This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32019Q0425(01)
Amendments of the Rules of Procedure of the Court of Justice
Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
ABl. L 111 vom 25.4.2019, pp. 73–74
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/73 |
ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
DER GERICHTSHOF —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 253 Absatz 6,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,
gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 63,
in der Erwägung, dass in der Verfahrensordnung die Modalitäten der Umsetzung des in Artikel 58a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln zu konkretisieren sind und sowohl die Modalitäten der Stellung und der Prüfung der Anträge auf Zulassung eines Rechtsmittels als auch der konkrete Ablauf des Verfahrens nach dieser Prüfung festzulegen sind,
mit Genehmigung des Rates, die am 9. April 2019 erteilt worden ist —
ERLÄSST DIE FOLGENDEN ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:
Artikel 1
Im Fünften Titel der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 25. September 2012 (1) wird folgendes Kapitel eingefügt:
„Kapitel 1a
VORHERIGE ZULASSUNG VON RECHTSMITTELN GEMÄSS ARTIKEL 58A DER SATZUNG
Artikel 170a
Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
(1) In den Fällen des Artikels 58a Absätze 1 und 2 der Satzung hat der Rechtsmittelführer seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden. Fehlt es an einem solchen Antrag, so erklärt der Vizepräsident des Gerichtshofs das Rechtsmittel für unzulässig.
(2) Der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels darf sieben Seiten nicht überschreiten, die unter Berücksichtigung sämtlicher formeller Vorschriften der Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die auf der Grundlage dieser Verfahrensordnung erlassen worden sind, abzufassen sind.
(3) Entspricht der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nicht den im vorstehenden Absatz genannten Anforderungen, so setzt der Kanzler dem Rechtsmittelführer eine kurze Frist zur Mängelbehebung. In Ermangelung einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet der Vizepräsident des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge hat.
Artikel 170b
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
(1) Der Gerichtshof entscheidet über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich.
(2) Die Entscheidung über den Antrag wird auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts durch eine speziell zu diesem Zweck eingerichtete Kammer getroffen, deren Präsident der Vizepräsident des Gerichtshofs ist und die darüber hinaus den Berichterstatter und den Präsidenten der Kammer mit drei Richtern umfasst, der der Berichterstatter zum Zeitpunkt der Antragstellung zugeteilt ist.
(3) Über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels ist durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
(4) Wird das Rechtsmittel im Hinblick auf die in Artikel 58a Absatz 3 der Satzung angeführten Kriterien ganz oder teilweise zugelassen, so wird das Verfahren gemäß den Artikeln 171 bis 190a fortgesetzt. Der Beschluss gemäß vorstehendem Absatz wird den Parteien der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht mit der Rechtsmittelschrift zugestellt; wird das Rechtsmittel teilweise zugelassen, so sind in diesem Beschluss die Gründe oder Teile des Rechtsmittels anzuführen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss.
(5) Der Kanzler benachrichtigt sogleich das Gericht und, sofern sie nicht Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht waren, die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, den Rat und die Europäische Kommission von der Entscheidung, das Rechtsmittel zuzulassen.“
Artikel 2
Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 36 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am ersten Tag des Monats, der auf den Monat ihrer Veröffentlichung folgt, in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. April 2019.
(1) ABl. L 265 vom 29.9.2012, S. 1, in der Fassung der Änderungen vom 18. Juni 2013 (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 65) und vom 19. Juli 2016 (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 69).