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Document 32023D1696

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1696 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU bezüglich der Spezifikation für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5020) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2023/5020

ABl. L 222 vom 8.9.2023, p. 561–567 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1696/oj

8.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/561


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1696 DER KOMMISSION

vom 10. August 2023

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU bezüglich der Spezifikation für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5020)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wie im europäischen Grünen Deal und in der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität vorgesehen, kommt dem Eisenbahnverkehr eine Schlüsselrolle in einem dekarbonisierten Verkehrssystem zu, und angesichts der Entwicklungen in diesem Bereich ist eine Überarbeitung der derzeitigen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) erforderlich.

(2)

Am 24. Januar 2020 beauftragte die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) mit der Ausarbeitung von Empfehlungen zur Unterstützung ausgewählter spezifischer Ziele gemäß dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission (3), um sie zur Verbesserung der Interoperabilität in die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu integrieren. Dies würde auch ermöglichen, Eisenbahnverkehrsdienste in der Union und mit Drittländern zu erleichtern, zu verbessern und zu entwickeln und zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums sowie zur schrittweisen Vollendung des Binnenmarkts beizutragen.

(3)

Am 30. Juni 2022 gab die Agentur die Empfehlung ERA 1175-1218 (4) zu mehreren TSI in Bezug auf die Umsetzung spezifischer Ziele gemäß den Artikeln 4 bis 6 und 8 bis 10 des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 ab.

(4)

Aufgrund der Empfehlung der Agentur ändert die Kommission mehrere TSI, darunter die TSI ZZS (5), die TSI LOC&PAS (6) und die TSI WAG (7), die für das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ERATV) relevant sind.

(5)

Daher ist eine Überarbeitung der ERATV-Parameter erforderlich, um sie an die Überarbeitung der einschlägigen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität anzupassen.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Eisenbahninteroperabilität und -sicherheit gemäß Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. August 2023

Für die Kommission

Adina-Ioana VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).

(3)  Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 5).

(4)  Empfehlung ERA 1175-1218 der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zum Paket zur Überarbeitung der TSI im Jahr 2022 im Hinblick auf die Digitalisierung der Schiene und einen umweltfreundlichen Güterverkehr.

(5)  Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).


ANHANG

Abschnitt 1

Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 2 erhält Zeile 4.5.1 folgende Fassung:

„4.5.1

Zulässige Zuladung für verschiedene Streckenklassen

[Zahl] t für Streckenklasse [Zeichenkette]

N

N

J

N

J“

2.

In Tabelle 2 wird folgende Zeile 4.5.1.1 eingefügt:

„4.5.1.1

EN-Streckenklasse(n)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

J

N

J

J“

3.

In Tabelle 2 wird in der zweiten Spalte der Zeile 4.5.2 „Auslegungsmasse“ durch „Auslegungs- und Betriebsmasse“ ersetzt.

4.

In Tabelle 2 werden folgende Zeilen 4.5.2.4 und 4.5.2.5 eingefügt:

„4.5.2.4

Betriebsmasse des betriebsbereiten Fahrzeugs

[Zahl] kg

J

J

N

N

J

4.5.2.5

Betriebsmasse bei normaler Zuladung

[Zahl] kg

J

J

N

N

J“

5.

In Tabelle 2 werden folgende Zeilen 4.9.3.1 und 4.9.3.2 eingefügt:

„4.9.3.1

Spurkranzschmierung installiert

(J/N)

J

J

N

J

J

4.9.3.2

Möglichkeit zur Deaktivierung der Spurkranzschmierung (falls installiert)

(J/N)

J

J

N

J

J“

6.

In Tabelle 2 wird folgende Zeile 4.10.16 eingefügt:

„4.10.16

Fahrzeug mit elektrischem Energiespeicher zu Antriebszwecken und mit Funktion zum Aufladen über die Oberleitung im Stillstand

[Boolescher Wert] J/N

J

N

N

J

J“

7.

In Tabelle 2 erhalten die Zeilen 4.13.1.1 bis 4.13.1.9 folgende Fassung:

„4.13.1.1

Fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung und Spezifikationsgruppe gemäß Anlage A zur TSI ZZS

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

N

4.13.1.5

Installierte Zugsicherungs-/Zugsteuerungs- und -warn-Altsysteme der Klasse B oder anderer Art (System und ggf. Version)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

J

N

J

J

4.13.1.7

Fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung

[Zeichenkette]

J

J

N

J

N

4.13.1.8

ETCS-Systemkompatibilität

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

J

N

J

J

4.13.1.9

Management von Informationen über die Vollständigkeit des Zugs (nicht vom Triebfahrzeugführer)

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

J“

8.

In Tabelle 2 werden folgende Zeilen 4.13.1.10 und 4.13.1.11 eingefügt:

„4.13.1.10

Fahrzeugseitige Information der sicheren Fahrzeugverbandlänge, die für den Zugang zur Strecke erforderlich ist, und zugehörige Sicherheitsintegritätsstufe (SIL)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

J

4.13.1.11

Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

J“

9.

In Tabelle 2 erhalten die Zeilen 4.13.2.1 bis 4.13.2.12 folgende Fassung:

„4.13.2.1

Fahrzeugseitige GSM-R-Funksprechausrüstung und ihre Baseline

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

N

4.13.2.3

Installierte Funk-Altsysteme der Klasse B oder anderer Art (System und ggf. Version)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

J

N

J

J

4.13.2.5

Funk-Systemkompatibilität (Sprache)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

J

N

J

J

4.13.2.6

GSM-R-Sprach- und -Betriebskommunikationsausrüstung

[Zeichenkette]

J

J

N

J

N

4.13.2.7

Fahrzeugseitige GSM-R-Datenfunkkommunikation und ihre Baseline

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

N

4.13.2.8

Funk-Systemkompatibilität (Daten)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

J

N

J

J

4.13.2.9

GSM-R-Datenkommunikationsanwendung für ETCS- und ATO-Ausrüstung

[Zeichenkette]

J

J

N

J

N

4.13.2.10

GSM-R-Heimatnetz der Sprach-SIM-Karte

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

J

4.13.2.11

GSM-R-Heimatnetz der Daten-SIM-Karte

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

J

4.13.2.12

GSM-R-Sprach-SIM-Karten-Unterstützung der Gruppen-ID 555

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

J“

10.

In Tabelle 2 werden folgende Zeilen 4.13.3 bis 4.13.3.2 eingefügt:

„4.13.3

ATO

Titel

(ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.13.3.1

Fahrzeugseitige ATO-Systemversion

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

N

4.13.3.2

Fahrzeugseitige ATO-Ausrüstung

[Zeichenkette]

J

J

N

J

N“

11.

In Tabelle 2 werden folgende Zeilen 4.15 bis 4.15.3 angefügt:

„4.15

Funktionen zur Entgleisungsdetektion und -verhütung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.15.1

Vorhandensein und Art der Funktion(en) zur Entgleisungsdetektion und -verhütung

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

N

N

J

N

N

4.15.2

Funktion zur Entgleisungsverhütung und -detektion vorhanden

[Boolescher Wert] J/N

J

N

N

N

N

4.15.3

Signalverarbeitung zur Entgleisungsverhütung und -detektion vorhanden

[Boolescher Wert] J/N

J

N

N

N

N“

12.

In Anhang III erhalten der einleitende Satz über der zweiten Tabelle und die zweite Tabelle folgende Fassung:

„Dabei gilt:

Feld 1 (Ziffern 1 und 2) richtet sich nach der Kategorie und Unterkategorie des Fahrzeugtyps gemäß nachstehender Tabelle:

Code

Kategorie

Unterkategorie

11

Triebfahrzeuge

Lokomotive

12

Antriebseinheit (oder Boostereinheit)

13

Personentriebzug

14

reserviert

15

reserviert

16

Triebwagen

17

Rangierlok

18

Tram-Train

19

Sonstige (siehe Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797)

31

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

Reisezugwagen

32

reserviert

33

Gepäckwagen

34

reserviert

35

Autotransportwagen

36

Steuerwagen

37

reserviert

38

Steuergepäckwagen

39

Nicht trennbare Reisezugwagengruppe

40

reserviert

41

Sonstige

42-49

reserviert

51

Güterwagen (gezogen)

Güterwagen

52

reserviert

53

Nicht trennbare Güterwagengruppe

54

Einzelne Eisenbahndrehgestelle, die mit einem oder mehreren kompatiblen Straßenfahrzeugen verbunden sind

55-59

 

reserviert

71

Sonderfahrzeuge

Sonderfahrzeug mit Eigenantrieb

Dieser Code darf nach dem Tag des Erlasses des vorliegenden Beschlusses nicht mehr verwendet werden.

72

Gleisbaumaschinen

73

Sonderfahrzeug ohne Eigenantrieb

Dieser Code darf nach dem Tag des Erlasses des vorliegenden Beschlusses nicht mehr verwendet werden.

74

Oberbaumessfahrzeuge

75

Streckenpflegefahrzeuge

76

Rettungsfahrzeuge

77

Zweiwegefahrzeuge

78

 

reserviert

79

 

Reserviert“


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