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Document 32000R0376
Council Regulation (EC, ECSC, Euratom) No 376/2000 of 17 February 2000 laying down the weightings applicable from 1 July 1999 to the remuneration of officials of the European Communities serving in third countries
Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 376/2000 des Rates vom 17. Februar 2000 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 1999 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind
Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 376/2000 des Rates vom 17. Februar 2000 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 1999 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind
ABl. L 47 vom 19.2.2000, p. 1–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1999
Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 376/2000 des Rates vom 17. Februar 2000 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 1999 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind
Amtsblatt Nr. L 047 vom 19/02/2000 S. 0001 - 0003
VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 376/2000 DES RATES vom 17. Februar 2000 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 1999 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2700/1999(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 1999 festzusetzen. (2) Gemäß Anhang X des Statuts setzt der Rat alle sechs Monate die Berichtigungskoeffizienten fest; er hat folglich für die die nächsten Halbjahre neue Berichtigungskoeffizienten festzusetzen. (3) Die Berichtigungskoeffizienten für den Zeitraum ab 1. Juli 1999, die auf der Grundlage einer vorhergehenden Verordnung gezahlt worden sind, könnten rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge (nach oben oder unten) zur Folge haben. (4) Im Fall einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten ist eine Nachzahlung vorzusehen. (5) Im Fall einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zuviel gezahlten Betrags für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1999 und dem Zeitpunkt des Beschlusses des Rates über die Festsetzung der ab 1. Juli 1999 anwendbaren Berichtigungskoeffizienten vorzusehen. (6) Im Interesse der Übereinstimmung mit der Anwendung der innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten ist jedoch vorzusehen, daß eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Beschluß über die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieses Beschlusses erfolgen kann - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten. Für die Berechnung dieser Dienstbezüge werden die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union verwendeten Wechselkurse des Monats, der dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt vorausgeht, zugrunde gelegt. Artikel 2 Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts setzt der Rat alle sechs Monate die Berichtigungskoeffizienten fest. Er wird folglich neue Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 festsetzen. Im Fall einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor. Im Fall einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1999 und dem Zeitpunkt des Beschlusses des Rates über die Festsetzung der ab 1. Juli 1999 anwendbaren Berichtigungskoeffizienten vor. Diese rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zuviel gezahlten Betrags mit sich bringen, können sich jedoch nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Beschluß über die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten beziehen; die Wiedereinziehung kann in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieses Beschlusses erfolgen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2000. Im Namen des Rates Der Präsident L. CAPOULAS SANTOS (1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>