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Document 32020R1427

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1427 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von in Mischungen oder Lösungen enthaltenem Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 336 vom 13.10.2020, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1427/oj

13.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1427 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2020

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von in Mischungen oder Lösungen enthaltenem Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen und parallele Untersuchung

(1)

Im November 2008 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1187/2008 (2) des Rates (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat (im Folgenden „MNG“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) eingeführt. Bei den Maßnahmen handelte sich um einen Wertzoll in Höhe von 33,8 % bis 39,7 %.

(2)

Im Januar 2015 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 (3) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „vorangegangene Auslaufüberprüfung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von MNG mit Ursprung in der VR China ein.

(3)

Gleichzeitig führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/84 (4) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von MNG mit Ursprung in Indonesien ein.

(4)

Am 21. Januar 2020 leitete die Kommission eine Überprüfung (5) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG mit Ursprung in der VR China und in Indonesien ein. Die Überprüfung ist derzeit im Gange.

1.2.   Antrag

(5)

Am 8. Januar 2020 ging bei der Kommission ein Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG mit Ursprung in der VR China und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren ein. Der Antrag wurde vom einzigen Hersteller von MNG in der Union, dem Unternehmen Ajinomoto Foods Europe SAS (im Folgenden „Antragsteller“), eingereicht.

(6)

Der Antragsteller übermittelte hinreichende Beweise dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG umgangen werden. Diesen Beweisen zufolge war Folgendes festzustellen:

Nachdem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 der endgültige Antidumpingzoll eingeführt worden war, ist es zu einer Veränderung des Handelsgefüges in Bezug auf die Ausfuhren aus der VR China in die Union gekommen;

diese Veränderung ist auf die Einfuhr der dergestalt geringfügig veränderten betroffenen Ware zurückzuführen, dass sich die grundlegenden Eigenschaften der Ware zwar nicht ändern, sie aber unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, wobei es für diese Praxis außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt;

die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen wurde sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Preise untergraben und

die Preise der geringfügig veränderten Ware waren im Vergleich zum ursprünglich ermittelten Normalwert gedumpt.

1.3.   Einleitung

(7)

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass hinreichende Beweise vorlagen, leitete sie eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ein, um zu prüfen, ob die geltenden Maßnahmen durch in die Union getätigte Einfuhren von MNG in Mischungen oder Lösungen mit einem MNG-Gehalt von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse mit Ursprung in der VR China umgangen werden.

(8)

Die Untersuchung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/230 der Kommission (6) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) eingeleitet. Auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 3 und des Artikels 14 Absatz 5 der Grundverordnung wurden die Zollbehörden durch die Einleitungsverordnung angewiesen, die Einfuhren der geringfügig veränderten Ware aus der VR China zollamtlich zu erfassen.

1.4.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(9)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Mononatriumglutamat, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) eingereiht wird und seinen Ursprung in der VR China hat (im Folgenden „betroffene Ware“ oder „MNG“). Für die betroffene Ware gelten mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführte Antidumpingmaßnahmen. Die betroffene Ware wird hauptsächlich als Geschmacksverstärker in Suppen, Brühen, Fisch- und Fleischgerichten sowie in Fertiggerichten verwendet. Sie kann in der chemischen Industrie auch für Anwendungen außerhalb des Lebensmittelbereichs, z. B. für Wasch- und Reinigungsmittel, verwendet werden. MNG wird durch bakterielle Fermentation einer Zuckerquelle (zum Beispiel Mais-, Weizen- oder Tapiokastärke, oder auch Zuckersirup, Zuckerrohrmelasse und Zuckerrübenmelasse) hergestellt. MNG ist auch unter dem Code E 621 bekannt und wird in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (7) über Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe als weiße, praktisch geruchlose Kristalle oder kristallines Pulver beschrieben. MNG wird unter der chemischen Bezeichnung Natrium-L-glutamat-Monohydrat geführt; die Summenformel lautet C5H8NNaO4 · H2O.

(10)

Bei der wegen mutmaßlicher Umgehung untersuchten Ware handelt es sich um Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse, das derzeit unter den KN-Codes ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96 (TARIC-Codes 2103909011, 2103909081, 2104100011, 2104100081, 2104200011, 3824999298, 3824999389 und 3824999689) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat (im Folgenden „untersuchte Ware“ oder „MNG-Mischungen“).

1.5.   Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum

(11)

Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Daten zum Untersuchungszeitraum erhoben, um u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen.

(12)

Detailliertere Daten wurden für den Betrachtungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“ oder „BZ“) erfasst, um zu untersuchen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen preislich und/oder quantitativ durch Einfuhren untergraben wurde und ob Dumping vorlag.

1.6.   Untersuchung

(13)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Verwender in der Union und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(14)

Mit der Einleitungsverordnung wurden alle interessierten Parteien aufgefordert, binnen 37 Tagen nach der Einleitung dieser Untersuchung ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und ihre Antworten auf den Fragebogen sowie etwaige sonstige Informationen zu übermitteln. Am Tag der Einleitung der Untersuchung wurden das Formular zur Beantragung einer Befreiung, der Fragebogen für ausführende Hersteller in der VR China und der Fragebogen für Einführer/Verwender in der Union auf der Website der GD Handel unter https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2448 bereitgestellt.

(15)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung festgelegten Frist eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

(16)

Ein Einführer und sechs Verwender in der Union beantworteten den Fragebogen. Ein Einführer und ein Verwender zogen ihr Angebot zur Mitarbeit zurück, nachdem sie um Klarstellungen zu ihren Fragebogenantworten gebeten worden waren.

1.7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(17)

Kein ausführender Hersteller oder Händler der betroffenen Ware oder der untersuchten Ware aus der VR China meldete sich. Am 2. April 2020 unterrichtete die Kommission die Regierung der VR China über diesen Umstand und teilte ihr mit, dass sie beabsichtigte, nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückzugreifen.

(18)

Es arbeitete auch kein Einführer oder Verwender der untersuchten Ware in der Union an dieser Untersuchung mit. Die fünf mitarbeitenden Verwender, die den Fragebogen beantworteten, erklärten, dass sie die betroffene Ware einführten oder verwendeten, und alle von ihnen bestätigten, dass sie die untersuchte Ware nicht einführten oder verwendeten.

(19)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit wurden die Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(20)

Um zu beurteilen, ob eine mutmaßliche Umgehung vorliegt, untersuchte die Kommission nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung nacheinander,

ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China und der Union verändert hat,

ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt,

ob Beweise für eine Schädigung vorliegen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware beeinträchtigt wird, und

ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

2.2.   Veränderung des Handelsgefüges

(21)

Um zu ermitteln, ob eine etwaige Veränderung des Handelsgefüges vorliegt, untersuchte die Kommission die Menge der im gesamten Untersuchungszeitraum getätigten Einfuhren von MNG und von MNG-Mischungen.

(22)

Die Menge der Einfuhren von MNG wurde anhand der für den Untersuchungszeitraum auf TARIC (8)-Code-Ebene vorliegenden Daten von Eurostat ermittelt. MNG ist derzeit unter TARIC-Code 2922420010 eingereiht.

(23)

Die Menge der Einfuhren von MNG-Mischungen konnte aus den folgenden Gründen nicht anhand von Eurostat-Daten ermittelt werden: Die MNG-Mischungen wurden mutmaßlich unter den KN-Codes 2103 90 90, 2104 10 00, 2104 20 00, 3824 90 92, 3824 90 93 und 3824 90 96 eingeführt. Diese KN-Codes umfassen mehr als nur die untersuchte Ware. Daher wären, wenn sich die Untersuchung der Veränderung des Handelsgefüges auf die unter diesen KN-Codes erfassten Einfuhren gestützt hätte, die tatsächlichen Mengen der Einfuhren von MNG-Mischungen bzw. -Lösungen zu hoch eingeschätzt worden.

(24)

Um die Einfuhrmengen der MNG-Mischungen genauer zu bestimmen, und da keine andere zuverlässigere Quelle verfügbar war, wandte die Kommission die folgende Methodik an, die auf der vom Antragsteller im Antrag vorgeschlagenen Methodik beruht:

(25)

Zunächst ermittelte sie die im Global Trade Atlas (9) (im Folgenden „GTA“) unter den chinesischen Zollcodes 2922 42 20 bzw. 2103 90 10 ausgewiesenen Ausfuhrmengen von MNG und der als „Gourmet Powder“ (10) bezeichneten MNG-Mischung aus der VR China in die Union (zusammengenommen). Die Daten für „Gourmet Powder“ sollten Mischungen mit einem MNG-Gehalt zwischen 80 und 99 GHT enthalten, können aber auch Ausfuhren von reinem MNG in für den Einzelhandel bestimmten Verpackungen umfassen. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass einige MNG-Mischungen mit geringen Mengen an Zusatzstoffen als reines MNG aus der VR China ausgeführt werden.

(26)

Um Zahlen für die Einfuhren von MNG-Mischungen zu erhalten, zog die Kommission daher von der auf diese Weise ermittelten Gesamtmenge der Ausfuhren die in der Eurostat-Datenbank unter dem TARIC-Code 2922420010 verzeichneten Mengen der MNG-Einfuhren ab (siehe Erwägungsgrund (22)).

(27)

Die daraus resultierende Differenz wurde als hinreichend genaue Bestimmung der Menge der Einfuhren von MNG-Mischungen in die Union betrachtet.

(28)

Am 28. Mai 2020 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien von ihrer Absicht, die vorstehende Methodik zugrunde zu legen, und forderte sie auf, zu der Methodik und zu den vorgelegten Zahlen Stellung zu nehmen. Nur der Antragsteller übermittelte eine Stellungnahme, in der er der Methodik und den Zahlen zustimmte.

(29)

Auf der Grundlage der oben dargelegten Methodik ermittelte die Kommission die folgenden Einfuhrdaten:

Einfuhren aus der VR China in die Union

(Maßeinheit: Tonnen)

 

2013

2014

2015

2016

2017

2018

BZ

Betroffene Ware

2 317

3 515

5 234

3 652

3 624

2 221

3 063

Untersuchte Ware

2 484

2 437

4 535

2 765

3 046

4 336

8 558

Quelle:

GTA, Eurostat.

(30)

Die Einfuhren von MNG-Mischungen aus der VR China in die Union sind im UZ um 244 % gestiegen und erreichten im BZ 8 558 Tonnen. Was die Einfuhren von MNG anbelangt, so gingen diese nach einem anfänglichen Anstieg zwischen 2013 und 2015 ab dem Jahr 2015 zurück und erreichten im BZ 3 063 Tonnen.

(31)

Auf dieser Grundlage kann der Schluss gezogen werden, dass es zu einer Veränderung des Handelsgefüges im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gekommen ist.

2.3.   Die Veränderung im Handelsgefüge ergibt sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

(32)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung des Handelsgefüges aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Wie in Erwägungsgrund (31) angegeben, wurde der Schluss gezogen, dass eine Veränderung des Handelsgefüges stattgefunden hat. Wie in Erwägungsgrund 19 angegeben, wurden die Feststellungen aufgrund der fehlenden Mitarbeit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

(33)

Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, chinesische Hersteller würden beträchtliche Mengen von MNG-Mischungen ausführen, damit diese unter Zollcodes fielen, für die die Maßnahmen nicht gelten würden. Dabei werde die Ware geringfügig verändert, ohne dass sich ihre grundlegenden Eigenschaften änderten.

(34)

Bereits 2015 informierten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Kommissionsdienststellen über das Vorliegen dieser Praxis. Die Zollbehörden hatten einen Anstieg der Einfuhren von MNG-Mischungen mit etwa 1 GHT Speisesalz, die unter anderen als den von dieser Untersuchung betroffenen Zollcodes erfolgen, beobachtet, während die Einfuhren von reinem MNG rückläufig waren. Ihrer Ansicht nach diente diese Praxis allein der Umgehung des Antidumpingzolls, da sich die grundlegenden Eigenschaften der Ware durch die Mischungen nicht veränderten und die Ware dieselben Verwendungszwecke und Anwendungen hatte wie reines MNG.

(35)

Das Vorliegen dieser Praxis wird in von den Zollbehörden mehrerer Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften (im Folgenden „vZTA“) bestätigt. In den betreffenden vZTA (11) werden Mischungen mit MNG-Konzentrationen von 50 GHT bis 99 GHT für Zollzwecke unter KN- und TARIC-Codes eingereiht, für die die Maßnahmen nicht gelten. All diese vZTA wurden im UZ erteilt und waren ab dem Zeitpunkt der Erteilung im gesamten UZ gültig. Die Beschreibung der Waren, für die eine vZTA erteilt wurde, bestätigt, dass sie die untersuchte Ware betreffen. Daher werden auf die unter Rückgriff auf diese vZTA getätigten Einfuhren der untersuchten Ware keine Antidumpingzölle gezahlt.

(36)

Bei der Untersuchung der vZTA und der vZTA-Anträge, die der Kommission vorlagen, bestätigte sich, dass die Verwendung mit der der betroffenen Ware übereinstimmt. Außerdem handelt es sich bei einigen Inhabern der vZTA um der Kommission aus früheren Untersuchungen bekannte Einführer der betroffenen Ware. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten stellten sogar fest, dass es sich bei einem der vZTA-Inhaber um den Einführer handelte, der die in Erwägungsgrund (34) dargelegten Geschäfte getätigt hatte.

(37)

Die Untersuchung ergab keine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Verwendung der untersuchten Ware. Wie aus dem Antrag des Antragstellers hervorgeht, führt die Verwendung von MNG-Mischungen anstelle von reinem MNG zu einer zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung für die Verwender, weil sie ihr Produkt, die Kennzeichnung und die Rezepte anpassen müssen, um dem höheren Salzgehalt Rechnung zu tragen. Hierfür gibt es außer der Umgehung der gegenüber MNG geltenden Maßnahmen keine wirtschaftliche Rechtfertigung. Darüber hinaus hält die Kommission fest, dass bei der gezielten Zugabe von Salz der Fertigungsprozess um einen zusätzlichen Schritt erweitert werden muss, was die Hersteller durch den höheren Arbeits- und Überwachungsaufwand zusätzlich belastet und somit zu höheren Produktionskosten führt.

(38)

Wie in Erwägungsgrund 16 vermerkt, erhielt die Kommission zunächst von sechs Verwendern einen beantworteten Fragebogen. Ein Verwender stellte klar, dass er reines MNG verwende, um je nach angewandtem prozentualem MNG-Gehalt eigene MNG-Mischungen herzustellen. Einige mitarbeitende Verwender gaben an, dass sie MNG-Mischungen von Lieferanten aus der Union bezögen. Keiner von ihnen meldete Einfuhren der untersuchten Ware und keiner von ihnen nahm zur Verwendung der untersuchten Ware Stellung oder lieferte eine diesbezügliche Rechtfertigung.

(39)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission auf der Grundlage des Artikels 18 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass eine geringfügige Veränderung der betroffenen Ware stattfindet, durch die sich ihre grundlegenden Eigenschaften nicht ändern, sie aber unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, und dass es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für diese Praxis gibt.

2.4.   Die Abhilfewirkung des Zolls wird untergraben

(40)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob durch die eingeführten MNG-Mischungen die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG mit Ursprung in den VR China im Hinblick auf die Mengen und Preise untergraben wird.

(41)

Wie in Erwägungsgrund 29 vermerkt, ergab die Untersuchung, dass im Betrachtungszeitraum MNG-Mischungen in beträchtlicher Menge eingeführt wurden. Die Einfuhren beliefen sich auf mehr als 10 % des Unionsverbrauchs im BZ. Der Unionsverbrauch beruht auf den vom Antragsteller geschätzten Zahlen, die er im Antrag mit [77 000 – 79 000] Tonnen (12) veranschlagt hatte.

(42)

Die Kommission verglich den (analog zu der in Erwägungsgrund 24 erwähnten Methode ermittelten) durchschnittlichen Ausfuhrpreis der MNG-Mischungen im Betrachtungszeitraum, der gebührend von FOB (13)- auf CIF (14)-Stufe berichtigt wurde, mit den im UZÜ der vorangegangenen Auslaufüberprüfung ermittelten durchschnittlichen nicht schädigenden Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

(43)

Der Vergleich ergab das Vorliegen einer erheblichen Preisunterbietungsspanne von 93 %.

(44)

Auf der Grundlage dieser Daten gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren von MNG-Mischungen die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch im Hinblick auf die Preise untergraben.

2.5.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(45)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Verhältnis zu den zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwerten Dumping vorlag. Dazu verglich die Kommission den (analog zu der in Erwägungsgrund 24 erwähnten Methode ermittelten) durchschnittlichen Ausfuhrpreis der MNG-Mischungen im Betrachtungszeitraum mit dem in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung für die gleichartige Ware festgestellten Normalwert.

(46)

Der Vergleich ergab das Vorliegen einer erheblichen Dumpingspanne von 99,7 %.

2.6.   Maßnahmen

(47)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die im Rahmen der vorangegangenen Auslaufüberprüfung festgelegten geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG mit Ursprung in der VR China durch die Einfuhren der untersuchten Ware umgangen werden.

(48)

Die Untersuchung ergab, dass eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen der VR China und der Union stattgefunden hat und dass sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab. Die Kommission stellte außerdem fest, dass die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und die Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird; gleichzeitig wurde festgestellt, dass im Verhältnis zu dem zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwert ein erhebliches Dumping vorlag.

(49)

Daher sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf die Einfuhren der untersuchten Ware ausgeweitet werden.

(50)

Aufgrund des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung sollte es sich bei der auszuweitenden Maßnahme um die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 festgelegte Maßnahme für „alle übrigen Unternehmen“ handeln, nämlich einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 39,7 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

(51)

Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen eine etwaige Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollte der Antidumpingzoll auf diese zollamtlich erfassten Einfuhren der untersuchten Ware erhoben werden.

3.   UNTERRICHTUNG

(52)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die vorstehenden Schlussfolgerungen gezogen wurden. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Bei der Kommission gingen jedoch lediglich Stellungnahmen des Antragstellers ein, der den vorgeschlagenen Ansatz befürwortete.

(53)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführte, für „alle übrigen Unternehmen“ geltende endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die in die Union getätigten Einfuhren von Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse, das derzeit unter den KN-Codes ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96 (TARIC-Codes 2103909011, 2103909081, 2104100011, 2104100081, 2104200011, 3824999298, 3824999389 und 3824999689) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat.

(2)   Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/230 und Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/230 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1187/2008 des Rates vom 27. November 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 31).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/84 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 54).

(5)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien (ABl. C 20 vom 21.1.2020, S. 18).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/230 der Kommission vom 19. Februar 2020 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 47 vom 20.2.2020, S. 9).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(8)  Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.

(9)  https://www.gtis.com/gta/secure/htscty_wta.cfm

(10)  Bei „Gourmet Powder“ handelt es sich um eine bekannte chinesische MNG-Mischung, die aus 80 bis 99 GHT MNG und Natriumchlorid bestehen sollte.

(11)  DE5918/15-1 und PLPL-WIT-2015-0055, beide 2015 erteilt zur Einstufung einer Mischung mit 99 GHT MNG + 1 GHT Salz unter dem Nomenklatur-Code 3824909390; PLBTIWIT-2020-000347, 2020 erteilt (ersetzt PL-WIT-2017-00240, erteilt 2017) zur Einstufung einer Mischung mit 99 GHT MNG + 1 GHT Salz unter dem Nomenklatur-Code 38249993; DEBTI9861/20-1, 2020 erteilt zur Einstufung einer Mischung mit mindestens 50 GHT MNG unter dem Nomenklatur-Code 3824999389; ES2015SOL00000001076-1, 2016 erteilt zur Einstufung einer Mischung mit 59,9 GHT MNG + Salz unter dem Nomenklatur-Code 21039090.

(12)  Da es nur einen Unionshersteller gibt, wird der Gesamtverbrauch im Interesse der Vertraulichkeit dieser Daten als Spanne angegeben.

(13)  Frei an Bord (Free On Board).

(14)  Kosten, Versicherung, Fracht (Cost Insurance and Freight).


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