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Document 32023R0857

Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/72/2022/REV/1

ABl. L 111 vom 26.4.2023, p. 1–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/857/oj

26.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/1


VERORDNUNG (EU) 2023/857 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. April 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen von Paris (4), das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change, im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), trat am 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Verpflichtung wurde durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow am 13. November 2021 im Rahmen des UNFCCC gestärkt, in dem die als Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC anerkennt, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg um 1,5 °C gegenüber 2 °C deutlich geringer sein werden, und ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Bemühungen um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.

(2)

Das Erfordernis, Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu ergreifen, wird zunehmend dringlicher, wie der Weltklimarat (IPCC) in seinen Berichten — dem Bericht vom 7. August 2021 zu dem Thema „Klimawandel 2021: Naturwissenschaftliche Grundlagen“, dem Bericht vom 28. Februar 2022 zu dem Thema „Klimawandel 2022: Folgen des Klimawandels, Anpassung und Verwundbarkeit“ und dem Bericht vom 4. April 2022 zu dem Thema „Klimawandel 2022: Minderung des Klimawandels“ — feststellt. Die Union sollte sich daher mit dieser Dringlichkeit befassen und ihre Anstrengungen verstärken.

(3)

Die Union hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre vom Europäischen Rat 2014 — also vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris — gebilligte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % zu erreichen. Diesen Rechtsrahmen bilden unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union eingeführt wird (EU-EHS), die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft auszugleichen (LULUCF), und die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), in der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 in denjenigen Sektoren festgelegt sind, die weder unter die Richtlinie 2003/87/EG noch unter die Verordnung (EU) 2018/841 fallen.

(4)

Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal bietet einen Ausgangspunkt für das Erreichen des Unionsziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sowie des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) („Europäisches Klimagesetz“) festgelegten Ziels, danach negative Emissionen zu erreichen. Der europäische Grüne Deal kombiniert eine umfassende Auswahl einander verstärkender Maßnahmen und Initiativen zur Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und präsentiert eine neue Wachstumsstrategie, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu vollziehen, in der das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem soll er das Naturkapital der Union schützen, bewahren und verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen schützen. Gleichzeitig umfasst dieser Übergang Aspekte der Geschlechtergleichstellung und hat besondere Folgen für einige benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Angehörige ethnischer Minderheiten. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Übergang gerecht und inklusiv ist und dabei niemand zurückgelassen wird.

(5)

Am 16. Juni 2022 hat der Rat eine Empfehlung zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität angenommen (9), in der hervorgehoben wird, dass begleitende Maßnahmen erforderlich sind und dass besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Regionen, Industrien, Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Haushalte und Verbraucherinnen und Verbraucher gelegt werden muss, die vor den größten Herausforderungen stehen werden. In dieser Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine Reihe von Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung und Übergang zu neuen Arbeitsplätzen, Schaffung von Arbeitsplätzen und Unternehmertum, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Vergabe öffentlicher Aufträge, Besteuerungs- und Sozialschutzsysteme, grundlegende Dienstleistungen und Wohnraum sowie — unter anderem zur Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter — in der allgemeinen und beruflichen Bildung in Erwägung zu ziehen.

(6)

Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2021/1119 hat die Union das verbindliche Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 rechtlich verankert, wodurch die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf Netto-Null gesenkt werden, sowie das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen. Die genannte Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor. Ferner wird mit der Verordnung der Beitrag beim Nettoabbau von Treibhausgasen zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt.

(7)

Um die Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie die Beiträge der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris umzusetzen, sollte der Rechtsrahmen der Union zur Erreichung des Ziels der Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 angepasst werden.

(8)

Die Verordnung (EU) 2018/842 regelt Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030, damit das derzeitige Ziel der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 in den unter Artikel 2 jener Verordnung fallenden Sektoren zu erreichen, erfüllt wird. Zudem enthält sie Vorschriften zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und zur Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.

(9)

Während der Emissionshandel auf Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr sowie aus Gebäuden, dem Straßenverkehr oder sonstigen Bereichen ausgeweitet wird, sollte der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 beibehalten werden. Die Verordnung (EU) 2018/842 sollte daher weiterhin für die Treibhausgasemissionen aus der inländischen Schifffahrt gelten, nicht jedoch für die Emissionen aus der internationalen Schifffahrt. Die Aufnahme von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG für die Zwecke der Artikel 14 und 15 jener Richtlinie sollte den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 ebenfalls nicht verändern. Die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats, die bei Compliance-Kontrollen zu berücksichtigen sind, werden weiterhin nach Abschluss der Inventarüberprüfungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) bestimmt werden.

(10)

Im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories) werden CO2-Emissionen aus Biomasse für energetische Zwecke unter den Inventarkategorien für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 gemeldet. Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen für die Zwecke der Bestimmung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 als emissionsfrei bewertet. Um den Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen Rechnung zu tragen und die Nachhaltigkeit solcher Brennstoffe zu fördern, ist es wichtig, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), einschließlich ihrer Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf solche Brennstoffe, vollständig umsetzen.

(11)

In einigen Sektoren sind die Treibhausgasemissionen entweder gestiegen oder stabil geblieben. Die Kommission wies in ihrer Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 — In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ darauf hin, dass das ehrgeizigere Gesamtziel für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 nur erreicht werden kann, wenn alle Sektoren dazu beitragen.

(12)

Der Europäische Rat legte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 dar, dass das neue Ziel für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 von der Union gemeinsam auf möglichst kosteneffiziente Weise erfüllt werden wird, dass sich alle Mitgliedstaaten an diesen Anstrengungen beteiligen werden, wobei Fairness- und Solidaritätsaspekte berücksichtigt werden und niemand zurückgelassen wird, und dass das neue Ziel für 2030 unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangssituationen und nationalen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten und des Emissionsreduktionspotenzials, einschließlich jener der Inselmitgliedstaaten und Inseln, sowie der unternommenen Anstrengungen der Mitgliedstaaten erreicht werden muss.

(13)

Damit das neue Unionsziel einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 erfüllt werden kann, müssen die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Sektoren ihre Treibhausgasemissionen schrittweise verringern und bis 2030 eine Senkung um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 erreichen. Die Verordnung (EU) 2018/842 ist auch ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris sowie des Ziels der Union, im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1119 bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, wobei für die Verwirklichung des Unionsziels die Anstrengungen aller Mitgliedstaaten im Laufe der Zeit unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten zusammengeführt werden müssen.

(14)

Die in der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 müssen für die einzelnen Mitgliedstaaten geändert werden. Die bei der Überarbeitung der nationalen Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 angewandte Methode sollte dieselbe sein wie beim Erlass der Verordnung (EU) 2018/842, als die nationalen Beiträge unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und ihrer Möglichkeiten hinsichtlich der Kosteneffizienz festgelegt wurden, um eine gerechte und ausgewogene Verteilung der Anstrengungen zu gewährleisten. Daher sollten die Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen für die einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 im Verhältnis zu der Menge der unter diese Verordnung fallenden und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung geprüften Treibhausgasemissionen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2005 festgelegt werden; geprüfte Emissionen aus Anlagen, die 2005 in Betrieb waren und erst nach 2005 ins EU-EHS aufgenommen wurden, fallen nicht darunter.

(15)

Daher sind ab dem Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung neue verbindliche nationale Obergrenzen, ausgedrückt in jährlichen Emissionszuweisungen, erforderlich. Diese Obergrenzen werden sich den Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen für die einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 schrittweise annähern. Diese jährlichen Obergrenzen, die für die Jahre vor dem Jahr des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission (12) festgelegt wurden, werden beibehalten.

(16)

Die COVID-19-Pandemie und Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine wirken sich auf die Wirtschaft der Union und das Niveau ihrer Treibhausgasmissionen in einem Maße aus, das noch nicht vollständig quantifiziert werden kann. Andererseits führt die Union ihr bislang umfangreichstes Konjunkturpaket durch und beschleunigt die Abkehr von fossilen Brennstoffen, was sich auch auf das Niveau der Treibhausgasemissionen auswirken könnte. Angesichts dieser Unwägbarkeiten und anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die sich auf die Treibhausgasemissionen auswirken, ist es angebracht, die Emissionsdaten im Jahr 2025 zu überprüfen und erforderlichenfalls im Jahr 2025 die jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2026 bis 2030 zu aktualisieren. Für diese Aktualisierung sollte die Kommission die Daten aus den nationalen Inventaren umfassend überprüfen, um auf deren Grundlage die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats in den Jahren 2021, 2022 und 2023 zu ermitteln.

(17)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 sollte der Senkung direkter Treibhausgasemissionen Priorität eingeräumt werden, die durch verstärkte Entnahmen von Kohlendioxid ergänzt werden muss, wenn es gilt, Klimaneutralität zu erreichen. In der Verordnung (EU) 2021/1119 wird anerkannt, dass Kohlenstoffsenken natürliche wie auch technische Lösungen umfassen. Es ist wichtig, dass ein Unionssystem zur Zertifizierung der Entnahme von sicher und dauerhaft gespeichertem Kohlendioxid durch technische Lösungen eingeführt wird, das den Mitgliedstaaten und Marktteilnehmern Klarheit bietet, um eine derartige Entnahme von Kohlendioxid zu fördern. Wenn ein solches Zertifizierungssystem in Kraft ist, kann eine Analyse der Anrechnung solcher Entnahmen von Kohlenstoff nach dem Unionsrecht vorgenommen werden.

(18)

Um Anreize für frühere Maßnahmen zu schaffen und die Umweltintegrität weiter sicherzustellen, ist es notwendig und angemessen, die Obergrenzen für die Vorwegnahme von jährlichen Emissionszuweisungen aus den folgenden Jahren oder ihre Übertragung auf die folgenden Jahre für den gesamten Zeitraum 2021-2030 zu senken. Andererseits sollten die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen schrittweise verringern und ihre erhöhten nationalen Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf kosteneffiziente Weise erreichen können. Angesichts der in dieser Verordnung vorgeschriebenen neuen und strengeren jährlichen Emissionszuweisungen ist es angezeigt, die bestehenden Obergrenzen für Übertragungen von jährlichen Emissionszuweisungen zwischen den Mitgliedstaaten anzuheben. Die Möglichkeit der Übertragung jährlicher Emissionszuweisungen fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und versetzt sie in die Lage, ihre Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen kosteneffizient zu erreichen und gleichzeitig die Umweltintegrität zu wahren. Die Transparenz derartiger Übertragungen sollten sichergestellt werden, damit diese in einer für alle Seiten annehmbaren Weise durchgeführt werden, auch durch Versteigerung, über als Agentur agierende Zwischenhändler oder in Form bilateraler Vereinbarungen oder durch Verwendung einer elektronischen Schnittstelle, mit dem Ziel, den Austausch von Informationen über beabsichtigte Übertragungen zu erleichtern und die Transaktionskosten zu verringern.

Die Mitgliedstaaten sind bereits verpflichtet, die Kurzinformationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission (13) zu übermitteln. Nach der Zusammenstellung durch die Kommission wird innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten in elektronischer Form eine Zusammenfassung der übermittelten Informationen zur Verfügung gestellt, in der die Spanne der pro Übertragung der jährlichen Emissionszuweisungen gezahlten Preise angegeben ist. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb der beiden Zeiträume zwischen der Veröffentlichung der in Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Durchführungsrechtsakte und dem Beginn des Verfahrens zur Compliance-Kontrolle am 15. jedes Monats über abgeschlossene Übertragungen Bericht erstatten. Um den Austausch von Informationen über beabsichtigte Übertragungen zu erleichtern, werden die Mitgliedstaaten ferner ersucht, die relevanten Informationen laufend zu aktualisieren. Eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen wird von der Kommission erstellt und zeitnah in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Um die Transparenz zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten den mit der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung vor jeder tatsächlichen Übertragung von ihrer Absicht in Kenntnis setzen, einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuweisungen für ein bestimmtes Jahr zu übertragen. Daher ist es angebracht, die Verordnung (EU) 2018/1999 zu ändern.

(19)

Zwecks Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/842 ist es für bestimmte Mitgliedstaaten möglich, dass die Löschung einer begrenzten Menge von EU-EHS-Zertifikaten angerechnet wird (im Folgenden „EU-EHS-Flexibilität“). Von den dafür infrage kommenden Mitgliedstaaten haben zwei die EU-EHS-Flexibilität nicht in Anspruch genommen und ein Mitgliedstaat hat sie nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen. Vor dem Hintergrund der in dieser Verordnung festgelegten ehrgeizigeren Zielvorgaben sollte diesen Mitgliedstaaten eine neue Möglichkeit eingeräumt werden, von der Flexibilität Gebrauch zu machen oder diese weiter zu nutzen. Es ist daher angezeigt, eine neue Frist festzulegen, bis zu der die Mitgliedstaaten der Kommission die Absicht, von dieser Flexibilität Gebrauch zu machen oder sie weiter zu nutzen, mitteilen können. Angesichts der besonderen Struktur der maltesischen Wirtschaft liegt außerdem das auf dem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf basierende nationale Ziel dieses Mitgliedstaats für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen deutlich über seinem Potenzial für kosteneffiziente Reduktionsmaßnahmen. Daher ist es angebracht, Malta einen besseren Zugang zu dieser Flexibilitätsmöglichkeit zu gewähren, ohne dass dies das Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gefährdet.

(20)

Zusätzlich zur EU-EHS-Flexibilität kann eine begrenzte Menge der Nettoabbaueinheiten und der Nettoemissionen aus LULUCF für die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 durch die Mitgliedstaaten angerechnet werden (im Folgenden „LULUCF-Flexibilität“). Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte die Nutzung der LULUCF-Flexibilität begrenzt werden, indem die Inanspruchnahme der LULUCF-Flexibilität auf zwei getrennte Zeiträume verteilt wird, für die jeweils eine Obergrenze gilt, die der Hälfte der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten entspricht. Außerdem sollte der Titel von Anhang III mit der Verordnung (EU) 2018/841, nach Änderung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/268 der Kommission (14), in Einklang gebracht werden. Folglich ist es nicht mehr erforderlich, dass die Verordnung (EU) 2018/842 eine Rechtsgrundlage vorsieht, die die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Titels von Anhang III dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 sollte daher gestrichen werden.

(21)

Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner jährlichen Emissionsmengen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 erzielt, so sollten die Mechanismen für Abhilfemaßnahmen gemäß der genannten Verordnung gestärkt werden, um rasche und wirksame Maßnahmen zu ermöglichen. Es ist daher angezeigt, die Anforderungen an Pläne für Abhilfemaßnahmen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten in dem Fall vorzulegen sind, dass keine ausreichenden Fortschritte erzielt werden, zu überarbeiten.

(22)

Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (15) (im Folgenden „Übereinkommen von Århus“). Die öffentliche Kontrolle und der Zugang zur Justiz sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Werte der Union und Instrumente zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit.

(23)

Die Klimaschutzmaßnahmen der Union sollten sich auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen. Die Stellungnahmen des mit Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingesetzten europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel sollten daher im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigt werden.

(24)

Angesichts der Einführung einer verschärften Regelung ab 2026 zur Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/841 ist es angezeigt, die Praxis des Abzugs der über den Abbau hinausgehenden Treibhausgasemissionen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten im Zeitraum 2026 bis 2030 im LULUCF-Sektor verursacht werden, abzuschaffen. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 sollte daher entsprechend geändert werden.

(25)

Bei der Überprüfung der Verordnung (EU) 2018/842 im Jahr 2024 sollten die Ziele der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119, die Verpflichtung der Union zu den Zielen des Übereinkommens von Paris und alle einschlägigen Verpflichtungen, die sich aus den Konferenzen der Vertragsparteien des UNFCCC ergeben, berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte diese Überprüfung einen Weg zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen umfassen, der mit dem verbindlichen Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 vereinbar ist.

(26)

Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen wie Methan, Stickstoffoxid und fluorierte Gase machen über 20 % der Treibhausgasemissionen der Union aus. Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen fallen unter die Verordnung (EU) 2018/842 und sind daher zwangsläufig Teil der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen werden, um ihre ehrgeizigeren Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gemäß der vorliegenden Verordnung zu erreichen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission bis zum 30. Juni 2023 den aktualisierten Entwurf ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne vorlegen. Die Kommission wird diesbezüglich Handlungsempfehlungen herausgeben, unter anderem um die Mitgliedstaaten zu ermutigen, Ziele und Strategien zur Reduzierung der Methanemissionen festzulegen. Ebenso müssen die Mitgliedstaaten bewerten, ob ihre Strategiepläne im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik überarbeitet werden sollten, um den ehrgeizigeren Zielen der Verordnung (EU) 2018/842 Rechnung zu tragen, die mit den Änderungen der genannten Verordnung durch die vorliegende Verordnung eingeführt werden. Die Kommission wird in die Jahresberichte gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 Informationen über die Ergebnisse aufnehmen, die durch die kombinierten Anstrengungen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen erzielt wurden. Die Kommission soll auch Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne bewerten und kann Empfehlungen an Mitgliedstaaten richten, die keine ausreichenden Fortschritte erzielen. Die Kommission wird im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EU) 2018/841 die aktuellen Trends und künftigen Prognosen für Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft sowie regulatorische Optionen bewerten, um sicherzustellen, dass sie mit dem Ziel vereinbar sind, im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Zwischenzielen der Union langfristige Ziele der Reduzierung der Treibhausgasemissionen in allen Wirtschaftssektoren zu erreichen. Bei der Überprüfung der Verordnung (EU) 2018/842 wird die Kommission bewerten, wie alle Sektoren, die unter die genannte Verordnung fallen, zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, insbesondere auch in Bezug auf Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen, auch in anderen Sektoren als der Landwirtschaft.

(27)

Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Anpassung — im Lichte der Verordnung (EU) 2021/1119 — der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030, um das Ziel der Union für die Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen zu erreichen und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(28)

Die Verordnungen (EU) 2018/842 und (EU) 2018/1999 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/842

Die Verordnung (EU) 2018/842 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 in den unter Artikel 2 dieser Verordnung fallenden Sektoren zu erreichen. Sie trägt zum langfristigen Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 bei, mit dem Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen. Somit trägt sie zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) (‚Europäisches Klimagesetz‘) und des Übereinkommens von Paris bei. Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und über die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.

(*1)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (‚Europäisches Klimagesetz‘) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).“"

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Verordnung gilt für die Treibhausgasemissionen, die den IPCC-Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) zuzuordnen sind; Treibhausgasemissionen infolge der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten — ‚Seeverkehr‘ ausgenommen — und Tätigkeiten, die darin nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 jener Richtlinie in Anhang I genannt werden, fallen nicht darunter.

(*2)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).“"

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat hat seine Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2005 zumindest um den Prozentsatz zu begrenzen, der für ihn in Spalte 2 in Anhang I auf Basis seiner gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmten Treibhausgasemissionen festgelegt ist.

(2)   Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine Treibhausgasemissionen

a)

in den Jahren 2021 und 2022 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 — im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 1 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet; der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt entweder bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, je nachdem was zu einer niedrigeren jährlichen Emissionszuweisung für den Mitgliedstaat führt;

b)

in den Jahren 2023, 2024 und 2025 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von der für 2022 gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten jährlichen Emissionszuweisung für den Mitgliedstaat — im Jahr 2022 beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet;

c)

in den Jahren 2026 bis 2030 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den für die Jahre 2021, 2022 und 2023 von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels übermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen — beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet; der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt bei neun Zwölfteln der Zeitachse von 2023 bis 2024.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten linearen Minderungspfaden.

Für die Jahre 2021 und 2022 bestimmt die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2005, 2016, 2017 und 2018, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden, und gibt die Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für das Jahr 2005 an, die zur Bestimmung dieser jährlichen Emissionszuweisungen zugrunde gelegt wird.

Für die Jahre 2023, 2024 und 2025 bestimmt die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und der überprüften Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemäß Unterabsatz 2.

Für die Jahre 2026 bis 2030 bestimmt die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt wurden.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte bestimmen auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absätze 3, 3a und 3b mitgeteilten Prozentsätze auch die Gesamtmengen, die für die Compliance-Kontrolle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 im Zeitraum 2021 bis 2030 berücksichtigt werden können. Übersteigen die Gesamtmengen aller Mitgliedstaaten zusammengerechnet die kollektive Gesamtsumme von 100 Mio. Einheiten, werden die jeweiligen Gesamtmengen der einzelnen Mitgliedstaaten anteilig so gekürzt, dass die kollektive Gesamtsumme nicht überschritten wird.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, einen gerechten und sozial gerechten Übergang für alle zu gewährleisten. Die Kommission kann Handlungsempfehlungen herausgeben, um die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 7,5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.“

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Ein Mitgliedstaat, dessen Treibhausgasemissionen nach Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuweisung für dieses Jahr liegen, kann

a)

für das Jahr 2021 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einer Höhe von 75 % seiner jährlichen Emissionszuweisung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen und

b)

für die Jahre 2022 bis 2029 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einem Volumen von 25 % seiner jährlichen Emissionszuweisungen bis zu dem jeweiligen Jahr auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 10 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 15 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Vor jeder Übertragung jährlicher Emissionszuweisungen gemäß der Absätze 4 und 5 unterrichtet ein Mitgliedstaat den durch die Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss für Klimaänderung in elektronischer Form von seiner Absicht, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisungen für ein bestimmtes Jahr zu übertragen.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten sollten die durch die Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erzielten Einnahmen oder deren finanziellen Gegenwert für die Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Maßnahmen, die gemäß diesem Absatz ergriffen werden, und veröffentlichen diese Informationen in leicht zugänglicher Form.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten können ein Mal im Jahr 2024 und ein Mal im Jahr 2027 beschließen, den gemeldeten Prozentsatz zu korrigieren. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 31. Dezember 2027 darüber.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(3a)   Malta unterrichtet die Kommission bis zum 31. Dezember 2023 darüber, ob es beabsichtigt, bis zu dem in Anhang II für jedes der Jahre 2025 bis 2030 festgesetzten Höchstprozentsatz die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 anrechnen zu lassen.

(3b)   Ungeachtet des Absatzes 3 unterrichten die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten, die die Kommission bis zum 31. Dezember 2019 nicht über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt haben, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen oder in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, die Kommission bis 31. Dezember 2023 darüber, ob sie beabsichtigen, bis zu dem in Anhang II für jedes Jahr des Zeitraums 2025 bis 2030 für jeden betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstprozentsatz die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen oder weiter in Anspruch zu nehmen und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 anrechnen zu lassen.“

c)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird von dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalter (im Folgenden ‚Zentralverwalter‘) eine Menge, die maximal der in Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Gesamtmenge entspricht, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 dieser Verordnung für diesen Mitgliedstaat angerechnet. Ein Zehntel der gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung bestimmten Gesamtmenge an EU-EHS-Zertifikaten wird gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 für diesen Mitgliedstaat gelöscht. Ein Sechstel der gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung bestimmten Gesamtmenge an EU-EHS-Zertifikaten wird gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des Zeitraums 2025 bis 2030 für Mitgliedstaaten gelöscht, die die Kommission gemäß den Absätzen 3a und 3b dieses Artikels unterrichtet haben.

(5)   Hat ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 die Kommission über seinen Beschluss, den zuvor gemeldeten Prozentsatz zu korrigieren, unterrichtet, so wird für diesen Mitgliedstaat eine entsprechend geringere oder höhere Menge an EU-EHS-Zertifikaten für jedes Jahr des Zeitraums 2026 bis 2030 bzw. des Zeitraums 2028 bis 2030 gelöscht.“

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Zusätzliche Verwendung von Einheiten aus dem Nettoabbau von Treibhausgasen aus LULUCF“;

b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„(1)   Soweit die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr einschließlich der gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung übertragenen jährlichen Emissionszuweisungen überschreiten, kann eine Menge, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen für die kombinierten Kategorien der Flächenverbuchung, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/841 fallen, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr angerechnet werden, sofern“

;

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2021 bis 2025 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;

aa)

die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2026 bis 2030 die Hälfte der für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;“;

c)

Absatz 2 wird gestrichen.

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Abhilfemaßnahmen

(1)   Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst:

a)

eine ausführliche Erläuterung, warum der betreffende Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen erzielt;

b)

eine Bewertung dessen, wie die Anstrengungen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats durch Mittel der Union unterstützt werden und wie der Mitgliedstaat beabsichtigt, diese Mittel zu verwenden, um hierbei Fortschritte zu erzielen;

c)

zusätzliche Aktionen, die den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ergänzen oder dessen Umsetzung verstärken und die dieser in Form nationaler Politiken und Maßnahmen sowie durch Umsetzung von Unionsmaßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen umzusetzen hat zusammen mit einer ausführlichen Bewertung der mit diesen Aktionen geplanten Reduzierung von Treibhausgasemissionen, die sich — sofern vorhanden — auf quantitative Daten stützt;

d)

einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Aktionen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht.

Wenn ein Mitgliedstaat ein nationales Beratungsgremium für Klimafragen eingerichtet hat, kann er sich von diesem bei der Bestimmung der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c erforderlichen Maßnahmen beraten lassen.

(2)   Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Pläne für Abhilfemaßnahmen.

(3)   Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen abgeben; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Plan für Abhilfemaßnahmen entsprechend überarbeiten. Trägt der betroffene Mitgliedstaat einem Standpunkt der Kommission oder einem wesentlichen Teil davon nicht Rechnung, so begründet er dies der Kommission.

(4)   Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 1 und alle Begründungen gemäß Absatz 3 öffentlich zugänglich sind. Die Kommission macht den in Absatz 3 genannten Standpunkt öffentlich zugänglich.“

8.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Haben die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2021 bis 2025 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 dessen gemäß Artikel 12 jener Verordnung berechneten Abbau überschritten, so zieht der Zentralverwalter eine diesen überschüssigen Treibhausgasemissionen entsprechende Menge in Tonnen CO2-Äquivalent für die betreffenden Jahre von den jährlichen Emissionszuweisungen an diesen Mitgliedstaat ab.“

9.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Überprüfung

(1)   Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der nationalen Gegebenheiten, der Art, in der alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und der Verordnung (EU) 2021/1119 unternommen werden, fortlaufend überprüft.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen sowie über die Eignung der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten nationalen Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Hinblick auf ihren Beitrag zu den Klimazielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 und zu den Zielen des Übereinkommens von Paris vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Notwendigkeit zusätzlicher Unionspolitiken und -maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten in einem Rahmen für die Zeit nach 2030. Er umfasst darüber hinaus die Bewertung eines Weges zur Reduzierung der unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen, der mit dem Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 vereinbar ist, unter Berücksichtigung des projizierten indikativen Treibhausgasbudgets der Union gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie der Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Kostenwirksamkeit bei der Verwirklichung dieses Ziels. Diesem Bericht können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht werden die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 ausgearbeitet und vorgelegt wurden, und deren Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 9 der genannten Verordnung berücksichtigt.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Wissenschaftliche Beratung

Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden ‚Beirat‘) kann von sich aus wissenschaftliche Beratung leisten oder Berichte zu Maßnahmen der Union, Klimazielen, jährlichen Emissionswerten und Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß dieser Verordnung herausgeben. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Empfehlungen und Berichte des Beirats, insbesondere im Hinblick auf künftige Maßnahmen zur weiteren Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren.

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).“"

11.

Die Anhänge I, II und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999

Die Verordnung (EU) 2018/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ab 2023 ermitteln die Mitgliedstaaten die endgültigen Daten ihrer Treibhausgasinventare bis zum 15. März jedes Jahres (X) und die vorläufigen Daten bis zum 15. Januar jedes Jahres und melden sie unter Einbeziehung der in Anhang V aufgeführten Treibhausgase und Inventarinformationen der Kommission. Der Bericht über die endgültigen Treibhausgasinventardaten enthält auch einen vollständigen, aktuellen nationalen Inventarbericht. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte stellt die Kommission die in Anhang V Teil 1 Absatz 1 Buchstabe n angeführten Informationen dem in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschuss für Klimaänderung in elektronischer Form zur Verfügung.“

2.

Anhang V Teil 1 Absatz 1, Buchstabe n erhält folgende Fassung:

„n)

Informationen über

i)

die Absicht des Mitgliedstaats, die in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/842 genannten Flexibilitätsinstrumente in Anspruch zu nehmen, einschließlich, soweit möglich, Informationen über Mengen, Art der Übertragung und geschätzte Preisspanne;

ii)

die Verwendung der Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/842;

iii)

die Absicht des Mitgliedstaats, das in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 genannte Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 19. April 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 189.

(2)  ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 221.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. März 2023.

(4)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(5)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(6)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(8)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(9)  Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(11)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(12)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 58).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1).

(14)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/268 der Kommission vom 28. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025 (ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 21).

(15)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2018/842 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

TREIBHAUSGASEMISSIONSREDUKTIONSZIELE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 1

 

Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Mitgliedstaaten im Jahr 2030, auf Basis der gemäß Artikel 4 Absatz 3 bestimmten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005

 

Spalte 1

Spalte 2

Belgien

–35  %

–47  %

Bulgarien

–0  %

–10  %

Tschechien

–14  %

–26  %

Dänemark

–39  %

–50  %

Deutschland

–38  %

–50  %

Estland

–13  %

–24  %

Irland

–30  %

–42  %

Griechenland

–16  %

–22,7  %

Spanien

–26  %

–37,7  %

Frankreich

–37  %

–47,5  %

Kroatien

–7  %

–16,7  %

Italien

–33  %

–43,7  %

Zypern

–24  %

–32  %

Lettland

–6  %

–17  %

Litauen

–9  %

–21  %

Luxemburg

–40  %

–50  %

Ungarn

–7  %

–18,7  %

Malta

–19  %

–19  %

Niederlande

–36  %

–48  %

Österreich

–36  %

–48  %

Polen

–7  %

–17,7  %

Portugal

–17  %

–28,7  %

Rumänien

–2  %

–12,7  %

Slowenien

–15  %

–27  %

Slowakei

–12  %

–22,7  %

Finnland

–39  %

–50  %

Schweden

–40  %

–50  %

2.

In Anhang II erhält der Eintrag für Malta folgende Fassung:

„Malta

7 %“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel von Anhang III erhält folgende Fassung:

„GESAMTNETTOABBAU VON TREIBHAUSGASEN AUS DEN UNTER DIE VERORDNUNG (EU) 2018/841 FALLENDEN KATEGORIEN VON FLÄCHEN, DEN SICH DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR EINHALTUNG DER VORGABEN IM ZEITRAUM 2021 BIS 2030 GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABEN a UND aa DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN“;

b)

Der Eintrag für das Vereinigte Königreich wird gestrichen.

c)

In der letzten Zeile der Tabelle wird „280“ durch „262,2“ ersetzt.


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