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Document 31979R1557
Council Regulation (EEC) No 1557/79 of 24 July 1979 laying down special measures in the raw tobacco sector in respect of the Perustitza and Erzegovina varieties
Verordnung (EWG) Nr. 1557/79 des Rates vom 24. Juli 1979 über Sondermaßnahmen im Rohtabaksektor für die Sorten Perustitza und Erzegovina
Verordnung (EWG) Nr. 1557/79 des Rates vom 24. Juli 1979 über Sondermaßnahmen im Rohtabaksektor für die Sorten Perustitza und Erzegovina
ABl. L 188 vom 26.7.1979, p. 14–14
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Verordnung (EWG) Nr. 1557/79 des Rates vom 24. Juli 1979 über Sondermaßnahmen im Rohtabaksektor für die Sorten Perustitza und Erzegovina
Amtsblatt Nr. L 188 vom 26/07/1979 S. 0014 - 0014
**** ( 1 ) ABL . NR . L 94 VOM 28 . 4 . 1970 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . C 140 VOM 5 . 6 . 1979 , S . 130 . ( 3 ) STELLUNGNAHME VOM 27./28 . JUNI 1979 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ). ( 4 ) ABL . NR . L 164 VOM 27 . 7 . 1970 , S . 35 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1557/79 DES RATES VOM 24 . JULI 1979 ÜBER SONDERMASSNAHMEN IM ROHTABAKSEKTOR FÜR DIE SORTEN PERUSTITZA UND ERZEGOVINA DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 727/70 DES RATES VOM 21 . APRIL 1970 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ROHTABAK ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE BEITRITTSAKTE , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 13 ABSÄTZE 3 UND 4 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ), NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : AUS DEM IN ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 727/70 VORGESEHENEN BERICHT DER KOMMISSION GEHT HERVOR , DASS DIE VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN ÜBERNOMMENEN TABAKMENGEN DER SORTEN XANTI-YAKA , PERUSTITZA UND ERZEGOVINA DER ERNTE 1976 WEIT ÜBER DEN MENGEN UND DEM PROZENTSATZ DER PRODUKTION LIEGEN , DIE DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1469/70 ( 4 ) FESTGELEGT WORDEN SIND UND DEREN ÜBERSCHREITUNG DIE IN ANWENDUNG DES ARTIKELS 13 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 727/70 VORGESEHENEN MASSNAHMEN AUSLÖST . DIESE TENDENZ HAT SICH BEI DER ERNTE 1977 FORTGESETZT . DIE NAMENTLICH BEI DIESEN SORTEN SEIT DER ERNTE 1974 AUSSERORDENTLICH VORSICHTIG BETRIEBENE PREISPOLITIK HAT ZU KEINER UMKEHRUNG DER VERMARKTUNGSLAGE GEFÜHRT . DAHER MÜSSEN SONDERMASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN . VON DEN IN BETRACHT KOMMENDEN MASSNAHMEN SCHEINT DIE SENKUNG DES NIVEAUS DES INTERVENTIONSPREISES AM GEEIGNETSTEN , EIN BESSERES GLEICHGEWICHT ZWISCHEN PRODUKTION UND NACHFRAGE WIEDER HERZUSTELLEN UND DIE LAGERBESTÄNDE ABZUBAUEN . DIE VERMARKTUNGSSCHWIERIGKEITEN BEI DER SORTE XANTI-YAKA KÖNNEN ALS ANDERSARTIG ALS BEI DEN SORTEN PERUSTITZA UND ERZEGOVINA UND NUR AUF EINER AUSSERGEWÖHNLICHEN SITUATION BERUHEND ANGESEHEN WERDEN . AUCH IST DIESE SORTE NICHT VON DIE QUALITÄT BEEINFLUSSENDEN VERFALLSERSCHEINUNGEN BETROFFEN WIE DIE ANDEREN BEIDEN SORTEN . DAHER SIND DIE BEABSICHTIGTEN MASSNAHMEN NUR AUF DIE SORTEN PERUSTITZA UND ERZEGOVINA ANZUWENDEN . IN ANBETRACHT DES AGRONOMISCHEN FORSCHUNGSPROGRAMMS FÜR ORIENTTABAKE , DAS VON DER NÄCHSTEN ERNTE AN ANWENDUNG FINDEN WIRD , UND DER AUSSICHTEN , DIE SICH DARAUS FÜR EINE MITTELFRISTIGE VERBESSERUNG DES QUALITÄTSSTANDS DER ERZEUGUNG ERGEBEN , SIND DIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN AUF DIE NÄCHSTEN BEIDEN ERNTEN ANZUWENDEN . DIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN WIRKEN SICH NICHT AUF DIE HÖHE DER PRÄMIE AUS UND LASSEN SOMIT DEN ERZEUGERN DIE MÖGLICHKEIT , FÜR DIE NORMALERWEISE AUF DEM MARKT ABSATZFÄHIGEN MENGEN DEN ZIELPREIS ZU ERREICHEN . ANDERERSEITS IST DIE ERHÖHUNG DER HEKTARERLÖSE , DIE DIE ERZEUGER DURCH DEN MECHANISMUS DER INTERVENTION UND INFOLGE DER VERWENDUNG VON ANBAUVERFAHREN , MIT DENEN HÖCHSTERTRAEGE ANGESTREBT WERDEN , ERZIELT HABEN , NICHT ALS EIN ERGEBNIS DES NORMALEN MARKTGESCHEHENS ANZUSEHEN . DAHER ERSCHEINT DER VORSCHLAG EINES BEIHILFEPROGRAMMS IN DIESEM SEKTOR NICHT GERECHTFERTIGT - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 FÜR DIE ERNTEN 1979 UND 1980 WIRD DER INTERVENTIONSPREIS FÜR TABAK DER SORTEN PERUSTITZA UND ERZEGOVINA VON 90 % AUF 80 % DES JEWEILIGEN ZIELPREISES GESENKT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 24 . JULI 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . GIBBONS