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Document 32017D0652
Commission Decision (EU) 2017/652 of 29 March 2017 on the proposed citizens' initiative entitled ‘Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe’ (notified under document C(2017) 2200)
Beschluss (EU) 2017/652 der Kommission vom 29. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2200)
Beschluss (EU) 2017/652 der Kommission vom 29. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2200)
C/2017/2200
ABl. L 92 vom 6.4.2017, p. 100–104
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
6.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 92/100 |
BESCHLUSS (EU) 2017/652 DER KOMMISSION
vom 29. März 2017
über die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2200)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss K(2013) 5969 der Kommission vom 13. September 2013 wurde die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ abgelehnt. Das Gericht der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 3. Februar 2017 (Rechtssache T-646/13) diesen Beschluss für nichtig erklärt, da die Kommission gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, indem sie unter den im Anhang zur geplanten EBI aufgeführten Vorschlägen nicht diejenigen benannt hat, die nicht im Rahmen ihrer Befugnis lägen, und es zudem versäumt hat, die Gründe, aus denen sie zu diesem Ergebnis gekommen ist, zu nennen. Um dem Urteil des Gerichts nachzukommen, muss nun ein neuer Beschluss der Kommission über den Antrag auf Registrierung der geplanten Bürgerinitiative gefasst werden. |
(2) |
Ihr allgemeines Ziel formuliert die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ wie folgt: „Wir rufen die EU dazu auf, den Schutz nationaler und sprachlicher Minderheiten zu verbessern und die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union zu stärken.“ |
(3) |
Die konkreten Ziele der geplanten Bürgerinitiative lauten: „Wir rufen die EU dazu auf, Rechtsakte zur Verbesserung des Schutzes nationaler und sprachlicher Minderheiten und zur Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union zu verabschieden. Dazu gehören politische Maßnahmen in den Bereichen Regional- und Minderheitensprachen, Bildung und Kultur, Regionalpolitik, Teilhabe, Gleichstellung, Inhalte audiovisueller und anderer Medien sowie regionale (staatliche) Unterstützung.“ |
(4) |
Im Anhang der geplanten Bürgerinitiative sind elf Rechtsakte der Union aufgeführt, auf deren Erlass durch die Kommission die geplante Bürgerinitiative abzielt, nämlich:
|
(5) |
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden
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(6) |
Soweit die geplante Bürgerinitiative auf die in Erwägungsgrund 4 Buchstaben a bis e sowie h bis k genannten Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge abzielt, liegt sie im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. |
(7) |
Ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge kann nicht zum Ziel haben, die Stellung von Bürgerinnen und Bürgern, die einer nationalen Minderheit angehören, innerhalb der EU zu stärken, um dadurch sicherzustellen, dass deren berechtigte Anliegen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigt werden. Die Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger sind in Artikel 20 Absatz 2 AEUV festgelegt. Dazu zählen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Nach Artikel 25 AEUV kann der Rat auf der Grundlage eines ihm von der Kommission vorgelegten Berichts zur Ergänzung der in Artikel 20 Absatz 2 AEUV aufgeführten Rechte einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen. Die durch solche Bestimmungen ergänzten Rechte müssen allerdings gegen andere Mitgliedstaaten als den, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, oder gegen die Organe der Union gerichtet sein. Der von der geplanten Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ vorgeschlagene Rechtsakt enthält jedoch keine derartigen Anforderungen. Somit würde er auch Rechte begründen, die gegen den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, durchgesetzt werden könnten. Damit können Artikel 25 und Artikel 20 Absatz 2 AEUV nicht als Rechtsgrundlage für einen Unionsrechtsakt zur Umsetzung der Verträge herangezogen werden, mit dem innerhalb der EU „die Stellung von Bürgerinnen und Bürgern, die einer nationalen Minderheit angehören, gestärkt werden sollen, um dadurch sicherzustellen, dass deren berechtigte Anliegen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigt werden“. Soweit der von der geplanten Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ ins Auge gefasste Rechtsakt im Wesentlichen die für die allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments notwendigen Bestimmungen beträfe, wäre es das Parlament, das gemäß Artikel 223 AEUV nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen einen Entwurf dieser Bestimmungen zu erstellen hätte. Die Kommission ist nach den Verträgen somit nicht zur Vorlage eines solchen Legislativvorschlags befugt. |
(8) |
Ebenso wenig kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge das erklärte Ziel haben, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Förderung der Gleichbehandlung auch in Bezug auf nationale Minderheiten zu erlassen und zu diesem Zweck insbesondere auf die Überarbeitung bestehender Richtlinien des Rates im Bereich der Gleichbehandlung zurückgreifen. Wenngleich die Unionsorgane unabhängig von ihrem Tätigkeitsfeld gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV zur Wahrung der „kulturellen und sprachlichen Vielfalt“ verpflichtet sind und gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niemanden wegen seiner „Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit“ diskriminieren dürfen, stellt keine dieser Bestimmungen eine Rechtsgrundlage für eine wie auch immer geartete Maßnahme der Organe dar. Nach Artikel 19 AEUV kann der Rat unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit ist in dieser umfangreichen Liste von Diskriminierungsgründen jedoch nicht aufgeführt. Aus diesem Grund kann Artikel 19 AEUV nicht als Rechtsgrundlage für einen Unionsrechtsakt zur Umsetzung der Verträge herangezogen werden, mit dem „wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Förderung der Gleichbehandlung auch in Bezug auf nationale Minderheiten“ getroffen werden sollen. |
(9) |
Soweit die geplante Bürgerinitiative auf die in Erwägungsgrund 4 Buchstaben f und g genannten Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge abzielt, liegt sie im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. |
(10) |
Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und trägt zur weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union bei, indem er unter anderem bestimmt, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht haben muss, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. |
(11) |
Um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, sollten die für die Bürgerinitiative vorgeschriebenen Verfahren und Voraussetzungen deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Charakter der Bürgerinitiative angemessen sein. |
(12) |
Die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ sollte deshalb registriert werden. Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative sollten insoweit gesammelt werden, als diese auf die in Erwägungsgrund 4 Buchstaben a bis e und h bis k genannten Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge abzielt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
1. Die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ wird hiermit registriert.
2. Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative können unter der Voraussetzung gesammelt werden, dass sie folgende Kommissionsvorschläge zum Ziel hat:
— |
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates „zum Schutz und zur Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt in der Union“; |
— |
Vorschlag für einen Beschluss oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung „von Förderprogrammen, um den Zugang kleiner Regional- und Minderheitensprachen zu ihnen zu erleichtern“; |
— |
Vorschlag für einen Beschluss oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Zentrums für Sprachenvielfalt, das dazu dienen soll, das Bewusstsein für die Bedeutung von Regional- und Minderheitensprachen zu stärken und die Vielfalt auf allen Ebenen zu fördern, und das im Wesentlichen durch die Union finanziert werden soll; |
— |
Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung der gemeinsamen Regeln für die Aufgaben, die prioritären Ziele und die Organisation der Strukturfonds dahin gehend, dass Minderheitenschutz sowie die Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt als thematische Ziele einbezogen werden; |
— |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Ziel einer Änderung der Verordnung über das Programm „Horizont 2020“ zur Verbesserung der Forschung über den Mehrwert, den nationale Minderheiten sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen der Union bieten können; |
— |
Vorschläge für eine Änderung der Unionsrechtsvorschriften mit dem Ziel, eine annähernde Gleichstellung von Staatenlosen und Unionsbürgern zu gewährleisten; |
— |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines einheitlichen Urheberrechts, das es erlauben würde, die gesamte Union als einen Binnenmarkt für Urheberrechte zu betrachten; |
— |
Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie 2010/13/EU, um den freien Dienstleistungsverkehr und den Empfang audiovisueller Inhalte in Regionen, in denen Angehörige nationaler Minderheiten wohnen, zu gewährleisten; |
— |
Vorschlag für eine Verordnung oder einen Beschluss des Rates zur Gruppenfreistellung für Vorhaben, mit denen nationale Minderheiten und ihre Kultur gefördert werden, von dem in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahren. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 3. April 2017 in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“, vertreten durch Herrn Hans Heinrich HANSEN und Herrn Hunor KELEMEN, gerichtet.
Brüssel, den 29. März 2017
Für die Kommission
Frans TIMMERMANS
Erster Vizepräsident
(1) ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.
(2) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).