EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020R0957

Durchführungsverordnung (EU) 2020/957 der Kommission vom 26. Juni 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

C/2020/4439

ABl. L 211 vom 3.7.2020, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/957/oj

3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/957 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2020

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Philip KERMODE

Generaldirektor m.d.W.d.G.b

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine geschmiedete Ware (ein sogenannter Kühlkörper) aus Aluminium (nicht durch Gießen hergestellt) in Form einer runden Grundplatte mit einem Durchmesser von etwa 50 mm, auf der Kühlzapfen mit einer Höhe von etwa 30, 40 oder 50 mm befestigt sind.

Sie ist dazu bestimmt, in verschiedenen Waren die von LED-Modulen erzeugte Wärme abzuleiten.

Siehe Abbildung  (*1).

7616 99 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7616,7616 99 und 7616 99 90 .

Eine Einreihung in den KN-Code 9405 99 00 als ein Teil von Beleuchtungskörpern ist ausgeschlossen, da die Ware bei der Gestellung bei den Zollbehörden weder durch ihre Form noch durch andere charakteristische Merkmale ausschließlich oder hauptsächlich als Teil zur Verwendung für eine Ware der Position 9405 erkennbar ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 94 unter Teile, Absatz 1).

Die Ware ist nicht zur Verwendung als Teil einer bestimmten Ware geeignet. Daher ist sie bei der Gestellung nicht als ein Teil von Waren einer bestimmten Position (zum Beispiel der Position 8539, 8541 oder 8543) erkennbar. Eine Einreihung als Teil von Waren ist daher ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als andere Waren aus Aluminium, die nicht durch Gießen hergestellt werden, in den KN-Code 7616 99 90 einzureihen.

Image 1


(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


Top