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Document 31979R1554

Verordnung (EWG) Nr. 1554/79 des Rates vom 24. Juli 1979 zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr 1979/80

ABl. L 188 vom 26.7.1979, p. 11–11 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1554/oj

31979R1554

Verordnung (EWG) Nr. 1554/79 des Rates vom 24. Juli 1979 zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr 1979/80

Amtsblatt Nr. L 188 vom 26/07/1979 S. 0011 - 0011


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( 1 ) ABL . NR . L 166 VOM 25 . 6 . 1976 , S . 1 .

( 2 ) SIEHE SEITE 9 DIESES AMTSBLATTS .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1554/79 DES RATES

VOM 24 . JULI 1979

ZUR FESTSETZUNG DER MONATLICHEN ZUSCHLAEGE ZU DEN PREISEN FÜR ROHREIS UND GESCHÄLTEN REIS FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1418/76 DES RATES VOM 21 . JUNI 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR REIS ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1552/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 2 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

BEI DER FESTSETZUNG VON ZAHL UND HÖHE DER MONATLICHEN ZUSCHLAEGE WOWIE BEI DER BESTIMMUNG DES ERSTEN MONATS , IN WELCHEM SIE ANGEWANDT WERDEN , IST ES ANGEBRACHT , SOWOHL DEN LAGER- UND FINANZIERUNGSKOSTEN FÜR REIS IN DER GEMEINSCHAFT ALS AUCH DER NOTWENDIGKEIT RECHNUNG ZU TRAGEN , DIE REISBESTÄNDE ENTSPRECHEND DEN BEDÜRFNISSEN DES MARKTES ABZUSETZEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 BETRAEGT JEDER DER IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1418/76 VORGESEHENEN MONATLICHEN ZUSCHLAEGE :

- 2,21 ECU JE TONNE FÜR DEN INTERVENTIONSPREIS ,

- 2,76 ECU JE TONNE FÜR DEN RICHTPREIS .

( 2 ) DIESE MONATLICHEN ZUSCHLAEGE WERDEN VOM 1 . OKTOBER 1979 BIS ZUM 1 . JULI 1980 ANGEWANDT . DIE AUF DIESE WEISE FÜR DEN MONAT JULI 1980 ERZIELTEN PREISE GELTEN BIS ZUM 31 . AUGUST 1980 .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . SEPTEMBER 1979 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 24 . JULI 1979 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

J . GIBBONS

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