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Document 32021R1029

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. June 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

C/2021/4760

ABl. L 225I vom 25.6.2021, p. 1–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1029/oj

25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 225/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1029 DER KOMMISSION

vom 24. June 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   HINTERGRUND

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (3) der Kommission führte die Europäische Kommission eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (im Folgenden „Schutzmaßnahme“) ein, die aus Zollkontingenten für bestimmte Stahlerzeugnisse (im Folgenden „betroffene Ware“) besteht, die 26 Kategorien von Stahlerzeugnissen umfassen und auf einem Niveau festgesetzt wurden, das die innerhalb der jeweiligen Warenkategorie bestehenden traditionellen Handelsströme erhält. Ein Zollsatz von 25 % gilt nur, wenn die quantitativen Schwellenwerte dieser Zollkontingente überschritten werden. Die Schutzmaßnahme wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren, d. h. bis zum 30. Juni 2021, eingeführt.

(2)

Am 15. Januar 2021 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag von 12 EU-Mitgliedstaaten ein, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/755 zu prüfen, ob die geltende Schutzmaßnahme verlängert werden sollte.

(3)

Die Kommission war der Auffassung, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um eine Auslaufüberprüfung bzw. eine Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung einzuleiten. Dementsprechend veröffentlichte sie am 26. Februar 2021 eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union.

2.   VERFAHREN

(4)

Um ordnungsgemäß beurteilen zu können, ob eine Verlängerung der Schutzmaßnahme erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu vermeiden oder wiedergutzumachen, ob die Stahlindustrie der Union Anpassungen vornimmt und ob eine solche Verlängerung dem allgemeineren Unionsinteresse entspricht, hat die Kommission mittels Fragebogen (5) spezifische Daten vom Wirtschaftszweig der Union erhoben. Diese Daten umfassten unter anderem die Entwicklung der wichtigsten Wirtschafts- und Finanzindikatoren für die betroffene Ware im Zeitraum 2018-2020 (im Folgenden „Bezugszeitraum“) sowie Nachweise dafür, dass der Wirtschaftszweig Anpassung vornimmt.

(5)

Die Kommission ersuchte auch andere interessierte Parteien um Stellungnahme zu einer möglichen Verlängerung. Zu diesem Zweck wurden die interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung aufgefordert, sich an der Untersuchung zu beteiligen und ihre Vorbringen und Beweise zu übermitteln.

(6)

Was die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens betrifft, bestand die Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung aus einem zweistufigen schriftlichen Verfahren, in dessen Rahmen die interessierten Parteien zunächst ihre Anmerkungen übermittelten und anschließend Gelegenheit erhielten, die Vorbringen der anderen Parteien zu widerlegen und zu den Fragebogenantworten Stellung zu nehmen. Insgesamt gingen bei der Kommission innerhalb der gesetzten Fristen mehr als 150 individuelle Fragebogenantworten und über 160 Beiträge interessierter Parteien ein. Die Kommission ermöglichte den interessierten Parteien auch eine Anhörung, sofern dies hinreichend begründet war. Nur die Regierung der Russischen Föderation hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. (6)

(7)

In ihrer Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung prüfte die Kommission zunächst, ob die sowohl nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen) als auch nach den Rechtsvorschriften der Union verbindlichen Kriterien der Erforderlichkeit und der Anpassung erfüllt waren (siehe Abschnitt 3). Zweitens untersuchte sie auch, welche Dauer der Verlängerung und welcher Liberalisierungsgrad gerechtfertigt wären (siehe Abschnitt 3.3 bzw. Abschnitt 3.4). Schließlich prüfte die Kommission, ob eine solche Verlängerung im Interesse der Union läge (siehe Abschnitt 5). Im Zuge ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die Vorbringen und Beweise der interessierten Parteien sowie alle sonstigen öffentlich zugänglichen Informationen in Bezug auf die vorstehenden Fragen. Die Kommission ging in einem gesonderten Abschnitt ausdrücklich auf die einschlägigen Vorbringen interessierter Parteien ein, die von der Bewertung der Kommission abwichen (siehe Abschnitt 7).

3.   RECHTLICHE ANFORDERUNGEN

3.1.   Erforderlichkeit

(8)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/478 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (7) kann der Anwendungszeitraum einer Schutzmaßnahme verlängert werden, „sofern … die Schutzmaßnahme weiterhin ... erforderlich ist … und … der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen durchführt“.

(9)

Zunächst untersuchte und beschrieb die Kommission die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union anhand der eingegangenen Fragebogenantworten (Abschnitt 3.1.1). Anschließend prüfte die Kommission, ob und in welchem Umfang im Bezugszeitraum Importdruck bestand oder fortdauerte (Abschnitt 3.1.2). Zu dieser Prüfung gehörte eine detaillierte Analyse der Entwicklung der Einfuhren und der Verwendung von Zollkontingenten während des Anwendungszeitraums der Schutzmaßnahme sowie eine detaillierte Bewertung mehrerer anderer für die Bestimmung der bei einem Auslaufen der Schutzmaßnahme wahrscheinlichen Auswirkungen der Einfuhren in die Union relevanter Faktoren („kontrafaktische Analyse“).

3.1.1.   Wirtschaftliche Lage der Stahlindustrie der Union

(10)

Um die wirtschaftliche Lage der Stahlindustrie der Union beurteilen zu können, sandte die Kommission Fragebogen an die ihr bekannten Stahlhersteller in der Union und holte so Informationen über die Schadensindikatoren für die betroffene Ware im Zeitraum 2018-2020 (im Folgenden „Bezugszeitraum“) ein. Ferner forderte die Kommission die ihr bekannten Industrieverbände der Union (EUROFER, ESTA und CET) auf, die Fragebogen an ihre Mitglieder weiterzuleiten. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission die ihr bekannten Unionshersteller im Wege des offenen Aktensystems (TRON) (8) über die Aufforderung zur Beantwortung der Fragebogen, die auch auf der Website der Generaldirektion Handel (9) verfügbar sind.

(11)

Bei der Kommission gingen über 150 individuelle Fragebogenantworten ein. Außerdem erhielt die Kommission konsolidierte Datenbeiträge von den ihr bekannten Industrieverbänden. Darüber hinaus gingen bei der Kommission individuelle Fragebogenantworten von allen Herstellern ein, die Daten an die einzelnen Industrieverbände übermittelt hatten, sowie von Herstellern, die keinem Verband angehörten. Anschließend verarbeitete die Kommission die übermittelten Daten. Zunächst wurden die von den Verbandsmitgliedern direkt übermittelten Daten konsolidiert; danach wurde ihre Richtigkeit und die Konsolidierungsmethode mit dem Datensatz abgeglichen, der von den Branchenverbänden im Rahmen des spezifischen Fernabgleichs vorgelegt wurde, der am 14. Juni 2021 stattfand. In der Folge fügte die Kommission die Antworten der Verbandsmitglieder und die individuellen Antworten der Hersteller, die keinem Verband angehörten, zu einem einzigen konsolidierten Datensatz zusammen. Dieser Datensatz bildet die Grundlage für die Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Die Auswertung dieses Datensatzes (in den Tabellen 1 bis 4) ergab Folgendes:

(a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Lagerbestände

Tabelle 1

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Lagerbestände

in 1 000  Tonnen

2018

2019

2020

Produktionsmenge der betroffenen Ware

200 416

189 459

168 675

Index (2018 = 100)

100

95

84

Produktionskapazität der betroffenen Ware

252 367

252 461

251 864

Index (2018 = 100)

100

100

100

Kapazitätsauslastung

79,41  %

75,04  %

66,97  %

Lagerbestände

21 464

20 000

18 251

Index (2018 = 100)

100

93

85

Quelle: Fragebogenantworten

(12)

Im Bezugszeitraum ging die Produktionsmenge gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum kontinuierlich zurück, und zwar im Vergleich zu den Zahlen von 2018 um -5 % im Jahr 2019 und um -16 % im Jahr 2020. Aus der vierteljährlichen Aufschlüsselung für 2020 (10) geht hervor, dass dieser Rückgang hauptsächlich auf die Leistung im zweiten und dritten Quartal zurückzuführen war, als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie am stärksten zu Buche schlugen. Die Produktionskapazität blieb während des gesamten Zeitraums konstant, sodass die Kapazitätsauslastung dem Produktionsrückgang entsprechend rückläufig war (siehe Tabelle 1). Die Lagerbestände schließlich gingen im Vergleich zum Jahr 2018 um 7 % im Jahr 2019 und um 15 % im Jahr 2020 zurück.

(b)   Unionsverbrauch, Inlandsverkäufe und Marktanteile (11)

Tabelle 2

Unionsverbrauch, Inlandsverkäufe und Marktanteile

 

2018

2019

2020

Verbrauch (in 1 000  Tonnen)

167 140

157 120

139 955

Index (2018 = 100)

100

94

84

Inlandsverkäufe in 1 000  Tonnen

132 960

127 448

114 936

Index (2018 = 100)

100

96

86

Marktanteil in %

79,6  %

81,1  %

82,1  %

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten

(13)

Der Verbrauch auf dem Unionsmarkt ging ab 2019 zurück (-6 %), und dieser Trend setzte sich 2020 im Vergleich zum Jahr 2018 fort (-16 %). Die Inlandsverkäufe der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum sehr ähnlich (-4 % im Jahr 2019 und -14 % im Jahr 2020). Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um mehr als 2 Prozentpunkte.

(c)   Verkaufsstückpreis, Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite

Tabelle 3

Verkaufsstückpreis, Rentabilität  (12) , Cashflow und Kapitalrendite

 

2018

2019

2020

Verkaufsstückpreis (in EUR/Tonne)

763

725

666

Index (2018 = 100)

100

95

87

Rentabilität (in % des Umsatzes)

5,7  %

-0,4  %

-3,7  %

Cashflow (in Mio. EUR)

7 456

6 798

6 386

Index (2018 = 100)

100

91

86

Kapitalrendite (in %)

8,6  %

-2,6  %

-19,4  %

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten

(14)

Die Schadensindikatoren in Bezug auf Verkaufsmenge (siehe Tabelle 2) und Wertschöpfung gingen im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück. Die Verkaufsstückpreise sanken im Vergleich zum Jahr 2018 kontinuierlich, im Jahr 2019 um 5 % und im Jahr 2020 um 12 %. Auch der Cashflow und die Kapitalrendite verschlechterten sich im Bezugszeitraum gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum, wobei letzterer sowohl 2019 (-2,6 %) als auch 2020 (-19,4 %) negativ war.

(15)

Der Preisrückgang führte zusammen mit dem in den Tabellen 1 und 2 beschriebenen Rückgang der Produktions- und Verkaufsmengen dazu, dass der Wirtschaftszweig der Union bereits 2019 Verluste schrieb (-0,4 %); die Lage verschlechterte sich 2020 mit Verlusten im Ausmaß von -3,7 % weiter.

(d)   Beschäftigung

Tabelle 4

Beschäftigung

(VZÄ)

2018

2019

2020

Beschäftigung

215 359

215 620

202 331

Index (2018 = 100)

100

100

94

Quelle: Fragebogenantworten

(16)

Die Beschäftigung blieb 2019 stabil, ging jedoch 2020 im Vergleich zu 2018 um 6 % zurück.

Schlussfolgerung

(17)

Aus den Daten in Abschnitt 3.1.1 geht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union bereits im Jahr 2019 erheblich verschlechtert hatte, als er bereits Verluste verzeichnete, wobei praktisch alle Schadensindikatoren einen deutlich negativen Trend aufwiesen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Rentabilität zwischen 2018 und 2019 um 6,1 Prozentpunkte eingebrochen ist und Ende 2019 -0,4 % betrug. Diese gravierende Verschlechterung erfolgte somit lange vor dem unerwarteten Ausbruch der COVID-19-Pandemie und ihren Auswirkungen auf den Markt. Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich im Laufe des Jahres 2020 weiter; die aufgrund des 2020 anhaltenden Importdrucks seitens der Ausführer in die Union eingetretene Schwächung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurde durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie weiter verstärkt. Zusätzlich zur anhaltenden Gefährdung durch den Importdruck wirkte sich also auch die COVID-19-Pandemie auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus. Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich angesichts der Einfuhren und zu einem gewissen Grad auch aufgrund der COVID-19-Pandemie beträchtlich, und er verzeichnete Verluste im Ausmaß von -4 %. Es sei darauf hingewiesen, dass die durch die Pandemie ausgelöste Krise zwar zu einer Verschärfung der bereits von den Einfuhren verursachten Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union führte, auf diese aber im Vergleich geringere zusätzliche Auswirkungen hatte. Zwischen 2019 und 2020 ging die Rentabilität um 3,3 Prozentpunkte zurück und lag an ihrem tiefsten Punkt bei einem Verlust von fast -4 %. Daher hat die COVID-19-Pandemie eine bereits bestehende und anhaltende Ursache eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union, der hauptsächlich auf Einfuhren zurückzuführen ist, verstärkt.

(18)

Abschließend stellte die Kommission daher fest, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union während des Anwendungszeitraums der Schutzmaßnahme infolge des Importdrucks in einem Zeitraum weiter verschlechterte, in dem die erheblichen Anpassungen, die der Wirtschaftszweig der Union vorgenommen hat, noch keine positiven Auswirkungen hatten.

Zusätzliche Analyse nach Produktfamilie

(19)

Unter Zugrundelegung der in den Tabellen 1 bis 4 dargelegten wirtschaftlichen Lage und der Entwicklung der Schadensindikatoren für die betroffene Ware kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Situation des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2018 und 2020 weiter verschlechterte und sich dieser in einer labilen Lage befindet.

(20)

Zusätzlich zu dieser Feststellung und im Einklang mit dem in der Ausgangsuntersuchung verfolgten Ansatz (13) bestätigte die Kommission ihre Feststellungen auch auf der Grundlage von drei Produktfamilien, nämlich Flacherzeugnisse, Langerzeugnisse und Rohre (14).

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Lagerbestände

in 1 000  Tonnen

2018

2019

2020

Produktionsmenge der betroffenen Ware (Flacherzeugnisse)

150 598

143 287

126 795

Index (2018 = 100)

100

95

84

Produktionsmenge der betroffenen Ware (Langerzeugnisse)

41 395

38 879

35 769

Index (2018 = 100)

100

94

86

Produktionsmenge der betroffenen Ware (Rohre)

8 423

7 293

6 111

Index (2018 = 100)

100

87

73

 

 

 

 

Produktionskapazität der betroffenen Ware (Flacherzeugnisse)

184 802

184 682

183 924

Index (2018 = 100)

100

100

100

Produktionskapazität der betroffenen Ware (Langerzeugnisse)

54 755

55 013

55 278

Index (2018 = 100)

100

100

101

Produktionskapazität der betroffenen Ware (Rohre)

12 810

12 767

12 661

Index (2018 = 100)

100

100

99

 

 

 

 

Kapazitätsauslastung (Flacherzeugnisse)

81,49  %

77,59  %

68,94  %

Kapazitätsauslastung (Langerzeugnisse)

75,60  %

70,67  %

64,71  %

Kapazitätsauslastung (Rohre)

65,75  %

57,12  %

48,27  %

 

 

 

 

Lagerbestände (Flacherzeugnisse)

13 712

13 549

12 354

Index (2018 = 100)

100

99

90

Lagerbestände (Langerzeugnisse)

4 859

4 469

4 146

Index (2018 = 100)

100

92

85

Lagerbestände (Rohre)

2 893

1 982

1 751

Index (2018 = 100)

100

69

61

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten

Tabelle 6

Unionsverbrauch, Inlandsverkäufe und Marktanteile

 

2018

2019

2020

Verbrauch (in 1 000  Tonnen) (Flacherzeugnisse)

108 661

103 357

91 373

Index (2018 = 100)

100

95

84

Verbrauch (in 1 000  Tonnen) (Langerzeugnisse)

48 226

44 495

40 521

Index (2018 = 100)

100

92

84

Verbrauch (in 1 000  Tonnen) (Rohre)

10 253

9 269

8 060

Index (2018 = 100)

100

90

79

 

 

 

 

Inlandsverkäufe in 1 000  Tonnen (Flacherzeugnisse)

86 585

83 533

74 504

Index (2018 = 100)

100

96

86

Inlandsverkäufe in 1 000  Tonnen (Langerzeugnisse)

38 714

36 918

34 252

Index (2018 = 100)

100

95

88

Inlandsverkäufe in 1 000  Tonnen (Rohre)

7 661

6 998

6 180

Index (2018 = 100)

100

91

81

 

 

 

 

Marktanteil in % (Flacherzeugnisse)

79,7  %

80,8  %

81,5  %

Marktanteil in % (Langerzeugnisse)

80,3  %

83,0  %

84,5  %

Marktanteil in % (Rohre)

74,7  %

75,5  %

76,7  %

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten

Tabelle 7

Verkaufsstückpreis, Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite

 

2018

2019

2020

Verkaufsstückpreis (in EUR/Tonne) (Flacherzeugnisse)

775

741

689

Index (2018 = 100)

100

96

89

Verkaufsstückpreis (in EUR/Tonne) (Langerzeugnisse)

674

623

556

Index (2018 = 100)

100

92

82

Verkaufsstückpreis (in EUR/Tonne) (Rohre)

1 065

1 070

999

Index (2018 = 100)

100

100

94

 

 

 

 

Rentabilität (in % des Umsatzes) (Flacherzeugnisse)

6,0  %

-1,0  %

-4,6  %

Rentabilität (in % des Umsatzes) (Langerzeugnisse)

6,0  %

0,4  %

-2,8  %

Rentabilität (in % des Umsatzes) (Rohre)

3,3  %

0,9  %

-0,5  %

 

 

 

 

Cashflow (in Millionen EUR) (Flacherzeugnisse)

5 652

3 609

4 402

Index (2018 = 100)

100

64

78

Cashflow (in Millionen EUR) (Langerzeugnisse)

1 411

2 300

879

Index (2018 = 100)

100

163

62

Cashflow (in Millionen EUR) (Rohre)

394

889

1 106

Index (2018 = 100)

100

226

281

 

 

 

 

Kapitalrendite in % (Flacherzeugnisse)

7,68  %

-3,75  %

-28,47  %

Kapitalrendite in % (Langerzeugnisse)

10,13  %

-1,59  %

-4,76  %

Kapitalrendite in % (Rohre)

8,58  %

3,05  %

-3,16  %

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten

Tabelle 8

Beschäftigung

(VZÄ)

2018

2019

2020

Beschäftigung (Flacherzeugnisse)

134 788

137 719

128 837

Index (2018 = 100)

100

102

96

Beschäftigung (Langerzeugnisse)

49 116

47 314

45 487

Index (2018 = 100)

100

96

93

Beschäftigung (Rohre)

31 455

30 587

28 007

Index (2018 = 100)

100

97

89

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten

(21)

In den Tabellen 5 bis 8 wurde die Entwicklung der Schadensindikatoren nach Produktfamilie im Bezugszeitraum aufgeführt. Insbesondere wurde bestätigt, dass die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union für jede einzelne Produktfamilie einem vergleichbaren negativen Trend folgte wie die betroffene Ware insgesamt. Beispielsweise verschlechterten sich Schadensindikatoren wie Produktionsmenge, Menge der Inlandsverkäufe, Verkaufsstückpreise und Rentabilität im Jahr 2019 kontinuierlich, und dieser Trend setzte sich 2020 fort, was eine negative wirtschaftliche und finanzielle Lage zeigt. Davon ausgenommen war lediglich die von der betroffenen Ware im Bezugszeitraum abweichende Entwicklung des Cashflows bei Rohren.

(22)

Vor diesem Hintergrund werden die Feststellungen für die betroffene Ware durch die zusätzliche Analyse nach Produktfamilie bestätigt, wonach sich die wirtschaftliche Situation des Wirtschaftszweigs der Union auch auf der Grundlage einer Prüfung nach Produktfamilien im Bezugszeitraum erheblich verschlechterte und sich dieser in einer labilen Lage befindet.

3.1.2.   Importdruck

(a)   Entwicklung der Einfuhren

(23)

Um festzustellen, ob und inwieweit im Bezugszeitraum Importdruck auf die Stahlindustrie der Union ausgeübt wurde, prüfte die Kommission erstens die Entwicklung der Einfuhren (15) der betroffenen Ware insgesamt und zweitens im Hinblick auf den Verbrauch. Darüber hinaus prüfte die Kommission die Entwicklung der im Rahmen der Schutzmaßnahme verwendeten Zollkontingente (siehe Abschnitt 3.1.2 Buchstabe b).

Tabelle 9

Entwicklung der Einfuhren in Tonnen

 

2018

2019

2020

Einfuhrmenge

34 180 000

29 672 000

25 019 000

Index (2018 = 100)

100

87

73

Quelle: EUROSTAT

(24)

Die Einfuhrmenge der betroffenen Ware ging im Vergleich zu 2018 insgesamt um 13 % im Jahr 2019 und um 27 % im Jahr 2020 zurück. (16)

Tabelle 10

Entwicklung des Einfuhranteils

 

2018

2019

2020

Verbrauch (in 1 000  Tonnen)

167 140

157 120

139 955

Index (2018 = 100)

100

94

84

Einfuhrmenge (in 1 000  Tonnen)

34 180

29 672

25 019

Index (2018 = 100)

100

87

73

Marktanteil

20,4  %

18,9  %

17,9  %

Quelle: EUROSTAT, Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten

Tabelle 11

Marktanteil der Einfuhren nach Produktfamilie

Verbrauch (in 1 000  Tonnen) (Flacherzeugnisse)

108 661

103 357

91 373

Index (2018 = 100)

100

95

84

Verbrauch (in 1 000  Tonnen) (Langerzeugnisse)

48 226

44 495

40 521

Index (2018 = 100)

100

92

84

Verbrauch (in 1 000  Tonnen) (Rohre)

10 253

9 269

8 060

Index (2018 = 100)

100

90

79

 

 

 

 

Einfuhren (in 1 000  Tonnen) (Flacherzeugnisse)

22 076

19 824

16 869

Index (2018 = 100)

100

90

76

Einfuhren (in 1 000  Tonnen) (Langerzeugnisse)

9 513

7 577

6 270

Index (2018 = 100)

100

80

66

Einfuhren (in 1 000  Tonnen) (Rohre)

2 592

2 271

1 880

Index (2018 = 100)

100

88

73

 

 

 

 

Marktanteil in % (Flacherzeugnisse)

20,3  %

19,2  %

18,5  %

Marktanteil in % (Langerzeugnisse)

19,7  %

17,0  %

15,5  %

Marktanteil in % (Rohre)

25,3  %

24,5  %

23,3  %

Quelle: Daten von Eurostat und des Wirtschaftszweigs

(25)

Beim Abgleich des in Tabelle 9 ersichtlichen Rückgangs der Einfuhrmenge mit der Entwicklung des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt stellte die Kommission fest, dass der Marktanteil der Einfuhren im Bezugszeitraum allmählich zurückging. Dennoch blieb der Marktanteil der Einfuhren 2020 im Vergleich zu 2017, d. h. zum Jahr vor der Einführung der Schutzmaßnahme, auf demselben Niveau. (17) Darüber hinaus war der durchschnittliche Marktanteil der Einfuhren in dem Zeitraum, für den die Schutzmaßnahme gilt, höher als in den Jahren vor ihrer Einführung (unabhängig davon, ob es sich um einzelne Jahre oder einen Durchschnittswert handelt). Dies zeigt, dass die Einfuhren auf dem Stahlmarkt der Union trotz der Schutzmaßnahmen weiterhin präsent und nicht zurückgegangen sind. Vielmehr haben sie im Vergleich zum Zeitraum vor der Einführung der Schutzmaßnahme relativ gesehen zugenommen. (18)

(b)   Entwicklung der Verwendung der Zollkontingente

(26)

Die Kommission nahm ferner eine eingehende Prüfung des Importdrucks vor, indem sie die Entwicklung der Verwendung von Zollkontingenten im Rahmen der Schutzklausel bewertete. (19)

(27)

Aus dieser Prüfung geht hervor, dass die wichtigsten Stahl ausführenden Länder viele der ihnen zugeteilten länderspezifischen Kontingente ausgeschöpft haben, und zwar recht häufig innerhalb relativ kurzer Zeit in den entsprechenden Anwendungszeiträumen der Schutzmaßnahme. In einigen Extremfällen wurden Jahreskontingente in beträchtlichem Ausmaß am ersten Tag des Zeitraums oder innerhalb weniger Wochen ausgeschöpft. Diese Entwicklung setzte sich im Rahmen der am 1. Juli 2020 eingeführten quartalsweisen Verwaltung der länderspezifischen Kontingente fort. Die Prüfung ergab auch, dass einige dieser Länder nach vorheriger Ausschöpfung ihrer eigenen Kontingente sehr rasch einige Restkontingente in mehreren Kategorien ausgeschöpft haben, wodurch andere bisherige Lieferanten verdrängt wurden. Dieses Verhalten zieht sich konsequent durch Warenkategorien und -ursprünge und betrifft große Liefermengen.

(28)

Es zeigt sich, dass die wichtigsten Ausfuhrländer nicht nur in der Lage sind, innerhalb kurzer Zeit große Mengen zu liefern, was zu erheblichen Marktstörungen führt; sie scheinen auch bereit zu sein, ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt weiter zu festigen, wann immer die Ausgestaltung der Maßnahme ihnen dies ermöglicht (beispielsweise durch den ausnahmsweisen Zugang zum Restkontingent). Wie bei der zweiten Überprüfung des Funktionierens der Schutzmaßnahme (20) festgestellt wurde, legen die Ausführer der wichtigsten Ausfuhrländer eindeutig ein opportunistisches Verhalten an den Tag und streben danach, ihre Marktpräsenz im Rahmen der Schutzmaßnahme mit allen verfügbaren Mitteln zu maximieren.

(c)   Entwicklung der weltweiten Ausfuhren der wichtigsten Stahl ausführenden Länder und des Verbrauchs auf ihren Inlandsmärkten

(29)

Vor der Einführung der Zölle der Vereinigten Staaten nach Abschnitt 232 des Trade Expansion Act von 1962 (im Folgenden „Maßnahmen nach Abschnitt 232“) im März 2018 waren die Vereinigten Staaten der größte Einfuhrmarkt für Stahl. Nachdem die Vereinigten Staaten einen Vorabzoll von 25 % auf Einfuhren eingeführt hatten, verloren sie diese Position an die Union, die derzeit der weltweit größte Einfuhrmarkt für Stahl ist, gefolgt von den USA. (21) Um den Unionsmarkt vor der daraus resultierenden Handelsumlenkung zu schützen, führte die Union im Juli 2018 ihrerseits eine vorläufige und im Februar 2019 eine endgültige Schutzmaßnahme in Form von Zollkontingenten für die betroffene Ware ein, mit denen im Gegensatz zur US-Maßnahme bisherige Handelsströme erhalten und zusätzliche Einfuhren, einschließlich über umgelenkten Handel, verhindert werden.

(30)

Die Einfuhren in die Union gingen 2019 um 13 % und 2020 um 27 % gegenüber ihrem Höchststand im Jahr 2018 zurück (siehe Tabelle 5). Parallel dazu folgten die Einfuhren in den US-Markt nach der Einführung der Maßnahmen nach Abschnitt 232 im selben Zeitraum einem noch stärkeren Abwärtstrend, wie aus Tabelle 11 hervorgeht.

Tabelle 11

Einfuhren in die Vereinigten Staaten (in Tonnen)  (22)

Jahr

2017

2018

2019

2020

Drittländer insgesamt (ohne EU)

21 933 440

18 472 301

15 052 561

12 143 791

(31)

Diese Daten weisen daher eine enge und erhebliche Wechselbeziehung zwischen dem starken Rückgang der Einfuhrmengen in die Vereinigten Staaten nach deren Einführung der Maßnahmen nach Abschnitt 232 und dem teilweise durch die Schutzmaßnahme abgefederten parallelen Anstieg der Einfuhren in die Union auf. Diese Wechselbeziehung wird für alle Zeiträume der Schutzmaßnahme bis zum Auftreten der COVID-19-Pandemie bestätigt.

(32)

Nachdem die Kommission diese Einfuhrentwicklungen betreffend die beiden größten Märkte für Stahleinfuhren (die Union und die Vereinigten Staaten) ermittelt hatte, überprüfte sie die Ausfuhrleistung der für die Union wichtigsten Lieferländer für Stahl (23) auf anderen Drittmärkten.

Tabelle 12

Entwicklung der Ausfuhren der betroffenen Ware der für die EU wichtigsten Lieferländer für Stahl auf Drittmärkte (ohne EU und Vereinigte Staaten)

Jahr

2018

2019

2020

Veränderung in %

mengenmäßige Veränderung

Menge (in Tonnen)

126 541 868

125 633 907

117 579 311

-7  %

-8 962 557

(33)

Die Kommission führte auf der Grundlage von Daten des Global Trade Atlas (24) eine statistische Analyse der Entwicklung der Ausfuhren der betroffenen Ware für die wichtigsten Stahl ausführenden Länder durch. Aus Tabelle 8 geht hervor, dass die für die Union wichtigsten Ausfuhrländer der betroffenen Ware im Bezugszeitraum ihre Ausfuhrmengen in andere Drittländer erheblich verringerten. Eine individuelle Bewertung der Ausfuhrleistung dieser Länder bestätigte, dass auch die meisten dieser Länder einen Rückgang ihrer Ausfuhrmengen in alle Länder (mit Ausnahme der Union und der Vereinigten Staaten) verzeichneten. Daraus folgt, dass in dem Zeitraum, in dem die beiden größten Stahleinfuhrmärkte der Welt (die Union und die Vereinigten Staaten) bei jeweils bestehenden Maßnahmen einen erheblichen Rückgang der Einfuhren verzeichneten, die wichtigsten Ausfuhrländer in die Union auch ihre Ausfuhrmengen in andere Drittmärkte verringerten.

(34)

Zusätzlich zu ihrer eigenen Bewertung zog die Kommission die Analyse der OECD heran. Durch die Daten der OECD wurde die eigene Einschätzung der Kommission bestätigt, dass die Ausfuhrleistung der wichtigsten Stahl ausführenden Länder im Bezugszeitraum insgesamt stetig zurückgegangen war. (25)

(35)

Anschließend bewertete die Kommission die Entwicklung des Inlandsverbrauchs in den wichtigsten Stahl ausführenden Länder (26) im Bezugszeitraum.

Tabelle 13

Entwicklung des Verbrauchs in den wichtigsten Stahl erzeugenden Märkten (einschließlich der für die EU wichtigsten Ausfuhrländer)  (27)

Jahr / Ware

warmgewalztes Coil und Blech

kaltgewalztes Coil

HDG + EZ-Coil

Weißblech

Quartoblech

Betonstabstahl + Walzdraht

Stabstahl + Baustahlprofile

Bahnmaterial

gesamt einschließlich China

China

ausgenommen China

2018

501 093,59

172 655,53

87 021,82

8 539,49

110 692,33

495 876,36

190 878,27

8 136,93

1 574 894,32

964 829,00

610 065,32

2019

505 032,94

167 800,90

90 303,02

8 819,83

113 426,32

531 934,21

197 669,27

8 709,86

1 623 696,35

1 024 140,84

599 555,50

2020

518 795,17

176 848,77

91 167,34

8 371,03

121 358,51

552 591,72

211 094,72

8 110,75

1 688 338,02

1 141 388,71

546 949,31

(36)

Aus Tabelle 13 geht hervor, dass der Verbrauch (28) auf dem Inlandsmarkt der wichtigsten Stahlerzeugerländer (einschließlich der für die Union wichtigsten Stahllieferländer) im Bezugszeitraum insgesamt gestiegen ist. Diese allgemeine Entwicklung wird jedoch durch den außergewöhnlichen Anstieg des Verbrauchs in China, dem bei Weitem größten Stahl erzeugenden Markt der Welt, bestimmt. Bis auf diese Ausnahme ging der Inlandsverbrauch in allen anderen Ländern kontinuierlich zurück.

(37)

Daher deutet der gleichzeitige Rückgang der Ausfuhren und des Inlandsverbrauchs im Bezugszeitraum in den meisten wichtigen Stahlerzeugerländern eindeutig auf die zunehmenden Schwierigkeiten hin, mit denen sie bei der Suche nach Absatzmöglichkeiten für ihre traditionellen Ausfuhrgeschäfte konfrontiert sind. Aufgrund dieser Schwierigkeiten steigt der Wettbewerbsdruck erheblich an und die Ausführer legen ein aggressiveres Auftreten auf Drittmärkten an den Tag.

(d)   Überkapazität

(38)

Die Kommission bewertete auch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit den weltweiten Überkapazitäten im Stahlsektor, die sie bereits in ihren Verordnungen über vorläufige und endgültige Schutzmaßnahmen berücksichtigt hatte.

(39)

Eine Analyse verschiedener in dieser Verordnung angeführter verlässlicher Quellen zeigt, dass sich die Lage der Überkapazitäten auf dem weltweiten Markt für Stahl im Bezugszeitraum verschlechtert hat. Die OECD stellte fest, dass „die jüngsten verfügbaren Informationen (Stand Dezember 2020) darauf hindeuten, dass die weltweite Produktionskapazität für Stahl 2020 im zweiten Jahr in Folge gestiegen ist (Abbildung 10). Die Nettokapazitätsänderung im Jahr 2020 führt unter Berücksichtigung neuer Kapazitätszuwächse und Schließungen dazu, dass sich die derzeitige globale Produktionskapazität für Stahl auf 2 453,2 Mio. Tonnen beläuft, was einem Anstieg um 1,6 % gegenüber dem Stand von Ende 2019 entspricht.“ (29)

(40)

Die OECD ergänzte außerdem, dass „die globale Produktionskapazität für Stahl im Jahr 2020 auf 2 453,2 Mio. Tonnen gestiegen ist, während die Rohstahlproduktion auf 1 827,8 Mio. Tonnen zurückgegangen ist, wobei sich der Abstand zwischen den beiden Werten von 568,7 Mio. Tonnen im Jahr 2019 auf 625,4 Mio. Tonnen vergrößert hat. Die weltweite Stahlproduktion als Anteil an der Produktionskapazität, die als grober Indikator für die weltweite Auslastung herangezogen wird, ging von 76,5 % im Jahr 2019 auf 74,5 % im Jahr 2020 zurück.“ (30)

(41)

In den Schlussfolgerungen des Ministerberichts des Globalen Forums zu Stahlüberkapazitäten aus dem Jahr 2020, der sich auf Daten bis 2019 stützt, wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Entwicklungen in diesem Sektor in diese Richtung gehen könnten. In dem Bericht wurde Folgendes festgehalten: „Besonderen Anlass zur Sorge gab Ende 2019 erstens die entgegengesetzte Entwicklung der chinesischen Produktionskapazitäten für Stahl in Form von mehreren sehr großen neuen, von der Kapazitätsaustauschregelung der Regierung unterstützten Projekten, insbesondere in südlichen und östlichen Küstengebieten, und zweitens die Unterstützung Chinas für oder die Beteiligung am Kapazitätsausbau in Drittländern. Auch in Südostasien und im Nahen Osten fand ein rascher Kapazitätsausbau statt.“ (31)

(42)

Im Bericht wurde außerdem angemerkt, dass „angesichts der Nachfrageprognose als unmittelbare Folge die Diskrepanz zwischen Kapazität und Nachfrage, ein Indikator für das Risiko eines Überangebots auf dem Markt für Stahl, im Jahr 2020 erheblich auf zumindest 606 Mio. Tonnen anwachsen wird“. (32) Ferner wurde darin festgehalten, dass „dieser entgegengesetzte Trend bei den Überkapazitäten zu Handelsstörungen und drastisch niedrigeren Stahlpreisen führen sowie die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Stahlindustrie beeinträchtigen kann.“ (33)

(43)

Daher hielt es die Kommission für offensichtlich, dass sich das Problem der weltweiten Überkapazitäten im Stahlsektor im Bezugszeitraum verschlimmert hat, was zu einer noch größeren Kluft zwischen Produktion, Verbrauch und installierter Produktionskapazität geführt hat. Die Kommission bestätigte diese Informationen außerdem in ihrer eigenen Bewertung der Daten aus der CRU-Datenbank für die wichtigsten Stahlerzeugerländer weltweit, zu denen auch die für dem Unionsmarkt wichtigsten Stahlausfuhrländer gehören. (34)

(e)   US-Maßnahmen nach Abschnitt 232

(44)

In ihren Verordnungen zur Einführung der vorläufigen bzw. endgültigen Schutzmaßnahmen stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen der Vereinigten Staaten nach Abschnitt 232 gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen wahrscheinlich zu einer erheblichen Handelsumlenkung der ursprünglich für den US-Markt bestimmten Ausfuhren auf den Unionsmarkt führen würden, wenn die Union keine Abhilfemaßnahmen ergriffe. In ihrer endgültigen Verordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass Beweise dafür vorlagen, dass die ersten Anzeichen einer Handelsumlenkung bereits im Jahr 2018 bestanden. (35)

(45)

Die Kommission hat bereits in Tabelle 11 gezeigt, dass die Einfuhren auf den US-Markt seit der Einführung der Maßnahmen nach Abschnitt 232 gegenüber Stahl erheblich zurückgegangen sind. Tatsächlich scheinen die Einfuhren, die zuvor in die Vereinigten Staaten gingen, im Bezugszeitraum weltweit keine anderen Absatzmöglichkeiten gefunden zu haben, da die Gesamtausfuhren der für die Union wichtigsten Stahl ausführenden Länder in andere Länder, einschließlich auf den Unionsmarkt, angesichts des sinkenden Inlandsverbrauchs rückläufig waren.

(46)

Die Maßnahmen nach Abschnitt 232 bestehen bis heute und seitens der US-Behörden gibt es keine Hinweise auf deren Aufhebung. Dementsprechend bleibt im Falle eines Außerkrafttretens der Schutzmaßnahme der Union die Gefahr einer Handelsumlenkung unvermindert weiter bestehen, sowohl im Hinblick auf Waren, die derzeit in die Vereinigten Staaten versandt werden, als auch auf Waren, die früher auf den US-Markt eingeführt wurden und aufgrund der US-Maßnahmen nach Abschnitt 232 nicht mehr eingeführt werden.

(f)   Lage in Bezug auf handelspolitische Schutzmaßnahmen und handelsbeschränkende Maßnahmen in Drittländern

(47)

Die Kommission stellte im Bezugszeitraum fest, dass zusätzlich zu den weiterhin aufrechten US-Maßnahmen nach Abschnitt 232 in verschiedenen Hoheitsgebieten kontinuierlich neue Maßnahmen eingeführt wurden, die bezüglich einer Vielzahl von Stahlerzeugnissen, einschließlich mehrerer der von der Schutzmaßnahme betroffenen Erzeugnisse, weitgehende Auswirkungen auf die für die Union wichtigsten Stahl ausführenden Länder haben. (36) Dazu gehört auch die kürzlich angekündigte Mitteilung des Vereinigten Königreichs betreffend die Verlängerung der Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse. (37)

(48)

Dieser beobachtete Trend einer stetigen Zunahme des Umfangs der Stahlkategorien, für die Antidumping- und Ausgleichszölle gelten, ohne dass Anzeichen für ihre Aufhebung in absehbarer Zukunft bestehen, vergrößert die vorstehend aufgeführten Schwierigkeiten für Ausfuhrländer, Absatzmöglichkeiten für ihre Ausfuhren zu finden, was zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und einer aggressiveren Vorgehensweise der Ausführer führt.

(g)   Attraktivität des Unionsmarktes

(49)

Die Union ist derzeit mengenmäßig der weltweit größte Markt für Stahleinfuhren. (38) Was das Preisniveau anbelangt, so sind die Preise der Einfuhren in die Union aus ihren wichtigsten Lieferländern für einen Großteil ihrer Stahlausfuhren durchweg höher als die Preise ihrer Ausfuhren in andere Drittländer (für 53 % bis 73 % aller betroffenen Warencodes übertrifft der Wert der Ausfuhren in die Union den der Ausfuhren in andere Drittmärkte). (39)

(50)

Daraus folgt, dass Ausführer ein Interesse daran haben, mit allen Mitteln auf den Unionsmarkt vorzudringen und dabei manchmal auf unfaire Preisgestaltungspraktiken zurückgreifen. Tatsächlich hat die Kommission in den letzten Jahren eine Reihe von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Stahl eingeführt, unter anderem in Warenkategorien, die unter die Schutzmaßnahme fallen.

(51)

Die statistisch zu beobachtenden Tendenzen der Einfuhren in die EU (siehe Tabelle 9) bestätigen die Attraktivität des Unionsmarktes für Ausführer. Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs und trotz aufrechter Schutzmaßnahme erhöhte sich – im Vergleich zum Zeitraum vor der Einführung der Schutzmaßnahme – der durchschnittliche Marktanteil der Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum sogar.

(52)

Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt für Stahl für die Ausfuhrländer weiterhin attraktiv ist.

3.1.3.   Schlussfolgerungen

(53)

Auf der Grundlage der vorstehenden Beweise und Erwägungen stellte die Kommission fest, dass sich die Stahlindustrie der Union nach den ersten drei Jahren der Schutzmaßnahme immer noch in einer labilen wirtschaftlichen Lage befindet.

(54)

Die Kommission stellte ferner fest, dass von den Einfuhren aus den wichtigsten Stahl ausführenden Ländern ein sehr hoher Importdruck auf den Stahlmarkt der Union ausging und nach wie vor ausgeht, wobei ein aggressives und opportunistisches Handelsverhalten zu beobachten war, was bedeutet, dass jedweder Spielraum ausgenutzt wurde, um die Marktpräsenz zu erhöhen.

(55)

Darüber hinaus stellte die Kommission angesichts der im Bezugszeitraum vorherrschenden und bereits vor der COVID-19-Pandemie in Gang gekommenen rückläufigen Entwicklung der weltweiten Ausfuhren und des Inlandsverbrauchs in den wichtigsten Stahl ausführenden Ländern sowie vor dem allgemeinen Hintergrund erheblicher Überkapazitäten fest, dass die Ausführer ihre Verkäufe auf jedem verfügbaren Markt steigern müssen, um ihre Tätigkeit fortsetzen zu können.

(56)

Die Untersuchung bestätigte auch, dass andere wichtige Stahlmärkte, darunter die Vereinigten Staaten als zweitgrößtes Einfuhrland, weiterhin Handelsbeschränkungen aufrechterhalten, wodurch die Fähigkeit der Ausfuhrländer, auf diesen Märkten Waren zu verkaufen, vor dem Hintergrund eines anhaltenden Rückgangs des Stahlverbrauchs beeinträchtigt wird.

(57)

Ferner wurde in der Untersuchung bestätigt, dass der Unionsmarkt in Bezug auf Größe und Preisniveau für Einfuhren vergleichsweise attraktiver ist und sich somit zu einem Markt entwickelt, auf den große Stahlmengen umgelenkt werden könnten.

(58)

Aus der kontrafaktischen Analyse, die unter Berücksichtigung der in Abschnitt 3.1.2 beschriebenen Faktoren durchgeführt wurde, um zu ermitteln, was im Falle einer Aufhebung der Schutzmaßnahme geschehen würde, geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt eindeutig hervor, dass sehr große Mengen von nicht anderswo verkauftem Stahl mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit letztlich auf den Unionsmarkt gelenkt würden.

(59)

Diese zusätzlichen Einfuhren würden zusammen mit den derzeit bestehenden Einfuhren insgesamt zu einer ernsthaften weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen und seine Existenzfähigkeit ernsthaft gefährden. Daher wird festgestellt, dass das Außerkrafttreten der Schutzmaßnahme zu einem durch die gestiegenen Einfuhren verursachten, ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig der Union führen würde. Diese Schlussfolgerung wird durch die derzeitigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Wirtschaftszweig der Union nicht beeinträchtigt. Die Kommission stellte fest, dass, während sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie weiter verschlechterte, der Wirtschaftszweig der Union wegen des im Falles eines Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich eintretenden Anstiegs der Einfuhren ernsthaften Schaden erleiden würde.

(60)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ein derartiger Anstieg der Einfuhrmengen jede echte wirtschaftliche Erholung und die Bemühungen der Stahlindustrie der Union im Rahmen ihrer Anpassung an höhere Einfuhrmengen, die im folgenden Abschnitt beschrieben werden, erheblich beeinträchtigen könnten. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu verhindern.

(61)

Sie ist auch deshalb erforderlich, weil die Union – von der Einführung einer Schutzmaßnahme abgesehen– im Rahmen der WTO-Regeln nicht die Möglichkeit hat, die Einfuhrzölle auf die betroffene Ware zu erhöhen. Tatsächlich sind die in der WTO gebundenen Zollsätze der Union für die von der betroffenen Ware abgedeckten Tariflinien auf null festgesetzt. Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahme würden daher diese Verpflichtungen der Union im Rahmen des GATT (d. h. 0 %-Zollzugeständnisse), deren Auswirkungen offensichtlich bereits 2018 für den Anstieg der Einfuhren verantwortlich waren, abermals einen Anstieg der Einfuhren ermöglichen, was zu einem ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig der Union führen würde.

3.2.   Anpassung

(62)

Als die Kommission im Juli 2018 die vorläufige Schutzmaßnahme für Stahl einführte, hatte die Stahlindustrie der Union bereits vor dem Hintergrund der schweren Krise, die den Stahlsektor ab Mitte 2010 getroffen hatte, als die weltweite Nachfrage nach Stahl bei gleichzeitigem Kapazitätszuwachs nachließ, einen Anpassungsprozess eingeleitet. Dieses Ungleichgewicht, das durch staatliche Eingriffe zur Unterstützung des Kapazitätsausbaus und zur Verhinderung der Schließung unwirtschaftlicher Anlagen in einigen Drittländern noch verschärft wurde, verzerrte die Marktdynamik und zwang die Hersteller zunehmend auf die Ausfuhrmärkte, was Handelsschutzuntersuchungen Vorschub leistete, von denen viele China als das Land mit den größten Überkapazitäten betrafen.

(63)

Die Union reagierte rasch auf diese Herausforderung. Im Jahr 2013 legte die Kommission mit ihrem „Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie in Europa“ (40) einen ehrgeizigen Plan mit gezielten Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten vor, um die Wettbewerbsfähigkeit der Stahlindustrie der Union zu stärken, sie nachhaltig und global wettbewerbsfähig zu machen und die nächste Generation von Stahlerzeugnissen zu entwickeln, die für andere wichtige europäische Industriezweige von zentraler Bedeutung sind.

(64)

In ihrem im Januar 2018 veröffentlichten Bericht „The current capacity shake-up in steel and how the industry is adapting“ (41) (Die aktuellen Kapazitätsumwälzungen im Stahlsektor und wie sich die Branche daran anpasst) ging das Beratungsunternehmen McKinsey von einem volatilen Jahrzehnt 2016-2025 aus, in dem weitere Umstrukturierungen notwendig würden, da Konsolidierungs- und Anpassungsbemühungen in einigen Teilen der Welt, insbesondere in Europa, bereits weitgehend durch die anderswo stattfindende anhaltende Expansion neutralisiert worden seien. In dem Bericht wurde auch erläutert, wie sich Unternehmen, insbesondere in Europa, Südkorea und Japan, an die globalen Überkapazitäten anpassen würden, indem sie auf neue Erzeugnisse setzen und ihre Geschäftsmodelle ausweiten, wodurch sie auf einer höheren Ebene der Wertschöpfungskette tätig werden könnten. Dem Bericht zufolge betrifft Innovation im Stahlsektor auch die Kernproduktionsprozesse, wobei das Ziel verfolgt werde, die Herstellkosten zu senken, die Funktionalität der Waren zu verbessern oder die Umweltbelastung zu verringern. Schließlich wurde in dem Bericht davon ausgegangen, dass führende Akteure zunehmend radikale Innovationen in Produktionsprozessen testen würden, wodurch mit der seit Langem bestehenden Überzeugung gebrochen würde, dass die Produktionstechnologie im Stahlbereich ausgereift sei und somit nur begrenzter Spielraum für weitere Produktivitätssteigerungen bestünde.

(65)

In diesem Zusammenhang hat die Kommission im März 2016 eine Bilanz der Maßnahmen gezogen, die im Rahmen des Aktionsplans für die Stahlindustrie von 2013 durchgeführt wurden; im Rahmen ihrer Mitteilung „Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa“ (42) wurden diese Maßnahmen verstärkt, um Investitionen zu fördern und günstigere Rahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen und so die Stahlindustrie der Union bei ihren Anpassungsbemühungen zu unterstützen. Insbesondere hat die Kommission alle strategischen Initiativen der Union in vollem Umfang und in beschleunigtem Rhythmus neu ausgerichtet; so soll die Stahlindustrie der EU in ihren Modernisierungsbemühungen und der Umsetzung von Innovationen, mit denen ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet wird, bestärkt werden.

(66)

Wie in Abschnitt 3.1.e dargelegt, wurde das chronische Ungleichgewicht zwischen Kapazitäten und Nachfrage im Stahlsektor durch die Einführung der US-Maßnahmen nach Abschnitt 232 betreffend Stahl, die im Juni 2018 in Kraft traten, verschärft. Mit der Schließung des damals größten Marktes für Stahleinfuhren wurde das aggressive Verhalten der Stahl exportierenden Länder bei der verzweifelten Suche nach Absatzmärkten für ihre Produktionsüberschüsse noch verschärft.

(67)

Die vor diesem Hintergrund von der Kommission zur Verhinderung von Handelsumlenkungen im Juli 2018 vorläufig und im Februar 2019 endgültig eingeführte Schutzmaßnahme in Form von Zollkontingenten stellte eine verhältnismäßige Reaktion dar und verhinderte, dass der plötzliche und drastische Anstieg der Stahleinfuhren, dem der EU-Markt für Stahl bereits ausgesetzt war, noch verstärkt wurde. Ohne diese Maßnahme wären die Anpassungsbemühungen, die die Stahlindustrie der Union unternahm, um auf die weltweit zunehmenden Überkapazitäten und die schrittweise Integrierung der Stahlmärkte zu reagieren, vereitelt worden.

(68)

Die Anpassungsbemühungen der Stahlindustrie der Union wurden im Rahmen der Schutzmaßnahme der Union fortgesetzt. In ihren Stellungnahmen und Fragebogenantworten hat die Stahlindustrie der Union dokumentiert, dass sie in den ersten drei Jahren der Anwendung der Schutzklausel Anpassungen vorgenommen hat. Aus den übermittelten vertraulichen Informationen, ergänzt durch Pressemitteilungen, Unternehmensberichten und anderen öffentlich zugänglichen Informationen, geht hervor, dass die Stahlindustrie der Union Anpassungsmaßnahmen zur Kostensenkung, Leistungssteigerung, Bewirkung von Innovation sowie zur Durchführung ihres ökologischen Wandels im Einklang mit den Verpflichtungen der EU zur Bekämpfung des Klimawandels unternommen hat. Die dokumentierten Anpassungen betreffen die Warenkategorien, die unter die Schutzmaßnahme der EU für den Stahlsektor fallen. Durch diese Anpassungen wird die Stahlindustrie der EU in die Lage versetzt, langfristig finanziell und ökologisch nachhaltig zu bleiben.

(69)

Einerseits hat die Stahlindustrie der Union leistungssteigernde Maßnahmen zur Kosteneinsparung und Optimierung der Wertschöpfungskette angeführt, z. B. Stellenabbau, Schließung weniger effizienter oder nicht ausgelasteter Anlagen, gepaart mit Investitionen in neue Maschinen und Produktionsprozesse. (43) Andererseits hat die Stahlindustrie der Union auch mehr in die Zukunft gerichtete Anpassungen angeführt, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit langfristig verbessert werden soll, beispielsweise Investitionen in neue nachhaltige Technologien (einschließlich Umwelttechnologie), Produktionsprozesse und Produktinnovation. Unter anderem haben Stahlhersteller wie Aperam (44), Thyssenkrupp (45) oder ArcelorMittal (46) die neuesten technologischen Innovationen eingeführt und eine verstärkte Automatisierung und Digitalisierung ihrer Prozesse vorgenommen. Andere, wie Voestalpine (47) oder Salzgitter (48), haben die Differenzierung ihrer Produkte vorangetrieben, indem sie in Premium-Endverbrauchssektoren (z. B. Automobilindustrie, Energie) investiert und bei neuen Stahlsorten und -lösungen eng mit Kunden zusammengearbeitet haben. All diese Anpassungen tragen dazu bei, dass sich die Stahlindustrie der Union auf einen Markt mit mehr Wettbewerb und einem höheren Importdruck einstellen kann.

(70)

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Anpassungsbemühungen auch nach dem Eintreten der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise weiterverfolgt wurden, obwohl die Fortsetzung des Anpassungsprozesses für den Wirtschaftszweig der Union aufgrund des aus der Krise resultierenden Schocks und der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen komplexer wurde und mit erhöhter Belastung verbunden war.

(71)

Die Grundsätze, an denen sich die Anpassungsbemühungen der Stahlindustrie der Union derzeit orientieren, wurden in der von der Kommission im März 2020 veröffentlichten Mitteilung „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (49) festgelegt; mit der Strategie wird die Grundlage für eine Industriepolitik geschaffen, die den zweifachen Wandel zu einer grünen und digitalen Wirtschaft unterstützt, die EU-Industrie weltweit wettbewerbsfähiger macht und Europas strategische Autonomie stärkt.

(72)

Da diese Strategie zu Beginn der COVID-19-Pandemie gerade erst angenommen worden war, hat die Kommission sie kürzlich im Mai 2021 mit ihrer Mitteilung „Einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ (50) aktualisiert, in der eine Bestandsaufnahme der von der EU zwischenzeitlich im breiteren Rahmen der EU-Industriepolitik ergriffenen Sofort- und Aufbaumaßnahmen vorgenommen wurde. Die Kommission hob in dieser Aktualisierung der EU-Industriepolitik hervor, „dass der Übergang zu einem umweltfreundlichen, digitaleren und resilienteren Wirtschafts- und Industriemodell mit höherem Tempo vonstattengehen muss, um Europas Bemühungen um eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit fortzusetzen und zu intensivieren.“

(73)

Eine der drei Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen, die die Aktualisierung der Industriestrategie 2020 begleiten, ist wegen deren zentraler Bedeutung der Stahlindustrie gewidmet: „Hin zu wettbewerbsfähigem und sauberem europäischen Stahl“ (Towards competitive and clean European steel) (51). In dieser Arbeitsunterlage werden die Herausforderungen und Chancen für die Stahlindustrie der Union sowie das politische Instrumentarium der EU beschrieben, das zur Unterstützung der künftigen Bemühungen der Stahlindustrie der Union bei der Bewältigung des doppelten Übergangs zur Verfügung steht.

(74)

Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Stahlindustrie der EU während der Anwendung der Schutzmaßnahme vor dem Hintergrund steigender Einfuhren Anpassungen vornimmt und weiterhin vornehmen wird.

3.3.   Dauer der Verlängerung

(75)

Die Kommission stellte fest, dass die Schutzmaßnahmen der EU für den Stahlsektor weiterhin notwendig sind, um eine bedeutende Schädigung zu verhindern, und dass es Beweise dafür gibt, dass der Wirtschaftszweig der EU weiterhin Maßnahmen zur Anpassung an eine Marktsituation durchführt, die durch einen höheren Importdruck gekennzeichnet ist. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2015/478 zur Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen muss die Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme „auf den Zeitraum beschränkt werden, der für die Vermeidung oder die Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung der Unionshersteller erforderlich ist“.

(76)

Die Schutzmaßnahme der Union sollte ursprünglich drei Jahre gelten, bis zum 30. Juni 2021. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Wirtschaftskrise im zweiten Jahr der Anwendung der Maßnahmen den Anpassungsprozess der Stahlindustrie der Union verlängert hat, wobei ein Teil der verfügbaren Mittel dafür aufgewendet wurde, die Stahlunternehmen in den kritischsten Phasen der COVID-19-Pandemie zu erhalten.

(77)

Die Kommission kam ferner zu dem Ergebnis, dass eine Verlängerung um nur ein Jahr unverhältnismäßig kurz wäre. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass sich die Stahlindustrie der Union derzeit, wie ihre industriellen und finanziellen Indikatoren für 2020 zeigen, in einer fragilen Lage befindet und für Einfuhrschocks anfällig bleibt, wenn die Schutzmaßnahme zum jetzigen Zeitpunkt ausläuft, was die bisherigen Anpassungsanstrengungen gefährden könnte. Darüber hinaus herrscht nach wie vor eine schwache allgemeine und Wirtschafts- und Handelslage, und eine vollständige Erholung von der durch die Pandemie bedingten Rezession ist noch nicht festzustellen.

(78)

In Bezug auf Letzteres beobachtete die Kommission, dass die Prognosen für das BIP-Wachstum für 2021 aufgrund der positiven Auswirkungen der Impfkampagnen in den meisten westlichen Ländern zwar schrittweise nach oben korrigiert werden, das Vertrauen aufgrund der Unsicherheiten im Impfprozess und der Schwierigkeiten bei der Eindämmung der Pandemie in wichtigen Handelsländern wie Brasilien und Indien zu diesem Zeitpunkt aber nach wie vor instabil ist. Oxford Economics hat in seinem jüngsten Ausblick (Mai/Juni 2021) seine Prognose für das weltweite BIP angehoben und erwartet nun ein Wachstum von 6,3 % in diesem Jahr und 4,6 % im Jahr 2022 – 0,4 bzw. 0,2 Prozentpunkte höher als in der vorherigen Prognose, da die Volkswirtschaften wieder aufholen, was sie in den schlimmsten Phasen der Pandemie an Boden verloren haben. In Bezug auf das Euro-Währungsgebiet rechnet Oxford Economics mit einem BIP-Wachstum von 4,2 % im Jahr 2021 und 4,7 % im Jahr 2022, mit einer Rückkehr auf das Vorkrisenniveau erst Anfang 2022. Die Kommission ihrerseits hat in ihrer Frühjahrsprognose 2021 auch ihre Prognose für die EU-Wirtschaft verbessert und geht davon aus, dass sie 2021 um 4,2 % und 2022 um 4,4 % wachsen wird. Was die Erholung betrifft, so unterscheiden sich die Wachstumsraten zwischen den Mitgliedstaaten erheblich, und die Kommission geht davon aus, dass erst Ende 2022 die Volkswirtschaften aller Mitgliedstaaten wieder auf das Vorkrisenniveau zurückgekehrt sein dürften.

(79)

Unter diesen Umständen hält es die Kommission für erforderlich, die Maßnahme um drei weitere Jahre bis zum 30. Juni 2024 zu verlängern, um zu verhindern, dass dem Wirtschaftszweig der Union durch das Auslaufen der Schutzmaßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt unangemessener ernsthafter Schaden entsteht.

(80)

Um jedoch zu gewährleisten, dass die Verlängerung auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt bleibt, unterliegt sie der in Abschnitt 4 vorgesehenen Überprüfungsregelung, die unter anderem eine Überprüfung vorsieht, um festzustellen, ob die Schutzmaßnahme nach zweijähriger Verlängerung am 30. Juni 2023 auslaufen sollte.

3.4.   Liberalisierungsgrad

(81)

Der derzeitige Liberalisierungsgrad der Schutzmaßnahme wurde mit jährlich 3 % festgesetzt. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten bewertete die Kommission, ob dieser Liberalisierungsgrad weiterhin angemessen und den Marktentwicklungen und -prognosen entsprechend ist. Zusätzlich zu den im vorherigen Abschnitt beschriebenen allgemeinen Wirtschaftsprognosen und branchenspezifischen Konjunkturindikatoren zur Bewertung der Verlängerungsdauer hat die Kommission auch Indikatoren für die Erholung des Handels berücksichtigt.

(82)

In diesem Zusammenhang hat IHS Markit in seiner GTA-Prognose der Handelsströme vom April bedeutende jährliche Anstiege des realen Werts des Welthandels prognostiziert, und zwar um 6,5 % bzw. 4,3 % in den Jahren 2021 und 2022, sodass es bereits Ende 2021 möglich sein wird, das Niveau von vor der COVID-19-Pandemie zu erreichen. Allerdings wird der Welthandel im Vergleich zu seinem langfristigen Trend vor der COVID-Pandemie (2011-2019), der erst 2025/2026 erreicht sein wird, weiterhin gedämpft bleiben. Darüber hinaus geht IHS Markit davon aus, dass der Welthandel längerfristig mit einer niedrigeren durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 2,9 % im Zeitraum 2021-2030 wachsen wird.

(83)

Da die Wirtschafts- und Handelsbedingungen von vor der Pandemie in der Union nach den derzeitigen Prognosen erst Ende des ersten Halbjahres 2022 solide wiederhergestellt sein dürften, sieht die Kommission im Einklang mit der vor dem Hintergrund des derzeitigen Trends der Handelsströme prognostizierten Wachstumsrate keinen Grund, die Liberalisierungsrate von 3 % für das erste Jahr der Verlängerung in dieser Phase zu ändern.

(84)

Darüber hinaus wird eine Beibehaltung von mindestens 3 % bis zum 30. Juni 2022 dazu führen, dass die Einfuhren auf einem Niveau von maximal 32,5 Mio. Tonnen gehalten werden, was noch immer leicht unter dem historischen Höchststand von 2018 liegt. Dieser Höchststand könnte ein Jahr später wieder erreicht werden, wenn bis dahin eine Erholung des Wirtschafts- und Handelsumfelds eingetreten ist.

4.   ÜBERPRÜFUNGSREGELUNG WÄHREND DES VERLÄNGERUNGSZEITRAUMS

(85)

Um zu gewährleisten, dass die Schutzmaßnahme nur im erforderlichen Umfang aufrechterhalten wird, wird die Kommission eine Überprüfung durchführen, um festzustellen, ob die Schutzmaßnahme auf der Grundlage der dann herrschenden Umstände ab dem 30. Juni 2023, d. h. nach einer zweijährigen Verlängerung, aufgehoben werden sollte. Darüber hinaus wird die Kommission – wie 2019 und 2020 – eine Überprüfung des Funktionierens vornehmen, damit die Schutzmaßnahme in der Zwischenzeit weiter im Einklang mit den Interessen aller Beteiligten steht und an die Marktentwicklung angepasst bleibt. Eine solche Überprüfung des Funktionierens wird rechtzeitig im Voraus eingeleitet, sodass ab dem 1. Juli 2022, also nach dem ersten Jahr der Verlängerung, notwendige Änderungen vorgenommen werden könnten. Eine sofortige Überprüfung der Schutzmaßnahme wird auch dann eingeleitet, wenn die USA Änderungen an ihrer Maßnahme im Stahlbereich nach Abschnitt 232 vornehmen, die erhebliche Auswirkungen auf die von ihnen derzeit in ungebührlicher Weise verursachten umgelenkten Handelsströme haben könnten.

(86)

Die Kommission entschied ferner, dass das Liberalisierungstempo von 3 % dessen ungeachtet im Rahmen der bis zum 30. Juni 2022 abzuschließenden Überprüfung des Funktionierens geprüft und erforderlichenfalls geändert werden kann, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

5.   INTERESSE DER UNION

(87)

Die Kommission untersuchte außerdem, ob zwingende wirtschaftliche Gründe dafür sprechen könnten, dass die Verlängerung der bestehenden Schutzmaßnahme nicht im Interesse der Union ist.

(88)

Zu diesem Zweck bewertete die Kommission die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf Unionshersteller, Einführer und Verwender. Die Bewertung der verfügbaren Nachweise gliedert sich wie folgt: i) die wirtschaftliche Lage der Stahlerzeuger in der Union und die möglichen Auswirkungen einer Aufhebung der Maßnahme (siehe Abschnitt 5.1) und ii) das Interesse der Verwender und Einführer angesichts der mutmaßlichen Lieferengpässe, der hohen Stahlpreise und der von einigen interessierten Parteien angeführten Lieferverzögerungen sowie des potenziellen ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen angeblichen Auswirkungen und der Stahlschutzmaßnahme der Union (siehe Abschnitt 5.2). In ihrer Bewertung untersuchte die Kommission insbesondere die Entwicklung der Verwendung von Zollkontingenten im Rahmen der Schutzklausel und die Verfügbarkeit von Einfuhren allgemein bei der Versorgung des Unionsmarkts.

5.1.   Interesse der Unionshersteller

(89)

Die Stahlindustrie der Union verfügt über mehr als 500 Produktionsstätten in 23 EU-Mitgliedstaaten. Dort sind 330 000 Arbeitnehmer direkt beschäftigt, und unter Einbeziehung indirekter und induzierter Arbeitsplätze in anderen Branchen ergeben sich unionsweit 2,6 Millionen Arbeitsplätze. (52)

(90)

Die Kommission erläuterte in Abschnitt 3.1.1 die wirtschaftliche Lage der Stahlhersteller in der Union und kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme verlängert werden muss, um ernsthaften Schaden zu verhindern oder zu beseitigen. Würde die Maßnahme nicht verlängert, so wäre der Wirtschaftszweig der Union der Untersuchung zufolge wahrscheinlich mit einer erheblichen Einfuhrwelle konfrontiert, die die Bemühungen um eine Anpassung an den Importdruck in einer insgesamt immer noch unsicheren Wirtschaftslage in der Union ernsthaft untergrübe.

(91)

Daher liegt es im Interesse der Stahlhersteller in der Union, die Maßnahme zu verlängern.

5.2.   Interesse der Verwender und der Einführer

(92)

Die Kommission wies darauf hin, dass die bisherigen Handelsmengen auch mit der Schutzmaßnahme weiterhin zollfrei auf den Unionsmarkt gelangen konnten, und dass die Maßnahme regelmäßig liberalisiert wurde (durch Erhöhung der Zollkontingentsmengen um jeweils 3 % im Juli 2019 und im Juli 2020). (53) Daher ist das traditionelle Handelsvolumen im Rahmen der Schutzmaßnahme allmählich angestiegen. Darüber hinaus wird die Schutzmaßnahme während ihrer Verlängerung weiter liberalisiert.

5.2.1.   Nutzung von Zollkontingenten im Rahmen der Maßnahme und mutmaßliche Versorgungsengpässe

(93)

Bei der Bewertung der Nutzung der Zollkontingente stellte die Kommission fest, dass in den ersten drei Jahren der Anwendung der Schutzmaßnahme am Ende jedes relevanten Zeitraums durchgängig (und zunehmend) in praktisch allen Warenkategorien noch zollfreie Kontingente verfügbar waren, häufig mehr als ein länderspezifisches Kontingent, und in vielen Fällen auch ein Teil des Restkontingents. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Nutzung der Zollkontingente ab dem zweiten Jahr der Anwendung der Maßnahmen, d. h. seit dem 1. Juli 2019, einen starken Rückgang erfuhr. Dies war also schon vor der COVID-19-Pandemie der Fall.

(94)

Diese Entwicklung ist in Tabelle 14 (54) deutlich zu erkennen:

Image 1

Quelle: TAXUD-Datenbank der Zollkontingente

(95)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Schutzmaßnahme zum einen ihren Zweck erfüllt, die Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt zu verhindern, und dass zum anderen für Einführer und Verwender in der Union im Rahmen der zollfreien Kontingente ausreichende Mengen verfügbar sind, die der Nachfrage entsprechen und die großzügigen bisherigen Handelsmengen übersteigen.

5.2.2.   Hohe Stahlpreise

(96)

Die Kommission hat auch die verfügbaren Beweise für die Preiserhöhungen im Stahlsektor in den ersten Monaten des Jahres 2021 und in einem Teil der zweiten Jahreshälfte 2020 geprüft. Die Kommission prüfte insbesondere, ob zwischen diesen Anstiegen auf dem Unionsmarkt und den Weltmärkten und der EU-Schutzmaßnahme für den Stahlsektor ein Zusammenhang besteht und welche Auswirkungen dieser Anstieg bei einer Verlängerung der Schutzmaßnahme auf den Unionsmarkt hat und/oder hätte.

(97)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission zunächst fest, dass die Stahlpreise, einschließlich der Preise einiger Kategorien der betroffenen Ware, in den letzten Monaten (beginnend im Laufe des zweiten Halbjahrs 2020) unbestritten (55) weltweit stark gestiegen sind. (56) Dieser Trend und das Ausmaß sind auch in den Abbildungen 1-3 (57) deutlich dargestellt, die die Preisentwicklung in drei Warenkategorien (Kategorien 1, 4 und 13) (58) zeigen:

Image 2

Image 3

Image 4

(98)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Preise der für die Erzeugung von Stahl benötigten Rohstoffe, insbesondere Eisenerz und Schrott, im selben Zeitraum, in dem die Stahlpreise zu steigen begannen, ebenfalls drastisch gestiegen sind, wie im Erwägungsgrund (91) erläutert (siehe Abbildung 4). (59)

Image 5

(99)

Im OECD-Bericht heißt es, dass „die Preise der wichtigsten für die Erzeugung von Stahl benötigten Rohstoffe in der zweiten Jahreshälfte 2020 sprunghaft anstiegen, und ab Februar 2021 stiegen die Referenzpreise für Eisenerz, Kokskohle und Schrott um 97 %, 53 % bzw. 56 % gegenüber dem Vorjahr“ (61).

(100)

Diese Informationen bestätigen das Bild, das sich aus der Entwicklung der Schadensindikatoren in den Tabellen 1 bis 4 ergibt. Insbesondere trug der Preisanstieg in der zweiten Jahreshälfte 2020 zusammen mit Anzeichen einer Erholung der Nachfrage dazu bei, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gegenüber einer zuvor sehr negativen Lage verbesserte. Dieser Preisanstieg ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Union jedoch nicht, bis Ende 2020 wieder gewinnbringende Spannen zu erzielen. Dies ist zumindest teilweise auf den parallelen Preissprung bei den wichtigsten für die Erzeugung von Stahl benötigten Rohstoffen zurückzuführen.

(101)

In diesem Zusammenhang stellte die OECD fest, dass „trotz des starken Anstiegs der Stahlpreise die Preisspanne zwischen Stahl und den Rohstoffen, gemessen an der Differenz zwischen dem Stahlpreis und dem Preis für einen Korb von Stahl-Inputs, aufgrund des Anstiegs der Rohstoffpreise nicht gestiegen ist (Abbildung 9). Der Korb von Rohstoffpreisen, der zur Berechnung der Spannen herangezogen wird, lag im Februar 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 97 % höher.“ (62)

(102)

Wie aus den Abbildungen 1-3 hervorgeht, stellte die Kommission außerdem fest, dass der Anstieg der Stahlpreise nicht auf den Unionsmarkt beschränkt bleibt, sondern einem weitverbreiteten Trend auf den wichtigsten Stahlmärkten weltweit entspricht.

(103)

Dennoch erkannte die Kommission, wie Tabelle 14 zu entnehmen ist, dass im letzten Zeitraum der Maßnahme, d. h. ab dem 1. Juli 2020, in praktisch allen Warenkategorien noch umfangreiche zollfreie Kontingente aus verschiedenen Quellen verfügbar waren. (63) Folglich bewirkte die Schutzmaßnahme nicht, dass die Verwender in der Union ausschließlich bei Unionsherstellern Stahl zu den von diesen festgelegten Preisen beziehen konnten, ohne dass ihnen realistische (und zollfreie) Alternativen zur Versorgung zur Verfügung stünden. Im Gegenteil, die Verwender in der Union hatten die Möglichkeit, im Rahmen der für jede Warenkategorie verfügbaren Mengen zollfreier Kontingente Einfuhren aus anderen Ursprungsländern zu tätigen.

(104)

Die Kommission stellte ferner fest, dass einige Verwender in ihren Stellungnahmen anführten, an der Einfuhr größerer zollfreier Mengen bestimmter Ursprünge (die je nach der betreffenden Warenkategorie variieren würden) gehindert worden zu seien. Die Kommission stellte jedoch fest, dass eine der Bedingungen für die Durchsetzung einer Schutzmaßnahme darin besteht, dass die traditionellen Handelsströme sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Ursprünge weiterhin auf dem Unionsmarkt verfügbar bleiben. Dass möglicherweise ein bestimmtes Land sein länderspezifisches Zollkontingent in einer bestimmten Warenkategorie ausgeschöpft hat, aber in derselben Kategorie noch mehrere Mengen mit zollfreien Zollkontingenten für mehrere Ursprungsländer zur Verfügung stehen, bedeutet nicht, dass die Schutzmaßnahme zu einem unangemessenen Marktengpass führt.

(105)

Diese Tatsachen deuten daher stark darauf hin, dass die Schutzmaßnahme nicht die Ursache für den beobachteten Anstieg der Stahlpreise ist und dass sie auf dem Unionsmarkt insgesamt keinen Mangel an Stahl verursacht hat. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass zwischen der Schutzmaßnahme und der jüngsten Entwicklung der Stahlpreise kein direkter Zusammenhang besteht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die derzeit hohen Preise längerfristig anhalten werden, sobald sich der Markt an die Lage nach der COVID-19-Pandemie anpasst. (64)

5.2.3.   Mutmaßliche Lieferverzögerungen

(106)

Anschließend prüfte die Kommission die mutmaßlichen Verzögerungen, die der Stahlindustrie der Union bei der Versorgung des Unionsmarktes entstanden seien. (65) Aus der Untersuchung ging hervor, dass im letzten Abschnitt des Bezugszeitraums ein vorübergehendes Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage in der Union (sowie auf anderen Drittmärkten) bestand, als die Wirtschaft begann, sich von der Talsohle der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Rezession zu erholen. (66) In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Stahlerzeuger zunächst auf den plötzlichen und drastischen Nachfragerückgang im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie reagieren mussten. (67) Der Wirtschaftszweig der Union legte einen Teil seiner Kapazitäten still, um seine Fixkosten so weit wie möglich zu senken und die Verfügbarkeit der Kapazitäten an die bestehende Nachfrage anzupassen. Später, im weiteren Verlauf des Jahres 2020 und Anfang 2021, erfuhr die Nachfrage in einigen stahlverbrauchenden Sektoren, z. B. in der Automobilindustrie, eine rasche und plötzliche Erholung. (68)

(107)

Diese Situation entstand auch auf mehreren anderen Märkten weltweit. In diesem Zusammenhang heißt es in dem jüngsten Bericht der OECD: „Die auf dem Höhepunkt der Pandemie stillgelegten Stahlerzeugungskapazitäten konnten nicht schnell genug aktiviert werden, um der Erholung der Stahlnachfrage gerecht zu werden und die Lagerbestände aufzustocken, was zu einem raschen Anstieg der weltweiten Stahlpreise führte.“ (69)

(108)

In diesem Sinne stellte auch S&P Platts Global fest: „Abgesehen von China kam die Erzeugung von Rohstahl in wichtigen Ländern und Regionen nach den Lockdowns nur langsam wieder in Gang. Nach Angaben der World Steel Association ging die Erzeugung im Vergleich zum Vorjahr im März in Europa um 7,1 %, in Nordamerika um 8,9 % und in Indien um 8,6 % zurück. In den USA liegt die Kapazitätsauslastung der Stahlwerke immer noch bei nur rund 77 %, verglichen mit 80 % im März letzten Jahres vor Ausbruch der Pandemie. Japans METI prognostiziert in Japan eine Rohstahlerzeugung von 23,24 Mio. Tonnen im zweiten Quartal und damit einen Rückgang nach 23,67 Mio. t im ersten Quartal.“ (70) IHS Markit stellte ferner fest, dass „der Ofen wieder in Betrieb geht und stark ansteigende Einfuhren die Versorgungsengpässe mildern“. (71).

(109)

Um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, analysierte die Kommission die im Dossier enthaltenen Beweise für die Wiederaufnahme des Betriebs in den Produktionslinien, die der Wirtschaftszweig der Union während der Pandemie stillgelegt hatte.

(110)

Die im Dossier enthaltenen Beweise deuten auf eine stetige Erhöhung der auf dem Markt verfügbaren Kapazitäten durch Reaktivierung der im Jahr 2020 stillgelegten Öfen hin. (72) Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Beweise zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Union auf die wirtschaftliche Erholung in bestimmten nachgelagerten Wirtschaftszweigen im Jahr 2021 reagiert, was dazu führen dürfte, dass er größere Stahlmengen in kürzerer Zeit liefern kann, womit wieder ein Gleichgewicht auf dem Markt hergestellt werden dürfte. (73)

(111)

In diesem Zusammenhang wurde im OECD-Bericht ferner festgestellt, dass „die Stahlversorgung Ende des ersten Quartals 2021 voraussichtlich wieder ausreichen wird, um den Aufträgen nachzukommen“ (74). Ähnliche Prognosen finden sich in mehreren Fachveröffentlichungen. (75)

(112)

Die Kommission stellte daher fest, dass die Versorgungsprobleme, die nach der Wiederbelebung der Nachfrage aufgetreten waren, vorübergehender Natur waren und dass die sich vollziehende Wiederaufnahme stillgelegter Anlagen durch den Wirtschaftszweig der Union somit dazu beitragen sollte, dass die normalen Bedingungen für die Stahlversorgung von vor der Pandemie in einem akzeptablen, kurzen Zeitraum wiederhergestellt werden.

5.3.   Schlussfolgerungen

(113)

In einer kürzlich veröffentlichten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wurde bestätigt, wie wichtig ein starker und wettbewerbsfähiger Stahlsektor in der Union ist. In diesem Zusammenhang wurde dort darauf hingewiesen, dass in der Industriestrategie der EU auch anerkannt wird, dass „energieintensive Industrien für andere Wirtschaftszweige und die europäische Wirtschaft als Ganzes unverzichtbar sind“, und dass „die Stahlindustrie und andere energieintensive Wirtschaftszweige eine entscheidende Rolle bei der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen für ein breites Spektrum industrieller Systeme in Europa spielen“. (76)

(114)

In derselben Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen heißt es außerdem: „Stahl ist ein entscheidender Input für mehrere nachgelagerte Systeme wie Bauwesen, Mobilität und Automobilindustrie oder für Maschinenbauunternehmen. Die Daten zum Stahlverbrauch nach Branchen zeigen, dass 35 % des Stahlverbrauchs in der EU auf das Baugewerbe entfällt, 19 % auf die Automobilindustrie, jeweils 15 % auf den Maschinenbau und auf Metallwaren und 10 % auf Rohre. In diesen Branchen tätige Unternehmen, darunter viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU), beschäftigen Millionen Arbeitskräfte in Europa und hängen von der Stahlerzeugung in der EU ab.“ (77) In diesem Sinne wurde bereits 2016 in einer Mitteilung der Kommission betont: „Eine solide industrielle Basis ist eine wichtige Voraussetzung für Wirtschaftswachstum in Europa, die Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze und unsere Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt. Eine starke Stahlindustrie bietet die Grundlage für viele industrielle Wertschöpfungsketten.“ (78)

(115)

Die Kommission hat festgestellt, dass die für die Verlängerung einer Schutzmaßnahme notwendigen rechtlichen Anforderungen der Erforderlichkeit und der Anpassung erfüllt sind.

(116)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass eine Aufhebung der Schutzmaßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt wahrscheinlich zu einer plötzlichen Welle von Einfuhren führen würde, die die derzeit noch instabile finanzielle Lage der Stahlindustrie der Union ernsthaft verschlechtern würde. Eine solche Aufhebung würde die Erholung der Industrie der Union gefährden, und zwar gerade in dem Moment, in dem die Union sowie die Weltwirtschaft und der Welthandel nach der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Rezession wieder auf dem Wege der Besserung sind, die Lage vor der Pandemie aber noch nicht wiederhergestellt ist. Ein solcher Einfuhrschock wiederum birgt die Gefahr, dass die Bemühungen der Stahlindustrie der Union zunichtegemacht werden, sich an den stärker werdenden Importdruck anzupassen, der entsteht, indem die Marktdynamik durch zunehmende globale Überkapazitäten und staatliche Eingriffe ernsthaft verzerrt wird.

(117)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die jüngsten Erhöhungen der Stahlpreise auf dem Markt der Union nicht der Schutzmaßnahme der Union zurechenbar oder darauf zurückzuführen sind, da ähnlich hohe Preise auch auf anderen Märkten der Welt herrschen und große Mengen zollfreier Kontingente, die im Rahmen der Schutzmaßnahme verfügbar sind, immer noch ungenutzt bleiben.

(118)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission auch fest, dass weniger als eineinhalb Monate vor dem Ende des dritten Jahres der Maßnahme rund 11 Mio. Tonnen zollfreier Kontingente ungenutzt blieben, d. h. 36 % der gesamten Kontingente. (79) Dies zeigt, dass die Verwender in allen Warenkategorien die Möglichkeit hatten, ausreichend Stahl zollfrei aus mehreren Quellen zu beziehen, und dass die Schutzmaßnahme das tatsächliche Angebot weder mengenmäßig noch in Bezug auf den Ursprung über Gebühr eingeschränkt hat.

(119)

Zusammenfassend stellte die Kommission fest, dass die Nachteile eines Auslaufens der Schutzmaßnahme am 30. Juni 2021 eindeutig größer wären als die Vorteile, die eine Beendigung möglicherweise mit sich bringen könnte.

(120)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im allgemeinen Interesse der Union liegt, die Schutzmaßnahme zu verlängern.

6.   DER SCHUTZMAßNAHME UNTERLIEGENDE ENTWICKLUNGSLÄNDER

(121)

Die Liste der Entwicklungsländer, die weiterhin der Schutzmaßnahme unterliegen, bleibt gegenüber der Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2037 (80) der Kommission unverändert.

7.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(122)

Bei der Kommission gingen über 160 Anmerkungen und Gegenargumentationen von interessierten Parteien ein, darunter Stahlhersteller in der Union, Stahlverwender und -einführer in der Union, ausführende Hersteller und Regierungen von Drittländern. In diesem Abschnitt geht die Kommission auf die Vorbringen dieser interessierten Parteien ein. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie hat die Kommission die Forderungen nach Art und Inhalt gruppiert. Gegebenenfalls verweist die Kommission auf frühere Feststellungen in dieser Verordnung, in denen die meisten Vorbringen der interessierten Parteien bereits ausführlich behandelt wurden.

7.1.   Rechtliche Voraussetzungen für die Verlängerung einer Maßnahme

(123)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die rechtliche Anforderung eines Anstiegs der Einfuhren sei nicht erfüllt, da das Gesamtvolumen der Einfuhren im Bezugszeitraum zurückgegangen sei; unter diesen Umständen sei die Kommission nicht berechtigt, die Schutzmaßnahme zu verlängern. Darüber hinaus argumentierten einige Parteien, eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei nicht auf einen Anstieg der Einfuhren zurückzuführen. Andere Parteien machten geltend, dass aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie einschließlich eines Nachfragerückgangs eine Verlängerung der Maßnahme nicht gerechtfertigt sei. Schließlich brachten andere Parteien vor, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung einer Maßnahme dieselben seien wie für die Einführung einer ursprünglichen Maßnahme, und dass dies gestiegene Einfuhren, einen ursächlichen Zusammenhang und unvorhergesehene Entwicklungen umfasse.

(124)

Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die Anforderungen an die Verlängerung einer Schutzmaßnahme nach Artikel 7 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/478 – nämlich, dass sie erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu verhindern oder zu beseitigen, und dass laufende Anpassungen vorgenommen werden – keinen Anstieg der Einfuhren im Bezugszeitraum voraussetzen. Die Kommission stellte fest, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Schutzmaßnahmen mit einem Anstieg der Einfuhren und somit einer schweren Schädigung des Unionsinteresses zu rechnen wäre. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

7.2.   Ausbleibende Anpassungen des Wirtschaftszweigs der Union

(125)

Mehrere interessierte Parteien stellten in Zweifel, dass die Stahlindustrie der Union Anpassungen vornimmt, und brachten daher vor, dass diese rechtliche Anforderung nicht erfüllt sei.

(126)

Die Kommission verweist auf die in Abschnitt 3.2 beschriebenen Anpassungen. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen und Beispiele veranschaulichen, dass die Stahlindustrie der Union durch zahlreiche Maßnahmen, die auf Effizienz und Innovation abzielen, Anpassungen vornimmt. Deshalb folgte die Kommission diesen Vorbringen nicht.

(127)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, bei den Anpassungsmaßnahmen des Wirtschaftszweigs der Union handele es sich um Umstrukturierungsmaßnahmen während der Covid-19-Pandemie oder lediglich um reguläre Investitionen, die zum Teil durch die EU-Politik wie den europäischen Grünen Deal begründet seien, und nicht um Maßnahmen, die im Kontext der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Stahlindustrie der Union gegenüber ausländischer Konkurrenz ergriffen worden seien. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass Anpassungsmaßnahmen der Unternehmen in jedem Kontext in der Regel viele unterschiedliche Gründe haben und zugleich auf mehrere Ziele ausgerichtet sind. Im Falle der Schutzmaßnahmen zielten, wie im Abschnitt zu Anpassungen angegeben, einige der von der Stahlindustrie der Union vorgenommenen Anpassungen unter anderem auch darauf ab, Schocks und nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen der Pandemie abzufedern oder die umweltpolitischen Pflichten auf EU-Ebene zu erfüllen. Bei diesen Berichtigungen handelt es sich jedoch in jedem Fall um Maßnahmen zur Anpassung der Tätigkeiten der Stahlindustrie der Union an eine Situation mit einem höheren Einfuhrniveau und einem höheren Importdruck im Einklang mit den im selben Abschnitt beschriebenen industriepolitischen Leitlinien und Zielen der EU. Beispielsweise verfolgte Arvedi mit der Installation (81) eines neuen hocheffizienten Elektroofens in seiner Produktionslinie das Ziel, kosteneffizienter zu werden und gleichzeitig seine Kohlendioxidemissionen zu verringern. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass keine ausreichenden Beweise vorlagen, um diese Vorbringen zu rechtfertigen, und wies sie zurück.

7.3.   Kein Risiko einer Handelsumlenkung durch die Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232

(128)

Einige interessierte Parteien brachten vor, die Stahlmaßnahmen der USA nach Abschnitt 232 brächten nicht mehr das Risiko einer Handelsumlenkung mit sich, da sich der Markt in den letzten drei Jahren angepasst habe. Darüber hinaus führen einige Parteien an, die im Rahmen dieser Maßnahme geltenden Befreiungen würden das Risiko einer Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt in jedem Fall erheblich verringern. Weiter argumentierten einige Parteien, das Preisniveau in den USA sei deutlich höher als auf anderen Märkten, was eine Handelsumlenkung weniger wahrscheinlich mache.

(129)

In Bezug auf die Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 verweist die Kommission auf Tabelle 7, aus der hervorgeht, dass nach ihrer Einführung die Einfuhren in die USA drastisch zurückgegangen sind und dass andere Märkte diese überschüssigen Mengen nicht absorbiert haben. In Bezug auf die geltenden Befreiungen stellte die Kommission fest, dass sie in bestimmten Fällen, beispielsweise Kanada und Mexiko (die zu den größten Ausfuhrländern in die USA gehören) keine Auswirkungen auf das Risiko einer Handelsumlenkung haben, da diese Länder nur geringe Mengen Stahl in den Unionsmarkt ausführen. Die wichtigsten Stahlexportländer in die EU unterliegen weiterhin den Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 und verfügen über ausreichende Kapazitäten, um ihre Ausfuhren in die EU zu erhöhen. Die individuelle Analyse ihrer Ausfuhrleistung seit der Einführung der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 zeigt einen stetigen Rückgang. (82) Daher mindern mögliche Befreiungen das Risiko einer Handelsumlenkung nicht. Zuletzt entkräftet die Tatsache, dass die Preise in den USA höher sind, nicht die Feststellung, dass die Gefahr einer Handelsumlenkung fortbesteht. Tatsächlich weist die Kommission auf die Entwicklung der Einfuhren in die USA seit 2018 hin. Ein solcher massiver Rückgang der Einfuhren hängt zeitlich mit der Einführung der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 zusammen. Dass die Inlandspreise in den USA möglicherweise höher sind als auf anderen Märkten, war daher kein Hindernis dafür, dass die Einfuhren im Bezugszeitraum erheblich zurückgingen.

7.4.   Entwicklung von Überkapazitäten und Zusammenhang mit der Handelsumlenkung

(130)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die Überkapazitäten abnähmen und dass selbst wenn die Überkapazitäten im Stahlsektor fortbestünden, dies nicht automatisch zu Handelsumlenkungen auf den Unionsmarkt führe.

(131)

Die Kommission war der Auffassung, dass die Entwicklung der Überkapazitäten in den letzten Jahren klar ist, und verweist auf Abschnitt 3.1.2.d. Daher stehen Behauptungen, dass sie abgebaut würden, eindeutig im Widerspruch zur Beweislage. Zweitens widerspräche es angesichts des beschriebenen Kontextes – d. h. ein Rückgang der Ausfuhren in Drittländer, ein Rückgang des Inlandsverbrauchs, höhere Preise bei Ausfuhren in die Union im Vergleich zu anderen Märkten, die Tatsache, dass die EU der größte Einfuhrmarkt ist und somit große Mengen absorbieren kann, sowie das Ausfuhrverhalten im Rahmen des Zollkontingentsystems – jeder wirtschaftlichen Logik, zu bestreiten, dass die Ausfuhrländer einen klaren Anreiz haben, ihre Produktion und ihre Produktionskapazität zu erhöhen, um größere Mengen auf dem Unionsmarkt zu verkaufen. Daher stellte die Kommission fest, dass aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung vor dem Hintergrund festgestellter erheblicher weltweiter Überkapazitäten (einschließlich in den für Stahlausfuhren in die Union wichtigsten Ländern) die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass die Einfuhren in die Union im Falle des Auslaufens der Schutzmaßnahme erheblich zunehmen.

7.5.   Angaben zu bestimmten Warenkategorien

(132)

Mehrere interessierte Parteien beantragten, eine bestimmte Warenkategorie von der Maßnahme auszunehmen oder im Falle einer Verlängerung der Maßnahme dafür eine Sonderbehandlung zu gewähren. Die Argumente zur Stützung waren vielfältig.

(133)

Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass sich diese Untersuchung darauf beschränkte zu beurteilen, ob die Maßnahme in ihrer derzeitigen Form zeitlich verlängert werden sollte oder nicht. Die Untersuchung bezog sich daher nicht auf mögliche Änderungen der Funktionsweise der Maßnahme in Bezug auf einzelne Warenkategorien. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen, da sie im Rahmen dieser Untersuchung nicht relevant sind.

7.6.   Einfuhren aus einem bestimmten Land oder in einer bestimmten Warenkategorie sind nicht für eine Zunahme der Einfuhren/eine Schädigung/Überkapazitäten verantwortlich

(134)

Einige interessierte Parteien brachten vor, bestimmte Warenkategorien, unter anderem 1, 2, 3B, 4B, 6, 16, 18, 20, 21, 22, 24 und 25A, sollten im Falle einer Verlängerung vom Anwendungsbereich der Maßnahme ausgenommen werden, da entweder die Zollkontingente zu knapp bemessen seien, Zollkontingente ungenutzt geblieben seien oder die Einfuhrmengen der betroffenen Kategorie in letzter Zeit zurückgegangen seien.

(135)

Die Kommission erinnert daran, dass die Schutzmaßnahme weder gegen ein bestimmtes Ursprungsland noch gegen eine Warenkategorie gerichtet ist. Vielmehr gilt die Maßnahme für Einfuhren der betroffenen Ware (bestimmte Stahlerzeugnisse) aus zahlreichen Ursprungsländern. Daher widerspricht jede Forderung, die auf der Grundlage einzelner Länder oder Warenkategorien erhoben wird, dem Grundsatz der Maßnahme. Wie im Rahmen der ursprünglichen Schutzmaßnahme und wie in Abschnitt 3.1.1 erläutert, prüfte die Kommission die Lage auf der Grundlage der betroffenen Ware insgesamt (d. h. 26 Stahl-Warenkategorien) und bestätigte ihre Analyse auf der Grundlage von drei Produktfamilien.

7.7.   Einige Länder beantragten, aufgrund eines bilateralen Handelsabkommens mit der Europäischen Union von einer Verlängerung der Maßnahme ausgenommen zu werden

(136)

Einige Drittländer, darunter einige, mit denen die Union ein bilaterales Handelsabkommen geschlossen hat, ersuchten die Kommission, sie im Falle einer Verlängerung der Maßnahme davon auszunehmen. Einige dieser Länder führten spezifische Bestimmungen in ihren jeweiligen bilateralen Abkommen als Argument für eine solche Ausnahme an.

(137)

Die Kommission stellte fest, dass keines dieser Abkommen die Ausnahme von einer multilateralen Schutzmaßnahme wie der vorliegenden vorsieht. Daher bestätigte die Kommission, dass sie nach diesen bilateralen Abkommen rechtlich nicht verpflichtet ist, diese Länder von der Maßnahme auszunehmen, und wies diese Vorbringen entsprechend zurück.

7.8.   Gefahr von Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts

(138)

Einige interessierte Parteien brachten vor, die Ausfuhrländer seien berechtigt, einen Ausgleich zu fordern, und in Ermangelung einer Einigung die Wiederherstellung des Gleichgewichts gegenüber der Union anzustreben; daher sollte die Kommission die Schutzmaßnahme nicht verlängern.

(139)

In diesem Zusammenhang ist der Kommission der geltende Rechtsrahmen in den Fällen bekannt, in denen eine Maßnahme länger als drei Jahre dauert. Die Kommission erinnert jedoch daran, dass das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und die Verordnung (EU) 2015/478 eine Laufzeit von mehr als drei Jahren zulassen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Somit macht die Kommission, indem sie die Maßnahme über drei Jahre hinaus verlängert, wenn die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, von ihrem Recht nach den Regeln der WTO und der EU Gebrauch.

7.9.   Rechtswidrige Verlängerung der Maßnahme auf EU27-Basis

(140)

Einige interessierte Parteien brachten vor, da die ursprüngliche Maßnahme auf Daten der EU28 beruhe, wäre ihre Ausweitung auf EU27-Basis rechtswidrig.

(141)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die derzeitige Überprüfung auf der EU27 basiert. Keine interessierte Partei bestritt die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Schutzmaßnahme, die auf der Grundlage der damaligen EU28 eingeführt worden war. Der Anwendungsbereich der Schutzmaßnahme wurde bereits durch die Verordnung (EU) 2020/2037 (83) an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union angepasst. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

7.10.   Der durch Antidumping- und Ausgleichszölle gewährte Schutz ist für die Stahlindustrie der Union ausreichend

(142)

Einige interessierte Parteien brachten vor, Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen würden den Wirtschaftszweig der Union bereits ausreichend vor unfairen Einfuhren schützen und Schutzmaßnahmen böten einen zu weitgehenden Schutz, der dem Wirtschaftszweig der Union in seiner beherrschenden Stellung auf dem Unionsmarkt noch einen zusätzlichen Vorteil verschaffe.

(143)

Die Kommission erinnert daran, dass mit Antidumping- und Ausgleichszöllen gegen unlautere Handelspraktiken vorgegangen wird, während Schutzmaßnahmen eher das Problem erhöhter Mengen betreffen. Für Einfuhren, die sowohl Schutzmaßnahmen als auch Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen unterliegen, hat die Kommission die Verordnung für „doppelte Abhilfemaßnahmen“ (84) erlassen. Eine solche Verordnung stellt sicher, dass in Fällen, in denen die Einfuhren im Rahmen der Schutzmaßnahme das Volumen des zollfreien Zollkontingents übersteigen, die 25 % nicht mit dem geltenden Antidumping- und/oder Ausgleichszoll kumuliert werden, sodass sie sich nicht stärker auf den Handel auswirken als gewünscht. Aus diesen Gründen wies die Kommission die Einwände hinsichtlich doppelter Abhilfemaßnahmen zurück.

(144)

Außerdem reicht der mutmaßliche Schutz durch handelspolitische Schutzmaßnahmen der EU (Antidumping- und Ausgleichszölle) für die Zwecke der laufenden Schutzmaßnahmenuntersuchung nicht aus (siehe Abschnitt 3.1). Die meisten Schadensindikatoren verschlechterten sich im Bezugszeitraum erheblich.

(145)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/159 wird wie folgt geändert:

1)

In Artikel 10 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2024.“

2)

Anhang IV wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. June 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).

(2)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27) (im Folgenden „Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen“).

(4)  Bekanntmachung der Einleitung einer möglichen Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 50).

(5)  Die nichtvertraulichen Versionen der Fragebogenantworten stehen interessierten Parteien im zur Einsichtnahme bestimmten Dossier der Untersuchung zur Verfügung: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI (zugänglich für registrierte interessierte Parteien).

(6)  Am 8. April 2021 fand eine virtuelle Anhörung zwischen der Kommission und der russischen Regierung statt.

(7)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015).

(8)  https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI (zugänglich nur für registrierte interessierte Parteien).

(9)  Verfügbar auf der eigens für die Untersuchung eingerichteten Website der GD HANDEL (öffentlich zugänglich).

(10)  Vierteljährliche Daten für das Jahr 2020 sind in den Fragebogenantworten enthalten.

(11)  Da in den Fragebogenantworten nicht alle Stahlhersteller in der Union erfasst sind, wurde der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage der Verbrauchsdaten, Einfuhrdaten und Daten aus Fragebogenantworten berechnet.

(12)  Berechnet anhand der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union.

(13)  Erwägungsgrund 47 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen.

(14)  Siehe Erwägungsgrund 21 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen für eine vollständige Beschreibung der Produktfamilien.

(15)  Die in der Untersuchung herangezogenen Einfuhrdaten umfassen nicht die Einfuhren aus den Ländern, die ohne Bedingungen von der Schutzmaßnahme ausgenommen waren. Zu diesen Ausnahmen siehe Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen für Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1712 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 286 vom 14.11.2018, S. 17) für Südafrika und bestimmte andere afrikanische Länder, mit denen die EU Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „WPA“) geschlossen hat. Dies bedeutet, dass sich alle Feststellungen in dieser Untersuchung auf die weltweiten Einfuhren mit Ausnahme der Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern beziehen. Ebenso betreffen alle Feststellungen zu den Auswirkungen der Einfuhren – sowohl die im Bezugszeitraum bestehenden Einfuhren als auch die erwarteten Einfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Schutzmaßnahme – die weltweiten Einfuhren abzüglich der Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern.

(16)  Siehe Tabelle 2 der endgültigen Verordnung für ein umfassenderes Bild der Einfuhrentwicklung in den Vorjahren.

(17)  Die Kommission erinnert daran, dass sie in der Verordnung über vorläufige Schutzmaßnahmen zu dem Schluss gekommen war, dass bis Ende 2017 ein erheblicher Anstieg der Einfuhren in den Unionsmarkt zu verzeichnen war.

Darüber hinaus stieg der Anteil der Einfuhren im Vergleich zur Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen der Schutzmaßnahme erheblich (um durchschnittlich 16 % im Bezugszeitraum) im Vergleich zu den Jahren vor der Einführung der Maßnahme (2013-2017; sowohl individuell (höchstens 12 % in einem Jahr) als auch im Durchschnitt (10 %)). Die Produktionsdaten für den Zeitraum 2018-2020 sind Tabelle 1 zu entnehmen; für den Zeitraum 2013-2017 sind sie in Tabelle 5 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen enthalten.

(18)  Siehe Tabelle 2 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen.

(19)  Die Daten stammen von der eigens eingerichteten Website der Kommission, die täglich aktualisierte Informationen über jede Inanspruchnahme von Zollkontingenten enthält. Die dieser Analyse zugrunde liegenden Daten sind öffentlich zugänglich:

https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp.

(20)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 206 vom 30.6.2020, S. 27), siehe z. B die Erwägungsgründe 35, 36 und 80.

(21)  World Steel Report: „World Steel in Figures, 2020“, S. 25, abrufbar unter: World Steel Report. Siehe auch OECD, Steel Market Developments, 4.Quartal 2019, S. 24 und Tabelle 3, abrufbar unter: https://www.oecd.org/industry/ind/steel-market-developments-Q4-2020.pdf

(22)  Quelle: Internationale Handelskommission der Vereinigten Staaten (United States International Trade Commission) – https://dataweb.usitc.gov/.

(23)  Bei diesen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Ländern handelt es sich um China, Indien, (die Republik) Korea, Russland, Taiwan, die Türkei und die Ukraine. Das Vereinigte Königreich gehört ebenfalls zu den wichtigsten Ausfuhrländern. Da es jedoch im Bezugszeitraum noch Mitglied der Europäischen Union war, wurde es bei einer rückblickenden Prüfung der Einfuhrdaten von Drittländern nicht berücksichtigt.

(24)  In dieser Datenbank werden statistische Informationen erfasst, die von den nationalen zollstatistischen Ämtern der einzelnen Länder bereitgestellt werden.

(25)  Dieser allgemein rückläufige Ausfuhrtrend wurde von der OECD auch auf breiterer Ebene bestätigt, d. h. auch für Stahlerzeugnisse abseits der betroffenen Ware. Siehe OECD, Steel Market Developments, 4.Quartal 2020, Tabellen 3, 4 und 5. Dieser allgemeine Trend wird auch in den Tabellen 6 und 7 desselben Dokuments bestätigt, die die Entwicklung der Einfuhren in die größten Stahleinfuhrländer (Tabelle 6) und die Einfuhren in andere wichtige Stahl erzeugende Volkswirtschaften (Tabelle 7) zeigen, sowie in Abbildung 8 (S. 32). Abrufbar unter: https://www.oecd.org/industry/ind/steel-market-developments-Q4-2020.pdf

(26)  Die für die Union im Hinblick auf die betroffene Ware wichtigsten Stahl ausführenden Länder.

(27)  Quelle: CRU-Datenbank. Daten verfügbar für die folgenden wichtigsten Stahlerzeugerländer: Ägypten, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, China, Indien, Iran, Japan, Kanada, Nordmazedonien, Mexiko, Moldau, Russland, Schweiz, Serbien, Südkorea, Taiwan, Türkei, Ukraine und Vietnam; sowie für die folgende Gruppe von Warenkategorien: warmgewalztes Coil und Blech, kaltgewalztes Coil, feuerverzinkter Stahl (HDG), elektrolytisch verzinktes Coil (EZ), Weißblech, Quartoblech, Betonstabstahl, Walzdraht, Stabstahl, Baustahlprofile und Bahnmaterial.

(28)  Diese Tabelle soll einen allgemeinen Überblick über die Entwicklung des Verbrauchs für einige der in der Union und auf den weltweit wichtigsten Stahlmärkten maßgebliche Warenkategorien geben. Wie aus der Tabelle hervorgeht, beziehen sich die Daten nicht auf die betroffene Ware insgesamt.

(29)  Siehe OECD, „Steel Market developments“ im 2. Quartal 2021 vom 1. März 2021, Seite 28, Erwägungsgrund 53.

(30)  Ebd. in Erwägungsgrund 55.

(31)  Globales Forum zu Stahlüberkapazitäten, Ministerbericht 2020, Erwägungsgrund 17.

(32)  Ebd. in Erwägungsgrund 23.

(33)  Ebd. in Erwägungsgrund 24 (einschließlich Abbildung 5).

(34)  Quelle: CRU-Datenbank für die Jahre 2018 - 2020, insbesondere die Zahlen zur Überkapazität im Vergleich zu Verbrauch und Produktion. https://www.crugroup.com/analysis/steel/ (Zugang mit Abonnement).

(35)  Siehe die Erwägungsgründe 99 bis 110 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen.

(36)  OECD, Steel trade and trade policy developments, 24. Februar 2021, Anhang A.

(37)  Notice of determination 2020/06: safeguard measures on certain steel products – application of tariff rate quotas - GOV.UK (www.gov.uk).

(38)  Siehe Abschnitt 3.1.2.c.

(39)  Quelle der Rohdaten: Global Trade Atlas (GTA), https://www.gtis.com/gta/. Die Zahlen betreffen Ausfuhren aus den für die EU wichtigsten Stahl ausführenden Ländern, nämlich China, Indien, Russland, Südkorea, Taiwan, die Türkei und die Ukraine, für den Zeitraum 2015-2020. (Das Vereinigte Königreich wurde nicht einbezogen, da es zwar eines der 8 für die Union wichtigsten Ausfuhrländer, im Bewertungszeitraum aber noch ein EU-Mitgliedstaat war).

(40)  Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2013 (C(2013) 0407 final).

(41)  ©McKinsey & Company, Metals and Mining Practice, Januar 2018. Abrufbar unter: https://www.mckinsey.com/~/media/mckinsey/industries/metals%20and%20mining/our%20insights/the%20current%20capacity%20shake%20up%20in%20steel%20and%20how%20the%20industry%20is%20adapting/the-current-capacity-shake-up-in-steel-and-how-the-industry-is-adapting.pdf.

(42)  Mitteilung der Kommission vom 16. März 2016 (C(2016) 0155 final).

(43)  Siehe z. B. die Ankündigung von ArcelorMittal vom 8. Oktober 2020, den Krakauer Hochofen und das Stahlwerk in Polen dauerhaft zu schließen, abrufbar unter: https://www.spglobal.com/platts/en/market-insights/latest-news/metals/100820-arcelormittal-to-permanently-close-krakow-furnace-and-steel-plant-in-poland.

Siehe auch die Ankündigung von Bekaert: https://www.bekaert.com/en/about-us/news-room/news/bekaert-announces-restructuring-plans-belgium; Stellenabbau bei Productos Tubulares (siehe offene Fassung der Fragebogenantwort) sowie die Ankündigung von Outokumpu, seine Gesamtbeschäftigtenzahl zu reduzieren (Anhang 32 der Stellungnahme von EUROFER).

(44)  Siehe Aperam Leadership Journey®, Finanzieller Zwischenbericht (1. Halbjahr bis 30. Juni 2020), Seiten 12-14, abrufbar unter: https://www.aperam.com/sites/default/files/documents/Aperam%20Half%20Year%202020.pdf.

(45)  Siehe z. B. die offene Fassung der von Thyssenkrupp übermittelten Fragebogenantworten und Anhänge.

(46)  Eine ausführliche Beschreibung der Projekte von ArcelorMittal und relevante Pressemitteilungen sind in Anhang 18 der Stellungnahme von EUROFER enthalten.

(47)  Siehe z. B. die offene Fassung der von Voestalpine übermittelten Fragebogenantworten.

(48)  Siehe das umfassende Umstrukturierungsprogramm von Salzgitter, abrufbar unter

https://www.salzgitter-ag.com/en/company/strategy.html; außerdem hier zu den Investitionen von Salzgitter Mannesman betreffend Präzisionsstahlrohre: https://www.ndt.net/search/docs.php3?id=24381

(49)  Mitteilung der Kommission vom 10.3.2020 (C(2020) 102 final).

(50)  Mitteilung der Kommission vom 5.5.2021 (C(2021) 350 final).

(51)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 5.5.2021, SWD(2021) 353 final.

(52)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Towards Competitive and Clean European Steel“ (Der Weg in Richtung einer wettbewerbsfähigen und sauberen Stahlbranche), SWD (2021) 353 final vom 5.5.2021.

(53)  Die Kommission erinnerte daran, dass sie die bisherigen Handelsströme (Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 2015 bis 2017) bei Inkrafttreten der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen bereits um 5 % erhöht hatte.

(54)  Auf der Grundlage einer Zusammenstellung der Daten, die am Ende des jeweiligen Zeitraums in der Datenbank verfügbar sind.

(55)  Vgl. Gegenargumentation von EUROFER, S. 37-39.

(56)  Siehe OECD, „Steel Market developments“ im 2. Quartal 2021 vom 1. März 2021, Abbildungen 3, 4 und 5.

(57)  Quelle: S&P Global Platts, ©2021 von S&P Global, Inc. – Daten bis zum 11. Mai 2021.

(58)  Die Auswahl dieser Kategorien soll nicht erschöpfend sein, doch mit ihr können die von mehreren interessierten Parteien (hauptsächlich Verwendern) angeführten Preisentwicklungen bestätigt werden, da diese Kategorien in Bezug auf die Einfuhrmengen zu den wichtigsten gehören und auch zwei Produktfamilien – Flacherzeugnisse (Kategorien 1 und 4) und Langerzeugnisse (Kategorie 13) – betreffen.

(59)  Ebd., S. 24, Abschnitt 6.2. Siehe auch: Steel Plats Global, „Fundamentals support strong iron ore prices in 2021: Platts Analytics“ vom 4. Mai 2021: https://www.spglobal.com/platts/en/market-insights/latest-news/metals/050421-fundamentals-support-strong-iron-ore-prices-in-2021-platts-analytics (zuletzt abgerufen am 12. Mai 2021); Financial Times, „Iron ore price leaps 10% on hopes of global economic recovery“ vom 10. Mai 2021: https://www.ft.com/content/e4c5d29b-51c2-4e8c-b87a-ad6cac924476 (zuletzt abgerufen am 12. Mai 2021); Argus Media, „Australia extends forecasts for iron ore price strength“ vom 11. Mai 2021:https://www.argusmedia.com/en/news/2213766-australia-extends-forecasts-for-iron-ore-price-strength?backToResults=true (zuletzt abgerufen am 12. Mai 2021); Kallanish, „Scrap exceeds $500 in Turkey“ vom 12. Mai 2021: https://www.kallanish.com/en/steel-news/market-reports/article-details/scrap-price-exceeds-dollar500t-in-turkey-0521/ (zuletzt abgerufen am 12. Mai 2021). Siehe auch den starken Anstieg der Transportkosten, S&P Global Platts, „High container freight rates leave commodity traders scrambling for alternatives“ vom 25. März 2021: https://www.spglobal.com/platts/en/market-insights/latest-news/shipping/032521-high-container-freight-rates-leave-commodity-traders-scrambling-for-alternatives.

(60)  Entnommen aus Steel Plats Global, „Fundamentals support strong iron ore prices in 2021: Platts Analytics“ vom 4. Mai 2021, abrufbar unter: https://www.spglobal.com/platts/en/market-insights/latest-news/metals/050421-fundamentals-support-strong-iron-ore-prices-in-2021-platts-analytics (zuletzt abgerufen am 15. Mai 2021).

(61)  Siehe OECD, „Steel Market developments“ im 2. Quartal 2021 vom 1. März 2021, S. 24.

(62)  Ebd., S. 27.

(63)  Siehe auch S&P Global Platts, „Galvanized sheet supply squeeze, short imports leave EU buyers stranded“ vom 14. Mai 2021:Galvanized sheet supply squeeze, short imports leave EU buyers stranded - EUROMETAL (zuletzt abgerufen am 15. Mai 2021).

(64)  Siehe Fitch Ratings, „Global Steel Price Rally Will Be Short-Lived“ vom 2. Februar 2021: https://www.fitchratings.com/research/corporate-finance/global-steel-price-rally-will-be-short-lived-02-02-2021 (zuletzt abgerufen am 12. Mai 2021). Siehe auch IHS Markit, Steel Price Forecast and Market Outlook: https://ihsmarkit.com/solutions/steel-forecast.html (zuletzt abgerufen am 25. Mai 2021).

(65)  Behauptungen mehrerer interessierter Parteien.

(66)  Siehe Global Market Outlook vom Dezember 2020 und Global Market Outlook vom April 2021, S&P Global Platts (zuletzt abgerufen am 18. Mai 2021).

(67)  Siehe Angaben zum Verbrauch in Tabelle 2.

(68)  Siehe Erklärungen der Vereinigung europäischer Automobilhersteller (ACEA) vom 3. Februar 2020 (https://www.acea.be/press-releases/article/covid-stakes-are-high-for-european-automotive-recovery-new-facts-and-figure) und vom 30. Juli 2020 (https://www.acea.be/press-releases/article/eu-car-sales-covid-recovery-expected-to-start-in-2021-auto-industry-says).

(69)  Siehe OECD, „Steel Market developments“ im 2. Quartal 2021 vom 1. März 2021, S. 21.

(70)  Siehe S&P Global Platts vom 16. April 2021, „Trade Review: Global steel imbalances present export opportunities in Q2“: https://www.spglobal.com/platts/en/market-insights/latest-news/metals/041621-trade-review-global-steel-imbalances-present-export-opportunities-in-q2 (zuletzt abgerufen am 21. Mai 2021).

(71)  Siehe IHS Markit, Steel Price Forecast and Market Outlook: https://ihsmarkit.com/solutions/steel-forecast.html (zuletzt abgerufen am 25. Mai 2021).

(72)  Siehe Beweisstück 6 der Gegenargumentation von EUROFER mit Informationen aus externen Quellen, die den Wiederanlauf mehrerer Öfen bei verschiedenen Unionsherstellern in den letzten Monaten bestätigen.

(73)  Siehe auch Global Market Outlook vom Dezember 2020 und vom April 2021, S&P Global Platts (zuletzt abgerufen am 18. Mai 2021).

(74)  Siehe OECD, „Steel Market developments“ im 2. Quartal 2021 vom 1. März 202, S. 22.

(75)  Siehe S&P Global Platts, “ Steel supply should start to ease toward mid-year as production is restored” vom 16. April 2021, „Trade Review: Global steel imbalances present export opportunities in Q2“: https://www.spglobal.com/platts/en/market-insights/latest-news/metals/041621-trade-review-global-steel-imbalances-present-export-opportunities-in-q2 (zuletzt abgerufen am 21. Mai 2021). Siehe auch Fitch Ratings „High EU Carbon Prices to Weigh on Steelmakers’ Profitability“ vom 12. Mai 2021, https://www.fitchratings.com/research/corporate-finance/high-eu-carbon-prices-to-weigh-on-steelmakers-profitability-12-05-2021 (zuletzt abgerufen am 23. Mai 2021).

(76)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Towards Competitive and Clean European Steel“ (Der Weg in Richtung einer wettbewerbsfähigen und sauberen Stahlbranche), SWD (2021) 353 final vom 5.5.2021, S. 2.

(77)  Ebd., S. 3.

(78)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: „Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa“, COM(2016) 155 final vom 16.3.2016, S. 2.

(79)  Diese hohen ungenutzten Zollkontingentsmengen über alle Kategorien hinweg gab es in unterschiedlichem Ausmaß seit der Einführung einer vorläufigen Schutzmaßnahme am 18. Juli 2018. Ein „Zeitraum“ oder „Jahr“ im Rahmen der Schutzmaßnahme umfasst: Zeitraum/Jahr 1: 18. Juli 2018 – 30. Juni 2019, Zeitraum/Jahr 2: 1. Juli 2019 – 30. Juni 2020, Zeitraum/Jahr 3: 1. Juli 2020 – 30. Juni 2021.

(80)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2037 der Kommission vom 10. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 32).

(81)  Eine ausführliche Beschreibung dieses Projekts findet sich in Anhang 19 der Stellungnahme von EUROFER: „Start-up of the new Tenova Consteel® EAF at Arvedi Plant, Cremona, Italy - TENOVA.pdf“.

(82)  Siehe die Entwicklung der Einfuhren in Tabelle 9.

(83)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2037 der Kommission vom 10. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse, ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 32.

(84)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten (ABl. L 227 vom 3.9.2021, S. 1).


ANHANG

„Anhang IV

IV.1 – Mengen der Zollkontingente

Warennummer

Warenkategorie

KN-Codes

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Zusätzlicher Zollsatz

Laufende Nummer

Vom 1.7.2021 bis zum 30.9.2021

Vom 1.10.2021 bis zum 31.12.2021

Vom 1.1.2022 bis zum 31.3.2022

Vom 1.4.2022 bis zum 30.6.2022

Vom 1.7.2022 bis zum 30.9.2022

Vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2022

Vom 1.1.2023 bis zum 31.3.2023

Vom 1.4.2023 bis zum 30.6.2023

Vom 1.7.2023 bis zum 30.9.2023

Vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2023

Vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024

Vom 1.4.2024 bis zum 30.6.2024

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

1

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 99 , 7208 53 90 , 7208 54 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , 7212 60 00 , 7225 19 10 , 7225 30 10 , 7225 30 30 , 7225 30 90 , 7225 40 15 , 7225 40 90 , 7226 19 10 , 7226 91 20 , 7226 91 91 , 7226 91 99

Russische Föderation

416 848,18

416 848,18

407 786,27

412 317,22

429 353,63

429 353,63

420 019,85

424 686,74

442 234,24

442 234,24

432 620,45

437 427,34

25  %

09.8966

Türkei

330 387,67

330 387,67

323 205,33

326 796,50

340 299,30

340 299,30

332 901,49

336 600,40

350 508,28

350 508,28

342 888,54

346 698,41

25  %

09.8967

Indien

169 717,08

169 717,08

166 027,58

167 872,33

174 808,60

174 808,60

171 008,41

172 908,50

180 052,85

180 052,85

176 138,66

178 095,76

25  %

09.8968

Republik Korea

135 867,52

135 867,52

132 913,87

134 390,70

139 943,54

139 943,54

136 901,29

138 422,42

144 141,85

144 141,85

141 008,33

142 575,09

25  %

09.8969

Vereinigtes Königreich

120 514,16

120 514,16

117 894,29

119 204,23

124 129,59

124 129,59

121 431,12

122 780,35

127 853,48

127 853,48

125 074,05

126 463,76

25  %

09.8976

Serbien

119 634,36

119 634,36

117 033,62

118 333,99

123 223,40

123 223,40

120 544,63

121 884,01

126 920,10

126 920,10

124 160,96

125 540,53

25  %

09.8970

Andere Länder

1 020 975,90

1 020 975,90

998 780,77

1 009 878,34

1 051 605,18

1 051 605,18

1 028 744,20

1 040 174,69

1 083 153,33

1 083 153,33

1 059 606,52

1 071 379,93

25  %

 (1)

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7209 90 20 , 7209 90 80 , 7211 23 20 , 7211 23 30 , 7211 23 80 , 7211 29 00 , 7211 90 20 , 7211 90 80 , 7225 50 20 , 7225 50 80 , 7226 20 00 , 7226 92 00

Indien

150 937,31

150 937,31

147 656,06

149 296,69

155 465,43

155 465,43

152 085,74

153 775,59

160 129,39

160 129,39

156 648,32

158 388,85

25  %

09 8801

Republik Korea

87 540,62

87 540,62

85 637,56

86 589,09

90 166,83

90 166,83

88 206,69

89 186,76

92 871,84

92 871,84

90 852,89

91 862,36

25  %

09.8802

Vereinigtes Königreich

80 906,72

80 906,72

79 147,88

80 027,30

83 333,92

83 333,92

81 522,32

82 428,12

85 833,94

85 833,94

83 967,99

84 900,96

25  %

09.8977

Ukraine

67 209,91

67 209,91

65 748,82

66 479,37

69 226,21

69 226,21

67 721,29

68 473,75

71 302,99

71 302,99

69 752,93

70 527,96

25  %

09 8803

Brasilien

43 002,88

43 002,88

42 068,04

42 535,46

44 292,97

44 292,97

43 330,08

43 811,52

45 621,76

45 621,76

44 629,98

45 125,87

25  %

09.8804

Serbien

38 107,42

38 107,42

37 279,00

37 693,21

39 250,64

39 250,64

38 397,37

38 824,00

40 428,16

40 428,16

39 549,29

39 988,72

25  %

09.8805

Andere Länder

265 739,79

265 739,79

259 962,84

262 851,32

273 711,99

273 711,99

267 761,73

270 736,86

281 923,35

281 923,35

275 794,58

278 858,96

25  %

 (2)

3.A

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 16 10 , 7209 17 10 , 7209 18 10 , 7209 26 10 , 7209 27 10 , 7209 28 10

Russische Föderation

350,64

350,64

343,02

346,83

361,16

361,16

353,31

357,24

372,00

372,00

363,91

367,95

25  %

09.8808

Vereinigtes Königreich

300,46

300,46

293,93

297,19

309,47

309,47

302,74

306,11

318,76

318,76

311,83

315,29

25  %

09.8978

Islamische Republik Iran

153,51

153,51

150,17

151,84

158,11

158,11

154,67

156,39

162,86

162,86

159,31

161,08

25  %

09.8809

Republik Korea

124,95

124,95

122,24

123,59

128,70

128,70

125,90

127,30

132,56

132,56

129,68

131,12

25  %

09.8806

Andere Länder

757,52

757,52

741,05

749,28

780,24

780,24

763,28

771,76

803,65

803,65

786,18

794,91

25  %

 (3)

3.B

7225 19 90 , 7226 19 80

Russische Föderation

35 467,36

35 467,36

34 696,33

35 081,85

36 531,38

36 531,38

35 737,22

36 134,30

37 627,33

37 627,33

36 809,34

37 218,33

25  %

09 8811

Republik Korea

21 197,70

21 197,70

20 736,88

20 967,29

21 833,63

21 833,63

21 358,98

21 596,30

22 488,64

22 488,64

21 999,75

22 244,19

25  %

09.8812

Volksrepublik China

16 317,74

16 317,74

15 963,01

16 140,38

16 807,27

16 807,27

16 441,90

16 624,59

17 311,49

17 311,49

16 935,16

17 123,32

25  %

09.8813

Taiwan

12 242,39

12 242,39

11 976,25

12 109,32

12 609,66

12 609,66

12 335,54

12 472,60

12 987,95

12 987,95

12 705,60

12 846,77

25  %

09.8814

Andere Länder

6 343,40

6 343,40

6 205,50

6 274,45

6 533,71

6 533,71

6 391,67

6 462,69

6 729,72

6 729,72

6 583,42

6 656,57

25  %

 (4)

4.A

Bleche mit metallischem Überzug

TARIC-Codes: 7210410020 , 7210410030 , 7210490020 , 7210490030 , 7210610020 , 7210610030 , 7210690020 , 7210690030 , 7212300020 , 7212300030 , 7212506120 , 7212506130 , 7212506920 , 7212506930 , 7225920020 , 7225920030 , 7225990011 , 7225990022 , 7225990023 , 7225990041 , 7225990045 , 7225990091 , 7225990092 , 7225990093 , 7226993010 , 7226993030 , 7226997011 , 7226997013 , 7226997091 , 7226997093 , 7226997094

Republik Korea

41 143,14

41 143,14

40 248,72

40 695,93

42 377,43

42 377,43

41 456,18

41 916,81

43 648,76

43 648,76

42 699,87

43 174,31

25  %

09 8816

Indien

49 651,09

49 651,09

48 571,72

49 111,41

51 140,63

51 140,63

50 028,87

50 584,75

52 674,84

52 674,84

51 529,74

52 102,29

25  %

09.8817

Vereinigtes Königreich

32 719,57

32 719,57

32 008,27

32 363,92

33 701,16

33 701,16

32 968,52

33 334,84

34 712,19

34 712,19

33 957,58

34 334,88

25  %

09.8979

Andere Länder

515 437,29

515 437,29

504 232,13

509 834,71

530 900,41

530 900,41

519 359,09

525 129,75

546 827,42

546 827,42

534 939,87

540 883,64

25  %

 (5)

4.B

KN-Codes: 7210 20 00 , 7210 30 00 , 7210 90 80 , 7212 20 00 , 7212 50 20 , 7212 50 30 , 7212 50 40 , 7212 50 90 , 7225 91 00 , 7226 99 10 TARIC-Codes: 7210410080 , 7210490080 , 7210610080 , 7210690080 , 7212300080 , 7212506180 , 7212506980 , 7225920080 , 7225990025 , 7225990095 , 7226993090 , 7226997019 , 7226997096

Volksrepublik China

118 740,90

118 740,90

116 159,58

117 450,24

122 303,13

122 303,13

119 644,36

120 973,74

125 972,22

125 972,22

123 233,69

124 602,96

25  %

09 8821

Republik Korea

147 586,85

147 586,85

144 378,44

145 982,65

152 014,46

152 014,46

148 709,80

150 362,13

156 574,89

156 574,89

153 171,09

154 872,99

25  %

09 8822

Indien

70 861,27

70 861,27

69 320,81

70 091,04

72 987,11

72 987,11

71 400,43

72 193,77

75 176,72

75 176,72

73 542,44

74 359,58

25  %

09 8823

Vereinigtes Königreich

32 719,57

32 719,57

32 008,27

32 363,92

33 701,16

33 701,16

32 968,52

33 334,84

34 712,19

34 712,19

33 957,58

34 334,88

25  %

09 8980

Andere Länder

23 414,67

23 414,67

22 905,65

23 160,16

24 117,11

24 117,11

23 592,82

23 854,97

24 840,62

24 840,62

24 300,61

24 570,61

25  %

 (6)

5

Bleche mit organischem Überzug

7210 70 80 , 7212 40 80

Indien

72 733,52

72 733,52

71 152,36

71 942,94

74 915,53

74 915,53

73 286,93

74 101,23

77 162,99

77 162,99

75 485,54

76 324,26

25  %

09 8826

Republik Korea

65 734,04

65 734,04

64 305,04

65 019,54

67 706,06

67 706,06

66 234,19

66 970,13

69 737,25

69 737,25

68 221,22

68 979,23

25  %

09 8827

Vereinigtes Königreich

32 273,02

32 273,02

31 571,43

31 922,23

33 241,21

33 241,21

32 518,58

32 879,90

34 238,45

34 238,45

33 494,13

33 866,29

25  %

09 8981

Taiwan

21 067,46

21 067,46

20 609,47

20 838,47

21 699,48

21 699,48

21 227,76

21 463,62

22 350,47

22 350,47

21 864,59

22 107,53

25  %

09 8828

Türkei

14 544,98

14 544,98

14 228,79

14 386,89

14 981,33

14 981,33

14 655,65

14 818,49

15 430,77

15 430,77

15 095,32

15 263,05

25  %

09 8829

Andere Länder

39 845,48

39 845,48

38 979,27

39 412,38

41 040,85

41 040,85

40 148,65

40 594,75

42 272,07

42 272,07

41 353,11

41 812,59

25  %

 (7)

6

Weißblecherzeugnisse

7209 18 99 , 7210 11 00 , 7210 12 20 , 7210 12 80 , 7210 50 00 , 7210 70 10 , 7210 90 40 , 7212 10 10 , 7212 10 90 , 7212 40 20

Volksrepublik China

102 651,92

102 651,92

100 420,36

101 536,14

105 731,48

105 731,48

103 432,97

104 582,22

108 903,42

108 903,42

106 535,96

107 719,69

25  %

09 8831

Vereinigtes Königreich

37 442,67

37 442,67

36 628,69

37 035,68

38 565,95

38 565,95

37 727,56

38 146,75

39 722,92

39 722,92

38 859,38

39 291,15

25  %

09 8982

Serbien

20 605,18

20 605,18

20 157,24

20 381,21

21 223,33

21 223,33

20 761,95

20 992,64

21 860,03

21 860,03

21 384,81

21 622,42

25  %

09 8832

Republik Korea

14 904,85

14 904,85

14 580,83

14 742,84

15 352,00

15 352,00

15 018,26

15 185,13

15 812,56

15 812,56

15 468,81

15 640,68

25  %

09.8833

Taiwan

12 392,30

12 392,30

12 122,90

12 257,60

12 764,07

12 764,07

12 486,59

12 625,33

13 146,99

13 146,99

12 861,18

13 004,09

25  %

09 8834

Andere Länder

34 348,50

34 348,50

33 601,80

33 975,15

35 378,96

35 378,96

34 609,85

34 994,40

36 440,33

36 440,33

35 648,15

36 044,24

25  %

 (8)

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60 ,

Ukraine

220 959,54

220 959,54

216 156,07

218 557,80

227 588,32

227 588,32

222 640,75

225 114,54

234 415,97

234 415,97

229 319,97

231 867,97

25  %

09 8836

Republik Korea

90 484,11

90 484,11

88 517,06

89 500,58

93 198,63

93 198,63

91 172,57

92 185,60

95 994,59

95 994,59

93 907,75

94 951,17

25  %

09 8837

Russische Föderation

76 413,23

76 413,23

74 752,08

75 582,66

78 705,63

78 705,63

76 994,64

77 850,14

81 066,80

81 066,80

79 304,48

80 185,64

25  %

09 8838

Indien

50 218,77

50 218,77

49 127,06

49 672,91

51 725,33

51 725,33

50 600,87

51 163,10

53 277,09

53 277,09

52 118,89

52 697,99

25  %

09 8839

Vereinigtes Königreich

50 201,69

50 201,69

49 110,35

49 656,02

51 707,74

51 707,74

50 583,66

51 145,70

53 258,97

53 258,97

52 101,17

52 680,07

25  %

09 8983

Andere Länder

304 534,67

304 534,67

297 914,36

301 224,52

313 670,71

313 670,71

306 851,79

310 261,25

323 080,84

323 080,84

316 057,34

319 569,09

25  %

 (9)

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00

Andere Länder

95 423,22

95 423,22

93 348,80

94 386,01

98 285,92

98 285,92

96 149,27

97 217,59

101 234,50

101 234,50

99 033,75

100 134,12

25  %

 (10)

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

Republik Korea

45 936,49

45 936,49

44 937,87

45 437,18

47 314,59

47 314,59

46 286,01

46 800,30

48 734,02

48 734,02

47 674,59

48 204,31

25  %

09 8846

Taiwan

42 598,45

42 598,45

41 672,39

42 135,42

43 876,40

43 876,40

42 922,57

43 399,48

45 192,69

45 192,69

44 210,24

44 701,47

25  %

09 8847

Indien

28 471,37

28 471,37

27 852,43

28 161,90

29 325,51

29 325,51

28 688,00

29 006,76

30 205,28

30 205,28

29 548,64

29 876,96

25  %

09 8848

Vereinigte Staaten

23 164,35

23 164,35

22 660,78

22 912,56

23 859,28

23 859,28

23 340,60

23 599,94

24 575,06

24 575,06

24 040,82

24 307,94

25  %

09 8849

Türkei

19 275,63

19 275,63

18 856,60

19 066,12

19 853,90

19 853,90

19 422,30

19 638,10

20 449,52

20 449,52

20 004,97

20 227,24

25  %

09 8850

Malaysia

12 211,97

12 211,97

11 946,49

12 079,23

12 578,33

12 578,33

12 304,89

12 441,61

12 955,68

12 955,68

12 674,04

12 814,86

25  %

09 8851

Andere Länder

48 986,92

48 986,92

47 921,98

48 454,45

50 456,53

50 456,53

49 359,64

49 908,08

51 970,22

51 970,22

50 840,43

51 405,33

25  %

 (11)

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 21 10 , 7219 21 90

Volksrepublik China

4 549,32

4 549,32

4 450,42

4 499,87

4 685,80

4 685,80

4 583,94

4 634,87

4 826,38

4 826,38

4 721,46

4 773,92

25  %

09 8856

Indien

1 929,86

1 929,86

1 887,91

1 908,88

1 987,76

1 987,76

1 944,54

1 966,15

2 047,39

2 047,39

2 002,88

2 025,13

25  %

09 8857

Vereinigtes Königreich

796,12

796,12

778,81

787,46

820,00

820,00

802,17

811,09

844,60

844,60

826,24

835,42

25  %

09 8984

Taiwan

735,01

735,01

719,03

727,02

757,06

757,06

740,60

748,83

779,77

779,77

762,82

771,29

25  %

09 8858

Andere Länder

964,37

964,37

943,41

953,89

993,30

993,30

971,71

982,51

1 023,10

1 023,10

1 000,86

1 011,98

25  %

 (12)

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 30 00 , 7214 91 10 , 7214 91 90 , 7214 99 31 , 7214 99 39 , 7214 99 50 , 7214 99 71 , 7214 99 79 , 7214 99 95 , 7215 90 00 , 7216 10 00 , 7216 21 00 , 7216 22 00 , 7216 40 10 , 7216 40 90 , 7216 50 10 , 7216 50 91 , 7216 50 99 , 7216 99 00 , 7228 10 20 , 7228 20 10 , 7228 20 91 , 7228 30 20 , 7228 30 41 , 7228 30 49 , 7228 30 61 , 7228 30 69 , 7228 30 70 , 7228 30 89 , 7228 60 20 , 7228 60 80 , 7228 70 10 , 7228 70 90 , 7228 80 00

Volksrepublik China

109 081,26

109 081,26

106 709,93

107 895,60

112 353,70

112 353,70

109 911,23

111 132,46

115 724,31

115 724,31

113 208,57

114 466,44

25  %

09 8861

Vereinigtes Königreich

91 256,44

91 256,44

89 272,60

90 264,52

93 994,13

93 994,13

91 950,78

92 972,46

96 813,96

96 813,96

94 709,31

95 761,63

25  %

09 8985

Türkei

65 582,60

65 582,60

64 156,89

64 869,74

67 550,08

67 550,08

66 081,60

66 815,84

69 576,58

69 576,58

68 064,04

68 820,31

25  %

09 8862

Russische Föderation

60 883,89

60 883,89

59 560,32

60 222,10

62 710,40

62 710,40

61 347,13

62 028,77

64 591,71

64 591,71

63 187,55

63 889,63

25  %

09 8863

Schweiz

48 810,77

48 810,77

47 749,66

48 280,22

50 275,09

50 275,09

49 182,15

49 728,62

51 783,34

51 783,34

50 657,62

51 220,48

25  %

09 8864

Belarus

39 066,48

39 066,48

38 217,21

38 641,84

40 238,47

40 238,47

39 363,72

39 801,10

41 445,62

41 445,62

40 544,63

40 995,13

25  %

09 8865

Andere Länder

49 635,42

49 635,42

48 556,39

49 095,90

51 124,48

51 124,48

50 013,08

50 568,78

52 658,21

52 658,21

51 513,47

52 085,84

25  %

 (13)

13

Betonstabstahl

7214 20 00 , 7214 99 10

Türkei

61 938,03

61 938,03

60 591,55

61 264,79

63 796,17

63 796,17

62 409,30

63 102,74

65 710,06

65 710,06

64 281,58

64 995,82

25  %

09 8866

Russische Föderation

59 963,19

59 963,19

58 659,65

59 311,42

61 762,09

61 762,09

60 419,44

61 090,76

63 614,95

63 614,95

62 232,02

62 923,49

25  %

09 8867

Ukraine

30 321,98

30 321,98

29 662,81

29 992,40

31 231,64

31 231,64

30 552,69

30 892,17

32 168,59

32 168,59

31 469,27

31 818,93

25  %

09 8868

Bosnien und Herzegowina

26 553,72

26 553,72

25 976,46

26 265,09

27 350,33

27 350,33

26 755,76

27 053,04

28 170,84

28 170,84

27 558,43

27 864,63

25  %

09 8869

Republik Moldau

19 083,72

19 083,72

18 668,86

18 876,29

19 656,23

19 656,23

19 228,92

19 442,58

20 245,92

20 245,92

19 805,79

20 025,86

25  %

09 8870

Andere Länder

115 435,69

115 435,69

112 926,22

114 180,96

118 898,77

118 898,77

116 314,01

117 606,39

122 465,73

122 465,73

119 803,43

121 134,58

25  %

 (14)

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 11 11 , 7222 11 19 , 7222 11 81 , 7222 11 89 , 7222 19 10 , 7222 19 90 , 7222 20 11 , 7222 20 19 , 7222 20 21 , 7222 20 29 , 7222 20 31 , 7222 20 39 , 7222 20 81 , 7222 20 89 , 7222 30 51 , 7222 30 91 , 7222 30 97 , 7222 40 10 , 7222 40 50 , 7222 40 90

Indien

29 368,19

29 368,19

28 729,75

29 048,97

30 249,23

30 249,23

29 591,64

29 920,44

31 156,71

31 156,71

30 479,39

30 818,05

25  %

09 8871

Vereinigtes Königreich

4 291,80

4 291,80

4 198,50

4 245,15

4 420,56

4 420,56

4 324,46

4 372,51

4 553,17

4 553,17

4 454,19

4 503,68

25  %

09 8986

Schweiz

4 224,49

4 224,49

4 132,65

4 178,57

4 351,22

4 351,22

4 256,63

4 303,92

4 481,76

4 481,76

4 384,33

4 433,04

25  %

09 8872

Ukraine

3 262,79

3 262,79

3 191,86

3 227,33

3 360,68

3 360,68

3 287,62

3 324,15

3 461,50

3 461,50

3 386,25

3 423,87

25  %

09 8873

Andere Länder

4 760,96

4 760,96

4 657,46

4 709,21

4 903,79

4 903,79

4 797,18

4 850,48

5 050,90

5 050,90

4 941,10

4 996,00

25  %

 (15)

15

Nicht rostender Walzdraht

7221 00 10 , 7221 00 90

Indien

6 830,52

6 830,52

6 682,03

6 756,28

7 035,44

7 035,44

6 882,49

6 958,96

7 246,50

7 246,50

7 088,97

7 167,73

25  %

09 8876

Taiwan

4 404,05

4 404,05

4 308,31

4 356,18

4 536,17

4 536,17

4 437,56

4 486,86

4 672,26

4 672,26

4 570,68

4 621,47

25  %

09 8877

Vereinigtes Königreich

3 538,16

3 538,16

3 461,24

3 499,70

3 644,30

3 644,30

3 565,08

3 604,69

3 753,63

3 753,63

3 672,03

3 712,83

25  %

09 8987

Republik Korea

2 198,79

2 198,79

2 150,99

2 174,89

2 264,75

2 264,75

2 215,52

2 240,13

2 332,69

2 332,69

2 281,98

2 307,34

25  %

09 8878

Volksrepublik China

1 489,17

1 489,17

1 456,80

1 472,98

1 533,84

1 533,84

1 500,50

1 517,17

1 579,86

1 579,86

1 545,52

1 562,69

25  %

09 8879

Japan

1 477,87

1 477,87

1 445,74

1 461,81

1 522,21

1 522,21

1 489,12

1 505,66

1 567,87

1 567,87

1 533,79

1 550,83

25  %

09 8880

Andere Länder

735,02

735,02

719,04

727,03

757,07

757,07

740,61

748,84

779,78

779,78

762,83

771,30

25  %

 (16)

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 10 00 , 7213 20 00 , 7213 91 10 , 7213 91 20 , 7213 91 41 , 7213 91 49 , 7213 91 70 , 7213 91 90 , 7213 99 10 , 7213 99 90 , 7227 10 00 , 7227 20 00 , 7227 90 10 , 7227 90 50 , 7227 90 95

Vereinigtes Königreich

140 152,62

140 152,62

137 105,82

138 629,22

144 357,20

144 357,20

141 219,00

142 788,10

148 687,91

148 687,91

145 455,57

147 071,74

25  %

09 8988

Ukraine

98 057,92

98 057,92

95 926,23

96 992,08

100 999,66

100 999,66

98 804,02

99 901,84

104 029,65

104 029,65

101 768,14

102 898,90

25  %

09 8881

Schweiz

95 792,44

95 792,44

93 710,00

94 751,22

98 666,21

98 666,21

96 521,30

97 593,76

101 626,20

101 626,20

99 416,94

100 521,57

25  %

09 8882

Russische Föderation

82 910,07

82 910,07

81 107,67

82 008,87

85 397,37

85 397,37

83 540,90

84 469,14

87 959,29

87 959,29

86 047,13

87 003,21

25  %

09 8883

Türkei

80 401,71

80 401,71

78 653,85

79 527,78

82 813,77

82 813,77

81 013,47

81 913,62

85 298,18

85 298,18

83 443,87

84 371,02

25  %

09 8884

Belarus

65 740,76

65 740,76

64 311,61

65 026,19

67 712,98

67 712,98

66 240,96

66 976,97

69 744,37

69 744,37

68 228,19

68 986,28

25  %

09 8885

Republik Moldau

49 274,74

49 274,74

48 203,55

48 739,14

50 752,98

50 752,98

49 649,65

50 201,32

52 275,57

52 275,57

51 139,14

51 707,36

25  %

09 8886

Andere Länder

82 000,79

82 000,79

80 218,16

81 109,48

84 460,81

84 460,81

82 624,71

83 542,76

86 994,64

86 994,64

85 103,45

86 049,04

25  %

 (17)

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90

Ukraine

28 955,05

28 955,05

28 325,59

28 640,32

29 823,70

29 823,70

29 175,36

29 499,53

30 718,41

30 718,41

30 050,62

30 384,52

25  %

09 8891

Vereinigtes Königreich

25 154,41

25 154,41

24 607,58

24 880,99

25 909,04

25 909,04

25 345,80

25 627,42

26 686,32

26 686,32

26 106,18

26 396,25

25  %

09 8989

Türkei

20 934,69

20 934,69

20 479,59

20 707,14

21 562,73

21 562,73

21 093,97

21 328,35

22 209,61

22 209,61

21 726,79

21 968,20

25  %

09 8892

Republik Korea

4 878,93

4 878,93

4 772,87

4 825,90

5 025,30

5 025,30

4 916,05

4 970,68

5 176,06

5 176,06

5 063,54

5 119,80

25  %

09 8893

Andere Länder

11 481,79

11 481,79

11 232,18

11 356,98

11 826,24

11 826,24

11 569,15

11 697,69

12 181,03

12 181,03

11 916,22

12 048,62

25  %

 (18)

18

Spundwanderzeugnisse

7301 10 00

Volksrepublik China

6 477,35

6 477,35

6 336,54

6 406,94

6 671,67

6 671,67

6 526,64

6 599,15

6 871,82

6 871,82

6 722,43

6 797,13

25  %

09 8901

Vereinigte Arabische Emirate

3 205,68

3 205,68

3 135,99

3 170,83

3 301,85

3 301,85

3 230,07

3 265,96

3 400,90

3 400,90

3 326,97

3 363,94

25  %

09 8902

Vereinigtes Königreich

831,30

831,30

813,23

822,27

856,24

856,24

837,63

846,93

881,93

881,93

862,75

872,34

25  %

09 8990

Andere Länder

235,91

235,91

230,78

233,34

242,99

242,99

237,70

240,34

250,28

250,28

244,83

247,56

25  %

 (19)

19

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 10 22 , 7302 10 28 , 7302 10 40 , 7302 10 50 , 7302 40 00

Vereinigtes Königreich

3 989,09

3 989,09

3 902,37

3 945,73

4 108,76

4 108,76

4 019,44

4 064,10

4 232,02

4 232,02

4 140,02

4 186,02

25  %

09 8991

Russische Föderation

1 448,72

1 448,72

1 417,23

1 432,97

1 492,18

1 492,18

1 459,74

1 475,96

1 536,95

1 536,95

1 503,54

1 520,24

25  %

09 8906

Türkei

1 176,71

1 176,71

1 151,13

1 163,92

1 212,01

1 212,01

1 185,66

1 198,84

1 248,37

1 248,37

1 221,23

1 234,80

25  %

09 8908

Volksrepublik China

1 042,28

1 042,28

1 019,62

1 030,95

1 073,55

1 073,55

1 050,21

1 061,88

1 105,76

1 105,76

1 081,72

1 093,74

25  %

09 8907

Andere Länder

1 078,85

1 078,85

1 055,39

1 067,12

1 111,21

1 111,21

1 087,05

1 099,13

1 144,55

1 144,55

1 119,67

1 132,11

25  %

 (20)

20

Gasleitungen

7306 30 41 , 7306 30 49 , 7306 30 72 , 7306 30 77

Türkei

45 748,21

45 748,21

44 753,69

45 250,95

47 120,66

47 120,66

46 096,30

46 608,48

48 534,28

48 534,28

47 479,19

48 006,73

25  %

09 8911

Indien

17 605,35

17 605,35

17 222,62

17 413,99

18 133,51

18 133,51

17 739,30

17 936,41

18 677,52

18 677,52

18 271,48

18 474,50

25  %

09 8912

Nordmazedonien

6 502,44

6 502,44

6 361,09

6 431,76

6 697,52

6 697,52

6 551,92

6 624,72

6 898,44

6 898,44

6 748,48

6 823,46

25  %

09 8913

Vereinigtes Königreich

6 185,53

6 185,53

6 051,06

6 118,30

6 371,10

6 371,10

6 232,59

6 301,85

6 562,23

6 562,23

6 419,57

6 490,90

25  %

09 8992

Andere Länder

13 303,52

13 303,52

13 014,32

13 158,92

13 702,63

13 702,63

13 404,75

13 553,69

14 113,71

14 113,71

13 806,89

13 960,30

25  %

 (21)

21

Hohlprofile

7306 61 10 , 7306 61 92 , 7306 61 99

Türkei

70 099,15

70 099,15

68 575,25

69 337,20

72 202,12

72 202,12

70 632,51

71 417,31

74 368,18

74 368,18

72 751,48

73 559,83

25  %

09 8916

Vereinigtes Königreich

42 117,25

42 117,25

41 201,66

41 659,45

43 380,77

43 380,77

42 437,71

42 909,24

44 682,19

44 682,19

43 710,84

44 196,51

25  %

09 8993

Russische Föderation

23 863,04

23 863,04

23 344,27

23 603,65

24 578,93

24 578,93

24 044,60

24 311,76

25 316,29

25 316,29

24 765,94

25 041,12

25  %

09 8917

Nordmazedonien

22 765,25

22 765,25

22 270,35

22 517,80

23 448,21

23 448,21

22 938,46

23 193,33

24 151,65

24 151,65

23 626,62

23 889,13

25  %

09 8918

Ukraine

17 030,03

17 030,03

16 659,81

16 844,92

17 540,93

17 540,93

17 159,60

17 350,27

18 067,16

18 067,16

17 674,39

17 870,77

25  %

09 8919

Schweiz

14 319,90

14 319,90

14 008,60

14 164,25

14 749,50

14 749,50

14 428,86

14 589,18

15 191,98

15 191,98

14 861,72

15 026,85

25  %

09 8920

Belarus

14 100,50

14 100,50

13 793,96

13 947,23

14 523,51

14 523,51

14 207,78

14 365,65

14 959,22

14 959,22

14 634,02

14 796,62

25  %

09 8921

Andere Länder

16 035,94

16 035,94

15 687,33

15 861,63

16 517,02

16 517,02

16 157,95

16 337,48

17 012,53

17 012,53

16 642,69

16 827,61

25  %

 (22)

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , 7304 41 00 , 7304 49 10 , 7304 49 93 , 7304 49 95 , 7304 49 99

Indien

5 442,11

5 442,11

5 323,80

5 382,95

5 605,37

5 605,37

5 483,51

5 544,44

5 773,53

5 773,53

5 648,02

5 710,78

25  %

09 8926

Ukraine

3 407,64

3 407,64

3 333,57

3 370,60

3 509,87

3 509,87

3 433,57

3 471,72

3 615,17

3 615,17

3 536,58

3 575,87

25  %

09 8927

Vereinigtes Königreich

1 729,72

1 729,72

1 692,11

1 710,91

1 781,61

1 781,61

1 742,88

1 762,24

1 835,05

1 835,05

1 795,16

1 815,11

25  %

09 8994

Republik Korea

1 071,22

1 071,22

1 047,93

1 059,58

1 103,36

1 103,36

1 079,37

1 091,36

1 136,46

1 136,46

1 111,75

1 124,10

25  %

09 8928

Japan

996,18

996,18

974,53

985,35

1 026,07

1 026,07

1 003,76

1 014,92

1 056,85

1 056,85

1 033,88

1 045,36

25  %

09 8929

Volksrepublik China

854,71

854,71

836,13

845,42

880,35

880,35

861,21

870,78

906,76

906,76

887,05

896,90

25  %

09 8931

Andere Länder

2 485,71

2 485,71

2 431,67

2 458,69

2 560,28

2 560,28

2 504,62

2 532,45

2 637,09

2 637,09

2 579,76

2 608,42

25  %

 (23)

24

Andere nahtlose Rohre

7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7304 31 20 , 7304 31 80 , 7304 39 10 , 7304 39 52 , 7304 39 58 , 7304 39 92 , 7304 39 93 , 7304 39 98 , 7304 51 81 , 7304 51 89 , 7304 59 10 , 7304 59 92 , 7304 59 93 , 7304 59 99 , 7304 90 00

Volksrepublik China

31 746,88

31 746,88

31 056,73

31 401,81

32 699,29

32 699,29

31 988,44

32 343,86

33 680,27

33 680,27

32 948,09

33 314,18

25  %

09 8936

Ukraine

24 786,28

24 786,28

24 247,45

24 516,87

25 529,87

25 529,87

24 974,87

25 252,37

26 295,77

26 295,77

25 724,12

26 009,94

25  %

09 8937

Belarus

13 261,51

13 261,51

12 973,22

13 117,37

13 659,36

13 659,36

13 362,42

13 510,89

14 069,14

14 069,14

13 763,29

13 916,21

25  %

09 8938

Vereinigtes Königreich

10 062,86

10 062,86

9 844,10

9 953,48

10 364,75

10 364,75

10 139,43

10 252,09

10 675,69

10 675,69

10 443,61

10 559,65

25  %

09 8995

Vereinigte Staaten

7 069,32

7 069,32

6 915,64

6 992,48

7 281,40

7 281,40

7 123,11

7 202,25

7 499,84

7 499,84

7 336,80

7 418,32

25  %

09 8940

Andere Länder

37 336,95

37 336,95

36 525,28

36 931,12

38 457,06

38 457,06

37 621,04

38 039,05

39 610,77

39 610,77

38 749,67

39 180,22

25  %

 (24)

25.A

Große geschweißte Rohre

7305 11 00 , 7305 12 00

Andere Länder

111 953,87

111 953,87

109 520,09

110 736,98

115 312,49

115 312,49

112 805,69

114 059,09

118 771,86

118 771,86

116 189,86

117 480,86

25  %

 (25)

25.B

Große geschweißte Rohre

7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00

Türkei

9 842,08

9 842,08

9 628,12

9 735,10

10 137,34

10 137,34

9 916,96

10 027,15

10 441,46

10 441,46

10 214,47

10 327,97

25  %

09 8971

Volksrepublik China

6 657,70

6 657,70

6 512,97

6 585,34

6 857,44

6 857,44

6 708,36

6 782,90

7 063,16

7 063,16

6 909,61

6 986,39

25  %

09 8972

Russische Föderation

6 610,11

6 610,11

6 466,41

6 538,26

6 808,42

6 808,42

6 660,41

6 734,41

7 012,67

7 012,67

6 860,22

6 936,44

25  %

09 8973

Vereinigtes Königreich

4 473,70

4 473,70

4 376,44

4 425,07

4 607,91

4 607,91

4 507,74

4 557,82

4 746,15

4 746,15

4 642,97

4 694,56

25  %

09 8996

Republik Korea

2 620,00

2 620,00

2 563,05

2 591,52

2 698,60

2 698,60

2 639,94

2 669,27

2 779,56

2 779,56

2 719,14

2 749,35

25  %

09 8974

Andere Länder

6 076,79

6 076,79

5 944,69

6 010,74

6 259,10

6 259,10

6 123,03

6 191,06

6 446,87

6 446,87

6 306,72

6 376,79

25  %

 (26)

26

Andere geschweißte Rohre

7306 11 10 , 7306 11 90 , 7306 19 10 , 7306 19 90 , 7306 21 00 , 7306 29 00 , 7306 30 11 , 7306 30 19 , 7306 30 80 , 7306 40 20 , 7306 40 80 , 7306 50 20 , 7306 50 80 , 7306 69 10 , 7306 69 90 , 7306 90 00

Schweiz

42 818,92

42 818,92

41 888,08

42 353,50

44 103,49

44 103,49

43 144,72

43 624,10

45 426,59

45 426,59

44 439,06

44 932,83

25  %

09 8946

Türkei

32 772,41

32 772,41

32 059,97

32 416,19

33 755,58

33 755,58

33 021,77

33 388,67

34 768,25

34 768,25

34 012,42

34 390,33

25  %

09 8947

Vereinigtes Königreich

10 166,27

10 166,27

9 945,26

10 055,77

10 471,26

10 471,26

10 243,62

10 357,44

10 785,40

10 785,40

10 550,93

10 668,16

25  %

09 8997

Taiwan

7 907,35

7 907,35

7 735,45

7 821,40

8 144,57

8 144,57

7 967,51

8 056,04

8 388,91

8 388,91

8 206,54

8 297,72

25  %

09 8950

Volksrepublik China

6 886,62

6 886,62

6 736,92

6 811,77

7 093,22

7 093,22

6 939,02

7 016,12

7 306,02

7 306,02

7 147,19

7 226,61

25  %

09 8949

Russische Föderation

6 741,47

6 741,47

6 594,91

6 668,19

6 943,71

6 943,71

6 792,76

6 868,23

7 152,02

7 152,02

6 996,54

7 074,28

25  %

09 8952

Andere Länder

21 951,80

21 951,80

21 474,59

21 713,19

22 610,35

22 610,35

22 118,82

22 364,59

23 288,66

23 288,66

22 782,39

23 035,53

25  %

 (27)

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7215 10 00 , 7215 50 11 , 7215 50 19 , 7215 50 80 , 7228 10 90 , 7228 20 99 , 7228 50 20 , 7228 50 40 , 7228 50 61 , 7228 50 69 , 7228 50 80

Russische Föderation

78 539,32

78 539,32

76 831,94

77 685,63

80 895,49

80 895,49

79 136,90

80 016,20

83 322,36

83 322,36

81 511,00

82 416,68

25  %

09 8956

Schweiz

18 320,25

18 320,25

17 921,98

18 121,12

18 869,86

18 869,86

18 459,64

18 664,75

19 435,95

19 435,95

19 013,43

19 224,69

25  %

09 8957

Vereinigtes Königreich

13 700,68

13 700,68

13 402,84

13 551,76

14 111,70

14 111,70

13 804,92

13 958,31

14 535,05

14 535,05

14 219,07

14 377,06

25  %

09 8998

Volksrepublik China

13 225,35

13 225,35

12 937,85

13 081,60

13 622,11

13 622,11

13 325,98

13 474,05

14 030,78

14 030,78

13 725,76

13 878,27

25  %

09 8958

Ukraine

10 774,36

10 774,36

10 540,13

10 657,24

11 097,59

11 097,59

10 856,34

10 976,96

11 430,52

11 430,52

11 182,03

11 306,27

25  %

09 8959

Andere Länder

10 215,52

10 215,52

9 993,44

10 104,48

10 521,99

10 521,99

10 293,25

10 407,62

10 837,65

10 837,65

10 602,04

10 719,84

25  %

 (28)

28

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 10 10 , 7217 10 31 , 7217 10 39 , 7217 10 50 , 7217 10 90 , 7217 20 10 , 7217 20 30 , 7217 20 50 , 7217 20 90 , 7217 30 41 , 7217 30 49 , 7217 30 50 , 7217 30 90 , 7217 90 20 , 7217 90 50 , 7217 90 90

Belarus

59 572,65

59 572,65

58 277,59

58 925,12

61 359,83

61 359,83

60 025,92

60 692,88

63 200,62

63 200,62

61 826,70

62 513,66

25  %

09 8961

Volksrepublik China

41 943,92

41 943,92

41 032,10

41 488,01

43 202,24

43 202,24

42 263,06

42 732,65

44 498,31

44 498,31

43 530,95

44 014,63

25  %

09 8962

Russische Föderation

28 067,23

28 067,23

27 457,07

27 762,15

28 909,25

28 909,25

28 280,78

28 595,01

29 776,52

29 776,52

29 129,21

29 452,86

25  %

09 8963

Türkei

22 626,68

22 626,68

22 134,80

22 380,74

23 305,48

23 305,48

22 798,84

23 052,16

24 004,65

24 004,65

23 482,81

23 743,73

25  %

09 8964

Ukraine

18 051,77

18 051,77

17 659,34

17 855,55

18 593,32

18 593,32

18 189,12

18 391,22

19 151,12

19 151,12

18 734,79

18 942,95

25  %

09 8965

Andere Länder

31 324,59

31 324,59

30 643,62

30 984,10

32 264,32

32 264,32

31 562,93

31 913,62

33 232,25

33 232,25

32 509,81

32 871,03

25  %

 (29)

IV.2 – Mengen der globalen Zollkontingente pro Trimester

Warennummer

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Vom 1.7.2021 bis zum 30.9.2021

Vom 1.10.2021 bis zum 31.12.2021

Vom 1.1.2022 bis zum 31.3.2022

Vom 1.4.2022 bis zum 30.6.2022

Vom 1.7.2022 bis zum 30.9.2022

Vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2022

Vom 1.1.2023 bis zum 31.3.2023

Vom 1.4.2023 bis zum 30.6.2023

Vom 1.7.2023 bis zum 30.9.2023

Vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2023

Vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024

Vom 1.4.2024 bis zum 30.6.2024

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

1

Andere Länder

1 020 975,90

1 020 975,90

998 780,77

1 009 878,34

1 051 605,18

1 051 605,18

1 028 744,20

1 040 174,69

1 083 153,33

1 083 153,33

1 059 606,52

1 071 379,93

2

Andere Länder

265 739,79

265 739,79

259 962,84

262 851,32

273 711,99

273 711,99

267 761,73

270 736,86

281 923,35

281 923,35

275 794,58

278 858,96

3A

Andere Länder

757,52

757,52

741,05

749,28

780,24

780,24

763,28

771,76

803,65

803,65

786,18

794,91

3B

Andere Länder

6 343,40

6 343,40

6 205,50

6 274,45

6 533,71

6 533,71

6 391,67

6 462,69

6 729,72

6 729,72

6 583,42

6 656,57

4A

Andere Länder

515 437,29

515 437,29

504 232,13

509 834,71

530 900,41

530 900,41

519 359,09

525 129,75

546 827,42

546 827,42

534 939,87

540 883,64

4B

Andere Länder

23 414,67

23 414,67

22 905,65

23 160,16

24 117,11

24 117,11

23 592,82

23 854,97

24 840,62

24 840,62

24 300,61

24 570,61

5

Andere Länder

39 845,48

39 845,48

38 979,27

39 412,38

41 040,85

41 040,85

40 148,65

40 594,75

42 272,07

42 272,07

41 353,11

41 812,59

6

Andere Länder

34 348,50

34 348,50

33 601,80

33 975,15

35 378,96

35 378,96

34 609,85

34 994,40

36 440,33

36 440,33

35 648,15

36 044,24

7

Andere Länder

304 534,67

304 534,67

297 914,36

301 224,52

313 670,71

313 670,71

306 851,79

310 261,25

323 080,84

323 080,84

316 057,34

319 569,09

8

Andere Länder

95 423,22

95 423,22

93 348,80

94 386,01

98 285,92

98 285,92

96 149,27

97 217,59

101 234,50

101 234,50

99 033,75

100 134,12

9

Andere Länder

48 986,92

48 986,92

47 921,98

48 454,45

50 456,53

50 456,53

49 359,64

49 908,08

51 970,22

51 970,22

50 840,43

51 405,33

10

Andere Länder

964,37

964,37

943,41

953,89

993,30

993,30

971,71

982,51

1 023,10

1 023,10

1 000,86

1 011,98

12

Andere Länder

49 635,42

49 635,42

48 556,39

49 095,90

51 124,48

51 124,48

50 013,08

50 568,78

52 658,21

52 658,21

51 513,47

52 085,84

13

Andere Länder

115 435,69

115 435,69

112 926,22

114 180,96

118 898,77

118 898,77

116 314,01

117 606,39

122 465,73

122 465,73

119 803,43

121 134,58

14

Andere Länder

4 760,96

4 760,96

4 657,46

4 709,21

4 903,79

4 903,79

4 797,18

4 850,48

5 050,90

5 050,90

4 941,10

4 996,00

15

Andere Länder

735,02

735,02

719,04

727,03

757,07

757,07

740,61

748,84

779,78

779,78

762,83

771,30

16

Andere Länder

82 000,79

82 000,79

80 218,16

81 109,48

84 460,81

84 460,81

82 624,71

83 542,76

86 994,64

86 994,64

85 103,45

86 049,04

17

Andere Länder

11 481,79

11 481,79

11 232,18

11 356,98

11 826,24

11 826,24

11 569,15

11 697,69

12 181,03

12 181,03

11 916,22

12 048,62

18

Andere Länder

235,91

235,91

230,78

233,34

242,99

242,99

237,70

240,34

250,28

250,28

244,83

247,56

19

Andere Länder

1 078,85

1 078,85

1 055,39

1 067,12

1 111,21

1 111,21

1 087,05

1 099,13

1 144,55

1 144,55

1 119,67

1 132,11

20

Andere Länder

13 303,52

13 303,52

13 014,32

13 158,92

13 702,63

13 702,63

13 404,75

13 553,69

14 113,71

14 113,71

13 806,89

13 960,30

21

Andere Länder

16 035,94

16 035,94

15 687,33

15 861,63

16 517,02

16 517,02

16 157,95

16 337,48

17 012,53

17 012,53

16 642,69

16 827,61

22

Andere Länder

2 485,71

2 485,71

2 431,67

2 458,69

2 560,28

2 560,28

2 504,62

2 532,45

2 637,09

2 637,09

2 579,76

2 608,42

24

Andere Länder

37 336,95

37 336,95

36 525,28

36 931,12

38 457,06

38 457,06

37 621,04

38 039,05

39 610,77

39 610,77

38 749,67

39 180,22

25A

Andere Länder

111 953,87

111 953,87

109 520,09

110 736,98

115 312,49

115 312,49

112 805,69

114 059,09

118 771,86

118 771,86

116 189,86

117 480,86

25B

Andere Länder

6 076,79

6 076,79

5 944,69

6 010,74

6 259,10

6 259,10

6 123,03

6 191,06

6 446,87

6 446,87

6 306,72

6 376,79

26

Andere Länder

21 951,80

21 951,80

21 474,59

21 713,19

22 610,35

22 610,35

22 118,82

22 364,59

23 288,66

23 288,66

22 782,39

23 035,53

27

Andere Länder

10 215,52

10 215,52

9 993,44

10 104,48

10 521,99

10 521,99

10 293,25

10 407,62

10 837,65

10 837,65

10 602,04

10 719,84

28

Andere Länder

31 324,59

31 324,59

30 643,62

30 984,10

32 264,32

32 264,32

31 562,93

31 913,62

33 232,25

33 232,25

32 509,81

32 871,03

IV.3 – Höchstmenge des Restkontingents, zu der Länder mit einem länderspezifischen Kontingent in den letzten Quartalen Zugang erhalten

Warenkategorie

Neu zugeteiltes Kontingent in Tonnen

Vom 1.4.2022 bis zum 30.6.2022

Vom 1.4.2023 bis zum 30.6.2023

Vom 1.4.2024 bis zum 30.6.2024

1

Sonderregelung

Sonderregelung

Sonderregelung

2

262 851,31

270 736,85

278 858,96

3.A

749,28

771,76

794,92

3.B

6 274,45

6 462,68

6 656,57

4.A

434 850,45

447 895,96

461 332,84

4.B

Sonderregelung

Sonderregelung

Sonderregelung

5

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

6

33 975,15

34 994,40

36 044,23

7

301 224,52

310 261,26

319 569,09

8

Entfällt

Entfällt

Entfällt

9

48 454,45

49 908,09

51 405,33

10

286,16

294,75

303,59

12

29 457,54

30 341,26

31 251,50

13

29 687,05

30 577,66

31 494,99

14

2 590,07

2 667,77

2 747,80

15

538,00

554,14

570,76

16

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

17

11 356,99

11 697,70

12 048,63

18

233,35

240,35

247,56

19

1 067,12

1 099,13

1 132,11

20

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

21

3 330,95

3 430,88

3 533,80

22

1 991,54

2 051,28

2 112,82

24

36 931,11

38 039,05

39 180,22

25.A

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25.B

6 010,74

6 191,06

6 376,79

26

21 713,19

22 364,59

23 035,53

27

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

28

21 998,71

22 658,67

23 338,43


(1)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8601

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8602

Vom 1.4. bis 30.6.: für Russland*: 09.8571, für die Türkei*: 09.8572, für Indien*: 09.8573, für (die Republik) Korea*: 09.8574, für Serbien*: 09.8575 und für das Vereinigte Königreich*: 09.8599 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(2)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8603

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8604

Vom 1.4. bis 30.6.: für Indien*, (die Republik) Korea*, die Ukraine*, Brasilien*, Serbien* und das Vereinigte Königreich*: 09.8567 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(3)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8605

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8606

Vom 1.4. bis 30.6.: für (die Republik) Korea*, Russland*, (die Islamische Republik) Iran* und das Vereinigte Königreich*: 09.8568 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(4)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8607

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8608

Vom 1.4. bis 30.6.: für Russland*, (die Republik) Korea*, China* und Taiwan*: 09.8569 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(5)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8609

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8610

Vom 1.4. bis 30.6.: für Indien*, (die Republik) Korea* und das Vereinigte Königreich*: 09.8570 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(6)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8611

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8612

Vom 1.4. bis 30.6.: für China*: 09.8581, für (die Republik) Korea*: 09.8582, für Indien*: 09.8583, für das Vereinigte Königreich*: 09.8584 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(7)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8613

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8614

(8)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8615

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8616

Vom 1.4. bis 30.6.: für China*, (die Republik) Korea*, Taiwan*, Serbien* und das Vereinigte Königreich*: 09.8576 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(9)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8617

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8618

Vom 1.4. bis 30.6.: für die Ukraine*, (die Republik) Korea*, Russland*, Indien* und das Vereinigte Königreich*: 09.8577 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(10)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8619

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8620

(11)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8621

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8622

Vom 1.4. bis 30.6.: für (die Republik) Korea*, Taiwan* Indien*, die Vereinigten Staaten von Amerika*, die Türkei* und Malaysia*: 09.8578 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(12)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8623

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8624

Vom 1.4. bis 30.6.: für China*, Indien*, Taiwan* und das Vereinigte Königreich*: 09.8591 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(13)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8625

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8626

Vom 1.4. bis 30.6.: für China*, die Türkei*, Russland*, die Schweiz*, Belarus* und das Vereinigte Königreich*: 09.8592 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(14)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8627

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8628

Vom 1.4. bis 30.6.: für die Türkei*, Russland*, die Ukraine*, Bosnien und Herzegowina* und Moldau*: 09.8593 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(15)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8629

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8630

Vom 1.4. bis 30.6.: für Indien*, die Schweiz*, die Ukraine* und das Vereinigte Königreich*: 09.8594 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(16)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8631

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8632

Vom 1.4. bis 30.6.: für Indien*, Taiwan*, (die Republik) Korea*, China*, Japan* und das Vereinigte Königreich*: 09.8595 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(17)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8633

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8634

(18)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8635

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8636

Vom 1.4. bis 30.6.: für die Türkei*, die Ukraine*, (die Republik) Korea* und das Vereinigte Königreich*: 09.8579 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(19)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8637

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8638

Vom 1.4. bis 30.6.: für China*, die Vereinigten Arabischen Emirate* und das Vereinigte Königreich*: 09.8580 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(20)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8639

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8640

Vom 1.4. bis 30.6.: für Russland*, China*, die Türkei* und das Vereinigte Königreich*: 09.8585 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(21)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8641

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8642

(22)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8643

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8644

Vom 1.4. bis 30.6.: für die Türkei*, Russland*, die Ukraine*, Nordmazedonien*, die Schweiz*, Belarus* und das Vereinigte Königreich*: 09.8596 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(23)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8645

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8646

Vom 1.4. bis 30.6.: für Indien*, die Ukraine*, (die Republik) Korea*, Japan*, China* und das Vereinigte Königreich*: 09.8597 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(24)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8647

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8648

Vom 1.4. bis 30.6.: für China*, die Ukraine*, Belarus*, die Vereinigten Staaten von Amerika* und das Vereinigte Königreich*: 09.8586 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(25)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8657

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8658

(26)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8659

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8660

Vom 1.4. bis 30.6.: für die Türkei*, China*, Russland*, (die Republik) Korea* und das Vereinigte Königreich*: 09.8587 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(27)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8651

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8652

Vom 1.4. bis 30.6.: für die Schweiz*, die Türkei*, Taiwan*, China*, Russland* und das Vereinigte Königreich*: 09.8588 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(28)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8653

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8654

(29)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8655

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8656

Vom 1.4. bis 30.6.: für die Türkei*, Russland*, die Ukraine*, China* und Belarus*: 09.8598 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.


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