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Document 31979R1554
Council Regulation (EEC) No 1554/79 of 24 July 1979 fixing, for the 1979/80 marketing year, the monthly price increases for paddy rice and husked rice
Verordnung (EWG) Nr. 1554/79 des Rates vom 24. Juli 1979 zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr 1979/80
Verordnung (EWG) Nr. 1554/79 des Rates vom 24. Juli 1979 zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr 1979/80
ABl. L 188 vom 26.7.1979, p. 11–11
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1980
Verordnung (EWG) Nr. 1554/79 des Rates vom 24. Juli 1979 zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr 1979/80
Amtsblatt Nr. L 188 vom 26/07/1979 S. 0011 - 0011
**** ( 1 ) ABL . NR . L 166 VOM 25 . 6 . 1976 , S . 1 . ( 2 ) SIEHE SEITE 9 DIESES AMTSBLATTS . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1554/79 DES RATES VOM 24 . JULI 1979 ZUR FESTSETZUNG DER MONATLICHEN ZUSCHLAEGE ZU DEN PREISEN FÜR ROHREIS UND GESCHÄLTEN REIS FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1418/76 DES RATES VOM 21 . JUNI 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR REIS ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1552/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 2 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : BEI DER FESTSETZUNG VON ZAHL UND HÖHE DER MONATLICHEN ZUSCHLAEGE WOWIE BEI DER BESTIMMUNG DES ERSTEN MONATS , IN WELCHEM SIE ANGEWANDT WERDEN , IST ES ANGEBRACHT , SOWOHL DEN LAGER- UND FINANZIERUNGSKOSTEN FÜR REIS IN DER GEMEINSCHAFT ALS AUCH DER NOTWENDIGKEIT RECHNUNG ZU TRAGEN , DIE REISBESTÄNDE ENTSPRECHEND DEN BEDÜRFNISSEN DES MARKTES ABZUSETZEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 BETRAEGT JEDER DER IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1418/76 VORGESEHENEN MONATLICHEN ZUSCHLAEGE : - 2,21 ECU JE TONNE FÜR DEN INTERVENTIONSPREIS , - 2,76 ECU JE TONNE FÜR DEN RICHTPREIS . ( 2 ) DIESE MONATLICHEN ZUSCHLAEGE WERDEN VOM 1 . OKTOBER 1979 BIS ZUM 1 . JULI 1980 ANGEWANDT . DIE AUF DIESE WEISE FÜR DEN MONAT JULI 1980 ERZIELTEN PREISE GELTEN BIS ZUM 31 . AUGUST 1980 . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . SEPTEMBER 1979 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 24 . JULI 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . GIBBONS