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Document 21993D1118(06)

93/597/EWG: Beschluß Nr. 1/93 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz vom 5. April 1993 zur Ergänzung und Änderung des Anhangs III zu Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen der gemeinsamen Erklärung über die Überprüfung der Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems

ABl. L 283 vom 18.11.1993, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/597/oj

21993D1118(06)

93/597/EWG: Beschluß Nr. 1/93 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz vom 5. April 1993 zur Ergänzung und Änderung des Anhangs III zu Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen der gemeinsamen Erklärung über die Überprüfung der Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems

Amtsblatt Nr. L 283 vom 18/11/1993 S. 0037 - 0038


BESCHLUSS Nr. 1/93 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 5. April 1993 zur Ergänzung und Änderung des Anhangs III zu Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen der gemeinsamen Erklärung über die Überprüfung der Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems (93/597/EWG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im folgenden "Protokoll Nr. 3" genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der gemeinsamen Erklärung im Anhang zu dem Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz ist eine Prüfung der infolge der Einführung des Harmonisierten Systems vorgenommenen Änderungen der Ursprungsregeln vorgesehen, wenn sich herausstellt, daß diese Änderungen eine Situation schaffen, die für die betroffenen Wirtschaftszweige von Nachteil ist. Ferner ist in der gemeinsamen Erklärung vorgesehen, den Inhalt der betreffenden Urpsrungsregel in der vor dem Beschluß Nr. 1/88 gültigen Form wiederherzustellen.

Die mit Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz aufgestellte Ursprungsregel für Liköre und andere Spirituosen mit Zusatz von Saccharose, Invertzucker, Eier oder Eigelb der HS-Position ex 2208 muß geändert werden, um den Inhalt dieser Regel in der vor Einführung des Harmonisierten Systems gültigen Form wiederherzustellen - BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in der Liste im Anhang zu diesem Beschluß genannte Position und die diesbezueglichen Regeln treten an die Stelle der in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens EWG-Schweiz genannten Position und der entsprechenden Regeln.

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.

Geschehen zu Brüssel am 5. April 1993.

Für den Gemischten Ausschuß Der Vorsitzende G. GIOLA

ANHANG

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