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Document 32005R0612
Commission Regulation (EC) No 612/2005 of 20 April 2005 fixing the export refunds on olive oil
Verordnung (EG) Nr. 612/2005 der Kommission vom 20. April 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl
Verordnung (EG) Nr. 612/2005 der Kommission vom 20. April 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl
ABl. L 101 vom 21.4.2005, p. 12–13
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
21.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 612/2005 DER KOMMISSION
vom 20. April 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Liegen die Preise in der Gemeinschaft über den Weltmarktpreisen, so kann der Unterschied zwischen diesen Preisen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG durch eine Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl nach Drittländern gedeckt werden. |
(2) |
Die Festsetzung und die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl sind in der Verordnung (EWG) Nr. 616/72 der Kommission (2) enthalten. |
(3) |
Nach Artikel 3 dritter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die Erstattung für die gesamte Gemeinschaft gleich sein. |
(4) |
Nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ist die Erstattung für Olivenöl unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Olivenölpreise und der davon verfügbaren Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der Weltmarktpreise für Olivenöl festzusetzen. Lässt es jedoch die auf dem Weltmarkt bestehende Lage nicht zu, die günstigsten Notierungen für Olivenöl zu bestimmen, so können der auf diesem Markt für die wichtigsten konkurrierenden pflanzlichen Öle erzielte Preis und der in einem repräsentativen Zeitraum zwischen diesem Preis und dem für Olivenöl festgestellte Unterschied berücksichtigt werden. Die Erstattung darf nicht höher sein als der Betrag, der dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erzielten Preisen, gegebenenfalls um die Kosten für das Verbringen des Erzeugnisses auf den Weltmarkt berichtigt, entspricht. |
(5) |
Nach Artikel 3 Absatz 3 dritter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann beschlossen werden, dass die Erstattung durch Ausschreibung festgesetzt wird. Die Ausschreibung erstreckt sich auf den Betrag der Erstattung und kann auf bestimmte Bestimmungsländer, Mengen, Qualitäten und Aufmachungen beschränkt werden. |
(6) |
Nach Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann die Erstattung für Olivenöl je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Weltmarktlage oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen. |
(7) |
Die Erstattung muss mindestens einmal im Monat festgesetzt werden; soweit erforderlich, kann die Erstattung zwischenzeitlich geändert werden. |
(8) |
Bei Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktlage bei Olivenöl, insbesondere auf den Olivenölpreis in der Gemeinschaft sowie auf den Märkten der Drittländer, sind die Erstattungen in der im Anhang aufgeführten Höhe festzusetzen. |
(9) |
Der Verwaltungsausschuss für Fette hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. April 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).
(2) ABl. L 78 vom 31.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2962/77 (ABl. L 348 vom 30.12.1977, S. 53).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 20. April 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
1509 10 90 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
0,00 |
1509 10 90 9900 |
A00 |
EUR/100 kg |
0,00 |
1509 90 00 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
0,00 |
1509 90 00 9900 |
A00 |
EUR/100 kg |
0,00 |
1510 00 90 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
0,00 |
1510 00 90 9900 |
A00 |
EUR/100 kg |
0,00 |
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. |