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Document 62022CB0198

Verbundene Rechtssachen C-198/22 und C-199/22: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil n° 11 de Barcelona — Spanien) — QJ und IP / Deutsche Bank AG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 101 AEUV – Richtlinie 2014/104/EU – Art. 10 – Zeitlicher Geltungsbereich – Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Europäischen Union – Verjährungsfrist – Vor dem Inkrafttreten der Richtlinie begangene Zuwiderhandlung – Verbraucherschutz)

ABl. C 164 vom 8.5.2023, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/22


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 11 de Barcelona — Spanien) — QJ und IP / Deutsche Bank AG

(Verbundene Rechtssachen C-198/22 und C-199/22) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 101 AEUV - Richtlinie 2014/104/EU - Art. 10 - Zeitlicher Geltungsbereich - Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Europäischen Union - Verjährungsfrist - Vor dem Inkrafttreten der Richtlinie begangene Zuwiderhandlung - Verbraucherschutz)

(2023/C 164/28)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil no 11 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: QJ (C-198/22)

Kläger: IP (C-199/22)

Beklagte: Deutsche Bank AG

Tenor

1.

Art. 101 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung nicht entgegenstehen, wonach die auf eine von einem Verbraucher erhobene Schadensersatzklage wegen einer Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Europäischen Union anwendbare Verjährungsfrist am Tag der Veröffentlichung der Zusammenfassung des endgültigen Beschlusses der Europäischen Kommission, mit dem diese Zuwiderhandlung festgestellt wird, im Amtsblatt der Europäischen Union zu laufen beginnt, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass die geschädigte Person zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung von den für die Erhebung ihrer Schadensersatzklage unerlässlichen Angaben Kenntnis erlangt hat.

2.

Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (2) ist dahin auszulegen, dass eine Schadensersatzklage wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht in seinen zeitlichen Geltungsbereich fällt, die zwar eine vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie beendete Zuwiderhandlung betrifft, aber nach dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erhoben wurde, soweit die für diese Klage geltende Verjährungsfrist nicht vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie abgelaufen war.


(1)  Eingangsdatum: 14.3.2022.

(2)  ABl. 2014, L 349, S. 1.


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