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Document 32007R1059
Commission Regulation (EC) No 1059/2007 of 14 September 2007 opening a standing invitation to tender for the resale on the Community market of sugar held by the intervention agencies of Belgium, the Czech Republic, Ireland, Spain, Italy, Hungary, Slovakia and Sweden
Verordnung (EG) Nr. 1059/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
Verordnung (EG) Nr. 1059/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
ABl. L 242 vom 15.9.2007, p. 3–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 17/12/2007
15.9.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1059/2007 DER KOMMISSION
vom 14. September 2007
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (2) dürfen die Interventionsstellen Zucker nur verkaufen, wenn die Kommission zuvor eine entsprechende Entscheidung erlassen hat. |
(2) |
Eine solche Entscheidung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1039/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowenischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) erlassen. Im Rahmen dieser Verordnung können Angebote zum letzten Mal zwischen dem 13. und dem 26. September 2007 eingereicht werden. |
(3) |
In den meisten der betroffenen Mitgliedstaaten werden auch nach Ablauf der letzten Frist für die Einreichung von Angeboten voraussichtlich Zuckerinterventionsbestände vorhanden sein. Angesichts der anhaltenden Marktbedürfnisse empfiehlt es sich daher, eine weitere Dauerausschreibung zu eröffnen, um diese Bestände auf dem Binnenmarkt verfügbar zu machen. |
(4) |
Um einen Vergleich der Angebotspreise für Zucker verschiedener Qualitäten zu ermöglichen, sollte der Angebotspreis sich auf Zucker der Standardqualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beziehen. |
(5) |
In Übereinstimmung mit Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 empfiehlt es sich, eine Mindestmenge je Bieter oder je Partie festzulegen. |
(6) |
Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt. |
(7) |
Der Mindestverkaufspreis bezieht sich auf Zucker der Standardqualität. Eine Anpassung des Verkaufspreises sollte vorgesehen werden. |
(8) |
Die belgische, die tschechische, die irische, die spanische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle haben die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren. |
(9) |
Um eine angemessene Verwaltung der Zuckerbestände zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die tatsächlich verkauften Mengen mitteilen. |
(10) |
Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission (4) weiterhin für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde. Für den Wiederverkauf von Interventionszucker ist diese Unterscheidung jedoch unnötig und würde ihre Anwendung zu Verwaltungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten führen. Daher ist vorzuschreiben, dass die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf von Interventionszucker gilt. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die belgische, die tschechische, die irische, die spanische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle bieten im Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamthöchstmenge von 601 981 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihnen zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet.
Die betreffenden Mitgliedstaaten und die diesbezüglichen Höchstmengen sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 2
(1) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 1. Oktober 2007 und läuft am 10. Oktober 2007 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.
Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:
— |
am 24. Oktober 2007, |
— |
am 7. und 21. November 2007, |
— |
am 5. und 19. Dezember 2007, |
— |
am 9. und 30. Januar 2008, |
— |
am 13. und 27. Februar 2008, |
— |
am 12. und 26. März 2008, |
— |
am 9. und 23. April 2008, |
— |
am 7. und 28. Mai 2008, |
— |
am 11. und 25. Juni 2008, |
— |
am 9. und 23. Juli 2008, |
— |
am 6. und 27. August 2008, |
— |
am 10. und 24. September 2008. |
(2) Der Angebotspreis bezieht sich auf Weißzucker und Rohzucker der Standardqualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.
(3) Die Mindestmenge der Angebote je Partie in Übereinstimmung mit Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 beträgt 250 Tonnen, sofern die für diese Partie verfügbare Menge nicht unter 250 Tonnen liegt. In solchen Fällen muss ein Angebot für die gesamte verfügbare Menge gemacht werden.
(4) Die Angebote sind bei der Interventionsstelle gemäß Anhang I einzureichen, in deren Besitz sich der Zucker befindet.
Artikel 3
Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit.
Die Bieter werden nicht identifiziert.
Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang II übermittelt.
Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.
Artikel 4
(1) Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis je betreffenden Mitgliedstaat fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die Angebote nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei Interventionszucker, der nicht der Standardqualität entspricht, passen die Mitgliedstaaten den tatsächlichen Verkaufspreis durch Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 bzw. Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 an.
(3) Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, dass die verfügbare Menge für den betreffenden Mitgliedstaat überschritten wird, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.
Wenn die Menge eines Mitgliedstaats durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter dieses Mitgliedstaats mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:
a) |
entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder |
b) |
je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder |
c) |
durch das Los. |
(4) Spätestens am fünften Arbeitstag nach Festlegung des Mindestverkaufspreises durch die Kommission teilen die betroffenen Interventionsstellen der Kommission mit Hilfe des in Anhang III festgelegten Formulars die je Teilausschreibung tatsächlich verkaufte Menge mit.
Artikel 5
Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die genannte Verordnung für den Wiederverkauf gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung von Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. September 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 551/2007 (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 7).
(3) ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1555/2006 (ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 3).
(4) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006.
ANHANG I
Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Interventionszucker befindet
Mitgliedstaat |
Interventionsstelle |
Im Besitz der Interventionsstelle befindliche Mengen, die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt verfügbar sind (in Tonnen) |
||||||||
Belgien |
|
21 409 |
||||||||
Tschechische Republik |
|
30 754 |
||||||||
Irland |
|
12 000 |
||||||||
Spanien |
|
24 084 |
||||||||
Italien |
|
322 915 |
||||||||
Ungarn |
|
100 462 |
||||||||
Slowakei |
|
34 000 |
||||||||
Schweden |
|
56 357 |
ANHANG II
Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 3
Formular (1)
Teilausschreibung vom … für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen
Verordnung (EG) Nr. 1059/2007
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat |
Nummer des Bieters |
Nummer der Partie |
Menge (in t) |
Angebotspreis (EUR/100 kg) |
|
1 |
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
3 |
|
|
|
|
etc. |
|
|
|
(1) An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.
ANHANG III
Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4
Formular (1)
Teilausschreibung vom … für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen
Verordnung (EG) Nr. 1059/2007
1 |
2 |
Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat |
Tatsächlich verkaufte Menge (in Tonnen) |
|
|
(1) An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.