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Document 32007R0411
Commission Regulation (EC) No 411/2007 of 17 April 2007 amending Regulation (EC) No 795/2004 laying down detailed rules for the implementation of the single payment scheme provided for in Council Regulation (EC) No 1782/2003 establishing common rules for direct support schemes under the common agricultural policy and establishing certain support schemes for farmers
Verordnung (EG) Nr. 411/2007 der Kommission vom 17. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Verordnung (EG) Nr. 411/2007 der Kommission vom 17. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
ABl. L 101 vom 18.4.2007, p. 3–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 982–986
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009
18.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 411/2007 DER KOMMISSION
vom 17. April 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, d und d)c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung ab 2005 eingeführt worden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 sind die Vorschriften über die entkoppelte Stützung für Bananen und ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung eingeführt worden. Daher sind nunmehr die einschlägigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Diese sollten den gleichen Grundsätzen entsprechen wie die Durchführungsbestimmungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bereits für Tabak, Olivenöl, Baumwolle, Hopfen Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien festgelegt sind. |
(3) |
Gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben Spanien, Frankreich und Portugal beschlossen, Direktzahlungen an Betriebsinhaber in den Gebieten in äußerster Randlage aus der Betriebsprämienregelung auszuschließen. Somit gelten die Vorschriften zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Bananen in die Betriebsprämienregelung nicht für diese Gebiete. |
(4) |
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 enthält Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die in Produktionskapazitäten investiert oder Parzellen langfristig gepachtet haben. Diese Bestimmungen bedürfen der Anpassung, um der besonderen Situation von Betriebsinhabern im Bananensektor Rechnung zu tragen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 solche Investitionen getätigt oder solche langfristigen Pachtverträge abgeschlossen haben. |
(5) |
Die Einbeziehung der Referenzbeträge für Bananen in die Betriebsprämienregelung wurde mittels der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 beschlossen. Die Mitgliedstaaten verfügen daher nur über eine sehr kurze Zeitspanne, um die notwendigen Schritte zur Umsetzung der Einbeziehung einzuleiten. Deshalb sollten Maßnahmen getroffen werden, die einen reibungslosen Übergang zwischen der bisherigen Ausgleichsbeihilferegelung für Bananen und der Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung gewährleisten. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ihre Ansprüche innerhalb angemessener Fristen nutzen können. Soweit eine solche Möglichkeit gefährdet ist, sollte vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fristen für die Antragstellung zu verlängern haben. |
(6) |
Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die nationale Reserve durch eine lineare Kürzung aller Referenzbeträge wiederaufgefüllt. Daher sind nunmehr klärende Bestimmungen festzulegen, wie die Mitgliedstaaten, von denen die Betriebsprämienregelung bereits in den Jahren 2005 und 2006 angewendet wurde, vorzugehen haben, um den Referenzbetrag für Bananen in die Wiederauffüllung der nationalen Reserve einzubeziehen. |
(7) |
Die Sondervorschriften in den Artikeln 48c und 48d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sollten auf die Stützung für Bananen in der Betriebsprämienregelung ausgedehnt werden. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Der Titel von Kapitel 6b erhält folgende Fassung: „KAPITEL 6b EINBEZIEHUNG DER ZAHLUNGEN FÜR TABAK, OLIVENÖL, BAUMWOLLE UND HOPFEN UND DER STÜTZUNG FÜR ZUCKERRÜBEN, ZUCKERROHR, ZICHORIEN UND BANANEN IN DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG“ |
3. |
Artikel 48c wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 48d wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. April 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).
(2) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 373/2007 (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 13).