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Documento 32009D0822

2009/822/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2009 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7789) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 296 vom 12.11.2009, pagg. 59–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Stato giuridico del documento Non più in vigore, Data di fine della validità: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/822/oj

12.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/59


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2009

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7789)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/822/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 letzter Satz,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (3) wird ein Verzeichnis von Grenzkontrollstellen festgelegt, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassen sind. Dieses Verzeichnis ist in Anhang I der genannten Entscheidung enthalten.

(2)

Darüber hinaus wird mit der Entscheidung 2009/821/EG die Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (4) aufgehoben und ersetzt.

(3)

Der Inspektionsdienst der Kommission (Lebensmittel- und Veterinäramt) hat im November 2008 gemäß der Entscheidung 2001/881/EG in Griechenland der Grenzkontrollstelle Astakos Hafen einen Inspektionsbesuch abgestattet.

(4)

Bei dem Inspektionsbesuch wurde eine Reihe struktureller Mängel festgestellt. Die zuständige Behörde in Griechenland hat daher einen Aktionsplan zur Behebung dieser Mängel vorgelegt. Dieser Aktionsplan wurde als zufrieden stellend beurteilt. Deshalb sollte die Grenzkontrollstelle Astakos Hafen in das Verzeichnis der zugelassenen Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgenommen werden.

(5)

Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG wird in dem Griechenland betreffenden Teil vor dem Eintrag für „Athens International Airport“ folgender Eintrag eingefügt:

1

2

3

4

5

6

„Astakos

GR AST 1

P

 

HC-T(FR)(2), HC-NT(2), NHC-NT“

 

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44.


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