EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R0692

Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates

PE/23/2021/INIT

ABl. L 156 vom 5.5.2021, p. 1–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/692/oj

5.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/1


VERORDNUNG (EU) 2021/692 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. April 2021

zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 24, Artikel 167 und Artikel 168,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Weiter heißt es in Artikel 3 EUV, dass es Ziel der Union ist, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, sowie den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt zu wahren und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas zu sorgen. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind.

(2)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Rechte und Werte weiter aktiv kultiviert, geschützt, gefördert und durchgesetzt werden und von den Bürgerinnen und Bürgern und den Völkern geteilt werden, und dass sie weiterhin im Mittelpunkt des Projekts der Union stehen, da sich eine Verschlechterung des Schutzes dieser Rechte und Werte in einem Mitgliedstaat nachteilig auf die gesamte Union auswirken kann. Im Gesamthaushaltsplan der Union sollte daher ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet werden, in dem das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und das durch die Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtete Programm „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind und der Handlungsspielraum der unabhängigen Zivilgesellschaft kleiner wird, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der Union – Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds für Justiz, Rechte und Werte wird mit dem Programm „Justiz“ – im Einklang mit dem Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2014-2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtet wurde – die Weiterentwicklung des Rechtsraums der Union, der auf der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen, dem Zugang zur Justiz und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit beruht, auch künftig unterstützt.

Im Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014-2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (7) eingerichtet wurde (im Folgenden „Vorläuferprogramme“), zusammengeführt.

(3)

Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren aufgestellt werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (8) anzugleichen.

(4)

Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und die beiden ihm zugrundeliegenden Finanzierungsprogramme werden sich an Personen und Stellen wenden, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte und unsere reichhaltige Vielfalt sowie Rechte und Gleichstellung lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer auf Rechte gestützten, gleichen, offenen, pluralistischen, inklusiven und demokratischen Gesellschaft. Hierzu zählt eine dynamische und mündige Zivilgesellschaft, die Anregung der Bürgerinnen und Bürger zur demokratischen, bürgerschaftlichen und sozialen Teilhabe und die Pflege der reichen Vielfalt der europäischen Gesellschaft auf der Grundlage unserer gemeinsamen Werte, unserer Geschichte und unserer Erfahrungen. Gemäß Artikel 11 EUV müssen die Organe der Union einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft pflegen und den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.

(5)

Es sollte ein offener, transparenter und regelmäßiger Dialog mit den Begünstigten des Programms und anderen relevanten Akteuren auf den Weg gebracht werden, indem eine Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft eingerichtet wird. Die Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft sollte ein offenes und informelles Diskussionsforum sein und zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie zu den Diskussionen über politische Entwicklungen innerhalb der Programmbereiche und -ziele und in den damit verbundenen Bereichen beitragen. Die Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft sollte keine Verantwortung für die Verwaltung des Programms haben.

(6)

Auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen und durch deren Weiterentwicklung sollte mit dem Programm die Entwicklung von Synergieeffekten ermöglicht werden, um alltäglichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz der Werte der Union zu bewältigen und um eine kritische Masse zu erreichen, die erforderlich ist, damit in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Dadurch wird es möglich, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, um die betroffenen Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihr Potenzial zu erhöhen, Einzelpersonen und die Zivilgesellschaft zu erreichen, wobei eine ausgewogene geografische Verteilung angestrebt wird. Um Wirkung zu zeigen, sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch maßgeschneiderte und zielgerichtete Konzepte Rechnung tragen.

(7)

Die uneingeschränkte Achtung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sind von grundlegender Bedeutung, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Union zu stärken und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren. Durch die Förderung von Rechten und Werten wird das Programm einen Beitrag zum Aufbau einer demokratischeren Union, zur Achtung der Rechtsstaatlichkeit und zum demokratischen Dialog, zur Transparenz und zur verantwortungsvollen Verwaltung leisten, auch in Fällen, in denen der Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft abnimmt.

(8)

Um die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen und die demokratische Teilhabe zu stärken, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Unionsbürgerschaft und die europäische Identität sollten weiterentwickelt und gefördert werden, indem das Verständnis der Bürgerinnen und Bürger für die Politikgestaltung gestärkt und die bürgerschaftliche Beteiligung an den Maßnahmen der Union gefördert wird. Auch die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern über Städtepartnerschaftsprojekte und Stadtnetzwerke und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene in den Programmbereichen wird dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit letztlich ihre aktive Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, den interkulturellen Dialog, die kulturelle und sprachliche Vielfalt, die soziale Inklusion und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Gefühl der Zugehörigkeit zur Union und der auf einer europäischen Identität beruhenden Unionsbürgerschaft gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis unserer gemeinsamen europäischen Werte, unserer Kultur, unserer Geschichte und unseres Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Gefühls der Zugehörigkeit zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgerinnen und Bürgern, die in Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig.

(9)

Gedenkveranstaltungen und eine kritische Reflexion des europäischen Geschichtsbewusstseins sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere jungen Menschen ihre gemeinsame Geschichte und ihre gemeinsamen Werte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft zu vermitteln. Gedenkveranstaltungen sollten sich mit den Ursachen totalitärer Regime in der neueren und neuesten Geschichte Europas befassen – insbesondere mit dem Nationalsozialismus, der zum Holocaust führte, dem Faschismus, dem Stalinismus und totalitären kommunistischen Regimen – und sollten der Opfer ihrer Verbrechen gedenken. Sie sollten auch Aktivitäten zu anderen prägenden Momenten und Bezugspunkten der jüngeren Geschichte Europas umfassen. Die Relevanz historischer, gesellschaftlicher, kultureller und interkultureller Faktoren sollte ebenso berücksichtigt werden, damit eine europäische Identität auf der Grundlage gemeinsamer Werte und eines Zugehörigkeitsgefühls geschaffen wird.

(10)

Die Bürgerinnen und Bürger sollten sich ihrer sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte stärker bewusst sein, und sie sollten keine Scheu haben, in einem anderen Mitgliedstaat zu leben, dorthin zu reisen, dort zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten. Unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, sollten sie sich imstande sehen, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, und darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und dass ihre Rechte uneingeschränkt durchsetzbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss bei der Förderung und dem Schutz der Werte der Union und bei der Sensibilisierung für diese Werte sowie in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte unterstützt werden.

(11)

Die Geschlechtergleichstellung gehört zu den Grundwerten und den Zielen der Union. Insgesamt stagnieren die Fortschritte bei der Geschlechtergleichstellung jedoch. Die Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Frauen und Mädchen sowie verschiedene Formen von Gewalt gegen sie verletzen ihre Grundrechte und verhindern ihre volle politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe an der Gesellschaft. Zudem stehen politische, strukturelle und kulturelle Barrieren einer echten Geschlechtergleichstellung entgegen. Die Förderung und durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in allen Tätigkeitsbereichen der Union ist daher eine zentrale Aufgabe der Union; sie ist eine Triebfeder für das Wirtschaftswachstum und die soziale Entwicklung und sollte durch das Programm unterstützt werden. Von besonderer Bedeutung sind die aktive Bekämpfung von Stereotypen und die Bekämpfung der stillen und intersektionellen Diskriminierung. Der gleichberechtigte Zugang zu Arbeit, die gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsmarkt und die Beseitigung von Hindernissen für die Laufbahnentwicklung in allen Bereichen, z. B. in der Justiz und in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik, bilden das Fundament für die Geschlechtergleichstellung. Ein Schwerpunkt sollte auch auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und auf die gleichberechtigte Verteilung unbezahlter Haushaltsarbeit und Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen abhängigen Personen zwischen Männern und Frauen gelegt werden, da diese mit der Verwirklichung einer gleichberechtigten wirtschaftlichen Unabhängigkeit und Teilhabe sowie der wirtschaftlichen Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern untrennbar verbunden sind.

(12)

Geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen gefährdete Gruppen (Kinder, Jugendliche sowie andere gefährdete Gruppen wie LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen) stellen eine schwere Verletzung der Grundrechte dar und treten überall in der Union in allen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhängen auf – mit gravierenden Auswirkungen auf die körperliche, geistige und psychische Gesundheit der Opfer und auf die Gesellschaft insgesamt. Geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung im häuslichen Umfeld und in der Öffentlichkeit trifft Frauen am stärksten. Die Bekämpfung dieser Art von Gewalt und Belästigung ist daher ein wesentlicher Faktor bei der Förderung der Geschlechtergleichstellung. Im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) ist Gewalt gegen Frauen definiert als alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben. Für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ist ein mehrdimensionaler Ansatz erforderlich, und sie umfasst rechtliche, wirtschaftliche, bildungsbezogene und gesundheitliche Aspekte. Gegen geschlechtsspezifische Stereotype muss zudem bereits von frühester Kindheit an aktiv vorgegangen werden, genauso wie gegen sämtliche Formen von Hetze und digitaler Gewalt. In diesem Zusammenhang ist es nach wie vor unbedingt erforderlich, Frauenrechtsorganisationen und andere in diesem Bereich tätige Akteure zu unterstützen. Kinder, Jugendliche und andere gefährdete Gruppen wie LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen sind ebenfalls einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Gewalt zu erfahren, vor allem innerhalb der Familie und in engen Beziehungen.

Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte der gefährdeten Personen – insbesondere die Rechte von Kindern, einschließlich als Ergebnis häuslicher Gewalt oder aus anderen Gründen zu Waisen gewordenen Kindern, und anderen besonders schutzbedürftigen Gruppen von Kindern – zu fördern sowie zu ihrem Schutz beizutragen und sicherzustellen, dass ihr Recht auf Entwicklung und Würde gewahrt wird. Die Bekämpfung aller Formen von Gewalt, insbesondere der geschlechtsspezifischen Gewalt, die Förderung der Verhütung dieser Gewalt sowie der Schutz und die Unterstützung der Opfer sind Prioritäten der Union, die zur Wahrung der Grundrechte des Einzelnen und zur Geschlechtergleichstellung beitragen. Diese Prioritäten sollten durch das Programm unterstützt werden. Es wird betont, wie wichtig es ist, Organisationen der Zivilgesellschaft in allen Mitgliedstaaten, die sich für die Geschlechtergleichstellung einsetzen, geschlechtsspezifische Gewalt bekämpfen und die Rechte der Frauen, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, sowie der Rechte von LGBTIQ-Personen, fördern, Mittel im Rahmen des Programms zu gewähren. Alle diese Maßnahmen zielen darauf ab, die zentralen Werte der Union zu fördern, und sollten daher ausnahmslos in der gesamten Union unterstützt werden.

(13)

Ein starker politischer Wille und ein abgestimmtes Handeln auf der Grundlage der Methoden und Ergebnisse früherer Daphne-Programme, des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie des Programms „Justiz“ sind erforderlich, um jegliche Form von Gewalt zu verhüten und zu bekämpfen und die Opfer zu schützen. Insbesondere Unterstützung aus dem Programm „Daphne“ für Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern hat sich seit seiner Einführung 1997 als echter Erfolg erwiesen – sowohl hinsichtlich seiner Popularität bei den Akteuren (öffentliche Stellen, akademische Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen) als auch hinsichtlich der Wirksamkeit der finanzierten Projekte. Das Daphne-Programm hat Sensibilisierungsprojekte, Opferhilfe-Projekte und Projekte zur Unterstützung der Arbeit von Organisationen der Zivilgesellschaft vor Ort finanziert. Das Programm richtet sich gegen alle Formen der Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, sexueller Gewalt, Menschenhandel, beharrlicher Nachstellung und schädlichen traditionellen Praktiken wie die Verstümmelung weiblicher Genitalien sowie gegen neue Formen der Gewalt wie Mobbing und Belästigung im Internet. Angesichts der nach wie vor alarmierenden Zahl der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, ist es wichtig, dass all diese Maßnahmen mit einer unabhängigen Mittelzuweisung für Tätigkeiten der Verhütung und Bekämpfung aller Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im Rahmen von „Daphne“ weitergeführt werden und dass die bisherigen Ergebnisse und Erkenntnisse bei der Durchführung des Programms gebührend berücksichtigt werden.

(14)

Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Union. Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vor. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta verankert. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen, einschließlich direkter, indirekter und struktureller Diskriminierung, sollte Rechnung getragen werden, und es sollten gleichzeitig geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen ausgearbeitet werden. Aus dem Programm sollten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung jedweder Form von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Afrophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, Hass gegen Muslime und jeglicher Form von Intoleranz, einschließlich Homophobie, Biphobie, Transphobie, Interphobie und Intoleranz aufgrund der Geschlechteridentität – sowohl online als auch offline – sowie Intoleranz gegenüber Personen, die Minderheiten angehören, unterstützt werden, wobei auch Mehrfachdiskriminierung zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang sollte auch der Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, Hass, Segregation und Stigmatisierung sowie der Bekämpfung von Mobbing, Belästigung und intoleranter Behandlung besonderes Augenmerk gewidmet werden. Das Programm sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Tätigkeiten der Union, die dieselben Ziele verfolgen, durchgeführt werden, insbesondere mit den Tätigkeiten, die in der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ und in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (9) genannt werden.

(15)

Durch gesellschaftliche und umgebungsbedingte Barrieren sowie mangelnde Barrierefreiheit werden Menschen mit Behinderungen daran gehindert, sich in vollem Umfang wirksam und gleichberechtigt in die Gesellschaft einzubringen. Menschen mit Behinderungen haben es unter anderem schwerer, wenn es um den Zugang zum Arbeitsmarkt, inklusive und hochwertige Bildung, die Vermeidung von Armut und sozialer Ausgrenzung, den Zugang zu kulturellen Initiativen und Medien und die Ausübung von politischen Rechten geht. Als Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen haben sich die Union und alle Mitgliedstaaten verpflichtet, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Dieses Übereinkommen ist Bestandteil der Rechtsordnung der Union geworden.

(16)

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation ist ein Grundrecht, das in Artikel 7 der Charta verankert ist. Der Schutz personenbezogener Daten ist als Grundrecht in Artikel 16 AEUV und Artikel 8 der Charta festgeschrieben. Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten wird von unabhängigen Aufsichtsbehörden kontrolliert. Der Rechtsrahmen der Union und insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) enthalten Bestimmungen, die die wirksame Durchsetzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gewährleisten. Diese Rechtsinstrumente betrauen die nationalen Datenschutzbehörden mit der Aufgabe, die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären. Angesichts der Bedeutung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten in einer Zeit des raschen technologischen Wandels sollte die Union in der Lage sein, Sensibilisierungsmaßnahmen – unter anderem indem sie Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt, die sich für den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den Normen der Union einsetzen – sowie Studien und andere einschlägige Maßnahmen durchzuführen.

(17)

Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne von Artikel 11 AEUV erforderlich sind, festzulegen. Dies ist mit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) geschehen. Aus dem Programm sollte die technische und organisatorische Unterstützung für die Durchführung jener Verordnung und damit die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen, finanziert werden.

(18)

Das Programm sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV in allen seinen Tätigkeiten die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und des Diskriminierungsverbots fördern. Bei einer Zwischenevaluierung und einer abschließenden Evaluierung des Programms sollten die geschlechtsspezifischen Auswirkungen bewertet werden, um beurteilen zu können, inwieweit es zur Geschlechtergleichstellung beiträgt, und um beurteilen zu können, ob es unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Geschlechtergleichstellung hat. In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Art und des unterschiedlichen Umfangs der Tätigkeiten der verschiedenen Programmbereiche ist es wichtig, dass die von den Projektträgern gesammelten Einzeldaten nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden, wann immer dies möglich ist. Es ist auch wichtig, die Antragsteller darüber zu informieren, wie die Geschlechtergleichstellung berücksichtigt werden kann, einschließlich der Nutzung von Instrumenten für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, einschließlich, soweit erforderlich, durch Informationen über die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und Bewertungen der geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Bei der Konsultation von Sachverständigen und Akteuren sollte ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis berücksichtigt werden.

(19)

Die Union ist nach Artikel 3 EUV unter anderem verpflichtet, den Schutz der Rechte des Kindes im Einklang mit Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu fördern.

(20)

Im Einklang mit den Gleichbehandlungsvorschriften der Union haben die Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung (im Folgenden „Gleichbehandlungsstellen“) eingerichtet, um Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu bekämpfen. Viele Mitgliedstaaten sind jedoch über die Anforderungen dieser Unionsvorschriften hinausgegangen und haben sichergestellt, dass Gleichbehandlungsstellen auch gegen Diskriminierung aus anderen Gründen, beispielsweise aus Gründen der Sprache, des Alters, der Geschlechtsmerkmale, der Geschlechteridentität und der Geschlechtervielfalt, der sexuellen Ausrichtung, der Religion und Weltanschauung oder einer Behinderung, vorgehen können. Gleichbehandlungsstellen kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, Gleichstellung zu fördern und die wirksame Anwendung der Gesetzgebung im Bereich Gleichbehandlung insbesondere durch unabhängige Unterstützung von Diskriminierungsopfern, unabhängige Untersuchungen zu Diskriminierungen, unabhängige Berichte und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat zu gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Arbeit der Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene entsprechend koordiniert wird.

Das Europäische Netzwerk für Gleichbehandlungsstellen (Equinet) wurde 2007 eingerichtet und besteht aus nationalen Gleichbehandlungsstellen nach den Richtlinien 2000/43/EG (13) und 2004/113/EG (14) des Rates und den Richtlinien 2006/54/EG (15) und 2010/41/EU (16) des Europäischen Parlaments und des Rates. Am 22. Juni 2018 verabschiedete die Kommission die Empfehlung (EU) 2018/951 (17) zu Standards für Gleichstellungsstellen, in der deren Mandat, Unabhängigkeit, Wirksamkeit sowie Koordinierung und Zusammenarbeit behandelt werden. Equinet nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es die einzige Stelle ist, die die Koordinierung der Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen gewährleistet. Diese Koordinierung von Equinet ist für die ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und sollte durch das Programm unterstützt werden.

(21)

Um die benutzerfreundliche Zugänglichkeit zu erhöhen und Antragstellern, Akteuren sowie Empfängern unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung zu allen Aspekten des Programms zu bieten, sollten die Mitgliedstaaten Kontaktstellen für das Programm einrichten können. Die Kontaktstellen für das Programm sollten ihre Aufgaben unabhängig und ohne Einflussnahme von öffentlichen Stellen auf ihre Entscheidungsfindung wahrnehmen. Es ist wichtig, dass Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die am besten geeignete Verwaltungsform für die Kontaktstellen für das Programm zu wählen, unter anderem auch über öffentliche Stellen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder deren Zusammenschlüsse. Die Kontaktstellen für das Programm sollten keinerlei Verantwortung für die Verwaltung des Programms tragen.

(22)

Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der gemeinsamen Werte der Union und bei der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick darauf, dazu beizutragen, dass die im Unionsrecht, unter anderem in der Charta, verankerten Rechte wirksam wahrgenommen werden. Wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 (18) zum Ausdruck kommt, sind eine höhere Mittelausstattung und eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, damit Organisationen der Zivilgesellschaft ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. Die Unionsmittel sollten die Anstrengungen auf nationaler Ebene ergänzen, indem sie dazu beitragen, unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich der Förderung der Rechte und Werte tätig sind und deren Tätigkeiten – unter anderem durch die Interessenvertretung etwa in strategischen Rechtsstreitigkeiten, durch Kampagnen, Kommunikationsmaßnahmen und andere Kontrolltätigkeiten – zur strategischen Durchsetzung der im Unionsrecht, einschließlich der Charta, verankerten Rechte beitragen, zu unterstützen, ihre Stellung zu verbessern und ihre Kapazitäten auszubauen, und dazu beitragen, die Werte der Union auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. Das Programm sollte benutzerfreundlich umgesetzt werden, z. B. durch ein benutzerfreundliches Antrags- und Berichtsverfahren. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Zugänglichkeit des Programms für Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, nationaler und transnationaler Ebene, einschließlich lokaler Basisorganisationen der Zivilgesellschaft, sowie der Kapazität der Begünstigten geschenkt werden. Dabei sollte gegebenenfalls auch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für Dritte berücksichtigt werden.

(23)

Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – insbesondere dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte – sorgen und die diesbezügliche Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure berücksichtigen.

(24)

Unter bestimmten Bedingungen sollten an dem Programm die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, teilnehmen können. Beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerberländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder und andere Drittländer sollten ebenfalls an dem Programm teilnehmen können.

(25)

Um die effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich zu gewährleisten, dass alle unter dem Programm durchgeführten Maßnahmen über einen Mehrwert für die Union verfügen, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und sich mit anderen Maßnahmen der Union decken. Es sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die verwandte Politikbereiche fördern, insbesondere mit dem Programm „Justiz“ sowie mit dem durch die Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingerichteten Programm „Kreatives Europa“ und dem durch die Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingerichteten Programm „Erasmus+“, um das Potenzial von Überschneidungen in den Bereichen Kultur, Medien, Kunst, Bildung und Kreativität auszuschöpfen. Es müssen Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union insbesondere in den Bereichen Beschäftigung und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, vor allem mit dem Europäischen Sozialfonds Plus, sowie in den Bereichen Binnenmarkt, Unternehmen, Jugend, Gesundheit, Bürgerschaft, Justiz, Migration, Sicherheit, Forschung, Innovation, Technologie, Industrie, Kohäsion, Tourismus, Außenbeziehungen, Handel und nachhaltige Entwicklung geschaffen werden.

(26)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (21), bildet.

(27)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 möglich sein, dass Kosten, die für im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Tätigkeiten entstanden sind, die bereits begonnen haben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sind, auch wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

(28)

Die Haushaltsordnung findet auf dieses Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(29)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Ergebniserzielung eignen, wobei insbesondere die Kosten von Kontrollen, der Verwaltungsaufwand, die Kapazität der einschlägigen Akteure und der angestrebten Begünstigten und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung berücksichtigt werden sollten. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungen berücksichtigt werden, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen.

(30)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (24), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (25) und (EU) 2017/1939 (26) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) zu untersuchen und zu verfolgen.

Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(31)

Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (28) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen, gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(32)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(33)

Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (29) können natürliche Personen und die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem überseeischen Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(34)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, ist das Programm darauf ausgerichtet, dazu beizutragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden, und ferner dazu beizutragen, dass im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Haushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitgestellt werden, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung getragen wird. Mit dem Programm sollten Tätigkeiten gefördert werden, in deren Rahmen die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union und der im europäischen Grünen Deal verankerte Grundsatz der Schadensvermeidung geachtet werden. Entsprechende Maßnahmen sollten während der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet werden.

(35)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (30) sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten.

(36)

Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Ziele sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der in den Artikeln 14 und 16 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(37)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) ausgeübt werden.

(38)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Schutz und die Förderung der in den Verträgen, der Charta und den geltenden internationalen Menschenrechtskonventionen verankerten Rechte und Werte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(39)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1381/2013 und (EU) Nr. 390/2014 sollten daher aufgehoben werden.

(40)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Umsetzung ab Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) für die Laufzeit des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 eingerichtet.

Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 und die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Ziele des Programms

(1)   Das Programm zielt allgemein – insbesondere durch die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und anderer Akteure, die auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene tätig sind, und durch die Förderung der bürgerschaftlichen und demokratischen Teilhabe – auf den Schutz und die Förderung der in den Verträgen, der Charta und den geltenden internationalen Menschenrechtskonventionen verankerten Rechte und Werte ab, um offene, auf Rechten beruhende, demokratische, gleichberechtigte und inklusive Gesellschaften, die auf der Rechtsstaatlichkeit aufbauen, aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.

(2)   Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung nach Absatz 1 verfolgt das Programm die folgenden spezifischen Ziele, die bestimmten Aktionsbereichen entsprechen:

a)

Schutz und Förderung der Werte der Union (Aktionsbereich Werte der Union);

b)

Förderung der Rechte, des Diskriminierungsverbots und der Gleichstellung, einschließlich der Geschlechtergleichstellung, und Voranbringen der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und des Diskriminierungsverbots (Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Geschlechtergleichstellung);

c)

Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union sowie des Austauschs zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Mitgliedstaaten und Sensibilisierung für ihre gemeinsame europäische Geschichte (Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe);

d)

Bekämpfung von Gewalt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt (Aktionsbereich Daphne).

Artikel 3

Aktionsbereich Werte der Union

Im Rahmen des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 Absatz 1 und des spezifischen Ziels nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a konzentriert sich das Programm auf den Schutz und die Förderung der Rechte und die Sensibilisierung für die Rechte, indem Organisationen der Zivilgesellschaft, die diese Rechte auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene fördern und pflegen, finanziell unterstützt werden, wodurch auch die Werte der Union und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit verstärkt geschützt und gefördert werden und zum Aufbau einer demokratischeren Union, zum demokratischen Dialog, zu Transparenz und zu verantwortungsvoller Verwaltung beigetragen wird.

Artikel 4

Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Geschlechtergleichstellung

Im Rahmen des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 Absatz 1 und des spezifischen Ziels nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b konzentriert sich das Programm auf Folgendes:

1.

Förderung der Gleichstellung und Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheit und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und Achtung des Diskriminierungsverbots aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen;

2.

Unterstützung, Voranbringen und Umsetzung umfassender Strategien

a)

zur Förderung der uneingeschränkten Wahrnehmung der Rechte durch Frauen, der Geschlechtergleichstellung, einschließlich der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, der Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft und der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung;

b)

zur Förderung des Diskriminierungsverbots und seiner durchgängigen Berücksichtigung;

c)

zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und jeglicher Form von Intoleranz sowohl online als auch offline, einschließlich Homophobie, Biphobie, Transphobie, Interphobie und Intoleranz aufgrund der Geschlechteridentität;

d)

zum Schutz und zur Förderung der Rechte des Kindes;

e)

zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen;

3.

Schutz und Förderung der Unionsbürgerschaftsrechte und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten.

Artikel 5

Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe

Im Rahmen des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 Absatz 1 und des spezifischen Ziels nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c konzentriert sich das Programm auf Folgendes:

1.

Unterstützung von Projekten, mit denen an prägende Momente in der neueren und neuesten europäischen Geschichte erinnert werden soll, wie die Machtübernahme autoritärer und totalitärer Regime, einschließlich deren Ursachen und Folgen, und Projekten, mit denen die Unionsbürger für ihre gemeinsame Geschichte und Kultur, ihr gemeinsames Kulturerbe und ihre gemeinsamen Werte sensibilisiert werden sollen, wodurch ihr Informationsstand über die Union, ihre Anfänge, ihren Zweck, ihre Vielfalt und ihre Errungenschaften sowie die große Bedeutung von gegenseitigem Verständnis und gegenseitiger Toleranz verbessert wird;

2.

Förderung der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und der repräsentativen Verbände am demokratischen und bürgerschaftlichen Leben der Union und ihres Beitrags dazu, indem es ihnen ermöglicht wird, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen;

3.

Förderung des Austauschs zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Länder, insbesondere durch Städtepartnerschaften und Stadtnetzwerke, sodass sie den Reichtum und die Vielfalt des gemeinsamen Erbes der Union konkret erfassen können und ihnen bewusst wird, dass dieser Reichtum und diese Vielfalt eine solide Grundlage für eine gemeinsame Zukunft bilden.

Artikel 6

Aktionsbereich Daphne

Im Rahmen des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 Absatz 1 und des spezifischen Ziels nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d konzentriert sich das Programm auf Folgendes:

1.

Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie von häuslicher Gewalt auf allen Ebenen, einschließlich durch Förderung der im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) festgelegten Normen;

2.

Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und andere gefährdete Gruppen wie LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen;

3.

Unterstützung und Schutz aller direkten und indirekten Opfer der in den Nummern 1 und 2 genannten Formen von Gewalt, wie der Opfer von häuslicher Gewalt innerhalb der Familie oder in engen Beziehungen, einschließlich als Ergebnis von Straftaten innerhalb der Familie zu Waisen gewordene Kinder, sowie Unterstützung und Sicherstellung eines unionsweit einheitlichen Niveaus des Schutzes von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt.

Artikel 7

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027641 705 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates wird der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Betrag wie in Anhang II jener Verordnung vorgesehen um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 800 000 000 EUR zu Preisen von 2018 aufgestockt.

(3)   Aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen:

a)

297 366 097 EUR zu jeweiligen Preisen, d. h. 46,34 % der Finanzausstattung, für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten spezifischen Ziele;

b)

169 410 120 EUR zu jeweiligen Preisen, d. h. 26,4 % der Finanzausstattung für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und d aufgeführten spezifischen Ziele;

c)

174 928 783 EUR zu jeweiligen Preisen, d. h. 27,26 % der Finanzausstattung, für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten spezifischen Ziele.

(4)   Aus dem in Absatz 2 festgelegten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen:

a)

43,00 %, bis zu 344 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten spezifischen Ziele;

b)

23,07 %, bis zu 184 560 000 EUR zu Preisen von 2018 für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und d genannten spezifischen Ziele;

c)

23,93 %, bis zu 191 440 000 EUR zu Preisen von 2018 für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten spezifischen Ziele;

d)

10,00 %, bis zu 80 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für die in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Ziele.

(5)   Aus den in Absatz 3 Buchstaben a und b und Absatz 4 Buchstaben a und b festgelegten Beträgen werden mindestens 50 % für Unterstützungstätigkeiten von Organisationen der Zivilgesellschaft bereitgestellt, wovon mindestens 40 % lokalen und regionalen Organisationen der Zivilgesellschaft bereitgestellt werden.

(6)   Aus dem in Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Betrag werden mindestens 40 % für Unterstützungstätigkeiten zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Gewalt auf allen Ebenen und mindestens 15 % für Tätigkeiten zur Förderung der uneingeschränkten Wahrnehmung der Rechte durch Frauen und der Geschlechtergleichstellung, einschließlich der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, der Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft und der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in allen Bereichen bereitgestellt.

(7)   Aus dem in Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe c festgelegten Betrag werden mindestens 65 % für die demokratische Teilhabe und 15 % für Gedenkveranstaltungen bereitgestellt.

(8)   Die Kommission darf von den in den Absätzen 6 und 7 festgelegten Prozentsätzen, die im Rahmen des Programms zugeteilt werden, um höchstens zehn Prozentpunkte abweichen.

(9)   Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge dürfen für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, u. a. für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme, Studien, Sachverständigensitzungen und Maßnahmen zur Kommunikation über Prioritäten und Themen, die die allgemeinen Ziele des Programms betreffen.

(10)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verspäteten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten für im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

(11)   Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in Artikel 26 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Dachverordnung 2021-2027“) auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 8

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

Folgende Drittländer können am Programm teilnehmen:

a)

Mitglieder der EFTA, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)

Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)

andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i)

gewährleistet, dass die Beiträge des an den Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii)

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

iii)

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv)

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 9

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

(2)   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Beiträge zu einem gegenseitigen Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern zu entrichtenden Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates (32) findet Anwendung.

Artikel 10

Arten von Maßnahmen

Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 2 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung infrage.

Artikel 11

Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft

Die Kommission richtet eine Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft ein, um einen regelmäßigen, offenen und transparenten Dialog mit den Begünstigten des Programms und anderen relevanten Akteuren sicherzustellen, Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen und politische Entwicklungen in den Programmbereichen und -zielen und den damit verbundenen Bereichen zu erörtern.

KAPITEL II

FINANZHILFEN

Artikel 12

Finanzhilfen

(1)   Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2)   Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses können externe Sachverständige sein.

Artikel 13

Kumulierte und alternative Finanzierungen

(1)   Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus einem anderen Unionsprogramm, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die Bestimmungen des einschlägigen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann gemäß den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, anteilsmäßig berechnet werden.

(2)   Maßnahmen, die im Rahmen des Programms mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, können gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung 2021-2027 für eine Finanzierung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder den Europäischen Sozialfonds Plus in Betracht kommen, wenn sie die nachfolgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet;

b)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

Artikel 14

Förderfähige Stellen

(1)   Die Förderfähigkeitskriterien der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2)   Folgende Stellen sind förderfähig:

a)

jegliche Rechtsträger mit Sitz in:

i)

einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii)

einem mit dem Programm assoziierten Drittland, außer bezüglich des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels;

b)

jegliche nach Unionsrecht gegründeten Rechtsträger oder internationale Organisationen.

(3)   Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (Equinet) kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit dem ständigen Arbeitsprogramm von Equinet verbundenen Ausgaben gewährt werden.

KAPITEL III

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 15

Arbeitsprogramm

(1)   Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.

(2)   Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 16

Überwachung und Berichterstattung

Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung der in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt.

Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten und zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Artikel 17

Evaluierung

(1)   Evaluierungen des Programms werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2)   Die Kommission nimmt eine Zwischenevaluierung des Programms vor, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms. Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse der Evaluierungen der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme berücksichtigt.

(3)   Die Kommission nimmt am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

(4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 19

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

(3)   Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen.

Artikel 21

Kontaktstellen für das Programm

Jeder Mitgliedstaat kann Kontaktstellen für das Programm einrichten, deren Aufgabe es ist, den Antragstellern, Akteuren und Begünstigten des Programms unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung zu allen seinen Aspekten zu bieten, unter anderem in Bezug auf das Antragsverfahren, die Verbreitung benutzerfreundlicher Informationen und der Programmergebnisse, Anfragen für Partner, Schulungen und Formalitäten.

Die Kontaktstellen für das Programm nehmen ihre Aufgaben unabhängig wahr.

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Der Ausschuss kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um sich mit den verschiedenen Aktionsbereichen des Programms zu befassen.

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnungen (EU) Nr. 1381/2013 und (EU) Nr. 390/2014 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1381/2013 und (EU) Nr. 390/2014 eingeleitet wurden, unberührt; die genannten Verordnungen gelten für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1381/2013 und (EU) Nr. 390/2014 eingeführt wurden.

(3)   Falls erforderlich, können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 7 Absatz 9 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 178.

(2)  ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 196.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 19. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 73).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(9)  ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(11)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(12)  Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55).

(13)  Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).

(14)  Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).

(15)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

(16)  Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).

(17)  Empfehlung (EU) 2018/951 der Kommission vom 22. Juni 2018 zu Standards für Gleichstellungsstellen C/2018/3850 (ABl. L 167 vom 4.7.2018, S. 28).

(18)  ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 117.

(19)  Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX über die Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(20)  Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX über Erasmus+: das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport und die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(21)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(22)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(23)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(24)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(25)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(26)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(27)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(28)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S.3.

(29)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(30)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(31)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(32)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und die Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).


ANHANG I

IM RAHMEN DES PROGRAMMS UNTERSTÜTZTE TÄTIGKEITEN

Die in Artikel 2 festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere durch Unterstützung folgender Tätigkeiten verfolgt:

1.

Sensibilisierung, Förderung und Verbreitung von Informationen im Rahmen der unter das Programm fallenden Bereiche und Ziele zur Verbesserung der Kenntnisse in Bezug auf die Rechte und Werte und die damit zusammenhängenden Strategien;

2.

gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um die Kenntnisse und das gegenseitige Verständnis zu verbessern;

3.

analytische und Überwachungstätigkeiten, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die Umsetzung des Unionsrechts und der Strategien der Union und die Einhaltung der Werte der Union in den Mitgliedstaaten zu verbessern, einschließlich durch die Erhebung von Daten und Statistiken, durch die Entwicklung gemeinsamer Methoden und erforderlichenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, durch Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen, durch Evaluierungen, durch Folgenabschätzungen und durch die Entwicklung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;

4.

Schulung einschlägiger Akteure zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Strategien und Rechte;

5.

Entwicklung und Pflege von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie;

6.

Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und gemeinnützigen Akteuren, die in den Programmbereichen tätig sind, damit

a)

ihre Reaktionsfähigkeit gestärkt wird und für alle Bürgerinnen und Bürger ein angemessener Zugang zu ihren Dienstleistungen und ihren Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten sichergestellt wird;

b)

sie Interessenvertretungsaktivitäten zur Förderung der Rechte durchführen können, wodurch auch der Schutz und die Förderung der Werte der Union und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit gestärkt werden sowie zum demokratischen Dialog, zur Transparenz und zur verantwortungsvollen Verwaltung – auch in Fällen, in denen der Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft abnimmt – beigetragen wird;

7.

Steigerung des Bewusstseins der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere junger Menschen, für die Kultur, das Kulturerbe, die Identität und die Geschichte Europas, auch in Bezug auf totalitäre und autoritäre Regime und andere prägende Abschnitte der jüngeren Geschichte Europas, um das Geschichtsbewusstsein und das Engagement der Bürgerinnen und Bürger Europas für die Union zu stärken und Toleranz, gegenseitiges Verständnis, den interkulturellen Dialog und die Achtung der Vielfalt zu fördern;

8.

Begegnungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Ermöglichung der Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten und Projekten der Zivilgesellschaft, um so die Voraussetzungen für einen besseren von der Basis ausgehenden Ansatz zu schaffen und bürgerschaftliche und demokratische Beteiligung zu stärken;

9.

Förderung und Erleichterung der aktiven und inklusiven Teilhabe am Aufbau einer demokratischeren Union sowie Sensibilisierung für Rechte und Werte durch die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft;

10.

Ausbau der Kapazitäten europäischer Netzwerke zur Förderung und Weiterentwicklung des Unionsrechts sowie der Werte, der politischen Ziele und der Strategien der Union;

11.

Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 und damit Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen;

12.

Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von Kontaktstellen für das Programm.


ANHANG II

INDIKATOREN

Das Programm wird anhand mehrerer Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit sein allgemeines Ziel und seine spezifischen Ziele verwirklicht wurden, überwacht, wobei die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering gehalten werden. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Indikatoren erhoben:

1.

Anzahl der Personen, die erreicht werden durch

a)

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;

b)

Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren;

c)

Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungsmaßnahmen;

2.

Anzahl der Organisationen der Zivilgesellschaft, die durch Maßnahmen zur Unterstützung und zum Aufbau von Kapazitäten erreicht wurden;

3.

Zahl der transnationalen Netzwerke und Initiativen, die sich infolge der Tätigkeiten im Rahmen des Programms auf das europäische Geschichtsbewusstsein und das europäische Kulturerbe konzentrieren.

Die einzelnen Angaben sind, soweit möglich, nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung des Programms konzentrieren sich auf die einzelnen Aktionsbereiche und Tätigkeiten und umfassen den Gleichstellungsaspekt und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Geschlechtergleichstellung.


Top