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Document 31979R1557

Verordnung (EWG) Nr. 1557/79 des Rates vom 24. Juli 1979 über Sondermaßnahmen im Rohtabaksektor für die Sorten Perustitza und Erzegovina

ABl. L 188 vom 26.7.1979, p. 14–14 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1557/oj

31979R1557

Verordnung (EWG) Nr. 1557/79 des Rates vom 24. Juli 1979 über Sondermaßnahmen im Rohtabaksektor für die Sorten Perustitza und Erzegovina

Amtsblatt Nr. L 188 vom 26/07/1979 S. 0014 - 0014


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( 1 ) ABL . NR . L 94 VOM 28 . 4 . 1970 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . C 140 VOM 5 . 6 . 1979 , S . 130 .

( 3 ) STELLUNGNAHME VOM 27./28 . JUNI 1979 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ).

( 4 ) ABL . NR . L 164 VOM 27 . 7 . 1970 , S . 35 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1557/79 DES RATES

VOM 24 . JULI 1979

ÜBER SONDERMASSNAHMEN IM ROHTABAKSEKTOR FÜR DIE SORTEN PERUSTITZA UND ERZEGOVINA

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 727/70 DES RATES VOM 21 . APRIL 1970 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ROHTABAK ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE BEITRITTSAKTE , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 13 ABSÄTZE 3 UND 4 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ),

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

AUS DEM IN ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 727/70 VORGESEHENEN BERICHT DER KOMMISSION GEHT HERVOR , DASS DIE VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN ÜBERNOMMENEN TABAKMENGEN DER SORTEN XANTI-YAKA , PERUSTITZA UND ERZEGOVINA DER ERNTE 1976 WEIT ÜBER DEN MENGEN UND DEM PROZENTSATZ DER PRODUKTION LIEGEN , DIE DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1469/70 ( 4 ) FESTGELEGT WORDEN SIND UND DEREN ÜBERSCHREITUNG DIE IN ANWENDUNG DES ARTIKELS 13 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 727/70 VORGESEHENEN MASSNAHMEN AUSLÖST . DIESE TENDENZ HAT SICH BEI DER ERNTE 1977 FORTGESETZT .

DIE NAMENTLICH BEI DIESEN SORTEN SEIT DER ERNTE 1974 AUSSERORDENTLICH VORSICHTIG BETRIEBENE PREISPOLITIK HAT ZU KEINER UMKEHRUNG DER VERMARKTUNGSLAGE GEFÜHRT . DAHER MÜSSEN SONDERMASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN . VON DEN IN BETRACHT KOMMENDEN MASSNAHMEN SCHEINT DIE SENKUNG DES NIVEAUS DES INTERVENTIONSPREISES AM GEEIGNETSTEN , EIN BESSERES GLEICHGEWICHT ZWISCHEN PRODUKTION UND NACHFRAGE WIEDER HERZUSTELLEN UND DIE LAGERBESTÄNDE ABZUBAUEN .

DIE VERMARKTUNGSSCHWIERIGKEITEN BEI DER SORTE XANTI-YAKA KÖNNEN ALS ANDERSARTIG ALS BEI DEN SORTEN PERUSTITZA UND ERZEGOVINA UND NUR AUF EINER AUSSERGEWÖHNLICHEN SITUATION BERUHEND ANGESEHEN WERDEN . AUCH IST DIESE SORTE NICHT VON DIE QUALITÄT BEEINFLUSSENDEN VERFALLSERSCHEINUNGEN BETROFFEN WIE DIE ANDEREN BEIDEN SORTEN . DAHER SIND DIE BEABSICHTIGTEN MASSNAHMEN NUR AUF DIE SORTEN PERUSTITZA UND ERZEGOVINA ANZUWENDEN .

IN ANBETRACHT DES AGRONOMISCHEN FORSCHUNGSPROGRAMMS FÜR ORIENTTABAKE , DAS VON DER NÄCHSTEN ERNTE AN ANWENDUNG FINDEN WIRD , UND DER AUSSICHTEN , DIE SICH DARAUS FÜR EINE MITTELFRISTIGE VERBESSERUNG DES QUALITÄTSSTANDS DER ERZEUGUNG ERGEBEN , SIND DIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN AUF DIE NÄCHSTEN BEIDEN ERNTEN ANZUWENDEN .

DIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN WIRKEN SICH NICHT AUF DIE HÖHE DER PRÄMIE AUS UND LASSEN SOMIT DEN ERZEUGERN DIE MÖGLICHKEIT , FÜR DIE NORMALERWEISE AUF DEM MARKT ABSATZFÄHIGEN MENGEN DEN ZIELPREIS ZU ERREICHEN . ANDERERSEITS IST DIE ERHÖHUNG DER HEKTARERLÖSE , DIE DIE ERZEUGER DURCH DEN MECHANISMUS DER INTERVENTION UND INFOLGE DER VERWENDUNG VON ANBAUVERFAHREN , MIT DENEN HÖCHSTERTRAEGE ANGESTREBT WERDEN , ERZIELT HABEN , NICHT ALS EIN ERGEBNIS DES NORMALEN MARKTGESCHEHENS ANZUSEHEN . DAHER ERSCHEINT DER VORSCHLAG EINES BEIHILFEPROGRAMMS IN DIESEM SEKTOR NICHT GERECHTFERTIGT -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

FÜR DIE ERNTEN 1979 UND 1980 WIRD DER INTERVENTIONSPREIS FÜR TABAK DER SORTEN PERUSTITZA UND ERZEGOVINA VON 90 % AUF 80 % DES JEWEILIGEN ZIELPREISES GESENKT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 24 . JULI 1979 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

J . GIBBONS

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