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Document 32023D1344
Council Decision (CFSP) 2023/1344 of 26 June 2023 in support of enhancing the operational effectiveness of the Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW)
Beschluss (GASP) 2023/1344 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)
Beschluss (GASP) 2023/1344 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)
ST/9739/2023/INIT
ABl. L 168 vom 3.7.2023, p. 27–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
3.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/27 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/1344 DES RATES
vom 26. Juni 2023
zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen. |
(2) |
In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden „CWÜ“) und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden „OVCW“) bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Im Rahmen der EU-Strategie hat sich die Union verpflichtet, für eine weltweite Anwendung der wichtigsten Verträge und Übereinkommen im Bereich der Abrüstung und der Nichtverbreitung, einschließlich des CWÜ, einzutreten. |
(3) |
Die EU unterstützt die Tätigkeiten der OVCW seit 2004 im Rahmen der Beschlüsse 2009/569/GASP (1), 2012/166/GASP (2), (GASP) 2015/259 (3), (GASP) 2019/538 (4), (GASP) 2021/1026 (5) und (GASP) 2021/2073 (6) des Rates sowie im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen 2004/797/GASP (7), 2005/913/GASP (8) und 2007/185/GASP (9) des Rates. |
(4) |
Im Rahmen der aktiven Umsetzung des Kapitels III der EU-Strategie ist die Fortführung einer intensiven und gezielten Unterstützung der Union für die OVCW erforderlich. Insbesondere bedarf es weiterer Maßnahmen, um die operative Wirksamkeit der OVCW und die Fähigkeit der Vertragsstaaten des CWÜ, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, zu steigern. Die Union sollte daher den vorliegenden Beschluss annehmen, um diese Unterstützung bereitzustellen. |
(5) |
Das Technische Sekretariat der OVCW sollte mit der technischen Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses betraut werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Interesse der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die EU im Rahmen einer operativen Maßnahme die Durchführung und die universelle Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden „CWÜ“).
(2) Die in Absatz 1 genannte Maßnahme hat folgende Ziele:
a) |
die Beseitigung von Beständen an chemischen Waffen und Einrichtungen zur Herstellung von chemischen Waffen entsprechend den im CWÜ festgelegten Verifikationsmaßnahmen zu verifizieren; |
b) |
den erneuten Einsatz chemischer Waffen zu verhindern und die davon ausgehende Gefahr zu verringern; |
c) |
auf den Einsatz sowie den mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen wirksam und glaubwürdig zu reagieren; |
d) |
durch Hilfeleistung und Schutz vor chemischen Waffen und ihrem tatsächlichen oder angedrohten Einsatz im Einklang mit Artikel X des CWÜ Vorsorge zu gewährleisten; |
e) |
die friedliche Nutzung der Chemie im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung durch internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Chemie für Tätigkeiten zu Zwecken, die nach dem CWÜ nicht verboten sind, zu fördern; |
f) |
auf die universelle Einhaltung des CWÜ hinzuarbeiten und |
g) |
dafür zu sorgen, dass die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden „OVCW“) weiterhin in der Lage ist, sich den Herausforderungen zu stellen und die Chancen zu nutzen, die sich durch den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben. |
(3) Die in Absatz 1 genannte Maßnahme wird im Anhang dieses Beschlusses ausführlich beschrieben.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
(2) Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme erfolgt durch das Technische Sekretariat der OVCW.
(3) Die OVCW nimmt die in Absatz 2 genannte Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Der Hohe Vertreter trifft dafür mit der OVCW die erforderlichen Vereinbarungen.
Artikel 3
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme beträgt 5 350 000 EUR.
(2) Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Bezugsrahmen finanziert werden. Hierfür schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit der OVCW. In der Beitragsvereinbarung ist festzuhalten, dass die OVCW zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
(4) Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Artikel 4
(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von der OVCW erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte des Hohen Vertreters bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
(2) Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb jenes Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 96).
(2) Beschluss 2012/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 49).
(3) Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 14).
(4) Beschluss (GASP) 2019/538 des Rates vom 1. April 2019 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 93 vom 2.4.2019, S. 3).
(5) Beschluss (GASP) 2021/1026 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Unterstützung des Programms für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 24).
(6) Beschluss (GASP) 2021/2073 des Rates vom 25. November 2021 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) durch Satellitenbilder (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 65).
(7) Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 63).
(8) Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 34).
(9) Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 10).
ANHANG
Unterstützung der Europäischen Union zur Steigerung der operativen Wirksamkeit der OVCW – EU 2023
1. Hintergrund
Im Dezember 2003 wurde von der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen, in der darauf hingewiesen wird, welche Gefahr Massenvernichtungswaffen für den Frieden und die Sicherheit in der Welt bedeuten. In dieser EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Chemiewaffenübereinkommen (im Folgenden „CWÜ“) und der OVCW bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Die Ziele der EU-Strategie entsprechen den Zielen des CWÜ. Die EU und die OVCW haben ihre Zusammenarbeit seit Annahme der EU-Strategie, auch im Rahmen einer Reihe Gemeinsamer Aktionen und Ratsbeschlüsse (1), fortgesetzt.
Die OVCW ist von der EU bei der Wahrnehmung ihres Mandats stets unterstützt worden – das schlägt sich auch in dem fortgesetzten Engagement der EU für die uneingeschränkte Umsetzung des CWÜ nieder: Aus dem Haushalt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „GASP“) sind seit 2004 freiwillige Beitragszahlungen in Höhe von 38,2 Mio. EUR geleistet worden. Die OVCW begrüßt das fortgesetzte Engagement der EU für die Unterstützung der OVCW bei ihren Bemühungen um die Erfüllung der in dem Übereinkommen verankerten Zielsetzungen, das heißt eine chemiewaffenfreie Welt zu schaffen und damit zu Frieden und Sicherheit in der Welt beizutragen. Angesichts neuer Herausforderungen begrüßt die OVCW darüber hinaus, dass die EU nach wie vor ein Interesse daran hat, ihre Unterstützung für die technischen Teams der OVCW zu verstärken, wenn es darum geht, Vertragsstaaten des Übereinkommens bei Bedarf bei der aktiven Umsetzung der Kapitel II und III der EU-Strategie Hilfe zu leisten.
Aufgrund des dynamischen internationalen Sicherheitsumfelds ist die Mission der OVCW wichtiger denn je. Die kommende fünfte Überprüfungskonferenz, der unmittelbar bevorstehende Meilenstein der vollständigen Vernichtung aller deklarierten Chemiewaffenbestände und die Eröffnung des neuen Zentrums für Chemie und Technologie (im Folgenden „CCT“) bedeuten für die OVCW Chance und Herausforderung in einem. Damit die Organisation in der Zeit nach der Vernichtung der Chemiewaffen nicht an Bedeutung verliert, sind strategische Beziehungen absolut entscheidend. Die über den Haushalt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU finanzierte Partnerschaft und Unterstützung hat sich als grundlegend für die Unterstützung der OVCW bei der Förderung und Umsetzung ihrer zentralen Ziele erwiesen und auch zur Steigerung der Wirksamkeit der Maßnahmen der OVCW beigetragen.
2. Zweck des Projekts
2.1. Übergeordnete Zielsetzung des Projekts
Das übergeordnete Ziel des Projekts besteht darin, dafür zu sorgen, dass das Sekretariat in der Lage ist, die Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten zu erleichtern und zu verbessern. Diese Unterstützung würde – durch die wirksame Umsetzung des Mandats der OVCW – zu Frieden und Sicherheit in der Welt beitragen. Sie würde auch helfen, das Wiederaufkommen von Chemiewaffen zu verhindern, und eine friedliche Nutzung der Chemie fördern. Bei der Umsetzung des Projekts wird der Aspekt der Geschlechtervielfalt berücksichtigt werden, soweit dies für die vorgeschlagenen Tätigkeiten relevant ist.
2.2. Konkrete Ziele
— |
Verifikation der Vernichtung von Beständen an chemischen Waffen und der Einrichtungen zur Herstellung von chemischen Waffen entsprechend den im CWÜ festgelegten Verifikationsmaßnahmen |
— |
Verhinderung des erneuten Einsatzes chemischer Waffen und Verringerung der davon ausgehenden Gefahr, indem durch die Anwendung der im CWÜ festgelegten Verifikations- und Durchführungsmaßnahmen, die auch der Vertrauensbildung zwischen den Vertragsstaaten dienen, der Verbreitung chemischer Waffen ein Ende gesetzt wird |
— |
Wirksame und glaubwürdige Reaktion auf den Einsatz sowie den mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen |
— |
Sicherstellung der Vorsorge durch Hilfeleistung und Schutz vor chemischen Waffen und ihrem tatsächlichen oder angedrohten Einsatz im Einklang mit Artikel X des CWÜ |
— |
Förderung der friedlichen Nutzung der Chemie im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung durch internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Chemie für Tätigkeiten zu Zwecken, die gemäß den Bestimmungen des Artikels XI des CWÜ nicht verboten sind |
— |
Eintreten für die universelle Einhaltung des CWÜ und |
— |
Sicherstellung, dass in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten wesentliche Anstrengungen unternommen werden und dass die OVCW weiterhin in der Lage ist, sich den Herausforderungen zu stellen und die Chancen zu nutzen, die sich durch den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben |
2.3. Angestrebte Ergebnisse
Folgende Ergebnisse, zu denen das Projekt beiträgt, werden angestrebt:
— |
Wirksame Reaktion auf wissenschaftliche und technische Entwicklungen zur Verbesserung des Verifikationssystems der OVCW |
— |
Verhinderung des erneuten Einsatzes chemischer Waffen und Abwehr/Verringerung der davon ausgehenden Gefahr |
— |
Wirksame Reaktion auf den mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen |
— |
Verbesserung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten bezüglich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel X |
— |
Festigung der Rolle der OVCW als internationale Führungsinstanz und ihrer maßgebenden Autorität in Fragen der Nichtverbreitung und Abrüstung chemischer Waffen und |
— |
Förderung der universellen Einhaltung des CWÜ. |
3. Beschreibung der Tätigkeiten
Tätigkeiten in Bezug auf Ergebnis 1 – Wirksame Reaktion auf wissenschaftliche und technische Entwicklungen zur Verbesserung des Verifikationssystems der OVCW
Diese Tätigkeiten sind schwerpunktmäßig auf Folgendes ausgerichtet: Durchführung der Tätigkeiten des Sekretariats unter Nutzung eines zweckentsprechenden und integrierten Zentrums für Chemie und Technologie (CCT); Bereitstellung einer Plattform für die weiterreichende Zusammenarbeit in Bezug auf Kapazitäten und die friedliche Nutzung der Chemie, beispielsweise im Rahmen von Laborpartnerschaften, Laborschulungen, wissenschaftlicher Forschung (z. B. bei der Entwicklung kriminalwissenschaftlicher Methoden); Verbesserung der Voraussetzungen bei der OVCW, um auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu reagieren – durch Umsetzung einer Reihe ausgewählter vorrangiger Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats der OVCW; Verbesserung der operativen Kapazitäten der OVCW zur Vorbereitung und Entsendung von Missionen, darunter Test, Validierung und Erprobung neuer Technologie/Ausrüstung.
Tätigkeiten in Bezug auf Ergebnis 2 – Verhinderung des erneuten Einsatzes chemischer Waffen und Abwehr/Verringerung der davon ausgehenden Gefahr
Diese Tätigkeiten sind schwerpunktmäßig auf Folgendes ausgerichtet: Stärkung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten und anderer einschlägiger Interessenträger zur Reaktion auf die Bedrohung durch chemische Waffen mithilfe spezieller Schulungen und Workshops, unter anderem in Bezug auf Erstversorgungskapazitäten und Grenzkontrollen; Ermöglichung der Umsetzung ausgewählter vorrangiger Empfehlungen, unter anderem jener der offenen Arbeitsgruppe „Terrorismus“, auch im Rahmen von Planübungen; Ausweitung der Zusammenarbeit mit Chemieindustrie und -handel im Rahmen von Koordinierungsmechanismen wie Arbeitsgruppen und IUPAC-Ausschüssen.
Tätigkeiten in Bezug auf Ergebnis 3 – Wirksame Reaktion auf den mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen
Diese Tätigkeiten sind schwerpunktmäßig auf Folgendes ausgerichtet: Verstärkung der einschlägigen Verifikationsmaßnahmen und bessere Umsetzung geltender Beschlüsse (darunter EC-M-33/DEC.1, UNSC-R2118 (2013), C-SS-4/DEC.3, EC-94/DEC.2 und C-25/DEC.9) zur Bewältigung der von der Nutzung chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung sowie weiterer Ausbau der Fähigkeiten, um auf Hilfeersuchen der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen reagieren zu können.
Tätigkeiten in Bezug auf Ergebnis 4 – Verbesserung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten bezüglich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel X
Diese Tätigkeiten sind – gemäß den nach Artikel X geltenden Anforderungen bezüglich Hilfeleistung und Schutz – schwerpunktmäßig auf Folgendes ausgerichtet: Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Vertragsstaaten; Verbesserung der nationalen Pläne für Schutzmaßnahmen und Verstärkung der Abschreckungswirkung, beispielsweise in Form von Unterstützung für die Vorbereitung auf den Katastrophenfall im Zusammenhang mit chemischen, biologischen, radiologischen, nuklearen und explosiven Stoffen (CBRNE).
Tätigkeiten in Bezug auf Ergebnis 5 – Festigung der Rolle der OVCW als internationale Führungsinstanz und ihrer maßgebenden Autorität in Fragen der Nichtverbreitung und Abrüstung chemischer Waffen
Diese Tätigkeiten sind schwerpunktmäßig auf die Stärkung der Rolle der OVCW in Bezug auf Folgendes ausgerichtet: Förderung der friedlichen Nutzung der Chemie und zugelassener Verwendungen durch einen wachsenden, vielfältigen Adressatenkreis mithilfe spezieller Online-Tools; Verstärkung der Zusammenarbeit mit externen Interessenträgern wie Frauen, jungen Menschen und Führungskräften; gezielte Kontaktaufnahme zu Zielgruppen, darunter Zivilgesellschaft und NROs, im Hinblick auf konkrete Anstrengungen zum Aufbau von Kapazitäten; Weiterentwicklung und Umsetzung einer vertieften Partnerschaft zwischen der OVCW und der EU.
Tätigkeiten in Bezug auf Ergebnis 6 – Förderung der universellen Einhaltung des CWÜ
Diese Tätigkeiten sind auf Folgendes ausgerichtet: Unterstützung der OVCW bei ihren Bemühungen um eine Vollmitgliedschaft der vier Staaten, die dem Übereinkommen noch nicht beigetreten sind; weitere Sicherstellung der Kapazitäten und der Vorbereitungen bei der OVCW durch Erstellung von Szenarien und Ausbau der Kapazitäten und Instrumente des Sekretariats, um die Umsetzung des Verifikationssystems des Übereinkommens im Falle des Beitritts eines Staats, der im Besitz chemischer Waffen ist, zu stärken.
4. Begünstigte
Begünstigte der Maßnahmen unter Ergebnis 1
Mitarbeiter und Teams des OVCW-Sekretariats sowie CWÜ-Interessenträger, darunter Vertragsstaaten, nationale Behörden, die Zivilgesellschaft, Zivilschutzeinheiten, Hochschulen, Partnerlabore, internationale und zwischenstaatliche Organisationen, die Öffentlichkeit
Begünstigte der Maßnahmen unter Ergebnis 2
Mitarbeiter und Teams des OVCW-Sekretariats sowie CWÜ-Interessenträger, darunter Vertragsstaaten, nationale Behörden, die Industrie, internationale und zwischenstaatliche Organisationen und die Öffentlichkeit
Begünstigte der Maßnahmen unter Ergebnis 3
Mitarbeiter und Teams des OVCW-Sekretariats sowie CWÜ-Interessenträger, darunter Vertragsstaaten, nationale Behörden, internationale und zwischenstaatliche Organisationen und die Öffentlichkeit
Begünstigte der Maßnahmen unter Ergebnis 4
CWÜ-Interessenträger, darunter Vertragsstaaten, nationale Behörden, Zivilschutzeinheiten und die Öffentlichkeit
Begünstigte der Maßnahmen unter Ergebnis 5
Mitarbeiter und Teams des OVCW-Sekretariats sowie CWÜ-Interessenträger, darunter Vertragsstaaten, nationale Behörden, die Zivilgesellschaft, Hochschulen und die Öffentlichkeit
Begünstigte der Maßnahmen unter Ergebnis 6
Mitarbeiter und Teams des OVCW-Sekretariats sowie CWÜ-Interessenträger, darunter Vertragsstaaten und Staaten, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind
5. Laufzeit
Die Maßnahme wird über einen Zeitraum von 36 Monaten umgesetzt – davon ausgenommen sind Tätigkeiten unter Ergebnis 3, die sich über 12 Monate erstrecken.
6. Durchführungsstelle
Die technische Durchführung der vorgeschlagenen Tätigkeiten erfolgt in erster Linie durch das OVCW-Sekretariat. Die endgültige Verantwortung gegenüber der Kommission für die Durchführung dieser Tätigkeiten liegt bei der OVCW.
(1) Dazu gehören die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP (ausgelaufen), die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP (ausgelaufen), die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP (ausgelaufen), der Beschluss 2009/569/GASP (ausgelaufen), die Gemeinsame Aktion 2012/166/GASP (ausgelaufen), der Beschluss 2015/259 (durch Beschluss 2018/294 verlängert, ausgelaufen), der Beschluss 2017/2302 (durch Beschluss 2019/1092 verlängert, ausgelaufen), der Beschluss 2017/2303 (durch die Beschlüsse 2018/1943 und 2019/2112 verlängert, ausgelaufen), der Beschluss 2019/538 (bis Ende April 2023 in Kraft), der Beschluss 2021/1026 (bis Ende August 2023 in Kraft) und der Beschluss 2021/2073 (bis Ende Dezember 2025 in Kraft).