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Document 32013D0093

2013/93/EU: Beschluss des Rates vom 14. April 2011 über die Unterzeichnung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln im Namen der Europäischen Union

ABl. L 54 vom 26.2.2013, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/93(1)/oj

26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2011

über die Unterzeichnung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln im Namen der Europäischen Union

(2013/93/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, nachstehend „das Übereinkommen“ genannt, sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln ersetzt werden.

(2)

Die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses werden mit dem Übereinkommen in das System der Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung aufgenommen.

(3)

Am 26. November 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über das Übereinkommen mit den EFTA-Staaten, den Teilnehmern des Barcelona-Prozesses, den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und den Färöer-Inseln aufzunehmen.

(4)

Der Wortlaut des Übereinkommens wurde von den Euromed-Handelsministern auf ihrer Konferenz am 9. Dezember 2009 in Brüssel gebilligt.

(5)

Das Übereinkommen sollte unterzeichnet und die beigefügte Erklärung genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln wird im Namen der Europäischen Union, vorbehaltlich des späteren Abschlusses des genannten Übereinkommens, genehmigt (1).

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss niedergelegte Erklärung wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen und die im Anhang zu diesem Beschluss niedergelegte Erklärung abzugeben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FAZEKAS S.


(1)  Der Wortlaut des Übereinkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


ANHANG

ERKLÄRUNG

Die Europäische Union erklärt, dass die Bezugnahme auf Kosovo weder den Standpunkt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch etwaige Standpunkte der Europäischen Union zum Status von Kosovo präjudiziert, noch das Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihre Beziehungen zu Kosovo zu bestimmen, berührt.


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