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Document C2019/246/02

Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

ABl. C 246 vom 22.7.2019, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/2


Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

(2019/C 246/02)

In seiner Vollversammlung vom 3. Juli 2019 hat das Gericht gemäß Art. 25 der Verfahrensordnung die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern festgelegt.

Diese Kriterien lauten:

1.

Die Rechtssachen werden nach Eingang der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung von Art. 28 der Verfahrensordnung so bald wie möglich den Kammern mit drei Richtern zugewiesen.

2.

Die Verteilung der Rechtssachen des öffentlichen Dienstes, d. h. der gemäß Art. 270 AEUV und gegebenenfalls Art. 50a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union anhängig gemachten Rechtssachen, auf die erste, die zweite, die dritte und die vierte Kammer erfolgt gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei.

3.

Die Verteilung der im Vierten Titel der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums auf die fünfte, die sechste, die siebte, die achte, die neunte und die zehnte Kammer erfolgt gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei.

4.

Der Verteilung der anderen als der in den Nrn. 2 und 3 genannten Rechtssachen auf die Kammern erfolgt in zwei verschiedenen Verteilungsvorgängen gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei:

für die Rechtssachen betreffend die Durchführung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Vorschriften über handelspolitische Schutzmaßnahmen,

für alle anderen Rechtssachen.

5.

Der Präsident des Gerichts kann von dem in den Nrn. 2, 3 und 4 genannten Verteilungsmodus abweichen, um dem Zusammenhang zwischen bestimmten Rechtssachen Rechnung zu tragen oder eine ausgewogene Verteilung der Arbeitsbelastung sicherzustellen.

6.

In Anbetracht des in der Vollversammlung des Gerichts vom 19. Juni 2019 ergangenen Beschlusses über die Fortführung der Tätigkeit des Gerichts zwischen dem 1. und dem 26. September 2019 (ABl. 2019, C 238, S. 2), der vorsieht, dass die Entscheidung des Gerichts vom 11. Mai 2016 über die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern (ABl. 2016, C 296, S. 2) zwischen dem 1. und dem 26. September 2019 fortgilt, werden die vorstehend aufgeführten Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern für die Zeit vom 27. September 2019 bis zum 31. August 2022 festgelegt.


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