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Document 22012D0028
Decision of the EEA Joint Committee No 28/2012 of 10 February 2012 amending Annex XX (Environment) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
ABl. L 161 vom 21.6.2012, p. 34–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
21.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/34 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 28/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Mit der Richtlinie 2008/1/EG wird die Richtlinie 96/61/EG des Rates (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 1a (Richtlinie 85/337/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Der Text von Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) erhält folgende Fassung: „32008 L 0001: Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8). Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Slowakei (Anhang XIV Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 2) in Bezug auf die Richtlinie 96/61/EG festgelegt sind, gelten sinngemäß. Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt D Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 1) in Bezug auf die Richtlinie 96/61/EG festgelegt sind, gelten sinngemäß.“ |
3. |
Nach Nummer 1j (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2003/35/EG und 2008/1/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 45.
(2) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.
(3) ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.
(4) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.
(5) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 28/2012 vom 10. Februar 2012 zur Aufnahme der Richtlinien 2003/35/EG und 2008/1/EG in das Abkommen
„Die Aufnahme der Richtlinien 2003/35/EG und 2008/1/EG in das EWR-Abkommen berührt nicht die Auffassung, dass zivilrechtliche Verfahrensvorschriften nicht Bestandteil des EWR-Abkommens sind.“