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Document 22017X0114(01)

Gemeinsames Auslegungsinstrument zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten

ABl. L 11 vom 14.1.2017, p. 3–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/3


Gemeinsames Auslegungsinstrument zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten

1.   Präambel

a)

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada legen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) das nachstehende Gemeinsame Auslegungsinstrument fest.

b)

Das CETA verkörpert das gemeinsame Engagement Kanadas und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für freien und fairen Handel in einer dynamischen und auf die Zukunft ausgerichteten Gesellschaft. Es ist ein modernes und fortschrittliches Handelsabkommen, das dazu beitragen wird, dem Handel und der Wirtschaftstätigkeit neue Impulse zu verleihen, und zugleich unsere gemeinsamen Werte und Standpunkte hinsichtlich der Rolle der Regierung in der Gesellschaft fördern und schützen wird.

c)

Das CETA schafft neue Handels- und Investitionsmöglichkeiten für Europäer und Kanadier; das mit ihm erzielte Ergebnis spiegelt die Stärke und Tiefe der Beziehung zwischen der EU und Kanada sowie die beiden Seiten so wichtigen Grundwerte wider. Wir möchten insbesondere darauf hinweisen, dass

die Einbindung in die Weltwirtschaft eine Quelle des Wohlstands für unsere Bürgerinnen und Bürger ist;

wir uns nachdrücklich für freien und fairen Handel engagieren, dessen Nutzen möglichst breiten Gesellschaftsschichten zugute kommen muss;

der Hauptzweck des Handels in der Steigerung des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger durch die Förderung von Arbeitsplätzen und die Schaffung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums besteht;

Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Bedeutung des Rechts, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, anerkennen und dies im Abkommen zum Ausdruck gebracht haben;

die Wirtschaftstätigkeit im Rahmen einer von den staatlichen Stellen festgelegten klaren und transparenten Regulierung ausgeübt werden muss.

d)

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada werden deshalb die Fähigkeit behalten, die von ihren demokratischen Institutionen vorgegebenen berechtigten politischen Ziele wie öffentliche Gesundheit, Sozialdienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Schutz von Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu verfolgen. Das CETA wird auch unsere jeweiligen Standards und Vorschriften im Zusammenhang mit Lebensmittelsicherheit, Produktsicherheit, Verbraucherschutz, Gesundheit, Umweltschutz und Arbeitsschutz nicht absenken. Eingeführte Waren, Dienstleistungserbringer und Investoren müssen weiterhin den innerstaatlichen Anforderungen einschließlich der Vorschriften und Regelungen genügen. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada bekräftigen ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Vorsorge, die sie im Rahmen internationaler Übereinkommen eingegangen sind.

e)

Mit diesem Auslegungsinstrument wird im Sinne von Artikel 31 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, worauf sich Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten mit einigen Bestimmungen des CETA, die Gegenstand öffentlicher Debatten und Bedenken waren, geeinigt haben und wie sie diese Bestimmungen einvernehmlich auslegen. Hierzu gehören insbesondere die Auswirkungen des CETA auf die Fähigkeit der Regierungen, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, sowie die Bestimmungen über Investitionsschutz und Streitbeilegung sowie über nachhaltige Entwicklung, Arbeitnehmerrechte und Umweltschutz.

2.   Regelungsrecht

Das CETA wahrt die Fähigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und Kanadas, ihre eigenen Gesetze und Vorschriften, die im öffentlichen Interesse die Wirtschaftstätigkeit regulieren, zur Erreichung legitimer politischer Ziele in Bereichen wie etwa Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, Sozialdienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Sozialschutz oder Verbraucherschutz, Schutz von Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erlassen und anzuwenden.

3.   Regulierungszusammenarbeit

Das CETA bietet Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten eine Plattform zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren Regulierungsbehörden mit dem Ziel, eine bessere Qualität der Regulierung und eine effizientere Nutzung der administrativen Ressourcen zu erreichen. Diese Zusammenarbeit wird freiwillig sein: Die Regulierungsbehörden können freiwillig zusammenarbeiten, sie sind aber nicht dazu verpflichtet, und sie sind auch nicht dazu verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit umzusetzen.

4.   Öffentliche Dienstleistungen

a)

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada bekräftigen und anerkennen das Recht der Regierungen — auf allen Ebenen — auf Erbringung und Unterstützung der Erbringung von Dienstleistungen, die sie als öffentliche Dienstleistungen betrachten, auch in Bereichen wie öffentliche Gesundheit und öffentliches Bildungswesen, Sozialdienstleistungen und Wohnungswesen sowie Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser.

b)

Das CETA hindert die Regierungen nicht daran, die Erbringung dieser Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu definieren und zu regulieren. Das CETA wird die Regierungen nicht dazu zwingen, dass sie Dienstleistungen privatisieren, noch hindert es sie daran, die Bandbreite der von ihnen für die Öffentlichkeit erbrachten Dienstleistungen zu erweitern.

c)

Das CETA wird die Regierungen nicht daran hindern, öffentliche Dienstleistungen zu erbringen, die zuvor von privaten Dienstleistern erbracht wurden, oder Dienstleistungen, zu deren Privatisierung die Regierungen sich entschlossen hatten, wieder unter öffentliche Kontrolle zu bringen. Das CETA bedeutet nicht, dass die Vergabe einer öffentlichen Dienstleistung an private Erbringer diese Dienstleistung unwiderruflich zu einem Teil des gewerblichen Sektors macht.

5.   Soziale Sicherheit oder Sozialversicherung

Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten können die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen wie der sozialen Sicherheit und der Sozialversicherung im öffentlichen Interesse regulieren. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada bestätigen, dass verpflichtende Systeme der sozialen Sicherheit und Sozialversicherung gemäß Artikel 13.2 Absatz 5 von dem Abkommen ausgenommen sind oder auf der Grundlage der Vorbehalte, die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada im Bereich der Sozial- und Gesundheitsdienste eingelegt haben, von den Liberalisierungsverpflichtungen des Abkommens ausgenommen sind.

6.   Investitionsschutz

a)

Das CETA enthält moderne Investitionsvorschriften, nach denen die Regierungen weiterhin das Recht haben, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, auch wenn sich diese Regelungen auf eine ausländische Investition auswirken, wobei es gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz für Investitionen und eine faire und transparente Streitbeilegung garantiert. Das CETA wird nicht dazu führen, dass ausländische gegenüber einheimischen Investoren begünstigt werden. Das CETA privilegiert nicht die Anrufung der mit dem Abkommen eingerichteten Investitionsgerichtsbarkeit. Die Investoren können sich stattdessen dafür entscheiden, die verfügbaren Rechtsbehelfe vor inländischen Gerichten einzulegen.

b)

Im CETA wird klargestellt, dass die Regierungen ihre Gesetze ändern dürfen, und zwar auch, wenn sich dies negativ auf eine Investition oder die Gewinnerwartungen eines Investors auswirkt. Überdies wird darin klargestellt, dass eine etwaige Entschädigung, die einem Investor zu zahlen ist, vom Gericht nach objektiven Kriterien festgelegt wird und den vom Investor erlittenen Verlust nicht übersteigen darf.

c)

Das CETA enthält klare Investitionsschutzstandards, wozu auch eine gerechte und billige Behandlung und Enteignung zählt, sowie eindeutige Vorgaben für die Schiedsgerichte, wie diese Standards anzuwenden sind.

d)

Das CETA schreibt vor, dass eine echte Verbindung zur Wirtschaft Kanadas oder zur Wirtschaft der Europäischen Union bestehen muss, damit ein Unternehmen von dem Abkommen profitieren kann, um zu verhindern, dass von Investoren aus Drittstaaten in Kanada oder der Europäischen Union eingerichtete Briefkastenfirmen Ansprüche gegen Kanada oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten geltend machen können. Die Europäische Union und Kanada sind gehalten, den Inhalt der Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung regelmäßig zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass sie ihren Absichten (auch denen, die in dieser Erklärung dargelegt sind) entspricht und nicht weiter ausgelegt werden kann, als von ihnen beabsichtigt.

e)

Um zu gewährleisten, dass die Gerichte die Absicht der Vertragsparteien, wie sie im Abkommen festgelegt ist, unter allen Umständen achten, enthält das CETA Bestimmungen, wonach die Vertragsparteien bindende Auslegungen festlegen können. Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich, von diesen Bestimmungen Gebrauch zu machen, um eine etwaige Fehlinterpretation des CETA durch die Gerichte zu verhindern oder zu korrigieren.

f)

Das CETA weicht entschieden vom traditionellen Konzept der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten ab und sieht die Errichtung unabhängiger, unparteilicher und ständiger Investitionsgerichte vor, geleitet von den Grundsätzen öffentlicher Rechtssysteme in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und in Kanada sowie von den Grundsätzen internationaler Gerichte wie dem Internationalen Gerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dementsprechend wird es sich bei den Mitgliedern dieser Gerichte um Personen handeln, die in ihren jeweiligen Ländern die zur Ausübung des Richteramts erforderlichen Qualifikationen besitzen und von der Europäischen Union und Kanada für eine bestimmte Amtszeit ernannt werden. Mit den Rechtssachen werden jeweils drei nach dem Zufallsprinzip ernannte Mitglieder befasst. Für diese Personen wurden strikte Ethikregeln festgelegt, um sicherzustellen, dass sie unabhängig und unparteilich sind, und Interessenkonflikte, Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit auszuschließen. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada haben vereinbart, unverzüglich die weiteren Arbeiten an einem Verhaltenskodex, der die Unparteilichkeit der Mitglieder der Gerichte zusätzlich sicherstellen soll, an der Art und Höhe ihrer Vergütung und an dem Verfahren für ihre Auswahl aufzunehmen. Das gemeinsame Ziel ist es, die betreffenden Arbeiten bis zum Inkrafttreten des CETA abzuschließen.

g)

Das CETA ist das erste Abkommen, das ein Rechtsmittelverfahren vorsieht, sodass Fehler berichtigt werden können und eine einheitliche Rechtsprechung durch die erstinstanzlichen Gerichte gewährleistet ist.

h)

Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich, die konkrete Anwendung all dieser Investitionsvorschriften laufend zu überwachen, etwaige Defizite gegebenenfalls unverzüglich zu beheben und nach Möglichkeiten zu suchen, um die Anwendung der Vorschriften im Laufe der Zeit kontinuierlich zu verbessern.

i)

Somit bedeutet das CETA einen wichtigen, radikalen Wandel der Investitionsvorschriften und Streitbeilegung. Es bildet die Grundlage für multilaterale Bemühungen um eine Weiterentwicklung dieses neuen Konzepts für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zu einem multilateralen Investitionsgerichtshof. Die EU und Kanada werden zügig auf die Errichtung des multilateralen Investitionsgerichtshofs hinarbeiten. Er sollte errichtet werden, sobald eine kritische Mindestmasse an Teilnehmern erreicht ist, und unverzüglich bilaterale Systeme wie das im CETA ersetzen; er sollte jedem Land, das sich zu den dem Gericht zugrunde liegenden Grundsätzen bekennt, uneingeschränkt zum Beitritt offenstehen.

7.   Handel und nachhaltige Entwicklung

a)

Das CETA bekräftigt das langfristige Engagement Kanadas und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für nachhaltige Entwicklung und soll den Beitrag des Handels zu dieser Zielsetzung fördern.

b)

Dementsprechend umfasst das CETA unter anderem auch bindende Zusagen für den Schutz der Arbeitnehmerrechte und der Umwelt. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada legen größten Wert darauf, zu gewährleisten, dass das CETA in diesen Bereichen konkrete Ergebnisse liefert, um einen optimalen Nutzen des Abkommens für die Arbeitnehmer und die Umwelt zu bewirken.

8.   Arbeitsschutz

a)

Das CETA verpflichtet Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, ihre Rechtsvorschriften und Strategien zu verbessern, um ein hohes Arbeitsschutzniveau zu gewährleisten. Das CETA sieht vor, dass sie ihr Arbeitsrecht nicht lockern können, um dem Handel Impulse zu verleihen oder Investitionen anzuziehen, und die Regierungen können im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung Abhilfe schaffen, ungeachtet der Frage, ob dadurch die Erwartungen oder die Gewinne der Investoren negativ beeinflusst werden. Das CETA ändert nicht die Rechte der Arbeitnehmer auf Aushandlung, Abschluss und Durchsetzung von Kollektivverträgen und auf Durchführung kollektiver Maßnahmen.

b)

Das CETA verpflichtet die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada zur Ratifizierung und wirksamen Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Kanada hat sieben der grundlegenden Übereinkommen ratifiziert und hat das Verfahren zur Ratifizierung des verbleibenden Übereinkommens (Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98)) eingeleitet.

c)

Das CETA schafft auch einen Rahmen für Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit in handelsbezogenen arbeitsrechtlichen Fragen von gemeinsamem Interesse, auch unter Einbeziehung der ILO und durch einen kontinuierlichen Dialog mit der Zivilgesellschaft, um zu gewährleisten, dass das CETA den Handel in einer Weise voranbringt, die den Arbeitnehmern zugute kommt und Maßnahmen des Arbeitsschutzes unterstützt.

9.   Umweltschutz

a)

Das CETA verpflichtet die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada, mit ihren Rechtsvorschriften und Strategien ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und zu fördern und diese Rechtsvorschriften und Strategien und das damit verbundene Schutzniveau weiter zu verbessern.

b)

Das CETA erkennt ausdrücklich das Recht Kanadas und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten an, im Umweltbereich ihre eigenen Prioritäten zu setzen, das Niveau des Umweltschutzes selbst zu bestimmen und ihre Rechtsvorschriften und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern, unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen, einschließlich jener aus multilateralen Umweltübereinkünften. Gleichzeitig sind die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada im CETA übereingekommen, das Niveau beim Umweltschutz nicht zu verringern, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen, und die Regierungen können im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung Abhilfe schaffen, ungeachtet der Frage, ob dadurch die Erwartungen oder die Gewinne der Investoren negativ beeinflusst werden.

c)

Das CETA enthält Verpflichtungen in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und ein nachhaltiges Fischerei- und Aquakulturmanagement. Es umfasst ferner Verpflichtungen zur Zusammenarbeit bei handelsbezogenen Umweltfragen von gemeinsamem Interesse wie Klimawandel, wo die Umsetzung des Übereinkommens von Paris eine wichtige gemeinsame Verantwortung für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada darstellen wird.

10.   Überprüfung und Konsultationen der Interessenträger

a)

Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Handel und nachhaltiger Entwicklung, Handel und Arbeit sowie Handel und Umwelt unterliegen speziellen und bindenden Bewertungs- und Überprüfungsmechanismen. Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind fest entschlossen, diese Mechanismen während der gesamten Geltungsdauer des Abkommens effektiv zu nutzen. Ferner sind sie entschlossen, eine frühzeitige Überprüfung der betreffenden Bestimmungen einzuleiten, auch im Hinblick auf die effektive Durchsetzbarkeit der im CETA enthaltenen Bestimmungen über Handel und Arbeit sowie Handel und Umwelt.

b)

Die Interessenträger, darunter Arbeitgeber, Gewerkschaften, Arbeitnehmervereinigungen und Unternehmensverbände sowie Umweltverbände spielen eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der effektiven Umsetzung des CETA. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada verpflichten sich, regelmäßig die Empfehlungen der Interessenträger einzuholen, um die Umsetzung des CETA zu bewerten. Sie setzen sich für deren aktive Einbindung ein, auch durch die Einrichtung eines Zivilgesellschaftlichen Forums im Rahmen des CETA.

11.   Wasser

Das CETA verpflichtet weder Kanada noch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, die kommerzielle Nutzung von Wasser zu erlauben, wenn sie dies nicht wünschen. Das CETA wahrt vollständig ihre Fähigkeit, über die Art der Nutzung und des Schutzes der Wasserressourcen zu entscheiden. Ferner wird das CETA nicht verhindern, dass eine Entscheidung, die kommerzielle Nutzung von Wasser zu erlauben, rückgängig gemacht wird.

12.   Öffentliches Beschaffungswesen

Das CETA wahrt die Fähigkeit der Beschaffungsstellen innerhalb der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und Kanadas, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften bei Ausschreibungsverfahren umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Kriterien wie etwa die Pflicht zur Einhaltung und Übernahme von Kollektivverträgen anzuwenden. Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten werden in der Lage sein, bei der Beschaffung diese Kriterien so anzuwenden, dass sie nicht diskriminierend wirken und kein unnötiges Hemmnis für den internationalen Handel darstellen. Sie werden auch im Rahmen des CETA weiter so verfahren können.

13.   Vorteile für kleine und mittlere Unternehmen

Das CETA bringt außerdem Vorteile für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), für die es eine kontinuierliche Herausforderung ist, den Kostenanforderungen der Verbraucher gerecht zu werden. Das CETA löst diese Frage durch Folgendes: nahezu alle Fertigungsgüter können zollfrei ausgeführt werden; die Abfertigungszeiten an der Grenze werden kürzer und Warenbewegungen werden billiger, schneller, vorhersehbarer und effizienter; die Regelungshürden werden verringert, insbesondere mit der Möglichkeit, Erzeugnisse innerhalb der EU testen und nach kanadischen Standards und auch umgekehrt zertifizieren zu lassen; die Bewegungen von Dienstleistungsanbietern wie Erbringern vertraglicher Dienstleistungen, Freiberuflern und für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden werden erleichtert, sodass KMU leichter mit ihren Kunden zusammentreffen und Kundendienst anbieten können; der Zugang für KMU zu öffentlichen Aufträgen wird auf zentraler, subzentraler und lokaler Regierungsebene erheblich ausgeweitet. Kleine Landwirtschaftsbetriebe werden ebenfalls von einem leichteren Zugang zu Märkten und besseren Absatzmöglichkeiten einschließlich für besondere Qualitätserzeugnisse profitieren.

14.   Vorzugsbehandlung für die indigenen Völker Kanadas

Kanada hat Ausnahme- und Sonderregelungen ins CETA aufgenommen, um seine Fähigkeit sicherzustellen, Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Vorzugsregelungen für die indigenen Völker zu erlassen. Kanada bekennt sich zu einem aktiven Dialog mit den indigenen Partnern, mit dem sichergestellt werden soll, dass bei der laufenden Umsetzung des CETA weiterhin ihren Interessen Rechnung getragen wird.

Entsprechungstabelle — Gemeinsames Auslegungsinstrument im Vergleich zum CETA-Text

Mit dieser Tabelle soll die Auslegung des CETA erleichtert werden, indem die Absichtserklärung der Parteien in diesem Text in Bezug zu den entsprechenden CETA-Vorschriften gesetzt wird. Das nachstehende Verzeichnis der Entsprechungen soll möglichst vollständig sein, ist jedoch nicht erschöpfend.

Gliederungspunkt im Gemeinsamen Auslegungsinstrument

Bezug im CETA-Text

1.

Präambel

 

1.c) und d)

CETA-Präambel, Art. 5.4, Art. 6.1.5, Art. 21.2.1, Art. 21.2.2, Art. 22.1, Art 23.3, Art. 23.4, Art. 24.3, Art. 24.4, Art. 24.5 und Art. 28.3

2.

Regelungsrecht

CETA-Präambel, Art. 5.4, Art. 6.1.5, Art. 8.9, Anhang 8-A, Art. 21.2.1, Art. 21.2.2, Art. 22.1, Art. 23.3, Art. 23.4, Art. 24.3, Art. 24.4, Art. 24.5 und Art. 28.3

3.

Regulierungszusammenarbeit

Art. 21.2.6

4.

Öffentliche Dienstleistungen

Art. 8.2.2 (b), Art. 8.9, Art. 8.15, Art. 9.2.2 (a) (b)(f) und (g), Art. 9.7, Art. 13.2.5, Art. 13.10, Art.13.16, Art. 13.17, Art. 28.3, Anhang I Vorbehalte und Anhang II Vorbehalte

5.

Soziale Sicherheit oder Sozialversicherung

Art. 13.2.5, Art. 13.10, Art. 28.3 Anhang I Vorbehalte und Anhang II Vorbehalte

6.

Investitionsschutz

 

6. a)

Präambel, Art. 8.2.2 (b), Art. 8.36, Art. 8.6, Art. 8.9, Anhang 8-A, Art. 8.22.1 (f, g) und Art. 28.3

6. b)

Art. 8.9.1, 8.12, Anhang 8- A und Art. 8.39.3

6. c)

Art. 8.9, Art. 8.10, Art. 8.11, Art. 8.12 und Anhang 8- A

6. d)

Art. 8.1 und Art. 8.18.3,

6. e)

Art 8.31.3

6. f)

Art. 8.27, Art. 8.28, Art. 8.30 und Art. 8.44

6. g)

Art. 8.28

6. h)

Art. 8.31.3 und Art.8.44.3

6. i)

Art. 8.29

7. b)

Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 22.1, Kapitel 23 und 24

8.

Arbeitsschutz

 

8. a)

Art. 23.2, Art. 23.3.1, Art. 23.4.2, Art. 23.4.3

8. b)

Art. 23.3.4

8. c)

Art. 23.7 und Art. 23.8

9.

Umweltschutz

 

9. a)

Art. 24.3

9. b)

Art. 24.3 und Art. 24.5

9. c)

Art. 24.10, Art. 24.11 und Art. 24.12

10.

Überprüfung und Konsultationen der Interessenträger

 

10. a)

Art. 22.3.3, Art. 22.4, Art. 23.8, Art. 23.9, Art. 23.10 und Art. 23.11

10. b)

Art. 22.1.3, Art. 22.4.3, Art. 22.4.4, Art. 23.6, Art. 23.8.4, Art. 24.13, Art. 24.14, Art. 24.15, Art. 24.16 und Art. 24.7,

11.

Wasser

Art. 1.9

12.

Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 19.9.6 und Art. 19.3.2

13.

Vorteile für KMU

Anhang 2- A, Kapitel 4, Kapitel 6, Kapitel 19, Kapitel 20-Unterabschnitt C

14.

Vorzugsbehandlung für die indigenen Völker Kanadas

Art. 12.2.2 und einschlägige kanadische Vorbehalte


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