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Document 22017X0112(02)

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits

ABl. L 7 vom 12.1.2017, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits

Die Europäische Union und Neuseeland haben am 13. Dezember 2016 den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (1) erforderlichen Verfahren notifiziert. Somit wird das Abkommen gemäß seinem Artikel 58 Absatz 2 ab dem 12. Januar 2017 vorläufig angewandt.

Gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2016/2079 des Rates (2) über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens werden folgende Bestimmungen des Abkommens von der Europäischen Union und Neuseeland vorläufig angewandt, jedoch nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Bestimmung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

Artikel 3 („Dialog“),

Artikel 4 („Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen“),

Artikel 5 („Politischer Dialog“),

Artikel 53 („Gemischter Ausschuss“), mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstaben g und h und

Titel X („Schlussbestimmungen“) mit Ausnahme von Artikel 57 und Artikel 58 Absätze 1 und 3, soweit dies erforderlich ist, um die vorläufige Anwendung der oben genannten Bestimmungen des Abkommens gemäß dem vorliegenden Artikel sicherzustellen.


(1)  ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 3.

(2)  ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 1.


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