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Document 32019D1202

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 der Kommission vom 12. Juli 2019 über die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

C/2019/5171

ABl. L 189 vom 15.7.2019, p. 71–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/09/2022; Aufgehoben durch 32022D1668

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1202/oj

15.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/71


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1202 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2019

über die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit dem Schreiben BC/CEN/46-92 – BC/CLC/05-92 vom 12. Dezember 1994 ersuchte die Kommission das CEN und das CENELEC, harmonisierte Normen zur Unterstützung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auszuarbeiten und zu überprüfen. Die genannte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/34/EU ersetzt, wobei die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/9/EG nicht geändert wurden.

(3)

Das CEN und das CENELEC wurden insbesondere gebeten, eine Norm für die Gestaltung und die Prüfung von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen – Teil 0: Allgemeine Anforderungen – auszuarbeiten, wie in Kapitel I.1 des zwischen dem CEN und dem CENELEC und der Kommission vereinbarten und der Anfrage BC/CEN/46-92 – BC/CLC/05-92 beigefügten Normungsprogramms angeführt. Ferner wurden CEN und CENELEC gebeten, die bestehenden Normen im Hinblick darauf zu überprüfen, sie an die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/9/EG anzupassen.

(4)

Auf das Ersuchen BC/CEN/46-92 – BC/CLC/05-92 hin überarbeitete das CENELEC die Norm „EN 60079-0:2012 + A11:2013 Explosionsgefährdete Bereiche – Teil 0: Betriebsmittel - Allgemeine Anforderungen (IEC 60079-0:2011, modifiziert + IS1 2013)“. Das CENELEC übermittelte der Kommission als Ergebnis dieser Überprüfung die Norm „EN IEC 60079-0:2018: Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 0: Betriebsmittel – Allgemeine Anforderungen (IEC 60079-0:2017)“.

(5)

Die Kommission prüfte gemeinsam mit dem CENELEC, ob die Norm „EN IEC 60079-0:2018“ dem Ersuchen „BC/CEN/46-92 – BC/CLC/05-92“ entspricht.

(6)

Die Norm „EN IEC 60079-0:2018“ entspricht den Anforderungen, die sie abdecken soll; diese Anforderungen sind in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegt. Daher ist es angezeigt, die Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7)

Die Norm „EN IEC 60079-0:2018“ ersetzt die Norm „EN 60079-0:2012“. Daher ist es notwendig, die Fundstelle der Norm „EN 60079-0:2012“ aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der überarbeiteten Norm vorzubereiten, ist es notwendig, die Entfernung der Fundstelle der Norm „EN 60079-0:2012“ zurückzustellen.

(8)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der harmonisierten Norm „EN IEC 60079-0:2018, Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 0: Betriebsmittel – Allgemeine Anforderungen (IEC 60079-0:2017)“, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU ausgearbeitet wurde, wird hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Fundstelle der harmonisierten Norm „N 60079-0:2012 + A11:2013, Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 0: Betriebsmittel – Allgemeine Anforderungen (IEC 60079-0:2011, modifiziert + IS1 2013)“, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU ausgearbeitet wurde, wird hiermit zum 6. Juli 2021 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 12. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).

(3)  Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1).


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