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Document 32020R1081

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2020/4845

ABl. L 238 vom 23.7.2020, p. 43–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/05/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1081/oj

23.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1081 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2020

zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Mai 2014 führte die Kommission im Wege der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission (2) (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“ oder „VR China“) ein.

(2)

Die derzeit geltenden unternehmensspezifischen Ausgleichszölle liegen zwischen 3,2 % und 17,1 %. Für alle anderen Unternehmen gilt ein landesweiter Zoll von 17,1 % (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

(3)

In einem getrennten Verfahren führte die Kommission im Mai 2014 außerdem Antidumpingzölle zwischen 0,4 % und 36,1 % ein (3). Nach einer Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption änderte die Kommission im August 2015 die Antidumpingmaßnahmen im Wege der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1394 der Kommission (4).

1.2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(4)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Ausgleichsmaßnahmen (5), stellte EU ProSun Glass (im Folgenden „Antragsteller“), eine Initiative, die mehr als 25 % der gesamten Solarglasproduktion in der Union repräsentiert, am 13. Februar 2019 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung (im Folgenden „Überprüfungsantrag“). Der Antragsteller argumentierte, dass bei Außerkrafttreten der ursprünglichen Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Subventionierung und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(5)

Vor Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Überprüfungsantrags. Die Kommission gab der chinesischen Regierung Gelegenheit zu Konsultationen, um die im Überprüfungsantrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die chinesische Regierung machte von dieser Gelegenheit Gebrauch und die Konsultationen fanden daraufhin am 10. Mai 2019 statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Die chinesische Regierung arbeitete nicht weiter an der Untersuchung mit.

(6)

Am 14. Mai 2019 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

1.3.   Untersuchung

1.3.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung (im Folgenden „UZÜ“) betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018. Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.3.2.   Interessierte Parteien

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission alle interessierten Parteien auf, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Insbesondere kontaktierte sie den Antragsteller, die ihr bekannten Hersteller in der Union, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die ihr bekannten unabhängigen Einführer, Verwender der überprüften Ware in der Union und die Behörden der VR China.

(9)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Den interessierten Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen Antrag auf eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren (im Folgenden „Anhörungsbeauftragte“) zu stellen.

(10)

Einer der Unionshersteller ersuchte um vertrauliche Behandlung seines Namens, mit der Begründung, dass die Beteiligung der Unternehmensgruppe, der er angehört, an dem Verfahren negative Auswirkungen auf ihr Geschäft in China haben könnte, und aus Furcht vor etwaigen Vergeltungsmaßnahmen seitens seiner von dieser Untersuchung betroffenen Abnehmer. Die Kommission prüfte dieses Ersuchen. Sie war der Auffassung, dass aus der bloßen Präsenz der Gruppe in China keine konkrete Androhung von Vergeltungsmaßnahmen abgeleitet werden konnte, und lediglich eine abstrakte Gefahr beschrieben wurde. Den Kommissionsdienststellen wurden diesbezüglich keine konkreten Nachweise zur Kenntnis gebracht. Ferner stand die Geschäftstätigkeit der Gruppe in China in keinem speziellen Zusammenhang zum Solarglasgeschäft. Auf Grundlage dessen entschied die Kommission, dieses Ersuchen zurückzuweisen.

(11)

Das Unternehmen wandte sich in dieser Frage an die Anhörungsbeauftragte. Die Anhörungsbeauftragte unterstützte die Zurückweisung des Ersuchens auf vertrauliche Behandlung vonseiten der Kommission, mit der Begründung, dass das Ersuchen um Anonymität auf Annahmen möglicher Vergeltungsmaßnahmen und nicht auf konkreten Androhungen gegenüber dem Unternehmen oder der Gruppe beruhe und dass das Unternehmen keine neuen Tatsachen oder Informationen vorgelegt habe, die eine Änderung der früheren Entscheidung rechtfertigen würden.

(12)

Mehrere Parteien stellten einen Antrag auf eine Anhörung durch die Dienststellen der Kommission. Am 9. Januar 2020 wurden die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von den Kommissionsdienststellen gehört. Eine Anhörung der REC Group, Solitek und EU ProSun, einem Verband, der mehrere Verwender vertritt, fand am 11. Februar 2020 statt. Die Anhörungen betrafen Argumente der verschiedenen Parteien, die in den Abschnitten 4 bis 6 zur Schädigung und zum Unionsinteresse näher ausgeführt werden.

1.3.3.   Stichprobenverfahren

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 27 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.3.3.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe gebildet hatte, die zwei Unionshersteller umfasste. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage des größten Produktions- und Verkaufsvolumens der gleichartigen Ware, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste zwei Unionshersteller, auf die mehr als 80 % der Produktion der überprüften Ware in der Union entfallen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Die einzige Stellungnahme, die einging und vom Antragsteller eingereicht wurde, war zugunsten der Stichprobe. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union. Sie umfasst die folgenden zwei Unternehmen:

Saint-Gobain Glassolutions Isolierglas-Center GmbH (im Folgenden „Saint Gobain Solar“),

Interfloat und GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (im Folgenden „Interfloat-Gruppe“).

1.3.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(15)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen sowie zur Mitarbeit an der Untersuchung auf.

(16)

Keiner der unabhängigen Einführer in der Union arbeitete mit.

1.3.3.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(17)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens für die ausführenden Hersteller entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(18)

Kein Unternehmen aus der VR China meldete sich innerhalb der gesetzten Frist. Ein Unternehmen meldete sich verspätet, arbeitete letztendlich jedoch nicht mit.

(19)

Folglich unterrichtete die Kommission die Behörden der VR China am 24. Mai 2019 mit einer Verbalnote darüber, dass sie beabsichtigte, sich bei der Untersuchung des Anhaltens oder Wiederauftretens der Subventionierung nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Die Behörden der VR China antworteten nicht auf die Verbalnote.

1.3.4.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(20)

Die Kommission sandte Fragebogen an die chinesische Regierung und die zwei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort ein. Allerdings sandten beide in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ausgefüllte Fragebogen zurück.

(21)

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Informationen, die sie für die Feststellungen betreffend die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und Schädigung und das Unionsinteresse betreffend als notwendig erachtete. Bei den zwei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

1.3.5.   Weiteres Verfahren

(22)

Am 26. Mai 2020 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die geltenden Ausgleichszölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung eingeräumt. Der Antragsteller, EU ProSun und der Verband der Fotovoltaikindustrie der Union, der European Solar Manufacturing Council (im Folgenden „ESMC“), übermittelten Stellungnahmen.

(23)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Am 9. Juni 2020 fand eine Anhörung statt, an der die Dienststellen der Kommission und EU ProSun teilnahmen.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(24)

Gegenstand der Überprüfung ist aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendes Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 (TARIC-Codes 7007198012, 7007198018, 7007198080 und 7007198085) eingereiht wird (im Folgenden „überprüfte Ware“, gemeinhin als „Solarglas“ bezeichnet).

(25)

Solarglas kann strukturiert sein oder auch nicht und entweder eine transparente oder eine diffuse Oberfläche aufweisen oder mit einer Vielzahl von Kantenverarbeitungen versehen sein. Das Glas kann auf beiden Seiten unterschiedliche Strukturen aufweisen, es kann aber auch nur einseitig strukturiert sein. Solarglas kann über Bohrungen verfügen und zudem, mit keramischen Farben etwa, bedruckt sein. Die Oberfläche des Glases kann mithilfe verschiedener Technologien behandelt werden. Die gebräuchlichste Behandlung ist das Aufbringen einer Antireflexionsschicht entweder vor oder nach dem Vorspannprozess. Mithilfe anderer Technologien können dünne Funktionsschichten auf das Solarglas aufgebracht werden, die für eine erhöhte Durchlässigkeit, Selbstreinigung, Schmutzabweisung oder Härte sorgen.

(26)

Solarglas wird als Bauteil für die Herstellung von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Dünnschicht-Fotovoltaikmodulen zur Stromerzeugung sowie von fotothermischen Flachkollektoren zum Beispiel zur Warmwasserbereitung verwendet. Solarglas kann auch für den Bau von Gewächshäusern verwendet werden („Gartenbauglas“ oder „Gewächshausglas“).

2.2.   Gleichartige Ware

(27)

Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, weist das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Solarglas und das in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Solarglas sowie das aus der VR China in die Union eingeführte Solarglas dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen auf. Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

(28)

Nach Artikel 18 der Grundverordnung und wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben prüfte die Kommission zunächst, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

3.1.   Einleitung: Status der chinesischen Solarglasbranche

(29)

Im 13. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China (13th Five Year Plan for National Economic and Social Development of the PRC, im Folgenden „13. Fünfjahresplan“) für den Zeitraum 2016 bis 2020 (in den auch der UZÜ fällt) wird die strategische Vision der chinesischen Regierung für die Weiterentwicklung und Förderung wichtiger Wirtschaftszweige, wie der Solarenergiebranche, beschrieben. Der 13. Fünfjahresplan ist das Nachfolgepapier zum 12. Fünfjahresplan, in dem die Solarglasbranche als Schlüsselbereich für die Entwicklung der verarbeitenden Industrie anerkannt worden war.

(30)

In Kapitel 30 des 13. Fünfjahresplans bringt die chinesische Regierung ihr Engagement zur Errichtung eines modernen Energiesystems zum Ausdruck. Insbesondere Abschnitt 1 dieses Kapitels liefert starke Nachweise dafür, dass die chinesische Regierung die Solarglasbranche immer noch als geförderten Wirtschaftszweig betrachtet. In der Tat heißt es in Abschnitt 1, dass die chinesische Regierung die Entwicklung der fotovoltaischen Energie weiterhin stimulieren und die unterstützenden Maßnahmen für die Stromerzeugung aus Sonnenenergie verbessern wird. Ferner soll die Entwicklung der fotovoltaischen Energie in den nördlichen, nordöstlichen und nordwestlichen Regionen und in den Küstengebieten im Rahmen von Energieentwicklungsprojekten optimiert werden. Diese Auszüge zeigen, dass die chinesische Regierung die Solarenergiebranche, für die Solarglas von wesentlicher Bedeutung ist und somit einen integralen Bestandteil der Entwicklung der Solarstrombranche bildet, weiterhin unterstützt.

(31)

Im 13. Plan für Baumaterialien finden auch verschiedene Glasarten Erwähnung, darunter hochreines Quarzglas und Erzeugnisse daraus, hochleistungsfähiges, multifunktionales, beschichtetes Glas sowie Vorbereitungstechnologien für elektrochromes/thermochromes Glas oder für Glaserzeugnisse mit fotovoltaischen und fotothermischen Strukturen und Funktionen.

(32)

Im Jahr 2018 verabschiedete die chinesische Regierung im Wege der Bekanntmachung über fotovoltaische Stromerzeugung vom 31. Mai 2018 (2018 Photovoltaic Power Generation Notice, aufgrund des Datums der Bekanntmachung auch als „531 Policy“ bezeichnet — im Folgenden „Politik 5-31“) neue Regulierungsmaßnahmen für Fotovoltaikanlagen, bei denen die Subventionen beibehalten, aber etwas gekürzt wurden. Im Rahmen dieser Maßnahmen hat die chinesische Regierung die jährliche Quote für neue Solarkapazitäten, die für staatliche Subventionen infrage kommen, deutlich gesenkt.

(33)

Auch die Strategie „Made in China 2025“ (im Folgenden „MIC2025“) sieht die Förderung der grünen Entwicklung vor. Der Glassektor wird im Rahmen der MIC2025 unterstützt und Glas ist insbesondere in Kapitel 9 „Neue Werkstoffe“ Unterabschnitt II „Wichtigste Grundmaterialien“ des Katalogs der vier wesentlichen Industrieentwicklungen aus dem Jahr 2016 enthalten: Unter Nummer 24 sind glasbasierte Materialien und unter Nummer 29 hochreines Quarzglas und Erzeugnisse daraus aufgeführt.

(34)

Gemäß dem Beschluss Nr. 40 des Staatsrats über die Bekanntmachung und Umsetzung der vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur (Decision No. 40 of the State Council on Promulgating and Implementing the Temporary Provisions on Promoting the Industrial Structure Adjustment, im Folgenden zusammen mit den vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur (Temporary Provisions on Promoting the Industrial Structure Adjustment) „Staatsratsbeschluss Nr. 40“), wird die chinesische Regierung die Entwicklung des Wirtschaftszweigs Neue Energien tatkräftig unterstützen und die Entwicklung der Solarenergie beschleunigen (7); außerdem sind alle Finanzinstitute angewiesen, nur geförderte Projekte mit Krediten zu unterstützen; schließlich wird die Umsetzung weiterer Vorzugsregelungen für die geförderten Projekte (8) versprochen.

(35)

Um Übrigen werden die chinesische Regierung und öffentliche Einrichtungen im Beschluss Nr. 9 des Staatsrats über die Bekanntmachung und Umsetzung des Leitfadens für die Anpassung der Industriestruktur (Decision No 9 of the State Council on Promulgating and Implementing the Guidance Catalogue for the Industrial Structure Adjustment, im Folgenden „Staatsratsbeschluss Nr. 9“) ausdrücklich dazu aufgefordert, die Entwicklung einschlägiger Wirtschaftszweige zu steuern und die Verbesserung der Industriestruktur zu optimieren. Im Staatsratsbeschluss Nr. 9 wird unter Punkt 12(2) ausdrücklich die Ankurbelung der Herstellung von ultraklarem Floatglas für die Solarbranche erwähnt. Der Staatsratsbeschluss Nr. 9, der bis 2020 in Kraft ist, wurde 2019 durch den Beschluss Nr. 29 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission über die Bekanntmachung und Umsetzung des Leitfadens für die Anpassung der Industriestruktur (Decision No 29 of the National Development and Reform Commission on Promulgating and Implementing the Guidance Catalogue for the Industrial Structure Adjustment (2019 Edition)), mit derselben Erwähnung unter Punkt 12(2), ersetzt.

(36)

Darüber hinaus wird im nationalen Rahmenplan für die mittel- und langfristige Entwicklung von Wissenschaft und Technik (National Outline for the Medium and Long-term Science and Technology Development) für den Zeitraum 2006 bis 2020 (in den auch der UZÜ fällt) angekündigt, der Policy-Finanzierung (also der Finanzierung industriepolitisch relevanter Vorhaben) Vorrang zu geben und die Finanzinstitute dazu anzuhalten, größere nationale wissenschaftlich-technische Industrialisierungsprojekte mit Darlehen zu Sonderbedingungen zu unterstützen und Hightech-Unternehmen bessere und verstärkte Finanzdienstleistungen anzubieten; ferner wird signalisiert, dass Steuervergünstigungsregelungen umgesetzt werden sollen, um die Entwicklung von Hightech-Unternehmen zu fördern. Da zumindest einige der ausführenden Hersteller von Solarglas als Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien (High and New Technology Enterprise, im Folgenden „HNTE“) einzustufen sind, wird der Status der Solarglasbranche als geförderter Wirtschaftszweig durch diesen nationalen Rahmenplan nur noch bestätigt.

(37)

Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die chinesische Regierung die Solarglasbranche nach wie vor als geförderten Wirtschaftszweig betrachtet.

3.2.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung

(38)

Wie in Abschnitt 1.3.3.3 erwähnt, meldete sich nur ein ausführender Hersteller (verspätet) bei der Kommission, beschloss letztendlich jedoch nicht mitzuarbeiten. Daher stützte sich die Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen.

(39)

Am 14. Juni 2019 sandte die Kommission einen Fragebogen an die chinesische Regierung und setzte sie über die mangelnde Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit in Kenntnis. Der Fragebogen enthielt auch spezifische Fragen an die Export Import Bank of China (im Folgenden „EXIM“) und die China Export & Credit Insurance Corporation (im Folgenden „Sinosure“). Überdies wurde die chinesische Regierung aufgefordert, einen Anhang an die im Antrag genannten Banken und anderen Finanzinstitute weiterzuleiten, von denen der chinesischen Regierung bekannt war, dass sie den in der Ausgangsuntersuchung untersuchten chinesischen Solarglasherstellern Darlehen gewährt hatten.

(40)

Die Kommission erhielt weder von der chinesischen Regierung noch von EXIM oder Sinosure eine Antwort auf die vorgenannten Anfragen. Folglich unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung am 24. Juli 2019 mit einer Verbalnote darüber, dass sie beabsichtigte, sich hinsichtlich der bei der chinesischen Regierung, EXIM und Sinosure sowie den einschlägigen Finanzinstituten angeforderten Angaben nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Die chinesische Regierung wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Feststellung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen weniger günstig ausfallen könnte.

(41)

Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein. Im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung hielt die Kommission die Verwendung der verfügbaren Informationen für notwendig, um Feststellungen zum Anhalten von Subventionspraktiken Chinas in der Solarglasbranche zu treffen.

(42)

Dementsprechend legte die Kommission ihrer Analyse alle verfügbaren Informationen zugrunde, insbesondere

den Antrag auf Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung durch die Europäische Kommission vom 13. Februar 2019 (im Folgenden „Überprüfungsantrag“);

die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung;

die Feststellungen der letzten Antisubventionsuntersuchungen der Kommission betreffend geförderte Wirtschaftszweige in China, darunter Elektrofahrräder (9) (im Folgenden „Elektrofahrräder-Untersuchung“), bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse (im Folgenden „COSP-Auslaufüberprüfung“) (10), bestimmtes gestrichenes Feinpapier (im Folgenden „CFP-Auslaufüberprüfung“) (11), Kraftfahrzeugreifen (im Folgenden „Reifen-Untersuchung“) (12) oder warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl(im Folgenden „HRF-Untersuchung“) (13);

die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über erhebliche Verzerrungen in der Wirtschaft der VR China zum Zweck der Handelsschutzuntersuchung (Commission Staff Working Document on significant distortions in the economy of the PRC for the purpose of trade defence investigation, im Folgenden „Bericht über China“) (14).

3.3.   Bei der aktuellen Untersuchung einbezogene Subventionen und Subventionsregelungen

(43)

Die Kommission prüfte das Anhalten der Subventionierung, indem sie analysierte, ob die in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen der Solarglasbranche weiterhin Vorteile verschafften.

(44)

Die Kommission entschied, dass aufgrund der in diesem Abschnitt getroffenen Feststellungen, durch die das Anhalten der Subventionierung für die in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen bestätigt wurde, keine Notwendigkeit besteht, alle anderen Subventionen zu untersuchen, die den Angaben des Antragstellers zufolge vorliegen. Sobald die Kommission feststellt, dass Beweise für eine anhaltende Subventionierung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorliegen, ist es nicht erforderlich, die genaue Höhe der Subventionierung zu ermitteln.

(45)

Auf die Unterrichtung der interessierten Parteien hin gingen keine Stellungnahmen ein.

3.3.1.   Direkter Transfer von Geldern (15)

3.3.1.1.   Vorzugsdarlehen und -zinssätze

a)    Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(46)

In der Ausgangsuntersuchung (16) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei staatseigenen Banken oder Banken, in denen der Staat über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt (beide als „staatseigene Geschäftsbanken“ bezeichnet) um öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung handelt. Überdies kam sie zu dem Schluss, dass Banken in der VR China nach Artikel 34 des Gesetzes der VR China über Geschäftsbanken (im Folgenden „Bankengesetz“) die Kreditvergabe am Bedarf der Volkswirtschaft ausrichten müssen. Außerdem stellte die Kommission fest, dass Staatsratsbeschluss Nr. 9 und Staatsratsbeschluss Nr. 40 Gesetzeskraft haben und dass Banken nach diesen Beschlüssen geförderte Wirtschaftszweige mit Krediten unterstützen müssen. In der Folge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die staatseigenen Geschäftsbanken finanzielle Beihilfen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung gewährt haben.

(47)

Die Kommission stellte ferner fest, dass Artikel 34 des Bankengesetzes auch für privatwirtschaftliche Banken in der VR China gilt (17). Demnach wird die Kreditvergabestrategie sowohl der staatseigenen Geschäftsbanken als auch der privatwirtschaftlichen Banken letztendlich von der chinesischen Regierung entschieden. Die Kommission kam folglich zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung privatwirtschaftliche Banken damit betraut und dazu anweist, geförderten Wirtschaftszweigen finanzielle Beihilfen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung in Form von Darlehen zu gewähren.

(48)

Was die Spezifität anbelangt (18), so stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung einer begrenzten Zahl von Wirtschaftszweigen Darlehen zu Sonderbedingungen gewährte und die Solarglasbranche zu diesen Wirtschaftszweigen gehörte. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dies aus dem 12. Fünfjahresplan und dem Staatsratsbeschluss Nr. 40 eindeutig hervorgeht. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die von den staatseigenen Geschäftsbanken gewährten finanziellen Beihilfen und die finanziellen Beihilfen, mit deren Zuweisung privatwirtschaftliche Banken gemäß Artikel 34 des Bankengesetzes betraut bzw. zu der sie angewiesen wurden, spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung waren.

(49)

Schließlich erinnert die Kommission daran, dass Kredite im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung dem Empfänger einen Vorteil verschaffen, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die günstiger sind als die Bedingungen, die dem Empfänger auf dem Markt eingeräumt worden wären (19). Die Kommission kam auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass dies tatsächlich der Fall war.

(50)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von Solarglas, denen Darlehen zu Sonderbedingungen gewährt wurden, wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Subventionsspanne zwischen 0 % und 6,2 % ermittelt, während die Subventionsspanne für die nicht mitarbeitenden Unternehmen auf 6,2 % festgesetzt wurde.

b)    Anhalten der Subventionsregelungen

(51)

Im Überprüfungsantrag und den entsprechenden Anhängen (20) legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass den chinesischen Solarglasherstellern von inländischen Banken in China weiterhin Vorzugsdarlehen und Zinssätze unter dem marktüblichen Niveau gewährt wurden. Die Solarglasbranche zählt zu den geförderten Wirtschaftszweigen, die in den 13. Fünfjahresplan aufgenommen wurden (21), was die Kommission zu der Schlussfolgerung veranlasst hat, dass sowohl staatseigene Geschäftsbanken als auch privatwirtschaftliche Banken nach wie vor verpflichtet sind, der chinesischen Solarglasbranche gemäß Artikel 34 des Bankengesetzes Finanzierungen zu Sonderbedingungen zu gewähren.

(52)

Der Antragsteller legte Nachweise dafür vor, dass es sich bei den staatseigenen Geschäftsbanken gemäß der Prüfung des Berufungsgremiums (22) weiterhin um öffentliche Körperschaften handelt, da sie staatliche Aufgaben wahrnehmen und dabei staatliche Autorität ausüben. Insbesondere verwies der Antragsteller auf die in der Elektrofahrräder-Untersuchung (23) und der CFP-Auslaufüberprüfung (24) getroffenen Feststellungen, die den von der Kommission in der Ausgangsuntersuchung vertretenen Standpunkt bestätigen.

(53)

Der Überprüfungsantrag beinhaltete zudem Beweise dafür, dass privatwirtschaftliche Banken beim Treffen von Darlehensentscheidungen nach wie vor von der chinesischen Regierung mit Aufgaben betraut werden oder Anweisungen erhalten, da auch sie in den Geltungsbereich von Artikel 34 des Bankengesetzes fallen. Der Antragsteller verwies auf die jüngste Elektrofahrräder-Untersuchung, in der die Kommission feststellte, dass der 13. Fünfjahresplan nicht als „bloßes Setzen von Anreizen“ angesehen werden kann und dass „alle Finanzinstitute (einschließlich der privatwirtschaftlichen Finanzinstitute), die in China unter Aufsicht der CBRC tätig sind, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erster Gedankenstrich der Grundverordnung, vom Staat betraut oder angewiesen wurden, staatliche Aufgaben wahrzunehmen und Kredite zu vergünstigten Zinssätzen an die Elektrofahrradindustrie zu vergeben“. (25)

(54)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller von Solarglas wurden keine Argumente vorgebracht, die die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise in Bezug auf die derzeitige Lage des chinesischen Bankensystems infrage stellen würden.

(55)

Darüber hinaus bestätigen die jüngste COSP-Auslaufüberprüfung (26), die Reifen-Untersuchung (27), die HRF-Untersuchung (28) und der Bericht über China (29) die Schlussfolgerung, dass die staatseigenen Geschäftsbanken als öffentliche Körperschaften zu betrachten sind, die gemäß Artikel 34 des Bankengesetzes Finanzierungen zu Sonderbedingungen gewähren, und dass private Körperschaften damit beauftragt und dazu angewiesen werden, genau dasselbe zu tun.

c)    Vorteil

(56)

In Anhang 23 des Überprüfungsantrags legte der Antragsteller ein Beispiel für einen chinesischen ausführenden Hersteller von Solarglas vor, dessen (Halb-)Jahresberichte darauf schließen lassen, dass er in den Genuss von Darlehen zu Sonderbedingungen kommt oder gekommen ist. Auch ging aus öffentlich zugänglichen Jahresberichten von anderen ausführenden Herstellern (30) hervor, dass die entsprechenden Hersteller ebenfalls in den Genuss von Darlehen zu Sonderbedingungen kommen oder gekommen sind.

(57)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller von Solarglas lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage die Höhe der im UZÜ gewährten Subvention hätte berechnet werden können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Aus den im Überprüfungsantrag enthaltenen Belegen geht hervor, dass diese Beträge nach wie vor erheblich wären. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Höhe der anhaltenden Subventionierung im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung zurückgegangen war, sodass davon ausgegangen wird, dass sie weiterhin über der Geringfügigkeitsschwelle lag.

d)    Spezifität

(58)

Die fragliche Subventionsregelung war nach wie vor spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Grundverordnung, da sich die rechtliche Lage nicht verändert hat und die chinesische Regierung die Solarglasbranche weiter fördert (31).

e)    Schlussfolgerung

(59)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die ausführenden Hersteller im UZÜ weiterhin Darlehen zu Sonderbedingungen als anfechtbare Subvention erhalten haben.

3.3.1.2.   Zuschüsse und Ad-hoc-Subventionen

a)    Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(60)

In der Ausgangsuntersuchung (32) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen von verschiedenen Behörden auf zahlreichen staatlichen Ebenen bedeutende einmalige Zuschüsse erhielten, die im Untersuchungszeitraum zur Gewährung eines Vorteils führten. Die fraglichen Zuschüsse wurden den Unternehmen von Behörden auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Provinzen, Städte, Kreise oder Bezirke gewährt, und alle waren offensichtlich spezifisch für die betreffenden Unternehmen oder spezifisch in Bezug auf den Standort oder die Art des Wirtschaftszweigs.

(61)

Die chinesische Regierung legte keine weiteren Informationen zu diesen einmaligen Zuschüssen vor und lehnte Konsultationen in dieser Angelegenheit ab. Somit gelangte die Kommission auf der Grundlage der eingeholten Beweise zum Erhalt dieser Zuschüsse durch die Stichprobenunternehmen und in Ermangelung anderer Informationen zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Zuschüssen um einen direkten Transfer von Geldern, durch den den betreffenden Unternehmen ein Vorteil gewährt wurde, und damit um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung handelte.

(62)

Was die Spezifität anbelangt, so stellte die Kommission fest, dass diese Zuschüsse spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung waren, da sie offensichtlich auf bestimmte Unternehmen oder spezielle Projekte in besonderen Regionen beschränkt waren. Außerdem gab es der Kommission zufolge keine Belege dafür, dass die Zuschüsse zu einem übergeordneten Subventionsprogramm gehörten und dass ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung die Spezifität abgesprochen werden konnte.

(63)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von Solarglas, denen Zuschüsse gewährt wurden, wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Subventionsspanne zwischen 1,1 % und 3,0 % ermittelt, während die Subventionsspanne für die nicht mitarbeitenden Unternehmen auf 3,0 % festgesetzt wurde.

b)    Anhalten der Subventionsregelungen

(64)

Im Überprüfungsantrag und den entsprechenden Anhängen (33) legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass ausführende Hersteller von Solarglas weiterhin von Zuschüssen und Ad-hoc-Subventionen profitierten.

(65)

Der Antragsteller verwies zunächst auf einen Bericht des Handelsbeauftragten der Vereinigten Staaten, in dem die Rolle der Regierungen auf Provinz- und Lokalebene bei der Umsetzung der chinesischen Industriepolitik durch die Ausrichtung von Subventionen auf Sektoren mit überschüssigen Kapazitäten aufgezeigt wurde. Der Antragsteller brachte vor, der Solarglassektor sei genau ein solcher Sektor (34).

(66)

Der Antragsteller führte Beispiele für Fälle von Ad-hoc-Subventionen an, indem er auf die spezifischen Zeilen der geprüften Jahresberichte mehrerer ausführender Hersteller verwies. Es zeigte sich, dass ein ausführender Hersteller von Solarglas im UZÜ eine Erhöhung der staatlichen Zuschüsse um 2,68 Mio. RMB erhielt, was zu einer Schlussbilanz im Wert von rund 550 Mio. RMB an staatlichen Zuschüssen führte. Gleichermaßen gab ein anderer ausführender Hersteller von Solarglas für den UZÜ staatliche Zuschüssen in Höhe von mehr als 14 Mio. RMB an.

(67)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller von Solarglas wurden keine Argumente vorgebracht, die die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegten Nachweise infrage stellen könnten. Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht somit hervor, dass die Zuschüsse und Ad-hoc-Subventionen für ausführende Hersteller von Solarglas als Teil eines geförderten Wirtschaftszweigs (35) während des UZÜ anhielten. Die Zuschüsse und Ad-hoc-Subventionen stellen einen direkten Transfer von Geldern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung dar.

c)    Vorteil

(68)

In Anhang 23 des Überprüfungsantrags nannte der Antragsteller Beispiele für chinesische ausführende Hersteller von Solarglas, deren (Halb-)Jahresberichte darauf schließen lassen, dass sie in den Genuss von Zuschüssen und Ad-hoc-Subventionen kommen oder gekommen sind.

(69)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller von Solarglas lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnet werden können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Aus den im Überprüfungsantrag enthaltenen Belegen geht hervor, dass diese Beträge nach wie vor erheblich wären. Die verfügbaren Informationen beinhalteten keine Hinweise darauf, dass die Höhe der Subventionierung gegenüber der Ausgangsuntersuchung gesunken war.

d)    Spezifität

(70)

Die fraglichen Zuschüsse und Ad-hoc-Subventionen sind nach wie vor spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Grundverordnung, da nichts den verfügbaren Informationen widerspricht, dass die Kommission diese Zuschüsse in der Ausgangsuntersuchung als spezifisch eingestuft hatte.

e)    Schlussfolgerung

(71)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die ausführenden Hersteller im UZÜ weiterhin Zuschüsse und Ad-hoc-Subventionen als anfechtbare Subventionen erhalten haben.

3.3.2.   Einnahmenverzicht

3.3.2.1.   Steuervergünstigungsregelungen für Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie oder neue Technologien

a)    Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(72)

In der Ausgangsuntersuchung (36) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass einige, wenn auch nicht alle, der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in den Genuss der Steuervergünstigungsregelungen für als HNTE anerkannte Unternehmen kamen. Die Kommission stellte fest, dass die Anerkennung als HNTE von der Erfüllung einer bestimmten Reihe von Kriterien abhängt, bei deren Vorliegen eine Verringerung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 % (im Vergleich zu dem Standardsatz von 25 %) eintritt.

(73)

Für dieses Programm hat die Kommission die folgenden Rechtsgrundlagen ermittelt:

Artikel 28 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (Enterprise Income Tax Law) von 2008;

Verwaltungsmaßnahmen zur Ermittlung von Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien (Administrative Measures for the Determination of High and New Technology Enterprises, Guo Ke Fa Huo [2008] Nr. 172);

Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen für das Körperschaftsteuergesetz (Regulations on the Implementation of Enterprise Income Tax Law) und

die Bekanntmachung der staatlichen Finanzverwaltung zur Entrichtung der Körperschaftsteuer von Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien (Notice of the State Administration of Taxation on the issues concerning the Payment of Enterprise Income Tax by High and New Technology Enterprises) (Guo Shui Han [2008] Nr. 985).

(74)

Die Kommission stufte diese Steuervergünstigungen als normalerweise zu entrichtende Abgaben, auf die die Regierung verzichtetet oder die die Regierung nicht erhebt, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung ein. In der Folge stellte die Kommission fest, dass die Steuervergünstigungsregelungen für anerkannte HNTE den Empfängern einen Vorteil verschafften, der der Steuerersparnis entsprach.

(75)

Im Hinblick auf Spezifität gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung war, da sie auf Unternehmen beschränkt war, die als HNTE zertifiziert wurden und sämtliche Voraussetzungen der Verwaltungsmaßnahmen von 2008 erfüllten. Ferner wurde festgestellt, dass der Anspruch auf diese Steuervergünstigungen nicht automatisch besteht und dass in den Rechtsvorschriften oder von der gewährenden Behörde keine objektiven Kriterien dafür festgelegt wurden. Die Kommission stellte fest, dass der Anspruch von der Erteilung eines Zertifikats als HNTE abhängt, die im Ermessen der zuständigen Behörde liegt.

(76)

Für die ausführenden Hersteller von Solarglas, die von den Steuervergünstigungsregelungen für anerkannte HNTE profitierten, wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Subventionsspanne zwischen 0,4 % und 1,8 % ermittelt, während die Subventionsspanne für die nicht mitarbeitenden Unternehmen auf 1,8 % festgesetzt wurde.

b)    Anhalten der Subventionsregelungen

(77)

Im Überprüfungsantrag und den entsprechenden Anhängen (37) legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass die ausführenden Hersteller von Solarglas weiterhin in den Genuss der Steuervergünstigungsregelungen für anerkannte HNTE kamen.

(78)

Der Antragsteller verwies auf (Zwischen-)Berichte von drei großen ausführenden Herstellern von Solarglas und deren Status als anerkannte HNTE, die daher von dem reduzierten Körperschaftsteuersatz von 15 % profitierten.

(79)

Der Antragsteller bezog sich zudem auf den Runderlass 32 des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zur Überarbeitung und Herausgabe von Administrativen Maßnahmen zur Anerkennung von Hightech-Unternehmen (Guo Ke Fa Huo [2016] No. 32, im Folgenden „Runderlass 32“), der in Anhang 24 des Überprüfungsantrags zusammengefasst ist. Der Runderlass 32 sieht eine Änderung der Kriterien vor, die Unternehmen, die den Status eines HNTE erlangen wollen, erfüllen müssen, und bringt das fortwährende Engagement der chinesischen Regierung zum Ausdruck, geförderte Wirtschaftszweige wie Solarglas zu subventionieren (38).

(80)

Zusätzlich zu den vom Antragsteller vorgebrachten Beweisen hat die Kommission in der jüngsten Elektrofahrräder-Untersuchung (39), der Reifen-Untersuchung (40) sowie in der COSP-Auslaufüberprüfung (41) das Anhalten der Steuervergünstigungsregelungen für anerkannte HNTE in geförderten Wirtschaftszweigen bestätigt. In Bezug auf Elektrofahrräder hat die Kommission für das Programm die folgenden Rechtsgrundlagen ermittelt:

Artikel 28 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes;

Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen für das Körperschaftsteuergesetz (Regulations on the Implementation of Enterprise Income Tax Law);

Runderlass 32 des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zur Überarbeitung und Herausgabe von Administrativen Maßnahmen zur Anerkennung von Hightech-Unternehmen (Circular of the Ministry of Science and Technology, Ministry of Finance and the State Administration of Taxation on revising and issuing Administrative Measures for the Recognition of High-Tech Enterprises, Guo Ke Fa Huo [2016] No. 32);

Mitteilung des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Überarbeitung, den Druck und die Herausgabe der Leitlinien für die Anerkennung von Hightech-Unternehmen und Unternehmen aus dem Bereich der neuen Technologien (Notification of the Ministry of Science and Technology, Ministry of Finance and State Administration of Taxation concerning Revising, Printing and Issuing the Guidance for the Recognition Management of High and New Tech Enterprises, Guo Ke Fa Huo [2016] Nr. 195) und

Leitlinien zu vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien 2011 (Guidelines of the Latest Key Priority Developmental Areas in the High Technology Industries 2011), herausgegeben von der Kommission für nationale Entwicklung und Reform, dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie, dem Handelsministerium und dem nationalen Amt für geistiges Eigentum.

(81)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller von Solarglas wurden keine Argumente vorgebracht, die die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und die jüngsten Feststellungen der Kommission infrage stellen würden. Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht somit hervor, dass die in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Steuervergünstigungsregelungen für ausführende Hersteller von Solarglas, die als HNTE anerkannt sind, im UZÜ anhielten. Diese Steuervergünstigungen stellen normalerweise zu entrichtende Abgaben, auf die die Regierung verzichtetet oder die die Regierung nicht erhebt, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar.

c)    Vorteil

(82)

Durch die Steuervergünstigungsregelungen für anerkannte HNTE wird ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt, der der Steuerersparnis entspricht. Wie bereits erwähnt, legte der Antragsteller in Anhang 23 Beweise dafür vor, dass mindestens drei ausführende Hersteller von Solarglas in den Genuss dieser Vorteile kamen.

(83)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller von Solarglas lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnet werden können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Aus den im Überprüfungsantrag enthaltenen Belegen geht hervor, dass diese Beträge nach wie vor erheblich wären. Die verfügbaren Informationen beinhalteten keine Hinweise darauf, dass die Höhe der Subventionierung gegenüber der Ausgangsuntersuchung gesunken war.

d)    Spezifität

(84)

Wie in der Ausgangsuntersuchung sind die Steuervergünstigungsregelungen für anerkannte HNTE spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da der Zugang zu den Regelungen durch die Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die gewährende Behörde den Status eines HNTE gewährte, auf bestimmte Unternehmen und Wirtschaftszweige beschränkt wurde.

e)    Schlussfolgerung

(85)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass zumindest einige ausführende Hersteller im UZÜ weiterhin Subventionen im Wege der Steuervergünstigungsregelungen für HNTE erhielten.

3.3.2.2.   Steuerverrechnung für Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (FuE)

a)    Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(86)

In der Ausgangsuntersuchung (42) kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen FuE-Aufwendungen verrechnet wurden, und stellte fest, dass die Provinzbehörde die Erstattungen auf HNTE beschränkte, die sich erst vor Kurzem niedergelassen haben.

(87)

Die Kommission war der Auffassung, dass Artikel 30 des chinesischen Körperschaftsteuergesetzes die Rechtsgrundlage für die Steuerverrechnung für FuE-Aufwendungen war und dass es sich bei der Steuerverrechnung für FuE-Aufwendungen um eine Form von normalerweise zu entrichtenden Abgaben handelt, auf die die Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung verzichtet oder die die Regierung nicht erhebt. Ferner stellte die Kommission fest, dass dem betreffenden Unternehmen aus der Steuerverrechnung für FuE-Aufwendungen ein Vorteil erwuchs, der der Steuerersparnis entsprach.

(88)

Was die Spezifität anbelangt, so hielt die Kommission fest, dass Artikel 30 zusammen mit Artikel 25 des Körperschaftsteuergesetzes gelesen werden muss, in dem festgelegt ist, dass die Steuerbefreiung staatlich geförderten Wirtschaftszweigen und Projekten vorbehalten ist. Somit können nur geförderte Wirtschaftszweige und Projekte Zugang zu dieser Regelung bekommen, und es wurde festgestellt, dass die Solarglasbranche zu diesem geförderten Wirtschaftszweig gehört. Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung war.

(89)

Für den ausführenden Hersteller von Solarglas, der von der Steuerverrechnung für FuE-Aufwendungen profitierte, wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Subventionsspanne von 0,7 % ermittelt, was auch dem residualen Satz entsprach.

b)    Anhalten der Subventionsregelungen

(90)

Im Überprüfungsantrag und den entsprechenden Anhängen (43) legte der Antragsteller den Rechtsrahmen für die Steuerverrechnung für FuE-Aufwendungen dar und verwies dazu unter anderem auf die Artikel 25 und 30 des Körperschaftsteuergesetzes, die in der Ausgangsuntersuchung als Rechtsgrundlage ermittelt worden waren. Überdies legte der Antragsteller in Anhang 23 des Überprüfungsantrags Beweise dafür vor, dass mindestens zwei ausführende Hersteller von Solarglas ihre FuE-Aufwendungen angegeben haben und dass sie den Status eines HNTE genießen, was eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerverrechnung für FuE-Aufwendungen ist.

(91)

Zusätzlich zu den vom Antragsteller vorgebrachten Beweisen bestätigte die Kommission vor Kurzem in der Elektrofahrräder-Untersuchung (44) und der Reifen-Untersuchung (45), dass es sich bei der Steuerverrechnung für FuE-Aufwendungen um eine Subvention handelt. In diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass für FuE-Aufwendungen in Verbindung mit der Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden, die nicht Bestandteil immaterieller Vermögenswerte sind, aber in der laufenden Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden, wird nach dem vollständigen Abzug unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation nochmals ein Abzug von 50 % gewährt wird. Wenn die genannten FuE-Aufwendungen immaterielle Vermögenswerte bilden, werden sie ausgehend von 150 % der Kosten der immateriellen Vermögenswerte abgeschrieben. Ferner ermittelte die Kommission die folgenden Rechtsgrundlagen für das Programm:

Artikel 30 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes;

Durchführungsvorschriften zum Körperschaftsteuergesetz der VR China;

Bekanntmachung des Finanzministeriums, der staatlichen Steuerverwaltung und des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie zur Verbesserung der Politik des Vorsteuerabzugs in Verbindung mit FuE-Aufwendungen (Notice of the Ministry of Finance, the State Administration of Taxation and the Ministry of Science and Technology on Improving the Policy of Pre-tax Deduction of R&D Expenses) (Cai Shui [2015] Nr. 119);

Bekanntmachung der staatlichen Finanzverwaltung über Fragen der Politik des Vorsteuerabzugs in Verbindung mit betrieblichen FuE-Aufwendungen (Notice of the State Administration of Taxation on Issues Concerning Policy of Pre-tax Deduction of R&D Expenses of Enterprises) und

Leitlinien zu vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien (2011), herausgegeben von der NDRC, dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie, dem Handelsministerium und dem nationalen Amt für geistiges Eigentum.

(92)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller von Solarglas wurden keine Argumente vorgebracht, die die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und die jüngsten Feststellungen der Kommission infrage stellen würden. Aus den für die Kommission verfügbaren Informationen ging somit hervor, dass die Steuerverrechnung für FuE-Aufwendungen — wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt — im UZÜ anhielten. Bei der Steuerverrechnung für FuE-Aufwendungen handelt es sich um eine normalerweise zu entrichtende Abgabe, auf die die Regierung verzichtet oder die die Regierung nicht erhebt, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung.

c)    Vorteil

(93)

Durch die Steuerverrechnung für FuE-Aufwendungen wird ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt, der der Steuerersparnis entspricht.

(94)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller von Solarglas lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnet werden können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Aus den im Überprüfungsantrag enthaltenen Belegen geht hervor, dass diese Beträge nach wie vor erheblich wären. Die verfügbaren Informationen beinhalteten keine Hinweise darauf, dass die Höhe der Subventionierung gegenüber der Ausgangsuntersuchung gesunken war.

d)    Spezifität

(95)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung auf Unternehmen beschränkt ist, die in bestimmten staatlich festgelegten vorrangigen Hochtechnologiebereichen FuE-Aufwendungen tätigen.

e)    Schlussfolgerung

(96)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichend Beweise dafür vorliegen, dass zumindest einige ausführende Hersteller im UZÜ Subventionen im Wege von Steuerverrechnungen für FuE-Aufwendungen erhielten.

3.3.2.3.   Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen

a)    Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(97)

Nach den Feststellungen der Kommission in der Ausgangsuntersuchung (46) erhielt ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen eine Befreiung von der Steuer auf zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden.

(98)

Die Kommission ermittelte als Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung von Dividendenerträgen die Artikel 25 und 26 des Körperschaftsteuergesetzes sowie Artikel 83 der Durchführungsbestimmungen für das Körperschaftsteuergesetz und hielt fest, dass es sich bei der Steuerbefreiung um normalerweise zu entrichtende Abgaben, auf die die Regierung verzichtetet oder die die Regierung nicht erhebt, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung handelte. Ferner stellte die Kommission fest, dass dem betreffenden Unternehmen aus der Steuerverrechnung für FuE-Aufwendungen ein Vorteil erwuchs, der der Steuerersparnis entsprach.

(99)

In Bezug auf Spezifität stellte die Kommission fest, dass die Subventionsregelung nur für Unternehmen gilt, die in der Volksrepublik China ansässig sind und Investitionen in andere gebietsansässige Unternehmen getätigt haben. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Steuerbefreiung — ähnlich wie die Steuerverrechnung von FuE-Aufwendungen — nach Artikel 25 des Körperschaftsteuergesetzes staatlich geförderten Wirtschaftszweigen und Projekten vorbehalten ist. Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung war.

(100)

Für den ausführenden Hersteller von Solarglas, der von der Steuerverrechnung für FuE-Aufwendungen profitierte, wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Subventionsspanne von 5,8 % ermittelt, was auch dem residualen Satz entsprach.

b)    Anhalten der Subvention

(101)

Im Überprüfungsantrag und den entsprechenden Anhängen (47) legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass ausführende Hersteller von Solarglas in den Genuss der Befreiung kamen. Die Rechtsgrundlage für die Befreiung sind — wie vom Antragsteller vorgebracht (48) und von der Kommission in der jüngsten Elektrofahrräder-Untersuchung (49) und CFP-Auslaufuntersuchung (50) bestätigt und näher ausgeführt — Artikel 25 und Artikel 26 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes sowie Artikel 83 der Durchführungsbestimmungen.

(102)

Nach Artikel 2 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnet der Begriff„gebietsansässiges Unternehmen“… ein Unternehmen, das nach chinesischem Recht im Gebiet Chinas oder nach dem Recht eines fremden Landes (einer fremden Region) gegründet wurde, dessen tatsächliches Leitungsorgan sich jedoch im Gebiet Chinas befindet. Überdies heißt es in Artikel 26 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes, dass Dividenden, Boni und sonstige Beteiligungsgewinne, die zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen erzielt werden, als steuerfrei angesehen werden. Anders ausgedrückt: Die Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen gilt für gebietsansässige (d. h. chinesische) ausführende Hersteller von Solarglas, die Anteile an gebietsansässigen Unternehmen besitzen (51).

(103)

Der Antragsteller legte Beweise für mindestens einen ausführenden Hersteller von Solarglas mit mehreren Tochtergesellschaften (52) vor, während die Kommission mehrere ausführende Hersteller in einer ähnlichen Situation ermittelt hat. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller von Solarglas wurden keine Argumente vorgebracht, die die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und die Feststellungen der Kommission in dieser Untersuchung und in vorangegangenen Untersuchungen infrage stellen würden. Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht somit hervor, dass die Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen für ausführende Hersteller von Solarglas, die Anteile an gebietsansässigen Unternehmen besitzen, im UZÜ anhielt. Bei dieser Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen handelt es sich um eine normalerweise zu entrichtende Abgabe, auf die die Regierung verzichtet oder die die Regierung nicht erhebt, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar (53).

c)    Vorteil

(104)

Der Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, der dem ausführenden Hersteller von Solarglas aus der Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen erwächst, entspricht der Steuerersparnis.

(105)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller von Solarglas lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnet werden können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Aus den im Überprüfungsantrag enthaltenen Belegen geht hervor, dass diese Beträge nach wie vor erheblich wären. Die verfügbaren Informationen beinhalteten keine Hinweise darauf, dass die Höhe der Subventionierung gegenüber der Ausgangsuntersuchung gesunken war.

d)    Spezifität

(106)

Die Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da in der Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zweierlei Zugangsbeschränkungen zu dieser Subvention vorgesehen sind. Erstens haben nur Unternehmen, die Anteile in gebietsansässigen Unternehmen besitzen, Zugang zu dieser Subvention, unter Ausschluss von Unternehmen, die in nicht gebietsansässige Unternehmen investieren (54). Zweitens fällt Artikel 26 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes unter dasselbe Kapitel wie Artikel 25 des Körperschaftsteuergesetzes, nämlich Kapitel IV „Steuervergünstigungen“ (Preferential Tax Treatments). Artikel 25 des Körperschaftsteuergesetzes, der einleitende Artikel zu diesem Kapitel, besagt, dass wichtige Wirtschaftszweige und Projekte, deren Entwicklung vom Staat unterstützt und gefördert wird, in den Genuss von Steuervergünstigungen in Bezug auf die Körperschaftsteuer kommen, womit die Verfügbarkeit der Subvention in Artikel 26 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes eindeutig auf geförderte Wirtschaftszweige wie die Solarglasbranche beschränkt wird (55).

e)    Schlussfolgerung

(107)

Demgemäß gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichend Beweise dafür vorliegen, dass zumindest einige ausführende Hersteller von Solarglas im UZÜ Subventionen im Wege der Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen erhielten.

3.3.3.   Einräumung von Landnutzungsrechten durch die Regierung

a)    Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(108)

In der Ausgangsuntersuchung (56) stellte die Kommission fest, dass Unternehmen in der VR China nicht einfach Land kaufen, sondern lediglich ein Landnutzungsrecht bei örtlichen Behörden erwerben können. Die Rechtsgrundlage für diese Regelung bildete das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law) der VR China, nach dem aller Grund und Boden dem Volk gehört und nur unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen im Wege von Ausschreibungen, Angeboten und Versteigerungen an Unternehmen verkauft oder von Unternehmen erworben werden kann. Es wurde jedoch festgestellt, dass in der Praxis die chinesische Regierung den Preis bestimmte und das Unternehmen diesen festgesetzten Preis bezahlte. Die Kommission gelangte zu der Schlussfolgerung, dass diese Konstruktion eine Zur-Verfügung-Stellung von Waren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung darstellt.

(109)

Die Kommission stellte fest, dass der Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, der ausführenden Herstellern von Solarglas aus der Einräumung von Landnutzungsrechten erwächst, der Differenz zwischen dem für das Landnutzungsrecht gezahlten Preis und einem angemessenen externen Referenzwert entspricht. Als angemessenen externen Referenzwert legte die Kommission Chinesisch-Taipeh fest und wies dabei darauf hin, dass die Preise für Landnutzungsrechte in der VR China unter Marktbedingungen für die ausführenden Hersteller von Solarglas sehr ähnlich wären wie die Preise für Grund und Boden in Chinesisch-Taipeh. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die von den ausführenden Herstellern von Solarglas gezahlten Preise entweder dem von der chinesischen Regierung festgelegten Ausgangspreis entsprachen oder einem Preis, der 5 CNY pro Quadratmeter über dem von der Regierung festgesetzten Preis lag, was ein geringeres als das angemessene Entgelt darstellt, wenn man einen Vergleich mit dem externen Referenzwert anstellt, sodass den ausführenden Herstellern von Solarglas ein Vorteil erwuchs.

(110)

In Bezug auf die Spezifität stellte die Kommission fest, dass die Behörden nach dem Staatsratsbeschluss Nr. 40 sicherstellen müssen, dass geförderten Wirtschaftszweigen, zu denen die Solarglasindustrie gehört, Land zur Verfügung gestellt wird (57). Überdies geht aus Artikel 18 des Staatsratsbeschlusses Nr. 40 eindeutig hervor, dass Wirtschaftszweige, die unter die Kategorie „beschränkt“ fallen, keinen Zugang zu Landnutzungsrechten haben. Im Ergebnis kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und c der Grundverordnung war.

(111)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von Solarglas, die in den Genuss der Einräumung von Landnutzungsrechten seitens der Regierung kamen, wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Subventionsspanne zwischen 3,2 % und 17,1 % ermittelt, während die Subventionsspanne für die nicht mitarbeitenden Unternehmen auf 17,1 % festgesetzt wurde.

b)    Fortbestehen der Subventionsregelungen

(112)

Im Überprüfungsantrag und den entsprechenden Anhängen (58) brachte der Antragsteller Nachweise dafür bei, dass mindestens einem ausführenden Hersteller von Solarglas von den betreffenden örtlichen Behörden kostenlos Land zur Verfügung gestellt wurde, um Projekte in Hochtechnologiebereichen zu fördern. Der Antragsteller brachte des Weiteren vor, dass die in der Ausgangsuntersuchung beschriebene Marktstruktur im UZÜ fortbestand.

(113)

Zusätzlich zu den vom Antragsteller vorgebrachten Argumenten stufte die Kommission die Einräumung von Landnutzungsrechten in der Elektrofahrräder-Untersuchung (59), der Reifen-Untersuchung (60), der COSP-Auslaufüberprüfung (61) und der CFP-Auslaufüberprüfung (62) jüngst als Subvention ein. In allen drei Fällen bestätigte die Kommission, dass die in der Ausgangsuntersuchung beschriebene Rechtslage und Marktstruktur sich nicht verändert hat. In der Elektrofahrräder-Untersuchung und der Reifen-Untersuchung hat die Kommission konkret Folgendes als Rechtsgrundlage für die Einräumung von Landnutzungsrechten festgestellt:

Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden der VR China (Land Administration Law of the People’s Republic of China), wie in der Ausgangsuntersuchung und vom Antragsteller angegeben;

Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung städtischer Immobilien (Verordnung des Präsidenten der Volksrepublik China Nr. 18) (Law of the People’s Republic of China on Urban Real Estate Administration (Order of the President of the People’s Republic of China No. 18));

Übergangsbestimmungen der Volksrepublik China über die Erteilung und Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Grund und Boden in städtischen Gebieten (Interim Regulations of the People’s Republic of China Concerning the Assignment and Transfer of the Right to the Use of the State-owned Land in the Urban Areas);

Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Verwaltung von Grund und Boden der Volksrepublik China (Verordnung des Staatsrats der Volksrepublik China [2014] Nr. 653) (Regulation on the Implementation of the Land Administration Law of the People’s Republic of China (Order of the State Council of the People’s Republic of China [2014] No. 653));

Vorschriften zur Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Bauland im Wege einer Ausschreibung, einer Auktion oder eines Angebotsverfahrens (Provision on Assignment of State-owned Construction Land Use Right through Bid Invitation, Auction and Quotation);

Bekanntmachung des Staatsrats über die Stärkung der Rechtsvorschriften über Landrechte (State Council’s Notice regarding Strengthening Regulation of Land) (GF [2006] Nr. 31).

(114)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller von Solarglas wurden keine Argumente vorgebracht, die die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und die jüngsten Feststellungen der Kommission infrage stellen würden. Aus den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen geht somit hervor, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die Regierung, wie sie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden war, im UZÜ fortbestanden hat. Die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die Regierung stellt eine Zur-Verfügung-Stellung von Waren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung dar.

c)    Vorteil

(115)

Aus der Einräumung von Landnutzungsrechten durch die Regierung erwächst ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da die Landnutzungsrechte den ausführenden Herstellern von Solarglas im Sinne des Artikels 6 Buchstabe d der Grundverordnung für ein geringeres als das angemessene Entgelt gewährt wurden. In dieser Hinsicht gelangte die Kommission in der jüngsten Elektrofahrräder-Untersuchung und der jüngsten Reifen-Untersuchung ebenso wie in der Ausgangsuntersuchung zu dem Schluss, dass es immer noch keinen Markt für Landnutzungsrechte in der VR China gibt, da die Preise willkürlich von den Behörden festgesetzt werden. Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Preise für Landnutzungsrechte im Vergleich zu einem externen Referenzwert ein geringeres als das angemessene Entgelt darstellten und den ausführenden Herstellern von Solarglas daher einen Vorteil verschafften.

(116)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller von Solarglas lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnet werden können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Aus den Beweisen im Überprüfungsantrag geht hervor, dass die Subventionierungen nach wie vor erheblich wären. Im Dossier gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Subventionierung gegenüber der Ausgangsuntersuchung gesunken war.

d)    Spezifität

(117)

In Bezug auf die Spezifität geht aus Artikel 18 des Staatsratsbeschlusses Nr. 40 eindeutig hervor, dass Wirtschaftszweige, die unter die Kategorie „beschränkt“ („restricted“) fallen, keinen Zugang zu Landnutzungsrechten haben. Somit ist die Subvention nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und c der Grundverordnung spezifisch, weil die Bereitstellung von Landnutzungsrechten zu Vorzugsbedingungen auf Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige beschränkt ist, und weil die Praktiken der Regierung in diesem Bereich nicht klar und nicht transparent sind.

e)    Schlussfolgerung

(118)

Die Kommission kam dementsprechend zu dem Schluss, dass ausreichend Beweise dafür vorliegen, dass zumindest einige ausführende Hersteller im UZÜ Subventionen im Wege der Einräumung von Landnutzungsrechten erhielten.

3.4.   Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung

(119)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Solarglashersteller in der VR China im UZÜ weiterhin von anfechtbaren Subventionen profitierten. In Anbetracht der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit in diesem Fall hatte die Kommission keine Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der anhaltenden Subventionierung gegenüber der Ausgangsuntersuchung gesunken war. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Höhe der anhaltenden Subventionierung über der Geringfügigkeitsschwelle lag. Aus den Beweisen im Überprüfungsantrag geht hervor, dass der aus diesen Subventionen erwachsende Vorteil nach wie vor erheblich wäre.

3.5.   Wahrscheinliche Einfuhrentwicklung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen

(120)

Die Tatsache, dass die Subventionierung während des UZÜ anhielt, ist ein Indiz für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung bei einem Auslaufen der Maßnahmen. Darüber hinaus analysierte die Kommission auch die Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Mengen an subventionierten Ausfuhren bei einem Auslaufen der Maßnahmen. Dazu untersuchte die Kommission die nachstehend aufgeführten Aspekte: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, das Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf anderen Märkten und die Attraktivität des Unionsmarktes. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der Hersteller/Ausführer in der VR China stützte die Kommission ihre Bewertung nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen.

3.5.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(121)

Die chinesischen Ausführer/Hersteller arbeiteten nicht mit und lieferten somit auch keine Informationen zu den Produktionskapazitäten in China. Der Antragsteller erklärte, dass die Produktionskapazität der chinesischen Solarglasindustrie mehr als 750 Mio. m2 pro Jahr betrage (63). Der Überprüfungsantrag enthielt Nachweise dafür, dass dies 78 % der globalen Produktionskapazität für Solarglas entspricht (64). Des Weiteren führte der Antragsteller an, dass die Inlandsnachfrage nach Solarglas in China im Jahr 2016 nur 600 Mio. m2 betragen und sich in der zweiten Hälfte des UZÜ infolge der Umsetzung der „Politik 5-31“ weiter abgeschwächt habe (65). Diese Auswirkungen würden zum Beispiel durch den Jahresbericht eines chinesischen ausführenden Herstellers bestätigt (66). Zum Vergleich: Im UZÜ lag die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union bei [33-38] Mio. m2 (Erwägungsgrund 150), und die Nachfrage in der Union betrug [13-18] Mio. m2 (Erwägungsgründe 134 und 135). Die chinesische Produktionskapazität übertrifft die Nachfrage in der Union somit bei Weitem (etwa um das Siebenunddreißigfache) und könnte sich infolge der „Politik 5-31“ stärker auf den Unionsmarkt konzentrieren.

(122)

Anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 stellte die Kommission überdies fest, dass im UZÜ die ganz überwiegende Mehrheit der Ausfuhren der überprüften Ware in die Union auf einen chinesischen ausführenden Hersteller entfiel. Laut der Website des ausführenden Herstellers beträgt seine Produktionskapazität [15-25] Tausend m2 pro Tag bzw. [5,5-9] Mio. m2 pro Jahr. Im UZÜ wurden nur [10-20] % dieser Produktionskapazität für den Unionsmarkt verwendet. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Kombination aus der „Politik 5-31“ und einer Beendigung der geltenden Maßnahmen dazu führt, dass mehr von dieser Produktionskapazität für den Unionsmarkt genutzt wird, ist sehr hoch.

(123)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kombination aus der hohen Produktionskapazität, den Veränderungen bei der chinesischen Nachfrage, einer relativ begrenzten Nachfrage in der Union und den verfügbaren Unternehmensdaten einen Anstieg der subventionierten Ausfuhren aus der VR China im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich macht.

3.5.2.   Ausfuhren in Drittländer

(124)

Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, musste sich die Kommission zur Ermittlung der Preise chinesischer Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte auf die verfügbaren Informationen stützen. In Ermangelung anderer zuverlässiger Informationen zog die Kommission Ausfuhrdaten aus dem Global Trade Atlas (GTA) heran. Diese Daten waren nur auf der Ebene des sechsstelligen „Zolltarifcodes“ verfügbar und umfassten daher neben der überprüften Ware auch mehrere andere Glaswaren. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass diese Daten für eine Verwendung bei der Untersuchung nicht genau genug waren.

3.5.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(125)

Der Antragsteller führte an, dass der Wirtschaftszweig der Union der einzige nennenswerte Markt für Solarglas sei, der außerhalb der VR China übrig geblieben sei, wobei der chinesische Markt infolge der „Politik 5-31“ bereits gesättigt sei (67). Der chinesische Marktanteil lag im UZÜ trotz der geltenden Maßnahmen immer noch bei 9 %, sodass der Unionsmarkt weiterhin ein attraktiver Ausfuhrmarkt für chinesische Solarglashersteller ist. Wie in Abschnitt 6.2.3 angegeben, wird für den Unionsmarkt ferner ein Wachstum erwartet. Aufgrund der mangelnden Genauigkeit der Daten aus dem GTA konnte kein richtiger Preisvergleich mit Daten über Ausfuhren aus der VR China in andere Länder angestellt werden.

(126)

Die Kommission stellte ferner fest, dass andere Länder, nämlich Indien und die Türkei, handelspolitische Schutzmaßnahmen in Bezug auf die überprüfte Ware eingeführt haben, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Ausfuhren aus der VR China in die Union umgelenkt werden.

(127)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zog die Kommission den Schluss, dass die Union ein attraktiver Markt für chinesische Ausfuhren ist.

3.5.4.   Schlussfolgerung zur wahrscheinlichen Entwicklung der Einfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen

(128)

Angesichts der beträchtlichen Produktionskapazität in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische ausführende Hersteller kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Ausgleichsmaßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg subventionierter Mengen führt.

3.6.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

(129)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ausreichend Beweise dafür vorliegen, dass die Subventionierung der Solarglasindustrie in der VR China während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung anhielt und wahrscheinlich auch in Zukunft anhalten wird. Die Kommission stellte zudem fest, dass die Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen dazu führen dürfte, dass gewisse Mengen subventionierter Einfuhren der überprüften Ware auf den Unionsmarkt umgelenkt werden. Die Kommission zog auf der Grundlage der verfügbaren Informationen den Schluss, dass das Außerkrafttreten der Ausgleichsmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Anhalten der Subventionierung führt.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(130)

Die gleichartige Ware wurde im UZÜ von elf Herstellern in der Union gefertigt. Diese elf Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(131)

Die Gesamtproduktion der Union im UZÜ betrug rund 12 Mio. m2. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, etwa den Informationen aus dem Überprüfungsantrag und aus den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. Wie in Erwägungsgrund 14 angegeben, wurden für die Stichprobe Unionshersteller ausgewählt, auf die mehr als 80 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen.

4.2.   Vorbemerkung

(132)

Damit die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen nach Artikel 29 der Grundverordnung gewahrt bleibt, werden die Daten, die sich auf die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beziehen, in indexierter Form dargestellt oder in Spannen angegeben.

4.3.   Unionsverbrauch

(133)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zu den anhand der Zahlen aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ermittelten Einfuhren aus der VR China und Drittländern. Die Verkaufsmengen der Unionshersteller wurden mit den überprüften Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen und soweit erforderlich aktualisiert. Die Einfuhrmengen wurden mit den Daten von Eurostat abgeglichen.

(134)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2015

2016

2017

UZÜ

Verbrauch (in 1 000 m2)

20 000 –25 000

17 000 –22 000

16 000 –21 000

13 000 –18 000

Index (2015 = 100)

100

89

84

65

Quelle: Überprüfungsantrag, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, Eurostat.

(135)

Im Bezugszeitraum ging der Verbrauch der überprüften Ware in der Union um 35 % zurück. Der stärkste Rückgang (um 19 Prozentpunkte) war zwischen 2017 und dem UZÜ zu verzeichnen. Grund für den Rückgang war die geringere Nachfrage seitens der Unionshersteller von Fotovoltaikmodulen.

(136)

Auf dem Unionsmarkt wurde das Solarglas zunehmend für den Gewächshausbau verwendet. Die Nachfrage (und der damit verbundene Verbrauch) blieb(en) jedoch projektbezogen und im Vergleich zum derzeitigen Verbrauch von Solarglas auf dem Fotovoltaikmarkt bzw. dem Markt für solarthermische Module begrenzt.

4.4.   Einfuhren aus der VR China in die Union

4.4.1.   Menge der Einfuhren aus der VR China und Marktanteil

(137)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmengen anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und glich sie mit den Daten von Eurostat ab. Der Marktanteil wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs, wie in Tabelle 1 bestimmt, ermittelt. Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Einfuhren aus der VR China in die Union und ihr Marktanteil wie folgt:

Tabelle 2

Menge der Einfuhren aus der VR China und Marktanteil

 

2015

2016

2017

UZÜ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in 1 000 m2)

5 133

1 169

1 423

1 208

Index (2015 = 100)

100

23

28

24

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China (in %)

24

6

8

9

Index (2015 = 100)

100

26

33

36

Quelle: Überprüfungsantrag, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, Eurostat.

(138)

Die Menge der Einfuhren aus der VR China ging im Bezugszeitraum um 76 % zurück, von mehr als 5 Mio. m2 im Jahr 2015 auf 1,2 Mio. m2 im UZÜ. Im selben Zeitraum nahm der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China von 24 % auf 9 % ab (was einem Rückgang von 64 % entspricht). Der stärkste Rückgang (um 74 %) war beim Marktanteil zwischen 2015 und 2016, nach der Annahme von Antiabsorptionsmaßnahmen im August 2015 (68), zu verzeichnen, als der landesweite Antidumpingzollsatz von 25 % auf 67,1 % erhöht wurde. Seit 2016 war der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China jedoch wieder um 3 Prozentpunkte auf 9 % im UZÜ gestiegen.

4.4.2.   Preis der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung

(139)

Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, ermittelte die Kommission den durchschnittlichen Einfuhrpreis für Einfuhren aus der VR China im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen, d. h. auf der Grundlage der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung enthaltenen Informationen. Die Daten wurden mit den Daten von Eurostat abgeglichen. Im UZÜ lag der durchschnittliche Einfuhrpreis bei 6,34 EUR/m2.

Tabelle 3

Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China

 

2015

2016

2017

UZÜ

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/m2)

5,02

7,66

5,79

6,34

Index (2015 = 100)

100

153

115

126

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, Eurostat.

(140)

Im Bezugszeitraum stieg der durchschnittliche Einfuhrpreis um 26 %. Im selben Zeitraum stieg der Preis auf dem Unionsmarkt um 19 % (siehe Tabelle 8).

(141)

Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhrpreise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Ermittelt wurde die Preisunterbietung im UZÜ durch Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreises ab Werk, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit dem entsprechenden gewogenen Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China, der auf der Stufe „Kosten, Versicherung, Fracht“ (cost, insurance, freight, CIF) ermittelt und um den Zoll und die nach der Einfuhr angefallenen Kosten berichtigt wurde.

(142)

Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des hypothetischen Umsatzes im UZÜ ausgedrückt. Dieser wurde durch Multiplikation des durchschnittlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union mit den in die Union ausgeführten Mengen erzielt. Der Preisvergleich ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von beinahe 10 % bei den Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt.

4.5.   Einfuhren aus Drittländern

(143)

Die Menge der Einfuhren aus allen anderen Drittländern und ihr Marktanteil entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

 

2015

2016

2017

UZÜ

Einfuhren aus allen Drittländern

(in 1 000 m2)

579

943

1 492

1 704

Index (2015 = 100)

100

163

258

294

Marktanteil der Einfuhren aus allen Drittländern (in %)

3

5

8

12

Index (2015 = 100)

100

183

306

451

Preis der Einfuhren aus allen Drittländern (in EUR/m2)

6,08

6,37

7,10

7,31

Index (2015 = 100)

100

105

117

120

Einfuhren aus den wichtigsten Drittländern

Einfuhren aus der Türkei (in 1 000 m2)

356

785

478

240

Index (2015 = 100)

100

221

134

67

Marktanteil der Einfuhren aus der Türkei (in %)

2

4

3

2

Index (2015 = 100)

100

248

159

103

Preis der Einfuhren aus der Türkei (in EUR/m2)

5,97

6,54

6,54

6,38

Index (2015 = 100)

100

110

110

107

Einfuhren aus Malaysia (in 1 000 m2)

/

/

691

927

Index (2015 = 100)

/

/

100

134

Marktanteil der Einfuhren aus Malaysia (in %)

/

/

4

7

Index (2015 = 100)

/

/

100

173

Preis der Einfuhren aus Malaysia (in EUR/m2)

/

/

8,16

8,43

Index (2015 = 100)

/

/

100

103

Einfuhren aus Indien (in 1 000 m2)

101

130

173

462

Index (2015 = 100)

100

130

172

460

Marktanteil der Einfuhren aus Indien (in %)

0

1

1

3

Index (2015 = 100)

100

146

204

704

Preis der Einfuhren aus Indien (in EUR/m2)

5,51

4,48

5,03

5,43

Index (2015 = 100)

100

81

91

99

Einfuhren aus Taiwan (in 1 000 m2)

119

21

98

0

Index (2015 = 100)

100

18

83

0

Marktanteil der Einfuhren aus Taiwan (in %)

1

0

1

0

Index (2015 = 100)

100

20

98

0

Preis der Einfuhren aus Taiwan (in EUR/m2)

6,76

7,59

6,43

4,45

Index (2015 = 100)

100

112

95

66

Einfuhren aus der Ukraine (in 1 000 m2)

3

5

40

68

Index (2015 = 100)

100

183

1 477

2 527

Marktanteil der Einfuhren aus der Ukraine (in %)

0

0

0

0

Index (2015 = 100)

100

206

1 754

3 870

Preis der Einfuhren aus der Ukraine (in EUR/m2)

5,25

6,27

6,45

7,24

Index (2015 = 100)

100

119

123

138

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(144)

Die Menge der Einfuhren aus allen anderen Drittländern nahm im Bezugszeitraum um 194 % zu. Der Marktanteil dieser Einfuhren betrug im UZÜ 12 %, gegenüber 3 % im Jahr 2015. Das wichtigste Land, das Ausfuhren in die Union tätigt und keinen Maßnahmen unterliegt, ist Malaysia, das zwar erst 2017 in den Markt eintrat, im UZÜ aber schon einen Marktanteil von 7 % erreichte. Auch die indischen Ausfuhren stiegen beträchtlich an und erreichten im UZÜ einen Marktanteil von 3 %. Der Marktanteil der Türkei ging von rund 4 % im Jahr 2016 auf 2 % im UZÜ zurück. Schließlich stieg der Durchschnittspreis aller Einfuhren aus Drittländern, für die keine Maßnahmen gelten, im Bezugszeitraum um 20 % auf 7,31 EUR/m2 im UZÜ an.

(145)

Mit Ausnahme des Jahres 2016 war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den anderen Drittländern im Bezugszeitraum höher als der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China. Im UZÜ lag der durchschnittliche Einfuhrpreis der chinesischen Hersteller (6,34 EUR/m2) rund 13 % unter dem Durchschnittspreis der Einfuhren aus anderen Drittländern (7,31 EUR/m2).

4.6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

(146)

Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten. Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren.

(147)

Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten im Überprüfungsantrag und in den überprüften Fragebogenantworten. Diese Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller und betreffen: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität sowie Höhe der Subventionsspanne und Erholung von einer früheren Subventionierung.

(148)

Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Diese Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und betreffen: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, durchschnittliche Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

4.6.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(149)

Die Kommission ermittelte die Produktionsmenge und die Produktionskapazität auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Daten. Die Daten wurden mit den überprüften Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen und soweit erforderlich aktualisiert.

(150)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2015

2016

2017

UZÜ

Produktionsvolumen

(in 1 000 m2)

15 000 –18 000

15 000 –18 000

15 000 –18 000

11 000 –14 000

Index (2015 = 100)

100

103

99

74

Produktionskapazität

(in 1 000 m2)

38 000 –42 000

38 000 –42 000

36 000 –41 000

33 000 –38 000

Index (2015 = 100)

100

102

95

89

Kapazitätsauslastung (in %)

35-43

35-43

36-44

30-37

Index (2015 = 100)

100

101

104

83

Quelle: Überprüfungsantrag, überprüfte Fragebogenantworten.

(151)

Die Verbesserungen bei Produktionsmenge, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung zwischen 2015 und 2016 waren auf die Einführung höherer Antidumpingzölle nach einer Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption (69) zurückzuführen, während der Rückgang nach diesem Datum mit der rückläufigen Entwicklung des Unionsverbrauchs (siehe Erwägungsgrund 134) zusammenhing.

(152)

Im Jahr 2016 stieg die Gesamtproduktion in der Union um 3 %, bevor sie zwei Jahre in Folge zurückging, was zu einem Rückgang von 26 % zwischen 2015 und dem UZÜ führte. Ein ähnliches Muster war bei der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union zu beobachten. Ein wichtiger Grund für diese Rückgänge war der Konkurs eines großen Unionsherstellers im Jahr 2017 (Ducatt, auf den 2015 rund 20 % der Unionsproduktion und rund 15 % der Kapazität entfielen).

4.6.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil in der Union

(153)

Die Kommission ermittelte die Verkaufsmenge auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Daten. Die Daten wurden mit den überprüften Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen und soweit erforderlich aktualisiert. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und ihr Marktanteil in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil in der Union

 

2015

2016

2017

UZÜ

Verkaufsmenge (in 1 000 m2)

14 000 –17 000

15 000 –18 000

14 000 –17 000

9 000 –12 000

Index (2015 = 100)

100

108

97

71

Marktanteil (in %)

73

89

84

79

Index (2015 = 100)

100

122

115

108

Quelle: Überprüfungsantrag, überprüfte Fragebogenantworten, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, Eurostat.

(154)

Von 2015 bis 2016 stiegen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union um 8 %. Im Jahr 2017 gingen sie im Vorjahresvergleich um 11 % zurück und lagen am Ende 3 % unter dem Niveau von 2015. Im UZÜ war der Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union stärker ausgeprägt — die Verkäufe lagen schließlich 29 % unter dem Niveau von 2015. In Bezug auf den Marktanteil zeigt sich ein ähnliches Muster, allerdings stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 73 % im Jahr 2015 auf 79 % im UZÜ, da der Unionsverbrauch im selben Zeitraum um 35 % einbrach (siehe Tabelle 1).

4.6.2.3.   Wachstum

(155)

Von 2015 bis zum UZÜ ging der Verbrauch von Solarglas um 35 % zurück. Der rückläufige Verbrauch hatte negative Auswirkungen auf die Produktions- und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union. Die Produktionsmenge ging jedoch nur um 26 % und die Verkaufsmenge um 29 % zurück. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Gegensatz dazu um 8 % zu.

4.6.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(156)

Die Kommission ermittelte die Daten in Bezug auf Beschäftigung und Produktivität auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Daten. Die Daten wurden mit den überprüften Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen und soweit erforderlich aktualisiert. Im Bezugszeitraum entwickelten sich Beschäftigung und Produktivität im Wirtschaftszweig der Union wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2015

2016

2017

UZÜ

Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten)

546

514

458

403

Index (2015 = 100)

100

94

84

74

Produktivität (in m2/Beschäftigten)

29 896

32 840

35 189

29 917

Index (2015 = 100)

100

110

118

100

Quelle: Überprüfungsantrag, überprüfte Fragebogenantworten.

(157)

Im Bezugszeitraum war die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union um 26 % rückläufig. Dies entspricht einem Rückgang der Produktion im gleichen Zeitraum von 29 % (siehe Tabelle 5).

4.6.2.5.   Höhe der Subventionierung und Erholung von einer früheren Subventionierung

(158)

Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China war, wie in Abschnitt 4.4 dargelegt, seit 2016 gestiegen und erreichte im UZÜ 9 %. Wie in Abschnitt 3 erläutert, hielt die Subventionierung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf einem erheblichen Niveau an und die Preise der chinesischen ausführenden Hersteller unterboten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union weiter in erheblichem Maße.

(159)

Die Analyse der Schadensindikatoren zeigt, dass der höhere Zollsatz, der 2015 nach einer Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption eingeführt worden war, positive Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatte, der sich von der früheren Subventionierung erholte. Die subventionierten Einfuhren übten jedoch weiterhin Druck auf den Wirtschaftszweig der Union aus. Der kombinierte Effekt aus der zunehmenden Menge subventionierter Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China und der tatsächlichen Subventionsspannen hatte zur Folge, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nicht vollständig von der früheren Subventionierung erholen konnte.

4.6.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.6.3.1.   Preise

(160)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreis und Herstellkosten

 

2015

2016

2017

UZÜ

Stückpreis auf dem Unionsmarkt (in EUR/m2)

5-8

6-9

7-10

7-10

Index (2015 = 100)

100

111

117

119

Herstellstückkosten (in EUR/m2)

5-8

5-8

5-8

5-8

Index (2015 = 100)

100

96

94

98

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten.

(161)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise je Quadratmeter stiegen im Bezugszeitraum um 19 %. Die Herstellkosten hingegen blieben mehr oder weniger stabil.

4.6.3.2.   Arbeitskosten

(162)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Arbeitskosten

 

2015

2016

2017

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

36 259

38 171

40 781

42 931

Index (2015 = 100)

100

105

112

118

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten.

(163)

Von 2015 bis zum UZÜ stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten bei den Unionsherstellern in der Stichprobe um 18 %.

4.6.3.3.   Lagerbestände

(164)

Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2015

2016

2017

UZÜ

Schlussbestände (in 1 000 m2)

1 200 –1 500

1 300 –1 600

1 300 –1 600

1 400 –1 700

Index

(2015 = 100)

100

125

131

132

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

12,5

14,4

13,7

16,2

Index

(2015 = 100)

100

115

109

129

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten.

(165)

Die Lagerbestände stiegen im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen um 32 % und relativ gesehen um 29 %. Angesichts der kundenbezogenen Unterschiede bei der überprüften Ware in Bezug auf Größe, Struktur, Beschichtung usw. produzierten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller jedoch nur auf Bestellung. In den Lagerbeständen dieser Unternehmen waren daher Waren erfasst, deren Produktion über das betreffende Jahr verstreut erfolgte, die jedoch zum späteren Verkauf an einen bestimmten Kunden bestimmt waren.

4.6.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(166)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2015

2016

2017

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 10 bis 0

5 bis 15

5 bis 15

5 bis 15

Index (2015 = 100)

– 100

192

236

214

Cashflow (in 1 000 EUR)

4 000 –7 000

0–3 000

1 000 -4000

1 000 -4 000

Index (2015 = 100)

100

437

581

465

Investitionen (in 1 000 EUR)

4 000 –7 000

0–3 000

1 000 -4 000

1 000 -4 000

Index (2015 = 100)

100

12

23

25

Kapitalrendite (in % des Nettovermögens)

– 10 bis 0

20 bis 30

40 bis 50

30 bis 40

Index (2015 = 100)

– 100

355

549

481

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten.

(167)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Bezugszeitraum stieg die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von [– 10 % bis 0 %] auf [5 % bis 15 %], während der Cashflow eine Steigerung um 365 % erfuhr. Die nominalen Investitionen nahmen im Bezugszeitraum um 75 % ab. Die Kapitalrendite, ausgedrückt in Prozent des Nettobuchwerts des Anlagevermögens, stieg im Bezugszeitraum stark an.

(168)

Beim Cashflow, also der Möglichkeit eines Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, war die Entwicklung im Bezugszeitraum positiv. Aufgrund der Verbesserungen bei Rentabilität und Cashflow verbesserten sich auch die Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union zur Kapitalbeschaffung zwischen 2015 und dem UZÜ erheblich.

4.6.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(169)

Im Bezugszeitraum wurden die Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union durch einen Rückgang des Unionsverbrauchs von Solarglas um 35 % zwischen 2015 und dem UZÜ beeinflusst.

(170)

Trotz dieses Verbrauchsrückgangs blieb die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2015 und 2017 relativ konstant. Von 2017 bis zum UZÜ erfuhr die Produktionsmenge einen stärkeren Rückgang (um 25 %). Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stieg von 73 % im Jahr 2015 auf 79 % im UZÜ.

(171)

Trotz des anfänglichen Rückgangs des Marktanteils der chinesischen Einfuhren nach Einführung der Antiabsorptionsmaßnahmen im August 2015 blieb der Marktanteil der chinesischen Einfuhren im UZÜ mit 9 % relativ hoch.

(172)

Die makroökonomischen Indikatoren spiegelten die Fragilität des Wirtschaftszweigs der Union wider. Sie verbesserten sich nach der Annahme der Antiabsorptionsmaßnahmen im Jahr 2015, verschlechterten sich jedoch anschließend aufgrund des rückläufigen Unionsverbrauchs. Wie in Abschnitt 4.6 erläutert, lässt sich dieses Muster im Hinblick auf die Unionsproduktion bzw. die Produktionskapazität, die Kapazitätsauslastung, die Verkaufsmenge und den Marktanteil sowie die Produktivität beobachten. Die Beschäftigtenzahl ging im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück.

(173)

Die mikroökonomischen Indikatoren hingegen wiesen auf eine Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union hin. Die Herstellstückkosten blieben im Bezugszeitraum konstant, während die Preise auf dem Unionsmarkt stiegen. Diese positive Entwicklung schlug sich in einem Anstieg der Rentabilität von [– 10 % bis 0 %] im Jahr 2015 auf [5 % bis 15 %] im UZÜ nieder.

(174)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen war die Kommission der Auffassung, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von der durch subventionierte Einfuhren aus der VR China verursachten bedeutenden Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung weitgehend erholt hat. Dennoch blieb die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des rückläufigen Unionsverbrauchs und des relativ großen Marktanteils der subventionierten Einfuhren aus der VR China weiterhin prekär.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

5.1.   Vorbemerkungen

(175)

Da der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung mehr erlitt, prüfte die Kommission im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen.

(176)

Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.

(177)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Analyse der Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven in der VR China gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Für diese Analyse zog die Kommission Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, Daten von Eurostat sowie die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegten Nachweise heran.

(178)

Die Kommission analysierte ferner die Auswirkungen des wahrscheinlichen erneuten Auftretens der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Bei der Analyse wurden auch der wahrscheinliche künftige Anstieg beim Verbrauch von Solarglas in der Union sowie die Lage des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Bezugszeitraums in Bezug auf die Rentabilität berücksichtigt.

5.2.   Wahrscheinlichkeit eines Umlenkens subventionierter Einfuhren auf den Unionsmarkt im Falle des Auslaufens der Maßnahmen

5.2.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(179)

China ist der weltweit größte Hersteller von Solarglas. Die Produktionskapazität Chinas ist zwischen 2015 und dem UZÜ erheblich gestiegen (von 460 Mio. m2 auf nahezu 770 Mio. m2). Diese Kapazität lag weit über dem Inlandsverbrauch, der seit 2018 durch die unter Erwägungsgrund 32 erwähnte Politik 5-31 der chinesischen Regierung negativ beeinflusst wurde.

(180)

Zugleich gibt es Beweise dafür, dass einige der chinesischen ausführenden Hersteller ihre Kapazitäten ausweiten (70).

5.2.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(181)

Der Unionsmarkt ist verhältnismäßig groß und dürfte wahrscheinlich in Zukunft weiter wachsen (71). Trotz des anfänglichen Rückgangs zwischen 2015 und 2016 sind die von den chinesischen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren seit 2016 auf 9 % im UZÜ gestiegen. Dies zeigt, dass der Unionsmarkt trotz der geltenden Maßnahmen für die chinesischen ausführenden Hersteller nach wie vor attraktiv ist.

(182)

Außerdem waren die Unionspreise im UZÜ im Vergleich zu den Preisen der derzeitigen Einfuhren aus der VR China verhältnismäßig höher (siehe Tabellen 4 und 9). Die chinesischen Einfuhrpreise lagen im UZÜ unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Dies macht den Unionsmarkt preislich attraktiv. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass die chinesischen Ausfuhren allein aufgrund ihrer niedrigen Preise bei einem Auslaufen der Maßnahmen einen erheblichen Anteil des Unionsverbrauchs abdecken würden.

(183)

Darüber hinaus schränken handelspolitische Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhren der überprüften Ware in Indien und der Türkei, weiteren wichtigen Märkten, die Möglichkeiten der chinesischen ausführenden Hersteller ein, Ausfuhren in diese Länder zu tätigen, und erhöhen damit noch weiter die Attraktivität des Unionsmarktes, auf den diese Ausfuhren umgelenkt werden könnten, falls die Maßnahmen gegenüber Solarglaseinfuhren in die Union nicht verlängert werden.

5.2.3.   Schlussfolgerung

(184)

Angesichts der hohen Kapazitätsreserven Chinas, der Attraktivität des Unionsmarktes und der relativ hohen Unionspreise ist es wahrscheinlich, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen erhebliche Mengen subventionierten chinesischen Solarglases zu Preisen in die Union ausgeführt werden, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten.

5.3.   Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(185)

Die Kommission untersuchte die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Schadensindikatoren bei einem Auslaufen der Maßnahmen.

(186)

Den Unionsherstellern zufolge hätte der wahrscheinliche Anstieg der subventionierten Einfuhren aus China schwerwiegende negative Auswirkungen auf ihre finanzielle Lage. Ihrer Ansicht nach würden die Verwender wahrscheinlich anfangen, niedrigpreisiges Solarglas aus China zu beziehen, anstatt den Wirtschaftszweig der Union als Hauptlieferanten zu behalten. Sie waren der Meinung, dass ihre Verkäufe von Solarglas infolgedessen je nach Unternehmen und Abnehmer um 30 %-75 % zurückgehen würden. Auf der Grundlage der ihnen vorliegenden chinesischen Niedrigpreisangebote vertraten sie die Auffassung, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unter Druck geraten und folglich je nach Abnehmer und Ware um 0,9-2,6 EUR/m2 sinken würden. Darüber hinaus waren die Unionshersteller der Ansicht, dass Gartenbauglas in geringerem Maße betroffen wäre, da das für den Bau von Gewächshäusern verwendete Solarglas auf eine bestimmte Form zugeschnitten werde, die Bestellungen projektbezogen seien und die rechtzeitige Lieferung eine wichtige Rolle spiele.

(187)

Auf der Grundlage der vorstehenden Annahmen wurden für den Wirtschaftszweig der Union verschiedene Szenarien in Bezug auf die wahrscheinlichen Auswirkungen eines Auslaufens der Maßnahmen auf die finanzielle Lage der Unionshersteller unter die Lupe genommen und die Auswirkungen des Rückgangs der Verkaufsmengen und/oder Verkaufspreise auf ihre Kostenstruktur simuliert. Bei einem der Szenarien wurde das prognostizierte Marktwachstum berücksichtigt. In allen Szenarien zeigten die Simulationen, dass ein Auslaufen der Maßnahmen zu erheblichen Verlusten für den Wirtschaftszweig der Union führen würde.

(188)

Die Kommission hat die vorgenannten Szenarien daraufhin geprüft, ob sie realistisch sind. Zwischen 2009 und 2012 (d. h. vor der Einführung der Maßnahmen) stiegen die Einfuhren von Solarglas in die Union von 1,2 Mio. m2 im Jahr 2009 auf 8,35 Mio. m2 im Jahr 2012. Der starke Anstieg von niedrigpreisigen Einfuhren führte zu Preissenkungen, zum Verlust von Marktanteilen und zu einer Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und verursachte eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union (72).

(189)

In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die wahrscheinlichen Auswirkungen der niedrigpreisigen Einfuhren auf die derzeitige Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wobei sie die überprüften Angaben der Unionshersteller als Ausgangspunkt zugrunde legte. Ihrer Auffassung nach würden die Einfuhren von niedrigpreisigem chinesischem Solarglas in den Unionsmarkt möglicherweise zunächst Marktanteile zulasten des Wirtschaftszweigs der Union gewinnen, bevor sie den Marktanteil der Ausfuhren von Herstellern aus Drittländern in die Union übernehmen würden.

(190)

In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die wahrscheinlichen Auswirkungen der niedrigpreisigen Einfuhren auf die derzeitige Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wobei sie die überprüften Angaben der Unionshersteller als Ausgangspunkt zugrunde legte. Ausgehend von den Beobachtungen in der Ausgangsuntersuchung ging die Kommission davon aus, dass die Einfuhren von niedrigpreisigem chinesischem Solarglas in den Unionsmarkt, sofern sie wieder zunehmen sollten, möglicherweise zunächst Marktanteile zulasten des Wirtschaftszweigs der Union gewinnen würden, bevor sie den Marktanteil der Ausfuhren von Herstellern aus Drittländern in die Union übernehmen würden.

(191)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission, dass bei einem Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China um 3,5 Mio. m2 zulasten der Unionsverkäufe der daraus resultierende Rückgang der Unionsproduktion und der folgliche, aufgrund der Fixkosten zu erwartende Anstieg der Herstellstückkosten zu einem Abfall der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auf den Kostendeckungspunkt (bei dem die Einnahmen der Summe aus fixen und variablen Kosten entsprechen) führen würde.

(192)

Die Berechnung ist konservativ. Angesichts der hohen Produktionskapazitäten der chinesischen Unternehmen und ihrer derzeit niedrigen Preise, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterbieten, werden die chinesischen ausführenden Hersteller wahrscheinlich größere Mengen als 3,5 Mio. m2 ausführen und die Unionspreise nach unten drücken, was zu weiteren Verlusten und einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen dürfte.

(193)

Da im Wirtschaftszweig der Union zudem nicht auf Vorrat produziert wird, muss die Produktion auf der Grundlage von Verträgen oder Bestellungen der Abnehmer organisiert werden (siehe Abschnitt 4.6.3.3 „Lagerbestände“). Somit könnte ein erheblicher Rückgang der Verkaufsmengen bei den Unternehmen zu unhaltbaren Verlusten und zum Bankrott führen.

5.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union

(194)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich innerhalb kurzer Zeit zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

6.   UNIONSINTERESSE

(195)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der schädigenden Subventionierung im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union und der Verwender.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(196)

In Erwägungsgrund 194 wurde der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Ausgleichsmaßnahmen erheblich verschlechtern dürfte. Daher würde dem Wirtschaftszweig der Union eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen zugutekommen, weil die Unionshersteller so in der Lage sein dürften, das Niveau ihrer Verkaufsmengen, ihres Marktanteils und ihrer Rentabilität zu halten sowie ihre wirtschaftliche Situation weiter zu verbessern.

(197)

Dagegen dürfte die Einstellung der Maßnahmen zu einem erheblichen Anstieg von Einfuhren aus der VR China zu subventionierten, unterbietenden Preisen auf dem Unionsmarkt führen, was wiederum zu einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen und seine Existenzfähigkeit bedrohen würde.

6.2.   Interesse der Verwender

(198)

Zu Beginn der Untersuchung wurden mehr als 40 Verwender kontaktiert. Vier Verwender übermittelten einen ausgefüllten Fragebogen.

(199)

Mehrere Verwender von Solarglas (Hersteller von fotovoltaischen und fotothermischen Modulen) sprachen sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus.

(200)

Die von den Verwendern vorgebrachten Argumente bezogen sich auf die gestiegenen Herstellkosten, die Fähigkeit der Solarglashersteller, die Nachfrage zu befriedigen, die geplanten Investitionen in die Produktion von Solarpaneelen sowie auf Umweltaspekte. Sie wiesen auch darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union nach der Aufhebung der Antidumping- und Antisubventionszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen und -zellen aus China unter unlauterem Wettbewerb aus China gelitten habe. Die Verwender erachteten es als ungerecht, dass, während derzeit keine Handelsschutzmaßnahmen für Solarzellen und -module gelten würden, die Einfuhr einer der Komponenten von Fotovoltaikmodulen, nämlich von Solarglas, weiterhin mit Zöllen belegt sei (73). Nach der Unterrichtung wiederholte EU ProSun, dass es an einem kohärenten Ansatz für die Branche fehle. Während die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Solarmodulen und -zellen ausgelaufen seien, sei die Kommission bereit, die Maßnahmen gegenüber Solarglas aufrechtzuerhalten. Desgleichen brachte der Verband der Solarindustrie der Union ESMC nach der Unterrichtung vor, dass die Aufrechterhaltung der Einfuhrzölle auf Solarglas für die derzeitigen Hersteller von Solarmodulen in der Union schwierig wäre, da sich dadurch ihre Kosten für Glas erhöhten, während in die Union eingeführte Module keinen solchen Zöllen unterlägen, selbst wenn chinesisches Glas verwendet werde.

(201)

Die Kommission erinnerte daran, dass die Tatsache, dass die Maßnahmen gegenüber Solarmodulen im September 2018 nicht weiter aufrechterhalten wurden, nicht bedeutet, dass die Solarmodulhersteller einen Anspruch darauf hätten, dass auch die Maßnahmen gegenüber vorgelagerten Waren eingestellt werden. Vielmehr muss die Kommission nach Artikel 31 der Grundverordnung bei jeder Untersuchung eine Prüfung des Unionsinteresses unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände durchführen. Die Kommission prüfte daher, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Solarglas unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf die Verwender hätte (weitere Einzelheiten dazu siehe unten).

6.2.1.   Herstellkosten

(202)

Mehrere Verwender brachten vor, dass sich die Maßnahmen aufgrund des daraus resultierenden Anstiegs der Herstellkosten negativ auf ihr Geschäft ausgewirkt hätten. Die Tatsache, dass sie höhere Preise als ihre Konkurrenten außerhalb der Union zahlen mussten, stellte aus ihrer Sicht einen direkten Wettbewerbsnachteil für die Hersteller von Solarpaneelen aus der Union gegenüber eingeführten Solarpaneelen dar. Die Verwender argumentierten ferner, dass, während die verschiedenen Komponenten von Fotovoltaikmodulen in den vergangenen Jahren wesentlich billiger geworden seien, der Preis für Solarglas gleich geblieben sei und sich die Solarglaskosten bei Fotovoltaikmodulen somit relativ gesehen erhöht hätten. Dementsprechend stelle Solarglas heute den zweitgrößten Kostenfaktor bei Solarpaneelen dar.

(203)

Darüber hinaus wiesen die Verwender darauf hin, dass sie, obwohl es sich bei der Mehrzahl der von ihnen hergestellten Module um sogenannte „Glas/Folie“-Module handele (d. h. Module mit Glasvorderseite und Kunststofffolie auf der Rückseite), zunehmend sogenannte „Glas/Glas“-Module (d. h. Module mit Vorder- und Rückseite aus Glas) herstellten. Da für „Glas/Glas“-Module zwei Glasscheiben statt einer erforderlich sind, verdoppele sich der Anteil von Solarglas an den Herstellkosten.

(204)

EU ProSun als Vertreter mehrerer Verwender führte an, dass Solarglas 10 % der Gesamtkosten für Solarpaneele ausmache. Zwei weitere Verwender gaben an, dass Solarglas bei „Glas/Folie“-Modulen 7 % bzw. 10 % ihrer Gesamtkosten und bei „Glas/Glas“-Modulen 14 % bzw. 22 % ihrer Gesamtkosten ausmache.

(205)

Nach Ansicht von EU ProSun läge die Kostenwirkung der Maßnahmen bei 3 % für „Glas/Folie“-Module und bei 6 % für „Glas/Glas“-Module.

(206)

EU ProSun Glass als Vertreter der Unionshersteller von Solarglas argumentierte, dass die Auswirkungen der Zölle auf die Herstellkosten für Module begrenzt seien. Die Vereinigung legte Berechnungen auf der Grundlage der aktuellen Unionspreise für Solarglas vor, wonach 4 % der Gesamtkosten für Fotovoltaikmodule auf Solarglas entfallen. Die aufgrund der geltenden Maßnahmen zusätzlich anfallenden Kosten, basierend auf den aktuellen chinesischen Preisangeboten, machten nach dieser Berechnung 1,5 % der endgültigen Modulkosten aus. Nach Ansicht von EU ProSun Glass war die zusätzliche Kostenbelastung für die Verwender sogar noch geringer, da die meisten Verwender in der Union im Privatkundensegment des Marktes tätig seien und neben Modulen komplette Sets einschließlich Installation und Batterie vertrieben. Bei kompletten Sets liege der Anteil von Solarglas an den Gesamtkosten bei weniger als 0,5 %.

(207)

In der Ausgangsuntersuchung wurde die Auffassung vertreten, dass Solarglas nur einen kleinen Teil (etwa 6 %-8 %) der Gesamtkosten für Solarmodule ausmacht (74). Da die Verwender beträchtliche Mengen Solarglas von Unionsherstellern bezogen und Solarglas aus anderen Ländern als der VR China beziehen konnten, wurde zudem der Schluss gezogen, dass sich die Auswirkungen der ursprünglichen Maßnahmen auf die Kosten für Solarmodule auf weniger als 1 % belaufen.

(208)

Seit der Ausgangsuntersuchung ist die Höhe der Antidumpingmaßnahmen jedoch von 25 % auf 67 % gestiegen, was zu einer erhöhten Kostenwirkung im Vergleich zur Situation in der Ausgangsuntersuchung führte.

(209)

Die Kommission stellte fest, dass sich die Kostenstruktur von Solarmodulen trotz der von den Verwendern vorgebrachten Argumente seit der Ausgangsuntersuchung nicht wesentlich verändert hat. Laut einer Studie eines unabhängigen Instituts, die auf dem Preisniveau im Jahr 2017/2018 basiert, betrug der relative Anteil der Kosten für Solarglas an den Gesamtkosten eines Moduls durchschnittlich 9 % (75) und lag damit nicht wesentlich höher als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelten 6 %-8 %. Die Kommission stellte fest, dass dies den Angaben der Verwender entspricht, wonach der Anteil von Solarglas an den Gesamtkosten für ein Modul bei 7 %-10 % liegt (siehe Erwägungsgrund 204).

(210)

In Bezug auf den steigenden Marktanteil von „Glas/Glas“-Modulen stellte die Kommission fest, dass diese Art von Modulen im UZÜ rund 10 % des Unionsverbrauchs ausmachte und der relative Marktanteil dieser Module daher weiterhin begrenzt war. Trotz einer Zunahme des Marktanteils dieser Module wird nicht davon ausgegangen, dass er innerhalb der nächsten fünf Jahre mehr als 30 % betragen wird (76).

(211)

Schließlich bezogen die Verwender den Großteil von Solarglas nach wie vor auf dem Unionsmarkt, und mehrere Verwender gaben an, dies auch bei einem Auslaufen der Maßnahmen weiterhin zu tun.

(212)

Auf der Grundlage der oben genannten Aspekte stellte die Kommission fest, dass der in Erwägungsgrund 209 erwähnte geringe relative Anstieg des Anteils von Solarglas an den Herstellkosten von Solarmodulen, der Anstieg bei der Produktion von „Glas/Glas“-Modulen sowie der Anstieg bei der Höhe der Maßnahmen sich im Vergleich zu dem, was in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden war, in stärkeren Auswirkungen der Maßnahmen für die Kosten der Verwender niederschlugen. Die Kommission schätzte die Kostenauswirkungen der Maßnahmen auf die Hersteller von Fotovoltaikmodulen auf 2 %-3 %.

(213)

Nach der Unterrichtung brachte EU ProSun vor, dass die Informationen des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme (ISE) (im Folgenden „Fraunhofer-Institut“) zum Anteil der Solarglaskosten an den Gesamtkosten von Solarmodulen, der von der Kommission in Erwägungsgrund 209 festgehalten worden sei, veraltet seien. Nach neuen Informationen, die EU ProSun vom Fraunhofer-Institut erhalten habe, sei der Anteil der Kosten für Solarglas an den Solarmodulkosten seit 2019 von 9 % auf 11 % gestiegen. Darüber hinaus argumentierte EU ProSun, dass nach derselben Quelle der künftige Anteil der „Glas/Glas“-Module höher sei als der von der Kommission in Erwägungsgrund 210 angegebene Anteil, da sich die von der Kommission in demselben Erwägungsgrund genannte Studie auf den Weltmarkt und nicht nur auf den Unionsmarkt beziehe. Nach Angaben des Fraunhofer-Instituts dürfte der Anteil der „Glas/Glas“-Module auf dem Unionsmarkt höher sein. EU ProSun führte ferner an, dass der Anteil der „Glas/Glas“-Module heute bei 18,5 % und nicht bei den in der Studie angegebenen 10 % liege.

(214)

EU ProSun gab ferner zu bedenken, dass die Spannen der Solarpaneelindustrie zumeist unter 5 % lägen oder sogar negativ seien. Daher sei der Unionsmarkt für Solarmodule äußerst preisempfindlich, weshalb ein weiterer Anstieg der Kosten um 2 %-3 % zu weiteren Betriebsstillegungen und Entlassungen führen würde.

(215)

Die Kommission nahm die Informationen über die Erhöhung des Anteils der Solarglaskosten an den Solarmodulkosten seit 2019, die EU ProSun vom Fraunhofer-Institut übermittelt wurden, zur Kenntnis. Sie wies darauf hin, dass diese Entwicklung nicht in den Untersuchungszeitraum der Überprüfung fällt und lediglich für die Beurteilung der künftigen Belastung der Solarmodulhersteller relevant sein kann. Hinsichtlich des Marktanteils der „Glas/Glas“-Module nahm sie ferner die Informationen zur Kenntnis, dass die in Erwägungsgrund 210 genannte Studie den Weltmarkt betrifft und dass sich die Lage und die Zukunftsaussichten in der Union möglicherweise anders darstellen. Was den genauen Anteil betrifft, so vertrat sie jedoch die Auffassung, dass der Anteil von 18,5 % von EU ProSun durch keinerlei Beweise belegt wurde. Bei der Analyse der überprüften Daten der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum stellte die Kommission fest, dass der derzeitige Marktanteil der „Glas/Glas“-Module nur 14 % betrug. Da auf die beiden überprüften Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 80 % der Verkäufe von Solarglas entfielen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieser Anteil für die Marktlage repräsentativ war.

(216)

Selbst wenn der Anteil der „Glas/Glas“-Module nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht gestiegen wäre, würde dies nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass die Kostenauswirkungen, die eine Beibehaltung der Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe für die Verwender hätte, begrenzt bleiben würden. Wie von EU ProSun und mehreren Verwendern bestätigt, kauften Letztere erhebliche Mengen Solarglas von den Unionsherstellern, was sich den Verwendern zufolge in Zukunft nicht ändern würde. Außerdem könnten die Verwender Solarglas aus anderen Ländern einführen, für die keine Maßnahmen gelten, und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung machte das aus diesen Ländern eingeführte Glas 12 % des Marktanteils aus (siehe Tabelle 4).

(217)

In Bezug auf das Argument der Verwender, dass ein zusätzlicher Kostenanstieg um 2 %-3 % zu weiteren Betriebsstillegungen und Entlassungen führen würde, erinnerte die Kommission daran, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht zu weiteren Preiserhöhungen führen sollte, da durch sie lediglich die bereits bestehenden Zölle auf Solarglas aus China beibehalten werden. Wie in Erwägungsgrund 216 dargelegt, werden die Verwender aufgrund der geografischen Nähe weiterhin den größten Teil des Solarglases von den Unionsherstellern beziehen und/oder Solarglas aus anderen Ländern einführen können, für die keine Maßnahmen gelten, beispielsweise aus der Türkei, Malaysia und Indien.

(218)

Ausgehend davon zog die Kommission den Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nun zwar wahrscheinlich größere Auswirkungen auf die Herstellkosten der Verwender haben dürfte als die ursprünglichen Maßnahmen, da sich der Anteil der Glaskosten an den Gesamtherstellkosten leicht erhöht hat. Die Kommission kam jedoch zu dem Schluss, dass die Kostenauswirkungen für die Verwender im Vergleich zu den Gesamtherstellkosten gesehen nach wie vor begrenzt bleiben und sich somit nicht als kritisch erweisen würden, wenn es um die Frage geht, ob sie ihrer Geschäftstätigkeit weiter in der Union nachgehen.

6.2.2.   Produktionskapazitäten für Solarglas in der Union

(219)

Nach Ansicht der Verwender verfügt die Solarglasindustrie der Union nicht über ausreichende Produktionskapazitäten, um die Nachfrage nach Solarglas auf dem Markt zu befriedigen. Die Verwender erklärten ferner, dass die Unionshersteller von Solarglas ihre Kapazitäten nicht erhöht hätten und dies auch nicht planten. Ihrer Ansicht nach sind die derzeitigen Produktionskapazitäten geringer als die aktuelle Nachfrage nach Solarglas. Dieser Umstand zwinge die Verwender, aus anderen Ländern wie Malaysia oder der Türkei eingeführtes Solarglas zu verwenden oder Solarglas aus China zu höheren Kosten einzuführen. Das aus diesen Ländern eingeführte Glas sei jedoch nicht immer von ausreichender Qualität.

(220)

Die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union vertraten dagegen die Auffassung, dass das Angebot an Solarglas auf dem Markt ausreiche, um die Nachfrage zu decken. Sie argumentierten, dass sie den Unionsherstellern von Solarpaneelen nie eine Absage dahingehend erteilt hätten, dass sie sie aufgrund des angeblichen Mangels an verfügbaren Kapazitäten nicht beliefern würden. Vielmehr seien sie bereit gewesen, potenzielle zusätzliche Aufträge zu erörtern, und hätten ihre Fähigkeit, höhere Mengen zu liefern, bestätigt.

(221)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass der Verbrauch von Solarglas im UZÜ [13-18] Mio. m2 betrug (siehe Tabelle 1). Zweitens belief sich die von der Kommission überprüfte Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union auf [11-14] Mio. m2. Drittens lag die überprüfte Gesamtkapazität der beiden Unionshersteller bei [14-18] Mio. m2.

(222)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass im UZÜ allein die beiden überprüften Solarglashersteller über eine Kapazitätsreserve von [5-8,5] Mio. m2 verfügten, die ohne zusätzliche Investitionen bereitgestellt werden könnte. Die Kommission hielt dieses Argument der Verwender daher für unbegründet.

(223)

Nach der Unterrichtung brachte EU ProSun vor, dass die Produktionskapazität der Solarglashersteller die Nachfrage der Verwender nach Solarglas bereits nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht gedeckt habe, da zwei der Verwender 2019/2020 in neue Kapazitäten von insgesamt 950 MW investiert hätten. Auf dieser Grundlage argumentierte EU ProSun, dass es auf dem Markt bereits heute einen Mangel an Solarglas gebe. Als Reaktion auf dieses Argument wiederholte EU ProSun Glass als Vertreter der Unionshersteller nach der Unterrichtung, dass ein paar große der von EU ProSun als auf dem Markt tätige Hersteller von Solarmodulen präsentierten Hersteller ihre Produktion bereits eingestellt hätten. Daher hätten die neu geschaffenen Kapazitäten lediglich die vorher bestehenden ersetzt.

(224)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass den Informationen von EU ProSun zufolge die Solarmodulhersteller im Jahr 2019 zusammen über eine Kapazität von mehr als 5 GW verfügten. Sie stellte jedoch auch fest, dass einige der Solarmodulhersteller die Produktion tatsächlich bereits eingestellt hatten. Die Kapazitäten der Unternehmen, die ihre Produktion eingestellt hatten, überstiegen zusammengenommen 1 GW (77). Daher bestätigten die Feststellungen der Kommission, dass die neu aufgebauten Kapazitäten die Investitionen einiger der von EU ProSun genannten Unternehmen in den Jahren 2019/2020 teilweise ersetzt haben.

(225)

Zweitens war die Kommission der Auffassung, dass die bestehenden und die neu aufgebauten Kapazitäten nicht unbedingt der bei Solarmodulen verzeichneten Produktionsmenge entsprachen. Den Daten von EU ProSun zufolge wurde 2019 weniger als die Hälfte der Solarmodul-Produktionskapazität genutzt. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die neu aufgebauten Kapazitäten nicht automatisch in einer entsprechenden Produktionsmenge und einem Anstieg der Nachfrage nach Solarglas niederschlugen, zumindest nicht unmittelbar nach ihrer Realisierung.

(226)

Drittens erinnerte die Kommission daran, dass es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung neben den beiden überprüften Solarglasherstellern noch weitere Solarglashersteller gab. Nach Angaben der Solarglasindustrie der Union belief sich die Gesamtkapazität der Solarglashersteller auf [33-38] Mio. m2 (siehe Tabelle 5) (78). Die Gesamtproduktionskapazität von Solarglas auf dem Markt übersteigt somit die derzeitige Produktion um fast das Dreifache.

(227)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen wies die Kommission das Argument von EU ProSun, dass es auf dem Unionsmarkt bereits heute ein mangelndes Solarglasangebot gebe, zurück.

6.2.3.   Künftiges Marktwachstum

(228)

Alle interessierten Parteien stimmten darin überein, dass die Nachfrage nach Solarpaneelen und folglich nach Solarglas steigt und in den kommenden Jahren noch erheblich zunehmen wird. Zu den wichtigsten Triebkräften gehören das Ziel der Union für erneuerbare Energien bis 2030, seine potenzielle Aufwärtskorrektur und der europäische Grüne Deal im Allgemeinen, mit dem Klimaneutralität und die Förderung der EU-Industrie für umweltfreundliche Technologien, einschließlich erneuerbarer Energien und anderer CO2-armer Technologien, angestrebt werden. In allen Marktsegmenten (Privatkunden, Gewerbe, Industrie und Versorgung) wird abhängig von der Entwicklung der Politik in den einzelnen Mitgliedstaaten ein Wachstum erwartet.

(229)

Derzeit liegt die Solarmodulproduktion in der Union bei 1,7 GW (79). In Erwartung des zukünftigen Nachfrageanstiegs gaben mehrere Verwender in Österreich, Frankreich, Deutschland, Italien und Slowenien an, dass sie sich auf eine Ausweitung ihrer Produktionskapazitäten vorbereiteten. Insgesamt, und für den Fall, dass die neuen Kapazitätspläne vollständig umgesetzt und genutzt werden, würden sich die — neben den bereits in Abschnitt 6.2.2 genannten 900 MW — geplanten Investitionen der Verwender auf 2,9 GW an zusätzlicher Produktion innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre belaufen, wodurch sich die Produktion von Fotovoltaikmodulen verdreifachen würde. Darüber hinaus argumentierte EU ProSun, dass eine der geplanten Investitionen in der zweiten Phase der Umsetzung eine zusätzliche Kapazität von 2 GW darstellen würde. Der Verband verwies auch auf ein deutsch-schweizerisches Unternehmen, das bereit sei, in eine Produktion in GW-Größenordnung zu investieren.

(230)

Auf dieser Grundlage gaben EU ProSun und einige Verwender zu bedenken, dass bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen ihre geplanten Investitionen gefährdet seien, da sie zusätzliche Kosten tragen müssten und weil auf dem Markt nicht genügend Solarglas angeboten würde.

(231)

Die Unionshersteller von Solarglas waren der Ansicht, dass die neu angekündigte Kapazitätsausweitung für ihren Wirtschaftszweig von Vorteil wäre. Ihrer Ansicht nach ersetzen die neu geplanten Kapazitäten jedoch zu einem gewissen Grad nur die zuvor stillgelegten Produktionskapazitäten. Zudem waren sie der Ansicht, dass die Möglichkeit bestehe, dass die neuen Investitionen — wie dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei — nicht wie angekündigt getätigt würden. Darüber hinaus führten sie an, dass neu zu errichtende Anlagen nicht von Beginn an mit voller Kapazität arbeiten würden.

(232)

Im Rahmen der Untersuchung dieser Vorbringen überprüfte die Kommission ihre Feststellungen noch einmal. Sie wiederholte Folgendes: Erstens deuten die vorliegenden Beweise nicht darauf hin, dass die geplanten Investitionen von der Aufhebung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht würden. Tatsächlich geht aus den vorliegenden Beweisen eher hervor, dass vielen der angekündigten Projekte die Aussicht eines zukünftigen Wachstums des Marktes für Solarpaneele und nicht das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Maßnahmen für Solarglas als Triebkraft zugrunde lag. Daher kann die Entscheidung, ob die Maßnahmen für Solarglas aufrechterhalten werden oder nicht, nicht als entscheidender Faktor für die Konzeption oder die Verwirklichung der vorgenannten Expansionsvorhaben angesehen werden.

(233)

Zweitens erinnerte die Kommission daran, dass die Analyse der Kostenauswirkungen in Abschnitt 6.2.1 zeigt, dass die Kosten der Maßnahmen für die betroffenen Verwender relativ niedrig waren. Die geplanten Investitionen stellen diese Schlussfolgerung nicht infrage, da die Kosten für diese zusätzliche Produktion im Verwenderbereich gleichermaßen begrenzt wären.

(234)

Drittens betonte die Kommission auf der Grundlage der Analyse in Abschnitt 6.2.2 erneut, dass die derzeitige Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ausreicht, um die steigende Nachfrage aufgrund der geplanten Investitionen zu decken. Darüber hinaus wäre jede Nachfragesteigerung in jedem Fall progressiv, was es der Solarglasindustrie ermöglichen würde, sich darauf einzustellen und gegebenenfalls ihre Kapazitäten zu erhöhen. Außerdem könnten die Verwender Solarglas wie im UZÜ weiterhin aus anderen Ländern wie der Türkei, Malaysia und Indien beziehen.

(235)

Nach der Unterrichtung vertrat EU ProSun weiter den Standpunkt, dass die Solarglashersteller nicht genügend Kapazitäten hätten, um die künftige Nachfrage nach Solarglas zu befriedigen. Außerdem könnten die Verwender das Glas nicht einführen, da die Qualität des eingeführten Glases nicht gut genug sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte der Verband einen Bericht eines Verwenders vor, dem zufolge eine bestimmte Bestellung bei einem malaysischen Unternehmen Mängel aufgewiesen hatte.

(236)

Die Kommission war nicht davon überzeugt, dass die Qualität von Solarglas aus anderen Drittländern, für die keine Maßnahmen gelten, so minderwertig war, dass es für einen europäischen Modulhersteller nicht als glaubwürdige Alternative angesehen werden konnte. In ihrer Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Solarglas aus Malaysia waren sich alle Parteien einig gewesen, dass diese Einfuhren im wirksamen Wettbewerb mit in der Union hergestelltem Solarglas standen. Wie bereits erwähnt, hatten die Einfuhren von Solarglas aus Malaysia in die Union zugenommen und erreichten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Marktanteil von 7 %. Dies deutet darauf hin, dass das malaysische Solarglas im Allgemeinen von ausreichender Qualität ist, auch wenn in Einzelfällen eine Lieferung von eingeführtem Solarglas aus diesem Land Mängel aufgewiesen und den vereinbarten Bedingungen und Spezifikationen nicht in vollem Umfang entsprochen hat. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(237)

Nach der Unterrichtung brachte EU ProSun ferner vor, dass die durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen für Solarglas möglicherweise verursachte Schädigung unmittelbar mehr als 1 000 Arbeitsplätze und Investitionen in Höhe von rund 50 Mio. EUR sowie in den nächsten zwei Jahren bis zu gut 4 000 Arbeitsplätze und eine Milliarde EUR an Investitionen betreffen würde.

(238)

Die Kommission wies das Argument zurück und erinnerte daran, dass viele der Expansionspläne bereits durchgeführt wurden, als die Maßnahmen bereits in Kraft waren, und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahmen weiter aufrechterhalten würden oder nicht. Auf der Grundlage der in den Abschnitten 6.2.1-6.2.3 zusammengefassten Schlussfolgerungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nichts daran änderte, dass die geplanten Investitionen mehrerer Verwender verwirklicht wurden.

6.2.4.   Schlussfolgerung zu den Interessen der Verwender

(239)

In den nach der Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen wurde zwar weiter bekräftigt, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen den Interessen der Verwender zuwiderläuft, sie bestätigten aber auch, dass der Sektor erst am Anfang eines laufenden Investitionsprozesses steht. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kostenstruktur der Verwender derzeit nicht unverhältnismäßig sind, dass ihre Versorgungssicherheit aufgrund der in der Union verfügbaren Kapazitätsreserven und auch aufgrund alternativer Einfuhrquellen nicht gefährdet ist und dass ihre Investitionspläne noch nicht hinreichend umgesetzt wurden.

(240)

In jedem Fall erinnerte die Kommission daran, dass — sollte dies doch der Fall sein und sich die Umstände dauerhaft ändern — der Wirtschaftszweig der Verwender nach Artikel 19 Absatz 3 der Grundverordnung eine auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in Verbindung mit der Versorgungslage der Verwenderindustrie beschränkte Überprüfung der Form und/oder der Höhe der Maßnahmen beantragen kann, die zu einer Neubewertung des Unionsinteresses führen könnte.

6.3.   Umweltaspekte

(241)

Die Verwender argumentierten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen für Solarglas nicht im Einklang mit den Zielen der Kommission hinsichtlich der Nutzung sauberer Energien stehe. Vielmehr hätte eine Verlängerung der Maßnahmen für Solarglas zur Folge, dass im Wirtschaftszweig der Solarmodulhersteller der Union keine neuen Investitionen getätigt werden könnten. Ferner würde die Solarmodulindustrie der Union, während der Unionsmarkt für Solarmodulanlagen voraussichtlich ein Wachstum erfahren werde, vom Markt verdrängt, da aufgrund des mangelnden Angebots an Solarglas geplante Neuinvestitionen nicht getätigt werden könnten und der Wirtschaftszweig somit nicht wettbewerbsfähig sei.

(242)

Im Rahmen des umfassenderen europäischen Grünen Deals hat die Kommission im März 2020 einen Vorschlag für ein verbindliches europäisches Klimagesetz zur Verankerung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 vorgelegt (80). Der europäische Grüne Deal enthält überdies ein ausdrückliches Ziel im Hinblick auf die „Versorgung mit sauberer, erschwinglicher und sicherer Energie“ (81), insbesondere durch die potenzielle Aufwärtskorrektur des Ziels der Union für erneuerbare Energien bis 2030.

(243)

In beiden Märkten, d. h. dem Markt für Gartenbauglas (Gewächshausglas) und dem Markt für fotovoltaische und fotothermische Module, entwickeln die Unionshersteller von Solarglas neue innovative Lösungen in Bezug auf die Verbesserung der Nutzung grüner Energie, arbeiten mit Forschungseinrichtungen und Universitäten zusammen und investieren in Forschung und Entwicklung. In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verlängerung der Maßnahmen von entscheidender Bedeutung ist, um die Existenz einer tragfähigen Solarglasindustrie zu gewährleisten und die Forschung und Entwicklung in diesem Bereich zu fördern.

(244)

Die Kommission war ferner der Ansicht, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen die Lebensfähigkeit der Solarglasindustrie der Union bedroht wäre und die Verwender (vorwiegend Hersteller von Fotovoltaikmodulen) von Einfuhren, höchstwahrscheinlich aus China, abhängig würden. Das Auslaufen der Maßnahmen hätte auch zur Folge, dass in der Solarglasindustrie keine Investitionen in Innovation sowie Forschung und Entwicklung getätigt werden könnten. Daher hielt es die Kommission aus ökologischer Sicht für entscheidend, die Lebensfähigkeit der Solarglasindustrie zu erhalten.

(245)

Gleichzeitig unterstützt die Kommission im Rahmen ihrer grünen Politik auch die Nutzung erneuerbarer Energien in der Union. Das Hauptinnovationspotenzial liegt in der Produktion von Zellen durch die nachgelagerte Industrie. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde für diesen Teil der „grünen“ Industrie, d. h. hauptsächlich für die Hersteller von Solarmodulen, ein gewisses Maß an zusätzlichen Kosten bedeuten. Angesichts der Analyse in Abschnitt 6.2.1 kam die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass die zusätzlichen Kosten, die den Verwendern entstehen würden, nicht signifikant genug wären, um ihre Geschäftstätigkeit oder zukünftige Expansion zu unterbinden.

(246)

Folglich gelangte die Kommission insgesamt zu dem Schluss, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen der Umweltpolitik der Union nicht schaden würde.

6.4.   Interesse der unabhängigen Händler

(247)

Die Gruppe, die im Bereich des Vertriebs von Solarglas für den Bau von Gewächshäusern tätig ist, sprach sich für eine Verlängerung der Maßnahmen aus. Die Gruppe war kein direkter Verwender, arbeitete aber eng mit den Verwendern bzw. Landwirten zusammen, um geeignetes Solarglas für den Bau von Gewächshäusern zu finden. Sie erklärte, dass hochwertiges Solarglas mit niedrigem Eisengehalt und einer Vielzahl von Strukturen erforderlich sei, um die Effektivität von Gewächshäusern zu gewährleisten. Die Bereitstellung von solchem Solarglas und die enge Zusammenarbeit mit den Herstellern zur Ermittlung innovativer Lösungen wären bei einem Auslaufen der Maßnahmen nicht möglich, was sich negativ auf die Solarglasproduktion in der Union auswirken würde. Nach Angaben dieser Gruppe ist die Einfuhr von vergleichbarem Solarglas nicht möglich, da die Hersteller im Ausland nicht die gleiche Palette an relevanten Strukturen und Variationen anbieten könnten, die erforderlich seien, um Projekte im vorgegebenen Zeitrahmen erfolgreich abzuschließen.

6.5.   Interesse der unabhängigen Einführer

(248)

Kein Einführer arbeitete bei der Untersuchung mit. Da keine Daten vorgelegt wurden, gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einführung der Maßnahmen dem Interesse dieser Parteien zuwiderlaufen würde.

6.6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(249)

Ausgehend von den vorliegenden Informationen über das Unionsinteresse gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der VR China sprechen.

7.   AUSGLEICHSMAßNAHMEN

(250)

Aus den dargelegten Gründen sollten die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in China gemäß Artikel 18 der Grundverordnung aufrechterhalten werden.

(251)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Ausgleichszölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die diese Rechnung nicht vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Ausgleichszoll erhoben werden.

(252)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Ausgleichszölle auf die Einfuhren anwenden können, sollte diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element darstellen. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(253)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(254)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze gelten.

(255)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (82) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, sollte eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(256)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (83) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(257)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (84) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 (TARIC-Codes 7007198012, 7007198018, 7007198080 und 7007198085) eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den in der Tabelle aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

3,2 %

B943

Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd

17,1 %

B944

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

12,8 %

B945

Henan Yuhua New Material Co., Ltd

16,7 %

B946

In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

12,4 %

 

Alle übrigen Unternehmen

17,1 %

B999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen“ Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142 vom 14.5.2014, S. 23).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142 vom 14.5.2014, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1394 der Kommission vom 13. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 470/2014, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/588, zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 215, vom 14.8.2015, S. 42).

(5)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (ABl. C 345 vom 27.9.2018, S. 10).

(6)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 165 vom 14.5.2019, S. 22).

(7)  Kapitel II Artikel 5 der vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur.

(8)  Kapitel III Artikel 17 der vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur.

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 134).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(14)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf

(15)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung.

(16)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014, Erwägungsgründe 71 bis 87.

(17)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014, Erwägungsgründe 88 bis 95.

(18)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014, Erwägungsgründe 96 bis 98.

(19)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014, Erwägungsgründe 99 bis 111.

(20)  Siehe Seiten 26-29, Anhänge 23 und 35 des Überprüfungsantrags.

(21)  Siehe Abschnitt 3.1 dieser Verordnung und Seiten 16 sowie 27 und 28 des Überprüfungsantrags.

(22)  WT/DS379/AB/R (US — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R, US — Carbon Steel (India), Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9, 4.10 und 4.17-4.20, sowie WT/DS437/AB/R, United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China, Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.92.

(23)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5), Erwägungsgründe 176, 208 und 215.

(24)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 134), Erwägungsgrund 67.

(25)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/72, Erwägungsgründe 222 und 229.

(26)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/688, Erwägungsgründe 109 bis 114.

(27)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690, Erwägungsgründe 167 bis 223.

(28)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969, Erwägungsgründe 84 bis 148.

(29)  Siehe Kapitel 6.3 des unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf verfügbaren Berichts.

(30)  CNBM-Jahresbericht 2018: http://cnbm.wsfg.hk/index.php?SectionID=FinancialReports&PageID=2020&Language=eng; Jahresbericht 2018 von Luoyang Glass: https://webb-site.com/dbpub/docs.asp?p=4910; Jahresbericht 2018 von Dongguan CSG: https://www.csgholding.com/Home/Invest; alle drei Jahresberichte wurden im Mai 2020 konsultiert.

(31)  Siehe Abschnitt 3.1 dieser Verordnung und Seiten 16 sowie 27 und 28 des Überprüfungsantrags.

(32)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014, Erwägungsgründe 121 bis 136.

(33)  Siehe Seiten 28 bis 31, Anhänge 23, 36 und 37 des Überprüfungsantrags.

(34)  Siehe Seiten 20, 28, 29, 33, 36 des Überprüfungsantrags.

(35)  Siehe Abschnitt 3.1 dieser Verordnung.

(36)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014, Erwägungsgründe 143 bis 146.

(37)  Siehe Überprüfungsantrag und Anhänge 15, 23, 24 des Überprüfungsantrags.

(38)  Siehe Anhang 15 des Überprüfungsantrags.

(39)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/72, Erwägungsgründe 534 bis 542.

(40)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690, Erwägungsgründe 510 bis 517.

(41)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/688, Erwägungsgründe 175 bis 188.

(42)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014, Erwägungsgründe 161 bis 170.

(43)  Siehe Seiten 21, 22, Anhänge 22, 23 und 26 des Überprüfungsantrags.

(44)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2019/72, Erwägungsgründe 543 bis 550.

(45)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690, Erwägungsgründe 518 bis 524.

(46)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014, Erwägungsgründe 153 bis 160.

(47)  Siehe Seite 25, Anhänge 22 und 23 des Überprüfungsantrags.

(48)  Siehe Seite 25 und Anhang 22 des Überprüfungsantrags.

(49)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/72, Erwägungsgründe 551 bis 557.

(50)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187, Erwägungsgründe 86 bis 94.

(51)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187, Erwägungsgrund 89.

(52)  Siehe Seite 25 und Anhang 23 des Überprüfungsantrags.

(53)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187, Erwägungsgrund 91, und Durchführungsverordnung (EU) 2019/72, Erwägungsgrund 554.

(54)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187, Erwägungsgrund 91, und Artikel 2 und Artikel 26 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.

(55)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/72, Erwägungsgrund 556, und Abschnitt 3.1 dieser Verordnung.

(56)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014, Erwägungsgründe 172 bis 195.

(57)  Siehe Abschnitt 3.1 der vorliegenden Verordnung.

(58)  Siehe Seite 32, Anhänge 17, 31 und 38 des Überprüfungsantrags.

(59)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/72, Erwägungsgründe 503 bis 533.

(60)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690, Erwägungsgründe 474 bis 493.

(61)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/688, Erwägungsgründe 80 bis 90.

(62)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187, Erwägungsgründe 120 bis 128.

(63)  Seite 22 des Überprüfungsantrags.

(64)  Siehe Anhang 21A des Überprüfungsantrags.

(65)  Seite 34 des Überprüfungsantrags und Anhang 8A des Überprüfungsantrags.

(66)  Jahresbericht 2019 von Xinyi Solar Holdings Limited, verfügbar unter https://www.xinyisolar.com/en/qynb/list.aspx, wie im Mai 2020 konsultiert. „Das Jahr [2019] war eine Übergangsperiode für den chinesischen Fotovoltaikmarkt. Fotovoltaikprojekte haben sich von rein subventionsgesteuerten Projekten zu einer Mischung aus ‚subventionsfreien‘ und ‚einspeisetarifgestützten‘ Projekten entwickelt. … Die verspätete Veröffentlichung von Richtlinien und Genehmigung von Projekten hat die Stimmung im Bereich Fotovoltaikanlagen in China im Laufe des Jahres gedämpft. … Die robuste globale Nachfrage nach Fotovoltaik während des Jahres ging hauptsächlich von anderen Ländern als China aus.“

(67)  Seite 35 des Überprüfungsantrags.

(68)  Siehe Erwägungsgrund 2.

(69)  Siehe Erwägungsgrund 2.

(70)  Kapitel 3.5 des Überprüfungsantrags.

(71)  Kapitel 3.5 des Überprüfungsantrags. Siehe auch die Analyse in Abschnitt 6 „Unionsinteresse“.

(72)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014.

(73)  Die Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen für Solarpaneele wurden Ende 2013 für einen Zeitraum von zwei Jahren eingeführt. Im März 2017 wurden die Maßnahmen für einen Zeitraum von 18 Monaten verlängert (https://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1904).

(74)  Verordnung (EU) Nr. 1205/2013 der Kommission vom 26. November 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 8), Erwägungsgrund 157.

(75)  Quelle: A multidimensional optimisation approach to improve module efficiency, power and costs, Jibran Shahid, Max Mittag, Martin Heinrich, Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE, verfügbar unter:

https://www.ise.fraunhofer.de/content/dam/ise/de/documents/publications/conference-paper/35-eupvsec-2018/Shahid_5DO83.pdf.

(76)  Quelle: Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA), https://pv-manufacturing.org/wp-content/uploads/2019/03/ITRPV-2019.pdf.

(77)  Eines der größten Unternehmen, das seine Produktion einstellte, war Solarworld, das laut EU ProSun eine Kapazität von 700 MW aufwies. Es stellte seine Produktion im Jahr 2018 ein (https://www.pv-magazine.com/2019/02/11/investor-search-for-solarworld-failed-module-factory-to-be-auctioned-off/).

(78)  Auf der Website von F-Solar ist eine Kapazität von 750 Tonnen/Tag angegeben: https://www.fsolar.de/de. Je nach Produktmix kann diese Menge 20 bis 30 Mio. m2 entsprechen. Neben F-Solar gibt es auf dem Markt noch mehrere andere kleinere Hersteller wie Petra Glass (Österreich), Pressglass (Polen), Sunarc (Dänemark), Lambert (Deutschland), Onyxsolar (Spanien), Covexglass (Polen), DA Glass (Polen), Schollglass (Polen), Tvitec (Spanien), Hecker (Deutschland), Ertex Solar (Österreich) und ILVA Glass (Italien).

(79)  Quelle: EU ProSun

(80)  Für den weiteren Rahmen siehe Anhang der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den europäischen Grünen Deal, Brüssel, 11.12.2019, COM(2019) 640 final: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/european-green-deal-communication-annex-roadmap_de.pdf.

(81)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal, Brüssel, 11.12.2019, COM(2019) 640 final, S. 6: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/european-green-deal-communication_de.pdf.

(82)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(83)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(84)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).


ANHANG 1

Name

TARIC-Zusatzcode

Avic Sanxin Sol-Glass Co. Ltd und Avic (Hainan) Special Glass Material Co., Ltd

B949

Wuxi Haida Safety Glass Co., Ltd

B950

Dongguan CSG Solar Glass Co., Ltd

B951

Pilkington Solar Taicang Limited

B952

Novatech Glass Co., Ltd

B954


ANHANG 2

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss Folgendes enthalten:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Fläche in m2] Solarglas von [Name und Anschrift des Unternehmens] [(TARIC-Zusatzcode)] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.


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