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Dokument 52023XC0209(04)

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 2023/C 49/12

PUB/2022/1518

ABl. C 49 vom 9.2.2023, s. 28—34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/28


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2023/C 49/12)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Cabernet d’Anjou“

PDO-FR-A1005-AM02

Datum der Mitteilung: 11.11.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets und des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Dies hat keine Auswirkungen auf die Ausdehnung des abgegrenzten geografischen Gebiets.

Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

Es wurden die Daten hinzugefügt werden, an denen die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Abstand zwischen den Rebstöcken

Der Mindestabstand zwischen den Rebstöcken derselben Zeile wird von 1 m auf 0,90 m verringert.

Mit dieser Änderung soll eine Erhöhung der Pflanzdichte ermöglicht werden, ohne dass der Abstand zwischen den Rebzeilen geändert werden muss.

Außerdem wird eine Sonderbestimmung für Reben auf Hängen mit einer Neigung von mehr als 10 % hinzugefügt, sodass in diesem Fall ein Mindestabstand zwischen den Rebstöcken von 0,80 m zugelassen wird.

Durch diese Bestimmung soll der Sonderfall von Reben auf Steilhängen berücksichtigt werden, deren Pflanzung besondere Vorkehrungen erfordert (es muss parallel und nicht im rechten Winkel zum Hang gepflanzt werden).

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

4.   Schnitt

Die Schnittregeln für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus dem Weinbaugebiet Anjou Saumur im Val de Loire wurden harmonisiert.

Mit der Harmonisierung soll den Marktteilnehmern die Kenntnis der Vorschriften erleichtert und die Kontrolle vereinfacht werden. Zugleich wird mit dieser Änderung die Anpassungsfähigkeit der Winzer gegenüber den immer später auftretenden Frostperioden erhöht.

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wird geändert, indem anstelle des Jahres 2018 auf das Jahr 2021 Bezug genommen und die Zahl der Gemeinden infolge der Zusammenschlüsse einiger Gemeinden angepasst wird.

Punkt 8 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

6.   Übergangsmaßnahmen

Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden gestrichen.

Für einige Gemeinden, deren Parzellenabgrenzung geändert wurde, wurde eine Übergangsmaßnahme hinzugefügt.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

7.   Kennzeichnung

Die Bestimmungen für die Kennzeichnung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus dem Weinbaugebiet Anjou Saumur im Val de Loire wurden präzisiert und harmonisiert. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Punkt 9 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

8.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

9.   Redaktionelle Änderungen

Am Wortlaut der Produktspezifikation wurden einige Änderungen vorgenommen.

Diese Änderungen bringen keine Änderungen des Einzigen Dokuments mit sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Cabernet d’Anjou

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

KURZBESCHREIBUNG

Bei den Weinen handelt es sich um stille Roséweine mit folgenden Analysemerkmalen: Die Weine weisen einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol auf. Die Weine weisen nach der Gärung einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) von mindestens 10 g/l auf. Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13 % vol nicht überschreiten. Der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtsäuregehalt und der Gesamtschwefeldioxidgehalt entsprechen dem im Unionsrecht festgelegten Werten; jedoch darf der Gehalt an flüchtiger Säure bei unverpackten Weinpartien, die mit dem Zusatz „primeur“ oder „nouveau“ versehen werden, höchstens 10,2 meq/l betragen. Die Weine enthalten vergärbare Zucker und eine mehr oder minder ausgeprägte Süße. Ihr Aroma ist intensiv und unterstreicht die Besonderheiten der jeweils verarbeiteten Rebsorten. Der fruchtige Charakter (Pfirsich, Erdbeere, Zitrusfrüchte usw.) ist jedoch prägend. Am Gaumen zeigen sie eine gelungene Balance von Frische und Rundheit. Ihr Abgang ist intensiv.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.    Spezifische önologische Verfahren

1.   Pflanzdichte – Abstände zwischen den Rebzeilen

Anbauverfahren

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 000 Stöcken/ha auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf nicht mehr als 2,50 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 0,90 m betragen.

Für Rebflächen mit einem Abstand zwischen den Stöcken einer Rebzeile von weniger als 0,90 m, mindestens jedoch 0,80 m sowie einer Hangneigung von mehr als 10 % kann Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (appellation d’origine contrôlée) erhoben werden.

Für Rebflächen mit einer Pflanzdichte von weniger als 4 000 Stöcken/ha, mindestens jedoch 3 300 Stöcken/ha kann Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhoben werden, sofern die in der vorliegenden Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen über das Aufbinden und die Laubwandhöhe eingehalten werden. Auf diesen Rebflächen darf der Abstand zwischen den Rebzeilen nicht mehr als 3 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 1 m betragen.

2.   Schnitt

Anbauverfahren

Die Reben werden kurz, lang oder nach verschiedenen Schnittverfahren auf höchstens 12 Augen pro Stock zurückgeschnitten. Sie können auf 2 Augen pro Stock mehr zurückgeschnitten werden, sofern in dem 11-12 Blättern (einzelne Blütenknospen) entsprechenden phänologischen Stadium die Zahl der Fruchtruten des laufenden Jahres pro Stock höchstens 12 beträgt.

3.   Bewässerung

Anbauverfahren

Die Bewässerung ist untersagt.

4.   Spezifisches önologisches Verfahren

Önologische Holzkohle darf weder als solche noch in Zubereitungen eingemischt verwendet werden.

Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.

Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13 % vol nicht überschreiten.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren alle Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) einhalten.

5.   Aufbinden und Laubwandhöhe

Anbauverfahren

Die Höhe der aufgebundenen Laubwand beträgt mindestens das 0,6-Fache des Zeilenabstands. Gemessen wird sie zwischen der unteren Belaubungsgrenze, die sich mindestens 0,40 m über dem Boden befindet, und der oberen Schnittgrenze, die sich mindestens 0,20 m oberhalb des obersten Heftdrahtes befindet.

Für Rebflächen mit einer Pflanzdichte von weniger als 4 000 Stöcken/ha, aber mindestens 3 300 Stöcken/ha gelten für das Aufbinden zusätzlich die folgenden Bestimmungen: Die Höhe des Anbindepfahls beträgt mindestens 1,90 m; es gibt vier Heftdrahtetagen; der oberste Heftdraht befindet sich mindestens 1,85 m über dem Boden.

5.2.    Höchsterträge

1.

69 hl/ha

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Alle Erzeugungsschritte der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Cabernet d’Anjou“ erfolgen im geografischen Gebiet, das das Gebiet der folgenden Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021 umfasst:

Im Departement Deux-Sèvres: Brion-près-Thouet, Loretz-d’Argenton, Louzy, Plaine-et-Vallées (nur Gebiet der Teilgemeinde Oiron), Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Mâcon, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars (nur Gebiet der Teilgemeinden Mauzé-Thouarsais, Sainte-Radegonde sowie der ehemaligen Gemeinde Thouars), Tourtenay und Val en Vignes (nur Gebiet der Teilgemeinden Bouillé-Saint-Paul, Cersay und Saint-Pierre-à-Champ);

im Departement Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Antoigné, Artannes-sur-Thouet, Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon, Bellevigne-les-Châteaux, Blaison-Saint-Sulpice, Bouchemaine, Brain-sur-Allonnes, Brissac Loire Aubance (nur Gebiet der Teilgemeinden Les Alleuds, Brissac-Quincé, Charcé-Saint-Ellier-sur-Aubance, Chemellier, Coutures, Luigné, Saint-Rémy-la-Varenne, Saint-Saturnin-sur-Loire und Vauchrétien), Brossay, Cernusson, Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Chanzeaux, La Jumellière und Valanjou), Cizay-la-Madeleine, Cléré-sur-Layon, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Denée, Dénezé-sous-Doué, Distré, Doué-en-Anjou, Épieds, Fontevraud-l'Abbaye, Les Garennes sur Loire, Gennes-Val-de-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinden Chênehutte-Trèves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Huillé-Lézigné (nur Gebiet der Teilgemeinde Huillé), Ingrandes-Le Fresne sur Loire (nur Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ingrandes), Jarzé Villages (nur Gebiet der Teilgemeinde Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Lys-Haut-Layon, Mauges-sur-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinden La Chapelle-Saint-Florent, Le Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire, La Pommeraye, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (nur Gebiet der Teilgemeinde Fontaine-Milon), Montilliers, Montreuil-Bellay, Montsoreau, Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Orée d'Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré und La Varenne), Parnay, Passavant-sur-Layon, La Possonnière, Le Puy-Notre-Dame, Rives-de-Loir-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinde Villevêque), Rochefort-sur-Loire, Rou-Marson, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Just-sur-Dive, Saint-Macaire-du-Bois, Saint-Melaine-sur-Aubance, Saumur, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Souzay-Champigny, Terranjou, Tuffalun, Turquant, Les Ulmes, Val-du-Layon, Varennes-sur-Loire, Varrains und Vaudelnay;

im Departement Vienne: Berrie, Curçay-sur-Dive, Glénouze, Pouançay, Ranton, Saint-Léger-de-Montbrillais, Saix, Ternay und Les Trois-Moutiers.

Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet können auf der Website des französischen Instituts für Ursprung und Qualität (Institut national de l’origine et de la qualité, INAO) eingesehen werden.

7.   Keltertraubensorte(n)

Cabernet franc N

Cabernet-Sauvignon N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   

 

1.   Angaben zum geografischen Gebiet

a)   Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet erstreckt sich über zwei geologische Formationen, wobei die Rebflächen in erster Linie an den Flusshängen und auf einzelnen Hochplateaus liegen: Im Westen schließt das präkambrische und paläozoische Grundgebirge an das armorikanische Massiv an; im Osten überdeckt das mesozoische und känozoische Grundgestein des Pariser Beckens das ältere Grundgebirge. Diese geologische Besonderheit macht den Unterschied zwischen dem von Schiefer- und vor allem Tonschiefervorkommen geprägten westlichen Teil des geografischen Gebiets – von den Einheimischen auch „Anjou noir“ (schwarzes Anjou) genannt – und dem östlichen Teil des geografischen Gebiets aus, für das die Vorkommen an Kalktuffgestein (Saumur) kennzeichnend sind und das im Volksmund als „Anjou blanc“ (weißes Anjou) bezeichnet wird.

Das einst der historischen Provinz Anjou zugehörige geografische Gebiet erstreckt sich nach der Definition des Jahres 2021 im Wesentlichen über die südliche Hälfte des Departements Maine-et-Loire (68 Gemeinden) sowie über den Nordrand der Departements Deux-Sèvres (11 Gemeinden) und Vienne (9 Gemeinden).

Die Böden der für die Weinlese abgegrenzten Parzellen stammen aus verschiedenen geologischen Formationen. Obgleich sie große Unterschiede aufweisen, handelt es sich insgesamt um überwiegend karge Böden mit mäßigen Wasserreserven. Darüber hinaus haben sie ein günstiges Wärmeverhalten.

Dem geografischen Gebiet kommt ein gemäßigtes ozeanisches Klima mit vergleichsweise geringen Temperaturschwankungen zugute, was einerseits auf die relative Nähe des Atlantiks, andererseits auf die wärmeregulierende Rolle der Loire und ihrer Nebenflüsse und schließlich auf die Hanglage der Rebflächen zurückzuführen ist. Nicht umsonst spricht man von der „Milde des Anjou“ (douceur angevine) – eine Redewendung, die sich insbesondere im Laufe des Winters, des langen Frühlings und des Herbstes bewahrheitet, während im Sommer häufig Hitzeperioden auftreten. Die nach Nordwesten und Südosten hin ausgerichteten Höhenzüge bilden eine natürliche Sperre gegenüber den Westwinden, die häufig Feuchtigkeit mitführen. So regnet es in dem geografischen Gebiet, das durch die höheren Höhenzüge des Choletais und der Mauges vor Meeresfeuchtigkeit geschützt ist und von Föhnwinden profitiert, nur wenig. Die jährliche Niederschlagsmenge beträgt 585 mm, im Choletais erreicht sie knapp 800 mm.

b)   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Eine ununterbrochene Geschichte des Weinbaus im Anjou lässt sich bis in das 1. Jahrhundert unserer Zeitrechnung zurückverfolgen. Dass der Rebstock dort gedieh, bezeugen die folgenden Zeilen eines Gedichts von Apollonius aus dem 6. Jahrhundert: „Nicht fern von der Bretagne liegt eine auf einem Felsen errichtete Stadt, von Ceres und Bacchus verwöhnt, mit dem aus dem Griechischen abgeleiteten Namen Andegava (Angers).“ Auch wenn das Weinbaugebiet von Angers sich das gesamte Mittelalter hindurch weiterentwickelte und unter dem Schutz der Klöster auf die Loire-Ufer und das Umland von Angers ausweitete, erwarb es seinen Ruf vor allem ab dem 12. und 13. Jahrhundert. Unter dem Einfluss des Königreichs von Heinrich II. und Eleonore von Aquitanien konnte damals der „Wein aus dem Anjou“ auf die edelsten Tafeln gelangen.

Ab dem 16. Jahrhundert erlebte die Erzeugung einen Aufschwung dank der Ankunft niederländischer Händler, die auf der Suche nach Weinen für ihr Land und ihre Kolonien waren. Die Niederländer kauften große Mengen auf und der Handel war im 18. Jahrhundert zu einer solchen Blüte gelangt, dass der Fluss Layon, der das geografische Gebiet durchquert, kanalisiert wurde, um den Transport zu erleichtern. Indes weckte das hohe Ansehen der „Weine aus Anjou“ Begehrlichkeiten und die zahlreichen Steuern, die eingeführt wurden (Schottenabgabe, Kistenabgabe, Verkostungsabgabe, Achter, Passierabgabe usw.), wirkten sich verheerend auf den Handel aus. Schließlich führten die Verwüstungen durch die Vendée-Kriege zum vollkommenen Ruin des Weinbaugebietes. Der Wohlstand kehrte im Laufe des 19. Jahrhunderts zurück. Im Jahr 1881 beliefen sich die für den Weinbau genutzten Flächen auf 45 000 ha, von denen 1893 – nach der Reblausplage – 10 000 ha übrigblieben.

8.2.   

 

Der Name „Anjou“ verdankte seine Bekanntheit im Wesentlichen der Erzeugung von Weißweinen aus der Rebsorte Chenin B. Allerdings wurde in der Folge der Reblauskrise immer häufiger daneben zunächst Cabernet franc N und bald darauf auch Cabernet-Sauvignon N angebaut. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts stand die Erzeugung von „Rouget“ im Vordergrund, wie man in der Region einen leichten, in Gaststätten konsumierten Wein nennt – dies ist die erste Phase im Wandel des Weinbaus in der Anjou-Region. Durch die Kombination mit den Rebsorten Grolleau N und Grolleau gris G, die „Clairet“-Weine mit geringerer Farbintensität ergeben, und gelegentlich den Rebsorten Gamay N und Pineau d’Aunis N, hat sich eine umfangreiche Produktion emblematischer Roséweine entwickelt, die unter den kontrollierten Ursprungsbezeichnungen „Cabernet d’Anjou“ und „Rosé d’Anjou“ bekannt und geschätzt sind Die zweite Phase im Wandel des Weinbaugebiets stand im Zeichen der Erfahrung der Erzeuger mit dem gesamten Sortenbestand. Beobachtungen und Analysen in Bezug auf die optimale Kombination von Rebsorte und Standort und das jeweilige Erntepotenzial sowie die Beherrschung der Weinbereitungstechniken führten dazu, dass ab den 1960er-Jahren die Erzeugung von Rotweinen zunahm.

2.   Informationen zur Qualität und den Eigenschaften der Produkte

Die Roséweine enthalten vergärbare Zucker und eine mehr oder minder ausgeprägte Süße. Ihr Aroma ist intensiv und unterstreicht die Besonderheiten der jeweils verarbeiteten Rebsorten. Der fruchtige Charakter (Pfirsich, Erdbeere, Zitrusfrüchte usw.) ist jedoch prägend. Am Gaumen zeigen sie eine gelungene Balance von Frische und Rundheit. Ihr Abgang ist intensiv.

3.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Die besondere Naturlandschaft des nördlichen Weinbaugebiets im Zusammenspiel mit einem ausgesprochen milden Klima und einer einzigartigen Geologie und Bodenbeschaffenheit verleiht den Weinen ihren geschmacklichen Charakter, der durch seine Frische besticht.

Die Vielfalt der zum Weinbau genutzten Lagen mit ihren unterschiedlichen geologischen und pedologischen Gegebenheiten hat den Erzeugern die Möglichkeit gegeben, herauszufinden, unter welchen Bedingungen die Merkmale der einzelnen Rebsorten am besten zum Ausdruck kommen. Dank der Beobachtung und Analyse des Pflanzenverhaltens sind die Winzer also in der Lage, für jede Rebsorte den optimalen Standort zu bestimmen. Während die Rebsorten Grolleau N, Grolleau gris G oder Pineau d‘Aunis N auf den sandig-kiesigen Hügeln und Niederungen angesiedelt sind, wo sie fruchtige Roséweine hervorbringen, schätzen die Rebsorten Cabernet franc N und Cabernet-Sauvignon N flachgründige Böden oder Braunerden mit regelmäßiger Wasserversorgung. So liefern sie runde Roséweine mit nachhaltigen Aromen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Rechtsvorschriften der Union

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Herstellung und Bereitung der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Cabernet d’Anjou“ eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021:

Im Departement Indre-et-Loire: Saint-Nicolas-de-Bourgueil;

im Departement Loire-Atlantique: Ancenis-Saint-Géréon (nur Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ancenis), Le Loroux-Bottereau, Le Pallet, La Remaudière, Vair-sur-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinde Anetz) und Vallet;

im Departement Maine-et-Loire: Orée d’Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinde Saint-Laurent-des-Autels) und Saint-Martin-du-Fouilloux.

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung kann gemäß den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen durch den Zusatz „primeur“ oder „nouveau“ ergänzt werden.

Die fakultativen Angaben, deren Verwendung nach dem Unionsrecht von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, sind auf den Etiketten in einer Schrift anzugeben, die in der Höhe, Breite und Stärke höchstens doppelt so groß ist wie die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendete Schrift.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann gemäß den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen durch die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ ergänzt werden. Die für die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ verwendete Schrift darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Schrift nicht überschreiten.

Weine mit dem Zusatz „primeur“ oder „nouveau“ sind mit der Angabe des Jahrgangs zu versehen.

Bei der Kennzeichnung der Weine kann der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern es sich um eine im Kataster erfasste Einzellage handelt und diese in der Erntemeldung angegeben ist. Die für die im Kataster erfasste Einzellage verwendete Schrift darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens halb so groß sein wie die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendete Schrift.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-cea1d3f7-577f-445e-9e58-b708a8d13eb8


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


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