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Document JOL_2006_184_R_0025_01
2006/466/EC: Council Decision of 5 May 2006 on the signing and provisional application of the Agreement between the European Community and New Zealand on certain aspects of air services# Agreement between the European Community and New Zealand on certain aspects of air services
2006/466/EG: Beschluss des Rates vom 5. Mai 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
2006/466/EG: Beschluss des Rates vom 5. Mai 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
ABl. L 184 vom 6.7.2006, p. 25–33
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
6.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 184/25 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 5. Mai 2006
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2006/466/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit Neuseeland ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt), ausgehandelt. |
(3) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K.-H. GRASSER
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
NEUSEELAND
andererseits
(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, durch dieses Abkommen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Neuseelands zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Ausdruck „Vertragspartei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Ausdruck „Partei“ die Vertragspartei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens, der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen“ auch eine Fluggesellschaft, der Ausdruck „Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.
(2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf
(1) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Neuseeland erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung der Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen.
(2) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch Neuseeland, die ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung der Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen.
(3) Bezeichnet eine Vertragspartei ein Luftfahrtunternehmen oder beantragt ein bezeichnetes Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung oder eine technische Erlaubnis in der dafür vorgeschriebenen Weise, so erteilt die andere Partei vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
a) |
im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens
|
b) |
im Falle eines von Neuseeland bezeichneten Luftfahrtunternehmens
|
(4) Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
a) |
im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens
|
b) |
im Falle eines von Neuseeland bezeichneten Luftfahrtunternehmens
|
(5) Neuseeland übt unbeschadet seiner Rechte gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffern v und vi seine sich aus Absatz 4 ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 3
Rechte in Bezug auf die behördliche Kontrolle
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die behördliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Neuseeland aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.
Artikel 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten oder Neuseeland nicht daran, auf nicht diskriminierender Grundlage Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihren Hoheitsgebieten von einem Luftfahrzeug eines von einem Mitgliedstaat oder Neuseeland bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien verwendet wird.
Artikel 5
Tarife
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.
(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Neuseeland nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dabei findet das Recht der Europäischen Gemeinschaft nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anwendung.
(3) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Mitgliedstaaten nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb Neuseelands anwenden, unterliegen neuseeländischem Recht. Dabei findet neuseeländisches Recht nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anwendung.
Artikel 6
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 7
Überprüfung oder Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Die zwischen den Mitgliedstaaten und Neuseeland bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.
Artikel 9
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am einundzwanzigsten Juni zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut verbindlich.
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
Por Nueva Zelanda
Za Nový Zéland
For New Zealand
Für Neuseeland
Uus-Meremaa nimel
Για τη Νέα Ζηλανδíα
For New Zealand
Pour la Nouvelle-Zélande
Per la Nuova Zelanda
Jaunzēlandes vārdā
Naujosios Zelandijos vardu
Új-Zéland részéről
Għan-New Zealand
Voor Nieuw-Zeeland
W imieniu Nowej Zelandii
Pela Nova Zelândia
Za Nový Zéland
Za Novo Zelandijo
Uuden-Seelannin puolesta
För Nya Zeeland
ANHANG I
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Neuseeland und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
|
b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Neuseeland und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. |
ANHANG II
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird
a) |
Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen
|
c) |
Behördliche Kontrolle
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff
|
e) |
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
|
(1) Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens gilt nicht für diese Bestimmungen.
ANHANG III
Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens
a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum), |
b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum), |
c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum), |
d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). |