This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31981R3811
Council Regulation (EEC) No 3811/81 of 15 December 1981 on the application of Decision No 1/81 of the EEC-Austria Joint Committee - Community transit - amending Appendix II to the Agreement between the European Economic Community and the Republic of Austria on the application of the rules on Community transit
Verordnung (EWG) Nr. 3811/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung der Anlage II zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
Verordnung (EWG) Nr. 3811/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung der Anlage II zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
ABl. L 383 vom 31.12.1981, p. 24–24
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/01/1987
Verordnung (EWG) Nr. 3811/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung der Anlage II zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
Amtsblatt Nr. L 383 vom 31/12/1981 S. 0024
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0029
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0029
+++++ ( 1 ) ABL . NR . L 294 VOM 29 . 12 . 1972 , S . 87 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3811/81 DES RATES VOM 15 . DEZEMBER 1981 ZUR DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES NR . 1/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG - ÖSTERREICH - GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN - ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGE II ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUR ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN$$ DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ARTIKEL 16 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUR ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ( 1 ) ERMÄCHTIGT DEN DURCH DAS ABKOMMEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSS , BESTIMMTE ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS SOWIE SEINER ANLAGEN ZU BESCHLIESSEN . DER GEMISCHTE AUSSCHUSS HAT BESCHLOSSEN , DIE ANLAGE II ZUM ABKOMMEN ZU ÄNDERN , UM DEM SICHERUNGSGEBER IM RAHMEN DES PAUSCHALBÜRGSCHAFTSSYSTEMS DIE MÖGLICHKEIT ZU GEBEN , BEI AUSGABE DER SICHERHEITSTITEL DIE HÖHE DES HIERDURCH VON IHM ÜBERNOMMENEN RISIKOS ZU BESCHRÄNKEN . DIESE ÄNDERUNG IST GEGENSTAND DES BESCHLUSSES NR . 1/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES . ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES BESCHLUSSES MÜSSEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DER BESCHLUSS NR . 1/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG - ÖSTERREICH - GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN - ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGE II ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUR ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN FINDET IN DER GEMEINSCHAFT ANWENDUNG . DER WORTLAUT DES BESCHLUSSES IST DIESER VERORDNUNG BEIGEFÜGT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 15 . DEZEMBER 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT D . HOWELL