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Document 32022R0663

Durchführungsverordnung (EU) 2022/663 der Kommission vom 21. April 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der Menge des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch aus Paraguay

C/2022/2380

ABl. L 121 vom 22.4.2022, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/663/oj

22.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/663 DER KOMMISSION

vom 21. April 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der Menge des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch aus Paraguay

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (2) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, ersetzt und hebt eine Reihe von Rechtsakten auf, mit denen diese Zollkontingente eröffnet wurden, und enthält besondere Regeln.

(2)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Union haben die Union und das Vereinigte Königreich den anderen Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) mitgeteilt, dass der derzeitige Stand ihres Marktzugangs durch die Aufteilung der Zollkontingente der Union zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erhalten bleibt. Die Methode für diese Aufteilung sowie die Mengen der EU-27 sind in der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt.

(3)

Die Zollkontingente der Union, die nicht in der WTO-Liste der Union enthalten sind, hätten jedoch nicht aufgeteilt werden dürfen.

(4)

Dennoch wurde das auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1149/2002 des Rates (4) eröffnete Einfuhrzollkontingent von 1 000 Tonnen, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das nicht Teil der WTO-Liste der Union ist, mit der Verordnung (EU) 2019/216 fälschlicherweise aufgeteilt. Seine Menge wurde irrtümlich mit Geltung vom 1. Januar 2021 verringert.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2022/111 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/216 geändert, indem die Zeile betreffend das Zollkontingent für hochwertiges Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, mit Ursprung in Paraguay aus der Liste der aufgeteilten Kontingente gestrichen wurde.

(6)

In die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ist wieder die ursprüngliche Menge des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch aus Paraguay mit der laufenden Nummer 09.4455 aufzunehmen.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24).

(3)  Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Januar 2019 über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates (ABl. L 38 vom 8.2.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1149/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 13).

(5)  Verordnung (EU) 2022/111 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/216 hinsichtlich des Zollkontingents der Union für hochwertiges Rindfleisch aus Paraguay (ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 1).


ANHANG

In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 erhält die Zeile „Menge in kg“ in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4455 folgende Fassung:

Menge in kg

1 000 000  kg entbeintes Fleisch“


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