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Document 32018D1471

Beschluss (EU) 2018/1471 der Kommission vom 19. September 2018 über die geplante Bürgerinitiative „STOP BETRUG und Missbrauch von EU-MITTELN — durch bessere Kontrolle von Beschlüssen und der Durchführung sowie durch Sanktionen“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6077)

C/2018/6077

ABl. L 246 vom 2.10.2018, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1471/oj

2.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/46


BESCHLUSS (EU) 2018/1471 DER KOMMISSION

vom 19. September 2018

über die geplante Bürgerinitiative „STOP BETRUG und Missbrauch von EU-MITTELN — durch bessere Kontrolle von Beschlüssen und der Durchführung sowie durch Sanktionen“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6077)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „STOP BETRUG und Missbrauch von EU-MITTELN — durch bessere Kontrolle von Beschlüssen und der Durchführung sowie durch Sanktionen“ ist folgender: „Die europäischen Organe sollten befugt sein, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich nicht an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen, verstärkte (einschließlich Ex-ante-) Kontrollen und strengere Sanktionen zu verhängen.“

(2)

Die Ziele der vorgeschlagenen Bürgerinitiative betreffen Folgendes: „Um Betrug und Missbrauch von EU-Mitteln zu verhindern und zu ahnden, sollten die europäischen Organe befugt sein, in den Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen, verstärkte Kontrollen durchzuführen. Dies würde eine Ex-ante-Kontrolle der Finanzierungs- und Vergabeentscheidungen in risikobehafteten Bereichen umfassen. Wir schlagen vor, dass eine solche vertiefte Kontrolle die vollständige Untersuchung aller Umstände und auch die Veröffentlichung von betrügerischen Aktivitäten und anderen Straftaten umfassen sollte, die die finanziellen Interessen der EU verletzen.“

(3)

Der Bürgerausschuss wurde im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung gebildet und die Kontaktpersonen dementsprechend benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgeschrieben sind.

(4)

Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden

a)

im Einklang mit Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Festlegung der Aufgaben, vorrangigen Ziele und der Organisation der Strukturfonds, was ihre Neuordnung einschließen kann;

b)

im Einklang mit Artikel 182 und 183 AEUV zur Annahme eines mehrjährigen Rahmenprogramms mit sämtlichen Aktionen der Union im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung; der spezifischen Programme, die im Rahmen der einzelnen Aktionen des mehrjährigen Rahmenprogramms entwickelt werden, sowie zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms;

c)

im Einklang mit Artikel 322 AEUV zu den Haushaltsvorschriften, die unter anderem insbesondere die Verfahren für die Ausführung des Haushaltsplans der Union regeln;

d)

im Einklang mit Artikel 325 AEUV in den Bereichen Verhinderung und Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, damit ein effektiver und gleichwertiger Schutz in den Mitgliedstaaten und in sämtlichen Organen, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gesichert ist.

(5)

Die Beteiligung an einer verstärkten Zusammenarbeit, etwa an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft, ist für jeden Mitgliedstaat freiwillig. Daher sollte bei Rechtsakten der Union zur Umsetzung der Verträge grundsätzlich nicht ausschließlich aufgrund der Beteiligung oder Nichtbeteiligung an einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unterschieden werden. Bei der Durchführung von Rechtsakten der Union kann jedoch zwischen Mitgliedstaaten unterschieden werden, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist, beispielsweise dann, wenn in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller einschlägigen Elemente in der Praxis für ein einheitliches Schutzniveau der finanziellen Interessen der Union gesorgt werden müsste.

(6)

Der EUV stärkt die Unionsbürgerschaft und trägt weiter zur Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union bei, indem er unter anderem bestimmt, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht haben muss, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(7)

Um die Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, sollten die für die Bürgerinitiative vorgeschriebenen Verfahren und Voraussetzungen deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Charakter der Bürgerinitiative angemessen sein.

(8)

Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative „STOP BETRUG und Missbrauch von EU-MITTELN — durch bessere Kontrolle von Beschlüssen und der Durchführung sowie durch Sanktionen“ offenkundig nicht außerhalb des Rahmens der Befugnisse der Kommission zur Vorlage von Rechtsakten der Union zur Umsetzung der Verträge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und sollte daher registriert werden. Unterstützungsbekundungen für diese geplante Bürgerinitiative sollten in dem Maße gesammelt werden, indem die Bürgerinitiative auf Vorschläge der Kommission für Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge abzielt, bei denen — bei gleichzeitiger Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union — nicht ausschließlich aufgrund einer Beteiligung oder Nichtbeteiligung an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zwischen den Mitgliedstaaten unterschieden wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die geplante Bürgerinitiative „STOP BETRUG und Missbrauch von EU-MITTELN — durch bessere Kontrolle von Beschlüssen und der Durchführung sowie durch Sanktionen“ wird hiermit registriert.

(2)   Unterstützungsbekundungen für diese geplante Bürgerinitiative dürfen gesammelt werden, soweit die Bürgerinitiative auf Vorschläge der Kommission für Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge abzielt, bei denen — bei gleichzeitiger Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union — nicht ausschließlich aufgrund ihrer Beteiligung oder Nichtbeteiligung an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zwischen den Mitgliedstaaten unterschieden wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 27. September 2018 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „STOP BETRUG und Missbrauch von EU-MITTELN — durch bessere Kontrolle von Beschlüssen und der Durchführung sowie durch Sanktionen“, vertreten durch die Kontaktpersonen Herrn Zoltán KERESZTÉNY und Herrn Balázs FEHÉR, gerichtet.

Brüssel, den 19. September 2018

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.


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