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Document 32020R1103

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1103 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens „Brie de Melun“ (g. U.)

C/2020/5148

ABl. L 242 vom 28.7.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1103/oj

28.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1103 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2020

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens „Brie de Melun“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Brie de Melun“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Mit Schreiben vom 26. September 2018 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass einigen in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, mit dem Erlass vom 29. August 2018 über die Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Brie de Melun“, veröffentlicht am 6. September 2018 im Amtsblatt der Französischen Republik, ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 gewährt wurde. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatten diese Wirtschaftsbeteiligten, die „Brie de Melun“ mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet hatten, Einsprüche eingelegt. Ein Wirtschaftsbeteiligter hat Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Als Einstreu muss Stroh verwendet werden, wobei die Mindestmenge während der gesamten Dauer der Stallhaltung pro Milchkuh und Tag bei Liegeboxenhaltung 0,5 kg und in Laufställen 5 kg beträgt.“ Es handelt sich um den Wirtschaftsbeteiligten EARL de la Mardelle (SIRET: 38514961200017). Zwei Wirtschaftsbeteiligte haben Einspruch gegen die folgenden Bestimmungen eingelegt: „Das Zufüttern von Kraftfutter ist im Jahresdurchschnitt pro Milchkuh und pro Tag auf 25 % der Trockenmasse der Gesamtration begrenzt.“ und „Im Jahresverlauf erfolgt Fütterung der Milchkühe ausschließlich durch Selbstversorgung im Betrieb in Verbindung mit der Selbstversorgung im Gebiet: — Selbstversorgung im Betrieb: Im Jahresdurchschnitt beträgt der Anteil des Futters aus dem geografischen Gebiet und aus dem Betrieb mindestens 50 % der Trockenmasse der Gesamtration der Herde; — Selbstversorgung im Gebiet: Im Jahresdurchschnitt beträgt der Anteil des Futters aus dem geografischen Gebiet und aus dem Betrieb mindestens 80 % der Trockenmasse der Gesamtration der Milchviehherde.“ Es handelt sich um die Wirtschaftsbeteiligten SCL du Versant laiteux (SIRET; 49225855300014) und GAEC Reconnu Patoux (SIRET: 38008216400019). Ein Wirtschaftsbeteiligter hat Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Das Zufüttern von Kraftfutter ist im Jahresdurchschnitt pro Milchkuh und pro Tag auf 25 % der Trockenmasse der Gesamtration begrenzt.“ Es handelt sich um den Wirtschaftsbeteiligten Houdard Gérard Maurice (SIRET: 39226686200011).

(3)

Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(4)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Brie de Melun“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsbeteiligten, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, mit Erlass vom 29. August 2018 über die Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Brie de Melun“, der am 6. September 2018 im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wurde, gewährt hat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  ABl. C 83 vom 13.3.2020, S. 77.


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