Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31986D0107

    86/107/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1986 zur dritten Änderung der Entscheidung 85/632/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien

    ABl. L 93 vom 8.4.1986, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/03/1986; Ersetzt durch 31986D0115

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/107/oj

    31986D0107

    86/107/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1986 zur dritten Änderung der Entscheidung 85/632/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien

    Amtsblatt Nr. L 093 vom 08/04/1986 S. 0017 - 0018


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 25. Februar 1986

    zur dritten Änderung der Entscheidung 85/632/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien

    (86/107/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 9,

    gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragem beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Italien ist Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Diese Seuche stellt wegen des umfangreichen Handels mit Tieren wie mit frischem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen eine Gefahr für den Viehbestand in den anderen Mitgliedstaaten dar.

    Infolge des Auftretens dieser Maul- und Klauenseuche hat die Kommission insbesondere die Entscheidung 85/632/EWG vom 18. Dezember 1985 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien erlassen (5).

    Infolge der angewandten Maßnahmen und der von den italienischen Behörden unternommenen Schritte, insbesondere der Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche, ist die Seuche auf bestimmte abgegrenzte Teile des Hoheitsgebietes beschränkt.

    Das Ausmaß der restriktiven Maßnahmen ist zu berichtigen, um der Entwicklung der Seuche und den auf lokaler Ebene von den italienischen Behörden durchgeführten Maßnahmen Rechnung zu tragen.

    Unter Berücksichtigung der Tierseuchenlage ist es wichtig, die Tragweite der für frisches Fleisch getroffenen Maßnahmen zu bestimmen.

    Gemäß Artikel 394 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals wird die Anwendung der Gemeinschaftsregelung für die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen auf die neuen Mitgliedstaaten aufgeschoben.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 85/632/EWG der Kommission wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 2 wird der »14. Februar 1986" durch den »25. Februar 1986" ersetzt.

    2. In Artikel 2 wird Absatz 1 durch folgenden Absatz ersetzt:

    »1. Die Mitgliedstaaten verbieten das Verbringen in ihr Hoheitsgebiet von frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, das aus den im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Teilen des Hoheitsgebiets Italiens stammt, und von frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, das von Tieren gewonnen wurde, die aus diesen Teilen des Hoheitsgebiets Italiens stammen, aber in anderen Gebieten geschlachtet wurden".

    3. In Artikel 2 Absatz 3 wird der »14. Februar 1986" durch den »25. Februar 1986" ersetzt.

    4. In Artikel 3 Absatz 3 wird der »14. Februar 1986" durch den »25. Februar 1986" ersetzt.

    5. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten ändern die Maßnahmen, die sie im Handel anwenden, um sie dieser Entscheidung innerhalb

    von drei Tagen nach ihrer Notifizierung anzupassen. Sie unterrichten hierüber unverzueglich die Kommission.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. Februar 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

    (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

    (3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

    (4) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.

    (5) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1985, S. 38.

    ANHANG

    1. Teile des Hoheitsgebiets, die Gegenstand der Beschränkung des Handels mit lebenden Tieren sind:

    - für »Regione" Veneto, das Gebiet der »unità sanitarie locali" Nr. 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32 und 33;

    - »Regione" Emilia-Romagna;

    - »Regione" Campania;

    - für »Regione" Lombardia, das Gebiet der »unità sanitarie locali" Nr. 45, 46, 47, 48, 49 und 50;

    - für »Regione" Abruzzi, das Gebiet der »unità sanitarie locali" Nr. 5, 8 und 14;

    - für »Regione" Marche, das Gebiet der »unità sanitarie locali" Nr. 22 und 24;

    - jeder andere Teil des Hoheitsgebiets im Umkreis von 10 km um einen nach dem 13. Dezember 1985 festgestellten Herd der Maul- und Klauenseuche.

    2. Teile des Hoheitsgebiets, die Gegenstand der Beschränkung des Handels mit frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen sind:

    - für »Regione" Veneto, das Gebiet der »unità sanitarie locali" Nr. 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32 und 33;

    - »Regione" Emilia-Romagna;

    - »Regione" Campania;

    - für »Regione" Lombardia, das Gebiet der »unità sanitarie locali" Nr. 45, 46, 47, 48, 49 und 50;

    - für »Regione" Abruzzi, das Gebiet der »unità sanitarie locali" Nr. 5, 8 und 14;

    - für »Regione" Marche, das Gebiet der »unità sanitarie locali" Nr. 22 und 24;

    - jeder andere Teil des Hoheitsgebiets im Umkreis von 10 km um einen nach dem 13. Dezember 1985 festgestellten Herd der Maul- und Klauenseuche.

    Top