EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022R1522

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1522 der Kommission vom 8. September 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

C/2022/6567

ABl. L 237 vom 14.9.2022, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1522/oj

14.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1522 DER KOMMISSION

vom 8. September 2022

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2022

Für die Kommission

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Zusammenstellung für ein Wirbelsäulenfixationssystem, das unter anderem aus Schrauben, Stäben, Platten, Haken und lateralen Konnektoren besteht, die für verschiedene medizinische Behandlungen in den menschlichen Körper implantiert werden.

Je nach der Diagnose (Fraktur, Fehlbildung usw. der Wirbelsäule) können während einer Operation verschiedene Teile zu einem Wirbelsäulenfixationssystem (d. h. einem Implantat) zusammengestellt werden. Mit dem Implantat werden Wirbel verbunden und gestützt (z. B. nach einer Fraktur), wieder ausgerichtet (z. B. bei einer Skoliose) oder fixiert und gestützt (z. B. bei degenerativen Bandscheibenerkrankungen).

Die Ware eignet sich für alle diese medizinischen Behandlungen.

(Siehe Abbildung einer zusammengesetzten Ware) (*1)

9021 10 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 6 zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 9021 , 9021 10 , 9021 10 10 und 9021 10 90 .

Die nicht zusammengesetzte Ware hat die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a). Bei der fertigen Ware handelt es sich um eine Vorrichtung (ein Wirbelsäulenfixationssystem), die in den menschlichen Körper implantiert wird, um Wirbel zu verbinden, auszurichten oder zu fixieren. Je nach der tatsächlichen Funktion, die die Ware schließlich im Körper ausübt, handelt es sich entweder um eine Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen (KN-Code 9021 10 90 ) oder eine orthopädische Vorrichtung (KN-Code 9021 10 10 ). Als orthopädische Vorrichtung dient sie dem Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen (beispielsweise bei einer Skoliose) oder dem Stützen oder Halten von Körperteilen (beispielsweise bei einer degenerativen Bandscheibenerkrankung) im Sinne der Anmerkung 6 zu Kapitel 90.

Eine Einreihung in den KN-Code 9021 90 90 ist ausgeschlossen, weil die Ware in Positionen mit genauerer Warenbezeichnung erfasst ist.

Zum Zeitpunkt der Einfuhr ist weder der tatsächliche noch der vorgesehene Verwendungszweck der Ware als Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen bzw. als orthopädische Vorrichtung bekannt. Der Verwendungszweck der Ware ist nicht ohne Weiteres erkennbar, da anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften nicht zu bestimmen ist, ob sie als Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen oder als orthopädische Vorrichtung verwendet werden soll, weil sie für beide Verwendungszwecke gleichermaßen geeignet ist.

Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr die Hauptfunktion der Ware im Sinne von Anmerkung 3 zu Kapitel 90 in Verbindung mit Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI weder bekannt ist noch anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften bestimmt werden kann. Die Ware ist daher im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in Verbindung mit der Allgemeinen Vorschrift 6 dem von den gleichermaßen in Betracht kommenden KN-Codes zuletzt genannten zuzuweisen.

Die Ware ist folglich in den KN-Code 9021 10 90 als „Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen“ einzureihen.

Image 1


(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


Top