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Document 32015R0111
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/111 of 26 January 2015 establishing measures to alleviate a serious threat to the conservation of the sea bass ( Dicentrarchus labrax ) stock in the Celtic Sea, Channel, Irish Sea and southern North Sea
Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 der Kommission vom 26. Januar 2015 mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Wolfsbarschbestands ( Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee
Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 der Kommission vom 26. Januar 2015 mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Wolfsbarschbestands ( Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee
ABl. L 20 vom 27.1.2015, p. 31–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2015
27.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 20/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/111 DER KOMMISSION
vom 26. Januar 2015
mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer ernsthaften Bedrohung der Erhaltung biologischer Meeresschätze Sofortmaßnahmen ergriffen werden. Die Kommission kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen Sofortmaßnahmen in Form von sofort geltenden Durchführungsrechtsakten zur Minderung dieser Bedrohung erlassen, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten anwendbar bleiben. |
(2) |
Wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) sowie des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) zufolge nimmt die Biomasse von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen IVb und c, VIIa und d bis h) rasch ab, was auf eine Kombination aus rückläufiger Rekrutierung und zunehmender fischereilicher Sterblichkeit zurückzuführen ist. Die Biomasse des Laicherbestands nähert sich dem niedrigsten jemals festgestellten Wert. Die derzeitige fischereiliche Sterblichkeit ist fast viermal so hoch wie der Grad der nachhaltigen Befischung des Bestands. Daher empfiehlt der ICES, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die fischereiliche Sterblichkeit im gesamten Verbreitungsgebiet des Bestands erheblich reduziert wird. |
(3) |
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 forderte das Vereinigte Königreich die Kommission auf, gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Maßnahmen zu ergreifen und das ICES-Gebiet VIIe für die pelagische Fischerei auf Wolfsbarsch im Zeitraum Januar bis April 2015 zu sperren, um durch den Schutz von laichendem Wolfsbarsch den fischereilichen Druck zu verringern. Der Antrag wurde an Belgien, Irland, Frankreich und die Niederlande sowie an die Beiräte für die nordwestlichen Gewässer und für die Nordsee weitergeleitet. Belgien, Frankreich und die Niederlande haben der Kommission Bemerkungen übermittelt. |
(4) |
Frankreichs Bemerkungen betreffen die Anwendbarkeit des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die Bedrohungen durch Fischereitätigkeiten und das Verfahren, den Nachweis einer ernsthaften Bedrohung und die Gefahr der Diskriminierung von Fischereien. Belgien unterstützt den Antrag des Vereinigten Königreichs. Die Niederlande schlugen vor, die Maßnahmen auf größere Gebiete und andere Fischereien auszuweiten. Was den Geltungsbereich und das Verfahren gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung nicht auf eine Ursache beschränkt, sondern bei jeglicher Bedrohung anwendbar ist, unabhängig davon, ob die Bedrohung durch Fischereitätigkeiten oder andere Ursachen entsteht, und dass die in demselben Artikel genannten Fristen dadurch gerechtfertigt sind, dass bei ernsthafter Bedrohung schnell gehandelt werden muss. Der Nachweis einer ernsthaften Bedrohung für Wolfsbarsch wird in vorliegendem Fall durch die nachstehend dargelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse erbracht. |
(5) |
Wolfsbarsche konzentrieren sich von Dezember bis April in bestimmten Gebieten, um zu laichen. Diese Laichzeit ist für die Erhaltung des Wolfsbarschbestands entscheidend. Die laichenden Fische werden in dem genannten Zeitraum gezielt befischt, was erheblich zu der gesamten fischereilichen Sterblichkeit des Bestands und insbesondere zum Rückgang der Anzahl ausgewachsener Fische beiträgt, die sich erfolgreich fortpflanzen können. Fangstatistiken belegen, dass durch solche Fangmethoden vor allem ausgewachsene Fische entnommen werden, die somit nicht mehr zur Fortpflanzung beitragen können. |
(6) |
Nach wissenschaftlicher Bewertung durch den ICES und den STECF ist die kommerzielle Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen für mehr als 25 % der fischereilichen Sterblichkeit verantwortlich. |
(7) |
Die Feststellung einer ernsthaften Bedrohung der Erhaltung biologischer Meeresschätze ergibt sich daraus, dass eine erhebliche Gefährdung der Reproduktionskapazität des Bestandes vorliegt, bedingt durch einen drastischen Rückgang der Biomasse des Laicherbestands in Verbindung mit der Annahme, dass eine weitere gezielte Befischung den Laicherbestand irreparabel schädigen kann. Die Kommission ist der Ansicht, dass hier ein hinreichend begründeter Fall äußerster Dringlichkeit vorliegt, da 1. die Laichzeit begonnen hat und 2. die Fischerei auf diese Laicherbestände ebenfalls aufgenommen wurde. Die Notwendigkeit, während der gegenwärtigen Laichzeit von Wolfsbarsch Sofortmaßnahmen zu ergreifen, die unmittelbar gelten und bis zum 30. April 2015 anwendbar bleiben, wird auch durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt. |
(8) |
Deshalb ist es dringend erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um die gezielte Fischerei auf Wolfsbarsch mit pelagischen Schleppnetzen während der hochsensiblen Laichzeit zwischen Januar und 30. April 2015 zu verbieten. Durch weitere Verzögerungen beim Schutz des Bestands würden die Sofortmaßnahmen erheblich weniger wirksam oder komplett unwirksam. Im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit dieser Maßnahmen sollte es den Wirtschaftsteilnehmern auch untersagt werden, Wolfsbarsch umzuladen und anzulanden, der während des Anwendungszeitraums dieser Verordnung gefangen wurde. |
(9) |
Um einen wirksamen Schutz der laichenden Fische zu gewährleisten, die sich an den unterschiedlichsten Stellen aufhalten, sollten die Sofortmaßnahmen im gesamten Verbreitungsgebiet des Bestands, d. h. in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen IVb und c, VIIa und d bis h), und für Fischereien mit pelagischen Schleppnetzen gelten. Darüber hinaus werden die ICES-Gebiete VIIj und k einbezogen, um eine Verlagerung der Fischereitätigkeiten auf diese Gebiete zu verhindern, da das Verbreitungsgebiet des Bestands nicht in vollem Umfang bekannt ist. |
(10) |
Die von Frankreich vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen würden nicht zu demselben Ergebnis wie die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen führen, da ungewiss ist, ob sie wirksam wären. Zudem könnten für einen besseren Schutz des Wolfsbarschbestands zu einem späteren Zeitpunkt weitere Maßnahmen hinsichtlich der Auswirkungen anderer Fischereien erforderlich werden. |
(11) |
Frankreich hat Informationen vorgelegt, wonach Schiffe mit pelagischem Fanggerät mit Maschenöffnungen zwischen 32 und 69 mm keinen Wolfsbarsch befischen und von solchen Schiffen getätigte Beifänge minimale Auswirkungen auf den Bestand haben. |
(12) |
Die Bestandslage von Wolfsbarsch in den betreffenden Gebieten erfüllt alle Kriterien für einen hinreichend begründeten Fall äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer ernsthaften Bedrohung der Erhaltung dieses Bestands, so dass die Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die in vorliegender Verordnung vorgesehenen Maßnahmen von Amts wegen erlassen und dabei noch über den Antrag des Vereinigten Königreichs hinausgehen kann. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen werden dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur zur Stellungnahme vorgelegt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Sofortmaßnahmen für den Wolfsbarschbestand in den ICES-Divisionen IVb und c sowie VIIa und d bis k festgelegt, um unmittelbaren und schweren Schaden von dem Bestand abzuwenden.
Artikel 2
Maßnahmen
Während des Anwendungszeitraums dieser Verordnung ist es untersagt, in den ICES-Divisionen IVb und c sowie VIIa und d bis k Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) mit Schleppnetzen (pelagischen Scherbrettnetzen (OTM), pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM)) mit einer Maschenöffnung des Steert von 70 mm oder mehr zu befischen.
Schiffen, die diese Fanggeräte einsetzen, ist es zudem verboten, Wolfsbarsch, der während des Anwendungszeitraums dieser Verordnung in dem betreffenden Gebiet gefangen wurde, an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von 14 Tagen nach Ende jedes Monats alle Fänge von Wolfsbarsch mit pelagischen Fanggeräten (OTM, PTM).
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. April 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Januar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.