This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31982R3597
Council Regulation (EEC) No 3597/82 of 21 December 1982 opening, allocating and providing for the administration of a Community tariff quota for prepared or preserved sardines falling within subheading 16.04 D of the Common Customs Tariff and originating in Tunisia (1983)
Verordnung (EWG) Nr. 3597/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Tunesien (1983)
Verordnung (EWG) Nr. 3597/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Tunesien (1983)
ABl. L 375 vom 31.12.1982, p. 42–44
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983
Verordnung (EWG) Nr. 3597/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Tunesien (1983)
Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1982 S. 0042
++++ VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3597/82 DES RATES vom 21 . Dezember 1982 zur Eröffnung , Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen , zubereitet oder haltbar gemacht , der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs , mit Ursprung in Tunesien ( 1983 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 , auf Vorschlag der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe : Das Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Tunesien ( 1 ) sieht vor , daß Sardinen , zubereitet oder haltbar gemacht , der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs , mit Ursprung in Tunesien , zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen . Die Einzelheiten dieser Regelung sind im Rahmen eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Tunesien festzulegen . Da dieser Briefwechsel bisher nicht stattgefunden hat , sollte bis zum 31 . Dezember 1983 die bereits 1982 angewandte gemeinschaftliche Regelung erneuert werden . Es ist deshalb angezeigt , ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent von 100 Tonnen zu eröffnen . Dieses Zollkontingent gilt ab 1 . Januar 1983 bis entweder zum Abschluß des in Artikel 18 des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Tunesien vorgesehenen Briefwechsels oder bis zur Anwendung eines gemeinschaftlichen Einfuhrsystems für die betroffenen Waren , längstens aber bis 31 . Dezember 1983 . Mangels eines in Artikel 118 der Beitrittsakte von 1979 vorgesehenen Protokolls muß die Gemeinschaft die Maßnahmen nach Artikel 119 dieser Beitrittsakte treffen . Die vorliegende Zollmaßnahme findet demnach auf die Neunergemeinschaft Anwendung . Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden . Der Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung des Gemeinschaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen , der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getatigten Einfuhren der genannten Waren aus Tunesien und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist . Während der letzten drei Jahre , über die vollständige statistische Angaben vorliegen , verteilen sich die Einfuhren der betreffenden Waren aus Tunesien in die Gemeinschaft prozentual auf die Mitgliedstaaten wie folgt : Mitgliedstaaten * 1979 * 1980 * 1981 * Benelux * - * - * - * Dänemark * - * - * - * Deutschland * - * - * - * Frankreich * 100 ( = 50 t ) * 100 ( = 3 t ) * - * Irland * - * - * - * Italien * - * - * - * Vereinigtes Königreich * - * - * - * Diese Angaben können nicht als repräsentativ angesehen werden und damit nicht als Grundlage für eine Aufteilung der Kontingentsmenge zwischen den Mitgliedstaaten dienen . Eine Vorausschätzung der Einfuhren der Mitgliedstaaten für das Jahr 1983 erweist sich wegen der Unregelmässigkeit der Einfuhren in den Vorjahren als schwierig . Um aber die Kontingentsmenge gerecht aufzuteilen , könnte die ursprüngliche prozentuale Beteiligung an der Kontingentsmenge annähernd wie folgt festgelegt werden : Benelux : 10 , Dänemark : 4 , Deutschland : 16 , Frankreich : 50 , Irland : 2 , Italien : 2 , Vereinigtes Königreich : 16 . Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen , wobei die erste Rate auf die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate der Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben . Um den Importeuren jedes Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents auf einen Satz festzusetzen , der im vorliegenden Fall 50 v.H . der Kontingentsmenge betragen könnte . Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen zu vermeiden , sollte jeder Mitgliedstaat , der seine ursprüngliche Quote fast ganz ausgenutzt hat , die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen . Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , wenn seine einzelnen zusätzlichen Quoten fast ganz ausgenutzt sind , soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist . Die ursprünglichen und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Verwaltung erfordert eine einge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die Möglichkeit haben muß , den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten . Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten eine grössere Restmenge vorhanden , so muß dieser Staat einen erheblichen Prozentsatz davon auf die Reserve übertragen , damit nicht ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat ungenutzt bleibt , während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte . Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Vom 1 . Januar 1983 bis entweder zum Abschluß des in Artikel 18 des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Tunesien vorgesehenen Briefwechsels oder bis zu Anwendung eines gemeinschaftlichen Einfuhrsystems , längstens aber bis zum 31 . Dezember 1983 , wird in der Neunergemeinschaft ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent von 100 Tonnen für Sardinen , zubereitet oder haltbar gemacht , der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs , mit Ursprung in Tunesien , eröffnet . Artikel 2 ( 1 ) Das in Artikel 1 genannte Zollkontingent wird in zwei Raten aufgeteilt . ( 2 ) Die erste Rate von 50 Tonnen des in Artikel 1 genannten Gemeinschaftszollkontingents wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt . Die Quoten , die vorbehaltlich des Artikels 5 bis zum Ende des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums gelten , belaufen sich auf folgende Mengen : * ( in Tonnen ) * Benelux * 5 , * Dänemark * 2 , * Deutschland * 8 , * Frankreich * 25 , * Irland * 1 , * Italien * 1 , * Vereinigtes Königreich * 8 . * ( 3 ) Die zweite Rate in Höhe von 50 Tonnen bildet die Reserve . Artikel 3 ( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgesetzte ursprüngliche Quote oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich der auf die Reserve übertragenen Mengen zu 90 v.H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission - soweit die Reservemenge ausreicht - die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 15 v.H . seiner ursprünglichen Quote vor , die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird . ( 2 ) Ist nacht Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v.H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 7,5 v.H . seiner ursprünglichen Quote vor . ( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v.H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor . Dieses Verfahren wird bis zur völligen Ausschöpfung der Reserve angewandt . ( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Ziehungen niedrigerer Quoten als in diesen Absätzen vorgesehen vornehmen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden können . Sie unterrichten die Kommission über die Gründe , die sie veranlasst haben , diesen Absatz anzuwenden . Artikel 4 Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum Ende des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums . Artikel 5 Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober 1983 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1983 20 v.H . dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie können eine grössere Menge übertragen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß die betreffende Menge nicht ausgenutzt wird . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1 . Oktober 1983 die gesamte Menge der Einfuhren der betreffenden Waren mit , die sie bis zum 15 . September 1983 einschließlich durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet haben , sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quote , den sie auf die Reserve übertragen . Artikel 6 Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mitteilungen zugehen . Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Oktober 1983 über den Stand der Reserve nach den gemäß Artikel 5 erfolgten Übertragungen . Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der die Reserve ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag an . Artikel 7 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen , um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten , die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent zu ermöglichen . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den in ihrem Gebiet ansässigen Importeuren der betreffenden Waren den freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten . Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der Einfuhren von Waren mit Ursprung in Tunesien festgestellt , die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr gestellt werden . Artikel 8 Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit , welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden . Artikel 9 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen . Artikel 10 Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1982 . Im Namen des Rates Der Präsident O . MÖLLER ( 1 ) ABl . Nr . L 265 vom 27 . 9 . 1978 , S . 5 .