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Document 32019L1161R(02)

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Amtsblatt der Europäischen Union L 188 vom 12. Juli 2019)

ST/11880/2023/INIT

ABl. L 220 vom 7.9.2023, p. 23–24 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1161/corrigendum/2023-09-07/oj

7.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/23


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

( Amtsblatt der Europäischen Union L 188 vom 12. Juli 2019 )

1.

Seite 118, Erwägungsgrund 13:

Anstatt:

„Weitaus die meisten Interessengruppen unterstützen eine Definition des Ausdrucks ‚saubere Fahrzeuge‘, die den Anforderungen an die Verringerung der Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen leichter Nutzfahrzeuge Rechnung trägt. Um sicherzustellen, dass in der Union ausreichend Anreize zur Förderung der Akzeptanz emissionsarmer und -freier Fahrzeuge auf dem Markt bestehen, sollten die Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe für diese Fahrzeuge im Rahmen der vorliegenden Richtlinie mit der Begriffsbestimmung für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge in der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in Einklang gebracht werden. Maßnahmen aufgrund dieser Richtlinie werden zur Einhaltung der Anforderungen der in der Verordnung (EU) 2019/631 festgelegten Normen beitragen. Um die Luftqualität zu verbessern, sollten saubere Fahrzeuge im Vergleich zu den durch die geltenden Grenzwerte für Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (real driving emission, RDE) festgelegten Mindestanforderungen für Stickoxide (NOx) und für ultrafeine Partikel - die Partikelanzahl (‚particle number‘, PN) - eine bessere Leistung erbringen. Abgesehen von emissionsfreien Fahrzeugen gibt es derzeit nur wenige leichte Nutzfahrzeuge, deren Luftschadstoffemissionen 80 % oder weniger der derzeitigen Grenzwerte für Emissionen betragen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die Zahl dieser Fahrzeuge, insbesondere Plug-in-Hybridfahrzeuge, in den kommenden Jahren erhöhen wird. Von einem ehrgeizigeren Ansatz für die öffentliche Auftragsvergabe können wichtige zusätzliche Marktimpulse ausgehen.“

muss es heißen:

„Weitaus die meisten Interessengruppen unterstützen eine Definition des Ausdrucks ‚saubere Fahrzeuge‘, die den Anforderungen an die Verringerung der Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen Rechnung trägt. Um sicherzustellen, dass in der Union ausreichend Anreize zur Förderung der Akzeptanz emissionsarmer und -freier Fahrzeuge auf dem Markt bestehen, sollten die Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe für diese Fahrzeuge im Rahmen der vorliegenden Richtlinie mit der Begriffsbestimmung für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge in der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in Einklang gebracht werden. Maßnahmen aufgrund dieser Richtlinie werden zur Einhaltung der Anforderungen der in der Verordnung (EU) 2019/631 festgelegten Normen beitragen. Um die Luftqualität zu verbessern, sollten saubere Fahrzeuge im Vergleich zu den durch die geltenden Grenzwerte für Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (real driving emission, RDE) festgelegten Mindestanforderungen für Stickoxide (NOx) und für ultrafeine Partikel — die Partikelanzahl (‚particle number‘, PN) — eine bessere Leistung erbringen. Abgesehen von emissionsfreien Fahrzeugen gibt es derzeit nur wenige Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, deren Luftschadstoffemissionen 80 % oder weniger der derzeitigen Grenzwerte für Emissionen betragen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die Zahl dieser Fahrzeuge, insbesondere Plug-in-Hybridfahrzeuge, in den kommenden Jahren erhöhen wird. Von einem ehrgeizigeren Ansatz für die öffentliche Auftragsvergabe können wichtige zusätzliche Marktimpulse ausgehen.“

2.

Seite 119, Erwägungsgrund 16, Satz 1:

Anstatt:

„Leichte und schwere Nutzfahrzeuge unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Nutzungszwecke und ihrer Marktreife, und die Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe sollten diesen Unterschieden Rechnung tragen.“

muss es heißen:

„Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Nutzungszwecke und ihrer Marktreife, und die Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe sollten diesen Unterschieden Rechnung tragen.“

3.

Seite 124, Artikel 1 Nummer 5, neuer Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b, Satz 2:

Anstatt:

„Bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biobrennstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Brennstoffen vermischt werden;“

muss es heißen:

„Bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biokraftstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Brennstoffen vermischt werden;“.

4.

Seite 124, Artikel 1 Nummer 6, neuer Artikel 5 Absatz 1 Satz 1:

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen gemäß Artikel 3 den Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe entspricht, die für saubere leichte Nutzfahrzeuge in Tabelle 3 des Anhangs und in Bezug auf saubere schwere Nutzfahrzeuge in Tabelle 4 des Anhangs festgelegt sind.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen gemäß Artikel 3 den Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe entspricht, die für saubere Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge in Tabelle 3 des Anhangs und in Bezug auf saubere schwere Nutzfahrzeuge in Tabelle 4 des Anhangs festgelegt sind.“

5.

Seite 127, Anhang, Tabelle 2, Überschrift:

Anstatt:

„Emissionsgrenzwerte für saubere leichte Nutzfahrzeuge“

muss es heißen:

„Emissionsgrenzwerte für saubere Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge“.

6.

Seite 128, Anhang, Tabelle 3, Überschrift:

Anstatt:

„Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe für den Anteil sauberer leichter Nutzfahrzeuge gemäß Tabelle 2 an der Gesamtzahl leichter Nutzfahrzeuge, die unter Aufträge gemäß Artikel 3 fallen, auf Mitgliedstaatsebene“

muss es heißen:

„Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe für den Anteil sauberer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge gemäß Tabelle 2 an der Gesamtzahl Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge, die unter Aufträge gemäß Artikel 3 fallen, auf Mitgliedstaatsebene“.


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