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Document 52021XX0427(01)
Summary of the Opinion of the European Data Protection Supervisor on the Proposal for a Digital Services Act (The full text of this Opinion can be found in English, French and German on the EDPS website www.edps.europa.eu) 2021/C 149/03
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.euwww.edps.europa.eu 2021/C 149/03
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.euwww.edps.europa.eu 2021/C 149/03
ABl. C 149 vom 27.4.2021, p. 3–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 149/3 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.euwww.edps.europa.eu
(2021/C 149/03)
Am 15. Dezember 2020 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG („Gesetz über digitale Dienste“) an.
Der EDSB unterstützt das Ziel der Kommission, eine transparente und sichere Online-Umgebung durch die Festlegung von Zuständigkeiten und der Rechenschaftspflicht für Vermittlerleistungen, insbesondere Online-Plattformen wie soziale Medien und Marktplätze, zu fördern.
Der EDSB begrüßt, dass die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG bestehenden Schutzmaßnahmen durch den Vorschlag eher ergänzt als ersetzt werden sollen. Unabhängig davon wird sich der Vorschlag eindeutig auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auswirken. Der EDSB erachtet es als notwendig, die Komplementarität bei der Überwachung und Beaufsichtigung von Online-Plattformen und anderen Hosting-Diensteanbietern sicherzustellen.
Bestimmte Aktivitäten im Zusammenhang mit Online-Plattformen stellen nicht nur für die Rechte Einzelner, sondern für die Gesellschaft als Ganzes zunehmende Risiken dar. Während der Vorschlag einige Maßnahmen zur Risikominderung enthält, werden zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet und dies insbesondere in Bezug auf die Moderation von Inhalten, Online-Werbung und Empfehlungssysteme.
Die Moderation von Inhalten sollte nach dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip erfolgen. Aufgrund der bereits vorherrschenden Überwachung von Menschen im Internet, insbesondere im Zusammenhang mit Online-Plattformen, sollte das Gesetz über digitale Dienste beschreiben, wann Bemühungen zur Bekämpfung „illegaler Inhalte“ die Verwendung automatisierter Mittel zur Erkennung, Feststellung und Bekämpfung illegaler Inhalte rechtfertigen. Das Profiling zum Zwecke der Moderation von Inhalten sollte verboten sein, sofern der Anbieter nicht nachweisen kann, dass diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind, um ausdrücklich durch das Gesetz über digitale Dienste ermittelte systemische Risiken zu bewältigen.
Angesichts der Vielzahl von Risiken in Verbindung mit gezielter Online-Werbung drängt der EDSB die Mitgesetzgeber, über die Transparenz hinausgehende zusätzliche Regeln in Betracht zu ziehen. Zu diesen Maßnahmen sollte eine allmähliche Abschaffung gehören, die in einem Verbot von gezielter Werbung auf der Grundlage von allgegenwärtiger Nachverfolgung mündet sowie Beschränkungen in Bezug auf die Datenkategorien, die zu Zwecken der gezielten Ansprache verarbeitet, und die Datenkategorien, die gegenüber Werbetreibenden oder Dritten offengelegt werden dürfen, um gezielte Werbung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Entsprechend den Anforderungen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollten Empfehlungssysteme nicht grundsätzlich durch Voreinstellung auf Profiling beruhen. Aufgrund ihrer wesentlichen Auswirkungen empfiehlt der EDSB zudem weitere Maßnahmen, um die Transparenz und Nutzerkontrolle in Bezug auf Empfehlungssysteme zu fördern.
Allgemeiner noch empfiehlt der EDSB die Einführung von Mindest-Interoperabilitätsanforderungen für sehr große Online-Plattformen sowie die Förderung der Entwicklung von technischen Normen auf europäischer Ebene gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union im Hinblick auf die europäische Normung.
Gestützt auf die Erfahrungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Digital Clearinghouse empfiehlt der EDSB nachdrücklich, eine explizite und umfassende Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit und den Austausch relevanter Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden, die jeweils im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit handeln, zu schaffen. Das Gesetz über digitale Dienste muss die institutionalisierte und strukturierte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden einschließlich der Datenschutzbehörden, der Verbraucherschutzbehörden und der Wettbewerbsbehörden sicherstellen.
1. EINLEITUNG UND HINTERGRUND
1. |
Am 15. Dezember 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) (im Folgenden „der Vorschlag“) (1) |
2. |
Der Vorschlag schließt an die Mitteilung Gestaltung der digitalen Zukunft Europas an, in der darauf hingewiesen wird, dass zusätzliche Vorschriften erforderlich sein könnten, um Wettbewerbsfähigkeit, Fairness und Innovation sowie die Möglichkeit des Marktzutritts sicherzustellen und öffentliche Interessen zu wahren, die über den Wettbewerb oder wirtschaftliche Erwägungen hinausgehen. In der Mitteilung wurde ferner angekündigt, die Kommission werde Ex-ante-Regulierungsmaßnahmen prüfen, mit denen sichergestellt werden soll, dass auf Märkten, die von großen Plattformen mit erheblichen Netzwerkeffekten geprägt sind, die als Gatekeeper fungieren, Fairness und Wettbewerbsmöglichkeiten für Innovatoren, Unternehmen und neue Marktteilnehmer sichergestellt bleiben. (2) |
3. |
Laut der Begründung des Vorschlags fungieren einige große Plattformen im digitalen Sektor zunehmend als Gateways oder „Gatekeeper“ zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern. Diese Gatekeeper haben angeblich eine gefestigte Stellung in digitalen Märkten, was zu einer starken Abhängigkeit vieler gewerblicher Nutzer und negativen Auswirkungen auf die Bestreitbarkeit der betreffenden zentralen Plattformdienste führe. In einigen Fällen führen die Abhängigkeiten zu unlauterem Verhalten gegenüber diesen gewerblichen Nutzern. (3) |
4. |
Ziel des Vorschlags ist es, auf EU-Ebene die markantesten Fälle von unlauteren Praktiken und geringer Bestreitbarkeit im Zusammenhang mit so genannten „zentralen Plattformdiensten“ anzugehen. (4) Zu diesem Zweck wird in dem Vorschlag Folgendes festgelegt:
|
5. |
Der EDSB wurde am 27. November 2020 informell zu dem Entwurf eines Vorschlags für ein Gesetz über digitale Märkte konsultiert. Der EDSB begrüßt, dass er bereits in dieser frühen Phase des Verfahrens konsultiert wurde. |
6. |
Neben dem Vorschlag hat die Kommission auch einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) (5) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG angenommen. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 wurde der EDSB auch zu dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste konsultiert, der Gegenstand einer gesonderten Stellungnahme ist. |
3. SCHLUSSFOLGERUNGEN
93. |
Vor diesem Hintergrund spricht der EDSB folgende Empfehlungen aus: |
In Bezug auf die Beziehung zu Verordnung (EU) 2016/679 und Richtlinie 2002/58/EG:
— |
Anpassen des Wortlauts von Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe i des Vorschlags an den derzeitigen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG; und |
— |
Klarstellen, dass der Vorschlag nicht für Fragen in Bezug auf die Haftung von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gilt; |
In Bezug auf die Moderation von Inhalten und die Meldung des Verdachts einer Straftat:
— |
Klarstellen, dass nicht alle Formen der Moderation von Inhalten die Zuordnung zu einer bestimmten betroffenen Person erfordern und dass die Moderation von Inhalten gemäß den Anforderungen der Datenminimierung und des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen soweit wie möglich keine Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten sollte; |
— |
Sicherstellung, dass die Moderation von Inhalten in Einklang mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit erfolgt, indem beschrieben wird, wann Bemühungen zur Bekämpfung „illegaler Inhalte“ die Verwendung von automatisierten Mitteln und die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erkennung, Feststellung und Bekämpfung illegaler Inhalte rechtfertigen; |
— |
Angeben, dass Profiling zum Zwecke der Moderation von Inhalten verboten sein sollte, sofern der Anbieter nicht nachweisen kann, dass diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind, um ausdrücklich durch den Vorschlag ermittelte systemische Risiken zu bewältigen; |
— |
Klarstellen, ob, und falls ja, inwieweit Anbieter von Vermittlungsdiensten befugt sind, einen Verdacht auf eine Straftat freiwillig an Strafvollzugs- oder Justizbehörden zu melden, sofern nicht der in Artikel 21 des Vorschlags genannte Fall betroffen ist; |
— |
Vorgeben, dass jeder Hosting-Diensteanbieter, der automatisierte Mittel der Inhaltsmoderation verwendet, sicherstellen muss, dass diese Mittel nicht zu diskriminierenden oder ungerechtfertigten Ergebnissen führen; |
— |
Ausdehnen der Anforderung von Artikel 12 Absatz 2 des Vorschlags auf alle Formen der Moderation von Inhalten, unabhängig davon, ob diese Moderation gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters oder auf einer anderen Grundlage erfolgt; und Angeben, dass die Maßnahmen nicht nur „verhältnismäßig“ sein müssen, sondern auch für die verfolgte Ziele „erforderlich“; |
— |
Betonen der in Artikel14 Absatz 6 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c des Vorschlags festgelegten Transparenzanforderungen durch nähere Ausführung der den betroffenen Personen bereitzustellenden Informationen, insbesondere bei Verwendung automatisierter Mittel für diese Inhaltsmoderation, ungeachtet der Informationspflicht und der Rechte der betroffenen Personen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679; |
— |
Ändern des Artikels 15 Absatz 2 des Vorschlags, um eindeutig anzugeben, dass Informationen in jedem Fall auf den automatisierten Mitteln, die zur Erkennung und Feststellung illegaler Inhalte verwendet werden, bereitzustellen sind, ungeachtet dessen, ob die anschließende Entscheidung die Verwendung automatisierter Mittel beinhaltet oder nicht; |
— |
Verpflichten aller Hosting-Diensteanbieter und nicht nur der Online-Plattformen, leicht zugängliche Beschwerdemechanismen zur Verfügung zu stellen, wie in Artikel 17 des Vorschlags vorgesehen; |
— |
Einfügen einer Frist für die Entscheidung der Plattform über die Beschwerde in Artikel 17 des Vorschlags sowie der Vorgabe, dass der vorzusehende Beschwerdemechanismus die den betroffenen Personen gemäß Verordnung (EU) 2016/679 und Richtlinie 2002/58/EG gewährten Rechte und zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe unberührt lässt; |
— |
Sonstige Straftaten (neben dem sexuellem Missbrauch von Kindern), die die Beschreibung in Artikel 21 des Vorschlags erfüllen und möglicherweise die Verpflichtung zur Meldung begründen könnte, durch Auflistung in einem Anhang näher angeben; |
— |
Erwägen, zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, um die Transparenz und die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten, falls unbedingt erforderlich, vorbehaltlich eng definierter Beschränkungen (z. B. zum Schutze der Vertraulichkeit in laufenden Untersuchungen) entsprechend den in Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 dargelegten Anforderungen; und |
— |
Definieren des in Artikel 21 des Vorschlags verwendeten Begriffs „einschlägige Informationen“ in eindeutiger Weise durch Aufnahme einer umfassenden Liste von Datenkategorien, die mitgeteilt werden sollten, sowie aller Datenkategorien, die erforderlichenfalls zur Unterstützung weiterer Untersuchungen durch die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden aufbewahrt werden sollten. |
In Bezug auf Online-Werbung:
— |
Erwägen zusätzlicher, über die Transparenz hinausgehende Vorschriften, einschließlich einer allmählichen Abschaffung, die in einem Verbot von gezielter Werbung auf der Grundlage von allgegenwärtiger Nachverfolgung mündet; |
— |
Erwägen von Beschränkungen in Bezug auf a) die Datenkategorien, die zu Zwecken der gezielten Ansprache verarbeitet werden; b) Datenkategorien bzw. Kriterien, auf deren Grundlage gezielte Werbung erfolgen darf; und c) die Datenkategorien, die gegenüber Werbetreibenden oder Dritten offengelegt werden dürfen, um gezielte Werbung zu ermöglichen oder zu erleichtern; und |
— |
Klarstellen des Verweises in den Artikeln 24 und 30 des Vorschlags auf natürliche oder juristische Personen, in deren Namen die Werbung angezeigt wird; |
— |
Hinzufügen einer weiteren Anforderung zu den Anforderungen in Artikel 24, wonach der Anbieter der Plattform die betroffenen Personen darüber informieren muss, ob die Werbung mithilfe eines automatisierten Systems (z. B. einer Werbebörse oder Plattform) ausgewählt wurde, und, sofern dies der Fall ist, darüber, wer die für das System verantwortliche natürliche(n) oder juristische(n) Person(en) ist/sind; |
— |
Angeben in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d, vorzusehen, dass das Archiv ebenso Informationen darüber enthalten soll, ob eine oder mehrere bestimmte Gruppen von Nutzern von der Zielgruppe der Werbung ausgeschlossen waren; |
— |
Ersetzen des Verweises auf die „wichtigsten Parameter“ durch „Parameter“ und näher klarstellen, welche Parameter mindestens offengelegt werden müssten, damit sich „aussagekräftige Informationen“ im Sinne von Artikel 24 und 30 des Vorschlags ergeben; |
— |
Erwägen ähnlicher Anforderungen, die die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern (Artikel 22 des Vorschlags) in Bezug auf die Nutzer von Online-Werbediensten (Artikel 24 und 30 des Vorschlags) sicherstellen. |
In Bezug auf Empfehlungssysteme:
— |
Klarstellen, dass Empfehlungssysteme im Einklang mit den Anforderungen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen nicht grundsätzlich durch Voreinstellung auf „Profiling“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 beruhen dürfen; |
— |
Festlegen, dass Informationen in Bezug auf die Rolle und die Funktionsweise der Empfehlungssysteme separat, prägnant und in einer Weise dargestellt werden müssen, dass sie für den Laien leicht zugänglich und verständlich sind; |
— |
Festlegen, dass Empfehlungssysteme im Einklang mit den Anforderungen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen nicht grundsätzlich durch Voreinstellung auf „Profiling“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 beruhen dürfen; und |
— |
Aufnehmen folgender zusätzlicher Anforderungen in Artikel 29 des Vorschlags :
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In Bezug auf den Zugriff durch zugelassene Wissenschaftler:
— |
Festlegen, dass Empfehlungssysteme im Einklang mit den Anforderungen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen nicht grundsätzlich durch Voreinstellung auf „Profiling“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 beruhen dürfen; und |
— |
Umformulieren von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, um einen Bezug auf tatsächliche oder absehbare systemische nachteilige Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, auf Minderjährige und auf die gesellschaftliche Debatte oder tatsächliche oder vorhersehbare Auswirkungen auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit, insbesondere in Bezug auf die Gefahr vorsätzlicher Manipulationen ihres Dienstes, auch durch unauthentische oder automatisierte Ausnutzung des Dienstes, aufzunehmen; |
— |
Erweitern des Artikel 31, um mindestens die die Überprüfung der Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Risikominderungsmaßnahmen zu ermöglichen; |
— |
Erwägen von Möglichkeiten zur Erleichterung der Forschung im öffentlichen Interesse im Allgemeineren, einschließlich außerhalb des Zusammenhangs der Überwachung der Einhaltung des Vorschlags; |
In Bezug auf die Interoperabilität der Plattform:
— |
Erwägen, Mindestanforderungen in Bezug auf die Interoperabilität für sehr große Plattformen einzuführen, und die Entwicklung von technischen Normen auf europäischer Ebene gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union im Hinblick auf die europäische Normung fördern. |
In Bezug auf die Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung:
— |
Sicherstellen der Komplementarität bei der Überwachung und der Beaufsichtigung von Online-Plattformen und anderen Hosting-Diensteanbietern, insbesondere durch
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— |
Verweisen – in den Erwägungsgründen des Vorschlags – auf zuständige Behörden im Bereich des Wettbewerbsrechts sowie auf den Europäischen Datenschutzausschuss; |
— |
Sicherstellen, dass die Koordinatoren für digitale Dienste sowie weitere zuständige Behörden und die Kommission im Zusammenhang mit ihren Untersuchungen und Bewertungen der Einhaltung des Vorschlags sowohl die Befugnis als auch die Pflicht haben, die einschlägigen zuständigen Behörden, einschließlich der Datenschutzbehörden, zu konsultieren; |
— |
Klarstellen, dass zuständige Überwachungsbehörden im Rahmen des Vorschlags auch in der Lage sein sollten, den zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 auf Anfrage oder auf eigene Initiative alle im Zusammenhang mit Prüfungen und Untersuchungen erhaltenen Informationen bereitzustellen, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen. und zu diesem Zweck eine eindeutige Rechtsgrundlage vorgeben; |
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Sicherstellen, dass zwischen den Kriterien in Artikel 41 Absatz 5, Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 59 des Vorschlags eine größere Kohärenz besteht; und |
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Gestatten, dass der Europäische Ausschuss für digitale Dienste, Stellungnahmen in Eigeninitiative abgibt, und es dem Ausschuss ermöglichen, Stellungnahmen zu Angelegenheiten, die nicht die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen betreffen, abzugeben. |
Brüssel, den 10. Februar 2021.
Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI
(1) COM(2020) 842 final.
(2) COM(2020) 67 final.
(3) COM(2020) 842 final, S. 1.
(4) COM(2020) 842 final, S. 2.
(5) COM(2020) 842 final.