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Document 52023BP1946

Entschließung (EU) 2023/1946 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 zu der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle

ABl. L 242 vom 29.9.2023, p. 480–490 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2023/1946/oj

29.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/480


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2023/1946 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2023

zu der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 (COM(2022) 331),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2021, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (2), insbesondere auf die Artikel 68 und 70,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0144/2023),

A.

in der Erwägung, dass in dieser Entschließung für jede Einrichtung gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 die horizontalen Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen gemäß Artikel 262 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und Anlage V Artikel 3 der Geschäftsordnung des Parlaments dargelegt werden;

B.

in der Erwägung, dass in dieser Entschließung ferner für die Euratom-Versorgungsagentur die horizontalen Bemerkungen zu dem Entlastungsbeschluss gemäß Artikel 262 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und Anlage V Artikel 3 der Geschäftsordnung des Parlaments dargelegt werden;

C.

in der Erwägung, dass sich die Agenturen der Union auf Aufgaben mit eindeutigem europäischem Mehrwert konzentrieren sollten und dass die Organisation dieser Aufgaben optimiert werden sollte, damit es — im Interesse der Steuerzahler der Union — nicht zu Überschneidungen kommt;

1.

lobt die Agenturen für ihre Widerstandsfähigkeit und ihre Bemühungen, trotz der Einschränkungen, die ihnen im zweiten Jahr der COVID-19-Pandemie auferlegt wurden, ihre hohen Arbeitsstandards und die hohe Qualität ihrer Ergebnisse aufrechtzuerhalten;

2.

stellt fest, dass sich die Haushaltspläne 2021 der 33 dezentralen Agenturen der Union auf insgesamt etwa 3 206 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen beliefen, was eine Erhöhung um etwa 5 % im Vergleich zu 2020 darstellt, und auf 3 090 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen, was eine Erhöhung um 6,88 % im Vergleich zu 2020 bedeutet; stellt überdies fest, dass von den 3 090 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen etwa 2 477 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert wurden, was 77,27 % der gesamten Finanzierung der Agenturen 2021 entspricht (gegenüber 72,83 % im Jahr 2020); stellt ferner fest, dass etwa 728 Mio. EUR durch Gebühren und Entgelte sowie durch direkte Beiträge der teilnehmenden Länder finanziert wurden (ein Rückgang um 12,15 % gegenüber 2020);

3.

stellt mit Besorgnis fest, dass die endgültigen Haushaltspläne einiger Agenturen seit sechs Jahren nominal eingefroren wurden und dass aufgrund der kumulierten Inflation die reale Kaufkraft der Haushaltsmittel sinkt; stellt fest, dass bei Fortsetzung dieser Tendenz die Gefahr besteht, dass die Agenturen ihre Aufgaben nicht mehr effizient und rechtzeitig wahrnehmen können;

4.

begrüßt die Schlussfolgerung des Europäischen Rechnungshofs in seinem Jahresbericht über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2021 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“), dass die Prüfung des Rechnungshofs in Bezug auf die Jahresrechnungen der Agenturen für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr und die diesen Jahresrechnungen zugrunde liegenden Einnahmen insgesamt die positiven Ergebnisse aus den Vorjahren erneut bestätigt; weist jedoch darauf hin, dass dem Rechnungshof zufolge noch einige Verbesserungen im Bereich der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Zahlungen erforderlich sind;

Vom Rechnungshof ermittelte Hauptrisiken

5.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bei den Agenturen wie auch 2020 generell ein geringes Risiko hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Agenturen besteht, die unter Anwendung der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften erstellt wird, die auf international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen basieren;

6.

hebt hervor, dass laut dem Bericht des Rechnungshofs bei den meisten Agenturen wie auch 2020 generell ein geringes Risiko hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen besteht und dass bei teilweise eigenfinanzierten Agenturen, bei denen für die Erhebung von Gebühren und anderen Beiträgen zu den Einnahmen gesonderte Bestimmungen gelten, ein mittleres Risiko besteht;

7.

merkt an, dass laut Rechnungshof hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen der Agenturen zugrunde liegenden Zahlungsvorgänge insgesamt ein mittleres Risiko besteht, wobei sich die Bandbreite bei bestimmten Haushaltstiteln von gering bis hoch erstreckt; stellt fest, dass der Rechnungshof das Risiko bei Titel I (Personalausgaben) allgemein als niedrig, bei Titel II (Verwaltungsausgaben) als mittel und bei Titel III (Operative Ausgaben) — je nach der betreffenden Agentur und der Art ihrer operativen Ausgaben — als gering bis hoch einstuft; weist darauf hin, dass der Rechnungshof die Risiken bei Titel III und bei Titel II für vergleichbar hält, dass die Auswirkungen bei Titel III wegen der deutlich höheren Beträge jedoch höher eingeschätzt werden;

8.

stellt fest, dass dem Rechnungshof zufolge hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ein mittleres Risiko besteht — vor allem im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht so durchgeführt wurden, dass die Erzielung des bestmöglichen Preis-Leistungs-Verhältnisses sichergestellt war;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof das Risiko im Zusammenhang mit der Haushaltsführung als niedrig einstuft, wobei die hohe Zahl an übertragenen gebundenen Mitteln, die festgestellt wurde, jedoch nach Ansicht des Rechnungshofs durch den mehrjährigen Charakter der Vorgänge oder aus Gründen, die sich der Kontrolle der Agenturen entziehen, gerechtfertigt war;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof als „sonstiges Risiko“ erwähnt, dass die Prüfungsarbeit des Rechnungshofes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beeinträchtigt war, da es aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich war, Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen, Originaldokumente zu erhalten und die Mitarbeiter der geprüften Stellen persönlich zu befragen; stellt anerkennend fest, dass der Rechnungshof seine Arbeit im Wege von Aktenprüfungen und Fernbefragungen der geprüften Stellen dennoch durchführte; nimmt zur Kenntnis, dass nach Einschätzung des Rechnungshofs ohne Vor-Ort-Prüfungen zwar das Aufdeckungsrisiko steigen kann, es dem Rechnungshof aber auf der Grundlage der von den geprüften Stellen erlangten Nachweise möglich war, seine Prüfungsarbeit abzuschließen und Schlussfolgerungen zu ziehen;

11.

begrüßt, dass der Rechnungshof erklärt hat, dass die Agenturen in den meisten Fällen Abhilfemaßnahmen ergriffen haben, um den Prüfungsbemerkungen der Vorjahre Rechnung zu tragen, und fordert alle betroffenen Agenturen auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, um den laufenden (39) oder noch ausstehenden (9) Bemerkungen des Rechnungshofs nachzukommen, insbesondere in den Bereichen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Haushaltsführung;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

12.

hebt mit Zufriedenheit hervor, dass der Rechnungshof seinem Jahresbericht zufolge uneingeschränkte Prüfungsurteile hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sämtlicher Agenturen erteilt hat; stellt überdies fest, dass der Rechnungshof für alle Agenturen uneingeschränkte Prüfungsurteile zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Einnahmen abgegeben hat; weist darauf hin, dass der Rechnungshof ein uneingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Zahlungen für alle Agenturen mit Ausnahme der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) abgegeben hat; stellt fest, dass die eingeschränkte Stellungnahme für eu-LISA auf die Unregelmäßigkeit von sechs im Jahr 2021 getätigten Zahlungen in Höhe von insgesamt 18,11 Mio. EUR im Zusammenhang mit mehreren Rahmenverträgen zurückzuführen ist, wobei diese Zahlungen 6,20 % der gesamten im Jahr 2021 verfügbaren Zahlungsermächtigungen ausmachen;

13.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung eine „Hervorhebung eines Sachverhalts“ für die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) erstellt hat; stellt fest, dass der Absatz „Schwerpunkt“-Abschnitt für die EMA mit dem laufenden Problem des Mietvertrags für ihre früheren Räumlichkeiten in London zusammenhängt, der bis 2039 läuft, wobei keine vorzeitige Kündigung vorgesehen ist und die potenziellen Verbindlichkeiten zum 31. Dezember 2021 auf 383 Mio. EUR geschätzt werden; weist darauf hin, dass der „Schwerpunkt“-Absatz für Frontex mit der falschen Berechnung der Beiträge von Nicht-EU-Ländern des Schengen-Raums zusammenhängt, die 2,6 Mio. EUR weniger an den Haushalt von Frontex im Jahr 2021 hätten zahlen müssen; stellt fest, dass sich der „Schwerpunkt“-Absatz für das EIGE auf eine Eventualverbindlichkeit (22 000 EUR) in seinen Büchern bezog, die in einem laufenden Gerichtsverfahren über Leiharbeitnehmer entstehen könnte;

14.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, die den Rechnungen der Agenturen zugrunde liegen, für Frontex eine „Hervorhebung eines Sachverhalts“ festgelegt hat, wonach eine auf den 21. Dezember 2020 datierte Mittelbindung auf das Jahr 2021 übertragen wurde, ohne dass eine rechtliche Verpflichtung vor Ende des Jahres 2020 eingegangen wurde; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass Frontex diese Nichteinhaltung durch nachfolgende rechtliche Verpflichtungen im Jahr 2021 behoben hat;

15.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs in Bezug auf die Beiträge der assoziierten Länder zur Kenntnis, dass unterschiedliche Methoden in den Vereinbarungen zur Berechnung der Beiträge die Gefahr einer fehlerhaften Umsetzung dieser Beitragsvereinbarungen mit sich bringen; nimmt die Aufforderung des Rechnungshofs an die betreffenden Agenturen zur Kenntnis, die Kommission zu konsultieren, um zu prüfen, ob sie sich den Beitragsvereinbarungen der Kommission und den Berechnungsmethoden für die Beiträge der assoziierten Länder anpassen müssen;

16.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach bei zehn Agenturen übermäßige Mittelübertragungen und hohe Raten verspäteter Zahlungen zu verzeichnen sind und insbesondere bei drei Agenturen Schwachstellen (strukturelle Probleme, unzulängliche Haushaltsplanung oder mögliche Verstöße gegen die Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit) vorliegen, nämlich bei der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), eu-LISA und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA); besteht nachdrücklich auf der Einhaltung des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit; schließt sich der Empfehlung des Rechnungshofs an, dass die betreffenden Agenturen ihre Haushaltsplanung und ihre Ausführungszyklen weiter verbessern sollten, um übermäßige Verzögerungen bei der Durchführung von Arbeitsprogrammen oder Beschaffungsplänen zu verhindern;

17.

stellt jedoch fest, dass in bestimmten Fällen das Maß an Übertragungen auch ein Ergebnis von Faktoren ist, die sich der Kontrolle der Agenturen entziehen, beispielsweise der Ausweitung der Art ihrer Tätigkeiten in Mehrjahreszeiträumen oder der Notwendigkeit, wegen personeller Unterbesetzung über Zeiträume, die über das Haushaltsjahr hinausgehen, auf externe Auftragnehmer zurückzugreifen;

18.

weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, einen aktiven Dialog zwischen der Kommission und den Agenturen über die Zuweisung angemessener Ressourcen und die Gestaltung der jeweiligen Stellenpläne einzurichten und aufrechtzuerhalten, und zwar im Einklang mit den politischen Zielen und Ambitionen der Union, die in den letzten Jahren zugenommen und zu neuen und erweiterten Aufgaben und Mandaten für mehrere Agenturen geführt haben;

Leistung

19.

stellt fest, dass alle Agenturen verschiedene Systeme von wesentlichen Leistungsindikatoren (KPI), geplanten Outputs oder strategischen Zielen verwenden, die als Teil ihrer Leistungsmessung festgelegt werden; lobt die Agenturen, deren Vollzugsquote ihres Jahresarbeitsprogramms im Jahr 2021 über 95 % liegt; fordert alle Agenturen auf, der Entlastungsbehörde einen konsolidierten Bericht über die Vollzugsquote ihrer Jahresarbeitsprogramme, ausgedrückt in Prozent, vorzulegen; begrüßt die von den Agenturen erreichten wesentlichen Leistungsindikatoren und den Umstand, dass die Agenturen auf Maßnahmen hingewiesen haben, die die Effizienz und Wirksamkeit ihrer Arbeit verbessern können; fordert die Agenturen jedoch auf, die Indikatoren zur Kenntnis zu nehmen, die noch nicht erreicht wurden oder bei denen sie hinterherhinken;

20.

nimmt die Leistungen und Erfolge aller Agenturen im Jahr 2021, dem zweiten Jahr der COVID-19-Pandemie, zur Kenntnis, mit besonderen Herausforderungen für die Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres, Verkehr und Medizin;

21.

betont, dass die Agenturen der Union eine wichtige Aufgabe übernehmen, wenn es darum geht, die Unionsorgane durch Wahrnehmung bestimmter technischer, wissenschaftlicher, operativer und administrativer Aufgaben bei der Gestaltung und Umsetzung politischer Maßnahmen zu unterstützen; würdigt das hochwertige Fachwissen und die hochwertige Arbeit der in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Integration tätigen Agenturen Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) und Europäische Arbeitsbehörde (ELA); weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die Agenturen auf einem Niveau, das den zugewiesenen Aufgaben entspricht, mit genügend auf Dauer beschäftigtem Personal und mit ausreichenden materiellen Ressourcen ausgestattet werden müssen; bekräftigt daher, dass angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden müssen, damit sie ihre Arbeitsprogramme weiter mit einer sehr hohen Abschlussquote umsetzen können; betont den Stellenwert und den Mehrwert der einzelnen Agenturen in ihrem jeweiligen Fachgebiet sowie ihre Autonomie; bekräftigt, dass das reibungslose Funktionieren der Agenturen auch einen hochwertigen sozialen Dialog erfordert;

22.

weist darauf hin, dass die im EMPL-Ausschuss jährlich stattfindenden Aussprachen zu den jährlichen Arbeitsprogrammen und den mehrjährigen Strategien der Agenturen dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Programme und Strategien auf die tatsächlichen politischen Prioritäten abgestimmt sind, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der in der Europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätze und der Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Porto;

23.

weist erneut auf die wichtige Rolle der Agenturen der EU im Bereich Justiz und Inneres (JI-Agenturen), die für die Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union unerlässlich sind, sowie auf die wichtige Unterstützung hin, die diese den Organen und Einrichtungen der Union sowie den Mitgliedstaaten in den Bereichen Grundrechte, Sicherheit und Justiz bieten, indem sie operative und analytische Aufgaben ebenso wie Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben übernehmen; weist daher erneut auf das Erfordernis hin, die JI-Agenturen mit angemessenen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten; weist darauf hin, dass alle Agenturen ihr Mandat effizient erfüllen sollten;

24.

weist erneut darauf hin, dass die Agenturen am besten für die Bewertung des Ressourceneinsatzes geeignet sind und eine entscheidende Funktion bei der Unterstützung der richtigen nachhaltigen Projekte im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal übernehmen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Agenturen der Union bei der Sicherung des sozialen Dialogs finanziell unterstützt werden; stellt fest, dass den Agenturen der Union eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung des sozialen Dialogs mit den Organen der Union zukommt;

25.

fordert die Agenturen auf, die Entwicklung von Synergieeffekten (in Bereichen wie Personalwesen, Beschaffung, Digitalisierung, Gebäudemanagement, IT-Dienste und Cybersicherheit) sowie die Zusammenarbeit und den Austausch über bewährte Verfahren mit anderen Agenturen der Union fortzusetzen, um die Effizienz zu verbessern, insbesondere vor dem Hintergrund inflationärer Spannungen; fordert die Agenturen auf, der Entlastungsbehörde weiterhin über die Umsetzung ihrer Strategie zur Effizienzsteigerung Bericht zu erstatten und diese Strategie erforderlichenfalls zu aktualisieren;

26.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Eignungsprüfungen in den verschiedenen Politikbereichen verstärkt von bereichsübergreifenden Evaluierungen von Agenturen Gebrauch zu machen; merkt an, dass die Kommission aufbauend auf den Evaluierungsergebnissen Synergieeffekte und mögliche Änderungen, einschließlich Zusammenlegungen, ermitteln und gegebenenfalls Legislativvorschläge ausarbeiten sollte, um auf sich ändernde Bedürfnisse zu reagieren;

27.

nimmt mit Zufriedenheit die anhaltend gute Zusammenarbeit zwischen den Agenturen im Zuständigkeitsbereich der GD EMPL zur Kenntnis, die in der Planungsphase ihrer Arbeitsprogramme regelmäßig Informationen austauschen und sich gegenseitig über Entwicklungen und Erkenntnisse unterrichten;

28.

nimmt mit Besorgnis die im Bericht des Rechnungshofs enthaltenen Angaben zweier Agenturen (Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) und Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA)) zur Kenntnis, die über die Auswirkungen des Angriffskriegs gegen die Ukraine auf ihre Tätigkeit berichten; weist in diesem Zusammenhang auf die verstärkte Nachfrage nach Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten hin, die Flüchtlinge aus der Ukraine aufnehmen, und auf die Unterbrechung der Nutzung russischer Sojus-Trägerraketen für Galileo-Satelliten; nimmt in diesem Zusammenhang die Unterzeichnung der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung zwischen der EUSPA und der Europäischen Weltraumorganisation sowie die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den beiden Agenturen zur Kenntnis, die die Union in die Lage versetzen, als Sicherheitsgarant in Weltraumangelegenheiten einen Beitrag zu leisten, und zur Erreichung strategischer Autonomie beitragen;

Personalpolitik

29.

stellt fest, dass im Jahr 2021 bei den 33 dezentralen Agenturen ihren Angaben zufolge insgesamt 9 631 Bedienstete, darunter Beamte, Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige, beschäftigt waren (gegenüber 9 001 im Jahr 2020) was im Vergleich zu 2020 eine erhebliche Steigerung um 7,00 % darstellt; weist darauf hin, dass ein Teil des Anstiegs, nämlich 0,93 %, darauf zurückzuführen ist, dass zum ersten Mal die Zahl der Bediensteten (84) der neuen Agentur ELA hinzukommt, die 2021 finanziell unabhängig wurde;

30.

stellt fest, dass in fünf Agenturen Burnout-Fälle (insgesamt 23) registriert wurden und in 13 Agenturen einige Bedienstete im Jahr 2021 Überstunden gemacht haben; stellt insbesondere fest, dass eine hohe Anzahl von Bediensteten der EUAA (78 von 423 Bediensteten), der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit — EFSA (117 von 516 Bediensteten), der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — EMCDDA (78 von 110 Bediensteten), der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — EMSA (88 von 273 Bediensteten), der eu-LISA (229 von 310 Bediensteten) und von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung — Europol (583 von 979 Bediensteten) Überstunden gemacht haben;

31.

weist darauf hin, dass alle Agenturen Maßnahmen ergriffen haben, um das Wohlbefinden des Personals am Arbeitsplatz und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern; stellt fest, dass die Anzahl und die Auswirkungen solcher Maßnahmen von einer Agentur zur anderen sehr unterschiedlich sind und dass es offenbar keinen gemeinsamen Bezugsrahmen für alle Agenturen gibt; weist darauf hin, dass, außer in einigen Agenturen, im Allgemeinen keine Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Behinderungen bestehen;

32.

stellt mit Besorgnis fest, dass im Jahr 2021 die Personalfluktuation in 16 von 33 Agenturen mehr als 5 % betrug; lobt die Agenturen (z. B. die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA)) für die gezielten Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um eine hohe Personalfluktuation zu verhindern; hebt hervor, dass es für alle Agenturen wichtig ist, derartige Maßnahmen durchzuführen;

33.

bringt erneut seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Rechnungshof bei mehreren Agenturen wiederholte Mängel beim Rückgriff auf externe Mitarbeiter und Zeitarbeitskräfte festgestellt hat; fordert, dass die Abhängigkeit der Agenturen von externen Mitarbeitern verringert und das geltende Arbeitsrecht eingehalten wird; ist besorgt darüber, dass es für Stellen im Bereich der Verwaltung von Vergabeverfahren keine angemessene Einstufung gibt; nimmt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. November 2021 in der Rechtssache C-948/19 (4) zur Kenntnis, wonach Leiharbeitnehmer, die für Agenturen der Union arbeiten, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallen; fordert die Agenturen auf, sich so weit wie möglich auf fest angestelltes Personal zu stützen, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass zu diesem Zweck ausreichende Mittel für Personal bereitgestellt werden;

34.

fordert das Netzwerk der EU-Agenturen (EUAN) auf, eine allgemeine Strategie zu entwickeln, mit der darauf abgezielt wird, anstelle externer Berater vorrangig fest angestelltes Personal einzustellen, um für hochwertige Arbeitsbedingungen zu sorgen und zu verhindern, dass Wissen und Erfahrung verloren gehen;

35.

nimmt mit Besorgnis die Bemerkungen im Bericht des Rechnungshofs zu den Schwachstellen im Zusammenhang mit den in acht Agenturen im Jahr 2021 festgestellten Mängeln bei den Einstellungsverfahren zur Kenntnis; weist erneut darauf hin, dass Verfahrensmängel bei Einstellungsverfahren die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung untergraben; fordert die betreffenden Agenturen auf, ihre internen Einstellungsverfahren zu verbessern, und zwar in mehrfacher Hinsicht, insbesondere bei den Bewertungsverfahren und den Stellenausschreibungen;

36.

stellt fest, dass sich das Geschlechterverhältnis im Jahr 2021 im Vergleich zu 2020 auf der Ebene der leitenden Angestellten mit 68 % Männern und 32 % Frauen (74,6 % bzw. 25,4 % im Jahr 2020) und beim Personal insgesamt mit 50,26 % Männern und 49,73 % Frauen (52,7 % bzw. 47,3 % im Jahr 2020) verbessert; stellt ferner fest, dass das Gleichgewicht der Geschlechter in den Verwaltungsräten der Agenturen 62 % Männer und 38 % Frauen beträgt, was ebenfalls eine Verbesserung gegenüber dem Vorjahr darstellt; fordert die Agenturen auf, weiter auf eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter auf der höheren Führungsebene hinzuarbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, bei der Nominierung und Ernennung von Mitgliedern der Führungsebene oder des Verwaltungsrats auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten; weist erneut auf das Bestreben der Agenturen hin, sich mit der Kommission abzustimmen, um bis Ende 2024 auf allen Verwaltungsebenen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis von 50 % zu erreichen;

37.

bedauert, dass die Geschlechtergleichstellung in der mehrjährigen Strategie 2021-2027 für das Netzwerk der EU-Agenturen nicht berücksichtigt wird; fordert das Netzwerk der EU-Agenturen auf, die Gleichstellung der Geschlechter in seine Strategien aufzunehmen;

38.

bekräftigt seine Besorgnis über die Größe der Verwaltungsräte bestimmter Agenturen (z. B. Cedefop, EU-OSHA, Eurofound), die die Entscheidungsfindung erschweren und erhebliche Verwaltungskosten verursachen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in dieser Hinsicht einen angemessenen Vorschlag vorzulegen;

39.

stellt fest, dass das Netzwerk der EU-Agenturen im Jahr 2021 eine Arbeitsgruppe eingerichtet hat, die sich mit Fragen im Bereich Vielfalt und Inklusion für alle Agenturen befasst; stellt fest, dass eine Charta zu Vielfalt und Inklusion entwickelt und von der Arbeitsgruppe im Bereich Vielfalt und Inklusion gebilligt wurde, die fünf Verpflichtungen enthält, darunter die Sicherstellung von Vielfalt und Inklusion auf dem gesamten Karriereweg, von der Einstellung bis zur Beförderung und Mobilität, und die Erreichung des Ziels in allen Agenturen von 40 % des unterrepräsentierten Geschlechts in mittleren Führungspositionen; fordert alle Agenturen auf, diese Charta anzunehmen und umzusetzen; begrüßt die von der Arbeitsgruppe im Bereich Vielfalt und Inklusion ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen, wie die Durchführung einer Umfrage unter dem Personal der Agenturen zum Thema Vielfalt und Inklusion, die Herstellung von Kontakten und Kooperationsvereinbarungen mit der Kommission und dem Europäischen Parlament für den Austausch über bewährte Verfahren und innovative Ideen sowie die Ausarbeitung eines Aktionsplans für 2022, in dem 29 Maßnahmen für die Agenturen vorgeschlagen werden, um die im Statut der Union verankerten Grundsätze der Vielfalt und Nichtdiskriminierung auf harmonisierte Weise im gesamten Netzwerk zu fördern; fordert das Netzwerk der EU-Agenturen auf, der Entlastungsbehörde weiterhin über die in diesen Bereichen erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

40.

stellt fest, dass die geografische Ausgewogenheit des Personals der dezentralen Agenturen der Union anteilmäßig die Bevölkerung der Mitgliedstaaten der EU-27 besser wiedergibt als die geografische Ausgewogenheit des Personals der Kommission; bedauert, dass sechs Mitgliedstaaten unterrepräsentiert und 18 Mitgliedstaaten überrepräsentiert sind und dass bei drei Mitgliedstaaten ein ungefähres Gleichgewicht besteht; ist der Ansicht, dass die Agenturen als Ziel gemeinsame Anstrengungen unternehmen sollten, um die geografische Ausgewogenheit insgesamt zu verbessern; fordert in diesem Sinne das Netzwerk der EU-Agenturen auf, die Bemühungen der verschiedenen Agenturen zu koordinieren, um einen Plan und die erforderlichen horizontalen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels vorzulegen;

41.

weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, eine langfristige Personalpolitik zu entwickeln, die auf die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, lebensbegleitende Beratung und das Angebot besonderer Schulungsmöglichkeiten mit Blick auf die Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bei den Mitarbeitern auf allen Ebenen, Telearbeit, das Recht auf Nichterreichbarkeit, eine bessere geografische Ausgewogenheit mit dem Ziel, dass alle Mitgliedstaaten angemessen vertreten sind, sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen und die Förderung ihrer Gleichbehandlung und ihrer Chancen abzielt;

42.

stellt fest, dass alle Agenturen für ihr gesamtes Personal eine Strategie und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Belästigung eingeführt haben, wobei einige der Agenturen spezielle Maßnahmen (z. B. Schulungen, Sensibilisierungs- oder Coaching-Sitzungen) für das obere und mittlere Management eingeführt haben; stellt ferner fest, dass die Agenturen 2021 24 laufende oder abgeschlossene Fälle von Belästigung/Mobbing gemeldet haben; weist darauf hin, dass in einigen Agenturen (z. B. EUAA) bei personalbezogenen Verfahren (z. B. bei Fällen von Mobbing) die Unterstützung externer Anwaltskanzleien in Anspruch genommen wird, die auf das Recht des öffentlichen Dienstes der Union (Statut der Beamten der Union) spezialisiert sind, selbst wenn die Agenturen über eine eigene Rechtsdienststelle verfügen; fordert die Agenturen auf, der Entlastungsbehörde gegebenenfalls über alle personalbezogenen Fälle Bericht zu erstatten, in denen in den Jahren 2017 bis 2022 die Unterstützung solcher Kanzleien in Anspruch genommen wurde;

43.

stellt fest, dass der EuGH am 11. November 2021 ein Urteil betreffend den Einsatz von Zeitarbeitskräften getroffen hat, in dem mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 2008/104/EG auf Leiharbeitnehmer in den Agenturen der Union behandelt werden; fordert die Agenturen, die Leiharbeitnehmer beschäftigen, auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um die Zahl der Leiharbeitnehmer, die Bedienstete ersetzen, zu verringern;

Beschaffung

44.

stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2021 34 Schwachstellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge festgestellt hat (gegenüber 18 im Jahr 2020) und dass die Zahl der betroffenen Agenturen mit 19 betroffenen Agenturen im Jahr 2021 steigt (gegenüber neun Agenturen im Jahr 2020); stellt ferner fest, dass solche Schwachstellen nach wie vor die Hauptursache für vorschriftswidrige Zahlungen sind, die aus vorschriftswidrigen Vergabeverfahren stammen, die entweder 2021 oder in den Vorjahren gemeldet wurden; schließt sich der Empfehlung des Rechnungshofs an, dass die betreffenden Agenturen bei der Durchführung von Rahmenverträgen nur spezifische Verträge für die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen verwenden sollten, die unter den entsprechenden Rahmenvertrag fallen; schließt sich ferner der Empfehlung des Rechnungshofs an, dass die betroffenen Agenturen ihre Vergabeverfahren weiter verbessern sollten, damit die vollständige Einhaltung der geltenden Vorschriften sichergestellt wird;

45.

begrüßt den verstärkten Einsatz von Instrumenten zur elektronischen Auftragsvergabe durch die Agenturen der Union und die wichtige Rolle, die sie bei der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bei der Auftragsvergabe unter Telearbeitsbedingungen gespielt haben; stellt fest, dass die Agenturen auf der Plattform e-PRIOR in erster Linie die Module für die elektronische Vergabe, die elektronische Einreichung von Angeboten und die elektronische Rechnungsstellung nutzen und dass mehrere Agenturen das Tool zur Verwaltung des öffentlichen Auftragswesens im Laufe des Jahres 2021 eingeführt haben; lobt die Agenturen (Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT), Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)), die berichten, ihre Beschaffungsprozesse vollständig digitalisiert zu haben;

46.

weist erneut darauf hin, dass es bei allen Vergabeverfahren wichtig ist, einen fairen Wettbewerb zwischen den Bietern sicherzustellen und Waren und Dienstleistungen zum besten Preis zu beschaffen, wobei die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zu wahren sind; fordert alle Agenturen auf, die von der Kommission entwickelten IT-Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe einzusetzen, und fordert die Kommission auf, die Verfahren und Vorlagen in den Leitlinien für die Auftragsvergabe zu präzisieren und zu aktualisieren;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

47.

stellt fest, dass mit Ausnahme einer Agentur alle Agenturen über eine Strategie zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen; besteht darauf, dass systematische Regeln für Transparenz, Unvereinbarkeiten, Interessenkonflikte und Drehtüreffekte, illegale Lobbyarbeit sowie Strategien zur Betrugsbekämpfung eingeführt oder regelmäßig aktualisiert werden müssen; fordert darüber hinaus alle Agenturen auf, eine interne Strategie zur Korruptionsbekämpfung zu entwickeln; fordert die Agenturen auf, der Entlastungsbehörde weiterhin über die in diesen Bereichen erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

48.

fordert die Agenturen auf, sich gegebenenfalls an der neu geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register für Interessenvertreter zu beteiligen, die von der Kommission, dem Rat und dem Parlament unterzeichnet wurde; stellt fest, dass einige Agenturen (z. B. Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), CdT) aufgrund der Art ihrer Tätigkeit keine Treffen mit Lobbyisten abhalten;

49.

weist darauf hin, dass alle Agenturen Interessenerklärungen der Mitglieder ihres Verwaltungsrats und der oberen Führungsebene verlangen und diese auf ihrer Website veröffentlichen;

50.

stellt fest, dass die meisten Agenturen auf ihrer Website den Lebenslauf oder eine kurze Beschreibung des Hintergrunds ihrer Verwaltungsratsmitglieder, Führungskräfte, externen Sachverständigen und internen Sachverständigen veröffentlichen; stellt fest, dass die Lebensläufe vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und der Europäischen Umweltagentur (EUA) (interne Sachverständige), Frontex, der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) und ESMA (interne und externe Sachverständige), Cedefop (einige der Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretenden Mitglieder) und EU-OSHA (Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Mitglieder) unvollständig sind oder auf den jeweiligen Websites fehlen; weist die Agenturen darauf hin, dass es wichtig ist, die Transparenz in Bezug auf den Hintergrund der Mitglieder ihres Verwaltungsrats, ihrer Führungskräfte und ihrer externen und internen Sachverständigen zu erhöhen; fordert das Netzwerk der EU-Agenturen auf, die Bemühungen ihrer Mitgliedsagenturen um die Veröffentlichung der Lebensläufe ihrer Mitglieder, Bediensteten und Sachverständigen auf ihren Websites zu koordinieren, wobei diese Lebensläufe zumindest Berufserfahrung und Ausbildung enthalten sollten;

51.

greift mit Besorgnis die Bemerkung des Rechnungshofs auf, dass die Agenturen besonders anfällig für die Gefahr von Drehtüreffekten sind, weil sie auf Zeitbedienstete angewiesen sind, die eine hohe Personalfluktuation mit sich bringen, und weil ihr Verwaltungsmodell Verwaltungsräte vorsieht, deren Mitglieder in der Regel eine relativ kurze Amtszeit haben; räumt ein, dass das Risiko für einige Agenturen durch umfangreiche Regulierungsbefugnisse oder Beziehungen zu der Branche noch erhöht wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die Prüfung des Rechnungshofs zu einem horizontalen Thema im Zusammenhang mit Interessenkonflikten und möglichen Drehtüreffekten in rund 40 Agenturen; stellt fest, dass der Rechnungshof für diese Prüfung Fälle aus dem Zeitraum 2019 bis 2021 untersucht hat, in denen derzeitige oder ehemalige leitende Bedienstete einer Agentur nach ihrem Ausscheiden aus der Agentur eine Tätigkeit aufgenommen haben oder während ihrer Tätigkeit für eine Agentur eine bezahlte Nebentätigkeit ausgeübt haben; stellt ferner fest, dass der Rechnungshof auch ähnliche Fälle untersucht hat, die Mitglieder und ehemalige Mitglieder von Verwaltungsräten von Agenturen betreffen;

52.

stellt mit Besorgnis fest, dass nur 20 der 40 vom Rechnungshof geprüften Agenturen mögliche Drehtürfälle im Zusammenhang mit ihren leitenden Mitarbeitern geprüft haben; nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Agenturen im Allgemeinen die geltenden rechtlichen Anforderungen eingehalten haben; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof bei sechs Agenturen (ACER, EASA, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), ENISA, Europol und EUSPA) mehrere Verfahrensverstöße gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen festgestellt hat, z. B. eine Liste der bewerteten Fälle zu veröffentlichen, den Gemeinsamen Ausschuss zu konsultieren oder innerhalb von 30 Arbeitstagen eine förmliche Entscheidung zu treffen; fordert die Agenturen auf, ihre internen Verfahren und Kontrollen in Bezug auf potenzielle Drehtüreffekte zu verstärken, um die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sicherzustellen;

53.

bedauert nachdrücklich die Ineffizienz und Unzulänglichkeit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Beschränkungen in Bezug auf Drehtüreffekte durch derzeitige und ehemalige Bedienstete der Agenturen; stellt mit Besorgnis fest, dass in diesem Zusammenhang nicht gemeldete Drehtürfälle und Verstöße gegen Beschränkungen, die ausscheidenden Bediensteten in Bezug auf ihre neuen Arbeitsplätze auferlegt werden, unentdeckt bleiben können, was zu unlauteren Vorteilen für bestimmte Unternehmen des Privatsektors in Bezug auf Insiderinformationen oder Lobbyarbeit führen kann; weist darauf hin, dass diese Schwachstellen und Risiken den begrenzten Verpflichtungen geschuldet sind, die der Rechtsrahmen der Union in diesem Bereich vorsieht; lobt das GEREK-Büro, die EBA und die ESMA dafür, dass sie Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften im Bereich der Drehtüreffekte eingeführt haben;

54.

nimmt zur Kenntnis, dass die Vorschriften für den Umgang mit potenziellen Drehtüreffekten und dem damit verbundenen Risiko eines Interessenkonflikts nicht für die Mitglieder von Verwaltungsräten der Agenturen, wissenschaftlichen Ausschüssen, Sachverständigengruppen und anderen ähnlichen Gremien gelten; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im geprüften Zeitraum (2019-2021) nur vier Agenturen Fälle im Zusammenhang mit der Aufnahme einer neuen Tätigkeit oder einer Nebentätigkeit von Mitgliedern ihrer Verwaltungsräte bewertet haben; bedauert, dass nur 25 Fälle (d. h. 3,8 %) von 659 Abgängen von Mitgliedern der Verwaltungsräte der Agenturen bewertet wurden; lobt die EBA, die EIOPA, das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT), die EMA, die ESMA, Europol und die FRA dafür, dass sie trotz des bestehenden Rechtsvakuums über spezifische Bestimmungen verfügen, die das Risiko von Drehtüreffekten in Bezug auf die Mitglieder ihrer Verwaltungsräte abdecken;

55.

fordert das Netzwerk der EU-Agenturen auf, die Bemühungen um die Einführung folgender Maßnahmen in allen ihren Mitgliedsagenturen zu koordinieren: i) ein Verhaltenskodex und eine Reihe von Regeln für die Mitglieder ihrer Verwaltungsräte, in denen Grundsätze, Verfahren und spezifische Mechanismen für den Umgang mit Interessenkonflikten der genannten Mitglieder und mit Drehtüreffekten festgelegt sind; ii) Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der geltenden Beschlüsse in Bezug auf Drehtüreffekte und damit zusammenhängende Beschränkungen durch derzeitige und ehemalige Bedienstete (einschließlich leitender Bediensteter); fordert ferner das Netzwerk der EU-Agenturen auf, die Bemühungen um die Umsetzung aller Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten im Inspektionsbericht vom 28. Februar 2019 (Fall SI/2/2-17/NF) in allen ihren Mitgliedsagenturen zu koordinieren, um das einjährige Verbot der Lobbyarbeit und der Interessenvertretung für leitende Bedienstete der Union, die aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, durchzusetzen, und jährlich Informationen über die zu diesem Zweck bewerteten Fälle zu veröffentlichen; ist sich jedoch der mangelnden Verbindlichkeit dieser Empfehlungen bewusst und fordert die Kommission auf, diesen Mangel zu beseitigen; fordert das Netzwerk der EU-Agenturen zudem auf, der Entlastungsbehörde über die in diesen Bereichen erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

56.

stellt fest, dass die meisten Agenturen berichtet haben, im Jahr 2021 keine Fälle von Interessenkonflikten untersucht oder abgeschlossen zu haben; bedauert zutiefst, dass in mehreren Agenturen mehrere Fälle von potenziellen Interessenkonflikten (Cedefop: ein Fall; EFSA: 13 Fälle; EIT: ein Fall; Eurofound: ein Fall; Europol: zwei Fälle) im Zusammenhang mit Auswahlgremien, externen Sachverständigen, Einstellungsverfahren, Auftragsvergabe- und Zuschussvergabeverfahren oder ehemaligen Bediensteten der Agentur gemeldet wurden; nimmt die Antworten der betreffenden Agenturen in Bezug auf die Weiterverfolgung der genannten Fälle zur Kenntnis;

57.

stellt fest, dass alle Agenturen über eine Strategie für die Meldung von Missständen verfügen, wobei einige von ihnen (EMA, eu-LISA) diese im Jahr 2021 aktualisiert haben; fordert die CEPOL auf, spezifische, sichere Meldewege einzurichten, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) über Hinweisgeber entsprechen; stellt fest, dass im Jahr 2021 Fälle der Meldung von Missständen bei der EBA (ein Fall abgeschlossen), bei Frontex (drei Fälle: ein abgeschlossener und dem OLAF gemeldeter Fall und zwei laufende Fälle) und bei der EUSPA (ein laufender Fall) gemeldet wurden; stellt ferner fest, dass bei der EMA kein interner Fall der Meldung von Missständen gemeldet wurde, jedoch 29 Berichte über externe Fälle der Meldung von Missständen eingegangen sind, von denen 23 Fälle abgeschlossen wurden und sechs Fälle noch nicht abgeschlossen sind; fordert die betroffenen Agenturen auf, der Entlastungsbehörde über die in den laufenden Fällen erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten; fordert alle Agenturen auf, allen ihren Bediensteten regelmäßig Auffrischungsschulungen zur Strategie zur Meldung von Missständen anzubieten, dieses Thema in die Einführungsprogramme für neue Bedienstete aufzunehmen und Informationen über die Meldung von Missständen auf den Intranet-Seiten der Agenturen zu veröffentlichen;

Interne Kontrolle

58.

nimmt mit Besorgnis die Feststellungen des Rechnungshofs im Bereich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zur Kenntnis, wo im Jahr 2021 Schwachstellen in Bezug auf potenzielle Interessenkonflikte, fehlende Ex-ante-/Ex-post-Kontrollen, eine unzulängliche Verwaltung der Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen sowie Versäumnisse bei der Meldung von Problemen im Register der Ausnahmen festgestellt wurden;

59.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) in ihren Gründungsverordnungen Bestimmungen vorsehen, die sicherstellen, dass die Mitglieder ihrer Aufsichtsorgane unabhängig und objektiv im Interesse der Union handeln; stellt ferner fest, dass der Rechnungshof in den vergangenen Jahren in mehreren Sonderberichten auf Governance-Fragen im Zusammenhang mit den ESA hingewiesen und der Kommission empfohlen hat, Änderungen an der Governance-Struktur der ESA in Erwägung zu ziehen, mit denen es ihnen ermöglicht würde, ihre Befugnisse wirksamer zu nutzen, auch wenn der Gesetzgeber 2019 die von der Kommission vorgeschlagene überarbeitete Governance-Struktur nicht akzeptiert hat; weist ferner darauf hin, dass die Kommission im Juli 2021 einen Vorschlag zur Einrichtung einer neuen Unionsbehörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AMLA) vorgelegt hat, über den derzeit verhandelt wird;

60.

stellt fest, dass alle Agenturen Ende 2021 mitgeteilt haben, dass sie den überarbeiteten, COSO-basierten Rahmen für die interne Kontrolle umgesetzt und die jährliche Bewertung des Rahmens für die interne Kontrolle vorgenommen hatten; fordert alle Agenturen auf, zumindest die Ergebnisse der Bewertung auf Ebene der Komponenten vorzulegen; legt den Agenturen jedoch nahe, auf einer detaillierteren Ebene Bericht zu erstatten, etwa nach dem Grundsatz der internen Kontrolle;

61.

stellt fest, dass laut dem Bericht des Rechnungshofs über die Weiterverfolgung der Bemerkungen aus den Vorjahren im Jahr 2021 67 Bemerkungen abgeschlossen waren und 48 Bemerkungen noch in der Umsetzung oder ausstehend waren; fordert die Agenturen auf, die Bemerkungen gewissenhaft umzusetzen und ihre Rahmen für die interne Kontrolle weiter zu verbessern; stellt schließlich fest, dass neun Agenturen berichtet haben, laufende Fälle beim OLAF zu haben;

62.

stellt fest, dass es wichtig ist, die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu stärken, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Agenturen sicherzustellen; beharrt nachdrücklich darauf, dass es eines wirksamen Verwaltungs- und Kontrollsystems bedarf, um möglichen Fällen von Interessenkonflikten, fehlenden Ex-ante-/Ex-post-Kontrollen, unzureichender Verwaltung von Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen und fehlender Erfassung im Ausnahmeverzeichnis vorzubeugen;

Digitalisierung und grüner Wandel

63.

lobt, dass alle Agenturen in unterschiedlichem Maße Maßnahmen ergriffen haben, um ihre Umweltauswirkungen zu verringern und einen positiven Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Klimaneutralität zu leisten; stellt fest, dass diese Maßnahmen z. B. die nachhaltige Mobilität des Personals, die Nutzung umweltfreundlicherer Einrichtungen, die Abfallbewirtschaftung, die Verringerung des Papier- und Verbrauchsmaterialverbrauchs, die Verbesserung der Energienutzung usw. betreffen; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass in einigen Agenturen (z. B. CEPOL) im Hinblick auf ihre Maßnahmen zur ökologischen Nachhaltigkeit noch viel mehr getan werden muss; fordert alle Agenturen auf, möglichst zügig auf Ökostrom umzusteigen, der nach Möglichkeit zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen stammt, und nach Möglichkeit Solarzellen auf den Dächern ihrer Gebäude zu installieren;

64.

stellt fest, dass sechs Agenturen nach EMAS (System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung) zertifiziert sind, wobei 19 Agenturen nicht nach EMAS zertifiziert sind und bei sieben Agenturen das Verfahren für die EMAS-Zertifizierung noch läuft; weist darauf hin, dass die meisten Agenturen kein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen (GPP) eingeführt haben oder schrittweise grüne (klare und überprüfbare Umwelt-) Kriterien in ihre öffentlichen Beschaffungsprozesse einführen; fordert alle Agenturen auf, die Annahme und Umsetzung des umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesens in vollem Umfang zu beschleunigen; fordert die Agenturen auf, der Entlastungsbehörde weiterhin über die in diesen Bereichen erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

65.

fordert alle Agenturen auf, mehrjährige Aktionspläne für die Ökologisierung anzunehmen, die Verpflichtungen zur CO2-Reduzierung enthalten; fordert alle Agenturen außerdem auf, jährliche Umweltberichte zu veröffentlichen, in denen sie ihre Umweltleistung und ihren CO2-Fußabdruck anhand einschlägiger wesentlicher Leistungsindikatoren bewerten;

66.

stellt fest, dass das Jahr 2021 für die meisten Agenturen ein Schlüsseljahr war, was verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Cybersicherheit der Agenturen und des Schutzes der in ihrem Besitz befindlichen digitalen Daten betrifft; bedauert jedoch, dass diese Maßnahmen nicht zwischen den Agenturen abgestimmt sind; lobt die Proaktivität einiger Agenturen, die sich auf die Aktualisierung der Sicherheitspolitik ihrer Informationssysteme im Hinblick auf die beiden bevorstehenden Verordnungen der Union über Cybersicherheit und Informationssicherheit in den Organen und Einrichtungen der Union vorbereitet haben; fordert alle Agenturen auf, in diesem Sinne zu handeln; fordert die Agenturen auf, eng mit der ENISA zusammenzuarbeiten; beobachtet die Initiative der EU-OSHA zur Koordinierung der Umsetzung einer gemeinsamen Lösung zur Bereitstellung von Cybersicherheitsdiensten für kleinere Agenturen; stellt fest, dass einige Agenturen (GEREK, CEPOL) noch keine Strategie zur Cybersicherheit angenommen haben, und fordert sie nachdrücklich auf, dies zu tun; fordert die Agenturen auf, regelmäßig aktualisierte Schulungsprogramme zur Cybersicherheit für alle ihre Mitarbeiter anzubieten;

67.

weist darauf hin, dass die Digitalisierung der Agenturen vorangetrieben werden muss, und zwar nicht nur im Hinblick auf den internen Betrieb und die interne Verwaltung, sondern auch, um die Digitalisierung der Verfahren zu beschleunigen; stellt erfreut fest, dass die meisten Agenturen im Jahr 2021 weitere Fortschritte bei der Digitalisierung und Optimierung ihrer Arbeitsabläufe und Verfahren gemacht haben, insbesondere in den Bereichen Personal-, Finanz- und Beschaffungsverfahren; fordert alle Agenturen auf, die Software für fortgeschrittene qualifizierte Signaturen und qualifizierte elektronische Signaturen einzuführen und anzuwenden, um Genehmigungen und Unterschriften von internen und externen Vertragspartnern in Beschaffungs- und Vertragsdokumenten zu erhalten;

Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs während der COVID-19-Krise

68.

stellt fest, dass das Jahr 2021 angesichts der anhaltenden COVID-19-Pandemie und neuer politischer und wirtschaftlicher Instabilitäten ein Jahr mit neuen Herausforderungen war, die Anpassung, Innovation, Widerstandsfähigkeit und Flexibilität erfordern;

69.

stellt fest, dass die Telearbeit für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Agenturen im Jahr 2021 von wesentlicher Bedeutung war und ihr Erfolg auch auf die Investitionen der Agenturen in Audio- und Videokonferenz- und andere Online-Tools zurückzuführen ist; entnimmt den Antworten der Agenturen, dass sich Telearbeit und hybrides Arbeiten neutral oder positiv auf die Leistung fast aller Agenturen ausgewirkt haben, wobei einige Agenturen der Ansicht sind, dass Telearbeit eine wichtige Rolle bei der Gewinnung und Bindung von Talenten spielt; fordert die Agenturen auf, die im Zusammenhang mit Telearbeitsmethoden und hybriden Arbeitsmethoden gewonnenen Erkenntnisse in die Praxis umzusetzen, um die Organisation von Veranstaltungen und Aufgaben zu verbessern, die künftig per Fernteilnahme und somit effizienter Weise durchgeführt werden könnten, als es bei Präsenzveranstaltungen der Fall ist; stellt ferner fest, dass mehrere Agenturen Umfragen unter ihren Mitarbeitern durchgeführt haben, um die Auswirkungen der Telearbeit zu bewerten, wobei die Ergebnisse auf eine insgesamt positive Erfahrung und (wahrgenommene) gesteigerte Effizienz hindeuteten, jedoch auch einige Herausforderungen festgestellt wurden, darunter die Verbindung zu Personen aus anderen Teams und ein Zugehörigkeitsgefühl, das beeinträchtigt werden könnte; fordert alle Agenturen auf, den Beschluss der Kommission über Arbeitszeit und hybrides Arbeiten anzunehmen und umzusetzen;

Sonstige Bemerkungen

70.

begrüßt die Schritte, die die Agenturen unternommen haben, um die Ergebnisse ihrer Arbeit über verschiedene Kanäle, darunter ihre Websites und sozialen Medien, offenzulegen bzw. zu veröffentlichen; fordert die Agenturen nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zu verstärken und den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sowie der allgemeinen Öffentlichkeit relevante Leistungsangaben in klarer und verständlicher Sprache bereitzustellen, um durch eine bessere Nutzung der Medien und der Social-Media-Kanäle für mehr Transparenz zu sorgen und ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit besser zu entsprechen; erwartet, dass die Agenturen der Entlastungsbehörde diesbezüglich Bericht erstatten;

71.

weist erneut darauf hin, dass der Rechnungshof im Jahr 2020 im Bereich der Prüfung der Rechnungsführung mehrerer Exekutivagenturen automatisierte Prüfungsverfahren pilotiert hat; stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2021 die Anwendung solcher Verfahren auf alle Agenturen ausgedehnt hat, dass er jedoch — im Falle der dezentralen Agenturen — nur zehn Verfahren in Bezug auf die Gehälter anwendet; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs die Ergebnisse, die durch die Anwendung automatisierter Verfahren erzielt wurden; bedauert, dass die Lücken bei der Nutzung standardisierter IT-Tools (in den Bereichen elektronische Auftragsvergabe sowie Finanz- und Rechnungswesen und Berichterstattung) den Rechnungshof bei der Ausweitung des Einsatzes digitaler Prüfungstechnologien auf andere Bereiche und auf alle Agenturen erheblich behindern; begrüßt jedoch die Absicht des Rechnungshofs, diese Technologie auf die Prüfung des öffentlichen Auftragswesens der Agenturen im Jahr 2022 auszuweiten;

72.

ist der Ansicht, dass das Netzwerk der EU-Agenturen mehr tun muss, um ein wirkliches Zentrum für die Koordinierung der Agenturen zu werden und zu einer verstärkten Zusammenarbeit und zum Austausch über bewährte Verfahren zwischen ihnen beizutragen, um unter anderem ihre Betriebskosten zu senken; fordert die Agenturen auf, sich auf die Bereitstellung einer zusätzlichen Teilzeitstelle (0,5 VZÄ) für das Netzwerk der EU-Agenturen aus ihren Organigrammen zu einigen; ersucht das Netzwerk der EU-Agenturen darum, der Entlastungsbehörde eine aktualisierte Liste mit Kontaktstellen in allen Agenturen zu übermitteln;

73.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung den dem diesjährigen Entlastungsverfahren unterliegenden Agenturen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1)   ABl. C 412 vom 27.10.2022, S. 12.

(2)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(3)   ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2021, UAB „Manpower ITL“ gegen E. S. u. a., Rechtssache C-948/19, ECLI:EU:C:2021:906.

(5)  Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).

(6)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).


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