungskoeffizient beträgt mindestens 100.

Für Beamte, die ihren ersten Wohnsitz in einem Drittland haben, gilt ein Berichtigungskoeffizient von 100.

Abweichend von Anhang VIII Artikel 45 des Statuts werden die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Statuts in der Währung des Wohnsitzmitgliedstaats gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte in einem Mitgliedstaat wohnt.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 erfolgt für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 1. Mai 2009 die Angleichung der vor dem 1. Mai 2004 bestimmten Versorgungsbezüge anhand des Mittelwerts aus den in Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben a) und b) des Statuts genannten Berichtigungskoeffizienten, die für den Mitgliedstaat gelten, in dem der Empfänger nachweislich seinen ersten Wohnsitz hat. Der Mittelwert wird nach Maßgabe der in folgender Tabelle angegebenen Gewichtung berechnet:



Vom

1.5.2004

1.5.2005

1.5.2006

1.5.2007

1.5.2008

%

80 % Buchstabe a)

20 % Buchstabe b)

60 % Buchstabe a)

40 % Buchstabe b)

40 % Buchstabe a)

60 % Buchstabe b

20 % Buchstabe a)

80 % Buchstabe b)

100 % Buchstabe b)

Bei Änderung mindestens eines Koeffizienten gemäß Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 wird die entsprechende Änderung des Mittelwerts zum selben Zeitpunkt wirksam.

(3)  Für vor dem 1. Mai 2004 eingestellte Beamte, die am 1. Mai 2004 kein Ruhegehalt beziehen, findet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ruhegehaltsansprüche bestimmt werden, die in den vorhergehenden Absätzen niedergelegte Berechnungsmethode Anwendung auf

a) die vor dem 1. Mai 2004 geleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne von Anhang VIII Artikel 3 des Statuts und

b) die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die einem Beamten, der seinen Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten hat, aufgrund einer Übertragung seiner vor dem 1. Mai 2004 in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche gemäß Anhang VIII Artikel 11 des Statuts angerechnet werden.

Auf die Ruhegehälter dieser Beamten wird der Berichtigungskoeffizient nur dann angewendet, wenn der Wohnsitz des Beamten im Land ihres Herkunftsortes im Sinne von Anhang VII Artikel 7 Absatz 3 des Statuts liegt. Ruhegehaltsempfänger können jedoch aus familiären oder gesundheitlichen Gründen bei der Anstellungsbehörde die Änderung ihres Herkunftsortes beantragen. Die Entscheidung hierüber wird aufgrund geeigneter Belege getroffen, die der betreffende Beamte vorzulegen hat.

Abweichend von Anhang VIII Artikel 45 des Statuts werden die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Statuts in der Währung des Wohnsitzmitgliedstaats gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte in einem Mitgliedstaat wohnt.

(4)  Dieser Artikel findet auf das Invalidengeld und die Vergütungen gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts sowie gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1857/89, (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 ( 6 ), (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 ( 7 ), (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 entsprechend Anwendung. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Empfänger der Vergütung gemäß Artikel 41 des Statuts, die im Land der letzten dienstlichen Verwendung wohnen.

Artikel 21

Abweichend von Artikel 77 Absatz 2 Satz 2 des Statuts erwirbt der Beamte, der seinen Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten hat, pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr, berechnet nach Maßgabe von Artikel 3 des Anhangs VIII des Statuts, Anspruch auf 2 % des in den erstgenannten Bestimmungen genannten Gehalts.

Artikel 22

(1)  Beamte, die am 1. Mai 2004 mindestens das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, haben mit Vollendung des 60. Lebensjahrs Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Beamte, die am 1. Mai 2004 zwischen 30 und 49 Jahre alt sind, haben mit Erreichen des in nachstehender Tabelle angegebenen Alters Anspruch auf ein Ruhegehalt:



Alter am 1. Mai 2004

Ruhestandsalter (Anspruch auf Ruhegehalt ab):

49 Jahre

60 Jahre

2 Monate

48 Jahre

60 Jahre

4 Monate

47 Jahre

60 Jahre

6 Monate

46 Jahre

60 Jahre

8 Monate

45 Jahre

60 Jahre

10 Monate

44 Jahre

61 Jahre

0 Monate

43 Jahre

61 Jahre

2 Monate

42 Jahre

61 Jahre

4 Monate

41 Jahre

61 Jahre

6 Monate

40 Jahre

61 Jahre

8 Monate

39 Jahre

61 Jahre

10 Monate

38 Jahre

61 Jahre

11 Monate

37 Jahre

62 Jahre

0 Monate

36 Jahre

62 Jahre

1 Monate

35 Jahre

62 Jahre

2 Monate

34 Jahre

62 Jahre

4 Monate

33 Jahre

62 Jahre

5 Monate

32 Jahre

62 Jahre

6 Monate

31 Jahre

62 Jahre

7 Monate

30 Jahre

62 Jahre

8 Monate

Beamte, die am 1. Mai 2004 das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben mit Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Bei Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten haben, richtet sich das Ruhestandsalter, das bei allen Bezugnahmen auf das Ruhestandsalter in diesem Statut zugrunde zu legen ist, nach den vorgenannten Bestimmungen, soweit dies im Statut nicht anders geregelt ist.

(2)  Verbleibt ein Beamter, der seinen Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten hat, nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hat, weiterhin im aktiven Dienst, so wird ihm unabhängig von Anhang VIII Artikel 2 des Statuts für jedes Dienstjahr, das er nach Erreichen des Ruhegehaltsalters ableistet, auf den Grundbetrag seines Ruhegehalts ein Steigerungssatz gewährt; das Ruhegehalt darf jedoch 70 % seines letzten Grundgehalts im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Statuts nicht übersteigen.

Dieser Steigerungssatz wird auch gewährt, wenn der Beamte verstirbt, sofern er nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hatte, im aktiven Dienst verblieben ist.

Leistet ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2004 den Dienst angetreten und teilzeitlich gearbeitet hat, gemäß Anhang IVa des Statuts im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit berechnete Beiträge zur Versorgungsregelung, so werden die in diesem Absatz genannten Steigerungssätze der Ruhegehaltsansprüche anteilmäßig angewendet.

Für Beamte, die mindestens das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts nach Absatz 2 Unterabsatz 1 5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte. Für Beamte, die zwischen 40 und 49 Jahre alt sind, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 3 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts, höchstens jedoch 4,5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte. Für Beamte, die zwischen 35 und 39 Jahre alt sind, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 2,75 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts, höchstens jedoch 4 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte. Für Beamte, die zwischen 30 und 34 Jahre alt sind, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 2,5 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts, höchstens jedoch 3,5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte. Für Beamte, die das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 2 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts.

(3)  Wenn die Einführung der neuen Ruhegehaltsregelung in Einzelfällen unbillige Auswirkungen auf die Ruhegehaltsansprüche bestimmter Beamter in dem Sinne nach sich zieht, dass eine erhebliche Abweichung von den durchschnittlichen Kürzungen entsteht, so schlägt die Kommission dem Rat angemessene Ausgleichsmaßnahmen vor. Der Rat beschließt über diesen Vorschlag mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags.

(4)  Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 ihren Dienst angetreten haben und nach Anwendung der Artikel 2, 3 und 11 des Anhangs VIII des Statuts nicht in der Lage sind, im Alter von 65 Jahren den in Artikel 77 Absatz 2 des Statuts für das Ruhegehalt vorgesehenen Höchstsatz zu erreichen, können in den Grenzen dieses Höchstsatzes zusätzliche Ruhegehaltsansprüche erwerben.

Die betreffenden Beamten haben Beiträge in Höhe des Gesamtbetrags ihres eigenen Beitrags und des Arbeitgeberbeitrags gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts zu entrichten. Die Kommission legt im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Berechnungsmethode für die Beiträge fest, die die betreffenden Beamten zu zahlen haben; dabei stellt sie sicher, dass bei dem Erwerb zusätzlicher Ruhegehaltsansprüche das versicherungsmathematische Gleichgewicht gewahrt bleibt und die Methode so angewandt wird, dass sich hieraus keine Bezuschussung aus dem Versorgungssystem der EU-Organe ergibt. Die Kommission erlässt diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen vor dem 1. Januar 2005.

Die betreffenden Beamten können diese Maßnahme während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem 1. Mai 2004 in Anspruch nehmen; die Zeiten, für die zusätzlich Beiträge geleistet werden können, sind dabei wie folgt begrenzt: bei Beamten, die am 1. Mai 2004 zwischen 45 und 49 Jahre alt sind, auf drei Monate; bei Beamten, die am 1. Mai 2004 zwischen 38 und 44 Jahre alt sind, auf neun Monate; bei Beamten, die am 1. Mai 2004 zwischen 30 und 37 Jahre alt sind, auf 15 Monate; und bei Beamten, die am 1. Mai 2004 das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, auf zwei Jahre.

Artikel 23

(1)  Abweichend von Artikel 52 des Statuts kann ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2004 seinen Dienst antritt und vor Erreichen des Alters, mit dem er gemäß Artikel 22 dieses Anhangs Anspruch auf ein Ruhegehalt hätte, aus dem Dienst ausscheidet, die Anwendung von Anhang VIII Artikel 9 zweiter Gedankenstrich des Statuts verlangen, und zwar

a) bei Beamten, die am 1. Mai 2004 das 45. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, ab dem Alter von 50 Jahren;

b) bei Beamten, die am 1. Mai 2004 das 45. Lebensjahr nicht vollendet haben, ab dem Alter gemäß nachstehender Tabelle:



Alter am 1. Mai 2004

Alter des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand

45 Jahre und älter

50 Jahre

0 Monate

44 Jahre

50 Jahre

6 Monate

43 Jahre

51 Jahre

0 Monate

42 Jahre

51 Jahre

6 Monate

41 Jahre

52 Jahre

0 Monate

40 Jahre

52 Jahre

6 Monate

39 Jahre

53 Jahre

0 Monate

38 Jahre

53 Jahre

6 Monate

37 Jahre

54 Jahre

0 Monate

36 Jahre

54 Jahre

6 Monate

35 Jahre und jünger

55 Jahre

0 Monate

(2)  In einem solchen Fall kommt es zusätzlich zu der in Anhang VIII Artikel 9 des Statuts genannten Kürzung der Ruhegehaltsansprüche bei Beamten, die vor Vollendung des 55. Lebensjahrs aus dem Dienst scheiden, zu folgender Kürzung: um 4,483 % der erworbenen Ruhegehaltsansprüche, falls das Ruhegehalt ab dem 54. Lebensjahr bezogen wird, um 8,573 %, falls das Ruhegehalt ab dem 53. Lebensjahr bezogen wird, um 12,316 %, falls das Ruhegehalt ab dem 52. Lebensjahr bezogen wird, um 15,778 %, falls das Ruhegehalt ab dem 51. Lebensjahr bezogen wird, und um 18,934 %, falls das Ruhegehalt ab dem 50. Lebensjahr bezogen wird.

Artikel 24

(1)  Im Fall von vor dem 1. Mai 2004 festgesetzten Versorgungsbezügen unterliegen die Ansprüche des Empfängers auch nach diesem Zeitpunkt den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung seiner Ansprüche galten. Das Gleiche gilt für den Versicherungsschutz im Rahmen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems. Die ab dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen über die Familienzulagen und die Berichtigungskoeffizienten sind hingegen sofort anwendbar, unbeschadet der Anwendung des Artikels 20.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Empfänger von Invalidengeld oder Hinterbliebenenversorgung die Anwendung der ab dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen beantragen.

(2)  Bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen ist der Nominalbetrag der vor dem 1. Mai 2004 bezogenen Nettoversorgungsbezüge garantiert. Dieser garantierte Betrag wird jedoch im Fall einer Änderung des Familienstands oder eines Wechsels des Wohnsitzlandes des Betroffenen angepasst. Beamten, die in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten, wird der Nominalbetrag des zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bezogenen Nettoruhegehalts garantiert; hierbei ist von den am Tag des Eintritts in den Ruhestand geltenden Statutsbestimmungen auszugehen.

Ist der Betrag der nach den geltenden Statutsbestimmungen berechneten Versorgungsbezüge niedriger als der Betrag der nach Maßgabe der nachstehenden Unterabsätze berechneten nominalen Versorgungsbezüge, so wird für die Anwendung von Unterabsatz 1 eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz gezahlt.

Im Fall von Bediensteten, die vor dem 1. Mai 2004 ein Ruhegehalt bezogen haben, wird das nominale Ruhegehalt monatlich unter Berücksichtigung ihres Familienstands und ihres Wohnsitzlandes zum Zeitpunkt der Berechnung sowie der am Tag vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statutsbestimmungen berechnet.

Im Fall von Bediensteten, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten, wird das nominale Ruhegehalt monatlich unter Berücksichtigung ihres Familienstands und ihres Wohnsitzlandes zum Zeitpunkt der Berechnung sowie der am Tag ihres Eintritts in den Ruhestand geltenden Statutsbestimmungen berechnet.

Stirbt der Empfänger eines vor dem 1. Mai 2004 festgesetzten Ruhegehalts nach diesem Datum, so wird bei der Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung der für den verstorbenen Ruhegehaltsempfänger geltende garantierte Nominalbetrag berücksichtigt.

(3)  Sofern ein Empfänger eines Ruhegehalts nicht die Anwendung der nach dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen beantragt hat und nicht wieder für arbeitsfähig erklärt wurde, gilt das weiter gezahlte Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahrs als Altersruhegehalt.

(4)  Die Absätze 1 und 2 sind auf die Empfänger einer Vergütung gemäß den Artikeln 41oder 50 des Statuts oder der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/1995, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/1995, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 anwendbar. Die Ruhegehälter dieser Empfänger werden jedoch nach den Bestimmungen festgesetzt, die an dem Tag gelten, an dem das Ruhegehalt erstmals gezahlt wird.

Artikel 25

(1)  Vor dem 1. Mai 2004 festgesetzte Versorgungsbezüge werden auf der Grundlage der Besoldungsgruppe berechnet, die sich aus der in den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs festgelegten Entsprechung ergibt.

Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Empfängers wird das Grundgehalt zugrunde gelegt, das sich ergibt, wenn auf das in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts angegebene Gehalt für die so ermittelte Besoldungsgruppe in derselben Dienstaltersstufe ein Prozentsatz angewandt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Grundgehalt nach der alten Tabelle und dem Gehalt nach der Tabelle in Artikel 66 des Statuts für dieselbe Dienstaltersstufe entspricht.

Bei den Dienstaltersstufen der alten Tabelle, für die es in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts keine Entsprechung gibt, wird für die Berechnung des Prozentsatzes im Sinne von Unterabsatz 2 die letzte Dienstaltersstufe derselben Besoldungsgruppe zugrunde gelegt.

Bei den Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppe D4 in der alten Tabelle wird für die Berechnung des Prozentsatzes im Sinne von Unterabsatz 2 die erste Dienstaltersstufe der ersten Besoldungsgruppe zugrunde gelegt.

(2)  Vorübergehend wird zur Bestimmung des Grundgehalts im Sinne der Artikel 77 und 78 und des Anhangs VIII des Statuts der entsprechende Multiplikationsfaktor im Sinne des Artikels 7 auf das Grundgehalt angewandt, das der Einstufung des Empfängers für die Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche bzw. der Invalidengeldansprüche gemäß der Tabelle in Artikel 66 des Statuts entspricht.

Bei den Dienstaltersstufen der alten Tabelle, für die es in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts keine Entsprechung gibt, wird für die Berechnung des Multiplikationsfaktors die letzte Dienstaltersstufe derselben Besoldungsgruppe zugrunde gelegt.

Für die Festsetzung der Ruhegehälter und Invalidengelder wird vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 Artikel 8 Absatz 1 angewandt.

(3)  Für die Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf den verstorbenen Beamten bzw. den verstorbenen Beamten im Ruhestand.

(4)  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Empfänger einer Vergütung gemäß den Artikeln 41 oder 50 des Statuts oder der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/1995, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/1995, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002.

Artikel 26

(1)  Bei vor dem 1. Mai 2004 gestellten Anträgen auf Übertragung von Ansprüchen gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts wird nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen verfahren.

(2)  Sofern die in Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts genannte Frist am 1. Mai 2004 noch nicht abgelaufen ist, hat ein Beamter, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hatte oder dessen Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war, noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Anspruchsübertragung im Sinne von Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 zu stellen oder erneut zu stellen.

(3)  Ein Beamter, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen Übertragungsantrag gestellt, den ihm unterbreiteten Vorschlag jedoch zurückgewiesen hatte, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, oder dessen Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war, hat noch die Möglichkeit, bis spätestens 31. Oktober 2004 einen solchen Antrag zu stellen oder erneut zu stellen.

(4)  In den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fällen legt das Organ, in dem der Beamte Dienst tut, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es entsprechend seinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts anrechnet. Für die Anwendung von Absatz 3 sind jedoch das Alter und die Besoldungsgruppe des Beamten zum Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblich.

(5)  Der Beamte, der vor dem 1. Mai 2004 einer Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts zugestimmt hat, kann beantragen, dass die für die Versorgungsregelung der europäischen Organe bereits angerechneten Ansprüche gemäß diesem Artikel neu berechnet werden. Der Neuberechnung sind die zum Zeitpunkt der Anrechnung der Ansprüche geltenden Parameter nach ihrer Angleichung gemäß Artikel 22 zugrunde zu legen.

(6)  Der Beamte, dem gemäß Absatz 1 Ansprüche angerechnet wurden, kann die Anwendung von Absatz 5 beantragen, sobald er über die Anrechnung der Ansprüche durch die Versorgungsregelung der europäischen Organe unterrichtet wird.

Artikel 27

(1)  Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts gilt für den Teil der Ansprüche von Beamten oder Bediensteten auf Zeit, der sich auf die vor dem 1. Mai 2004 geleisteten Dienstzeiten bezieht, folgende Regelung:

Der versicherungsmathematische Gegenwert des Ruhegehaltsanspruchs entspricht mindestens der Summe aus

a) dem Betrag der vom Grundgehalt einbehaltenen Ruhegehaltsbeiträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 %,

b) einem Abgangsgeld entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit und berechnet unter Zugrundelegung des eineinhalbfachen Betrags des letzten abzugspflichtigen Monatsgehalts je Dienstjahr,

c) dem gesamten gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts an die Gemeinschaften gezahlten Betrag zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 %.

(2)  Scheidet der Beamte oder der Bedienstete auf Zeit jedoch wegen Entfernung aus dem Dienst oder Auflösung seiner Dienstvertrags endgültig aus dem Dienst aus, so wird das Abgangsgeld oder gegebenenfalls der zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert gemäß dem auf der Grundlage von Anhang IX Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h) des Statuts getroffenen Beschluss festgesetzt.

(3)  Ein Beamter, der sich am 1. Mai 2004 im aktiven Dienst befindet und der in Ermangelung der Möglichkeit einer Übertragung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Anspruch auf Zahlung des Abgangsgelds gemäß dem vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statut hätte, hat Anspruch auf die Zahlung eines Abgangsgeldes, das nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen berechnet wird, sofern er nicht Anhang VIII Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Statuts in Anspruch genommen hat.

Artikel 28

Bedienstete im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 1. Mai 2004 aufgrund eines Arbeitsvertrags bei den Gemeinschaften angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt wurden, haben beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf, dass die als Zeitbediensteter erworbenen Ruhegehaltsansprüche eine versicherungsmathematische Anpassung erfahren, bei der der Änderung ihres Ruhestandsalters im Sinne des Artikels 77 des Statuts Rechnung getragen wird.

Artikel 29

Auf Zeitbedienstete, die vor dem 1. Mai 2004 gemäß Artikel 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt wurden, um eine Fraktion des Europäischen Parlamentes zu unterstützen, findet die Regelung des Artikels 29 Absätze 3 und 4 des Statuts, nach der die betreffenden Zeitbediensteten ein Auswahlverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften bestanden haben müssen, keine Anwendung.




ANHANG XIII.1

Grundamtsbezeichnungen in der Übergangszeit

Grundamtsbezeichnungen in jeder Laufbahngruppe gemäß Artikel 4 Buchstabe n) des Anhangs XIII.



Laufbahngruppe A

Laufbahngruppe C

A*5

Verwaltungsrat/

C*1

Bürosekretär/Verwaltungssekretär

 

Verwaltungsrat (Forschung)/

C*2

Bürosekretär/Verwaltungssekretär

 

Verwaltungsrat (Sprachen)

C*3

Bürosekretär/Verwaltungssekretär

A*6

Verwaltungsrat/

C*4

Bürosekretär/Verwaltungssekretär

 

Verwaltungsrat (Forschung)/

C*5

Bürosekretär/Verwaltungssekretär

 

Verwaltungsrat (Sprachen)

C*6

Bürosekretär/Verwaltungssekretär

A*7

Verwaltungsrat/

C*7

Bürosekretär/Verwaltungssekretär

 

Verwaltungsrat (Forschung)/

 
 
 

Verwaltungsrat (Sprachen)

 
 

A*8

Verwaltungsrat/

 
 
 

Verwaltungsrat (Forschung)/

 
 
 

Verwaltungsrat (Sprachen)

 
 

A*9

Referatsleiter/

 
 
 

Verwaltungsrat/

 
 
 

Verwaltungsrat (Forschung)/

 
 
 

Verwaltungsrat (Sprachen)

 
 

A*10

Referatsleiter/

 
 
 

Verwaltungsrat/

 
 
 

Verwaltungsrat (Forschung)/

 
 
 

Verwaltungsrat (Sprachen)

 
 

A*11

Referatsleiter/

 
 
 

Verwaltungsrat/

 
 
 

Verwaltungsrat (Forschung)/

 
 
 

Verwaltungsrat (Sprachen)

 
 

A*12

Referatsleiter/

 
 
 

Verwaltungsrat/

 
 
 

Verwaltungsrat (Forschung)/

 
 
 

Verwaltungsrat (Sprachen)

 
 

A*13

Referatsleiter/

 
 
 

Verwaltungsrat/

 
 
 

Verwaltungsrat (Forschung)/

 
 
 

Verwaltungsrat (Sprachen)

 
 

A*14

Verwaltungsrat (Forschung)/

 
 
 

Verwaltungsrat (Sprachen)/

 
 
 

Verwaltungsrat/Referatsleiter

 
 
 

Direktor

 
 

A*15

Direktor/Generaldirektor

 
 

A*16

Generaldirektor

 
 



Laufbahngruppe B

Laufbahngruppe D

B*3

Inspektor/Forschungsinspektor

D*1

Amtsgehilfe

B*4

Inspektor/Forschungsinspektor

D*2

Amtsgehilfe

B*5

Inspektor/Forschungsinspektor

D*3

Amtsgehilfe

B*6

Inspektor/Forschungsinspektor

D*4

Amtsgehilfe

B*7

Inspektor/Forschungsinspektor

D*5

Amtsgehilfe

B*8

Inspektor/Forschungsinspektor

 
 

B*9

Inspektor/Forschungsinspektor

 
 

B*10

Inspektor/Forschungsinspektor

 
 

B*11

Inspektor/Forschungsinspektor

 
 

▼B




BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN

INHALTSVERZEICHNIS

Titel I:

Allgemeine Vorschriften

Art. 1 bis 7a

Titel II:

Bedienstete auf Zeit

Kapitel 1:

Allgemeine Vorschriften

Art. 8 bis 10

Kapitel 2:

Rechte und Pflichten

Art. 11

Kapitel 3:

Einstellungsbedingungen

Art. 12 bis 15

Kapitel 4:

Arbeitsbedingungen

Art. 16 bis 18

Kapitel 5:

Bezüge und soziale Sicherheit

Art. 19 bis 27

Kapitel 6:

Soziale Sicherheit

Abschnitt A

Sicherung bei Krankheit und Unfällen, Sozialleistungen

Art. 28 bis 30

Abschnitt B

Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall

Art. 31 bis 38a

Abschnitt C

Ruhegehalt und Abgangsgeld

Art. 39 und 40

Abschnitt D

Finanzierung der Regelung zur Sicherung bei Invalidität und Tod sowie der Versorgungsordnung

Art. 41 und 42

Abschnitt E

Feststellung der Versorgungsansprüche der Bediensteten auf Zeit

Art. 43

Abschnitt F

Zahlung der Versorgungsbezüge

Art. 44

Abschnitt G

Forderungsübergang auf die Gemeinschaften

Art. 44a

Kapitel 7:

Rückforderung zuviel gezahlter Beträge

Art. 45

Kapitel 8:

Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Art. 46

Kapitel 9:

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Art. 47 bis 50a

Titel III:

Hilfskräfte

Kapitel 1:

Allgemeine Vorschriften

Art. 51 bis 53

Kapitel 2:

Rechte und Pflichten

Art. 54

Kapitel 3:

Einstellungsbedingungen

Art. 55 und 56

Kapitel 4:

Arbeitsbedingungen

Art. 57 bis 60

Kapitel 5:

Bezüge und Kostenerstattung

Art. 61 bis 69

Kapitel 6:

Soziale Sicherheit

Art. 70 und 71

Kapitel 7:

Rückforderung zuviel gezahlter Beträge

Art. 72

Kapitel 8:

Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Art. 73

Kapitel 9:

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Art. 74 bis 78

Titel IV:

Vertragsbedienstete

Kapitel 1:

Allgemeine Vorschriften

Art. 79 bis 80

Kapitel 2:

Rechte und Pflichten

Art. 81

Kapitel 3:

Einstellungsbedingungen

Art. 82 bis 84

Kapitel 4:

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a

Art. 85 bis 87

Kapitel 5:

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3b

Art. 88 bis 90

Kapitel 6:

Arbeitsbedingungen

Art. 91

Kapitel 7:

Bezüge und Kostenerstattung

Art. 92 bis 94

Kapitel 8:

Sozialleistungen

Abschnitt A

Sicherung bei Krankheit und Unfällen, Sozialleistungen

Art. 95 bis 98

Abschnitt B

Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall

Art. 99 bis 108

Abschnitt C

Ruhegehalt und Abgangsgeld

Art. 109 und 110

Abschnitt D

Finanzierung der Versorgungsregelungen

Art. 111 und 112

Abschnitt E

Feststellung der Versorgungsansprüche der Vertragsbediensteten

Art. 113

Abschnitt F

Zahlung der Versorgungsbezüge

Art. 114

Abschnitt G

Forderungsübergang auf die Gemeinschaft

Art. 115

Kapitel 9:

Rückforderung zu viel gezahlter Beträge

Art. 116

Kapitel 10:

Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Art. 117

Kapitel 11:

Sonder- und Ausnahmebestimmungen für Vertragsbedienstete in Drittländern

Art. 118

Kapitel 12:

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Art. 119

Titel V:

Örtliche Bedienstete

Art. 120 bis 122

Titel VI:

Sonderberater

Art. 123 und 124

Titel VII:

Übergangsvorschriften

Art. 125

Titel VIII:

Schlußvorschriften

Art. 126 und 127

Anhang

Übergangsvorschriften für die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallenden Bediensteten

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Diese Beschäftigungsbedingungen gelten für jeden Bediensteten, der von ►M15  den Gemeinschaften ◄ durch Vertrag eingestellt wird. Dieser Bedienstete ist:

 Bediensteter auf Zeit,

 Hilfskraft ►M112  bis zu dem in Artikel 52 genannten Datum ◄ ,

▼M112

 Vertragsbediensteter,

▼B

 Örtlicher Bediensteter,

 Sonderberater.

▼M33 —————

▼M112

Wird in diesen Beschäftigungsbedingungen auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht.

▼B

Artikel 2

Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist:

a) der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist;

b) der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist;

c) der Bedienstete, der zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Person, die ein in den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften ►M15  oder der Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates oder einer gemeinsamen Kommisson der Europäischen Gemeinschaften ◄ vorgesehenes Amt innehat ►M112  oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften, dem gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder des Ausschusses der Regionen bzw. einer Gruppe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses eingestellt ◄ und nicht unter den Beamten der Gemeinschaften ausgewählt wird;

▼M33

d) Der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan für das betreffende Organ beigefügt ist.

▼B

Artikel 3

Hilfskraft im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der eingestellt wird,

a) um bei einem Organ in Teil- oder Vollbeschäftigung nach Artikel 52 eine Tätigkeit auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für dieses Organ beigefügt ist;

b) um — nach Prüfung der Möglichkeiten einer vorübergehenden Stellenbesetzung durch Beamte des Organs — eine der folgenden Personen zu vertreten, wenn diese ihre Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben kann:

 einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der ►M112  Funktionsgruppe Assistenz (AST) ◄ ,

 ausnahmsweise einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der ►M112  Funktionsgruppe Administration (AD), ausgenommen die höheren Besoldungsgruppen (Generaldirektoren oder gleichrangiges Personal der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangiges Personal der Besoldungsgruppen AD 15 oder AD 14) ◄ , der einen Dienstposten mit fachlich sehr spezialisierten Aufgaben innehat,

und seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans für das Organ pauschal bereitgestellt werden.

▼M112

Artikel 3a

(1)  „Vertragsbediensteter“ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung eingestellt wird, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist, und zwar

a) in einem Organ, um dort manuelle Tätigkeiten oder unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten zu verrichten;

b) in den Agenturen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Statuts;

c) in sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, die nach Stellungnahme des Statutsbeirats durch einen spezifischen Rechtsakt eines oder mehrerer Organe gegründet wurden und in denen der Einsatz solcher Bediensteter zulässig ist;

d) in Vertretungen und Delegationen der Gemeinschaftsorgane;

e) in sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union.

(2)  Die Kommission legt der Haushaltsbehörde auf der Grundlage der Informationen aller Organe alljährlich einen Bericht über die Beschäftigung von Vertragsbediensteten vor, aus dem hervorgeht, ob die Anzahl der Vertragsbediensteten insgesamt 75 % des Personals der Agenturen, der sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, der Vertretungen und Delegationen der Gemeinschaftsorgane bzw. der sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union nicht überschreitet. Falls diese Obergrenze nicht beachtet worden ist, so schlägt die Kommission den Agenturen, den sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, den Vertretungen und Delegationen der Gemeinschaftsorgane bzw. den sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union vor, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Artikel 3b

„Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten“ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der im Rahmen der zeitlichen Begrenzung gemäß Artikel 88 in einer der Funktionsgruppen gemäß Artikel 89 bei einem Organ angestellt ist,

a) um in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung andere als die in Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tätigkeiten auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist,

b) um — nach Prüfung der Möglichkeiten einer vorübergehenden Stellenbesetzung durch Beamte des Organs — eine der folgenden Personen zu vertreten, wenn diese ihre Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben kann:

i) einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AST,

ii) ausnahmsweise einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AD, der einen Dienstposten mit fachlich sehr spezialisierten Aufgaben innehat, ausgenommen Referatsleiter, Direktoren, Generaldirektoren und Personen mit gleichwertigen Funktionen.

In den Fällen, in denen Artikel 3a Anwendung findet, ist ein Einsatz von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten ausgeschlossen.

▼M112

Artikel 4

„Örtlicher Bediensteter“ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Dienstorten, die außerhalb der Länder der Europäischen Union liegen, entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt wird, für die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan eine Planstelle nicht aufgeführt ist, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans pauschal bereitgestellt werden. Als örtlicher Bediensteter gilt ebenfalls, wer an Dienstorten außerhalb der Europäischen Union zur Verrichtung anderer als der oben genannten Tätigkeiten eingestellt wird, die im dienstlichen Interesse weder einem Beamten noch einem anderen der in Artikel 1 genannten Bediensteten übertragen werden können.

▼B

Artikel 5

Sonderberater im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der wegen seiner außergewöhnlichen Qualifikationen und ungeachtet anderweitiger beruflicher Tätigkeiten eingestellt wird, um ►M15  einem der Organe der Gemeinschaften ◄ seine Dienste regelmäßig oder während bestimmter Zeitabschnitte zur Verfügung zu stellen, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die dafür in dem Einzelplan des Haushaltsplans seines Organs pauschal bereitgestellt werden.

Artikel 6

Jedes Organ bestimmt, wer ermächtigt ist, Dienstverträge mit den in Artikel 1 genannten Bediensteten zu schließen.

►M112  Artikel 1a Absatz 2, Artikel 1b ◄ und Artikel 2 Absatz 2 des Statuts gelten entsprechend.

Artikel 7

Ein Bediensteter, der durch Vertrag auf mehr als ein Jahr oder auf unbestimmte Dauer eingestellt ist, hat das aktive und passive Wahlrecht für die in Artikel 9 des Statuts vorgesehene Personalvertretung.

▼M23

Das aktive Wahlrecht hat auch ein Bediensteter, der durch Vertrag auf weniger als ein Jahr eingestellt ist, sofern er seit mindestens sechs Monaten beschäftigt wird.

▼B

Der in Artikel 9 des Statuts vorgesehene Paritätische Ausschuß kann von dem Organ oder von der Personalvertretung zu allen Fragen allgemeiner Art gehört werden, die die in Artikel 1 genannten Bediensteten betreffen.

▼M23

Artikel 7a

Artikel ►M112  24b ◄ des Statuts gilt für Bedienstete im Sinne des Artikels 1.

▼B



TITEL II

BEDIENSTETE AUF ZEIT



KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften

▼M112

Artikel 8

Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Bediensteten auf Zeit kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden. Der Vertrag des auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten kann höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden. Jede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses gilt auf unbestimmte Dauer.

Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstaben b) oder d) genannten Bediensteten auf Zeit darf für höchstens vier Jahre begründet werden; der Bedienstete kann auch für einen kürzeren Zeitraum eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf nur einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, und zwar sofern im ursprünglichen Vertrag die Möglichkeit einer Verlängerung vorgesehen ist sowie nach Maßgabe dieses Vertrags. Nach Ablauf dieser Zeit darf der Betreffende nicht mehr als Bediensteter auf Zeit beschäftigt werden. Nach Ablauf seines Vertrages kann der Bedienstete nur dann weiterhin in einer Dauerplanstelle bei dem Organ verwendet werden, wenn er gemäß dem Statut zum Beamten ernannt wird.

Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe c) genannten Bediensteten auf Zeit darf nur auf unbestimmte Dauer begründet werden.

▼B

Artikel 9

Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit darf nur nach den Vorschriften dieses Titels und nur zur Besetzung einer freien Planstelle begründet werden, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt ist.

▼M112

Artikel 9a

Die Kommission legt alljährlich einen Bericht über den Einsatz von Bediensteten auf Zeit vor, aus dem die Anzahl dieser Bediensteten, Niveau und Art der Dienstposten, die geografische Verteilung und die Haushaltsmittel je Funktionsgruppe hervorgehen.

▼M112

Artikel 10

Artikel 1d und 1e, Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 7 des Statuts gelten entsprechend.

In dem Vertrag eines Bediensteten auf Zeit ist anzugeben, in welcher Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe er eingestellt wird.

Wird ein Bediensteter auf Zeit auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet, in der er eingestellt worden ist, so ist ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen.

►C12  Titel VIII des Statuts gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die aus den Forschungs- und Investitionsmitteln des Gesamthaushalts der Europäischen Union vergütet werden. ◄ Titel VIIIa des Statuts gilt für Bedienstete auf Zeit, die in einem Drittland Dienst tun, entsprechend.

▼B



KAPITEL 2

Rechte und Pflichten

Artikel 11

▼M60

Die Artikel 11 bis 26 des Statuts über die Rechte und Pflichten der Beamten gelten entsprechend. Für den Bediensteten auf Zeit mit einem Vertrag auf bestimmte Dauer wird jedoch die Dauer des in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Urlaubs aus persönlichen Gründen auf die noch verbleibende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beschränkt.

▼B

Die Verfügung nach Artikel 22 des Statuts, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, der den Gemeinschaften durch schwerwiegendes persönliches Verschulden des Bediensteten entstanden ist, wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle unter Beachtung der für den Fall der Entlassung wegen schwerer Verfehlung vorgesehenen Verfahrensvorschriften getroffen.

Die Verfügungen, die einen Bediensteten auf Zeit betreffen, werden gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts veröffentlicht.



KAPITEL 3

Einstellungsbedingungen

Artikel 12

(1)  Bei der Einstellung der Bediensteten auf Zeit ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen.

▼M93

Die Bediensteten auf Zeit werden ohne Rücksicht auf Rasse, politische, philosophische und religiöse Überzeugung, Geschlecht und sexuelle Orientierung und ungeachtet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt.

▼B

(2)  Als Bediensteter auf Zeit darf nur eingestellt werden, wer

a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;

b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;

c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;

d) die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt;

e) nachweist, daß er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaften in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

▼M112

(3)  Das Europäische Amt für Personalauswahl (im Folgenden „das Amt“) leistet einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Zeitbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren. Das Amt stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl von Zeitbediensteten sicher, die nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstaben a), b) und d) eingestellt werden.

(4)  Auf Ersuchen eines Organs stellt das Amt bei Verfahren zur Auswahl von Zeitbediensteten sicher, dass dieselben Maßstäbe wie bei der Auswahl von Beamten angewandt werden.

(5)  Die Organe erlassen erforderlichenfalls gemäß Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Einstellungsverfahren für Zeitbedienstete.

▼B

Artikel 13

Vor der Einstellung wird der Bedienstete auf Zeit durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe d) erfüllt.

▼M62

Artikel 33 Absatz 2 des Statuts gilt entsprechend.

▼B

Artikel 14

Von dem Bediensteten auf Zeit kann die Ableistung einer Probezeit von höchstens sechs Monaten verlangt werden.

▼M39

Ist der Bedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die zum Abschluß der Dienstverträge ermächtigte Behörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

▼M112

Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten auf Zeit zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bedienstete auf Zeit, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten für eine Weiterbeschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichen, wird entlassen. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann jedoch in Ausnahmefällen die Probezeit um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern und den Bediensteten auf Zeit gegebenenfalls in eine andere Dienststelle einweisen.

▼M60

Wenn die Leistungen des Bediensteten auf Zeit während der Probezeit offensichtlich unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Die Anstellungsbehörde kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Bediensteten auf Zeit vor Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen ►M112  ————— ◄ .

Der entlassene Bedienstete auf Zeit in der Probezeit erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit.

▼B

Artikel 15

►M62  (1) ◄   Die Ersteinstufung eines Bediensteten auf Zeit richtet sich nach Artikel 32 des Statuts.

Wird der Bedienstete gemäß Artikel 10 Absatz 3 auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe verwendet, so wird er nach Artikel 46 des Statuts eingestuft.

▼M62

(2)  Die Vorschriften über die Beurteilung in Artikel 43 des Statuts gelten ►M112  ————— ◄ entsprechend.

▼B



KAPITEL 4

Arbeitsbedingungen

Artikel 16

▼M112

Die Bestimmungen von Artikel 42a, 42b und 55 bis 61 des Statuts über Arbeitszeit und -dauer, Überstunden, Schichtarbeit, Bereitschaft am Arbeitsplatz oder in der eigenen Wohnung, Urlaub und Feiertage gelten entsprechend. Sonderurlaub und Elternurlaub sowie Urlaub aus familiären Gründen dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern.

▼M62

Der bezahlte Krankheitsurlaub nach Artikel 59 des Statuts übersteigt jedoch nicht drei Monate oder die Dauer der von dem Bediensteten abgeleisteten Dienstzeit, sofern diese länger ist. Dieser Urlaub kann nicht über die Laufzeit des Vertrags des Bediensteten hinaus andauern.

▼B

Nach Ablauf der genannten Fristen erhält der Bedienstete, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird, obwohl er seine Tätigkeit noch nicht wiederaufnehmen kann, einen unbezahlten Urlaub.

Hat sich der Bedienstete jedoch eine Berufskrankheit zugezogen oder hat er bei Ausübung seines Amtes einen Unfall erlitten, so erhält er während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin seine Dienstbezüge in voller Höhe, solange er kein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 33 erhält.

Artikel 17

In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Zeit auf Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen gewährt werden. ►M60  Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle setzt die Dauer des Urlaubs fest, der nicht mehr als ein Viertel der abgeleisteten Dienstzeit betragen und nicht höher sein darf als:

 3 Monate, wenn der Bedienstete weniger als 4 Jahre Dienstzeit abgeleistet hat,

  ►M112  12 ◄ Monate in den anderen Fällen.

 ◄

Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Urlaubs wird bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 3 nicht angerechnet.

▼M60

Während des Urlaubs ist die in Artikel 28 vorgesehene Sicherung bei Krankheit und Unfällen unterbrochen.

►M112  Ein Bediensteter auf Zeit, der nicht erwerbstätig ist, kann ◄ , nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den ►M112  in Artikel 28 ◄ vorgesehenen Schutz beanspruchen, sofern er die Beiträge, die ►M112  in Artikel 28 vorgesehen ◄ genannten Risiken erforderlich sind, während der Dauer des Urlaubs zur Hälfte trägt; die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten auf Zeit berechnet.

Weist der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c) oder d) ferner nach, daß er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während der Dauer seines unbezahlten Urlaubs erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikel 41 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Bediensteten auf Zeit entsprechenden Grundgehalt berechnet.

▼M60

Artikel 18

Der Bedienstete auf Zeit, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, wird aus Gründen des nationalen Dienstes beurlaubt; bei Bediensteten auf Zeit, die aufgrund eines Vertrages auf bestimmte Dauer eingestellt sind, darf die Dauer der Aussetzung des Vertrages keinesfalls die Vertragsdauer überschreiten

Dem Bediensteten auf Zeit, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, werden keine Dienstbezüge gewährt; die Vorschriften über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen finden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch die Vorschriften über das Ruhegehalt gelten für ihn weiter, wenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung nachträglich seine Versorgungsbeiträge entrichtet.

Ein Bediensteter auf Zeit, der an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst (außer Grundwehrdienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienstbezüge; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten Wehrsold gekürzt.

▼B



KAPITEL 5

Bezüge und soziale Sicherheit

Artikel 19

Die Bezüge des Bediensteten auf Zeit umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.

▼M112

Artikel 20

(1)  Die Artikel 63, 64, 65 und 65a des Statuts über die Währung, in welcher die Bezüge festgesetzt werden, sowie die Bedingungen für die Angleichung dieser Bezüge gelten entsprechend.

(2)  Die Artikel 66, 67, 69 und 70 des Statuts über die Grundgehälter, die Familienzulagen, die Auslandszulage und die Zahlungen im Todesfall gelten entsprechend.

(3)  Die Bestimmungen in Artikel 66a des Statuts über die Sonderabgabe gelten für Zeitbedienstete entsprechend.

(4)  Ein Zeitbediensteter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Stufe seiner Besoldungsgruppe rückt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe auf.

▼B

Artikel 21

Anhang VII Artikel 1, 2, ►M112  3 und 4 ◄ des Statuts betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienzulagen ►M112  und ◄ der Auslandszulage gelten entsprechend.

Artikel 22

Vorbehaltlich der Artikel 23 bis 26 hat der Bedienstete auf Zeit unter den in Anhang VII Artikel 5 bis 15 des Statuts festgelegten Bedingungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind.

Artikel 23

Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von mindestens zwölf Monaten eingestellt sind oder von denen — wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist — die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle annimmt, daß sie eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, haben Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten nach Anhang VII Artikel 9 des Statuts.

Artikel 24

(1)  Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von mindestens einem Jahr eingestellt sind oder von denen — wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist — die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle annimmt, daß sie eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, haben Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe nach Anhang VII Artikel 5 des Statuts, deren Höhe für eine voraussichtliche Dienstzeit von



—  einem Jahr oder darüber, jedoch von weniger als zwei Jahren 1/3

right accolade des in Anhang VII Artikel 5 des Statuts festgelegten Satzes beträgt.

—  zwei Jahren oder darüber, jedoch von weniger als drei Jahren 2/3

—  drei Jahren oder darüber 3/3

(2)  Die in Anhang VII Artikel 6 des Statuts vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe wird Bediensteten gewährt, die vier Jahre Dienst abgeleistet haben. Bedienstete, die mehr als ein Jahr, aber weniger als vier Jahre Dienst abgeleistet haben, erhalten eine anteilige Wiedereinrichtungsbeihilfe entsprechend der Dauer der abgeleisteten Dienstzeit; Jahresbruchteile bleiben unberücksichtigt.

▼M112

(3)  Die in Absatz 1 vorgesehene Einrichtungsbeihilfe und die in Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe dürfen nicht niedriger sein als:

▼M122

 1 074,14 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

 638,68 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

▼M112

Haben beide Ehegatten als Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe oder die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so wird diese nur dem Ehegatten gewährt, der das höhere Grundgehalt bezieht.

▼B

Artikel 25

▼M23

Die Vorschriften über das Tagegeld in Anhang VII Artikel 10 des Statuts gelten entsprechend. ►M60  Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von weniger als zwölf Monaten eingestellt werden oder die nach Meinung der in Artikel 6 erster Absatz bezeichneten Stelle eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, erhalten das Tagegeld während der gesamten Dauer des Vertrages, jedoch höchstens ein Jahr lang, wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen worden ist und sie nachweisen, daß sie nicht weiter an ihrem bisherigen Wohnsitz wohnen können. ◄

▼B

Artikel 26

Die in Anhang VII Artikel 8 des Statuts getroffene Regelung der Erstattung der jährlichen Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort findet nur auf Bedienstete auf Zeit Anwendung, die mindestens neun Monate Dienst abgeleistet haben.

Artikel 27

Anhang VII Artikel 16 und 17 des Statuts betreffend die Zahlung der Bezüge gelten entsprechend.



KAPITEL 6

Soziale Sicherheit



Abschnitt A

SICHERUNG BEI KRANKHEIT UND UNFÄLLEN, SOZIALLEISTUNGEN

Artikel 28

►M60  Die Artikel 72 und 73 des Statuts über die Sicherung bei Krankheit und Unfällen finden entsprechend Anwendung für Bedienstete auf Zeit während ihrer Dienstzeit, während des Krankheitsurlaubs und während des in Artikel 11 sowie in Artikel 17 vorgesehenen unbezahlten Urlaubs zu den dort vorgesehenen Bedingungen; Artikel 72 des Statuts über die Sicherung bei Krankheit gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die ein ►M112  Invalidengeld ◄ beziehen sowie für Empfänger von Hinterbliebenenbezügen. ◄ ►M33  Artikel 72 gilt auch für die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Bediensteten, die ein Ruhegehalt beziehen. ◄

Wird jedoch bei der ärztlichen Untersuchung, der sich der Bedienstete nach Artikel 13 unterziehen muß, festgestellt, daß er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, daß entstehende Kosten von der Erstattung nach Artikel 72 des Statuts ausgeschlossen werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt.

▼M62

Weist der Bedienstete auf Zeit nach, daß er von keiner anderen gesetzlichen Krankenversicherung eine Erstattung der Krankheitskosten erhalten kann, so kann er spätestens innerhalb des auf den Ablauf seines Vertrages folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf seines Vertrages beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach Absatz 1 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts wird nach den letzten Grundbezügen des Bediensteten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen.

Durch eine Verfügung, die von der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde nach Einholung eines Gutachtens des Vertrauensarztes des Organs getroffen wird, finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die im vorstehenden Absatz vorgesehene Begrenzung auf sechs Monate keine Anwendung, wenn der Betreffende an einer schweren oder langdauernden Krankheit leidet, die er sich während seines Beschäftigungsverhältnisses zugezogen und dem Organ vor Ablauf des im vorstehenden Absatz vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich der durch das Organ veranlaßten ärztlichen Untersuchung unterzieht.

▼M62

Artikel 28a

(1)  Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Europäischen Gemeinschaften arbeitslos ist und

 der von den Europäischen Gemeinschaften kein Ruhegehalt und kein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht,

 dessen Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung auf Antrag oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen folgt,

 der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat,

 und der in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft seinen Wohnsitz hat,

erhält unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein monatliches Arbeitslosengeld.

Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies dem Organ, dem er angehörte, anzugeben; dies setzt umgehend die Kommission davon in Kenntnis. In diesem Fall wird der Betrag dieses Arbeitslosengeldes von dem nach Absatz 3 gezahlten abgezogen.

(2)  Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muß der ehemalige Bedienstete auf Zeit

a) auf Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitssuchender gemeldet werden,

b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind,

c) dem Organ, dem er angehörte, jeden Monat eine Bescheinigung des zuständigen einzelstaatlichen Arbeitsamtes vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach Buchstaben a) und b) nachgekommen ist oder nicht; das Organ übermittelt die Bescheinigung umgehend der Kommission.

Die Leistung kann von der Gemeinschaft auch dann gewährt oder beibehalten werden, wenn die unter Buchstabe b) genannten einzelstaatlichen Auflagen nicht erfüllt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstunfähigkeit oder einer diesen gleichgestellten Situation oder wenn die zuständige einzelstaatliche Behörde den ehemaligen Bediensteten auf Zeit von der Erfüllung dieser Auflagen befreit.

Die Kommission legt nach Stellungnahme eines Sachverständigenausschusses die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest.

▼M112

(3)  Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Bedienstete auf Zeit zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Es wird festgesetzt auf

a) 60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten,

b) 45 % des Grundgehalts vom 13. bis 24. Monat,

c) 30 % des Grundgehalts vom 25. bis 36. Monat.

Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als ►M122  1 288,19 EUR ◄ und nicht mehr als ►M122  2 576,39 EUR ◄ betragen. Diese Mindest- und Höchstbeträge werden in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts gemäß Artikel 65 des Statuts angeglichen.

(4)  Der ehemalige Bedienstete auf Zeit erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfüllt der ehemalige Bedienstete auf Zeit jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Bedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfüllt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.

▼M62

(5)  Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die in Artikel 67 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird gemäß Artikel 1 des Anhangs VII des Statuts auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet.

Der Betreffende muß gleichartige Zulagen, die von anderer Seite für ihn selbst oder seinen Ehegatten gezahlt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen.

Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikels 72 des Statuts Anspruch auf die Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein.

▼M112

(6)  Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden von der Kommission in Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

(7)  Der Bedienstete auf Zeit trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von ►M122  1 171,09 EUR ◄ auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle Gemeinschaftsorgane angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, und zwar spätestens acht Tage nach der Auszahlung der Dienstbezüge. Alle Zahlungen aufgrund dieses Artikels werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften angewiesen und ausgeführt.

▼M62

(8)  Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Bediensteten auf Zeit gezahlt wird, findet die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

(9)  Im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen einzelstaatlichen Stellen sowie die Kommission für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird.

(10)  Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel sind Gegenstand einer Regelung, die unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 letzter Unterabsatz von den Gemeinschaftsorganen nach Stellungnahme des Statutsbeirats im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird.

▼M112

(11)  Die Kommission unterbreitet dem Rat ein Jahr nach Einführung dieser Arbeitslosenversicherung und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Systems. Die Kommission kann dem Rat unabhängig von diesem Bericht Vorschläge für die Anpassung der Beiträge nach Absatz 7 unterbreiten, wenn dies für das finanzielle Gleichgewicht des Systems erforderlich ist. Der Rat entscheidet über diese Vorschläge nach Maßgabe von Absatz 3.

▼B

Artikel 29

Artikel 74 des Statuts betreffend die Geburtszulage und Artikel 75 des Statuts betreffend die Übernahme der in diesem Artikel genannten Kosten durch das Organ gelten entsprechend.

Artikel 30

Artikel 76 des Statuts betreffend die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gilt entsprechend für den Bediensteten auf Zeit während der Dauer seines Vertrages und auch nach dessen Ablauf, wenn der Bedienstete infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit ►M112  oder Behinderung ◄ oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, daß er keinem anderen System der sozialen Sicherheit angehört.



Abschnitt B

SICHERUNG IM INVALIDITÄTS- UND TODESFALL

Artikel 31

Der Bedienstete auf Zeit wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert.

Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Grund dieser Beschäftigungsbedingungen vorübergehend eingestellt ist.

Artikel 32

Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten festgestellt, daß er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, daß die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst des Organs wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt.

▼M62

Der Bedienstete kann diese Verfügung vor dem in Artikel 9 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Invaliditätsausschuß anfechten.

▼M112

Artikel 33

(1)  Bei vorläufigem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienst des Organs aufgrund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält der Bedienstete für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird.

Artikel 52 des Statuts findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 65 Jahren in Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Ruhegehaltsbestimmungen. Das Ruhegehalt richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Bedienstete bei der Invalidisierung befand.

Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Bediensteten auf Zeit festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum gemäß Anhang VIII Artikel 6 des Statuts liegen. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgungsordnung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengelds berechnet werden.

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Bedienstete auf Zeit sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt des letzten Arbeitgebers gezahlt.

Ist die Dienstunfähigkeit vom Bediensteten auf Zeit vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die nach Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass der Bedienstete auf Zeit lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 39 erhält.

Der Empfänger von Invalidengeld hat nach Maßgabe von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Invalidengeld berechnet.

(2)  Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuss (Artikel 9 des Statuts) festgestellt.

(3)  Das in Anhang VIII Artikel 40 des Statuts bezeichnete Organ kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfüllt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt der Bedienstete seinen Dienst in dem Organ wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist.

Kann der Bedienstete auf Zeit jedoch nicht wieder in den Dienst der Gemeinschaften aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 47 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 39 Anwendung.

▼B

Artikel 34

Beim Tode eines Bediensteten erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hintenbliebenenrente nach Artikel 35 bis 38. ►M62  ————— ◄

▼M62 —————

▼M33

Beim Tode eines ehemaligen Bediensteten ►M62  der ein ►M112  Invalidengeld ◄ bezieht oder beim Tode eines ehemaligen Bediensteten ◄ im Sinne des Artikels 2 ►M62  Buchstaben a), c) oder d) ◄ , der ein Ruhegehalt bezieht oder vor dem ►M112  63. ◄ Lebensjahr aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, daß die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das ►M112  63. ◄ Lebensjahr vollendet, erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Anhangs.

▼M62

Ist ein Bediensteter oder ein ehemaliger Bediensteter, der ein Ruhegehalt nach der Dienstzeit oder ►M112  ein Invalidengeld ◄ bezieht, oder ein ehemaliger Bediensteter, der vor Vollendung des ►M112  63. ◄ Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, daß die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das ►M112  63. ◄ Lebensjahr vollendet, seit länger als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften der Kapitel 5 und 6 des Anhangs VIII des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge entsprechend für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen.

▼B

Artikel 35

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den ►M112  der überlebende Ehegatte ◄ , die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Bediensteten dessen Bezüge in Anwendung von Artikel 70 des Statuts erhalten haben.

Artikel 36

▼M62

►M112  Der überlebende Ehegatte ◄ eines Bediensteten erhält unter den in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts festgelegten Voraussetzungen eine ►M112  Hinterbliebenenversorgung ◄ , deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 v. H. des Grundgehalts, das der Bedienstete zuletzt bezogen hatte, jedoch nicht weniger als das Existenzminimum nach Anhang VIII Artikel 6 des Statuts; Beim Tode eines Bediensteten im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) oder d) erhöht sich die ►M112  Hinterbliebenenversorgung ◄ auf 60 v. H. des Ruhegehalts, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters vor seinem Tode darauf Anspruch gehabt hätte.

▼M23

Die Empfängerin einer ►M112  Hinterbliebenenversorgung ◄ hat unter den. in Anhang VII des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 67 des Statuts. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts.

▼M62 —————

▼M112

Artikel 37

Stirbt ein Bediensteter oder Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder unter den in Artikel 80 des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld.

Das Gleiche gilt bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat.

Stirbt ein Bediensteter oder Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, ohne dass die Voraussetzungen des ersten Absatzes erfüllt sind, so findet Artikel 80 Absatz 3 des Statuts Anwendung.

Stirbt ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) oder d), der vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, so haben die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 des Statuts unterhaltsberechtigten Kinder nach Maßgabe der vorstehenden Absätze Anspruch auf ein Waisengeld.

Bei Personen, die unterhaltsberechtigten Kindern gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 4 des Statuts gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen.

Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.

Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikel 3 des Statuts.

▼B

Artikel 38

Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenrente beanspruchen können, wird diese nach Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts aufgeteilt.

▼M62

Artikel 38a

Die Vorschriften über die Höchstbeträge und die Aufteilung in Artikel 81a des Statuts gelten entsprechend.

▼B



Abschnitt C

▼M23

RUHEGEHALT UND ABGANGSGELD

▼M112

Artikel 39

(1)  Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts. Hat der Bedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt.

Anhang VIII Artikel 9 Absatz 2 des Statuts findet nach Maßgabe folgender Regelung Anwendung:

Im Interesse des Dienstes kann die Anstellungsbehörde nach Maßgabe objektiver Kriterien und unter Anwendung transparenter Verfahren, die im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, beschließen, die genannte Kürzung auf das Ruhegehalt von höchstens acht der Zeitbediensteten aller Organe, die in einem Jahr in den Ruhestand eintreten, nicht anzuwenden. Die jährliche Anzahl der betreffenden Zeitbediensteten kann schwanken, sofern innerhalb von jeweils zwei Jahren eine durchschnittliche Anzahl von zehn nicht überschritten wird und Haushaltsneutralität gewährleistet ist. Die Kommission legt dem Rat vor Ablauf von fünf Jahren einen Bericht zur Bewertung der Anwendung dieser Maßnahme vor. Gegebenenfalls schlägt die Kommission auf der Grundlage von Artikel 283 des EG-Vertrags vor, die jährliche Höchstzahl nach fünf Jahren zu ändern.

(2)  Anhang VIII Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Statuts findet auf Bedienstete im Sinne des Artikels 2 dieser Beschäftigungsbedingungen entsprechend Anwendung.

(3)  Der Bedienstete, der ein Ruhegehalt bezieht, hat Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts. Der prozentuale Teil der Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet.

▼B

Artikel 40

Wird ein Bediensteter zum Beamten ►M15  der Gemeinschaften ◄ ernannt, so wird ihm das in Artikel 39 Absatz 1 vorgesehene Abgangsgeld nicht gezahlt.

Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird die als Bediensteter auf Zeit bei ►M15  den Gemeinschaften ◄ abgeleistete Dienstzeit unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt.

Die Ruhegehaltsansprüche eines Bediensteten, der von der in Artikel 42 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, werden für den diesen Abzügen entsprechenden Zeitraum anteilig gekürzt.

▼M112

Absatz 3 gilt nicht für den Bediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von ►M113  3,9 % ◄ beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren des Anhangs XII Artikel 12 des Statuts geändert werden.

▼B



Abschnitt D

▼M62

FINANZIERUNG DER REGELUNG ZUR SICHERUNG BEI INVALIDITÄT UND TOD SOWIE DER VERSORGUNGSORDNUNG

▼B

Artikel 41

▼M62

Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit gelten Artikel 83 ►M112  und Artikel 83a ◄ des Statuts sowie die Artikel 36 und 38 des Anhangs VIII des Statuts entsprechend.

▼B

Artikel 42

Der Bedienstete kann beantragen, daß das Organ die Zahlung leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung seiner Versorgungsansprüche in seinem Herkunftsland gegebenenfalls entrichten muß; die Einzelheiten hierfür legt das Organ fest.

Diese Zahlungen dürfen ►M112  den doppelten Wert des in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Prozentsatzes ◄ nicht übersteigen und gehen zu Lasten ►M15  des Haushalts der Gemeinschaften ◄ .

▼M62



Abschnitt E

FESTSTELLUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE DER BEDIENSTETEN AUF ZEIT

Artikel 43

Die Artikel 40 bis 44 des Anhangs VIII des Statuts gelten entsprechend.



Abschnitt F

ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE

Artikel 44

Artikel 81 a und Artikel 82 des Statuts und Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts über die Zahlung der Versorgungsbezüge gelten entsprechend.

Beträge, die ein Bediensteter den Gemeinschaften zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf Bezüge nach der vorliegenden Versorgungsordnung Anspruch hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen; Einzelheiten bestimmt das in Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts bezeichnete Organ. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.

▼M62



Abschnitt G

FORDERUNGSÜBERGANG AUF DIE GEMEINSCHAFTEN

Artikel 44a

Artikel 85a des Statuts über den Forderungsübergang auf die Gemeinschaften gilt entsprechend.

▼B



KAPITEL 7

Rückforderung zuviel gezahlter Beträge

Artikel 45

▼M23

Die Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge in Artikel 85 des Statuts gelten entsprechend.

▼B



KAPITEL 8

Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Artikel 46

Titel VII des Statuts betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gilt entsprechend.



KAPITEL 9

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

▼M112

Artikel 47

Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Falle des Todes:

a) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, oder

b) bei Verträgen auf bestimmte Dauer:

i) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;

ii) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Bei Bediensteten auf Zeit, deren Beschäftigungsverhältnis verlängert worden ist, darf die Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre;

iii) wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe b) Ziffer ii); oder

c) bei Verträgen auf unbestimmte Dauer:

i) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je Jahr der abgeleisteten Dienstzeit betragen; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt; oder

ii) wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe c) Ziffer i).

▼M60

Artikel 48

Das Beschäftigungsverhältnis auf bestimmte Dauer und das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer können durch das Organ fristlos gekündigt werden:

▼C8

a) während oder nach Ablauf der Probezeit unter den in Artikel 14 genannten Voraussetzungen;

▼M112 —————

▼M60

►M112  b) ◄  wenn der Bedienstete seine Tätigkeit nach Ablauf eines nach Artikel 16 gewährten bezahlten Krankheitsurlaubs nicht wiederaufnehmen kann. In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Vergütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit.

▼B

Artikel 49

▼M62

(1)  Das Beschäftigungsverhältnis kann nach Abschluß des Disziplinarverfahrens gemäß Anhang IX des Statuts, der entsprechend gilt, aus disziplinarischen Gründen fristlos gekündigt werden, wenn der Bedienstete auf Zeit vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten gröblich verletzt. Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle erlassen. Dem Bediensteten ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe ►M112  des Anhangs IX Artikel 23 und 24 ◄ des Statuts, der entsprechend gilt, vorläufig seines Dienstes enthoben werden.

▼B

(2)   ►M62  Bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Artikel 1 ◄ kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen:

a) daß das in Artikel 39 vorgesehene Abgangsgeld auf die Erstattung des in Artikel 83 des Statuts festgelegten Beitrags zuzüglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v. H. beschränkt wird,

b) daß dem Bediensteten der Anspruch auf die in Artikel 24 Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe ganz oder teilweise aberkannt wird.

Artikel 50

(1)  Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit ist durch das Organ fristlos zu kündigen, sobald die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle feststellt:

a) daß der Bedienstete bei seiner Einstellung vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten oder der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Voraussetzungen gemacht hat und

b) daß diese falschen Angaben für die Einstellung des Bediensteten maßgebend waren.

▼M62

(2)  In diesem Fall wird die Kündigung von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle nach Anhörung des Bediensteten und nach Abschluß des Disziplinarverfahrens nach Anhang IX des Statuts, der entsprechend gilt, ausgesprochen.

Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe ►M112  des Anhangs IX Artikel 23 und 24 ◄ des Statuts, der entsprechend gilt, vorläufig seines Dienstes enthoben werden.

Artikel 49 Absatz 2 findet Anwendung.

▼M62

Artikel 50a

Unabhängig von den Vorschriften der Artikel 49 und 50 kann gegen Bedienstete auf Zeit oder ehemalige Bedienstete auf Zeit, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch diese Beschäftigungsbedingungen auferlegten Pflichten verletzten, nach Maßgabe des Titels VI des Statuts und gegebenenfalls des Anhangs IX des Statuts, die entsprechend gelten, eine Disziplinarstrafe verhängt werden.

▼B



TITEL III

HILFSKRÄFTE



KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften

▼M112

Artikel 51

Der Vertrag mit einer Hilfskraft wird auf bestimmte Dauer abgeschlossen; er kann verlängert werden.

Artikel 52

Die gesamte Beschäftigungszeit einer Hilfskraft darf — einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung ihres Vertrages — drei Jahre nicht übersteigen bzw. nicht über den 31. Dezember 2007 hinaus reichen. Nach dem 31. Dezember 2006 dürfen keine neuen Hilfskräfte mehr eingestellt werden.

▼B

Artikel 53

Die Hilfskräfte werden in vier Kategorien eingeteilt, die entsprechend den von den Hilfskräften wahrzunehmenden Tätigkeiten in Gruppen unterteilt sind.

Innerhalb jeder Gruppe werden die Hilfskräfte in vier Klassen eingestuft. Bei der Einstufung werden ihre Qualifikationen und ihre Berufserfahrung berücksichtigt.

Die Grundtätigkeiten und die Gruppen sind in der nachstehenden Übersicht einander zugeordnet:



Kategorie

Gruppe

Tätigkeit

A

I

Bediensteter, der mit Untersuchungen beauftragt ist, die große Berufserfahrung auf einem oder mehreren Gebieten erfordern;

Bediensteter mit Berufserfahrung, der mit der Überprüfung von Übersetzungen beauftragt ist;

Bediensteter mit besonderer Berufserfahrung im Dolmetscherdienst.

II

Bediensteter, der mit Untersuchungen beauftragt ist, die eine gewisse Berufserfahrung erfordern;

Bediensteter, der mit der Überprüfung von Übersetzungen beauftragt ist;

Bediensteter mit Berufserfahrung, der mit Übersetzungs- oder Dolmetscheraufgaben betraut ist.

III

Bediensteter, der mit Untersuchungen beauftragt ist;

Bediensteter, der mit Übersetzungs- oder Dolmetscheraufgaben betraut ist.

B

IV

Bediensteter, der mit schwierigen Aufgaben (Redaktion, Korrektur, Rechnungsführung oder technischen Arbeiten) beauftragt ist;

V

Bediensteter, der mit einfachen Aufgaben (Redaktion, Rechnungsführung oder technischen Arbeiten) beauftragt ist.

C

VI

Sekretär mit Berufserfahrung;

Bediensteter mit Berufserfahrung, der mit Büroarbeiten beauftragt ist;

VII

Sekretär, Schreibkraft oder Telefonist;

Bediensteter, der mit einfachen Büroarbeiten beauftragt ist.

D

VIII

Gelernter Arbeiter;

Amtsdiener oder Kraftfahrer.

IX

Ungelernter Arbeiter, Bote.

▼M93

►M112  Artikel 1d ◄ des Statuts betreffend die Gleichbehandlung der Beamten gilt entsprechend.

▼B



KAPITEL 2

Rechte und Pflichten

Artikel 54

Die Artikel 11 bis 25 des Statuts betreffend die Rechte und Pflichten der Beamten gelten entsprechend, jedoch mit Ausnahme des Artikels 13 betreffend die berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten des Bediensteten, des Artikels 15 betreffend die Stellung eines Beamten, der für ein öffentliches Amt kandidieren will oder in ein öffentliches Amt gewählt wurde, des Artikels 23 Absatz 3 betreffend die Ausweise und des Artikels 25 Absatz 2 betreffend die Veröffentlichung von Verfügungen.

Die Verfügung nach Artikel 22 des Statuts über einen Ersatz des Schadens, den die Gemeinschaften durch ein schwerwiegendes Verschulden des Bediensteten erlitten haben, wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle unter Einhaltung der für den Fall der Entlassung wegen schwerer Verfehlung vorgesehenen Verfahrensvorschriften erlassen.



KAPITEL 3

Einstellungsbedingungen

Artikel 55

(1)  Als Hilfskraft darf nur eingestellt werden, wer

a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;

b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;

c) den für die Ausübung seiner Tätigkeit zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;

d) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzt.

(2)  Soll das Beschäftigungsverhältnis drei Monate nicht überschreiten, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle davon absehen, vom Bewerber die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, daß er diese Voraussetzungen erfüllt.

Artikel 56

Aus dem Einstellungsvertrag für Hilfskräfte muß insbesondere hervorgehen:

a) die Dauer des Vertrages;

b) der Zeitpunkt des Dienstantritts;

c) die Aufgaben, die der Bedienstete zu erfüllen hat;

d) die Einstufung des Bediensteten;

e) der Ort der dienstlichen Verwendung.



KAPITEL 4

Arbeitsbedingungen

Artikel 57

▼M22

Die Artikel 55 bis 56b ►M112  ausgenommen Artikel 55a Absatz 2 Buchstaben d) und e) ◄ des Statuts betreffend Arbeitszeit, Zeitplan, Überstunden, Schichtarbeit und Arbeitsbereitschaft am Arbeitsplatz oder in der Wohnung gelten entsprechend.

▼B

Artikel 58

Die Hilfskraft hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Arbeitstagen für jeden Monat ihrer Tätigkeit; Dienstzeiten unter fünfzehn Tagen oder einem halben Monat begründen keinen Urlaubsanspruch.

Sofern einem Bediensteten der Urlaub gemäß Absatz 1 während der Zeit seiner Beschäftigung aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden konnte, werden nicht genommene Urlaubstage wie abgeleistete Arbeitstage vergütet.

Neben diesem Urlaub kann den Hilfskräften in Ausnahmefällen auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden, deren Bedingungen durch das Organ nach den Grundsätzen des Artikels 57 des Statuts und des Anhangs V Artikel 6 des Statuts festgesetzt werden.

Artikel 59

Die in Artikel 16 getroffene Regelung des Krankheitsurlaubs gilt auch für die Hilfskräfte. Artikel 58 des Statuts betreffend den Mutterschaftsurlaub findet entsprechende Anwendung. ►M62  Der bezahlte Krankheitsurlaub übersteigt jedoch nicht einen Monat oder die Dauer der vom Bediensteten abgeleisteten Dienstzeit, sofern diese länger ist. ◄

Artikel 60

Artikel 60 des Statuts betreffend das unbefugte Fernbleiben vom Dienst und Artikel 61 des Statuts betreffend die Feiertage gelten entsprechend.



KAPITEL 5

Bezüge und Kostenerstattung

Artikel 61

Die Bezüge der Hilfskraft umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.

Die Hilfskraft verbleibt für die gesamte Dauer ihres Vertrages in der im Vertrag angegebenen Gehaltsklasse.

Artikel 62

Die Hilfskraft erhält tägliche oder monatliche Bezüge.

Bei täglichen Bezügen werden nur die tatsächlichen Arbeitstage vergütet.

Artikel 63

▼M16

Die Grundgehälter werden nach folgender Tabelle festgesetzt:

▼M122



1.7.2008

 

DIENSTALTERSSTUFE

KATEGORIE

GRUPPE

1

2

3

4

A

I

6 565,32

7 378,56

8 191,80

9 005,04

II

4 765,00

5 229,31

5 693,62

6 157,93

III

4 004,25

4 182,62

4 360,99

4 539,36

B

IV

3 846,60

4 223,18

4 599,76

4 976,34

V

3 021,43

3 220,60

3 419,77

3 618,94

C

VI

2 873,61

3 042,79

3 211,97

3 381,15

VII

2 571,98

2 659,49

2 747,00

2 834,51

D

VIII

2 324,67

2 461,59

2 598,51

2 735,43

IX

2 238,75

2 269,94

2 301,13

2 332,32

▼M50

Artikel 63a

Artikel 66a des Statuts gilt entsprechend.

▼B

Artikel 64

Die Artikel 63, 64 und 65 des Statuts betreffend die Währung, in welcher die Bezüge festgesetzt werden, sowie die Bedingungen für die Angleichung und Anpassung dieser Bezüge gelten entsprechend.

▼M112

Artikel 65

Die Bestimmungen von Artikel 67 des Statuts mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe c) und von Artikel 69 des Statuts sowie von Anhang VII Artikel 1, 2 und 4 des Statuts über die Gewährung der Familienzulagen und der Auslandszulage gelten entsprechend.

Artikel 66

Für Bedienstete, die tägliche Bezüge erhalten, beträgt die Vergütung für jeden zu bezahlenden Tag ein Zwanzigstel der Monatsbezüge. Die Bezüge werden am Ende jeder Woche für die abgelaufene Woche gezahlt.

Artikel 67

Die Bestimmungen des Anhangs VII Artikel 7, 11, 12, 13 und 13a des Statuts über die Erstattung von Reise- und Dienstreisekosten sowie die Gewährung der Miet- und der Fahrkostenzulage gelten entsprechend.

Artikel 68

Die Bezüge werden den Bediensteten, die monatliche Bezüge erhalten, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt.

Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, so werden diese in Dreißigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel

a) bei bis zu fünfzehn Tagen der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage;

b) bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage.

Entsteht der Anspruch auf Familienzulagen und Auslandszulage nach dem Dienstantritt der Hilfskraft, so erhält sie die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt.

▼B

Artikel 69

▼M23

Weist eine Hilfskraft nach, daß sie nicht weiterhin an ihrem früheren Wohnsitz wohnen kann, so erhält sie für die Dauer von höchstens einem Jahr das Tagegeld gemäß Anhang VII Artikel 10 des Statuts.

▼B



KAPITEL 6

Soziale Sicherheit

Artikel 70

(1)  Um die Hilfskräfte bei Krankheit und Unfällen sowie ►M112  bei Arbeitslosigkeit und ◄ für den Invaliditäts- und Todesfall zu sichern und um ihnen die Schaffung einer Altersversorgung zu ermöglichen, werden sie einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit angeschlossen, und zwar vorzugsweise demjenigen des Landes, in dem sie zuletzt versichert waren, oder demjenigen ihres Herkunftslandes.

Das Organ übernimmt die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Arbeitgeberbeiträge, wenn die Hilfskräfte einer derartigen Sozialversicherungseinrichtung ►M112  oder einer Einrichtung zur Sicherung bei Arbeitslosigkeit ◄ als Pflichtmitglieder angeschlossen sind, oder zwei Drittel der Beiträge der Hilfskräfte, wenn sie weiterhin freiwillig der innerstaatlichen Sozialversicherungseinrichtung angeschlossen sind, der sie vor Eintritt in den Dienst ►M15  der Gemeinschaften ◄ angehört haben, oder wenn sie sich freiwillig einer innerstaatlichen Sozialversicherungseinrichtung anschließen.

(2)  Soweit Absatz 1 keine Anwendung finden kann, werden die Hilfskräfte auf Kosten des Organs, dem sie angehören, und in Höhe des in Absatz 1 vorgesehenen Anteils von zwei Dritteln gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Todesfall und zur Gewährleistung ihrer Altersversorgung versichert. Die Organe erlassen nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Art. 10 des Statuts) im gegenseitigen Einvernehmen die Durchführungsbestimmungen für diese Vorschrift.

Artikel 71

Artikel 76 des Statuts betreffend die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gilt für die Hilfskräfte während der Dauer ihres Vertrages entsprechend.



KAPITEL 7

Rückforderung zuviel gezahlter Beträge

Artikel 72

▼M23

Die Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge in Artikel 85 des Statuts gelten entsprechend.

▼B



KAPITEL 8

Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Artikel 73

Titel VII des Statuts betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gilt entsprechend.



KAPITEL 9

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

▼M112

Artikel 74

Das Beschäftigungsverhältnis einer Hilfskraft endet, außer im Falle des Todes:

a) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;

b) am Ende des Monats, in dem die Hilfskraft das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

c) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre;

d) wenn der Bedienstete die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird der Ausnahmeregelung nicht zugestimmt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe c).

▼B

Artikel 75

Das Beschäftigungsverhältnis der Hilfskraft ►M112  ————— ◄

1. muß durch das Organ fristlos gekündigt werden, wenn der Bedienstete zum Grundwehrdienst einberufen wird;

2. kann durch das Organ fristlos gekündigt werden:

a) bei Einberufung des Bediensteten zum Wehrdienst (außer Grundwehrdienst und Wehrübungen), wenn die Art der Tätigkeit, die von ihm nach seinem Vertrag auszuüben ist, es nicht erlaubt, eine Wiederverwendung in seiner Stelle nach Beendigung des Wehrdienstes in Aussicht zu nehmen. In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Vergütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit;

b) wenn eine Hilfskraft in ein öffentliches Amt gewählt wird und dieses öffentliche Amt nach Ansicht der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle mit der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeit bei ►M15  den Gemeinschaften ◄ , unvereinbar ist;

▼M112

c) wenn der Bedienstete die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Kündigung kann jedoch nur erfolgen, wenn der Bedienstete Anspruch auf Invalidengeld hat;

▼B

d) wenn die Hilfskraft ihre Tätigkeit nach Ablauf eines nach Artikel 59 gewährten bezahlten Krankheitsurlaubs nicht wiederaufnehmen kann. In diesem Fall erhält die Hilfskraft eine Vergütung in Höhe ihres Grundgehalts und ihrer Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit.

Artikel 76

Das Beschäftigungsverhältnis kann aus disziplinarischen Gründen fristlos gekündigt werden, wenn die Hilfskraft vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflichten gröblich verletzt. Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle erlassen; dem Bediensteten ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Artikel 77

Das Beschäftigungsverhältnis einer Hilfskraft ist durch das Organ fristlos zu kündigen, sobald die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle feststellt:

a) daß der Bedienstete bei seiner Einstellung vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten oder der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Voraussetzungen gemacht hat und

b) daß diese falschen Angaben für die Einstellung des Bediensteten maßgebend waren.

In diesem Falle wird die Kündigung von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle nach Anhörung des Bediensteten ausgesprochen.

Artikel 78

Abweichend von den Vorschriften dieses Titels unterliegen die vom Europäischen Parlament für die Dauer der Arbeiten seiner Sitzungsperioden eingestellten Hilfskräfte den Einstellungs-und Vergütungsbestimmungen, die in dem Abkommen zwischen diesem Organ, dem Europarat und der Versammlung der Westeuropäischen Union über die Einstellung dieses Personals vorgesehen sind.

Die Bestimmungen dieses Abkommens sowie jede spätere Änderung dieser Bestimmungen werden den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen einen Monat vor ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis gebracht.

▼M102

Die für die vom Europäischen Parlament beschäftigten Konferenzdolmetscher geltenden Bedingungen in bezug auf Einstellung und Bezüge gelten in gleicher Weise für die Hilfskräfte, die von der Kommission für Rechnung der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaften als Konferenzdolmetscher beschäftigt werden.

▼M112

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten bis zum 31. Dezember 2006; nach diesem Zeitpunkt unterliegen die betreffenden Bediensteten den nach dem Verfahren des Artikels 90 festzulegenden Bedingungen.



TITEL IV

VERTRAGSBEDIENSTETE



KAPITEL 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 79

(1)  Vertragsbedienstete werden aus Mitteln bezahlt, die zu diesem Zweck in dem Einzelplan des Gesamthaushaltsplans für das betreffende Organ eingesetzt sind.

(2)  Jedes Organ erlässt nach Maßgabe von Artikel 110 des Statuts erforderlichenfalls allgemeine Durchführungsbestimmungen zum Einsatz von Vertragsbediensteten.

(3)  Die Kommission legt alljährlich einen Bericht über den Einsatz von Vertragsbediensteten vor, aus dem die Anzahl dieser Bediensteten, Niveau und Art der Dienstposten, die geografische Verteilung und die Haushaltsmittel je Funktionsgruppe hervorgehen.

(4)  Die Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen, die Vertragsbedienstete beschäftigen, legen alljährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens Richtzahlen über den voraussichtlichen Einsatz von Vertragsbediensteten nach Funktionsgruppen vor.

Artikel 80

(1)  Vertragsbedienstete werden nach den jeweiligen Aufgabenbereichen in vier Funktionsgruppen eingeteilt. Die einzelnen Funktionsgruppen werden in Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen unterteilt.

(2)  Die Grundtätigkeiten und die entsprechenden Funktionsgruppen sind in der nachstehenden Übersicht einander zugeordnet:



Funktionsgruppe

Besoldungsgruppen

Funktionen

IV

13 bis 18

Verwaltungs- oder Beratungstätigkeiten, Tätigkeiten im sprachlichen Bereich und gleichwertige technische Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit

III

8 bis 12

Ausführende Tätigkeiten, Abfassung von Texten, Buchhaltung und sonstige gleichwertige technische Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit

II

4 bis 7

Sekretariats- und Bürotätigkeiten und sonstige gleichwertige Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit

I

1 bis 3

Manuelle Tätigkeiten und unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit

(3)  Jedes Organ oder jede Einrichtung nach Artikel 3a erstellt ausgehend von dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit.

(4)  Die Bestimmungen des Artikels 1e des Statuts über Maßnahmen sozialer Art und die Arbeitsbedingungen gelten entsprechend.



KAPITEL 2

RECHTE UND PFLICHTEN

Artikel 81

Artikel 11 gilt entsprechend.



KAPITEL 3

EINSTELLUNGSBEDINGUNGEN

Artikel 82

(1)  Vertragsbedienstete sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ohne Rücksicht auf Rasse oder ethnische Herkunft, politische, philosophische oder religiöse Überzeugung, Alter, Behinderung, Geschlecht oder sexuelle Ausrichtung und ungeachtet ihres Personenstands oder ihrer familiären Verhältnisse auszuwählen.

(2)  Für die Einstellung als Vertragsbediensteter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Funktionsgruppe I: Abschluss der Pflichtschule;

b) Funktionsgruppen II und III:

i) postsekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, oder

ii) Sekundarschulabschluss, der den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder

iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung;

c) Funktionsgruppe IV:

i) abgeschlossenes Hochschulstudium, bescheinigt durch ein Diplom, von mindestens dreijähriger Dauer oder

ii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

(3)  Als Vertragsbediensteter darf nur eingestellt werden, wer

a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;

b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;

c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;

d) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzt und

e) nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaft und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaft in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

(4)  Bei dem ersten Vertrag kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle davon absehen, vom Bewerber die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, dass er die in den Absätzen 2 und 3 Buchstaben a), b) und c) genannten Voraussetzungen erfüllt, wenn das Beschäftigungsverhältnis drei Monate nicht überschreiten soll.

(5)  Das Europäische Amt für Personalauswahl leistet den einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Vertragsbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren. Das Amt stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl der Vertragsbediensteten sicher.

(6)  Jedes Organ erlässt nach Maßgabe von Artikel 110 des Statuts erforderlichenfalls allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Einstellung von Vertragsbediensteten.

Artikel 83

Vor der Einstellung wird der Vertragsbedienstete durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 82 Absatz 3 Buchstabe d) erfüllt.

Artikel 33 des Statuts gilt entsprechend.

Artikel 84

(1)  Ein Vertragsbediensteter, dessen Vertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird, muss, wenn er der Funktionsgruppe I angehört, während der ersten sechs Monate bzw., wenn er einer anderen Funktionsgruppe angehört, während der ersten neun Monate seiner Dienstzeit eine Probezeit ableisten.

(2)  Ist der Vertragsbedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat lang verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

(3)  Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Vertragsbedienstete, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten für eine Weiterbeschäftigung ausreichen, wird entlassen. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann jedoch in Ausnahmefällen die Probezeit um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern und den Vertragsbediensteten gegebenenfalls einer anderen Dienststelle zuweisen.

(4)  Wenn die Leistungen des Vertragsbediensteten während der Probezeit eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Vertragsbediensteten vor Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen.

(5)  Der entlassene Vertragsbedienstete in der Probezeit erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleistetem Monat der Probezeit.



KAPITEL 4

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IM SINNE DES ARTIKELS 3A

Artikel 85

(1)  Arbeitsverträge mit Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a werden auf bestimmte Dauer für mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre geschlossen. Sie können nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden, und zwar um höchstens fünf Jahre. Die Dauer des ersten Vertrags und der ersten Verlängerung muss in der Funktionsgruppe I mindestens sechs Monate und in den übrigen Funktionsgruppen mindestens neun Monate betragen. Jede weitere Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Dauer.

Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines Vertrags als Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3b abgeleistet wurden, werden beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Vertrags gemäß diesem Artikel nicht berücksichtigt.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz kann die Anstellungsbehörde beschließen, dass erst die vierte Verlängerung eines Vertrags mit einem Bediensteten der Funktionsgruppe I auf unbestimmte Dauer erfolgt, sofern die Gesamtdauer der Anstellung auf bestimmte Dauer zehn Jahre nicht übersteigt.

(3)  Vertragsbedienstete in Funktionsgruppe IV müssen vor einer Verlängerung ihres Vertrags auf unbestimmte Zeit nachweisen, dass sie in der Lage sind, in einer dritten der in Artikel 314 des EG-Vertrags genannten Sprachen zu arbeiten. Die gemeinsamen Vorschriften für den Zugang zur Ausbildung und die Modalitäten für die in Artikel 45 Absatz 2 des Statuts genannte Überprüfung sind entsprechend anzuwenden.

(4)  Vertragsbedienstete müssen vor einer Verlängerung ihres Vertrags auf unbestimmte Zeit eine Probezeit gemäß Artikel 84 absolviert haben.

Artikel 86

(1)  Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a können nur in folgenden Besoldungsgruppen eingestellt werden:

i) in Funktionsgruppe IV in den Besoldungsgruppen 13, 14, und 16;

ii) in Funktionsgruppe III in den Besoldungsgruppen 8, 9 und 10;

iii) in Funktionsgruppe II in den Besoldungsgruppen 4 und 5;

iv) in Funktionsgruppe I in der Besoldungsgruppe 1.

Bei der Einstufung von Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a in die einzelnen Funktionsgruppen werden die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt. Zwecks Deckung eines besonderen Bedarfs der Organe kann auch den Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt in der Gemeinschaft Rechnung getragen werden. Bei der Einstellung werden diese Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingewiesen.

(2)  Wird ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a innerhalb einer Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden.

Wird ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a in eine höhere Funktionsgruppe versetzt, so wird er in eine Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe eingewiesen, in der er mindestens die gleichen Bezüge erhält wie bei seinem früheren Vertrag.

Das gilt auch, wenn der Bedienstete einen neuen Vertrag mit einem Organ oder einer Einrichtung unmittelbar nach Ablauf eines vorhergehenden Vertrags mit einem anderen Organ oder einer anderen Einrichtung schließt.

Artikel 87

(1)  Die Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 1 des Statuts über die Beurteilung gelten für Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a, die für mindestens ein Jahr eingestellt wurden, entsprechend.

(2)  Ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.

(3)  Die Einweisung eines Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a in eine höhere Besoldungsgruppe der gleichen Funktionsgruppe erfolgt durch Verfügung der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle. Die Einweisung wird durch Ernennung des Vertragsbediensteten in die erste Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe vorgenommen. Diese Einweisung erfolgt ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Vertragsbediensteten, die für mindestens drei Jahre eingestellt wurden und bereits eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Artikel 45 Absatz 1 letzter Satz des Statuts gilt entsprechend.

(4)  Ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a kann nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Verfahren zur Personalauswahl in eine höhere Funktionsgruppe wechseln.



KAPITEL 5

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IM SINNE DES ARTIKELS 3B

Artikel 88

Im Falle eines Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3b

a) wird der Vertrag auf bestimmte Dauer geschlossen; er kann verlängert werden;

b) darf die gesamte Beschäftigungszeit in einem Organ — einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung des Vertrages — drei Jahre nicht übersteigen.

Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines Vertrags als Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a abgeleistet wurden, werden beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Vertrags nach diesem Artikel nicht berücksichtigt.

Artikel 89

(1)  Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3b können in jede Besoldungsgruppe der Funktionsgruppen II, III und IV nach Artikel 80 eingestellt werden, wobei die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt werden. Zwecks Deckung eines besonderen Bedarfs der Organe kann auch den Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt in der Gemeinschaft Rechnung getragen werden. Bei der Einstellung werden die Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingewiesen.

(2)  Ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3b mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.

Artikel 90

Abweichend von den Bestimmungen dieses Titels unterliegen Konferenzdolmetscher, die vom Europäischen Parlament bzw. von der Kommission im Namen der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft beschäftigt werden, den Bedingungen der Übereinkunft vom 28. Juli 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Gerichtshof im Namen der Organe einerseits und den Berufsverbänden andererseits.

Bis zum 31. Dezember 2006 werden Änderungen dieser Übereinkunft, die infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 ( 8 ) des Rates notwendig werden, nach dem Verfahren des Artikels 78 angenommen. Nach dem 31. Dezember 2006 werden Änderungen der Übereinkunft im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen angenommen.



KAPITEL 6

ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 91

Die Artikel 16 bis 18 gelten entsprechend.



KAPITEL 7

BEZÜGE UND KOSTENERSTATTUNG

Artikel 92

Die Artikel 19 bis 27 gelten vorbehaltlich der Änderungen gemäß den Artikeln 90 und 94 entsprechend.

Artikel 93

Die Grundgehälter werden nach folgender Tabelle festgesetzt:

▼M122



FUNKTIONSGRUPPE

1.7.2008

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

5 618,70

5 735,55

5 854,82

5 976,58

6 100,87

6 227,74

6 357,25

17

4 965,96

5 069,23

5 174,64

5 282,26

5 392,10

5 504,24

5 618,70

16

4 389,04

4 480,31

4 573,49

4 668,59

4 765,68

4 864,79

4 965,96

15

3 879,15

3 959,82

4 042,17

4 126,23

4 212,03

4 299,63

4 389,04

14

3 428,49

3 499,79

3 572,57

3 646,87

3 722,70

3 800,12

3 879,15

13

3 030,19

3 093,21

3 157,53

3 223,19

3 290,22

3 358,65

3 428,49

III

12

3 879,08

3 959,75

4 042,09

4 126,14

4 211,95

4 299,53

4 388,94

11

3 428,46

3 499,75

3 572,53

3 646,82

3 722,65

3 800,06

3 879,08

10

3 030,18

3 093,19

3 157,51

3 223,17

3 290,20

3 358,62

3 428,46

9

2 678,17

2 733,86

2 790,71

2 848,74

2 907,98

2 968,45

3 030,18

8

2 367,05

2 416,27

2 466,52

2 517,81

2 570,17

2 623,61

2 678,17

II

7

2 678,11

2 733,81

2 790,67

2 848,71

2 907,97

2 968,45

3 030,19

6

2 366,93

2 416,16

2 466,42

2 517,72

2 570,08

2 623,54

2 678,11

5

2 091,91

2 135,42

2 179,84

2 225,18

2 271,46

2 318,70

2 366,93

4

1 848,85

1 887,30

1 926,56

1 966,63

2 007,53

2 049,29

2 091,91

I

3

2 277,64

2 324,91

2 373,16

2 422,41

2 472,69

2 524,01

2 576,39

2

2 013,53

2 055,32

2 097,98

2 141,52

2 185,96

2 231,33

2 277,64

1

1 780,05

1 816,99

1 854,70

1 893,20

1 932,49

1 972,59

2 013,53

▼M112

Artikel 94

Abweichend von Artikel 24 Absatz 3 dürfen die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 1 und die Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 2 nicht niedriger sein als:

▼M122

 807,93 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

 479,00 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

▼M112



KAPITEL 8

SOZIALLEISTUNGEN



Abschnitt A

Sicherung bei Krankheit und Unfällen, Sozialleistungen

Artikel 95

Artikel 28 gilt entsprechend. Jedoch findet Artikel 72 Absätze 2 und 2a des Statuts nicht auf Vertragsbedienstete Anwendung, die bis zum 63. Lebensjahr im Dienst der Gemeinschaft bleiben, es sei denn, sie waren mehr als drei Jahre lang Vertragsbedienstete.

Artikel 96

(1)  Der ehemalige Vertragsbedienstete, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei einem Organ der Gemeinschaft arbeitslos ist und

a) der von der Gemeinschaft kein Ruhegehalt und kein Invalidengeld bezieht,

b) der nicht aufgrund einer Entlassung oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist,

c) der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten abgeleistet hat und

d) der in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat,

erhält unter den nachstehend festgelegten Voraussetzungen ein monatliches Arbeitslosengeld.

Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies dem Organ, dem er angehörte, anzugeben; dieses Organ setzt umgehend die Kommission davon in Kenntnis. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag von dem nach Absatz 3 gezahlten Arbeitslosengeld abgezogen.

(2)  Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Vertragsbedienstete

a) auf eigenen Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitsuchender gemeldet sein;

b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind;

c) dem Organ, dem er angehörte, jeden Monat eine Bescheinigung der zuständigen einzelstaatlichen Behörde vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach den Buchstaben a) und b) nachgekommen ist; das Organ übermittelt die Bescheinigung umgehend der Kommission.

Das Arbeitslosengeld kann von der Gemeinschaft auch dann gewährt oder weitergezahlt werden, wenn die unter Buchstabe b) genannten einzelstaatlichen Auflagen nicht erfüllt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität oder einer gleichartigen Situation oder wenn die zuständige einzelstaatliche Behörde den ehemaligen Vertragsbediensteten von der Erfüllung dieser Auflagen befreit.

Die Kommission legt nach Stellungnahme eines Sachverständigenausschusses die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest.

(3)  Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Vertragsbedienstete zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Es wird festgesetzt auf

a) 60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten,

b) 45 % des Grundgehalts vom 13. bis zum 24. Monat,

c) 30 % des Grundgehalts vom 25. bis zum 36. Monat.

Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als ►M122  966,15 EUR ◄ und nicht mehr als ►M122  1 932,29 EUR ◄ betragen. Diese Mindest- und Höchstbeträge werden in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts gemäß Artikel 65 des Statuts angeglichen.

(4)  Der ehemalige Vertragsbedienstete erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfüllt der ehemalige Vertragsbedienstete jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Vertragsbedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfüllt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.

(5)  Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die in Artikel 67 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird gemäß Anhang VII Artikel 1 des Statuts auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet.

Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die ihm oder seinem Ehegatten von anderer Seite gewährt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen.

Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikels 72 des Statuts Anspruch auf Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein.

(6)  Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden von der Kommission Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

(7)  Der Vertragsbedienstete trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von ►M122  878,32 EUR ◄ auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle Gemeinschaftsorgane angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, und zwar spätestens acht Tage nach Auszahlung der Dienstbezüge. Alle Zahlungen aufgrund dieses Artikels werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften angewiesen und ausgeführt.

(8)  Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Vertragsbediensteten gezahlt wird, findet die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 Anwendung.

(9)  Unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen einzelstaatlichen Stellen sowie die Kommission für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird.

(10)  Die auf der Grundlage von Artikel 28a Absatz 10 erlassenen Durchführungsmodalitäten finden ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 3 auf diesen Artikel Anwendung.

(11)  Die Kommission unterbreitet dem Rat ein Jahr nach Einführung dieser Arbeitslosenversicherung und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Systems. Die Kommission kann dem Rat unabhängig von diesem Bericht Vorschläge für die Anpassung der in Absatz 7 vorgesehenen Beiträge unterbreiten, wenn dies für den Ausgleich des Systems erforderlich ist. Der Rat entscheidet über diese Vorschläge nach Maßgabe von Absatz 3.

Artikel 97

Die Bestimmungen von Artikel 74 des Statuts über die Geburtenzulage und von Artikel 75 des Statuts über die Übernahme der in diesem Artikel genannten Kosten durch das Organ gelten entsprechend.

Artikel 98

Die Bestimmungen von Artikel 76 des Statuts über die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gelten entsprechend für den Vertragsbediensteten während der Dauer seines Vertrages oder nach dessen Ablauf, wenn der Bedienstete infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder Behinderung oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, dass diese Krankheit oder dieser Unfall nicht von einer anderen Versicherung gedeckt ist.



Abschnitt B

Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall

Artikel 99

Der Vertragsbedienstete wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert.

Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Grund dieser Beschäftigungsbedingungen vorübergehend eingestellt ist.

Artikel 100

Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach seinem Eintritt in den Dienst des Organs wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen der Krankheit oder des Gebrechens handelt.

Der Vertragsbedienstete kann gegen diese Verfügung vor dem in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts vorgesehenen Invaliditätsausschuss Einspruch erheben.

Artikel 101

(1)  Bei vorläufigem Ausscheiden des Vertragsbediensteten aus dem Dienst des Organs aufgrund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält er für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird.

Artikel 52 des Statuts findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 65 Jahren in den Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Bestimmungen für das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Vertragsbedienstete bei der Invalidisierung befand.

(2)  Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Vertragsbediensteten festgesetzt. Es darf jedoch den Betrag des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1 nicht unterschreiten. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengeldes berechnet werden.

(3)  Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Vertragsbedienstete sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Betrags des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt des letzten Arbeitgebers gezahlt.

(4)  Ist die Dienstunfähigkeit vom Vertragsbediensteten vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die nach Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass er lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 109 erhält.

(5)  Der Empfänger von Invalidengeld hat nach Maßgabe von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Invalidengeld berechnet.

Artikel 102

(1)  Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuss (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts) festgestellt.

(2)  Der Anspruch auf Invalidengeld wird am Tage nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß Artikel 47 und 48, die entsprechend gelten, wirksam.

(3)  Das in Anhang VIII Artikel 40 des Statuts bezeichnete Organ kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfüllt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt der Bedienstete den Dienst in dem Organ wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist.

Kann der Vertragsbedienstete jedoch nicht wieder in den Dienst der Gemeinschaften aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 47 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 109 Anwendung.

Artikel 103

(1)  Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107.

(2)  Beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Invalidengeld bezieht, oder beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Ruhegehalt bezieht oder vor dem 63. Lebensjahr aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Anhangs.

(3)  Ist ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld bezieht, oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften des Anhangs VIII Kapitel 5 und 6 des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge entsprechend für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen.

Artikel 104

Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den der überlebende Ehegatte, die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Vertragsbediensteten dessen Bezüge in Anwendung von Artikel 70 des Statuts erhalten haben.

Artikel 105

Der überlebende Ehegatte eines Vertragsbediensteten erhält unter den in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts festgelegten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung, deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 % des Grundgehalts, das der Vertragsbedienstete zuletzt bezogen hatte, und nicht niedriger als das Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1. Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhöht sich die Hinterbliebenenversorgung auf höchstens 60 % des Ruhegehalts, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters vor seinem Tode darauf Anspruch gehabt hätte.

Der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung hat unter den in Anhang VII des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 67 des Statuts. Dabei ist die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder jedoch doppelt so hoch wie die Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts.

Artikel 106

(1)  Stirbt ein Vertragsbediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Invalidengeldes, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder unter den in Artikel 80 des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld.

(2)  Dieser Anspruch gilt auch für Kinder, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen, bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat.

(3)  Stirbt ein Vertragsbediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Invalidengeldes, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so gilt Artikel 80 Absatz 3 des Statuts.

(4)  Beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der vor dem 63. Lebensjahr aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, haben die unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne von Anhang VII Artikel 2 des Statuts unter den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze Anspruch auf Waisengeld.

(5)  Bei Personen, die gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 4 des Statuts unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt jedoch, wenn nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ein Dritter für den Unterhalt zuständig sind.

(6)  Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.

(7)  Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikel 3 des Statuts.

Artikel 107

Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen können, wird diese nach Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts aufgeteilt.

Artikel 108

Die Vorschriften über die Höchstbeträge und die Aufteilung in Artikel 81a des Statuts gelten entsprechend.



Abschnitt C

Ruhegehalt und Abgangsgeld

Artikel 109

(1)  Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf Zahlung des Abgangsgeldes zu den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel 3 des Statuts und gemäß Anhang VIII des Statuts. Hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so decken seine Ruhegehaltsansprüche nicht die Zeiträume ab, in denen Beiträge gemäß Artikel 112 dieser Beschäftigungsbedingungen gezahlt wurden.

(2)  Anhang VIII Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Statuts findet auf Vertragsbedienstete entsprechend Anwendung.

(3)  Der Empfänger eines Ruhegehalts hat — sofern er mehr als drei Jahre als Vertragsbediensteter beschäftigt war — Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet.

Artikel 110

(1)  Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten oder zum Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften ernannt, so wird ihm das in Artikel 109 Absatz 1 vorgesehene Abgangsgeld nicht gezahlt.

Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird die bei den Gemeinschaften abgeleistete Dienstzeit des Vertragsbediensteten unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt.

(2)  Die Ruhegehaltsansprüche eines Vertragsbediensteten werden — sofern das Organ von der in Artikel 112 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat — für den diesen Abzügen entsprechenden Zeitraum anteilig gekürzt.

(3)  Absatz 2 gilt nicht für den Vertragsbediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu dem Zinssatz von ►M113  3,9 % ◄ jährlich beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren des Anhangs XII Artikel 12 des Statuts überprüft werden.



Abschnitt D

Finanzierung der Versorgungsregelungen

Artikel 111

Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen sozialen Sicherung gelten die Artikel 83 und 83a sowie Anhang VIII Artikel 36 und 38 des Statuts entsprechend.

Artikel 112

Der Vertragsbedienstete kann beantragen, dass das Organ die Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Ruhegehaltsansprüchen sowie von Ansprüchen aus einer Arbeitslosen-, Arbeitsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversicherung in dem Land entrichten muss, in dem er zuletzt versichert war; die Einzelheiten hierfür legt das Organ fest. Während der Dauer dieser Beiträge erhält der Vertragsbedienstete keine Leistungen aus dem Krankenversicherungssystem der Gemeinschaft. Außerdem wird der Vertragsbedienstete während der Dauer dieser Beiträge nicht von den Regelungen der Gemeinschaft zur Sicherung bei Invalidität und Tod erfasst, und er erwirbt während dieses Zeitraums auch keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung und der Versorgungsordnung der Gemeinschaft.

Der Zeitraum, in dem solche Zahlungen für einen Vertragsbediensteten geleistet werden, darf sechs Monate nicht übersteigen. Das Organ kann jedoch beschließen, diesen Zeitraum auf ein Jahr auszudehnen. Die Zahlungen zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen dürfen den doppelten Wert des in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Prozentsatzes nicht übersteigen.



Abschnitt E

Feststellung der Versorgungsansprüche der Vertragsbediensteten

Artikel 113

Die Bestimmungen des Anhangs VIII Artikel 40 bis 44 des Statuts gelten entsprechend.



Abschnitt F

Zahlung der Versorgungsbezüge

Artikel 114

(1)  Die Artikel 81a und 82 sowie Anhang VIII Artikel 45 des Statuts über die Zahlung der Versorgungsbezüge gelten entsprechend.

(2)  Beträge, die ein Vertragsbediensteter den Gemeinschaften zu dem Zeitpunkt schuldet, an dem er Anspruch auf Bezüge nach dieser Versorgungsordnung hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen; Einzelheiten bestimmt das in Anhang VIII Artikel 45 des Statuts bezeichnete Organ. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.



Abschnitt G

Forderungsübergang auf die Gemeinschaft

Artikel 115

Artikel 85a des Statuts über den Forderungsübergang auf die Gemeinschaft gilt entsprechend.



KAPITEL 9

RÜCKFORDERUNG ZU VIEL GEZAHLTER BETRÄGE

Artikel 116

Artikel 85 des Statuts über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gilt entsprechend.



KAPITEL 10

BESCHWERDEWEG UND RECHTSSCHUTZ

Artikel 117

Die Bestimmungen des Titels VII des Statuts über den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gelten entsprechend.



KAPITEL 11

SONDER- UND AUSNAHMEBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IN DRITTLÄNDERN

Artikel 118

Die Bestimmungen des Anhangs X Artikel 6 bis 16 und 19 bis 25 des Statuts gelten entsprechend für in Drittländern tätige Vertragsbedienstete. Anhang X Artikel 21 gilt jedoch nur, wenn der Vertrag für mindestens ein Jahr geschlossen wurde.



KAPITEL 12

BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES

Artikel 119

Die Artikel 47 bis 50a gelten entsprechend für Vertragsbedienstete.

Wird ein Disziplinarverfahren gegen einen Vertragsbediensteten eingeleitet, so tritt der in Anhang IX des Statuts und in Artikel 49 dieser Beschäftigungsbedingungen genannte Disziplinarrat mit zwei weiteren Bediensteten, die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe wie der betreffende Vertragsbedienstete angehören, zusammen. Diese beiden Bediensteten werden im Rahmen eines Ad-hoc-Verfahrens benannt, das von der in Artikel 6 Absatz 1 dieser Beschäftigungsbedingungen genannten Stelle und dem Statusbeirat einvernehmlich festgelegt wird.

▼B



TITEL ►M112  V ◄

ÖRTLICHE BEDIENSTETE

Artikel ►M112  120 ◄

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insbesondere:

a) die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Entlassung

b) die Urlaubsregelung und

c) die Bezüge

von jedem Organ auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen.

Artikel ►M112  121 ◄

Das Organ übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen.

▼M112

Artikel 122

Streitigkeiten zwischen einem Organ und einem in einem Drittland tätigen örtlichen Bediensteten werden unter den Bedingungen, die in der im Vertrag des Bediensteten enthaltenen Schiedsgerichtsklausel festgelegt sind, einer Schiedsinstanz unterbreitet.

▼B



TITEL ►M112  VI ◄

SONDERBERATER

Artikel ►M112  123 ◄

(1)  Die Bezüge eines Sonderberaters werden zwischen diesem und der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle unmittelbar vereinbart. Die Dauer des mit einem Sonderberater abgeschlossenen Vertrages darf zwei Jahre nicht überschreiten. Der Vertrag kann verlängert werden.

(2)  Beabsichtigt ein Organ die Einstellung eines Sonderberaters oder die Verlängerung seines Vertrages, so teilt es dies dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ unter Angabe der Höhe der für den Sonderberater in Aussicht genommenen Bezüge mit.

Vor dem endgültigen Abschluß des Vertrages findet über diese Bezüge ein Meinungsaustausch mit dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ statt, wenn einer seiner Mitglieder oder das betreffende Organ dies innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung verlangt.

▼M112

Artikel 124

Die Bestimmungen der Artikel 1c, 1d, 11, 11a, 12, 12a, 16 Absatz 1, 17, 17a, 19, 22, 22a, 22b, 23 Absätze 1 und 2 sowie 25 Absatz 2 des Statuts über die Rechte und Pflichten des Beamten sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts über den Beschwerdeweg gelten entsprechend.

▼M112 —————

▼B



TITEL VII

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

▼M112 —————

▼M112

Artikel 125

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen enthält der beigefügte Anhang die Übergangsvorschriften für die Bediensteten, die mit Verträgen eingestellt wurden, für die diese Beschäftigungsbedingungen gelten.

▼B



TITEL VIII

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel ►M112  126 ◄

Vorbehaltlich des ►M112  Artikels 127 ◄ werden die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesen Beschäftigungsbedingungen von jedem Organ nach Anhörung seiner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Art. 10 des Statuts) erlassen.

Die Verwaltungen der Organe der Gemeinschaften setzen sich miteinander ins Benehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten.

Artikel ►M112  127 ◄

Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 110 des Statuts gelten für die in diesen Beschäftigungsbedingungen bezeichneten Bediensteten, soweit in den Beschäftigungsbedingungen die Vorschriften des Statuts auf diese Bediensteten für anwendbar erklärt worden sind.

▼M112




ANHANG

Übergangsvorschriften für die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallenden Bediensteten

Artikel 1

(1)  Die Vorschriften des Anhangs XIII des Statuts gelten entsprechend für die am 30. April 2004 bereits eingestellten sonstigen Bediensteten.

(2)  Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 werden in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

a) in Artikel 3 Buchstabe b) erster Gedankenstrich die Angabe „Funktionsgruppe Assistenz (AST)“ durch die Angabe „Laufbahngruppen B und C“ und

b) in Artikel 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich die Angabe „Funktionsgruppe Administration (AD)“ durch die Angabe „Laufbahngruppe A“, die Angabe „AD 16 oder AD 15“ durch die Angabe „A*16 oder A*15“ und die Angabe „AD 15 oder AD 14“ durch die Angabe „A*15 oder A*14“ ersetzt.

Artikel 2

(1)  Gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bietet die in Artikel 6 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen genannte Stelle einem Bediensteten, der von den Gemeinschaften am 1. Mai 2004 mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer als örtlicher Bediensteter in der Europäischen Union oder nach einzelstaatlichem Recht in einer der Agenturen und sonstigen Einrichtungen gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Beschäftigungsbedingungen bereits eingestellt ist, ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer als Vertragsbediensteter an. Dieses Angebot erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung der Aufgaben, die der Vertragsbedienstete ausführen soll. Der Vertrag tritt spätestens am 1. Mai 2005 in Kraft. Artikel 84 der Beschäftigungsbedingungen ist auf einen solchen Vertrag nicht anwendbar.

(2)  Führt die Einstufung eines Bediensteten, der dieses Vertragsangebot annimmt, dazu, dass er ein geringeres Gehalt erhält, so kann das Organ unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Steuer- und Sozialvorschriften und des Rentenrechts des Mitgliedstaats, in dem der Bedienstete beschäftigt ist, sowie der für den Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen einen zusätzlichen Betrag zahlen.

(3)  Jedes Organ erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

(4)  Nimmt ein Bediensteter das in Absatz 1 genannte Angebot nicht an, so kann er sein Vertragsverhältnis mit dem Organ aufrecht erhalten.

Artikel 3

Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Mai 2004 können örtliche Bedienstete sowie Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Mai 2004 als örtliche Bedienstete eingestellt waren, an internen Auswahlverfahren des Rates unter denselben Bedingungen wie die Beamten und Bediensteten auf Zeit dieses Organs teilnehmen.

Artikel 4

Die am 1. Mai 2004 laufenden Verträge von auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit, auf die Artikel 2 Buchstabe d) der Beschäftigungsbedingungen Anwendung findet, können verlängert werden. Falls damit eine zweite Verlängerung erfolgt, wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die laufenden Verträge der auf unbestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit, auf die Artikel 2 Buchstabe d) der Beschäftigungsbedingungen Anwendung findet, bleiben unverändert.

Artikel 5

(1)  Ehemalige Bedienstete auf Zeit, die am 1. Mai 2004 arbeitslos sind und auf die Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung Anwendung findet, genießen bis zum Ende des Zeitraums, in dem sie arbeitslos sind, weiterhin den Rechtsvorteil der betreffenden Bestimmungen.

(2)  Auf Zeitbedienstete mit einem am 1. Mai 2004 laufenden Arbeitsvertrag findet auf ihren Antrag Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung Anwendung. Der Antrag ist spätestens 30 Kalendertage nach Auslaufen des Arbeitsvertrages zu stellen.



( 1 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1750/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 15).

( 2 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 2. Geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 1).

( 3 ) ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 1.

( 4 ) ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 5.

( 5 ) ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 9.

( 6 ) ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr.2458/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 1).

( 7 ) ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98.

( 8 ) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.

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