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Document 32021R1474

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1474 der Kommission vom 14. September 2021 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht

    C/2021/6622

    ABl. L 325 vom 15.9.2021, p. 6–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1474/oj

    15.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 325/6


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1474 DER KOMMISSION

    vom 14. September 2021

    zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Maßnahmen

    (1)

    Im Oktober 2009 führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium (im Folgenden „Jumbo-Rollen“) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. Bei den Maßnahmen handelte sich um einen Wertzoll in Höhe von 6,4 % bis 30,0 %.

    (2)

    Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) hat im Dezember 2015 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (im Folgenden „Überprüfung“) die endgültigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 (3) aufrechterhalten (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

    (3)

    Im Februar 2017 weitete die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung (im Folgenden „vorausgegangene Umgehungsuntersuchung“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 (4) die geltenden Maßnahmen auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der VR China aus.

    1.2.   Antrag

    (4)

    Die Kommission erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der VR China durch aus Thailand versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.

    (5)

    Der Antrag wurde am 9. November 2020 eingereicht. Der Antragsteller hat sowohl in der Antragsphase als auch für die Dauer der Untersuchung Anonymität beantragt. Der Antragsteller begründete seinen Antrag hinreichend und da die Kommission der Auffassung war, dass ausreichende Gründe für eine vertrauliche Behandlung der Identität des Antragstellers vorlagen, nahm sie den Antrag an.

    (6)

    Der Antrag enthielt hinreichende Beweise für eine Veränderung des Handelsgefüges der Ausfuhren aus der VR China und aus Thailand in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber Jumbo-Rollen. Diese Veränderung schien auf den Versand von Jumbo-Rollen über Thailand in die Union nach der Vornahme von Montagevorgängen in Thailand zurückzugehen. Der Antrag enthielt zudem hinreichende Beweise dafür, dass die betreffenden Montagevorgänge eine Umgehung darstellten, da der Wert der chinesischen Teile über 60 % des Gesamtwerts der montierten Ware ausmachte, während der durch den Montagevorgang hinzugefügte Wert weniger als 25 % der Herstellkosten betrug.

    (7)

    Außerdem enthielt der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen quantitativ und preislich durch die vorstehend dargelegte Praxis unterlaufen wurde. Darüber hinaus lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der aus Thailand versandten Jumbo-Rollen im Vergleich zum ursprünglich für Jumbo- Rollen ermittelten Normalwert gedumpt waren.

    1.3.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

    (8)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Folien aus Aluminium, mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm und einem Stückgewicht von über 10 kg, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111910) eingereiht wurden, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und höchstens 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111930) eingereiht wurden, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111940) eingereiht wurden, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111950) eingereiht wurden, und/oder Folien aus Aluminium, mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 unter dem KN-Code ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119045 und 7607119080) eingereiht wurden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die in Kraft befindlichen Maßnahmen derzeit gelten.

    (9)

    Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorhergehenden Erwägungsgrund, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607111910, 7607111930, 7607111940, 7607111950) und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119046, 7607119071, 7607119072) eingereiht wird, aber mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Zusatzcode C601) (im Folgenden „untersuchte Ware“).

    (10)

    Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Union ausgeführten Jumbo-Rollen und die aus Thailand in die Union versandten Jumbo-Rollen, ob mit Ursprung in Thailand oder nicht, die gleichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, sodass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

    1.4.   Einleitung der Untersuchung

    (11)

    Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen, und leitete mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2162 der Kommission (5) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) am 21. Dezember 2020 eine Untersuchung ein und veranlasste nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die zollamtliche Erfassung der aus Thailand versandten Einfuhren von Jumbo-Rollen, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht.

    1.5.   Stellungnahmen zur Einleitung

    (12)

    Im Anschluss an die Einleitung der Untersuchung brachten Dingheng New Materials Co., Ltd, Thai Ding Li New Materials Co., Ltd und ihre verbundenen Unternehmen (zusammen „Dingsheng-Gruppe“) vor, dass die Einleitung der Untersuchung nicht gerechtfertigt sei (6).

    (13)

    Nach Aussage der Dingsheng-Gruppe enthielt der zur Einleitung der Untersuchung führende Antrag nicht die erforderlichen Anscheinsbeweise. Die Gruppe brachte vor, dass die im Antrag enthaltenen Informationen veraltet seien, weil sie sich auf einen Zeitraum bis Dezember 2019 stützten, wohingegen die Untersuchung im Dezember 2020 eingeleitet worden sei. Die Dingsheng-Gruppe trug vor, dass dies im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung stehe, der besagt, dass der Untersuchungszeitraum „normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst“.

    (14)

    Die Dingsheng-Gruppe machte darüber hinaus geltend, dass die im Antrag gemeldeten Ausfuhrstatistiken ungenau und unzuverlässig seien. Diesen Statistiken lägen KN-Codes und HS-Codes (7) zugrunde, die außer den für die Untersuchung maßgeblichen Waren eine Reihe anderer Waren umfassten und daher nicht als hinreichender Beweis betrachtet werden könnten.

    (15)

    Die Kommission stimmte nicht zu. Hinsichtlich des im Antrag angewendeten Vergleichszeitraums ist festzustellen, dass Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung den während der Untersuchung anzuwendenden Untersuchungszeitraum betrifft, und nicht den Zeitraum, auf den sich der Antrag stützt. Die Dingsheng-Gruppe hat nicht argumentiert, dass die Verwendung neuerer Daten zu einer anderen Schlussfolgerung bezüglich der mutmaßlichen Umgehungspraktiken geführt hätte. Was die Zollstatistiken betrifft, die dem Antrag zugrunde liegen, übermittelte der Antragsteller den Vorschriften in Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung entsprechend diejenigen Statistiken, die ihm für die Zwecke des Antrags üblicherweise zur Verfügung standen. Bei der Analyse des Antrags glich die Kommission die vom Antragsteller übermittelten Daten mit Statistiken auf der 10-stelligen TARIC-Ebene ab und schloss dabei Daten bis September 2020 ein. Diese Analyse bestätigte die Behauptungen im Antrag.

    (16)

    Nach der Unterrichtung wiederholte die Dingsheng Group ihre Behauptung, dass der Antrag auf veralteten Informationen beruhe und dass die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung die Richtigkeit des Antrags insgesamt prüfen müsse, einschließlich der Frage, ob die darin enthaltenen Informationen aktuell seien. Daher hätte die Kommission den Antragsteller auffordern müssen, die im Antrag enthaltenen Zahlen durch aktuellere Informationen auf den neuesten Stand zu bringen. Ansonsten stehe es Antragstellern, die die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung beantragen, frei, den Antrag ohne Einschränkung auf den Zeitraum zu stützen, der ihnen besser entspreche.

    (17)

    Darüber hinaus brachte die Dingsheng Group vor, die Kommission habe zwar die vom Antragsteller vorgelegten Informationen mit aktuelleren Daten auf TARIC-Ebene abgeglichen, doch gebe es in den Unterlagen keine Spur eines solchen Abgleichs, der auch in der Einleitungsverordnung nicht erwähnt werde, die sich nur auf die im Antrag vorgelegten Beweise beziehe. Nach Ansicht der Dingsheng Group ist die Tatsache, dass die Verwendung neuerer Daten zu demselben Ergebnis geführt hätte, für die Beurteilung, ob der Antrag dem zur Einleitung des Verfahrens rechtlich erforderlichen Beweismaß entsprach, unerheblich.

    (18)

    Wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, ist der Verweis auf Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung für die im Antrag verwendeten Daten irrelevant, da sich diese Bestimmung auf den im Rahmen der Untersuchung und nicht auf den im Antrag herangezogenen Zeitraum bezieht. Darüber muss die Einleitung der Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf „ausreichenden Beweisen“ beruhen, deren Ermittlung der Kommission einen gewissen Ermessensspielraum lässt. Wie in den Erwägungsgründen 6 und 7 erläutert, war dieses Kriterium jedenfalls erfüllt. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss ein Antragsteller den Antrag auf solche Statistiken stützen, die ihm üblicherweise zur Verfügung stehen. Anders als von der Dingsheng Group behauptet, öffnet dies den Antragstellern nicht die Möglichkeit, den passendsten Zeitraum auszuwählen. Der von der Kommission vor Einleitung der Untersuchung durchgeführte Abgleich von etwas aktuelleren und spezifischeren Daten zeigte, dass es keine Hinweise darauf gab, dass die im Antrag verwendeten Informationen veraltet waren, sondern im Gegenteil, dass die Verwendung neuerer Daten ähnliche Trends hätte erkennen lassen und zu denselben Schlussfolgerungen geführt hätte. Daher wies die Kommission diese Einwände zurück.

    (19)

    Die Dingsheng-Gruppe trug ferner vor, dass die verfügbaren Beweise nicht ausreichten, um das Vorliegen einer Umgehung nachzuweisen. Die Dingsheng-Gruppe gab an, dass aufgrund der angeblichen Unzuverlässigkeit der in Erwägungsgrund 14 genannten Statistiken diese Statistiken keine Beweise für die Veränderung des Handelsgefüges im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung darstellen könnten. Darüber hinaus wurde das Argument vorgetragen, dass die Anforderung hinsichtlich des Vorliegens einer die Abhilfewirkung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen aushöhlenden, sowohl quantitativen als auch preislichen Schädigung nicht erfüllt worden sei, weil die zugrunde liegende Analyse auf den vorstehend genannten, angeblich unzuverlässigen Daten basiere und folglich nicht beweiskräftig sei. Außerdem basierten die Berechnungen im Antrag auf nur einem von zwei maßgeblichen KN-Codes. Und schließlich sei die im Antrag berechnete Schadensspanne nach Angaben der Dingsheng-Gruppe unerheblich und folglich kein überzeugender Beweis für eine Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen. Von den zusätzlichen Beweisen, die der Antragsteller im Antrag übermittelte, beispielsweise Angebote von EU-Herstellern, wurde behauptet, dass sie für die im Antrag vorgenommenen Berechnungen der Schädigung keine gültige Grundlage seien.

    (20)

    Die Kommission stimmte nicht zu. Was die angebliche Unzuverlässigkeit der für die Analyse genutzten Daten betrifft, so stützte der Antragsteller, wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, seine Analyse auf die ihm üblicherweise zur Verfügung stehenden Daten und die auf diese Weise übermittelten Beweise wurden als für die Einleitung der Untersuchung ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die Berechnungen nur auf einem der KN-Codes beruhten (7607 11 19), schmälerte die Korrektheit des Antrags nicht. Wie der Antragsteller in seiner Widerlegung der Stellungnahme der Dingsheng-Gruppe erläuterte, hat das Gericht der Europäischen Union Folgendes entschieden: „the basic regulation does not require, where the product concerned contains several types of products, as in the present case, that the complaint should provide information on all those product types“ (die Grundverordnung verlangt nicht, dass in Fällen, in denen die betroffene Ware mehrere Warenarten umfasst, wie es im vorliegenden Fall zutrifft, im Antrag Informationen zu all diesen Warenarten übermittelt werden) (8). Es wurde von der Dingsheng-Gruppe nicht bestritten, dass dieser spezielle KN-Code die repräsentativsten Warentypen umfasste. Den Einfuhrdaten in Comext auf der Ebene 10-stelliger TARIC-Nummern ist sogar zu entnehmen, dass während des Untersuchungszeitraums für sämtliche, unter den anderen KN-Code (7607 11 90) fallenden Waren überhaupt keine Einfuhren stattgefunden hatten. Die Einbeziehung dieses KN-Codes hätte folglich das Ergebnis der Analyse im Antrag nicht geändert.

    (21)

    Was die Höhe der Schadensspanne anbelangt, so wurde die vom Antragsteller ermittelte Spanne von 3,2 % bei der Einleitung als ausreichend angesehen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Abhilfewirkung des Zolls in Bezug auf die Preise der gleichartigen Ware untergraben wird. Wie der Antragsteller in seiner Stellungnahme zu dem Vorbringen der Dingsheng-Gruppe dargelegt hat, ist die untersuchte Ware sehr preisempfindlich, da der Wettbewerb weitgehend auf dem Preis beruht. In einem solchen Kontext kann davon ausgegangen werden, dass eine Schadensspanne von 3,2 % die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise untergräbt, insbesondere in einer Situation, in der die Einfuhrmengen erheblich anstiegen.

    (22)

    Was die zur Berechnung der Preisunterbietung herangezogenen Daten angeht, so legte der Antragsteller seinen Berechnungen die ihm üblicherweise zur Verfügung stehenden Daten zugrunde, bei denen es sich im vorliegenden Fall um mehrere Preisangebote von Lieferanten in Verbindung mit den Preisen der Londoner Metallbörse „London Metal Exchange“ (im Folgenden „LME“) handelte. Die Dingsheng-Gruppe nannte in ihrer Stellungnahme keine besser geeignete Methode für die Durchführung der Berechnungen, die dem Antragsteller hätte zur Verfügung stehen können. Die Kommission war daher der Auffassung, dass die verwendete Methode hinreichend zuverlässig war, um die erforderlichen Berechnungen im Antrag durchzuführen.

    (23)

    Nach der Unterrichtung brachte die Dingsheng Group vor, die Kommission habe versucht, die Beweislast umzukehren und sie den interessierten Parteien aufzuerlegen, indem sie angab, dass die Dingsheng Group keine angemessenere Methode für die Durchführung der Berechnungen vorgelegt habe. Anstatt die Richtigkeit und Angemessenheit der vom Antragsteller vorgelegten Informationen zu prüfen, habe die Kommission die im Antrag enthaltenen Daten anscheinend ohne weitere Prüfung akzeptiert.

    (24)

    Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Wie bei allen Anträgen auf Einleitung einer Untersuchung prüfte die Kommission alle vom Antragsteller vorgelegten Daten und sonstigen Beweise eingehend und kam zu dem Schluss, dass die verwendeten Daten angemessen und hinreichend genau waren, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen. Darüber hinaus widersprach die Kommission der Schlussfolgerung der Dingsheng Group, dass sie versucht habe, die Beweislast umzukehren. Die Kommission hatte lediglich zur Kenntnis genommen, dass die Dingsheng Group keine alternative Methode zur Untermauerung ihrer Behauptung, dass die vom Antragsteller angewandte Methode unzuverlässig gewesen sei, vorgelegt hatte.

    (25)

    Die Dingsheng-Gruppe trug außerdem das Argument vor, dass der Normalwert anhand des Normalwerts der Überprüfung berechnet und somit die erweiterte Warendefinition der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus erklärte die Gruppe, dass der vom Antragsteller im Antrag verwendete Ausfuhrpreis auf Eurostat-Statistiken für einen KN-Code beruhe, der nicht Jumbo-Rollen, sondern kleine Rollen (9) betreffe. Die Dingsheng-Gruppe brachte daher vor, dass die im Antrag angegebene Dumpingspanne unzuverlässig sei, da sie auf falschen Zahlen beruhe.

    (26)

    Die Kommission stimmte nicht zu. Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung schreibt hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens von Dumping einen Vergleich mit dem vorher für die gleichartige Ware festgestellten Normallwert vor. Im Einklang mit dieser Bestimmung verwendete der Antragsteller den in der Überprüfung festgestellten Normalwert. Darüber hinaus hätte die Einbeziehung der Normalwerte aus der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung nur zu einer Erhöhung der Dumpingspanne geführt, weil diese Normalwerte höher als die in der Überprüfung angewendeten Werte waren. Dementsprechend erachtete die Kommission die Verwendung des in der Überprüfung festgestellten Normalwerts als konservative Schätzung für die Berechnung der Dumpingspanne.

    (27)

    Nach der Unterrichtung wiederholte die Dingsheng Group ihre Behauptung, dass die erweiterte Warendefinition bei der Berechnung des Normalwerts im Antrag hätte berücksichtigt werden müssen, da nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung nicht nur diejenigen in der letzten Überprüfung, sondern alle zuvor ermittelten Normalwerte zu berücksichtigen seien. In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist jedoch von „Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden,“ die Rede. Es ist nicht erforderlich, dass alle Normalwerte aus allen früheren Untersuchungen berücksichtigt werden müssen. Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, lagen allein auf der Grundlage der Normalwerte aus der Überprüfung, die dem größten Teil der Einfuhren entsprachen (siehe Erwägungsgrund 20), ausreichende Beweise vor, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

    (28)

    Das Vorbringen der Dingsheng-Gruppe bezüglich der Heranziehung von Eurostat-Statistiken für kleine Rollen zur Berechnung des Ausfuhrpreises für Jumbo-Rollen war sachlich unzutreffend. Der Antragsteller nahm in Anhang 10 zum Antrag tatsächlich fälschlich auf den KN-Code für kleine Rollen Bezug, eine genauere Betrachtung des Eurostat-Auszugs, der Teil des Antrags in Anhang 3 war, ergab jedoch, dass der verwendete Ausfuhrpreis korrekt auf dem Auszug für den KN-Code 7607 11 19, d. h. Jumbo-Rollen, beruhte. Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt wird, umfasst dieser Code die repräsentativsten Warentypen.

    (29)

    Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 12 bis 28 dargelegten Begründung wies die Kommission die Argumente der Dingsheng-Gruppe zurück und vertrat die Auffassung, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen.

    1.6.   Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum

    (30)

    Der Untersuchungszeitraum (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“) erstreckte sich vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2020. Es wurden Daten zum UZ erfasst, um unter anderem die nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware sowie der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 erfolgten Ausweitung der Maßnahmen auf die geringfügig veränderte Ware eingetretene mutmaßliche Veränderung im Handelsgefüge sowie das Vorliegen einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, zu untersuchen. Detailliertere Daten wurden für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“ oder „BZ“) erfasst, um zu untersuchen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen preislich und/oder quantitativ durch Einfuhren untergraben wurde und ob Dumping vorlag.

    1.7.   Untersuchung

    (31)

    Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Thailands, die ausführenden Hersteller in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Den Herstellern/Ausführern in Thailand und der VR China sowie den Einführern in der Union, die der Kommission bekannt waren oder sich innerhalb der in Artikel 3 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen gemeldet hatten, wurden Fragebogen/Befreiungsanträge zur Verfügung gestellt.

    (32)

    Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage aller relevanten Informationen oder bei Vorlage unvollständiger, unwahrer oder irreführender Informationen Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

    (33)

    Eine Unternehmensgruppe aus Thailand, fünf unabhängige Einführer in der Union, ein unabhängiger Einführer außerhalb der Union und der Europäische Aluminiumfolienverband (European Aluminium Foil Association) meldeten sich. Unabhängige ausführende Hersteller aus China meldeten sich während der Untersuchung nicht.

    (34)

    Die folgenden der chinesischen Dingsheng-Gruppe angehörenden Unternehmen legten einen vollständig ausgefüllten Antrag auf Befreiung vor:

    Dingheng New Materials Co., Ltd. (im Folgenden „Dingheng“, ein ausführender Hersteller in Thailand),

    Thai Ding Li New Materials Co. (im Folgenden „Thai Dingli“, ein Händler in Thailand) und

    mehrere verbundene chinesische Unternehmen innerhalb der Gruppe.

    (35)

    Die folgenden der SPHERE-Gruppe angehörenden unabhängigen Einführer aus der Union legten vollständig ausgefüllte Fragebogen vor:

    SPHERE FRANCE SAS und

    COMSET S.r.l.

    (36)

    Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung in den Räumlichkeiten der mitarbeitenden Unternehmen durchführen. Im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des Covid-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen vom 16. März 2020 (10) prüfte die Kommission die von den Parteien übermittelten Informationen wie beispielsweise Fragebogenantworten und Antworten auf Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen. In Anbetracht der in Erwägungsgrund 75 dargelegten Fragestellungen wurde ein Fernabgleich der Informationen nicht für erforderlich erachtet.

    (37)

    Zwei unabhängige Einführer in der Union, Cofresco Poland sp. z o.o. Manufacturing Sp. k. und Cuki Cofresco Srl., übermittelten innerhalb der gesetzten Fristen sehr lückenhafte Fragebogenantworten. Keines der beiden Unternehmen beantwortete zusätzliche Fragen oder Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen, die an sie gerichtet wurden. Nachdem jedoch beide Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt worden waren, dass ihre unvollständigen Vorlagen nach Artikel 18 der Grundverordnung nicht berücksichtigt würden, übermittelten die Unternehmen vollständige Fragebogenantworten und beantworteten damit verbundene Folgefragen. Da diese Antworten jedoch erst mehrere Monate nach Ablauf der ursprünglichen Fristen eingingen und nicht im Rahmen eines vollständigen Mängelverfahrens oder eines Fernabgleichs berücksichtigt werden konnten, wurden die übermittelten Informationen bei der Untersuchung nur insoweit berücksichtigt, als sie als vollständig und zuverlässig angesehen wurden.

    (38)

    Ein unabhängiger Einführer aus der Schweiz, Transparent Paper Ltd. (im Folgenden „TPL“) ließ sich ebenfalls als interessierte Partei registrieren und übermittelte Stellungnahmen. Der Antragsteller brachte jedoch vor, dass ein unabhängiger Einführer außerhalb der Union nicht als interessierte Partei registriert werden dürfe und dass etwaige Stellungnahmen von TPL aus zwei Gründen unberücksichtigt bleiben sollten. Erstens, weil TPL vorgebracht habe, dass es weder die betroffene Ware noch die untersuchte Ware einführe, sondern zur Weiterverarbeitung bestimmte Aluminiumfolien. Zweitens, weil es laut Antragsteller unwahrscheinlich sei, dass TPL die betroffene Ware oder die untersuchte Ware nicht einführe, weil zwischen den von TPL eingeführten Waren und der untersuchten Ware erhebliche Überschneidungen bestünden. Daher hätte TPL nach Aussage des Antragstellers seine Käufe melden müssen.

    (39)

    Die Kommission stimmte nicht zu. TPL hat ein berechtigtes Interesse am Ausgang der Rechtssache. In der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung wurde festgestellt, dass man zwischen zur Weiterverarbeitung bestimmten Aluminiumfolien (der von TPL eingeführten Ware) und Jumbo-Rollen (der untersuchten Ware) häufig nur anhand ihrer Endverwendung unterscheiden könne, d. h. Haushaltszwecken oder aber anderen Verwendungszwecken (beispielsweise Weiterverarbeitung). Zu diesem Zweck gelten für jede Befreiung vom endgültigen Antidumpingzoll auf Jumbo-Rollen die Bedingungen, die in den einschlägigen Zollbestimmungen der Union über das Endverwendungsverfahren, insbesondere Artikel 254 des Zollkodex der Union (11), festgelegt sind. Mit der Ausweitung der bestehenden Antidumpingzölle, die für Einfuhren von Jumbo-Rollen aus der VR China gelten, auf Einfuhren von aus Thailand versandten Jumbo-Rollen wird auch die Anwendung dieses Endverwendungsverfahrens ausgeweitet (12). Jeder Einführer von zur Weiterverarbeitung bestimmten Aluminiumfolien aus Thailand, einschließlich TPL, das seine Waren in der Union abfertigt, muss nun das Endverwendungsverfahren in Anspruch nehmen oder die ausgeweiteten Antidumpingzölle zahlen.

    (40)

    Als Einführer einer anderen als der untersuchten Ware war TPL nicht verpflichtet, die Informationen zu übermitteln, auf die der Antragsteller in seiner Stellungnahme Bezug nahm, beispielsweise seine Käufe von zur Weiterverarbeitung bestimmten Aluminiumfolien. Auch die Kommission forderte diese Informationen nicht von TPL an. TPL war jedoch berechtigt, in seiner Eigenschaft als interessierte Partei Stellungnahmen abzugeben.

    2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    2.1.   Allgemeine Erwägungen

    (41)

    Um zu beurteilen, ob eine mutmaßliche Umgehung vorliegt, sollte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung nacheinander untersucht werden,

    ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Thailand und der Union verändert hat,

    ob diese Veränderung auf eine Praxis, einen Fertigungsprozess oder eine Arbeit zurückging, für die es außer der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab,

    ob Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware untergraben wurde, und

    ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die betroffene Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

    (42)

    Da die vom Antragsteller im Antrag vorgelegten Beweise Anhaltspunkte für Montagevorgänge in Thailand enthielten, prüfte die Kommission bei dieser Untersuchung im Einzelnen, ob die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt waren und untersuchte insbesondere,

    ob der Montagevorgang seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und ob die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem von Maßnahmen betroffenen Land hatten und

    ob der Wert dieser Teile 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachte und ob der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten betrug.

    2.2.   Bereitschaft zur Mitarbeit

    (43)

    Auf die mitarbeitende Unternehmensgruppe in Thailand, die Dingsheng-Gruppe, entfielen im Betrachtungszeitraum mehr als 95 % aller Ausfuhren in die EU. Die Bereitschaft zur Mitarbeit wurde daher als hoch angesehen. Mit Ausnahme der Unternehmen in der VR China, die der Dingsheng-Gruppe angehörten, fand seitens der ausführenden Hersteller in der VR China keine Mitarbeit statt. Daher wurden die Feststellungen in Bezug auf die Einfuhren von Jumbo-Rollen aus China in die Union und in Bezug auf Ausfuhren aus China nach Thailand nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Die von der mitarbeitenden Unternehmensgruppe vorgelegten Informationen wurden durch Daten ergänzt, die aus Datenbanken wie der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, die unternehmensspezifische Informationen bereitstellt, dem Global Trade Atlas (13), Eurostat und anderen öffentlich zugänglichen Informationen entnommen wurden.

    2.3.   Veränderung im Handelsgefüge

    (44)

    Die nachstehende Tabelle 1 zeigt die Entwicklung der Einfuhren aus der VR China und aus Thailand im Untersuchungszeitraum (14).

    Tabelle 1

    Einfuhren von Jumbo-Rollen im Untersuchungszeitraum (in Tonnen)

     

    2016

    2017

    2018

    2019

    BZ

    VR China

    8 948

    7 484

    17 982

    26 814

    26 466

    Index (Basis = 2016)

    100

    84

    201

    300

    296

    Anteil an den Gesamteinfuhren

    16 %

    18 %

    33 %

    42 %

    39 %

    Thailand

    18

    28

    1 027

    2 659

    5 801

    Index (Basis = 2016)

    100

    156

    5 706

    14 772

    32 228

    Anteil an den Gesamteinfuhren

    0,03 %

    0,07 %

    1,88 %

    4,12 %

    8,53 %

    Gesamteinfuhren

    55 887

    41 929

    54 735

    64 531

    67 947

    Quelle: Eurostat

    (45)

    Zwischen 2016 und dem Ende des Betrachtungszeitraums nahmen die Einfuhren aus Thailand stark zu und stiegen von 18 Tonnen auf 5 801 Tonnen. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil Thailands an den Gesamteinfuhren von 0,03 % auf 8,53 %. Auch die Einfuhren aus der VR China nahmen zu, allerdings in erheblich geringerem Umfang, nämlich von 8 948 Tonnen auf 26 466 Tonnen. Der Anteil Chinas an den Gesamteinfuhren nahm ebenfalls zu, und zwar von 16 % auf 39 %.

    (46)

    Bei einem genaueren Blick in die Datenbank nach Artikel 14 Absatz 6 zeigt sich jedoch, dass der überwiegende Teil dieser Einfuhren durch chinesische ausführende Hersteller erfolgte, die in der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung von den Maßnahmen befreit waren. Zur Zeit der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung war festgestellt worden, dass diese ausführenden Hersteller keine Aluminium-Haushaltsfolie ausführten, sondern zur Weiterverarbeitung bestimmte Folie; dies ist nicht die untersuchte Ware (15).

    (47)

    Prüft man die Zahlen ohne die Einfuhren von diesen vier Unternehmen, ergibt sich im Betrachtungszeitraum ein erheblicher Rückgang der Einfuhrmengen auf nur noch 307 Tonnen. Dies wird auch in den Antworten eines der mitarbeitenden unabhängigen Einführer in der Union bestätigt, der Informationen übermittelte, aus denen hervorgeht, dass er vor 2017 seine Jumbo-Rollen aus der VR China bezog. Ab 2019 wurden die Jumbo-Rollen jedoch nicht mehr aus der VR China, sondern aus Thailand bezogen. Die anderen unabhängigen Einführer begannen in den Jahren 2019 und 2020 mit der Einfuhr aus Thailand.

    (48)

    Tabelle 2 zeigt die Entwicklung der Ausfuhren der für die Herstellung von Jumbo-Rollen benötigten Rohstoffe aus der VR China nach Thailand im Untersuchungszeitraum.

    Tabelle 2

    Ausfuhren von Rohstoffen aus der VR China nach Thailand im Untersuchungszeitraum  (16) (in Tonnen)

     

    2016

    2017

    2018

    2019

    BZ

    Vorwalzbänder (in Tonnen)

    50 111

    52 950

    62 799

    68 755

    71 668

    Index (Basis = 2016)

    100

    106

    125

    137

    143

    Quelle: Global Trade Atlas

    (49)

    Wesentlicher Rohstoff für die Herstellung von Aluminium-Haushaltsfolie ist Primäraluminium. Dieses Rohaluminium wird dann zu Vorwalzbändern verarbeitet, die ihrerseits dann zu Jumbo-Rollen weiterverarbeitet werden. Die Beweise, die der Kommission im Antrag und durch den mitarbeitenden thailändischen ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt wurden, ergeben, dass die aus Thailand in die Union ausgeführten Jumbo-Rollen aus Vorwalzbändern hergestellt werden.

    (50)

    Aus Tabelle 2 geht hervor, dass die Ausfuhren von Vorwalzbändern aus der VR China nach Thailand seit 2016 stetig angestiegen sind. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass Vorwalzbänder möglicherweise nicht nur für die Herstellung von Jumbo-Rollen in Thailand, sondern beispielsweise auch für die Herstellung kleiner Rollen verwendet wurden. Darüber hinaus werden Vorwalzbänder in einer Reihe anderer Industrien wie der Verpackungsindustrie oder zu Isolierungszwecken als Rohstoff verwendet. Daher wird nur ein Teil der Einfuhren von Vorwalzbändern im Herstellungsverfahren für Jumbo-Rollen eingesetzt.

    (51)

    Nichtsdestotrotz wies der erhebliche Anstieg der Einfuhrmengen an Vorwalzbändern aus der VR China nach Thailand auf eine steigende Nachfrage nach solchen Rohstoffen in Thailand hin. Dies lässt sich, zumindest teilweise, durch die Zunahme bei der Herstellung und Ausfuhr von Jumbo-Rollen in und aus Thailand erklären. Dies wurde in den von den mitarbeitenden thailändischen Unternehmen übermittelten Informationen bestätigt.

    (52)

    Auf die mitarbeitende Dingsheng-Gruppe entfielen während des Betrachtungszeitraums so gut wie alle Einfuhren der untersuchten Ware aus Thailand (über 95 %). Die thailändischen Unternehmen setzen sich aus einem ausführenden Hersteller (Dingheng) und einem Händler (Thai Dingli) zusammen; dieser gab an, dass er nur die von Dingheng hergestellten Waren in die Union verkaufe. Bei Dingheng handelt es sich um ein Unternehmen in chinesischem Besitz, das 2018 in Thailand Produktionsanlagen errichtete und in der ersten Jahreshälfte 2019 seine ersten Waren in die EU verkaufte. In der Antwort auf den Fragebogen erklärte es, alle Rohstoffe (Vorwalzbänder) aus der VR China zu beziehen.

    (53)

    Der Anstieg bei den aus Thailand in die Union ausgeführten Jumbo-Rollen, die parallel verlaufende Abnahme bei den aus der VR China in die Union ausgeführten Jumbo-Rollen und die im gleichen Zeitraum erfolgte Zunahme der Ausfuhren von Vorwalzbändern aus der VR China nach Thailand stellen eine Veränderung im Handelsgefüge zwischen der VR China, Thailand und der Union im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung dar. Dies trifft insbesondere auf die mitarbeitenden thailändischen Unternehmen zu, die erst nach der Ausweitung der Maßnahmen im Anschluss an die vorausgegangene Umgehungsuntersuchung begannen, Rohstoffe aus der VR China einzuführen und Jumbo-Rollen herzustellen und in die Union auszuführen.

    2.4.   Art der Umgehungspraktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab

    (54)

    In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gelten der Versand der von den geltenden Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer sowie die Montage von Teilen bzw. die Fertigstellung in einem Drittland gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung.

    (55)

    Dingheng stellt Jumbo-Rollen aus Vorwalzbändern her. Ausweislich des Befreiungsantrags des Unternehmens besteht die Herstellung aus Arbeitsschritten wie Nachwalzen, Schlitzen, Weichglühen und Verpacken. Die Kommission betrachtete diese Vorgänge als relativ geringfügig.

    (56)

    Die Dingsheng Group wandte ein, dass die genannten Vorgänge nicht geringfügig seien, da die Vorwalzbänder verschiedene Verfahren durchliefen, die unterschiedliche und spezifische Maschinen erforderten, und brachte vor, dass ihre Behauptung auch dadurch untermauert werde, dass die von Dingheng hergestellten Waren in eine andere zolltarifliche Position einzureihen seien als das Ausgangsmaterial.

    (57)

    Die Kommission räumte zwar ein, dass das Ausgangsmaterial mehreren Verfahren unterzogen wird, bevor es als die untersuchte Ware von Dingheng verkauft wird. Diese können jedoch nicht als größere Vorgänge angesehen werden, zumindest nicht im Vergleich zu dem Produktionsprozess, der vor der Ankunft des Ausgangsmaterials an der Produktionsstätte von Dingheng stattfindet. Die Herstellung von Aluminium-Vorwalzbändern umfasst das Schmelzen von Aluminiumbarren sowie das Gießen, Sägen, Fräsen, Erhitzen, mehrere Stufen des Warm- und Kaltwalzens sowie das Weichglühen. Die folgenden Schritte zur Umwandlung der Vorwalzbänder in Jumbo-Rollen sind daher vergleichsweise geringfügig und weisen, wie in Erwägungsgrund 82 dargelegt, einen relativ geringen Mehrwert auf, was in diesem Zusammenhang das maßgebliche Kriterium ist. Darüber hinaus kann die Änderung der Zollposition nicht als Nachweis für die Auswirkungen der durchgeführten Vorgänge auf das Ausgangsmaterial betrachtet werden. In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung werden ausdrücklich „geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, sodass sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten,“ als Umgehungspraxis bezeichnet. Die Vorbringen der Dingsheng Group wurden deshalb zurückgewiesen.

    (58)

    Wie in Erwägungsgrund 34 dargelegt wird, ist Dingheng eine Tochtergesellschaft eines chinesischen Unternehmens und gehört somit der in chinesischem Eigentum stehenden Dingsheng Group an. Diese Gruppe setzt sich unter anderem aus Unternehmen zusammen, die Aluminium-Haushaltsfolie und verwandte Waren herstellen, Rohstoffe für diese Herstellung bereitstellen und/oder mit solchen Rohstoffen oder Fertigwaren handeln. In vorausgegangenen Untersuchungen zu Jumbo-Rollen wurde festgestellt, dass bestimmte chinesische Unternehmen in der Dingsheng-Gruppe Jumbo-Rollen zu gedumpten Preisen ausführten (17) und die durch die Ausgangsuntersuchung und die Überprüfung eingeführten Zölle umgingen, indem sie die Ware geringfügig veränderten (18). Laut der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 sind seit der vorausgegangen Umgehungsuntersuchung keine Einfuhren vom maßgeblichen chinesischen ausführenden Hersteller in der Dingsheng-Gruppe erfolgt; dies trifft mit dem Zeitpunkt zusammen, an dem Dingheng mit den Ausfuhren aus Thailand in die Union begann. Die von den chinesischen Unternehmen in der Dingsheng-Gruppe übermittelten Informationen bestätigten, dass diese Unternehmen in diesem Zeitraum keine Ausfuhren in die Union vornahmen.

    (59)

    Dingheng erläuterte, dass der Grund für die Aufnahme der Herstellung von Jumbo-Rollen in Thailand darin bestanden habe, im Einklang mit ihrer „Mission der Globalisierung und des länderübergreifenden Unternehmenskonzepts“ eine Präsenz der Dingsheng-Gruppe im Ausland aufzubauen. Mit dem Börsengang der Muttergesellschaft von Dingheng im Jahr 2018 wurden die für die Expansion nach Thailand erforderlichen Finanzmittel beschafft. Darüber hinaus würde die Errichtung einer Produktionsstätte in Thailand der Gruppe erlauben, sich gegen Risiken beim Metalleinkauf auf internationalen Märkten abzusichern, Aluminium-Rohstoffe zu LME-Preisen statt dem Marktpreis von Shanghai einzukaufen und ihr Geschäft auf andere, gewinnbringendere Märkte als der VR China auszudehnen. Dingheng erläuterte ferner, dass es im Untersuchungszeitraum zwar Jumbo-Rollen aus Aluminium-Vorwalzbändern hergestellt habe, laut Investitionsplan jedoch beabsichtige, mit dem Ziel der Herstellung aus Aluminiumbarren eine Gießlinie zu errichten. Sobald die Gießlinie in Betrieb sei, würde Dingheng Aluminiumbarren auf globaler Ebene beschaffen, den Prozentanteil chinesischer Rohstoffe erheblich senken und somit das Risiko von Volatilitäten bei Rohstoffen mindern.

    (60)

    Die Kommission stellte fest, dass die Lage während des Betrachtungszeitraums nicht den im Investitionsplan dargelegten Absichten des Unternehmens entsprach. In der Praxis bezog Dingheng im Betrachtungszeitraum alle seine Rohstoffe aus der VR China und stellte sämtliche Jumbo-Rollen aus eingeführten Aluminium-Vorwalzbändern her. Darüber hinaus ergänzte Dingheng seine eigene Herstellung von Jumbo-Rollen mit bei seinen verbundenen Unternehmen in der VR China eingekauften Jumbo-Rollen, weil seine eigene Herstellung nicht ausreichte, um die Nachfrage seiner Kunden im Betrachtungszeitraum zu erfüllen. Dingheng legte zwar Beweise dafür vor, dass sich die geplante Gießlinie im Bau befand, aber während des Betrachtungszeitraums war sie weder fertig noch im Einsatz.

    (61)

    Darüber hinaus handelt es sich bei dem Investitionsplan des Unternehmens tatsächlich um den Bericht über eine Machbarkeitsstudie, in der analysiert wurde, ob eine Erweiterung von Dinghengs Produktionsstätte um weitere Produktionskapazitäten durch, unter anderem, die Hinzufügung einer Gießlinie, wirtschaftlich vertretbar wäre. Der Bericht stammt vom August 2019, also aus der Zeit, als Dingheng bereits mit der Herstellung von Jumbo-Rollen aus eingeführten Aluminium-Vorwalzbändern begonnen hatte. Darüber hinaus wird im Bericht erwähnt, dass auch in Zukunft Rohstoffe (Aluminiumbarren) aus der VR China eingeführt werden sollen; dies steht dem Argument des Unternehmens entgegen, dass eine Herstellung außerhalb der VR China aufgenommen werden solle, um Rohstoffe zu einem niedrigeren Preis einzukaufen. Obgleich das Unternehmen tatsächlich in der Praxis beginnen könnte, seine Rohstoffe außerhalb der VR China zu beschaffen, konnte die Kommission auf der Grundlage der während des Betrachtungszeitraums verfügbaren Informationen keine Schlussfolgerungen zu einer unbekannten künftigen Situation ziehen.

    (62)

    Darüber hinaus konnte das Unternehmen, von den vorstehend genannten Plänen oder Absichten bezüglich künftiger Investitions- oder Produktionstätigkeiten abgesehen, keine Beweise für eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Ausfuhr von Jumbo-Rollen von Thailand in die Union vorlegen. Der als Investitionsplan vorgelegte Machbarkeitsbericht stammt aus der Zeit nach der Errichtung der Produktionsstätte in Thailand und kann daher nicht als Beweis der wirtschaftlichen Rechtfertigung für die Ausfuhr von Jumbo-Rollen von Thailand in die Union während des Betrachtungszeitraums dargestellt werden. Darüber hinaus stellte sich bei einer Internetrecherche heraus, dass Dingheng die Umgehung der Entrichtung von Antidumpingzöllen als Argument zur Kundenwerbung benutzt hat, wobei es auf einer Website heißt: „We can provide you alu foil from our Thailand or Italy factory to avoid anti-dumping tax“ (Zur Vermeidung von Antidumpingsteuern können wir Ihnen Alufolien aus unserem thailändischen oder italienischen Werk liefern.). (19)

    (63)

    Nach der Unterrichtung legte die Dingsheng Group einen Bericht aus dem Jahr 2018 (im Folgenden „Bericht von 2018“) vor, von dem sie angab, es handele sich um eine erste Fassung des Berichts über die Machbarkeitsstudie von 2019 (im Folgenden „Bericht von 2019“). Die Dingsheng Group betonte ferner, dass dieser zwar als Machbarkeitsstudie und nicht als Investitionsplan bezeichnet werde, aber dennoch vom Board of Directors des Hauptanteilseigners von Dingsheng im Zusammenhang mit der Genehmigung der Investition Thailands analysiert worden sei.

    (64)

    Die Kommission prüfte den Bericht von 2018 und stellte fest, dass der Bericht zwar dem Bericht von 2019 sehr ähnlich ist, in Bezug auf den Umfang der geplanten Tätigkeiten jedoch viel begrenzter ist. Während in dem Bericht von 2018 nur ein Walzwerk erwähnt wird und geplante Geräte aufgelistet werden, die Maschinen umfassen, die nur für Walzen, Wickeln, Schlitzen und Weichglühen bestimmt sind, wird im Bericht von 2019 hingegen auf eine Walz- und Gießlinie Bezug genommen. Die Gießlinie ist von entscheidender Bedeutung, da ihre Errichtung nach den früheren Angaben des Unternehmens die Notwendigkeit der Beschaffung von Vorwalzbändern aus China entfallen würde, da sie die Produktion von Vorwalzbändern in Thailand durch die Verwendung von weltweit beschafften Rohstoffen (Aluminiumbarren) ermöglichen würde (siehe auch Erwägungsgrund 59).

    (65)

    Wie in Erwägungsgrund 61 dargelegt, stammt der Bericht von 2019 aus der Zeit nach der Errichtung von Dinghengs Produktionsstätte. Die Dingsheng Group behauptete jedoch, dass der Bericht von 2019 nichts anderes sei als eine Einbindung und Überarbeitung des 2018 erstellten ersten Plans, der von der Dingsheng Group nicht umgesetzt werden konnte. Darüber hinaus brachte die Dingsheng Group vor, dass im Bericht von 2019 vorgeschlagen worden sei, das ursprüngliche Projekt zu verkleinern und eine Produktionskapazität von [40 000-60 000] Tonnen pro Jahr anstelle von [50 000-70 000] Tonnen pro Jahr vorzusehen. Die Kommission hielt diese Behauptung jedoch für sachlich falsch, da im Bericht von 2019 in mehreren Fällen ausdrücklich erwähnt wird, dass der Zweck des Berichts darin besteht, eine zusätzliche Produktionskapazität von [40 000-60 000] Tonnen zu ermöglichen, um eine Jahresproduktion von [90 000-130 000] Tonnen zu erreichen. Schließlich lautet der Titel des Berichts „Ergänzung der Produktionskapazität für Folien aus Aluminium um [40 000-60 000] Tonnen“.

    (66)

    Die Dingsheng Group hat keine Informationen vorgelegt, die belegen, dass zum Zeitpunkt des Berichts von 2018 und der Investitionsentscheidung die Absicht bestand, eine Produktionsstätte in Thailand zu errichten, die keine Einfuhren von Aluminium-Vorwalzbändern aus China erfordern würde. Vielmehr deuten die vorgelegten Informationen auf die Absicht hin, eine Anlage zur Herstellung von Jumbo-Rollen aus eingeführten Vorwalzbändern zu errichten, bei der nur relativ geringfügige Vorgänge durchgeführt werden. Die Situation im Betrachtungszeitraum entsprach der Produktionsstätte, wie sie im Bericht von 2018 vorgesehen war. Das einzige Dokument, in dem die Möglichkeit der Errichtung einer Gießlinie erwähnt wird, stammt aus dem Jahr 2019, also aus der Zeit nach der Errichtung von Dinghengs Produktionsstätte.

    (67)

    Die Dingsheng Group brachte ferner vor, dass die Tatsache, dass im Bericht von 2019 die Einfuhr von Rohstoffen (Aluminiumbarren) aus China erwähnt werde (siehe Erwägungsgrund 61), nicht als fehlende wirtschaftliche Rechtfertigung für die Aufnahme von Aktivitäten in Thailand angesehen werden könne. In diesem Zusammenhang verwies die Dingsheng Group auf Informationen, die sie der Kommission in der Antwort auf ein Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen vorgelegt hatte, in der sie behauptete, dass es wirtschaftlich unlogisch sei, Rohstoffe aus China einzuführen, da auf Aluminiumbarren aus China eine Ausfuhrsteuer von 30 % erhoben werde. Die Dingsheng Group behauptete daher, dass dieser Rohstoff aus anderen Ländern bezogen werde. Darüber hinaus argumentierte die Gruppe, dass durch die Einführung der geplanten Gießlinie die Notwendigkeit der Beschaffung von Vorwalzbändern aus China entfallen werde.

    (68)

    Sowohl in dem Bericht von 2018 als auch in dem Bericht von 2019 wird jedoch erwähnt, dass Rohstoffe aus China bezogen werden, unabhängig davon, ob es sich um Vorwalzbänder oder Barren handelt. Die Ausfuhrsteuer von 30 % auf Barren aus China wurde in dem Bericht an keiner Stelle erwähnt, obwohl diese (oder eine ähnliche) Steuer zum Zeitpunkt dieser Berichte angeblich bereits existiert hätte. Darüber hinaus reicht die geplante Produktion von Aluminium-Vorwalzbändern in Dinghengs Produktionsstätte nicht aus, um die geplante Produktion von Folien aus Aluminium abzudecken. So heißt es im Bericht von 2019, dass die jährliche Produktion von Folienrohlingen aus Aluminium [70 000-90 000] Tonnen erfordert, von denen ein Teil in dem neu gebauten Gieß- und Walzwerk hergestellt wird und der Rest aus China importiert wird.

    (69)

    Ob Dingheng künftig Rohstoffe aus China oder anderen Ländern beziehen wird und ob diese Entscheidungen wirtschaftlich logisch wären oder nicht, ist für die laufende Untersuchung ohnehin nicht entscheidend. Die Kommission muss ihre Schlussfolgerungen auf die Fakten und Zahlen stützen, die sich auf den Untersuchungszeitraum beziehen. Wie bereits in Erwägungsgrund 61 dargelegt, ist es unmöglich, auf der Grundlage der im Betrachtungszeitraum verfügbaren Informationen Schlussfolgerungen zu einer unbekannten künftigen Situation zu ziehen.

    (70)

    Die Dingsheng Group brachte ferner vor, dass eine Werbung, in der die Vermeidung von Antidumpingzöllen als Möglichkeit erwähnt werde, um Kunden anzuziehen (siehe Erwägungsgrund 62), ihrem Wesen nach als Folge von Unternehmensentscheidungen und als bloße Darstellung von Fakten zu verstehen sei. Sie könne daher keinen Aufschluss über das angebliche Fehlen einer wirtschaftlichen Rechtfertigung geben. Die Dingsheng Group stellt zutreffend fest, dass die Werbung als solche für sich genommen nicht als schlüssiger Beweis für die Beweggründe hinter der Errichtung einer Produktionsstätte in Thailand angesehen werden kann. Sie deutet jedoch darauf hin, dass die Vermeidung von Antidumpingzöllen bei den wirtschaftlichen (Marketing-) Entscheidungen der Dingsheng Group eine Rolle spielte. Dazu gehören beispielsweise Entscheidungen darüber, wie sichergestellt werden kann, dass potenzielle Kunden Waren der Dingsheng Group von einer ihrer Produktionsstätten beziehen. Es wurden keine anderen Argumente (wie etwa die Qualität oder der Preis der Ware) dafür genannt, dass Kunden die thailändische Produktionsstätte und nicht die anderen Produktionsstätten als ihren Lieferanten auswählen sollten. In der Werbung, die im Zeitraum nach der Unterrichtung entfernt wurde, wurde lediglich die Vermeidung der Antidumpingzölle genannt.

    (71)

    Die Dingsheng Group legte ferner Argumente in Bezug auf eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit von China nach Thailand im Jahr 2018 vor. Dazu zählten die Möglichkeit zum Ausbau der Produktionskapazität, die milderen Umweltvorschriften in Thailand, die Notwendigkeit, eine Präsenz auf anderen Märkten zu etablieren, da der chinesische Markt für Folien gesättigt sei, sowie die Notwendigkeit, die jüngsten Schwankungen auf den Aluminium-Terminmärkten zu überwinden. Wie die Dingsheng Group auch selbst eingeräumt hat, erklären diese Argumente jedoch nicht die derzeitige Produktionssituation und könnten daher nur für die künftige Situation relevant sein, in der Dingheng mutmaßlich Jumbo-Rollen aus weltweit beschafften Aluminiumbarren herstellen wird.

    (72)

    Schließlich brachte die Dingsheng Group vor, die Kommission solle ihre Analyse nicht auf eine vorübergehende Situation stützen, sondern auch die künftige Situation berücksichtigen. Wie bereits in Erwägungsgrund 69 erwähnt, ist die Kommission jedoch rechtlich verpflichtet, ihre Analyse auf Fakten und Zahlen zu stützen, die sich auf den Untersuchungszeitraum beziehen. Diese Fakten zeigten, dass Dingheng Jumbo-Rollen aus aus China eingeführten Vorwalzbändern herstellte und diese hauptsächlich an internationale Abnehmer verkaufte. Erst im Jahr 2019, also nach der Errichtung der Produktionsstätte, wurde erstmals auf die Änderung des Produktionsverfahrens in Thailand und die Ergänzung der Produktionsstätte um eine Gießlinie hingewiesen. Die meisten der oben genannten Gründe für die Errichtung einer Präsenz außerhalb Chinas sind daher noch nicht umgesetzt und können nicht als wirtschaftliche Rechtfertigung für die Errichtung der derzeitigen Produktionsstätte in Thailand akzeptiert werden.

    (73)

    Aus diesen Gründen wurden die Vorbringen der Dingsheng Group zurückgewiesen. Abgesehen von der Vermeidung der Zahlung der derzeit geltenden Antidumpingzölle ergab die Untersuchung keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die beschriebene Errichtung einer Produktionsstätte in Thailand . (20)

    2.5.   Beginn oder erhebliche Ausweitung der Montagevorgänge

    (74)

    In Bezug auf Montagevorgänge schreibt Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung vor, dass der Montagevorgang seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet worden sein muss und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben müssen, für das Antidumpingmaßnahmen gelten.

    (75)

    Auch wenn die Informationen, die von den Unternehmen im Befreiungsantrag und in den beiden nachfolgenden Antworten auf die Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen übermittelt wurden, nicht in jeder Hinsicht perfekt waren, war die Kommission der Auffassung, dass sie ausreichten, um festzustellen, ob die Kriterien des Artikels 13 erfüllt waren.

    (76)

    Wie Tabelle 2 zu entnehmen ist, waren die Einfuhren von Jumbo-Rollen aus Thailand in den Jahren 2016 und 2017 unerheblich. Nach der in der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung im Jahr 2017 erfolgten Ausweitung der Antidumpingzölle auf die geringfügig veränderte Ware aus der VR China begann 2018 die Menge der Einfuhren aus Thailand erheblich zu steigen und verdoppelte sich seither jedes Jahr. Wie bereits erwähnt, stammten über 95 % aller Einfuhren von Jumbo-Rollen im Betrachtungszeitraum von den 2018 gegründeten Unternehmen Dingheng und Thai Dingli.

    (77)

    Nach der Unterrichtung brachte die Dingsheng Group vor, die Behauptung der Kommission, dass die Einfuhren aus Thailand im Jahr 2018 gestiegen seien und dass mehr als 95 % aller Einfuhren von Jumbo-Rollen im Betrachtungszeitraum von Dingheng und Thai Dingli stammten, sei sachlich unzutreffend. Nach Angaben der Dingsheng Group habe Dingheng erst 2019 seine kommerzielle Produktion aufgenommen und könne nicht für 95 % der Einfuhren im Jahr 2018 verantwortlich sein.

    (78)

    Die Kommission stellte fest, dass das Vorbringen der Dingsheng Group auf einer unzutreffenden Auslegung der Ausführungen in Erwägungsgrund 76 beruhte. Auf Dingheng und Thai Dingli entfielen 95 % der Einfuhren im Betrachtungszeitraum, d. h. im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 und nicht im Jahr 2018. Wie aus dem Antrag auf Befreiung hervorgeht und wie die Dingsheng Group in ihrer Stellungnahme bestätigte, führten Dingheng und Thai Dingli im Betrachtungszeitraum Jumbo-Rollen in die Union aus. Die der Kommission aus dem Antrag und den statistischen Datenbanken vorliegenden sowie die von der Dingsheng Group selbst vorgelegten Daten zeigten, dass nicht mehr als 5 % der Einfuhren in die Union im Betrachtungszeitraum auf andere Unternehmen entfallen können. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (79)

    Auch wenn man annimmt, dass nur die von Dingheng selbst hergestellten Jumbo-Rollen im Betrachtungszeitraum in die Union ausgeführt wurden (und nicht die in der VR China eingekauften Rollen), so wurden doch laut der von Dingheng übermittelten Informationen 100 % aller Rohstoffe (Aluminium-Vorwalzbänder) bei (verbundenen und unabhängigen) chinesischen Unternehmen gekauft. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Montagevorgänge mit der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begannen und die betroffenen Teile aus dem Land stammen, für das Maßnahmen gelten.

    2.6.   Wert der Teile und Wertzuwachs

    (80)

    Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung besagt, dass in Bezug auf Montagevorgänge eine weitere Voraussetzung für den Nachweis einer Umgehung lautet, dass die Teile (die in diesem Fall chinesischen Ursprungs sind) 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachen und dass der Wertzuwachs, der durch die beim Montage- oder Fertigstellungsvorgang eingeführten Teile erzielt wird, weniger als 25 % der Herstellkosten beträgt.

    (81)

    Wie in Erwägungsgrund 79 erwähnt wird, stellte Dingheng die in die Union verkauften Jumbo-Rollen aus Rohstoffen her, die zu 100 % in der VR China eingekauft wurden, was weit über dem Schwellenwert von 60 % des Gesamtwerts der Teile lag. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das erste in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung aufgeführte Kriterium erfüllt war.

    (82)

    Zur Prüfung, ob der Wert von 25 % erreicht wird, wurde der den eingeführten Teilen hinzugefügte Wert als Summe der Arbeitskosten und Betriebsgemeinkosten berechnet, die dem Montagebetrieb in Bezug auf diese Teile entstanden. Die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Gewinn wurden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Der auf diese Weise ermittelte Mehrwert wurde anschließend als Prozentsatz der Herstellkosten ausgedrückt; die Herstellkosten setzen sich aus dem Wert aller Teile zusammen und basieren auf den Markteinkaufspreisen ab Werk dieser Teile zuzüglich des den Teilen während der Montage oder Fertigstellung hinzugefügten Werts. Es wurde festgestellt, dass der auf diese Weise ermittelte durchschnittliche Mehrwert im Betrachtungszeitraum erheblich unter dem in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung festgelegten Schwellenwert von 25 % lag. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das zweite in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung aufgeführte Kriterium ebenfalls erfüllt war.

    2.7.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls

    (83)

    Die Kommission prüfte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, ob die Abhilfewirkung der derzeit geltenden Maßnahmen durch die Einfuhren der untersuchten Ware sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Preise untergraben wurde.

    (84)

    Wie in den Erwägungsgründen 44 und 45 erläutert wird, nahmen die Einfuhren von Jumbo-Rollen aus Thailand in erheblichem Umfang zu. Sie stiegen von weniger als 1 % der Gesamtmenge der Einfuhren von Jumbo-Rollen im Jahr 2016 auf fast 9 % im Betrachtungszeitraum. Im Vergleich dazu sanken die Einfuhren chinesischer Unternehmen, denen in der letzten Umgehungsuntersuchung keine Befreiung gewährt worden war, von 13 % im Jahr 2016 auf weniger als 1 % im Betrachtungszeitraum.

    (85)

    Hinsichtlich der Preise verglich die Kommission den in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung ermittelten durchschnittlichen nicht schädigenden Preis (21) mit den gewogenen durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreisen, die auf der Grundlage der vom mitarbeitenden Hersteller übermittelten Informationen berechnet worden waren, wobei für alle konventionellen Zölle und nach der Abfertigung entstandenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde. Aus diesem Preisvergleich ergab sich eine Zielpreisunterbietung von 49 % und eine Preisunterbietung von 40 %.

    (86)

    Die Europäische Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der untersuchten Einfuhren aus Thailand unterlaufen wurden.

    (87)

    Nach der Unterrichtung brachte die Dingsheng Group vor, ihr seien keine ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt worden, um die Richtigkeit der Berechnungen zu überprüfen, da die Höhe des nicht schädigenden Preises und der Zielgewinnspanne zur Berechnung der Zielpreisunterbietungs- und Preisunterbietungsspannen nicht offengelegt worden seien.

    (88)

    Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück und vertrat die Auffassung, dass die der Dingsheng Group offengelegten Informationen ausreichten, um wirksam zu den Feststellungen der Kommission, wie sie in den Unterrichtungsunterlagen dargelegt wurden, Stellung nehmen zu können. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass sich die Analyse im Rahmen von Umgehungsuntersuchungen darauf beschränkt, festzustellen, ob die Abhilfewirkung des Zolls in Bezug auf Preise und/oder Mengen untergraben wird. Diese Analyse erfolgt anhand der Informationen über das nicht schädigende Preisniveau aus der vorausgegangenen Untersuchung, in diesem Fall der Überprüfung. Das nicht schädigende Preisniveau wurde der Dingsheng Group in der spezifischen Unterrichtung vom 24. Juni 2021 mitgeteilt, wobei die Angabe in Spannen erfolgte. Anhand der in der spezifischen Unterrichtung enthaltenen Informationen konnte auch leicht festgestellt werden, dass die verwendete Zielgewinnspanne 6 % betrug. Die vorgelegten Informationen wurden daher als ausreichend angesehen, um die Richtigkeit und Angemessenheit der Berechnungen der Kommission zu überprüfen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das bei der Überprüfung mitarbeitende Unternehmen ebenfalls Teil der Dingsheng Group ist und der Gruppe daher zu diesem Zeitpunkt weitere Einzelheiten zur Verfügung gestellt worden waren. Die Einwände wurden daher zurückgewiesen.

    2.8.   Beweise für Dumping

    (89)

    Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung überprüfte die Kommission auch, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwerten vorlagen.

    (90)

    Zu diesem Zweck wurden die Ausfuhrpreise des mitarbeitenden ausführenden Herstellers gemäß der Beschreibung in Erwägungsgrund 85 berechnet und mit den in der letzten Auslaufüberprüfung (für die ursprüngliche gleichartige Ware) und in der Umgehungsuntersuchung (für die geringfügig veränderte Ware) ermittelten Normalwerten verglichen, wobei für diese Werte eine gebührende Berichtigung für Schwankungen an der Londoner Metallbörse (LME) vorgenommen wurde. Nach den in der letzten Auslaufüberprüfung und der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung vorgenommenen Berechnungen war diese Anpassung erforderlich geworden, weil zwischen den Preisen von Aluminiumprodukten und Preisschwankungen des grundlegenden Rohstoffes, nämlich Primäraluminium, ein Zusammenhang besteht. Die Preise an der LME gelten als weltweite Referenzgröße für Primäraluminium.

    (91)

    Nach der Unterrichtung brachte die Dingsheng Group vor, die LME-bezogene Berichtigung sei falsch. Ihrer Ansicht nach hätte die Anpassung nach oben eine Anpassung nach unten sein müssen, da der LME-Preis zwischen der Überprüfung und dem Betrachtungszeitraum rückläufig war.

    (92)

    Wie in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen, basierten die Berechnungen auf Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden. Dazu gehören auch die zum Zeitpunkt dieser Untersuchungen verwendeten LME-Werte. Die von der Dingsheng Group in ihrer Stellungnahme angeführten LME-Werte für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprechen nicht den Werten früherer Untersuchungen und können daher nicht als Vergleichsgrundlage dienen. Die Verwendung der in den vorausgegangenen Untersuchungen ermittelten Werte und der Vergleich mit den LME-Daten aus derselben ursprünglich verwendeten Datenquelle (Bloomberg) für den Betrachtungszeitraum, d. h. die Anwendung derselben Methodik wie in den vorausgegangenen Untersuchungen, ergab, dass die von der Kommission vorgenommene Berichtigung nach oben korrekt war. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

    (93)

    Nach der Unterrichtung ersuchten zwei unabhängige Einführer in der Union die Kommission zu prüfen, ob die Einfuhren von Jumbo-Rollen derzeit noch gedumpt sind, und legten einige Informationen zu den aktuellen Preisen der Einfuhren von Jumbo-Rollen aus der VR China in das Vereinigte Königreich vor. Die Analyse der Kommission beschränkte sich jedoch, wie sich aus Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung ergibt, auf die Informationen, die sich auf den Untersuchungszeitraum und den Betrachtungszeitraum (und nicht auf einen späteren Zeitraum) bezogen. Darüber hinaus beziehen sich die von den unabhängigen Einführern vorgelegten Informationen auf die aktuellen Preise der Einfuhren aus der VR China, die nicht das betroffene Land ist, in das Vereinigte Königreich, das kein Mitgliedstaat der Union ist. Die Kommission wies dieses Ersuchen daher zurück.

    (94)

    Ein auf der Ebene der Warentypen vorgenommener Vergleich zwischen den Normalwerten und den Ausfuhrpreisen zeigt, dass die Jumbo-Rollen von den mitarbeitenden Unternehmen im Betrachtungszeitraum zu gedumpten Preisen eingeführt wurden.

    3.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

    (95)

    Ein ausführender Hersteller in Thailand beantragte nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen und reichte einen ausgefüllten Fragebogen ein.

    (96)

    Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, erbrachte die Untersuchung jedoch die Bestätigung, dass dieser Hersteller die bestehenden Maßnahmen umging. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Antrag zurückzuweisen ist.

    4.   MAßNAHMEN

    (97)

    Auf der Grundlage der vorstehend aufgeführten Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der auf die Einfuhren von Jumbo-Rollen mit Ursprung in China eingeführte Antidumpingzoll durch die Einfuhren der aus Thailand versandten untersuchten Ware umgangen wird. Da die Ausfuhren des mitarbeitenden Unternehmens mehr als 95 % der gesamten Einfuhren der untersuchten Ware ausmachen und kein anderer ausführender Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, erstreckt sich diese Schlussfolgerung auf das ganze Land.

    (98)

    Daher sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf die Einfuhren der untersuchten Ware ausgeweitet werden.

    (99)

    Nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung sollte die auszuweitende Maßnahme die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte und zuvor durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 ausgeweitete Maßnahme sein, bei der es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll von 30 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, handelt.

    (100)

    Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung, nach dem eine etwaige Ausweitung der Maßnahme auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sind die Zölle auf diese zollamtlich erfassten Einfuhren der untersuchten Ware zu erheben.

    (101)

    Wie in Erwägungsgrund 39 erläutert wurde, war in der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung ein Endverwendungsverfahren festgelegt worden, der echten Einführern von zur Weiterverarbeitung bestimmter Aluminiumfolie die Möglichkeit bot, einen Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Antidumpingzölle zu stellen. TPL, ein unabhängiger Einführer von zur Weiterverarbeitung bestimmter Aluminiumfolie, trug vor, dass die für echte Einführer von zur Weiterverarbeitung bestimmter Aluminiumfolie in der derzeitigen Untersuchung geltende Vorschrift, ein solches Endverwendungsverfahren zu befolgen, eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Einführer einer Ware, die nicht in den Geltungsbereich der Untersuchung falle, darstelle. In diesem Zusammenhang wies TPL darauf hin, dass nach der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung besondere TARIC-Codes für zur Weiterverarbeitung bestimmte Folie geschaffen worden seien.

    (102)

    Eine Entscheidung, ob für die Einfuhren von Jumbo-Rollen aus Thailand ein Endverwendungsverfahren gelten soll oder nicht, ist jedoch nicht Gegenstand der derzeitigen Untersuchung. Die derzeitige Umgehungsuntersuchung dient dem Zweck, zu bestimmen, ob die bestehenden Maßnahmen auf Einfuhren der gleichartigen Ware aus Thailand ausgeweitet werden sollen oder nicht. Mit der Untersuchung kann weder der Umfang noch die Art der Maßnahmen geändert werden und folglich auch kein Einfluss auf das Bestehen des Endverwendungsverfahrens ausgeübt werden.

    (103)

    Die Möglichkeit der Unterscheidung zwischen zur Weiterverarbeitung bestimmter Folie und Haushaltsfolie ist auf jeden Fall immer noch von der vom betroffenen Einführer vorgenommenen Anmeldung zur Endverwendung abhängig, auch wenn es derzeit besondere TARIC-Codes für zur Weiterverarbeitung bestimmte Folie gibt. Die Beschreibung für den TARIC-Code 7607111960 enthält beispielsweise den Wortlaut „für andere Verwendungszwecke als als Aluminium-Haushaltsfolie“. Einfuhren unter diesem eigens zur Einbeziehung von zur Weiterverarbeitung bestimmter Folie geschaffenen Code unterliegen den Bestimmungen zum Endverwendungsverfahren, damit die Einfuhren tatsächlich unter diesem Code angemeldet werden können. Die Schaffung besonderer Codes für zur Weiterverarbeitung bestimmte Folie und für Haushaltsfolie machte daher das Endverwendungsverfahren nicht überflüssig. Die bestehenden Endverwendungsverfahren erscheinen daher nach wie vor notwendig.

    (104)

    Nach der Unterrichtung wiederholte TPL seinen Antrag, das in der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung eingeführte Endverwendungsverfahren nicht auszuweiten. Nach Ansicht von TPL ist das Endverwendungsverfahren nicht erforderlich, da es nur eingeführt worden sei, um sicherzustellen, dass die Einführer von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien echte zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien und nicht geringfügig veränderte Haushaltsfolien aus Aluminium einführten. TPL brachte vor, dass diese Unterscheidung in der laufenden Untersuchung nicht notwendig sei, da es nun um die Frage gehe, ob die aus Thailand ausgeführte Ware thailändischen oder chinesischen Ursprungs sei.

    (105)

    Die Kommission konnte sich dieser Argumentation nicht anschließen. Die Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen schließt unweigerlich auch die Ausweitung des zuvor festgelegten Endverwendungsverfahrens ein. Die Tatsache, dass es sich bei dem Endverwendungsverfahren nicht um eine Maßnahme, sondern um ein besonderes Zollverfahren handelt, wie TPL vorträgt, ändert nichts daran, dass die Anwendung der Maßnahmen in der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung ausdrücklich mit diesem Endverwendungsverfahren verknüpft wurde. Da die vorliegende Untersuchung auch die geringfügig veränderte Ware umfasst, bleibt die Unterscheidung zwischen zur Weiterverarbeitung bestimmter Folie und Haushaltsfolie auch für aus Thailand eingeführte Waren relevant. Wie in Erwägungsgrund 103 dargelegt, hängt die Differenz zwischen den beiden Warentypen nach wie vor von der vom Einführer angegebenen Endverwendung ab. Eine solche Anmeldung ist unerlässlich, um festzustellen, ob die Ware unter dem spezifischen TARIC-Code für zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien oder unter einem der TARIC-Codes für Haushaltsfolien aus Aluminium eingeführt werden kann. Der Antrag von TPL wurde daher von der Kommission abgelehnt.

    (106)

    Nach der Unterrichtung legten zwei unabhängige Einführer in der Union Beweise dafür vor, dass die Rohstoffkosten und die Umwandlungskosten, die auf die Hersteller von Haushaltsfolie in der Union zukämen, in jüngster Zeit gestiegen seien, und beantragten, das Interesse der Unionshersteller von Jumbo-Rollen gegenüber dem der Unionshersteller von Haushaltsfolie und dem der Endabnehmer abzuwägen. Die von diesen Unionseinführern vorgelegten Daten betrafen jedoch den Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum dieser Untersuchung und wurden daher nicht berücksichtigt. Darüber hinaus ist eine Analyse der Auswirkungen der Maßnahmen nicht Gegenstand einer Umgehungsuntersuchung, die sich auf die Feststellung beschränkt, ob die Abhilfewirkung der ursprünglichen Maßnahmen durch die Umgehungspraktiken untergraben wird. Eine vollständige Analyse, einschließlich der Auswirkungen der Maßnahmen auf das Unionsinteresse, kann jedoch bei Untersuchungsarten, wie Interimsüberprüfungen oder Auslaufüberprüfungen (22), vorgenommen werden. Die Kommission wies dieses Ersuchen daher zurück.

    5.   UNTERRICHTUNG

    (107)

    Am 24. Juni 2021 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zu den dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Stellungnahmen gingen ein von dem mitarbeitenden Hersteller in Thailand, zwei unabhängigen Einführern in der Union und einem unabhängigen Einführer in der Schweiz, TPL. Die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden, soweit angezeigt, berücksichtigt, wie in den vorstehenden Ausführungen dargelegt.

    (108)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates eingeführte endgültige Antidumpingzoll, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 ausgeweitet auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium, wird ausgeweitet auf die Einfuhren von:

    Folien aus Aluminium, mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm und einem Stückgewicht von über 10 kg,

    Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht,

    Folien aus Aluminium, mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht,

    Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht,

    Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht,

    die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607111910, 7607111930, 7607111940, 7607111950) und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119046, 7607119071, 7607119072) eingereiht werden, mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Zusatzcode C601).

    (2)   Die in Absatz 1 beschriebene Ware wird vom endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie für andere Verwendungen außer der Verwendung als Haushaltsfolie eingeführt wird. Für eine Befreiung gelten die Bedingungen, die in den einschlägigen Zollbestimmungen der Union über das Endverwendungsverfahren, insbesondere Artikel 254 des Zollkodex der Union, festgelegt sind.

    (3)   Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die aus Thailand versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2162 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfasst wurden, wobei diejenigen Einfuhren ausgenommen sind, für die nachgewiesen werden kann, dass sie gemäß Absatz 2 für andere Zwecke außer der Verwendung als Haushaltsfolie verwendet wurden.

    (4)   Der Betrag der rückwirkend zu erhebenden Antidumpingzölle entspricht dem Betrag, der sich aus der Anwendung des für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Antidumpingzolls von 30,0 % ergibt.

    (5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2162 einzustellen.

    Artikel 3

    Der von Dingheng New Materials Co., Ltd. eingereichte Antrag auf Befreiung wird abgelehnt.

    Artikel 4

    (1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu richten:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion G

    Büro: CHAR 04/39

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    (2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2384 und (EU) 2017/271 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. September 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 63).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium (ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 51), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213 der Kommission vom 30. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium. ABl. L 316 vom 1.12.2017, S. 17.

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2162 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 48).

    (6)  Am 15. März 2021 stellte die Dingsheng-Gruppe beim Gericht der Europäischen Union einen Antrag auf Aufhebung der Einleitungsverordnung, der sich teilweise auf die gleiche wie die in Abschnitt 1.5 dieser Verordnung dargelegte Begründung stützte. Das Gerichtsverfahren war während der hier betroffenen Untersuchung noch anhängig.

    (7)  Bei den von der Weltzollorganisation entwickelten HS-Codes (Harmonisiertes System) handelt es sich um internationale standardisierte Wareneinreihungen, die von über 200 Ländern weltweit angewendet werden. Die ersten sechs Ziffern einer gemeinsamen Zolltarifnummer (Warennummer) sind in all diesen Ländern gleich. Bei den KN-Codes (Gemeinsame Nomenklatur) handelt es sich um die Warennummern, die von der EU zur Einreihung von Waren verwendet werden. Diese Kodes haben acht Ziffern, von denen die ersten sechs mit den HS-Codes identisch sind. Ein TARIC-Code basiert auf dem KN-Code, mit zwei zusätzlichen Ziffern, aus denen Angaben zu Antidumping- und anderen Zöllen oder Kontingenten hervorgehen.

    (8)  Urteil vom 15. Dezember 2016 in der Sache RENV, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, T-199/04. Rn. 100.

    (9)  Unter kleinen Rollen sind Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger zu verstehen. Einfuhren kleiner Rollen aus der VR China unterliegen Antidumpingmaßnahmen (ursprünglich eingeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 11)). Die Einfuhren kleiner Rollen aus Thailand sind ebenfalls Gegenstand einer Umgehungsuntersuchung (Durchführungsverordnung (EU) 2020/2161 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium in Rollen, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 42)).

    (10)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

    (11)  Erwägungsgrund 72 und Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission (ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 51).

    (12)  Zur Anwendung des Endverwendungsverfahrens auf Einfuhren aus Thailand siehe auch die Erwägungsgründe 76 bis 78.

    (13)  https://www.gtis.com/gta/

    (14)  Die in dieser Verordnung vorgelegten Einfuhrdaten können nicht als solche mit den Daten verglichen werden, die in den Verordnungen im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung oder die Überprüfung veröffentlicht wurden. Bei der vorausgegangenen Untersuchung wurden Daten für die EU-28, einschließlich des Vereinigten Königreichs, verwendet, während die laufende Untersuchung nur die EU-27 nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union im Jahr 2020 umfasst.

    (15)  Erwägungsgründe 73-80 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission (ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 51). Siehe auch Erwägungsgrund 33.

    (16)  Die Mengen an Vorwalzbändern wurden so weit wie möglich angepasst, sodass sie die tatsächlich für die Herstellung von Aluminium-Haushaltsfolie und nicht beispielsweise für die Druckindustrie verwendbaren Vorwalzbänder widerspiegeln; dabei wurden die spezifischen Warenbeschreibungen im Global Trade Atlas zugrunde gelegt.

    (17)  Abschnitt 4.4 der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 1) und Erwägungsgründe 80-82 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 63).

    (18)  Erwägungsgründe 46-49 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 (ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 51).

    (19)  Siehe https://www.europages.co.uk/DING-HENG-NEW-MATERIALS-COLTD/00000005395623-719214001.html (zuletzt aufgerufen am 26. April 2021).

    (20)  TPL übermittelte ebenfalls Argumente, mit denen erläutert werden sollte, warum nach seiner Überzeugung sein (vertraulich behandelter) thailändischer Lieferant vom Geltungsbereich der Maßnahmen ausgenommen werden sollte, und legte dazu eine seiner Meinung nach hinreichende wirtschaftliche Rechtfertigung für die Aufnahme der Produktion in Thailand vor. TPL ist jedoch kein Einführer der untersuchten Ware, sondern von zur Weiterverarbeitung bestimmter Folie; zudem kann TPL unter keinen Umständen im Namen seines Lieferanten Argumente für eine Befreiung vortragen. Darüber hinaus stützten sich die maßgeblichen Stellungnahmen auf „best knowledge and market intelligence“ (bestes Wissen und Marktforschung) von TPL, und es wurden keine weiteren Beweise als Beleg für die Argumente übermittelt. Allerdings ähneln die von TPL vorgetragenen Argumente teilweise denen von Dingheng und werden als solche in dieser Verordnung angesprochen.

    (21)  Zur Berücksichtigung von LME-bezogenen Schwankungen für den Betrachtungszeitraum aktualisiert.

    (22)  Am 17. Dezember 2020 wurde eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Jumbo-Rollen aus China eingeleitet (ABl. C 436 vom 17.12.2020, S. 10).


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